Verordnung zur Abstimmung ueber die
Aufnahme in die huettenknappschaftliche
Zusatzversicherung (Huettenknappschaftliche
Abstimmungsverordnung - HAV)
HAV

vom  04.11.1974



"Huettenknappschaftliche Abstimmungsverordnung vom 4. November 1974 (BGBl. I S. 3119)"


Fussnote

Textnachweis ab: 14.11.1974

Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 6 des Huettenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-
Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2104), geaendert durch Artikel 4 §
4 des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1965), wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Stimmberechtigung
(1) Stimmberechtigt sind alle in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der
Rentenversicherung der Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschliesslich der
zu ihrer Berufsausbildung Beschaeftigten, die an dem Tag vor der Abstimmung in dem
Unternehmen im Saarland beschaeftigt sind.

(2) Der Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persoenlich ausueben.

§ 2 Abstimmungsbekanntmachung
Die Landesversicherungsanstalt fuer das Saarland (Versicherungstraeger) bestimmt nach
Anhoerung des Arbeitgebers und des Betriebsrats unter Beruecksichtigung der Belange des
Betriebs spaetestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag Ort, Raum, Tag und Zeit der
Abstimmung. Sie macht die nach Satz 1 getroffenen Bestimmungen sowie den Gegenstand
der Abstimmung unverzueglich durch Aushang an einer oder mehreren geeigneten, den
Stimmberechtigten zugaenglichen Stellen im Betrieb bekannt. Die Dauer des Aushangs soll
ebenfalls mindestens sechs Wochen betragen.

§ 3 Tag, Zeit und Dauer der Abstimmung
(1) Die Abstimmung ist an einem Arbeitstag waehrend der in dem Unternehmen
ueblichen Arbeitszeit in einem oder mehreren von dem Arbeitgeber bereitgestellten
Raeumen durchzufuehren. Der Versicherungstraeger kann in begruendeten Faellen fuer die
Abstimmungszeit Ausnahmen gestatten; § 2 Satz 1 findet Anwendung.

(2) Die Abstimmungsdauer betraegt mindestens sechs Stunden. Sie kann durch Beschluss des
Abstimmungsvorstands verkuerzt werden, wenn alle in die Abstimmungsliste Eingetragenen
abgestimmt haben.

§ 4 Abstimmungsvorstand
(1) Unmittelbar nach der Bestimmung des Abstimmungstags kann der Vorstand des
Versicherungstraegers einen Abstimmungsvorstand bestellen. Dem Abstimmungsvorstand
gehoeren ausser dem Vorsitzenden mindestens zwei Beisitzer an. Fuer jedes Mitglied
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des Abstimmungsvorstands kann fuer den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied
bestellt werden. Der Vorsitzende muss bei dem Versicherungstraeger beschaeftigt sein.
Die Beisitzer sollen Stimmberechtigte sein; Vorschlaege des Arbeitgebers und des
Betriebsrats zur Bestellung der Beisitzer sollen nach Moeglichkeit beruecksichtigt
werden. Der Abstimmungsvorstand muss stets aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern
bestehen.

(2) Besteht in einem Unternehmen kein Betriebsrat, kann die Betriebsversammlung oder
derjenige Arbeitnehmer einen Vorschlag im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 zweiter Halbsatz
machen, der die Aufnahme in die huettenknappschaftliche Zusatzversicherung beantragt
hat (Antragsteller). Zu der Betriebsversammlung kann der Versicherungstraeger oder der
Antragsteller unter Beruecksichtigung der Belange des Betriebs einladen.

(3) Der Abstimmungsvorstand kann, falls erforderlich, unter Beruecksichtigung der
Belange des Betriebs stimmberechtigte Arbeitnehmer als Hilfskraefte in Anspruch nehmen;
zu seinen Sitzungen kann er sie als Schriftfuehrer heranziehen.

