Verordnung ueber den Beschlag von Hufen und
Klauen (Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV)
HufBeschlV

vom  15.12.2006



"Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 22.12.2006

Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
  Staatliche Anerkennung
§ 1 Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied/Staatlich anerkannte
      Hufbeschlagschmiedin
§ 2 Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied/Staatlich
      anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin
§ 3 Staatlich anerkannte Hufbeschlagschule

Abschnitt 2
  Ausbildung und Pruefung zum Hufbeschlagschmied/zur
  Hufbeschlagschmiedin und erforderliche Lehrgaenge
§ 4 Ziel der Pruefung
§ 5 Zulassung zur Pruefung
§ 6 Einfuehrungslehrgang
§ 7 Praktische Taetigkeit
§ 8 Vorbereitungslehrgang
§ 9 Pruefungsteile
§ 10 Praktischer Teil der Pruefung
§ 11 Theoretischer Teil der Pruefung
§ 12 Pruefungsausschuss
§ 13 Pruefungsverfahren
§ 14 Bewerten und Bestehen der Pruefung
§ 15 Wiederholung der Pruefung

Abschnitt 3
  Pruefung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin
§ 16 Ziel der Pruefung
§ 17 Zulassung zur Pruefung
§ 18 Pruefung
§ 19 Pruefungsausschuss
§ 20 Pruefungsverfahren
§ 21 Bewerten und Bestehen der Pruefung
§ 22 Wiederholung der Pruefung

Abschnitt 4
  Schlussvorschriften
§ 23 Uebergangsvorschriften
§ 24 Inkrafttreten

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)
Anlage 3 (zu § 3)

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Anlage 4 (zu § 14 Abs. 1 und § 21 Abs. 1)
Anlage 5 (zu § 14 Abs. 4)
Anlage 6 (zu § 21 Abs. 4)

Eingangsformel
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900)
verordnet das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie und dem
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung:

Abschnitt 1
Staatliche Anerkennung

§ 1 Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied/Staatlich anerkannte
Hufbeschlagschmiedin
(1) Als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin ist durch die nach Landesrecht
zustaendige Behoerde anzuerkennen, wer durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die
Erfuellung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. Der
Nachweis der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen praktischen
Beschaeftigung im Hufbeschlag kann auch mit einem Taetigkeitsnachweis nach § 7 Abs. 2
erbracht werden. Zur Beurteilung der nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Hufbeschlaggesetzes
erforderlichen Zuverlaessigkeit ist mit dem Antrag auf Anerkennung ein Fuehrungszeugnis
zur Vorlage bei der fuer die Anerkennung zustaendigen Behoerde zu beantragen. Ueber die
Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.

(2) Personen, die nach § 5 Abs. 3 oder 4 oder nach § 23 Abs. 2 zur Pruefung zugelassen
worden sind, sind fuer die staatliche Anerkennung von dem Einhalten der Voraussetzungen
des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Hufbeschlaggesetzes befreit.

§ 2 Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied/Staatlich anerkannte
Hufbeschlaglehrschmiedin
(1) Als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin ist durch die nach Landesrecht
zustaendige Behoerde anzuerkennen, wer durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die
Erfuellung der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. Der
Nachweis des nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen Besuchs
von Fortbildungsveranstaltungen ist durch Teilnahmebestaetigungen der Veranstalter
zu erbringen. Die Veranstaltungen muessen einen eindeutigen Taetigkeitsbezug zum
Huf- und Klauenbeschlag haben. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Hufbeschlaggesetzes
erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse koennen auch durch die
Vorlage einer Bescheinigung ueber die erfolgreiche Teilnahme an einer Pruefung nach
§ 3 der Ausbildereignungsverordnung oder der erfolgreichen Absolvierung eines
dem § 2 der Ausbildereignungsverordnung entsprechenden Teils einer Meisterpruefung
nachgewiesen werden. Ueber die Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 2
auszustellen.

(2) Personen, die nach § 17 Abs. 2 zur Pruefung zugelassen worden sind, sind fuer die
staatliche Anerkennung von dem Einhalten der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des
Hufbeschlaggesetzes befreit.

§ 3 Staatlich anerkannte Hufbeschlagschule
Eine Bildungseinrichtung ist durch die nach Landesrecht zustaendige Behoerde als
Hufbeschlagschule anzuerkennen, wenn sie durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen
die Erfuellung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes nachweist.
Ueber die Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.

Abschnitt 2

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Ausbildung und Pruefung zum Hufbeschlagschmied/zur
Hufbeschlagschmiedin und erforderliche Lehrgaenge

§ 4 Ziel der Pruefung
Durch die Pruefung ist festzustellen, ob der Pruefling befaehigt ist, den Anforderungen
des § 4 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes zu entsprechen.

§ 5 Zulassung zur Pruefung
(1) Zur Pruefung ist zuzulassen, wer eine mindestens zweijaehrige praktische Taetigkeit
nach Massgabe des § 7 und den Besuch der erforderlichen Lehrgaenge nach Absatz 2
nachweist.

(2) Die erforderlichen Lehrgaenge sind
1. ein anerkannter Einfuehrungslehrgang nach § 6 und
2. ein Vorbereitungslehrgang an einer Hufbeschlagschule nach § 8.

(3) Gesellen und Gesellinnen des Metallbauerhandwerks, Fachrichtung Metallgestaltung,
die im Kernbereich Hufbeschlag bei einem anerkannten Hufbeschlagschmied ausgebildet
worden sind, sind abweichend von Absatz 1 zur Pruefung zuzulassen, wenn sie den Besuch
eines Vorbereitungslehrgangs nach § 8 nachweisen.

(4) In Ausnahmefaellen kann die zustaendige Behoerde einen Antragsteller bei
Vorliegen erheblicher Vorkenntnisse zum Huf- und Klauenbeschlag nach Anhoerung
des Pruefungsausschusses von den Zulassungsvoraussetzungen zur Pruefung nach Absatz
1 teilweise befreien. Insbesondere kann die zweijaehrige praktische Taetigkeit
auf bis zu zwoelf Monate verkuerzt werden, wenn der Antragsteller ueber einen
Berufsabschluss im Bereich der Pferdehaltung verfuegt. Eine Befreiung von dem Besuch des
Vorbereitungslehrgangs nach § 8 ist nicht zulaessig.

