Gesetz zur Neuregelung der
Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung
im Saarland (Huettenknappschaftliches
Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG)
HZvG

vom  21.06.2002



"Huettenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S.
2167), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)
geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 18 G v. 3.4.2009 I 700

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.10.2002
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 21.6.2002 I 2167 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.7.2002 in
Kraft getreten. § 31 ist gem. Art. 25 Abs. 8 am 29.6.2002 in Kraft getreten.

Inhaltsuebersicht
Erstes Kapitel
    Allgemeine Vorschriften
         § 1 Grundsatz
         § 2 Traeger der Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung
         § 3 Versicherte Arbeitnehmer
         § 4 Freiwillige Weiterversicherung
         § 5 Beitraege
         § 6 Beitragszahlung, Meldepflicht und Beitragsmitteilung
         § 7 Pruefung bei den Arbeitgebern
         § 8 Anwendung anderer Vorschriften
         § 9 Rechtsweg
Zweites Kapitel
    Kapitaldeckungsverfahren
         § 10 Durchfuehrung ueber eine Pensionskasse
         § 11 Freiwillige Weiterversicherung
         § 12 Leistungen
         § 13 Verfahren
         § 14 Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
         § 15 Anwendung anderer Vorschriften
Drittes Kapitel
    Sonderregelungen
         § 16 Personenkreis
         § 17 Weitere Personenkreise
         § 18 Freiwillige Weiterversicherung
         § 19 Leistungen
         § 20 Zusatzrentenberechnung
         § 21 Ermittlung des Rentenartfaktors in Sonderfaellen
         § 22 Bewertung von Zeiten
         § 23 Zusammentreffen von Zusatzrenten und von Einkommen
         § 24 Anpassung der Zusatzrenten
         § 25 Abfindung
         § 26 Beginn und Erstattung

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           §   27 Wahlrecht auf Uebertragung von Anwartschaften
           §   28 Uebertragung von Anwartschaften
           §   29 Durchfuehrung der Uebertragung von Anwartschaften
           §   30 Beteiligung des Bundes im Umlageverfahren
           §   31 Vermoegensuebertragung
           §   32 Steuer- und beitragsrechtliche Behandlung der Beitraege
           §   33 Uebergangsregelung
Anlage 1
Anlage 2

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsatz
(1) Die Arbeitnehmer, die in den Betrieben der Saarhuetten und anderer Unternehmen
der Eisen erzeugenden, verarbeitenden und weiterverarbeitenden Industrie im
Saarland (Betriebe der Eisen- und Metallgewinnung, der Eisen-, Stahl- und
Metallwarenherstellung sowie Betriebe des Maschinen-, Kessel- und Apparatebaus und
Betriebe der elektrotechnischen Industrie) beschaeftigt sind, erhalten durch die
Huettenknappschaftliche Zusatzversicherung zusaetzliche kapitalgedeckte Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung, sofern bei diesen Unternehmen Arbeitnehmer bereits
am 30. Juni 2002 in der Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung pflichtversichert
waren.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird fuer die in § 16 genannten Personen die bisherige
umlagefinanzierte Huettenknappschaftliche Zusatzversicherung nach Massgabe dieses
Gesetzes weitergefuehrt.

§ 2 Traeger der Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung
(1) Traeger der Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung ist die Deutsche
Rentenversicherung Saarland (Versicherungstraeger). Diese hat die Versicherung in einer
besonderen Abteilung durchzufuehren, welche die Bezeichnung "Huettenknappschaftliche
Zusatzversicherung" traegt.

(2) Die Einnahmen und die Ausgaben der Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind
gesondert fuer das Umlage- und das Kapitaldeckungsverfahren nachzuweisen. Die Vermoegen
sind jeweils als Sondervermoegen zu verwalten. Die Haftung des Versicherungstraegers
fuer Verbindlichkeiten aus der Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung ist auf das
jeweilige Sondervermoegen beschraenkt; dieses haftet nicht fuer Verbindlichkeiten der
Deutschen Rentenversicherung Saarland als Traeger der allgemeinen Rentenversicherung.

§ 3 Versicherte Arbeitnehmer
(1) Versicherungspflichtig in der Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind die
in den in § 1 Abs. 1 genannten Betrieben beschaeftigten Arbeitnehmer.

(2) Auf Antrag werden in der Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung die
Arbeitnehmer in weiteren Unternehmen im Saarland mit mehr als fuenf Arbeitnehmern
der Eisen erzeugenden, verarbeitenden und weiterverarbeitenden Industrie und
in entsprechenden sonstigen Gewerbebetrieben pflichtversichert, wenn sich zwei
Drittel der Arbeitnehmer in freier und geheimer Abstimmung fuer die Aufnahme in
die Huettenknappschaftliche Zusatzversicherung ausgesprochen haben. Ueber den Antrag
entscheidet der Versicherungstraeger. Den Antrag kann der Betriebsrat oder der
Arbeitgeber, bei Betrieben, in denen ein Betriebsrat nicht vorhanden ist, auch ein
Arbeitnehmer stellen. Die Versicherung beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats,
der auf den Monat folgt, in dem der Versicherungstraeger ueber den Antrag entschieden
hat. Das Abstimmungsverfahren wird vom Versicherungstraeger eingeleitet und
durchgefuehrt. Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Naehere ueber den Nachweis der

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Stimmberechtigung, die Stimmabgabe sowie die Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe
des Abstimmungsergebnisses zu bestimmen.

