Verordnung zum Schutz gegen bestimmte
Salmonelleninfektionen beim Haushuhn
(Huehner-Salmonellen-Verordnung)
HueSalmoV
vom 06.04.2009
"Huehner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752)"
Fussnote
Textnachweis ab: 16.4.2009 Zur Anwendung vgl. § 38
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 6.4.2009 I 752 vom Bundesministerium fuer
Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates
erlassen. Sie ist gem. Art. 4 Satz 1 dieser V am 16.4.2009 in Kraft getreten.
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Allgemeines
Begriffsbestimmungen § 1
Hygiene § 2
Impfung § 3
Mitteilungspflicht § 4
Untersuchungseinrichtung § 5
Ursachenermittlung im Betrieb § 6
Reinigung und Desinfektion § 7
Abschnitt 2
Zuchtbetriebe
Betriebseigene Kontrollen, sonstige Mitteilungspflichten § 8
Massregeln vor amtlicher Feststellung § 9
Amtliche Untersuchung § 10
Massregeln nach amtlicher Feststellung § 11
Aufhebung der Schutzmassregeln § 12
Abschnitt 3
Aufzuchtbetriebe
Impfungen § 13
Betriebseigene Kontrollen § 14
Massregeln vor amtlicher Feststellung § 15
Amtliche Untersuchung § 16
Massregeln nach amtlicher Feststellung § 17
Aufhebung der Schutzmassregeln § 18
Abschnitt 4
Legehennenbetriebe
Einstallen von Junghennen § 19
Betriebseigene Kontrollen § 20
Massregeln vor amtlicher Feststellung § 21
Amtliche Untersuchung § 22
Massregeln nach amtlicher Feststellung § 23
Aufhebung der Schutzmassregeln § 24
Abschnitt 5
Masthaehnchenbetriebe
Betriebseigene Kontrollen § 25
Massregeln vor amtlicher Feststellung § 26
Amtliche Untersuchung § 27
-1-
Massregeln nach amtlicher Feststellung § 28
Aufhebung der Schutzmassregeln § 29
Abschnitt 6
Bruetereien
Betriebseigene Kontrollen § 30
Massregeln vor amtlicher Feststellung § 31
Amtliche Untersuchung § 32
Massregeln nach amtlicher Feststellung § 33
Aufhebung der Schutzmassregeln § 34
Abschnitt 7
Weitergehende Massnahmen
Schutzmassregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum § 35
Mitteilungen der Laender § 36
Abschnitt 8
Ordnungswidrigkeiten,
Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten § 37
Uebergangsbestimmungen § 38
Anlage
Anforderungen an gewerbsmaessige Gefluegelhaltungen (zu § 2 Absatz 1)
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Zuchtbetrieb:
ein Betrieb, in dem mindestens 250 Huehner der Art Gallus gallus (Huehner)
erwerbsmaessig zu Zucht- oder Vermehrungszwecken gehalten werden;
2. Aufzuchtbetrieb:
ein Betrieb, in dem mindestens 350 Junghennen erwerbsmaessig zum Zwecke der Zucht von
Huehnern fuer die Konsumeierproduktion gehalten werden;
3. Legehennenbetrieb:
ein Betrieb, in dem mindestens 350 Huehner erwerbsmaessig zum Zwecke der
Konsumeierproduktion gehalten werden;
4. Masthaehnchenbetrieb:
ein Betrieb, in dem mindestens 5 000 Huehner erwerbsmaessig zum Zwecke der
Fleischgewinnung gehalten werden;
5. Brueterei:
ein Betrieb, in dem erwerbsmaessig Eintagskueken erbruetet werden;
6. Untersuchungseinrichtung:
eine oeffentliche oder private Untersuchungseinrichtung, die eine Erlaubnis
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung zum Arbeiten mit
Tierseuchenerregern besitzt und die
a) nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 ueber amtliche Kontrollen zur Ueberpruefung der
Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen
ueber Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom
28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder
b) nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekaempfung
von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel uebertragbaren
Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung
benannt ist;
7. Salmonellen der Kategorie 1:
-2-
Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium, jeweils ausgenommen Impfstaemme;
8. Salmonellen der Kategorie 2:
Salmonella Hadar, Salmonella Virchow und Salmonella Infantis, jeweils ausgenommen
Impfstaemme;
9. Betriebsabteilung:
ein raeumlich und lueftungstechnisch abgegrenzter Teil eines Betriebes, in dem Huehner
einer Herde im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.
2160/2003 gehalten werden.
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
1. eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2, wenn diese durch eine
amtliche Untersuchung festgestellt worden ist;
2. ein Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2, wenn diese
durch eine betriebseigene Untersuchung festgestellt worden ist.
§ 2 Hygiene
(1) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes, eines Aufzuchtbetriebes, eines
Legehennenbetriebes oder eines Masthaehnchenbetriebes hat sicherzustellen, dass
hinsichtlich des Betriebes und der baulichen Einrichtungen die Anforderungen der Anlage
erfuellt werden.
(2) Futtermittel, die dazu bestimmt sind, an Huehner verfuettert zu werden, duerfen
nur abgegeben werden, soweit den Futtermitteln eine Bescheinigung beigefuegt ist, aus
der hervorgeht, dass der Hersteller Untersuchungen auf Salmonellen im Rahmen eines
Systems der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte nach Artikel 6 der Verordnung
(EG) Nr. 183/2005 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit
Vorschriften fuer die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung durchgefuehrt hat. Der Hersteller des Futtermittels hat die Ergebnisse
der Untersuchungen nach Satz 1 drei Jahre lang, gerechnet vom Tag der Untersuchung,
aufzubewahren.
Fussnote
§ 2 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 1
§ 3 Impfung
Die zustaendige Behoerde kann fuer einen Betrieb, in dem
1. weniger als 250 Huehner zu Zucht- oder Vermehrungszwecken,
2. weniger als 350 Junghennen oder
3. weniger als 350 Huehner zum Zwecke der Konsumeierproduktion
gehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn
dies aus Gruenden der Tierseuchenbekaempfung erforderlich ist. § 13 bleibt unberuehrt.