(5) Der Antrag auf Zulassung zur Pruefung ist schriftlich an die zustaendige Behoerde zu
richten. Dem Antrag sind beizufuegen:
1. Nachweise ueber die praktische Taetigkeit nach § 7,
2. Nachweise ueber die Teilnahme an dem Einfuehrungslehrgang nach § 6 und dem
   Vorbereitungslehrgang nach § 8 und
3. eine Erklaerung darueber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer
   Pruefung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzogen oder zur
   Ablegung der Pruefung angemeldet hat.

(6) In den Faellen einer Zulassung nach Absatz 3 sind
1. das Zeugnis der Abschlusspruefung der Berufsausbildung und eine Kopie der Urkunde
   ueber die staatliche Anerkennung der ausbildenden Person als Hufbeschlagschmied/als
   Hufbeschlagschmiedin,
2. ein Nachweis ueber die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang nach § 8 und
3. eine Erklaerung darueber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer
   Pruefung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzogen oder zur
   Ablegung der Pruefung angemeldet hat,
vorzulegen.

(7) In den Faellen einer Zulassung nach Absatz 4 sind
1. eine Begruendung fuer den Antrag auf die Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen nach
   Absatz 1 fuer die Pruefung,
2. ein Nachweis ueber die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang nach § 8 und




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3. eine Erklaerung darueber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer
   Pruefung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzogen oder zur
   Ablegung der Pruefung angemeldet hat,
vorzulegen.

(8) Ueber die Zulassung zur Pruefung entscheidet die zustaendige Behoerde.

§ 6 Einfuehrungslehrgang
(1) Der Einfuehrungslehrgang dient der Vermittlung der notwendigen Grundlagen fuer
die Aufnahme einer praktischen Taetigkeit im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags.
Er gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die Dauer des
Lehrgangs soll insgesamt mindestens vier Wochen mit mindestens 160 Stunden betragen.
Er soll grundsaetzlich vor der Aufnahme einer praktischen Taetigkeit nach § 7 absolviert
werden.

(2) Im theoretischen Teil des Lehrgangs sind insbesondere Kenntnisse zur Biologie, zur
Evolution, zum Verhalten und zu den Anspruechen der Huf- oder der Klauentiere, ihrer
Nutzungsarten und zum Umgang mit dem Tier sowie zu den taetigkeitsbezogenen Inhalten
der Tiergesundheit und zu den massgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere in den
Bereichen Tierschutz, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit, zu vermitteln.

(3) Im praktischen Teil des Lehrgangs sind Grundfertigkeiten des Umgangs mit dem Tier,
insbesondere dem Pferd, der Verwendung der Werkzeuge und des Einsatzes der Materialien
des Huf- und Klauenbeschlags zu vermitteln. Ausserdem sind Uebungen an Hufpraeparaten
sowie Demonstrationen des Hufbeschlags unter Einbeziehung der Lehrgangsteilnehmer
durchzufuehren.

(4) Der Lehrgang bedarf der Anerkennung durch die zustaendige Behoerde. Die Anerkennung
ist zu erteilen, wenn der Veranstalter des Lehrgangs nachweist, dass der Lehrgang
die in den Absaetzen 1 bis 3 dargestellten Anforderungen erfuellt. Der Nachweis ist
insbesondere durch die Darstellung der zeitlichen und inhaltlichen Gliederung des
Lehrgangs, der beabsichtigten Art und Weise der Vermittlung der Inhalte, der sachlichen
Voraussetzungen und der Qualifikation der Lehrkraefte zu erbringen. Ueber die Anerkennung
wird eine Urkunde mit einer Anerkennungsnummer ausgestellt. Bei Wegfall der fuer die
Anerkennung massgeblichen Gruende ist die Anerkennung zurueckzunehmen.

(5) Die Teilnahme an dem Lehrgang ist von dem Veranstalter zu bestaetigen. In der
Bestaetigung ist die Anerkennungsnummer des Lehrgangs anzugeben.

§ 7 Praktische Taetigkeit
(1) Im Verlauf der mindestens zweijaehrigen praktischen Taetigkeit sollen die
massgeblichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Faehigkeiten (berufliche Handlungsfaehigkeit)
im Huf- und Klauenbeschlag mit dem Ziel erworben werden, dass der Pruefling sich in
die einschlaegigen Taetigkeiten eines Hufbeschlagschmieds/einer Hufbeschlagschmiedin
eingearbeitet hat und so ueber die wesentlichen Voraussetzungen zur selbststaendigen
Ausuebung des Huf- und Klauenbeschlags verfuegt, die insbesondere das selbststaendige
Planen, Durchfuehren und Ueberpruefen der vorgenommenen Taetigkeiten einschliessen. Zu den
massgeblichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Faehigkeiten zaehlen insbesondere
1.   ordnungsgemaesser und den Erfordernissen der Tiergesundheit und des Tierschutzes
     entsprechender Umgang mit dem Tier, insbesondere dem Pferd,
2.   Beurteilen der individuellen Situation des Hufs oder der Klaue im Zusammenhang mit
     der Gesamtsituation des Tieres,
3.   Beurteilen des Tieres im Stand und in der Bewegung vor und nach Bearbeitung,
4.   Erkennen und Beurteilen von Anomalien des Hufs oder der Klaue, der Huf- und
     Gliedmassenstellung und des Bewegungsablaufs,
5.   Einsatz von Materialien und Umgang mit den Werkzeugen des Huf- und
     Klauenbeschlags,



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6.    Bearbeiten des Hufs oder der Klaue zum Barhufgehen und Zubereiten des Hufs oder
      der Klaue zum Beschlag unter Beruecksichtigung von Nutzungsart, Haltungsform,
      Gesundheitszustand und Alter des Tieres,
7.    Herstellen, Bearbeiten, Anpassen und Befestigen von Hufschutzmaterialien oder
      Klauenschutzmaterialien unter Beruecksichtigung von Nutzungsart, Haltungsform,
      Gesundheitszustand und Alter des Tieres,
8.    Zusammenarbeit mit dem Tierarzt,
9.    Beratung und Information des Tierhalters,
10.   Dokumentation und Abrechnung der Arbeiten; Qualitaetssicherung.
In Zusammenhang mit dem Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Faehigkeiten soll die
praktische Umsetzung der massgeblichen berufsbezogenen Vorschriften, insbesondere des
Tierschutzes, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und
der Haftung, verwirklicht werden.

