Verordnung ueber die Honorare fuer Leistungen
der Architekten und der Ingenieure
(Honorarordnung fuer Architekten und
Ingenieure)
AIHonO
vom 17.09.1976
"Honorarordnung fuer Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
Maerz 1991 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November
2001 (BGBl. I S. 2992) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 4.3.1991 I 533;
zuletzt geaendert durch Art. 5 G v. 10.11.2001 I 2992
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1977
Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. AIHonO Anhang EV
Inhaltsuebersicht
Teil I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Leistungen
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Vereinbarung des Honorars
§ 4a Abweichende Honorarermittlung
§ 5 Berechnung des Honorars in besonderen Faellen
§ 5a Interpolation
§ 6 Zeithonorar
§ 7 Nebenkosten
§ 8 Zahlungen
§ 9 Umsatzsteuer
Teil II
Leistungen bei Gebaeuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten
§ 10 Grundlagen des Honorars
§ 11 Honorarzonen fuer Leistungen bei Gebaeuden
§ 12 Objektliste fuer Gebaeude
§ 13 Honorarzonen fuer Leistungen bei Freianlagen
§ 14 Objektliste fuer Freianlagen
§ 14a Honorarzonen fuer Leistungen bei raumbildenden Ausbauten
§ 14b Objektliste fuer raumbildende Ausbauten
§ 15 Leistungsbild Objektplanung fuer Gebaeude, Freianlagen und
raumbildende Ausbauten
§ 16 Honorartafel fuer Grundleistungen bei Gebaeuden und
raumbildenden Ausbauten
§ 17 Honorartafel fuer Grundleistungen bei Freianlagen
§ 18 Auftrag ueber Gebaeude und Freianlagen
§ 19 Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektueberwachung als
Einzelleistung
§ 20 Mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen
§ 21 Zeitliche Trennung der Ausfuehrung
§ 22 Auftrag fuer mehrere Gebaeude
-1-
§ 23 Verschiedene Leistungen an einem Gebaeude
§ 24 Umbauten und Modernisierungen von Gebaeuden
§ 25 Leistungen des raumbildenden Ausbaus
§ 26 Einrichtungsgegenstaende und integrierte Werbeanlagen
§ 27 Instandhaltungen und Instandsetzungen
Teil III
Zusaetzliche Leistungen
§ 28 Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen
§ 29 Rationalisierungswirksame besondere Leistungen
§ 30 (weggefallen)
§ 31 Projektsteuerung
§ 32 Winterbau
Teil IV
Gutachten und Wertermittlungen
§ 33 Gutachten
§ 34 Wertermittlungen
Teil V
Staedtebauliche Leistungen
§ 35 Anwendungsbereich
§ 36 Kosten von EDV-Leistungen
§ 36a Honorarzonen fuer Leistungen bei Flaechennutzungsplaenen
§ 37 Leistungsbild Flaechennutzungsplan
§ 38 Honorartafel fuer Grundleistungen bei
Flaechennutzungsplaenen
§ 39 Planausschnitte
§ 39a Honorarzonen fuer Leistungen bei Bebauungsplaenen
§ 40 Leistungsbild Bebauungsplan
§ 41 Honorartafel fuer Grundleistungen bei
§ 42 Bebauungsplaenen Sonstige staedtebauliche Leistungen
Teil VI
Landschaftsplanerische Leistungen
§ 43 Anwendungsbereich
§ 44 Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V
§ 45 Honorarzonen fuer Leistungen bei Landschaftsplaenen
§ 45a Leistungsbild Landschaftsplan
§ 45b Honorartafel fuer Grundleistungen bei Landschaftsplaenen
§ 46 Leistungsbild Gruenordnungsplan
§ 46a Honorartafel fuer Grundleistungen bei Gruenordnungsplaenen
§ 47 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
§ 47a Honorartafel fuer Grundleistungen bei
Landschaftsrahmenplaenen
§ 48 Honorarzonen fuer Leistungen bei
Umweltvertraeglichkeitsstudien
§ 48a Leistungsbild Umweltvertraeglichkeitsstudie
§ 48b Honorartafel fuer Grundleistungen bei
Umweltvertraeglichkeitsstudien
§ 49 Honorarzonen fuer Leistungen bei Landschaftspflegerischen
Begleitplaenen
§ 49a Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
§ 49b Honorarzonen fuer Leistungen bei Pflege- und
Entwicklungsplaenen
§ 49c Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
§ 49d Honorartafel fuer Grundleistungen bei Pflege- und
Entwicklungsplaenen
§ 50 Sonstige landschaftsplanerische Leistungen
Teil VII
Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
§ 51 Anwendungsbereich
§ 52 Grundlagen des Honorars
§ 53 Honorarzonen fuer Leistungen bei Ingenieurbauwerken und
Verkehrsanlagen
§ 54 Objektliste fuer Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
-2-
§ 55 Leistungsbild Objektplanung fuer Ingenieurbauwerke und
Verkehrsanlagen
§ 56 Honorartafeln fuer Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken
und Verkehrsanlagen
§ 57 Oertliche Bauueberwachung
§ 58 Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung
§ 59 Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken und
Verkehrsanlagen
§ 60 Instandhaltungen und Instandsetzungen
§ 61 Bau- und landschaftsgestalterische Beratung
Teil VIIa
Verkehrsplanerische Leistungen
§ 61a Honorar fuer verkehrsplanerische Leistungen
Teil VIII
Leistungen bei der Tragwerksplanung
§ 62 Grundlagen des Honorars
§ 63 Honorarzonen fuer Leistungen bei der Tragwerksplanung
§ 64 Leistungsbild Tragwerksplanung
§ 65 Honorartafel fuer Grundleistungen bei der
Tragwerksplanung
§ 66 Auftrag ueber mehrere Tragwerke und bei Umbauten
§ 67 Tragwerksplanung fuer Traggerueste bei Ingenieurbauwerken
Teil IX
Leistungen bei der Technischen Ausruestung
§ 68 Anwendungsbereich
§ 69 Grundlagen des Honorars
§ 70 (weggefallen)
§ 71 Honorarzonen fuer Leistungen bei der Technischen
Ausruestung
§ 72 Objektliste fuer Anlagen der Technischen Ausruestung
§ 73 Leistungsbild Technische Ausruestung
§ 74 Honorartafel fuer Grundleistungen bei der Technischen
Ausruestung
§ 75 Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektueberwachung als
Einzelleistung
§ 76 Umbauten und Modernisierungen von Anlagen der
Technischen Ausruestung
Teil X
Leistungen fuer Thermische Bauphysik
§ 77 Anwendungsbereich
§ 78 Waermeschutz
§ 79 Sonstige Leistungen fuer Thermische Bauphysik
Teil XI
Leistungen fuer Schallschutz und Raumakustik
§ 80 Schallschutz
§ 81 Bauakustik
§ 82 Honorarzonen fuer Leistungen bei der Bauakustik
§ 83 Honorartafel fuer Leistungen bei der Bauakustik
§ 84 Sonstige Leistungen fuer Schallschutz
§ 85 Raumakustik
§ 86 Raumakustische Planung und Ueberwachung
§ 87 Honorarzonen fuer Leistungen bei der raumakustischen
Planung und Ueberwachung
§ 88 Objektliste fuer raumakustische Planung und Ueberwachung
§ 89 Honorartafel fuer Leistungen bei der raumakustischen
Planung und Ueberwachung
§ 90 Sonstige Leistungen fuer Raumakustik
Teil XII
Leistungen fuer Bodenmechanik, Erd-und Grundbau
§ 91 Anwendungsbereich
§ 92 Baugrundbeurteilung und Gruendungsberatung
-3-
§ 93 Honorarzonen fuer Leistungen bei der Baugrundbeurteilung
und Gruendungsberatung
§ 94 Honorartafel fuer Leistungen bei der Baugrundbeurteilung
und Gruendungsberatung
§ 95 Sonstige Leistungen fuer Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
Teil XIII
Vermessungstechnische Leistungen
§ 96 Anwendungsbereich
§ 97 Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung
§ 97a Honorarzonen fuer Leistungen bei der Entwurfsvermessung
§ 97b Leistungsbild Entwurfsvermessung
§ 98 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung
§ 98a Honorarzonen fuer Leistungen bei der Bauvermessung
§ 98b Leistungsbild Bauvermessung
§ 99 Honorartafel fuer Grundleistungen bei der Vermessung
§ 100 Sonstige vermessungstechnische Leistungen
Teil XIV
Schluss- und Ueberleitungsvorschriften
§ 101 (Aufhebung von Vorschriften)
§ 102 Berlin-Klausel
§ 103 Inkrafttreten und Ueberleitungsvorschriften
Teil I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten fuer die Berechnung der Entgelte fuer die
Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Auftragnehmer), soweit sie durch
Leistungsbilder oder andere Bestimmungen dieser Verordnung erfasst werden.
§ 2 Leistungen
(1) Soweit Leistungen in Leistungsbildern erfasst sind, gliedern sich die Leistungen in
Grundleistungen und Besondere Leistungen.
(2) Grundleistungen umfassen die Leistungen, die zur ordnungsgemaessen Erfuellung eines
Auftrags im allgemeinen erforderlich sind. Sachlich zusammengehoerige Grundleistungen
sind zu jeweils in sich abgeschlossenen Leistungsphasen zusammengefasst.
(3) Besondere Leistungen koennen zu den Grundleistungen hinzu - oder an deren Stelle
treten, wenn besondere Anforderungen an die Ausfuehrung des Auftrags gestellt werden,
die ueber die allgemeinen Leistungen hinausgehen oder diese aendern. Sie sind in den
Leistungsbildern nicht abschliessend aufgefuehrt. Die Besonderen Leistungen eines
Leistungsbildes koennen auch in anderen Leistungsbildern oder Leistungsphasen vereinbart
werden, in denen sie nicht aufgefuehrt sind, soweit sie dort nicht Grundleistungen
darstellen.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Objekte sind Gebaeude, sonstige Bauwerke, Anlagen, Freianlagen und raumbildende
Ausbauten.
2. Neubauten und Neuanlagen sind neu zu errichtende oder neu herzustellende Objekte.
3. Wiederaufbauten sind die Wiederherstellung zerstoerter Objekte auf vorhandenen Bau-
oder Anlageteilen. Sie gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich
ist.
4. Erweiterungsbauten sind Ergaenzungen eines vorhandenen Objekts, zum Beispiel durch
Aufstockung oder Anbau.
-4-
5. Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen
in Konstruktion oder Bestand.
6. Modernisierungen sind bauliche Massnahmen zur nachhaltigen Erhoehung des
Gebrauchswertes eines Objekts, soweit sie nicht unter die Nummern 4, 5 oder
10 fallen, jedoch einschliesslich der durch diese Massnahmen verursachten
Instandsetzungen.
7. Raumbildende Ausbauten sind die innere Gestaltung oder Erstellung von Innenraeumen
ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion. Sie koennen im
Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 2 bis 6 anfallen.
8. Einrichtungsgegenstaende sind nach Einzelplanung angefertigte nicht serienmaessig
bezogene Gegenstaende, die keine wesentlichen Bestandteile des Objekts sind.
9. Integrierte Werbeanlagen sind der Werbung an Bauwerken dienende Anlagen, die fest
mit dem Bauwerk verbunden sind und es gestalterisch beeinflussen.
10. Instandsetzungen sind Massnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsmaessigen
Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit sie nicht
unter Nummer 3 fallen oder durch Massnahmen nach Nummer 6 verursacht sind.
11. Instandhaltungen sind Massnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.
12. Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflaechen und Freiraeume sowie
entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken.
§ 4 Vereinbarung des Honorars
(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die
Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung
festgesetzten Mindest- und Hoechstsaetze treffen.
(2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsaetze koennen durch schriftliche
Vereinbarung in Ausnahmefaellen unterschritten werden.
(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Hoechstsaetze duerfen nur bei aussergewoehnlichen
oder ungewoehnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarung
ueberschritten werden. Dabei haben Umstaende, soweit sie bereits fuer die Einordnung in
Honorarzonen oder Schwierigkeitsstufen, fuer die Vereinbarung von Besonderen Leistungen
oder fuer die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Hoechstsaetze mitbestimmend
gewesen sind, ausser Betracht zu bleiben.
(4) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist,
gelten die jeweiligen Mindestsaetze als vereinbart.
§ 4a Abweichende Honorarermittlung
Die Vertragsparteien koennen abweichend von den in der Verordnung vorgeschriebenen
Honorarermittlungen schriftlich bei Auftragserteilung vereinbaren, dass das Honorar auf
der Grundlage einer nachpruefbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten
nach Kostenberechnung oder nach Kostenanschlag berechnet wird. Soweit auf Veranlassung
des Auftraggebers Mehrleistungen des Auftragnehmers erforderlich werden, sind diese
Mehrleistungen zusaetzlich zu honorieren. Verlaengert sich die Planungs- und Bauzeit
wesentlich durch Umstaende, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, kann fuer die
dadurch verursachten Mehraufwendungen ein zusaetzliches Honorar vereinbart werden.
§ 5 Berechnung des Honorars in besonderen Faellen
(1) Werden nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes uebertragen, so duerfen nur
die fuer die uebertragenen Phasen vorgesehenen Teilhonorare berechnet werden.
(2) Werden nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase uebertragen, so darf fuer
die uebertragenen Leistungen nur ein Honorar berechnet werden, das dem Anteil der
uebertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Das gleiche gilt,
wenn wesentliche Teile von Grundleistungen dem Auftragnehmer nicht uebertragen werden.
Ein zusaetzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand ist zu beruecksichtigen.
-5-
(3) Werden Grundleistungen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber insgesamt oder
teilweise von anderen an der Planung und Ueberwachung fachlich Beteiligten erbracht,
so darf nur ein Honorar berechnet werden, das dem verminderten Leistungsumfang des
Auftragnehmers entspricht. § 10 Abs. 4 bleibt unberuehrt.
(4) Fuer Besondere Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten, darf ein Honorar
nur berechnet werden, wenn die Leistungen im Verhaeltnis zu den Grundleistungen einen
nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen und das Honorar schriftlich
vereinbart worden ist. Das Honorar ist in angemessenem Verhaeltnis zu dem Honorar
fuer die Grundleistung zu berechnen, mit der die Besondere Leistung nach Art und
Umfang vergleichbar ist. Ist die Besondere Leistung nicht mit einer Grundleistung
vergleichbar, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(4a) Fuer Besondere Leistungen, die unter Ausschoepfung der technisch-wirtschaftlichen
Loesungsmoeglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des
Standards fuehren, kann ein Erfolgshonorar zuvor schriftlich vereinbart werden, das
bis zu 20 vom Hundert der vom Auftragnehmer durch seine Leistungen eingesparten Kosten
betragen kann.
(5) Soweit Besondere Leistungen ganz oder teilweise an die Stelle von Grundleistungen
treten, ist fuer sie ein Honorar zu berechnen, das dem Honorar fuer die ersetzten
Grundleistungen entspricht.
§ 5a Interpolation
Die zulaessigen Mindest- und Hoechstsaetze fuer Zwischenstufen der in den Honorartafeln
angegebenen anrechenbaren Kosten, Werte und Verrechnungseinheiten (VE) sind durch
lineare Interpolation zu ermitteln.
§ 6 Zeithonorar
(1) Zeithonorare sind auf der Grundlage der Stundensaetze nach Absatz 2 durch
Vorausschaetzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Hoechstbetrag zu berechnen. Ist
eine Vorausschaetzung des Zeitbedarfs nicht moeglich, so ist das Honorar nach dem
nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der Stundensaetze nach Absatz 2 zu
berechnen.
(2) Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand
berechnet, so kann fuer jede Stunde folgender Betrag berechnet werden:
1. fuer den Auftragnehmer 38 bis 82 Euro,
2. fuer Mitarbeiter, die technische oder
wirtschaftliche Aufgaben erfuellen,
soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen, 36 bis 59 Euro,
3. fuer Technische Zeichner und sonstige
Mitarbeiter mit vergleichbarer
Qualifikation, die technische oder
wirtschaftliche Aufgaben erfuellen, 31 bis 43 Euro.
§ 7 Nebenkosten
(1) Die bei der Ausfuehrung des Auftrages entstehenden Auslagen (Nebenkosten)
des Auftragnehmers koennen, soweit sie erforderlich sind, abzueglich der nach § 15
Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern neben den Honoraren dieser
Verordnung berechnet werden. Die Vertragsparteien koennen bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise
ausgeschlossen ist.
(2) Zu den Nebenkosten gehoeren insbesondere:
1. Post- und Fernmeldegebuehren,
2. Kosten fuer Vervielfaeltigungen von Zeichnungen und von schriftlichen Unterlagen
sowie Anfertigung von Filmen und Fotos,
3. Kosten fuer ein Baustellenbuero einschliesslich der Einrichtung, Beleuchtung und
Beheizung,
-6-
4. Fahrtkosten fuer Reisen, die ueber den Umkreis von mehr als 15 Kilometer vom
Geschaeftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Hoehe der steuerlich zulaessigen
Pauschalsaetze, sofern nicht hoehere Aufwendungen nachgewiesen werden,
5. Trennungsentschaedigungen und Kosten fuer Familienheimfahrten nach den steuerlich
zulaessigen Pauschalsaetzen, sofern nicht hoehere Aufwendungen an Mitarbeiter des
Auftragnehmers aufgrund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,
6. Entschaedigungen fuer den sonstigen Aufwand bei laengeren Reisen nach Nummer 4, sofern
die Entschaedigungen vor der Geschaeftsreise schriftlich vereinbart worden sind,
7. Entgelte fuer nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im
Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten uebertragen worden sind,
8. im Falle der Vereinbarung eines Zeithonorars nach § 6 die Kosten fuer
Vermessungsfahrzeuge und andere Messfahrzeuge, die mit umfangreichen Messinstrumenten
ausgeruestet sind, sowie fuer hochwertige Geraete, die fuer Vermessungsleistungen und
fuer andere messtechnische Leistungen verwandt werden.
(3) Nebenkosten koennen pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind
nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern nicht bei Auftragserteilung eine pauschale
Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.
§ 8 Zahlungen
(1) Das Honorar wird faellig, wenn die Leistung vertragsgemaess erbracht und eine
prueffaehige Honorarschlussrechnung ueberreicht worden ist.
(2) Abschlagszahlungen koennen in angemessenen zeitlichen Abstaenden fuer nachgewiesene
Leistungen gefordert werden.
(3) Nebenkosten sind auf Nachweis faellig, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas
anderes schriftlich vereinbart worden ist.
(4) Andere Zahlungsweisen koennen schriftlich vereinbart werden.
§ 9 Umsatzsteuer
(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, die auf sein nach
dieser Verordnung berechnetes Honorar und auf die nach § 7 berechneten Nebenkosten
entfaellt, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben
bleibt; dies gilt auch fuer Abschlagszahlungen gemaess § 8 Abs. 2. Die weiterberechneten
Nebenkosten sind Teil des umsatzsteuerlichen Entgelts fuer eine einheitliche Leistung
des Auftragnehmers.
(2) Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der
anrechenbaren Kosten.
Teil II
Leistungen bei Gebaeuden, Freianlagen und raumbildenden
Ausbauten
§ 10 Grundlagen des Honorars
(1) Das Honorar fuer Grundleistungen bei Gebaeuden, Freianlagen und raumbildenden
Ausbauten richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone,
der das Objekt angehoert, sowie bei Gebaeuden und raumbildenden Ausbauten nach der
Honorartafel in § 16 und bei Freianlagen nach der Honorartafel in § 17.
(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN
276 in der Fassung vom April 1981 (DIN 276) *) zu ermitteln
1. fuer die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht
vorliegt, nach der Kostenschaetzung;
-7-
2. fuer die Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht
vorliegt, nach der Kostenberechnung;
3. fuer die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht
vorliegt, nach dem Kostenanschlag.
(3) Als anrechenbare Kosten nach Absatz 2 gelten die ortsueblichen Preise, wenn der
Auftraggeber
1. selbst Lieferungen oder Leistungen uebernimmt,
2. von bauausfuehrenden Unternehmen oder von Lieferern sonst nicht uebliche
Verguenstigungen erhaelt,
3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausfuehrt oder
4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen laesst.
(3a) Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist
bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu beruecksichtigen; der Umfang der Anrechnung
bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
(4) Anrechenbar sind fuer Grundleistungen bei Gebaeuden und raumbildenden Ausbauten die
Kosten fuer Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN
276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4), die der Auftragnehmer fachlich
nicht plant und deren Ausfuehrung er fachlich auch nicht ueberwacht,
1. vollstaendig bis zu 25 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten,
2. zur Haelfte mit dem 25 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten uebersteigenden
Betrag.
Plant der Auftragnehmer die in Satz 1 genannten Gegenstaende fachlich und/oder ueberwacht
er fachlich deren Ausfuehrung, so kann fuer diese Leistungen ein Honorar neben dem
Honorar nach Satz 1 vereinbart werden.
(4a) Zu den anrechenbaren Kosten fuer Grundleistungen bei Freianlagen rechnen
insbesondere auch die Kosten fuer folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der
Auftragnehmer plant oder ihre Ausfuehrung ueberwacht:
1. Einzelgewaesser mit ueberwiegend oekologischen und landschaftsgestalterischen
Elementen,
2. Teiche ohne Daemme,
3. flaechenhafter Erdbau zur Gelaendegestaltung,
4. einfache Durchlaesse und Uferbefestigungen als Mittel zur Gelaendegestaltung, soweit
keine Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind,
5. Laermschutzwaelle als Mittel zur Gelaendegestaltung,
6. Stuetzbauwerke und Gelaendeabstuetzungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel
zur Gelaendegestaltung, soweit keine Leistungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 bis 5
erforderlich sind,
7. Stege und Bruecken, soweit keine Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind,
8. Wege ohne Eignung fuer den regelmaessigen Fahrverkehr mit einfachen
Entwaesserungsverhaeltnissen sowie andere Wege und befestigte Flaechen, die als
Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und fuer die Leistungen nach Teil
VII nicht erforderlich sind.
(5) Nicht anrechenbar sind fuer Grundleistungen bei Gebaeuden und raumbildenden Ausbauten
die Kosten fuer:
1. das Baugrundstueck einschliesslich der Kosten des Erwerbs und des Freimachens (DIN
276, Kostengruppen 1.1 bis 1.3),
2. das Herrichten des Grundstuecks (DIN 276, Kostengruppe 1.4), soweit der
Auftragnehmer es weder plant noch seine Ausfuehrung ueberwacht,
-8-
3. die oeffentliche Erschliessung und andere einmalige Abgaben (DIN 276, Kostengruppen
2.1 und 2.3),
4. die nichtoeffentliche Erschliessung (DIN 276, Kostengruppe 2.2) sowie die Abwasser-
und Versorgungsanlagen und die Verkehrsanlagen (DIN 276, Kostengruppen 5.3 und
5.7), soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch ihre Ausfuehrung ueberwacht,
5. die Aussenanlagen (DIN 276, Kostengruppe 5), soweit nicht unter Nummer 4 erfasst,
6. Anlagen und Einrichtungen aller Art, die in DIN 276, Kostengruppen 4 oder 5.4
aufgefuehrt sind, sowie die nicht in DIN 276 aufgefuehrten, soweit der Auftragnehmer
sie weder plant, noch bei ihrer Beschaffung mitwirkt, noch ihre Ausfuehrung oder
ihren Einbau ueberwacht,
7. Geraete und Wirtschaftsgegenstaende, die nicht in DIN 276, Kostengruppen 4 und 5.4
aufgefuehrt sind, oder die der Auftraggeber ohne Mitwirkung des Auftragnehmers
beschafft,
8. Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind,
9. kuenstlerisch gestaltete Bauteile, soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch
ihre Ausfuehrung ueberwacht,
10. die Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusaetzliche Massnahmen nach
DIN 276, Kostengruppe 6; § 32 Abs. 4 bleibt unberuehrt,
11. Entschaedigungen und Schadensersatzleistungen,
12. die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7),
13. fernmeldetechnische Einrichtungen und andere zentrale Einrichtungen der
Fernmeldetechnik fuer Ortsvermittlungsstellen sowie Anlagen der Maschinentechnik,
die nicht ueberwiegend der Ver- und Entsorgung des Gebaeudes zu dienen bestimmt
sind, soweit der Auftragnehmer diese fachlich nicht plant oder ihre Ausfuehrung
fachlich nicht ueberwacht; Absatz 4 bleibt unberuehrt.
(6) Nicht anrechenbar sind fuer Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten fuer:
1. das Gebaeude (DIN 276, Kostengruppe 3) sowie die in Absatz 5 Nr. 1 bis 4 und 6 bis
13 genannten Kosten,
2. den Unter- und Oberbau von Fussgaengerbereichen nach § 14 Nr. 4, ausgenommen die
Kosten fuer die Oberflaechenbefestigung.
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*) Zu beziehen durch Beuth Verlag GmbH, 10787 Berlin.
§ 11 Honorarzonen fuer Leistungen bei Gebaeuden
(1) Die Honorarzone wird bei Gebaeuden aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Gebaeude mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heisst mit
- sehr geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- einem Funktionsbereich,
- sehr geringen gestalterischen Anforderungen,
- einfachsten Konstruktionen,
- keiner oder einfacher Technischer Ausruestung,
- keinem oder einfachem Ausbau;
2. Honorarzone II:
Gebaeude mit geringen Planungsanforderungen, das heisst mit
- geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- wenigen Funktionsbereichen,
- geringen gestalterischen Anforderungen,
-9-
- einfachen Konstruktionen,
- geringer Technischer Ausruestung,
- geringem Ausbau;
3. Honorarzone III:
Gebaeude mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heisst mit
- durchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- mehreren einfachen Funktionsbereichen,
- durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
- normalen oder gebraeuchlichen Konstruktionen,
- durchschnittlicher Technischer Ausruestung,
- durchschnittlichem normalem Ausbau;
4. Honorarzone IV:
Gebaeude mit ueberdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heisst mit
- ueberdurchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- mehreren Funktionsbereichen mit vielfaeltigen Beziehungen,
- ueberdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
- ueberdurchschnittlichen konstruktiven Anforderungen,
- ueberdurchschnittlicher Technischer Ausruestung,
- ueberdurchschnittlichem Ausbau;
5. Honorarzone V:
Gebaeude mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heisst mit
- sehr hohen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen,
- sehr hohen gestalterischen Anforderungen,
- sehr hohen konstruktiven Anspruechen,
- einer vielfaeltigen Technischen Ausruestung mit hohen technischen Anspruechen,
- umfangreichem qualitativ hervorragendem Ausbau.
(2) Sind fuer ein Gebaeude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und
bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebaeude zugerechnet werden kann, so
ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; das Gebaeude ist nach
der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone I:
Gebaeude mit bis zu 10 Punkten,
2. Honorarzone II:
Gebaeude mit 11 bis 18 Punkten,
3. Honorarzone III:
Gebaeude mit 19 bis 26 Punkten,
4. Honorarzone IV:
Gebaeude mit 27 bis 34 Punkten,
5. Honorarzone V:
Gebaeude mit 35 bis 42 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung eines Gebaeudes in die Honorarzonen sind entsprechend dem
Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anforderungen an
- 10 -
die Einbindung in die Umgebung, konstruktive Anforderungen, Technische Ausruestungen
und Ausbau mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Anzahl der
Funktionsbereiche und gestalterische Anforderungen mit je bis zu neun Punkten.
§ 12 Objektliste fuer Gebaeude
Nachstehende Gebaeude werden nach Massgabe der in § 11 genannten Merkmale in der Regel
folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfsbauten fuer voruebergehende Nutzung;
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen, Einstellhallen, Verbindungsgaenge,
Feldscheunen und andere einfache landwirtschaftliche Gebaeude;
Tribuenenbauten, Wetterschutzhaeuser;
2. Honorarzone II:
Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitaer- und Kuecheneinrichtungen;
Garagenbauten, Parkhaeuser, Gewaechshaeuser;
geschlossene, eingeschossige Hallen und Gebaeude als selbstaendige Bauaufgabe,
Kassengebaeude, Bootshaeuser; einfache Werkstaetten ohne Kranbahnen;
Verkaufslager, Unfall- und Sanitaetswachen;
Musikpavillons;
3. Honorarzone III:
Wohnhaeuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher Ausstattung;
Kinderhorte, Kindergaerten, Gemeinschaftsunterkuenfte, Jugendherbergen, Grundschulen;
Jugendfreizeitstaetten, Jugendzentren, Buergerhaeuser, Studentenhaeuser,
Altentagesstaetten und andere Betreuungseinrichtungen;
Fertigungsgebaeude der metallverarbeitenden Industrie, Druckereien, Kuehlhaeuser;
Werkstaetten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche Gebaeude, soweit nicht
in Honorarzone I, II oder IV erwaehnt, Parkhaeuser mit integrierten weiteren
Nutzungsarten;
Buerobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten, Einkaufszentren, Maerkte
und Grossmaerkte, Messehallen, Gaststaetten, Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebaeude,
Feuerwachen, Rettungsstationen, Ambulatorien, Pflegeheime ohne medizinisch-technische
Ausruestung, Hilfskrankenhaeuser;
Ausstellungsgebaeude, Lichtspielhaeuser;
Turn- und Sportgebaeude sowie -anlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder in
Honorarzone IV erwaehnt;
4. Honorarzone IV:
Wohnhaeuser mit ueberdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Huegelhaeuser,
planungsaufwendige Einfamilienhaeuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen
in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise auf kleinen Grundstuecken, Heime mit
zusaetzlichen medizinisch-technischen Einrichtungen;
Zentralwerkstaetten, Brauereien, Produktionsgebaeude der Automobilindustrie,
Kraftwerksgebaeude;
Schulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungszentren, Volkshochschulen,
Fachhochschulen, Hochschulen, Universitaeten, Akademien, Hoersaalgebaeude, Laborgebaeude,
Bibliotheken und Archive, Institutsgebaeude fuer Lehre und Forschung, soweit nicht in
Honorarzone V erwaehnt;
landwirtschaftliche Gebaeude mit ueberdurchschnittlicher Ausstattung, Grosskuechen,
Hotels, Banken, Kaufhaeuser, Rathaeuser, Parlaments- und Gerichtsgebaeude sowie sonstige
Gebaeude fuer die Verwaltung mit ueberdurchschnittlicher Ausstattung;
Krankenhaeuser der Versorgungsstufe I und II, Fachkrankenhaeuser, Krankenhaeuser
besonderer Zweckbestimmung, Therapie- und Rehabilitationseinrichtungen, Gebaeude fuer
Erholung, Kur und Genesung;
Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobuehnen, Mehrzweckhallen fuer religioese,
kulturelle oder sportliche Zwecke;
Hallenschwimmbaeder, Sportleistungszentren, Grosssportstaetten;
5. Honorarzone V:
Krankenhaeuser der Versorgungsstufe III, Universitaetskliniken;
- 11 -
Stahlwerksgebaeude, Sintergebaeude, Kokereien;
Studios fuer Rundfunk, Fernsehen und Theater, Konzertgebaeude, Theaterbauten,
Kulissengebaeude, Gebaeude fuer die wissenschaftliche Forschung (experimentelle
Fachrichtungen).
§ 13 Honorarzonen fuer Leistungen bei Freianlagen
(1) Die Honorarzone wird bei Freianlagen aufgrund folgender Bewertungsmerkmale
ermittelt:
1. Honorarzone I:
Freianlagen mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heisst mit
- sehr geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- sehr geringen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und
Landschaft,
- einem Funktionsbereich,
- sehr geringen gestalterischen Anforderungen,
- keinen oder einfachsten Ver- und Entsorgungseinrichtungen;
2. Honorarzone II:
Freianlagen mit geringen Planungsanforderungen, das heisst mit
- geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- geringen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
- wenigen Funktionsbereichen,
- geringen gestalterischen Anforderungen,
- geringen Anspruechen an Ver- und Entsorgung;
3. Honorarzone III:
Freianlagen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heisst mit
- durchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- durchschnittlichen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und
Landschaft,
- mehreren Funktionsbereichen mit einfachen Beziehungen,
- durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
- normaler oder gebraeuchlicher Ver- und Entsorgung;
4. Honorarzone IV:
Freianlagen mit ueberdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heisst mit
- ueberdurchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- ueberdurchschnittlichen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur
und Landschaft,
- mehreren Funktionsbereichen mit vielfaeltigen Beziehungen,
- ueberdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
- einer ueber das Durchschnittliche hinausgehenden Ver- und Entsorgung;
5. Honorarzone V:
Freianlagen mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heisst mit
- sehr hohen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- sehr hohen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und
Landschaft,
- einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen,
- 12 -
- sehr hohen gestalterischen Anforderungen,
- besonderen Anforderungen an die Ver- und Entsorgung aufgrund besonderer technischer
Gegebenheiten.
(2) Sind fuer eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und
bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugerechnet werden kann,
so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Freianlage ist
nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone I:
Freianlagen mit bis zu 8 Punkten,
2. Honorarzone II:
Freianlagen mit 9 bis 15 Punkten,
3. Honorarzone III:
Freianlagen mit 16 bis 22 Punkten,
4. Honorarzone IV:
Freianlagen mit 23 bis 29 Punkten,
5. Honorarzone V:
Freianlagen mit 30 bis 36 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung einer Freianlage in die Honorarzone sind entsprechend dem
Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anforderungen
an die Einbindung in die Umgebung, an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und
Landschaft und der gestalterischen Anforderungen mit je bis zu acht Punkten, die
Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen
mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten.
§ 14 Objektliste fuer Freianlagen
Nachstehende Freianlagen werden nach Massgabe der in § 13 genannten Merkmale in der
Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
Gelaendegestaltungen mit Einsaaten in der freien Landschaft;
Windschutzpflanzungen;
Spielwiesen, Ski- und Rodelhaenge ohne technische Einrichtungen;
2. Honorarzone II:
Freiflaechen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken und
bei landwirtschaftlichen Aussiedlungen;
Begleitgruen an Verkehrsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwaehnt;
Gruenverbindungen ohne besondere Ausstattung; Ballspielplaetze (Bolzplaetze); Ski-
und Rodelhaenge mit technischen Einrichtungen; Sportplaetze ohne Laufbahnen oder
ohne sonstige technische Einrichtungen; Gelaendegestaltungen und Pflanzungen fuer
Deponien, Halden und Entnahmestellen; Pflanzungen in der freien Landschaft, soweit
nicht in Honorarzone I erwaehnt; Ortsrandeingruenungen;
3. Honorarzone III:
Freiflaechen bei privaten und oeffentlichen Bauwerken, soweit nicht in Honorarzonen
II, IV oder V erwaehnt;
Begleitgruen an Verkehrsanlagen mit erhoehten Anforderungen an Schutz, Pflege und
Entwicklung von Natur und Landschaft;
Flaechen fuer den Arten- und Biotopschutz, soweit nicht in Honorarzone IV oder V
erwaehnt;
Ehrenfriedhoefe, Ehrenmale; Kombinationsspielfelder, Sportanlagen Typ D und andere
Sportanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwaehnt;
Camping-, Zelt- und Badeplaetze, Kleingartenanlagen;
4. Honorarzone IV:
Freiflaechen mit besonderen topographischen oder raeumlichen Verhaeltnissen bei
privaten und oeffentlichen Bauwerken;
- 13 -
inneroertliche Gruenzuege, Oberflaechengestaltungen und Pflanzungen fuer
Fussgaengerbereiche; extensive Dachbegruenungen;
Flaechen fuer den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsanspruechen
oder mit Biotopverbundfunktionen;
Sportanlagen Typ A bis C, Spielplaetze, Sportstadien, Freibaeder, Golfplaetze;
Friedhoefe, Parkanlagen, Freilichtbuehnen, Schulgaerten, naturkundliche Lehrpfade und
-gebiete;
5. Honorarzone V:
Hausgaerten und Gartenhoefe fuer hohe Repraesentationsansprueche, Terrassen- und
Dachgaerten, intensive Dachbegruenungen;
Freiflaechen im Zusammenhang mit historischen Anlagen; historische Parkanlagen,
Gaerten und Plaetze;
botanische und zoologische Gaerten;
Freiflaechen mit besonderer Ausstattung fuer hohe Benutzungsansprueche, Garten- und
Hallenschauen.
§ 14a Honorarzonen fuer Leistungen bei raumbildenden Ausbauten
(1) Die Honorarzone wird bei raumbildenden Ausbauten aufgrund folgender
Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Raumbildende Ausbauten mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heisst mit
- einem Funktionsbereich,
- sehr geringen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- sehr geringen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- keiner oder einfacher Technischer Ausruestung,
- sehr geringen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
- sehr geringen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;
2. Honorarzone II:
Raumbildende Ausbauten mit geringen Planungsanforderungen, das heisst mit
- wenigen Funktionsbereichen,
- geringen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- geringen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- geringer Technischer Ausruestung,
- geringen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
- geringen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;
3. Honorarzone III:
Raumbildende Ausbauten mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heisst mit
- mehreren einfachen Funktionsbereichen,
- durchschnittlichen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- durchschnittlichen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- durchschnittlicher Technischer Ausruestung,
- durchschnittlichen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
- durchschnittlichen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;
4. Honorarzone IV:
Raumbildende Ausbauten mit ueberdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heisst
mit
- mehreren Funktionsbereichen mit vielfaeltigen Beziehungen,
- ueberdurchschnittlichen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- ueberdurchschnittlichen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- 14 -
- ueberdurchschnittlichen Anforderungen an die Technische Ausruestung,
- ueberdurchschnittlichen Anforderungen an die Farb- und Materialgestaltung,
- ueberdurchschnittlichen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;
5. Honorarzone V:
Raumbildende Ausbauten mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heisst mit
- einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen,
- sehr hohen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- sehr hohen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- einer vielfaeltigen Technischen Ausruestung mit hohen technischen Anspruechen,
- sehr hohen Anforderungen an die Farb- und Materialgestaltung,
-
sehr hohen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung.
(2) Sind fuer einen raumbildenden Ausbau Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen
anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der raumbildende Ausbau
zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu
ermitteln; der raumbildende Ausbau ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden
Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone I:
Raumbildende Ausbauten mit bis zu 10 Punkten,
2. Honorarzone II:
Raumbildende Ausbauten mit 11 bis 18 Punkten,
3. Honorarzone III:
Raumbildende Ausbauten mit 19 bis 26 Punkten,
4. Honorarzone IV:
Raumbildende Ausbauten mit 27 bis 34 Punkten,
5. Honorarzone V:
Raumbildende Ausbauten mit 35 bis 42 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung eines raumbildenden Ausbaus in die Honorarzonen sind
entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale
Anzahl der Funktionsbereiche, Anforderungen an die Lichtgestaltung, Anforderungen
an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen sowie Anforderungen an die Technische
Ausruestung mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Farb- und
Materialgestaltung sowie konstruktive Detailgestaltung mit je bis zu neun Punkten.
