Gesetz ueber den Beschlag von Hufen und
Klauen (Hufbeschlaggesetz - HufBeschlG)
HufBeschlG
vom 19.04.2006
"Hufbeschlaggesetz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900)"
Gem. BVerfGE v. 5.12.2006 I 3228 - 2 BvR 2186/06 - wird das Inkrafttreten
dieses G bis zur Entscheidung ueber die Verfassungsbeschwerde, laengstens fuer
die Dauer von sechs Monaten, insoweit einstweilen ausgesetzt, als Personen,
die Verrichtungen an Hufen zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung,
der Korrektur oder der Behandlung vornehmen, ohne dabei einen Eisenbeschlag
anzubringen, sowie Personen und Einrichtungen, die zu solchen Verrichtungen
ausbilden, den Bestimmungen dieses Gesetzes unterworfen werden.
Gem. BVerfGE v. 22.5.2007 I 1057 - 1 BvR 2186/06 - wird die einstweilige
Anordnung v. 5.12.2006 fuer die Dauer von weiteren sechs Monaten, laengstens
jedoch bis zur Entscheidung ueber die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
Fussnote
Textnachweis: ab 1.1.2007
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 19.4.2006 I 900 vom Bundestag mit Zustimmung
des Bundesrates erlassen. Es tritt gem. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 G v. 19.4.2006
I 900 (HufBeschlRefG) am 1.1.2007 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlass von
Rechtsverordnungen ermaechtigen, treten gem. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 des vorstehenden G am
25.4.2006 in Kraft.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Gesundheit von Huf- und Klauentieren, insbesondere die Leistungsfaehigkeit
ihres Bewegungsapparates, ist durch einen sach-, fach- und tiergerechten Huf-
und Klauenbeschlag zu erhalten und zu foerdern. Dazu werden die Berechtigung zur
Ausuebung des Beschlages von Hufen und Klauen und die damit verbundene staatliche
Anerkennung sowie die staatliche Anerkennung von Hufbeschlaglehrschmieden/
Hufbeschlaglehrschmiedinnen und Hufbeschlagschulen geregelt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht fuer
1. tieraerztliche Behandlungen,
2. Verrichtungen, die lediglich die ueblichen, alltaeglichen Reinigungs- und
Pflegearbeiten an Hufen und Klauen zum Gegenstand haben.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Hufbeschlag:
die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der
Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung;
2. Klauenbeschlag:
die Gesamtheit aller Verrichtungen bei der Anbringung, Instandsetzung oder
Entfernung eines Beschlages an der Klaue eines Tieres, wenn dieses Tier als Zug-,
Last- oder Reittier verwendet werden soll.
§ 3 Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen, Hufbeschlaglehrschmiede/
Hufbeschlaglehrschmiedinnen
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(1) Der Huf- und Klauenbeschlag darf nur von geprueften und staatlich anerkannten
Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen ausgeuebt werden.
(2) Die fachbezogene Ausbildung an Hufbeschlagschulen darf nur von geprueften und
staatlich anerkannten Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehrschmiedinnen und
Fachtieraerzten/Fachtieraerztinnen fuer Pferde oder Tieraerzten/Tieraerztinnen mit einer
vergleichbaren Qualifikation ausgeuebt werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht fuer die Ausuebung des Huf- und Klauenbeschlages durch
sozialversicherungspflichtig Beschaeftigte oder Auszubildende, soweit diese unter
Aufsicht von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen taetig werden.
(4) Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen und Hufbeschlaglehrschmiede/
Hufbeschlaglehrschmiedinnen betreiben kein Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung.
Fussnote
§ 3 Abs. 1 u. 2: IVm § 2 Nr. 1 dieses G nach Massgabe der Entscheidungsformel mit Art.