(2) Die waehrend der praktischen Taetigkeit erworbene berufliche Handlungsfaehigkeit
ist durch einen Taetigkeitsnachweis zu dokumentieren und durch die Unterschrift des
Arbeitgebers zu bestaetigen.

§ 8 Vorbereitungslehrgang
(1) Der Besuch des Vorbereitungslehrgangs hat an einer nach § 6 Abs. 2 des
Hufbeschlaggesetzes anerkannten Hufbeschlagschule zu erfolgen. Die Teilnahme an dem
Vorbereitungslehrgang ist durch die Hufbeschlagschule zu bestaetigen.

(2) Der Lehrgang dauert mindestens vier Monate und dient der Vertiefung und
Festigung der im Einfuehrungskurs und im Verlauf der praktischen Taetigkeit bei einem
Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und
Faehigkeiten. In ihm sollen auch berufsbezogene rechtliche, betriebswirtschaftliche,
arbeitswirtschaftliche und biologische Zusammenhaenge vermittelt werden. Der Lehrgang
besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.

(3) Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst mindestens 420 Stunden. In ihm sind
insbesondere Kenntnisse, Fertigkeiten und Faehigkeiten des Huf- und Klauenbeschlags zu
den Bereichen
1.    Beurteilen des Tieres, insbesondere des Pferdes, vor und nach der Bearbeitung
      unter besonderer Beruecksichtigung der Hufsituation,
2.    Information des Tierhalters ueber die spezifische Hufsituation unter
      Beruecksichtigung der Ursachen und Folgen sowie die anschliessende Beratung des
      Tierhalters ueber zu treffende Massnahmen,
3.    Vorbereiten des Arbeitsablaufs,
4.    Abnahme des Hufschutzes oder des Klauenschutzes,
5.    Zubereiten des Hufs zum Barhufgehen,
6.    Zubereiten des Hufs oder der Klaue zur Anbringung von Schutzmaterialien,
7.    Auswahl der zu verwendenden Schutzmaterialien,
8.    Bearbeiten, Anpassen und Befestigen der Schutzmaterialien,
9.    Massnahmen bei der Umstellung in der Art der Hufversorgung,
10.   Durchfuehrung des Hufbeschlags nach den Nummern 1 bis 9, insbesondere auch fuer
      a) Fohlen,
      b) unregelmaessige Hufe,
      c) besondere Gebrauchszwecke,
      d) erkrankte oder durch Erkrankungen veraenderte Hufe in Zusammenarbeit mit dem
         Tierarzt/der Tieraerztin,
      e) unregelmaessige Gliedmassenstellungen und Bewegungsablaeufe,

11.   Anwendung von Pflegemitteln,
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12.   Schmieden von Hufeisen,
13.   Durchfuehren des Klauenbeschlags an Rindern oder an Praeparaten
zu vermitteln und zu vertiefen.

(4) Der theoretische Teil des Vorbereitungslehrgangs umfasst mindestens 220 Stunden. In
ihm sind insbesondere Kenntnisse zu den Gebieten
1.    Evolution und Verhalten der Tiere, insbesondere des Pferdes,
2.    Ansprueche der Tiere an die Haltung und Fuetterung,
3.    allgemeine Kenntnisse der Anatomie und Physiologie der Tiere und der Gliedmassen,
      insbesondere der Zehen, des Hufs und der Klauen; rasse- und arttypische
      Besonderheiten,
4.    regelmaessige und unregelmaessige Hufe oder Klauen im gesunden und durch Erkrankung
      veraenderten Zustand,
5.    Gliedmassenstellungen und Bewegungsablaeufe,
6.    Erkrankungen des Bewegungsapparats und des Hufs oder der Klaue sowie deren
      Beeinflussung durch die Bearbeitung,
7.    Pflege des beschlagenen und unbeschlagenen Hufs oder der beschlagenen und
      unbeschlagenen Klaue,
8.    Wechselwirkungen zwischen Gebrauchszweck und Hufbeschlag,
9.    Hufbeschlag bei regelmaessigen, unregelmaessigen und krankhaften Gliedmassenstellungen
      und Bewegungsablaeufen,
10.   Besonderheiten des Hufbeschlags bei Fohlen,
11.   Umgang mit schwierigen Pferden,
12.   Massnahmen der Ersten Hilfe beim Tier, insbesondere bei Notfaellen am Huf oder an
      der Klaue; Hygiene, Seuchenvorsorge,
13.   Beratung und Information der Tierhalter,
14.   betriebswirtschaftliche Kalkulationen; kaufmaennische Betriebsfuehrung;
      Betriebsgruendung,
15.   Recht, insbesondere Tierschutzrecht, Tierseuchenrecht, Umweltschutzrecht,
      Steuerrecht, Versicherungsrecht, Haftungsrecht, Arbeitsrecht, Arzneimittelrecht,
16.   Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskraefte-, Material- und
      Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
zu vermitteln.

§ 9 Pruefungsteile
Die Pruefung besteht aus einem praktischen Teil nach Massgabe des § 10 und einem
theoretischen Teil nach Massgabe des § 11.

