Verordnung ueber die Honorare fuer Leistungen
der Architekten und der Ingenieure
(Honorarordnung fuer Architekten und
Ingenieure)
AIHonO

vom  17.09.1976



"Honorarordnung fuer Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
Maerz 1991 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November
2001 (BGBl. I S. 2992) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 4.3.1991 I 533;
           zuletzt geaendert durch Art. 5 G v. 10.11.2001 I 2992

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.1977
Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. AIHonO Anhang EV

Inhaltsuebersicht
Teil I
           Allgemeine Vorschriften
                   § 1               Anwendungsbereich
                   § 2               Leistungen
                   § 3               Begriffsbestimmungen
                   § 4               Vereinbarung des Honorars
                   § 4a              Abweichende Honorarermittlung
                   § 5               Berechnung des Honorars in besonderen Faellen
                   § 5a              Interpolation
                   § 6               Zeithonorar
                   § 7               Nebenkosten
                   § 8               Zahlungen
                   § 9               Umsatzsteuer
Teil II
           Leistungen bei Gebaeuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten
                   § 10            Grundlagen des Honorars
                   § 11            Honorarzonen fuer Leistungen bei Gebaeuden
                   § 12            Objektliste fuer Gebaeude
                   § 13            Honorarzonen fuer Leistungen bei Freianlagen
                   § 14            Objektliste fuer Freianlagen
                   § 14a           Honorarzonen fuer Leistungen bei raumbildenden Ausbauten
                   § 14b           Objektliste fuer raumbildende Ausbauten
                   § 15            Leistungsbild Objektplanung fuer Gebaeude, Freianlagen und
                                   raumbildende Ausbauten
                   § 16            Honorartafel fuer Grundleistungen bei Gebaeuden und
                                   raumbildenden Ausbauten
                   § 17            Honorartafel fuer Grundleistungen bei Freianlagen
                   § 18            Auftrag ueber Gebaeude und Freianlagen
                   § 19            Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektueberwachung als
                                   Einzelleistung
                   § 20            Mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen
                   § 21            Zeitliche Trennung der Ausfuehrung
                   § 22            Auftrag fuer mehrere Gebaeude

                                               -1-
      
                                                                              

                §   23           Verschiedene Leistungen an einem Gebaeude
                §   24           Umbauten und Modernisierungen von Gebaeuden
                §   25           Leistungen des raumbildenden Ausbaus
                §   26           Einrichtungsgegenstaende und integrierte Werbeanlagen
                §   27           Instandhaltungen und Instandsetzungen
Teil III
        Zusaetzliche Leistungen
                § 28            Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen
                § 29            Rationalisierungswirksame besondere Leistungen
                § 30            (weggefallen)
                § 31            Projektsteuerung
                § 32            Winterbau
Teil IV
        Gutachten und Wertermittlungen
                § 33            Gutachten
                § 34            Wertermittlungen
Teil V
        Staedtebauliche Leistungen
                § 35            Anwendungsbereich
                § 36            Kosten von EDV-Leistungen
                § 36a           Honorarzonen fuer Leistungen bei Flaechennutzungsplaenen
                § 37            Leistungsbild Flaechennutzungsplan
                § 38            Honorartafel fuer Grundleistungen bei
                                Flaechennutzungsplaenen
                § 39            Planausschnitte
                § 39a           Honorarzonen fuer Leistungen bei Bebauungsplaenen
                § 40            Leistungsbild Bebauungsplan
                § 41            Honorartafel fuer Grundleistungen bei
                § 42            Bebauungsplaenen Sonstige staedtebauliche Leistungen
Teil VI
        Landschaftsplanerische Leistungen
                § 43            Anwendungsbereich
                § 44            Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V
                § 45            Honorarzonen fuer Leistungen bei Landschaftsplaenen
                § 45a           Leistungsbild Landschaftsplan
                § 45b           Honorartafel fuer Grundleistungen bei Landschaftsplaenen
                § 46            Leistungsbild Gruenordnungsplan
                § 46a           Honorartafel fuer Grundleistungen bei Gruenordnungsplaenen
                § 47            Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
                § 47a           Honorartafel fuer Grundleistungen bei
                                Landschaftsrahmenplaenen
                § 48            Honorarzonen fuer Leistungen bei
                                Umweltvertraeglichkeitsstudien
                § 48a           Leistungsbild Umweltvertraeglichkeitsstudie
                § 48b           Honorartafel fuer Grundleistungen bei
                                Umweltvertraeglichkeitsstudien
                § 49            Honorarzonen fuer Leistungen bei Landschaftspflegerischen
                                Begleitplaenen
                § 49a           Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
                § 49b           Honorarzonen fuer Leistungen bei Pflege- und
                                Entwicklungsplaenen
                § 49c           Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
                § 49d           Honorartafel fuer Grundleistungen bei Pflege- und
                                Entwicklungsplaenen
                § 50            Sonstige landschaftsplanerische Leistungen
Teil VII
        Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
                § 51            Anwendungsbereich
                § 52            Grundlagen des Honorars
                § 53            Honorarzonen fuer Leistungen bei Ingenieurbauwerken und
                                Verkehrsanlagen
                § 54            Objektliste fuer Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen

                                            -2-
      
                                                                              

                § 55             Leistungsbild Objektplanung fuer Ingenieurbauwerke und
                                 Verkehrsanlagen
                § 56             Honorartafeln fuer Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken
                                 und Verkehrsanlagen
                § 57             Oertliche Bauueberwachung
                § 58             Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung
                § 59             Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken und
                                 Verkehrsanlagen
                § 60             Instandhaltungen und Instandsetzungen
                § 61             Bau- und landschaftsgestalterische Beratung
Teil VIIa
        Verkehrsplanerische Leistungen
                § 61a           Honorar fuer verkehrsplanerische Leistungen
Teil VIII
        Leistungen bei der Tragwerksplanung
                § 62            Grundlagen des Honorars
                § 63            Honorarzonen fuer Leistungen bei der Tragwerksplanung
                § 64            Leistungsbild Tragwerksplanung
                § 65            Honorartafel fuer Grundleistungen bei der
                                Tragwerksplanung
                § 66            Auftrag ueber mehrere Tragwerke und bei Umbauten
                § 67            Tragwerksplanung fuer Traggerueste bei Ingenieurbauwerken
Teil IX
        Leistungen bei der Technischen Ausruestung
                § 68            Anwendungsbereich
                § 69            Grundlagen des Honorars
                § 70            (weggefallen)
                § 71            Honorarzonen fuer Leistungen bei der Technischen
                                Ausruestung
                § 72            Objektliste fuer Anlagen der Technischen Ausruestung
                § 73            Leistungsbild Technische Ausruestung
                § 74            Honorartafel fuer Grundleistungen bei der Technischen
                                Ausruestung
                § 75            Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektueberwachung als
                                Einzelleistung
                § 76            Umbauten und Modernisierungen von Anlagen der
                                Technischen Ausruestung
Teil X
        Leistungen fuer Thermische Bauphysik
                § 77            Anwendungsbereich
                § 78            Waermeschutz
                § 79            Sonstige Leistungen fuer Thermische Bauphysik
Teil XI
        Leistungen fuer Schallschutz und Raumakustik
                § 80            Schallschutz
                § 81            Bauakustik
                § 82            Honorarzonen fuer Leistungen bei der Bauakustik
                § 83            Honorartafel fuer Leistungen bei der Bauakustik
                § 84            Sonstige Leistungen fuer Schallschutz
                § 85            Raumakustik
                § 86            Raumakustische Planung und Ueberwachung
                § 87            Honorarzonen fuer Leistungen bei der raumakustischen
                                Planung und Ueberwachung
                § 88            Objektliste fuer raumakustische Planung und Ueberwachung
                § 89            Honorartafel fuer Leistungen bei der raumakustischen
                                Planung und Ueberwachung
                § 90            Sonstige Leistungen fuer Raumakustik
Teil XII
        Leistungen fuer Bodenmechanik, Erd-und Grundbau
                § 91            Anwendungsbereich
                § 92            Baugrundbeurteilung und Gruendungsberatung


                                            -3-
      
                                                                              

                § 93             Honorarzonen fuer Leistungen bei der Baugrundbeurteilung
                                 und Gruendungsberatung
                § 94             Honorartafel fuer Leistungen bei der Baugrundbeurteilung
                                 und Gruendungsberatung
                § 95             Sonstige Leistungen fuer Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
Teil XIII
        Vermessungstechnische Leistungen
                § 96            Anwendungsbereich
                § 97            Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung
                § 97a           Honorarzonen fuer Leistungen bei der Entwurfsvermessung
                § 97b           Leistungsbild Entwurfsvermessung
                § 98            Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung
                § 98a           Honorarzonen fuer Leistungen bei der Bauvermessung
                § 98b           Leistungsbild Bauvermessung
                § 99            Honorartafel fuer Grundleistungen bei der Vermessung
                § 100           Sonstige vermessungstechnische Leistungen
Teil XIV
        Schluss- und Ueberleitungsvorschriften
                § 101           (Aufhebung von Vorschriften)
                § 102           Berlin-Klausel
                § 103           Inkrafttreten und Ueberleitungsvorschriften

Teil I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten fuer die Berechnung der Entgelte fuer die
Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Auftragnehmer), soweit sie durch
Leistungsbilder oder andere Bestimmungen dieser Verordnung erfasst werden.

§ 2 Leistungen
(1) Soweit Leistungen in Leistungsbildern erfasst sind, gliedern sich die Leistungen in
Grundleistungen und Besondere Leistungen.

(2) Grundleistungen umfassen die Leistungen, die zur ordnungsgemaessen Erfuellung eines
Auftrags im allgemeinen erforderlich sind. Sachlich zusammengehoerige Grundleistungen
sind zu jeweils in sich abgeschlossenen Leistungsphasen zusammengefasst.

(3) Besondere Leistungen koennen zu den Grundleistungen hinzu - oder an deren Stelle
treten, wenn besondere Anforderungen an die Ausfuehrung des Auftrags gestellt werden,
die ueber die allgemeinen Leistungen hinausgehen oder diese aendern. Sie sind in den
Leistungsbildern nicht abschliessend aufgefuehrt. Die Besonderen Leistungen eines
Leistungsbildes koennen auch in anderen Leistungsbildern oder Leistungsphasen vereinbart
werden, in denen sie nicht aufgefuehrt sind, soweit sie dort nicht Grundleistungen
darstellen.

§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.   Objekte sind Gebaeude, sonstige Bauwerke, Anlagen, Freianlagen und raumbildende
     Ausbauten.
2.   Neubauten und Neuanlagen sind neu zu errichtende oder neu herzustellende Objekte.
3.   Wiederaufbauten sind die Wiederherstellung zerstoerter Objekte auf vorhandenen Bau-
     oder Anlageteilen. Sie gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich
     ist.
4.   Erweiterungsbauten sind Ergaenzungen eines vorhandenen Objekts, zum Beispiel durch
     Aufstockung oder Anbau.

                                            -4-
       
                                                                               

5.    Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen
      in Konstruktion oder Bestand.
6.    Modernisierungen sind bauliche Massnahmen zur nachhaltigen Erhoehung des
      Gebrauchswertes eines Objekts, soweit sie nicht unter die Nummern 4, 5 oder
      10 fallen, jedoch einschliesslich der durch diese Massnahmen verursachten
      Instandsetzungen.
7.    Raumbildende Ausbauten sind die innere Gestaltung oder Erstellung von Innenraeumen
      ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion. Sie koennen im
      Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 2 bis 6 anfallen.
8.    Einrichtungsgegenstaende sind nach Einzelplanung angefertigte nicht serienmaessig
      bezogene Gegenstaende, die keine wesentlichen Bestandteile des Objekts sind.
9.    Integrierte Werbeanlagen sind der Werbung an Bauwerken dienende Anlagen, die fest
      mit dem Bauwerk verbunden sind und es gestalterisch beeinflussen.
10.   Instandsetzungen sind Massnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsmaessigen
      Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit sie nicht
      unter Nummer 3 fallen oder durch Massnahmen nach Nummer 6 verursacht sind.
11.   Instandhaltungen sind Massnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.
12.   Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflaechen und Freiraeume sowie
      entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken.

§ 4 Vereinbarung des Honorars
(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die
Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung
festgesetzten Mindest- und Hoechstsaetze treffen.

(2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsaetze koennen durch schriftliche
Vereinbarung in Ausnahmefaellen unterschritten werden.

(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Hoechstsaetze duerfen nur bei aussergewoehnlichen
oder ungewoehnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarung
ueberschritten werden. Dabei haben Umstaende, soweit sie bereits fuer die Einordnung in
Honorarzonen oder Schwierigkeitsstufen, fuer die Vereinbarung von Besonderen Leistungen
oder fuer die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Hoechstsaetze mitbestimmend
gewesen sind, ausser Betracht zu bleiben.

(4) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist,
gelten die jeweiligen Mindestsaetze als vereinbart.

§ 4a Abweichende Honorarermittlung
Die Vertragsparteien koennen abweichend von den in der Verordnung vorgeschriebenen
Honorarermittlungen schriftlich bei Auftragserteilung vereinbaren, dass das Honorar auf
der Grundlage einer nachpruefbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten
nach Kostenberechnung oder nach Kostenanschlag berechnet wird. Soweit auf Veranlassung
des Auftraggebers Mehrleistungen des Auftragnehmers erforderlich werden, sind diese
Mehrleistungen zusaetzlich zu honorieren. Verlaengert sich die Planungs- und Bauzeit
wesentlich durch Umstaende, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, kann fuer die
dadurch verursachten Mehraufwendungen ein zusaetzliches Honorar vereinbart werden.

§ 5 Berechnung des Honorars in besonderen Faellen
(1) Werden nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes uebertragen, so duerfen nur
die fuer die uebertragenen Phasen vorgesehenen Teilhonorare berechnet werden.

(2) Werden nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase uebertragen, so darf fuer
die uebertragenen Leistungen nur ein Honorar berechnet werden, das dem Anteil der
uebertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Das gleiche gilt,
wenn wesentliche Teile von Grundleistungen dem Auftragnehmer nicht uebertragen werden.
Ein zusaetzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand ist zu beruecksichtigen.

                                             -5-
      
                                                                              

(3) Werden Grundleistungen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber insgesamt oder
teilweise von anderen an der Planung und Ueberwachung fachlich Beteiligten erbracht,
so darf nur ein Honorar berechnet werden, das dem verminderten Leistungsumfang des
Auftragnehmers entspricht. § 10 Abs. 4 bleibt unberuehrt.

(4) Fuer Besondere Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten, darf ein Honorar
nur berechnet werden, wenn die Leistungen im Verhaeltnis zu den Grundleistungen einen
nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen und das Honorar schriftlich
vereinbart worden ist. Das Honorar ist in angemessenem Verhaeltnis zu dem Honorar
fuer die Grundleistung zu berechnen, mit der die Besondere Leistung nach Art und
Umfang vergleichbar ist. Ist die Besondere Leistung nicht mit einer Grundleistung
vergleichbar, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(4a) Fuer Besondere Leistungen, die unter Ausschoepfung der technisch-wirtschaftlichen
Loesungsmoeglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des
Standards fuehren, kann ein Erfolgshonorar zuvor schriftlich vereinbart werden, das
bis zu 20 vom Hundert der vom Auftragnehmer durch seine Leistungen eingesparten Kosten
betragen kann.

(5) Soweit Besondere Leistungen ganz oder teilweise an die Stelle von Grundleistungen
treten, ist fuer sie ein Honorar zu berechnen, das dem Honorar fuer die ersetzten
Grundleistungen entspricht.

§ 5a Interpolation
Die zulaessigen Mindest- und Hoechstsaetze fuer Zwischenstufen der in den Honorartafeln
angegebenen anrechenbaren Kosten, Werte und Verrechnungseinheiten (VE) sind durch
lineare Interpolation zu ermitteln.

§ 6 Zeithonorar
(1) Zeithonorare sind auf der Grundlage der Stundensaetze nach Absatz 2 durch
Vorausschaetzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Hoechstbetrag zu berechnen. Ist
eine Vorausschaetzung des Zeitbedarfs nicht moeglich, so ist das Honorar nach dem
nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der Stundensaetze nach Absatz 2 zu
berechnen.

(2) Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand
berechnet, so kann fuer jede Stunde folgender Betrag berechnet werden:
1. fuer den Auftragnehmer                        38 bis 82 Euro,
2. fuer Mitarbeiter, die technische oder
   wirtschaftliche Aufgaben erfuellen,
   soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen,      36 bis 59 Euro,
3. fuer Technische Zeichner und sonstige
   Mitarbeiter mit vergleichbarer
   Qualifikation, die technische oder
   wirtschaftliche Aufgaben erfuellen,           31 bis 43 Euro.

§ 7 Nebenkosten
(1) Die bei der Ausfuehrung des Auftrages entstehenden Auslagen (Nebenkosten)
des Auftragnehmers koennen, soweit sie erforderlich sind, abzueglich der nach § 15
Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern neben den Honoraren dieser
Verordnung berechnet werden. Die Vertragsparteien koennen bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise
ausgeschlossen ist.

(2) Zu den Nebenkosten gehoeren insbesondere:
1. Post- und Fernmeldegebuehren,
2. Kosten fuer Vervielfaeltigungen von Zeichnungen und von schriftlichen Unterlagen
   sowie Anfertigung von Filmen und Fotos,
3. Kosten fuer ein Baustellenbuero einschliesslich der Einrichtung, Beleuchtung und
   Beheizung,
                                            -6-
      
                                                                              

4. Fahrtkosten fuer Reisen, die ueber den Umkreis von mehr als 15 Kilometer vom
   Geschaeftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Hoehe der steuerlich zulaessigen
   Pauschalsaetze, sofern nicht hoehere Aufwendungen nachgewiesen werden,
5. Trennungsentschaedigungen und Kosten fuer Familienheimfahrten nach den steuerlich
   zulaessigen Pauschalsaetzen, sofern nicht hoehere Aufwendungen an Mitarbeiter des
   Auftragnehmers aufgrund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,
6. Entschaedigungen fuer den sonstigen Aufwand bei laengeren Reisen nach Nummer 4, sofern
   die Entschaedigungen vor der Geschaeftsreise schriftlich vereinbart worden sind,
7. Entgelte fuer nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im
   Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten uebertragen worden sind,
8. im Falle der Vereinbarung eines Zeithonorars nach § 6 die Kosten fuer
   Vermessungsfahrzeuge und andere Messfahrzeuge, die mit umfangreichen Messinstrumenten
   ausgeruestet sind, sowie fuer hochwertige Geraete, die fuer Vermessungsleistungen und
   fuer andere messtechnische Leistungen verwandt werden.

(3) Nebenkosten koennen pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind
nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern nicht bei Auftragserteilung eine pauschale
Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.

§ 8 Zahlungen
(1) Das Honorar wird faellig, wenn die Leistung vertragsgemaess erbracht und eine
prueffaehige Honorarschlussrechnung ueberreicht worden ist.

(2) Abschlagszahlungen koennen in angemessenen zeitlichen Abstaenden fuer nachgewiesene
Leistungen gefordert werden.

(3) Nebenkosten sind auf Nachweis faellig, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas
anderes schriftlich vereinbart worden ist.

(4) Andere Zahlungsweisen koennen schriftlich vereinbart werden.

§ 9 Umsatzsteuer
(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, die auf sein nach
dieser Verordnung berechnetes Honorar und auf die nach § 7 berechneten Nebenkosten
entfaellt, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben
bleibt; dies gilt auch fuer Abschlagszahlungen gemaess § 8 Abs. 2. Die weiterberechneten
Nebenkosten sind Teil des umsatzsteuerlichen Entgelts fuer eine einheitliche Leistung
des Auftragnehmers.

(2) Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der
anrechenbaren Kosten.

Teil II
Leistungen bei Gebaeuden, Freianlagen und raumbildenden
Ausbauten

§ 10 Grundlagen des Honorars
(1) Das Honorar fuer Grundleistungen bei Gebaeuden, Freianlagen und raumbildenden
Ausbauten richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone,
der das Objekt angehoert, sowie bei Gebaeuden und raumbildenden Ausbauten nach der
Honorartafel in § 16 und bei Freianlagen nach der Honorartafel in § 17.

(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN
276 in der Fassung vom April 1981 (DIN 276) *) zu ermitteln
1. fuer die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht
   vorliegt, nach der Kostenschaetzung;

                                            -7-
      
                                                                              

2. fuer die Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht
   vorliegt, nach der Kostenberechnung;
3. fuer die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht
   vorliegt, nach dem Kostenanschlag.

(3) Als anrechenbare Kosten nach Absatz 2 gelten die ortsueblichen Preise, wenn der
Auftraggeber
1. selbst Lieferungen oder Leistungen uebernimmt,
2. von bauausfuehrenden Unternehmen oder von Lieferern sonst nicht uebliche
   Verguenstigungen erhaelt,
3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausfuehrt oder
4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen laesst.

(3a) Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist
bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu beruecksichtigen; der Umfang der Anrechnung
bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

(4) Anrechenbar sind fuer Grundleistungen bei Gebaeuden und raumbildenden Ausbauten die
Kosten fuer Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN
276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4), die der Auftragnehmer fachlich
nicht plant und deren Ausfuehrung er fachlich auch nicht ueberwacht,
1. vollstaendig bis zu 25 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten,
2. zur Haelfte mit dem 25 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten uebersteigenden
   Betrag.
Plant der Auftragnehmer die in Satz 1 genannten Gegenstaende fachlich und/oder ueberwacht
er fachlich deren Ausfuehrung, so kann fuer diese Leistungen ein Honorar neben dem
Honorar nach Satz 1 vereinbart werden.

(4a) Zu den anrechenbaren Kosten fuer Grundleistungen bei Freianlagen rechnen
insbesondere auch die Kosten fuer folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der
Auftragnehmer plant oder ihre Ausfuehrung ueberwacht:
1. Einzelgewaesser mit ueberwiegend oekologischen und landschaftsgestalterischen
   Elementen,
2. Teiche ohne Daemme,
3. flaechenhafter Erdbau zur Gelaendegestaltung,
4. einfache Durchlaesse und Uferbefestigungen als Mittel zur Gelaendegestaltung, soweit
   keine Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind,
5. Laermschutzwaelle als Mittel zur Gelaendegestaltung,
6. Stuetzbauwerke und Gelaendeabstuetzungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel
   zur Gelaendegestaltung, soweit keine Leistungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 bis 5
   erforderlich sind,
7. Stege und Bruecken, soweit keine Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind,
8. Wege ohne Eignung fuer den regelmaessigen Fahrverkehr mit einfachen
   Entwaesserungsverhaeltnissen sowie andere Wege und befestigte Flaechen, die als
   Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und fuer die Leistungen nach Teil
   VII nicht erforderlich sind.

(5) Nicht anrechenbar sind fuer Grundleistungen bei Gebaeuden und raumbildenden Ausbauten
die Kosten fuer:
1.   das Baugrundstueck einschliesslich der Kosten des Erwerbs und des Freimachens (DIN
     276, Kostengruppen 1.1 bis 1.3),
2.   das Herrichten des Grundstuecks (DIN 276, Kostengruppe 1.4), soweit der
     Auftragnehmer es weder plant noch seine Ausfuehrung ueberwacht,


                                            -8-
        
                                                                                

3.    die oeffentliche Erschliessung und andere einmalige Abgaben (DIN 276, Kostengruppen
      2.1 und 2.3),
4.    die nichtoeffentliche Erschliessung (DIN 276, Kostengruppe 2.2) sowie die Abwasser-
      und Versorgungsanlagen und die Verkehrsanlagen (DIN 276, Kostengruppen 5.3 und
      5.7), soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch ihre Ausfuehrung ueberwacht,
5.    die Aussenanlagen (DIN 276, Kostengruppe 5), soweit nicht unter Nummer 4 erfasst,
6.    Anlagen und Einrichtungen aller Art, die in DIN 276, Kostengruppen 4 oder 5.4
      aufgefuehrt sind, sowie die nicht in DIN 276 aufgefuehrten, soweit der Auftragnehmer
      sie weder plant, noch bei ihrer Beschaffung mitwirkt, noch ihre Ausfuehrung oder
      ihren Einbau ueberwacht,
7.    Geraete und Wirtschaftsgegenstaende, die nicht in DIN 276, Kostengruppen 4 und 5.4
      aufgefuehrt sind, oder die der Auftraggeber ohne Mitwirkung des Auftragnehmers
      beschafft,
8.    Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind,
9.    kuenstlerisch gestaltete Bauteile, soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch
      ihre Ausfuehrung ueberwacht,
10.   die Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusaetzliche Massnahmen nach
      DIN 276, Kostengruppe 6; § 32 Abs. 4 bleibt unberuehrt,
11.   Entschaedigungen und Schadensersatzleistungen,
12.   die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7),
13.   fernmeldetechnische Einrichtungen und andere zentrale Einrichtungen der
      Fernmeldetechnik fuer Ortsvermittlungsstellen sowie Anlagen der Maschinentechnik,
      die nicht ueberwiegend der Ver- und Entsorgung des Gebaeudes zu dienen bestimmt
      sind, soweit der Auftragnehmer diese fachlich nicht plant oder ihre Ausfuehrung
      fachlich nicht ueberwacht; Absatz 4 bleibt unberuehrt.

(6) Nicht anrechenbar sind fuer Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten fuer:
1. das Gebaeude (DIN 276, Kostengruppe 3) sowie die in Absatz 5 Nr. 1 bis 4 und 6 bis
   13 genannten Kosten,
2. den Unter- und Oberbau von Fussgaengerbereichen nach § 14 Nr. 4, ausgenommen die
   Kosten fuer die Oberflaechenbefestigung.
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*) Zu beziehen durch Beuth Verlag GmbH, 10787 Berlin.

§ 11 Honorarzonen fuer Leistungen bei Gebaeuden
(1) Die Honorarzone wird bei Gebaeuden aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
 Gebaeude mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heisst mit
 - sehr geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
 - einem Funktionsbereich,
 - sehr geringen gestalterischen Anforderungen,
 - einfachsten Konstruktionen,
 - keiner oder einfacher Technischer Ausruestung,
 - keinem oder einfachem Ausbau;

2. Honorarzone II:
 Gebaeude mit geringen Planungsanforderungen, das heisst mit
 - geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
 - wenigen Funktionsbereichen,
 - geringen gestalterischen Anforderungen,

                                              -9-
      
                                                                              

 - einfachen Konstruktionen,
 - geringer Technischer Ausruestung,
 - geringem Ausbau;

3. Honorarzone III:
 Gebaeude mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heisst mit
 - durchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
 - mehreren einfachen Funktionsbereichen,
 - durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
 - normalen oder gebraeuchlichen Konstruktionen,
 - durchschnittlicher Technischer Ausruestung,
 - durchschnittlichem normalem Ausbau;

4. Honorarzone IV:
 Gebaeude mit ueberdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heisst mit
 - ueberdurchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
 - mehreren Funktionsbereichen mit vielfaeltigen Beziehungen,
 - ueberdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
 - ueberdurchschnittlichen konstruktiven Anforderungen,
 - ueberdurchschnittlicher Technischer Ausruestung,
 - ueberdurchschnittlichem Ausbau;

5. Honorarzone V:
 Gebaeude mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heisst mit
 - sehr hohen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
 - einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen,
 - sehr hohen gestalterischen Anforderungen,
 - sehr hohen konstruktiven Anspruechen,
 - einer vielfaeltigen Technischen Ausruestung mit hohen technischen Anspruechen,
 - umfangreichem qualitativ hervorragendem Ausbau.


(2) Sind fuer ein Gebaeude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und
bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebaeude zugerechnet werden kann, so
ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; das Gebaeude ist nach
der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone I:
 Gebaeude mit bis zu 10 Punkten,
2. Honorarzone II:
 Gebaeude mit 11 bis 18 Punkten,
3. Honorarzone III:
 Gebaeude mit 19 bis 26 Punkten,
4. Honorarzone IV:
 Gebaeude mit 27 bis 34 Punkten,
5. Honorarzone V:
 Gebaeude mit 35 bis 42 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung eines Gebaeudes in die Honorarzonen sind entsprechend dem
Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anforderungen an

                                            - 10 -
      
                                                                              

die Einbindung in die Umgebung, konstruktive Anforderungen, Technische Ausruestungen
und Ausbau mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Anzahl der
Funktionsbereiche und gestalterische Anforderungen mit je bis zu neun Punkten.

§ 12 Objektliste fuer Gebaeude
Nachstehende Gebaeude werden nach Massgabe der in § 11 genannten Merkmale in der Regel
folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
 Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfsbauten fuer voruebergehende Nutzung;
 Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen, Einstellhallen, Verbindungsgaenge,
 Feldscheunen und andere einfache landwirtschaftliche Gebaeude;
 Tribuenenbauten, Wetterschutzhaeuser;
2. Honorarzone II:
 Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitaer- und Kuecheneinrichtungen;
 Garagenbauten, Parkhaeuser, Gewaechshaeuser;
 geschlossene, eingeschossige Hallen und Gebaeude als selbstaendige Bauaufgabe,
 Kassengebaeude, Bootshaeuser; einfache Werkstaetten ohne Kranbahnen;
 Verkaufslager, Unfall- und Sanitaetswachen;
 Musikpavillons;
3. Honorarzone III:
 Wohnhaeuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher Ausstattung;
 Kinderhorte, Kindergaerten, Gemeinschaftsunterkuenfte, Jugendherbergen, Grundschulen;
 Jugendfreizeitstaetten, Jugendzentren, Buergerhaeuser, Studentenhaeuser,
 Altentagesstaetten und andere Betreuungseinrichtungen;
 Fertigungsgebaeude der metallverarbeitenden Industrie, Druckereien, Kuehlhaeuser;
 Werkstaetten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche Gebaeude, soweit nicht
 in Honorarzone I, II oder IV erwaehnt, Parkhaeuser mit integrierten weiteren
 Nutzungsarten;
 Buerobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten, Einkaufszentren, Maerkte
 und Grossmaerkte, Messehallen, Gaststaetten, Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebaeude,
 Feuerwachen, Rettungsstationen, Ambulatorien, Pflegeheime ohne medizinisch-technische
 Ausruestung, Hilfskrankenhaeuser;
 Ausstellungsgebaeude, Lichtspielhaeuser;
 Turn- und Sportgebaeude sowie -anlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder in
 Honorarzone IV erwaehnt;
4. Honorarzone IV:
 Wohnhaeuser mit ueberdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Huegelhaeuser,
 planungsaufwendige Einfamilienhaeuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen
 in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise auf kleinen Grundstuecken, Heime mit
 zusaetzlichen medizinisch-technischen Einrichtungen;
 Zentralwerkstaetten, Brauereien, Produktionsgebaeude der Automobilindustrie,
 Kraftwerksgebaeude;
 Schulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungszentren, Volkshochschulen,
 Fachhochschulen, Hochschulen, Universitaeten, Akademien, Hoersaalgebaeude, Laborgebaeude,
 Bibliotheken und Archive, Institutsgebaeude fuer Lehre und Forschung, soweit nicht in
 Honorarzone V erwaehnt;
 landwirtschaftliche Gebaeude mit ueberdurchschnittlicher Ausstattung, Grosskuechen,
 Hotels, Banken, Kaufhaeuser, Rathaeuser, Parlaments- und Gerichtsgebaeude sowie sonstige
 Gebaeude fuer die Verwaltung mit ueberdurchschnittlicher Ausstattung;
 Krankenhaeuser der Versorgungsstufe I und II, Fachkrankenhaeuser, Krankenhaeuser
 besonderer Zweckbestimmung, Therapie- und Rehabilitationseinrichtungen, Gebaeude fuer
 Erholung, Kur und Genesung;
 Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobuehnen, Mehrzweckhallen fuer religioese,
 kulturelle oder sportliche Zwecke;
 Hallenschwimmbaeder, Sportleistungszentren, Grosssportstaetten;
5. Honorarzone V:
 Krankenhaeuser der Versorgungsstufe III, Universitaetskliniken;

                                            - 11 -
      
                                                                              

 Stahlwerksgebaeude, Sintergebaeude, Kokereien;
 Studios fuer Rundfunk, Fernsehen und Theater, Konzertgebaeude, Theaterbauten,
 Kulissengebaeude, Gebaeude fuer die wissenschaftliche Forschung (experimentelle
 Fachrichtungen).

§ 13 Honorarzonen fuer Leistungen bei Freianlagen
(1) Die Honorarzone wird bei Freianlagen aufgrund folgender Bewertungsmerkmale
ermittelt:
1. Honorarzone I:
 Freianlagen mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heisst mit
 - sehr geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
 - sehr geringen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und
   Landschaft,
 - einem Funktionsbereich,
 - sehr geringen gestalterischen Anforderungen,
 - keinen oder einfachsten Ver- und Entsorgungseinrichtungen;

2. Honorarzone II:
 Freianlagen mit geringen Planungsanforderungen, das heisst mit
 - geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
 - geringen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
 - wenigen Funktionsbereichen,
 - geringen gestalterischen Anforderungen,
 - geringen Anspruechen an Ver- und Entsorgung;

3. Honorarzone III:
 Freianlagen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heisst mit
 - durchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
 - durchschnittlichen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und
   Landschaft,
 - mehreren Funktionsbereichen mit einfachen Beziehungen,
 - durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
 - normaler oder gebraeuchlicher Ver- und Entsorgung;

4. Honorarzone IV:
 Freianlagen mit ueberdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heisst mit
 - ueberdurchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
 - ueberdurchschnittlichen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur
   und Landschaft,
 - mehreren Funktionsbereichen mit vielfaeltigen Beziehungen,
 - ueberdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
 - einer ueber das Durchschnittliche hinausgehenden Ver- und Entsorgung;

5. Honorarzone V:
 Freianlagen mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heisst mit
 - sehr hohen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
 - sehr hohen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und
   Landschaft,
 - einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen,

                                            - 12 -
      
                                                                              

 - sehr hohen gestalterischen Anforderungen,
 - besonderen Anforderungen an die Ver- und Entsorgung aufgrund besonderer technischer
   Gegebenheiten.