(4) Die Beschluesse des Abstimmungsvorstands werden in oeffentlicher Sitzung
mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder gefasst. Ueber jede Sitzung des
Abstimmungsvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut
der gefassten Entschluesse enthaelt. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem
weiteren Mitglied des Abstimmungsvorstands zu unterzeichnen.

(5) Wird ein Abstimmungsvorstand nicht bestellt, nimmt der Versicherungstraeger die nach
den Vorschriften dieser Verordnung dem Abstimmungsvorstand obliegenden Taetigkeiten
selbst war.

§ 5 Abstimmungsliste
(1) Der Arbeitgeber stellt unverzueglich nach der Bekanntgabe des Abstimmungstags
eine Liste der Stimmberechtigten (Abstimmungsliste) auf und uebersendet einen Abdruck
dem Versicherungstraeger und dem Abstimmungsvorstand. Die Stimmberechtigten sollen
in der Abstimmungsliste in alphabetischer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen
und Geburtsdatum aufgefuehrt werden. Der Abstimmungsvorstand hat im Benehmen mit
dem Arbeitgeber die Abstimmungsliste bis zum Ablauf des Tags vor dem Beginn der
Abstimmung zu berichtigen, wenn ein Arbeitnehmer in das Unternehmen eintritt oder
aus ihm ausscheidet, und einen Abdruck der Berichtigung dem Versicherungstraeger zu
uebersenden.

(2) Abstimmen kann nur, wer in die Abstimmungsliste eingetragen ist.

(3) Der Abstimmungsvorstand hat einen Abdruck der Abstimmungsliste und dieser
Verordnung spaetestens einen Monat vor dem Abstimmungstag bis zum Abschluss der
Abstimmung an geeigneter Stelle im Unternehmen zur Einsichtnahme auszulegen und
Berichtigungen (Absatz 1 Satz 3, § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3) unverzueglich in der
ausgelegten Abstimmungsliste nachzutragen.

(4) Der Abstimmungsvorstand soll dafuer sorgen, dass auslaendische Arbeitnehmer, die der
deutschen Sprache nicht maechtig sind, alsbald nach Eingang der Abstimmungsliste ueber
diese Liste, die Abstimmungsbekanntmachung, den Abstimmungsvorgang und die Stimmabgabe
in geeigneter Weise unterrichtet werden.

§ 6 Einspruch gegen die Abstimmungsliste
(1) Jeder Stimmberechtigte kann Einspruch gegen die Richtigkeit der Abstimmungsliste
bis zum vierzehnten Tag vor dem Abstimmungstag bei dem Versicherungstraeger schriftlich
oder durch Erklaerung zur Niederschrift einlegen.

(2) Ueber Einsprueche nach Absatz 1 entscheidet der Versicherungstraeger unverzueglich.
Ist der Einspruch begruendet, ist die Abstimmungsliste zu berichtigen. Die Entscheidung
ist dem Arbeitnehmer, der den Einspruch eingelegt hat, unverzueglich schriftlich
mitzuteilen.

(3) Die Abstimmungsliste kann nach Ablauf der Einspruchsfrist nur bei Schreibfehlern,
offenbaren Unrichtigkeiten und in Erledigung rechtzeitig eingelegter und durch eine
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Entscheidung nach Absatz 2 als begruendet anerkannter Einsprueche bis zum Ablauf des Tags
vor dem Beginn der Abstimmung berichtigt oder ergaenzt werden; § 5 Abs. 1 Satz 3 bleibt
unberuehrt.

§ 7 Stimmabgabe
(1) Das Stimmrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem hierfuer bestimmten
Umschlag ausgeuebt.

(2) Der Versicherungstraeger stellt die Stimmzettel nebst Umschlaegen her und sendet sie
dem Abstimmungsvorstand. Die Stimmzettel tragen folgenden Aufdruck:
   Stimmen Sie fuer die Aufnahme
   in die huettenknappschaftliche
   Zusatzversicherung:                    ja ...
                                        nein ...