§ 10 Praktischer Teil der Pruefung
(1) Der praktische Teil besteht aus den Pruefungsbereichen:
1. Durchfuehrung eines Warmbeschlags mit Hufeisen nach Massgabe des Absatzes 2,
2. Durchfuehrung eines Beschlags mit alternativen Hufschutzmaterialien nach Massgabe des
   Absatzes 3,
3. Durchfuehrung einer Barhufversorgung nach Massgabe des Absatzes 4 und
4. Herstellung eines Huf- oder Klaueneisens nach Massgabe des Absatzes 5.
Bei der Durchfuehrung der Aufgaben der Pruefungsbereiche nach den Nummern 1 bis 3 soll,
entsprechend dem Grundsatz der vollstaendigen Handlung, die Pruefung jeweils alle hierbei
erforderlichen Taetigkeitsschritte umfassen. Hierzu gehoeren neben der unmittelbaren
Durchfuehrung der Massnahme insbesondere auch
1. die Beurteilung und Vorstellung des Pferdes vor und nach der Bearbeitung,

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2. die Planung und Dokumentation der Bearbeitung,
3. die notwendige Beratung und Information des Pferdehalters und
4. die Beachtung des Tier- und des Arbeitsschutzes bei den Arbeiten.

Die Pruefung kann durch den Pruefungsausschuss aus Gruenden des Tierschutzes abgebrochen
werden. Der abgebrochene Pruefungsbereich ist mit ungenuegend zu bewerten, soweit der
Abbruch durch den Pruefling zu vertreten ist.

(2) Bei der Durchfuehrung des Warmbeschlags hat der Pruefling den vollstaendigen Beschlag
eines Pferdes mit Hufeisen durchzufuehren. In unmittelbarem Zusammenhang mit den
Arbeiten hat der Pruefling sein Handeln dem Pruefungsausschuss darzustellen und seine
Entscheidungen in einem anschliessenden Fachgespraech zu erlaeutern. Fuer die Durchfuehrung
der Aufgabe stehen bis zu 150 Minuten zur Verfuegung. Das anschliessende Fachgespraech
soll nicht laenger als 30 Minuten dauern.

(3) Bei der Durchfuehrung des Beschlags mit alternativen Hufschutzmaterialien hat der
Pruefling zwei Hufe eines Pferdes mit alternativen Hufschutzmaterialien zu versehen.
In unmittelbarem Zusammenhang mit den Arbeiten hat der Pruefling sein Handeln dem
Pruefungsausschuss darzustellen. Fuer die Durchfuehrung der Aufgabe stehen bis zu 120
Minuten zur Verfuegung. Das anschliessende Fachgespraech, das insbesondere den Bereich des
alternativen Hufschutzes zum Gegenstand haben soll, soll nicht laenger als 30 Minuten
dauern.

(4) Bei der Durchfuehrung der Barhufversorgung hat der Pruefling zwei Hufe eines Pferdes
zum Barhufgehen zu bearbeiten. In unmittelbarem Zusammenhang mit den Arbeiten hat der
Pruefling sein Handeln dem Pruefungsausschuss darzustellen. Fuer die Durchfuehrung der
Aufgabe stehen bis zu 45 Minuten zur Verfuegung. Das anschliessende Fachgespraech, das
insbesondere den Bereich Barhufbearbeitung zum Gegenstand haben soll, soll nicht laenger
als 30 Minuten dauern.

(5) Bei der Herstellung eines Huf- oder Klaueneisens hat der Pruefling entsprechend
den Vorgaben des Pruefungsausschusses ein Pruefungsstueck aus Stabmaterial zu schmieden.
Die Pruefungsaufgabe soll unter Einbeziehung zeitgemaesser Techniken Bezug zur gaengigen
Berufspraxis aufweisen. Fuer die Durchfuehrung der Aufgabe stehen bis zu 90 Minuten zur
Verfuegung.

§ 11 Theoretischer Teil der Pruefung
(1) Der theoretische Teil der Pruefung besteht aus den Pruefungsbereichen:
1. Anfertigung eines Fallberichts nach Massgabe des Absatzes 2 und
2. schriftliche Arbeit nach Massgabe des Absatzes 3.

(2) Mit dem Fallbericht hat der Pruefling die Durchfuehrung einer selbst gewaehlten
Hufbeschlagarbeit oder Klauenbeschlagarbeit von einem besonderen fachlichen Interesse
schriftlich und bildlich darzustellen. Er hat nach Erhalt der Pruefungszulassung zwei
Themen dem Pruefungsausschuss vorzuschlagen, der ein Thema als Pruefungsbereichthema
bestimmt. Der Fallbericht ist beim Pruefungsausschuss einzureichen, diesem in einem
Pruefungsgespraech vorzustellen und mit ihm zu eroertern. Fuer die Erstellung des
Fallberichts stehen dem Pruefling nach Erhalt des Themas mindestens 14 Tage zur
Verfuegung. Die Vorstellung und Eroerterung des Berichts soll nicht laenger als 30 Minuten
dauern.

(3) In der schriftlichen Arbeit hat der Pruefling anhand inhaltsuebergreifender
Fragestellungen seine beruflichen Kenntnisse des Huf- und Klauenbeschlags unter
Aufsicht, insbesondere zu folgenden Inhalten, nachzuweisen:
1.   Evolution, Verhalten und Ansprueche der Tiere, insbesondere des Pferdes, Umgang mit
     Huf- und Klauentieren,
2.   Anatomie und Physiologie der Tiere, insbesondere des Pferdes, hauptsaechlich des
     Bewegungsapparats mit Schwerpunkt Huf und Zehe,


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3.    Erkrankungen des Bewegungsapparats, soweit der Hufbeschlag ihre Entstehung und
      Heilung beeinflusst,
4.    Grundsaetze und Regeln fuer die Ausfuehrung des Huf- und Klauenbeschlags bei
      regelmaessigen, unregelmaessigen, fehlerhaften und durch Erkrankung veraenderten Hufen
      oder Klauen, Gliedmassenstellungen und Bewegungsablaeufen,
5.    Massnahmen fuer besondere Gebrauchszwecke,
6.    Pflege beschlagener und unbeschlagener Hufe,
7.    Einrichtung des Arbeitsplatzes; Werkzeuge, Roh- und Werkstoffe sowie
      Fertigerzeugnisse des Huf- und Klauenbeschlags,
8.    Tiergesundheit und Tierschutz,
9.    Haftung des Hufbeschlagschmieds,
10.   Rechnungslegung und Kundenberatung.
Die schriftliche Arbeit soll nicht laenger als 180 Minuten dauern. Sie ist durch eine
muendliche Pruefung zu ergaenzen, soweit diese fuer das Bestehen der Pruefung oder fuer die
eindeutige Beurteilung der Pruefungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergaenzungspruefung
soll je Pruefling nicht laenger als 30 Minuten dauern.