§ 14b Objektliste fuer raumbildende Ausbauten
Nachstehende raumbildende Ausbauten werden nach Massgabe der in § 14a genannten Merkmale
in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
Innere Verkehrsflaechen, offene Pausen-, Spiel- und Liegehallen, einfachste
Innenraeume fuer voruebergehende Nutzung;
2. Honorarzone II:
Einfache Wohn-, Aufenthalts- und Bueroraeume, Werkstaetten;
Verkaufslager, Nebenraeume in Sportanlagen, einfache Verkaufskioske;
Innenraeume, die unter Verwendung von serienmaessig hergestellten Moebeln und
Ausstattungsgegenstaenden einfacher Qualitaet gestaltet werden;
3. Honorarzone III:
Aufenthalts-, Buero-, Freizeit-, Gaststaetten-, Gruppen-, Wohn-, Sozial-,
Versammlungs- und Verkaufsraeume, Kantinen sowie Hotel-, Kranken-, Klassenzimmer
und Baeder mit durchschnittlichem Ausbau, durchschnittlicher Ausstattung oder
durchschnittlicher technischer Einrichtung;
Messestaende bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen;
- 15 -
Innenraeume mit durchschnittlicher Gestaltung, die zum ueberwiegenden Teil unter
Verwendung von serienmaessig hergestellten Moebeln und Ausstattungsgegenstaenden
gestaltet werden;
4. Honorarzone IV:
Wohn-, Aufenthalts-, Behandlungs-, Verkaufs-, Arbeits-, Bibliotheks-, Sitzungs-,
Gesellschafts-, Gaststaetten-, Vortragsraeume, Hoersaele, Ausstellungen, Messestaende,
Fachgeschaefte, soweit nicht in Honorarzone II oder III erwaehnt;
Empfangs- und Schalterhallen mit ueberdurchschnittlichem Ausbau, gehobener
Ausstattung oder ueberdurchschnittlichen technischen Einrichtungen, zum Beispiel in
Krankenhaeusern, Hotels, Banken, Kaufhaeusern, Einkaufszentren oder Rathaeusern;
Parlaments- und Gerichtssaele, Mehrzweckhallen fuer religioese, kulturelle oder
sportliche Zwecke;
Raumbildende Ausbauten von Schwimmbaedern und Wirtschaftskuechen;
Kirchen;
Innenraeume mit ueberdurchschnittlicher Gestaltung unter Mitverwendung von
serienmaessig hergestellten Moebeln und Ausstattungsgegenstaenden gehobener Qualitaet;
5. Honorarzone V:
Konzert- und Theatersaele; Studioraeume fuer Rundfunk, Fernsehen und Theater;
Geschaefts- und Versammlungsraeume mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger
Ausstattung oder sehr hohen technischen Anspruechen;
Innenraeume der Repraesentationsbereiche mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger
Ausstattung oder mit besonderen Anforderungen an die technischen Einrichtungen.
§ 15 Leistungsbild Objektplanung fuer Gebaeude, Freianlagen und raumbildende
Ausbauten
(1) Das Leistungsbild Objektplanung umfasst die Leistungen der Auftragnehmer fuer
Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen,
raumbildende Ausbauten, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen
sind in den in Absatz 2 aufgefuehrten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefasst. Sie sind
in der folgenden Tabelle fuer Gebaeude und raumbildende Ausbauten in Vomhundertsaetzen
der Honorare des § 16 und fuer Freianlagen in Vomhundertsaetzen der Honorare des § 17
bewertet.
-----------------------------------------------------------------------------
Bewertung der
Grundleistungen
in v.H. der
Honorare
------------------------------
Gebaeude Frei- raumbildende
anlagen Ausbauten
-----------------------------------------------------------------------------
1. Grundlagenermittlung
Ermitteln der Voraussetzungen zur
Loesung der Bauaufgabe durch die
Planung ................................... 3 3 3
2. Vorplanung (Projekt- und Planungs-
vorbereitung)
Erarbeiten der wesentlichen Teile
einer Loesung der Planungsaufgabe .......... 7 10 7
3. Entwurfsplanung (System- und
Integrationsplanung)
Erarbeiten der endgueltigen Loesung
der Planungsaufgabe ....................... 11 15 14
4. Genehmigungsplanung
Erarbeiten und Einreichen der
Vorlagen fuer die erforderlichen
Genehmigungen oder Zustimmungen ........... 6 6 2
5. Ausfuehrungsplanung
Erarbeiten und Darstellen der
ausfuehrungsreifen Planungsloesung .......... 25 24 30
- 16 -
6. Vorbereitung der Vergabe
Ermitteln der Mengen und Aufstellen
von Leistungsverzeichnissen ............... 10 7 7
7. Mitwirkung bei der Vergabe
Ermitteln der Kosten und Mitwirkung
bei der Auftragsvergabe ................... 4 3 3
8. Objektueberwachung
(Bauueberwachung)
Ueberwachen der Ausfuehrung des
Objekts ................................... 31 29 31
9. Objektbetreuung und Dokumentation
Ueberwachen der Beseitigung von
Maengeln und Dokumentation
des Gesamtergebnisses ..................... 3 3 3
-------------------------------------------------------------------------------
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
Klaeren der Aufgabenstellung Bestandsaufnahme
Beraten zum gesamten Leistungsbedarf Standortanalyse
Betriebsplanung
Formulieren von Entscheidungshilfen Aufstellen eines Raumprogramms
fuer die Auswahl anderer an der Planung
fachlich Beteiligter
Zusammenfassen der Ergebnisse Aufstellen eines Funktionsprogramms
Pruefen der Umwelterheblichkeit
Pruefen der Umweltvertraeglichkeit
2. Vorplanung (Projekt- und
Planungsvorbereitung)
Analyse der Grundlagen Untersuchen von Loesungsmoeglichkeiten
Abstimmen der Zielvorstellungen nach grundsaetzlich verschiedenen
(Randbedingungen, Zielkonflikte) Anforderungen
Aufstellen eines planungsbezogenen Ergaenzen der Vorplanungsunterlagen
Zielkatalogs (Programmziele) aufgrund besonderer Anforderungen
Erarbeiten eines Planungskonzepts Aufstellen eines Finanzierungsplanes
einschliesslich Untersuchung der Aufstellen einer Bauwerksund Betriebs-
alternativen Loesungsmoeglichkeiten Kosten-Nutzen-Analyse
nach gleichen Anforderungen mit Mitwirken bei der Kreditbeschaffung
zeichnerischer Darstellung und Durchfuehren der Voranfrage (Bauanfrage)
Bewertung, zum Beispiel versuchsweise Anfertigen von Darstellungen durch
zeichnerische Darstellungen, besondere Techniken, wie zum Beispiel
Strichskizzen, gegebenenfalls mit Perspektiven, Muster, Modelle
erlaeuternden Angaben
Integrieren der Leistungen anderer an
der Planung fachlich Beteiligter Aufstellen eines Zeit- und
Organisationsplanes
Klaeren und Erlaeutern der wesentlichen Ergaenzen der Vorplanungsunterlagen
staedtebaulichen, gestalterischen, hinsichtlich besonderer Massnahmen
funktionalen, technischen, zur Gebaeude- und Bauteiloptimierung,
bauphysikalischen, wirtschaftlichen, die ueber das uebliche Mass der
energiewirtschaftlichen (zum Planungsleistungen hinausgehen, zur
Beispiel hinsichtlich rationeller Verringerung des Energieverbrauchs
Energieverwendung und der Verwendung sowie der Schadstoff- und CO 2-
erneuerbarer Energien) und Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer
landschaftsoekologischen Zusammenhaenge, Energien in Abstimmung mit anderen
Vorgaenge und Bedingungen, sowie der an der Planung fachlich Beteiligten.
Belastung und Empfindlichkeit der Das uebliche Mass ist fuer Massnahmen zur
betroffenen Oekosysteme Energieeinsparung durch die Erfuellung
der Anforderungen gegeben, die sich aus
Rechtsvorschriften und den allgemein
anerkannten Regeln der Technik ergeben.
- 17 -
Grundleistungen Besondere Leistungen
Vorverhandlungen mit Behoerden
und anderen an der Planung
fachlich Beteiligten ueber die
Genehmigungsfaehigkeit
Bei Freianlagen: Erfassen, Bewerten und
Erlaeutern der oekosystemaren Strukturen
und Zusammenhaenge, zum Beispiel
Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen-
und Tierwelt, sowie Darstellen
der raeumlichen und gestalterischen
Konzeption mit erlaeuternden Angaben,
insbesondere zur Gelaendegestaltung,
Biotopverbesserung und -vernetzung,
vorhandenen Vegetation, Neupflanzung,
Flaechenverteilung der Gruen-, Verkehrs-
, Wasser-, Spiel- und Sportflaechen;
ferner Klaeren der Randgestaltung und
der Anbindung an die Umgebung
Kostenschaetzung nach DIN 276
oder nach dem wohnungsrechtlichen
Berechnungsrecht
Zusammenstellen aller
Vorplanungsergebnisse
3. Entwurfsplanung (System- und
Integrationsplanung)
Durcharbeiten des Planungskonzepts Analyse der Alternativen/Varianten und
(stufenweise Erarbeitung deren Wertung mit Kostenuntersuchung
einer zeichnerischen Loesung) (Optimierung)
unter Beruecksichtigung Wirtschaftlichkeitsberechnung
staedtebaulicher, gestalterischer, Kostenberechnung durch Aufstellen von
funktionaler, technischer, Mengengeruesten oder Bauelementkatalog
bauphysikalischer, wirtschaftlicher, Ausarbeiten besonderer Massnahmen
energiewirtschaftlicher (zum zur Gebaeude- und Bauteiloptimierung,
Beispiel hinsichtlich rationeller die ueber das uebliche Mass der
Energieverwendung und der Verwendung Planungsleistungen hinausgehen, zur
erneuerbarer Energien) und Verringerung des Energieverbrauchs
landschaftsoekologischer Anforderungen sowie der Schadstoff- und CO
unter Verwendung der Beitraege anderer 2-Emissionen und zur Nutzung
an der Planung fachlich Beteiligter bis erneuerbarer Energien unter
zum vollstaendigen Entwurf Verwendung der Beitraege anderer an
der Planung fachlich Beteiligter.
Das uebliche Mass ist fuer Massnahmen zur
Energieeinsparung durch die Erfuellung
der Anforderungen gegeben, die sich aus
Rechtsvorschriften und den allgemein
anerkannten Regeln der Technik ergeben.
Integrieren der Leistungen anderer an
der Planung fachlich Beteiligter
Objektbeschreibung mit Erlaeuterung von
Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen nach
Massgabe der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung
Zeichnerische Darstellung
des Gesamtentwurfs, zum
Beispiel durchgearbeitete,
vollstaendige Vorentwurfs- und/oder
Entwurfszeichnungen (Massstab nach
Art und Groesse des Bauvorhabens; bei
Freianlagen: im Massstab 1:500 bis
1:100, insbesondere mit Angaben zur
Verbesserung der Biotopfunktion,
- 18 -
Grundleistungen Besondere Leistungen
zu Vermeidungs-, Schutz-, Pflege-
und Entwicklungsmassnahmen sowie zur
differenzierten Bepflanzung; bei
raumbildenden Ausbauten: im Massstab
1:50 bis 1:20, insbesondere mit
Einzelheiten der Wandabwicklungen,
Farb-, Licht- und Materialgestaltung),
gegebenenfalls auch Detailplaene
mehrfach wiederkehrender Raumgruppen
Verhandlungen mit Behoerden und anderen
an der Planung fachlich Beteiligten
ueber die Genehmigungsfaehigkeit
Kostenberechnung nach DIN 276
oder nach dem wohnungsrechtlichen
Berechnungsrecht
Kostenkontrolle durch Vergleich
der Kostenberechnung mit der
Kostenschaetzung
Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen
4. Genehmigungsplanung
Erarbeiten der Vorlagen fuer die nach Mitwirken bei der Beschaffung der
den oeffentlich-rechtlichen Vorschriften nachbarlichen Zustimmung
erforderlichen Genehmigungen oder Erarbeiten von Unterlagen fuer besondere
Zustimmungen einschliesslich der Antraege Pruefverfahren
auf Ausnahmen und Befreiungen unter Fachliche und organisatorische
Verwendung der Beitraege anderer an Unterstuetzung des Bauherrn im
der Planung fachlich Beteiligter sowie Widerspruchsverfahren, Klageverfahren
noch notwendiger Verhandlungen mit oder aehnliches
Behoerden
Einreichen dieser Unterlagen
Vervollstaendigen und Anpassen der Aendern der Genehmigungsunterlagen
Planungsunterlagen, Beschreibungen infolge von Umstaenden, die der
und Berechnungen unter Verwendung Auftragnehmer nicht zu vertreten hat
der Beitraege anderer an der Planung
fachlich Beteiligter
Bei Freianlagen und raumbildenden
Ausbauten: Pruefen auf notwendige
Genehmigungen, Einholen von
Zustimmungen und Genehmigungen
5. Ausfuehrungsplanung
Durcharbeiten der Ergebnisse der Aufstellen einer detaillierten
Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Objektbeschreibung als Baubuch zur
Erarbeitung und Darstellung der Grundlage der Leistungsbeschreibung mit
Loesung) unter Beruecksichtigung Leistungsprogramm+)
staedtebaulicher, gestalterischer, Aufstellen einer detaillierten
funktionaler, technischer, Objektbeschreibung als Raumbuch zur
bauphysikalischer, wirtschaftlicher, Grundlage der Leistungsbeschreibung mit
energiewirtschaftlicher (zum Leistungsprogramm+)
Beispiel hinsichtlich rationeller Pruefen der vom bauausfuehrenden
Energieverwendung und der Verwendung Unternehmen aufgrund der
erneuerbarer Energien) und Leistungsbeschreibung mit
landschaftsoekologischer Anforderungen Leistungsprogramm ausgearbeiteten
unter Verwendung der Beitraege anderer Ausfuehrungsplaene auf Uebereinstimmung
an der Planung fachlich Beteiligter bis mit der Entwurfsplanung+)
zur ausfuehrungsreifen Loesung
Zeichnerische Darstellung des
Objekts mit allen fuer die Ausfuehrung Erarbeiten von Detailmodellen
notwendigen Einzelangaben, zum Beispiel Pruefen und Anerkennen von Plaenen
endgueltige, vollstaendige Ausfuehrungs- Dritter nicht an der Planung fachlich
, Detail- und Konstruktionszeichnungen Beteiligter auf Uebereinstimmung mit den
im Massstab 1:50 bis 1:1, bei
- 19 -
Grundleistungen Besondere Leistungen
Freianlagen je nach Art des
Bauvorhabens im Massstab 1:200 bis 1:50,
insbesondere Bepflanzungsplaene, mit den
erforderlichen textlichen Ausfuehrungen
Bei raumbildenden Ausbauten:
Detaillierte Darstellung der Raeume
und Raumfolgen im Massstab 1:25 bis
1:1, mit den erforderlichen textlichen
Ausfuehrungen; Materialbestimmung
Erarbeiten der Grundlagen fuer die Ausfuehrungsplaenen (zum Beispiel
anderen an der Planung fachlich Werkstattzeichnungen von Unternehmen,
Beteiligten und Integrierung ihrer Aufstellungs- und Fundamentplaene von
Beitraege bis zur ausfuehrungsreifen Maschinenlieferanten), soweit die
Loesung Leistungen Anlagen betreffen, die in
Fortschreiben der Ausfuehrungsplanung den anrechenbaren Kosten nicht erfasst
waehrend der Objektausfuehrung sind
6. Vorbereitung der Vergabe
Ermitteln und Zusammenstellen von Aufstellen von Leistungsbeschreibungen
Mengen als Grundlage fuer das Aufstellen mit Leistungsprogramm unter Bezug auf
von Leistungsbeschreibungen unter Baubuch/Raumbuch+)
Verwendung der Beitraege anderer an der Aufstellen von alternativen
Planung fachlich Beteiligter Leistungsbeschreibungen fuer
Aufstellen von Leistungsbeschreibungen geschlossene Leistungsbereiche
mit Leistungsverzeichnissen nach Aufstellen von vergleichenden
Leistungsbereichen Kostenuebersichten unter Auswertung
Abstimmen und Koordinieren der der Beitraege anderer an der Planung
Leistungsbeschreibungen der an der fachlich Beteiligter
Planung fachlich Beteiligten
7. Mitwirkung bei der Vergabe
Zusammenstellen der Pruefen und Werten der Angebote
Verdingungsunterlagen fuer alle aus Leistungsbeschreibung mit
Leistungsbereiche Leistungsprogramm einschliesslich
Preisspiegel+)
Einholen von Angeboten
Pruefen und Werten der Angebote Aufstellen, Pruefen und Werten
einschliesslich Aufstellen eines von Preisspiegeln nach besonderen
Preisspiegels nach Teilleistungen Anforderungen
unter Mitwirkung aller waehrend der
Leistungsphasen 6 und 7 fachlich
Beteiligten
Abstimmen und Zusammenstellen der
Leistungen der fachlich Beteiligten,
die an der Vergabe mitwirken
Verhandlung mit Bietern
Kostenanschlag nach DIN 276 aus
Einheits- oder Pauschalpreisen der
Angebote
Kostenkontrolle durch Vergleich
des Kostenanschlags mit der
Kostenberechnung
Mitwirken bei der Auftragserteilung
8. Objektueberwachung (Bauueberwachung)
Ueberwachen der Ausfuehrung des Aufstellen, Ueberwachen und
Objekts auf Uebereinstimmung mit der Fortschreiben eines Zahlungsplanes
Baugenehmigung oder Zustimmung, Aufstellen, Ueberwachen und
den Ausfuehrungsplaenen und den Fortschreiben von differenzierten Zeit-
Leistungsbeschreibungen sowie mit , Kosten- oder Kapazitaetsplaenen
den allgemein anerkannten Regeln
der Technik und den einschlaegigen
Vorschriften
- 20 -
Grundleistungen Besondere Leistungen
Ueberwachen der Ausfuehrung von
Tragwerken nach § 63 Abs. 1 Nr. 1
und 2 auf Uebereinstimmung mit dem
Standsicherheitsnachweis
Koordinieren der an der Taetigkeit als verantwortlicher
Objektueberwachung fachlich Beteiligten Bauleiter, soweit diese Taetigkeit
Ueberwachung und Detailkorrektur von nach jeweiligem Landesrecht ueber die
Fertigteilen Grundleistungen der Leistungsphase 8
hinausgeht
Aufstellen und Ueberwachen eines
Zeitplanes (Balkendiagramm)
Fuehren eines Bautagebuches
Gemeinsames Aufmass mit den
bauausfuehrenden Unternehmen
Abnahme der Bauleistungen unter
Mitwirkung anderer an der Planung und
Objektueberwachung fachlich Beteiligter
unter Feststellung von Maengeln
Rechnungspruefung
Kostenfeststellung nach DIN 276
oder nach dem wohnungsrechtlichen
Berechnungsrecht
Antrag auf behoerdliche Abnahmen und
Teilnahme daran
Uebergabe des Objekts einschliesslich
Zusammenstellung und Uebergabe der
erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel
Bedienungsanleitungen, Pruefprotokolle
Auflisten der Gewaehrleistungsfristen
Ueberwachen der Beseitigung der
bei der Abnahme der Bauleistungen
festgestellten Maengel
Kostenkontrolle durch Ueberpruefung der
Leistungsabrechnung der bauausfuehrenden
Unternehmen im Vergleich zu den
Vertragspreisen und dem Kostenanschlag
9. Objektbetreuung und Dokumentation
Objektbegehung zur Maengelfeststellung Erstellen von Bestandsplaenen
vor Ablauf der Verjaehrungsfristen der Aufstellen von Ausruestungs- und
Gewaehrleistungsansprueche gegenueber den Inventarverzeichnissen Erstellen von
bauausfuehrenden Unternehmen Wartungs- und Pflegeanweisungen
Ueberwachen der Beseitigung von Maengeln, Objektbeobachtung Objektverwaltung
die innerhalb der Verjaehrungsfristen Baubegehungen nach Uebergabe Ueberwachen
der Gewaehrleistungsansprueche, laengstens der Wartungs- und Pflegeleistungen
jedoch bis zum Ablauf von fuenf Aufbereiten des Zahlenmaterials fuer
Jahren seit Abnahme der Bauleistungen eine Objektdatei
auftreten
Mitwirken bei der Freigabe von Ermittlung und Kostenfeststellung zu
Sicherheitsleistungen Systematische Kostenrichtwerten
Zusammenstellung der zeichnerischen
Darstellungen und rechnerischen
Ergebnisse des Objekts
Ueberpruefen der Bauwerks- und Betriebs-
Kosten-Nutzen-Analyse
(3) Wird das Ueberwachen der Herstellung des Objekts hinsichtlich der Einzelheiten der
Gestaltung an einen Auftragnehmer in Auftrag gegeben, dem Grundleistungen nach den
Leistungsphasen 1 bis 7, jedoch nicht nach der Leistungsphase 8, uebertragen wurden, so
kann fuer diese Leistung ein besonderes Honorar schriftlich vereinbart werden.
- 21 -
(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 koennen neben den
in Absatz 2 erwaehnten Besonderen Leistungen insbesondere die nachstehenden Besonderen
Leistungen vereinbart werden:
massliches, technisches und verformungsgerechtes Aufmass
Schadenskartierung
Ermitteln von Schadensursachen
Planen und Ueberwachen von Massnahmen zum Schutz von vorhandener Substanz
Organisation von Betreuungsmassnahmen fuer Nutzer und andere Planungsbetroffene
Mitwirken an Betreuungsmassnahmen fuer Nutzer und andere Planungsbetroffene
Wirkungskontrollen von Planungsansatz und Massnahmen im Hinblick auf die Nutzer, zum
Beispiel durch Befragen.
-----
*) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In
diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung mit
Leistungsprogramm angewandt wird.
§ 16 Honorartafel fuer Grundleistungen bei Gebaeuden und raumbildenden
Ausbauten
(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in § 15 aufgefuehrten
Grundleistungen bei Gebaeuden und raumbildenden Ausbauten sind in der nachfolgenden
Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu § 16 Abs. 1
Anrechenbare Zone I Zone II Zone III Zone IV Zone V
Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
25.565 1.984 2.413 2.413 2.991 2.991 3.855 3.855 4.433 4.433 4.862
30.000 2.325 2.826 2.826 3.497 3.497 4.498 4.498 5.169 5.169 5.670
35.000 2.719 3.299 3.299 4.075 4.075 5.236 5.236 6.012 6.012 6.593
40.000 3.101 3.762 3.762 4.647 4.647 5.968 5.968 6.853 6.853 7.513
45.000 3.494 4.234 4.234 5.221 5.221 6.702 6.702 7.689 7.689 8.429
50.000 3.881 4.697 4.697 5.780 5.780 7.413 7.413 8.496 8.496 9.312
100.000 7.755 9.278 9.278 11.311 11.311 14.360 14.360 16.393 16.393 17.916
150.000 11.635 13.753 13.753 16.578 16.578 20.818 20.818 23.644 23.644 25.761
200.000 15.510 18.115 18.115 21.586 21.586 26.792 26.792 30.263 30.263 32.868
250.000 19.385 22.384 22.384 26.380 26.380 32.373 32.373 36.369 36.369 39.368
300.000 22.484 25.983 25.983 30.650 30.650 37.643 37.643 42.309 42.309 45.808
350.000 25.060 29.131 29.131 34.561 34.561 42.700 42.700 48.131 48.131 52.201
400.000 27.272 31.922 31.922 38.127 38.127 47.432 47.432 53.637 53.637 58.287
450.000 29.144 34.382 34.382 41.362 41.362 51.840 51.840 58.820 58.820 64.059
500.000 30.671 36.488 36.488 44.243 44.243 55.876 55.876 63.631 63.631 69.447
1.000.000 55.293 65.535 65.535 79.193 79.193 99.682 99.682 113.340 113.340 123.582
1.500.000 80.167 94.804 94.804 114.317 114.317 143.592 143.592 163.105 163.105 177.742
2.000.000 105.005 124.033 124.033 149.401 149.401 187.455 187.455 212.823 212.823 231.851
2.500.000 129.845 153.271 153.271 184.503 184.503 231.352 231.352 262.584 262.584 286.006
3.000.000 155.660 182.183 182.183 217.541 217.541 270.581 270.581 305.940 305.940 332.462
3.500.000 181.605 211.053 211.053 250.321 250.321 309.221 309.221 348.488 348.488 377.937
4.000.000 207.550 239.927 239.927 283.101 283.101 347.856 347.856 391.030 391.030 423.407
4.500.000 233.491 268.798 268.798 315.877 315.877 386.495 386.495 433.574 433.574 468.881
5.000.000 259.435 297.672 297.672 348.656 348.656 425.135 425.135 476.119 476.119 514.356
10.000.000 518.870 589.823 589.823 684.426 684.426 826.334 826.334 920.937 920.937 991.890
15.000.000 778.305 877.041 877.041 1.008.690 1.008.690 1.206.165 1.206.165 1.337.814 1.337.814 1.436.550
20.000.000 1.037.740 1.159.131 1.159.131 1.320.989 1.320.989 1.563.771 1.563.771 1.725.629 1.725.629 1.847.020
25.000.000 1.297.175 1.442.062 1.442.062 1.635.242 1.635.242 1.925.012 1.925.012 2.118.192 2.118.192 2.263.075
25.564.594 1.326.470 1.474.024 1.474.024 1.670.759 1.670.759 1.965.861 1.965.861 2.162.596 2.162.596 2.310.145
(2) Das Honorar fuer Grundleistungen bei Gebaeuden und raumbildenden Ausbauten, deren
anrechenbare Kosten unter 25.565 Euro liegen, kann als Pauschalhonorar oder als
Zeithonorar nach § 6 berechnet werden, hoechstens jedoch bis zu den in der Honorartafel
nach Absatz 1 fuer anrechenbare Kosten von 25.565 Euro festgesetzten Hoechstsaetzen.
Als Mindestsaetze gelten die Stundensaetze nach § 6 Abs. 2, hoechstens jedoch die in
der Honorartafel nach Absatz 1 fuer anrechenbare Kosten von 25.565 Euro festgesetzten
Mindestsaetze.
(3) Das Honorar fuer Gebaeude und raumbildende Ausbauten deren anrechenbare Kosten ueber
25.564.594 Euro liegen, kann frei vereinbart werden.
§ 17 Honorartafel fuer Grundleistungen bei Freianlagen
- 22 -
(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in § 15 aufgefuehrten
Grundleistungen bei Freianlagen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu § 17 Abs. 1
Anrechenbare Zone I Zone II Zone III Zone IV Zone V
Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
20.452 2.378 2.914 2.914 3.625 3.625 4.694 4.694 5.404 5.404 5.941
25.000 2.896 3.547 3.547 4.412 4.412 5.708 5.708 6.573 6.573 7.224
30.000 3.453 4.228 4.228 5.259 5.259 6.805 6.805 7.836 7.836 8.607
35.000 4.008 4.904 4.904 6.100 6.100 7.887 7.887 9.083 9.083 9.979
40.000 4.559 5.575 5.575 6.931 6.931 8.959 8.959 10.316 10.316 11.332
45.000 5.100 6.237 6.237 7.749 7.749 10.017 10.017 11.529 11.529 12.665
50.000 5.636 6.889 6.889 8.556 8.556 11.056 11.056 12.723 12.723 13.975
100.000 10.664 12.978 12.978 16.059 16.059 20.687 20.687 23.768 23.768 26.082
150.000 15.082 18.275 18.275 22.532 22.532 28.918 28.918 33.174 33.174 36.367
200.000 18.922 22.808 22.808 27.983 27.983 35.754 35.754 40.929 40.929 44.815
250.000 22.149 26.542 26.542 32.398 32.398 41.189 41.189 47.045 47.045 51.438
300.000 26.410 31.337 31.337 37.903 37.903 47.758 47.758 54.323 54.323 59.250
350.000 30.815 36.187 36.187 43.350 43.350 54.095 54.095 61.258 61.258 66.630
400.000 35.215 40.933 40.933 48.555 48.555 59.991 59.991 67.612 67.612 73.330
450.000 39.619 45.565 45.565 53.490 53.490 65.377 65.377 73.303 73.303 79.248
500.000 44.016 50.083 50.083 58.172 58.172 70.309 70.309 78.398 78.398 84.465
1.000.000 88.035 97.296 97.296 109.643 109.643 128.165 128.165 140.512 140.512 149.773
1.500.000 132.050 145.172 145.172 162.670 162.670 188.919 188.919 206.416 206.416 219.538
1.533.876 135.032 148.418 148.418 166.267 166.267 193.043 193.043 210.893 210.893 224.278
(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemaess.
(3) Werden Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen, die innerhalb von Freianlagen liegen,
von dem Auftragnehmer gestalterisch in die Umgebung eingebunden, dem Grundleistungen
bei Freianlagen uebertragen sind, so kann ein Honorar fuer diese Leistungen schriftlich
vereinbart werden. Honoraransprueche nach Teil VII bleiben unberuehrt.
§ 18 Auftrag ueber Gebaeude und Freianlagen
Honorare fuer Grundleistungen fuer Gebaeude und fuer Grundleistungen fuer Freianlagen sind
getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung weniger als 7.500
Euro anrechenbare Kosten zum Gegenstand haette; § 10 Abs. 5 Nr. 5 und Abs. 6 findet
insoweit keine Anwendung.
§ 19 Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektueberwachung als Einzelleistung
(1) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der
Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei Gebaeuden als Einzelleistung in Auftrag
gegeben, so koennen hierfuer anstelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsaetze
folgende Vomhundertsaetze der Honorare nach § 16 vereinbart werden:
1. fuer die Vorplanung bis zu 10 v.H.,
2. fuer die Entwurfsplanung bis zu 18 v.H. .
(2) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der
Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei Freianlagen als Einzelleistung
in Auftrag gegeben, so koennen hierfuer anstelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten
Vomhundertsaetze folgende Vomhundertsaetze der Honorare nach § 17 vereinbart werden:
1. fuer die Vorplanung bis zu 15 v.H.,
2. fuer die Entwurfsplanung bis zu 25 v.H. .
(3) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der
Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei raumbildenden Ausbauten als
Einzelleistung in Auftrag gegeben, so koennen hierfuer anstelle der in § 15 Abs.
1 festgesetzten Vomhundertsaetze folgende Vomhundertsaetze der Honorare nach § 16
vereinbart werden:
1. fuer die Vorplanung bis zu 10 v.H.,
2. fuer die Entwurfsplanung bis zu 21 v.H..
- 23 -
(4) Wird die Objektueberwachung (Leistungsphase 8 des § 15) bei Gebaeuden als
Einzelleistung in Auftrag gegeben, so koennen hierfuer anstelle der Mindestsaetze nach
den §§ 15 und 16 folgende Vomhundertsaetze der anrechenbaren Kosten nach § 10 berechnet
werden:
1. 2,1 v.H. bei Gebaeuden der Honorarzone 2,
2. 2,3 v.H. bei Gebaeuden der Honorarzone 3,
3. 2,5 v.H. bei Gebaeuden der Honorarzone 4,
4. 2,7 v.H. bei Gebaeuden der Honorarzone 5.
§ 20 Mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen
Werden fuer dasselbe Gebaeude auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vor- oder
Entwurfsplanungen nach grundsaetzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so
koennen fuer die umfassendste Vor- oder Entwurfsplanung die vollen Vomhundertsaetze
dieser Leistungsphasen nach § 15, ausserdem fuer jede andere Vor- oder Entwurfsplanung
die Haelfte dieser Vomhundertsaetze berechnet werden. Satz 1 gilt entsprechend fuer
Freianlagen und raumbildende Ausbauten.
§ 21 Zeitliche Trennung der Ausfuehrung
Wird ein Auftrag, der ein oder mehrere Gebaeude umfasst, nicht einheitlich in einem
Zuge, sondern abschnittsweise in groesseren Zeitabstaenden ausgefuehrt, so ist fuer die das
ganze Gebaeude oder das ganze Bauvorhaben betreffenden, zusammenhaengend durchgefuehrten
Leistungen das anteilige Honorar zu berechnen, das sich nach den gesamten anrechenbaren
Kosten ergibt. Das Honorar fuer die restlichen Leistungen ist jeweils nach den
anrechenbaren Kosten der einzelnen Bauabschnitte zu berechnen. Die Saetze 1 und 2 gelten
entsprechend fuer Freianlagen und raumbildende Ausbauten.
§ 22 Auftrag fuer mehrere Gebaeude
(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Gebaeude, so sind die Honorare vorbehaltlich der
nachfolgenden Absaetze fuer jedes Gebaeude getrennt zu berechnen.
(2) Umfasst ein Auftrag mehrere gleiche, spiegelgleiche oder im wesentlichen
gleichartige Gebaeude, die im zeitlichen oder oertlichen Zusammenhang und unter gleichen
baulichen Verhaeltnissen errichtet werden sollen oder Gebaeude nach Typenplanung
oder Serienbauten, so sind fuer die 1. bis 4. Wiederholung die Vomhundertsaetze der
Leistungsphasen 1 bis 7 in § 15 um 50 vom Hundert, von der 5. Wiederholung an um 60 vom
Hundert zu mindern. Als gleich gelten Gebaeude, die nach dem gleichen Entwurf ausgefuehrt
werden. Als Serienbauten gelten Gebaeude, die nach einem im wesentlichen gleichen
Entwurf ausgefuehrt werden.
(3) Erteilen mehrere Auftraggeber einem Auftragnehmer Auftraege ueber Gebaeude, die
gleich, spiegelgleich oder im wesentlichen gleichartig sind und die im zeitlichen
oder oertlichen Zusammenhang und unter gleichen baulichen Verhaeltnissen errichtet
werden sollen, so findet Absatz 2 mit der Massgabe entsprechende Anwendung, dass der
Auftragnehmer die Honorarminderungen gleichmaessig auf alle Auftraggeber verteilt.
(4) Umfasst ein Auftrag Leistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags fuer
ein Gebaeude nach gleichem oder spiegelgleichem Entwurf zwischen den Vertragsparteien
waren, so findet Absatz 2 auch dann entsprechende Anwendung, wenn die Leistungen nicht
im zeitlichen oder oertlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.
§ 23 Verschiedene Leistungen an einem Gebaeude
(1) Werden Leistungen bei Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten oder
raumbildenden Ausbauten (§ 3 Nr. 3 bis 5 und 7) gleichzeitig durchgefuehrt, so sind die
anrechenbaren Kosten fuer jede einzelne Leistung festzustellen und das Honorar danach
getrennt zu berechnen. § 25 Abs. 1 bleibt unberuehrt.
(2) Soweit sich der Umfang jeder einzelnen Leistung durch die gleichzeitige
Durchfuehrung der Leistungen nach Absatz 1 mindert, ist dies bei der Berechnung des
Honorars entsprechend zu beruecksichtigen.
- 24 -
§ 24 Umbauten und Modernisierungen von Gebaeuden
(1) Honorare fuer Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3
Nr. 5 und 6 sind nach den anrechenbaren Kosten nach § 10, der Honorarzone, der der
Umbau oder die Modernisierung bei sinngemaesser Anwendung des § 11 zuzuordnen ist, den
Leistungsphasen des § 15 und der Honorartafel des § 16 mit der Massgabe zu ermitteln,
dass eine Erhoehung der Honorare um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist.
Bei der Vereinbarung der Hoehe des Zuschlags ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der
Leistungen zu beruecksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen
kann ein Zuschlag von 20 bis 33 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas
anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein
Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart.
(2) Werden bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 erhoehte
Anforderungen in der Leistungsphase 1 bei der Klaerung der Massnahmen und Erkundung der
Substanz, oder in der Leistungsphase 2 bei der Beurteilung der vorhandenen Substanz
auf ihre Eignung zur Uebernahme in die Planung oder in der Leistungsphase 8 gestellt,
so koennen die Vertragsparteien anstelle der Vereinbarung eines Zuschlags nach Absatz
1 schriftlich vereinbaren, dass die Grundleistungen fuer diese Leitungsphasen hoeher
bewertet werden, als in § 15 Abs. 1 vorgeschrieben ist.
§ 25 Leistungen des raumbildenden Ausbaus
(1) Werden Leistungen des raumbildenden Ausbaus in Gebaeuden, die neugebaut,
wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer uebertragen, dem
auch Grundleistungen fuer diese Gebaeude nach § 15 uebertragen werden, so kann fuer die
Leistungen des raumbildenden Ausbaus ein besonderes Honorar nicht berechnet werden.
Diese Leistungen sind bei der Vereinbarung des Honorars fuer die Grundleistungen fuer
Gebaeude im Rahmen der fuer diese Leistungen festgesetzten Mindest- und Hoechstsaetze zu
beruecksichtigen.
(2) Fuer Leistungen des raumbildenden Ausbaus in bestehenden Gebaeuden ist eine Erhoehung
der Honorare um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung
der Hoehe des Zuschlags ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu
beruecksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen kann ein
Zuschlag von 25 bis 50 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes
schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag
von 25 vom Hundert als vereinbart.
§ 26 Einrichtungsgegenstaende und integrierte Werbeanlagen
Honorare fuer Leistungen bei Einrichtungsgegenstaenden und integrierten Werbeanlagen
koennen als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei
Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6
zu berechnen.
§ 27 Instandhaltungen und Instandsetzungen
Honorare fuer Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen sind nach den
anrechenbaren Kosten nach § 10 der Honorarzone, der das Gebaeude nach den §§ 11 und
12 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des § 15 und der Honorartafel des § 16 mit der
Massgabe zu ermitteln, dass eine Erhoehung des Vomhundertsatzes fuer die Bauueberwachung
(Leistungsphase 8 des § 15) um bis zu 50 vom Hundert vereinbart werden kann.
Teil III
Zusaetzliche Leistungen
§ 28 Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen
(1) Fertigteile sind industriell in Serienfertigung hergestellte Konstruktionen oder
Gegenstaende im Bauwesen.
- 25 -
(2) Zu den Fertigteilen gehoeren insbesondere:
1. tragende Konstruktionen, wie Stuetzen, Unterzuege, Binder, Rahmenriegel,
2. Decken- und Dachkonstruktionen sowie Fassadenelemente,
3. Ausbaufertigteile, wie nichttragende Trennwaende, Nasszellen und abgehaengte Decken,
4. Einrichtungsfertigteile, wie Wandvertaefelungen, Moebel, Beleuchtungskoerper.
(3) Das Honorar fuer Planungs- und Ueberwachungsleistungen bei der Entwicklung und
Herstellung von Fertigteilen kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein
Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar
als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. Die Berechnung eines Honorars nach Satz 1 oder
2 ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen im Rahmen der Objektplanung (§ 15) erbracht
werden.
§ 29 Rationalisierungswirksame besondere Leistungen
(1) Rationalisierungswirksame besondere Leistungen sind zum ersten Mal erbrachte
Leistungen, die durch herausragende technisch-wirtschaftliche Loesungen ueber den Rahmen
einer wirtschaftlichen Planung oder ueber den allgemeinen Stand des Wissens wesentlich
hinausgehen und dadurch zu einer Senkung der Bau- und Nutzungskosten des Objekts
fuehren. Die vom Auftraggeber an das Objekt gestellten Anforderungen duerfen dabei nicht
unterschritten werden.
(2) Honorare fuer rationalisierungswirksame besondere Leistungen duerfen nur
berechnet werden, wenn sie vorher schriftlich vereinbart worden sind. Sie koennen als
Erfolgshonorar nach dem Verhaeltnis der geplanten oder vorgegebenen Ergebnisse zu den
erreichten Ergebnissen oder als Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.
§ 30
(weggefallen)
§ 31 Projektsteuerung
(1) Leistungen der Projektsteuerung werden von Auftragnehmern erbracht, wenn sie
Funktionen des Auftraggebers bei der Steuerung von Projekten mit mehreren Fachbereichen
uebernehmen. Hierzu gehoeren insbesondere:
1. Klaerung der Aufgabenstellung, Erstellung und Koordinierung des Programms fuer das
Gesamtprojekt,
2. Klaerung der Voraussetzungen fuer den Einsatz von Planern und anderen an der Planung
fachlich Beteiligten (Projektbeteiligte),
3. Aufstellung und Ueberwachung von Organisations-, Termin- und Zahlungsplaenen, bezogen
auf Projekt und Projektbeteiligte,
4. Koordinierung und Kontrolle der Projektbeteiligten, mit Ausnahme der ausfuehrenden
Firmen,
5. Vorbereitung und Betreuung der Beteiligung von Planungsbetroffenen,
6. Fortschreibung der Planungsziele und Klaerung von Zielkonflikten,
7. laufende Information des Auftraggebers ueber die Projektabwicklung und rechtzeitiges
Herbeifuehren von Entscheidungen des Auftraggebers,
8. Koordinierung und Kontrolle der Bearbeitung von Finanzierungs-, Foerderungs- und
Genehmigungsverfahren.
(2) Honorare fuer Leistungen bei der Projektsteuerung duerfen nur berechnet werden,
wenn sie bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden sind; sie koennen frei
vereinbart werden.
§ 32 Winterbau
- 26 -
(1) Leistungen fuer den Winterbau sind Leistungen der Auftragnehmer zur Durchfuehrung von
Bauleistungen in der Zeit winterlicher Witterung.