12 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 3.7.2007 I 2771 - 1 BvR 2186/06 -
§ 4 Anerkennung der Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen
(1) Als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin wird staatlich anerkannt, wer
1. eine erfolgreich abgeschlossene Berufausbildung,
2. eine mindestens zweijaehrige sozialversicherungspflichtige hauptberufliche
Beschaeftigung bei einem Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin, der/die
nach der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin seit
mindestens drei Jahren ein Hufbeschlaggewerbe betreibt,
3. eine erfolgreich bestandene Pruefung nach dem Besuch der erforderlichen Lehrgaenge
und
4. die zur Ausuebung des Berufes erforderliche Zuverlaessigkeit
nachweist.
(2) Die Ausbildung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin hat zum Ziel, die
fuer die Ausuebung einer sach-, fach- und tiergerechten Taetigkeit als Hufbeschlagschmied/
Hufbeschlagschmiedin notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Faehigkeiten (berufliche
Handlungsfaehigkeit) unter Beachtung der Anforderungen und Belange der Tiergesundheit,
des Tierschutzes und des Arbeits- und Unfallschutzes sowie des zeitgemaessen Standes
der Technik zu erwerben. Die Ausbildung hat ferner den Erwerb der erforderlichen
Berufserfahrungen zu ermoeglichen.
(3) Zur Vertiefung der theoretischen und praktischen Ausbildung finden Teile der
Ausbildung an staatlich anerkannten Ausbildungsstaetten (Hufbeschlagschulen) statt.
§ 5 Anerkennung der Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen
(1) Als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin wird staatlich anerkannt, wer
1. die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin,
2. eine mindestens fuenfjaehrige Taetigkeit als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin,
3. fuer den in Nummer 2 genannten Zeitraum den jaehrlichen Besuch von
Fortbildungsveranstaltungen,
4. die erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse und
5. eine erfolgreich bestandene Pruefung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur
Hufbeschlaglehrschmiedin
nachweist.
(2) Die Fortbildung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin hat zum
Ziel, Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen zu befaehigen, als Lehrkraft an
Hufbeschlagschulen praktische und theoretische Unterweisungen im Rahmen der Ausbildung
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von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen in paedagogisch geeigneter Art und
Weise vorzunehmen sowie besonders anspruchsvolle Arbeiten des Huf- und Klauenbeschlages
unter Beachtung der Anforderungen und Belange der Tiergesundheit, des Tierschutzes
und des Arbeits- und Unfallschutzes sowie des zeitgemaessen Standes der Technik
durchzufuehren.
§ 6 Hufbeschlagschulen
(1) Hufbeschlagschulen duerfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind.
(2) Hufbeschlagschulen werden staatlich anerkannt, wenn
1. sie ueber die personellen und saechlichen Voraussetzungen fuer eine hochwertige
Vermittlung der fuer das Erlernen der Kenntnisse und Fertigkeiten der
Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen erforderlichen Inhalte verfuegen,
2. im angemessenen Verhaeltnis zur Lehrgangsteilnehmerzahl ausreichend
Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen und Fachtieraerzte/
Fachtieraerztinnen fuer Pferde oder Tieraerzte/Tieraerztinnen mit vergleichbarer
Qualifikation als Lehrpersonal beschaeftigt werden,
3. die Einrichtung der Schmiede fuer die praktische Unterweisung von
Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen geeignet und ein ausreichender Bestand
an Beschlagpferden nachgewiesen ist,
4. geeignete Schulungsraeume sowie Lehrmittel fuer die theoretische Unterweisung
vorhanden und
5. eine kontinuierliche Weiterbildung des Lehrpersonals nachgewiesen wird.
Fussnote
§ 6 Abs. 1: IVm § 2 Nr. 1 dieses G nach Massgabe der Entscheidungsformel mit Art. 12
Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 3.7.2007 I 2771 - 1 BvR 2186/06 -
§ 7 Widerruf der Anerkennungen
(1) Die Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin oder als
Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin ist zu widerrufen, wenn Tatsachen
vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die betroffene Person die fuer die Ausuebung des
Berufes erforderliche Zuverlaessigkeit nicht besitzt, insbesondere wenn sie wiederholt
oder groeblich gegen Vorschriften zum Schutz der Tiere verstossen hat. Im Uebrigen
bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften ueber Ruecknahme und Widerruf
unberuehrt.