§ 4 Mitteilungspflicht
Der Besitzer eines Zuchtbetriebes oder einer Brueterei hat den Verdacht auf eine
Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder mit Salmonella Gallinarum
Pullorum, der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes oder eines
Masthaehnchenbetriebes hat den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie
1 oder mit Salmonella Gallinarum Pullorum unverzueglich der zustaendigen Behoerde
mitzuteilen.
§ 5 Untersuchungseinrichtung
Der Leiter einer Untersuchungseinrichtung hat sicherzustellen, dass eine Untersuchung,
die im Auftrage
-3-
1. eines Zuchtbetriebes erfolgt, nach Massgabe der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung
(EG) Nr. 1003/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchfuehrung der Verordnung
(EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Senkung der Praevalenz
bestimmter Salmonella-Serotypen bei Zuchtherden von Gallus gallus und zur Aenderung
der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 (ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 12) in der jeweils
geltenden Fassung,
2. eines Aufzuchtbetriebes oder eines Legehennenbetriebes erfolgt, nach Massgabe der
Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 der Kommission vom 31. Juli
2006 zur Durchfuehrung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europaeischen Parlaments
und des Rates hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Eindaemmung der Praevalenz
bestimmter Salmonellen Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus und zur
Aenderung der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 (ABl. L 211 vom 1.8.2006, S. 4) in der
jeweils geltenden Fassung,
3. eines Masthaehnchenbetriebes erfolgt, nach Massgabe der Nummer 3 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 646/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchfuehrung
der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europaeischen Parlaments und des Rates ueber
ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Praevalenz von Salmonella enteritidis und
Salmonella typhimurium bei Masthaehnchen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
1091/2005 (ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 21) in der jeweils geltenden Fassung
durchgefuehrt wird.
§ 6 Ursachenermittlung im Betrieb
Der Besitzer eines Zuchtbetriebes, eines Aufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes,
eines Masthaehnchenbetriebes oder einer Brueterei hat im Falle eines Verdachtes auf eine
Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder einer Infektion mit Salmonellen der
Kategorie 1 unverzueglich Untersuchungen zur Ermittlung der Ursache des Verdachtes oder
der Infektion unter Hinzuziehung eines Tierarztes durchzufuehren oder durchfuehren zu
lassen. Satz 1 gilt im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der
Kategorie 2 oder einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 in einem Zuchtbetrieb
oder in einer Brueterei entsprechend.
§ 7 Reinigung und Desinfektion
(1) Im Falle eines Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie
1 oder einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 hat der Besitzer eines
Zuchtbetriebes, eines Aufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes oder eines
Masthaehnchenbetriebes, soweit die Huehner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder
der betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind, die Staelle, die Auslaeufe,
deren jeweilige Vorraeume und Zugaenge sowie die Einrichtungen, Geraete und sonstigen
Gegenstaende, die Traeger von Salmonellen sein koennen, unverzueglich nach dem Stand der
Technik zu reinigen und zu desinfizieren oder reinigen und desinfizieren zu lassen.
In den Staellen und ihrer unmittelbaren Umgebung hat der Besitzer eine Bekaempfung von
Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten durchzufuehren oder durchfuehren zu lassen.
Der Erfolg der Desinfektion nach Satz 1 ist durch eine bakteriologische Untersuchung
von Tupferproben oder Abklatschproben nach dem Stand der Technik nachzuweisen. Die
Ergebnisse dieser Untersuchung sind vom Besitzer des betroffenen Betriebes ein Jahr
lang, gerechnet vom Tag der Untersuchung, aufzubewahren.
(2) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes, eines Aufzuchtbetriebes, eines
Legehennenbetriebes oder eines Masthaehnchenbetriebes hat im Falle des Verdachtes auf
eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder einer Infektion mit Salmonellen
der Kategorie 1, soweit die Huehner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der
betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind, Futtermittel und Einstreu, die
Traeger von Salmonellen sein koennen,
1. zu verbrennen oder verbrennen zu lassen oder
2. zusammen mit dem Dung zu lagern.
Fluessige Abgaenge aus den Gefluegelstaellen oder sonstigen Standorten des Gefluegels sind
nach dem Stand der Technik zu desinfizieren. In den Faellen des Satzes 1 Nummer 2 ist
der Dung zusammen mit den Futtermitteln und der Einstreu einem Behandlungsverfahren zu
-4-
unterwerfen, durch das die Abtoetung von Salmonellen gewaehrleistet ist. Abweichend von
Satz 3 kann der Dung zusammen mit den Futtermitteln und der Einstreu desinfiziert und
mindestens drei Wochen an einem fuer Gefluegel unzugaenglichen Platz so gelagert werden,
dass keine Gefahr der Verbreitung von Salmonellen besteht.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 duerfen Futtermittel, die ausserhalb des Stalles in
geschlossenen Behaeltern gelagert worden sind, auch weiterhin verfuettert werden, soweit
1. bei einer Probenahme und Analyse der Futtermittel nach den Vorschriften der
Futtermittel-Probenahme- und Analyseverordnung kein Befall mit Salmonellen der
Kategorie 1 festgestellt wird oder
2. durch eine epidemiologische Untersuchung andere Ursachen des Verdachtes auf eine
Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder der Infektion mit Salmonellen der
Kategorie 1 als der Befall der Futtermittel festgestellt worden sind.
(4) Im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder
einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 hat der Besitzer einer Brueterei, soweit
die Eintagskueken und Bruteier aus der betroffenen Brueterei entfernt worden sind, die
Raeume, Vorraeume und Zugaenge sowie die Einrichtungen, Brueter, Geraete und sonstigen
Gegenstaende, die Traeger von Salmonellen der Kategorie 1 sein koennen, unverzueglich nach
dem Stand der Technik zu reinigen und zu desinfizieren oder reinigen und desinfizieren
zu lassen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Im Falle einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 hat der Besitzer
einer Brueterei Hordenauskleidungen, Einlegematerial, Kuekentransportbehaeltnisse und
Verpackungen, die verschmutzt sind oder Traeger von Salmonellen sein koennen und die
nicht sicher zu reinigen oder zu desinfizieren sind, zu verbrennen oder verbrennen zu
lassen oder auf andere Weise unschaedlich beseitigen zu lassen.