(2) Sind fuer eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und
bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugerechnet werden kann,
so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Freianlage ist
nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone I:
 Freianlagen mit bis zu 8 Punkten,
2. Honorarzone II:
 Freianlagen mit 9 bis 15 Punkten,
3. Honorarzone III:
 Freianlagen mit 16 bis 22 Punkten,
4. Honorarzone IV:
 Freianlagen mit 23 bis 29 Punkten,
5. Honorarzone V:
 Freianlagen mit 30 bis 36 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung einer Freianlage in die Honorarzone sind entsprechend dem
Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anforderungen
an die Einbindung in die Umgebung, an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und
Landschaft und der gestalterischen Anforderungen mit je bis zu acht Punkten, die
Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen
mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten.

§ 14 Objektliste fuer Freianlagen
Nachstehende Freianlagen werden nach Massgabe der in § 13 genannten Merkmale in der
Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
   Gelaendegestaltungen mit Einsaaten in der freien Landschaft;
   Windschutzpflanzungen;
   Spielwiesen, Ski- und Rodelhaenge ohne technische Einrichtungen;
2. Honorarzone II:
   Freiflaechen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken und
   bei landwirtschaftlichen Aussiedlungen;
   Begleitgruen an Verkehrsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwaehnt;
   Gruenverbindungen ohne besondere Ausstattung; Ballspielplaetze (Bolzplaetze); Ski-
   und Rodelhaenge mit technischen Einrichtungen; Sportplaetze ohne Laufbahnen oder
   ohne sonstige technische Einrichtungen; Gelaendegestaltungen und Pflanzungen fuer
   Deponien, Halden und Entnahmestellen; Pflanzungen in der freien Landschaft, soweit
   nicht in Honorarzone I erwaehnt; Ortsrandeingruenungen;
3. Honorarzone III:
   Freiflaechen bei privaten und oeffentlichen Bauwerken, soweit nicht in      Honorarzonen
   II, IV oder V erwaehnt;
   Begleitgruen an Verkehrsanlagen mit erhoehten Anforderungen an Schutz,      Pflege und
   Entwicklung von Natur und Landschaft;
   Flaechen fuer den Arten- und Biotopschutz, soweit nicht in Honorarzone      IV oder V
   erwaehnt;
   Ehrenfriedhoefe, Ehrenmale; Kombinationsspielfelder, Sportanlagen Typ      D und andere
   Sportanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwaehnt;
   Camping-, Zelt- und Badeplaetze, Kleingartenanlagen;
4. Honorarzone IV:
   Freiflaechen mit besonderen topographischen oder raeumlichen Verhaeltnissen bei
   privaten und oeffentlichen Bauwerken;
                                            - 13 -
      
                                                                              

   inneroertliche Gruenzuege, Oberflaechengestaltungen und Pflanzungen fuer
   Fussgaengerbereiche; extensive Dachbegruenungen;
   Flaechen fuer den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsanspruechen
   oder mit Biotopverbundfunktionen;
   Sportanlagen Typ A bis C, Spielplaetze, Sportstadien, Freibaeder, Golfplaetze;
   Friedhoefe, Parkanlagen, Freilichtbuehnen, Schulgaerten, naturkundliche Lehrpfade und
   -gebiete;
5. Honorarzone V:
   Hausgaerten und Gartenhoefe fuer hohe Repraesentationsansprueche, Terrassen- und
   Dachgaerten, intensive Dachbegruenungen;
   Freiflaechen im Zusammenhang mit historischen Anlagen; historische Parkanlagen,
   Gaerten und Plaetze;
   botanische und zoologische Gaerten;
   Freiflaechen mit besonderer Ausstattung fuer hohe Benutzungsansprueche, Garten- und
   Hallenschauen.

§ 14a Honorarzonen fuer Leistungen bei raumbildenden Ausbauten
(1) Die Honorarzone wird bei raumbildenden Ausbauten aufgrund folgender
Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
   Raumbildende Ausbauten mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heisst mit
   - einem Funktionsbereich,
   - sehr geringen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
   - sehr geringen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
   - keiner oder einfacher Technischer Ausruestung,
   - sehr geringen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
   - sehr geringen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;

2. Honorarzone II:
   Raumbildende Ausbauten mit geringen Planungsanforderungen, das heisst mit
   - wenigen Funktionsbereichen,
   - geringen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
   - geringen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
   - geringer Technischer Ausruestung,
   - geringen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
   - geringen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;

3. Honorarzone III:
   Raumbildende Ausbauten mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heisst mit
   - mehreren einfachen Funktionsbereichen,
   - durchschnittlichen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
   - durchschnittlichen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
   - durchschnittlicher Technischer Ausruestung,
   - durchschnittlichen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
   - durchschnittlichen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;

4. Honorarzone IV:
   Raumbildende Ausbauten mit ueberdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heisst
   mit
   - mehreren Funktionsbereichen mit vielfaeltigen Beziehungen,
   - ueberdurchschnittlichen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
   - ueberdurchschnittlichen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
                                            - 14 -
      
                                                                              

   - ueberdurchschnittlichen Anforderungen an die Technische Ausruestung,
   - ueberdurchschnittlichen Anforderungen an die Farb- und Materialgestaltung,
   - ueberdurchschnittlichen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;

5. Honorarzone V:
   Raumbildende Ausbauten mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heisst mit
   - einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen,
   - sehr hohen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
   - sehr hohen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
   - einer vielfaeltigen Technischen Ausruestung mit hohen technischen Anspruechen,
   - sehr hohen Anforderungen an die Farb- und Materialgestaltung,
     -
     sehr hohen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung.


(2) Sind fuer einen raumbildenden Ausbau Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen
anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der raumbildende Ausbau
zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu
ermitteln; der raumbildende Ausbau ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden
Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone I:
   Raumbildende Ausbauten mit bis zu 10 Punkten,
2. Honorarzone II:
   Raumbildende Ausbauten mit 11 bis 18 Punkten,
3. Honorarzone III:
   Raumbildende Ausbauten mit 19 bis 26 Punkten,
4. Honorarzone IV:
   Raumbildende Ausbauten mit 27 bis 34 Punkten,
5. Honorarzone V:
   Raumbildende Ausbauten mit 35 bis 42 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung eines raumbildenden Ausbaus in die Honorarzonen sind
entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale
Anzahl der Funktionsbereiche, Anforderungen an die Lichtgestaltung, Anforderungen
an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen sowie Anforderungen an die Technische
Ausruestung mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Farb- und
Materialgestaltung sowie konstruktive Detailgestaltung mit je bis zu neun Punkten.

§ 14b Objektliste fuer raumbildende Ausbauten
Nachstehende raumbildende Ausbauten werden nach Massgabe der in § 14a genannten Merkmale
in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
   Innere Verkehrsflaechen, offene Pausen-, Spiel- und Liegehallen, einfachste
   Innenraeume fuer voruebergehende Nutzung;
2. Honorarzone II:
   Einfache Wohn-, Aufenthalts- und Bueroraeume, Werkstaetten;
   Verkaufslager, Nebenraeume in Sportanlagen, einfache Verkaufskioske;
   Innenraeume, die unter Verwendung von serienmaessig hergestellten Moebeln und
   Ausstattungsgegenstaenden einfacher Qualitaet gestaltet werden;
3. Honorarzone III:
   Aufenthalts-, Buero-, Freizeit-, Gaststaetten-, Gruppen-, Wohn-, Sozial-,
   Versammlungs- und Verkaufsraeume, Kantinen sowie Hotel-, Kranken-, Klassenzimmer
   und Baeder mit durchschnittlichem Ausbau, durchschnittlicher Ausstattung oder
   durchschnittlicher technischer Einrichtung;
   Messestaende bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen;

                                            - 15 -
      
                                                                              

   Innenraeume mit durchschnittlicher Gestaltung, die zum ueberwiegenden Teil unter
   Verwendung von serienmaessig hergestellten Moebeln und Ausstattungsgegenstaenden
   gestaltet werden;
4. Honorarzone IV:
   Wohn-, Aufenthalts-, Behandlungs-, Verkaufs-, Arbeits-, Bibliotheks-, Sitzungs-,
   Gesellschafts-, Gaststaetten-, Vortragsraeume, Hoersaele, Ausstellungen, Messestaende,
   Fachgeschaefte, soweit nicht in Honorarzone II oder III erwaehnt;
   Empfangs- und Schalterhallen mit ueberdurchschnittlichem Ausbau, gehobener
   Ausstattung oder ueberdurchschnittlichen technischen Einrichtungen, zum Beispiel in
   Krankenhaeusern, Hotels, Banken, Kaufhaeusern, Einkaufszentren oder Rathaeusern;
   Parlaments- und Gerichtssaele, Mehrzweckhallen fuer religioese, kulturelle oder
   sportliche Zwecke;
   Raumbildende Ausbauten von Schwimmbaedern und Wirtschaftskuechen;
   Kirchen;
   Innenraeume mit ueberdurchschnittlicher Gestaltung unter Mitverwendung von
   serienmaessig hergestellten Moebeln und Ausstattungsgegenstaenden gehobener Qualitaet;
5. Honorarzone V:
   Konzert- und Theatersaele; Studioraeume fuer Rundfunk, Fernsehen und Theater;
   Geschaefts- und Versammlungsraeume mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger
   Ausstattung oder sehr hohen technischen Anspruechen;
   Innenraeume der Repraesentationsbereiche mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger
   Ausstattung oder mit besonderen Anforderungen an die technischen Einrichtungen.

§ 15 Leistungsbild Objektplanung fuer Gebaeude, Freianlagen und raumbildende
Ausbauten
(1) Das Leistungsbild Objektplanung umfasst die Leistungen der Auftragnehmer fuer
Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen,
raumbildende Ausbauten, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen
sind in den in Absatz 2 aufgefuehrten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefasst. Sie sind
in der folgenden Tabelle fuer Gebaeude und raumbildende Ausbauten in Vomhundertsaetzen
der Honorare des § 16 und fuer Freianlagen in Vomhundertsaetzen der Honorare des § 17
bewertet.
  -----------------------------------------------------------------------------
                                                 Bewertung der
                                                 Grundleistungen
                                                 in v.H. der
                                                 Honorare
                                                 ------------------------------
                                                 Gebaeude   Frei-   raumbildende
                                                          anlagen    Ausbauten
  -----------------------------------------------------------------------------
  1. Grundlagenermittlung
     Ermitteln der Voraussetzungen zur
     Loesung der Bauaufgabe durch die
     Planung ...................................    3         3       3
  2. Vorplanung (Projekt- und Planungs-
     vorbereitung)
     Erarbeiten der wesentlichen Teile
     einer Loesung der Planungsaufgabe ..........    7        10       7
  3. Entwurfsplanung (System- und
     Integrationsplanung)
     Erarbeiten der endgueltigen Loesung
     der Planungsaufgabe .......................   11        15      14
  4. Genehmigungsplanung
     Erarbeiten und Einreichen der
     Vorlagen fuer die erforderlichen
     Genehmigungen oder Zustimmungen ...........    6         6       2
  5. Ausfuehrungsplanung
     Erarbeiten und Darstellen der
     ausfuehrungsreifen Planungsloesung ..........   25        24      30
                                            - 16 -
      
                                                                              

  6. Vorbereitung der Vergabe
     Ermitteln der Mengen und Aufstellen
     von Leistungsverzeichnissen ...............   10        7        7
  7. Mitwirkung bei der Vergabe
     Ermitteln der Kosten und Mitwirkung
     bei der Auftragsvergabe ...................    4        3        3
  8. Objektueberwachung
     (Bauueberwachung)
     Ueberwachen der Ausfuehrung des
     Objekts ...................................   31       29       31
  9. Objektbetreuung und Dokumentation
     Ueberwachen der Beseitigung von
     Maengeln und Dokumentation
     des Gesamtergebnisses .....................    3        3        3
-------------------------------------------------------------------------------

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
                Grundleistungen                          Besondere Leistungen
1.      Grundlagenermittlung
        Klaeren der Aufgabenstellung            Bestandsaufnahme
        Beraten zum gesamten Leistungsbedarf   Standortanalyse
                                               Betriebsplanung
        Formulieren von Entscheidungshilfen    Aufstellen eines Raumprogramms
        fuer die Auswahl anderer an der Planung
        fachlich Beteiligter
        Zusammenfassen der Ergebnisse          Aufstellen eines Funktionsprogramms
                                               Pruefen der Umwelterheblichkeit
                                               Pruefen der Umweltvertraeglichkeit
2.      Vorplanung (Projekt- und
        Planungsvorbereitung)
        Analyse der Grundlagen                 Untersuchen von Loesungsmoeglichkeiten
        Abstimmen der Zielvorstellungen        nach grundsaetzlich verschiedenen
        (Randbedingungen, Zielkonflikte)       Anforderungen
        Aufstellen eines planungsbezogenen     Ergaenzen der Vorplanungsunterlagen
        Zielkatalogs (Programmziele)           aufgrund besonderer Anforderungen
        Erarbeiten eines Planungskonzepts      Aufstellen eines Finanzierungsplanes
        einschliesslich Untersuchung der        Aufstellen einer Bauwerksund Betriebs-
        alternativen Loesungsmoeglichkeiten      Kosten-Nutzen-Analyse
        nach gleichen Anforderungen mit        Mitwirken bei der Kreditbeschaffung
        zeichnerischer Darstellung und         Durchfuehren der Voranfrage (Bauanfrage)
        Bewertung, zum Beispiel versuchsweise Anfertigen von Darstellungen durch
        zeichnerische Darstellungen,           besondere Techniken, wie zum Beispiel
        Strichskizzen, gegebenenfalls mit      Perspektiven, Muster, Modelle
        erlaeuternden Angaben
        Integrieren der Leistungen anderer an
        der Planung fachlich Beteiligter       Aufstellen eines Zeit- und
                                               Organisationsplanes
        Klaeren und Erlaeutern der wesentlichen Ergaenzen der Vorplanungsunterlagen
        staedtebaulichen, gestalterischen,      hinsichtlich besonderer Massnahmen
        funktionalen, technischen,             zur Gebaeude- und Bauteiloptimierung,
        bauphysikalischen, wirtschaftlichen,   die ueber das uebliche Mass der
        energiewirtschaftlichen (zum           Planungsleistungen hinausgehen, zur
        Beispiel hinsichtlich rationeller      Verringerung des Energieverbrauchs
        Energieverwendung und der Verwendung   sowie der Schadstoff- und CO 2-
        erneuerbarer Energien) und             Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer
        landschaftsoekologischen Zusammenhaenge, Energien in Abstimmung mit anderen
        Vorgaenge und Bedingungen, sowie der    an der Planung fachlich Beteiligten.
        Belastung und Empfindlichkeit der      Das uebliche Mass ist fuer Massnahmen zur
        betroffenen Oekosysteme                 Energieeinsparung durch die Erfuellung
                                               der Anforderungen gegeben, die sich aus
                                               Rechtsvorschriften und den allgemein
                                               anerkannten Regeln der Technik ergeben.

                                            - 17 -
     
                                                                             

              Grundleistungen                           Besondere Leistungen
      Vorverhandlungen mit Behoerden
      und anderen an der Planung
      fachlich Beteiligten ueber die
      Genehmigungsfaehigkeit
      Bei Freianlagen: Erfassen, Bewerten und
      Erlaeutern der oekosystemaren Strukturen
      und Zusammenhaenge, zum Beispiel
      Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen-
      und Tierwelt, sowie Darstellen
      der raeumlichen und gestalterischen
      Konzeption mit erlaeuternden Angaben,
      insbesondere zur Gelaendegestaltung,
      Biotopverbesserung und -vernetzung,
      vorhandenen Vegetation, Neupflanzung,
      Flaechenverteilung der Gruen-, Verkehrs-
      , Wasser-, Spiel- und Sportflaechen;
      ferner Klaeren der Randgestaltung und
      der Anbindung an die Umgebung
      Kostenschaetzung nach DIN 276
      oder nach dem wohnungsrechtlichen
      Berechnungsrecht
      Zusammenstellen aller
      Vorplanungsergebnisse
3.    Entwurfsplanung (System- und
      Integrationsplanung)
      Durcharbeiten des Planungskonzepts      Analyse der Alternativen/Varianten und
      (stufenweise Erarbeitung                deren Wertung mit Kostenuntersuchung
      einer zeichnerischen Loesung)            (Optimierung)
      unter Beruecksichtigung                  Wirtschaftlichkeitsberechnung
      staedtebaulicher, gestalterischer,       Kostenberechnung durch Aufstellen von
      funktionaler, technischer,              Mengengeruesten oder Bauelementkatalog
      bauphysikalischer, wirtschaftlicher,    Ausarbeiten besonderer Massnahmen
      energiewirtschaftlicher (zum            zur Gebaeude- und Bauteiloptimierung,
      Beispiel hinsichtlich rationeller       die ueber das uebliche Mass der
      Energieverwendung und der Verwendung    Planungsleistungen hinausgehen, zur
      erneuerbarer Energien) und              Verringerung des Energieverbrauchs
      landschaftsoekologischer Anforderungen sowie der Schadstoff- und CO
      unter Verwendung der Beitraege anderer 2-Emissionen und zur Nutzung
      an der Planung fachlich Beteiligter bis erneuerbarer Energien unter
      zum vollstaendigen Entwurf               Verwendung der Beitraege anderer an
                                              der Planung fachlich Beteiligter.
                                              Das uebliche Mass ist fuer Massnahmen zur
                                              Energieeinsparung durch die Erfuellung
                                              der Anforderungen gegeben, die sich aus
                                              Rechtsvorschriften und den allgemein
                                              anerkannten Regeln der Technik ergeben.
      Integrieren der Leistungen anderer an
      der Planung fachlich Beteiligter
      Objektbeschreibung mit Erlaeuterung von
      Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen nach
      Massgabe der naturschutzrechtlichen
      Eingriffsregelung
      Zeichnerische Darstellung
      des Gesamtentwurfs, zum
      Beispiel durchgearbeitete,
      vollstaendige Vorentwurfs- und/oder
      Entwurfszeichnungen (Massstab nach
      Art und Groesse des Bauvorhabens; bei
      Freianlagen: im Massstab 1:500 bis
      1:100, insbesondere mit Angaben zur
      Verbesserung der Biotopfunktion,
                                           - 18 -
     
                                                                             

               Grundleistungen                          Besondere Leistungen
      zu Vermeidungs-, Schutz-, Pflege-
      und Entwicklungsmassnahmen sowie zur
      differenzierten Bepflanzung; bei
      raumbildenden Ausbauten: im Massstab
      1:50 bis 1:20, insbesondere mit
      Einzelheiten der Wandabwicklungen,
      Farb-, Licht- und Materialgestaltung),
      gegebenenfalls auch Detailplaene
      mehrfach wiederkehrender Raumgruppen
      Verhandlungen mit Behoerden und anderen
      an der Planung fachlich Beteiligten
      ueber die Genehmigungsfaehigkeit
      Kostenberechnung nach DIN 276
      oder nach dem wohnungsrechtlichen
      Berechnungsrecht
      Kostenkontrolle durch Vergleich
      der Kostenberechnung mit der
      Kostenschaetzung
      Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen
4.    Genehmigungsplanung
      Erarbeiten der Vorlagen fuer die nach    Mitwirken bei der Beschaffung der
      den oeffentlich-rechtlichen Vorschriften nachbarlichen Zustimmung
      erforderlichen Genehmigungen oder       Erarbeiten von Unterlagen fuer besondere
      Zustimmungen einschliesslich der Antraege Pruefverfahren
      auf Ausnahmen und Befreiungen unter     Fachliche und organisatorische
      Verwendung der Beitraege anderer an      Unterstuetzung des Bauherrn im
      der Planung fachlich Beteiligter sowie Widerspruchsverfahren, Klageverfahren
      noch notwendiger Verhandlungen mit      oder aehnliches
      Behoerden
      Einreichen dieser Unterlagen
      Vervollstaendigen und Anpassen der       Aendern der Genehmigungsunterlagen
      Planungsunterlagen, Beschreibungen      infolge von Umstaenden, die der
      und Berechnungen unter Verwendung       Auftragnehmer nicht zu vertreten hat
      der Beitraege anderer an der Planung
      fachlich Beteiligter
      Bei Freianlagen und raumbildenden
      Ausbauten: Pruefen auf notwendige
      Genehmigungen, Einholen von
      Zustimmungen und Genehmigungen
5.    Ausfuehrungsplanung
      Durcharbeiten der Ergebnisse der        Aufstellen einer detaillierten
      Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise    Objektbeschreibung als Baubuch zur
      Erarbeitung und Darstellung der         Grundlage der Leistungsbeschreibung mit
      Loesung) unter Beruecksichtigung          Leistungsprogramm+)
      staedtebaulicher, gestalterischer,       Aufstellen einer detaillierten
      funktionaler, technischer,              Objektbeschreibung als Raumbuch zur
      bauphysikalischer, wirtschaftlicher,    Grundlage der Leistungsbeschreibung mit
      energiewirtschaftlicher (zum            Leistungsprogramm+)
      Beispiel hinsichtlich rationeller       Pruefen der vom bauausfuehrenden
      Energieverwendung und der Verwendung    Unternehmen aufgrund der
      erneuerbarer Energien) und              Leistungsbeschreibung mit
      landschaftsoekologischer Anforderungen Leistungsprogramm ausgearbeiteten
      unter Verwendung der Beitraege anderer Ausfuehrungsplaene auf Uebereinstimmung
      an der Planung fachlich Beteiligter bis mit der Entwurfsplanung+)
      zur ausfuehrungsreifen Loesung
      Zeichnerische Darstellung des
      Objekts mit allen fuer die Ausfuehrung    Erarbeiten von Detailmodellen
      notwendigen Einzelangaben, zum Beispiel Pruefen und Anerkennen von Plaenen
      endgueltige, vollstaendige Ausfuehrungs- Dritter nicht an der Planung fachlich
      , Detail- und Konstruktionszeichnungen Beteiligter auf Uebereinstimmung mit den
      im Massstab 1:50 bis 1:1, bei
                                           - 19 -
     
                                                                             

               Grundleistungen                          Besondere Leistungen
      Freianlagen je nach Art des
      Bauvorhabens im Massstab 1:200 bis 1:50,
      insbesondere Bepflanzungsplaene, mit den
      erforderlichen textlichen Ausfuehrungen
      Bei raumbildenden Ausbauten:
      Detaillierte Darstellung der Raeume
      und Raumfolgen im Massstab 1:25 bis
      1:1, mit den erforderlichen textlichen
      Ausfuehrungen; Materialbestimmung
      Erarbeiten der Grundlagen fuer die       Ausfuehrungsplaenen (zum Beispiel
      anderen an der Planung fachlich         Werkstattzeichnungen von Unternehmen,
      Beteiligten und Integrierung ihrer      Aufstellungs- und Fundamentplaene von
      Beitraege bis zur ausfuehrungsreifen      Maschinenlieferanten), soweit die
      Loesung                                  Leistungen Anlagen betreffen, die in
      Fortschreiben der Ausfuehrungsplanung    den anrechenbaren Kosten nicht erfasst
      waehrend der Objektausfuehrung            sind
6.    Vorbereitung der Vergabe
      Ermitteln und Zusammenstellen von       Aufstellen von Leistungsbeschreibungen
      Mengen als Grundlage fuer das Aufstellen mit Leistungsprogramm unter Bezug auf
      von Leistungsbeschreibungen unter       Baubuch/Raumbuch+)
      Verwendung der Beitraege anderer an der Aufstellen von alternativen
      Planung fachlich Beteiligter            Leistungsbeschreibungen fuer
      Aufstellen von Leistungsbeschreibungen geschlossene Leistungsbereiche
      mit Leistungsverzeichnissen nach        Aufstellen von vergleichenden
      Leistungsbereichen                      Kostenuebersichten unter Auswertung
      Abstimmen und Koordinieren der          der Beitraege anderer an der Planung
      Leistungsbeschreibungen der an der      fachlich Beteiligter
      Planung fachlich Beteiligten
7.    Mitwirkung bei der Vergabe
      Zusammenstellen der                     Pruefen und Werten der Angebote
      Verdingungsunterlagen fuer alle          aus Leistungsbeschreibung mit
      Leistungsbereiche                       Leistungsprogramm einschliesslich
                                              Preisspiegel+)
      Einholen von Angeboten
      Pruefen und Werten der Angebote          Aufstellen, Pruefen und Werten
      einschliesslich Aufstellen eines         von Preisspiegeln nach besonderen
      Preisspiegels nach Teilleistungen       Anforderungen
      unter Mitwirkung aller waehrend der
      Leistungsphasen 6 und 7 fachlich
      Beteiligten
      Abstimmen und Zusammenstellen der
      Leistungen der fachlich Beteiligten,
      die an der Vergabe mitwirken
      Verhandlung mit Bietern
      Kostenanschlag nach DIN 276 aus
      Einheits- oder Pauschalpreisen der
      Angebote
      Kostenkontrolle durch Vergleich
      des Kostenanschlags mit der
      Kostenberechnung
      Mitwirken bei der Auftragserteilung
8.    Objektueberwachung (Bauueberwachung)
      Ueberwachen der Ausfuehrung des           Aufstellen, Ueberwachen und
      Objekts auf Uebereinstimmung mit der     Fortschreiben eines Zahlungsplanes
      Baugenehmigung oder Zustimmung,         Aufstellen, Ueberwachen und
      den Ausfuehrungsplaenen und den           Fortschreiben von differenzierten Zeit-
      Leistungsbeschreibungen sowie mit       , Kosten- oder Kapazitaetsplaenen
      den allgemein anerkannten Regeln
      der Technik und den einschlaegigen
      Vorschriften


                                           - 20 -
      
                                                                              

               Grundleistungen                                Besondere Leistungen
       Ueberwachen der Ausfuehrung von
       Tragwerken nach § 63 Abs. 1 Nr. 1
       und 2 auf Uebereinstimmung mit dem
       Standsicherheitsnachweis
       Koordinieren der an der                       Taetigkeit als verantwortlicher
       Objektueberwachung fachlich Beteiligten        Bauleiter, soweit diese Taetigkeit
       Ueberwachung und Detailkorrektur von           nach jeweiligem Landesrecht ueber die
       Fertigteilen                                  Grundleistungen der Leistungsphase 8
                                                     hinausgeht
       Aufstellen und Ueberwachen eines
       Zeitplanes (Balkendiagramm)
       Fuehren eines Bautagebuches
       Gemeinsames Aufmass mit den
       bauausfuehrenden Unternehmen
       Abnahme der Bauleistungen unter
       Mitwirkung anderer an der Planung und
       Objektueberwachung fachlich Beteiligter
       unter Feststellung von Maengeln
       Rechnungspruefung
       Kostenfeststellung nach DIN 276
       oder nach dem wohnungsrechtlichen
       Berechnungsrecht
       Antrag auf behoerdliche Abnahmen und
       Teilnahme daran
       Uebergabe des Objekts einschliesslich
       Zusammenstellung und Uebergabe der
       erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel
       Bedienungsanleitungen, Pruefprotokolle
       Auflisten der Gewaehrleistungsfristen
       Ueberwachen der Beseitigung der
       bei der Abnahme der Bauleistungen
       festgestellten Maengel
       Kostenkontrolle durch Ueberpruefung der
       Leistungsabrechnung der bauausfuehrenden
       Unternehmen im Vergleich zu den
       Vertragspreisen und dem Kostenanschlag
9.     Objektbetreuung und Dokumentation
       Objektbegehung zur Maengelfeststellung Erstellen von Bestandsplaenen
       vor Ablauf der Verjaehrungsfristen der Aufstellen von Ausruestungs- und
       Gewaehrleistungsansprueche gegenueber den Inventarverzeichnissen Erstellen von
       bauausfuehrenden Unternehmen             Wartungs- und Pflegeanweisungen
       Ueberwachen der Beseitigung von Maengeln, Objektbeobachtung Objektverwaltung
       die innerhalb der Verjaehrungsfristen    Baubegehungen nach Uebergabe Ueberwachen
       der Gewaehrleistungsansprueche, laengstens der Wartungs- und Pflegeleistungen
       jedoch bis zum Ablauf von fuenf          Aufbereiten des Zahlenmaterials fuer
       Jahren seit Abnahme der Bauleistungen eine Objektdatei
       auftreten
       Mitwirken bei der Freigabe von          Ermittlung und Kostenfeststellung zu
       Sicherheitsleistungen Systematische     Kostenrichtwerten
       Zusammenstellung der zeichnerischen
       Darstellungen und rechnerischen
       Ergebnisse des Objekts
                                               Ueberpruefen der Bauwerks- und Betriebs-
                                               Kosten-Nutzen-Analyse

(3) Wird das Ueberwachen der Herstellung des Objekts hinsichtlich der Einzelheiten der
Gestaltung an einen Auftragnehmer in Auftrag gegeben, dem Grundleistungen nach den
Leistungsphasen 1 bis 7, jedoch nicht nach der Leistungsphase 8, uebertragen wurden, so
kann fuer diese Leistung ein besonderes Honorar schriftlich vereinbart werden.



                                            - 21 -
         
                                                                                 

(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 koennen neben den
in Absatz 2 erwaehnten Besonderen Leistungen insbesondere die nachstehenden Besonderen
Leistungen vereinbart werden:
massliches, technisches und verformungsgerechtes Aufmass
Schadenskartierung
Ermitteln von Schadensursachen
Planen und Ueberwachen von Massnahmen zum Schutz von vorhandener Substanz
Organisation von Betreuungsmassnahmen fuer Nutzer und andere Planungsbetroffene
Mitwirken an Betreuungsmassnahmen fuer Nutzer und andere Planungsbetroffene
Wirkungskontrollen von Planungsansatz und Massnahmen im Hinblick auf die Nutzer, zum
Beispiel durch Befragen.
-----
*)   Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In
     diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung mit
     Leistungsprogramm angewandt wird.


§ 16 Honorartafel fuer Grundleistungen bei Gebaeuden und raumbildenden
Ausbauten
(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in § 15 aufgefuehrten
Grundleistungen bei Gebaeuden und raumbildenden Ausbauten sind in der nachfolgenden
Honorartafel festgesetzt.
                              Honorartafel zu § 16 Abs. 1
Anrechenbare         Zone I            Zone II                   Zone III               Zone IV                  Zone V
   Kosten        von        bis     von        bis             von       bis         von       bis         von        bis
    Euro              Euro               Euro                      Euro                  Euro                   Euro
       25.565     1.984       2.413   2.413     2.991           2.991     3.855       3.855      4.433       4.433     4.862
       30.000     2.325       2.826   2.826     3.497           3.497     4.498       4.498      5.169       5.169     5.670
       35.000     2.719       3.299   3.299     4.075           4.075     5.236       5.236      6.012       6.012     6.593
       40.000     3.101       3.762   3.762     4.647           4.647     5.968       5.968      6.853       6.853     7.513
       45.000     3.494       4.234   4.234     5.221           5.221     6.702       6.702      7.689       7.689     8.429
       50.000     3.881       4.697   4.697     5.780           5.780     7.413       7.413      8.496       8.496     9.312
      100.000     7.755       9.278   9.278    11.311          11.311    14.360      14.360     16.393      16.393    17.916
      150.000    11.635      13.753  13.753    16.578          16.578    20.818      20.818     23.644      23.644    25.761
      200.000    15.510      18.115  18.115    21.586          21.586    26.792      26.792     30.263      30.263    32.868
      250.000    19.385      22.384  22.384    26.380          26.380    32.373      32.373     36.369      36.369    39.368
      300.000    22.484      25.983  25.983    30.650          30.650    37.643      37.643     42.309      42.309    45.808
      350.000    25.060      29.131  29.131    34.561          34.561    42.700      42.700     48.131      48.131    52.201
      400.000    27.272      31.922  31.922    38.127          38.127    47.432      47.432     53.637      53.637    58.287
      450.000    29.144      34.382  34.382    41.362          41.362    51.840      51.840     58.820      58.820    64.059
      500.000    30.671      36.488  36.488    44.243          44.243    55.876      55.876     63.631      63.631    69.447
    1.000.000    55.293      65.535  65.535    79.193          79.193    99.682      99.682   113.340      113.340   123.582
    1.500.000    80.167      94.804  94.804   114.317         114.317   143.592     143.592   163.105      163.105   177.742
    2.000.000   105.005    124.033  124.033   149.401         149.401   187.455     187.455   212.823      212.823   231.851
    2.500.000   129.845    153.271  153.271   184.503         184.503   231.352     231.352   262.584      262.584   286.006
    3.000.000   155.660    182.183  182.183   217.541         217.541   270.581     270.581   305.940      305.940   332.462
    3.500.000   181.605    211.053  211.053   250.321         250.321   309.221     309.221   348.488      348.488   377.937
    4.000.000   207.550    239.927  239.927   283.101         283.101   347.856     347.856   391.030      391.030   423.407
    4.500.000   233.491    268.798  268.798   315.877         315.877   386.495     386.495   433.574      433.574   468.881
    5.000.000   259.435    297.672  297.672   348.656         348.656   425.135     425.135   476.119      476.119   514.356
   10.000.000   518.870    589.823  589.823   684.426         684.426   826.334     826.334   920.937      920.937   991.890
   15.000.000   778.305    877.041  877.041 1.008.690       1.008.690 1.206.165   1.206.165 1.337.814    1.337.814 1.436.550
   20.000.000 1.037.740 1.159.131 1.159.131 1.320.989       1.320.989 1.563.771   1.563.771 1.725.629    1.725.629 1.847.020
   25.000.000 1.297.175 1.442.062 1.442.062 1.635.242       1.635.242 1.925.012   1.925.012 2.118.192    2.118.192 2.263.075
   25.564.594 1.326.470 1.474.024 1.474.024 1.670.759       1.670.759 1.965.861   1.965.861 2.162.596    2.162.596 2.310.145

(2) Das Honorar fuer Grundleistungen bei Gebaeuden und raumbildenden Ausbauten, deren
anrechenbare Kosten unter 25.565 Euro liegen, kann als Pauschalhonorar oder als
Zeithonorar nach § 6 berechnet werden, hoechstens jedoch bis zu den in der Honorartafel
nach Absatz 1 fuer anrechenbare Kosten von 25.565 Euro festgesetzten Hoechstsaetzen.
Als Mindestsaetze gelten die Stundensaetze nach § 6 Abs. 2, hoechstens jedoch die in
der Honorartafel nach Absatz 1 fuer anrechenbare Kosten von 25.565 Euro festgesetzten
Mindestsaetze.