(3) Versicherungspflichtig in der Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung
sind nur Arbeitnehmer, die aufgrund einer mehr als geringfuegigen Beschaeftigung
versicherungspflichtig nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind.

(4) Wechseln die in § 1 Abs. 1 sowie in Absatz 2 genannten Unternehmen oder einzelne
Betriebe oder Betriebsteile den Inhaber oder aendert sich die Rechtsform oder der
Gegenstand der Unternehmen, bleiben die darin beschaeftigten Arbeitnehmergruppen in
der Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung versicherungspflichtig. Auf Antrag des
Arbeitgebers und nach Anhoerung des Betriebsrates kann das Bundesministerium fuer Arbeit
und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass zum
Zeitpunkt des Wechsels die Versicherungspflicht endet. Dabei hat es die Alterssicherung
der betroffenen Arbeitnehmer nach dem Wechsel, die wirtschaftliche Leistungsfaehigkeit
der betroffenen Arbeitgeber und die Auswirkungen auf gleich gelagerte Faelle zu
beruecksichtigen.

(5) Die Huettenknappschaftliche Zusatzversicherung ist eine Versicherung im Sinne der §§
14a, 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes.

§ 4 Freiwillige Weiterversicherung
Wer aus einer Beschaeftigung ausscheidet, welche die Versicherungspflicht in der
Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung begruendet, kann die Versicherung nach
Massgabe der besonderen Voraussetzungen des zweiten oder des dritten Kapitels freiwillig
fortsetzen. Nach bindender Bewilligung einer Leistung wegen Alters oder fuer Zeiten des
Bezuges einer solchen Leistung ist eine freiwillige Versicherung nicht zulaessig; das
gilt nicht bei einer Teilleistung wegen Alters.

§ 5 Beitraege
(1) Der Beitragssatz fuer die Pflichtversicherten der Huettenknappschaftlichen
Zusatzversicherung betraegt 4,5 vom Hundert des Arbeitsentgelts aus der die
Versicherungspflicht begruendenden Beschaeftigung, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze
nicht ueberschreitet. Als Arbeitsentgelt sind die Einnahmen zugrunde zu legen, die auch
der Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden.

(2) Beitragsbemessungsgrenze ist fuer Jahresbezuege 45 vom Hundert der
Beitragsbemessungsgrenze, die in der allgemeinen Rentenversicherung gilt.

(3) Die Beitraege werden getragen
1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschaeftigt
   werden, von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Haelfte, jedoch von den
   Arbeitgebern, wenn die Versicherten zur Berufsausbildung beschaeftigt sind und deren
   monatliches Arbeitsentgelt 400 Euro nicht uebersteigt,
2. bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich taetig sind, fuer den Unterschiedsbetrag nach §
   163 Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von ihnen selbst,
3. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbetraege zum
   Arbeitsentgelt erhalten, fuer den sich jeweils nach § 163 Abs. 5 Satz 1 und
   2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Unterschiedsbetrag von den
   Arbeitgebern.

(4) Der Arbeitgeber hat gegen den Beschaeftigten einen Anspruch auf den vom
Beschaeftigten zu tragenden Teil des Pflichtbeitrages zur Huettenknappschaftlichen
Zusatzversicherung. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend
gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den naechsten drei Lohn- oder
Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden
des Arbeitgebers unterblieben ist. Stimmt der Arbeitgeber der Aufnahme der Arbeitnehmer
in die Huettenknappschaftliche Zusatzversicherung nach § 3 Abs. 2 nicht zu, kann er auch
den sonst auf ihn entfallenden Beitragsanteil bei der Lohn- oder Gehaltszahlung von dem
Barlohn oder dem Bargehalt der Versicherten abziehen.

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(5) Die Pflichtbeitraege zur Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung werden
entsprechend der Satzung des Versicherungstraegers, spaetestens aber zum Fuenfzehnten
des auf die Zahlung des Arbeitsentgelts folgenden Monats, faellig. Werden die
Pflichtbeitraege nicht bis zum Ablauf des Faelligkeitszeitpunktes gezahlt, sind nach
Massgabe der Satzung Saeumniszuschlaege zu erheben.

(6) Regelungen insbesondere zur Verjaehrung sowie zur Beanstandung und Erstattung zu
Unrecht entrichteter Beitraege trifft der Versicherungstraeger durch Satzung.

(7) Freiwillig Versicherte tragen ihre Beitraege selbst. Der Beitragssatz fuer die
freiwillig Versicherten der Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung betraegt 4,5 vom
Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage, die fuer freiwillig Versicherte jeder Betrag
zwischen 400 Euro und der Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 2 ist.

(8) Freiwillige Beitraege zur Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind wirksam,
wenn sie bis zum Ablauf des Faelligkeitszeitpunktes eines Pflichtbeitrages gezahlt
werden.

