Gesetz zur Beschraenkung des Verbringens
oder der Einfuhr gefaehrlicher Hunde
in das Inland (Hundeverbringungs-
und -einfuhrbeschraenkungsgesetz -
HundVerbrEinfG)
HundVerbrEinfG
vom 12.04.2001
"Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschraenkungsgesetz vom 12. April 2001 (BGBl. I S.
530)"
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europaeischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 ueber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen
und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geaendert durch die
Richtlinie 98/48/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl.
EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Fussnote
Textnachweis ab: 21.4.2001 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
Das G wurde als Artikel 1 G v. 12.4.2001 I 530 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 5 Satz 1 dieses G am 21.4.2001 in Kraft
getreten.
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
Verbringen in das Inland:
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union in das Inland,
Einfuhr:
Verbringen aus einem Drittland in das Inland,
Zucht:
jede Vermehrung von Hunden,
Handel:
jede Abgabe von Hunden gegen Entgelt,
Gefaehrlicher Hund:
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-
Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde.
§ 2 Einfuhr- und Verbringungsverbot
(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-
Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen
Hunden duerfen nicht in das Inland eingefuehrt oder verbracht werden. Hunde weiterer
Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, fuer die nach
den Vorschriften des Landes, in dem der Hund staendig gehalten werden soll, eine
Gefaehrlichkeit vermutet wird, duerfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingefuehrt
oder verbracht werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. vorzuschreiben,
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a) dass bestimmte Hunde nur ueber bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften
eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingefuehrt werden duerfen oder
bei diesen Grenzkontrollstellen vorzufuehren sind,
b) dass das beabsichtigte Einfuehren bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden
Frist bei der zustaendigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
2. Vorschriften ueber
a) die Ueberwachung des Verbringens oder der Einfuhr,
b) die Massnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach
diesem Gesetz entsprechen, sowie
c) das Verfahren
zu erlassen.
3. Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewaehren sowie die
Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.
Fussnote
§ 2 Abs. 1 Satz 1: Nach Massgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) vereinbar gem.
BVerfGE v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 -
§ 3 Ueberwachung
(1) Natuerliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfaehige Personenvereinigungen
haben der zustaendigen Behoerde auf Verlangen die Auskuenfte zu erteilen, die
zur Durchfuehrung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften erforderlich sind.
(2) Personen, die von der zustaendigen Behoerde beauftragt sind, duerfen im Rahmen des
Absatzes 1
1. Grundstuecke, Geschaeftsraeume, Wirtschaftsgebaeude und Transportmittel des
Auskunftspflichtigen waehrend der Geschaefts- oder Betriebszeit betreten,
2. zur Verhuetung dringender Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit und Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstuecke, Geschaeftsraeume, Wirtschaftsgebaeude und
Transportmittel ausserhalb der dort genannten Zeiten,
b) Wohnraeume des Auskunftspflichtigen
betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschraenkt,
3. Unterlagen einsehen,
4. Hunde untersuchen.
(3) Der Auskunftspflichtige hat
1. die mit der Ueberwachung beauftragten Personen zu unterstuetzen und die Massnahmen
nach Absatz 2 zu dulden,
2. ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstuecke, Raeume, Einrichtungen und
Transportmittel zu bezeichnen,
3. auf Verlangen Raeume, Behaeltnisse und Transportmittel zu oeffnen,
4. bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Hunde Hilfestellung zu leisten,
5. auf Verlangen die Hunde aus Transportmitteln zu entladen und
6. auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr einer strafrechtlichen
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Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen
wuerde.
§ 4 Mitwirkung der Zollstellen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken
bei der Ueberwachung der Einfuhr von Hunden mit. Die genannten Behoerden koennen Sendungen
sowie mitgefuehrte Hunde einschliesslich deren Transportmittel zur Ueberwachung anhalten
und den Verdacht von Verstoessen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den zustaendigen Behoerden mitteilen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 regeln. Es kann dabei
insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskuenften und zur Leistung von
Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Unterlagen und zur Duldung von
Besichtigungen vorsehen.
§ 5 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 2 Abs. 1 einen Hund in das Inland verbringt oder einfuehrt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Taeter in den Faellen des Absatzes 1 fahrlaessig, ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 6 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit
sie fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 3 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
nicht rechtzeitig erteilt oder
3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 ueber Duldungs- oder Mitwirkungspflichten
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro geahndet
werden.
§ 7 Einziehung
Ist eine Straftat nach § 5 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 begangen
worden, so koennen
1. Hunde und sonstige Gegenstaende, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit
bezieht, und
2. Hunde und sonstige Gegenstaende, die durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit
hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
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