(6) Im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 sind die
Massnahmen nach den Absaetzen 1 bis 5 aufzuheben, soweit eine amtliche Untersuchung mit
negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 1 durchgefuehrt worden ist.
(7) Die Absaetze 1 bis 6 gelten im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit
Salmonellen der Kategorie 2 oder einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 in
einem Zuchtbetrieb oder in einer Brueterei entsprechend.
Abschnitt 2
Zuchtbetriebe
§ 8 Betriebseigene Kontrollen, sonstige Mitteilungspflichten
(1) Zur Erfuellung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe
B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer eines Zuchtbetriebes
sicherzustellen, dass
1. im Falle der Aufzucht von Eintagskueken, die als Elterntiere gehalten werden sollen,
a) Mekoniumproben von mindestens 300 Eintagskueken aus mindestens drei verschiedenen
Transportbehaeltnissen einer Lieferung entnommen und nach Massgabe der Nummern
3.1.3 und 3.2 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 in einer
Untersuchungseinrichtung untersucht werden oder
b) jeweils 10 Gramm Kuekeneinlegepapier mit Kotverschmutzungen aus 25 verschiedenen
Kuekenbehaeltnissen entnommen und in einer Untersuchungseinrichtung zerkleinert
werden, von der zerkleinerten Menge eine Probe von 25 Gramm hergestellt und
diese Probe nach Massgabe der Nummern 3.1.1 und 3.2 bis 3.4 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht wird,
2. die Herden seines Zuchtbetriebes nach Massgabe der Nummern 2 und 3 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 1003/2005
a) untersucht werden, wenn die Tiere der Herde vier Wochen alt sind und
-5-
b) erneut untersucht werden 14 Tage bevor die Tiere der Herde in die erste
Legephase eintreten.
Sind im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b weniger als 25 Kuekenbehaeltnisse
vorhanden, so sind Proben aus allen Behaeltnissen zu entnehmen.
(2) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes hat ferner sicherzustellen, dass waehrend der
Legephase Proben nach Massgabe
1. des Buchstaben B Nummer 1 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genommen
und untersucht,
2. der Nummern 2.1.1 und 2.2.2.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 im
Haltungsbetrieb genommen und
3. der Nummern 3.1.2, 3.1.3 und 3.2 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr.
1003/2005 untersucht
werden. Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit
eine amtliche Untersuchung nach § 10 durchgefuehrt wird.
(3) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes hat
1. sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungseinrichtung das Ergebnis einer
Untersuchung nach den Absaetzen 1 und 2 unverzueglich in schriftlicher oder
elektronischer Form mitteilt,
2. der zustaendigen Behoerde die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1 unter
Angabe
a) des beprobten Betriebes einschliesslich der Betriebs- und, soweit vorhanden, der
Stallnummer,
b) der Betriebsgroesse,
c) des Monats der Probenahme,
d) der Anzahl der befallenen und der nicht befallenen Herden und
e) die jeweils isolierten Salmonellen der Kategorie 1 oder 2
bei positiven Befunden spaetestens 14 Tage, bei negativen Befunden spaetestens drei
Monate nach Zugang der Ergebnisse der jeweiligen Untersuchung mitzuteilen,
3. die Protokolle ueber die Probenahme und die Ergebnisse der Untersuchungen nach
Nummer 1 drei Jahre lang, gerechnet vom Datum des Zugangs der Mitteilung der
Untersuchungsergebnisse, aufzubewahren.
(4) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes hat der zustaendigen Behoerde ferner die
durchgefuehrten Impfungen unter Angabe
1. des Impfdatums,
2. der Anzahl der geimpften Tiere und Herden und
3. der verwendeten Impfstoffe
spaetestens 30 Tage nach Abschluss der Impfung mitzuteilen.
§ 9 Massregeln vor amtlicher Feststellung
Ergeben die Untersuchungen nach § 8 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder 3 den Verdacht auf
eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2, duerfen aus dem betroffenen
Betrieb oder, im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen, aus der betroffenen
Betriebsabteilung Huehner und Eier nicht verbracht werden. Satz 1 gilt nicht, soweit
1. Huehner oder Eier zu diagnostischen Zwecken,
2. Huehner mit Genehmigung der zustaendigen Behoerde
a) zur Schlachtung oder
b) zur Toetung und unschaedlichen Beseitigung,
3. unbebruetete Eier
-6-
a) unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung in eine Quarantaeneeinrichtung,
b) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
mit spezifischen Hygienevorschriften fuer Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl.
L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22) in der jeweils geltenden
Fassung zugelassenen Verarbeitungsbetrieb fuer Eiprodukte,
c) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008
der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchfuehrungsbestimmungen zur Verordnung
(EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen fuer Eier (ABl.
L 163 vom 24.6.2008, S. 6) oder
d) zur unschaedlichen Beseitigung
verbracht werden.
§ 10 Amtliche Untersuchung
Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen nach §
4 oder soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte einen Verdacht einer Infektion
mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 begruenden, fuehrt die zustaendige Behoerde eine
Untersuchung der betroffenen Herde nach Massgabe der Nummer 2.2.2.2 Buchstabe a, der
Nummern 3.1.2, 3.1.3, 3.2 und 3.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 durch.
§ 11 Massregeln nach amtlicher Feststellung
(1) Ist in einem Zuchtbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 10 eine Infektion
mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, duerfen Huehner abweichend
von den Massregeln nach Anhang II Buchstabe C Nummer 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.
2160/2003 zu diagnostischen Zwecken aus dem betroffenen Betrieb oder, im Falle eines
Betriebes mit Betriebsabteilungen, aus der betroffenen Betriebsabteilung verbracht
werden.