§ 6 Beitragszahlung, Meldepflicht und Beitragsmitteilung
(1) Der Arbeitgeber hat die Pflichtbeitraege zur Huettenknappschaftlichen
Zusatzversicherung unmittelbar an den Versicherungstraeger zu zahlen.

(2) Der Arbeitgeber hat dem Versicherungstraeger fuer jeden versicherten Arbeitnehmer
1. bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschaeftigung (Anmeldung),
2. bei Ende der versicherungspflichtigen Beschaeftigung (Abmeldung),
3. bei Unterbrechung der Entgeltzahlung von mehr als einem Kalendermonat,
4. bei Aenderung des Familiennamens oder des Vornamens
eine Meldung zu erstatten. Darueber hinaus hat der Arbeitgeber fuer jeden am 31. Dezember
des Vorjahres versicherten Arbeitnehmer eine Meldung zu erstatten (Jahresmeldung).

(3) Die Meldungen enthalten fuer jeden versicherten Arbeitnehmer:
1. seine Versicherungsnummer in der Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung, soweit
   bekannt,
2. seinen Familien- und Vornamen,
3. sein Geburtsdatum,
4. die Betriebsnummer seines Beschaeftigungsbetriebes,
5. eine Kennzeichnung des Beitrages als Beitrag zur umlagefinanzierten oder
   kapitalgedeckten Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung,
6. den Arbeitgeber.
Zusaetzlich sind anzugeben:
1. bei der Anmeldung
   a) die Anschrift,
   b) der Beginn der Beschaeftigung,
   c) sonstige fuer die Vergabe der Versicherungsnummer in der Huettenknappschaftlichen
      Zusatzversicherung erforderlichen Angaben,

2. bei der Abmeldung und bei der Jahresmeldung
   a) eine Anschriftenaenderung, wenn die neue Anschrift noch nicht gemeldet worden
      ist,
      b)
      das beitragspflichtige Entgelt,
      c)
      der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde.




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(4) Der Arbeitgeber hat dem Versicherungstraeger monatlich eine Beitragsuebersicht
rechtzeitig einzureichen.

(5) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Naehere ueber das Meldeverfahren zu
bestimmen, insbesondere
1. die Frist der Meldungen,
2. welche zusaetzlichen, fuer die Verarbeitung der Meldungen oder die Durchfuehrung der
   Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind,
3. das Verfahren ueber die Pruefung, Sicherung und Weiterleitung der Daten,
4. unter welchen Voraussetzungen Meldungen auf maschinell verwertbaren Datentraegern
   oder durch Datenuebertragung erstattet werden,
5. in welchen Faellen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird.

(6) Der Arbeitgeber hat dem versicherten Arbeitnehmer einmal jaehrlich das der
Beitragsberechnung zugrunde gelegte Arbeitsentgelt und die Hoehe der gezahlten
Pflichtbeitraege fuer das zurueckliegende Kalenderjahr schriftlich mitzuteilen.

(7) Der Versicherte zahlt freiwillige Beitraege zur Huettenknappschaftlichen
Zusatzversicherung unmittelbar an den Versicherungstraeger. Fuer jeden Kalendermonat kann
nur ein Beitrag entrichtet werden. Zum Nachweis der Beitragsentrichtung fuer freiwillig
Versicherte ist vom Versicherungstraeger einmal jaehrlich fuer das zurueckliegende
Kalenderjahr die Hoehe der geleisteten Beitraege schriftlich mitzuteilen. Naeheres zum
Verfahren regelt der Versicherungstraeger durch Satzung.

§ 7 Pruefung bei den Arbeitgebern
(1) Der Versicherungstraeger der Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung prueft
bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach
diesem Gesetz, die in Zusammenhang mit den Beitraegen zur Huettenknappschaftlichen
Zusatzversicherung stehen, ordnungsgemaess erfuellen; er prueft insbesondere die
Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre.

(2) Naeheres zum Verfahren regelt der Versicherungstraeger durch Satzung.

§ 8 Anwendung anderer Vorschriften
Auf die oeffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen finden die Vorschriften des Dritten
Abschnitts des Ersten Buches sowie des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend
Anwendung.

§ 9 Rechtsweg
Oeffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind
Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung.

Zweites Kapitel
Kapitaldeckungsverfahren

§ 10 Durchfuehrung ueber eine Pensionskasse
(1) Die Durchfuehrung der kapitalgedeckten Zusatzversicherung erfolgt ueber eine
Pensionskasse, die der Aufsicht der Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht
unterliegt.

(2) Der Versicherungstraeger soll eine Pensionskasse beauftragen, die die Leistungen
der kapitalgedeckten Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung erbringt. Die
Beauftragung erfolgt mit der Massgabe, dass die Leistungen der kapitalgedeckten
Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung in privatrechtlicher Form erbracht werden.

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Der Versicherungstraeger kann auch eine Pensionskasse errichten, wenn eine Beauftragung
nicht zustande kommt.

(3) Die Interessen der Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber werden durch den
Versicherungstraeger in den Organen der Pensionskasse wahrgenommen.

§ 11 Freiwillige Weiterversicherung
Scheidet ein Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht in der Huettenknappschaftlichen
Zusatzversicherung aus, muss dem Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der
betrieblichen Altersversorgung mit eigenen Beitraegen ermoeglicht werden.