(3) Das Honorar fuer Gebaeude und raumbildende Ausbauten deren anrechenbare Kosten ueber
25.564.594 Euro liegen, kann frei vereinbart werden.

§ 17 Honorartafel fuer Grundleistungen bei Freianlagen

                                                            - 22 -
      
                                                                              

(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in § 15 aufgefuehrten
Grundleistungen bei Freianlagen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
                                Honorartafel zu § 17 Abs. 1
 Anrechenbare      Zone I          Zone II        Zone III         Zone IV         Zone V
    Kosten       von      bis    von      bis    von      bis    von      bis    von      bis
     Euro            Euro            Euro            Euro            Euro            Euro
        20.452   2.378    2.914  2.914    3.625  3.625    4.694  4.694    5.404  5.404    5.941
        25.000   2.896    3.547  3.547    4.412  4.412    5.708  5.708    6.573  6.573    7.224
        30.000   3.453    4.228  4.228    5.259  5.259    6.805  6.805    7.836  7.836    8.607
        35.000   4.008    4.904  4.904    6.100  6.100    7.887  7.887    9.083  9.083    9.979
        40.000   4.559    5.575  5.575    6.931  6.931    8.959  8.959 10.316 10.316 11.332
        45.000   5.100    6.237  6.237    7.749  7.749 10.017 10.017 11.529 11.529 12.665
        50.000   5.636    6.889  6.889    8.556  8.556 11.056 11.056 12.723 12.723 13.975
       100.000 10.664 12.978 12.978 16.059 16.059 20.687 20.687 23.768 23.768 26.082
       150.000 15.082 18.275 18.275 22.532 22.532 28.918 28.918 33.174 33.174 36.367
       200.000 18.922 22.808 22.808 27.983 27.983 35.754 35.754 40.929 40.929 44.815
       250.000 22.149 26.542 26.542 32.398 32.398 41.189 41.189 47.045 47.045 51.438
       300.000 26.410 31.337 31.337 37.903 37.903 47.758 47.758 54.323 54.323 59.250
       350.000 30.815 36.187 36.187 43.350 43.350 54.095 54.095 61.258 61.258 66.630
       400.000 35.215 40.933 40.933 48.555 48.555 59.991 59.991 67.612 67.612 73.330
       450.000 39.619 45.565 45.565 53.490 53.490 65.377 65.377 73.303 73.303 79.248
       500.000 44.016 50.083 50.083 58.172 58.172 70.309 70.309 78.398 78.398 84.465
     1.000.000 88.035 97.296 97.296 109.643 109.643 128.165 128.165 140.512 140.512 149.773
     1.500.000 132.050 145.172 145.172 162.670 162.670 188.919 188.919 206.416 206.416 219.538
     1.533.876 135.032 148.418 148.418 166.267 166.267 193.043 193.043 210.893 210.893 224.278

(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemaess.

(3) Werden Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen, die innerhalb von Freianlagen liegen,
von dem Auftragnehmer gestalterisch in die Umgebung eingebunden, dem Grundleistungen
bei Freianlagen uebertragen sind, so kann ein Honorar fuer diese Leistungen schriftlich
vereinbart werden. Honoraransprueche nach Teil VII bleiben unberuehrt.

§ 18 Auftrag ueber Gebaeude und Freianlagen
Honorare fuer Grundleistungen fuer Gebaeude und fuer Grundleistungen fuer Freianlagen sind
getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung weniger als 7.500
Euro anrechenbare Kosten zum Gegenstand haette; § 10 Abs. 5 Nr. 5 und Abs. 6 findet
insoweit keine Anwendung.

§ 19 Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektueberwachung als Einzelleistung
(1) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der
Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei Gebaeuden als Einzelleistung in Auftrag
gegeben, so koennen hierfuer anstelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsaetze
folgende Vomhundertsaetze der Honorare nach § 16 vereinbart werden:
1.      fuer die Vorplanung                                  bis zu     10 v.H.,
2.      fuer die Entwurfsplanung                             bis zu     18 v.H. .

(2) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des §     15) oder der
Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei Freianlagen als     Einzelleistung
in Auftrag gegeben, so koennen hierfuer anstelle der in § 15 Abs.     1 festgesetzten
Vomhundertsaetze folgende Vomhundertsaetze der Honorare nach § 17     vereinbart werden:
1.      fuer die Vorplanung                                  bis     zu     15 v.H.,
2.      fuer die Entwurfsplanung                             bis     zu     25 v.H. .

(3) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der
Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei raumbildenden Ausbauten als
Einzelleistung in Auftrag gegeben, so koennen hierfuer anstelle der in § 15 Abs.
1 festgesetzten Vomhundertsaetze folgende Vomhundertsaetze der Honorare nach § 16
vereinbart werden:
1.      fuer die Vorplanung                                  bis zu     10 v.H.,
2.      fuer die Entwurfsplanung                             bis zu     21 v.H..


                                             - 23 -
      
                                                                              

(4) Wird die Objektueberwachung (Leistungsphase 8 des § 15) bei Gebaeuden als
Einzelleistung in Auftrag gegeben, so koennen hierfuer anstelle der Mindestsaetze nach
den §§ 15 und 16 folgende Vomhundertsaetze der anrechenbaren Kosten nach § 10 berechnet
werden:
1.      2,1 v.H. bei Gebaeuden der Honorarzone 2,
2.      2,3 v.H. bei Gebaeuden der Honorarzone 3,
3.      2,5 v.H. bei Gebaeuden der Honorarzone 4,
4.      2,7 v.H. bei Gebaeuden der Honorarzone 5.

§ 20 Mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen
Werden fuer dasselbe Gebaeude auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vor- oder
Entwurfsplanungen nach grundsaetzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so
koennen fuer die umfassendste Vor- oder Entwurfsplanung die vollen Vomhundertsaetze
dieser Leistungsphasen nach § 15, ausserdem fuer jede andere Vor- oder Entwurfsplanung
die Haelfte dieser Vomhundertsaetze berechnet werden. Satz 1 gilt entsprechend fuer
Freianlagen und raumbildende Ausbauten.

§ 21 Zeitliche Trennung der Ausfuehrung
Wird ein Auftrag, der ein oder mehrere Gebaeude umfasst, nicht einheitlich in einem
Zuge, sondern abschnittsweise in groesseren Zeitabstaenden ausgefuehrt, so ist fuer die das
ganze Gebaeude oder das ganze Bauvorhaben betreffenden, zusammenhaengend durchgefuehrten
Leistungen das anteilige Honorar zu berechnen, das sich nach den gesamten anrechenbaren
Kosten ergibt. Das Honorar fuer die restlichen Leistungen ist jeweils nach den
anrechenbaren Kosten der einzelnen Bauabschnitte zu berechnen. Die Saetze 1 und 2 gelten
entsprechend fuer Freianlagen und raumbildende Ausbauten.

§ 22 Auftrag fuer mehrere Gebaeude
(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Gebaeude, so sind die Honorare vorbehaltlich der
nachfolgenden Absaetze fuer jedes Gebaeude getrennt zu berechnen.

(2) Umfasst ein Auftrag mehrere gleiche, spiegelgleiche oder im wesentlichen
gleichartige Gebaeude, die im zeitlichen oder oertlichen Zusammenhang und unter gleichen
baulichen Verhaeltnissen errichtet werden sollen oder Gebaeude nach Typenplanung
oder Serienbauten, so sind fuer die 1. bis 4. Wiederholung die Vomhundertsaetze der
Leistungsphasen 1 bis 7 in § 15 um 50 vom Hundert, von der 5. Wiederholung an um 60 vom
Hundert zu mindern. Als gleich gelten Gebaeude, die nach dem gleichen Entwurf ausgefuehrt
werden. Als Serienbauten gelten Gebaeude, die nach einem im wesentlichen gleichen
Entwurf ausgefuehrt werden.

(3) Erteilen mehrere Auftraggeber einem Auftragnehmer Auftraege ueber Gebaeude, die
gleich, spiegelgleich oder im wesentlichen gleichartig sind und die im zeitlichen
oder oertlichen Zusammenhang und unter gleichen baulichen Verhaeltnissen errichtet
werden sollen, so findet Absatz 2 mit der Massgabe entsprechende Anwendung, dass der
Auftragnehmer die Honorarminderungen gleichmaessig auf alle Auftraggeber verteilt.

(4) Umfasst ein Auftrag Leistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags fuer
ein Gebaeude nach gleichem oder spiegelgleichem Entwurf zwischen den Vertragsparteien
waren, so findet Absatz 2 auch dann entsprechende Anwendung, wenn die Leistungen nicht
im zeitlichen oder oertlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.

§ 23 Verschiedene Leistungen an einem Gebaeude
(1) Werden Leistungen bei Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten oder
raumbildenden Ausbauten (§ 3 Nr. 3 bis 5 und 7) gleichzeitig durchgefuehrt, so sind die
anrechenbaren Kosten fuer jede einzelne Leistung festzustellen und das Honorar danach
getrennt zu berechnen. § 25 Abs. 1 bleibt unberuehrt.

(2) Soweit sich der Umfang jeder einzelnen Leistung durch die gleichzeitige
Durchfuehrung der Leistungen nach Absatz 1 mindert, ist dies bei der Berechnung des
Honorars entsprechend zu beruecksichtigen.


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§ 24 Umbauten und Modernisierungen von Gebaeuden
(1) Honorare fuer Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3
Nr. 5 und 6 sind nach den anrechenbaren Kosten nach § 10, der Honorarzone, der der
Umbau oder die Modernisierung bei sinngemaesser Anwendung des § 11 zuzuordnen ist, den
Leistungsphasen des § 15 und der Honorartafel des § 16 mit der Massgabe zu ermitteln,
dass eine Erhoehung der Honorare um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist.
Bei der Vereinbarung der Hoehe des Zuschlags ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der
Leistungen zu beruecksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen
kann ein Zuschlag von 20 bis 33 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas
anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein
Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart.

(2) Werden bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 erhoehte
Anforderungen in der Leistungsphase 1 bei der Klaerung der Massnahmen und Erkundung der
Substanz, oder in der Leistungsphase 2 bei der Beurteilung der vorhandenen Substanz
auf ihre Eignung zur Uebernahme in die Planung oder in der Leistungsphase 8 gestellt,
so koennen die Vertragsparteien anstelle der Vereinbarung eines Zuschlags nach Absatz
1 schriftlich vereinbaren, dass die Grundleistungen fuer diese Leitungsphasen hoeher
bewertet werden, als in § 15 Abs. 1 vorgeschrieben ist.

§ 25 Leistungen des raumbildenden Ausbaus
(1) Werden Leistungen des raumbildenden Ausbaus in Gebaeuden, die neugebaut,
wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer uebertragen, dem
auch Grundleistungen fuer diese Gebaeude nach § 15 uebertragen werden, so kann fuer die
Leistungen des raumbildenden Ausbaus ein besonderes Honorar nicht berechnet werden.
Diese Leistungen sind bei der Vereinbarung des Honorars fuer die Grundleistungen fuer
Gebaeude im Rahmen der fuer diese Leistungen festgesetzten Mindest- und Hoechstsaetze zu
beruecksichtigen.

(2) Fuer Leistungen des raumbildenden Ausbaus in bestehenden Gebaeuden ist eine Erhoehung
der Honorare um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung
der Hoehe des Zuschlags ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu
beruecksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen kann ein
Zuschlag von 25 bis 50 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes
schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag
von 25 vom Hundert als vereinbart.

§ 26 Einrichtungsgegenstaende und integrierte Werbeanlagen
Honorare fuer Leistungen bei Einrichtungsgegenstaenden und integrierten Werbeanlagen
koennen als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei
Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6
zu berechnen.

§ 27 Instandhaltungen und Instandsetzungen
Honorare fuer Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen sind nach den
anrechenbaren Kosten nach § 10 der Honorarzone, der das Gebaeude nach den §§ 11 und
12 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des § 15 und der Honorartafel des § 16 mit der
Massgabe zu ermitteln, dass eine Erhoehung des Vomhundertsatzes fuer die Bauueberwachung
(Leistungsphase 8 des § 15) um bis zu 50 vom Hundert vereinbart werden kann.

Teil III
Zusaetzliche Leistungen

§ 28 Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen
(1) Fertigteile sind industriell in Serienfertigung hergestellte Konstruktionen oder
Gegenstaende im Bauwesen.

                                            - 25 -
       
                                                                               

(2) Zu den Fertigteilen gehoeren insbesondere:
1. tragende Konstruktionen, wie Stuetzen, Unterzuege, Binder, Rahmenriegel,
2. Decken- und Dachkonstruktionen sowie Fassadenelemente,
3. Ausbaufertigteile, wie nichttragende Trennwaende, Nasszellen und abgehaengte Decken,
4. Einrichtungsfertigteile, wie Wandvertaefelungen, Moebel, Beleuchtungskoerper.

(3) Das Honorar fuer Planungs- und Ueberwachungsleistungen bei der Entwicklung und
Herstellung von Fertigteilen kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein
Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar
als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. Die Berechnung eines Honorars nach Satz 1 oder
2 ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen im Rahmen der Objektplanung (§ 15) erbracht
werden.

§ 29 Rationalisierungswirksame besondere Leistungen
(1) Rationalisierungswirksame besondere Leistungen sind zum ersten Mal erbrachte
Leistungen, die durch herausragende technisch-wirtschaftliche Loesungen ueber den Rahmen
einer wirtschaftlichen Planung oder ueber den allgemeinen Stand des Wissens wesentlich
hinausgehen und dadurch zu einer Senkung der Bau- und Nutzungskosten des Objekts
fuehren. Die vom Auftraggeber an das Objekt gestellten Anforderungen duerfen dabei nicht
unterschritten werden.

(2) Honorare fuer rationalisierungswirksame besondere Leistungen duerfen nur
berechnet werden, wenn sie vorher schriftlich vereinbart worden sind. Sie koennen als
Erfolgshonorar nach dem Verhaeltnis der geplanten oder vorgegebenen Ergebnisse zu den
erreichten Ergebnissen oder als Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.

§ 30
(weggefallen)

§ 31 Projektsteuerung
(1) Leistungen der Projektsteuerung werden von Auftragnehmern erbracht, wenn sie
Funktionen des Auftraggebers bei der Steuerung von Projekten mit mehreren Fachbereichen
uebernehmen. Hierzu gehoeren insbesondere:
1. Klaerung der Aufgabenstellung, Erstellung und Koordinierung des Programms fuer das
   Gesamtprojekt,
2. Klaerung der Voraussetzungen fuer den Einsatz von Planern und anderen an der Planung
   fachlich Beteiligten (Projektbeteiligte),
3. Aufstellung und Ueberwachung von Organisations-, Termin- und Zahlungsplaenen, bezogen
   auf Projekt und Projektbeteiligte,
4. Koordinierung und Kontrolle der Projektbeteiligten, mit Ausnahme der ausfuehrenden
   Firmen,
5. Vorbereitung und Betreuung der Beteiligung von Planungsbetroffenen,
6. Fortschreibung der Planungsziele und Klaerung von Zielkonflikten,
7. laufende Information des Auftraggebers ueber die Projektabwicklung und rechtzeitiges
   Herbeifuehren von Entscheidungen des Auftraggebers,
8. Koordinierung und Kontrolle der Bearbeitung von Finanzierungs-, Foerderungs- und
   Genehmigungsverfahren.

(2) Honorare fuer Leistungen bei der Projektsteuerung duerfen nur berechnet werden,
wenn sie bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden sind; sie koennen frei
vereinbart werden.

§ 32 Winterbau


                                             - 26 -
      
                                                                              

(1) Leistungen fuer den Winterbau sind Leistungen der Auftragnehmer zur Durchfuehrung von
Bauleistungen in der Zeit winterlicher Witterung.

(2) Hierzu rechnen insbesondere:
1. Untersuchung ueber Wirtschaftlichkeit der Bauausfuehrung mit und ohne Winterbau, zum
   Beispiel in Form von Kosten-Nutzen-Berechnungen,
2. Untersuchungen ueber zweckmaessige Schutzvorkehrungen,
3. Untersuchungen ueber die fuer eine Bauausfuehrung im Winter am besten geeigneten
   Baustoffe, Bauarten, Methoden und Konstruktionsdetails,
4. Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei der Vergabe von
   Winterbauschutzvorkehrungen.

(3) Das Honorar fuer Leistungen fuer den Winterbau kann als Pauschalhonorar frei
vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(4) Werden von einem Auftragnehmer Leistungen nach Absatz 2 Nr. 4 erbracht, dem
gleichzeitig Grundleistungen nach § 15 uebertragen worden sind, so kann abweichend
von Absatz 3 vereinbart werden, dass die Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen den
anrechenbaren Kosten nach § 10 zugerechnet werden.

Teil IV
Gutachten und Wertermittlungen

§ 33 Gutachten
Das Honorar fuer Gutachten ueber Leistungen, die in dieser Verordnung erfasst sind,
kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. Satz 1 und 2 sind
nicht anzuwenden, soweit in den Vorschriften dieser Verordnung etwas anderes bestimmt
ist.

§ 34 Wertermittlungen
(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die Ermittlung des Wertes von
Grundstuecken, Gebaeuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstuecken sind in
der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt:
                              Honorartafel zu § 34 Abs. 1
          Wert                    Normalstufe                Schwierigkeitsstufe
                              von             bis            von             bis
          Euro                        Euro                           Euro
                  25.565             225            291             281            435
                  50.000             323            394             384            537
                  75.000             437            537             517            733
                 100.000             543            664             643            910
                 125.000             639            780             755          1.062
                 150.000             725            881             856          1.203
                 175.000             767            938             912          1.278
                 200.000             860          1.051           1.017          1.432
                 225.000             929          1.131           1.095          1.544
                 250.000             977          1.193           1.157          1.628
                 300.000           1.071          1.304           1.264          1.779
                 350.000           1.149          1.397           1.356          1.908
                 400.000           1.207          1.479           1.425          2.012
                 450.000           1.266          1.546           1.490          2.104
                 500.000           1.318          1.611           1.559          2.198
                 750.000           1.563          1.912           1.847          2.610
               1.000.000           1.776          2.180           2.104          2.965
               1.250.000           1.981          2.417           2.336          3.292

                                            - 27 -
      
                                                                              

          Wert                       Normalstufe                    Schwierigkeitsstufe
                               von                   bis            von             bis
          Euro                           Euro                               Euro
               1.500.000              2.164                 2.644        2.548           3.599
               1.750.000              2.357                 2.877        2.780           3.917
               2.000.000              2.510                 3.062        2.956           4.165
               2.250.000              2.671                 3.249        3.150           4.437
               2.500.000              2.856                 3.487        3.382           4.757
               3.000.000              3.152                 3.849        3.724           5.253
               3.500.000              3.450                 4.194        4.079           5.771
               4.000.000              3.729                 4.569        4.410           6.250
               4.500.000              4.082                 5.027        4.837           6.851
               5.000.000              4.348                 5.314        5.148           7.274
               7.500.000              5.706                 6.973        6.762           9.511
              10.000.000              7.071                 8.555        8.242          11.719
              12.500.000              8.340                10.180        9.903          13.974
              15.000.000              9.369                11.433       10.980          15.440
              17.500.000             10.547                12.776       12.386          17.350
              20.000.000             11.268                13.788       13.368          18.856
              22.500.000             12.328                15.163       14.692          20.661
              25.000.000             13.443                16.593       16.068          22.634
              25.564.594             13.692                16.914       16.377          23.085

(2) Das Honorar richtet sich nach dem Wert der Grundstuecke, Gebaeude, anderen Bauwerke
oder Rechte, der nach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung
festgestellt wird; bei unbebauten Grundstuecken ist der Bodenwert massgebend. Sind im
Rahmen einer Wertermittlung mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte zu bewerten,
so ist das Honorar nach der Summe der ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu
berechnen.

(3) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemaess.

(4) Wertermittlungen koennen nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeiten nach
Absatz 6 der Schwierigkeitsstufe der Honorartafel nach Absatz 1 zugeordnet werden,
wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Die Honorare der
Schwierigkeitsstufe koennen bei Schwierigkeiten nach Absatz 6 Nr. 3 ueberschritten
werden.

(5) Schwierigkeiten koennen insbesondere vorliegen
1. bei Wertermittlungen
   - fuer Erbbaurechte, Niessbrauchs- und Wohnrechte sowie sonstige Rechte,
   - bei Umlegungen und Enteignungen,
   - bei steuerlichen Bewertungen,
   - fuer unterschiedliche Nutzungsarten auf einem Grundstueck,
   - bei Beruecksichtigung von Schadensgraden,
   - bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz oder sonstigen nicht
     unerheblichen Erschwernissen bei der Durchfuehrung des Auftrages;

2. bei Wertermittlungen, zu deren Durchfuehrung der Auftragnehmer die erforderlichen
   Unterlagen beschaffen, ueberarbeiten oder anfertigen muss, zum Beispiel
   - Beschaffung und Ergaenzung der Grundstuecks-, Grundbuch- und Katasterangaben,
   - Feststellung der Roheinnahmen,
   - Feststellung der Bewirtschaftungskosten,
   - Oertliche Aufnahme der Bauten,
   - Anfertigung von Systemskizzen im Massstab nach Wahl,
   - Ergaenzung vorhandener Grundriss- und Schnittzeichnungen;

3. bei Wertermittlungen
                                                - 28 -
      
                                                                              

   - fuer mehrere Stichtage,
   - die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung
     und eine entsprechende schriftliche Begruendung erfordern.


(6) Die nach den Absaetzen 1, 2, 4 und 5 ermittelten    Honorare mindern sich bei
 - ueberschlaegigen Wertermittlungen nach
   Vorlagen von Banken und Versicherungen
   um                                            30    v.H.,
 - Verkehrswertermittlungen nur unter
   Heranziehung des Sachwerts oder
   Ertragswerts um                               20    v.H.,
 - Umrechnungen von bereits festgestellten
   Wertermittlungen auf einen anderen
   Zeitpunkt um                                  20    v.H. .

(7) Wird eine Wertermittlung um Feststellungen ergaenzt und sind dabei lediglich Zugaenge
oder Abgaenge beziehungsweise Zuschlaege oder Abschlaege zu beruecksichtigen, so mindern
sich die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelten Honorare um 20 vom Hundert.
Dasselbe gilt fuer andere Ergaenzungen, deren Leistungsumfang nicht oder nur unwesentlich
ueber den einer Wertermittlung nach Satz 1 hinausgeht.

Teil V
Staedtebauliche Leistungen

§ 35 Anwendungsbereich
(1) Staedtebauliche Leistungen umfassen die Vorbereitung, die Erstellung der fuer die
Planarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen, die Mitwirkung
beim Verfahren sowie sonstige staedtebauliche Leistungen nach § 42.

(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten fuer folgende Planarten:
1. Flaechennutzungsplaene nach den §§ 5 bis 7 des Baugesetzbuchs,
2. Bebauungsplaene nach den §§ 8 bis 13 des Baugesetzbuchs.

§ 36 Kosten von EDV-Leistungen
Kosten von EDV-Leistungen koennen bei staedtebaulichen Leistungen als Nebenkosten
im Sinne des § 7 Abs. 3 berechnet werden, wenn dies bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart worden ist. Verringern EDV-Leistungen den Leistungsumfang
von staedtebaulichen Leistungen, so ist dies bei der Vereinbarung des Honorars zu
beruecksichtigen.

§ 36a Honorarzonen fuer Leistungen bei Flaechennutzungsplaenen
(1) Die Honorarzone wird bei Flaechennutzungsplaenen aufgrund folgender
Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
   Flaechennutzungsplaene mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heisst mit
   - sehr geringen Anforderungen aus den topographischen Verhaeltnissen und
     geologischen Gegebenheiten,
   - sehr geringen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und
     Denkmalpflege,
   - sehr geringen Anforderungen an die Nutzung, sehr geringe Dichte,
   - sehr geringen gestalterischen Anforderungen,
   - sehr geringen Anforderungen an die Erschliessung,


                                            - 29 -
     
                                                                             

   - sehr geringen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die oekologischen
     Bedingungen;

2. Honorarzone II:
   Flaechennutzungsplaene mit geringen Planungsanforderungen, das heisst mit
   - geringen Anforderungen aus den topographischen Verhaeltnissen und geologischen
     Gegebenheiten,
   - geringen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und
     Denkmalpflege,
   - geringen Anforderungen an die Nutzung, geringe Dichte,
   - geringen gestalterischen Anforderungen,
   - geringen Anforderungen an die Erschliessung,
   - geringen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die oekologischen
     Bedingungen;

3. Honorarzone III:
   Flaechennutzungsplaene mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heisst mit
   - durchschnittlichen Anforderungen aus den topographischen Verhaeltnissen und
     geologischen Gegebenheiten,
   - durchschnittlichen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung
     und Denkmalpflege,
   - durchschnittlichen Anforderungen an die Nutzung, durchschnittliche Dichte,
   - durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
   - durchschnittlichen Anforderungen an die Erschliessung,
   - durchschnittlichen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die oekologischen
     Bedingungen;

4. Honorarzone IV:
   Flaechennutzungsplaene mit ueberdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heisst
   mit
   - ueberdurchschnittlichen Anforderungen aus den topographischen Verhaeltnissen und
     geologischen Gegebenheiten,
   - ueberdurchschnittlichen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen
     Umgebung und Denkmalpflege,
   - ueberdurchschnittlichen Anforderungen an die Nutzung, ueberdurchschnittliche
     Dichte,
   - ueberdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
   - ueberdurchschnittlichen Anforderungen an die Erschliessung,
   - ueberdurchschnittlichen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die
     oekologischen Bedingungen;

5. Honorarzone V:
   Flaechennutzungsplaene mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heisst mit
   - sehr hohen Anforderungen aus den topographischen Verhaeltnissen und geologischen
     Gegebenheiten,
   - sehr hohen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und
     Denkmalpflege,
   - sehr hohen Anforderungen an die Nutzung, sehr hohe Dichte,
   - sehr hohen gestalterischen Anforderungen,
   - sehr hohen Anforderungen an die Erschliessung,
   - sehr hohen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die oekologischen
     Bedingungen.

                                           - 30 -
      
                                                                              

(2) Sind fuer einen Flaechennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen
anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flaechennutzungsplan
zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu
ermitteln; der Flaechennutzungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden
Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone I:
   Ansaetze mit bis zu 9 Punkten,
2. Honorarzone II:
   Ansaetze mit 10 bis 14 Punkten,
3. Honorarzone III:
   Ansaetze mit 15 bis 19 Punkten,
4. Honorarzone IV:
   Ansaetze mit 20 bis 24 Punkten,
5. Honorarzone V:
   Ansaetze mit 25 bis 30 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung eines Flaechennutzungsplans in die Honorarzonen sind
entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die in Absatz 1 genannten
Bewertungsmerkmale mit je bis zu 5 Punkten zu bewerten.

§ 37 Leistungsbild Flaechennutzungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Flaechennutzungsplaenen sind in den in Absatz 2 aufgefuehrten
Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst. Sie sind in der folgenden Tabelle in
Vomhundertsaetzen der Honorare des § 38 bewertet.
                                                          Bewertung der Grundleistungen
                                                               in v.H. der Honorare
1.   Klaeren der Aufgabenstellung und Ermitteln des
     Leistungsumfangs
     Ermitteln der Voraussetzungen zur Loesung der
     Planungsaufgabe                                                  1 bis 3
2.   Ermitteln der Planungsvorgaben
     Bestandsaufnahme und Analyse des Zustands sowie
     Prognose der voraussichtlichen Entwicklung                      10 bis 20
3.   Vorentwurf
     Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Loesung der
     Planungsaufgabe                                                     40
4.   Entwurf
     Erarbeiten der endgueltigen Loesung der
     Planungsaufgabe als Grundlage fuer den Beschluss der
     Gemeinde                                                            30
5.   Genehmigungsfaehige Planfassung
     Erarbeiten der Unterlagen zum Einreichen fuer die
     erforderliche Genehmigung                                            7

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
-------------------------------------------------------------------------------
   Grundleistungen                        I    Besondere Leistungen
-------------------------------------------------------------------------------
1. Klaeren der Aufgabenstellung und        I
   Ermitteln des Leistungsumfangs         I
                                          I
   Zusammenstellen einer Uebersicht        I    Ausarbeiten eines
   der vorgegebenen bestehenden und       I    Leistungskatalogs
   laufenden oertlichen und                I
   ueberoertlichen Planungen und            I
   Untersuchungen einschliesslich          I
   solcher benachbarter Gemeinden         I
                                          I
   Zusammenstellen der verfuegbaren        I

                                            - 31 -
      
                                                                              

   Kartenunterlagen und Daten nach          I
   Umfang und Qualitaet                      I
                                            I
   Festlegen ergaenzender Fachleistungen     I
   und Formulieren von Entscheidungshilfen
   fuer die Auswahl anderer an der Planung I
   fachlich Beteiligter, soweit notwendig I
                                           I
   Werten des vorhandenen                  I
   Grundlagenmaterials und der             I
   materiellen Ausstattung                 I
                                           I
   Ermitteln des Leistungsumfangs
                                           I
   Ortsbesichtigungen                      I
                                           I
2. Ermitteln der Planungsvorgaben          I
   a) Bestandsaufnahme                     I
      Erfassen und Darlegen der Ziele der I     Gelaendemodelle
      Raumordnung und Landesplanung, der I
      beabsichtigten Planungen und         I    Geodaetische Feldarbeit
      Massnahmen der Gemeinde und der       I    Kartentechnische Ergaenzungen
      Traeger oeffentlicher Belange          I
                                           I
      Darstellen des Zustands              I    Erstellen von pausfaehigen
      unter Verwendung hierzu              I    Bestandskarten
      vorliegender Fachbeitraege,           I    Erarbeiten einer Planungsgrundlage
      insbesondere im Hinblick auf         I    aus unterschiedlichem
      Topographie, vorhandene Bebauung     I    Kartenmaterial
      und ihre Nutzung, Freiflaechen        I    Auswerten von Luftaufnahmen
      und ihre Nutzung, Verkehrs-,         I
      Ver- und Entsorgungsanlagen,         I
      Umweltverhaeltnisse,                  I
      wasserwirtschaftliche                I
      Verhaeltnisse, Lagerstaetten,          I    Befragungsaktion fuer
      Bevoelkerung, gewerbliche             I    Primaerstatistik unter Auswerten
      Wirtschaft, land- und                I    von sekundaerstatistischem Material
      forstwirtschaftliche Struktur        I
                                           I
      Darstellen von Flaechen, deren        I    Strukturanalysen
      Boeden erheblich mit                  I
      umweltgefaehrdenden Stoffen           I
      belastet sind, soweit Angaben        I
      hierzu vorliegen                     I
                                           I
      Kleinere Ergaenzungen vorhandener     I
      Karten nach oertlichen                I    Statistische und oertliche
      Feststellungen unter                 I    Erhebungen sowie
      Beruecksichtigung aller               I    Bedarfsermittlungen, zum Beispiel
      Gegebenheiten, die auf die           I    Versorgung, Wirtschafts-, Sozial-
      Planung von Einfluss sind             I    und Baustruktur sowie
                                           I    soziokulturelle Struktur, soweit
                                           I    nicht in den Grundleistungen erfasst
                                           I
                                           I    Differenzierte Erhebung des
                                           I    Nutzungsbestands
      Beschreiben des Zustands mit         I
      statistischen Angaben im Text,       I
      in Zahlen sowie zeichnerischen       I
      oder graphischen Darstellungen,      I
      die den letzten Stand der            I
      Entwicklung zeigen                   I

                                            - 32 -
      
                                                                              

                                            I
      Oertliche Erhebungen                   I
                                            I
      Erfassen von vorliegenden             I
      Aeusserungen der Einwohner              I
                                            I
   b) Analyse des in der                    I
      Bestandsaufnahme ermittelten und      I
      beschriebenen Zustands                I
   c) Zusammenstellen und Gewichten         I
      der vorliegenden Fachprognosen        I
      ueber die voraussichtliche             I
      Entwicklung der Bevoelkerung, der      I
      sozialen und kulturellen              I
      Einrichtungen, der gewerblichen       I
      Wirtschaft, der Land- und             I
      Forstwirtschaft, des Verkehrs,        I
      der Ver- und Entsorgung und des       I
      Umweltschutzes in Abstimmung          I
      mit dem Auftraggeber sowie            I
      unter Beruecksichtigung von            I
      Auswirkungen uebergeordneter           I
      Planungen                             I
   d) Mitwirken beim Aufstellen von         I
      Zielen und Zwecken der Planung        I
                                            I
3. Vorentwurf                               I
                                            I
   Grundsaetzliche Loesung der                I   Mitwirken an der Oeffentlichkeits-
   wesentlichen Teile der Aufgabe in        I   arbeit des Auftraggebers
   zeichnerischer Darstellung mit           I   einschliesslich Mitwirken an
   textlichen Erlaeuterungen zur             I   Informationsschriften und
   Begruendung der staedtebaulichen           I   oeffentlichen Diskussionen
   Konzeption unter Darstellung             I   sowie Erstellen der dazu
   von sich wesentlich                      I   notwendigen Planungsunterlagen
   unterscheidenden Loesungen nach           I   und Schriftsaetze
   gleichen Anforderungen                   I
                                            I   Vorbereiten, Durchfuehren und
   Darlegen der Auswirkungen der Planung    I   Auswerten der Verfahren im
                                            I   Sinne des § 3 Abs. 1 des
   Beruecksichtigen von Fachplanungen        I   Baugesetzbuchs
                                            I
   Mitwirken an der Beteiligung der         I   Vorbereiten, Durchfuehren und
   Behoerden und Stellen, die Traeger         I   Auswerten der Verfahren im
   oeffentlicher Belange sind und            I   Sinne des § 3 Abs. 2 des
   von der Planung beruehrt werden           I   Baugesetzbuchs
   koennen                                   I
                                            I   Erstellen von Sitzungsvorlagen,
   Mitwirken an der Abstimmung mit          I   Arbeitsheften und anderen
   den Nachbargemeinden                     I   Unterlagen
                                            I
   Mitwirken an der fruehzeitigen            I   Durchfuehren der Beteiligung von
   Beteiligung der Buerger                   I   Behoerden und Stellen, die Traeger
   einschliesslich Eroerterung der            I   oeffentlicher Belange sind und
   Planung                                  I   von der Planung beruehrt werden
                                            I   koennen
   Mitwirken bei der Auswahl einer          I
   sich wesentlich unterscheidenden         I
   Loesung zur weiteren Bearbeitung          I
   als Entwurfsgrundlage                    I
                                            I
   Abstimmen des Vorentwurfs mit            I

                                            - 33 -
      
                                                                              

   dem Auftraggeber                       I
                                          I
4. Entwurf                                I
                                          I
   Entwurf des Flaechennutzungsplans       I Anfertigen von Beiplaenen, zum
   fuer die oeffentliche Auslegung in       I Beispiel fuer Verkehr,
   der vorgeschriebenen Fassung mit       I Infrastruktureinrichtungen,
   Erlaeuterungsbericht                    I Flurbereinigung sowie von Wege-
                                          I und Gewaesserplaenen,
   Mitwirken bei der Abfassung der        I Grundbesitzkarten und Guetekarten
   Stellungnahme der Gemeinde zu          I unter Beruecksichtigung der Plaene
   Bedenken und Anregungen                I anderer an der Planung fachlich
                                          I Beteiligter
   Abstimmen des Entwurfs mit             I Wesentliche Aenderungen oder
   dem Auftraggeber                       I Neubearbeitung des Entwurfs,
                                          I insbesondere nach Bedenken
                                          I und Anregungen
                                          I
                                          I Ausarbeiten der Beratungsunterlagen
                                          I der Gemeinde zu Bedenken und
                                          I Anregungen
                                          I
                                          I Differenzierte Darstellung der
                                          I Nutzung
5. Genehmigungsfaehige Planfassung         I
                                          I
   Erstellen des Flaechennutzungsplans     I Leistungen fuer die Drucklegung
   in der durch Beschluss der              I
   Gemeinde aufgestellten Fassung         I Herstellen von zusaetzlichen
   fuer die Vorlage zur Genehmigung        I farbigen Ausfertigungen des
   durch die hoehere Verwaltungsbehoerde    I Flaechennutzungsplans
   in einer farbigen oder                 I
   vervielfaeltigungsfaehigen               I Ueberarbeiten von Planzeichnungen
   Schwarz-Weiss-Ausfertigung nach den     I und von dem Erlaeuterungsbericht
   Landesregelungen                       I nach der Genehmigung
-------------------------------------------------------------------------------

(3) Die Teilnahme an bis zu 10 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder
Sitzungen im Rahmen der Buergerbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen,
ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 38 abgegolten.