§ 12 Pruefungsausschuss
(1) Die Pruefung wird vor einem Pruefungsausschuss der zustaendigen Behoerde abgelegt.

(2) Die nach Landesrecht zustaendige Behoerde richtet den Pruefungsausschuss ein und
bestimmt seinen Sitz. Der Pruefungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern; diese
werden fuer die Dauer von drei Jahren berufen. Fuer jedes Mitglied ist mindestens eine
stellvertretende Person zu bestimmen. Der Pruefungsausschuss darf nicht ueberwiegend
durch Mitarbeiter von Hufbeschlagschulen besetzt werden.

(3) Zwei Mitglieder des Pruefungsausschusses muessen als Hufbeschlagschmiede/
Hufbeschlagschmiedinnen staatlich anerkannt sein und den Huf- und Klauenbeschlag
seit mindestens fuenf Jahren ausueben. Das dritte Mitglied des Pruefungsausschusses
muss ein Tierarzt mit der Befaehigung eines Fachtierarztes fuer Pferde oder einer
vergleichbaren Befaehigung sein. Fuer die Berufung der Stellvertreter gelten die Saetze
1 und 2 entsprechend. Der Vorsitz des Pruefungsausschusses wird von den Mitgliedern des
Pruefungsausschusses gewaehlt.

(4) An den Entscheidungen des Pruefungsausschusses muessen alle Ausschussmitglieder
mitwirken. Die Beschluesse des Pruefungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Die Mitglieder des Pruefungsausschusses haben ueber die ihnen bei ihrer Taetigkeit bekannt
gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.

(5) Die Taetigkeit im Pruefungsausschuss ist ehrenamtlich. Fuer bare Auslagen und fuer
Zeitversaeumnis ist, soweit eine Entschaedigung nicht von anderer Seite gewaehrt wird,
eine angemessene Entschaedigung zu zahlen, deren Hoehe von der zustaendigen Behoerde
festgelegt wird.

(6) Die zustaendige Behoerde fuehrt die Aufsicht ueber den Pruefungsausschuss. Sie
ist berechtigt, Beauftragte zur Pruefung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des
Pruefungsausschusses, die sich als Pruefer einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig
gemacht haben, abberufen.

(7) Die zustaendige Behoerde kann Pruefungen, bei denen erhebliche Verstoesse gegen die
Pruefungsbestimmungen festgestellt werden, fuer ungueltig erklaeren. Wird die Pruefung fuer
ungueltig erklaert, so ist das Pruefungszeugnis einzuziehen.

§ 13 Pruefungsverfahren
(1) Das den Vorsitz fuehrende Mitglied des Pruefungsausschusses leitet die Pruefung und
setzt die Pruefungstermine in Absprache mit der zustaendigen Behoerde fest. Die zustaendige
Behoerde gibt die Pruefungstermine bekannt und bereitet die Pruefung vor.


                                             -8-
      
                                                                              

(2) Die Prueflinge sind durch die zustaendige Behoerde mit einer Frist von mindestens zwei
Wochen zu laden.

(3) Bei ordnungswidrigem Verhalten waehrend der Pruefung, insbesondere bei
Taeuschungsversuchen, kann das den Vorsitz fuehrende Mitglied des Pruefungsausschusses den
Pruefling von der weiteren Teilnahme an der Pruefung ausschliessen. Die Pruefung gilt in
diesem Fall als nicht bestanden.

(4) Versaeumt der Pruefling ohne ausreichende Entschuldigung Pruefungsteile oder
Pruefungsbereiche ganz oder teilweise, so gilt die gesamte Pruefung als nicht bestanden.
Die Entscheidung trifft das den Vorsitz fuehrende Mitglied des Pruefungsausschusses.

(5) Die Ergebnisse der einzelnen Pruefungsleistungen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1
sind in der Niederschrift des Pruefungsausschusses auszuweisen.

§ 14 Bewerten und Bestehen der Pruefung
(1) Fuer die Bewertung der Leistungen in den Pruefungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11
Abs. 1 ist die in Anlage 4 dargestellte sechsstufige Notenskala anzuwenden.

(2) Die Leistungen in den Pruefungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 sind
gesondert zu bewerten.

(3) Die Pruefung ist vorbehaltlich des Satzes 2 bestanden, wenn
1. in jedem der Pruefungsbereiche des praktischen Teils der Pruefung und
2. in einem der Pruefungsbereiche des theoretischen Teils der Pruefung
mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wird eine der Leistungen der
Pruefungsbereiche in den Pruefungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 mit ungenuegend
bewertet, so ist die Pruefung insgesamt nicht bestanden.

(4) Ueber das Ergebnis der Pruefung ist dem Pruefling ein Pruefungszeugnis nach dem in der
Anlage 5 enthaltenen Muster auszustellen.

§ 15 Wiederholung der Pruefung
(1) Eine Pruefung, die nicht bestanden ist, kann in einem Zeitraum von zwei Jahren nach
dem Zeitpunkt der Mitteilung der Ergebnisse der ersten Pruefung zweimal wiederholt
werden.

(2) In der Wiederholungspruefung ist der Pruefling auf Antrag von der Pruefung in
einzelnen Pruefungsbereichen zu befreien, in denen Leistungen in einer vorangegangenen
Pruefung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und er sich
innerhalb von einem Jahr, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe der Ergebnisse der nicht
bestandenen Pruefung an, zur Wiederholungspruefung anmeldet.