§ 12 Leistungen
(1) Die Pensionskasse erbringt Leistungen der Alters-, Invaliditaets-
und Hinterbliebenenversorgung nach Massgabe ihrer Satzung und allgemeinen
Versicherungsbedingungen. Die Pensionskasse hat zumindest eine lebenslange
Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgevertraege-
Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geaendert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung zu gewaehrleisten.

(2) Fuer Leistungen zur Altersversorgung sind das Versorgungskapital auf der Grundlage
der gezahlten Beitraege und die daraus erzielten Ertraege, mindestens die gezahlten
Beitraege, soweit sie nicht rechnungsmaessig fuer einen biometrischen Risikoausgleich
verbraucht wurden, hierfuer zur Verfuegung zu stellen.

(3) Fuer Leistungen der kapitalgedeckten Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung
koennen Wartezeiten von bis zu fuenf Jahren vorgesehen werden. Versicherungszeiten
vor dem 1. Januar 2003 in der Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung werden
angerechnet.

(4) Die Zahlung von Leistungen der Zusatzversicherung kann an die Voraussetzung
gebunden werden, dass ein Anspruch auf vergleichbare Leistungen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung besteht.

§ 13 Verfahren
Der Versicherungstraeger stellt sicher, dass die von ihm eingezogenen Beitraege und
sonstige Einnahmen unverzueglich und unmittelbar an die Pensionskasse weitergeleitet
werden. Die Erstattung der Verwaltungskosten wird zwischen dem Versicherungstraeger und
der Pensionskasse vereinbart.

§ 14 Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
(1) Der Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung nach dem Gesetz zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleibt unberuehrt.

(2) Die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung kann auch im Rahmen
der Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung ueber die Pensionskasse nach Massgabe
ihrer Satzung und allgemeinen Geschaeftsbedingungen erfolgen. Der Versicherungstraeger
kann den Beitragseinzug fuer diese freiwillige betriebliche Altersversorgung fuer die
Pensionskasse uebernehmen. Die Erstattung der Verwaltungskosten wird zwischen dem
Versicherungstraeger und der Pensionskasse vereinbart.

§ 15 Anwendung anderer Vorschriften
(1) Soweit in den Vorschriften dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmt ist,
gelten die Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
entsprechend.

(2) Fuer Beitraege zur kapitalgedeckten Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung gelten
die Vorschriften fuer die steuerliche Foerderung der betrieblichen Altersversorgung nach
dem Einkommensteuergesetz.

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Drittes Kapitel
Sonderregelungen

§ 16 Personenkreis
Fuer Versicherte, die
1. vor dem 2. Januar 1958 geboren sind und
2. entweder am 31. Dezember 2002 in einem Arbeitsverhaeltnis standen, das
   Versicherungspflicht in der Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung
   begruendet hat, oder fuer den Monat Dezember 2002 einen freiwilligen Beitrag zur
   Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung wirksam entrichtet haben,
wird die Huettenknappschaftliche Zusatzversicherung im Umlageverfahren weitergefuehrt.

§ 17 Weitere Personenkreise
(1) Fuer Personen, die am 30. Juni 2002 Anspruch auf eine Zusatzrente der
Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung haben, besteht dieser Anspruch nach Massgabe
dieses Kapitels weiter.

(2) Versicherte, fuer die die Huettenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht im
Umlageverfahren weiterzufuehren ist, haben auch Anspruch auf Leistungen nach Massgabe der
Vorschriften dieses Kapitels aus Zeiten zur Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung
vor dem 1. Januar 2003.

§ 18 Freiwillige Weiterversicherung
(1) Versicherte, fuer die die Huettenknappschaftliche Zusatzversicherung im
Umlageverfahren weiterzufuehren ist, koennen sich freiwillig weiterversichern, wenn sie
1. waehrend mindestens 60 Kalendermonaten Beitraege zur Huettenknappschaftlichen
   Zusatzversicherung entrichtet haben und
2. die freiwillige Versicherung innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus
   der Beschaeftigung, die die Versicherungspflicht in der Huettenknappschaftlichen
   Zusatzversicherung begruendet hat, anzeigen.
Ein freiwilliger Beitrag zur umlagefinanzierten Huettenknappschaftlichen
Zusatzversicherung kann nur neben einem Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung
gezahlt werden.

(2) Freiwillige Beitraege zur umlagefinanzierten Huettenknappschaftlichen
Zusatzversicherung sind auch wirksam, wenn sie bis zum 31. Maerz des Jahres, das dem
Jahr folgt, fuer das sie gelten sollen, gezahlt werden.

§ 19 Leistungen
(1) Die Leistungen aus der umlagefinanzierten Huettenknappschaftlichen
Zusatzversicherung sind
1. Zusatzrenten wegen Alters,
2. Zusatzrenten wegen verminderter Erwerbsfaehigkeit,
3. Zusatzrenten an Hinterbliebene,
4. Abfindungen von Witwen- und Witwerzusatzrenten bei Wiederheirat,
5. Beitragserstattung,
6. Uebertragung von Anwartschaften.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 werden nur gezahlt, wenn Anspruch auf
vergleichbare Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht; dabei sind
Renten fuer Bergleute und Erziehungsrenten keine vergleichbaren Renten. Witwen- und
Witwerzusatzrenten werden auch dann gezahlt, wenn ein Anspruch auf die vergleichbare

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Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung allein aufgrund eines Rentensplittings
unter Ehegatten nicht besteht. Zu einer Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen
Rentenversicherung wird auch nur der entsprechende Teil der Zusatzrente gezahlt.