(4) Wird die Anfertigung des Vorentwurfs (Leistungsphase 3) oder des Entwurfs
(Leistungsphase 4) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so koennen hierfuer folgende
Vomhundertsaetze der Honorare nach § 38 vereinbart werden:
1.      fuer den Vorentwurf                              bis zu 47 v.H.,
2.      fuer den Entwurf                                 bis zu 36 v.H.

(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 jeweils
etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert
und die Leistungsphase 2 mit 10 vom Hundert der Honorare nach § 38 zu bewerten.

§ 38 Honorartafel fuer Grundleistungen bei Flaechennutzungsplaenen
(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in § 37 aufgefuehrten
Grundleistungen bei Flaechennutzungsplaenen sind in der nachfolgenden Honorartafel
festgesetzt.
                              Honorartafel zu § 38 Abs. 1
 Ansaetze       Zone I         Zone II        Zone III        Zone IV          Zone V
    VE      von      bis    von      bis    von      bis   von      bis    von      bis
                Euro            Euro            Euro           Euro            Euro
     5.000     946   1.063  1.063    1.186  1.186    1.304  1.304   1.427   1.427   1.544
    10.000   1.897   2.132  2.132    2.367  2.367    2.608  2.608   2.843   2.843   3.078
    20.000   3.032   3.410  3.410    3.789  3.789    4.172  4.172   4.550   4.550   4.929
                                            - 34 -
      
                                                                              

 Ansaetze       Zone I            Zone II            Zone III           Zone IV           Zone V
    VE       von      bis      von      bis        von      bis      von      bis      von      bis
                 Euro              Euro                Euro              Euro              Euro
   40.000    5.307    5.972    5.972    6.637      6.637    7.296    7.296    7.961    7.961    8.625
   60.000    7.204    8.104    8.104    9.004      9.004    9.899    9.899 10.798     10.798 11.698
   80.000    8.896 10.011     10.011 11.121       11.121 12.235     12.235 13.345     13.345 14.459
  100.000   10.354 11.647     11.647 12.946       12.946 14.239     14.239 15.538     15.538 16.832
  150.000   13.641 15.349     15.349 17.052       17.052 18.759     18.759 20.462     20.462 22.170
  200.000   16.423 18.478     18.478 20.528       20.528 22.584     22.584 24.634     24.634 26.689
  250.000   18.948 21.316     21.316 23.688       23.688 26.055     26.055 28.428     28.428 30.795
  300.000   21.602 24.302     24.302 27.001       27.001 29.701     29.701 32.401     32.401 35.100
  350.000   24.317 27.359     27.359 30.396       30.396 33.438     33.438 36.476     36.476 39.518
  400.000   26.275 29.558     29.558 32.840       32.840 36.128     36.128 39.410     39.410 42.693
  450.000   27.850 31.332     31.332 34.814       34.814 38.301     38.301 41.783     41.783 45.265
  500.000   29.680 33.392     33.392 37.104       37.104 40.811     40.811 44.523     44.523 48.235
  600.000   32.590 36.665     36.665 40.740       40.740 44.810     44.810 48.885     48.885 52.960
  700.000   34.487 38.797     38.797 43.107       43.107 47.422     47.422 51.733     51.733 56.043
  800.000   36.384 40.929     40.929 45.474       45.474 50.025     50.025 54.570     54.570 59.116
  900.000   37.513 42.202     42.202 46.896       46.896 51.584     51.584 56.278     56.278 60.966
1.000.000   39.160 44.053     44.053 48.951       48.951 53.844     53.844 58.742     58.742 63.635
1.500.000   43.577 49.023     49.023 54.473       54.473 59.918     59.918 65.369     65.369 70.814
2.000.000   45.474 51.160     51.160 56.845       56.845 62.526     62.526 68.211     68.211 73.897
3.000.000   49.263 55.419     55.419 61.580       61.580 67.736     67.736 73.897     73.897 80.053

(2) Die Honorare sind nach Massgabe der Ansaetze nach Absatz 3 zu berechnen. Sie sind fuer
die Einzelansaetze der Nummern 1 bis 4 gemaess der Honorartafel des Absatzes 1 getrennt
zu berechnen und zum Zwecke der Ermittlung des Gesamthonorars zu addieren. Dabei sind
die Ansaetze nach Nummern 1 bis 3 gemeinsam einer Honorarzone nach § 36a zuzuordnen; der
Ansatz nach Nummer 4 ist gesondert einer Honorarzone zuzuordnen.

(3) Fuer die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansaetzen auszugehen:
1.   nach der fuer den Planungszeitraum entsprechend den Zielen der
     Raumordnung und Landesplanung anzusetzenden Zahl
     der Einwohner je Einwohner                                                  10 VE,
2.   fuer die darzustellenden Bauflaechen
     je Hektar Flaeche                                                         1.800 VE,
3.   fuer die darzustellenden Flaechen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 des Baugesetzbuchs sowie
     nach § 5 Abs. 2 Nr. 5, 8 und 10 des Baugesetzbuchs, die nicht nach § 5 Abs. 4 des
     Baugesetzbuchs nur nachrichtlich uebernommen werden sollen,
     je Hektar Flaeche                                                         1.400 VE,
4.   fuer darzustellende Flaechen, die nicht unter die Nummern 2 oder 3 oder Absatz 4
     fallen, zum Beispiel Flaechen fuer Landwirtschaft und Wald nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 des
     Baugesetzbuchs
     je Hektar Flaeche                                                            35 VE.

(4) Gemeindebedarfsflaechen und Sonderbauflaechen ohne naehere Darstellung der Art der
Nutzung sind mit dem Hektaransatz nach Absatz 3 Nr. 2 anzusetzen.

(5) Liegt ein gueltiger Landschaftsplan vor, der unveraendert zu uebernehmen ist, so ist
ein Ansatz nach Absatz 3 Nr. 3 fuer Flaechen mit Darstellungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 des
Baugesetzbuchs nicht zu beruecksichtigen; diese Flaechen sind den Flaechen nach Absatz 3
Nr. 4 zuzurechnen.

(6) Das Gesamthonorar fuer Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5, das
nach den Absaetzen 1 bis 5 zu berechnen ist, betraegt mindestens 2.300 Euro. Die
Vertragsparteien koennen abweichend von Satz 1 bei Auftragserteilung ein Zeithonorar
nach § 6 schriftlich vereinbaren.

(7) Ist nach Absatz 3 ein Einzelansatz fuer die Nummern 1 bis 4 hoeher als 3
Millionen VE, so kann das Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei
Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6
zu berechnen.


                                                - 35 -
      
                                                                              

(8) Wird ein Auftrag ueber alle Leistungsphasen des § 37 nicht einheitlich in einem
Zuge, sondern fuer die Leistungsphasen einzeln in groesseren Zeitabstaenden ausgefuehrt, so
kann fuer den damit verbundenen erhoehten Aufwand ein Pauschalhonorar frei vereinbart
werden.

(9) Fuer Flaechen von Flaechennutzungsplaenen nach Absatz 3 Nr. 2 bis 4, fuer die eine
umfassende Umstrukturierung in baulicher, verkehrlicher, soziooekonomischer oder
oekologischer Sicht vorgesehen ist, kann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart
werden.

(10) § 20 gilt sinngemaess.

§ 39 Planausschnitte
Werden Teilflaechen bereits aufgestellter Flaechennutzungsplaene geaendert oder
ueberarbeitet (Planausschnitte), so sind bei der Berechnung des Honorars nur die Ansaetze
des zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1
kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.

§ 39a Honorarzonen fuer Leistungen bei Bebauungsplaenen
Fuer die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplaenen gilt § 36a sinngemaess mit der
Massgabe, dass der Bebauungsplan insgesamt einer Honorarzone zuzurechnen ist.

§ 40 Leistungsbild Bebauungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplaenen sind in den in Absatz 2 aufgefuehrten
Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in
Vomhundertsaetzen der Honorare des § 41 bewertet. § 37 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemaess.
                                                          Bewertung der Grundleistungen
                                                               in v.H. der Honorare
1.   Klaeren der Aufgabenstellung und Ermitteln des
     Leistungsumfangs
     Ermitteln der Voraussetzungen zur Loesung der
     Planungsaufgabe                                                  1 bis 3
2.   Ermitteln der Planungsvorgaben
     Bestandsaufnahme und Analyse des Zustands sowie
     Prognose der voraussichtlichen Entwicklung                      10 bis 20
3.   Vorentwurf
     Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Loesung der
     Planungsaufgabe                                                     40
4.   Entwurf
     Erarbeiten der endgueltigen Loesung der
     Planungsaufgabe als Grundlage fuer den Beschluss der
     Gemeinde                                                            30
5.   Planfassung fuer die Anzeige oder Genehmigung
     Erarbeiten der Unterlagen zum Einreichen fuer die
     Anzeige oder Genehmigung                                             7

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
-------------------------------------------------------------------------------
         Grundleistungen                  I          Besondere Leistungen
-------------------------------------------------------------------------------
1. Klaeren der Aufgabenstellung und        I
   Ermitteln des Leistungsumfangs         I
                                          I
   Festlegen des raeumlichen Geltungs-     I Feststellen der Art und des
   bereichs und Zusammenstellen einer     I Umfangs weiterer notwendiger
   Uebersicht der vorgegebenen             I Voruntersuchungen, besonders bei
   bestehenden und laufenden oertlichen    I Gebieten, die bereits ueberwiegend
   und ueberoertlichen Planungen und        I bebaut sind
   Untersuchungen                         I
                                          I

                                            - 36 -
      
                                                                              

   Ermitteln des nach dem Baugesetzbuch     I Stellungnahme zu Einzelvorhaben
   erforderlichen Leistungsumfangs          I waehrend der Planaufstellung
                                            I
   Festlegen ergaenzender Fachleistungen     I
   und Formulieren von Entscheidungshilfen
   fuer die Auswahl anderer an der Planung I
   fachlich Beteiligter, soweit notwendig I
                                           I
   Ueberpruefen, inwieweit der               I
   Bebauungsplan aus einem Flaechen-        I
   nutzungsplan entwickelt werden kann     I
                                           I
   Ortsbesichtigungen                      I
                                           I
2. Ermitteln der Planungsvorgaben          I
   a) Bestandsaufnahme                     I
                                           I
      Ermitteln des Planungsbestands,      I   Geodaetische Einmessung
      wie die bestehenden Planungen        I
      und Massnahmen der Gemeinde und       I   Primaererhebungen
      der Stellen, die Traeger              I   (Befragungen, Objektaufnahme)
      oeffentlicher Belange sind            I
                                           I
      Ermitteln des Zustands des           I
      Planbereichs, wie Topographie,       I
      vorhandene Bebauung und Nutzung,     I   Ergaenzende Untersuchungen bei
      Freiflaechen und Nutzung              I   nicht vorhandenem
      einschliesslich Bepflanzungen,        I   Flaechennutzungsplan
      Verkehrs-, Ver- und                  I
      Entsorgungsanlagen,                  I   Mitwirken bei der Ermittlung der
      Umweltverhaeltnisse, Baugrund,        I   Foerderungsmoeglichkeiten durch
      wasserwirtschaftliche                I   oeffentliche Mittel
      Verhaeltnisse, Denkmalschutz und      I
      Milieuwerte, Naturschutz,            I   Stadtbildanalyse
      Baustrukturen, Gewaesserflaechen,      I
      Eigentuemer, durch: Begehungen,       I
      zeichnerische Darstellungen,         I
      Beschreibungen unter Verwendung      I
      von Beitraegen anderer an der         I
      Planung fachlich Beteiligter.        I
      Die Ermittlungen sollen sich auf     I
      die Bestandsaufnahme gemaess           I
      Flaechennutzungsplan und deren        I
      Fortschreibung und Ergaenzung         I
      stuetzen beziehungsweise darauf       I
      aufbauen                             I
                                           I
      Darstellen von Flaechen, deren        I
      Boeden erheblich mit                  I
      umweltgefaehrdenden Stoffen           I
      belastet sind, soweit Angaben        I
      hierzu vorliegen                     I
                                           I
      Oertliche Erhebungen                  I
                                           I
      Erfassen von vorliegenden            I
      Aeusserungen oder Einwohner            I
                                           I
   b) Analyse des in der                   I
      Bestandsaufnahme ermittelten und     I
      beschriebenen Zustands               I
                                           I

                                            - 37 -
      
                                                                              

   c) Prognose der voraussichtlichen        I
      Entwicklung, insbesondere unter       I
      Beruecksichtigung von Auswirkungen     I
      uebergeordneter Planungen unter        I
      Verwendung von Beitraegen              I
      anderer an der Planung                I
      fachlich Beteiligter                  I
                                            I
   d) Mitwirken beim Aufstellen             I
      von Zielen und Zwecken der            I
      Planung                               I
                                            I
3. Vorentwurf                               I
                                            I
   Grundsaetzliche Loesung der                I Modelle
   wesentlichen Teile der Aufgabe in        I
   zeichnerischer Darstellung mit           I
   textlichen Erlaeuterungen zur             I
   Begruendung der staedtebaulichen           I
   Konzeption unter Darstellung             I
   von sich wesentlich                      I
   unterscheidenden Loesungen nach           I
   gleichen Anforderungen                   I
                                            I
   Darlegen der wesentlichen                I
   Auswirkungen der Planung                 I
                                            I
   Beruecksichtigen von                      I
   Fachplanungen                            I
                                            I
   Mitwirken an der Beteiligung der         I
   Behoerden und Stellen, die                I
   Traeger oeffentlicher Belange sind         I
   und von der Planung beruehrt              I
   werden koennen                            I
                                            I
   Mitwirken an der Abstimmung mit          I
   den Nachbargemeinden                     I
                                            I
   Mitwirken an der fruehzeitigen            I
   Beteiligung der Buerger                   I
   einschliesslich Eroerterung der            I
   Planung                                  I
                                            I
   Ueberschlaegige Kostenschaetzung            I
                                            I
   Abstimmen des Vorentwurfs mit            I
   dem Auftraggeber und den                 I
   Gremien der Gemeinden                    I
                                            I
4. Entwurf                                  I
                                            I
   Entwurf des Bebauungsplans fuer           I Berechnen und Darstellen der
   die oeffentliche Auslegung in der         I Umweltschutzmassnahmen
   vorgeschriebenen Fassung mit             I
   Begruendung                               I
                                            I
   Mitwirken bei der ueberschlaegigen         I
   Ermittlung der Kosten und, soweit        I
   erforderlich, Hinweise auf               I
   bodenordnende und sonstige               I
   Massnahmen, fuer die der                   I

                                            - 38 -
      
                                                                              

   Bebauungsplan die Grundlage bilden       I
   soll                                     I
                                            I
   Mitwirken bei der Abfassung der          I
   Stellungnahme der Gemeinde zu            I
   Bedenken und Anregungen                  I
                                            I
   Abstimmen des Entwurfs mit               I
   dem Auftraggeber                         I
                                            I
5. Planfassung fuer die Anzeige oder         I
   Genehmigung                              I
   Erstellen des Bebauungsplans in          I Herstellen von zusaetzlichen
   der durch Beschluss der Gemeinde          I farbigen Ausfertigungen des
   aufgestellten Fassung und seiner         I Bebauungsplans
   Begruendung fuer die Anzeige oder          I
   Genehmigung in einer farbigen            I
   oder vervielfaeltigungsfaehigen            I
   Schwarz-Weiss-Ausfertigung nach den       I
   Landesregelungen                         I

§ 41 Honorartafel fuer Grundleistungen bei Bebauungsplaenen
(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in § 40 aufgefuehrten
Grundleistungen bei Bebauungsplaenen sind nach der Flaeche des Planbereichs in Hektar in
der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
                               Honorartafel zu § 41 Abs. 1
 Flaeche      Zone I         Zone II          Zone III        Zone IV         Zone V
          von      bis    von      bis     von      bis    von      bis   von      bis
   ha         Euro            Euro             Euro            Euro           Euro
     0,5     429   1.447  1.447     3.196   3.196   4.944  4.944    6.693 6.693     7.710
       1     864   2.643  2.643     5.696   5.696   8.753  8.753 11.806 11.806 13.585
       2   1.723   4.607  4.607     9.556   9.556 14.500 14.500 19.450 19.450 22.333
       3   2.582   6.396  6.396 12.936 12.936 19.480 19.480 26.020 26.020 29.834
       4   3.446   8.012  8.012 15.835 15.835 23.657 23.657 31.480 31.480 36.046
       5   4.305   9.617  9.617 18.729 18.729 27.840 27.840 36.951 36.951 42.263
       6   5.169 11.018 11.018 21.050 21.050 31.081 31.081 41.113 41.113 46.962
       7   5.931 12.240 12.240 23.054 23.054 33.873 33.873 44.687 44.687 50.996
       8   6.499 13.314 13.314 25.002 25.002 36.690 36.690 48.378 48.378 55.194
       9   7.071 14.352 14.352 26.833 26.833 39.308 39.308 51.789 51.789 59.070
      10   7.639 15.380 15.380 28.653 28.653 41.931 41.931 55.204 55.204 62.945
      11   8.201 16.372 16.372 30.376 30.376 44.380 44.380 58.384 58.384 66.555
      12   8.774 17.292 17.292 31.894 31.894 46.502 46.502 61.104 61.104 69.623
      13   9.346 18.212 18.212 33.413 33.413 48.619 48.619 63.819 63.819 72.685
      14   9.847 19.189 19.189 35.202 35.202 51.216 51.216 67.230 67.230 76.571
      15 10.318 20.191 20.191 37.120 37.120 54.054 54.054 70.983 70.983 80.856
      16 10.793 21.203 21.203 39.047 39.047 56.886 56.886 74.730 74.730 85.140
      17 11.269 22.211 22.211 40.965 40.965 59.714 59.714 78.468 78.468 89.410
      18 11.744 23.218 23.218 42.887 42.887 62.557 62.557 82.226 82.226 93.699
      19 12.220 24.225 24.225 44.805 44.805 65.389 65.389 85.969 85.969 97.974
      20 12.690 25.232 25.232 46.727 46.727 68.222 68.222 89.716 89.716 102.258
      21 13.166 26.188 26.188 48.516 48.516 70.850 70.850 93.178 93.178 106.200
      22 13.641 27.155 27.155 50.321 50.321 73.483 73.483 96.650 96.650 110.163
      23 14.101 28.106 28.106 52.111 52.111 76.121 76.121 100.126 100.126 114.131
      24 14.577 29.067 29.067 53.911 53.911 78.749 78.749 103.593 103.593 118.083
      25 15.063 30.038 30.038 55.715 55.715 81.387 81.387 107.065 107.065 122.040
      30 17.087 34.666 34.666 64.806 65.806 94.942 94.942 125.082 125.082 142.661
      35 18.928 39.119 39.119 73.733 73.733 108.353 108.353 142.967 142.967 163.158
      40 20.784 43.434 43.434 82.267 82.267 121.105 121.105 159.937 159.937 182.587
      45 22.635 47.519 47.519 90.177 90.177 132.829 132.829 175.486 175.486 200.370
      50 24.491 51.456 51.456 97.682 97.682 143.903 143.903 190.129 190.129 217.095
      60 27.385 58.272 58.272 111.221 111.221 164.166 164.166 217.115 217.115 248.002

                                            - 39 -
       
                                                                               

Flaeche       Zone I           Zone II          Zone III           Zone IV            Zone V
           von      bis     von      bis      von      bis      von      bis      von      bis
  ha           Euro             Euro              Euro              Euro              Euro
     70   29.905 64.213    64.213 123.022   123.022 181.831   181.831 240.640   240.640 274.947
     80   32.380 70.119    70.119 134.807   134.807 199.496   199.496 264.185   264.185 301.923
     90   34.727 76.044    76.044 146.874   146.874 217.698   217.698 288.527   288.527 329.845
    100   37.033 82.231    82.231 159.717   159.717 237.204   237.204 314.690   314.690 359.888

(2) Das Honorar ist nach der Groesse des Planbereichs zu berechnen, die dem
Aufstellungsbeschluss zugrunde liegt. Wird die Groesse des Planbereichs im foermlichen
Verfahren geaendert, so ist das Honorar fuer die Leistungsphasen, die bis zur Aenderung
der Groesse des Planbereichs noch nicht erbracht sind, nach der geaenderten Groesse des
Planbereichs zu berechnen; die Honorarzone ist entsprechend zu ueberpruefen.

(3) Fuer Bebauungsplaene,
1. fuer die eine umfassende Umstrukturierung in baulicher, verkehrlicher,
   soziooekonomischer und oekologischer Sicht vorgesehen ist,
2. fuer die die Erhaltung des Bestands bei besonders komplexen Gegebenheiten zu sichern
   ist,
3. deren Planbereich insgesamt oder zum ueberwiegenden Teil als Sanierungsgebiet nach
   dem Baugesetzbuch festgelegt ist oder werden soll,
kann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart werden.

(4) Das Honorar fuer die Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 betraegt
mindestens 2.300 Euro. Die Vertragsparteien koennen abweichend von Satz 1 bei
Auftragserteilung ein Zeithonorar nach § 6 schriftlich vereinbaren.

(5) Das Honorar fuer Bebauungsplaene mit einer Gesamtflaeche des Plangebiets von mehr
als 100 ha kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(6) Die §§ 20 und 38 Abs. 8 und § 39 gelten sinngemaess.

§ 42 Sonstige staedtebauliche Leistungen
(1) Zu den sonstigen staedtebaulichen Leistungen rechnen insbesondere:
1. Mitwirken bei der Ergaenzung des Grundlagenmaterials fuer staedtebauliche Plaene und
   Leistungen;
2. informelle Planungen, zum Beispiel Entwicklungs-, Struktur-, Rahmen- oder
   Gestaltplaene, die der Loesung und Veranschaulichung von Problemen dienen, die durch
   die formellen Planarten nicht oder nur unzureichend geklaert werden koennen. Sie
   koennen sich auf gesamte oder Teile von Gemeinden erstrecken;
3. Mitwirken bei der Durchfuehrung des genehmigten Bebauungsplans, soweit nicht in §
   41 erfasst, zum Beispiel Programme zu Einzelmassnahmen, Gutachten zu Baugesuchen,
   Beratung bei Gestaltungsfragen, staedtebauliche Oberleitung, Ueberarbeitung der
   genehmigten Planfassung, Mitwirken am Sozialplan;
4. staedtebauliche Sonderleistungen, zum Beispiel Gutachten zu Einzelfragen der
   Planung, besondere Plandarstellungen und Modelle, Grenzbeschreibungen sowie
   Eigentuemer- und Grundstuecksverzeichnisse, Beratungs- und Betreuungsleistungen,
   Teilnahme an Verhandlungen mit Behoerden und an Sitzungen der Gemeindevertretungen
   nach Plangenehmigung;
5. staedtebauliche Untersuchungen und Planungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung
   oder Durchfuehrung von Massnahmen des besonderen Staedtebaurechts;
6. Ausarbeiten von sonstigen staedtebaulichen Satzungsentwuerfen.

(2) Die Honorare fuer die in Absatz 1 genannten Leistungen koennen auf der Grundlage
eines detaillierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht
bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §
6 zu berechnen.

                                             - 40 -
      
                                                                              


Teil VI
Landschaftsplanerische Leistungen

§ 43 Anwendungsbereich
(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der fuer
die Plaene nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen, das Mitwirken beim Verfahren
sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen nach § 50.

(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten fuer folgende Plaene:
1. Landschafts- und Gruenordnungsplaene auf der Ebene der Bauleitplaene,
2. Landschaftsrahmenplaene,
3. Umweltvertraeglichkeitsstudien, Landschaftspflegerische Begleitplaene zu
   Vorhaben, die den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder den Zugang zur freien
   Natur beeintraechtigen koennen, Pflege- und Entwicklungsplaene, sowie sonstige
   landschaftsplanerische Leistungen.

§ 44 Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V
Die §§ 20, 36, 38 Abs. 8 und § 39 gelten sinngemaess.

§ 45 Honorarzonen fuer Leistungen bei Landschaftsplaenen
(1) Die Honorarzone wird bei Landschaftsplaenen aufgrund folgender Bewertungsmerkmale
ermittelt:
1. Honorarzone I:
   Landschaftsplaene mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
   - wenig bewegte topographische Verhaeltnisse,
   - einheitliche Flaechennutzung,
   - wenig gegliedertes Landschaftsbild,
   - geringe Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
   - einfache oekologische Verhaeltnisse,
   - geringe Bevoelkerungsdichte;

2. Honorarzone II:
   Landschaftsplaene mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
   - bewegte topographische Verhaeltnisse,
   - differenzierte Flaechennutzung,
   - gegliedertes Landschaftsbild,
   - durchschnittliche Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
   - durchschnittliche oekologische Verhaeltnisse,
   - durchschnittliche Bevoelkerungsdichte;

3. Honorarzone III:
   Landschaftsplaene mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
   - stark bewegte topographische Verhaeltnisse,
   - sehr differenzierte Flaechennutzung,
   - stark gegliedertes Landschaftsbild,
   - hohe Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
   - schwierige oekologische Verhaeltnisse,
   - hohe Bevoelkerungsdichte.

                                            - 41 -
      
                                                                              

(2) Sind fuer einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen
anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan
zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu
ermitteln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden
Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone I:
   Landschaftsplaene mit bis zu 16 Punkten,
2. Honorarzone II:
   Landschaftsplaene mit 17 bis 30 Punkten,
3. Honorarzone III:
   Landschaftsplaene mit 31 bis 42 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung eines Landschaftsplans in die Honorarzonen sind entsprechend
dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale topographische
Verhaeltnisse, Flaechennutzung, Landschaftsbild und Bevoelkerungsdichte mit je bis zu
6 Punkten, die Bewertungsmerkmale oekologische Verhaeltnisse sowie Umweltsicherung und
Umweltschutz mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

§ 45a Leistungsbild Landschaftsplan
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplaenen sind in den in Absatz 2 aufgefuehrten
Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in
Vomhundertsaetzen der Honorare des § 45b bewertet.
                                                                   Bewertung der
                                                                Grundleistungen in
                                                                 v.H. der Honorare
1.   Klaeren der Aufgabenstellung und Ermitteln des
     Leistungsumfangs
     Ermitteln der Voraussetzungen zur Loesung der
     Planungsaufgabe                                                  1 bis 3
2.   Ermitteln der Planungsgrundlagen
     Bestandsaufnahme, Landschaftsbewertung und
     zusammenfassende Darstellung                                    20 bis 37
3.   Vorlaeufige Planfassung (Vorentwurf)
     Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Loesung der
     Planungsaufgabe                                                     50
4.   Entwurf
     Erarbeiten der endgueltigen Loesung der Planungsaufgabe               10
5.   Genehmigungsfaehige Planfassung                                       -

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
                   Grundleistungen                           Besondere Leistungen
1. Klaeren der Aufgabenstellung und Ermittlung des
    Leitungsumfangs
    Zusammenstellen einer Uebersicht der vorgegebenen Antragsverfahren fuer
    bestehenden und laufenden oertlichen und          Planungszuschuesse
    ueberoertlichen Planungen und Untersuchungen
    Abgrenzen des Planungsgebiets
    Zusammenstellen der verfuegbaren Kartenunterlagen
    und Daten nach Umfang und Qualitaet
    Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
    Ermitteln des Leistungsumfangs und der
    Schwierigkeitsmerkmale
    Festlegen ergaenzender Fachleistungen, soweit
    notwendig
    Ortsbesichtigungen
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen
    a) Bestandsaufnahme einschliesslich
        voraussehbarer Veraenderungen von Natur und Einzeluntersuchungen natuerlicher
        Landschaft                                   Grundlagen


                                            - 42 -
      
                                                                              

                    Grundleistungen                           Besondere Leistungen
         Erfassen aufgrund vorhandener Unterlagen und Einzeluntersuchungen zu
         oertlicher Erhebungen, insbesondere           spezifischen Nutzungen
         - der groesseren naturraeumlichen Zusammenhaenge
           und siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen
         - des Naturhaushalts
         - der landschaftsoekologischen Einheiten
         - des Landschaftsbildes
         - der Schutzgebiete und geschuetzten
           Landschaftsbestandteile
         - der Erholungsgebiete und -flaechen, ihrer
           Erschliessung sowie Bedarfssituation
         - von Kultur-, Bau- und Bodendenkmaelern
         - der Flaechennutzung
         - voraussichtlicher Aenderungen aufgrund
           staedtebaulicher Planungen, Fachplanungen
           und anderer Eingriffe in Natur und
           Landschaft
         Erfassen von vorliegenden Aeusserungen der
         Einwohner
     b) Landschaftsbewertung nach den Zielen
         und Grundsaetzen des Naturschutzes und
         der Landschaftspflege einschliesslich der
         Erholungsvorsorge
         Bewerten des Landschaftsbildes sowie
         der Leistungsfaehigkeit des Zustands,
         der Faktoren und der Funktionen des
         Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich
         - der Empfindlichkeit
         - besonderer Flaechen- und Nutzungsfunktionen
         - nachteiliger Nutzungsauswirkungen
         - geplanter Eingriffe in Natur und
           Landschaft
         Feststellung von Nutzungs- und
         Zielkonflikten nach den Zielen und
         Grundsaetzen von Naturschutz und
         Landschaftspflege
     c) Zusammenfassende Darstellung
         der Bestandsaufnahme und der
         Landschaftsbewertung in Erlaeuterungstext und
         Karten
3.   Vorlaeufige Planfassung (Vorentwurf)
     Grundsaetzliche Loesung der Aufgabe mit sich
     wesentlich unterscheidenden Loesungen nach
     gleichen Anforderungen und Erlaeuterungen in Text
     und Karte
     a) Darlegen der Entwicklungsziele des
         Naturschutzes und der Landschaftspflege,
         insbesondere in bezug auf die
         Leistungsfaehigkeit des Naturhaushalts,
         die Pflege natuerlicher Ressourcen, das
         Landschaftsbild, die Erholungsvorsorge,
         den Biotop-und Artenschutz, den Boden-,
         Wasser- und Klimaschutz sowie Minimierung
         von Eingriffen (und deren Folgen) in Natur
         und Landschaft
     b) Darlegen der im einzelnen angestrebten
         Flaechenfunktionen einschliesslich notwendiger
         Nutzungsaenderungen, insbesondere fuer
         - landschaftspflegerische Sanierungsgebiete
         - Flaechen fuer landschaftspflegerische
           Entwicklungsmassnahmen

                                            - 43 -
      
                                                                              

                    Grundleistungen                             Besondere Leistungen
         - Freiraeume einschliesslich Sport-, Spiel-
           und Erholungsflaechen
         - Vorrangflaechen und -objekte des
           Naturschutzes und der Landschaftspflege,
           Flaechen fuer Kultur-, Bau- und
           Bodendenkmaeler, fuer besonders
           schutzwuerdige Biotope oder Oekosysteme
           sowie fuer Erholungsvorsorge
         - Flaechen fuer landschaftspflegerische
           Massnahmen in Verbindung mit sonstigen
           Nutzungen, Flaechen fuer Ausgleichs- und
           Ersatzmassnahmen in bezug auf die oben
           genannten Eingriffe
     c) Vorschlaege fuer Inhalte, die fuer die
         Uebernahme in andere Planungen, insbesondere
         in die Bauleitplanung, geeignet sind
     d) Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen
         und -massnahmen sowie kommunale
         Foerderungsprogramme
     Beteiligung an der Mitwirkung von Verbaenden nach
     § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes
     Beruecksichtigen von Fachplanungen
     Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs
     mit der fuer Naturschutz und Landschaftspflege
     zustaendigen Behoerde
     Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber
4.   Entwurf
     Darstellen des Landschaftsplans in der
     vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit
     Erlaeuterungsbericht
5.   Genehmigungsfaehige Planfassung

(3) Das Honorar fuer die genehmigungsfaehige Planfassung kann als Pauschalhonorar frei
vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(4) Wird die Anfertigung der Vorlaeufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als
Einzelleistung in Auftrag gegeben, so koennen hierfuer bis zu 60 vom Hundert der Honorare
nach § 45b vereinbart werden.

