Hopfengesetz
HopfG
vom 21.10.1996
"Hopfengesetz vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 1. Juli 2008 (BGBl. I S. 1106) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 1 G v. 1.7.2008 I 1106
Fussnote
Textnachweis ab: 30.10.1996
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt fuer die Durchfuehrung der Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaft
ueber die Zertifizierung, das Bescheinigungsverfahren, die Kontrolle nicht der
Zertifizierung unterliegender Erzeugnisse, die Verarbeitung, das Vermischen, die
Behandlung und das Inverkehrbringen der der gemeinsamen Marktorganisation fuer Hopfen
unterliegenden Erzeugnisse.
§ 2 Ermaechtigungen
(1) Die Landesregierungen legen durch Rechtsverordnung zur Durchfuehrung der in § 1
genannten Rechtsakte fest
1. die Hopfenanbaugebiete und ihre Beschreibung; durch die Rechtsverordnung koennen
Siegelbezirke gebildet werden,
2. die Voraussetzungen fuer die Errichtung und die Verwaltung von Siegelhallen oder
Bescheinigungslagern (Zertifizierungsstellen),
3. die zur Durchfuehrung erforderlichen Verfahrensvorschriften.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann
1. zugelassen werden, dass die amtliche Aufsicht ueber die Durchfuehrung des
Bescheinigungs- und Kontrollverfahrens auf Private uebertragen wird,
2. hinsichtlich des Bescheinigungs- und Kontrollverfahrens
a) die Beteiligung von Beauftragten der Hopfenverbaende,
b) die Aufgaben- und Rechtsstellung dieser Beauftragten
geregelt werden.
(3) Die Landesregierungen koennen ferner durch Rechtsverordnung weitere fuer die
Durchfuehrung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderliche Vorschriften ueber
1. a) die Form, den Inhalt, die Ausgestaltung,
b) die Verwendung
von Vordrucken, Formularen, Urkunden, Bescheinigungen, Erklaerungen und Meldungen,
2. a) die Erforderlichkeit, Art, Beschaffenheit, Gestaltung,
b) die Verwendung
von Siegeln,
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3. die Beschaffenheit, Kennzeichnung, Aufschriften und Versiegelung der Packstuecke
erlassen.
(4) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchfuehrung
der in § 1 genannten Rechtsakte Bestimmungen ueber den Endtermin der Zertifizierung von
Hopfen zu erlassen.
§ 3 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe
b zuwiderhandelt, soweit sie fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bussgeldvorschrift verweist, oder
2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in den in § 1 genannten Rechtsakten
zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 fuer einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfundzwanzigtausend Euro
geahndet werden.
(3) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, soweit es zur Durchsetzung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich
ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestaende zu
bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 geahndet werden koennen.
(4) Erzeugnisse im Sinne des § 1 und Gegenstaende, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 bezieht, koennen eingezogen werden. § 23 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 4 Uebertragung von Ermaechtigungen
Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermaechtigt,
sind diese befugt, die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf
andere Behoerden zu uebertragen.
§ 5 (weggefallen)
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§ 6 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Die §§ 2 und 3 Abs. 3 treten am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt im uebrigen am 1. April 1997 in Kraft.
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