(3) Zusatzrenten werden nur gezahlt, wenn ausserdem eine besondere Wartezeit von fuenf
Jahren in der umlagefinanzierten Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung erfuellt
ist. Auf die besondere Wartezeit werden Beitragszeiten, die in der umlagefinanzierten
Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung zurueckgelegt sind, und Ersatzzeiten, die
unmittelbar an solche Beitragszeiten anschliessen, unter denselben Voraussetzungen wie
in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Die besondere Wartezeit gilt als
erfuellt fuer einen Anspruch auf
1. Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze
   nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine Zusatzrente wegen verminderter
   Erwerbsfaehigkeit bezogen hat,
2. Zusatzrente an Hinterbliebene, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tode eine
   Zusatzrente bezogen hat.
Die besondere Wartezeit ist unter denselben Voraussetzungen wie in der gesetzlichen
Rentenversicherung vorzeitig erfuellt, wenn
1. Versicherte im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls in der Huettenknappschaftlichen
   Zusatzversicherung versichert waren,
2. in den uebrigen Faellen unmittelbar vor Eintritt des jeweiligen Ereignisses nach
   diesem Gesetz versichert waren oder
3. die fuer die vorzeitige Wartezeiterfuellung erforderliche Pflichtbeitragszahlung auch
   an die Huettenknappschaftliche Zusatzversicherung erfolgt ist.

§ 20 Zusatzrentenberechnung
(1) Der Monatsbetrag der Zusatzrente ergibt sich, wenn
1. die unter Beruecksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persoenlichen
   Entgeltpunkte in der Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung,
2. der fuer Zusatzrenten massgebende Rentenartfaktor und
3. der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfaeltigt werden.

(2) Der Ermittlung der Entgeltpunkte sind die in der Huettenknappschaftlichen
Zusatzversicherung versicherten Arbeitsentgelte zugrunde zu legen.

(3)   Der Rentenartfaktor betraegt fuer persoenliche Entgeltpunkte bei
1.    Zusatzrenten wegen Alters                                                      0,225,
2.    Zusatzrenten wegen verminderter Erwerbsfaehigkeit                               0,225,
3.    Witwen- und Witwerzusatzrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats,
      in dem der Ehegatte verstorben ist,                                            0,225,
      anschliessend                                                                   0,135,
4.    Halbwaisenzusatzrenten                                                         0,0225,
5.    Vollwaisenzusatzrenten                                                         0,045.

Bei Witwen- und Witwerzusatzrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
betraegt der Rentenartfaktor immer 0,135.

(4) Bei Ermittlung des Rentenartfaktors fuer persoenliche Entgeltpunkte treten an die
Stelle
                               der Werte
      0,225             0,135            0,0225             0,045
                               die Werte                                bei Beginn der
                                                                         Rente im Jahr
0,3              0,18             0,03               0,06             bis 2002
0,2925           0,1755           0,02925            0,0585           2003
0,2850           0,1710           0,02850            0,0570           2004
0,2775           0,1665           0,02775            0,0555           2005
                                              -8-
         
                                                                                 

                                     der Werte
       0,225                 0,135               0,0225              0,045
                                     die Werte                                  bei Beginn der
                                                                                 Rente im Jahr
0,2700              0,1620              0,02700             0,0540            2006
0,2625              0,1575              0,02625             0,0525            2007
0,2550              0,1530              0,02550             0,0510            2008
0,2475              0,1485              0,02475             0,0495            2009
0,2400              0,1440              0,02400             0,0480            2010
0,2325              0,1395              0,02325             0,0465            2011

(5) Im Uebrigen bestimmen sich die nach Absatz 1 fuer die Rentenberechnung massgebenden
Faktoren nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Bei Waisenzusatzrenten wird ein Zuschlag nicht gezahlt.

§ 21 Ermittlung des Rentenartfaktors in Sonderfaellen
(1) Hat ein Versicherter eine Zusatzrente wegen Alters bezogen, wird ihm fuer eine
spaetere Rente der bisherige Rentenartfaktor zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter
eine Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfaehigkeit bezogen und beginnt spaetestens
innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente,
wird ihm fuer diese Rente der bisherige Rentenartfaktor zugrunde gelegt.

(2) Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Zusatzrente an Hinterbliebene
bezogen und beginnt spaetestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs
dieser Rente erneut eine solche Rente, wird ihr der bisherige Rentenartfaktor zugrunde
gelegt.

§ 22 Bewertung von Zeiten
(1) Zeiten, die nach dem bis zum 30. Juni 2002 geltenden Huettenknappschaftlichen
Zusatzversicherungs-Gesetz anrechenbar waren, sind auch weiterhin anzurechnen. Absatz 3
ist entsprechend anzuwenden.