(2) Hierzu rechnen insbesondere:
1. Untersuchung ueber Wirtschaftlichkeit der Bauausfuehrung mit und ohne Winterbau, zum
Beispiel in Form von Kosten-Nutzen-Berechnungen,
2. Untersuchungen ueber zweckmaessige Schutzvorkehrungen,
3. Untersuchungen ueber die fuer eine Bauausfuehrung im Winter am besten geeigneten
Baustoffe, Bauarten, Methoden und Konstruktionsdetails,
4. Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei der Vergabe von
Winterbauschutzvorkehrungen.
(3) Das Honorar fuer Leistungen fuer den Winterbau kann als Pauschalhonorar frei
vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(4) Werden von einem Auftragnehmer Leistungen nach Absatz 2 Nr. 4 erbracht, dem
gleichzeitig Grundleistungen nach § 15 uebertragen worden sind, so kann abweichend
von Absatz 3 vereinbart werden, dass die Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen den
anrechenbaren Kosten nach § 10 zugerechnet werden.
Teil IV
Gutachten und Wertermittlungen
§ 33 Gutachten
Das Honorar fuer Gutachten ueber Leistungen, die in dieser Verordnung erfasst sind,
kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. Satz 1 und 2 sind
nicht anzuwenden, soweit in den Vorschriften dieser Verordnung etwas anderes bestimmt
ist.
§ 34 Wertermittlungen
(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die Ermittlung des Wertes von
Grundstuecken, Gebaeuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstuecken sind in
der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorartafel zu § 34 Abs. 1
Wert Normalstufe Schwierigkeitsstufe
von bis von bis
Euro Euro Euro
25.565 225 291 281 435
50.000 323 394 384 537
75.000 437 537 517 733
100.000 543 664 643 910
125.000 639 780 755 1.062
150.000 725 881 856 1.203
175.000 767 938 912 1.278
200.000 860 1.051 1.017 1.432
225.000 929 1.131 1.095 1.544
250.000 977 1.193 1.157 1.628
300.000 1.071 1.304 1.264 1.779
350.000 1.149 1.397 1.356 1.908
400.000 1.207 1.479 1.425 2.012
450.000 1.266 1.546 1.490 2.104
500.000 1.318 1.611 1.559 2.198
750.000 1.563 1.912 1.847 2.610
1.000.000 1.776 2.180 2.104 2.965
1.250.000 1.981 2.417 2.336 3.292
- 27 -
Wert Normalstufe Schwierigkeitsstufe
von bis von bis
Euro Euro Euro
1.500.000 2.164 2.644 2.548 3.599
1.750.000 2.357 2.877 2.780 3.917
2.000.000 2.510 3.062 2.956 4.165
2.250.000 2.671 3.249 3.150 4.437
2.500.000 2.856 3.487 3.382 4.757
3.000.000 3.152 3.849 3.724 5.253
3.500.000 3.450 4.194 4.079 5.771
4.000.000 3.729 4.569 4.410 6.250
4.500.000 4.082 5.027 4.837 6.851
5.000.000 4.348 5.314 5.148 7.274
7.500.000 5.706 6.973 6.762 9.511
10.000.000 7.071 8.555 8.242 11.719
12.500.000 8.340 10.180 9.903 13.974
15.000.000 9.369 11.433 10.980 15.440
17.500.000 10.547 12.776 12.386 17.350
20.000.000 11.268 13.788 13.368 18.856
22.500.000 12.328 15.163 14.692 20.661
25.000.000 13.443 16.593 16.068 22.634
25.564.594 13.692 16.914 16.377 23.085
(2) Das Honorar richtet sich nach dem Wert der Grundstuecke, Gebaeude, anderen Bauwerke
oder Rechte, der nach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung
festgestellt wird; bei unbebauten Grundstuecken ist der Bodenwert massgebend. Sind im
Rahmen einer Wertermittlung mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte zu bewerten,
so ist das Honorar nach der Summe der ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu
berechnen.
(3) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemaess.
(4) Wertermittlungen koennen nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeiten nach
Absatz 6 der Schwierigkeitsstufe der Honorartafel nach Absatz 1 zugeordnet werden,
wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Die Honorare der
Schwierigkeitsstufe koennen bei Schwierigkeiten nach Absatz 6 Nr. 3 ueberschritten
werden.
(5) Schwierigkeiten koennen insbesondere vorliegen
1. bei Wertermittlungen
- fuer Erbbaurechte, Niessbrauchs- und Wohnrechte sowie sonstige Rechte,
- bei Umlegungen und Enteignungen,
- bei steuerlichen Bewertungen,
- fuer unterschiedliche Nutzungsarten auf einem Grundstueck,
- bei Beruecksichtigung von Schadensgraden,
- bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz oder sonstigen nicht
unerheblichen Erschwernissen bei der Durchfuehrung des Auftrages;
2. bei Wertermittlungen, zu deren Durchfuehrung der Auftragnehmer die erforderlichen
Unterlagen beschaffen, ueberarbeiten oder anfertigen muss, zum Beispiel
- Beschaffung und Ergaenzung der Grundstuecks-, Grundbuch- und Katasterangaben,
- Feststellung der Roheinnahmen,
- Feststellung der Bewirtschaftungskosten,
- Oertliche Aufnahme der Bauten,
- Anfertigung von Systemskizzen im Massstab nach Wahl,
- Ergaenzung vorhandener Grundriss- und Schnittzeichnungen;
3. bei Wertermittlungen
- 28 -
- fuer mehrere Stichtage,
- die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung
und eine entsprechende schriftliche Begruendung erfordern.
(6) Die nach den Absaetzen 1, 2, 4 und 5 ermittelten Honorare mindern sich bei
- ueberschlaegigen Wertermittlungen nach
Vorlagen von Banken und Versicherungen
um 30 v.H.,
- Verkehrswertermittlungen nur unter
Heranziehung des Sachwerts oder
Ertragswerts um 20 v.H.,
- Umrechnungen von bereits festgestellten
Wertermittlungen auf einen anderen
Zeitpunkt um 20 v.H. .
(7) Wird eine Wertermittlung um Feststellungen ergaenzt und sind dabei lediglich Zugaenge
oder Abgaenge beziehungsweise Zuschlaege oder Abschlaege zu beruecksichtigen, so mindern
sich die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelten Honorare um 20 vom Hundert.
Dasselbe gilt fuer andere Ergaenzungen, deren Leistungsumfang nicht oder nur unwesentlich
ueber den einer Wertermittlung nach Satz 1 hinausgeht.
Teil V
Staedtebauliche Leistungen
§ 35 Anwendungsbereich
(1) Staedtebauliche Leistungen umfassen die Vorbereitung, die Erstellung der fuer die
Planarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen, die Mitwirkung
beim Verfahren sowie sonstige staedtebauliche Leistungen nach § 42.
(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten fuer folgende Planarten:
1. Flaechennutzungsplaene nach den §§ 5 bis 7 des Baugesetzbuchs,
2. Bebauungsplaene nach den §§ 8 bis 13 des Baugesetzbuchs.
§ 36 Kosten von EDV-Leistungen
Kosten von EDV-Leistungen koennen bei staedtebaulichen Leistungen als Nebenkosten
im Sinne des § 7 Abs. 3 berechnet werden, wenn dies bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart worden ist. Verringern EDV-Leistungen den Leistungsumfang
von staedtebaulichen Leistungen, so ist dies bei der Vereinbarung des Honorars zu
beruecksichtigen.
§ 36a Honorarzonen fuer Leistungen bei Flaechennutzungsplaenen
(1) Die Honorarzone wird bei Flaechennutzungsplaenen aufgrund folgender
Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Flaechennutzungsplaene mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heisst mit
- sehr geringen Anforderungen aus den topographischen Verhaeltnissen und
geologischen Gegebenheiten,
- sehr geringen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und
Denkmalpflege,
- sehr geringen Anforderungen an die Nutzung, sehr geringe Dichte,
- sehr geringen gestalterischen Anforderungen,
- sehr geringen Anforderungen an die Erschliessung,
- 29 -
- sehr geringen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die oekologischen
Bedingungen;
2. Honorarzone II:
Flaechennutzungsplaene mit geringen Planungsanforderungen, das heisst mit
- geringen Anforderungen aus den topographischen Verhaeltnissen und geologischen
Gegebenheiten,
- geringen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und
Denkmalpflege,
- geringen Anforderungen an die Nutzung, geringe Dichte,
- geringen gestalterischen Anforderungen,
- geringen Anforderungen an die Erschliessung,
- geringen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die oekologischen
Bedingungen;
3. Honorarzone III:
Flaechennutzungsplaene mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heisst mit
- durchschnittlichen Anforderungen aus den topographischen Verhaeltnissen und
geologischen Gegebenheiten,
- durchschnittlichen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung
und Denkmalpflege,
- durchschnittlichen Anforderungen an die Nutzung, durchschnittliche Dichte,
- durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
- durchschnittlichen Anforderungen an die Erschliessung,
- durchschnittlichen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die oekologischen
Bedingungen;
4. Honorarzone IV:
Flaechennutzungsplaene mit ueberdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heisst
mit
- ueberdurchschnittlichen Anforderungen aus den topographischen Verhaeltnissen und
geologischen Gegebenheiten,
- ueberdurchschnittlichen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen
Umgebung und Denkmalpflege,
- ueberdurchschnittlichen Anforderungen an die Nutzung, ueberdurchschnittliche
Dichte,
- ueberdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
- ueberdurchschnittlichen Anforderungen an die Erschliessung,
- ueberdurchschnittlichen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die
oekologischen Bedingungen;
5. Honorarzone V:
Flaechennutzungsplaene mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heisst mit
- sehr hohen Anforderungen aus den topographischen Verhaeltnissen und geologischen
Gegebenheiten,
- sehr hohen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und
Denkmalpflege,
- sehr hohen Anforderungen an die Nutzung, sehr hohe Dichte,
- sehr hohen gestalterischen Anforderungen,
- sehr hohen Anforderungen an die Erschliessung,
- sehr hohen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die oekologischen
Bedingungen.
- 30 -
(2) Sind fuer einen Flaechennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen
anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flaechennutzungsplan
zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu
ermitteln; der Flaechennutzungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden
Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone I:
Ansaetze mit bis zu 9 Punkten,
2. Honorarzone II:
Ansaetze mit 10 bis 14 Punkten,
3. Honorarzone III:
Ansaetze mit 15 bis 19 Punkten,
4. Honorarzone IV:
Ansaetze mit 20 bis 24 Punkten,
5. Honorarzone V:
Ansaetze mit 25 bis 30 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung eines Flaechennutzungsplans in die Honorarzonen sind
entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die in Absatz 1 genannten
Bewertungsmerkmale mit je bis zu 5 Punkten zu bewerten.
§ 37 Leistungsbild Flaechennutzungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Flaechennutzungsplaenen sind in den in Absatz 2 aufgefuehrten
Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst. Sie sind in der folgenden Tabelle in
Vomhundertsaetzen der Honorare des § 38 bewertet.
Bewertung der Grundleistungen
in v.H. der Honorare
1. Klaeren der Aufgabenstellung und Ermitteln des
Leistungsumfangs
Ermitteln der Voraussetzungen zur Loesung der
Planungsaufgabe 1 bis 3
2. Ermitteln der Planungsvorgaben
Bestandsaufnahme und Analyse des Zustands sowie
Prognose der voraussichtlichen Entwicklung 10 bis 20
3. Vorentwurf
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Loesung der
Planungsaufgabe 40
4. Entwurf
Erarbeiten der endgueltigen Loesung der
Planungsaufgabe als Grundlage fuer den Beschluss der
Gemeinde 30
5. Genehmigungsfaehige Planfassung
Erarbeiten der Unterlagen zum Einreichen fuer die
erforderliche Genehmigung 7
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
-------------------------------------------------------------------------------
Grundleistungen I Besondere Leistungen
-------------------------------------------------------------------------------
1. Klaeren der Aufgabenstellung und I
Ermitteln des Leistungsumfangs I
I
Zusammenstellen einer Uebersicht I Ausarbeiten eines
der vorgegebenen bestehenden und I Leistungskatalogs
laufenden oertlichen und I
ueberoertlichen Planungen und I
Untersuchungen einschliesslich I
solcher benachbarter Gemeinden I
I
Zusammenstellen der verfuegbaren I
- 31 -
Kartenunterlagen und Daten nach I
Umfang und Qualitaet I
I
Festlegen ergaenzender Fachleistungen I
und Formulieren von Entscheidungshilfen
fuer die Auswahl anderer an der Planung I
fachlich Beteiligter, soweit notwendig I
I
Werten des vorhandenen I
Grundlagenmaterials und der I
materiellen Ausstattung I
I
Ermitteln des Leistungsumfangs
I
Ortsbesichtigungen I
I
2. Ermitteln der Planungsvorgaben I
a) Bestandsaufnahme I
Erfassen und Darlegen der Ziele der I Gelaendemodelle
Raumordnung und Landesplanung, der I
beabsichtigten Planungen und I Geodaetische Feldarbeit
Massnahmen der Gemeinde und der I Kartentechnische Ergaenzungen
Traeger oeffentlicher Belange I
I
Darstellen des Zustands I Erstellen von pausfaehigen
unter Verwendung hierzu I Bestandskarten
vorliegender Fachbeitraege, I Erarbeiten einer Planungsgrundlage
insbesondere im Hinblick auf I aus unterschiedlichem
Topographie, vorhandene Bebauung I Kartenmaterial
und ihre Nutzung, Freiflaechen I Auswerten von Luftaufnahmen
und ihre Nutzung, Verkehrs-, I
Ver- und Entsorgungsanlagen, I
Umweltverhaeltnisse, I
wasserwirtschaftliche I
Verhaeltnisse, Lagerstaetten, I Befragungsaktion fuer
Bevoelkerung, gewerbliche I Primaerstatistik unter Auswerten
Wirtschaft, land- und I von sekundaerstatistischem Material
forstwirtschaftliche Struktur I
I
Darstellen von Flaechen, deren I Strukturanalysen
Boeden erheblich mit I
umweltgefaehrdenden Stoffen I
belastet sind, soweit Angaben I
hierzu vorliegen I
I
Kleinere Ergaenzungen vorhandener I
Karten nach oertlichen I Statistische und oertliche
Feststellungen unter I Erhebungen sowie
Beruecksichtigung aller I Bedarfsermittlungen, zum Beispiel
Gegebenheiten, die auf die I Versorgung, Wirtschafts-, Sozial-
Planung von Einfluss sind I und Baustruktur sowie
I soziokulturelle Struktur, soweit
I nicht in den Grundleistungen erfasst
I
I Differenzierte Erhebung des
I Nutzungsbestands
Beschreiben des Zustands mit I
statistischen Angaben im Text, I
in Zahlen sowie zeichnerischen I
oder graphischen Darstellungen, I
die den letzten Stand der I
Entwicklung zeigen I
- 32 -
I
Oertliche Erhebungen I
I
Erfassen von vorliegenden I
Aeusserungen der Einwohner I
I
b) Analyse des in der I
Bestandsaufnahme ermittelten und I
beschriebenen Zustands I
c) Zusammenstellen und Gewichten I
der vorliegenden Fachprognosen I
ueber die voraussichtliche I
Entwicklung der Bevoelkerung, der I
sozialen und kulturellen I
Einrichtungen, der gewerblichen I
Wirtschaft, der Land- und I
Forstwirtschaft, des Verkehrs, I
der Ver- und Entsorgung und des I
Umweltschutzes in Abstimmung I
mit dem Auftraggeber sowie I
unter Beruecksichtigung von I
Auswirkungen uebergeordneter I
Planungen I
d) Mitwirken beim Aufstellen von I
Zielen und Zwecken der Planung I
I
3. Vorentwurf I
I
Grundsaetzliche Loesung der I Mitwirken an der Oeffentlichkeits-
wesentlichen Teile der Aufgabe in I arbeit des Auftraggebers
zeichnerischer Darstellung mit I einschliesslich Mitwirken an
textlichen Erlaeuterungen zur I Informationsschriften und
Begruendung der staedtebaulichen I oeffentlichen Diskussionen
Konzeption unter Darstellung I sowie Erstellen der dazu
von sich wesentlich I notwendigen Planungsunterlagen
unterscheidenden Loesungen nach I und Schriftsaetze
gleichen Anforderungen I
I Vorbereiten, Durchfuehren und
Darlegen der Auswirkungen der Planung I Auswerten der Verfahren im
I Sinne des § 3 Abs. 1 des
Beruecksichtigen von Fachplanungen I Baugesetzbuchs
I
Mitwirken an der Beteiligung der I Vorbereiten, Durchfuehren und
Behoerden und Stellen, die Traeger I Auswerten der Verfahren im
oeffentlicher Belange sind und I Sinne des § 3 Abs. 2 des
von der Planung beruehrt werden I Baugesetzbuchs
koennen I
I Erstellen von Sitzungsvorlagen,
Mitwirken an der Abstimmung mit I Arbeitsheften und anderen
den Nachbargemeinden I Unterlagen
I
Mitwirken an der fruehzeitigen I Durchfuehren der Beteiligung von
Beteiligung der Buerger I Behoerden und Stellen, die Traeger
einschliesslich Eroerterung der I oeffentlicher Belange sind und
Planung I von der Planung beruehrt werden
I koennen
Mitwirken bei der Auswahl einer I
sich wesentlich unterscheidenden I
Loesung zur weiteren Bearbeitung I
als Entwurfsgrundlage I
I
Abstimmen des Vorentwurfs mit I
- 33 -
dem Auftraggeber I
I
4. Entwurf I
I
Entwurf des Flaechennutzungsplans I Anfertigen von Beiplaenen, zum
fuer die oeffentliche Auslegung in I Beispiel fuer Verkehr,
der vorgeschriebenen Fassung mit I Infrastruktureinrichtungen,
Erlaeuterungsbericht I Flurbereinigung sowie von Wege-
I und Gewaesserplaenen,
Mitwirken bei der Abfassung der I Grundbesitzkarten und Guetekarten
Stellungnahme der Gemeinde zu I unter Beruecksichtigung der Plaene
Bedenken und Anregungen I anderer an der Planung fachlich
I Beteiligter
Abstimmen des Entwurfs mit I Wesentliche Aenderungen oder
dem Auftraggeber I Neubearbeitung des Entwurfs,
I insbesondere nach Bedenken
I und Anregungen
I
I Ausarbeiten der Beratungsunterlagen
I der Gemeinde zu Bedenken und
I Anregungen
I
I Differenzierte Darstellung der
I Nutzung
5. Genehmigungsfaehige Planfassung I
I
Erstellen des Flaechennutzungsplans I Leistungen fuer die Drucklegung
in der durch Beschluss der I
Gemeinde aufgestellten Fassung I Herstellen von zusaetzlichen
fuer die Vorlage zur Genehmigung I farbigen Ausfertigungen des
durch die hoehere Verwaltungsbehoerde I Flaechennutzungsplans
in einer farbigen oder I
vervielfaeltigungsfaehigen I Ueberarbeiten von Planzeichnungen
Schwarz-Weiss-Ausfertigung nach den I und von dem Erlaeuterungsbericht
Landesregelungen I nach der Genehmigung
-------------------------------------------------------------------------------
(3) Die Teilnahme an bis zu 10 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder
Sitzungen im Rahmen der Buergerbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen,
ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 38 abgegolten.
(4) Wird die Anfertigung des Vorentwurfs (Leistungsphase 3) oder des Entwurfs
(Leistungsphase 4) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so koennen hierfuer folgende
Vomhundertsaetze der Honorare nach § 38 vereinbart werden:
1. fuer den Vorentwurf bis zu 47 v.H.,
2. fuer den Entwurf bis zu 36 v.H.
(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 jeweils
etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert
und die Leistungsphase 2 mit 10 vom Hundert der Honorare nach § 38 zu bewerten.
§ 38 Honorartafel fuer Grundleistungen bei Flaechennutzungsplaenen
(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in § 37 aufgefuehrten
Grundleistungen bei Flaechennutzungsplaenen sind in der nachfolgenden Honorartafel
festgesetzt.
Honorartafel zu § 38 Abs. 1
Ansaetze Zone I Zone II Zone III Zone IV Zone V
VE von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro
5.000 946 1.063 1.063 1.186 1.186 1.304 1.304 1.427 1.427 1.544
10.000 1.897 2.132 2.132 2.367 2.367 2.608 2.608 2.843 2.843 3.078
20.000 3.032 3.410 3.410 3.789 3.789 4.172 4.172 4.550 4.550 4.929
- 34 -
Ansaetze Zone I Zone II Zone III Zone IV Zone V
VE von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro
40.000 5.307 5.972 5.972 6.637 6.637 7.296 7.296 7.961 7.961 8.625
60.000 7.204 8.104 8.104 9.004 9.004 9.899 9.899 10.798 10.798 11.698
80.000 8.896 10.011 10.011 11.121 11.121 12.235 12.235 13.345 13.345 14.459
100.000 10.354 11.647 11.647 12.946 12.946 14.239 14.239 15.538 15.538 16.832
150.000 13.641 15.349 15.349 17.052 17.052 18.759 18.759 20.462 20.462 22.170
200.000 16.423 18.478 18.478 20.528 20.528 22.584 22.584 24.634 24.634 26.689
250.000 18.948 21.316 21.316 23.688 23.688 26.055 26.055 28.428 28.428 30.795
300.000 21.602 24.302 24.302 27.001 27.001 29.701 29.701 32.401 32.401 35.100
350.000 24.317 27.359 27.359 30.396 30.396 33.438 33.438 36.476 36.476 39.518
400.000 26.275 29.558 29.558 32.840 32.840 36.128 36.128 39.410 39.410 42.693
450.000 27.850 31.332 31.332 34.814 34.814 38.301 38.301 41.783 41.783 45.265
500.000 29.680 33.392 33.392 37.104 37.104 40.811 40.811 44.523 44.523 48.235
600.000 32.590 36.665 36.665 40.740 40.740 44.810 44.810 48.885 48.885 52.960
700.000 34.487 38.797 38.797 43.107 43.107 47.422 47.422 51.733 51.733 56.043
800.000 36.384 40.929 40.929 45.474 45.474 50.025 50.025 54.570 54.570 59.116
900.000 37.513 42.202 42.202 46.896 46.896 51.584 51.584 56.278 56.278 60.966
1.000.000 39.160 44.053 44.053 48.951 48.951 53.844 53.844 58.742 58.742 63.635
1.500.000 43.577 49.023 49.023 54.473 54.473 59.918 59.918 65.369 65.369 70.814
2.000.000 45.474 51.160 51.160 56.845 56.845 62.526 62.526 68.211 68.211 73.897
3.000.000 49.263 55.419 55.419 61.580 61.580 67.736 67.736 73.897 73.897 80.053
(2) Die Honorare sind nach Massgabe der Ansaetze nach Absatz 3 zu berechnen. Sie sind fuer
die Einzelansaetze der Nummern 1 bis 4 gemaess der Honorartafel des Absatzes 1 getrennt
zu berechnen und zum Zwecke der Ermittlung des Gesamthonorars zu addieren. Dabei sind
die Ansaetze nach Nummern 1 bis 3 gemeinsam einer Honorarzone nach § 36a zuzuordnen; der
Ansatz nach Nummer 4 ist gesondert einer Honorarzone zuzuordnen.
(3) Fuer die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansaetzen auszugehen:
1. nach der fuer den Planungszeitraum entsprechend den Zielen der
Raumordnung und Landesplanung anzusetzenden Zahl
der Einwohner je Einwohner 10 VE,
2. fuer die darzustellenden Bauflaechen
je Hektar Flaeche 1.800 VE,
3. fuer die darzustellenden Flaechen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 des Baugesetzbuchs sowie
nach § 5 Abs. 2 Nr. 5, 8 und 10 des Baugesetzbuchs, die nicht nach § 5 Abs. 4 des
Baugesetzbuchs nur nachrichtlich uebernommen werden sollen,
je Hektar Flaeche 1.400 VE,
4. fuer darzustellende Flaechen, die nicht unter die Nummern 2 oder 3 oder Absatz 4
fallen, zum Beispiel Flaechen fuer Landwirtschaft und Wald nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 des
Baugesetzbuchs
je Hektar Flaeche 35 VE.
(4) Gemeindebedarfsflaechen und Sonderbauflaechen ohne naehere Darstellung der Art der
Nutzung sind mit dem Hektaransatz nach Absatz 3 Nr. 2 anzusetzen.
(5) Liegt ein gueltiger Landschaftsplan vor, der unveraendert zu uebernehmen ist, so ist
ein Ansatz nach Absatz 3 Nr. 3 fuer Flaechen mit Darstellungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 des
Baugesetzbuchs nicht zu beruecksichtigen; diese Flaechen sind den Flaechen nach Absatz 3
Nr. 4 zuzurechnen.
(6) Das Gesamthonorar fuer Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5, das
nach den Absaetzen 1 bis 5 zu berechnen ist, betraegt mindestens 2.300 Euro. Die
Vertragsparteien koennen abweichend von Satz 1 bei Auftragserteilung ein Zeithonorar
nach § 6 schriftlich vereinbaren.
(7) Ist nach Absatz 3 ein Einzelansatz fuer die Nummern 1 bis 4 hoeher als 3
Millionen VE, so kann das Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei
Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6
zu berechnen.
- 35 -
(8) Wird ein Auftrag ueber alle Leistungsphasen des § 37 nicht einheitlich in einem
Zuge, sondern fuer die Leistungsphasen einzeln in groesseren Zeitabstaenden ausgefuehrt, so
kann fuer den damit verbundenen erhoehten Aufwand ein Pauschalhonorar frei vereinbart
werden.
(9) Fuer Flaechen von Flaechennutzungsplaenen nach Absatz 3 Nr. 2 bis 4, fuer die eine
umfassende Umstrukturierung in baulicher, verkehrlicher, soziooekonomischer oder
oekologischer Sicht vorgesehen ist, kann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart
werden.
(10) § 20 gilt sinngemaess.
§ 39 Planausschnitte
Werden Teilflaechen bereits aufgestellter Flaechennutzungsplaene geaendert oder
ueberarbeitet (Planausschnitte), so sind bei der Berechnung des Honorars nur die Ansaetze
des zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1
kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.
§ 39a Honorarzonen fuer Leistungen bei Bebauungsplaenen
Fuer die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplaenen gilt § 36a sinngemaess mit der
Massgabe, dass der Bebauungsplan insgesamt einer Honorarzone zuzurechnen ist.
§ 40 Leistungsbild Bebauungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplaenen sind in den in Absatz 2 aufgefuehrten
Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in
Vomhundertsaetzen der Honorare des § 41 bewertet. § 37 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemaess.
Bewertung der Grundleistungen
in v.H. der Honorare
1. Klaeren der Aufgabenstellung und Ermitteln des
Leistungsumfangs
Ermitteln der Voraussetzungen zur Loesung der
Planungsaufgabe 1 bis 3
2. Ermitteln der Planungsvorgaben
Bestandsaufnahme und Analyse des Zustands sowie
Prognose der voraussichtlichen Entwicklung 10 bis 20
3. Vorentwurf
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Loesung der
Planungsaufgabe 40
4. Entwurf
Erarbeiten der endgueltigen Loesung der
Planungsaufgabe als Grundlage fuer den Beschluss der
Gemeinde 30
5. Planfassung fuer die Anzeige oder Genehmigung
Erarbeiten der Unterlagen zum Einreichen fuer die
Anzeige oder Genehmigung 7
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
-------------------------------------------------------------------------------
Grundleistungen I Besondere Leistungen
-------------------------------------------------------------------------------
1. Klaeren der Aufgabenstellung und I
Ermitteln des Leistungsumfangs I
I
Festlegen des raeumlichen Geltungs- I Feststellen der Art und des
bereichs und Zusammenstellen einer I Umfangs weiterer notwendiger
Uebersicht der vorgegebenen I Voruntersuchungen, besonders bei
bestehenden und laufenden oertlichen I Gebieten, die bereits ueberwiegend
und ueberoertlichen Planungen und I bebaut sind
Untersuchungen I
I
- 36 -
Ermitteln des nach dem Baugesetzbuch I Stellungnahme zu Einzelvorhaben
erforderlichen Leistungsumfangs I waehrend der Planaufstellung
I
Festlegen ergaenzender Fachleistungen I
und Formulieren von Entscheidungshilfen
fuer die Auswahl anderer an der Planung I
fachlich Beteiligter, soweit notwendig I
I
Ueberpruefen, inwieweit der I
Bebauungsplan aus einem Flaechen- I
nutzungsplan entwickelt werden kann I
I
Ortsbesichtigungen I
I
2. Ermitteln der Planungsvorgaben I
a) Bestandsaufnahme I
I
Ermitteln des Planungsbestands, I Geodaetische Einmessung
wie die bestehenden Planungen I
und Massnahmen der Gemeinde und I Primaererhebungen
der Stellen, die Traeger I (Befragungen, Objektaufnahme)
oeffentlicher Belange sind I
I
Ermitteln des Zustands des I
Planbereichs, wie Topographie, I
vorhandene Bebauung und Nutzung, I Ergaenzende Untersuchungen bei
Freiflaechen und Nutzung I nicht vorhandenem
einschliesslich Bepflanzungen, I Flaechennutzungsplan
Verkehrs-, Ver- und I
Entsorgungsanlagen, I Mitwirken bei der Ermittlung der
Umweltverhaeltnisse, Baugrund, I Foerderungsmoeglichkeiten durch
wasserwirtschaftliche I oeffentliche Mittel
Verhaeltnisse, Denkmalschutz und I
Milieuwerte, Naturschutz, I Stadtbildanalyse
Baustrukturen, Gewaesserflaechen, I
Eigentuemer, durch: Begehungen, I
zeichnerische Darstellungen, I
Beschreibungen unter Verwendung I
von Beitraegen anderer an der I
Planung fachlich Beteiligter. I
Die Ermittlungen sollen sich auf I
die Bestandsaufnahme gemaess I
Flaechennutzungsplan und deren I
Fortschreibung und Ergaenzung I
stuetzen beziehungsweise darauf I
aufbauen I
I
Darstellen von Flaechen, deren I
Boeden erheblich mit I
umweltgefaehrdenden Stoffen I
belastet sind, soweit Angaben I
hierzu vorliegen I
I
Oertliche Erhebungen I
I
Erfassen von vorliegenden I
Aeusserungen oder Einwohner I
I
b) Analyse des in der I
Bestandsaufnahme ermittelten und I
beschriebenen Zustands I
I
- 37 -
c) Prognose der voraussichtlichen I
Entwicklung, insbesondere unter I
Beruecksichtigung von Auswirkungen I
uebergeordneter Planungen unter I
Verwendung von Beitraegen I
anderer an der Planung I
fachlich Beteiligter I
I
d) Mitwirken beim Aufstellen I
von Zielen und Zwecken der I
Planung I
I
3. Vorentwurf I
I
Grundsaetzliche Loesung der I Modelle
wesentlichen Teile der Aufgabe in I
zeichnerischer Darstellung mit I
textlichen Erlaeuterungen zur I
Begruendung der staedtebaulichen I
Konzeption unter Darstellung I
von sich wesentlich I
unterscheidenden Loesungen nach I
gleichen Anforderungen I
I
Darlegen der wesentlichen I
Auswirkungen der Planung I
I
Beruecksichtigen von I
Fachplanungen I
I
Mitwirken an der Beteiligung der I
Behoerden und Stellen, die I
Traeger oeffentlicher Belange sind I
und von der Planung beruehrt I
werden koennen I
I
Mitwirken an der Abstimmung mit I
den Nachbargemeinden I
I
Mitwirken an der fruehzeitigen I
Beteiligung der Buerger I
einschliesslich Eroerterung der I
Planung I
I
Ueberschlaegige Kostenschaetzung I
I
Abstimmen des Vorentwurfs mit I
dem Auftraggeber und den I
Gremien der Gemeinden I
I
4. Entwurf I
I
Entwurf des Bebauungsplans fuer I Berechnen und Darstellen der
die oeffentliche Auslegung in der I Umweltschutzmassnahmen
vorgeschriebenen Fassung mit I
Begruendung I
I
Mitwirken bei der ueberschlaegigen I
Ermittlung der Kosten und, soweit I
erforderlich, Hinweise auf I
bodenordnende und sonstige I
Massnahmen, fuer die der I
- 38 -
Bebauungsplan die Grundlage bilden I
soll I
I
Mitwirken bei der Abfassung der I
Stellungnahme der Gemeinde zu I
Bedenken und Anregungen I
I
Abstimmen des Entwurfs mit I
dem Auftraggeber I
I
5. Planfassung fuer die Anzeige oder I
Genehmigung I
Erstellen des Bebauungsplans in I Herstellen von zusaetzlichen
der durch Beschluss der Gemeinde I farbigen Ausfertigungen des
aufgestellten Fassung und seiner I Bebauungsplans
Begruendung fuer die Anzeige oder I
Genehmigung in einer farbigen I
oder vervielfaeltigungsfaehigen I
Schwarz-Weiss-Ausfertigung nach den I
Landesregelungen I
§ 41 Honorartafel fuer Grundleistungen bei Bebauungsplaenen
(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in § 40 aufgefuehrten
Grundleistungen bei Bebauungsplaenen sind nach der Flaeche des Planbereichs in Hektar in
der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu § 41 Abs. 1
Flaeche Zone I Zone II Zone III Zone IV Zone V
von bis von bis von bis von bis von bis
ha Euro Euro Euro Euro Euro
0,5 429 1.447 1.447 3.196 3.196 4.944 4.944 6.693 6.693 7.710
1 864 2.643 2.643 5.696 5.696 8.753 8.753 11.806 11.806 13.585
2 1.723 4.607 4.607 9.556 9.556 14.500 14.500 19.450 19.450 22.333
3 2.582 6.396 6.396 12.936 12.936 19.480 19.480 26.020 26.020 29.834
4 3.446 8.012 8.012 15.835 15.835 23.657 23.657 31.480 31.480 36.046
5 4.305 9.617 9.617 18.729 18.729 27.840 27.840 36.951 36.951 42.263
6 5.169 11.018 11.018 21.050 21.050 31.081 31.081 41.113 41.113 46.962
7 5.931 12.240 12.240 23.054 23.054 33.873 33.873 44.687 44.687 50.996
8 6.499 13.314 13.314 25.002 25.002 36.690 36.690 48.378 48.378 55.194
9 7.071 14.352 14.352 26.833 26.833 39.308 39.308 51.789 51.789 59.070
10 7.639 15.380 15.380 28.653 28.653 41.931 41.931 55.204 55.204 62.945
11 8.201 16.372 16.372 30.376 30.376 44.380 44.380 58.384 58.384 66.555
12 8.774 17.292 17.292 31.894 31.894 46.502 46.502 61.104 61.104 69.623
13 9.346 18.212 18.212 33.413 33.413 48.619 48.619 63.819 63.819 72.685
14 9.847 19.189 19.189 35.202 35.202 51.216 51.216 67.230 67.230 76.571
15 10.318 20.191 20.191 37.120 37.120 54.054 54.054 70.983 70.983 80.856
16 10.793 21.203 21.203 39.047 39.047 56.886 56.886 74.730 74.730 85.140
17 11.269 22.211 22.211 40.965 40.965 59.714 59.714 78.468 78.468 89.410
18 11.744 23.218 23.218 42.887 42.887 62.557 62.557 82.226 82.226 93.699
19 12.220 24.225 24.225 44.805 44.805 65.389 65.389 85.969 85.969 97.974
20 12.690 25.232 25.232 46.727 46.727 68.222 68.222 89.716 89.716 102.258
21 13.166 26.188 26.188 48.516 48.516 70.850 70.850 93.178 93.178 106.200
22 13.641 27.155 27.155 50.321 50.321 73.483 73.483 96.650 96.650 110.163
23 14.101 28.106 28.106 52.111 52.111 76.121 76.121 100.126 100.126 114.131
24 14.577 29.067 29.067 53.911 53.911 78.749 78.749 103.593 103.593 118.083
25 15.063 30.038 30.038 55.715 55.715 81.387 81.387 107.065 107.065 122.040
30 17.087 34.666 34.666 64.806 65.806 94.942 94.942 125.082 125.082 142.661
35 18.928 39.119 39.119 73.733 73.733 108.353 108.353 142.967 142.967 163.158
40 20.784 43.434 43.434 82.267 82.267 121.105 121.105 159.937 159.937 182.587
45 22.635 47.519 47.519 90.177 90.177 132.829 132.829 175.486 175.486 200.370
50 24.491 51.456 51.456 97.682 97.682 143.903 143.903 190.129 190.129 217.095
60 27.385 58.272 58.272 111.221 111.221 164.166 164.166 217.115 217.115 248.002
- 39 -
Flaeche Zone I Zone II Zone III Zone IV Zone V
von bis von bis von bis von bis von bis
ha Euro Euro Euro Euro Euro
70 29.905 64.213 64.213 123.022 123.022 181.831 181.831 240.640 240.640 274.947
80 32.380 70.119 70.119 134.807 134.807 199.496 199.496 264.185 264.185 301.923
90 34.727 76.044 76.044 146.874 146.874 217.698 217.698 288.527 288.527 329.845
100 37.033 82.231 82.231 159.717 159.717 237.204 237.204 314.690 314.690 359.888
(2) Das Honorar ist nach der Groesse des Planbereichs zu berechnen, die dem
Aufstellungsbeschluss zugrunde liegt. Wird die Groesse des Planbereichs im foermlichen
Verfahren geaendert, so ist das Honorar fuer die Leistungsphasen, die bis zur Aenderung
der Groesse des Planbereichs noch nicht erbracht sind, nach der geaenderten Groesse des
Planbereichs zu berechnen; die Honorarzone ist entsprechend zu ueberpruefen.
(3) Fuer Bebauungsplaene,
1. fuer die eine umfassende Umstrukturierung in baulicher, verkehrlicher,
soziooekonomischer und oekologischer Sicht vorgesehen ist,
2. fuer die die Erhaltung des Bestands bei besonders komplexen Gegebenheiten zu sichern
ist,
3. deren Planbereich insgesamt oder zum ueberwiegenden Teil als Sanierungsgebiet nach
dem Baugesetzbuch festgelegt ist oder werden soll,
kann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart werden.
(4) Das Honorar fuer die Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 betraegt
mindestens 2.300 Euro. Die Vertragsparteien koennen abweichend von Satz 1 bei
Auftragserteilung ein Zeithonorar nach § 6 schriftlich vereinbaren.
(5) Das Honorar fuer Bebauungsplaene mit einer Gesamtflaeche des Plangebiets von mehr
als 100 ha kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(6) Die §§ 20 und 38 Abs. 8 und § 39 gelten sinngemaess.
§ 42 Sonstige staedtebauliche Leistungen
(1) Zu den sonstigen staedtebaulichen Leistungen rechnen insbesondere:
1. Mitwirken bei der Ergaenzung des Grundlagenmaterials fuer staedtebauliche Plaene und
Leistungen;
2. informelle Planungen, zum Beispiel Entwicklungs-, Struktur-, Rahmen- oder
Gestaltplaene, die der Loesung und Veranschaulichung von Problemen dienen, die durch
die formellen Planarten nicht oder nur unzureichend geklaert werden koennen. Sie
koennen sich auf gesamte oder Teile von Gemeinden erstrecken;
3. Mitwirken bei der Durchfuehrung des genehmigten Bebauungsplans, soweit nicht in §
41 erfasst, zum Beispiel Programme zu Einzelmassnahmen, Gutachten zu Baugesuchen,
Beratung bei Gestaltungsfragen, staedtebauliche Oberleitung, Ueberarbeitung der
genehmigten Planfassung, Mitwirken am Sozialplan;
4. staedtebauliche Sonderleistungen, zum Beispiel Gutachten zu Einzelfragen der
Planung, besondere Plandarstellungen und Modelle, Grenzbeschreibungen sowie
Eigentuemer- und Grundstuecksverzeichnisse, Beratungs- und Betreuungsleistungen,
Teilnahme an Verhandlungen mit Behoerden und an Sitzungen der Gemeindevertretungen
nach Plangenehmigung;
5. staedtebauliche Untersuchungen und Planungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung
oder Durchfuehrung von Massnahmen des besonderen Staedtebaurechts;
6. Ausarbeiten von sonstigen staedtebaulichen Satzungsentwuerfen.
(2) Die Honorare fuer die in Absatz 1 genannten Leistungen koennen auf der Grundlage
eines detaillierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht
bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §
6 zu berechnen.
