Verordnung ueber die Gleichstellung
von ausserhalb des Anwendungsbereichs
des Hufbeschlaggesetzes oder im
Ausland erworbenen Pruefungszeugnissen
mit den Pruefungszeugnissen nach
der Hufbeschlagverordnung und
deren Beruecksichtigung bei der
staatlichen Anerkennung (Hufbeschlag-
Anerkennungsverordnung - HufBeschl-
AnerkennV)
HufBeschl-AnerkennV

vom  10.03.2009



"Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung vom 10. Maerz 2009 (BGBl. I S. 485)"

*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 ueber die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18),
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3)
geaendert worden ist.

Fussnote

 Textnachweis ab: 18.3.2009   Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 36/2005              (CELEX Nr: 305L0036)

Eingangsformel
Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
– auf Grund des § 8 Absatz 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S.
  900) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie und
  dem Bundesministerium fuer Bildung und Forschung und
– auf Grund des § 8 Absatz 2 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S.
  900) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Zweck der Verordnung
(1) Diese Verordnung regelt die Gleichstellung von ausserhalb des Anwendungsbereichs des
Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Pruefungszeugnissen im Bereich des Huf-
und Klauenbeschlags mit den entsprechenden Zeugnissen ueber das Bestehen der Pruefungen
nach den Abschnitten 2 und 3 der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3205).

(2) Des Weiteren regelt die Verordnung das Verfahren der staatlichen Anerkennung fuer
Personen mit gleichgestellten Pruefungszeugnissen durch die nach Landesrecht zustaendigen
Behoerden nach den §§ 4 und 5 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S.
900).
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§ 2 Gleichstellung von Pruefungszeugnissen
(1) Die Anerkennung von ausserhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes
oder im Ausland erworbenen Pruefungszeugnissen obliegt den nach Landesrecht
zustaendigen Behoerden des Landes, in dem nach § 3 des Hufbeschlaggesetzes der Huf- und
Klauenbeschlag erstmals ausgeuebt werden soll.

(2) Die in Anlage 1 aufgefuehrten Pruefungszeugnisse sind als gleichwertig mit
Zeugnissen ueber die Pruefung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach
der Hufbeschlagverordnung anzuerkennen, wenn die Antrag stellende Person neben dem
entsprechenden Pruefungszeugnis den Besuch einer mindestens zweijaehrigen, geregelten
und einschlaegigen Ausbildungsmassnahme nachweist. Zeiten hauptberuflicher Beschaeftigung
im Hufbeschlag sind hierbei vollstaendig als Ausbildungsmassnahme anzurechnen. Mit der
Anerkennung sind die in Anlage 1 aufgefuehrten Pruefungszeugnisse den Zeugnissen ueber die
Pruefung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung
gleichgestellt.

(3) Die in Anlage 2 aufgefuehrten Pruefungszeugnisse sind als gleichwertig mit
Zeugnissen ueber die Pruefung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin
nach der Hufbeschlagverordnung anzuerkennen. Mit der Anerkennung sind die in
Anlage 2 aufgefuehrten Pruefungszeugnisse den Zeugnissen ueber die Pruefung zum
Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung
gleichgestellt.

(4) Bei ausserhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland
erworbenen Pruefungszeugnissen und Berufsqualifikationen im Bereich des Hufbeschlags,
deren Gleichstellung nicht durch Absatz 2 oder 3 festgelegt ist, erkennen die
zustaendigen Behoerden diese als gleichwertig an, wenn
1. die erworbenen Pruefungszeugnisse und Berufsqualifikationen im Herkunftsland
   zur Aufnahme und Ausuebung des Berufs des Hufbeschlagschmieds oder des
   Hufbeschlaglehrschmieds berechtigen und
2. im Rahmen der vorgenommenen Gleichwertigkeitspruefung festgestellt wird, dass
   die durch die vorgelegten Unterlagen nachgewiesenen Fertigkeiten, Kenntnisse und
   Faehigkeiten gleichwertig sind.