(3) Der Antrag auf Wiederholungspruefung ist bei der gleichen Behoerde zu stellen, bei
der die vorausgegangene Pruefung erfolgte. In begruendeten Faellen kann diese Behoerde mit
Zustimmung des Antragstellers die Pruefung bei einer anderen Behoerde zulassen.

Abschnitt 3
Pruefung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur
Hufbeschlaglehrschmiedin

§ 16 Ziel der Pruefung
Durch die Pruefung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin ist
festzustellen, ob der Pruefling befaehigt ist, den Anforderungen des § 5 Abs. 2 des
Hufbeschlaggesetzes zu entsprechen.

§ 17 Zulassung zur Pruefung

                                            -9-
      
                                                                              

(1) Zur Pruefung ist zuzulassen, wer
1. als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin staatlich anerkannt ist und
2. diesen Beruf seit der Anerkennung mindestens fuenf Jahre hauptberuflich ausuebt.
(2) Die zustaendige Behoerde kann nach Anhoerung des Pruefungsausschusses im Einzelfall
Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zulassen. Eine Zulassung zur Pruefung ohne das Vorliegen
der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin ist nicht
zulaessig.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Pruefung ist schriftlich an die zustaendige Behoerde zu
richten. Dem Antrag sind beizufuegen:
1. Nachweise ueber die Erfuellung der Voraussetzungen nach Absatz 1,
2. eine Erklaerung darueber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer
   Pruefung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur
   Ablegung dieser Pruefung angemeldet hat.

(4) In den Faellen der Zulassung nach Absatz 2 ist
1. eine Begruendung fuer den Antrag auf Bewilligung der Ausnahme,
2. eine Abschrift der Urkunde ueber die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/
   als Hufbeschlagschmiedin und
3. eine Erklaerung darueber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer
   Pruefung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur
   Ablegung dieser Pruefung angemeldet hat,
vorzulegen.

(5) Ueber die Zulassung zur Pruefung entscheidet die zustaendige Behoerde.

§ 18 Pruefung
(1) Die Hufbeschlaglehrschmiedpruefung besteht aus den Pruefungsteilen:
1. Anfertigung und Eroerterung von Fallstudien nach Massgabe des Absatzes 2,
2. Durchfuehrung einer orthopaedischen Massnahme nach Massgabe des Absatzes 3,
3. Nachweis der schmiedetechnischen Fertigkeiten nach Massgabe des Absatzes 4 und
4. Vorbereitung und Durchfuehrung von praktischen und theoretischen Unterweisungen nach
   Massgabe des Absatzes 5.

(2) Innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Zulassung zur Pruefung hat der Pruefling
mindestens zwei Fallstudien ueber von ihm in Zusammenarbeit mit einem Tierarzt
durchgefuehrte herausgehobene Behandlungsmassnahmen an Huftieren - vorrangig Pferden
- beim Pruefungsausschuss einzureichen. Eine der Fallstudien kann sich auch auf ein
Klauentier - vorrangig Rind - beziehen. In den Fallstudien ist
1. das Erkennen der Beeintraechtigung oder Erkrankung des Hufs oder der Klaue und
2. die daraus folgenden erforderlichen Massnahmen, deren Durchfuehrung und Ergebnis
schriftlich und bildlich zu dokumentieren. In ihnen ist auch auf Einsatzmoeglichkeiten,
Auswahl sowie Verwendung verschiedener praxisueblicher Hufschutzmaterialien einzugehen.
Eine Stellungnahme des beteiligten Tierarztes ist der jeweiligen Fallstudie beizufuegen.
Die Fallstudien sind dem Pruefungsausschuss in einem Fachgespraech vorzustellen und mit
ihm zu eroertern. Fuer das Fachgespraech stehen bis zu 30 Minuten zur Verfuegung.

(3) Bei der Durchfuehrung der orthopaedischen Massnahme hat der Pruefling ein Tier -
vorrangig ein Pferd - unter Beruecksichtigung des tieraerztlichen Vorberichts und der
Diagnose durch eine herausgehobene fachliche Arbeit zu versorgen. Fuer die Durchfuehrung
dieser Aufgabe stehen bis zu 360 Minuten zur Verfuegung. Die Pruefung kann durch den
Pruefungsausschuss aus Gruenden des Tierschutzes abgebrochen werden. Der Pruefungsteil ist
mit ungenuegend zu bewerten, soweit der Abbruch durch den Pruefling zu vertreten ist.



                                            - 10 -
      
                                                                              

(4) Beim Nachweis der schmiedetechnischen Fertigkeiten hat der Pruefling dem
Pruefungsausschuss eine Sammlung von mindestens zehn unterschiedlichen selbst
gefertigten Spezialeisen vorzulegen und nach Vorgabe des Pruefungsausschusses die
Herstellung eines dieser Eisen vor diesem durchzufuehren und dabei den Arbeitsprozess
zu erlaeutern. Fuer die Herstellung des ausgewaehlten Spezialeisens, einschliesslich der
Erlaeuterung des Arbeitsprozesses, stehen bis zu 120 Minuten zur Verfuegung.

(5) Bei der Vorbereitung und Durchfuehrung von praktischen und theoretischen
Unterweisungen hat der Pruefling jeweils eine praktische und theoretische Unterweisung
zu Inhalten aus dem Vorbereitungslehrgang an einer Hufbeschlagschule im Rahmen
eines laufenden Lehrgangs nach den Vorgaben des Pruefungsausschusses vorzubereiten
und durchzufuehren. In unmittelbarem Anschluss an die jeweilige Unterweisung hat
der Pruefling die Vorbereitung und Durchfuehrung unter fachlichen und paedagogischen
Gesichtspunkten in einem Pruefungsgespraech zu erlaeutern. Die Dauer der einzelnen
Unterweisung soll 45 Minuten betragen. Fuer das jeweilige Pruefungsgespraech stehen bis zu
15 Minuten zur Verfuegung.