(2) Fuer Zeiten vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1971 gilt als das der
Beitragsbemessung zugrunde liegende Arbeitsentgelt des Versicherten im Sinne des § 20
Abs. 2 das vom Versicherten tatsaechlich verdiente Bruttoarbeitsentgelt bis 950 Deutsche
Mark im Monat. Die Eintragungen in der Beitragsnachweiskarte sind fuer die in Satz 1
genannte Zeit entsprechend zu ergaenzen.

(3) Zeiten bis zum 31. Dezember 1951, fuer die Beitraege entrichtet sind, und
Ersatzzeiten erhalten fuer jeden Kalendermonat 0,0562 Entgeltpunkte, bei halben
Beitraegen 0,0281 Entgeltpunkte.

(4) Zeiten vom 1. Januar 1952 bis zum 31. Dezember 1970 erhalten fuer jeden
Kalendermonat den Wert an Entgeltpunkten, der sich ergibt, wenn der Betrag des
Entgelts, soweit er der Beitragsbemessung zugrunde lag, mit dem Wert 0,0001949
vervielfaeltigt wird. Entgelte in franzoesischen Franken sind im Verhaeltnis 100 : 1
Deutsche Mark umzurechnen.

§ 23 Zusammentreffen von Zusatzrenten und von Einkommen
(1) Die Zusatzrente wird neben einer entsprechenden Rente aus der Unfallversicherung
ungekuerzt gezahlt.

(2) Wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfaehigkeit abhaengig vom erzielten
Hinzuverdienst anteilig geleistet, wird die Zusatzrente in entsprechender anteiliger
Hoehe geleistet.

(3)   Im Uebrigen gelten die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ueber
das   Zusammentreffen von Renten und von Einkommen entsprechend mit der Massgabe, dass
die   Einkommensanrechnung auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Vorrang
hat   vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Zusatzrente. Das auf eine

                                                  -9-
      
                                                                              

Zusatzrente anrechenbare Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer
Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Rente gefuehrt hat.

§ 24 Anpassung der Zusatzrenten
(1) Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden Zusatzrenten um den Vomhundertsatz angepasst,
um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung veraendert.

(2) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales gibt jeweils zum 30. Juni eines
Kalenderjahres den Vomhundertsatz nach Absatz 1 im Bundesanzeiger bekannt.

§ 25 Abfindung
(1) Hat ein Berechtigter bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur einen
Anspruch auf eine Zusatzrente, die 1,5 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze nicht
ueberschreitet, ist er mit einem Kapital abzufinden, das dem Wert der ihm zustehenden
Zusatzrente entspricht; dies gilt nicht fuer Zusatzrenten, die auf Zeit geleistet
werden. Das Kapital, das dem Wert der zustehenden Zusatzrente entspricht, wird als
Produkt aus dem Jahresbetrag der Leistung und dem Kapitalisierungsfaktor (Anlage 1)
errechnet, der fuer Leistungen an Versicherte aus der Tabelle 1, fuer Leistungen an
Witwen und Witwer aus der Tabelle 2 und fuer Leistungen an Waisen aus der Tabelle 3 der
Anlage 1 zu entnehmen ist.

(2) Bei Wiederheirat von Witwen und Witwern findet die Regelung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch ueber Zahlung einer Rentenabfindung Anwendung.

§ 26 Beginn und Erstattung
(1) Die Zusatzrente beginnt mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
wenn der Antrag auf Zusatzrente spaetestens bis zum Ablauf von einem Monat nach
Feststellung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wird. Haben
Versicherte eine Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfaehigkeit bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bezogen, ist anschliessend
eine Zusatzaltersrente von Amts wegen zu leisten. Im Uebrigen finden die Vorschriften
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ueber Beginn, Aenderung und Ende von Renten, ueber
Ausschluss und Minderung von Renten, ueber Leistungen an Berechtigte im Ausland sowie
ueber Berechnungsgrundsaetze Anwendung.

(2) Fuer die Beitragserstattung finden die fuer die allgemeine Rentenversicherung
massgebenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend Anwendung.
Beitraege, die fuer die Zeit vor dem 20. November 1947 gezahlt worden sind, werden nicht
erstattet.

§ 27 Wahlrecht auf Uebertragung von Anwartschaften
(1) Versicherte, fuer die die Huettenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht im
Umlageverfahren weiterzufuehren ist und die vor dem 1. Januar 2003 die besondere
Wartezeit von fuenf Jahren in der Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung
erfuellt haben, koennen die Uebertragung dieser Anwartschaften in die kapitalgedeckte
Huettenknappschaftliche Zusatzversicherung beantragen (Wahlrecht), sofern sie nach dem
31. Dezember 2002 entweder in einem Arbeitsverhaeltnis stehen, das Versicherungspflicht
in der Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung begruendet, oder freiwillige Beitraege
zur Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung wirksam entrichten.

(2) Die zur Ausuebung des Wahlrechts berechtigten Versicherten werden durch den
Versicherungstraeger von Amts wegen schriftlich informiert. Diese Information ist mit
dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der durch
den Versicherungstraeger gespeicherten Daten erstellt ist und damit unter dem Vorbehalt
kuenftiger Rechtsaenderung sowie der Richtigkeit und Vollstaendigkeit der gespeicherten
Daten steht.