(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich
vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2
mit 20 vom Hundert der Honorare nach § 45b zu bewerten.

(6) Die Vertragsparteien koennen bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass
die Leistungsphase 2 abweichend von Absatz 1 mit mehr als bis 37 bis zu 60. v.H.
bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein ueberdurchschnittlicher Aufwand fuer das
Ermitteln der Planungsgrundlagen erforderlich wird. Ein ueberdurchschnittlicher Aufwand
liegt vor, wenn
1. die Daten aus vorhandenen Unterlagen im einzelnen ermittelt und aufbereitet werden
   muessen oder
2. oertliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht ueberwiegend der Kontrolle der
   aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.

(7) Die Teilnahme an bis zu 6 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder
Sitzungen im Rahmen der Buergerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen,
ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 45b abgegolten.

§ 45b Honorartafel fuer Grundleistungen bei Landschaftsplaenen



                                            - 44 -
      
                                                                              

(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in § 45a aufgefuehrten
Grundleistungen bei Landschaftsplaenen sind in der nachfolgenden Honorartafel
festgesetzt.
                              Honorartafel zu § 45b Abs. 1
   Flaeche             Zone I                  Zone II                  Zone III
                 von         bis          von          bis        von           bis
     ha                Euro                     Euro                     Euro
        1.000      11.484       13.779      13.779       16.080     16.080         18.376
        1.300      13.928       16.714      16.714       19.501     19.501         22.287
        1.600      16.597       19.915      19.915       23.228     23.228         26.546
        1.900      18.877       22.655      22.655       26.429     26.429         30.207
        2.200      21.004       25.207      25.207       29.404     29.404         33.607
        2.500      22.967       27.559      27.559       32.155     32.155         36.747
        3.000      25.994       31.194      31.194       36.389     36.389         41.588
        3.500      28.893       34.671      34.671       40.448     40.448         46.226
        4.000      31.669       38.004      38.004       44.339     44.339         50.674
        4.500      34.328       41.195      41.195       48.056     48.056         54.923
        5.000      36.864       44.237      44.237       51.605     51.605         58.978
        5.500      39.267       47.121      47.121       54.974     54.974         62.828
        6.000      41.558       49.871      49.871       58.180     58.180         66.494
        6.500      43.726       52.474      52.474       61.217     61.217         69.965
        7.000      45.776       54.928      54.928       64.080     64.080         73.232
        7.500      47.734       57.280      57.280       66.826     66.826         76.372
        8.000      49.611       59.535      59.535       69.454     69.454         79.378
        8.500      51.410       61.692      61.692       71.975     71.975         82.257
        9.000      53.128       63.753      63.753       74.373     74.373         84.997
        9.500      54.759       65.711      65.711       76.663     76.663         87.615
      10.000       56.314       67.577      67.577       78.836     78.836         90.100
      11.000       59.254       71.105      71.105       82.957     82.957         94.809
      12.000       62.122       74.541      74.541       86.966     86.966         99.385
      13.000       64.893       77.875      77.875       90.851     90.851        103.833
      14.000       67.593       81.111      81.111       94.630     94.630        108.148
      15.000       70.205       84.246      84.246       98.291     98.291        112.331

(2) Die Honorare sind nach der Gesamtflaeche des Plangebiets in Hektar zu berechnen.

(3) Das Honorar fuer Grundleistungen bei Landschaftsplaenen mit einer Gesamtflaeche des
Plangebiets in Hektar unter 1.000 ha kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar
nach § 6 berechnet werden, hoechstens jedoch bis zu den in der Honorartafel nach Absatz
1 fuer Flaechen von 1.000 ha festgesetzten Hoechstsaetzen. Als Mindestsaetze gelten die
Stundensaetze nach § 6 Abs. 2, hoechstens jedoch die in der Honorartafel nach Absatz 1
fuer Flaechen von 1.000 ha festgesetzten Mindestsaetze.

(4) Das Honorar fuer Landschaftsplaene mit einer Gesamtflaeche des Plangebiets ueber
15.000 ha kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

§ 46 Leistungsbild Gruenordnungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Gruenordnungsplaenen sind in den in Absatz 2 aufgefuehrten
Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in
Vomhundertsaetzen der Honorare des § 46a bewertet.
                                                         Bewertung der Grundleistungen
                                                              in v.H. der Honorare
1. Klaeren der Aufgabenstellung und Ermitteln des
    Leistungsumfangs Ermitteln der Voraussetzungen zur
    Loesung der Planungsaufgabe                                       1 bis 3
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme
    und Bewertung des Planungsbereichs                              20 bis 37
3. Vorlaeufige Planfassung (Vorentwurf) Erarbeiten der
    wesentlichen Teile einer Loesung der Planungsaufgabe                 50
4. Endgueltige Planfassung (Entwurf) Erarbeiten der
    endgueltigen Loesung der Planungsaufgabe                              10

                                            - 45 -
      
                                                                              

                                                             Bewertung der Grundleistungen
                                                                  in v.H. der Honorare
5.   Genehmigungsfaehige Planfassung                                         -

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
-------------------------------------------------------------------------------
         Grundleistungen                  I          Besondere Leistungen
-------------------------------------------------------------------------------
1. Klaeren der Aufgabenstellung und        I
   Ermitteln des Leistungsumfangs         I
                                          I
   Zusammenstellen einer Uebersicht        I
   der vorgegebenen bestehenden und       I
   laufenden oertlichen und                I
   ueberoertlichen Planungen und            I
   Untersuchungen                         I
                                          I
   Abgrenzen des Planungsbereichs         I
                                          I
   Zusammenstellen der verfuegbaren        I
   Kartenunterlagen und Daten nach        I
   Umfang und Qualitaet                    I
                                          I
   Werten des vorhandenen                 I
   Grundlagenmaterials                    I
                                          I
   Ermitteln des Leistungsumfangs und     I
   der Schwierigkeitsmerkmale             I
                                          I
   Festlegen ergaenzender Fachleistungen, I
   soweit notwendig                       I
                                          I
   Ortsbesichtigungen                     I
                                          I
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen       I
   a) Bestandsaufnahme einschliesslich     I
      voraussichtlicher Aenderungen        I
                                          I
      Erfassen aufgrund vorhandener       I
      Unterlagen eines Landschaftsplans   I
      und oertlicher Erhebungen,           I
      insbesondere                        I
      - des Naturhaushalts als            I
        Wirkungsgefuege der Naturfaktoren I
      - der Vorgaben des Artenschutzes,   I
        des Bodenschutzes und des         I
        Orts-/Landschaftsbildes           I
      - der siedlungsgeschichtlichen      I
        Entwicklung                       I
      - der Schutzgebiete und geschuetzten I
        Landschaftsbestandteile           I
        einschliesslich der unter          I
        Denkmalschutz stehenden Objekte   I
      - der Flaechennutzung unter          I
        besonderer Beruecksichtigung der   I
        Flaechenversiegelung, Groesse,       I
        Nutzungsarten oder Ausstattung,   I
        Verteilung, Vernetzung von Frei- I
        und Gruenflaechen sowie der         I
        Erschliessungsflaechen fuer          I
        Freizeit- und Erholungsanlagen I
      - des Bedarfs an Erholungs- und     I

                                            - 46 -
      
                                                                              

        Freizeiteinrichtungen sowie       I
        an sonstigen Gruenflaechen          I
      - der voraussichtlichen Aenderungen  I
        aufgrund staedtebaulicher          I
        Planungen, Fachplanungen und      I
        anderer Eingriffe in Natur und    I
        Landschaft                        I
      - der Immissionen, Boden- und       I
        Gewaesserbelastungen               I
      - der Eigentuemer                    I
                                          I
      Erfassen von vorliegenden           I
      Aeusserungen der Einwohner            I
                                          I
   b) Bewerten der Landschaft nach den    I
      Zielen und Grundsaetzen des          I
      Naturschutzes und der               I
      Landschaftspflege einschliesslich    I
      der Erholungsvorsorge               I
                                          I
      Bewerten des Landschaftsbildes      I
      sowie der Leistungsfaehigkeit, des   I
      Zustands, der Faktoren und          I
      Funktionen des Naturhaushalts,      I
      insbesondere hinsichtlich           I
      - der Empfindlichkeit des           I
        jeweiligen Oekosystems fuer         I
        bestimmte Nutzungen, seiner       I
        Groesse, der raeumlichen Lage        I
        und der Einbindung in             I
        Gruenflaechensysteme, der           I
        Beziehungen zum Aussenraum sowie   I
        der Ausstattung und               I
        Beeintraechtigung der Gruen- und    I
        Freiflaechen                       I
      - nachteiliger Nutzungsauswirkungen I
                                          I
   c) Zusammenfassende Darstellung der    I
      Bestandsaufnahme und der Bewertung I
      des Planungsbereichs in             I
      Erlaeuterungstext und Karten         I
                                          I
3. Vorlaeufige Planfassung (Vorentwurf)    I
                                          I
   Grundsaetzliche Loesung der wesentlichen I
   Teile der Aufgabe mit sich wesentlich I
   unterscheidenden Loesungen nach         I
   gleichen Anforderungen in Text und     I
   Karten mit Begruendung                  I
                                          I
   a) Darlegen der Flaechenfunktionen      I
      und raeumlichen Strukturen nach      I
      oekologischen und gestalterischen    I
      Gesichtspunkten, insbesondere       I
      - Flaechen mit Nutzungs-             I
        beschraenkungen - einschliesslich   I
        notwendiger Nutzungsaenderungen    I
        zur Erhaltung oder Verbesserung   I
        des Naturhaushalts oder des       I
        Landschafts-/Ortsbildes           I
      - landschaftspflegerische           I
        Sanierungsbereiche                I

                                            - 47 -
   
                                                                           

   - Flaechen fuer landschafts-          I
     pflegerische Entwicklungs-        I
     und Gestaltungsmassnahmen          I
   - Flaechen fuer Ausgleichs- und       I
     Ersatzmassnahmen                   I
   - Schutzgebiete und -objekte        I
   - Freiraeume                         I
   - Flaechen fuer landschafts-          I
     pflegerische Massnahmen in         I
     Verbindung mit sonstigen          I
     Nutzungen                         I
b) Darlegen von Entwicklungs-,         I
   Schutz-, Gestaltungs- und           I
   Pflegemassnahmen, insbesondere fuer   I
   - Gruenflaechen                       I
   - Anpflanzung und Erhaltung von     I
     Gruenbestaenden                     I
   - Sport-, Spiel- und                I
     Erholungsflaechen                  I
   - Fusswegesystemen                   I
   - Gehoelzanpflanzungen zur           I
     Einbindung baulicher Anlagen      I
     in die Umgebung                   I
   - Ortseingaenge und Siedlungsraender  I
   - pflanzliche Einbindung von        I
     oeffentlichen Strassen und Plaetzen  I
   - klimatisch wichtige Freiflaechen   I
   - Immissionsschutzmassnahmen         I
                                       I
   Festlegen von Pflegemassnahmen aus   I
   Gruenden des Naturschutzes und der   I
   Landschaftspflege                   I
                                       I
   Erhaltung und Verbesserung der      I
   natuerlichen Selbstreinigungskraft   I
   von Gewaessern                       I
                                       I
   Erhaltung und Pflege von naturnahen I
   Vegetationsbestaenden                I
                                       I
   bodenschuetzende Massnahmen - Schutz I
   vor Schadstoffeintrag               I
                                       I
   Vorschlaege fuer Gehoelzarten der      I
   potentiell natuerlichen Vegetation, I
   fuer Leitarten bei Bepflanzungen,    I
   fuer Befestigungsarten bei           I
   Wohnstrassen, Gehwegen, Plaetzen,     I
   Parkplaetzen, fuer Versickerungs-     I
   flaechen                             I
                                       I
   Festlegen der zeitlichen Folge von I
   Massnahmen                           I
                                       I
   Kostenschaetzung fuer durchzufuehrende I
   Massnahmen                           I
                                       I
c) Hinweise auf weitere Aufgaben von   I
   Naturschutz und Landschaftspflege   I
                                       I
Vorschlaege fuer Inhalte, die fuer die    I
Uebernahme in andere Planungen,         I

                                         - 48 -
      
                                                                              

   insbesondere in die Bauleitplanung,      I
   geeignet sind                            I
                                            I
   Beteiligung an der Mitwirkung von        I
   Verbaenden nach § 29 des                  I
   Bundesnaturschutzgesetzes                I
                                            I
   Beruecksichtigen von Fachplanungen        I
                                            I
   Mitwirken an der Abstimmung des          I
   Vorentwurfs mit der fuer Naturschutz      I
   und Landschaftspflege zustaendigen        I
   Behoerde                                  I
                                            I
   Abstimmen des Vorentwurfs mit dem        I
   Auftraggeber                             I
                                            I
4. Endgueltige Planfassung (Entwurf)         I
                                            I
   Darstellen des Gruenordnungsplans in      I
   der vorgeschriebenen Fassung in Text     I
   und Karte mit Begruendung                 I
                                            I
5. Genehmigungsfaehige Planfassung           I

(3) Wird die Anfertigung der vorlaeufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als
Einzelleistung in Auftrag gegeben, so koennen hierfuer bis zu 60 vom Hundert der Honorare
nach § 46a vereinbart werden.

(4) § 45a Abs. 3 und 5 bis 7 gilt sinngemaess.

§ 46a Honorartafel fuer Grundleistungen bei Gruenordnungsplaenen
(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in § 46 aufgefuehrten
Grundleistungen bei Gruenordnungsplaenen sind in der nachfolgenden Honorartafel
festgesetzt.
                Honorartafel zu § 46a Abs. 1
----------------------------------------------------------------
                I       Normalstufe     I     Schwierigkeitsstufe
    Ansaetze VE I      von          bis  I      von          bis
                I          Euro         I           Euro
----------------------------------------------------------------
  bis   1.500   I   1.723        2.153  I    2.153        2.582
        5.000   I   5.742        7.179  I    7.179        8.615
       10.000   I   9.530       11.918  I 11.918         14.301
       20.000   I 15.850        19.813  I 19.813         23.770
       40.000   I 25.723        32.155  I 32.155         38.582
       60.000   I 32.380        40.479  I 40.479         48.573
       80.000   I 38.582        48.230  I 48.230         57.878
      100.000   I 43.639        54.550  I 54.550         65.456
      150.000   I 60.292        75.364  I 75.364         90.432
      200.000   I 75.789        94.737  I 94.737       113.686
      250.000   I 91.869      114.836   I 114.836      137.798
      300.000   I 106.794     133.498   I 133.498      160.198
      350.000   I 120.573     150.719   I 150.719      180.864
      400.000   I 133.207     166.512   I 166.512      199.813
      450.000   I 144.690     180.864   I 180.864      217.033
      500.000   I 155.024     193.785   I 193.785      232.541
      600.000   I 175.695     219.620   I 219.620      263.545
      700.000   I 196.945     246.177   I 246.177      295.409
      800.000   I 220.479     275.602   I 275.602      330.719
      900.000   I 242.874     303.595   I 303.595      364.311
    1.000.000   I 264.118     330.146   I 330.146      396.175
                                            - 49 -
      
                                                                              

(2) Die Honorare sind fuer die Summe der Einzelansaetze des Absatzes 3 gemaess der
Honorartafel des Absatzes 1 zu berechnen.

(3) Fuer die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansaetzen auszugehen:
1.          fuer Flaechen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit
            Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl
            je Hektar Flaeche                                                          400 VE,
2.          fuer Flaechen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit
            Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl und
            Pflanzbindungen oder Pflanzpflichten
            je Hektar Flaeche                                                        1.150 VE,
3.          fuer Gruenflaechen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 des
            Baugesetzbuchs, soweit nicht Bestand
            je Hektar Flaeche                                                        1.000 VE,
4.          fuer sonstige Gruenflaechen
            je Hektar Flaeche                                                          400 VE,
5.          fuer Flaechen mit besonderen Massnahmen des
            Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nicht
            bereits unter Nummer 2 angesetzt sind
            je Hektar Flaeche                                                        1.200 VE,
6.          fuer Flaechen fuer Aufschuettungen, Abgrabungen oder
            fuer die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen
            Bodenschaetzen
            je Hektar Flaeche                                                          400 VE,
7.          fuer Flaechen fuer Landwirtschaft und Wald mit
            maessigem Anteil an Massnahmen fuer Naturschutz und
            Landschaftspflege
            je Hektar Flaeche                                                          400 VE,
8.          fuer Flaechen fuer Landwirtschaft und Wald ohne
            Massnahmen fuer Naturschutz und Landschaftspflege
            oder flurbereinigte Flaechen von Landwirtschaft und
            Wald
            je Hektar Flaeche                                                          100 VE,
9.          fuer Wasserflaechen mit Massnahmen fuer Naturschutz
            und Landschaftspflege
            je Hektar Flaeche                                                          400 VE,
10.         fuer Wasserflaechen ohne Massnahmen fuer Naturschutz
            und Landschaftspflege
            je Hektar Flaeche                                                          100 VE,
11.         sonstige Flaechen
            je Hektar Flaeche                                                          100 VE.

(4) Ist die Summe der Einzelansaetze nach Absatz 3 hoeher als 1 Million VE, so kann das
Honorar frei vereinbart werden.

(4a) Die Honorare sind nach den Darstellungen der endgueltigen Planfassung nach
Leistungsphase 4 von § 46 zu berechnen. Kommt es nicht zur endgueltigen Planfassung,
so sind die Honorare nach den Festsetzungen der mit dem Auftraggeber abgestimmten
Planfassung zu berechnen.

(5) Gruenordnungsplaene koennen nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der
Schwierigkeitsstufe zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:
1. schwierige oekologische oder topographische Verhaeltnisse oder sehr differenzierte
   Flaechennutzungen,
2. erschwerte Planung durch besondere Massnahmen auf den Gebieten Umweltschutz,
   Denkmalschutz, Naturschutz, Spielflaechenleitplanung, Sportstaettenplanung,
3. Aenderungen oder Ueberarbeitungen von Teilgebieten vorliegender Gruenordnungsplaene mit
   einem erhoehten Arbeitsaufwand,
4. Gruenordnungsplaene in einem Entwicklungsbereich oder in einem Sanierungsgebiet.


                                            - 50 -
      
                                                                              

§ 47 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
(1) Landschaftsrahmenplaene umfassen die Darstellungen von ueberoertlichen Erfordernissen
und Massnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(2) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplaenen sind in den in Absatz 3
aufgefuehrten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden
Tabelle in Vomhundertsaetzen der Honorare des § 47a bewertet.
                                                                    Bewertung der
                                                                 Grundleistungen in
                                                                  v.H. der Honorare
1. Landschaftsanalyse                                                     20
2. Landschaftsdiagnose                                                    20
3. Entwurf                                                                50
4. Endgueltige Planfassung                                                 10

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
                  Grundleistungen                              Besondere Leistungen
1. Landschaftsanalyse
    Erfassen und Darstellen in Text und Karten der
    a) natuerlichen Grundlagen
    b) Landschaftsgliederung
        - Naturraeume
        - Oekologische Raumeinheiten
    c) Flaechennutzung
    d) Geschuetzten Flaechen und Einzelbestandteile
        der Natur
2. Landschaftsdiagnose
    Bewerten der oekologischen Raumeinheiten und
    Darstellen in Text und Karten hinsichtlich
    a) Naturhaushalt
    b) Landschaftsbild
        - naturbedingt
        - anthropogen
    c) Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schaeden
        an Naturhaushalt und Landschaftsbild
    d) Empfindlichkeit der Oekosysteme,
        beziehungsweise einzelner
        Landschaftsfaktoren
    e) Zielkonflikte zwischen Belangen des
        Naturschutzes und der Landschaftspflege
        einerseits und raumbeanspruchenden
        Vorhaben andererseits
3. Entwurf
    Darstellung der Erfordernisse und Massnahmen
    zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes
    und der Landschaftspflege in Text und Karten
    mit Begruendung
    a) Ziele der Landschaftsentwicklung
        nach Massgabe der Empfindlichkeit des
        Naturhaushalts
        - Bereiche ohne Nutzung oder mit
          naturnaher Nutzung
        - Bereiche mit extensiver Nutzung
        - Bereiche mit intensiver
          landwirtschaftlicher Nutzung
        - Bereiche staedtisch-industrieller Nutzung
    b) Ziele des Arten- und Biotopschutzes
    c) Ziele zum Schutz und zur Pflege
        abiotischer Landschaftsfaktoren
    d) Sicherung und Pflege von Schutzgebieten
        und Einzelbestandteilen von Natur und
        Landschaft
                                            - 51 -
      
                                                                              

                   Grundleistungen                             Besondere Leistungen
     e)  Pflege-, Gestaltungs- und
         Entwicklungsmassnahmen zur
         - Sicherung ueberoertlicher Gruenzuege
         - Gruenordnung im Siedlungsbereich
         - Landschaftspflege einschliesslich des
           Arten- und Biotopschutzes sowie des
           Wasser-, Boden- und Klimaschutzes
         - Sanierung von Landschaftsschaeden
     f) Grundsaetze einer landschaftsschonenden
         Landnutzung
     g) Leitlinien fuer die Erholung in der freien
         Natur
     h) Gebiete, fuer die detaillierte
         landschaftliche Planungen erforderlich
         sind:
         - Landschaftsplaene
         - Gruenordnungsplaene
         - Landschaftspflegerische Begleitplaene
     Abstimmung des Entwurf mit dem Auftraggeber
4.   Endgueltige Planfassung                           Mitwirkung bei der Einarbeitung von
                                                      Zielen der Landschaftsentwicklung in
                                                      Programme und Plaene im Sinne des §
                                                      5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des
                                                      Raumordnungsgesetzes

(4) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermaessigt sich die Bewertung der
Leistungsphase 1 des Absatzes 2 auf 5 vom Hundert der Honorare nach § 47a.

(5) Die Vertragsparteien koennen bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass
die Leistungsphase 1 abweichend von Absatz 2 mit mehr als 20 bis zu 43 v.H. bewertet
wird, wenn in dieser Leistungsphase ein ueberdurchschnittlicher Aufwand fuer die
Landschaftsanalyse erforderlich wird. Ein ueberdurchschnittlicher Aufwand liegt vor,
wenn
1. Daten aus vorhandenen Unterlagen im einzelnen ermittelt und aufbereitet werden
   muessen oder
2. oertliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht ueberwiegend der Kontrolle der
   aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.

§ 47a Honorartafel fuer Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplaenen
(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in § 47 aufgefuehrten
Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplaenen sind in der nachfolgenden Honorartafel
festgesetzt.
                               Honorartafel zu § 47a Abs. 1
     Flaeche               Normalstufe                       Schwierigkeitsstufe
                      von              bis               von                  bis
       ha                     Euro                                 Euro
           5.000          29.456           36.818              36.818              44.181
           6.000          33.863           42.330              42.330              50.797
           7.000          38.020           47.525              47.525              57.029
           8.000          41.936           52.423              52.423              62.904
           9.000          45.474           56.845              56.845              68.211
          10.000          48.660           60.828              60.828              72.997
          12.000          54.550           68.186              68.186              81.817
          14.000          59.724           74.659              74.659              89.589
          16.000          64.673           80.845              80.845              97.013
          18.000          69.244           86.557              86.557             103.869
          20.000          74.122           92.656              92.656             111.186
          25.000          86.270         107.842              107.842             129.408
          30.000          96.460         120.578              120.578             144.690
          35.000         105.101         131.382              131.382             157.657
                                            - 52 -
      
                                                                              

    Flaeche                    Normalstufe                     Schwierigkeitsstufe
                        von                 bis            von                  bis
      ha                       Euro                                  Euro
         40.000           112.535             140.672           140.672               168.803
         45.000           118.563             148.208           148.208               177.848
         50.000           125.456             156.823           156.823               188.186
         60.000           138.085             172.607           172.607               207.129
         70.000           149.512             186.893           186.893               224.268
         80.000           158.470             198.090           198.090               237.705
         90.000           167.428             209.287           209.287               251.141
        100.000           176.846             221.057           221.057               265.263

(2) § 45b Abs. 2 bis 4 gilt sinngemaess.

(3) Landschaftsrahmenplaene koennen nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale
der Schwierigkeitsstufe zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:
1. schwierige oekologische Verhaeltnisse,
2. Verdichtungsraeume,
3. Erholungsgebiete,
4. tiefgreifende Nutzungsansprueche wie grossflaechiger Abbau von Bodenbestandteilen,
5. erschwerte Planung durch besondere Massnahmen der Umweltsicherung und des
   Umweltschutzes.

§ 48 Honorarzonen fuer Leistungen bei Umweltvertraeglichkeitsstudien
(1) Die Honorarzone wird bei Umweltvertraeglichkeitsstudien aufgrund folgender
Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
   Umweltvertraeglichkeitsstudien mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei
   einem Untersuchungsraum
   - mit geringer Ausstattung an oekologisch bedeutsamen Strukturen,
   - mit schwach gegliedertem Landschaftsbild,
   - mit schwach ausgepraegter Erholungsnutzung,
   - mit gering ausgepraegten und einheitlichen Nutzungsanspruechen,
   - mit geringer Empfindlichkeit gegenueber Umweltbelastungen und Beeintraechtigungen
     von Natur und Landschaft,
   und bei Vorhaben und Massnahmen mit geringer potentieller
   Beeintraechtigungsintensitaet;
2. Honorarzone II:
   Umweltvertraeglichkeitsstudien mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad,
   insbesondere bei einem Untersuchungsraum
   - mit durchschnittlicher Ausstattung an oekologisch bedeutsamen Strukturen,
   - mit maessig gegliedertem Landschaftsbild,
   - mit durchschnittlich ausgepraegter Erholungsnutzung,
   - mit differenzierten Nutzungsanspruechen,
   - mit durchschnittlicher Empfindlichkeit gegenueber Umweltbelastungen und
     Beeintraechtigungen von Natur und Landschaft,
   und bei Vorhaben und Massnahmen mit durchschnittlicher potentieller
   Beeintraechtigungsintensitaet;
3. Honorarzone III:
   Umweltvertraeglichkeitsstudien mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem
   Untersuchungsraum


                                                  - 53 -
      
                                                                              

   - mit umfangreicher und vielgestaltiger Ausstattung an oekologisch bedeutsamen
     Strukturen,
   - mit stark gegliedertem Landschaftsbild,
   - mit intensiv ausgepraegter Erholungsnutzung,
   - mit stark differenzierten oder kleinraeumigen Nutzungsanspruechen,
   - mit hoher Empfindlichkeit gegenueber Umweltbelastungen und Beeintraechtigungen von
     Natur und Landschaft,
   und bei Vorhaben und Massnahmen mit hoher potentieller Beeintraechtigungsintensitaet.

(2) Sind fuer eine Umweltvertraeglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren
Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die
Umweltvertraeglichkeitsstudie zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der
Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Umweltvertraeglichkeitsstudie ist nach
der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone I
   Umweltvertraeglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,
2. Honorarzone II
   Umweltvertraeglichkeitsstudien mit 17 bis zu 30 Punkten,
3. Honorarzone III
   Umweltvertraeglichkeitsstudien mit 31 bis zu 42 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung einer Umweltvertraeglichkeitsstudie in die Honorarzonen sind
entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale
Ausstattung an oekologisch bedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild, Erholungsnutzung
sowie Nutzungsansprueche mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale
Empfindlichkeit gegenueber Umweltbelastungen und Beeintraechtigungen von Natur und
Landschaft sowie Vorhaben und Massnahmen mit potentieller Beeintraechtigungsintensitaet
mit je bis zu neun Punkten.

§ 48a Leistungsbild Umweltvertraeglichkeitsstudie
(1) Die Grundleistungen bei Umweltvertraeglichkeitsstudien zur Standortfindung als
Beitrag zur Umweltvertraeglichkeitspruefung sind in den in Absatz 2 aufgefuehrten
Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in
Vomhundertsaetzen der Honorare des § 48b bewertet.
                                                       Bewertung der Grundleistungen
                                                           in v. H. der Honorare
1.    Klaeren der Aufgabenstellung und Ermitteln
      des Leistungsumfangs                                            3
2.    Ermitteln und Bewerten der
      Planungsgrundlagen
      Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und
      zusammenfassende Darstellung                                   30
3.    Konfliktanalyse und Alternativen                               20
4.    Vorlaeufige Fassung der Studie                                  40
5.    Endgueltige Fassung der Studie                                   7

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
-------------------------------------------------------------------------------
                Grundleistungen              I         Besondere Leistungen
-------------------------------------------------------------------------------
1. Klaeren der Aufgabenstellung               I
   und Ermitteln des Leistungsumfangs        I
   Abgrenzen des Untersuchungsbereichs       I
   Zusammenstellen der verfuegbaren           I
   planungsrelevanten Unterlagen,            I
   insbesondere                              I
   - oertliche und ueberoertliche Planungen     I


                                            - 54 -
      
                                                                              

     und Untersuchungen                       I
   - thematische Karten, Luftbilder und       I
     sonstige Daten                           I
   Ermitteln des Leistungsumfangs und         I
   ergaenzender Fachleistungen                 I
   Ortsbesichtigungen                         I
2. Ermitteln und Bewerten der                 I
   Planungsgrundlagen                         I
   a) Bestandsaufnahme                        I
      Erfassen auf der Grundlage vorhandener  I      Einzeluntersuchungen zu
      Unterlagen und oertlicher Erhebungen     I      natuerlichen Grundlagen, zur
                                              I      Vorbelastung und zu
      - des Naturhaushalts in seinen          I      soziooekonomischen
        Wirkungszusammenhaengen, insbesondere I       Fragestellungen
        durch Landschaftsfaktoren wie         I      Sonderkartierungen
        Relief, Gelaendegestalt, Gestein,      I      Prognosen
        Boden, oberirdische Gewaesser,         I      Ausbreitungsberechnungen
        Grundwasser, Gelaendeklima sowie       I      Beweissicherung
        Tiere und Pflanzen und deren          I      Aktualisierung der
        Lebensraeume                           I      Planungsgrundlagen
      - der Schutzgebiete, geschuetzten        I      Untersuchen von Sekundaereffekten
        Landschaftsbestandteile und           I      ausserhalb des
        schuetzenswerten Lebensraeume           I      Untersuchungsgebiets
      - der vorhandenen Nutzungen,            I
        Beeintraechtigungen und Vorhaben       I
      - des Landschaftsbildes und der         I
        -struktur                             I
      - der Sachgueter und des kulturellen     I
        Erbes
   b) Bestandsbewertung                       I
      Bewerten der Leistungsfaehigkeit und     I
      der Empfindlichkeit des Naturhaushalts I
      und des Landschaftsbildes nach den      I
      Zielen und Grundsaetzen des              I
      Naturschutzes und der Landschaftspflege
      Bewerten der vorhandenen und            I
      vorhersehbaren Umweltbelastungen der    I
      Bevoelkerung sowie Beeintraechtigungen    I
      (Vorbelastung) von Natur und            I
      Landschaft                              I
   c) Zusammenfassende Darstellung der        I
      Bestandsaufnahme und der -bewertung     I
      in Text und Karte                       I
3. Konfliktanalyse und Alternativen           I
   Ermitteln der projektbedingten             I
   umwelterheblichen Wirkungen                I
   Verknuepfen der oekologischen und            I
   nutzungsbezogenen Empfindlichkeit des      I
   Untersuchungsgebiets mit den               I
   projektbedingten umwelterheblichen         I
   Wirkungen und Beschreiben der              I
   Wechselwirkungen zwischen den              I
   betroffenen Faktoren                       I
   Ermitteln konfliktarmer Bereiche und       I
   Abgrenzen der vertieft zu                  I
   untersuchenden Alternativen                I
   Ueberpruefen der Abgrenzung des              I
   Untersuchungsbereichs                      I
   Abstimmen mit dem Auftraggeber             I
   Zusammenfassende Darstellung in Text       I
   und Karte                                  I
4. Vorlaeufige Fassung der Studie              I

                                            - 55 -
      
                                                                              

   Erarbeiten der grundsaetzlichen Loesung     I       Erstellen zusaetzlicher
   der wesentlichen Teile der Aufgabe in     I       Hilfsmittel der Darstellung
   Text und Karte mit Alternativen           I       Vorstellen der Planung vor
   a) Ermitteln, Bewerten und Darstellen     I       Dritten
      fuer jede sich wesentlich               I       Detailausarbeitungen in
      unterscheidende Loesung unter           I       besonderen Massstaeben
      Beruecksichtigung des Vermeidungs-      I
      und/oder Ausgleichsgebots              I
      - des oekologischen Risikos fuer den     I
        Naturhaushalt                        I
      - der Beeintraechtigungen des           I
        Landschaftsbildes                    I
      - der Auswirkungen auf den Menschen,   I
        die Nutzungsstruktur, die Sachgueter I
        und das kulturelle Erbe              I
      Aufzeigen von Entwicklungstendenzen    I
      des Untersuchungsbereichs ohne das     I
      geplante Vorhaben                      I
      (Status-quo-Prognose)                  I
   b) Ermitteln und Darstellen               I
      voraussichtlich nicht ausgleichbarer   I
      Beeintraechtigungen                     I
   c) Vergleichende Bewertung der sich       I
      wesentlich unterscheidenden            I
      Alternativen                           I
      Abstimmen der vorlaeufigen Fassung der I
      Studie mit dem Auftraggeber            I
5. Endgueltige Fassung der Studie             I
   Darstellen der Umweltvertraeglichkeitsstudie
   in der vorgeschriebenen Fassung in Text   I
   und Karte in der Regel im Massstab 1:5.000 I
   einschliesslich einer nichttechnischen     I
   Zusammenfassung                           I

§ 48b Honorartafel fuer Grundleistungen bei Umweltvertraeglichkeitsstudien
(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in § 48a aufgefuehrten
Grundleistungen bei Umweltvertraeglichkeitsstudien sind in der nachfolgenden
Honorartafel festgesetzt.
                              Honorartafel zu § 48b Abs. 1
   Flaeche             Zone I                 Zone II                 Zone III
                 von         bis         von         bis         von               bis
     ha                Euro                    Euro                    Euro
           50       6.892       8.416       8.416       9.934       9.934           11.458
          100       9.188      11.218      11.218      13.242      13.242           15.272
          250      14.930      18.453      18.453      21.970      21.970           25.493
          500      23.110      28.919      28.919      34.727      34.727           40.535
          750      30.217      38.142      38.142      46.073      46.073           53.998
        1.000      36.747      46.737      46.737      56.728      56.728           66.718
        1.250      42.703      54.545      54.545      66.386      66.386           78.228
        1.500      48.230      62.009      62.009      75.789      75.789           89.568
        1.750      54.258      69.669      69.669      85.074      85.074          100.484
        2.000      59.714      76.556      76.556      93.398      93.398          110.240
        2.500      69.618      89.236      89.236     108.854     108.584          128.472
        3.000      79.235     100.765     100.765     122.296     122.296          143.826
        3.500      87.416     110.858     110.858     134.306     134.306          157.749
        4.000      95.310     120.189     120.189     145.074     145.074          169.953
        4.500     102.059     128.759     128.759     155.458     155.458          182.158
        5.000     109.094     137.323     137.323     165.556     165.556          193.785
        5.500     116.846     145.790     145.790     174.739     174.739          203.683
        6.000     124.019     153.878     153.878     183.733     183.733          213.592
        6.500     130.625     161.727     161.727     192.824     192.824          223.925

                                            - 56 -
      
                                                                              

   Flaeche              Zone I                    Zone II                   Zone III
                 von            bis        von             bis       von              bis
     ha               Euro                      Euro                       Euro
       7.000     136.653        169.381    169.381         202.109    202.109         234.836
       7.500     144.261        178.712    178.712         213.163    213.163         247.614
       8.000     151.583        187.562    187.562         223.542    223.542         259.522
       8.500     158.613        196.842    196.842         235.077    235.077         273.306
       9.000     165.362        205.841    205.841         246.320    246.320         286.799
       9.500     171.820        215.003    215.003         258.182    258.182         301.366
      10.000     177.991        223.925    223.925         269.860    269.860         315.794

(2) Die Honorare sind nach der Gesamtflaeche des Untersuchungsraumes in Hektar zu
berechnen.