§ 19 Pruefungsausschuss
(1) Die Hufbeschlaglehrschmiedpruefung wird vor einem Pruefungsausschuss der zustaendigen
Behoerde abgelegt.

(2) Die zustaendige Behoerde richtet nach Anhoerung der in ihrem Gebiet zustaendigen
Tieraerztekammer den Pruefungsausschuss ein und bestimmt seinen Sitz. Der
Pruefungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern; diese werden fuer die Dauer von
fuenf Jahren berufen. Fuer jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter/eine
Stellvertreterin zu bestimmen.

(3) Ein Mitglied des Pruefungsausschusses muss als gepruefter Hufbeschlaglehrschmied/
gepruefte Hufbeschlaglehrschmiedin anerkannt sein. Zwei Mitglieder des
Pruefungsausschusses muessen Tieraerzte mit der Befaehigung eines Fachtierarztes fuer
Pferde oder einer vergleichbaren Befaehigung sein. Fuer die Berufung der Stellvertreter
gelten die Saetze 1 und 2 entsprechend. Der Vorsitz des Pruefungsausschusses wird von den
Mitgliedern des Pruefungsausschusses gewaehlt.

(4) An den Entscheidungen des Pruefungsausschusses muessen alle Ausschussmitglieder
mitwirken. Die Beschluesse des Pruefungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Die Mitglieder des Pruefungsausschusses haben ueber die ihnen bei ihrer Taetigkeit bekannt
gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.

(5) Die Taetigkeit im Pruefungsausschuss ist ehrenamtlich. Fuer bare Auslagen und fuer
Zeitversaeumnis ist, soweit eine Entschaedigung nicht von anderer Seite gewaehrt wird,
eine angemessene Entschaedigung zu zahlen, deren Hoehe von der zustaendigen Behoerde
festgelegt wird.

(6) Die zustaendige Behoerde fuehrt die Aufsicht ueber den Pruefungsausschuss. Sie
ist berechtigt, Beauftragte zur Pruefung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des
Pruefungsausschusses, die sich als Pruefer einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig
gemacht haben, abberufen.

(7) Die zustaendige Behoerde kann Pruefungen, bei denen erhebliche Verstoesse gegen die
Pruefungsbestimmungen festgestellt werden, fuer ungueltig erklaeren. Wird die Pruefung fuer
ungueltig erklaert, so ist das Pruefungszeugnis einzuziehen.

§ 20 Pruefungsverfahren
(1) Das den Vorsitz fuehrende Mitglied des Pruefungsausschusses leitet die Pruefung und
setzt die Pruefungstermine in Absprache mit der nach Landesrecht zustaendigen Behoerde
fest. Die zustaendige Behoerde gibt die Pruefungstermine oeffentlich bekannt und bereitet
die Pruefung vor.

(2) Die Prueflinge sind durch die zustaendige Behoerde mit einer Frist von mindestens zwei
Wochen zu laden. Mit der Ladung zur Pruefung sind den Prueflingen die Themen fuer die
Pruefung nach § 18 Abs. 5 mitzuteilen.

                                            - 11 -
      
                                                                              

(3) Bei ordnungswidrigem Verhalten waehrend der Pruefung, insbesondere bei
Taeuschungsversuchen, kann das den Vorsitz fuehrende Mitglied des Pruefungsausschusses den
Pruefling von der weiteren Teilnahme an der Pruefung ausschliessen. Die Pruefung gilt in
diesem Fall als nicht bestanden.

(4) Versaeumt der Pruefling ohne ausreichende Entschuldigung Pruefungsteile ganz oder
teilweise, so gilt die gesamte Pruefung als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das
den Vorsitz fuehrende Mitglied des Pruefungsausschusses.

(5) Die Ergebnisse der einzelnen Pruefungsleistungen nach § 18 Abs. 1 sind in der
Niederschrift des Pruefungsausschusses auszuweisen.

§ 21 Bewerten und Bestehen der Pruefung
(1) Fuer die Bewertung der Leistungen in den Pruefungsteilen nach § 18 Abs. 1 ist die in
Anlage 4 dargestellte sechsstufige Notenskala anzuwenden.

(2) Die Leistungen in den Pruefungsteilen nach § 18 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten.

(3) Die Pruefung ist vorbehaltlich des Satzes 2 bestanden, wenn in den Pruefungsteilen
nach § 18 Abs. 2, 3 und 5 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wird
eine der Leistungen der Pruefungsteile nach § 18 Abs. 1 mit ungenuegend bewertet, so ist
die Pruefung insgesamt nicht bestanden.

(4) Ueber das Ergebnis der Pruefung ist dem Pruefling ein Pruefungszeugnis nach dem in der
Anlage 6 enthaltenen Muster auszustellen.

§ 22 Wiederholung der Pruefung
(1) Eine Pruefung, die nicht bestanden ist, kann im Zeitraum von zwei Jahren nach der
Bekanntgabe der Ergebnisse der ersten Pruefung zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungspruefung ist der Pruefling auf Antrag von der Pruefung
in einzelnen Pruefungsteilen zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer
vorangegangenen Pruefung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und
er sich innerhalb von einem Jahr, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe der Ergebnisse der
nicht bestandenen Pruefung an, zur Wiederholungspruefung anmeldet.

(3) Der Antrag auf Wiederholungspruefung ist bei der gleichen zustaendigen Behoerde zu
stellen, bei der die vorausgegangene Pruefung erfolgte. In besonderen Faellen kann diese
Behoerde mit Zustimmung des Antragstellers die Pruefung bei einer anderen zustaendigen
Behoerde zulassen.

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 23 Uebergangsvorschriften
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Pruefungsverfahren einschliesslich
der Wiederholungspruefungen koennen auf Antrag des Prueflings bis laengstens zum 22. Juni
2007 nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende gefuehrt werden. Dabei gilt
ein Pruefungsverfahren als eroeffnet, wenn der Pruefling eine verbindliche Zusage fuer
die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang an einer anerkannten Hufbeschlagschule
vorweisen kann, der nicht spaeter als vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Verordnung
beginnt.