(3) Die Information hat insbesondere zu enthalten:



                                            - 10 -
      
                                                                              

1. Angaben ueber die Hoehe der Zusatzrente der umlagefinanzierten
   Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung, die auf der Grundlage des geltenden
   Rechts und der gespeicherten Daten
   a) bei verminderter Erwerbsfaehigkeit als Zusatzrente wegen voller Erwerbsminderung,
   b) bei Tod als Witwen- oder Witwerzusatzrente,
   c) nach Vollendung des 65. Lebensjahres als Zusatzrente wegen Alters
   zu zahlen waere,
2. Informationen ueber Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsumfang der
   kapitalgedeckten Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung,
3. Angaben ueber die Hoehe des massgebenden Kapitalbetrages bei Uebertragung der
   Anwartschaften in die kapitalgedeckte Huettenknappschaftliche Zusatzversicherung und
4. Hinweise ueber die Antragsfrist und deren Ausschlusswirkung.

(4) Der Versicherte hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Information
die Uebertragung der Anwartschaften in die kapitalgedeckte Huettenknappschaftliche
Zusatzversicherung bei dem Versicherungstraeger zu beantragen. Der Antrag auf
Uebertragung kann nicht auf Teile der Anwartschaften begrenzt werden. Hat der
Versicherte eine Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, werden
nur die spaeter gezahlten Beitraege uebertragen. Mit der Uebertragung sind saemtliche
Rechtsansprueche aus der umlagefinanzierten Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung
abgegolten.

§ 28 Uebertragung von Anwartschaften
(1) Anwartschaften eines Versicherten, fuer den die Huettenknappschaftliche
Zusatzversicherung nicht im Umlageverfahren weiterzufuehren ist und der
vor dem 1. Januar 2003 die besondere Wartezeit von fuenf Jahren in der
Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung nicht erfuellt hat, werden in die
kapitalgedeckte Huettenknappschaftliche Zusatzversicherung uebertragen, sofern der
Versicherte nach dem 31. Dezember 2002 entweder in einem Arbeitsverhaeltnis steht, das
Versicherungspflicht in der Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung begruendet, oder
freiwillige Beitraege zur Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung wirksam entrichtet.

(2) Hat der Versicherte eine Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen,
werden nur die spaeter gezahlten Beitraege uebertragen. Mit der Uebertragung sind saemtliche
Rechtsansprueche aus der umlagefinanzierten Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung
abgegolten.

§ 29 Durchfuehrung der Uebertragung von Anwartschaften
(1) Anwartschaften aus der umlagefinanzierten Huettenknappschaftlichen
Zusatzversicherung werden mit ihrem Kapitalwert in die kapitalgedeckte
Huettenknappschaftliche Zusatzversicherung uebertragen.

(2) Der Kapitalwert der Anwartschaft eines Versicherten ergibt sich, indem der
Jahresbetrag der Anwartschaft mit dem vom Alter des Versicherten und dem Jahr der
Uebertragung abhaengigen Barwert nach Anlage 2 multipliziert wird. Der Jahresbetrag
der Anwartschaft ist das Zwoelffache des Monatsbetrages. Fuer die Ermittlung des
Monatsbetrages ist § 20 mit der Massgabe anzuwenden, dass als Zugangsfaktor der Wert
1,0 und als Rentenartfaktor der Wert 0,3 zu beruecksichtigen ist. Bei Uebertragungen
auf Antrag ist fuer die Bestimmung des Barwertes das Alter des Versicherten bei
Antragstellung massgebend, ansonsten das Alter bei Beginn der Versicherung in der
kapitalgedeckten Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung. Zur Ermittlung der
Barwerte fuer die unter 20-Jaehrigen geht man von den Barwerten der Anlage 2 des Alters
20 aus und dividiert diese Barwerte pro Jahr Altersdifferenz zum Alter 20 durch 1,023.

(3) Der Versicherungstraeger entscheidet ueber die Hoehe des Kapitalwertes der zu
uebertragenden umlagefinanzierten Huettenknappschaftlichen Anwartschaft in die
kapitalgedeckte Huettenknappschaftliche Zusatzversicherung durch Verwaltungsakt. Der
Versicherungstraeger leitet den nach Absatz 2 berechneten Betrag im Zeitpunkt der

                                            - 11 -
      
                                                                              

Bekanntgabe des Verwaltungsaktes unmittelbar an die Pensionskasse weiter. Widerspruch
und Klage gegen den Verwaltungsakt haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 30 Beteiligung des Bundes im Umlageverfahren
(1) Die Mittel fuer die Ausgaben der umlagefinanzierten Huettenknappschaftlichen
Zusatzversicherung werden durch Beitraege der Versicherten und der Arbeitgeber sowie
durch einen jaehrlichen Zuschuss des Bundes in Hoehe des Unterschiedsbetrages zwischen
den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres aufgebracht.

(2) Der Bund stellt hiermit zugleich die dauernde Leistungsfaehigkeit der
umlagefinanzierten Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung sicher. Der Zuschuss des
Bundes wird in bedarfsgerechten Raten zugewiesen.