(2) Ist in einem Zuchtbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 10 eine Infektion
mit Salmonellen der Kategorie 2 amtlich festgestellt worden, hat der Besitzer eines
Zuchtbetriebes
1. die Huehner des betroffenen Betriebes oder, im Falle eines Betriebes mit
Betriebsabteilungen, der betroffenen Betriebsabteilung unverzueglich
a) unter Beachtung des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission
vom 1. August 2006 zur Durchfuehrung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des
Europaeischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen ueber
die Anwendung von spezifischen Bekaempfungsmethoden im Rahmen der nationalen
Programme zur Bekaempfung von Salmonellen bei Gefluegel (ABl. L 212 vom 2.8.2006,
S. 3) in der jeweils geltenden Fassung zu behandeln oder behandeln zu lassen,
b) unter Beachtung des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 zu
impfen oder impfen zu lassen oder
c) zu toeten oder toeten zu lassen und unschaedlich zu beseitigen,
2. die Eier des betroffenen Betriebes, oder im Falle eines Betriebes mit
Betriebsabteilungen, der betroffenen Betriebsabteilung unverzueglich
a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb fuer Eiprodukte zu
verbringen,
b) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008
zu verbringen oder
c) unschaedlich zu beseitigen.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit die Huehner unverzueglich
1. zu diagnostischen Zwecken oder
-7-
2. unmittelbar zur Schlachtung nach Massgabe des Anhangs III Abschnitt I Kapitel I
Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
verbracht werden.
§ 12 Aufhebung der Schutzmassregeln
(1) Die Massnahmen nach den §§ 9 und 11 sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht
auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 beseitigt oder die Infektion
mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 erloschen ist.
(2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gilt als erloschen, soweit
1. alle Huehner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen
Betriebsabteilung entfernt worden sind und
2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekaempfung
von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgefuehrt
worden ist.
In den Faellen einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 gilt die Infektion ferner
als erloschen, soweit
1. alle Huehner
a) nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 11 Absatz 2 Nummer
1 Buchstabe b geimpft,
b) in einen anderen Betrieb oder eine andere Betriebsabteilung umgestallt und
c) fruehestens zwei Wochen nach der Umstallung nach § 10 mit negativem Ergebnis auf
Salmonellen der Kategorie 2 untersucht und
2. alle Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung
entfernt
worden sind.
(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gilt als
beseitigt, soweit eine Untersuchung nach § 10 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen
durchgefuehrt worden ist.
Abschnitt 3
Aufzuchtbetriebe
§ 13 Impfungen
(1) Der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes hat die Kueken und Junghennen seines Bestandes
gegen Salmonella Enteritidis mit einem fuer diesen Serotyp zugelassenen Impfstoff zu
impfen oder impfen zu lassen. Die §§ 43 und 44 der Tierimpfstoff-Verordnung bleiben
unberuehrt. Ueber die durchgefuehrte Impfung und den verwendeten Impfstoff hat der
Besitzer unverzueglich Aufzeichnungen zu fuehren. Diese Aufzeichnungen sind, gerechnet
vom Tag der Impfung, mindestens drei Jahre aufzubewahren. Die zustaendige Behoerde kann
Ausnahmen von Satz 1
1. fuer Herden, die aus dem Inland verbracht werden, oder
2. zu wissenschaftlichen Zwecken
genehmigen.
(2) Im Falle eines Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonella Typhimurium oder einer
Infektion mit Salmonella Typhimurium in dem vorhergehenden Aufzuchtdurchgang hat
der Besitzer des Aufzuchtbetriebes, soweit die Tiere nicht bereits gegen Salmonella
Typhimurium geimpft worden sind, die Kueken und Junghennen des betroffenen Betriebes
oder der betroffenen Betriebsabteilung gegen Salmonella Typhimurium zu impfen oder
impfen zu lassen.
§ 14 Betriebseigene Kontrollen
-8-
(1) Zur Erfuellung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe
B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes
sicherzustellen, dass
1. im Falle von Eintagskueken
a) Mekoniumproben von mindestens 300 Eintagskueken aus mindestens drei
verschiedenen Transportbehaeltnissen einer Lieferung entnommen und in einer
Untersuchungseinrichtung zerkleinert werden, aus der zerkleinerten Menge
eine Probe nach Massgabe der Nummer 3.1.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr.
1168/2006 hergestellt wird und diese Probe nach Massgabe der Nummern 3.2 und 3.3
des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 in einer Untersuchungseinrichtung
untersucht wird oder
b) jeweils 10 Gramm Kuekeneinlegepapier mit Kotverschmutzungen aus 25 verschiedenen
Kuekenbehaeltnissen entnommen und in einem Laboratorium zerkleinert werden, aus
der zerkleinerten Menge eine Probe von 25 Gramm hergestellt wird und diese Probe
nach Massgabe der Nummer 3.1.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 in
einer Untersuchungseinrichtung untersucht wird,
2. die Herden seines Aufzuchtbetriebes nach Massgabe der Nummern 2.2 und 3 des Anhangs
der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 mindestens 14 Tage
a) bevor die Tiere der Herde in die erste Legephase eintreten oder
b) vor dem Verbringen in einen Legehennenbetrieb
untersucht werden.
Sind im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b weniger als 25 Kuekenbehaeltnisse
vorhanden, so sind Proben aus allen Behaeltnissen zu entnehmen. Eine Probenahme und
Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach
§ 16 durchgefuehrt wird.
(2) § 8 Absatz 3 und 4 gilt fuer die Untersuchungen nach Absatz 1 entsprechend.
§ 15 Massregeln vor amtlicher Feststellung
Ergeben die Untersuchungen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion
mit Salmonellen der Kategorie 1, gilt § 9 entsprechend.
§ 16 Amtliche Untersuchung
Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie
1 nach § 4 oder soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte einen Verdacht auf eine
Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 begruenden, fuehrt die zustaendige Behoerde eine
Untersuchung der betroffenen Herde nach Massgabe der Nummer 2.1 Satz 3 Buchstabe d und
e, der Nummern 2.2, 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006
durch.
§ 17 Massregeln nach amtlicher Feststellung
Ist in einem Aufzuchtbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 16 eine Infektion
mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, gilt § 11 Absatz 1
entsprechend.
§ 18 Aufhebung der Schutzmassregeln
(1) Die Massnahmen nach § 15 oder § 17 sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht
auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die Infektion mit
Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist.
(2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als erloschen, soweit
1. alle Huehner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen
Betriebsabteilung entfernt worden sind und
-9-
2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekaempfung
von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgefuehrt
worden ist.