(2) Fuer einen Zeitraum von fuenf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind
Personen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 des Hufbeschlaggesetzes abweichend von § 5
Abs. 1 zur Pruefung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin zuzulassen, wenn
sie den Besuch eines Vorbereitungslehrgangs nach § 8 nachweisen und ihre Taetigkeit seit
mindestens zwei Jahren ununterbrochen gewerblich ausueben.

§ 24 Inkrafttreten
                                            - 12 -
      
                                                                              

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 3213

                            Anerkennungsurkunde

Nach § 4 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900)
wird

Herr/Frau ....................................................................
geboren am ...................................................................

                                    als

                      Gepruefter Hufbeschlagschmied/
                     Gepruefte Hufbeschlagschmiedin *)

                           staatlich anerkannt

und ist zur selbststaendigen Ausuebung des Huf- und Klauenbeschlags berechtigt.

................................ , den .......................................

..............................................................................
                          (Unterschrift/Siegel)

-----
*) Geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 3214

                            Anerkennungsurkunde

Nach § 5 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900)
wird

Herr/Frau ....................................................................

geboren am ...................................................................

                                    als

                      Gepruefter Hufbeschlaglehrschmied/
                     Gepruefte Hufbeschlaglehrschmiedin *)

                           staatlich anerkannt.

................................ , den .......................................

..............................................................................
                          (Unterschrift/Siegel)

-----
*) Geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.

                                            - 13 -
      
                                                                              

Anlage 3 (zu § 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 3215

                             Anerkennungsurkunde

Nach § 6 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900)
wird

                         nachfolgende Einrichtung *)
..............................................................................
..............................................................................
..............................................................................

                                     als

                              Hufbeschlagschule

                            staatlich anerkannt.

.................................. , den    ....................................

..............................................................................
                          (Unterschrift/Siegel)

-----
*) Bezeichnung der Einrichtung und Anschrift einfuegen.

Anlage 4 (zu § 14 Abs. 1 und § 21 Abs. 1)
Bewertungsskala fuer die Bildung der Noten in den einzelnen
Pruefungsleistungen der Pruefungen nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 18
Abs. 1
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 3216

Die einzelnen Leistungen in den Pruefungsteilen sind mit einer der folgenden Noten gemaess
der verbalen Darstellung des Leistungsniveaus in Bezug auf die Anforderungen des § 4
Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes zu bewerten:
Note 1 = sehr gut:      eine den Anforderungen in besonderem Masse entsprechende
                        Leistung.
Note 2 = gut:           eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung.
Note 3 = befriedigend: eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende
                        Leistung.
Note 4 = ausreichend:   eine Leistung, die zwar Maengel aufweist, aber im Ganzen
                        den Anforderungen noch entspricht.
Note 5 = mangelhaft:    eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
                        jedoch erkennen laesst, dass notwendige Grundlagen fuer
                        die berufliche Handlungsfaehigkeit vorhanden sind.
Note 6 = ungenuegend:    eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
                        und bei der selbst Grundlagen fuer die berufliche
                        Handlungsfaehigkeit fehlen.

Anlage 5 (zu § 14 Abs. 4)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 3217

                               Pruefungszeugnis

Herr/Frau ....................................................................
geboren am .................................. in .............................
                             hat am ....................


                                            - 14 -
      
                                                                              


vor dem Pruefungsausschuss der zustaendigen Behoerde des Landes .................
die in § 9 der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205)
vorgeschriebene

                                   Pruefung
                 zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin 1)

mit folgenden Ergebnissen 2)
                        bestanden/nicht bestanden: 3)

                              Praktischer Teil
Durchfuehrung eines Warmbeschlags nach § 10 Abs. 2
der Hufbeschlagverordnung:                             ..........................
Durchfuehrung eines Beschlags mit alternativen
Hufschutzmaterialien nach § 10 Abs. 3
der Hufbeschlagverordnung:                             ..........................
Durchfuehrung einer Barhufversorgung nach
§ 10 Abs. 4 der Hufbeschlagverordnung:                 ..........................
Herstellung eines Huf- oder Klaueneisens
nach § 10 Abs. 5 der Hufbeschlagverordnung:            ..........................

                             Theoretischer Teil
Anfertigung eines Fallberichts nach
§ 11 Abs. 2 der Hufbeschlagverordnung:                 ..........................
Schriftliche Arbeit nach § 11 Abs. 3
der Hufbeschlagverordnung:                             ..........................

               ......................, den     ......................

                    Der/Die Vorsitzende des Pruefungsausschusses

               ...................................................
                              (Unterschrift/Siegel)

-----
1) Geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.
2) Noten (sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenuegend).
3) Nichtzutreffendes bitte streichen.

Anlage 6 (zu § 21 Abs. 4)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 3218

                               Pruefungszeugnis

Herr/Frau ....................................................................
geboren am .................................. in .............................
                             hat am ....................


vor dem Pruefungsausschuss der zustaendigen Behoerde des Landes .................
die in § 18 der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205)
vorgeschriebene

                                   Pruefung
           zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin 1)

mit folgenden Ergebnissen 2)
                        bestanden/nicht bestanden: 3)

Anfertigung und Eroerterung von Fallstudien nach § 18 Abs. 2

                                            - 15 -
      
                                                                              

der Hufbeschlagverordnung:                                   .................
Durchfuehrung einer orthopaedischen Massnahme nach § 18 Abs. 3
der Hufbeschlagverordnung:                                   .................
Nachweis der schmiedetechnischen Fertigkeiten nach § 18
Abs. 4 der Hufbeschlagverordnung:                            .................
Vorbereitung und Durchfuehrung von praktischen und
theoretischen Unterweisungen nach § 18 Abs. 5 der
Hufbeschlagverordnung:                                      .................

               ......................, den     ......................

                    Der/Die Vorsitzende des Pruefungsausschusses

               ...................................................
                              (Unterschrift/Siegel)

-----
1) Geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.
2) Noten (sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenuegend).
3) Nichtzutreffendes bitte streichen.




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