- 40 -
Teil VI
Landschaftsplanerische Leistungen
§ 43 Anwendungsbereich
(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der fuer
die Plaene nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen, das Mitwirken beim Verfahren
sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen nach § 50.
(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten fuer folgende Plaene:
1. Landschafts- und Gruenordnungsplaene auf der Ebene der Bauleitplaene,
2. Landschaftsrahmenplaene,
3. Umweltvertraeglichkeitsstudien, Landschaftspflegerische Begleitplaene zu
Vorhaben, die den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder den Zugang zur freien
Natur beeintraechtigen koennen, Pflege- und Entwicklungsplaene, sowie sonstige
landschaftsplanerische Leistungen.
§ 44 Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V
Die §§ 20, 36, 38 Abs. 8 und § 39 gelten sinngemaess.
§ 45 Honorarzonen fuer Leistungen bei Landschaftsplaenen
(1) Die Honorarzone wird bei Landschaftsplaenen aufgrund folgender Bewertungsmerkmale
ermittelt:
1. Honorarzone I:
Landschaftsplaene mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- wenig bewegte topographische Verhaeltnisse,
- einheitliche Flaechennutzung,
- wenig gegliedertes Landschaftsbild,
- geringe Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
- einfache oekologische Verhaeltnisse,
- geringe Bevoelkerungsdichte;
2. Honorarzone II:
Landschaftsplaene mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- bewegte topographische Verhaeltnisse,
- differenzierte Flaechennutzung,
- gegliedertes Landschaftsbild,
- durchschnittliche Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
- durchschnittliche oekologische Verhaeltnisse,
- durchschnittliche Bevoelkerungsdichte;
3. Honorarzone III:
Landschaftsplaene mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- stark bewegte topographische Verhaeltnisse,
- sehr differenzierte Flaechennutzung,
- stark gegliedertes Landschaftsbild,
- hohe Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
- schwierige oekologische Verhaeltnisse,
- hohe Bevoelkerungsdichte.
- 41 -
(2) Sind fuer einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen
anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan
zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu
ermitteln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden
Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone I:
Landschaftsplaene mit bis zu 16 Punkten,
2. Honorarzone II:
Landschaftsplaene mit 17 bis 30 Punkten,
3. Honorarzone III:
Landschaftsplaene mit 31 bis 42 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung eines Landschaftsplans in die Honorarzonen sind entsprechend
dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale topographische
Verhaeltnisse, Flaechennutzung, Landschaftsbild und Bevoelkerungsdichte mit je bis zu
6 Punkten, die Bewertungsmerkmale oekologische Verhaeltnisse sowie Umweltsicherung und
Umweltschutz mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.
§ 45a Leistungsbild Landschaftsplan
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplaenen sind in den in Absatz 2 aufgefuehrten
Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in
Vomhundertsaetzen der Honorare des § 45b bewertet.
Bewertung der
Grundleistungen in
v.H. der Honorare
1. Klaeren der Aufgabenstellung und Ermitteln des
Leistungsumfangs
Ermitteln der Voraussetzungen zur Loesung der
Planungsaufgabe 1 bis 3
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen
Bestandsaufnahme, Landschaftsbewertung und
zusammenfassende Darstellung 20 bis 37
3. Vorlaeufige Planfassung (Vorentwurf)
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Loesung der
Planungsaufgabe 50
4. Entwurf
Erarbeiten der endgueltigen Loesung der Planungsaufgabe 10
5. Genehmigungsfaehige Planfassung -
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Klaeren der Aufgabenstellung und Ermittlung des
Leitungsumfangs
Zusammenstellen einer Uebersicht der vorgegebenen Antragsverfahren fuer
bestehenden und laufenden oertlichen und Planungszuschuesse
ueberoertlichen Planungen und Untersuchungen
Abgrenzen des Planungsgebiets
Zusammenstellen der verfuegbaren Kartenunterlagen
und Daten nach Umfang und Qualitaet
Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
Ermitteln des Leistungsumfangs und der
Schwierigkeitsmerkmale
Festlegen ergaenzender Fachleistungen, soweit
notwendig
Ortsbesichtigungen
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme einschliesslich
voraussehbarer Veraenderungen von Natur und Einzeluntersuchungen natuerlicher
Landschaft Grundlagen
- 42 -
Grundleistungen Besondere Leistungen
Erfassen aufgrund vorhandener Unterlagen und Einzeluntersuchungen zu
oertlicher Erhebungen, insbesondere spezifischen Nutzungen
- der groesseren naturraeumlichen Zusammenhaenge
und siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen
- des Naturhaushalts
- der landschaftsoekologischen Einheiten
- des Landschaftsbildes
- der Schutzgebiete und geschuetzten
Landschaftsbestandteile
- der Erholungsgebiete und -flaechen, ihrer
Erschliessung sowie Bedarfssituation
- von Kultur-, Bau- und Bodendenkmaelern
- der Flaechennutzung
- voraussichtlicher Aenderungen aufgrund
staedtebaulicher Planungen, Fachplanungen
und anderer Eingriffe in Natur und
Landschaft
Erfassen von vorliegenden Aeusserungen der
Einwohner
b) Landschaftsbewertung nach den Zielen
und Grundsaetzen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege einschliesslich der
Erholungsvorsorge
Bewerten des Landschaftsbildes sowie
der Leistungsfaehigkeit des Zustands,
der Faktoren und der Funktionen des
Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich
- der Empfindlichkeit
- besonderer Flaechen- und Nutzungsfunktionen
- nachteiliger Nutzungsauswirkungen
- geplanter Eingriffe in Natur und
Landschaft
Feststellung von Nutzungs- und
Zielkonflikten nach den Zielen und
Grundsaetzen von Naturschutz und
Landschaftspflege
c) Zusammenfassende Darstellung
der Bestandsaufnahme und der
Landschaftsbewertung in Erlaeuterungstext und
Karten
3. Vorlaeufige Planfassung (Vorentwurf)
Grundsaetzliche Loesung der Aufgabe mit sich
wesentlich unterscheidenden Loesungen nach
gleichen Anforderungen und Erlaeuterungen in Text
und Karte
a) Darlegen der Entwicklungsziele des
Naturschutzes und der Landschaftspflege,
insbesondere in bezug auf die
Leistungsfaehigkeit des Naturhaushalts,
die Pflege natuerlicher Ressourcen, das
Landschaftsbild, die Erholungsvorsorge,
den Biotop-und Artenschutz, den Boden-,
Wasser- und Klimaschutz sowie Minimierung
von Eingriffen (und deren Folgen) in Natur
und Landschaft
b) Darlegen der im einzelnen angestrebten
Flaechenfunktionen einschliesslich notwendiger
Nutzungsaenderungen, insbesondere fuer
- landschaftspflegerische Sanierungsgebiete
- Flaechen fuer landschaftspflegerische
Entwicklungsmassnahmen
- 43 -
Grundleistungen Besondere Leistungen
- Freiraeume einschliesslich Sport-, Spiel-
und Erholungsflaechen
- Vorrangflaechen und -objekte des
Naturschutzes und der Landschaftspflege,
Flaechen fuer Kultur-, Bau- und
Bodendenkmaeler, fuer besonders
schutzwuerdige Biotope oder Oekosysteme
sowie fuer Erholungsvorsorge
- Flaechen fuer landschaftspflegerische
Massnahmen in Verbindung mit sonstigen
Nutzungen, Flaechen fuer Ausgleichs- und
Ersatzmassnahmen in bezug auf die oben
genannten Eingriffe
c) Vorschlaege fuer Inhalte, die fuer die
Uebernahme in andere Planungen, insbesondere
in die Bauleitplanung, geeignet sind
d) Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen
und -massnahmen sowie kommunale
Foerderungsprogramme
Beteiligung an der Mitwirkung von Verbaenden nach
§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes
Beruecksichtigen von Fachplanungen
Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs
mit der fuer Naturschutz und Landschaftspflege
zustaendigen Behoerde
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber
4. Entwurf
Darstellen des Landschaftsplans in der
vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit
Erlaeuterungsbericht
5. Genehmigungsfaehige Planfassung
(3) Das Honorar fuer die genehmigungsfaehige Planfassung kann als Pauschalhonorar frei
vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(4) Wird die Anfertigung der Vorlaeufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als
Einzelleistung in Auftrag gegeben, so koennen hierfuer bis zu 60 vom Hundert der Honorare
nach § 45b vereinbart werden.
(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich
vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2
mit 20 vom Hundert der Honorare nach § 45b zu bewerten.
(6) Die Vertragsparteien koennen bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass
die Leistungsphase 2 abweichend von Absatz 1 mit mehr als bis 37 bis zu 60. v.H.
bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein ueberdurchschnittlicher Aufwand fuer das
Ermitteln der Planungsgrundlagen erforderlich wird. Ein ueberdurchschnittlicher Aufwand
liegt vor, wenn
1. die Daten aus vorhandenen Unterlagen im einzelnen ermittelt und aufbereitet werden
muessen oder
2. oertliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht ueberwiegend der Kontrolle der
aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.
(7) Die Teilnahme an bis zu 6 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder
Sitzungen im Rahmen der Buergerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen,
ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 45b abgegolten.
§ 45b Honorartafel fuer Grundleistungen bei Landschaftsplaenen
- 44 -
(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in § 45a aufgefuehrten
Grundleistungen bei Landschaftsplaenen sind in der nachfolgenden Honorartafel
festgesetzt.
Honorartafel zu § 45b Abs. 1
Flaeche Zone I Zone II Zone III
von bis von bis von bis
ha Euro Euro Euro
1.000 11.484 13.779 13.779 16.080 16.080 18.376
1.300 13.928 16.714 16.714 19.501 19.501 22.287
1.600 16.597 19.915 19.915 23.228 23.228 26.546
1.900 18.877 22.655 22.655 26.429 26.429 30.207
2.200 21.004 25.207 25.207 29.404 29.404 33.607
2.500 22.967 27.559 27.559 32.155 32.155 36.747
3.000 25.994 31.194 31.194 36.389 36.389 41.588
3.500 28.893 34.671 34.671 40.448 40.448 46.226
4.000 31.669 38.004 38.004 44.339 44.339 50.674
4.500 34.328 41.195 41.195 48.056 48.056 54.923
5.000 36.864 44.237 44.237 51.605 51.605 58.978
5.500 39.267 47.121 47.121 54.974 54.974 62.828
6.000 41.558 49.871 49.871 58.180 58.180 66.494
6.500 43.726 52.474 52.474 61.217 61.217 69.965
7.000 45.776 54.928 54.928 64.080 64.080 73.232
7.500 47.734 57.280 57.280 66.826 66.826 76.372
8.000 49.611 59.535 59.535 69.454 69.454 79.378
8.500 51.410 61.692 61.692 71.975 71.975 82.257
9.000 53.128 63.753 63.753 74.373 74.373 84.997
9.500 54.759 65.711 65.711 76.663 76.663 87.615
10.000 56.314 67.577 67.577 78.836 78.836 90.100
11.000 59.254 71.105 71.105 82.957 82.957 94.809
12.000 62.122 74.541 74.541 86.966 86.966 99.385
13.000 64.893 77.875 77.875 90.851 90.851 103.833
14.000 67.593 81.111 81.111 94.630 94.630 108.148
15.000 70.205 84.246 84.246 98.291 98.291 112.331
(2) Die Honorare sind nach der Gesamtflaeche des Plangebiets in Hektar zu berechnen.
(3) Das Honorar fuer Grundleistungen bei Landschaftsplaenen mit einer Gesamtflaeche des
Plangebiets in Hektar unter 1.000 ha kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar
nach § 6 berechnet werden, hoechstens jedoch bis zu den in der Honorartafel nach Absatz
1 fuer Flaechen von 1.000 ha festgesetzten Hoechstsaetzen. Als Mindestsaetze gelten die
Stundensaetze nach § 6 Abs. 2, hoechstens jedoch die in der Honorartafel nach Absatz 1
fuer Flaechen von 1.000 ha festgesetzten Mindestsaetze.
(4) Das Honorar fuer Landschaftsplaene mit einer Gesamtflaeche des Plangebiets ueber
15.000 ha kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
§ 46 Leistungsbild Gruenordnungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Gruenordnungsplaenen sind in den in Absatz 2 aufgefuehrten
Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in
Vomhundertsaetzen der Honorare des § 46a bewertet.
Bewertung der Grundleistungen
in v.H. der Honorare
1. Klaeren der Aufgabenstellung und Ermitteln des
Leistungsumfangs Ermitteln der Voraussetzungen zur
Loesung der Planungsaufgabe 1 bis 3
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme
und Bewertung des Planungsbereichs 20 bis 37
3. Vorlaeufige Planfassung (Vorentwurf) Erarbeiten der
wesentlichen Teile einer Loesung der Planungsaufgabe 50
4. Endgueltige Planfassung (Entwurf) Erarbeiten der
endgueltigen Loesung der Planungsaufgabe 10
- 45 -
Bewertung der Grundleistungen
in v.H. der Honorare
5. Genehmigungsfaehige Planfassung -
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
-------------------------------------------------------------------------------
Grundleistungen I Besondere Leistungen
-------------------------------------------------------------------------------
1. Klaeren der Aufgabenstellung und I
Ermitteln des Leistungsumfangs I
I
Zusammenstellen einer Uebersicht I
der vorgegebenen bestehenden und I
laufenden oertlichen und I
ueberoertlichen Planungen und I
Untersuchungen I
I
Abgrenzen des Planungsbereichs I
I
Zusammenstellen der verfuegbaren I
Kartenunterlagen und Daten nach I
Umfang und Qualitaet I
I
Werten des vorhandenen I
Grundlagenmaterials I
I
Ermitteln des Leistungsumfangs und I
der Schwierigkeitsmerkmale I
I
Festlegen ergaenzender Fachleistungen, I
soweit notwendig I
I
Ortsbesichtigungen I
I
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen I
a) Bestandsaufnahme einschliesslich I
voraussichtlicher Aenderungen I
I
Erfassen aufgrund vorhandener I
Unterlagen eines Landschaftsplans I
und oertlicher Erhebungen, I
insbesondere I
- des Naturhaushalts als I
Wirkungsgefuege der Naturfaktoren I
- der Vorgaben des Artenschutzes, I
des Bodenschutzes und des I
Orts-/Landschaftsbildes I
- der siedlungsgeschichtlichen I
Entwicklung I
- der Schutzgebiete und geschuetzten I
Landschaftsbestandteile I
einschliesslich der unter I
Denkmalschutz stehenden Objekte I
- der Flaechennutzung unter I
besonderer Beruecksichtigung der I
Flaechenversiegelung, Groesse, I
Nutzungsarten oder Ausstattung, I
Verteilung, Vernetzung von Frei- I
und Gruenflaechen sowie der I
Erschliessungsflaechen fuer I
Freizeit- und Erholungsanlagen I
- des Bedarfs an Erholungs- und I
- 46 -
Freizeiteinrichtungen sowie I
an sonstigen Gruenflaechen I
- der voraussichtlichen Aenderungen I
aufgrund staedtebaulicher I
Planungen, Fachplanungen und I
anderer Eingriffe in Natur und I
Landschaft I
- der Immissionen, Boden- und I
Gewaesserbelastungen I
- der Eigentuemer I
I
Erfassen von vorliegenden I
Aeusserungen der Einwohner I
I
b) Bewerten der Landschaft nach den I
Zielen und Grundsaetzen des I
Naturschutzes und der I
Landschaftspflege einschliesslich I
der Erholungsvorsorge I
I
Bewerten des Landschaftsbildes I
sowie der Leistungsfaehigkeit, des I
Zustands, der Faktoren und I
Funktionen des Naturhaushalts, I
insbesondere hinsichtlich I
- der Empfindlichkeit des I
jeweiligen Oekosystems fuer I
bestimmte Nutzungen, seiner I
Groesse, der raeumlichen Lage I
und der Einbindung in I
Gruenflaechensysteme, der I
Beziehungen zum Aussenraum sowie I
der Ausstattung und I
Beeintraechtigung der Gruen- und I
Freiflaechen I
- nachteiliger Nutzungsauswirkungen I
I
c) Zusammenfassende Darstellung der I
Bestandsaufnahme und der Bewertung I
des Planungsbereichs in I
Erlaeuterungstext und Karten I
I
3. Vorlaeufige Planfassung (Vorentwurf) I
I
Grundsaetzliche Loesung der wesentlichen I
Teile der Aufgabe mit sich wesentlich I
unterscheidenden Loesungen nach I
gleichen Anforderungen in Text und I
Karten mit Begruendung I
I
a) Darlegen der Flaechenfunktionen I
und raeumlichen Strukturen nach I
oekologischen und gestalterischen I
Gesichtspunkten, insbesondere I
- Flaechen mit Nutzungs- I
beschraenkungen - einschliesslich I
notwendiger Nutzungsaenderungen I
zur Erhaltung oder Verbesserung I
des Naturhaushalts oder des I
Landschafts-/Ortsbildes I
- landschaftspflegerische I
Sanierungsbereiche I
- 47 -
- Flaechen fuer landschafts- I
pflegerische Entwicklungs- I
und Gestaltungsmassnahmen I
- Flaechen fuer Ausgleichs- und I
Ersatzmassnahmen I
- Schutzgebiete und -objekte I
- Freiraeume I
- Flaechen fuer landschafts- I
pflegerische Massnahmen in I
Verbindung mit sonstigen I
Nutzungen I
b) Darlegen von Entwicklungs-, I
Schutz-, Gestaltungs- und I
Pflegemassnahmen, insbesondere fuer I
- Gruenflaechen I
- Anpflanzung und Erhaltung von I
Gruenbestaenden I
- Sport-, Spiel- und I
Erholungsflaechen I
- Fusswegesystemen I
- Gehoelzanpflanzungen zur I
Einbindung baulicher Anlagen I
in die Umgebung I
- Ortseingaenge und Siedlungsraender I
- pflanzliche Einbindung von I
oeffentlichen Strassen und Plaetzen I
- klimatisch wichtige Freiflaechen I
- Immissionsschutzmassnahmen I
I
Festlegen von Pflegemassnahmen aus I
Gruenden des Naturschutzes und der I
Landschaftspflege I
I
Erhaltung und Verbesserung der I
natuerlichen Selbstreinigungskraft I
von Gewaessern I
I
Erhaltung und Pflege von naturnahen I
Vegetationsbestaenden I
I
bodenschuetzende Massnahmen - Schutz I
vor Schadstoffeintrag I
I
Vorschlaege fuer Gehoelzarten der I
potentiell natuerlichen Vegetation, I
fuer Leitarten bei Bepflanzungen, I
fuer Befestigungsarten bei I
Wohnstrassen, Gehwegen, Plaetzen, I
Parkplaetzen, fuer Versickerungs- I
flaechen I
I
Festlegen der zeitlichen Folge von I
Massnahmen I
I
Kostenschaetzung fuer durchzufuehrende I
Massnahmen I
I
c) Hinweise auf weitere Aufgaben von I
Naturschutz und Landschaftspflege I
I
Vorschlaege fuer Inhalte, die fuer die I
Uebernahme in andere Planungen, I
- 48 -
insbesondere in die Bauleitplanung, I
geeignet sind I
I
Beteiligung an der Mitwirkung von I
Verbaenden nach § 29 des I
Bundesnaturschutzgesetzes I
I
Beruecksichtigen von Fachplanungen I
I
Mitwirken an der Abstimmung des I
Vorentwurfs mit der fuer Naturschutz I
und Landschaftspflege zustaendigen I
Behoerde I
I
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem I
Auftraggeber I
I
4. Endgueltige Planfassung (Entwurf) I
I
Darstellen des Gruenordnungsplans in I
der vorgeschriebenen Fassung in Text I
und Karte mit Begruendung I
I
5. Genehmigungsfaehige Planfassung I
(3) Wird die Anfertigung der vorlaeufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als
Einzelleistung in Auftrag gegeben, so koennen hierfuer bis zu 60 vom Hundert der Honorare
nach § 46a vereinbart werden.
(4) § 45a Abs. 3 und 5 bis 7 gilt sinngemaess.
§ 46a Honorartafel fuer Grundleistungen bei Gruenordnungsplaenen
(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in § 46 aufgefuehrten
Grundleistungen bei Gruenordnungsplaenen sind in der nachfolgenden Honorartafel
festgesetzt.
Honorartafel zu § 46a Abs. 1
----------------------------------------------------------------
I Normalstufe I Schwierigkeitsstufe
Ansaetze VE I von bis I von bis
I Euro I Euro
----------------------------------------------------------------
bis 1.500 I 1.723 2.153 I 2.153 2.582
5.000 I 5.742 7.179 I 7.179 8.615
10.000 I 9.530 11.918 I 11.918 14.301
20.000 I 15.850 19.813 I 19.813 23.770
40.000 I 25.723 32.155 I 32.155 38.582
60.000 I 32.380 40.479 I 40.479 48.573
80.000 I 38.582 48.230 I 48.230 57.878
100.000 I 43.639 54.550 I 54.550 65.456
150.000 I 60.292 75.364 I 75.364 90.432
200.000 I 75.789 94.737 I 94.737 113.686
250.000 I 91.869 114.836 I 114.836 137.798
300.000 I 106.794 133.498 I 133.498 160.198
350.000 I 120.573 150.719 I 150.719 180.864
400.000 I 133.207 166.512 I 166.512 199.813
450.000 I 144.690 180.864 I 180.864 217.033
500.000 I 155.024 193.785 I 193.785 232.541
600.000 I 175.695 219.620 I 219.620 263.545
700.000 I 196.945 246.177 I 246.177 295.409
800.000 I 220.479 275.602 I 275.602 330.719
900.000 I 242.874 303.595 I 303.595 364.311
1.000.000 I 264.118 330.146 I 330.146 396.175
- 49 -
(2) Die Honorare sind fuer die Summe der Einzelansaetze des Absatzes 3 gemaess der
Honorartafel des Absatzes 1 zu berechnen.
(3) Fuer die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansaetzen auszugehen:
1. fuer Flaechen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit
Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl
je Hektar Flaeche 400 VE,
2. fuer Flaechen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit
Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl und
Pflanzbindungen oder Pflanzpflichten
je Hektar Flaeche 1.150 VE,
3. fuer Gruenflaechen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 des
Baugesetzbuchs, soweit nicht Bestand
je Hektar Flaeche 1.000 VE,
4. fuer sonstige Gruenflaechen
je Hektar Flaeche 400 VE,
5. fuer Flaechen mit besonderen Massnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nicht
bereits unter Nummer 2 angesetzt sind
je Hektar Flaeche 1.200 VE,
6. fuer Flaechen fuer Aufschuettungen, Abgrabungen oder
fuer die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen
Bodenschaetzen
je Hektar Flaeche 400 VE,
7. fuer Flaechen fuer Landwirtschaft und Wald mit
maessigem Anteil an Massnahmen fuer Naturschutz und
Landschaftspflege
je Hektar Flaeche 400 VE,
8. fuer Flaechen fuer Landwirtschaft und Wald ohne
Massnahmen fuer Naturschutz und Landschaftspflege
oder flurbereinigte Flaechen von Landwirtschaft und
Wald
je Hektar Flaeche 100 VE,
9. fuer Wasserflaechen mit Massnahmen fuer Naturschutz
und Landschaftspflege
je Hektar Flaeche 400 VE,
10. fuer Wasserflaechen ohne Massnahmen fuer Naturschutz
und Landschaftspflege
je Hektar Flaeche 100 VE,
11. sonstige Flaechen
je Hektar Flaeche 100 VE.
(4) Ist die Summe der Einzelansaetze nach Absatz 3 hoeher als 1 Million VE, so kann das
Honorar frei vereinbart werden.
(4a) Die Honorare sind nach den Darstellungen der endgueltigen Planfassung nach
Leistungsphase 4 von § 46 zu berechnen. Kommt es nicht zur endgueltigen Planfassung,
so sind die Honorare nach den Festsetzungen der mit dem Auftraggeber abgestimmten
Planfassung zu berechnen.
(5) Gruenordnungsplaene koennen nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der
Schwierigkeitsstufe zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:
1. schwierige oekologische oder topographische Verhaeltnisse oder sehr differenzierte
Flaechennutzungen,
2. erschwerte Planung durch besondere Massnahmen auf den Gebieten Umweltschutz,
Denkmalschutz, Naturschutz, Spielflaechenleitplanung, Sportstaettenplanung,
3. Aenderungen oder Ueberarbeitungen von Teilgebieten vorliegender Gruenordnungsplaene mit
einem erhoehten Arbeitsaufwand,
4. Gruenordnungsplaene in einem Entwicklungsbereich oder in einem Sanierungsgebiet.
- 50 -
§ 47 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
(1) Landschaftsrahmenplaene umfassen die Darstellungen von ueberoertlichen Erfordernissen
und Massnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
(2) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplaenen sind in den in Absatz 3
aufgefuehrten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden
Tabelle in Vomhundertsaetzen der Honorare des § 47a bewertet.
Bewertung der
Grundleistungen in
v.H. der Honorare
1. Landschaftsanalyse 20
2. Landschaftsdiagnose 20
3. Entwurf 50
4. Endgueltige Planfassung 10
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Landschaftsanalyse
Erfassen und Darstellen in Text und Karten der
a) natuerlichen Grundlagen
b) Landschaftsgliederung
- Naturraeume
- Oekologische Raumeinheiten
c) Flaechennutzung
d) Geschuetzten Flaechen und Einzelbestandteile
der Natur
2. Landschaftsdiagnose
Bewerten der oekologischen Raumeinheiten und
Darstellen in Text und Karten hinsichtlich
a) Naturhaushalt
b) Landschaftsbild
- naturbedingt
- anthropogen
c) Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schaeden
an Naturhaushalt und Landschaftsbild
d) Empfindlichkeit der Oekosysteme,
beziehungsweise einzelner
Landschaftsfaktoren
e) Zielkonflikte zwischen Belangen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege
einerseits und raumbeanspruchenden
Vorhaben andererseits
3. Entwurf
Darstellung der Erfordernisse und Massnahmen
zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes
und der Landschaftspflege in Text und Karten
mit Begruendung
a) Ziele der Landschaftsentwicklung
nach Massgabe der Empfindlichkeit des
Naturhaushalts
- Bereiche ohne Nutzung oder mit
naturnaher Nutzung
- Bereiche mit extensiver Nutzung
- Bereiche mit intensiver
landwirtschaftlicher Nutzung
- Bereiche staedtisch-industrieller Nutzung
b) Ziele des Arten- und Biotopschutzes
c) Ziele zum Schutz und zur Pflege
abiotischer Landschaftsfaktoren
d) Sicherung und Pflege von Schutzgebieten
und Einzelbestandteilen von Natur und
Landschaft
- 51 -
Grundleistungen Besondere Leistungen
e) Pflege-, Gestaltungs- und
Entwicklungsmassnahmen zur
- Sicherung ueberoertlicher Gruenzuege
- Gruenordnung im Siedlungsbereich
- Landschaftspflege einschliesslich des
Arten- und Biotopschutzes sowie des
Wasser-, Boden- und Klimaschutzes
- Sanierung von Landschaftsschaeden
f) Grundsaetze einer landschaftsschonenden
Landnutzung
g) Leitlinien fuer die Erholung in der freien
Natur
h) Gebiete, fuer die detaillierte
landschaftliche Planungen erforderlich
sind:
- Landschaftsplaene
- Gruenordnungsplaene
- Landschaftspflegerische Begleitplaene
Abstimmung des Entwurf mit dem Auftraggeber
4. Endgueltige Planfassung Mitwirkung bei der Einarbeitung von
Zielen der Landschaftsentwicklung in
Programme und Plaene im Sinne des §
5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des
Raumordnungsgesetzes
(4) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermaessigt sich die Bewertung der
Leistungsphase 1 des Absatzes 2 auf 5 vom Hundert der Honorare nach § 47a.
(5) Die Vertragsparteien koennen bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass
die Leistungsphase 1 abweichend von Absatz 2 mit mehr als 20 bis zu 43 v.H. bewertet
wird, wenn in dieser Leistungsphase ein ueberdurchschnittlicher Aufwand fuer die
Landschaftsanalyse erforderlich wird. Ein ueberdurchschnittlicher Aufwand liegt vor,
wenn
1. Daten aus vorhandenen Unterlagen im einzelnen ermittelt und aufbereitet werden
muessen oder
2. oertliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht ueberwiegend der Kontrolle der
aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.
§ 47a Honorartafel fuer Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplaenen
(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in § 47 aufgefuehrten
Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplaenen sind in der nachfolgenden Honorartafel
festgesetzt.
Honorartafel zu § 47a Abs. 1
Flaeche Normalstufe Schwierigkeitsstufe
von bis von bis
ha Euro Euro
5.000 29.456 36.818 36.818 44.181
6.000 33.863 42.330 42.330 50.797
7.000 38.020 47.525 47.525 57.029
8.000 41.936 52.423 52.423 62.904
9.000 45.474 56.845 56.845 68.211
10.000 48.660 60.828 60.828 72.997
12.000 54.550 68.186 68.186 81.817
14.000 59.724 74.659 74.659 89.589
16.000 64.673 80.845 80.845 97.013
18.000 69.244 86.557 86.557 103.869
20.000 74.122 92.656 92.656 111.186
25.000 86.270 107.842 107.842 129.408
30.000 96.460 120.578 120.578 144.690
35.000 105.101 131.382 131.382 157.657
- 52 -
Flaeche Normalstufe Schwierigkeitsstufe
von bis von bis
ha Euro Euro
40.000 112.535 140.672 140.672 168.803
45.000 118.563 148.208 148.208 177.848
50.000 125.456 156.823 156.823 188.186
60.000 138.085 172.607 172.607 207.129
70.000 149.512 186.893 186.893 224.268
80.000 158.470 198.090 198.090 237.705
90.000 167.428 209.287 209.287 251.141
100.000 176.846 221.057 221.057 265.263
(2) § 45b Abs. 2 bis 4 gilt sinngemaess.
(3) Landschaftsrahmenplaene koennen nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale
der Schwierigkeitsstufe zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:
1. schwierige oekologische Verhaeltnisse,
2. Verdichtungsraeume,
3. Erholungsgebiete,
4. tiefgreifende Nutzungsansprueche wie grossflaechiger Abbau von Bodenbestandteilen,
5. erschwerte Planung durch besondere Massnahmen der Umweltsicherung und des
Umweltschutzes.
§ 48 Honorarzonen fuer Leistungen bei Umweltvertraeglichkeitsstudien
(1) Die Honorarzone wird bei Umweltvertraeglichkeitsstudien aufgrund folgender
Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Umweltvertraeglichkeitsstudien mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei
einem Untersuchungsraum
- mit geringer Ausstattung an oekologisch bedeutsamen Strukturen,
- mit schwach gegliedertem Landschaftsbild,
- mit schwach ausgepraegter Erholungsnutzung,
- mit gering ausgepraegten und einheitlichen Nutzungsanspruechen,
- mit geringer Empfindlichkeit gegenueber Umweltbelastungen und Beeintraechtigungen
von Natur und Landschaft,
und bei Vorhaben und Massnahmen mit geringer potentieller
Beeintraechtigungsintensitaet;
2. Honorarzone II:
Umweltvertraeglichkeitsstudien mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad,
insbesondere bei einem Untersuchungsraum
- mit durchschnittlicher Ausstattung an oekologisch bedeutsamen Strukturen,
- mit maessig gegliedertem Landschaftsbild,
- mit durchschnittlich ausgepraegter Erholungsnutzung,
- mit differenzierten Nutzungsanspruechen,
- mit durchschnittlicher Empfindlichkeit gegenueber Umweltbelastungen und
Beeintraechtigungen von Natur und Landschaft,
und bei Vorhaben und Massnahmen mit durchschnittlicher potentieller
Beeintraechtigungsintensitaet;
3. Honorarzone III:
Umweltvertraeglichkeitsstudien mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem
Untersuchungsraum
- 53 -
- mit umfangreicher und vielgestaltiger Ausstattung an oekologisch bedeutsamen
Strukturen,
- mit stark gegliedertem Landschaftsbild,
- mit intensiv ausgepraegter Erholungsnutzung,
- mit stark differenzierten oder kleinraeumigen Nutzungsanspruechen,
- mit hoher Empfindlichkeit gegenueber Umweltbelastungen und Beeintraechtigungen von
Natur und Landschaft,
und bei Vorhaben und Massnahmen mit hoher potentieller Beeintraechtigungsintensitaet.
(2) Sind fuer eine Umweltvertraeglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren
Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die
Umweltvertraeglichkeitsstudie zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der
Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Umweltvertraeglichkeitsstudie ist nach
der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone I
Umweltvertraeglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,
2. Honorarzone II
Umweltvertraeglichkeitsstudien mit 17 bis zu 30 Punkten,
3. Honorarzone III
Umweltvertraeglichkeitsstudien mit 31 bis zu 42 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung einer Umweltvertraeglichkeitsstudie in die Honorarzonen sind
entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale
Ausstattung an oekologisch bedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild, Erholungsnutzung
sowie Nutzungsansprueche mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale
Empfindlichkeit gegenueber Umweltbelastungen und Beeintraechtigungen von Natur und
Landschaft sowie Vorhaben und Massnahmen mit potentieller Beeintraechtigungsintensitaet
mit je bis zu neun Punkten.
§ 48a Leistungsbild Umweltvertraeglichkeitsstudie
(1) Die Grundleistungen bei Umweltvertraeglichkeitsstudien zur Standortfindung als
Beitrag zur Umweltvertraeglichkeitspruefung sind in den in Absatz 2 aufgefuehrten
Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in
Vomhundertsaetzen der Honorare des § 48b bewertet.
Bewertung der Grundleistungen
in v. H. der Honorare
1. Klaeren der Aufgabenstellung und Ermitteln
des Leistungsumfangs 3
2. Ermitteln und Bewerten der
Planungsgrundlagen
Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und
zusammenfassende Darstellung 30
3. Konfliktanalyse und Alternativen 20
4. Vorlaeufige Fassung der Studie 40
5. Endgueltige Fassung der Studie 7
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
-------------------------------------------------------------------------------
Grundleistungen I Besondere Leistungen
-------------------------------------------------------------------------------
1. Klaeren der Aufgabenstellung I
und Ermitteln des Leistungsumfangs I
Abgrenzen des Untersuchungsbereichs I
Zusammenstellen der verfuegbaren I
planungsrelevanten Unterlagen, I
insbesondere I
- oertliche und ueberoertliche Planungen I
- 54 -
und Untersuchungen I
- thematische Karten, Luftbilder und I
sonstige Daten I
Ermitteln des Leistungsumfangs und I
ergaenzender Fachleistungen I
Ortsbesichtigungen I
2. Ermitteln und Bewerten der I
Planungsgrundlagen I
a) Bestandsaufnahme I
Erfassen auf der Grundlage vorhandener I Einzeluntersuchungen zu
Unterlagen und oertlicher Erhebungen I natuerlichen Grundlagen, zur
I Vorbelastung und zu
- des Naturhaushalts in seinen I soziooekonomischen
Wirkungszusammenhaengen, insbesondere I Fragestellungen
durch Landschaftsfaktoren wie I Sonderkartierungen
Relief, Gelaendegestalt, Gestein, I Prognosen
Boden, oberirdische Gewaesser, I Ausbreitungsberechnungen
Grundwasser, Gelaendeklima sowie I Beweissicherung
Tiere und Pflanzen und deren I Aktualisierung der
Lebensraeume I Planungsgrundlagen
- der Schutzgebiete, geschuetzten I Untersuchen von Sekundaereffekten
Landschaftsbestandteile und I ausserhalb des
schuetzenswerten Lebensraeume I Untersuchungsgebiets
- der vorhandenen Nutzungen, I
Beeintraechtigungen und Vorhaben I
- des Landschaftsbildes und der I
-struktur I
- der Sachgueter und des kulturellen I
Erbes
b) Bestandsbewertung I
Bewerten der Leistungsfaehigkeit und I
der Empfindlichkeit des Naturhaushalts I
und des Landschaftsbildes nach den I
Zielen und Grundsaetzen des I
Naturschutzes und der Landschaftspflege
Bewerten der vorhandenen und I
vorhersehbaren Umweltbelastungen der I
Bevoelkerung sowie Beeintraechtigungen I
(Vorbelastung) von Natur und I
Landschaft I
c) Zusammenfassende Darstellung der I
Bestandsaufnahme und der -bewertung I
in Text und Karte I
3. Konfliktanalyse und Alternativen I
Ermitteln der projektbedingten I
umwelterheblichen Wirkungen I
Verknuepfen der oekologischen und I
nutzungsbezogenen Empfindlichkeit des I
Untersuchungsgebiets mit den I
projektbedingten umwelterheblichen I
Wirkungen und Beschreiben der I
Wechselwirkungen zwischen den I
betroffenen Faktoren I
Ermitteln konfliktarmer Bereiche und I
Abgrenzen der vertieft zu I
untersuchenden Alternativen I
Ueberpruefen der Abgrenzung des I
Untersuchungsbereichs I
Abstimmen mit dem Auftraggeber I
Zusammenfassende Darstellung in Text I
und Karte I
4. Vorlaeufige Fassung der Studie I
- 55 -
Erarbeiten der grundsaetzlichen Loesung I Erstellen zusaetzlicher
der wesentlichen Teile der Aufgabe in I Hilfsmittel der Darstellung
Text und Karte mit Alternativen I Vorstellen der Planung vor
a) Ermitteln, Bewerten und Darstellen I Dritten
fuer jede sich wesentlich I Detailausarbeitungen in
unterscheidende Loesung unter I besonderen Massstaeben
Beruecksichtigung des Vermeidungs- I
und/oder Ausgleichsgebots I
- des oekologischen Risikos fuer den I
Naturhaushalt I
- der Beeintraechtigungen des I
Landschaftsbildes I
- der Auswirkungen auf den Menschen, I
die Nutzungsstruktur, die Sachgueter I
und das kulturelle Erbe I
Aufzeigen von Entwicklungstendenzen I
des Untersuchungsbereichs ohne das I
geplante Vorhaben I
(Status-quo-Prognose) I
b) Ermitteln und Darstellen I
voraussichtlich nicht ausgleichbarer I
Beeintraechtigungen I
c) Vergleichende Bewertung der sich I
wesentlich unterscheidenden I
Alternativen I
Abstimmen der vorlaeufigen Fassung der I
Studie mit dem Auftraggeber I
5. Endgueltige Fassung der Studie I
Darstellen der Umweltvertraeglichkeitsstudie
in der vorgeschriebenen Fassung in Text I
und Karte in der Regel im Massstab 1:5.000 I
einschliesslich einer nichttechnischen I
Zusammenfassung I
§ 48b Honorartafel fuer Grundleistungen bei Umweltvertraeglichkeitsstudien
(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in § 48a aufgefuehrten
Grundleistungen bei Umweltvertraeglichkeitsstudien sind in der nachfolgenden
Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu § 48b Abs. 1
Flaeche Zone I Zone II Zone III
von bis von bis von bis
ha Euro Euro Euro
50 6.892 8.416 8.416 9.934 9.934 11.458
100 9.188 11.218 11.218 13.242 13.242 15.272
250 14.930 18.453 18.453 21.970 21.970 25.493
500 23.110 28.919 28.919 34.727 34.727 40.535
750 30.217 38.142 38.142 46.073 46.073 53.998
1.000 36.747 46.737 46.737 56.728 56.728 66.718
1.250 42.703 54.545 54.545 66.386 66.386 78.228
1.500 48.230 62.009 62.009 75.789 75.789 89.568
1.750 54.258 69.669 69.669 85.074 85.074 100.484
2.000 59.714 76.556 76.556 93.398 93.398 110.240
2.500 69.618 89.236 89.236 108.854 108.584 128.472
3.000 79.235 100.765 100.765 122.296 122.296 143.826
3.500 87.416 110.858 110.858 134.306 134.306 157.749
4.000 95.310 120.189 120.189 145.074 145.074 169.953
4.500 102.059 128.759 128.759 155.458 155.458 182.158
5.000 109.094 137.323 137.323 165.556 165.556 193.785
5.500 116.846 145.790 145.790 174.739 174.739 203.683
6.000 124.019 153.878 153.878 183.733 183.733 213.592
6.500 130.625 161.727 161.727 192.824 192.824 223.925
- 56 -
Flaeche Zone I Zone II Zone III
von bis von bis von bis
ha Euro Euro Euro
7.000 136.653 169.381 169.381 202.109 202.109 234.836
7.500 144.261 178.712 178.712 213.163 213.163 247.614
8.000 151.583 187.562 187.562 223.542 223.542 259.522
8.500 158.613 196.842 196.842 235.077 235.077 273.306
9.000 165.362 205.841 205.841 246.320 246.320 286.799
9.500 171.820 215.003 215.003 258.182 258.182 301.366
10.000 177.991 223.925 223.925 269.860 269.860 315.794
(2) Die Honorare sind nach der Gesamtflaeche des Untersuchungsraumes in Hektar zu
berechnen.