(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als beseitigt,
soweit eine Untersuchung nach § 16 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen durchgefuehrt
worden ist.
Abschnitt 4
Legehennenbetriebe
§ 19 Einstallen von Junghennen
Der Besitzer eines Legehennenbetriebes darf Junghennen zum Zwecke der
Konsumeierproduktion in seinen Betrieb nur einstallen, soweit sie aus einer Herde
stammen, die
1. mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 1 nach Massgabe des § 14 Absatz
1 untersucht worden ist und
2. nach Massgabe des § 13 Absatz 1 und 2 geimpft worden ist.
Satz 1 gilt auch fuer Betriebe, in denen weniger als 350 Legehennen erwerbsmaessig
gehalten werden.
§ 20 Betriebseigene Kontrollen
(1) Zur Erfuellung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe
B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer eines Legehennenbetriebes
sicherzustellen, dass in den Herden seines Betriebes waehrend der Legephase Proben nach
Massgabe der Nummer 2.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 entnommen und
diese Proben nach Massgabe der Nummern 3.1 bis 3.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr.
1168/2006 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden. Eine Probenahme und
Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach
§ 22 durchgefuehrt wird. Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 bedarf es ferner
nicht in Legehennenbetrieben, die weniger als 1 000 Legehennen halten, soweit dort
Massnahmen im Rahmen eines betriebseigenen Qualitaetssicherungssystems zur Vermeidung
der Ein- und Verschleppung von Salmonellen der Kategorie 1 durchgefuehrt werden. Der
Besitzer eines Legehennenbetriebes hat ueber die nach Satz 1 durchgefuehrten Massnahmen
Aufzeichnungen zu fuehren und die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum
der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.
(2) § 8 Absatz 3 gilt fuer die Untersuchungen nach Absatz 1 entsprechend.
§ 21 Massregeln vor amtlicher Feststellung
Ergeben die Untersuchungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion
mit Salmonellen der Kategorie 1, gilt § 9 entsprechend. Satz 1 ist auch auf Betriebe
anzuwenden, in denen weniger als 1 000 Legehennen erwerbsmaessig gehalten werden.
§ 22 Amtliche Untersuchung
Die zustaendige Behoerde fuehrt, vorbehaltlich des Anhangs II Buchstabe D Nummer 4 der
Verordnung (EG) Nr. 2160/2003,
1. im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach §
4,
2. soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den Verdacht auf eine Infektion mit
Salmonellen der Kategorie 1 begruenden, oder
3. soweit durch epidemiologische Untersuchungen die Eier eines Legehennenbetriebes als
Ursache einer Salmonellose bei Menschen festgestellt worden sind,
- 10 -
eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Massgabe der Nummer 2.1 Satz 3 Buchstabe
d und e, der Nummern 2.2, 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr.
1168/2006 durch.
§ 23 Massregeln nach amtlicher Feststellung
Ist in einem Legehennenbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 22 eine Infektion
mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, duerfen
1. Huehner aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung nur verbracht werden
a) zu diagnostischen Zwecken,
b) unmittelbar zur Schlachtung nach Massgabe des Anhangs III Abschnitt I Kapitel I
Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder
c) zur Toetung und unschaedlichen Beseitigung,
2. Eier aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung nur
a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb fuer Eiprodukte,
b) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008
oder
c) zur unschaedlichen Beseitigung
verbracht werden.
§ 24 Aufhebung der Schutzmassregeln
(1) Die Massnahmen nach § 21 oder § 23 sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht
auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die Infektion mit
Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist.
(2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als erloschen, soweit
1. alle Huehner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen
Betriebsabteilung entfernt worden sind und
2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekaempfung
von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgefuehrt
worden ist.
(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als beseitigt,
soweit eine Untersuchung nach § 22 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen durchgefuehrt
worden ist.
Abschnitt 5
Masthaehnchenbetriebe
§ 25 Betriebseigene Kontrollen
(1) Zur Erfuellung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II
Buchstabe B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer eines
Masthaehnchenbetriebes sicherzustellen, dass in den Herden seines Betriebes Proben
nach Massgabe der Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 entnommen,
nach Massgabe der Nummer 3.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 befoerdert
und behandelt und nach Massgabe der Nummern 3.2 und 3.3 des Anhangs der Verordnung (EG)
Nr. 646/2007 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden. Eine Probenahme und
Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach
§ 27 durchgefuehrt wird. Der Besitzer eines Masthaehnchenbetriebes hat ueber die nach Satz
1 durchgefuehrten Massnahmen Aufzeichnungen zu fuehren und die Aufzeichnungen drei Jahre
lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.
(2) § 8 Absatz 3 gilt fuer Untersuchungen nach Absatz 1 entsprechend.
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§ 26 Massregeln vor amtlicher Feststellung
Ergeben die Untersuchungen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion
mit Salmonellen der Kategorie 1, gilt § 9 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.
Fussnote
§ 26: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2
§ 27 Amtliche Untersuchung
Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie
1 nach § 4 oder soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den Verdacht auf eine
Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 begruenden, fuehrt die zustaendige Behoerde eine
Untersuchung der betroffenen Herde nach Massgabe der Nummern 1, 2 und 3.1 bis 3.3 des
Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 durch.
§ 28 Massregeln nach amtlicher Feststellung
Ist in einem Masthaehnchenbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 27 eine Infektion
mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, gilt § 11 Absatz 1
entsprechend.
Fussnote
§ 28: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2
§ 29 Aufhebung der Schutzmassregeln
(1) Die Massnahmen nach § 26 und § 28 sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht
auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die Infektion mit
Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist.
(2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als erloschen, soweit
1. alle Huehner aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung
entfernt worden sind und
2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekaempfung
von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgefuehrt
worden ist.
(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als beseitigt,
soweit eine Untersuchung nach § 27 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen durchgefuehrt
worden ist.
