Bekanntmachung ueber die Auspraegung von
Bundesmuenzen im Nennwert von 5 Deutschen
Mark (Humboldt-Gedenkmuenze)
Muenz5DMBek 1967-11

vom  29.11.1967



"Bekanntmachung ueber die Auspraegung von Bundesmuenzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Humboldt-Gedenkmuenze) vom 29. November 1967 (BGBl. I S. 1162)"


----
(1) Auf Grund des Gesetzes ueber die Auspraegung von Scheidemuenzen vom 8. Juli 1950
(Bundesgesetzbl. S. 323) und des Aenderungsgesetzes vom 18. Januar 1963 (Bundesgesetzbl.
I S. 55) wird demnaechst zur Erinnerung an Wilhelm von Humboldt (geb. 22.6.1767 Potsdam
gest. 8.4.1835 Berlin) und Alexander von Humboldt (geb. 14.9.1769 Berlin gest. 6.5.1859
Berlin) eine Bundesmuenze (Gedenkmuenze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark gepraegt und in
den Verkehr gebracht. Die Gesamtauflage ist noch nicht festgelegt, sie wird sich im
wesentlichen nach dem Bedarf richten.

(2) Die Muenze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Feinsilber und 375
Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 mm und ein Gewicht von 11,2
Gramm.

(3) Das Gepraege auf beiden Seiten ist erhaben und von einem ebenfalls erhabenen glatten
Rand umrahmt, an den sich innen ein Perlkranz anschliesst.

(4) Die Wertseite zeigt in der Mitte den Bundesadler und beiderseits der
Wertbezeichnung die geteilte Jahreszahl 1967. Der Buchstabe F, das Muenzzeichen der
Staatlichen Muenze Stuttgart, ist unten rechts neben der 5 angebracht. Die Umschrift
lautet: + BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND + DEUTSCHE 5 MARK +.

(5) Die Bildseite zeigt links das Profil Wilhelm von Humboldt's und rechts das Kopfbild
Alexander von Humboldt's. Die Umschrift lautet: Wilhelm und Alexander von Humboldt.

(6) Der glatte Muenzrand ist mit der vertieften Inschrift versehen: Freiheit erhoeht -
Zwang erstickt unsere Kraft.

(7) Der Entwurf der Muenze stammt von dem Bildhauer Hermann zur Strassen, Frankfurt a.
M..

(8) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.

Schlussformel
Der    Bundesminister      der   Finanzen

Abbildung der Muenze
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung)
Fundstelle: BGBl I, 1967, 1162




                                             -1-