(5) Soweit im Rahmen der Pruefung nach Absatz 4 eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt
wird, kann die Gleichstellung vom Nachweis eines Anpassungslehrgangs oder einer
Eignungspruefung nach Wahl des Antragstellers im Rahmen einer Rechtsverordnung nach
§ 8 Absatz 3 des Hufbeschlaggesetzes abhaengig gemacht werden. Ein Anpassungslehrgang
oder eine Eignungspruefung kann dann auferlegt werden, wenn die nachgewiesene
Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in Deutschland geforderten
Ausbildungsdauer liegt oder die bisherige Ausbildung sich auf Fertigkeiten, Kenntnisse
und Faehigkeiten bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch
die in Deutschland erforderliche Ausbildung abgedeckt werden. Vor Auferlegung eines
Anpassungslehrgangs oder einer Eignungspruefung ist zu pruefen, ob die im Rahmen der
Berufspraxis erworbenen Faehigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten die wesentlichen
Unterschiede in der Qualifikation ganz oder teilweise ausgleichen.

(6) Bei Pruefungszeugnissen und Berufsqualifikationen, die vom Europaeischen Verband der
Hufschmiedevereinigung (EFFA) anerkannt sind, ist regelmaessig von einer Gleichwertigkeit
mit den durch die Pruefung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach
der Hufbeschlagverordnung nachgewiesenen Faehigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten
auszugehen.

§ 3 Staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin
(1) Der Antrag auf die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als
Hufbeschlagschmiedin ist an die nach Landesrecht zustaendige Behoerde des Landes zu
richten, in dem nach § 3 des Hufbeschlaggesetzes der Huf- und Klauenbeschlag erstmals
ausgeuebt werden soll.



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(2) Personen, deren Pruefungszeugnisse nach § 2 Absatz 2 oder 4, Absatz 4 auch in
Verbindung mit Absatz 5 oder 6, gleichgestellt sind, sind durch die nach Landesrecht
zustaendige Behoerde als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin anzuerkennen,
wenn sie neben dem entsprechenden Pruefungszeugnis die Erfuellung der Voraussetzungen
des § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Hufbeschlaggesetzes nachweisen. Zur Beurteilung der
erforderlichen Zuverlaessigkeit ist mit dem Antrag auf Anerkennung ein Fuehrungszeugnis
zur Vorlage bei der fuer die Anerkennung zustaendigen Behoerde zu beantragen oder eine
Bestaetigung des Landes, in dem das Pruefungszeugnis erworben worden ist, vorzulegen, aus
der ersichtlich ist, dass sich die den Antrag stellende Person keiner Verstoesse gegen
den Tierschutz schuldig gemacht hat.

(3) Ueber die Anerkennung ist eine Urkunde nach § 1 Absatz 1 der Hufbeschlagverordnung
auszustellen.

§ 4 Staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/als
Hufbeschlaglehrschmiedin
(1) Der Antrag auf die staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/als
Hufbeschlaglehrschmiedin ist an die nach Landesrecht zustaendige Behoerde des Landes zu
richten, in dem nach § 3 des Hufbeschlaggesetzes der Huf- und Klauenbeschlag oder eine
Lehrtaetigkeit erstmals ausgeuebt werden soll.

(2) Personen, deren Pruefungszeugnisse nach § 2 Absatz 3 oder 4, Absatz 4 auch
in Verbindung mit Absatz 5 oder 6, gleichgestellt sind, sind durch die nach
Landesrecht zustaendige Behoerde als Hufbeschlaglehrschmied/als Hufbeschlaglehrschmiedin
anzuerkennen, wenn sie neben dem entsprechenden Pruefungszeugnis die Erfuellung der
Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und des § 4 Absatz 1 Nummer 4 des
Hufbeschlaggesetzes nachweisen. Zur Beurteilung der erforderlichen Zuverlaessigkeit
ist mit dem Antrag auf Anerkennung ein Fuehrungszeugnis zur Vorlage bei der fuer die
Anerkennung zustaendigen Behoerde zu beantragen oder eine Bestaetigung des Landes, in dem
das Pruefungszeugnis erworben worden ist, vorzulegen, aus der ersichtlich ist, dass sich
die Antrag stellende Person keiner Verstoesse gegen den Tierschutz schuldig gemacht hat.