Abschnitt 6
Bruetereien
§ 30 Betriebseigene Kontrollen
(1) Der Besitzer einer Brueterei hat sicherzustellen, dass aus jeder Charge Bruteier
einer Zuchtherde mindestens eine Probe je Brueter aus sichtbar verschmutzten
Schlupfbrueter-Hordenauskleidungen als Zufallsstichprobe aus fuenf verschiedenen
Schlupfbrueterhorden genommen wird und dabei gewaehrleistet ist, dass eine Gesamtflaeche
von mindestens einem Quadratmeter der Schlupfbrueter-Hordenauskleidung beprobt wird. Die
Probe ist nach Massgabe der Nummern 3.1.1, 3.2, 3.3 und 3.4 des Anhangs der Verordnung
(EG) Nr. 1003/2005 in einer Untersuchungseinrichtung auf Salmonellen der Kategorie 1
und 2 zu untersuchen. Fuer den Fall, dass keine Schlupfbrueter-Hordenauskleidung fuer die
Untersuchung zur Verfuegung steht, sind Proben von 25 Gramm herzustellen, fuer die
1. aus 25 verschiedenen Schlupfbrueterhorden jeweils 10 Gramm zerbrochene Eierschalen
entnommen, zerdrueckt und gemischt oder
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2. repraesentative Mekoniumproben von den Eintagskueken entnommen
werden. Diese Proben sind nach den Nummern 2.1.1, 3.1.3, 3.2, 3.3 und 3.4 des Anhangs
der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 in einer Untersuchungseinrichtung zu untersuchen.
(2) Fuer den Fall, dass der Besitzer einer Brueterei Bruteier ausschliesslich aus seinem
Zuchtbetrieb bezieht oder die erbrueteten Kueken ausschliesslich in seinem Aufzuchtbetrieb
haelt, kann von den Untersuchungen nach Absatz 1 abgesehen werden, soweit dort jeweils
Massnahmen im Rahmen eines betriebseigenen Qualitaetssicherungssystems zur Vermeidung
der Ein- und Verschleppung von Salmonellen der Kategorien 1 und 2 durchgefuehrt
werden. Der Besitzer einer Brueterei hat ueber die nach Satz 1 durchgefuehrten Massnahmen
Aufzeichnungen zu fuehren und die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom
Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren. Die Saetze 1 und 2 gelten fuer
einen Zuchtbetrieb oder einen Aufzuchtbetrieb eines anderen Besitzers entsprechend,
soweit in einem betriebsuebergreifenden Qualitaetssicherungssystem der Brueterei und
des Zuchtbetriebes oder der Brueterei und des Aufzuchtsbetriebes in der Brueterei
zusaetzlich eine Untersuchung auf Salmonellen der Kategorien 1 und 2 nach dem Stand der
Wissenschaft und Technik durchgefuehrt wird.
(3) § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 3 gilt fuer die Untersuchungen nach Absatz 1 entsprechend.
§ 31 Massregeln vor amtlicher Feststellung
Ergeben die Untersuchungen nach § 30 Absatz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit
Salmonellen der Kategorie 1, so duerfen aus der betroffenen Brueterei oder, im Falle
einer Brueterei mit jeweils lueftungstechnisch getrennten Bruetern, aus dem betroffenen
Brueter
1. Eintagskueken nur zur Toetung und unschaedlichen Beseitigung oder zu diagnostischen
Zwecken und
2. Eier nur zur unschaedlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken
verbracht werden. Abweichend von Satz 1 duerfen unbebruetete Eier
1. unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung in eine Quarantaeneeinrichtung oder
2. unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb fuer Eiprodukte
verbracht werden. Die Saetze 1 und 2 gelten im Falle des Verdachtes auf eine Infektion
mit Salmonellen der Kategorie 2 in einem Zuchtbetrieb oder in einem Aufzuchtbetrieb mit
der Massgabe entsprechend, dass zusaetzlich Eintagskueken in einen Zuchtbetrieb verbracht
werden duerfen, soweit sichergestellt ist, dass die Kueken in diesem Betrieb nach § 11
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b
geimpft werden.
§ 32 Amtliche Untersuchung
Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der
Kategorie 1 oder 2 nach § 4 oder, soweit epidemiologische Untersuchungen in einem
Aufzuchtbetrieb oder einem Zuchtbetrieb den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen
der Kategorie 1 oder 2 oder eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2
begruenden, fuehrt die zustaendige Behoerde eine Untersuchung der betroffenen Brueterei
oder, bei lueftungstechnisch getrennten Bruetern, des betroffenen Brueters nach Massgabe
der Nummer 2.2.2.2 Buchstabe b oder c, der Nummern 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 des Anhangs
der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 durch.
§ 33 Massregeln nach amtlicher Feststellung
Ist in einer Brueterei auf Grund einer Untersuchung nach § 32 eine Infektion mit
Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 amtlich festgestellt worden, gilt § 31 entsprechend.
§ 34 Aufhebung der Schutzmassregeln
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(1) Die Massnahmen nach § 31 oder § 33 sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht
auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 beseitigt oder die Infektion
mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 erloschen ist.
(2) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gilt als
beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gilt als erloschen,
soweit
1. alle Eintagskueken und Eier aus der betroffenen Brueterei oder dem betroffenen Brueter
entfernt worden sind und
2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekaempfung
von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgefuehrt
worden ist.
In den Faellen einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 gilt die Infektion ferner
als erloschen, soweit
1. alle Eintagskueken
a) in einen anderen Betrieb oder eine andere Betriebsabteilung umgestallt und dort
nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 11 Absatz 2 Nummer
1 Buchstabe b geimpft und
b) fruehestens zwei Wochen nach der Umstallung mit negativem Ergebnis auf
Salmonellen der Kategorie 2 nach § 10 untersucht und
2. alle Eier aus der betroffenen Brueterei oder dem betroffenen Brueter entfernt
worden sind.
Abschnitt 7
Weitergehende Massnahmen
§ 35 Schutzmassregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum
(1) Die zustaendige Behoerde kann Massregeln nach den §§ 8 bis 12 fuer einen Gefluegel
haltenden Betrieb anordnen, wenn ein Verdacht auf eine Infektion mit Salmonella
Gallinarum Pullorum besteht oder eine Infektion mit Salmonella Gallinarum Pullorum
festgestellt worden ist.