(3) § 45b Abs. 3 und 4 gilt sinngemaess.
§ 49 Honorarzonen fuer Leistungen bei Landschaftspflegerischen
Begleitplaenen
Fuer die Ermittlung der Honorarzone fuer Leistungen bei Landschaftspflegerischen
Begleitplaenen gilt § 48 sinngemaess.
§ 49a Leistungsbild
Landschaftspflegerischer Begleitplan
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplaenen sind in den
in Absatz 2 aufgefuehrten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst. Sie sind in der
nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsaetzen der Honorare des Absatzes 3 bewertet.
Bewertung der
Grundleistungen in
v. H. der Honorare
1. Klaeren der Aufgabenstellung und Ermitteln des
Leistungsumfangs 1 bis 3
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und zusammenfassende
Darstellung 15 bis 22
3. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs
Konfliktanalyse und -minderung der Beeintraechtigung des
Naturhaushalts und Landschaftsbildes 25
4. Vorlaeufige Planfassung
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Loesung der
Planungsaufgabe 40
5. Endgueltige Planfassung 10
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
-------------------------------------------------------------------------------
Grundleistungen I Besondere Leistungen
-------------------------------------------------------------------------------
1. Klaeren der Aufgabenstellung und Ermitteln I
des Leistungsumfangs I
Abgrenzen des Planungsbereichs I
Zusammenstellen der verfuegbaren I
planungsrelevanten Unterlagen, I
insbesondere I
- oertliche und ueberoertliche Planungen I
und Untersuchungen I
- thematische Karten, Luftbilder und I
sonstige Daten I
Ermitteln des Leistungsumfangs und I
ergaenzender Fachleistungen I
Aufstellen eines verbindlichen I
Arbeitspapiers I
Ortsbesichtigungen I
- 57 -
2. Ermitteln und Bewerten der I
Planungsgrundlagen I
a) Bestandsaufnahme I
Erfassen aufgrund vorhandener I
Unterlagen und oertlicher Erhebungen I
- des Naturhaushalts in seinen I
Wirkungszusammenhaengen, insbesondere I
durch Landschaftsfaktoren wie I
Relief, Gelaendegestalt, Gestein, I
Boden, oberirdische Gewaesser, I
Grundwasser, Gelaendeklima sowie I
Tiere und Pflanzen und deren I
Lebensraeume I
- der Schutzgebiete, geschuetzten I
Landschaftsbestandteile und I
schuetzenswerten Lebensraeume I
- der vorhandenen Nutzungen I
und Vorhaben I
- des Landschaftsbildes und der I
-struktur I
- der kulturgeschichtlich bedeutsamen I
Objekte I
Erfassen der Eigentumsverhaeltnisse I
aufgrund vorhandener Unterlagen I
b) Bestandsbewertung I
Bewerten der Leistungsfaehigkeit und I
Empfindlichkeit des Naturhaushalts I
und des Landschaftsbildes nach den I
Zielen und Grundsaetzen des I
Naturschutzes und der Landschaftspflege
Bewerten der vorhandenen I
Beeintraechtigungen von Natur und I
Landschaft (Vorbelastung) I
c) Zusammenfassende Darstellung der I
Bestandsaufnahme und der -bewertung I
in Text und Karte I
3. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs I
a) Konfliktanalyse I
Ermitteln und Bewerten der durch das I
Vorhaben zu erwartenden I
Beeintraechtigungen des Naturhaushalts I
und des Landschaftsbildes nach Art, I
Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf I
b) Konfliktminderung I
Erarbeiten von Loesungen zur Vermeidung I
oder Verminderung von I
Beeintraechtigungen des Naturhaushalts I
und des Landschaftsbildes in I
Abstimmung mit den an der Planung I
fachlich Beteiligten I
c) Ermitteln der unvermeidbaren I
Beeintraechtigungen I
d) Ueberpruefen der Abgrenzung des I
Untersuchungsbereichs I
e) Abstimmen mit dem Auftraggeber I
Zusammenfassende Darstellung der I
Ergebnisse von Konfliktanalyse und I
Konfliktminderung sowie der I
unvermeidbaren Beeintraechtigungen in I
Text und Karte I
4. Vorlaeufige Planfassung I
Erarbeiten der grundsaetzlichen Loesung I
- 58 -
der wesentlichen Teile der Aufgabe in I
Text und Karte mit Alternativen I
a) Darstellen und Begruenden von I
Massnahmen des Naturschutzes und der I
Landschaftspflege nach Art, Umfang, I
Lage und zeitlicher Abfolge I
einschliesslich Biotopentwicklungs- und I
Pflegemassnahmen, insbesondere I
Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- I
und Schutzmassnahmen sowie Massnahmen I
nach § 3 Abs. 2 des Bundesnatur- I
schutzgesetzes I
b) Vergleichendes Gegenueberstellen I
von Beeintraechtigungen und Ausgleich I
einschliesslich Darstellen I
verbleibender, nicht ausgleichbarer I
Beeintraechtigungen I
c) Kostenschaetzung I
Abstimmen der vorlaeufigen Planfassung I
mit dem Auftraggeber und der fuer I
Naturschutz und Landschaftspflege I
zustaendigen Behoerde I
5. Endgueltige Planfassung I
Darstellen des landschaftspflegerischen I
Begleitplans in der vorgeschriebenen I
Fassung in Text und Karte I
(3) Die Honorare sind bei einer Planung im Massstab des Flaechennutzungsplans nach § 45b,
bei einer Planung im Massstab des Bebauungsplans nach § 46a zu berechnen. Anstelle eines
Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.
§ 49b Honorarzonen fuer Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplaenen
(1) Die Honorarzone wird bei Pflege- und Entwicklungsplaenen aufgrund folgender
Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Pflege- und Entwicklungsplaene mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- gute fachliche Vorgaben,
- geringe Differenziertheit des floristischen Inventars oder der
Pflanzengesellschaften,
- geringe Differenziertheit des faunistischen Inventars,
- geringe Beeintraechtigungen oder Schaedigungen von Naturhaushalt und
Landschaftsbild,
- geringer Aufwand fuer die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und
Entwicklungsmassnahmen;
2. Honorarzone II:
Pflege- und Entwicklungsplaene mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad,
insbesondere
- durchschnittliche fachliche Vorgaben,
- durchschnittliche Differenziertheit des floristischen Inventars oder der
Pflanzengesellschaften,
- durchschnittliche Differenziertheit des faunistischen Inventars,
- durchschnittliche Beeintraechtigungen oder Schaedigungen von Naturhaushalt und
Landschaftsbild,
- durchschnittlicher Aufwand fuer die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und
Entwicklungsmassnahmen;
- 59 -
3. Honorarzone III:
Pflege- und Entwicklungsplaene mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- geringe fachliche Vorgaben,
- starke Differenziertheit des floristischen Inventars oder der
Pflanzengesellschaften,
- starke Differenziertheit des faunistischen Inventars,
- umfangreiche Beeintraechtigungen oder Schaedigungen von Naturhaushalt und
Landschaftsbild,
- hoher Aufwand fuer die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und
Entwicklungsmassnahmen.
(2) Sind fuer einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren
Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege-
und Entwicklungsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte
nach Absatz 3 zu ermitteln; der Pflege- und Entwicklungsplan ist nach der Summe der
Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone I:
Pflege- und Entwicklungsplaene bis zu 13 Punkten,
2. Honorarzone II:
Pflege- und Entwicklungsplaene mit 14 bis 24 Punkten,
3. Honorarzone III:
Pflege- und Entwicklungsplaene mit 25 bis 34 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung eines Pflege- und Entwicklungsplans in die Honorarzonen ist
entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen das Bewertungsmerkmal
fachliche Vorgaben mit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeintraechtigungen
oder Schaedigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild und Aufwand fuer die Festlegung
von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmassnahmen mit je bis zu 6 Punkten
und die Bewertungsmerkmale Differenziertheit des floristischen Inventars oder der
Pflanzengesellschaften sowie Differenziertheit des faunistischen Inventars mit je bis 9
Punkten zu bewerten.
§ 49c Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
(1) Pflege- und Entwicklungsplaene umfassen die weiteren Festlegungen von Pflege
und Entwicklung (Biotopmanagement) von Schutzgebieten oder schuetzenswerten
Landschaftsteilen.
(2) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplaenen sind in den in Absatz 3
aufgefuehrten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden
Tabelle in Vomhundertsaetzen der Honorare des § 49d bewertet.
Bewertung der
Grundleistungen in
v. H. der Honorare
1. Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen 1 bis 5
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen 20 bis 50
3. Konzept der Pflege- und Entwicklungsmassnahmen 20 bis 40
4. Endgueltige Planfassung 5
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
-------------------------------------------------------------------------------
Grundleistungen I Besondere Leistungen
-------------------------------------------------------------------------------
1. Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen I
Abgrenzen des Planungsbereichs I
Zusammenstellen der planungsrelevanten I
Unterlagen, insbesondere I
- oekologische und wissenschaftliche I
Bedeutung des Planungsbereichs I
- 60 -
- Schutzzweck I
- Schutzverordnungen I
- Eigentuemer I
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen I
Erfassen und Beschreiben der natuerlichen I Flaechendeckende detaillierte
Grundlagen I Vegetationskartierung
Ermitteln von Beeintraechtigungen des I Eingehende zoologische
Planungsbereichs I Erhebungen einzelner Arten
I oder Artengruppen
3. Konzept der Pflege- und I
Entwicklungsmassnahmen I
Erfassen und Darstellen von I
- Flaechen, auf denen eine Nutzung weiter I
betrieben werden soll I
- Flaechen, auf denen regelmaessig I
Pflegemassnahmen durchzufuehren sind I
- Massnahmen zur Verbesserung der I
oekologischen Standortverhaeltnisse I
- Massnahmen zur Aenderung der I
Biotopstruktur I
Vorschlaege fuer I
- gezielte Massnahmen zur Foerderung I
bestimmter Tier- und Pflanzenarten I
- Massnahmen zur Lenkung des I
Besucherverkehrs I
- Massnahmen zur Aenderung der rechtlichen I
Vorschriften I
- die Durchfuehrung der Pflege- und I
Entwicklungsmassnahmen I
Hinweise fuer weitere wissenschaftliche I
Untersuchungen I
Kostenschaetzung der Pflege- und I
Entwicklungsmassnahmen I
Abstimmen der Konzepte mit dem I
Auftraggeber I
4. Endgueltige Planfassung I
Darstellen des Pflege- und I
Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen I
Fassung in Text und Karte I
(4) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich
vereinbart ist, sind die Leitungsphase 1 mit 1 vom Hundert sowie die Leistungsphasen 2
und 3 mit jeweils 20 vom Hundert der Honorare des § 49d zu bewerten.
§ 49d Honorartafel fuer Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplaenen
(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in § 49c aufgefuehrten
Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplaenen sind in der nachfolgenden
Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu § 49d Abs. 1
Flaeche Zone I Zone II Zone III
von bis von bis von bis
ha Euro Euro Euro
5 2.342 4.678 4.678 7.020 7.020 9.357
10 2.945 5.885 5.885 8.820 8.820 11.760
15 3.375 6.749 6.749 10.124 10.124 13.498
20 3.712 7.419 7.419 11.126 11.126 14.833
30 4.305 8.615 8.615 12.931 12.931 17.241
40 4.842 9.689 9.689 14.531 14.531 19.378
50 5.312 10.625 10.625 15.932 15.932 21.244
75 6.309 12.624 12.624 18.943 18.943 25.258
100 7.153 14.301 14.301 21.454 21.454 28.602
150 8.493 16.975 16.975 25.462 25.462 33.945
- 61 -
Flaeche Zone I Zone II Zone III
von bis von bis von bis
ha Euro Euro Euro
200 9.484 18.974 18.974 28.464 28.464 37.953
300 10.824 21.648 21.648 32.472 32.472 43.296
400 11.826 23.652 23.652 35.484 35.484 47.310
500 12.634 25.263 25.263 37.887 37.887 50.516
1.000 15.973 31.940 31.940 47.913 47.913 63.881
2.500 23.990 47.975 47.975 71.964 71.964 95.949
5.000 34.011 68.022 68.022 102.028 102.028 136.039
10.000 47.376 94.747 94.747 142.124 142.124 189.495
(2) Die Honorare sind nach der Grundflaeche des Planungsbereichs in Hektar zu berechnen.
(3) § 45b Abs. 3 und 4 gilt sinngemaess.
§ 50 Sonstige landschaftsplanerische Leistungen
(1) Zu den sonstigen landschaftsplanerischen Leistungen rechnen insbesondere:
1. Gutachten zu Einzelfragen der Planung, oekologische Gutachten, Gutachten zu
Baugesuchen,
2. Beratungen bei Gestaltungsfragen,
3. besondere Plandarstellungen und Modelle,
4. Ausarbeitungen von Satzungen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behoerden und an
Sitzungen der Gemeindevertretungen nach Fertigstellung der Planung,
5. Beitraege zu Plaenen und Programmen der Landes- oder Regionalplanung.
(2) Die Honorare fuer die in Absatz 1 genannten Leistungen koennen auf der Grundlage
eines detaillierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird das Honorar nicht
bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach § 6 zu
berechnen.
Teil VII
Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
§ 51 Anwendungsbereich
(1) Ingenieurbauwerke umfassen:
1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Freianlagen nach § 3 Nr. 12,
4. Bauwerke und Anlagen fuer Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschliesslich
wassergefaehrdenden Fluessigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 68,
5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
6. Konstruktive Ingenieurbauwerke fuer Verkehrsanlagen,
7. sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebaeude und Freileitungsmaste.
(2) Verkehrsanlagen umfassen:
1. Anlagen des Strassenverkehrs, ausgenommen Freianlagen nach § 3 Nr. 12,
2. Anlagen des Schienenverkehrs,
3. Anlagen des Flugverkehrs.
§ 52 Grundlagen des Honorars
- 62 -
(1) Das Honorar fuer Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen richtet
sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt
angehoert, sowie bei Ingenieurbauwerken nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 1 und bei
Verkehrsanlagen nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 2.
(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln:
1. fuer die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht
vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbaren, nach der Kostenschaetzung;
2. fuer die Leistungsphasen 5 bis 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht
vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbaren, nach der Kostenberechnung.
(3) § 10 Abs. 3 bis 4 gilt sinngemaess.
(4) Anrechenbar sind fuer Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei
Verkehrsanlagen:
1. die Kosten fuer Erdarbeiten einschliesslich Felsarbeiten, soweit sie 40 vom Hundert
der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 2 nicht uebersteigen;
2. 10 vom Hundert der Kosten fuer Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht
gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 fuer diese Ingenieurbauwerke uebertragen
werden.
(5) Anrechenbar sind fuer Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei
Strassen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse
und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit
zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Vomhundertsaetze der
nach den Absaetzen 2 bis 4 ermittelten Kosten:
1. bei dreispurigen Strassen 85 v. H.,
2. bei vierspurigen Strassen 70 v. H.,
3. bei mehr als vierspurigen Strassen 60 v. H.,
4. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen 90 v. H.
(6) Nicht anrechenbar sind fuer Grundleistungen die Kosten fuer:
1. das Baugrundstueck einschliesslich der Kosten des Erwerbs und des Freimachens,
2. andere einmalige Abgaben fuer Erschliessung (DIN 276, Kostengruppe 2.3),
3. Vermessung und Vermarkung,
4. Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind,
5. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusaetzliche Massnahmen bei der
Erschliessung, beim Bauwerk und bei den Aussenanlagen fuer den Winterbau,
6. Entschaedigungen und Schadensersatzleistungen,
7. die Baunebenkosten.
(7) Nicht anrechenbar sind neben den in Absatz 6 genannten Kosten, soweit der
Auftragnehmer die Anlagen oder Massnahmen weder plant noch ihre Ausfuehrung ueberwacht,
die Kosten fuer:
1. das Herrichten des Grundstuecks (DIN 276, Kostengruppe 1.4),
2. die oeffentliche Erschliessung (DIN 276, Kostengruppe 2.1),
3. die nichtoeffentliche Erschliessung und die Aussenanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2
und 5),
4. verkehrsregelnde Massnahmen waehrend der Bauzeit,
5. das Umlegen und Verlegen von Leitungen,
6. Ausstattung und Nebenanlagen von Strassen sowie Ausruestung und Nebenanlagen von
Gleisanlagen,
7. Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen.
- 63 -
(8) Die §§ 20 bis 22 und 32 gelten sinngemaess; § 23 gilt sinngemaess fuer Ingenieurbauwerke
nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5.
(9) Das Honorar fuer Leistungen bei Deponien fuer unbelasteten Erdaushub, beim Ausraeumen
oder bei hydraulischer Sanierung von Altablagerungen und bei kontaminierten Standorten,
bei selbstaendigen Geh- und Radwegen mit rechnerischer Festlegung nach Lage und Hoehe,
bei nachtraeglich an vorhandene Strassen angepassten landwirtschaftlichen Wegen, Gehwegen
und Radwegen sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen kann frei
vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart,
so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
§ 53 Honorarzonen fuer Leistungen bei Ingenieurbauwerken und
Verkehrsanlagen
(1) Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen werden nach den in Absatz 2 genannten
Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
Objekte mit sehr geringen Planungsanforderungen,
2. Honorarzone II:
Objekte mit geringen Planungsanforderungen,
3. Honorarzone III:
Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,
4. Honorarzone IV:
Objekte mit ueberdurchschnittlichen Planungsanforderungen,
5. Honorarzone V:
Objekte mit sehr hohen Planungsanforderungen.
(2) Bewertungsmerkmale sind:
1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,
2. technische Ausruestung oder Ausstattung,
3. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld,
4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,
5. fachspezifische Bedingungen.
(3) Sind fuer Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen Bewertungsmerkmale aus mehreren
Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt
zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu
ermitteln. Das Objekt ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen
zuzurechnen:
1. Honorarzone I:
Objekte mit bis zu 10 Punkten,
2. Honorarzone II:
Objekte mit 11 bis 17 Punkten,
3. Honorarzone III:
Objekte mit 18 bis 25 Punkten,
4. Honorarzone IV:
Objekte mit 26 bis 33 Punkten,
5. Honorarzone V:
Objekte mit 34 bis 40 Punkten.
(4) Bei der Zurechnung eines Ingenieurbauwerks oder einer Verkehrsanlage in die
Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die
Bewertungsmerkmale mit bis zu folgenden Punkten zu bewerten:
- 64 -
Ingenieurbauwerke Verkehrsanlagen
nach § 51 Abs. 1 nach § 51 Abs. 2
1. Geologische und baugrundtechnische
Gegebenheiten 5 5
2. Technische Ausruestung oder
Ausstattung 5 5
3. Anforderungen an die Einbindung in
die Umgebung oder das Objektumfeld 5 15
4. Umfang der Funktionsbereiche oder
konstruktiven oder technischen
Anforderungen 10 10
5. Fachspezifische Bedingungen 15 5
§ 54 Objektliste fuer Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
(1) Nachstehende Ingenieurbauwerke werden nach Massgabe der in § 53 genannten Merkmale
in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
a) Zisternen, Leitungen fuer Wasser ohne Zwangspunkte;
b) Leitungen fuer Abwasser ohne Zwangspunkte;
c) Einzelgewaesser mit gleichfoermigen ungegliederten Querschnitt ohne
Zwangspunkte, ausgenommen Einzelgewaesser mit ueberwiegend oekologischen und
landschaftsgestalterischen Elementen; Teiche bis 3 m Dammhoehe ueber Sohle ohne
Hochwasserentlastung, ausgenommen Teiche ohne Daemme; Bootsanlegestellen an
stehenden Gewaessern; einfache Deich- und Dammbauten; einfacher, insbesondere
flaechenhafter Erdbau, ausgenommen flaechenhafter Erdbau zur Gelaendegestaltung;
d) Transportleitungen fuer wassergefaehrdende Fluessigkeiten und Gase ohne
Zwangspunkte, handelsuebliche Fertigbehaelter fuer Tankanlagen;
e) Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart fuer Abfaelle oder
Wertstoffe ohne Zusatzeinrichtungen;
f) Stege, soweit Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind; einfache
Durchlaesse und Uferbefestigungen, ausgenommen einfache Durchlaesse und
Uferbefestigungen als Mittel zur Gelaendegestaltung, soweit keine Leistungen
nach Teil VIII erforderlich sind; einfache Ufermauern; Laermschutzwaelle,
ausgenommen Laermschutzwaelle als Mittel zur Gelaendegestaltung; Stuetzbauwerke und
Gelaendeabstuetzungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Gelaendegestaltung,
soweit Leistungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 erforderlich sind;
g) einfache gemauerte Schornsteine, einfache Maste und Tuerme ohne Aufbauten;
Versorgungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfachen Faellen ohne Zwangspunkte;
2. Honorarzone II:
a) einfache Anlagen zur Gewinnung und Foerderung von Wasser, zum Beispiel
Quellfassungen, Schachtbrunnen; einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser,
zum Beispiel Behaelter in Fertigbauweise, Feuerloeschbecken; Leitungen fuer Wasser
mit geringen Verknuepfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze fuer
Wasser;
b) industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen; Schlammabsetzanlagen,
Schlammpolder, Erdbecken als Regenrueckhaltebecken; Leitungen fuer Abwasser mit
geringen Verknuepfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze fuer
Abwasser;
c) einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schoepfwerke; einfache feste Wehre, Dueker
mit wenigen Zwangspunkten, Einzelgewaesser mit gleichfoermigem gegliederten
Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Teiche mit mehr als 3 m Dammhoehe
ueber Sohle ohne Hochwasserentlastung, Teiche bis 3 m Dammhoehe ueber Sohle mit
Hochwasserentlastung; Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstrassen, einfache
Schiffsanlege-, -loesch und -ladestellen, Bootsanlegestellen an fliessenden
Gewaessern, Deich- und Dammbauten, soweit nicht in Honorarzone I, III oder
- 65 -
IV erwaehnt; Berieselung und rohrlose Draenung, flaechenhafter Erdbau mit
unterschiedlichen Schuetthoehen und Materialien;
d) Transportleitungen fuer wassergefaehrdende Fluessigkeiten und Gase mit geringen
Verknuepfungen und wenigen Zwangspunkten, industriell vorgefertigte einstufige
Leichtfluessigkeitsabscheider;
e) Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart fuer Abfaelle
oder Wertstoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungen; einfache, einstufige
Aufbereitungsanlagen fuer Wertstoffe, einfache Bauschuttaufbereitungsanlagen;
Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen und Bauschuttdeponien ohne besondere
Einrichtungen;
f) gerade Einfeldbruecken einfacher Bauart, Durchlaesse, soweit nicht in Honorarzone
I erwaehnt; Stuetzbauwerke mit Verkehrsbelastungen, einfache Kaimauern und Piers,
Schmalwaende; Uferspundwaende und Ufermauern, soweit nicht in Honorarzone I oder
III erwaehnt; einfache Laermschutzanlagen, soweit Leistungen nach Teil VIII oder
Teil XII erforderlich sind;
g) einfache Schornsteine, soweit nicht in Honorarzone I erwaehnt; Maste und Tuerme
ohne Aufbauten, soweit nicht in Honorarzone I erwaehnt; Versorgungsbauwerke
und Schutzrohre mit zugehoerigen Schaechten fuer Versorgungssysteme mit wenigen
Zwangspunkten; flach gegruendete, einzeln stehende Silos ohne Anbauten; einfache
Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen;
3. Honorarzone III:
a) Tiefbrunnen, Speicherbehaelter; einfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen
mit mechanischen Verfahren; Leitungen fuer Wasser mit zahlreichen Verknuepfungen
und zahlreichen Zwangspunkten, Leitungsnetze mit mehreren Verknuepfungen und
mehreren Zwangspunkten und mit einer Druckzone;
b) Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober Stabilisierung,
Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen; Leitungen fuer Abwasser
mit zahlreichen Verknuepfungen und zahlreichen Zwangspunkten, Leitungsnetze fuer
Abwasser mit mehreren Verknuepfungen und mehreren Zwangspunkten;
c) Pump- und Schoepfwerke, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwaehnt;
Kleinwasserkraftanlagen; feste Wehre, soweit nicht in Honorarzone II erwaehnt;
einfache bewegliche Wehre, Dueker, soweit nicht in Honorarzone II oder IV
erwaehnt; Einzelgewaesser mit ungleichfoermigem ungegliederten Querschnitt
und einigen Zwangspunkten, Gewaessersysteme mit einigen Zwangspunkten;
Hochwasserrueckhaltebecken und Talsperren bis 5 m Dammhoehe ueber Sohle oder
bis 100.000 cbm Speicherraum; Schiffahrtskanaele, Schiffsanlege-, -loesch-
und -ladestellen; Haefen, schwierige Deich- und Dammbauten; Siele, einfache
Sperrwerke, Sperrtore, einfache Schiffsschleusen, Bootsschleusen, Regenbecken
und Kanalstauraeume mit geringen Verknuepfungen und wenigen Zwangspunkten,
Beregnung und Rohrdraenung;
d) Transportleitungen fuer wassergefaehrdende Fluessigkeiten und Gase mit geringen
Verknuepfungen und wenigen Zwangspunkten; Anlagen zur Lagerung wassergefaehrdender
Fluessigkeiten in einfachen Faellen, Pumpzentralen fuer Tankanlagen in
Ortbetonbauweise; einstufige Leichtfluessigkeitsabscheider, soweit nicht in
Honorarzone II erwaehnt; Leerrohrnetze mit wenigen Verknuepfungen;
e) Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen fuer Abfaelle oder Wertstoffe,
soweit nicht in Honorarzone I oder II erwaehnt; Aufbereitungsanlagen
fuer Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwaehnt;
Bauschuttaufbereitungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwaehnt; Biomuell-
Kompostierungsanlagen; Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen, soweit nicht
in Honorarzone II erwaehnt; Bauschuttdeponien, soweit nicht in Honorarzone II
erwaehnt; Hausmuell- und Monodeponien, soweit nicht in Honorarzone IV erwaehnt;
Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten, soweit nicht in
Honorarzone IV erwaehnt;
f) Einfeldbruecken, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwaehnt; einfache
Mehrfeld- und Bogenbruecken, Stuetzbauwerke mit Verankerungen; Kaimauern
und Piers, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwaehnt; Schlitz- und
- 66 -
Bohrpfahlwaende, Traegerbohlwaende, schwierige Uferspundwaende und Ufermauern;
Laermschutzanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwaehnt und soweit
Leistungen nach Teil VIII oder Teil XII erforderlich sind; einfache Tunnel- und
Trogbauwerke;
g) Schornsteine mittlerer Schwierigkeit, Maste und Tuerme mit Aufbauten, einfache
Kuehltuerme; Versorgungsbauwerke mit zugehoerigen Schaechten fuer Versorgungssysteme
unter beengten Verhaeltnissen; einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten;
Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder
IV erwaehnt; einfache Docks; einfache, selbstaendige Tiefgaragen; einfache
Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten, schwierige Bauwerke fuer
Heizungsanlagen in Ortbetonbauweise, einfache Untergrundbahnhoefe;
4. Honorarzone IV:
a) Brunnengalerien und Horizontalbrunnen, Speicherbehaelter in Turmbauweise,
Wasseraufbereitungsanlagen mit physikalischen und chemischen Verfahren, einfache
Grundwasserdekontaminierungsanlagen, Leitungsnetze fuer Wasser mit zahlreichen
Verknuepfungen und zahlreichen Zwangspunkten;
b) Abwasserbehandlungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II, III oder V
erwaehnt; Schlammbehandlungsanlagen; Leitungsnetze fuer Abwasser mit zahlreichen
Zwangspunkten;
c) schwierige Pump- und Schoepfwerke; Druckerhoehungsanlagen, Wasserkraftanlagen,
bewegliche Wehre soweit nicht in Honorarzone III erwaehnt; mehrfunktionale
Dueker, Einzelgewaesser mit ungleichfoermigem gegliederten Querschnitt und vielen
Zwangspunkten, Gewaessersysteme mit vielen Zwangspunkten, besonders schwieriger
Gewaesserausbau mit sehr hohen technischen Anforderungen und oekologischen
Ausgleichsmassnahmen; Hochwasserrueckhaltebecken und Talsperren mit mehr als
100.000 cbm und weniger als 5.000.000 cbm Speicherraum; Schiffsanlege-, -loesch-
und -ladestellen bei Tide- oder Hochwasserbeeinflussung; Schiffsschleusen,
Haefen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung; besonders schwierige Deich- und
Dammbauten; Sperrwerke, soweit nicht in Honorarzone III erwaehnt; Regenbecken
und Kanalstauraeume mit zahlreichen Verknuepfungen und zahlreichen Zwangspunkten;
kombinierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagen; Beregnung und Rohrdraenung bei
ungleichmaessigen Boden- und schwierigen Gelaendeverhaeltnissen;
d) Transportleitungen fuer wassergefaehrdende Fluessigkeiten und Gase mit
zahlreichen Verknuepfungen und zahlreichen Zwangspunkten; mehrstufige
Leichtfluessigkeitsabscheider; Leerrohrnetze mit zahlreichen Verknuepfungen;
e) mehrstufige Aufbereitungsanlagen fuer Wertstoffe, Kompostwerke, Anlagen zur
Konditionierung von Sonderabfaellen, Hausmuelldeponien und Monodeponien mit
schwierigen technischen Anforderungen, Sonderabfalldeponien, Anlagen fuer
Untertagedeponien, Behaelterdeponien, Abdichtung von Altablagerungen und
kontaminierten Standorten mit schwierigen technischen Anforderungen, Anlagen zur
Behandlung kontaminierter Boeden;
f) schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbruecken; schwierige Kaimauern und
Piers; Laermschutzanlagen in schwieriger staedtebaulicher Situation, soweit
Leistungen nach Teil VIII oder Teil XII erforderlich sind; schwierige Tunnel-
und Trogbauwerke;
g) schwierige Schornsteine; Maste und Tuerme mit Aufbauten und Betriebsgeschoss;
Kuehltuerme, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwaehnt; Versorgungskanaele
mit zugehoerigen Schaechten in schwierigen Faellen fuer mehrere Medien, Silos mit
zusammengefuegten Zellenbloecken und Anbauten, schwierige Werft-, Aufschlepp-
und Helgenanlagen, schwierige Docks; selbstaendige Tiefgaragen, soweit nicht in
Honorarzone III erwaehnt; schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige
Stollenbauten; schwierige Untergrundbahnhoefe, soweit nicht in Honorarzone V
erwaehnt;
5. Honorarzone V:
a) Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter Verfahren der
Wasseraufbereitung; komplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen;
- 67 -
b) schwierige Abwasserbehandlungsanlagen, Bauwerke und Anlagen fuer mehrstufige oder
kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung;
c) schwierige Wasserkraftanlagen, zum Beispiel Pumpspeicherwerke oder
Kavernenkraftwerke, Schiffshebewerke; Hochwasserrueckhaltebecken und Talsperren
mit mehr als 5.000.000 cbm Speicherraum;
d) -;
e) Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen;
f) besonders schwierige Bruecken, besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerke;
g) besonders schwierige Schornsteine; Maste und Tuerme mit Aufbauten,
Betriebsgeschoss und Publikumseinrichtungen; schwierige Kuehltuerme, besonders
schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, Untergrund-Kreuzungsbahnhoefe, Offshore
Anlagen.
(2) Nachstehende Verkehrsanlagen werden nach Massgabe der in § 53 genannten Merkmale in
der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I
a) Wege im ebenen oder wenig bewegten Gelaende mit einfachen
Entwaesserungsverhaeltnissen, ausgenommen Wege ohne Eignung fuer den regelmaessigen
Fahrverkehr mit einfachen Entwaesserungsverhaeltnissen sowie andere Wege und
befestigte Flaechen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden
und fuer die Leistungen nach Teil VII nicht erforderlich sind; einfache
Verkehrsflaechen, Parkplaetze in Aussenbereichen;
b) Gleis- und Bahnsteiganlagen ohne Weichen und Kreuzungen, soweit nicht in den
Honorarzonen II bis V erwaehnt;
c) -;
2. Honorarzone II
a) Wege im bewegten Gelaende mit einfachen Baugrund- und Entwaesserungsverhaeltnissen,
ausgenommen Wege ohne Eignung fuer den regelmaessigen Fahrverkehr und mit einfachen
Entwaesserungsverhaeltnissen sowie andere Wege und befestigte Flaechen, die
als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden und fuer die Leistungen
nach Teil VII nicht erforderlich sind; ausseroertliche Strassen ohne besondere
Zwangspunkte oder im wenig bewegten Gelaende; Tankstellen- und Rastanlagen
einfacher Art; Anlieger- und Sammelstrassen in Neubaugebieten, inneroertliche
Parkplaetze, einfache hoehengleiche Knotenpunkte;
b) Gleisanlagen der freien Strecke ohne besondere Zwangspunkte, Gleisanlagen
der freien Strecke im wenig bewegten Gelaende, Gleis- und Bahnsteiganlagen der
Bahnhoefe mit einfachen Spurplaenen;
c) einfache Verkehrsflaechen fuer Landeplaetze, Segelfluggelaende;
3. Honorarzone III
a) Wege im bewegten Gelaende mit schwierigen Baugrund- und
Entwaesserungsverhaeltnissen; ausseroertliche Strassen mit besonderen Zwangspunkten
oder im bewegten Gelaende; schwierige Tankstellen- und Rastanlagen; inneroertliche
Strassen und Plaetze, soweit nicht in Honorarzone II, IV oder V erwaehnt;
verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflaechengestaltungen und Pflanzungen
fuer Fussgaengerbereiche nach § 14 Nr. 4; schwierige hoehengleiche Knotenpunkte,
einfache hoehenungleiche Knotenpunkte, Verkehrsflaechen fuer Gueterumschlag Strasse/
Strasse;
b) inneroertliche Gleisanlagen, soweit nicht in Honorarzone IV erwaehnt; Gleisanlagen
der freien Strecke mit besonderen Zwangspunkten; Gleisanlagen der freien Strecke
im bewegten Gelaende; Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhoefe mit schwierigen
Spurplaenen;
c) schwierige Verkehrsflaechen fuer Landeplaetze, einfache Verkehrsflaechen fuer
Flughaefen;
- 68 -
4. Honorarzone IV
a) ausseroertliche Strassen mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte oder im stark
bewegten Gelaende, soweit nicht in Honorarzone V erwaehnt; inneroertliche Strassen
und Plaetze mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in schwieriger
staedtebaulicher Situation, sowie vergleichbare verkehrsberuhigte Bereiche,
ausgenommen Oberflaechengestaltungen und Pflanzungen fuer Fussgaengerbereiche nach
§ 14 Nr. 4; sehr schwierige hoehengleiche Knotenpunkte; schwierige hoehenungleiche
Knotenpunkte; Verkehrsflaechen fuer Gueterumschlag im kombinierten Ladeverkehr;
b) schwierige inneroertliche Gleisanlagen, Gleisanlagen der freien Strecke mit einer
Vielzahl besonderer Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im stark
bewegten Gelaende; Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhoefe mit sehr schwierigen
Spurplaenen;
c) schwierige Verkehrsflaechen fuer Flughaefen;
5. Honorarzone V
a) schwierige Gebirgsstrassen, schwierige inneroertliche Strassen und Plaetze mit sehr
hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in sehr schwieriger staedtebaulicher
Situation; sehr schwierige hoehenungleiche Knotenpunkte;
b) sehr schwierige inneroertliche Gleisanlagen;
c) -.
§ 55 Leistungsbild Objektplanung fuer Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
(1) Das Leistungsbild Objektplanung umfasst die Leistungen der Auftragnehmer fuer
Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen,
Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz
2 aufgefuehrten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefasst und in der folgenden Tabelle
fuer Ingenieurbauwerke in Vomhundertsaetzen der Honorare des § 56 Abs. 1 und fuer
Verkehrsanlagen in Vomhundertsaetzen der Honorare des § 56 Abs. 2 bewertet.
Bewertung der
Grundleistungen in
v. H. der Honorare
1. Grundlagenermittlung
Ermitteln der Voraussetzungen zur Loesung der Aufgabe durch
die Planung 2
2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Loesung der
Planungsaufgabe *) 15
3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
Erarbeiten der endgueltigen Loesung der Planungsaufgabe 30
4. Genehmigungsplanung
Erarbeiten und Einreichen der Vorlagen fuer die
erforderlichen oeffentlich-rechtlichen Verfahren 5
5. Ausfuehrungsplanung
Erarbeiten und Darstellen der ausfuehrungsreifen
Planungsloesung 15
6. Vorbereitung der Vergabe
Ermitteln der Mengen und Aufstellen von
Ausschreibungsunterlagen 10
7. Mitwirkung bei der Vergabe
Einholen und Werten von Angeboten und Mitwirkung bei der
Auftragsvergabe 5
8. Bauoberleitung
Aufsicht ueber die oertliche Bauueberwachung Abnahme und
Uebergabe des Objekts 15
9. Objektbetreuung und Dokumentation
Ueberwachen der Beseitigung von Maengeln und Dokumentation
des Gesamtergebnisses 3
- 69 -
------
*) Bei Objekten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, wird die Leistungsphase 2 mit 8 v. H.
bewertet.