(3) Ueber die Anerkennung ist eine Urkunde nach § 2 Absatz 1 der Hufbeschlagverordnung
auszustellen.

§ 5 Fristen
(1) Die zustaendige Behoerde bestaetigt der Antrag stellenden Person binnen eines Monats
den Empfang der Unterlagen und teilt dabei mit, ob Unterlagen fuer die Entscheidung
nach den §§ 2 bis 4 fehlen. Spaetestens drei Monate nach Einreichung der vollstaendigen
Unterlagen muss eine Entscheidung ueber die Gleichstellung nach § 2 und die staatliche
Anerkennung nach den §§ 3 und 4 ergangen sein. Diese Frist kann in begruendeten,
besonders schwierig zu beurteilenden Faellen um einen Monat verlaengert werden. Bestehen
Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise
oder an den dadurch verliehenen Rechten, kann die zustaendige Behoerde oder Stelle
des Herkunftslandes die Echtheit oder die dadurch verliehenen Rechte ueberpruefen; der
Fristablauf ist so lange gehemmt.

(2) Fuer die Verwaltungszusammenarbeit ist Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 56 der
Richtlinie 2005/36/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
ueber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271
vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 (ABl. L 320
vom 6.12.2007, S. 3) geaendert worden ist, anzuwenden.

§ 6 Uebergangsvorschriften
Deutschen Staatsangehoerigen, die vor dem 18. Maerz 2009 eine Pruefung im Sinne des
§ 2 Absatz 2 abgelegt haben, ist durch die nach Landesrecht zustaendige Behoerde
das entsprechende Pruefungszeugnis als gleichwertig mit Zeugnissen ueber die Pruefung
zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung
anzuerkennen, wenn sie bis zum Ablauf des 17. Maerz 2010 eine Gleichstellung beantragen.
Im Uebrigen gilt § 2 Absatz 1.

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§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2)
Der Pruefung gemaess Abschnitt 2 der Hufbeschlagverordnung
(Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin) gleichgestellte ausserhalb des
Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes sowie im Ausland erworbene
Pruefungszeugnisse
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 488 - 489)