(2) Impfungen gegen Salmonella Gallinarum Pullorum sind verboten. Die zustaendige
Behoerde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit Belange der
Tierseuchenbekaempfung nicht entgegenstehen.
§ 36 Mitteilungen der Laender
Die zustaendige Behoerde uebermittelt dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz zur Weitergabe an die Kommission der Europaeischen Gemeinschaft
jaehrlich bis zum 15. Februar des folgenden Jahres die nach der jeweiligen Nummer 4 des
Anhangs
1. der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005,
2. der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006,
3. der Verordnung (EG) Nr. 646/2007
erforderlichen Angaben.
Abschnitt 8
Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig einer vollziehbaren
Anordnung nach § 3 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 zuwiderhandelt.
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(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt,
wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz
3 Satz 2, § 8 Absatz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2 oder § 30
Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 4, § 20 Absatz 1 Satz 4 oder § 25 Absatz 1 Satz 3
das Ergebnis einer Untersuchung, ein Protokoll oder eine Aufzeichnung nicht, nicht
vollstaendig oder nicht fuer die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
2. entgegen § 4 den Verdacht auf eine Infektion mit den dort genannten Salmonellen
nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Futtermittel oder Einstreu nicht verbrennt, nicht
verbrennen laesst und nicht lagert,
4. entgegen § 7 Absatz 5 die dort genannten Materialien nicht verbrennt, nicht
verbrennen laesst und nicht auf andere Weise unschaedlich beseitigt,
5. entgegen § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, §
20 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1 Satz 1 oder § 30 Absatz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass die dort genannten Proben oder das dort
genannte Kuekeneinlegepapier in der dort genannten Weise entnommen, hergestellt,
behandelt oder untersucht werden,
6. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz
2, § 25 Absatz 2, oder § 30 Absatz 3, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes
Ergebnis rechtzeitig mitgeteilt wird,
7. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz
2 oder § 25 Absatz 2, das Ergebnis einer dort genannten Untersuchung nicht
mitteilt,
8. entgegen § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit den §§ 15, 21 Satz 1, dieser auch in
Verbindung mit Satz 2, den §§ 23, 26 Satz 1, dieser auch in Verbindung mit Satz 2,
Huehner oder Eier verbringt,
9. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Huehner nicht oder nicht rechtzeitig
behandelt, nicht oder nicht rechtzeitig behandeln laesst, nicht oder nicht
rechtzeitig impft, nicht oder nicht rechtzeitig impfen laesst, nicht oder nicht
rechtzeitig toetet, nicht oder nicht rechtzeitig toeten laesst und nicht oder nicht
rechtzeitig beseitigt,
10. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Eier nicht verbringt oder nicht unschaedlich
beseitigt,
11. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Kueken oder Junghennen nicht impft oder
nicht impfen laesst,
12. entgegen § 19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Junghennen einstallt,
13. entgegen § 31 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33, Eintagskueken oder Eier
verbringt oder
14. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 gegen Salmonella Gallinarum Pullorum impft.
(3) Ordnungwidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 6 des Tierseuchengesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europaeischen Parlaments und des Rates
vom 17. November 2003 zur Bekaempfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch
Lebensmittel uebertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 (ABl. L 280 vom 24.10.2007, S. 5)
geaendert worden ist, verstoesst, indem er vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. als Besitzer eines Zuchtbetriebes, eines Aufzuchtbetriebes oder eines
Legehennenbetriebes entgegen Anhang II Buchstabe B Nummer 1 eine dort genannte
Probe nicht auf die dort genannten Zoonosen oder Zoonoseerreger analysieren laesst,
2. als Besitzer eines Zuchtbetriebes oder eines Aufzuchtbetriebes entgegen Anhang II
Buchstabe C Nummer 3 Satz 1 nicht bebruetete Eier nicht vernichtet oder
3. als Besitzer eines Zuchtbetriebes oder eines Aufzuchtbetriebes entgegen Anhang II
Buchstabe C Nummer 4 Satz 1 einen dort genannten Vogel nicht schlachtet oder nicht
vernichtet.
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§ 38 Uebergangsbestimmungen
(1) § 2 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.
(2) Die §§ 26 und 28 sind ab dem 13. Dezember 2010 anzuwenden.
Anlage (zu § 2 Absatz 1)
Anforderungen an gewerbsmaessige Gefluegelhaltungen
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 762 - 763)
Abschnitt 1
Anforderungen an den Betrieb
1. Gefluegelhaltungen in nicht in Betriebsabteilungen unterteilten Stallgebaeuden, in
Auslaeufen oder in Betriebsabteilungen sind im Rein-Raus-Verfahren mit Gefluegel
zu besetzen. Der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes oder eines Legehennenbetriebes
kann von den Massgaben nach Satz 1 abweichen, soweit durch ein betriebseigenes
System zur Qualitaetssicherung sichergestellt ist, dass ueber die Massgaben der
§§ 13 und 19 Satz 1 Nummer 2 hinaus ein Impfprogramm mit jeweils einem gegen
Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium gerichteten Impfstoff nach dem
Stand der Wissenschaft und Technik durchgefuehrt wird und Massnahmen zur Vermeidung
einer Infektion mit Salmonellen in dem Aufzuchtbetrieb oder dem Legehennenbetrieb
ergriffen werden, insbesondere die regelmaessige Entfernung der verendeten Tiere aus
den Haltungseinrichtungen, die Lagerung der Futtermittel in geschlossenen Raeumen
sowie die regelmaessige Reinigung und Desinfektion der Raeume und Behaeltnisse, in
denen die Futtermittel aufbewahrt werden. In das System zur Qualitaetssicherung
ist ein Tierarzt einzubeziehen. Der Besitzer hat ueber die nach Satz 2 ergriffenen
Massnahmen Aufzeichnungen zu fuehren und diese Aufzeichnungen drei Jahre lang,
gerechnet vom Tag der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.
2. Nach jeder Ausstallung sind vor der erneuten Einstallung der Stall, die
Haltungseinrichtungen und die Geraete zu reinigen und zu desinfizieren. Bei
Verdacht auf Befall mit der Roten Vogelmilbe oder bei nachgewiesenem Befall
ist eine Bekaempfung der Roten Vogelmilbe durchzufuehren, soweit ein zugelassenes
Schaedlingsbekaempfungsmittel zur Behandlung des Stalles zur Verfuegung steht. Ferner
ist eine Bekaempfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten durchzufuehren.