§ 31 Vermoegensuebertragung
Das Vermoegen der Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherung wird innerhalb eines Monats
nach Inkrafttreten dieser Vorschrift auf den Bund uebertragen.

§ 32 Steuer- und beitragsrechtliche Behandlung der Beitraege
Beitraege im Umlageverfahren werden steuer- und beitragsrechtlich wie Beitraege zur
Sozialversicherung behandelt.

§ 33 Uebergangsregelung
Die Huettenknappschaftliche Zusatzversicherung wird bis zum 31. Dezember 2002 fuer alle
Versicherten im Umlageverfahren fortgefuehrt. Beitraege werden fuer die kapitalgedeckte
Huettenknappschaftliche Zusatzversicherung erstmals fuer den Monat Januar 2003 an die
Pensionskasse weitergeleitet.

Anlage 1 (zu § 25 Abs. 1)
               
                                        Tabelle 1
                 Kapitalisierungsfaktoren fuer Leistungen an Versicherte
Alter des Berechtigten zur Zeit der Abfindung       Kapitalisierungsfaktor
unter 23 Jahren                                     6
23 Jahre bis unter 26 Jahren                        7
26 Jahre bis unter 28 Jahren                        8
28 Jahre bis unter 31 Jahren                        9
31 Jahre bis unter 33 Jahren                        10
33 Jahre bis unter 36 Jahren                        11
36 Jahre bis unter 59 Jahren                        12
59 Jahre bis unter 63 Jahren                        11
63 Jahre bis unter 66 Jahren                        10
66 Jahre bis unter 69 Jahren                        9
69 Jahre bis unter 72 Jahren                        8
72 Jahre bis unter 74 Jahren                        7
74 Jahre bis unter 78 Jahren                        6
78 Jahre bis unter 81 Jahren                        5
81 Jahre bis unter 86 Jahren                        4
86 Jahre bis unter 92 Jahren                        3
92 Jahre und mehr                                   2
                                        Tabelle 2
              Kapitalisierungsfaktoren fuer Leistungen an Witwen und Witwer
Alter der Witwe oder des Witwers zur Zeit der       Kapitalisierungsfaktor
Abfindung
unter 25 Jahren                                     5
25 Jahre bis unter 27 Jahren                        6
27 Jahre bis unter 28 Jahren                        7
28 Jahre bis unter 29 Jahren                        8
29 Jahre bis unter 30 Jahren                        9

                                            - 12 -
          
                                                                                  

30   Jahre   bis   unter   31   Jahren                       10
31   Jahre   bis   unter   32   Jahren                       11
32   Jahre   bis   unter   33   Jahren                       12
33   Jahre   bis   unter   34   Jahren                       13
34   Jahre   bis   unter   36   Jahren                       14
36   Jahre   bis   unter   38   Jahren                       15
38   Jahre   bis   unter   43   Jahren                       16
43   Jahre   bis   unter   45   Jahren                       17
45   Jahre   bis   unter   52   Jahren                       16
52   Jahre   bis   unter   55   Jahren                       15
55   Jahre   bis   unter   58   Jahren                       14
58   Jahre   bis   unter   61   Jahren                       13
61   Jahre   bis   unter   63   Jahren                       12
63   Jahre   bis   unter   65   Jahren                       11
65   Jahre   bis   unter   68   Jahren                       10
68   Jahre   bis   unter   70   Jahren                       9
70   Jahre   bis   unter   73   Jahren                       8
73   Jahre   bis   unter   75   Jahren                       7
75   Jahre   bis   unter   78   Jahren                       6
78   Jahre   bis   unter   82   Jahren                       5
82   Jahre   bis   unter   86   Jahren                       4
86   Jahre   bis   unter   92   Jahren                       3
92   Jahre   und   mehr                                      2
                                       Tabelle 3
                   Kapitalisierungsfaktoren fuer Leistungen an Waisen
Alter des Berechtigten zur Zeit der Abfindung      Kapitalisierungsfaktor
unter 1 Jahr                                       13
1 Jahr bis unter 2 Jahren                          13
2 Jahre bis unter 3 Jahren                         12
3 Jahre bis unter 4 Jahren                         12
4 Jahre bis unter 5 Jahren                         11
5 Jahre bis unter 6 Jahren                         10
6 Jahre bis unter 7 Jahren                         10
7 Jahre bis unter 8 Jahren                         9
8 Jahre bis unter 9 Jahren                         8
9 Jahre bis unter 10 Jahren                        8
10 Jahre bis unter 11 Jahren                       7
11 Jahre bis unter 12 Jahren                       6
12 Jahre bis unter 13 Jahren                       5
13 Jahre bis unter 14 Jahren                       5
14 Jahre bis unter 15 Jahren                       4
15 Jahre bis unter 16 Jahren                       3
16 Jahre bis unter 17 Jahren                       2
17 Jahre und mehr                                  1

Anlage 2 (zu § 29 Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2177

                2003       2004      2005   2006     2007   2008   2009    2010    2011 ab 2012
     20         5,51       5,47      5,47   5,47     5,47   5,47   5,47    5,47    5,47    5,47
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                                                   - 13 -
     
                                                                             

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