(3) § 45b Abs. 3 und 4 gilt sinngemaess.

§ 49 Honorarzonen fuer Leistungen bei Landschaftspflegerischen
Begleitplaenen
Fuer die Ermittlung der Honorarzone fuer Leistungen bei Landschaftspflegerischen
Begleitplaenen gilt § 48 sinngemaess.

§ 49a Leistungsbild
Landschaftspflegerischer Begleitplan
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplaenen sind in den
in Absatz 2 aufgefuehrten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst. Sie sind in der
nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsaetzen der Honorare des Absatzes 3 bewertet.
                                                                     Bewertung der
                                                                  Grundleistungen in
                                                                  v. H. der Honorare
1.   Klaeren der Aufgabenstellung und Ermitteln des
     Leistungsumfangs                                                   1 bis 3
2.   Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
     Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und zusammenfassende
     Darstellung                                                       15 bis 22
3.   Ermitteln und Bewerten des Eingriffs
     Konfliktanalyse und -minderung der Beeintraechtigung des
     Naturhaushalts und Landschaftsbildes                                  25
4.   Vorlaeufige Planfassung
     Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Loesung der
     Planungsaufgabe                                                       40
5.   Endgueltige Planfassung                                                10

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
-------------------------------------------------------------------------------
                Grundleistungen              I         Besondere Leistungen
-------------------------------------------------------------------------------
1. Klaeren der Aufgabenstellung und Ermitteln I
   des Leistungsumfangs                      I
   Abgrenzen des Planungsbereichs            I
   Zusammenstellen der verfuegbaren           I
   planungsrelevanten Unterlagen,            I
   insbesondere                              I
   - oertliche und ueberoertliche Planungen     I
     und Untersuchungen                      I
   - thematische Karten, Luftbilder und      I
     sonstige Daten                          I
   Ermitteln des Leistungsumfangs und        I
   ergaenzender Fachleistungen                I
   Aufstellen eines verbindlichen            I
   Arbeitspapiers                            I
   Ortsbesichtigungen                        I
                                            - 57 -
      
                                                                              

2. Ermitteln und Bewerten der                 I
   Planungsgrundlagen                         I
   a) Bestandsaufnahme                        I
      Erfassen aufgrund vorhandener         I
      Unterlagen und oertlicher Erhebungen     I
      - des Naturhaushalts in seinen          I
        Wirkungszusammenhaengen, insbesondere I
        durch Landschaftsfaktoren wie         I
        Relief, Gelaendegestalt, Gestein,      I
        Boden, oberirdische Gewaesser,         I
        Grundwasser, Gelaendeklima sowie       I
        Tiere und Pflanzen und deren          I
        Lebensraeume                           I
      - der Schutzgebiete, geschuetzten        I
        Landschaftsbestandteile und           I
        schuetzenswerten Lebensraeume           I
      - der vorhandenen Nutzungen             I
        und Vorhaben                          I
      - des Landschaftsbildes und der         I
        -struktur                             I
      - der kulturgeschichtlich bedeutsamen I
        Objekte                               I
      Erfassen der Eigentumsverhaeltnisse      I
      aufgrund vorhandener Unterlagen         I
   b) Bestandsbewertung                       I
      Bewerten der Leistungsfaehigkeit und     I
      Empfindlichkeit des Naturhaushalts      I
      und des Landschaftsbildes nach den      I
      Zielen und Grundsaetzen des              I
      Naturschutzes und der Landschaftspflege
      Bewerten der vorhandenen                I
      Beeintraechtigungen von Natur und        I
      Landschaft (Vorbelastung)               I
   c) Zusammenfassende Darstellung der        I
      Bestandsaufnahme und der -bewertung     I
      in Text und Karte                       I
3. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs       I
   a) Konfliktanalyse                         I
      Ermitteln und Bewerten der durch das    I
      Vorhaben zu erwartenden                 I
      Beeintraechtigungen des Naturhaushalts I
      und des Landschaftsbildes nach Art,     I
      Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf       I
   b) Konfliktminderung                       I
      Erarbeiten von Loesungen zur Vermeidung I
      oder Verminderung von                   I
      Beeintraechtigungen des Naturhaushalts I
      und des Landschaftsbildes in            I
      Abstimmung mit den an der Planung       I
      fachlich Beteiligten                    I
   c) Ermitteln der unvermeidbaren            I
      Beeintraechtigungen                      I
   d) Ueberpruefen der Abgrenzung des           I
      Untersuchungsbereichs                   I
   e) Abstimmen mit dem Auftraggeber          I
      Zusammenfassende Darstellung der        I
      Ergebnisse von Konfliktanalyse und      I
      Konfliktminderung sowie der             I
      unvermeidbaren Beeintraechtigungen in    I
      Text und Karte                          I
4. Vorlaeufige Planfassung                     I
   Erarbeiten der grundsaetzlichen Loesung      I

                                            - 58 -
      
                                                                              

   der wesentlichen Teile der Aufgabe in         I
   Text und Karte mit Alternativen               I
   a) Darstellen und Begruenden von               I
      Massnahmen des Naturschutzes und der        I
      Landschaftspflege nach Art, Umfang,        I
      Lage und zeitlicher Abfolge                I
      einschliesslich Biotopentwicklungs- und     I
      Pflegemassnahmen, insbesondere              I
      Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs-         I
      und Schutzmassnahmen sowie Massnahmen        I
      nach § 3 Abs. 2 des Bundesnatur-           I
      schutzgesetzes                             I
   b) Vergleichendes Gegenueberstellen            I
      von Beeintraechtigungen und Ausgleich       I
      einschliesslich Darstellen                  I
      verbleibender, nicht ausgleichbarer        I
      Beeintraechtigungen                         I
   c) Kostenschaetzung                            I
   Abstimmen der vorlaeufigen Planfassung         I
   mit dem Auftraggeber und der fuer              I
   Naturschutz und Landschaftspflege             I
   zustaendigen Behoerde                           I
5. Endgueltige Planfassung                        I
   Darstellen des landschaftspflegerischen       I
   Begleitplans in der vorgeschriebenen          I
   Fassung in Text und Karte                     I

(3) Die Honorare sind bei einer Planung im Massstab des Flaechennutzungsplans nach § 45b,
bei einer Planung im Massstab des Bebauungsplans nach § 46a zu berechnen. Anstelle eines
Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.

§ 49b Honorarzonen fuer Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplaenen
(1) Die Honorarzone wird bei Pflege- und Entwicklungsplaenen aufgrund folgender
Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
   Pflege- und Entwicklungsplaene mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
   - gute fachliche Vorgaben,
   - geringe Differenziertheit des floristischen Inventars oder der
     Pflanzengesellschaften,
   - geringe Differenziertheit des faunistischen Inventars,
   - geringe Beeintraechtigungen oder Schaedigungen von Naturhaushalt und
     Landschaftsbild,
   - geringer Aufwand fuer die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und
     Entwicklungsmassnahmen;

2. Honorarzone II:
   Pflege- und Entwicklungsplaene mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad,
   insbesondere
   - durchschnittliche fachliche Vorgaben,
   - durchschnittliche Differenziertheit des floristischen Inventars oder der
     Pflanzengesellschaften,
   - durchschnittliche Differenziertheit des faunistischen Inventars,
   - durchschnittliche Beeintraechtigungen oder Schaedigungen von Naturhaushalt und
     Landschaftsbild,
   - durchschnittlicher Aufwand fuer die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und
     Entwicklungsmassnahmen;


                                            - 59 -
      
                                                                              

3. Honorarzone III:
   Pflege- und Entwicklungsplaene mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
   - geringe fachliche Vorgaben,
   - starke Differenziertheit des floristischen Inventars oder der
     Pflanzengesellschaften,
   - starke Differenziertheit des faunistischen Inventars,
   - umfangreiche Beeintraechtigungen oder Schaedigungen von Naturhaushalt und
     Landschaftsbild,
   - hoher Aufwand fuer die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und
     Entwicklungsmassnahmen.


(2) Sind fuer einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren
Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege-
und Entwicklungsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte
nach Absatz 3 zu ermitteln; der Pflege- und Entwicklungsplan ist nach der Summe der
Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone I:
   Pflege- und Entwicklungsplaene bis zu 13 Punkten,
2. Honorarzone II:
   Pflege- und Entwicklungsplaene mit 14 bis 24 Punkten,
3. Honorarzone III:
   Pflege- und Entwicklungsplaene mit 25 bis 34 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung eines Pflege- und Entwicklungsplans in die Honorarzonen ist
entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen das Bewertungsmerkmal
fachliche Vorgaben mit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeintraechtigungen
oder Schaedigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild und Aufwand fuer die Festlegung
von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmassnahmen mit je bis zu 6 Punkten
und die Bewertungsmerkmale Differenziertheit des floristischen Inventars oder der
Pflanzengesellschaften sowie Differenziertheit des faunistischen Inventars mit je bis 9
Punkten zu bewerten.

§ 49c Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
(1) Pflege- und Entwicklungsplaene umfassen die weiteren Festlegungen von Pflege
und Entwicklung (Biotopmanagement) von Schutzgebieten oder schuetzenswerten
Landschaftsteilen.

(2) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplaenen sind in den in Absatz 3
aufgefuehrten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden
Tabelle in Vomhundertsaetzen der Honorare des § 49d bewertet.
                                                                    Bewertung der
                                                                 Grundleistungen in
                                                                 v. H. der Honorare
1.   Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen                           1 bis 5
2.   Ermitteln der Planungsgrundlagen                                 20 bis 50
3.   Konzept der Pflege- und Entwicklungsmassnahmen                    20 bis 40
4.   Endgueltige Planfassung                                               5

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
-------------------------------------------------------------------------------
                Grundleistungen              I         Besondere Leistungen
-------------------------------------------------------------------------------
1. Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen   I
   Abgrenzen des Planungsbereichs            I
   Zusammenstellen der planungsrelevanten    I
   Unterlagen, insbesondere                  I
   - oekologische und wissenschaftliche       I
     Bedeutung des Planungsbereichs          I
                                            - 60 -
      
                                                                              

   - Schutzzweck                                 I
   - Schutzverordnungen                          I
   - Eigentuemer                                  I
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen              I
   Erfassen und Beschreiben der natuerlichen      I   Flaechendeckende detaillierte
   Grundlagen                                    I   Vegetationskartierung
   Ermitteln von Beeintraechtigungen des          I   Eingehende zoologische
   Planungsbereichs                              I   Erhebungen einzelner Arten
                                                 I   oder Artengruppen
3. Konzept der Pflege- und                       I
   Entwicklungsmassnahmen                         I
   Erfassen und Darstellen von                   I
   - Flaechen, auf denen eine Nutzung weiter      I
     betrieben werden soll                       I
   - Flaechen, auf denen regelmaessig               I
     Pflegemassnahmen durchzufuehren sind          I
   - Massnahmen zur Verbesserung der              I
     oekologischen Standortverhaeltnisse           I
   - Massnahmen zur Aenderung der                  I
     Biotopstruktur                              I
   Vorschlaege fuer                                I
   - gezielte Massnahmen zur Foerderung            I
     bestimmter Tier- und Pflanzenarten     I
   - Massnahmen zur Lenkung des                   I
     Besucherverkehrs                            I
   - Massnahmen zur Aenderung der rechtlichen      I
     Vorschriften                                I
   - die Durchfuehrung der Pflege- und            I
     Entwicklungsmassnahmen                       I
   Hinweise fuer weitere wissenschaftliche        I
   Untersuchungen                                I
   Kostenschaetzung der Pflege- und               I
   Entwicklungsmassnahmen                         I
   Abstimmen der Konzepte mit dem                I
   Auftraggeber                                  I
4. Endgueltige Planfassung                        I
   Darstellen des Pflege- und                    I
   Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen     I
   Fassung in Text und Karte                     I

(4) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich
vereinbart ist, sind die Leitungsphase 1 mit 1 vom Hundert sowie die Leistungsphasen 2
und 3 mit jeweils 20 vom Hundert der Honorare des § 49d zu bewerten.

§ 49d Honorartafel fuer Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplaenen
(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in § 49c aufgefuehrten
Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplaenen sind in der nachfolgenden
Honorartafel festgesetzt.
                              Honorartafel zu § 49d Abs. 1
   Flaeche            Zone I                   Zone II                  Zone III
                von         bis          von          bis         von           bis
     ha               Euro                      Euro                     Euro
            5      2.342       4.678        4.678         7.020       7.020         9.357
           10      2.945       5.885        5.885         8.820       8.820       11.760
           15      3.375       6.749        6.749       10.124       10.124       13.498
           20      3.712       7.419        7.419       11.126       11.126       14.833
           30      4.305       8.615        8.615       12.931       12.931       17.241
           40      4.842       9.689        9.689       14.531       14.531       19.378
           50      5.312      10.625       10.625       15.932       15.932       21.244
           75      6.309      12.624       12.624       18.943       18.943       25.258
          100      7.153      14.301       14.301       21.454       21.454       28.602
          150      8.493      16.975       16.975       25.462       25.462       33.945
                                            - 61 -
      
                                                                              

   Flaeche              Zone I                    Zone II                     Zone III
                 von            bis       von              bis         von              bis
     ha               Euro                       Euro                        Euro
         200       9.484         18.974     18.974           28.464      28.464           37.953
         300      10.824         21.648     21.648           32.472      32.472           43.296
         400      11.826         23.652     23.652           35.484      35.484           47.310
         500      12.634         25.263     25.263           37.887      37.887           50.516
       1.000      15.973         31.940     31.940           47.913      47.913           63.881
       2.500      23.990         47.975     47.975           71.964      71.964           95.949
       5.000      34.011         68.022     68.022          102.028     102.028          136.039
      10.000      47.376         94.747     94.747          142.124     142.124          189.495

(2) Die Honorare sind nach der Grundflaeche des Planungsbereichs in Hektar zu berechnen.

(3) § 45b Abs. 3 und 4 gilt sinngemaess.

§ 50 Sonstige landschaftsplanerische Leistungen
(1) Zu den sonstigen landschaftsplanerischen Leistungen rechnen insbesondere:
1. Gutachten zu Einzelfragen der Planung, oekologische Gutachten, Gutachten zu
   Baugesuchen,
2. Beratungen bei Gestaltungsfragen,
3. besondere Plandarstellungen und Modelle,
4. Ausarbeitungen von Satzungen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behoerden und an
   Sitzungen der Gemeindevertretungen nach Fertigstellung der Planung,
5. Beitraege zu Plaenen und Programmen der Landes- oder Regionalplanung.

(2) Die Honorare fuer die in Absatz 1 genannten Leistungen koennen auf der Grundlage
eines detaillierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird das Honorar nicht
bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach § 6 zu
berechnen.

Teil VII
Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

§ 51 Anwendungsbereich
(1) Ingenieurbauwerke umfassen:
1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Freianlagen nach § 3 Nr. 12,
4. Bauwerke und Anlagen fuer Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschliesslich
   wassergefaehrdenden Fluessigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 68,
5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
6. Konstruktive Ingenieurbauwerke fuer Verkehrsanlagen,
7. sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebaeude und Freileitungsmaste.

(2) Verkehrsanlagen umfassen:
1. Anlagen des Strassenverkehrs, ausgenommen Freianlagen nach § 3 Nr. 12,
2. Anlagen des Schienenverkehrs,
3. Anlagen des Flugverkehrs.

§ 52 Grundlagen des Honorars


                                            - 62 -
      
                                                                              

(1) Das Honorar fuer Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen richtet
sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt
angehoert, sowie bei Ingenieurbauwerken nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 1 und bei
Verkehrsanlagen nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 2.

(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln:
1. fuer die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht
   vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich
   vereinbaren, nach der Kostenschaetzung;
2. fuer die Leistungsphasen 5 bis 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht
   vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich
   vereinbaren, nach der Kostenberechnung.

(3) § 10 Abs. 3 bis 4 gilt sinngemaess.

(4) Anrechenbar sind fuer Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei
Verkehrsanlagen:
1. die Kosten fuer Erdarbeiten einschliesslich Felsarbeiten, soweit sie 40 vom Hundert
   der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 2 nicht uebersteigen;
2. 10 vom Hundert der Kosten fuer Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht
   gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 fuer diese Ingenieurbauwerke uebertragen
   werden.

(5) Anrechenbar sind fuer Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei
Strassen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse
und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit
zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Vomhundertsaetze der
nach den Absaetzen 2 bis 4 ermittelten Kosten:
1.        bei dreispurigen Strassen                                         85 v. H.,
2.        bei vierspurigen Strassen                                         70 v. H.,
3.        bei mehr als vierspurigen Strassen                                60 v. H.,
4.        bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen                 90 v. H.

(6) Nicht anrechenbar sind fuer Grundleistungen die Kosten fuer:
1. das Baugrundstueck einschliesslich der Kosten des Erwerbs und des Freimachens,
2. andere einmalige Abgaben fuer Erschliessung (DIN 276, Kostengruppe 2.3),
3. Vermessung und Vermarkung,
4. Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind,
5. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusaetzliche Massnahmen bei der
   Erschliessung, beim Bauwerk und bei den Aussenanlagen fuer den Winterbau,
6. Entschaedigungen und Schadensersatzleistungen,
7. die Baunebenkosten.

(7) Nicht anrechenbar sind neben den in Absatz 6 genannten Kosten, soweit der
Auftragnehmer die Anlagen oder Massnahmen weder plant noch ihre Ausfuehrung ueberwacht,
die Kosten fuer:
1. das Herrichten des Grundstuecks (DIN 276, Kostengruppe 1.4),
2. die oeffentliche Erschliessung (DIN 276, Kostengruppe 2.1),
3. die nichtoeffentliche Erschliessung und die Aussenanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2
   und 5),
4. verkehrsregelnde Massnahmen waehrend der Bauzeit,
5. das Umlegen und Verlegen von Leitungen,
6. Ausstattung und Nebenanlagen von Strassen sowie Ausruestung und Nebenanlagen von
   Gleisanlagen,
7. Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen.
                                            - 63 -
      
                                                                              


(8) Die §§ 20 bis 22 und 32 gelten sinngemaess; § 23 gilt sinngemaess fuer Ingenieurbauwerke
nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5.

(9) Das Honorar fuer Leistungen bei Deponien fuer unbelasteten Erdaushub, beim Ausraeumen
oder bei hydraulischer Sanierung von Altablagerungen und bei kontaminierten Standorten,
bei selbstaendigen Geh- und Radwegen mit rechnerischer Festlegung nach Lage und Hoehe,
bei nachtraeglich an vorhandene Strassen angepassten landwirtschaftlichen Wegen, Gehwegen
und Radwegen sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen kann frei
vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart,
so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

§ 53 Honorarzonen fuer Leistungen bei Ingenieurbauwerken und
Verkehrsanlagen
(1) Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen werden nach den in Absatz 2 genannten
Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
   Objekte mit sehr geringen Planungsanforderungen,
2. Honorarzone II:
   Objekte mit geringen Planungsanforderungen,
3. Honorarzone III:
   Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,
4. Honorarzone IV:
   Objekte mit ueberdurchschnittlichen Planungsanforderungen,
5. Honorarzone V:
   Objekte mit sehr hohen Planungsanforderungen.

(2) Bewertungsmerkmale sind:
1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,
2. technische Ausruestung oder Ausstattung,
3. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld,
4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,
5. fachspezifische Bedingungen.

(3) Sind fuer Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen Bewertungsmerkmale aus mehreren
Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt
zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu
ermitteln. Das Objekt ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen
zuzurechnen:
1. Honorarzone I:
   Objekte mit bis zu 10 Punkten,
2. Honorarzone II:
   Objekte mit 11 bis 17 Punkten,
3. Honorarzone III:
   Objekte mit 18 bis 25 Punkten,
4. Honorarzone IV:
   Objekte mit 26 bis 33 Punkten,
5. Honorarzone V:
   Objekte mit 34 bis 40 Punkten.

(4) Bei der Zurechnung eines Ingenieurbauwerks oder einer Verkehrsanlage in die
Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die
Bewertungsmerkmale mit bis zu folgenden Punkten zu bewerten:



                                            - 64 -
       
                                                                               

                                                Ingenieurbauwerke         Verkehrsanlagen
                                                 nach § 51 Abs. 1        nach § 51 Abs. 2
1.    Geologische und baugrundtechnische
      Gegebenheiten                                     5                         5
2.    Technische Ausruestung oder
      Ausstattung                                       5                         5
3.    Anforderungen an die Einbindung in
      die Umgebung oder das Objektumfeld                5                        15
4.    Umfang der Funktionsbereiche oder
      konstruktiven oder technischen
      Anforderungen                                    10                        10
5.    Fachspezifische Bedingungen                      15                         5

§ 54 Objektliste fuer Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
(1) Nachstehende Ingenieurbauwerke werden nach Massgabe der in § 53 genannten Merkmale
in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
     a) Zisternen, Leitungen fuer Wasser ohne Zwangspunkte;
     b) Leitungen fuer Abwasser ohne Zwangspunkte;
     c) Einzelgewaesser mit gleichfoermigen ungegliederten Querschnitt ohne
        Zwangspunkte, ausgenommen Einzelgewaesser mit ueberwiegend oekologischen und
        landschaftsgestalterischen Elementen; Teiche bis 3 m Dammhoehe ueber Sohle ohne
        Hochwasserentlastung, ausgenommen Teiche ohne Daemme; Bootsanlegestellen an
        stehenden Gewaessern; einfache Deich- und Dammbauten; einfacher, insbesondere
        flaechenhafter Erdbau, ausgenommen flaechenhafter Erdbau zur Gelaendegestaltung;
     d) Transportleitungen fuer wassergefaehrdende Fluessigkeiten und Gase ohne
        Zwangspunkte, handelsuebliche Fertigbehaelter fuer Tankanlagen;
     e) Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart fuer Abfaelle oder
        Wertstoffe ohne Zusatzeinrichtungen;
     f) Stege, soweit Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind; einfache
        Durchlaesse und Uferbefestigungen, ausgenommen einfache Durchlaesse und
        Uferbefestigungen als Mittel zur Gelaendegestaltung, soweit keine Leistungen
        nach Teil VIII erforderlich sind; einfache Ufermauern; Laermschutzwaelle,
        ausgenommen Laermschutzwaelle als Mittel zur Gelaendegestaltung; Stuetzbauwerke und
        Gelaendeabstuetzungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Gelaendegestaltung,
        soweit Leistungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 erforderlich sind;
     g) einfache gemauerte Schornsteine, einfache Maste und Tuerme ohne Aufbauten;
        Versorgungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfachen Faellen ohne Zwangspunkte;

2. Honorarzone II:
     a) einfache Anlagen zur Gewinnung und Foerderung von Wasser, zum Beispiel
        Quellfassungen, Schachtbrunnen; einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser,
        zum Beispiel Behaelter in Fertigbauweise, Feuerloeschbecken; Leitungen fuer Wasser
        mit geringen Verknuepfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze fuer
        Wasser;
     b) industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen; Schlammabsetzanlagen,
        Schlammpolder, Erdbecken als Regenrueckhaltebecken; Leitungen fuer Abwasser mit
        geringen Verknuepfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze fuer
        Abwasser;
     c) einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schoepfwerke; einfache feste Wehre, Dueker
        mit wenigen Zwangspunkten, Einzelgewaesser mit gleichfoermigem gegliederten
        Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Teiche mit mehr als 3 m Dammhoehe
        ueber Sohle ohne Hochwasserentlastung, Teiche bis 3 m Dammhoehe ueber Sohle mit
        Hochwasserentlastung; Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstrassen, einfache
        Schiffsanlege-, -loesch und -ladestellen, Bootsanlegestellen an fliessenden
        Gewaessern, Deich- und Dammbauten, soweit nicht in Honorarzone I, III oder

                                             - 65 -
     
                                                                             

      IV erwaehnt; Berieselung und rohrlose Draenung, flaechenhafter Erdbau mit
      unterschiedlichen Schuetthoehen und Materialien;
   d) Transportleitungen fuer wassergefaehrdende Fluessigkeiten und Gase mit geringen
      Verknuepfungen und wenigen Zwangspunkten, industriell vorgefertigte einstufige
      Leichtfluessigkeitsabscheider;
   e) Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart fuer Abfaelle
      oder Wertstoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungen; einfache, einstufige
      Aufbereitungsanlagen fuer Wertstoffe, einfache Bauschuttaufbereitungsanlagen;
      Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen und Bauschuttdeponien ohne besondere
      Einrichtungen;
   f) gerade Einfeldbruecken einfacher Bauart, Durchlaesse, soweit nicht in Honorarzone
      I erwaehnt; Stuetzbauwerke mit Verkehrsbelastungen, einfache Kaimauern und Piers,
      Schmalwaende; Uferspundwaende und Ufermauern, soweit nicht in Honorarzone I oder
      III erwaehnt; einfache Laermschutzanlagen, soweit Leistungen nach Teil VIII oder
      Teil XII erforderlich sind;
   g) einfache Schornsteine, soweit nicht in Honorarzone I erwaehnt; Maste und Tuerme
      ohne Aufbauten, soweit nicht in Honorarzone I erwaehnt; Versorgungsbauwerke
      und Schutzrohre mit zugehoerigen Schaechten fuer Versorgungssysteme mit wenigen
      Zwangspunkten; flach gegruendete, einzeln stehende Silos ohne Anbauten; einfache
      Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen;

3. Honorarzone III:
   a) Tiefbrunnen, Speicherbehaelter; einfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen
      mit mechanischen Verfahren; Leitungen fuer Wasser mit zahlreichen Verknuepfungen
      und zahlreichen Zwangspunkten, Leitungsnetze mit mehreren Verknuepfungen und
      mehreren Zwangspunkten und mit einer Druckzone;
   b) Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober Stabilisierung,
      Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen; Leitungen fuer Abwasser
      mit zahlreichen Verknuepfungen und zahlreichen Zwangspunkten, Leitungsnetze fuer
      Abwasser mit mehreren Verknuepfungen und mehreren Zwangspunkten;
   c) Pump- und Schoepfwerke, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwaehnt;
      Kleinwasserkraftanlagen; feste Wehre, soweit nicht in Honorarzone II erwaehnt;
      einfache bewegliche Wehre, Dueker, soweit nicht in Honorarzone II oder IV
      erwaehnt; Einzelgewaesser mit ungleichfoermigem ungegliederten Querschnitt
      und einigen Zwangspunkten, Gewaessersysteme mit einigen Zwangspunkten;
      Hochwasserrueckhaltebecken und Talsperren bis 5 m Dammhoehe ueber Sohle oder
      bis 100.000 cbm Speicherraum; Schiffahrtskanaele, Schiffsanlege-, -loesch-
      und -ladestellen; Haefen, schwierige Deich- und Dammbauten; Siele, einfache
      Sperrwerke, Sperrtore, einfache Schiffsschleusen, Bootsschleusen, Regenbecken
      und Kanalstauraeume mit geringen Verknuepfungen und wenigen Zwangspunkten,
      Beregnung und Rohrdraenung;
   d) Transportleitungen fuer wassergefaehrdende Fluessigkeiten und Gase mit geringen
      Verknuepfungen und wenigen Zwangspunkten; Anlagen zur Lagerung wassergefaehrdender
      Fluessigkeiten in einfachen Faellen, Pumpzentralen fuer Tankanlagen in
      Ortbetonbauweise; einstufige Leichtfluessigkeitsabscheider, soweit nicht in
      Honorarzone II erwaehnt; Leerrohrnetze mit wenigen Verknuepfungen;
   e) Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen fuer Abfaelle oder Wertstoffe,
      soweit nicht in Honorarzone I oder II erwaehnt; Aufbereitungsanlagen
      fuer Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwaehnt;
      Bauschuttaufbereitungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwaehnt; Biomuell-
      Kompostierungsanlagen; Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen, soweit nicht
      in Honorarzone II erwaehnt; Bauschuttdeponien, soweit nicht in Honorarzone II
      erwaehnt; Hausmuell- und Monodeponien, soweit nicht in Honorarzone IV erwaehnt;
      Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten, soweit nicht in
      Honorarzone IV erwaehnt;
   f) Einfeldbruecken, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwaehnt; einfache
      Mehrfeld- und Bogenbruecken, Stuetzbauwerke mit Verankerungen; Kaimauern
      und Piers, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwaehnt; Schlitz- und
                                           - 66 -
     
                                                                             

      Bohrpfahlwaende, Traegerbohlwaende, schwierige Uferspundwaende und Ufermauern;
      Laermschutzanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwaehnt und soweit
      Leistungen nach Teil VIII oder Teil XII erforderlich sind; einfache Tunnel- und
      Trogbauwerke;
   g) Schornsteine mittlerer Schwierigkeit, Maste und Tuerme mit Aufbauten, einfache
      Kuehltuerme; Versorgungsbauwerke mit zugehoerigen Schaechten fuer Versorgungssysteme
      unter beengten Verhaeltnissen; einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten;
      Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder
      IV erwaehnt; einfache Docks; einfache, selbstaendige Tiefgaragen; einfache
      Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten, schwierige Bauwerke fuer
      Heizungsanlagen in Ortbetonbauweise, einfache Untergrundbahnhoefe;

4. Honorarzone IV:
   a) Brunnengalerien und Horizontalbrunnen, Speicherbehaelter in Turmbauweise,
      Wasseraufbereitungsanlagen mit physikalischen und chemischen Verfahren, einfache
      Grundwasserdekontaminierungsanlagen, Leitungsnetze fuer Wasser mit zahlreichen
      Verknuepfungen und zahlreichen Zwangspunkten;
   b) Abwasserbehandlungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II, III oder V
      erwaehnt; Schlammbehandlungsanlagen; Leitungsnetze fuer Abwasser mit zahlreichen
      Zwangspunkten;
   c) schwierige Pump- und Schoepfwerke; Druckerhoehungsanlagen, Wasserkraftanlagen,
      bewegliche Wehre soweit nicht in Honorarzone III erwaehnt; mehrfunktionale
      Dueker, Einzelgewaesser mit ungleichfoermigem gegliederten Querschnitt und vielen
      Zwangspunkten, Gewaessersysteme mit vielen Zwangspunkten, besonders schwieriger
      Gewaesserausbau mit sehr hohen technischen Anforderungen und oekologischen
      Ausgleichsmassnahmen; Hochwasserrueckhaltebecken und Talsperren mit mehr als
      100.000 cbm und weniger als 5.000.000 cbm Speicherraum; Schiffsanlege-, -loesch-
      und -ladestellen bei Tide- oder Hochwasserbeeinflussung; Schiffsschleusen,
      Haefen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung; besonders schwierige Deich- und
      Dammbauten; Sperrwerke, soweit nicht in Honorarzone III erwaehnt; Regenbecken
      und Kanalstauraeume mit zahlreichen Verknuepfungen und zahlreichen Zwangspunkten;
      kombinierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagen; Beregnung und Rohrdraenung bei
      ungleichmaessigen Boden- und schwierigen Gelaendeverhaeltnissen;
   d) Transportleitungen fuer wassergefaehrdende Fluessigkeiten und Gase mit
      zahlreichen Verknuepfungen und zahlreichen Zwangspunkten; mehrstufige
      Leichtfluessigkeitsabscheider; Leerrohrnetze mit zahlreichen Verknuepfungen;
   e) mehrstufige Aufbereitungsanlagen fuer Wertstoffe, Kompostwerke, Anlagen zur
      Konditionierung von Sonderabfaellen, Hausmuelldeponien und Monodeponien mit
      schwierigen technischen Anforderungen, Sonderabfalldeponien, Anlagen fuer
      Untertagedeponien, Behaelterdeponien, Abdichtung von Altablagerungen und
      kontaminierten Standorten mit schwierigen technischen Anforderungen, Anlagen zur
      Behandlung kontaminierter Boeden;
   f) schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbruecken; schwierige Kaimauern und
      Piers; Laermschutzanlagen in schwieriger staedtebaulicher Situation, soweit
      Leistungen nach Teil VIII oder Teil XII erforderlich sind; schwierige Tunnel-
      und Trogbauwerke;
   g) schwierige Schornsteine; Maste und Tuerme mit Aufbauten und Betriebsgeschoss;
      Kuehltuerme, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwaehnt; Versorgungskanaele
      mit zugehoerigen Schaechten in schwierigen Faellen fuer mehrere Medien, Silos mit
      zusammengefuegten Zellenbloecken und Anbauten, schwierige Werft-, Aufschlepp-
      und Helgenanlagen, schwierige Docks; selbstaendige Tiefgaragen, soweit nicht in
      Honorarzone III erwaehnt; schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige
      Stollenbauten; schwierige Untergrundbahnhoefe, soweit nicht in Honorarzone V
      erwaehnt;

5. Honorarzone V:
   a) Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter Verfahren der
      Wasseraufbereitung; komplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen;

                                           - 67 -
      
                                                                              

   b) schwierige Abwasserbehandlungsanlagen, Bauwerke und Anlagen fuer mehrstufige oder
      kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung;
   c) schwierige Wasserkraftanlagen, zum Beispiel Pumpspeicherwerke oder
      Kavernenkraftwerke, Schiffshebewerke; Hochwasserrueckhaltebecken und Talsperren
      mit mehr als 5.000.000 cbm Speicherraum;
   d) -;
   e) Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen;
   f) besonders schwierige Bruecken, besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerke;
   g) besonders schwierige Schornsteine; Maste und Tuerme mit Aufbauten,
      Betriebsgeschoss und Publikumseinrichtungen; schwierige Kuehltuerme, besonders
      schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, Untergrund-Kreuzungsbahnhoefe, Offshore
      Anlagen.