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
Klaeren der Aufgabenstellung Auswahl und Besichtigen aehnlicher Objekte
Ermitteln der vorgegebenen Randbedingungen Ermitteln besonderer, in den Normen nicht
festgelegter Belastungen
Bei Objekten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7,
die eine Tragwerksplanung erfordern: Klaeren
der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet
der Tragwerksplanung
Ortsbesichtigung
Zusammenstellen der die Aufgabe
beeinflussenden Planungsabsichten
Zusammenstellen und Werten von Unterlagen
Erlaeutern von Planungsdaten
Ermitteln des Leistungsumfangs und
der erforderlichen Vorarbeiten, zum
Beispiel Baugrunduntersuchungen,
Vermessungsleistungen, Immissionsschutz;
ferner bei Verkehrsanlagen:
Verkehrszaehlungen
Formulieren von Entscheidungshilfen fuer die
Auswahl anderer an der Planung fachlich
Beteiligter
Zusammenfassen der Ergebnisse
2. Vorplanung (Projekt- und
Planungsvorbereitung)
Analyse der Grundlagen
Abstimmen der Zielvorstellungen auf Anfertigen von Nutzen-Kosten-
die Randbedingungen, die insbesondere Untersuchungen
durch Raumordnung, Landesplanung, Anfertigen von topographischen und
Bauleitplanung, Rahmenplanung sowie hydrologischen Unterlagen
oertliche und ueberoertliche Fachplanungen Genaue Berechnung besonderer Bauteile
vorgegeben sind
Untersuchen von Loesungsmoeglichkeiten Koordinieren und Darstellen der
mit ihren Einfluessen auf bauliche und Ausruestung und Leitungen bei Gleisanlagen
konstruktive Gestaltung, Zweckmaessigkeit,
Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der
Umweltvertraeglichkeit
Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten
Erarbeiten eines Planungskonzepts
einschliesslich Untersuchung der
alternativen Loesungsmoeglichkeiten nach
gleichen Anforderungen mit zeichnerischer
Darstellung und Bewertung unter
Einarbeitung der Beitraege anderer an der
Planung fachlich Beteiligter
Bei Verkehrsanlagen: Ueberschlaegige
verkehrstechnische Bemessung
der Verkehrsanlage; Ermitteln
der Schallimmissionen von der
Verkehrsanlage an kritischen Stellen
nach Tabellenwerten; Untersuchen
der moeglichen Schallschutzmassnahmen,
ausgenommen detaillierte schalltechnische
Untersuchungen, insbesondere in komplexen
Faellen
- 70 -
Grundleistungen Besondere Leistungen
Klaeren und Erlaeutern der wesentlichen
fachspezifischen Zusammenhaenge, Vorgaenge
und Bedingungen
Vorverhandlungen mit Behoerden und anderen
an der Planung fachlich Beteiligten
ueber die Genehmigungsfaehigkeit,
gegebenenfalls ueber die Bezuschussung und
Kostenbeteiligung
Mitwirken beim Erlaeutern des
Planungskonzepts gegenueber Buergern und
politischen Gremien
Ueberarbeiten des Planungskonzepts nach
Bedenken und Anregungen
Bereitstellen von Unterlagen als Auszuege
aus dem Vorentwurf zur Verwendung fuer ein
Raumordnungsverfahren
Kostenschaetzung
Zusammenstellung aller
Vorplanungsergebnisse
3. Entwurfsplanung
Durcharbeiten des Planungskonzepts Beschaffen von Auszuegen aus Grundbuch,
(stufenweise Erarbeitung einer Kataster und anderen amtlichen Unterlagen
zeichnerischen Loesung) unter Fortschreiben von Nutzen-Kosten-
Beruecksichtigung aller fachspezifischer Untersuchungen
Anforderungen und unter Verwendung der Signaltechnische Berechnung Mitwirken bei
Beitraege anderer an der Planung fachlich Verwaltungsvereinbarungen
Beteiligter bis zum vollstaendigen Entwurf
Erlaeuterungsbericht
Fachspezifische Berechnungen, ausgenommen
Berechnungen des Tragwerks
Zeichnerische Darstellung des
Gesamtentwurfs
Finanzierungsplan; Bauzeiten- und
Kostenplan; Ermitteln und Begruenden der
zuwendungsfaehigen Kosten sowie Vorbereiten
der Antraege auf Finanzierung; Mitwirken
beim Erlaeutern des vorlaeufigen Entwurfs
gegenueber Buergern und politischen Gremien;
Ueberarbeiten des vorlaeufigen Entwurfs
aufgrund von Bedenken und Anregungen
Verhandlungen mit Behoerden und anderen an
der Planung fachlich Beteiligten ueber die
Genehmigungsfaehigkeit
Kostenberechnung
Bei Verkehrsanlagen: Ueberschlaegige
Festlegung der Abmessungen von
Ingenieurbauwerken; Zusammenfassen
aller vorlaeufigen Entwurfsunterlagen;
Weiterentwickeln des vorlaeufigen Entwurfs
zum endgueltigen Entwurf; Ermitteln der
Schallimmissionen von der Verkehrsanlage
nach Tabellenwerten; Festlegen der
erforderlichen Schallschutzmassnahmen an
der Verkehrsanlage, gegebenenfalls unter
Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter
schalltechnischer Untersuchungen und
Feststellen der Notwendigkeit von
Schallschutzmassnahmen an betroffenen
Gebaeuden; rechnerische Festlegung der
Anlage in den Haupt- und Kleinpunkten;
Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte;
Nachweis der Lichtraumprofile;
- 71 -
Grundleistungen Besondere Leistungen
ueberschlaegiges Ermitteln der wesentlichen
Bauphasen unter Beruecksichtigung der
Verkehrslenkung waehrend der Bauzeit
Kostenkontrolle durch Vergleich der
Kostenberechnung mit der Kostenschaetzung
Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen
4. Genehmigungsplanung
Erarbeiten der Unterlagen fuer die Mitwirken beim Beschaffen der Zustimmung
erforderlichen oeffentlich-rechtlichen von Betroffenen
Verfahren einschliesslich der Antraege auf Herstellen der Unterlagen fuer
Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Verbandsgruendungen
Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der
Beitraege anderer an der Planung fachlich
Beteiligter
Einreichen dieser Unterlagen
Grunderwerbsplan und
Grunderwerbsverzeichnis
Bei Verkehrsanlagen: Einarbeiten
der Ergebnisse der schalltechnischen
Untersuchungen
Verhandlungen mit Behoerden
Vervollstaendigen und Anpassen der
Planungsunterlagen, Beschreibungen und
Berechnungen unter Verwendung der Beitraege
anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Mitwirken beim Erlaeutern gegenueber Buergern
Mitwirken im Planfeststellungsverfahren
einschliesslich der Teilnahme an
Eroerterungsterminen sowie Mitwirken bei der
Abfassung der Stellungnahmen zu Bedenken
und Anregungen
5. Ausfuehrungsplanung
Durcharbeiten der Ergebnisse der Aufstellen von Ablauf- und Netzplaenen
Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise
Erarbeitung und Darstellung der
Loesung) unter Beruecksichtigung aller
fachspezifischen Anforderungen und
Verwendung der Beitraege anderer an der
Planung fachlich Beteiligter bis zur
ausfuehrungsreifen Loesung
Zeichnerische und rechnerische Darstellung
des Objekts mit allen fuer die Ausfuehrung
notwendigen Einzelangaben einschliesslich
Detailzeichnungen in den erforderlichen
Massstaeben
Erarbeiten der Grundlagen fuer die anderen
an der Planung fachlich Beteiligten
und Integrieren ihrer Beitraege bis zur
ausfuehrungsreifen Loesung
Fortschreiben der Ausfuehrungsplanung
waehrend der Objektausfuehrung
6. Vorbereitung der Vergabe
Mengenermittlung und Aufgliederung nach
Einzelpositionen unter Verwendung der
Beitraege anderer an der Planung fachlich
Beteiligter
Aufstellen der Verdingungsunterlagen,
insbesondere Anfertigen der
Leistungsbeschreibungen mit
Leistungsverzeichnissen sowie der
Besonderen Vertragsbedingungen
- 72 -
Grundleistungen Besondere Leistungen
Abstimmen und Koordinieren der
Verdingungsunterlagen der an der Planung
fachlich Beteiligten
Festlegen der wesentlichen
Ausfuehrungsphasen
7. Mitwirkung bei der Vergabe
Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen Pruefen und Werten von Nebenangeboten und
fuer alle Leistungsbereiche Aenderungsvorschlaegen mit grundlegend
anderen Konstruktionen im Hinblick
auf die technische und funktionelle
Durchfuehrbarkeit
Einholen von Angeboten
Pruefen und Werten der Angebote
einschliesslich Aufstellen eines
Preisspiegels
Abstimmen und Zusammenstellen der
Leistungen der fachlich Beteiligten, die an
der Vergabe mitwirken
Mitwirken bei Verhandlungen mit Bietern
Fortschreiben der Kostenberechnung
Mitwirken bei der Auftragserteilung
Kostenkontrolle durch Vergleich der
fortgeschriebenen Kostenberechnung mit der
Kostenberechnung
8. Bauoberleitung
Aufsicht ueber die oertliche Bauueberwachung,
soweit die Bauoberleitung und die oertliche
Bauueberwachung getrennt vergeben werden,
Koordinieren der an der Objektueberwachung
fachlich Beteiligten, insbesondere Pruefen
auf Uebereinstimmung und Freigeben von
Plaenen Dritter
Aufstellen und Ueberwachen eines Zeitplans
(Balkendiagramm)
Inverzugsetzen der ausfuehrenden Unternehmen
Abnahme von Leistungen und Lieferungen
unter Mitwirkung der oertlichen
Bauueberwachung und anderer an der Planung
und Objektueberwachung fachlich Beteiligter
unter Fertigung einer Niederschrift ueber
das Ergebnis der Abnahme
Antrag auf behoerdliche Abnahmen und
Teilnahme daran
Uebergabe des Objekts einschliesslich
Zusammenstellung und Uebergabe der
erforderlichen Unterlagen, zum
Beispiel Abnahmeniederschriften und
Pruefungsprotokolle
Zusammenstellen von Wartungsvorschriften
fuer das Objekt
Ueberwachen der Pruefungen der
Funktionsfaehigkeit der Anlagenteile und der
Gesamtanlage
Auflisten der Verjaehrungsfristen der
Gewaehrleistungsansprueche
Kostenfeststellung
Kostenkontrolle durch Ueberpruefen der
Leistungsabrechnung der bauausfuehrenden
Unternehmen im Vergleich zu den
Vertragspreisen und der fortgeschriebenen
Kostenberechnung
9. Objektbetreuung und Dokumentation
- 73 -
Grundleistungen Besondere Leistungen
Objektbegehung zur Maengelfeststellung Erstellen eines Bauwerksbuchs
vor Ablauf der Verjaehrungsfristen der
Gewaehrleistungsansprueche gegenueber den
ausfuehrenden Unternehmen
Ueberwachen der Beseitigung von Maengeln,
die innerhalb der Verjaehrungsfristen der
Gewaehrleistungsansprueche, laengstens jedoch
bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme
der Leistungen auftreten
Mitwirken bei der Freigabe von
Sicherheitsleistungen
Systematische Zusammenstellung der
zeichnerischen Darstellungen und
rechnerischen Ergebnisse des Objekts
(3) Die Teilnahme an bis zu 5 Erlaeuterungs- oder Eroerterungsterminen mit Buergern oder
politischen Gremien, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen, sind als Grundleistung
mit den Honoraren nach § 56 abgegolten.
(4) Die Vertragsparteien koennen bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren,
dass die Leistungsphase 5 bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5
abweichend von Absatz 1 mit mehr als 15 bis zu 35 vom Hundert bewertet wird, wenn in
dieser Leistungsphase ein ueberdurchschnittlicher Aufwand an Ausfuehrungszeichnungen
erforderlich wird. Wird die Planung von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik fuer
die in Satz 1 genannten Ingenieurbauwerke an den Auftragnehmer uebertragen, dem auch
Grundleistungen fuer diese Ingenieurbauwerke in Auftrag gegeben sind, so kann fuer diese
Leistungen ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nach Satz 2 nicht bei
Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6
zu berechnen.
(5) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 von
Ingenieurbauwerken koennen neben den in Absatz 2 erwaehnten Besonderen Leistungen
insbesondere die nachstehenden Besonderen Leistungen vereinbart werden:
Ermitteln substanzbezogener Daten und Vorschriften
Untersuchen und Abwickeln der notwendigen Sicherungsmassnahmen von Bau- oder
Betriebszustaenden
Oertliches Ueberpruefen von Planungsdetails an der vorgefundenen Substanz und Ueberarbeiten
der Planung bei Abweichen von den urspruenglichen Feststellungen
Erarbeiten eines Vorschlags zur Behebung von Schaeden oder Maengeln.
Satz 1 gilt sinngemaess fuer Verkehrsanlagen mit geringen Kosten fuer Erdarbeiten
einschliesslich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger
Anpassung an vorhandene Randbebauung.
§ 56 Honorartafeln fuer Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und
Verkehrsanlagen
(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in § 55 aufgefuehrten
Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind in der nachfolgenden Honorartafel fuer den
Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 festgesetzt.
Honorartafel zu § 56 Abs. 1
Anrechenbare Zone I Zone II Zone III Zone IV Zone V
Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
25.565 2.378 2.991 2.991 3.599 3.599 4.213 4.213 4.821 4.821 5.435
30.000 2.710 3.395 3.395 4.079 4.079 4.767 4.767 5.451 5.451 6.136
35.000 3.068 3.832 3.832 4.601 4.601 5.367 5.367 6.135 6.135 6.900
40.000 3.410 4.255 4.255 5.100 5.100 5.940 5.940 6.786 6.786 7.630
45.000 3.750 4.667 4.667 5.587 5.587 6.502 6.502 7.423 7.423 8.339
50.000 4.086 5.077 5.077 6.068 6.068 7.054 7.054 8.046 8.046 9.036
75.000 5.666 6.988 6.988 8.310 8.310 9.628 9.628 10.950 10.950 12.272
100.000 7.148 8.772 8.772 10.396 10.396 12.016 12.016 13.640 13.640 15.264
150.000 9.911 12.078 12.078 14.246 14.246 16.412 16.412 18.579 18.579 20.746
- 74 -
Anrechenbare Zone I Zone II Zone III Zone IV Zone V
Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
200.000 12.503 15.164 15.164 17.824 17.824 20.480 20.480 23.140 23.140 25.801
250.000 14.970 18.084 18.084 21.202 21.202 24.316 24.316 27.434 27.434 30.548
300.000 17.336 20.882 20.882 24.434 24.434 27.980 27.980 31.531 31.531 35.078
350.000 19.630 23.589 23.589 27.549 27.549 31.504 31.504 35.464 35.464 39.423
400.000 21.869 26.217 26.217 30.569 30.569 34.916 34.916 39.269 39.269 43.617
450.000 24.046 28.775 28.775 33.505 33.505 38.229 38.229 42.959 42.959 47.688
500.000 26.175 31.272 31.272 36.365 36.365 41.461 41.461 46.554 46.554 51.651
750.000 36.278 43.057 43.057 49.835 49.835 56.614 56.614 63.393 63.393 70.171
1.000.000 45.762 54.062 54.062 62.366 62.366 70.666 70.666 78.971 78.971 87.271
1.500.000 63.453 74.482 74.482 85.511 85.511 96.544 96.544 107.573 107.573 118.602
2.000.000 80.039 93.531 93.531 107.023 107.023 120.520 120.520 134.012 134.012 147.504
2.500.000 95.821 111.595 111.595 127.363 127.363 143.137 143.137 158.906 158.906 174.679
3.000.000 111.004 128.913 128.913 146.822 146.822 164.736 164.736 182.645 182.645 200.555
3.500.000 125.699 145.638 145.638 165.577 165.577 185.512 185.512 205.451 205.451 225.390
4.000.000 140.001 161.879 161.879 183.753 183.753 205.630 205.630 227.504 227.504 249.382
4.500.000 153.954 177.696 177.696 201.436 201.436 225.174 225.174 248.915 248.915 272.656
5.000.000 167.609 193.149 193.149 218.689 218.689 244.232 244.232 269.771 269.771 295.311
7.500.000 232.309 266.086 266.086 299.864 299.864 333.642 333.642 367.419 367.419 401.196
10.000.000 293.023 334.208 334.208 375.393 375.393 416.578 416.578 457.764 457.764 498.949
15.000.000 406.268 460.635 460.635 514.998 514.998 569.365 569.365 623.727 623.727 678.094
20.000.000 512.446 578.613 578.613 644.780 644.780 710.952 710.952 777.119 777.119 843.286
25.000.000 613.537 690.564 690.564 767.585 767.585 844.612 844.612 921.634 921.634 998.660
25.564.594 624.901 703.144 703.144 781.382 781.382 859.625 589.625 937.863 937.633 1.016.106
(2) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in § 55 aufgefuehrten
Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind in der nachfolgenden Honorartafel fuer den
Anwendungsbereich des § 51 Abs. 2 festgesetzt.
Honorartafel zu § 56 Abs. 2
Anrechenbare Zone I Zone II Zone III Zone IV Zone V
Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
25.565 2.613 3.282 3.282 3.952 3.952 4.627 4.627 5.297 5.297 5.967
30.000 2.972 3.722 3.722 4.471 4.471 5.222 5.222 5.971 5.971 6.721
35.000 3.364 4.204 4.204 5.039 5.039 5.879 5.879 6.714 6.714 7.554
40.000 3.737 4.658 4.658 5.583 5.583 6.504 6.504 7.429 7.429 8.350
45.000 4.107 5.108 5.108 6.115 6.115 7.116 7.116 8.122 8.122 9.123
50.000 4.465 5.546 5.546 6.629 6.629 7.710 7.710 8.792 8.792 9.874
75.000 6.159 7.597 7.597 9.036 9.036 10.479 10.479 11.917 11.917 13.355
100.000 7.742 9.502 9.502 11.263 11.263 13.019 13.019 14.780 14.780 16.541
150.000 10.653 12.982 12.982 15.306 15.306 17.635 17.635 19.959 19.959 22.288
200.000 13.311 16.144 16.144 18.977 18.977 21.815 21.815 24.648 24.648 27.482
250.000 15.801 19.093 19.093 22.386 22.386 25.674 25.674 28.967 28.967 32.259
300.000 18.147 21.859 21.859 25.575 25.575 29.287 29.287 33.003 33.003 36.715
350.000 20.373 24.479 24.479 28.585 28.585 32.686 32.686 36.792 36.792 40.897
400.000 22.486 26.961 26.961 31.435 31.435 35.904 35.904 40.379 40.379 44.853
450.000 24.504 29.322 29.322 34.141 34.141 38.959 38.959 43.778 43.778 48.597
500.000 26.440 31.587 31.587 36.734 36.734 41.877 41.877 47.023 47.023 52.170
750.000 34.951 41.485 41.485 48.013 48.013 54.546 54.546 61.074 61.074 67.607
1.000.000 41.994 49.614 49.614 57.232 57.232 64.847 64.847 72.466 72.466 80.085
1.500.000 58.018 68.101 68.101 78.185 78.185 88.273 88.273 98.356 98.356 108.439
2.000.000 73.178 85.513 85.513 97.848 97.848 110.188 110.188 122.523 122.523 134.858
2.500.000 87.609 102.028 102.028 116.448 116.448 130.869 130.869 145.289 145.289 159.709
3.000.000 101.490 117.865 117.865 134.239 134.239 150.614 150.614 166.988 166.988 183.363
3.500.000 114.930 133.158 133.158 151.386 151.386 169.614 169.614 187.842 187.842 206.070
4.000.000 128.007 148.007 148.007 168.008 168.008 188.005 188.005 208.005 208.005 228.006
4.500.000 140.756 162.464 162.464 184.171 184.171 205.874 205.874 227.581 227.581 249.289
5.000.000 153.239 176.590 176.590 199.941 199.941 223.294 223.294 246.645 246.645 269.996
7.500.000 212.400 243.281 243.281 274.161 274.161 305.046 305.046 335.926 335.926 366.806
10.000.000 267.906 305.559 305.559 343.212 343.212 380.870 380.870 418.523 418.523 456.176
15.000.000 371.445 421.149 421.149 470.852 470.852 520.561 520.561 570.265 570.265 619.968
20.000.000 468.516 529.012 529.012 589.507 589.507 650.008 650.008 710.503 710.503 770.998
- 75 -
Anrechenbare Zone I Zone II Zone III Zone IV Zone V
Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
25.000.000 560.948 631.370 631.370 701.788 701.788 772.212 772.212 842.630 842.630 913.052
25.564.594 571.338 642.873 642.873 714.403 714.403 785.937 785.937 857.467 857.467 929.002
(3) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemaess.
§ 57 Oertliche Bauueberwachung
(1) Die oertliche Bauueberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfasst
folgende Leistungen:
1. Ueberwachen der Ausfuehrung des Objekts auf Uebereinstimmung mit den zur Ausfuehrung
genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der
Technik und den einschlaegigen Vorschriften,
2. Hauptachsen fuer das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie
Hoehenfestpunkte im Objektbereich herstellen, soweit die Leistungen nicht mit
besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen
erbracht werden muessen; Baugelaende oertlich kennzeichnen,
3. Fuehren eines Bautagebuchs,
4. gemeinsames Aufmass mit den ausfuehrenden Unternehmen,
5. Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen,
6. Rechnungspruefung,
7. Mitwirken bei behoerdlichen Abnahmen,
8. Mitwirken beim Ueberwachen der Pruefung der Funktionsfaehigkeit der Anlagenteile und
der Gesamtanlage,
9. Ueberwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten
Maengel,
10. bei Objekten nach § 51 Abs. 1: Ueberwachen der Ausfuehrung von Tragwerken nach § 63
Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Uebereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis.
(2) Das Honorar fuer die oertliche Bauueberwachung kann mit 2,1 bis 3,2 vom Hundert
der anrechenbaren Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 vereinbart werden. Die
Vertragsparteien koennen abweichend von Satz 1 ein Honorar als Festbetrag unter
Zugrundelegung der geschaetzten Bauzeit vereinbaren. Wird ein Honorar nach Satz 1 oder
Satz 2 nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so gilt ein Honorar in
Hoehe von 2,1 vom Hundert der anrechenbaren Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 als
vereinbart. § 5 Abs. 2 und 3 gilt sinngemaess.
(3) Das Honorar fuer die oertliche Bauueberwachung bei Objekten nach § 52 Abs. 9 kann
abweichend von Absatz 2 frei vereinbart werden.
§ 58 Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung
Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 55) oder der
Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 55) als Einzelleistung in Auftrag gegeben,
so koennen hierfuer anstelle der in § 55 festgesetzten Vomhundertsaetze folgende
Vomhundertsaetze der Honorare nach § 56 vereinbart werden:
1. fuer die Vorplanung bis zu 17 v.H.,
2. fuer die Entwurfsplanung bis zu 45 v.H..
§ 59 Umbauten und Modernisierung von Ingenieurbauwerken und
Verkehrsanlagen
(1) Honorare fuer Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr.
5 und 6 sind bei Ingenieurbauwerken nach den anrechenbaren Kosten nach § 52, der
Honorarzone, der der Umbau oder die Modernisierung bei sinngemaesser Anwendung des §
53 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des § 55 und den Honorartafeln des § 56 mit
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der Massgabe zu ermitteln, dass eine Erhoehung der Honorare fuer die Grundleistungen
nach § 55 und fuer die oertliche Bauueberwachung nach § 57 um einen Vomhundertsatz
schriftlich zu vereinbaren ist. Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere
der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu beruecksichtigen. Bei durchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad der Leistungen nach Satz 1 kann ein Zuschlag von 20 bis 33 vom
Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist,
gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als
vereinbart.
(2) § 24 Abs. 2 gilt sinngemaess.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten sinngemaess bei Verkehrsanlagen mit geringen Kosten
fuer Erdarbeiten einschliesslich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei
schwieriger Anpassung an vorhandene Bebauung.
§ 60 Instandhaltungen und Instandsetzungen
Honorare fuer Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen sind nach den
anrechenbaren Kosten nach § 52, der Honorarzone, der das Objekt nach den §§ 53 und 54
zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des § 55 und den Honorartafeln des § 56 mit der
Massgabe zu ermitteln, dass eine Erhoehung des Vomhundertsatzes fuer die Bauoberleitung
(Leistungsphase 8 des § 55) und des Betrages fuer die oertliche Bauueberwachung nach § 57
um bis zu 50 vom Hundert vereinbart werden kann.
§ 61 Bau- und landschaftsgestalterische Beratung
(1) Leistungen fuer bau- und landschaftsgestalterische Beratung werden erbracht,
um Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen bei besonderen staedtebaulichen oder
landschaftsgestalterischen Anforderungen planerisch in die Umgebung einzubinden.
(2) Zu den Leistungen fuer bau- und landschaftsgestalterische Beratung rechnen
insbesondere:
1. Mitwirken beim Erarbeiten und Durcharbeiten der Vorplanung in gestalterischer
Hinsicht,
2. Darstellung des Planungskonzepts unter Beruecksichtigung staedtebaulicher,
gestalterischer, funktionaler, technischer und umweltbeeinflussender Zusammenhaenge,
Vorgaenge und Bedingungen,
3. Mitwirken beim Werten von Angeboten einschliesslich Sondervorschlaegen unter
gestalterischen Gesichtspunkten,
4. Mitwirken beim Ueberwachen der Ausfuehrung des Objekts auf Uebereinstimmung mit dem
gestalterischen Konzept.
(3) Werden Leistungen fuer bau- und landschaftsgestalterische Beratung einem
Auftragnehmer uebertragen, dem auch gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 fuer
diese Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen uebertragen werden, so kann fuer die
Leistungen fuer bau- und landschaftsgestalterische Beratung ein besonderes Honorar
nicht berechnet werden. Diese Leistungen sind bei der Vereinbarung des Honorars fuer
die Grundleistungen im Rahmen der fuer diese Leistungen festgesetzten Mindest- und
Hoechstsaetze zu beruecksichtigen.
(4) Werden Leistungen fuer bau- und landschaftsgestalterische Beratung einem
Auftragnehmer uebertragen, dem nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 fuer diese
Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen uebertragen werden, so kann ein Honorar frei
vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart,
so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten sinngemaess, wenn Leistungen fuer verkehrsplanerische
Beratungen bei der Planung von Freianlagen nach Teil II oder bei staedtebaulichen
Planungen nach Teil V erbracht werden.
Teil VIIa
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Verkehrsplanerische Leistungen
§ 61a Honorar fuer verkehrsplanerische Leistungen
(1) Verkehrsplanerische Leistungen sind das Vorbereiten und Erstellen der fuer
nachstehende Planarten erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen:
1. Bearbeiten aller Verkehrssektoren im Gesamtverkehrsplan,
2. Bearbeiten einzelner Verkehrssektoren im Teilverkehrsplan
sowie sonstige verkehrsplanerische Leistungen.
(2) Die verkehrsplanerischen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 umfassen insbesondere
folgende Leistungen:
1. Erarbeiten eines Zielkonzeptes,
2. Analyse des Zustandes und Feststellen von Maengeln,
3. Ausarbeiten eines Konzepts fuer eine Verkehrsmengenerhebung, Durchfuehren und
Auswerten dieser Verkehrsmengenerhebung,
4. Beschreiben der zukuenftigen Entwicklung,
5. Ausarbeiten von Planfaellen,
6. Berechnen der zukuenftigen Verkehrsnachfrage,
7. Abschaetzen der Auswirkungen und Bewerten,
8. Erarbeiten von Planungsempfehlungen.
(3) Das Honorar fuer verkehrsplanerische Leistungen kann frei vereinbart werden. Wird
ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als
Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
Teil VIII
Leistungen bei der Tragwerksplanung
§ 62 Grundlagen des Honorars
(1) Das Honorar fuer Grundleistungen bei der Tragwerksplanung richtet sich nach den
anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Tragwerk angehoert,
sowie nach der Honorartafel in § 65.
(2) Anrechenbare Kosten sind, bei Gebaeuden und zugehoerigen baulichen Anlagen unter
Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276, zu ermitteln:
1. bei Anwendung von Absatz 4
a) fuer die Leistungsphasen 1 bis 3 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht
vorliegt, nach der Kostenschaetzung;
b) fuer die Leistungsphasen 4 bis 6 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht
vorliegt, nach dem Kostenanschlag;
die Vertragsparteien koennen bei Auftragserteilung abweichend von den Buchstaben a
und b eine andere Zuordnung der Leistungsphasen schriftlich vereinbaren;
2. bei Anwendung von Absatz 5 oder 6 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht
vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei der Auftragserteilung schriftlich
vereinbaren, nach dem Kostenanschlag.
(3) § 10 Abs. 3 und 3a sowie die §§ 21 und 32 gelten sinngemaess.
(4) Anrechenbare Kosten sind bei Gebaeuden und zugehoerigen baulichen Anlagen
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55 v. H. der Kosten der Baukonstruktionen und besonderen Baukonstruktionen (DIN 276,
Kostengruppen 3.1 und 3.5.1) und
20 v. H. der Kosten der Installationen und besonderen Installationen (DIN 276,
Kostengruppen 3.2 und 3.5.2).
(5) Die Vertragsparteien koennen bei Gebaeuden mit einem hohen Anteil an Kosten der
Gruendung und der Tragkonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1.1 und 3.1.2) sowie
bei Umbauten bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass die anrechenbaren
Kosten abweichend von Absatz 4 nach Absatz 6 Nr. 1 bis 12 ermittelt werden.
(6) Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbauwerken die vollstaendigen Kosten fuer:
1. Erdarbeiten,
2. Mauerarbeiten,
3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,
4. Naturwerksteinarbeiten,
5. Betonwerksteinarbeiten,
6. Zimmer- und Holzbauarbeiten,
7. Stahlbauarbeiten,
8. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten
Leistungen enthaltenen Stoffe verwendet werden,
9. Abdichtungsarbeiten,
10. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,
11. Klempnerarbeiten,
12. Metallbau- und Schlosserarbeiten fuer tragende Konstruktionen,
13. Bohrarbeiten, ausser Bohrungen zur Baugrunderkundung,
14. Verbauarbeiten fuer Baugruben,
15. Rammarbeiten,
16. Wasserhaltungsarbeiten,
einschliesslich der Kosten fuer Baustelleneinrichtungen. Absatz 7 bleibt unberuehrt.
(7) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von Absatz 5 oder 6 die Kosten fuer:
1. das Herrichten des Baugrundstuecks,
2. Oberbodenauftrag,
3. Mehrkosten fuer aussergewoehnliche Ausschachtungsarbeiten,
4. Rohrgraeben ohne statischen Nachweis,
5. nichttragendes Mauerwerk < 11,5 cm,
6. Bodenplatten ohne statischen Nachweis,
7. Mehrkosten fuer Sonderausfuehrungen, zum Beispiel von Daechern, Sichtbeton oder
Fassadenverkleidungen,
8. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusaetzliche Massnahmen fuer den Winterbau
(bei Gebaeuden und zugehoerigen baulichen Anlagen: nach DIN 276, Kostengruppe 6),
9. Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und Holzbau-, Stahlbau- und
Klempnerarbeiten, die in Verbindung mit dem Ausbau eines Gebaeudes oder
Ingenieurbauwerks ausgefuehrt werden,
10. die Baunebenkosten.
(8) Die Vertragsparteien koennen bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten vereinbaren,
dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absaetzen 4 bis 6 erfasst sind, sowie die in
Absatz 7 Nr. 7 und bei Gebaeuden die in Absatz 6 Nr. 13 bis 16 genannten Kosten ganz
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oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehoeren, wenn der Auftragnehmer wegen dieser
Arbeiten Mehrleistungen fuer das Tragwerk nach § 64 erbringt.
§ 63 Honorarzonen fuer Leistungen bei der Tragwerksplanung
(1) Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung nach dem statisch-konstruktiven
Schwierigkeitsgrad aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder
unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;
2. Honorarzone II:
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebraeuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und
Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,
- Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flaechenlasten, die sich mit
gebraeuchlichen Tabellen berechnen lassen,
- Mauerwerksbauten mit bis zur Gruendung durchgehenden tragenden Waenden ohne
Nachweis horizontaler Aussteifung,
- Flachgruendungen und Stuetzwaende einfacher Art;
3. Honorarzone III:
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke
in gebraeuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne
Stabilitaetsuntersuchungen,
- einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Beruecksichtigung des Einflusses
von Kriechen und Schwinden,
- Tragwerke fuer Gebaeude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden
Waende,
- ausgesteifte Skelettbauten,
- ebene Pfahlrostgruendungen,
- einfache Gewoelbe,
- einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne
Stabilitaetsuntersuchungen,
- einfache Traggerueste und andere einfache Gerueste fuer Ingenieurbauwerke,
- einfache verankerte Stuetzwaende;
4. Honorarzone IV:
Tragwerke mit ueberdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebraeuchlichen Bauarten und
Tragwerke, fuer deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu
ermittelnde Einfluesse zu beruecksichtigen sind,
- vielfach statisch unbestimmte Systeme,
- statisch bestimmte raeumliche Fachwerke,
- einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
- statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgroessenbestimmungen nach der Theorie II.
Ordnung erfordern,
- einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,
- Tragwerke fuer schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten,
bei denen der Nachweis der Stabilitaet und Aussteifung die Anwendung besonderer
Berechnungsverfahren erfordert,
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- Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwaehnt,
- einfache Traegerroste und einfache orthotrope Platten,
- Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
- schwierige statisch unbestimmte Flachgruendungen, schwierige ebene und raeumliche
Pfahlgruendungen, besondere Gruendungsverfahren, Unterfahrungen,
- schiefwinklige Einfeldplatten fuer Ingenieurbauwerke,
- schiefwinklig gelagerte oder gekruemmte Traeger,
- schwierige Gewoelbe und Gewoelbereihen,
- Rahmentragwerke, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwaehnt,
- schwierige Traggerueste und andere schwierige Gerueste fuer Ingenieurbauwerke,
- schwierige, verankerte Stuetzwaende,
- Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungspruefung (Ingenieurmauerwerk);
5. Honorarzone V:
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- statisch und konstruktiv ungewoehnlich schwierige Tragwerke,
- schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
- raeumliche Stabwerke und statisch unbestimmte raeumliche Fachwerke,
- schwierige Traegerroste und schwierige orthotrope Platten,
- Verbundtraeger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Massnahmen,
- Flaechentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der
Elastizitaetstheorie erfordern,
- statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgroessenbestimmungen nach der Theorie
II. Ordnung erfordern,
- Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme
modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen
beurteilt werden koennen,
- Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Honorarzone IV erwaehnt,
- seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Honorarzone IV erwaehnt,
- schiefwinklige Mehrfeldplatten,
- schiefwinklig gelagerte, gekruemmte Traeger,
- schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und
Stabilitaetsuntersuchungen,
- sehr schwierige Traggerueste und andere sehr schwierige Gerueste fuer
Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerueste,
- Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der
Schnittkraftermittlung zu beruecksichtigen ist.
(2) Sind fuer ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und
bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugerechnet werden kann,
so ist fuer die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 1
aufgefuehrten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall massgebend.
§ 64 Leistungsbild Tragwerksplanung
(1) Die Grundleistungen bei der Tragwerksplanung sind fuer Gebaeude und zugehoerige
bauliche Anlagen sowie fuer Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 in den in
Absatz 3 aufgefuehrten Leistungsphasen 1 bis 6, fuer Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1
Nr. 6 und 7 in den in Absatz 3 aufgefuehrten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst. Sie
sind in der folgenden Tabelle in Vomhundertsaetzen der Honorare des § 65 bewertet.
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Bewertung der
Grundleistungen in
v.H. der Honorare
1. Grundlagenermittlung1*)
Klaeren der Aufgabenstellung 3
2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
Erarbeiten des statisch-konstruktiven Konzepts des
Tragwerks 10
3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
Erarbeiten der Tragwerksloesung mit ueberschlaegiger
statischer Berechnung 12
4. Genehmigungsplanung
Anfertigen und Zusammenstellen der statischen Berechnung
mit Positionsplaenen fuer die Pruefung 30
5. Ausfuehrungsplanung
Anfertigen der Tragwerksausfuehrungszeichnungen 42
6. Vorbereitung der Vergabe
Beitrag zur Mengenermittlung und zum Leistungsverzeichnis 3
7. Mitwirkung bei der Vergabe -
8. Objektueberwachung -
9. Objektbetreuung -
1*)
Die Grundleistungen dieser Leistungsphase fuer Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr.
6 und 7 sind im Leistungsbild der Objektplanung des § 55 enthalten.
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 vom Hundert der Honorare
des § 65 zu bewerten:
1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalplaene in Auftrag gegeben werden,
2. im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnungen nicht auf
Uebereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausfuehrungszeichnungen nach
Absatz 3 Nr. 5 ueberprueft,
3. im Holzbau, sofern das Tragwerk in den Honorarzonen 1 oder 2 eingeordnet ist.
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
Klaeren der Aufgabenstellung auf dem
Fachgebiet Tragwerksplanung im Benehmen
mit dem Objektplaner
2. Vorplanung
(Projekt- und Planungsvorbereitung)
Bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1
Nr. 6 und 7: Uebernahme der Ergebnisse aus
Leistungsphase 1 von § 55 Abs. 2
Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht Aufstellen von Vergleichsberechnungen
unter Beruecksichtigung der Belange der fuer mehrere Loesungsmoeglichkeiten unter
Standsicherheit, der Gebrauchsfaehigkeit verschiedenen Objektbedingungen
und der Wirtschaftlichkeit
Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Aufstellen eines Lastenplanes,
Planungskonzepts einschliesslich zum Beispiel als Grundlage fuer die
Untersuchung der Loesungsmoeglichkeiten des Baugrundbeurteilung und Gruendungsberatung
Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen Vorlaeufige nachpruefbare Berechnung
mit skizzenhafter Darstellung, Klaerung und wesentlicher tragender Teile
Angabe der fuer das Tragwerk wesentlichen Vorlaeufige nachpruefbare Berechnung der
konstruktiven Festlegungen fuer zum Gruendung
Beispiel Baustoffe, Bauarten und
Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster
und Gruendungsart
Mitwirken bei Vorverhandlungen
mit Behoerden und anderen an der
- 82 -
Grundleistungen Besondere Leistungen
Planung fachlich Beteiligten ueber die
Genehmigungsfaehigkeit
Mitwirken bei der Kostenschaetzung nach DIN
276
3. Entwurfsplanung
(System- und Integrationsplanung)
Erarbeiten der Tragwerksloesung unter Vorgezogene, pruefbare und fuer die
Beachtung der durch die Objektplanung Ausfuehrung geeignete Berechnung wesentlich
integrierten Fachplanungen bis zum tragender Teile
konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Vorgezogene, pruefbare und fuer die
Darstellung Ausfuehrung geeignete Berechnung der
Gruendung
Ueberschlaegige statische Berechnung und Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder
Bemessung Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klaeren
von Konstruktionsdetails
Grundlegende Festlegungen der Vorgezogene Stahl- oder
konstruktiven Details und Hauptabmessungen Holzmengenermittlung des Tragwerks und der
des Tragwerks fuer zum Beispiel Gestaltung kraftuebertragenden Verbindungsteile fuer
der tragenden Querschnitte, Aussparungen eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von
und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Ausfuehrungsunterlagen durchgefuehrt wird
Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel
Nachweise der Erdbebensicherung
Mitwirken bei der Objektbeschreibung
Mitwirken bei Verhandlungen mit Behoerden
und anderen an der Planung fachlich
Beteiligten ueber die Genehmigungsfaehigkeit
Mitwirken bei der Kostenberechnung,
bei Gebaeuden und zugehoerigen baulichen
Anlagen: nach DIN 276
Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch
Vergleich der Kostenberechnung mit der
Kostenschaetzung
4. Genehmigungsplanung
Aufstellen der prueffaehigen statischen Bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz
Berechnungen fuer das Tragwerk unter Statische Berechnung und zeichnerische
Beruecksichtigung der vorgegebenen Darstellung fuer Bergschadenssicherungen
bauphysikalischen Anforderungen und Bauzustaende, soweit diese
Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von Leistungen ueber das Erfassen von normalen
normalen Bauzustaenden Bauzustaenden hinausgehen
Zeichnungen mit statischen Positionen und
den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungs-
Anfertigen der Positionsplaene fuer das Querschnitten, den Verkehrslasten und
Tragwerk oder Eintragen der statischen der Art und Guete der Baustoffe sowie
Positionen, der Tragwerksabmessungen, Besonderheiten der Konstruktionen zur
der Verkehrslasten, der Art und Guete der Vorlage bei der bauaufsichtlichen Pruefung
Baustoffe und der Besonderheiten der anstelle von Positionsplaenen
Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen Aufstellen der Berechnungen nach
des Objektplaners (zum Beispiel in militaerischen Lastenklassen (MLC)
Transparentpausen) Erfassen von Bauzustaenden bei
Ingenieurbauwerken, in denen das statische
System von dem des Endzustands abweicht
Zusammenstellen der Unterlagen der
Tragwerksplanung zur bauaufsichtlichen
Genehmigung
Verhandlungen mit Pruefaemtern und
Pruefingenieuren
Vervollstaendigen und Berichtigen der
Berechnungen und Plaene
5. Ausfuehrungsplanung
Durcharbeiten der Ergebnisse der Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau
Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung einschliesslich Stuecklisten, Elementplaene
- 83 -
Grundleistungen Besondere Leistungen
der durch die Objektplanung integrierten fuer Stahlbetonfertigteile einschliesslich
Fachplanungen Stahl- und Stuecklisten
Anfertigen der Schalplaene in Ergaenzung Berechnen der Dehnwege, Festlegen
der fertiggestellten Ausfuehrungsplaene des des Spannvorganges und Erstellen der
Objektplaners Spannprotokolle im Spannbetonbau
Zeichnerische Darstellung der Wesentliche Leistungen, die infolge
Konstruktionen mit Einbau- und Aenderungen der Planung, die vom
Verlegeanweisungen, zum Beispiel Auftragnehmer nicht zu vertreten sind,
Bewehrungsplaene, Stahlbauplaene, erforderlich werden
Holzkonstruktionsplaene (keine Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die
Werkstattzeichnungen) auf der Baustelle nicht der Ergaenzung
durch die Plaene des Objektplaners beduerfen
Aufstellen detaillierter Stahl-
oder Stuecklisten als Ergaenzung
zur zeichnerischen Darstellung der
Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung
6. Vorbereitung der Vergabe
Ermitteln der Betonstahlmengen im Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit
Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau Leistungsprogramm des Objektplaners2*)
und der Holzmengen im Ingenieurholzbau Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden
als Beitrag zur Mengenermittlung des Kostenuebersichten des Objektplaners
Objektplaners
Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des
Tragwerks
Ueberschlaegliches Ermitteln der
Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch
erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im
Ingenieurholzbau
Aufstellen von Leistungsbeschreibungen als
Ergaenzung zu den Mengenermittlungen als
Grundlage fuer das Leistungsverzeichnis des
Tragwerks
7. Mitwirkung bei der Vergabe
Mitwirken bei der Pruefung und Wertung der
Angebote aus Leistungsbeschreibung mit
Leistungsprogramm
Mitwirken bei der Pruefung und Wertung von
Nebenangeboten
Beitrag zum Kostenanschlag nach DIN 276
aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten
8. Objektueberwachung
(Bauueberwachung)
Ingenieurtechnische Kontrolle
der Ausfuehrung des Tragwerks auf
Uebereinstimmung mit den geprueften
statischen Unterlagen
Ingenieurtechnische Kontrolle der
Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits-
und Lehrgerueste, Kranbahnen,
Baugrubensicherungen
Kontrolle der Betonherstellung und
-verarbeitung auf der Baustelle in
besonderen Faellen sowie statistische
Auswertung der Guetepruefungen
Betontechnologische Beratung
9. Objektbetreuung und Dokumentation
Baubegehung zur Feststellung und
Ueberwachung von die Standsicherheit
betreffenden Einfluessen
2*)
Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundleistungen dieser Leistungsphase
- 84 -
(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 kann neben den in
Absatz 3 erwaehnten Besonderen Leistungen insbesondere nachstehende Besondere Leistung
vereinbart werden:
Mitwirken bei der Ueberwachung der Ausfuehrung der Tragwerkseingriffe
§ 65 Honorartafel fuer Grundleistungen bei der Tragwerksplanung
(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in § 64 aufgefuehrten
Grundleistungen bei der Tragwerksplanung sind in der nachfolgenden Honorartafel
festgesetzt.