       Land                Pruefungszeugnisse mit der Bezeichnung des Abschlusses
Belgien           Zeugnisse mit den Abschlussbezeichnungen:
                  • Maréchal-Ferrant/Maréchale-Ferrante
                  • Hoefsmid/Hoefsmederij
Daenemark          Staatliche Zeugnisse mit den Abschlussbezeichnungen:
                  • Beslagsmed
                  • Grovsmed med hestebeslag som speciale
                  Berufsbezeichnung Beslagsmed
Finnland          Zeugnis mit der Abschlussbezeichnung:
                  • Kengityssepan ammattitutkinto
                  Berufsbezeichnung Kengityssepan ammattitutkinto
Frankreich        Staatliche Zeugnisse mit den Abschlussbezeichnungen:
                  • Brevet d'Etudes Professionnelles Agricole (BEPA)
                    Activités Hippiques Option Maréchalerie
                  • Certificat d'Aptitude Professionnelle Agricole (CAPA)
                    Maréchalerie
                  Berufsbezeichnung Maréchal-Ferrant
Grossbritannien    Zeugnisse der Worshipful Company of Farriers (WCF) oder der Farriers
und Nordirland    Company of London mit den Abschlussbezeichnungen:
                  • Diploma of the Worshipful Company of Farriers (DWCF)
                  • Registered Shoeing Smith (RSS)
                  • Associateship of the Worshipful Company of Farriers (AWCF)
                  • Associates of the Farriers Company of London (AFCL)
                  Berufsbezeichnung Farrier
Republik Irland   Zeugnis der Irish Farriery Authority Ltd. (IMFA) mit der
                  Abschlussbezeichnung:
                  • Diploma of the Irish Masters Farriers Association
                  Berufsbezeichnung Farrier
Niederlande       Zeugnisse der
                  1. Helicon Opleidingen NHB Deurne
                  2. AOC De Groene Welle
                  3. Cursuscentrum Dierverzorging Barneveld
                  4. Groenhorst College
                  mit den Abschlussbezeichnungen:
                  • Diploma Hoefsmid
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         Land             Pruefungszeugnisse mit der Bezeichnung des Abschlusses
                  • Diploma Hofsmidspezialist
                  Berufsbezeichnung Hoefsmid oder Hofsmidspezialist
Oesterreich        Zeugnisse ueber
                  1. den erfolgreichen Besuch des Lehrgangs fuer Huf- und Klauenbeschlag
                     am oesterreichischen Pferdezentrum Stadl-Paura oder
                  2. den erfolgreichen Besuch des Lehrgangs fuer Huf- und Klauenbeschlag
                     und die bestandene Abschlusspruefung an der Universitaetsklinik fuer
                     Orthopaedie bei Huf- und Klauentieren der Veterinaermedizinischen
                     Universitaet Wien
                  Berufsbezeichnung Staatlich gepruefter Hufbeschlagschmied/Staatlich
                  gepruefte Hufbeschlagschmiedin
Schweden          Zeugnis mit der Abschlussbezeichnung:
                  • Yrkesexamen foer hovslagare
                  Berufsbezeichnung Hovslagar
Schweiz           Staatliche Zeugnisse mit der Abschlussbezeichnung:
                  • Schmied-Hufschmied/Schmiedin-Hufschmiedin
                  • Maréchal-forgeron/Maréchale-forgeronne
                  • Fabbro maniscalo
                  Gesetzliche Regelung: SR 412.10(d) / 412.101 (f) / 412.111 (i) (SR =
                  systematische Rechtssammlung)
                  ab 2013 auch Eidgenoessisches Faehigkeitszeugnis (EFZ/CFC/AFC)
                  mit der Abschlussbezeichnung:
                  • Hufschmiedin/Hufschmied
                  • Maréchale-forgeronne/Maréchal-forgeron
                  • Fabbro maniscalo
                  Gesetzliche Regelung: SR 412.10(d) / SR 412.101(f) / SR 412.111(i) (SR
                  = systematische Rechtssammlung)
Tschechische      Staatliches Zeugnis (Vysv#d#ení o záv#re#né zkoušce) und Lehrbrief
Republik          (Vyu#ní list) mit dem Abschluss Ková# a Podková# sowie eine
                  Bescheinigung (osvedceni) auf Vordruck SEVT 49 3420 ueber die
                  Fortbildung zum Podková#
                  Berufsbezeichnung Podková#
Ungarn            Staatliches Zeugnis mit der Abschlussbezeichnung:
                  • Mezoegazdasági kovács Patkolókovács
                  Berufsbezeichnung Patkolókovács

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3)
Der Pruefung gemaess Abschnitt 3 der Hufbeschlagverordnung
(Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin) gleichgestellte
ausserhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes sowie im Ausland
erworbene Pruefungszeugnisse
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 490)

       Land                Pruefungszeugnisse mit der Bezeichnung des Abschlusses
Grossbritannien    Zeugnis der Worshipful Company of Farriers (WCF) mit der
und Nordirland    Abschlussbezeichnung:
                  – Fellowship of the Worshipful Company of Farriers (FWCF)
                  Berufsbezeichnung Fellowship of the Worshipful Company of Farriers
Niederlande       Zeugnisse der
                  1. Helicon Opleidingen NHB Deurne
                  2. AOC De Groene Welle
                                            -5-
     
                                                                             

      Land               Pruefungszeugnisse mit der Bezeichnung des Abschlusses
                 3. Cursuscentrum Dierverzorging Barneveld
                 4. Groenhorst College
                 mit der Abschlussbezeichnung:
                 • Certified instructor farrier

Schweiz          Zeugnis (eidgenoessisches Diplom) der schweizerischen Metallunion mit
                 der Abschlussbezeichnung:
                 • Schmied-Hufschmiedemeister
                 • Maître maréchal-forgeron
                 • Maestro fabbro maniscalo




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