(2) Nachstehende Verkehrsanlagen werden nach Massgabe der in § 53 genannten Merkmale in
der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I
   a) Wege im ebenen oder wenig bewegten Gelaende mit einfachen
      Entwaesserungsverhaeltnissen, ausgenommen Wege ohne Eignung fuer den regelmaessigen
      Fahrverkehr mit einfachen Entwaesserungsverhaeltnissen sowie andere Wege und
      befestigte Flaechen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden
      und fuer die Leistungen nach Teil VII nicht erforderlich sind; einfache
      Verkehrsflaechen, Parkplaetze in Aussenbereichen;
   b) Gleis- und Bahnsteiganlagen ohne Weichen und Kreuzungen, soweit nicht in den
      Honorarzonen II bis V erwaehnt;
   c) -;

2. Honorarzone II
   a) Wege im bewegten Gelaende mit einfachen Baugrund- und Entwaesserungsverhaeltnissen,
      ausgenommen Wege ohne Eignung fuer den regelmaessigen Fahrverkehr und mit einfachen
      Entwaesserungsverhaeltnissen sowie andere Wege und befestigte Flaechen, die
      als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden und fuer die Leistungen
      nach Teil VII nicht erforderlich sind; ausseroertliche Strassen ohne besondere
      Zwangspunkte oder im wenig bewegten Gelaende; Tankstellen- und Rastanlagen
      einfacher Art; Anlieger- und Sammelstrassen in Neubaugebieten, inneroertliche
      Parkplaetze, einfache hoehengleiche Knotenpunkte;
   b) Gleisanlagen der freien Strecke ohne besondere Zwangspunkte, Gleisanlagen
      der freien Strecke im wenig bewegten Gelaende, Gleis- und Bahnsteiganlagen der
      Bahnhoefe mit einfachen Spurplaenen;
   c) einfache Verkehrsflaechen fuer Landeplaetze, Segelfluggelaende;

3. Honorarzone III
   a) Wege im bewegten Gelaende mit schwierigen Baugrund- und
      Entwaesserungsverhaeltnissen; ausseroertliche Strassen mit besonderen Zwangspunkten
      oder im bewegten Gelaende; schwierige Tankstellen- und Rastanlagen; inneroertliche
      Strassen und Plaetze, soweit nicht in Honorarzone II, IV oder V erwaehnt;
      verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflaechengestaltungen und Pflanzungen
      fuer Fussgaengerbereiche nach § 14 Nr. 4; schwierige hoehengleiche Knotenpunkte,
      einfache hoehenungleiche Knotenpunkte, Verkehrsflaechen fuer Gueterumschlag Strasse/
      Strasse;
   b) inneroertliche Gleisanlagen, soweit nicht in Honorarzone IV erwaehnt; Gleisanlagen
      der freien Strecke mit besonderen Zwangspunkten; Gleisanlagen der freien Strecke
      im bewegten Gelaende; Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhoefe mit schwierigen
      Spurplaenen;
   c) schwierige Verkehrsflaechen fuer Landeplaetze, einfache Verkehrsflaechen fuer
      Flughaefen;

                                            - 68 -
       
                                                                               

4. Honorarzone IV
     a) ausseroertliche Strassen mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte oder im stark
        bewegten Gelaende, soweit nicht in Honorarzone V erwaehnt; inneroertliche Strassen
        und Plaetze mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in schwieriger
        staedtebaulicher Situation, sowie vergleichbare verkehrsberuhigte Bereiche,
        ausgenommen Oberflaechengestaltungen und Pflanzungen fuer Fussgaengerbereiche nach
        § 14 Nr. 4; sehr schwierige hoehengleiche Knotenpunkte; schwierige hoehenungleiche
        Knotenpunkte; Verkehrsflaechen fuer Gueterumschlag im kombinierten Ladeverkehr;
     b) schwierige inneroertliche Gleisanlagen, Gleisanlagen der freien Strecke mit einer
        Vielzahl besonderer Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im stark
        bewegten Gelaende; Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhoefe mit sehr schwierigen
        Spurplaenen;
     c) schwierige Verkehrsflaechen fuer Flughaefen;

5. Honorarzone V
     a) schwierige Gebirgsstrassen, schwierige inneroertliche Strassen und Plaetze mit sehr
        hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in sehr schwieriger staedtebaulicher
        Situation; sehr schwierige hoehenungleiche Knotenpunkte;
     b) sehr schwierige inneroertliche Gleisanlagen;
     c) -.


§ 55 Leistungsbild Objektplanung fuer Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
(1) Das Leistungsbild Objektplanung umfasst die Leistungen der Auftragnehmer fuer
Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen,
Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz
2 aufgefuehrten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefasst und in der folgenden Tabelle
fuer Ingenieurbauwerke in Vomhundertsaetzen der Honorare des § 56 Abs. 1 und fuer
Verkehrsanlagen in Vomhundertsaetzen der Honorare des § 56 Abs. 2 bewertet.

                                                                          Bewertung der
                                                                       Grundleistungen in
                                                                       v. H. der Honorare
1.    Grundlagenermittlung
      Ermitteln der Voraussetzungen zur Loesung der Aufgabe durch
      die Planung                                                               2
2.    Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
      Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Loesung der
      Planungsaufgabe *)                                                        15
3.    Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
      Erarbeiten der endgueltigen Loesung der Planungsaufgabe                     30
4.    Genehmigungsplanung
      Erarbeiten und Einreichen der Vorlagen fuer die
      erforderlichen oeffentlich-rechtlichen Verfahren                           5
5.    Ausfuehrungsplanung
      Erarbeiten und Darstellen der ausfuehrungsreifen
      Planungsloesung                                                            15
6.    Vorbereitung der Vergabe
      Ermitteln der Mengen und Aufstellen von
      Ausschreibungsunterlagen                                                  10
7.    Mitwirkung bei der Vergabe
      Einholen und Werten von Angeboten und Mitwirkung bei der
      Auftragsvergabe                                                           5
8.    Bauoberleitung
      Aufsicht ueber die oertliche Bauueberwachung Abnahme und
      Uebergabe des Objekts                                                      15
9.    Objektbetreuung und Dokumentation
      Ueberwachen der Beseitigung von Maengeln und Dokumentation
      des Gesamtergebnisses                                                     3

                                             - 69 -
         
                                                                                 


------
*)   Bei Objekten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, wird die Leistungsphase 2 mit 8 v. H.
     bewertet.


(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

                  Grundleistungen                              Besondere Leistungen
1.    Grundlagenermittlung
      Klaeren der Aufgabenstellung                   Auswahl und Besichtigen aehnlicher Objekte
      Ermitteln der vorgegebenen Randbedingungen Ermitteln besonderer, in den Normen nicht
                                                    festgelegter Belastungen
      Bei Objekten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7,
      die eine Tragwerksplanung erfordern: Klaeren
      der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet
      der Tragwerksplanung
      Ortsbesichtigung
      Zusammenstellen der die Aufgabe
      beeinflussenden Planungsabsichten
      Zusammenstellen und Werten von Unterlagen
      Erlaeutern von Planungsdaten
      Ermitteln des Leistungsumfangs und
      der erforderlichen Vorarbeiten, zum
      Beispiel Baugrunduntersuchungen,
      Vermessungsleistungen, Immissionsschutz;
      ferner bei Verkehrsanlagen:
      Verkehrszaehlungen
      Formulieren von Entscheidungshilfen fuer die
      Auswahl anderer an der Planung fachlich
      Beteiligter
      Zusammenfassen der Ergebnisse
2.    Vorplanung (Projekt- und
      Planungsvorbereitung)
      Analyse der Grundlagen
      Abstimmen der Zielvorstellungen auf           Anfertigen von Nutzen-Kosten-
      die Randbedingungen, die insbesondere         Untersuchungen
      durch Raumordnung, Landesplanung,             Anfertigen von topographischen und
      Bauleitplanung, Rahmenplanung sowie           hydrologischen Unterlagen
      oertliche und ueberoertliche Fachplanungen       Genaue Berechnung besonderer Bauteile
      vorgegeben sind
      Untersuchen von Loesungsmoeglichkeiten          Koordinieren und Darstellen der
      mit ihren Einfluessen auf bauliche und         Ausruestung und Leitungen bei Gleisanlagen
      konstruktive Gestaltung, Zweckmaessigkeit,
      Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der
      Umweltvertraeglichkeit
      Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten
      Erarbeiten eines Planungskonzepts
      einschliesslich Untersuchung der
      alternativen Loesungsmoeglichkeiten nach
      gleichen Anforderungen mit zeichnerischer
      Darstellung und Bewertung unter
      Einarbeitung der Beitraege anderer an der
      Planung fachlich Beteiligter
      Bei Verkehrsanlagen: Ueberschlaegige
      verkehrstechnische Bemessung
      der Verkehrsanlage; Ermitteln
      der Schallimmissionen von der
      Verkehrsanlage an kritischen Stellen
      nach Tabellenwerten; Untersuchen
      der moeglichen Schallschutzmassnahmen,
      ausgenommen detaillierte schalltechnische
      Untersuchungen, insbesondere in komplexen
      Faellen
                                             - 70 -
       
                                                                               

                 Grundleistungen                                Besondere Leistungen
     Klaeren und Erlaeutern der wesentlichen
     fachspezifischen Zusammenhaenge, Vorgaenge
     und Bedingungen
     Vorverhandlungen mit Behoerden und anderen
     an der Planung fachlich Beteiligten
     ueber die Genehmigungsfaehigkeit,
     gegebenenfalls ueber die Bezuschussung und
     Kostenbeteiligung
     Mitwirken beim Erlaeutern des
     Planungskonzepts gegenueber Buergern und
     politischen Gremien
     Ueberarbeiten des Planungskonzepts nach
     Bedenken und Anregungen
     Bereitstellen von Unterlagen als Auszuege
     aus dem Vorentwurf zur Verwendung fuer ein
     Raumordnungsverfahren
     Kostenschaetzung
     Zusammenstellung aller
     Vorplanungsergebnisse
3.   Entwurfsplanung
     Durcharbeiten des Planungskonzepts               Beschaffen von Auszuegen aus Grundbuch,
     (stufenweise Erarbeitung einer                   Kataster und anderen amtlichen Unterlagen
     zeichnerischen Loesung) unter                     Fortschreiben von Nutzen-Kosten-
     Beruecksichtigung aller fachspezifischer          Untersuchungen
     Anforderungen und unter Verwendung der           Signaltechnische Berechnung Mitwirken bei
     Beitraege anderer an der Planung fachlich         Verwaltungsvereinbarungen
     Beteiligter bis zum vollstaendigen Entwurf
     Erlaeuterungsbericht
     Fachspezifische Berechnungen, ausgenommen
     Berechnungen des Tragwerks
     Zeichnerische Darstellung des
     Gesamtentwurfs
     Finanzierungsplan; Bauzeiten- und
     Kostenplan; Ermitteln und Begruenden der
     zuwendungsfaehigen Kosten sowie Vorbereiten
     der Antraege auf Finanzierung; Mitwirken
     beim Erlaeutern des vorlaeufigen Entwurfs
     gegenueber Buergern und politischen Gremien;
     Ueberarbeiten des vorlaeufigen Entwurfs
     aufgrund von Bedenken und Anregungen
     Verhandlungen mit Behoerden und anderen an
     der Planung fachlich Beteiligten ueber die
     Genehmigungsfaehigkeit
     Kostenberechnung
     Bei Verkehrsanlagen: Ueberschlaegige
     Festlegung der Abmessungen von
     Ingenieurbauwerken; Zusammenfassen
     aller vorlaeufigen Entwurfsunterlagen;
     Weiterentwickeln des vorlaeufigen Entwurfs
     zum endgueltigen Entwurf; Ermitteln der
     Schallimmissionen von der Verkehrsanlage
     nach Tabellenwerten; Festlegen der
     erforderlichen Schallschutzmassnahmen an
     der Verkehrsanlage, gegebenenfalls unter
     Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter
     schalltechnischer Untersuchungen und
     Feststellen der Notwendigkeit von
     Schallschutzmassnahmen an betroffenen
     Gebaeuden; rechnerische Festlegung der
     Anlage in den Haupt- und Kleinpunkten;
     Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte;
     Nachweis der Lichtraumprofile;
                                             - 71 -
       
                                                                               

                 Grundleistungen                                Besondere Leistungen
     ueberschlaegiges Ermitteln der wesentlichen
     Bauphasen unter Beruecksichtigung der
     Verkehrslenkung waehrend der Bauzeit
     Kostenkontrolle durch Vergleich der
     Kostenberechnung mit der Kostenschaetzung
     Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen
4.   Genehmigungsplanung
     Erarbeiten der Unterlagen fuer die                Mitwirken beim Beschaffen der Zustimmung
     erforderlichen oeffentlich-rechtlichen            von Betroffenen
     Verfahren einschliesslich der Antraege auf         Herstellen der Unterlagen fuer
     Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des        Verbandsgruendungen
     Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der
     Beitraege anderer an der Planung fachlich
     Beteiligter
     Einreichen dieser Unterlagen
     Grunderwerbsplan und
     Grunderwerbsverzeichnis
     Bei Verkehrsanlagen: Einarbeiten
     der Ergebnisse der schalltechnischen
     Untersuchungen
     Verhandlungen mit Behoerden
     Vervollstaendigen und Anpassen der
     Planungsunterlagen, Beschreibungen und
     Berechnungen unter Verwendung der Beitraege
     anderer an der Planung fachlich Beteiligter
     Mitwirken beim Erlaeutern gegenueber Buergern
     Mitwirken im Planfeststellungsverfahren
     einschliesslich der Teilnahme an
     Eroerterungsterminen sowie Mitwirken bei der
     Abfassung der Stellungnahmen zu Bedenken
     und Anregungen
5.   Ausfuehrungsplanung
     Durcharbeiten der Ergebnisse der                 Aufstellen von Ablauf- und Netzplaenen
     Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise
     Erarbeitung und Darstellung der
     Loesung) unter Beruecksichtigung aller
     fachspezifischen Anforderungen und
     Verwendung der Beitraege anderer an der
     Planung fachlich Beteiligter bis zur
     ausfuehrungsreifen Loesung
     Zeichnerische und rechnerische Darstellung
     des Objekts mit allen fuer die Ausfuehrung
     notwendigen Einzelangaben einschliesslich
     Detailzeichnungen in den erforderlichen
     Massstaeben
     Erarbeiten der Grundlagen fuer die anderen
     an der Planung fachlich Beteiligten
     und Integrieren ihrer Beitraege bis zur
     ausfuehrungsreifen Loesung
     Fortschreiben der Ausfuehrungsplanung
     waehrend der Objektausfuehrung
6.   Vorbereitung der Vergabe
     Mengenermittlung und Aufgliederung nach
     Einzelpositionen unter Verwendung der
     Beitraege anderer an der Planung fachlich
     Beteiligter
     Aufstellen der Verdingungsunterlagen,
     insbesondere Anfertigen der
     Leistungsbeschreibungen mit
     Leistungsverzeichnissen sowie der
     Besonderen Vertragsbedingungen

                                             - 72 -
       
                                                                               

                 Grundleistungen                                Besondere Leistungen
     Abstimmen und Koordinieren der
     Verdingungsunterlagen der an der Planung
     fachlich Beteiligten
     Festlegen der wesentlichen
     Ausfuehrungsphasen
7.   Mitwirkung bei der Vergabe
     Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen        Pruefen und Werten von Nebenangeboten und
     fuer alle Leistungsbereiche                       Aenderungsvorschlaegen mit grundlegend
                                                      anderen Konstruktionen im Hinblick
                                                      auf die technische und funktionelle
                                                      Durchfuehrbarkeit
     Einholen von Angeboten
     Pruefen und Werten der Angebote
     einschliesslich Aufstellen eines
     Preisspiegels
     Abstimmen und Zusammenstellen der
     Leistungen der fachlich Beteiligten, die an
     der Vergabe mitwirken
     Mitwirken bei Verhandlungen mit Bietern
     Fortschreiben der Kostenberechnung
     Mitwirken bei der Auftragserteilung
     Kostenkontrolle durch Vergleich der
     fortgeschriebenen Kostenberechnung mit der
     Kostenberechnung
8.   Bauoberleitung
     Aufsicht ueber die oertliche Bauueberwachung,
     soweit die Bauoberleitung und die oertliche
     Bauueberwachung getrennt vergeben werden,
     Koordinieren der an der Objektueberwachung
     fachlich Beteiligten, insbesondere Pruefen
     auf Uebereinstimmung und Freigeben von
     Plaenen Dritter
     Aufstellen und Ueberwachen eines Zeitplans
     (Balkendiagramm)
     Inverzugsetzen der ausfuehrenden Unternehmen
     Abnahme von Leistungen und Lieferungen
     unter Mitwirkung der oertlichen
     Bauueberwachung und anderer an der Planung
     und Objektueberwachung fachlich Beteiligter
     unter Fertigung einer Niederschrift ueber
     das Ergebnis der Abnahme
     Antrag auf behoerdliche Abnahmen und
     Teilnahme daran
     Uebergabe des Objekts einschliesslich
     Zusammenstellung und Uebergabe der
     erforderlichen Unterlagen, zum
     Beispiel Abnahmeniederschriften und
     Pruefungsprotokolle
     Zusammenstellen von Wartungsvorschriften
     fuer das Objekt
     Ueberwachen der Pruefungen der
     Funktionsfaehigkeit der Anlagenteile und der
     Gesamtanlage
     Auflisten der Verjaehrungsfristen der
     Gewaehrleistungsansprueche
     Kostenfeststellung
     Kostenkontrolle durch Ueberpruefen der
     Leistungsabrechnung der bauausfuehrenden
     Unternehmen im Vergleich zu den
     Vertragspreisen und der fortgeschriebenen
     Kostenberechnung
9.   Objektbetreuung und Dokumentation
                                             - 73 -
      
                                                                              

               Grundleistungen                           Besondere Leistungen
   Objektbegehung zur Maengelfeststellung      Erstellen eines Bauwerksbuchs
   vor Ablauf der Verjaehrungsfristen der
   Gewaehrleistungsansprueche gegenueber den
   ausfuehrenden Unternehmen
   Ueberwachen der Beseitigung von Maengeln,
   die innerhalb der Verjaehrungsfristen der
   Gewaehrleistungsansprueche, laengstens jedoch
   bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme
   der Leistungen auftreten
   Mitwirken bei der Freigabe von
   Sicherheitsleistungen
   Systematische Zusammenstellung der
   zeichnerischen Darstellungen und
   rechnerischen Ergebnisse des Objekts

(3) Die Teilnahme an bis zu 5 Erlaeuterungs- oder Eroerterungsterminen mit Buergern oder
politischen Gremien, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen, sind als Grundleistung
mit den Honoraren nach § 56 abgegolten.

(4) Die Vertragsparteien koennen bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren,
dass die Leistungsphase 5 bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5
abweichend von Absatz 1 mit mehr als 15 bis zu 35 vom Hundert bewertet wird, wenn in
dieser Leistungsphase ein ueberdurchschnittlicher Aufwand an Ausfuehrungszeichnungen
erforderlich wird. Wird die Planung von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik fuer
die in Satz 1 genannten Ingenieurbauwerke an den Auftragnehmer uebertragen, dem auch
Grundleistungen fuer diese Ingenieurbauwerke in Auftrag gegeben sind, so kann fuer diese
Leistungen ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nach Satz 2 nicht bei
Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6
zu berechnen.

(5) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 von
Ingenieurbauwerken koennen neben den in Absatz 2 erwaehnten Besonderen Leistungen
insbesondere die nachstehenden Besonderen Leistungen vereinbart werden:
Ermitteln substanzbezogener Daten und Vorschriften
Untersuchen und Abwickeln der notwendigen Sicherungsmassnahmen von Bau- oder
Betriebszustaenden
Oertliches Ueberpruefen von Planungsdetails an der vorgefundenen Substanz und Ueberarbeiten
der Planung bei Abweichen von den urspruenglichen Feststellungen
Erarbeiten eines Vorschlags zur Behebung von Schaeden oder Maengeln.
Satz 1 gilt sinngemaess fuer Verkehrsanlagen mit geringen Kosten fuer Erdarbeiten
einschliesslich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger
Anpassung an vorhandene Randbebauung.

§ 56 Honorartafeln fuer Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und
Verkehrsanlagen
(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in § 55 aufgefuehrten
Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind in der nachfolgenden Honorartafel fuer den
Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 festgesetzt.
                              Honorartafel zu § 56 Abs. 1
 Anrechenbare    Zone I         Zone II       Zone III        Zone IV          Zone V
    Kosten     von      bis   von      bis   von      bis   von      bis   von       bis
     Euro          Euro           Euro           Euro           Euro            Euro
        25.565 2.378    2.991 2.991    3.599 3.599    4.213 4.213    4.821 4.821      5.435
        30.000 2.710    3.395 3.395    4.079 4.079    4.767 4.767    5.451 5.451      6.136
        35.000 3.068    3.832 3.832    4.601 4.601    5.367 5.367    6.135 6.135      6.900
        40.000 3.410    4.255 4.255    5.100 5.100    5.940 5.940    6.786 6.786      7.630
        45.000 3.750    4.667 4.667    5.587 5.587    6.502 6.502    7.423 7.423      8.339
        50.000 4.086    5.077 5.077    6.068 6.068    7.054 7.054    8.046 8.046      9.036
        75.000 5.666    6.988 6.988    8.310 8.310    9.628 9.628 10.950 10.950      12.272
       100.000 7.148    8.772 8.772 10.396 10.396 12.016 12.016 13.640 13.640        15.264
       150.000 9.911 12.078 12.078 14.246 14.246 16.412 16.412 18.579 18.579         20.746

                                            - 74 -
      
                                                                              

Anrechenbare        Zone I            Zone II          Zone III           Zone IV            Zone V
   Kosten         von      bis      von      bis      von      bis      von      bis     von       bis
    Euro              Euro              Euro              Euro              Euro              Euro
      200.000    12.503 15.164     15.164 17.824     17.824 20.480     20.480 23.140     23.140    25.801
      250.000    14.970 18.084     18.084 21.202     21.202 24.316     24.316 27.434     27.434    30.548
      300.000    17.336 20.882     20.882 24.434     24.434 27.980     27.980 31.531     31.531    35.078
      350.000    19.630 23.589     23.589 27.549     27.549 31.504     31.504 35.464     35.464    39.423
      400.000    21.869 26.217     26.217 30.569     30.569 34.916     34.916 39.269     39.269    43.617
      450.000    24.046 28.775     28.775 33.505     33.505 38.229     38.229 42.959     42.959    47.688
      500.000    26.175 31.272     31.272 36.365     36.365 41.461     41.461 46.554     46.554    51.651
      750.000    36.278 43.057     43.057 49.835     49.835 56.614     56.614 63.393     63.393    70.171
    1.000.000    45.762 54.062     54.062 62.366     62.366 70.666     70.666 78.971     78.971    87.271
    1.500.000    63.453 74.482     74.482 85.511     85.511 96.544     96.544 107.573   107.573   118.602
    2.000.000    80.039 93.531     93.531 107.023   107.023 120.520   120.520 134.012   134.012   147.504
    2.500.000    95.821 111.595   111.595 127.363   127.363 143.137   143.137 158.906   158.906   174.679
    3.000.000   111.004 128.913   128.913 146.822   146.822 164.736   164.736 182.645   182.645   200.555
    3.500.000   125.699 145.638   145.638 165.577   165.577 185.512   185.512 205.451   205.451   225.390
    4.000.000   140.001 161.879   161.879 183.753   183.753 205.630   205.630 227.504   227.504   249.382
    4.500.000   153.954 177.696   177.696 201.436   201.436 225.174   225.174 248.915   248.915   272.656
    5.000.000   167.609 193.149   193.149 218.689   218.689 244.232   244.232 269.771   269.771   295.311
    7.500.000   232.309 266.086   266.086 299.864   299.864 333.642   333.642 367.419   367.419   401.196
   10.000.000   293.023 334.208   334.208 375.393   375.393 416.578   416.578 457.764   457.764   498.949
   15.000.000   406.268 460.635   460.635 514.998   514.998 569.365   569.365 623.727   623.727   678.094
   20.000.000   512.446 578.613   578.613 644.780   644.780 710.952   710.952 777.119   777.119   843.286
   25.000.000   613.537 690.564   690.564 767.585   767.585 844.612   844.612 921.634   921.634   998.660
   25.564.594   624.901 703.144   703.144 781.382   781.382 859.625   589.625 937.863   937.633 1.016.106

(2) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in § 55 aufgefuehrten
Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind in der nachfolgenden Honorartafel fuer den
Anwendungsbereich des § 51 Abs. 2 festgesetzt.
                                 Honorartafel zu § 56 Abs. 2
 Anrechenbare      Zone I          Zone II        Zone III         Zone IV         Zone V
    Kosten       von      bis    von      bis    von      bis    von      bis    von      bis
     Euro            Euro            Euro            Euro            Euro            Euro
        25.565   2.613    3.282  3.282    3.952  3.952    4.627  4.627    5.297  5.297    5.967
        30.000   2.972    3.722  3.722    4.471  4.471    5.222  5.222    5.971  5.971    6.721
        35.000   3.364    4.204  4.204    5.039  5.039    5.879  5.879    6.714  6.714    7.554
        40.000   3.737    4.658  4.658    5.583  5.583    6.504  6.504    7.429  7.429    8.350
        45.000   4.107    5.108  5.108    6.115  6.115    7.116  7.116    8.122  8.122    9.123
        50.000   4.465    5.546  5.546    6.629  6.629    7.710  7.710    8.792  8.792    9.874
        75.000   6.159    7.597  7.597    9.036  9.036 10.479 10.479 11.917 11.917 13.355
       100.000   7.742    9.502  9.502 11.263 11.263 13.019 13.019 14.780 14.780 16.541
       150.000 10.653 12.982 12.982 15.306 15.306 17.635 17.635 19.959 19.959 22.288
       200.000 13.311 16.144 16.144 18.977 18.977 21.815 21.815 24.648 24.648 27.482
       250.000 15.801 19.093 19.093 22.386 22.386 25.674 25.674 28.967 28.967 32.259
       300.000 18.147 21.859 21.859 25.575 25.575 29.287 29.287 33.003 33.003 36.715
       350.000 20.373 24.479 24.479 28.585 28.585 32.686 32.686 36.792 36.792 40.897
       400.000 22.486 26.961 26.961 31.435 31.435 35.904 35.904 40.379 40.379 44.853
       450.000 24.504 29.322 29.322 34.141 34.141 38.959 38.959 43.778 43.778 48.597
       500.000 26.440 31.587 31.587 36.734 36.734 41.877 41.877 47.023 47.023 52.170
       750.000 34.951 41.485 41.485 48.013 48.013 54.546 54.546 61.074 61.074 67.607
     1.000.000 41.994 49.614 49.614 57.232 57.232 64.847 64.847 72.466 72.466 80.085
     1.500.000 58.018 68.101 68.101 78.185 78.185 88.273 88.273 98.356 98.356 108.439
     2.000.000 73.178 85.513 85.513 97.848 97.848 110.188 110.188 122.523 122.523 134.858
     2.500.000 87.609 102.028 102.028 116.448 116.448 130.869 130.869 145.289 145.289 159.709
     3.000.000 101.490 117.865 117.865 134.239 134.239 150.614 150.614 166.988 166.988 183.363
     3.500.000 114.930 133.158 133.158 151.386 151.386 169.614 169.614 187.842 187.842 206.070
     4.000.000 128.007 148.007 148.007 168.008 168.008 188.005 188.005 208.005 208.005 228.006
     4.500.000 140.756 162.464 162.464 184.171 184.171 205.874 205.874 227.581 227.581 249.289
     5.000.000 153.239 176.590 176.590 199.941 199.941 223.294 223.294 246.645 246.645 269.996
     7.500.000 212.400 243.281 243.281 274.161 274.161 305.046 305.046 335.926 335.926 366.806
    10.000.000 267.906 305.559 305.559 343.212 343.212 380.870 380.870 418.523 418.523 456.176
    15.000.000 371.445 421.149 421.149 470.852 470.852 520.561 520.561 570.265 570.265 619.968
    20.000.000 468.516 529.012 529.012 589.507 589.507 650.008 650.008 710.503 710.503 770.998

                                                - 75 -
       
                                                                               

Anrechenbare      Zone I          Zone II        Zone III         Zone IV         Zone V
   Kosten       von      bis    von      bis    von      bis    von      bis    von      bis
    Euro            Euro            Euro            Euro            Euro            Euro
   25.000.000 560.948 631.370 631.370 701.788 701.788 772.212 772.212 842.630 842.630 913.052
   25.564.594 571.338 642.873 642.873 714.403 714.403 785.937 785.937 857.467 857.467 929.002

(3) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemaess.

§ 57 Oertliche Bauueberwachung
(1) Die oertliche Bauueberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfasst
folgende Leistungen:
1.    Ueberwachen der Ausfuehrung des Objekts auf Uebereinstimmung mit den zur Ausfuehrung
      genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der
      Technik und den einschlaegigen Vorschriften,
2.    Hauptachsen fuer das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie
      Hoehenfestpunkte im Objektbereich herstellen, soweit die Leistungen nicht mit
      besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen
      erbracht werden muessen; Baugelaende oertlich kennzeichnen,
3.    Fuehren eines Bautagebuchs,
4.    gemeinsames Aufmass mit den ausfuehrenden Unternehmen,
5.    Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen,
6.    Rechnungspruefung,
7.    Mitwirken bei behoerdlichen Abnahmen,
8.    Mitwirken beim Ueberwachen der Pruefung der Funktionsfaehigkeit der Anlagenteile und
      der Gesamtanlage,
9.    Ueberwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten
      Maengel,
10.   bei Objekten nach § 51 Abs. 1: Ueberwachen der Ausfuehrung von Tragwerken nach § 63
      Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Uebereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis.

(2) Das Honorar fuer die oertliche Bauueberwachung kann mit 2,1 bis 3,2 vom Hundert
der anrechenbaren Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 vereinbart werden. Die
Vertragsparteien koennen abweichend von Satz 1 ein Honorar als Festbetrag unter
Zugrundelegung der geschaetzten Bauzeit vereinbaren. Wird ein Honorar nach Satz 1 oder
Satz 2 nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so gilt ein Honorar in
Hoehe von 2,1 vom Hundert der anrechenbaren Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 als
vereinbart. § 5 Abs. 2 und 3 gilt sinngemaess.

(3) Das Honorar fuer die oertliche Bauueberwachung bei Objekten nach § 52 Abs. 9 kann
abweichend von Absatz 2 frei vereinbart werden.

§ 58 Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung
Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 55) oder der
Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 55) als Einzelleistung in Auftrag gegeben,
so koennen hierfuer anstelle der in § 55 festgesetzten Vomhundertsaetze folgende
Vomhundertsaetze der Honorare nach § 56 vereinbart werden:

1.    fuer die Vorplanung                                                       bis zu 17 v.H.,
2.    fuer die Entwurfsplanung                                                  bis zu 45 v.H..