Honorartafel zu § 65 Abs. 1
Anrechenbare Zone I Zone II Zone III Zone IV Zone V
Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
10.226 1.017 1.186 1.186 1.600 1.600 2.096 2.096 2.516 2.516 2.679
15.000 1.399 1.621 1.621 2.168 2.168 2.827 2.827 3.375 3.375 3.596
20.000 1.771 2.043 2.043 2.726 2.726 3.540 3.540 4.224 4.224 4.495
25.000 2.123 2.445 2.445 3.249 3.249 4.214 4.214 5.019 5.019 5.340
30.000 2.469 2.836 2.836 3.756 3.756 4.862 4.862 5.782 5.782 6.149
35.000 2.805 3.217 3.217 4.248 4.248 5.481 5.481 6.512 6.512 6.924
40.000 3.123 3.580 3.580 4.717 4.717 6.088 6.088 7.224 7.224 7.681
45.000 3.447 3.945 3.945 5.186 5.186 6.676 6.676 7.918 7.918 8.416
50.000 3.756 4.294 4.294 5.636 5.636 7.245 7.245 8.588 8.588 9.126
75.000 5.238 5.961 5.961 7.770 7.770 9.941 9.941 11.750 11.750 12.474
100.000 6.629 7.524 7.524 9.761 9.761 12.450 12.450 14.686 14.686 15.581
150.000 9.242 10.448 10.448 13.463 13.463 17.986 17.086 20.101 20.101 21.308
200.000 11.702 13.195 13.195 16.920 16.920 21.394 21.394 25.119 25.119 26.612
250.000 14.047 15.807 15.807 20.201 20.201 25.470 25.470 29.863 29.863 31.623
300.000 16.320 18.332 18.332 23.355 23.355 29.378 29.378 34.401 34.401 36.413
350.000 18.516 20.769 20.769 26.391 26.391 33.143 33.143 38.770 38.770 41.018
400.000 20.663 23.143 23.143 29.348 29.348 36.791 36.791 42.997 42.997 45.476
450.000 22.762 25.467 25.467 32.227 32.227 40.343 40.343 47.103 47.103 49.808
500.000 24.816 27.738 27.738 35.044 35.044 43.811 43.811 51.113 51.113 54.035
750.000 34.583 38.513 38.513 48.334 48.334 60.125 60.125 69.945 69.945 73.876
1.000.000 43.787 48.639 48.639 60.760 60.760 75.304 75.304 87.430 87.430 92.276
1.500.000 61.058 67.572 67.572 83.852 83.852 103.394 103.394 119.675 119.675 126.188
2.000.000 77.308 85.342 85.342 105.417 105.417 129.515 129.515 149.595 149.595 157.624
2.500.000 92.842 102.291 102.291 125.904 125.904 154.244 154.244 177.858 177.858 187.306
3.000.000 107.824 118.607 118.607 145.562 145.562 177.909 177.909 204.865 204.865 215.647
3.500.000 122.355 134.415 134.415 164.557 164.557 200.732 200.732 230.878 230.878 242.934
4.000.000 136.522 149.806 149.806 183.007 183.007 222.857 222.857 256.059 256.059 269.342
4.500.000 150.366 164.832 164.832 200.987 200.987 244.381 244.381 280.540 280.540 295.002
5.000.000 163.936 179.545 179.545 218.567 218.567 265.393 265.393 304.417 304.417 320.025
7.500.000 228.489 249.391 249.391 301.642 301.642 364.343 364.343 416.594 416.594 437.496
10.000.000 289.333 315.049 315.049 379.337 379.337 456.484 456.484 520.772 520.772 546.488
15.000.000 403.375 437.772 437.772 523.761 523.761 626.947 626.947 712.936 712.936 747.333
15.338.756 411.079 446.061 446.061 533.513 533.513 638.455 638.455 725.907 725.907 760.889
(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemaess.
§ 66 Auftrag ueber mehrere Tragwerke und bei Umbauten
(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Gebaeude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv
verschiedenen Tragwerken, so sind die Honorare fuer jedes Tragwerk getrennt zu
berechnen.
(2) Umfasst ein Auftrag mehrere Gebaeude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv
weitgehend vergleichbaren Tragwerken derselben Honorarzone, so sind die anrechenbaren
Kosten der Tragwerke einer Honorarzone zur Berechnung des Honorars zusammenzufassen;
das Honorar ist nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.
(3) Umfasst ein Auftrag mehrere Gebaeude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv gleichen
Tragwerken, die sich durch geringfuegige Aenderungen der Tragwerksplanung unterscheiden
und die einen wesentlichen Arbeitsaufwand verursachen, so sind fuer die 1. bis 4.
- 85 -
Wiederholung die Vomhundertsaetze der Leistungsphasen 1 bis 6 des § 64 um 50 vom
Hundert, von der 5. Wiederholung an um 60 vom Hundert zu mindern.
(4) Umfasst ein Auftrag mehrere Gebaeude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv gleichen
Tragwerken, fuer die eine Aenderung der Tragwerksplanung entweder nicht erforderlich ist
oder nur einen unwesentlichen Arbeitsaufwand erfordert, so sind fuer jede Wiederholung
1. bei Gebaeuden und Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die
Vomhundertsaetze der Leistungsphasen 1 bis 6 des § 64,
2. bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 die Vomhundertsaetze der
Leistungsphasen 2 bis 6 des § 64
um 90 vom Hundert zu mindern.
(5) Bei Umbauten nach § 3 Nr. 5 ist bei Gebaeuden und Ingenieurbauwerken eine Erhoehung
des nach § 65 ermittelten Honorars um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren.
Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen
zu beruecksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad kann ein Zuschlag von 20
bis 50 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart
ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als
vereinbart. Bei einer Vereinbarung nach Satz 1 koennen bei Gebaeuden die Kosten fuer das
Abbrechen von Bauwerksteilen (DIN 276, Kostengruppe 1.4.4) den anrechenbaren Kosten
nach § 62 zugerechnet werden. Fuer Ingenieurbauwerke gilt Satz 5 sinngemaess.
(6) § 24 Abs. 2 gilt sinngemaess.
§ 67 Tragwerksplanung fuer Traggerueste bei Ingenieurbauwerken
(1) Das Honorar fuer Leistungen bei der Tragwerksplanung fuer Traggerueste bei
Ingenieurbauwerken richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, der
Honorarzone, der diese Traggerueste nach § 63 zuzurechnen sind, nach den Leistungsphasen
des § 64 und der Honorartafel des § 65.
(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten der Traggerueste. Bei mehrfach
verwendeten Bauteilen von Traggeruesten ist jeweils der Neuwert anrechenbar. Im uebrigen
gilt § 62 sinngemaess.
(3) Die §§ 21 und 66 gelten sinngemaess.
(4) Das Honorar fuer Leistungen bei der Tragwerksplanung fuer verschiebbare Gerueste
bei Ingenieurbauwerken kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei
Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6
zu berechnen.
Teil IX
Leistungen bei der Technischen Ausruestung
§ 68 Anwendungsbereich
Die Technische Ausruestung umfasst die Anlagen folgender Anlagengruppen von Gebaeuden,
soweit die Anlagen in DIN 276 erfasst sind, und die entsprechenden Anlagen von
Ingenieurbauwerken auf dem Gebiet der
1. Gas-, Wasser-, Abwasser- und Feuerloeschtechnik,
2. Waermeversorgungs-, Brauchwassererwaermungs- und Raumlufttechnik,
3. Elektrotechnik,
4. Aufzug-, Foerder- und Lagertechnik,
5. Kuechen-, Waescherei- und chemische Reinigungstechnik,
6. Medizin- und Labortechnik.
Werden Anlagen der nichtoeffentlichen Erschliessung sowie Abwasser- und
Versorgungsanlagen in Aussenanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5.3) von
- 86 -
Auftragnehmern im Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 geplant, so koennen die
Vertragsparteien das Honorar fuer diese Leistungen schriftlich bei Auftragserteilung
frei vereinbaren. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart,
so ist das Honorar fuer die in Satz 2 genannten Anlagen als Zeithonorar nach § 6 zu
berechnen.
§ 69 Grundlagen des Honorars
(1) Das Honorar fuer Grundleistungen bei der Technischen Ausruestung richtet sich nach
den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 68 Satz 1 Nr. 1 bis 6,
nach der Honorarzone, der die Anlagen angehoeren, und nach der Honorartafel in § 74.
(2) Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschiedenen Honorarzonen zugerechnet,
so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein
Einzelhonorar wird jeweils fuer die Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugerechnet
werden. Fuer die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunaechst fuer die Anlagen jeder
Honorarzone das Honorar zu berechnen, dass sich ergeben wuerde, wenn die gesamten
anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugerechnet wuerden, fuer
die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhaeltnis
der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten
anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.
(3) Anrechenbare Kosten sind, bei Anlagen in Gebaeuden unter Zugrundelegung der
Kostenermittlungsarten nach DIN 276, zu ermitteln
1. fuer die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht
vorliegt, nach der Kostenschaetzung;
2. fuer die Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht
vorliegt, nach der Kostenberechnung;
3. fuer die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht
vorliegt, nach dem Kostenanschlag.
(4) § 10 Abs. 3 und 3a gilt sinngemaess.
(5) Nicht anrechenbar sind fuer Grundleistungen bei der Technischen Ausruestung die
Kosten fuer
1. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusaetzliche Massnahmen nach DIN 276,
Kostengruppe 6;
2. die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7).
(6) Werden Teile der Technischen Ausruestung in Baukonstruktionen ausgefuehrt, die zur
DIN 276, Kostengruppe 3.1 gehoeren, so koennen die Vertragsparteien vereinbaren, dass die
Kosten hierfuer ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten nach Absatz 3 gehoeren.
Satz 1 gilt entsprechend fuer Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen, deren
Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausruestung wesentlich
beeinflusst werden.
(7) Die §§ 20 bis 23, 27 und 32 gelten sinngemaess.
§ 70
(weggefallen)
§ 71 Honorarzonen fuer Leistungen bei der Technischen Ausruestung
(1) Anlagen der Technischen Ausruestung werden nach den in Absatz 2 genannten
Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
Anlagen mit geringen Planungsanforderungen,
2. Honorarzone II:
Anlagen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,
- 87 -
3. Honorarzone III:
Anlagen mit hohen Planungsanforderungen.
(2) Bewertungsmerkmale sind:
1. Anzahl der Funktionsbereiche,
2. Integrationsansprueche,
3. technische Ausgestaltung,
4. Anforderungen an die Technik,
5. konstruktive Anforderungen.
(3) § 63 Abs. 2 gilt sinngemaess.
§ 72 Objektliste fuer Anlagen der Technischen Ausruestung
Nachstehende Anlagen werden nach Massgabe der in § 71 genannten Merkmale in der Regel
folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
a) Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitaertechnische Anlagen mit kurzen einfachen
Rohrnetzen;
b) Heizungsanlagen mit direktbefeuerten Einzelgeraeten und einfache
Gebaeudeheizungsanlagen ohne besondere Anforderung an die Regelung,
Lueftungsanlagen einfacher Art;
c) einfache Niederspannungs- und Fernmeldeinstallationen;
d) Abwurfanlagen fuer Abfall oder Waesche, einfache Einzelaufzuege, Regalanlagen,
soweit nicht in Honorarzone II oder III erwaehnt;
e) chemische Reinigungsanlagen;
f) medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin,
Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik jeweils fuer Arztpraxen der
Allgemeinmedizin;
2. Honorarzone II:
a) Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitaertechnische Anlagen mit umfangreichen
verzweigten Rohrnetzen, Hebeanlagen und Druckerhoehungsanlagen, manuelle
Feuerloesch- und Brandschutzanlagen;
b) Gebaeudeheizungsanlagen mit besonderen Anforderungen an die Regelung, Fernheiz-
und Kaeltenetze mit Uebergabestationen, Lueftungsanlagen mit Anforderungen an
Geraeuschstaerke, Zugfreiheit oder mit zusaetzlicher Luftaufbereitung (ausser
geregelter Luftkuehlung);
c) Kompaktstationen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen, soweit nicht
in Honorarzone I oder III erwaehnt, kleine Fernmeldeanlagen und -netze, zum
Beispiel kleine Waehlanlagen nach Telekommunikationsordnung, Beleuchtungsanlagen
nach der Wirkungsgrad-Berechnungsmethode, Blitzschutzanlagen;
d) Hebebuehnen, flurgesteuerte Krananlagen, Verfahr-, Einschub- und
Umlaufregalanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige, Foerderanlagen mit bis zu zwei
Sende- und Empfangsstellen, schwierige Einzelaufzuege, einfache Aufzugsgruppen
ohne besondere Anforderungen, technische Anlagen fuer Mittelbuehnen;
e) Kuechen und Waeschereien mittlerer Groesse;
f) medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin,
Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik sowie Roentgen- und Nuklearanlagen mit
kleinen Strahlendosen jeweils fuer Facharzt- oder Gruppenpraxen, Sanatorien,
Altersheime und einfache Krankenhausfachabteilungen, Laboreinrichtungen, zum
Beispiel fuer Schulen und Fotolabors;
3. Honorarzone III:
- 88 -
a) Gaserzeugungsanlagen und Gasdruckreglerstationen einschliesslich zugehoeriger
Rohrnetze, Anlagen zur Reinigung, Entgiftung und Neutralisation von Abwasser,
Anlagen zur biologischen, chemischen und physikalischen Behandlung von Wasser;
Wasser-, Abwasser- und sanitaertechnische Anlagen mit ueberdurchschnittlichen
hygienischen Anforderungen; automatische Feuerloesch- und Brandschutzanlagen;
b) Dampfanlagen, Heisswasseranlagen, schwierige Heizungssysteme neuer Technologien,
Waermepumpenanlagen, Zentralen fuer Fernwaerme und Fernkaelte, Kuehlanlagen,
Lueftungsanlagen mit geregelter Luftkuehlung und Klimaanlagen einschliesslich der
zugehoerigen Kaelteerzeugungsanlagen;
c) Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Niederspannungsschaltanlagen,
Eigenstromerzeugungs- und Umformeranlagen, Niederspannungsleitungs- und
Verteilungsanlagen mit Kurzschlussberechnungen, Beleuchtungsanlagen nach der
Punkt fuer Punkt-Berechnungsmethode, grosse Fernmeldeanlagen und -netze;
d) Aufzugsgruppen mit besonderen Anforderungen, gesteuerte Foerderanlagen
mit mehr als zwei Sende- und Empfangsstellen, Regalbediengeraete mit
zugehoerigen Regalanlagen, zentrale Entsorgungsanlagen fuer Waesche, Abfall oder
Staub, technische Anlagen fuer Grossbuehnen, hoehenverstellbare Zwischenboeden
und Wellenerzeugungsanlagen in Schwimmbecken, automatisch betriebene
Sonnenschutzanlagen;
e) Grosskuechen und Grosswaeschereien;
f) medizinische und labortechnische Anlagen fuer grosse Krankenhaeuser mit
ausgepraegten Untersuchungs- und Behandlungsraeumen, sowie fuer Kliniken und
Institute mit Lehr- und Forschungsaufgaben, Klimakammern und Anlagen fuer
Klimakammern, Sondertemperaturraeume und Reinraeume, Vakuumanlagen, Medienver- und
-entsorgungsanlagen, chemische und physikalische Einrichtungen fuer Grossbetriebe,
Forschung und Entwicklung, Fertigung, Klinik und Lehre.
§ 73 Leistungsbild Technische Ausruestung
(1) Das Leistungsbild Technische Ausruestung umfasst die Leistungen der Auftragnehmer
fuer Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen,
Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 3
aufgefuehrten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefasst und in der folgenden Tabelle in
Vomhundertsaetzen der Honorare des § 74 bewertet.
Bewertung der
Grundleistungen in
v.H. der Honorare
1. Grundlagenermittlung Ermitteln der Voraussetzungen zur Loesung
der technischen Aufgabe 3
2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Erarbeiten der
wesentlichen Teile einer Loesung der Planungsaufgabe 11
3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Erarbeiten
der endgueltigen Loesung der Planungsaufgabe 15
4. Genehmigungsplanung Erarbeiten der Vorlagen fuer die
erforderlichen Genehmigungen 6
5. Ausfuehrungsplanung Erarbeiten und Darstellen der
ausfuehrungsreifen Planungsloesung 18
6. Vorbereitung der Vergabe Ermitteln der Mengen und Aufstellen
von Leistungsverzeichnissen 6
7. Mitwirkung bei der Vergabe Pruefen der Angebote und Mitwirkung
bei der Auftragsvergabe 5
8. Objektueberwachung (Bauueberwachung) Ueberwachen der Ausfuehrung
des Objekts 33
9. Objektbetreuung und Dokumentation Ueberwachen der Beseitigung
von Maengeln und Dokumentation des Gesamtergebnisses 3
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1, sofern das Anfertigen von
Schlitz- und Durchbruchsplaenen nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 vom Hundert der
Honorare des § 74 zu bewerten.
- 89 -
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
Klaeren der Aufgabenstellung der Technischen Systemanalyse (Klaeren der moeglichen
Ausruestung im Benehmen mit dem Auftraggeber Systeme nach Nutzen, Aufwand,
und dem Objektplaner, insbesondere Wirtschaftlichkeit, Durchfuehrbarkeit und
in technischen und wirtschaftlichen Umweltvertraeglichkeit)
Grundsatzfragen
Zusammenfassen der Ergebnisse Datenerfassung, Analysen und
Optimierungsprozesse fuer energiesparendes
und umweltvertraegliches Bauen
2. Vorplanung
(Projekt- und Planungsvorbereitung)
Analyse der Grundlagen Durchfuehren von Versuchen und
Modellversuchen
Erarbeiten eines Planungskonzepts Untersuchung zur Gebaeude- und
mit ueberschlaegiger Auslegung der Anlagenoptimierung hinsichtlich
wichtigen Systeme und Anlagenteile Energieverbrauch und Schadstoffemission
einschliesslich Untersuchung der (z.B. SO(tief)2, NO(tief)x)
alternativen Loesungsmoeglichkeiten
nach gleichen Anforderungen mit
skizzenhafter Darstellung zur Integrierung Erarbeiten optimierte Energiekonzepte
in die Objektplanung einschliesslich
Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung
Aufstellen eines Funktionsschemas
beziehungsweise Prinzipschaltbildes fuer
jede Anlage
Klaeren und Erlaeutern der wesentlichen
fachspezifischen Zusammenhaenge, Vorgaenge
und Bedingungen
Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behoerden
und anderen an der Planung fachlich
Beteiligten ueber die Genehmigungsfaehigkeit
Mitwirken bei der Kostenschaetzung, bei
Anlagen in Gebaeuden: nach DIN 276
Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse
3. Entwurfsplanung
(System- und Integrationsplanung)
Durcharbeiten des Planungskonzepts Erarbeiten von Daten fuer die Planung
(stufenweise Erarbeitung einer Dritter, zum Beispiel fuer die Zentrale
zeichnerischen Loesung) unter Leittechnik
Beruecksichtigung aller fachspezifischen Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis
Anforderungen sowie unter Beachtung der Detaillierter Vergleich
durch die Objektplanung integrierten von Schadstoffemissionen
Fachplanungen bis zum vollstaendigen Entwurf Betriebskostenberechnungen
Schadstoffemissionsberechnungen Erstellen
des technischen Teils eines Raumbuchs
als Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit
Leistungsprogrammen des Objektplaners
Festlegen aller Systeme und Anlagenteile
Berechnung und Bemessung sowie
zeichnerische Darstellung und
Anlagenbeschreibung
Angabe und Abstimmung der fuer die
Tragwerksplanung notwendigen Durchfuehrungen
und Lastangaben (ohne Anfertigen von
Schlitz- und Durchbruchsplaenen)
Mitwirken bei Verhandlungen mit Behoerden
und anderen an der Planung fachlich
Beteiligten ueber die Genehmigungsfaehigkeit
Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei
Anlagen in Gebaeuden: nach DIN 276
- 90 -
Grundleistungen Besondere Leistungen
Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch
Vergleich der Kostenberechnung mit der
Kostenschaetzung
4. Genehmigungsplanung
Erarbeiten der Vorlagen fuer die nach
den oeffentlich-rechtlichen Vorschriften
erforderlichen Genehmigungen oder
Zustimmungen einschliesslich der Antraege
auf Ausnahmen und Befreiungen sowie noch
notwendiger Verhandlungen mit Behoerden
Zusammenstellen dieser Unterlagen
Vervollstaendigen und Anpassen der
Planungsunterlagen, Beschreibungen und
Berechnungen
5. Ausfuehrungsplanung
Durcharbeiten der Ergebnisse der Pruefen und Anerkennen von Schalplaenen des
Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Tragwerksplaners und von Montage- und
Erarbeitung und Darstellung der Werkstattzeichnungen auf Uebereinstimmung
Loesung) unter Beruecksichtigung aller mit der Planung
fachspezifischen Anforderungen sowie unter Anfertigen von Plaenen fuer Anschluesse
Beachtung der durch die Objektplanung von beigestellten Betriebsmitteln und
integrierten Fachleistungen bis zur Maschinen
ausfuehrungsreifen Loesung
Anfertigen von Stromlaufplaenen
Zeichnerische Darstellung der Anlagen
mit Dimensionen (keine Montage- und
Werkstattzeichnungen)
Anfertigen von Schlitz- und
Durchbruchsplaenen
Fortschreibung der Ausfuehrungsplanung auf
den Stand der Ausschreibungsergebnisse
6. Vorbereitung der Vergabe
Ermitteln von Mengen als Grundlage fuer das Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen
Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in bei Leistungsbeschreibung mit
Abstimmung mit Beitraegen anderer an der Leistungsprogramm
Planung fachlich Beteiligter
Aufstellen von Leistungsbeschreibungen
mit Leistungsverzeichnissen nach
Leistungsbereichen
7. Mitwirken bei der Vergabe
Pruefen und Werten der Angebote
einschliesslich Aufstellen eines
Preisspiegels nach Teilleistungen
Mitwirken bei der Verhandlung mit Bietern
und Erstellen eines Vergabevorschlages
Mitwirken beim Kostenanschlag aus Einheits-
oder Pauschalpreisen der Angebote, bei
Anlagen in Gebaeuden: nach DIN 276
Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch
Vergleich des Kostenanschlags mit der
Kostenberechnung
Mitwirken bei der Auftragserteilung
8. Objektueberwachung (Bauueberwachung)
Ueberwachen der Ausfuehrung des Objekts auf Durchfuehren von Leistungs- und
Uebereinstimmung mit der Baugenehmigung Funktionsmessungen
oder Zustimmung, den Ausfuehrungsplaenen, Ausbilden und Einweisen von
den Leistungsbeschreibungen oder Bedienungspersonal
Leistungsverzeichnissen sowie mit den Ueberwachen und Detailkorrektur beim
allgemein anerkannten Regeln der Technik Hersteller
und den einschlaegigen Vorschriften
- 91 -
Grundleistungen Besondere Leistungen
Mitwirken bei dem Aufstellen und Ueberwachen Aufstellen, Fortschreiben und Ueberwachen
eines Zeitplanes (Balkendiagramm) von Ablaufplaenen (Netzplantechnik fuer
EDV)
Mitwirken bei dem Fuehren eines
Bautagebuches
Mitwirken beim Aufmass mit den ausfuehrenden
Unternehmen
Fachtechnische Abnahme der Leistungen und
Feststellen der Maengel
Rechnungspruefung
Mitwirken bei der Kostenfeststellung, bei
Anlagen in Gebaeuden: nach DIN 276
Antrag auf behoerdliche Abnahmen und
Teilnahme daran
Zusammenstellen und Uebergeben der
Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen
und Pruefprotokolle
Mitwirken beim Auflisten
der Verjaehrungsfristen der
Gewaehrleistungsansprueche
Ueberwachen der Beseitigung der bei der
Abnahme der Leistungen festgestellten
Maengel
Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch
Ueberpruefen der Leistungsabrechnung der
bauausfuehrenden Unternehmen im Vergleich zu
den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag
9. Objektbetreuung und Dokumentation
Objektbegehung zur Maengelfeststellung Erarbeiten der Wartungsplanung und -
vor Ablauf der Verjaehrungsfristen der organisation
Gewaehrleistungsansprueche gegenueber den Ingenieurtechnische Kontrolle
ausfuehrenden Unternehmen des Energieverbrauchs und der
Schadstoffemission
Ueberwachen der Beseitigung von Maengeln,
die innerhalb der Verjaehrungsfristen der
Gewaehrleistungsansprueche, laengstens jedoch
bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme
der Leistungen auftreten
Mitwirken bei der Freigabe von
Sicherheitsleistungen
Mitwirken bei der systematischen
Zusammenstellung der zeichnerischen
Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse
des Objekts
(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 koennen neben den
in Absatz 3 erwaehnten Besonderen Leistungen insbesondere die nachstehenden Besonderen
Leistungen vereinbart werden:
Durchfuehren von Verbrauchsmessungen
Endoskopische Untersuchungen
§ 74 Honorartafel fuer Grundleistungen bei der Technischen Ausruestung
(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in § 73 aufgefuehrten
Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind in der nachfolgenden Honorartafel
festgesetzt.
Honorartafel zu § 74 Abs. 1
Anrechenbare Zone I Zone II Zone III
Kosten von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro
5.113 1.478 1.917 1.917 2.357 2.357 2.797
7.500 2.031 2.624 2.624 3.216 3.216 3.809
- 92 -
Anrechenbare Zone I Zone II Zone III
Kosten von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro
10.000 2.556 3.289 3.289 4.019 4.019 4.752
15.000 3.548 4.528 4.528 5.503 5.503 6.484
20.000 4.473 5.693 5.693 6.914 6.914 8.134
25.000 5.347 6.808 6.808 8.273 8.273 9.734
30.000 6.177 7.882 7.882 9.593 9.593 11.298
35.000 6.976 8.913 9.913 10.847 10.847 12.784
40.000 7.733 9.901 9.901 12.063 12.063 14.230
45.000 8.487 10.856 10.856 13.219 13.219 15.588
50.000 9.234 11.810 11.810 14.380 14.380 16.956
75.000 12.568 16.041 16.041 19.518 19.518 22.991
100.000 15.622 19.854 19.854 24.082 24.082 28.314
150.000 21.105 26.593 26.593 32.082 32.082 37.571
200.000 26.415 32.827 32.827 39.235 39.235 45.647
250.000 31.956 39.250 39.250 46.548 46.548 53.842
300.000 37.512 45.677 45.677 53.843 53.843 62.008
350.000 43.175 52.249 52.249 61.323 61.323 70.397
400.000 48.818 58.870 58.870 68.926 68.926 78.978
450.000 54.510 65.482 65.482 76.452 76.452 87.424
500.000 60.231 72.092 72.092 83.957 83.957 95.818
750.000 87.896 103.271 103.271 118.651 118.651 134.025
1.000.000 114.267 131.760 131.760 149.249 149.249 166.741
1.500.000 164.316 182.612 182.612 200.903 200.903 219.199
2.000.000 212.619 231.248 231.248 249.881 249.881 268.510
2.500.000 259.767 280.334 280.334 300.907 300.907 321.474
3.000.000 304.679 326.477 326.477 348.271 348.271 370.069
3.500.000 345.783 368.653 368.653 391.527 391.527 414.398
3.750.000 365.114 388.450 388.450 411.792 411.792 435.128
3.834.689 371.515 394.999 394.999 418.487 418.487 441.971
(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemaess.
(3) Die Vertragsparteien koennen bei Auftragserteilung abweichend von § 73 Abs. 1 Nr.
8 ein Honorar als Festbetrag unter Zugrundelegung der geschaetzten Bauzeit schriftlich
vereinbaren.
§ 75 Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektueberwachung als Einzelleistung
Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 73) oder der
Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 73) oder wird die Objektueberwachung
(Leistungsphase 8 des § 73) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so koennen hierfuer
anstelle der in § 73 festgesetzten Vomhundertsaetze folgende Vomhundertsaetze der
Honorare nach § 74 vereinbart werden:
1. fuer die Vorplanung bis zu 14 v.H.,
2. fuer die Entwurfsplanung bis zu 26 v.H.,
3. fuer die Objektueberwachung bis zu 38 v.H..
§ 76 Umbauten und Modernisierungen von Anlagen der Technischen Ausruestung
(1) Honorare fuer Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr.
5 und 6 sind nach den anrechenbaren Kosten nach § 69, der Honorarzone, der der Umbau
oder die Modernisierung bei sinngemaesser Anwendung des § 71 zuzurechnen ist, den
Leistungsphasen des § 73 und der Honorartafel des § 74 mit der Massgabe zu ermitteln,
dass eine Erhoehung der Honorare um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist.
Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen
zu beruecksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen nach Satz
1 kann ein Zuschlag von 20 bis 50 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas
anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein
Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart.
(2) § 24 Abs. 2 gilt sinngemaess.
- 93 -
Teil X
Leistungen fuer Thermische Bauphysik
§ 77 Anwendungsbereich
(1) Leistungen fuer Thermische Bauphysik (Waerme- und Kondensatfeuchteschutz)
werden erbracht, um thermodynamische Einfluesse und deren Wirkungen auf Gebaeude und
Ingenieurbauwerke sowie auf Menschen, Tiere und Pflanzen und auf die Raumhygiene zu
erfassen und zu begrenzen.
(2) Zu den Leistungen fuer Thermische Bauphysik rechnen insbesondere:
1. Entwurf, Bemessung und Nachweis des Waermeschutzes nach der Waermeschutzverordnung
und nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften,
2. Leistungen zum Begrenzen der Waermeverluste und Kuehllasten,
3. Leistungen zum Ermitteln der wirtschaftlich optimalen Waermedaemm-Massnahmen,
insbesondere durch Minimieren der Bau- und Nutzungskosten,
4. Leistungen zum Planen von Massnahmen fuer den sommerlichen Waermeschutz in besonderen
Faellen,
5. Leistungen zum Begrenzen der dampfdiffusionsbedingten Wasserdampfkondensation auf
und in den Konstruktionsquerschnitten,
6. Leistungen zum Begrenzen von thermisch bedingten Einwirkungen auf Bauteile durch
Waermestroeme,
7. Leistungen zum Regulieren des Feuchte- und Waermehaushaltes von beluefteten Fassaden-
und Dachkonstruktionen,
(3) Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 7 koennen zusaetzlich bauphysikalische
Messungen an Bauteilen und Baustoffen, zum Beispiel Temperatur- und
Feuchtemessungen, Messungen zur Bestimmung der Sorptionsfaehigkeit, Bestimmungen des
Waermedurchgangskoeffizienten am Bau oder der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten
anfallen.
§ 78 Waermeschutz
(1) Leistungen fuer den Waermeschutz nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 umfassen folgende Leistungen:
Bewertung in v.
H. der Honorare
1. Erarbeiten des Planungskonzepts fuer den Waermeschutz 20
2. Erarbeiten des Entwurfs einschliesslich der ueberschlaegigen
Bemessung fuer den Waermeschutz und Durcharbeiten konstruktiver
Details der Waermeschutzmassnahmen 40
3. Aufstellen des prueffaehigen Nachweises des Waermeschutzes 25
4. Abstimmen des geplanten Waermeschutzes mit der
Ausfuehrungsplanung und der Vergabe 15
5. Mitwirken bei der Ausfuehrungsueberwachung -
(2) Das Honorar fuer die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren
Kosten des Gebaeudes nach § 10, der Honorarzone, der das Gebaeude nach den §§ 11 und 12
zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 3.
(3) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in Absatz 1 aufgefuehrten
Leistungen fuer den Waermeschutz sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu § 78 Abs. 3
Anrechenbare Zone I Zone II Zone III Zone IV Zone V
Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
255.646 542 624 624 736 736 900 900 1.012 1.012 1.094
500.000 698 829 829 1.010 1.010 1.271 1.271 1.452 1.452 1.583
2.500.000 1.894 2.196 2.196 2.594 2.594 3.193 3.193 3.590 3.590 3.892
- 94 -
Anrechenbare Zone I Zone II Zone III Zone IV Zone V
Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
5.000.000 2.851 3.305 3.305 3.909 3.909 4.815 4.815 5.420 5.420 5.873
25.000.000 11.808 13.124 13.124 14.881 14.881 17.516 17.516 19.273 19.273 20.589
25.564.594 12.061 13.401 13.401 15.190 15.190 17.875 17.875 19.664 19.664 21.004
(4) § 5 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2 und 3 sowie § 22 gelten sinngemaess.
§ 79 Sonstige Leistungen fuer Thermische Bauphysik
Fuer Leistungen nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 kann ein Honorar frei vereinbart
werden; dabei kann bei den Leistungen nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 der § 78 Abs. 1
sinngemaess angewandt werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
Teil XI
Leistungen fuer Schallschutz und Raumakustik
§ 80 Schallschutz
(1) Leistungen fuer Schallschutz werden erbracht, um
1. in Gebaeuden und Innenraeumen einen angemessenen Luft- und Trittschallschutz,
Schutz gegen von aussen eindringende Geraeusche und gegen Geraeusche von Anlagen der
Technischen Ausruestung nach § 68 und anderen technischen Anlagen und Einrichtungen
zu erreichen (baulicher Schallschutz),
2. die Umgebung geraeuscherzeugender Anlagen gegen schaedliche Umwelteinwirkungen durch
Laerm zu schuetzen (Schallimmissionsschutz).
(2) Zu den Leistungen fuer baulichen Schallschutz rechnen insbesondere:
1. Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfuellung von
Schallschutzanforderungen, soweit objektbezogene schalltechnische Berechnungen oder
Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik),
2. schalltechnische Messungen, zum Beispiel zur Bestimmung von Luft- und
Trittschalldaemmung, der Geraeusche von Anlagen der Technischen Ausruestung und von
Aussengeraeuschen.
(3) Zu den Leistungen fuer den Schallimmissionsschutz rechnen insbesondere:
1. schalltechnische Bestandsaufnahme,
2. Festlegen der schalltechnischen Anforderungen,
3. Entwerfen der Schallschutzmassnahmen,
4. Mitwirken bei der Ausfuehrungsplanung,
5. Abschlussmessungen.
§ 81 Bauakustik
(1) Leistungen fuer Bauakustik nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 umfassen folgende Leistungen:
Bewertung in v.
H. der Honorare
1. Erarbeiten des Planungskonzepts Festlegen der
Schallschutzanforderungen 10
2. Erarbeiten des Entwurfs einschliesslich Aufstellen der
Nachweise des Schallschutzes 35
3. Mitwirken bei der Ausfuehrungsplanung 30
4. Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der
Vergabe 5
- 95 -
Bewertung in v.
H. der Honorare
5. Mitwirken bei der Ueberwachung schalltechnisch wichtiger
Ausfuehrungsarbeiten 20
(2) Das Honorar fuer die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren
Kosten nach den Absaetzen 3 bis 5, der Honorarzone, der das Objekt nach § 82 zuzurechnen
ist, und nach der Honorartafel in § 83.
(3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten fuer Baukonstruktionen, Installationen, zentrale
Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.1 bis 3.4).
(4) § 10 Abs. 2, 3 und 3a gilt sinngemaess.
(5) Die Vertragsparteien koennen vereinbaren, dass die Kosten fuer besondere
Bauausfuehrungen (DIN 276, Kostengruppe 3.5) ganz oder teilweise zu den anrechenbaren
Kosten gehoeren, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhoehter Arbeitsaufwand entsteht.
(6) Werden nicht saemtliche Leistungen nach Absatz 1 uebertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und
2 sinngemaess.
(7) § 22 gilt sinngemaess.
§ 82 Honorarzonen fuer Leistungen bei der Bauakustik
(1) Die Honorarzone wird bei der Bauakustik aufgrund folgender Bewertungsmerkmale
ermittelt:
1. Honorarzone I:
Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere
- Wohnhaeuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebaeude und Banken mit jeweils
durchschnittlicher Technischer Ausruestung und entsprechendem Ausbau;
2. Honorarzone II:
Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik,
insbesondere
- Heime, Schulen, Verwaltungsgebaeude mit jeweils ueberdurchschnittlicher Technischer
Ausruestung und entsprechendem Ausbau,
- Wohnhaeuser mit versetzten Grundrissen,
- Wohnhaeuser mit Aussenlaermbelastungen,
- Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwaehnt,
- Universitaeten und Hochschulen,
- Krankenhaeuser, soweit nicht in Honorarzone III erwaehnt,
- Gebaeude fuer Erholung, Kur und Genesung,
- Versammlungsstaetten, soweit nicht in Honorarzone III erwaehnt,
- Werkstaetten mit schutzbeduerftigen Raeumen;
3. Honorarzone III:
Objekte mit ueberdurchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik,
insbesondere -
Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen,
- Gebaeude mit gewerblicher und Wohnnutzung,
- Krankenhaeuser in bauakustisch besonders unguenstigen Lagen oder mit unguenstiger
Anordnung der Versorgungseinrichtungen,
- Theater-, Konzert- und Kongressgebaeude,
- Tonstudios und akustische Messraeume.
(2) § 63 Abs. 2 gilt sinngemaess.
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§ 83 Honorartafel fuer Leistungen bei der Bauakustik
(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in § 81 aufgefuehrten Leistungen
fuer Bauakustik sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu § 83 Abs. 1
Anrechenbare Zone I Zone II Zone III
Kosten von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro
255.646 1.605 1.841 1.841 2.117 2.117 2.439
300.000 1.765 2.027 2.027 2.334 2.334 2.692
350.000 1.941 2.228 2.228 2.566 2.566 2.959
400.000 2.112 2.420 2.420 2.792 2.792 3.216
450.000 2.278 2.610 2.610 3.009 3.009 3.463
500.000 2.427 2.784 2.784 3.212 3.212 3.704
750.000 3.147 3.610 3.610 4.164 4.164 4.799
1.000.000 3.792 4.347 4.347 5.011 5.011 5.777
1.500.000 4.939 5.663 5.663 6.534 6.534 7.531
2.000.000 5.967 6.843 6.843 7.895 7.895 9.099
2.500.000 6.914 7.931 7.931 9.150 9.150 10.549
3.000.000 7.801 8.949 8.949 10.319 10.319 11.896
3.500.000 8.637 9.907 9.907 11.427 11.427 13.170
4.000.000 9.438 10.823 10.823 12.485 12.485 14.389
4.500.000 10.204 11.705 11.705 13.498 13.498 15.558
5.000.000 10.940 12.548 12.548 14.475 14.475 16.686
7.500.000 14.309 16.412 16.412 18.929 18.929 21.818
10.000.000 17.328 19.876 19.876 22.921 22.921 26.425
15.000.000 22.688 26.025 26.025 30.015 30.015 34.600
20.000.000 27.482 31.524 31.524 36.357 36.357 41.915
25.000.000 31.891 36.579 36.579 42.188 42.188 48.633
25.564.594 32.385 37.145 37.145 42.841 42.841 49.386
(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemaess.