(3) Der Stimmberechtigte gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein an der
dafuer vorgesehenen Stelle auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz eindeutig kenntlich
macht, ob er die gestellte Frage mit "ja" oder "nein" beantworten will.

(4) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der
Wille des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei ergibt oder die andere Angaben als den
in Absatz 2 genannten Aufdruck, einen Zusatz oder sonstige Aenderungen enthalten, sind
ungueltig.

§ 8 Abstimmungsvorgang
(1) Der Abstimmungsvorstand hat dafuer Vorkehrungen zu treffen, dass der Stimmberechtigte
den Stimmzettel im Abstimmungsraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Umschlag
legen kann. Fuer die Aufnahme der Umschlaege sind eine oder mehrere Abstimmungsurnen zu
verwenden. Die Abstimmungsurnen sind vom Abstimmungsvorstand vor Beginn der Abstimmung
zu verschliessen. Sie muessen so eingerichtet sein, dass die Umschlaege nicht entnommen
werden koennen, ohne dass die Abstimmungsurne geoeffnet wird.

(2) Waehrend der Dauer der Abstimmung muessen mindestens zwei Mitglieder des
Abstimmungsvorstands im Abstimmungsraum anwesend sein. Sind Hilfskraefte bestellt,
genuegt die Anwesenheit eines Mitglieds des Abstimmungsvorstands und einer Hilfskraft.

(3) Vor Einwurf des Umschlags in die Abstimmungsurne ist festzustellen, ob der
Abstimmende in der Abstimmungsliste eingetragen ist. Ist dies der Fall, uebergibt
der Stimmberechtigte den Umschlag dem mit der Entgegennahme betrauten Mitglied des
Abstimmungsvorstands, das ihn in Gegenwart des Stimmberechtigten ungeoeffnet in die
Abstimmungsurne legt. Die Stimmabgabe ist in der Abstimmungsliste zu vermerken.

(4) Werden die Stimmen nicht unmittelbar nach Abschluss der Abstimmung ausgezaehlt, hat
der Abstimmungsvorstand die Abstimmungsurnen zu versiegeln. Dasselbe gilt im Fall der
Unterbrechung der Abstimmung.

§ 9 Briefliche Stimmabgabe
(1) Einem Stimmberechtigten, der am Abstimmungstag wegen Abwesenheit vom Unternehmen
verhindert ist, seine Stimme persoenlich abzugeben, hat der Abstimmungsvorstand auf sein
Verlangen
1. den Stimmzettel nebst Umschlag,
2. eine vorgedruckte, vom Stimmberechtigten zu unterzeichnende Erklaerung, in der
   dieser versichert, dass er den Stimmzettel persoenlich gekennzeichnet hat,
3. einen groesseren, freigemachten Abstimmungsbriefumschlag, der die Anschrift des
   Abstimmungsvorstands und den Vermerk: "Schriftliche Stimmabgabe" traegt, sowie
4. ein Merkblatt ueber die Art und Weise der brieflichen Stimmabgabe
auszuhaendigen oder zu uebersenden. Der Versicherungstraeger hat die in den Nummern 2 bis
4 genannten Unterlagen herzustellen und die Befoerderungsgebuehren zu erstatten. Der


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Abstimmungsvorstand hat die Aushaendigung oder die Uebersendung der Unterlagen in der
Abstimmungsliste zu vermerken.

(2) Fuer Teile eines Unternehmens, die raeumlich weit vom Sitz des Unternehmens entfernt
sind, kann der Abstimmungsvorstand die briefliche Stimmabgabe beschliessen. Absatz 1
gilt entsprechend.