(2) Die Anerkennung als Hufbeschlagschule ist zu widerrufen, wenn eine fuer die
Anerkennung erforderliche Voraussetzung entfallen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
(3) Eine Anerkennung kann durch die Behoerde, die die Anerkennung aufgehoben hat, erneut
erteilt werden, soweit die Voraussetzungen fuer die Aufhebung entfallen sind.
§ 8 Ermaechtigungen
(1) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
und dem Bundesministerium fuer Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften ueber
1. die Ausbildung, Pruefung und staatliche Anerkennung von Hufbeschlagschmieden/
Hufbeschlagschmiedinnen,
2. die Fortbildung, Pruefung und staatliche Anerkennung von Hufbeschlaglehrschmieden/
Hufbeschlaglehrschmiedinnen,
3. die staatliche Anerkennung von Hufbeschlagschulen und
4. das Verfahren in den Faellen der Nummern 1 bis 3
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zu erlassen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 koennen Ausnahmen von Anforderungen nach
diesem Gesetz zugelassen werden, soweit es zur Beruecksichtigung besonderer Umstaende
erforderlich ist.
(2) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ausserhalb des Anwendungsbereiches
dieses Gesetzes sowie im Ausland erworbene Pruefungszeugnisse den entsprechenden
Zeugnissen ueber das Bestehen der Pruefungen nach diesem Gesetz gleichstellen, wenn
die in der jeweiligen Pruefung nachgewiesenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Faehigkeiten
gleichwertig sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann vom Nachweis des
Abschlusses eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungspruefung abhaengig gemacht
werden.
(3) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die Durchfuehrung
von Anpassungslehrgaengen und Eignungspruefungen im Sinne des Absatzes 2 zu regeln.
(4) Die Landesregierungen werden ferner ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die
zustaendigen Behoerden zu bestimmen; sie koennen diese Ermaechtigung durch Rechtsverordnung
auf oberste Landesbehoerden uebertragen.
§ 9 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 3 Abs. 1 den Huf- und Klauenbeschlag ausuebt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 die Ausbildung an einer Hufbeschlagschule ausuebt,
3. entgegen § 6 Abs. 1 eine Hufbeschlagschule betreibt oder
4. einer Rechtsverordnung nach
a) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder
b) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
zuwiderhandelt, soweit sie fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift
verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b
mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro, in den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse
bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
§ 10 Uebergangsregelungen
(1) Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 nach bisherigem Recht erworbenen
Pruefungszeugnisse und staatlichen Anerkennungen fuer Hufbeschlagschmiede/
Hufbeschlagschmiedinnen, Hufbeschlaglehrmeister/Hufbeschlaglehrmeisterinnen und
Hufbeschlaglehrschmieden gelten als Pruefungszeugnisse und staatliche Anerkennungen nach
diesem Gesetz fort.
(2) Wer am 31. Dezember 2006 rechtmaessig eine huf- oder klauenpflegerische Taetigkeit,
ausgenommen die dauerhafte Anbringung von Huf- oder Klauenschutzmaterialien,
gewerbsmaessig ausuebt, bleibt dazu im bisherigen Umfang der ausgeuebten Taetigkeit
weiterhin berechtigt. Die zustaendige Behoerde kann eine Taetigkeit nach Satz
1 untersagen, soweit die betroffene Person bei der Ausuebung der Taetigkeit in
groeblicher Weise oder wiederholt gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen
sonstige tierschutzrechtliche Vorschriften verstossen hat; im Uebrigen bleiben die
gewerberechtlichen Vorschriften unberuehrt.
§ 11 Aufhebung von Vorschriften
(1) Es werden aufgehoben:
1. das Gesetz ueber den Hufbeschlag in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7112-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, geaendert durch
Artikel 176 des Gesetzes vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I S. 469),
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2. die Hufbeschlagverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7112-1-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung,
3. die Hufbeschlagverordnung vom 14. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2095), zuletzt geaendert
durch Artikel 85 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818).
(2) Bis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz sind die in Absatz 1 Nr. 2
und 3 bezeichneten Verordnungen weiter anzuwenden.
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