§ 84 Sonstige Leistungen fuer Schallschutz
Fuer Leistungen nach § 80 Abs. 2, soweit sie nicht in § 81 erfasst sind, sowie fuer
Leistungen nach § 80 Abs. 3 kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar
nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach § 6
zu berechnen.
§ 85 Raumakustik
(1) Leistungen fuer Raumakustik werden erbracht, um Raeume mit besonderen Anforderungen
an die Raumakustik durch Mitwirkung bei Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung
ihrem Verwendungszweck akustisch anzupassen.
(2) Zu den Leistungen fuer Raumakustik rechnen insbesondere:
1. raumakustische Planung und Ueberwachung,
2. akustische Messungen,
3. Modelluntersuchungen,
4. Beraten bei der Planung elektroakustischer Anlagen.
§ 86 Raumakustische Planung und Ueberwachung
(1) Die raumakustische Planung und Ueberwachung nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 umfasst folgende
Leistungen:
Bewertung in
v.H. der Honorare
1. Erarbeiten des raumakustischen Planungskonzepts,
Festlegen der raumakustischen Anforderungen 20
2. Erarbeiten des raumakustischen Entwurfs 35
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Bewertung in
v.H. der Honorare
3. Mitwirken bei der Ausfuehrungsplanung 25
4. Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der
Vergabe 5
5. Mitwirken bei der Ueberwachung raumakustisch wichtiger
Ausfuehrungsarbeiten 15
(2) Das Honorar fuer jeden Innenraum, fuer den Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden,
richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absaetzen 3 bis 5, der Honorarzone,
der der Innenraum nach den §§ 87 und 88 zuzurechnen ist, sowie nach der Honorartafel in
§ 89. § 22 bleibt unberuehrt.
(3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten fuer Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppe
3.1), geteilt durch den Bruttorauminhalt des Gebaeudes und multipliziert mit dem
Rauminhalt des betreffenden Innenraumes, sowie die Kosten fuer betriebliche Einbauten,
Moebel und Textilien (DIN 276, Kostengruppen 3.4., 4.2 und 4.3) des betreffenden
Innenraumes.
(4) § 10 Abs. 2, 3 und 3a gilt sinngemaess.
(5) Werden bei Innenraeumen nicht saemtliche Leistungen nach Absatz 1 uebertragen, so gilt
§ 5 Abs. 1 und 2 sinngemaess.
(6) Das Honorar fuer Leistungen nach Absatz 1 bei Freiraeumen kann frei vereinbart
werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das
Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
§ 87 Honorarzonen fuer Leistungen bei der raumakustischen Planung und
Ueberwachung
(1) Innenraeume werden bei der raumakustischen Planung und Ueberwachung nach den in
Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
Innenraeume mit sehr geringen Planungsanforderungen;
2. Honorarzone II:
Innenraeume mit geringen Planungsanforderungen;
3. Honorarzone III:
Innenraeume mit durchschnittlichen Planungsanforderungen;
4. Honorarzone IV:
Innenraeume mit ueberdurchschnittlichen Planungsanforderungen;
5. Honorarzone V:
Innenraeume mit sehr hohen Planungsanforderungen.
(2) Bewertungsmerkmale sind:
1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,
2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,
3. Anforderungen an die raeumliche und zeitliche Schallverteilung,
4. akustische Nutzungsart des Innenraums,
5. Veraenderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.
(3) § 63 Abs. 2 gilt sinngemaess.
§ 88 Objektliste fuer raumakustische Planung und Ueberwachung
Nachstehende Innenraeume werden bei der raumakustischen Planung und Ueberwachung nach
Massgabe der in § 87 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen;
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2. Honorarzone II:
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsraeume bis 500 cbm, nicht teilbare Sporthallen,
Filmtheater und Kirchen bis 1.000 cbm, Grossraumbueros;
3. Honorarzone III:
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsraeume ueber 500 bis 1.500 cbm, Filmtheater und
Kirchen ueber 1.000 bis 3.000 cbm, teilbare Turn- und Sporthallen bis 3.000 cbm;
4. Honorarzone IV:
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsraeume ueber 1.500 cbm, Mehrzweckhallen bis 3.000
cbm, Filmtheater und Kirchen ueber 3.000 cbm;
5. Honorarzone V:
Konzertsaele, Theater, Opernhaeuser, Mehrzweckhallen ueber 3.000 cbm,
Tonaufnahmeraeume, Innenraeume mit veraenderlichen akustischen Eigenschaften,
akustische Messraeume.
§ 89 Honorartafel fuer Leistungen bei der raumakustischen Planung und
Ueberwachung
(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in § 86 aufgefuehrten Leistungen
fuer raumakustische Planung und Ueberwachung bei Innenraeumen sind in der nachfolgenden
Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu § 89 Abs. 1
Anrechenbare Zone I Zone II Zone III Zone IV Zone V
Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
51.129 1.084 1.411 1.411 1.738 1.738 2.061 2.061 2.388 2.388 2.715
100.000 1.245 1.621 1.621 1.993 1.993 2.368 2.368 2.740 2.740 3.116
150.000 1.405 1.827 1.827 2.248 2.248 2.664 2.664 3.085 3.085 3.507
200.000 1.556 2.022 2.022 2.493 2.493 2.959 2.959 3.430 3.430 3.897
250.000 1.706 2.217 2.217 2.734 2.734 3.245 3.245 3.762 3.762 4.273
300.000 1.861 2.417 2.417 2.974 2.974 3.530 3.530 4.087 4.087 4.644
350.000 1.998 2.600 2.600 3.201 3.201 3.802 3.802 4.404 4.404 5.005
400.000 2.142 2.784 2.784 3.426 3.426 4.072 4.072 4.714 4.714 5.356
450.000 2.287 2.969 2.969 3.655 3.655 4.338 4.338 5.024 5.024 5.706
500.000 2.420 3.146 3.146 3.873 3.873 4.603 4.603 5.330 5.330 6.056
750.000 3.094 4.021 4.021 4.943 4.943 5.871 5.871 6.793 6.793 7.721
1.000.000 3.731 4.849 4.849 5.967 5.967 7.089 7.089 8.207 8.207 9.325
1.500.000 4.958 6.442 6.442 7.926 7.926 9.414 9.414 10.898 10.898 12.381
2.000.000 6.132 7.971 7.971 9.806 9.806 11.646 11.646 13.480 13.480 15.319
2.500.000 7.270 9.451 9.451 11.631 11.631 13.812 13.812 15.992 15.992 18.172
3.000.000 8.387 10.904 10.904 13.420 13.420 15.932 15.932 18.448 18.448 20.964
3.500.000 9.485 12.328 12.328 15.175 15.175 18.016 18.016 20.863 20.863 23.706
4.000.000 10.568 13.735 13.735 16.904 16.904 20.075 20.075 23.244 23.244 26.411
4.500.000 11.635 15.124 15.124 18.612 18.612 22.106 22.106 25.594 25.594 29.083
5.000.000 12.692 16.501 16.501 20.305 20.305 24.115 24.115 27.919 27.919 31.728
7.500.000 17.858 23.213 23.213 28.569 28.569 33.925 33.925 39.281 39.281 44.636
7.669.378 18.207 23.668 23.668 29.128 29.128 34.589 34.589 40.049 40.049 45.510
(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemaess.
§ 90 Sonstige Leistungen fuer Raumakustik
Fuer Leistungen nach § 85 Abs. 2, soweit sie nicht in § 86 erfasst sind, kann ein Honorar
frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
Teil XII
Leistungen fuer Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
§ 91 Anwendungsbereich
- 99 -
(1) Leistungen fuer Bodenmechanik, Erd- und Grundbau werden erbracht, um die
Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie seiner Umgebung zu erfassen und die
fuer die Berechnungen erforderlichen Bodenkennwerte festzulegen.
(2) Zu den Leistungen fuer Bodenmechanik, Erd- und Grundbau rechnen insbesondere:
1. Baugrundbeurteilung und Gruendungsberatung fuer Flaechen- und Pfahlgruendungen als
Grundlage fuer die Bemessung der Gruendung durch den Tragwerksplaner, soweit diese
Leistungen nicht durch Anwendung von Tabellen oder anderen Angaben, zum Beispiel in
den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, erbracht werden koennen,
2. Ausschreiben und Ueberwachen der Aufschlussarbeiten,
3. Durchfuehren von Labor- und Feldversuchen,
4. Beraten bei der Sicherung von Nachbarbauwerken,
5. Aufstellen von Setzungs-, Grundbruch- und anderen erdstatischen Berechnungen,
soweit diese Leistungen nicht in den Leistungen nach Nummer 1 oder in den
Grundleistungen nach § 55 oder § 64 erfasst sind,
6. Untersuchungen zur Beruecksichtigung dynamischer Beanspruchungen bei der Bemessung
des Bauwerks oder seiner Gruendung,
7. Beraten bei Baumassnahmen im Fels,
8. Abnahme von Gruendungssohlen und Aushubsohlen,
9. allgemeine Beurteilung der Tragfaehigkeit des Baugrundes und der
Gruendungsmoeglichkeiten, die sich nicht auf ein bestimmtes Gebaeude oder
Ingenieurbauwerk bezieht.
§ 92 Baugrundbeurteilung und Gruendungsberatung
(1) Die Baugrundbeurteilung und Gruendungsberatung nach § 91 Abs. 2 Nr. 1 umfasst
folgende Leistungen fuer Gebaeude und Ingenieurbauwerke:
Bewertung in
v.H. der Honorare
1. Klaeren der Aufgabenstellung, Ermitteln der
Baugrundverhaeltnisse aufgrund der vorhandenen
Unterlagen, Festlegen und Darstellen der erforderlichen
Baugrunderkundungen 15
2. Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen
sowie der Labor- und Feldversuche; Abschaetzen des
Schwankungsbereiches von Wasserstaenden im Boden;
Baugrundbeurteilung; Festlegen der Bodenkennwerte 35
3. Vorschlag fuer die Gruendung mit Angabe der
zulaessigen Bodenpressungen in Abhaengigkeit von den
Fundamentabmessungen, gegebenenfalls mit Angaben
zur Bemessung der Pfahlgruendung; Angabe der zu
erwartenden Setzungen fuer die vom Tragwerksplaner im
Rahmen der Entwurfsplanung nach § 64 zu erbringenden
Grundleistungen; Hinweise zur Herstellung und
Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie zur
Auswirkung der Baumassnahme auf Nachbarbauwerke 50.
(2) Das Honorar fuer die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren
Kosten nach § 62 Abs. 3 bis 8, der Honorarzone, der die Gruendung nach § 93 zuzurechnen
ist, und nach der Honorartafel in § 94.
(3) Die anrechenbaren Kosten sind zu ermitteln nach der Kostenberechnung oder, wenn die
Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach einer anderen
Kostenermittlungsart.
(4) Werden nicht saemtliche Leistungen nach Absatz 1 uebertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und
2 sinngemaess.
- 100 -
(5) Das Honorar fuer Ingenieurbauwerke mit grosser Laengenausdehnung (Linienbauwerke)
kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(6) § 66 Abs. 1, 2, 5 und 6 gilt sinngemaess.
§ 93 Honorarzonen fuer Leistungen bei der Baugrundbeurteilung und
Gruendungsberatung
(1) Die Honorarzone wird bei der Baugrundbeurteilung und Gruendungsberatung aufgrund
folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Gruendungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gruendungsart bei annaehernd
regelmaessigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfaehigkeit
(Scherfestigkeit) und Setzungsfaehigkeit innerhalb der Bauflaeche;
2. Honorarzone II:
Gruendungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke
mit bereichsweise unterschiedlicher Gruendungsart oder bereichsweise stark
unterschiedlichen Lasten bei annaehernd regelmaessigem Schichtenaufbau des
Untergrundes mit einheitlicher Tragfaehigkeit und Setzungsfaehigkeit innerhalb der
Bauflaeche,
- gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gruendungsart bei
unregelmaessigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher
Tragfaehigkeit und Setzungsfaehigkeit innerhalb der Bauflaeche;
3. Honorarzone III:
Gruendungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- stark setzungsempfindliche Bauwerke bei annaehernd regelmaessigem Schichtenaufbau
des Untergrundes mit einheitlicher Tragfaehigkeit und Setzungsfaehigkeit innerhalb
der Bauflaeche,
- setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke
mit bereichsweise unterschiedlicher Gruendungsart oder bereichsweise stark
unterschiedlichen Lasten bei unregelmaessigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit
unterschiedlicher Tragfaehigkeit und Setzungsfaehigkeit innerhalb der Bauflaeche,
- gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gruendungsart bei
unregelmaessigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher
Tragfaehigkeit und Setzungsfaehigkeit innerhalb der Bauflaeche;
4. Honorarzone IV:
Gruendungen mit ueberdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmaessigem Schichtenaufbau des
Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfaehigkeit und Setzungsfaehigkeit innerhalb
der Bauflaeche,
- setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke
mit bereichsweise unterschiedlicher Gruendungsart oder bereichsweise stark
unterschiedlichen Lasten bei unregelmaessigem Schichtenaufbau des Untergrundes
mit stark unterschiedlicher Tragfaehigkeit und Setzungsfaehigkeit innerhalb der
Bauflaeche;
5. Honorarzone V:
Gruendungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmaessigem Schichtenaufbau des
Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfaehigkeit und Setzungsfaehigkeit
innerhalb der Bauflaeche.
- 101 -
(2) § 63 Abs. 2 gilt sinngemaess.
§ 94 Honorartafel fuer Leistungen bei der Baugrundbeurteilung und
Gruendungsberatung
(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in § 92 aufgefuehrten Leistungen
fuer die Baugrundbeurteilung und Gruendungsberatung sind in der nachfolgenden
Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu § 94 Abs. 1
Anrechenbare Zone I Zone II Zone III Zone IV Zone V
Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
51.129 476 859 859 1.237 1.237 1.621 1.621 1.999 1.999 2.383
75.000 585 1.036 1.036 1.481 1.481 1.931 1.931 2.376 2.376 2.827
100.000 682 1.188 1.188 1.694 1.694 2.196 2.196 2.701 2.701 3.208
150.000 838 1.440 1.440 2.037 2.037 2.639 2.639 3.236 3.236 3.838
200.000 979 1.658 1.658 2.336 2.336 3.009 3.009 3.687 3.687 4.365
250.000 1.097 1.841 1.841 2.585 2.585 3.333 3.333 4.078 4.078 4.822
300.000 1.212 2.016 2.016 2.821 2.821 3.622 3.622 4.427 4.427 5.232
350.000 1.314 2.170 2.170 3.026 3.026 3.886 3.886 4.742 4.742 5.598
400.000 1.409 2.316 2.316 3.222 3.222 4.125 4.125 5.031 5.031 5.937
450.000 1.496 2.448 2.448 3.400 3.400 4.351 4.351 5.303 5.303 6.256
500.000 1.581 2.574 2.574 3.571 3.571 4.564 4.564 5.562 5.562 6.555
750.000 1.954 3.132 3.132 4.312 4.312 5.486 5.486 6.665 6.665 7.843
1.000.000 2.282 3.608 3.608 4.935 4.935 6.261 6.261 7.587 7.587 8.914
1.500.000 2.817 4.386 4.386 5.955 5.955 7.528 7.528 9.097 9.097 10.666
2.000.000 3.282 5.049 5.049 6.820 6.820 8.587 8.587 10.359 10.359 12.126
2.500.000 3.687 5.626 5.626 7.566 7.566 9.510 9.510 11.449 11.449 13.388
3.000.000 4.056 6.148 6.148 8.239 8.239 10.331 10.331 12.422 12.422 14.513
3.500.000 4.400 6.628 6.628 8.856 8.856 11.085 11.085 13.313 13.313 15.541
4.000.000 4.719 7.073 7.073 9.424 9.424 11.779 11.779 14.130 14.130 16.485
4.500.000 5.017 7.489 7.489 9.960 9.960 12.427 12.427 14.898 14.898 17.370
5.000.000 5.304 7.887 7.887 10.466 10.466 13.047 13.047 15.626 15.626 18.209
7.500.000 6.567 9.609 9.609 12.651 12.651 15.693 15.693 18.734 18.734 21.776
10.000.000 7.640 11.063 11.063 14.485 14.485 17.907 17.907 21.330 21.330 24.752
15.000.000 9.450 13.484 13.484 17.518 17.518 21.552 21.552 25.586 25.586 29.620
20.000.000 10.998 15.530 15.530 20.061 20.061 24.598 24.598 29.130 29.130 33.661
25.000.000 12.369 17.327 17.327 22.289 22.289 27.248 27.248 32.211 32.211 37.169
25.564.594 12.522 17.527 17.527 22.538 22.538 27.543 27.543 32.554 32.554 37.560
(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemaess.
§ 95 Sonstige Leistungen fuer Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
Fuer Leistungen nach § 91 Abs. 2, soweit sie nicht in § 92 erfasst sind, kann ein Honorar
frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
Teil XIII
Vermessungstechnische Leistungen
§ 96 Anwendungsbereich
(1) Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener Daten ueber
Bauwerke und Anlagen, Grundstuecke und Topographie, das Erstellen von Plaenen,
das Uebertragen von Planungen in die Oertlichkeit sowie das vermessungstechnische
Ueberwachen der Bauausfuehrung, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen
und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden muessen. Ausgenommen
von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften fuer Zwecke der
Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgefuehrt werden.
(2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen rechnen:
- 102 -
1. Entwurfsvermessung fuer die Planung und den Entwurf von Gebaeuden, Ingenieurbauwerken
und Verkehrsanlagen,
2. Bauvermessung fuer den Bau und die abschliessende Bestandsdokumentation von Gebaeuden,
Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
3. Vermessung an Objekten ausserhalb der Entwurfs- und Bauphase, Leistungen fuer
nicht objektgebundene Vermessungen, Fernerkundung und geographisch-geometrische
Datenbasen sowie andere sonstige vermessungstechnische Leistungen.
§ 97 Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung
(1) Das Honorar fuer Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung richtet sich nach den
anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung
angehoert, sowie nach der Honorartafel in § 99.
(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN
276 nach der Kostenberechnung zu ermitteln, solange diese nicht vorliegt oder wenn
die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der
Kostenschaetzung.
(3) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln:
1. bei Gebaeuden nach § 10 Abs. 3, 4 und 5,
2. bei Ingenieurbauwerken nach § 52 Abs. 6 bis 8 und sinngemaess nach § 10 Abs. 4,
3. bei Verkehrsanlagen nach § 52 Abs. 4 bis 8 und sinngemaess nach § 10 Abs. 4.
(4) Anrechenbar sind bei Gebaeuden und Ingenieurbauwerken nur folgende Vomhundertsaetze
der nach Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt
aufzusummieren sind:
1. bis zu 511.292 Euro 40 v. H.,
2. ueber 511.292 bis zu 1.022.584 Euro 35 v. H.,
3. ueber 1.022.584 bis zu 2.556.459 Euro 30 v. H.,
4. ueber 2.556.459 Euro 25 v. H.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 sowie die §§ 97a und 97b gelten nicht fuer vermessungstechnische
Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, inneroertlichen Verkehrsanlagen mit
ueberwiegend inneroertlichem Verkehr - ausgenommen Wasserstrassen -, Geh- und Radwegen
sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar fuer die in Satz 1 genannten Objekte
kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(6) § 21 gilt sinngemaess.
(7) Umfasst ein Auftrag Vermessungen fuer mehrere Objekte, so sind die Honorare fuer die
Vermessung jedes Objekts getrennt zu berechnen. § 23 Abs. 2 gilt sinngemaess.
§ 97a Honorarzonen fuer Leistungen bei der Entwurfsvermessung
(1) Die Honorarzone wird bei der Entwurfsvermessung aufgrund folgender
Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heisst mit
- sehr hoher Qualitaet der vorhandenen Kartenunterlagen,
- sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
- sehr hoher Qualitaet des vorhandenen Lage- und Hoehenfestpunktfeldes,
- sehr geringen Beeintraechtigungen durch die Gelaendebeschaffenheit und bei der
Begehbarkeit,
- sehr geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- sehr geringer Behinderung durch Verkehr,
- sehr geringer Topographiedichte;
- 103 -
2. Honorarzone II:
Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heisst mit
- guter Qualitaet der vorhandenen Kartenunterlagen,
- geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
- guter Qualitaet des vorhandenen Lage- und Hoehenfestpunktfeldes,
- geringen Beeintraechtigungen durch die Gelaendebeschaffenheit und bei der
Begehbarkeit,
- geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- geringer Behinderung durch Verkehr,
- geringer Topographiedichte;
3. Honorarzone III:
Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heisst mit
- befriedigender Qualitaet der vorhandenen Kartenunterlagen,
- durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
- befriedigender Qualitaet des vorhandenen Lage- und Hoehenfestpunktfeldes,
- durchschnittlichen Beeintraechtigungen durch die Gelaendebeschaffenheit und bei der
Begehbarkeit,
- durchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- durchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
- durchschnittlicher Topographiedichte;
4. Honorarzone IV:
Vermessungen mit ueberdurchschnittlichen Anforderungen, das heisst mit
- kaum ausreichender Qualitaet der vorhandenen Kartenunterlagen,
- ueberdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
- kaum ausreichender Qualitaet des vorhandenen Lage- und Hoehenfestpunktfeldes,
- ueberdurchschnittlichen Beeintraechtigungen durch die Gelaendebeschaffenheit und bei
der Begehbarkeit,
- ueberdurchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- ueberdurchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
- ueberdurchschnittlicher Topographiedichte;
5. Honorarzone V:
Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heisst mit
- mangelhafter Qualitaet der vorhandenen Kartenunterlagen,
- sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
- mangelhafter Qualitaet des vorhandenen Lage- und Hoehenfestpunktfeldes,
- sehr hohen Beeintraechtigungen durch die Gelaendebeschaffenheit und bei der
Begehbarkeit,
- sehr hoher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- sehr hoher Behinderung durch Verkehr,
- sehr hoher Topographiedichte.
(2) Sind fuer eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen
anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugerechnet
werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln. Die
Vermessung ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone I:
- 104 -
Vermessungen mit bis zu 14 Punkten,
2. Honorarzone II:
Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten,
3. Honorarzone III:
Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten,
4. Honorarzone IV:
Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten,
5. Honorarzone V:
Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung einer Entwurfsvermessung in die Honorarzonen sind entsprechend
dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerkmale
Qualitaet der vorhandenen Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und
Qualitaet des vorhandenen Lage- und Hoehenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die
Bewertungsmerkmale Beeintraechtigungen durch die Gelaendebeschaffenheit und bei der
Begehbarkeit, Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr
mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit bis zu 15
Punkten zu bewerten.
§ 97b Leistungsbild Entwurfsvermessung
(1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung umfasst die terrestrischen und
photogrammetrischen Vermessungsleistungen fuer die Planung und den Entwurf von Gebaeuden,
Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2
aufgefuehrten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden
Tabelle in Vomhundertsaetzen der Honorare des § 99 bewertet.
Bewertung der
Grundleistungen in
v. H. der Honorare
1. Grundlagenermittlung 3
2. Geodaetisches Festpunktfeld 15
3. Vermessungstechnische Lage- und Hoehenplaene 52
4. Absteckungsunterlagen 15
5. Absteckung fuer Entwurf 5
6. Gelaendeschnitte 10
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
Einholen von Informationen und Beschaffen Schriftliches Einholen von
von Unterlagen ueber die Oertlichkeit Genehmigungen zum Betreten
und das geplante Objekt Beschaffen von Grundstuecken, zum
vermessungstechnischer Unterlagen Befahren von Gewaessern und
fuer anordnungsbeduerftige
VerkehrsSicherungsmassnahmen
Ortsbesichtigung
Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhaengigkeit
von den Genauigkeitsanforderungen und dem
Schwierigkeitsgrad
2. Geodaetisches Festpunktfeld
Erkunden und Vermarken von Lage- und Netzanalyse und Messprogramm fuer
Hoehenpunkten Grundnetze hoher Genauigkeit
Erstellen von Punktbeschreibungen und Vermarken bei besonderen
Einmessungsskizzen Anforderungen Bau von Festpunkten und
Signalen
Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte
Auswerten der Messungen und Erstellen des
Koordinaten- und Hoehenverzeichnisses
3. Vermessungstechnische Lage- und Hoehenplaene
- 105 -
Grundleistungen Besondere Leistungen
Topographisch/Morphologische Gelaendeaufnahme Orten und Aufmessen des
(terrestrisch/photogrammetrisch) einschliesslich unterirdischen Bestandes
Erfassen von Zwangspunkten
Auswerten der Messungen/Luftbilder Vermessungsarbeiten Untertage, unter
Erstellen von Plaenen mit Darstellen der Wasser oder bei Nacht
Situation im Planungsbereich einschliesslich der
Massnahmen fuer umfangreiche
Einarbeitung der Katasterinformation
anordnungsbeduerftige
Darstellen der Hoehen in Punkt-, Raster- oder
Verkehrssicherung
Schichtlinienform Erstellen eines digitalen
Gelaendemodells Detailliertes Aufnehmen bestehender
Graphisches Uebernehmen von Kanaelen, Leitungen, Objekte und Anlagen ausserhalb
Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus normaler topographischer Aufnahmen
vorhandenen Unterlagen wie zum Beispiel Fassaden und
Eintragen der bestehenden oeffentlichrechtlichen Innenraeume von Gebaeuden
Festsetzungen
Liefern aller Messdaten in digitaler Form Eintragen von Eigentuemerangaben
Darstellen in verschiedenen Massstaeben
Aufnahmen ueber den Planungsbereich
hinaus
Ausarbeiten der Lageplaene
entsprechend der rechtlichen
Bedingungen fuer behoerdliche
Genehmigungsverfahren
Erfassen von Baumkronen
4. Absteckungsunterlagen
Berechnen der Detailgeometrie anhand Durchfuehren von
des Entwurfes und Erstellen von Optimierungsberechnungen im Rahmen
Absteckungsunterlagen der Baugeometrie (Flaechennutzung,
Abstandflaechen, Fahrbahndecken)
5. Absteckung fuer den Entwurf
Uebertragen der Leitlinie linienhafter Objekte
in die Oertlichkeit
Uebertragen der Projektgeometrie in die
Oertlichkeit fuer Eroerterungsverfahren
6. Gelaendeschnitte
Ermitteln und Darstellen von Laengs-
und Querprofilen aus terrestrischen/
photogrammetrischen Aufnahmen
§ 98 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung
(1) Das Honorar fuer Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet sich nach den
anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Bauvermessung angehoert,
sowie nach der Honorartafel in § 99.
(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN
276 nach der Kostenfeststellung zu ermitteln, solange diese nicht vorliegt oder wenn
die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der
Kostenberechnung.
(3) Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 vom Hundert, bei Gebaeuden und
Verkehrsanlagen 80 vom Hundert der nach § 97 Abs. 3 ermittelten Kosten.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 sowie die §§ 98a und 98b gelten nicht fuer vermessungstechnische
Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und
Kavernenbauwerken, inneroertlichen Verkehrsanlagen mit ueberwiegend inneroertlichem
Verkehr - ausgenommen Wasserstrassen -, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und
Bahnsteiganlagen. Das Honorar fuer die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart
- 106 -
werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das
Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(5) Die §§ 21 und 97 Abs. 3 und 7 gelten sinngemaess.
§ 98a Honorarzonen fuer Leistungen bei der Bauvermessung
(1) Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung aufgrund folgender Bewertungsmerkmale
ermittelt:
1. Honorarzone I:
Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heisst mit
- sehr geringen Beeintraechtigungen durch die Gelaendebeschaffenheit und bei der
Begehbarkeit,
- sehr geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- sehr geringer Behinderung durch den Verkehr,
- sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
- sehr geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
- sehr geringer Behinderung durch den Baubetrieb;
2. Honorarzone II:
Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heisst mit
- geringen Beeintraechtigungen durch die Gelaendebeschaffenheit und bei der
Begehbarkeit,
- geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- geringer Behinderung durch den Verkehr,
- geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
- geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
- geringer Behinderung durch den Baubetrieb;
3. Honorarzone III:
Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heisst mit
- durchschnittlichen Beeintraechtigungen durch die Gelaendebeschaffenheit und bei der
Begehbarkeit,
- durchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- durchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,
- durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
- durchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
- durchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;
4. Honorarzone IV:
Vermessungen mit ueberdurchschnittlichen Anforderungen, das heisst mit
- ueberdurchschnittlichen Beeintraechtigungen durch die Gelaendebeschaffenheit und bei
der Begehbarkeit,
- ueberdurchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- ueberdurchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,
- ueberdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
- ueberdurchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
- ueberdurchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;
5. Honorarzone V:
Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heisst mit
- 107 -
- sehr hohen Beeintraechtigungen durch die Gelaendebeschaffenheit und bei der
Begehbarkeit,
- sehr hohen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- sehr hoher Behinderung durch den Verkehr,
- sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
- sehr hohen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
- sehr hoher Behinderung durch den Baubetrieb.
(2) § 97a Abs. 2 gilt sinngemaess.
(3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die Honorarzonen ist entsprechend
dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung das Bewertungsmerkmal
Beeintraechtigungen durch die Gelaendebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit mit bis zu
5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, Behinderung
durch den Verkehr, Anforderungen an die Genauigkeit sowie Anforderungen durch die
Geometrie des Objekts mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Behinderung
durch den Baubetrieb mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.
§ 98b Leistungsbild Bauvermessung
(1) Das Leistungsbild Bauvermessung umfasst die terrestrischen und photogrammetrischen
Vermessungsleistungen fuer den Bau und die abschliessende Bestandsdokumentation von
Gebaeuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Die Grundleistungen sind in den
in Absatz 2 aufgefuehrten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie sind in der
nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsaetzen der Honorare des § 99 bewertet.
Bewertung der
Grundleistungen in
v. H. der Honorare
1. Baugeometrische Beratung 2
2. Absteckung fuer die Bauausfuehrung 14
3. BauausfuehrungsVermessung 66
4. Vermessungstechnische Ueberwachung der Bauausfuehrung 18
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Baugeometrische Beratung
Beraten bei der Planung insbesondere Erstellen von vermessungstechnischen
im Hinblick auf die erforderlichen Leistungsbeschreibungen Erarbeiten
Genauigkeiten Erstellen eines von Organisationsvorschlaegen ueber
konzeptionellen Messprogramms Zustaendigkeiten, Verantwortlichkeit und
Festlegen eines fuer alle Beteiligten Schnittstellen der Objektvermessung
verbindlichen Mass, -Bezugs- und
Benennungssystems Erstellen von
Messprogrammen fuer Bewegungs- und
Deformationsmessungen, einschliesslich
Vorgaben fuer die Baustelleneinrichtung
2. Absteckung fuer Bauausfuehrung Uebertragen
der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in
die Oertlichkeit Uebergabe der Lage- und
Hoehenfestpunkte, der Hauptpunkte und der
Absteckungsunterlagen an das bauausfuehrende
Unternehmen
3. Bauausfuehrungsvermessung
Messungen zur Verdichtung des Lage- Absteckung unter Beruecksichtigung von
und Hoehenfestpunktfeldes Messungen zur belastungs- und fertigungstechnischen
Ueberpruefung und Sicherung von Fest- und Verformungen
Achspunkten Baubegleitende Absteckungen
der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte Pruefen der Massgenauigkeit von
nach Lage und Hoehe Messungen zur Erfassung Fertigteilen
von Bewegungen und Deformationen des
- 108 -
Grundleistungen Besondere Leistungen
zu erstellenden Objekts an konstruktiv Aufmass von Bauleistungen, soweit
bedeutsamen Punkten (bei Wasserstrassen besondere vermessungstechnische
keine Grundleistung) Leistungen gegeben sind
Stichprobenartige
Eigenueberwachungsmessungen Fortlaufende Herstellen von Bestandsplaenen
Bestandserfassung waehrend der Bauausfuehrung
Ausgabe von Baustellenbestandsplaenen
als Grundlage fuer den Bestandsplan
waehrend der Bauausfuehrung
Fortfuehren der vermessungstechnischen
Bestandsplaene nach Abschluss der
Grundleistung
4. Vermessungstechnische Ueberwachung der
Bauausfuehrung
Kontrollieren der Bauausfuehrung durch Pruefen der Mengenermittlungen
stichprobenartige Messungen an Schalungen Einrichten eines geometrischen
und entstehenden Bauteilen Objektinformationssystems
Fertigen von Messprotokollen
Stichprobenartige Bewegungs- und Planen und Durchfuehrung von
Deformationsmessungen an konstruktiv langfristigen vermessungstechnischen
bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objektueberwachungen im Rahmen der
Objekts Ausfuehrungskontrolle baulicher Massnahmen
Vermessungen fuer die Abnahme von
Bauleistungen, soweit besondere
vermessungstechnische Anforderungen
gegeben sind
(3) Die Leitungsphase 3 ist abweichend von Absatz 1 bei Gebaeuden mit 45 bis 66 vom
Hundert zu bewerten.
§ 99 Honorartafel fuer Grundleistungen bei der Vermessung
(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in den §§ 97b und 98b
aufgefuehrten Grundleistungen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu § 99 Abs. 1
Anrechenbare Zone I Zone II Zone III Zone IV Zone V
Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
51.129 2.045 2.403 2.403 2.761 2.761 3.119 3.119 3.477 3.477 3.835
100.000 3.023 3.478 3.478 3.934 3.934 4.390 4.390 4.845 4.845 5.301
150.000 3.927 4.483 4.483 5.038 5.038 5.594 5.594 6.150 6.150 6.705
200.000 4.687 5.296 5.296 5.952 5.952 6.561 6.561 7.217 7.217 7.826
250.000 5.346 6.051 6.051 6.761 6.761 7.465 7.465 8.176 8.176 8.880
300.000 5.952 6.712 6.712 7.472 7.472 8.232 8.232 8.993 8.993 9.753
350.000 6.552 7.362 7.362 8.215 8.215 9.026 9.026 9.879 9.879 10.689
400.000 7.152 8.054 8.054 8.923 8.923 9.826 9.826 10.695 10.695 11.597
450.000 7.752 8.713 8.713 9.664 9.664 10.585 10.585 11.536 11.536 12.497
500.000 8.352 9.363 9.363 10.375 10.375 11.375 11.375 12.386 12.386 13.397
750.000 10.302 11.515 11.515 12.729 12.729 13.942 13.942 15.156 15.156 16.369
1.000.000 12.295 13.615 13.615 15.029 15.029 16.442 16.442 17.856 17.856 19.269
1.500.000 16.104 17.815 17.815 19.629 19.629 21.442 21.442 23.256 23.256 25.069
2.000.000 19.904 22.015 22.015 24.229 24.229 26.442 26.442 28.656 28.656 30.869
2.500.000 23.704 26.215 26.215 28.829 28.829 31.442 31.442 34.056 34.056 36.669
3.000.000 27.504 30.415 30.415 33.429 33.429 36.442 36.442 39.456 39.456 42.469
3.500.000 31.304 34.615 34.615 38.029 38.029 41.442 41.442 44.856 44.856 48.269
4.000.000 35.104 38.815 38.815 42.629 42.629 46.442 46.442 50.256 50.256 54.069
4.500.000 38.904 43.015 43.015 47.229 47.229 51.442 51.442 55.656 55.656 59.869
5.000.000 42.704 47.215 47.215 51.829 51.829 56.442 56.442 61.056 61.056 65.669
7.500.000 61.704 68.215 68.215 74.829 74.829 81.442 81.442 88.056 88.056 94.669
10.000.000 80.611 89.215 89.215 87.829 87.829 106.442 106.442 115.056 115.056 123.669
10.225.838 82.318 91.112 91.112 99.906 99.906 108.701 108.701 117.495 117.495 126.289
(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemaess.
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§ 100 Sonstige vermessungstechnische Leistungen
(1) Zu den sonstigen vermessungstechnischen Leistungen rechnen:
1. Vermessungen an Objekten ausserhalb der Entwurfs- oder Bauphase,
2. nicht objektgebundene Flaechenvermessungen, die die Herstellung von Lage- und
Hoehenplaenen zum Ziel haben und nicht unmittelbar mit der Realisierung eines
Objekts in Verbindung stehen, sowie Vermessungsleistungen fuer Freianlagen und im
Zusammenhang mit staedtebaulichen oder landschaftsplanerischen Leistungen,
3. Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern
und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung ueber eine grosse
Distanz erfasst sind, als Grundlage insbesondere fuer Zwecke der Raumordnung und des
Umweltschutzes,
4. vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen
Datenbasen fuer raumbezogene Informationssysteme,
5. Leistungen nach § 96, soweit sie nicht in den §§ 97b und 98b erfasst sind.
(2) Fuer sonstige vermessungstechnische Leistungen kann ein Honorar frei vereinbart
werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das
Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
Teil XIV
Schluss- und Ueberleitungsvorschriften
§ 101
(Aufhebung von Vorschriften)
§ 102 Berlin-Klausel
(gegenstandslos)
§ 103 Inkrafttreten und Ueberleitungsvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Sie gilt nicht fuer Leistungen
von Auftragnehmern zur Erfuellung von Vertraegen, die vor ihrem Inkrafttreten
abgeschlossen worden sind; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.
(2) Die Vertragsparteien koennen vereinbaren, dass die Leistungen zur Erfuellung von
Vertraegen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, nach
dieser Verordnung abgerechnet werden, soweit sie bis zum Tage des Inkrafttretens noch
nicht erbracht worden sind.
(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend fuer die Anwendbarkeit der am 1.
Januar 1985 in Kraft tretenden Aenderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt
abgeschlossene Vertraege.
(4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend fuer die Anwendbarkeit der am 1.
April 1988 in Kraft tretenden Aenderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt
abgeschlossene Vertraege.
(5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend fuer die Anwendbarkeit der am 1.
Januar 1991 in Kraft tretenden Aenderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt
abgeschlossene Vertraege.
(6) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend fuer die Anwendbarkeit der am 1.
Januar 1996 in Kraft tretenden Aenderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt
abgeschlossene Vertraege.
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt
III
- 110 -
(BGBl. II 1990, 889, 997)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
3. Honorarordnung fuer Architekten und Ingenieure vom 17. September 1976 (BGBl. I S.
2805, 3616), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 17. Maerz 1988 (BGBl. I S. 359),
mit folgenden Massgaben:
Die folgenden Vorschriften finden Anwendung fuer Leistungen von Auftragnehmern mit
Geschaeftssitz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet, die fuer Objekte
in diesem Gebiet zur Erfuellung von Vertraegen erbracht werden, die vom Tage des
Wirksamwerdens des Beitritts bis zum 31. Dezember 1992 abgeschlossen werden.
a) Abweichend von § 4 Abs. 1 und 4 gelten die Worte "bei Auftragserteilung" nicht.
b) abweichend von § 6 Abs. 2 kann fuer jede Stunde des Auftragnehmers ein Betrag von
45 bis 140 Deutsche Mark und fuer jede Stunde eines Mitarbeiters, der technische
oder wirtschaftliche Aufgaben erfuellt, ein Betrag von 35 bis 100 Deutsche Mark
in Ansatz gebracht werden.
c) Die jeweiligen Mindestsaetze in den Honorartafeln in den Teilen II, IV, VII bis
XIII werden um 15 vom Hundert und in den Honorartafeln in den Teilen V und VI um
25 vom Hundert herabgesetzt.
d) Die Vertragsparteien koennen vereinbaren, dass die Leistungen zur Erfuellung von
Vertraegen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden
sind, nach dieser Verordnung abgerechnet werden, soweit sie bis zum Tage des
Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht erbracht worden sind. Satz 1 gilt
entsprechend fuer Leistungen zur Erfuellung von Vertraegen, die vom Tage des
Wirksamwerdens des Beitritts bis zum 31. Dezember 1992 abgeschlossen sind.
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