(3) Der Stimmberechtigte hat
1. den Stimmzettel unbeobachtet persoenlich zu kennzeichnen und ihn in dem nicht
   bedruckten Umschlag zu verschliessen,
2. die vorgedruckte Erklaerung (Absatz 1 Nr. 2) unter Angabe des Datums zu
   unterzeichnen und diese zusammen mit dem nicht bedruckten Umschlag in dem
   freigemachten Abstimmungsbriefumschlag zu verschliessen,
3. auf der Rueckseite des freigemachten Abstimmungsbriefumschlags seinen Namen und
   seine Anschrift zu vermerken und diesen so rechtzeitig an den Abstimmungsvorstand
   abzusenden oder ihm zu uebergeben, dass er dem Abstimmungsvorstand vor Abschluss der
   Abstimmung vorliegt.

§ 10 Behandlung der Abstimmungsbriefe durch den Abstimmungsvorstand
(1) Unmittelbar vor Abschluss der Abstimmung oeffnet der Abstimmungsvorstand
in oeffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen
Abstimmungsbriefumschlaege und entnimmt ihnen die nichtbedruckten Umschlaege sowie die
vorgedruckten Erklaerungen. Ist die briefliche Stimmabgabe ordnungsgemaess erfolgt, legt
der Abstimmungsvorstand den nichtbedruckten Umschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in
der Abstimmungsliste ungeoeffnet in die Abstimmungsurne.

(2) Verspaetet eingehende Abstimmungsbriefumschlaege hat der Abstimmungsvorstand mit
einem Vermerk ueber den Eingangszeitpunkt ungeoeffnet zu den Abstimmungsunterlagen zu
nehmen.

§ 11 Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses
(1) Unverzueglich nach Abschluss der Abstimmung nimmt der Abstimmungsvorstand oeffentlich
die Auszaehlung der Stimmen vor.

(2) Nach Oeffnung der Abstimmungsurnen entnimmt der Abstimmungsvorstand den Umschlaegen
die Stimmzettel und prueft ihre Gueltigkeit. Mehrere in einem Umschlag enthaltene
Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlautend oder nur einer von ihnen
gekennzeichnet ist; anderenfalls werden sie als ungueltig angesehen.

(3) Nach Auszaehlung der Stimmen stellt der Versicherungstraeger das Abstimmungsergebnis
fest.

(4) Der Versicherungstraeger macht das Abstimmungsergebnis vom Tag der Feststellung an
zwei Wochen lang durch Aushang im Betrieb bekannt; § 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Ueber das Abstimmungsergebnis fertigt der Abstimmungsvorstand eine Niederschrift,
die von saemtlichen Mitgliedern des Abstimmungsvorstands zu unterschreiben ist. Die
Niederschrift muss enthalten
1. die Zahl der nach der Abstimmungsliste Stimmberechtigten,
2. die Zahl der abgegebenen Stimmzettel,
3. die Zahl der gueltigen Stimmzettel,
4. die Zahl der ungueltigen Stimmzettel,
5. die Zahl der gueltig abgegebenen bejahenden Stimmen,
6. die Zahl der gueltig abgegebenen verneinenden Stimmen,
7. etwaige besondere Vorkommnisse bei der Abstimmung oder der Feststellung des
   Abstimmungsergebnisses.


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(6) Der Abstimmungsvorstand hat je einen Abdruck der Abstimmungsniederschrift dem
Arbeitgeber, dem Betriebsrat und dem Versicherungstraeger unverzueglich zu uebersenden.
Wurde der Antrag von einem Arbeitnehmer gestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 1), ist diesem
anstelle des Betriebsrats die Abstimmungsniederschrift zu uebersenden.

§ 12 Aufbewahrung der Abstimmungsunterlagen
Der Versicherungstraeger hat die Abstimmungsunterlagen mindestens ein Jahr
aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem auf den Tag der Entscheidung ueber den
Aufnahmeantrag folgenden Kalenderjahr.

§ 13 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 23 Satz 2 des Huettenknappschaftlichen
Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2104) auch im
Land Berlin.

§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkuendung in Kraft.

(2)

Schlussformel
Der   Bundesminister      fuer   Arbeit    und     Sozialordnung




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