3. Nach dem Entfernen des Gefluegels aus einem Stallbereich, einem Stallgebaeude oder
einer Betriebsabteilung darf die jeweilige Gefluegelhaltung fruehestens drei Tage
nach der Beendigung der Reinigung und Desinfektion wiederbesetzt werden, es sei
denn ein System zur Qualitaetssicherung nach Nummer 1 vermindert das Risiko einer
Infektion mit Salmonellen.
4. Auslaeufe muessen mindestens einmal im Jahr gekalkt werden und anschliessend
mindestens zwei Wochen unbesetzt bleiben.
5. Einstreu und Geraetschaften, die zur Verwendung in Gefluegelhaltungen bestimmt sind,
muessen so gelagert werden, dass eine Kontamination mit Salmonellen nach dem Stand
der Technik vermieden wird. Fuer Futter fuer Gefluegel gilt Satz 1 entsprechend.
6. Personen, die ein nicht in Betriebsabteilungen unterteiltes Stallgebaeude oder eine
Betriebsabteilung betreten, muessen vor dem Betreten der jeweiligen Einrichtung die
Schuhe in der dafuer vorgesehenen Hygieneschleuse reinigen und desinfizieren und
die Haende gruendlich waschen. Geraetschaften, die in ein nicht in Betriebsabteilungen
unterteiltes Stallgebaeude oder eine Betriebsabteilung verbracht werden sollen, sind
zuvor in der dafuer vorgesehenen Hygieneschleuse zu reinigen.
7. Transportbehaeltnisse zum Ausstallen von lebendem Gefluegel muessen vor dem Verbringen
in den Stallbereich nach dem Stand der Technik gereinigt und desinfiziert werden.
8. Der Besitzer der Gefluegelhaltung hat sicherzustellen, dass Wasser zur Traenkung des
Gefluegels ausschliesslich in einer Qualitaet angeboten wird, die eine Infektion der
Herde mit Salmonellen nicht befuerchten laesst.
Abschnitt 2
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Bauliche Anforderungen
1. Die Stallgebaeude und Auslaufeinrichtungen zur Haltung des Gefluegels sowie deren
Nebenraeume, die der Versorgung, Lagerung oder Entsorgung von Gefluegel oder von
Gefluegel stammenden Produkten dienen, muessen sich in einem baulichen Zustand
befinden, der eine ordnungsgemaesse Reinigung, eine wirksame Desinfektion sowie eine
ordnungsgemaesse Fliegen-, Parasiten- und Schadnagerbekaempfung ermoeglicht.
2. Betriebsabteilungen muessen baulich so voneinander getrennt sein, dass eine
Verschleppung von Salmonellen ueber die Lueftung, den Materialfluss, die Mistbaender
oder die Eierbaender unterbunden wird. Die Stallgebaeude duerfen nicht durch
technische Einrichtungen, insbesondere Futterzufuehrungen, Mistbaender oder
Eierbaender, verbunden sein. Satz 2 gilt nicht fuer Eierbaender, soweit sie in
einer Hygieneschleuse gereinigt und desinfiziert werden. Auslaufhaltungen gelten
baulich und lueftungstechnisch als getrennt, wenn sie an jeder Stelle mindestens 10
Meter voneinander entfernt sind. Der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes oder eines
Legehennenbetriebes kann bei bestehenden Anlagen von den Massgaben nach den Saetzen
2 bis 4 abweichen, soweit durch ein betriebseigenes System zur Qualitaetssicherung
sichergestellt ist, dass ueber die Massgaben der §§ 13 und 19 Satz 1 Nummer 2 hinaus
ein Impfprogramm mit jeweils einem gegen Salmonella Enteritidis und Salmonella
Typhimurium gerichteten Impfstoff nach dem Stand der Wissenschaft und Technik
durchgefuehrt wird und Massnahmen zur Verminderung des Salmonelleneintrages in dem
Aufzuchtbetrieb oder dem Legehennenbetrieb ergriffen werden, insbesondere die
regelmaessige Entfernung der verendeten Tiere aus den Haltungseinrichtungen, die
Lagerung der Futtermittel in geschlossenen Raeumen sowie die regelmaessige Reinigung
und Desinfektion der Raeume und Behaeltnisse, in denen die Futtermittel aufbewahrt
werden. In das System zur Qualitaetssicherung ist ein Tierarzt einzubeziehen.
Der Besitzer hat ueber die Massnahmen Aufzeichnungen zu fuehren und diese
Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Tag der jeweiligen Aufzeichnung,
aufzubewahren.
3. Jeder Zuchtbetrieb, Aufzuchtbetrieb, Legehennenbetrieb, Masthaehnchenbetrieb
oder jede Brueterei muss mit einer Hygieneschleuse ausgestattet sein. In dieser
Schleuse muessen die Voraussetzungen gegeben sein, dass sich das Personal vor
dem Betreten und beim Verlassen der Gefluegelhaltung umkleiden, die Schuhe
wechseln, Einmalschuhueberzieher beseitigen und die Haende waschen kann sowie
Geraetschaften gereinigt und desinfiziert werden koennen. Die Hygieneschleuse ist so
einzurichten, dass sie regelmaessig nass gereinigt und desinfiziert werden kann. Die
Hygieneschleuse muss ueber ein Handwaschbecken und einen Wasseranschluss mit Abfluss
zur Reinigung und Desinfektion von Schuhen und Geraetschaften verfuegen. Darueber
hinaus muessen feste Vorrichtungen vorhanden sein, die eine getrennte Aufbewahrung
der abgelegten Kleidung einschliesslich des Schuhwerks ermoeglichen, die in der
reinen und unreinen Seite jeweils getragen werden.
4. Der Fliegeneintrag sowie der Zugang fuer andere Schadinsekten, Parasiten und
Schadnager in die Gefluegelhaltung ist durch geeignete bauliche Massnahmen zu
erschweren.
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