§ 59 Umbauten und Modernisierung von Ingenieurbauwerken und
Verkehrsanlagen
(1) Honorare fuer Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr.
5 und 6 sind bei Ingenieurbauwerken nach den anrechenbaren Kosten nach § 52, der
Honorarzone, der der Umbau oder die Modernisierung bei sinngemaesser Anwendung des §
53 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des § 55 und den Honorartafeln des § 56 mit
                                             - 76 -
      
                                                                              

der Massgabe zu ermitteln, dass eine Erhoehung der Honorare fuer die Grundleistungen
nach § 55 und fuer die oertliche Bauueberwachung nach § 57 um einen Vomhundertsatz
schriftlich zu vereinbaren ist. Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere
der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu beruecksichtigen. Bei durchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad der Leistungen nach Satz 1 kann ein Zuschlag von 20 bis 33 vom
Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist,
gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als
vereinbart.

(2) § 24 Abs. 2 gilt sinngemaess.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten sinngemaess bei Verkehrsanlagen mit geringen Kosten
fuer Erdarbeiten einschliesslich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei
schwieriger Anpassung an vorhandene Bebauung.

§ 60 Instandhaltungen und Instandsetzungen
Honorare fuer Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen sind nach den
anrechenbaren Kosten nach § 52, der Honorarzone, der das Objekt nach den §§ 53 und 54
zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des § 55 und den Honorartafeln des § 56 mit der
Massgabe zu ermitteln, dass eine Erhoehung des Vomhundertsatzes fuer die Bauoberleitung
(Leistungsphase 8 des § 55) und des Betrages fuer die oertliche Bauueberwachung nach § 57
um bis zu 50 vom Hundert vereinbart werden kann.

§ 61 Bau- und landschaftsgestalterische Beratung
(1) Leistungen fuer bau- und landschaftsgestalterische Beratung werden erbracht,
um Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen bei besonderen staedtebaulichen oder
landschaftsgestalterischen Anforderungen planerisch in die Umgebung einzubinden.

(2) Zu den Leistungen fuer bau- und landschaftsgestalterische Beratung rechnen
insbesondere:
1. Mitwirken beim Erarbeiten und Durcharbeiten der Vorplanung in gestalterischer
   Hinsicht,
2. Darstellung des Planungskonzepts unter Beruecksichtigung staedtebaulicher,
   gestalterischer, funktionaler, technischer und umweltbeeinflussender Zusammenhaenge,
   Vorgaenge und Bedingungen,
3. Mitwirken beim Werten von Angeboten einschliesslich Sondervorschlaegen unter
   gestalterischen Gesichtspunkten,
4. Mitwirken beim Ueberwachen der Ausfuehrung des Objekts auf Uebereinstimmung mit dem
   gestalterischen Konzept.

(3) Werden Leistungen fuer bau- und landschaftsgestalterische Beratung einem
Auftragnehmer uebertragen, dem auch gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 fuer
diese Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen uebertragen werden, so kann fuer die
Leistungen fuer bau- und landschaftsgestalterische Beratung ein besonderes Honorar
nicht berechnet werden. Diese Leistungen sind bei der Vereinbarung des Honorars fuer
die Grundleistungen im Rahmen der fuer diese Leistungen festgesetzten Mindest- und
Hoechstsaetze zu beruecksichtigen.

(4) Werden Leistungen fuer bau- und landschaftsgestalterische Beratung einem
Auftragnehmer uebertragen, dem nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 fuer diese
Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen uebertragen werden, so kann ein Honorar frei
vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart,
so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten sinngemaess, wenn Leistungen fuer verkehrsplanerische
Beratungen bei der Planung von Freianlagen nach Teil II oder bei staedtebaulichen
Planungen nach Teil V erbracht werden.

Teil VIIa
                                            - 77 -
      
                                                                              


Verkehrsplanerische Leistungen

§ 61a Honorar fuer verkehrsplanerische Leistungen
(1) Verkehrsplanerische Leistungen sind das Vorbereiten und Erstellen der fuer
nachstehende Planarten erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen:
1. Bearbeiten aller Verkehrssektoren im Gesamtverkehrsplan,
2. Bearbeiten einzelner Verkehrssektoren im Teilverkehrsplan
sowie sonstige verkehrsplanerische Leistungen.

(2) Die verkehrsplanerischen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 umfassen insbesondere
folgende Leistungen:
1. Erarbeiten eines Zielkonzeptes,
2. Analyse des Zustandes und Feststellen von Maengeln,
3. Ausarbeiten eines Konzepts fuer eine Verkehrsmengenerhebung, Durchfuehren und
   Auswerten dieser Verkehrsmengenerhebung,
4. Beschreiben der zukuenftigen Entwicklung,
5. Ausarbeiten von Planfaellen,
6. Berechnen der zukuenftigen Verkehrsnachfrage,
7. Abschaetzen der Auswirkungen und Bewerten,
8. Erarbeiten von Planungsempfehlungen.

(3) Das Honorar fuer verkehrsplanerische Leistungen kann frei vereinbart werden. Wird
ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als
Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

Teil VIII
Leistungen bei der Tragwerksplanung

§ 62 Grundlagen des Honorars
(1) Das Honorar fuer Grundleistungen bei der Tragwerksplanung richtet sich nach den
anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Tragwerk angehoert,
sowie nach der Honorartafel in § 65.

(2) Anrechenbare Kosten sind, bei Gebaeuden und zugehoerigen baulichen Anlagen unter
Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276, zu ermitteln:
1. bei Anwendung von Absatz 4
   a) fuer die Leistungsphasen 1 bis 3 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht
      vorliegt, nach der Kostenschaetzung;
   b) fuer die Leistungsphasen 4 bis 6 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht
      vorliegt, nach dem Kostenanschlag;
   die Vertragsparteien koennen bei Auftragserteilung abweichend von den Buchstaben a
   und b eine andere Zuordnung der Leistungsphasen schriftlich vereinbaren;
2. bei Anwendung von Absatz 5 oder 6 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht
   vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei der Auftragserteilung schriftlich
   vereinbaren, nach dem Kostenanschlag.

(3) § 10 Abs. 3 und 3a sowie die §§ 21 und 32 gelten sinngemaess.

(4) Anrechenbare Kosten sind bei Gebaeuden und zugehoerigen baulichen Anlagen



                                            - 78 -
       
                                                                               

 55 v. H. der Kosten der Baukonstruktionen und besonderen Baukonstruktionen (DIN 276,
          Kostengruppen 3.1 und 3.5.1) und
 20 v. H. der Kosten der Installationen und besonderen Installationen (DIN 276,
          Kostengruppen 3.2 und 3.5.2).


(5) Die Vertragsparteien koennen bei Gebaeuden mit einem hohen Anteil an Kosten der
Gruendung und der Tragkonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1.1 und 3.1.2) sowie
bei Umbauten bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass die anrechenbaren
Kosten abweichend von Absatz 4 nach Absatz 6 Nr. 1 bis 12 ermittelt werden.

(6) Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbauwerken die vollstaendigen Kosten fuer:
1.    Erdarbeiten,
2.    Mauerarbeiten,
3.    Beton- und Stahlbetonarbeiten,
4.    Naturwerksteinarbeiten,
5.    Betonwerksteinarbeiten,
6.    Zimmer- und Holzbauarbeiten,
7.    Stahlbauarbeiten,
8.    Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten
      Leistungen enthaltenen Stoffe verwendet werden,
9.    Abdichtungsarbeiten,
10.   Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,
11.   Klempnerarbeiten,
12.   Metallbau- und Schlosserarbeiten fuer tragende Konstruktionen,
13.   Bohrarbeiten, ausser Bohrungen zur Baugrunderkundung,
14.   Verbauarbeiten fuer Baugruben,
15.   Rammarbeiten,
16.   Wasserhaltungsarbeiten,
einschliesslich der Kosten fuer Baustelleneinrichtungen. Absatz 7 bleibt unberuehrt.

(7) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von Absatz 5 oder 6 die Kosten fuer:
1.    das Herrichten des Baugrundstuecks,
2.    Oberbodenauftrag,
3.    Mehrkosten fuer aussergewoehnliche Ausschachtungsarbeiten,
4.    Rohrgraeben ohne statischen Nachweis,
5.    nichttragendes Mauerwerk < 11,5 cm,
6.    Bodenplatten ohne statischen Nachweis,
7.    Mehrkosten fuer Sonderausfuehrungen, zum Beispiel von Daechern, Sichtbeton oder
      Fassadenverkleidungen,
8.    Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusaetzliche Massnahmen fuer den Winterbau
      (bei Gebaeuden und zugehoerigen baulichen Anlagen: nach DIN 276, Kostengruppe 6),
9.    Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und Holzbau-, Stahlbau- und
      Klempnerarbeiten, die in Verbindung mit dem Ausbau eines Gebaeudes oder
      Ingenieurbauwerks ausgefuehrt werden,
10.   die Baunebenkosten.

(8) Die Vertragsparteien koennen bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten vereinbaren,
dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absaetzen 4 bis 6 erfasst sind, sowie die in
Absatz 7 Nr. 7 und bei Gebaeuden die in Absatz 6 Nr. 13 bis 16 genannten Kosten ganz


                                             - 79 -
      
                                                                              

oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehoeren, wenn der Auftragnehmer wegen dieser
Arbeiten Mehrleistungen fuer das Tragwerk nach § 64 erbringt.

§ 63 Honorarzonen fuer Leistungen bei der Tragwerksplanung
(1) Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung nach dem statisch-konstruktiven
Schwierigkeitsgrad aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
   Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
   - einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder
     unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

2. Honorarzone II:
   Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
   - statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebraeuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und
     Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,
   - Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flaechenlasten, die sich mit
     gebraeuchlichen Tabellen berechnen lassen,
   - Mauerwerksbauten mit bis zur Gruendung durchgehenden tragenden Waenden ohne
     Nachweis horizontaler Aussteifung,
   - Flachgruendungen und Stuetzwaende einfacher Art;

3. Honorarzone III:
   Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
   - schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke
     in gebraeuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne
     Stabilitaetsuntersuchungen,
   - einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Beruecksichtigung des Einflusses
     von Kriechen und Schwinden,
   - Tragwerke fuer Gebaeude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden
     Waende,
   - ausgesteifte Skelettbauten,
   - ebene Pfahlrostgruendungen,
   - einfache Gewoelbe,
   - einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne
     Stabilitaetsuntersuchungen,
   - einfache Traggerueste und andere einfache Gerueste fuer Ingenieurbauwerke,
   - einfache verankerte Stuetzwaende;

4. Honorarzone IV:
   Tragwerke mit ueberdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
   - statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebraeuchlichen Bauarten und
     Tragwerke, fuer deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu
     ermittelnde Einfluesse zu beruecksichtigen sind,
   - vielfach statisch unbestimmte Systeme,
   - statisch bestimmte raeumliche Fachwerke,
   - einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
   - statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgroessenbestimmungen nach der Theorie II.
     Ordnung erfordern,
   - einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,
   - Tragwerke fuer schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten,
     bei denen der Nachweis der Stabilitaet und Aussteifung die Anwendung besonderer
     Berechnungsverfahren erfordert,

                                            - 80 -
      
                                                                              

   - Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwaehnt,
   - einfache Traegerroste und einfache orthotrope Platten,
   - Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
   - schwierige statisch unbestimmte Flachgruendungen, schwierige ebene und raeumliche
     Pfahlgruendungen, besondere Gruendungsverfahren, Unterfahrungen,
   - schiefwinklige Einfeldplatten fuer Ingenieurbauwerke,
   - schiefwinklig gelagerte oder gekruemmte Traeger,
   - schwierige Gewoelbe und Gewoelbereihen,
   - Rahmentragwerke, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwaehnt,
   - schwierige Traggerueste und andere schwierige Gerueste fuer Ingenieurbauwerke,
   - schwierige, verankerte Stuetzwaende,
   - Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungspruefung (Ingenieurmauerwerk);

5. Honorarzone V:
   Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
   - statisch und konstruktiv ungewoehnlich schwierige Tragwerke,
   - schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
   - raeumliche Stabwerke und statisch unbestimmte raeumliche Fachwerke,
   - schwierige Traegerroste und schwierige orthotrope Platten,
   - Verbundtraeger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Massnahmen,
   - Flaechentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der
     Elastizitaetstheorie erfordern,
   - statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgroessenbestimmungen nach der Theorie
     II. Ordnung erfordern,
   - Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme
     modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen
     beurteilt werden koennen,
   - Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Honorarzone IV erwaehnt,
   - seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Honorarzone IV erwaehnt,
   - schiefwinklige Mehrfeldplatten,
   - schiefwinklig gelagerte, gekruemmte Traeger,
   - schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und
     Stabilitaetsuntersuchungen,
   - sehr schwierige Traggerueste und andere sehr schwierige Gerueste fuer
     Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerueste,
   - Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der
     Schnittkraftermittlung zu beruecksichtigen ist.


(2) Sind fuer ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und
bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugerechnet werden kann,
so ist fuer die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 1
aufgefuehrten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall massgebend.

§ 64 Leistungsbild Tragwerksplanung
(1) Die Grundleistungen bei der Tragwerksplanung sind fuer Gebaeude und zugehoerige
bauliche Anlagen sowie fuer Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 in den in
Absatz 3 aufgefuehrten Leistungsphasen 1 bis 6, fuer Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1
Nr. 6 und 7 in den in Absatz 3 aufgefuehrten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst. Sie
sind in der folgenden Tabelle in Vomhundertsaetzen der Honorare des § 65 bewertet.


                                            - 81 -
       
                                                                               

                                                                          Bewertung der
                                                                       Grundleistungen in
                                                                        v.H. der Honorare
1.    Grundlagenermittlung1*)
      Klaeren der Aufgabenstellung                                               3
2.    Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
      Erarbeiten des statisch-konstruktiven Konzepts des
      Tragwerks                                                                 10
3.    Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
      Erarbeiten der Tragwerksloesung mit ueberschlaegiger
      statischer Berechnung                                                     12
4.    Genehmigungsplanung
      Anfertigen und Zusammenstellen der statischen Berechnung
      mit Positionsplaenen fuer die Pruefung                                       30
5.    Ausfuehrungsplanung
      Anfertigen der Tragwerksausfuehrungszeichnungen                            42
6.    Vorbereitung der Vergabe
      Beitrag zur Mengenermittlung und zum Leistungsverzeichnis                 3
7.    Mitwirkung bei der Vergabe                                                -
8.    Objektueberwachung                                                         -
9.    Objektbetreuung                                                           -

1*)
   Die Grundleistungen dieser Leistungsphase fuer Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr.
6 und 7 sind im Leistungsbild der Objektplanung des § 55 enthalten.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 vom Hundert der Honorare
des § 65 zu bewerten:
1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalplaene in Auftrag gegeben werden,
2. im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnungen nicht auf
   Uebereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausfuehrungszeichnungen nach
   Absatz 3 Nr. 5 ueberprueft,
3. im Holzbau, sofern das Tragwerk in den Honorarzonen 1 oder 2 eingeordnet ist.

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
                Grundleistungen                           Besondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
    Klaeren der Aufgabenstellung auf dem
    Fachgebiet Tragwerksplanung im Benehmen
    mit dem Objektplaner
2. Vorplanung
    (Projekt- und Planungsvorbereitung)
    Bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1
    Nr. 6 und 7: Uebernahme der Ergebnisse aus
    Leistungsphase 1 von § 55 Abs. 2
    Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht Aufstellen von Vergleichsberechnungen
    unter Beruecksichtigung der Belange der     fuer mehrere Loesungsmoeglichkeiten unter
    Standsicherheit, der Gebrauchsfaehigkeit    verschiedenen Objektbedingungen
    und der Wirtschaftlichkeit
    Mitwirken bei dem Erarbeiten eines         Aufstellen eines Lastenplanes,
    Planungskonzepts einschliesslich            zum Beispiel als Grundlage fuer die
    Untersuchung der Loesungsmoeglichkeiten des Baugrundbeurteilung und Gruendungsberatung
    Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen Vorlaeufige nachpruefbare Berechnung
    mit skizzenhafter Darstellung, Klaerung und wesentlicher tragender Teile
    Angabe der fuer das Tragwerk wesentlichen Vorlaeufige nachpruefbare Berechnung der
    konstruktiven Festlegungen fuer zum         Gruendung
    Beispiel Baustoffe, Bauarten und
    Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster
    und Gruendungsart
    Mitwirken bei Vorverhandlungen
    mit Behoerden und anderen an der

                                             - 82 -
      
                                                                              

                 Grundleistungen                           Besondere Leistungen
     Planung fachlich Beteiligten ueber die
     Genehmigungsfaehigkeit
     Mitwirken bei der Kostenschaetzung nach DIN
     276
3.   Entwurfsplanung
     (System- und Integrationsplanung)
     Erarbeiten der Tragwerksloesung unter       Vorgezogene, pruefbare und fuer die
     Beachtung der durch die Objektplanung      Ausfuehrung geeignete Berechnung wesentlich
     integrierten Fachplanungen bis zum         tragender Teile
     konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Vorgezogene, pruefbare und fuer die
     Darstellung                                Ausfuehrung geeignete Berechnung der
                                                Gruendung
     Ueberschlaegige statische Berechnung und     Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder
     Bemessung                                  Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klaeren
                                                von Konstruktionsdetails
     Grundlegende Festlegungen der              Vorgezogene Stahl- oder
     konstruktiven Details und Hauptabmessungen Holzmengenermittlung des Tragwerks und der
     des Tragwerks fuer zum Beispiel Gestaltung kraftuebertragenden Verbindungsteile fuer
     der tragenden Querschnitte, Aussparungen eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von
     und Fugen; Ausbildung der Auflager- und    Ausfuehrungsunterlagen durchgefuehrt wird
     Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel
                                                Nachweise der Erdbebensicherung
     Mitwirken bei der Objektbeschreibung
     Mitwirken bei Verhandlungen mit Behoerden
     und anderen an der Planung fachlich
     Beteiligten ueber die Genehmigungsfaehigkeit
     Mitwirken bei der Kostenberechnung,
     bei Gebaeuden und zugehoerigen baulichen
     Anlagen: nach DIN 276
     Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch
     Vergleich der Kostenberechnung mit der
     Kostenschaetzung
4.   Genehmigungsplanung
     Aufstellen der prueffaehigen statischen      Bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz
     Berechnungen fuer das Tragwerk unter        Statische Berechnung und zeichnerische
     Beruecksichtigung der vorgegebenen          Darstellung fuer Bergschadenssicherungen
     bauphysikalischen Anforderungen            und Bauzustaende, soweit diese
     Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von       Leistungen ueber das Erfassen von normalen
     normalen Bauzustaenden                      Bauzustaenden hinausgehen
                                                Zeichnungen mit statischen Positionen und
                                                den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungs-
     Anfertigen der Positionsplaene fuer das      Querschnitten, den Verkehrslasten und
     Tragwerk oder Eintragen der statischen     der Art und Guete der Baustoffe sowie
     Positionen, der Tragwerksabmessungen,      Besonderheiten der Konstruktionen zur
     der Verkehrslasten, der Art und Guete der Vorlage bei der bauaufsichtlichen Pruefung
     Baustoffe und der Besonderheiten der       anstelle von Positionsplaenen
     Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen Aufstellen der Berechnungen nach
     des Objektplaners (zum Beispiel in         militaerischen Lastenklassen (MLC)
     Transparentpausen)                         Erfassen von Bauzustaenden bei
                                                Ingenieurbauwerken, in denen das statische
                                                System von dem des Endzustands abweicht
     Zusammenstellen der Unterlagen der
     Tragwerksplanung zur bauaufsichtlichen
     Genehmigung
     Verhandlungen mit Pruefaemtern und
     Pruefingenieuren
     Vervollstaendigen und Berichtigen der
     Berechnungen und Plaene
5.   Ausfuehrungsplanung
     Durcharbeiten der Ergebnisse der           Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau
     Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung    einschliesslich Stuecklisten, Elementplaene

                                            - 83 -
        
                                                                                

                  Grundleistungen                                                 Besondere Leistungen
      der durch die Objektplanung integrierten                         fuer Stahlbetonfertigteile einschliesslich
      Fachplanungen                                                    Stahl- und Stuecklisten
      Anfertigen der Schalplaene in Ergaenzung                           Berechnen der Dehnwege, Festlegen
      der fertiggestellten Ausfuehrungsplaene des                        des Spannvorganges und Erstellen der
      Objektplaners                                                    Spannprotokolle im Spannbetonbau
      Zeichnerische Darstellung der                                    Wesentliche Leistungen, die infolge
      Konstruktionen mit Einbau- und                                   Aenderungen der Planung, die vom
      Verlegeanweisungen, zum Beispiel                                 Auftragnehmer nicht zu vertreten sind,
      Bewehrungsplaene, Stahlbauplaene,                                  erforderlich werden
      Holzkonstruktionsplaene (keine                                    Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die
      Werkstattzeichnungen)                                            auf der Baustelle nicht der Ergaenzung
                                                                       durch die Plaene des Objektplaners beduerfen
      Aufstellen detaillierter Stahl-
      oder Stuecklisten als Ergaenzung
      zur zeichnerischen Darstellung der
      Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung
6.    Vorbereitung der Vergabe
      Ermitteln der Betonstahlmengen im          Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit
      Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau Leistungsprogramm des Objektplaners2*)
      und der Holzmengen im Ingenieurholzbau     Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden
      als Beitrag zur Mengenermittlung des       Kostenuebersichten des Objektplaners
      Objektplaners
                                                 Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des
                                                 Tragwerks
      Ueberschlaegliches Ermitteln der
      Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch
      erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im
      Ingenieurholzbau
      Aufstellen von Leistungsbeschreibungen als
      Ergaenzung zu den Mengenermittlungen als
      Grundlage fuer das Leistungsverzeichnis des
      Tragwerks
7.    Mitwirkung bei der Vergabe
                                                                       Mitwirken bei der Pruefung und Wertung der
                                                                       Angebote aus Leistungsbeschreibung mit
                                                                       Leistungsprogramm
                                                                       Mitwirken bei der Pruefung und Wertung von
                                                                       Nebenangeboten
                                                                       Beitrag zum Kostenanschlag nach DIN 276
                                                                       aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten
8.    Objektueberwachung
      (Bauueberwachung)
                                                                       Ingenieurtechnische Kontrolle
                                                                       der Ausfuehrung des Tragwerks auf
                                                                       Uebereinstimmung mit den geprueften
                                                                       statischen Unterlagen
                                                                       Ingenieurtechnische Kontrolle der
                                                                       Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits-
                                                                       und Lehrgerueste, Kranbahnen,
                                                                       Baugrubensicherungen
                                                                       Kontrolle der Betonherstellung und
                                                                       -verarbeitung auf der Baustelle in
                                                                       besonderen Faellen sowie statistische
                                                                       Auswertung der Guetepruefungen
                                                                       Betontechnologische Beratung
9.    Objektbetreuung und Dokumentation
                                                                       Baubegehung zur Feststellung und
                                                                       Ueberwachung von die Standsicherheit
                                                                       betreffenden Einfluessen

2*)
   Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundleistungen dieser Leistungsphase

                                                              - 84 -
      
                                                                              

(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 kann neben den in
Absatz 3 erwaehnten Besonderen Leistungen insbesondere nachstehende Besondere Leistung
vereinbart werden:
Mitwirken bei der Ueberwachung der Ausfuehrung der Tragwerkseingriffe

§ 65 Honorartafel fuer Grundleistungen bei der Tragwerksplanung
(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in § 64 aufgefuehrten
Grundleistungen bei der Tragwerksplanung sind in der nachfolgenden Honorartafel
festgesetzt.
                                Honorartafel zu § 65 Abs. 1
 Anrechenbare      Zone I          Zone II        Zone III         Zone IV         Zone V
    Kosten       von      bis    von      bis    von      bis    von      bis    von      bis
     Euro            Euro            Euro            Euro            Euro            Euro
        10.226   1.017    1.186  1.186    1.600  1.600    2.096  2.096    2.516  2.516    2.679
        15.000   1.399    1.621  1.621    2.168  2.168    2.827  2.827    3.375  3.375    3.596
        20.000   1.771    2.043  2.043    2.726  2.726    3.540  3.540    4.224  4.224    4.495
        25.000   2.123    2.445  2.445    3.249  3.249    4.214  4.214    5.019  5.019    5.340
        30.000   2.469    2.836  2.836    3.756  3.756    4.862  4.862    5.782  5.782    6.149
        35.000   2.805    3.217  3.217    4.248  4.248    5.481  5.481    6.512  6.512    6.924
        40.000   3.123    3.580  3.580    4.717  4.717    6.088  6.088    7.224  7.224    7.681
        45.000   3.447    3.945  3.945    5.186  5.186    6.676  6.676    7.918  7.918    8.416
        50.000   3.756    4.294  4.294    5.636  5.636    7.245  7.245    8.588  8.588    9.126
        75.000   5.238    5.961  5.961    7.770  7.770    9.941  9.941 11.750 11.750 12.474
       100.000   6.629    7.524  7.524    9.761  9.761 12.450 12.450 14.686 14.686 15.581
       150.000   9.242 10.448 10.448 13.463 13.463 17.986 17.086 20.101 20.101 21.308
       200.000 11.702 13.195 13.195 16.920 16.920 21.394 21.394 25.119 25.119 26.612
       250.000 14.047 15.807 15.807 20.201 20.201 25.470 25.470 29.863 29.863 31.623
       300.000 16.320 18.332 18.332 23.355 23.355 29.378 29.378 34.401 34.401 36.413
       350.000 18.516 20.769 20.769 26.391 26.391 33.143 33.143 38.770 38.770 41.018
       400.000 20.663 23.143 23.143 29.348 29.348 36.791 36.791 42.997 42.997 45.476
       450.000 22.762 25.467 25.467 32.227 32.227 40.343 40.343 47.103 47.103 49.808
       500.000 24.816 27.738 27.738 35.044 35.044 43.811 43.811 51.113 51.113 54.035
       750.000 34.583 38.513 38.513 48.334 48.334 60.125 60.125 69.945 69.945 73.876
     1.000.000 43.787 48.639 48.639 60.760 60.760 75.304 75.304 87.430 87.430 92.276
     1.500.000 61.058 67.572 67.572 83.852 83.852 103.394 103.394 119.675 119.675 126.188
     2.000.000 77.308 85.342 85.342 105.417 105.417 129.515 129.515 149.595 149.595 157.624
     2.500.000 92.842 102.291 102.291 125.904 125.904 154.244 154.244 177.858 177.858 187.306
     3.000.000 107.824 118.607 118.607 145.562 145.562 177.909 177.909 204.865 204.865 215.647
     3.500.000 122.355 134.415 134.415 164.557 164.557 200.732 200.732 230.878 230.878 242.934
     4.000.000 136.522 149.806 149.806 183.007 183.007 222.857 222.857 256.059 256.059 269.342
     4.500.000 150.366 164.832 164.832 200.987 200.987 244.381 244.381 280.540 280.540 295.002
     5.000.000 163.936 179.545 179.545 218.567 218.567 265.393 265.393 304.417 304.417 320.025
     7.500.000 228.489 249.391 249.391 301.642 301.642 364.343 364.343 416.594 416.594 437.496
    10.000.000 289.333 315.049 315.049 379.337 379.337 456.484 456.484 520.772 520.772 546.488
    15.000.000 403.375 437.772 437.772 523.761 523.761 626.947 626.947 712.936 712.936 747.333
    15.338.756 411.079 446.061 446.061 533.513 533.513 638.455 638.455 725.907 725.907 760.889

(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemaess.

§ 66 Auftrag ueber mehrere Tragwerke und bei Umbauten
(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Gebaeude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv
verschiedenen Tragwerken, so sind die Honorare fuer jedes Tragwerk getrennt zu
berechnen.

(2) Umfasst ein Auftrag mehrere Gebaeude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv
weitgehend vergleichbaren Tragwerken derselben Honorarzone, so sind die anrechenbaren
Kosten der Tragwerke einer Honorarzone zur Berechnung des Honorars zusammenzufassen;
das Honorar ist nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.

(3) Umfasst ein Auftrag mehrere Gebaeude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv gleichen
Tragwerken, die sich durch geringfuegige Aenderungen der Tragwerksplanung unterscheiden
und die einen wesentlichen Arbeitsaufwand verursachen, so sind fuer die 1. bis 4.

                                             - 85 -
      
                                                                              

Wiederholung die Vomhundertsaetze der Leistungsphasen 1 bis 6 des § 64 um 50 vom
Hundert, von der 5. Wiederholung an um 60 vom Hundert zu mindern.

(4) Umfasst ein Auftrag mehrere Gebaeude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv gleichen
Tragwerken, fuer die eine Aenderung der Tragwerksplanung entweder nicht erforderlich ist
oder nur einen unwesentlichen Arbeitsaufwand erfordert, so sind fuer jede Wiederholung
1. bei Gebaeuden und Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die
   Vomhundertsaetze der Leistungsphasen 1 bis 6 des § 64,
2. bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 die Vomhundertsaetze der
   Leistungsphasen 2 bis 6 des § 64
um 90 vom Hundert zu mindern.

(5) Bei Umbauten nach § 3 Nr. 5 ist bei Gebaeuden und Ingenieurbauwerken eine Erhoehung
des nach § 65 ermittelten Honorars um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren.
Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen
zu beruecksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad kann ein Zuschlag von 20
bis 50 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart
ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als
vereinbart. Bei einer Vereinbarung nach Satz 1 koennen bei Gebaeuden die Kosten fuer das
Abbrechen von Bauwerksteilen (DIN 276, Kostengruppe 1.4.4) den anrechenbaren Kosten
nach § 62 zugerechnet werden. Fuer Ingenieurbauwerke gilt Satz 5 sinngemaess.

(6) § 24 Abs. 2 gilt sinngemaess.

§ 67 Tragwerksplanung fuer Traggerueste bei Ingenieurbauwerken
(1) Das Honorar fuer Leistungen bei der Tragwerksplanung fuer Traggerueste bei
Ingenieurbauwerken richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, der
Honorarzone, der diese Traggerueste nach § 63 zuzurechnen sind, nach den Leistungsphasen
des § 64 und der Honorartafel des § 65.

(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten der Traggerueste. Bei mehrfach
verwendeten Bauteilen von Traggeruesten ist jeweils der Neuwert anrechenbar. Im uebrigen
gilt § 62 sinngemaess.

(3) Die §§ 21 und 66 gelten sinngemaess.

(4) Das Honorar fuer Leistungen bei der Tragwerksplanung fuer verschiebbare Gerueste
bei Ingenieurbauwerken kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei
Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6
zu berechnen.

Teil IX
Leistungen bei der Technischen Ausruestung

§ 68 Anwendungsbereich
Die Technische Ausruestung umfasst die Anlagen folgender Anlagengruppen von Gebaeuden,
soweit die Anlagen in DIN 276 erfasst sind, und die entsprechenden Anlagen von
Ingenieurbauwerken auf dem Gebiet der
1. Gas-, Wasser-, Abwasser- und Feuerloeschtechnik,
2. Waermeversorgungs-, Brauchwassererwaermungs- und Raumlufttechnik,
3. Elektrotechnik,
4. Aufzug-, Foerder- und Lagertechnik,
5. Kuechen-, Waescherei- und chemische Reinigungstechnik,
6. Medizin- und Labortechnik.
Werden Anlagen der nichtoeffentlichen Erschliessung sowie Abwasser- und
Versorgungsanlagen in Aussenanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5.3) von
                                            - 86 -
       
                                                                               

Auftragnehmern im Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 geplant, so koennen die
Vertragsparteien das Honorar fuer diese Leistungen schriftlich bei Auftragserteilung
frei vereinbaren. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart,
so ist das Honorar fuer die in Satz 2 genannten Anlagen als Zeithonorar nach § 6 zu
berechnen.

§ 69 Grundlagen des Honorars
(1) Das Honorar fuer Grundleistungen bei der Technischen Ausruestung richtet sich nach
den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 68 Satz 1 Nr. 1 bis 6,
nach der Honorarzone, der die Anlagen angehoeren, und nach der Honorartafel in § 74.

(2) Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschiedenen Honorarzonen zugerechnet,
so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein
Einzelhonorar wird jeweils fuer die Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugerechnet
werden. Fuer die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunaechst fuer die Anlagen jeder
Honorarzone das Honorar zu berechnen, dass sich ergeben wuerde, wenn die gesamten
anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugerechnet wuerden, fuer
die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhaeltnis
der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten
anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.

(3) Anrechenbare Kosten sind, bei Anlagen in Gebaeuden unter Zugrundelegung der
Kostenermittlungsarten nach DIN 276, zu ermitteln
1. fuer die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht
   vorliegt, nach der Kostenschaetzung;
2. fuer die Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht
   vorliegt, nach der Kostenberechnung;
3. fuer die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht
   vorliegt, nach dem Kostenanschlag.

(4) § 10 Abs. 3 und 3a gilt sinngemaess.

(5) Nicht anrechenbar sind fuer Grundleistungen bei der Technischen Ausruestung die
Kosten fuer
1. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusaetzliche Massnahmen nach DIN 276,
   Kostengruppe 6;
2. die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7).

(6) Werden Teile der Technischen Ausruestung in Baukonstruktionen ausgefuehrt, die zur
DIN 276, Kostengruppe 3.1 gehoeren, so koennen die Vertragsparteien vereinbaren, dass die
Kosten hierfuer ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten nach Absatz 3 gehoeren.
Satz 1 gilt entsprechend fuer Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen, deren
Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausruestung wesentlich
beeinflusst werden.

(7) Die §§ 20 bis 23, 27 und 32 gelten sinngemaess.

§ 70
(weggefallen)

§ 71 Honorarzonen fuer Leistungen bei der Technischen Ausruestung
(1) Anlagen der Technischen Ausruestung werden nach den in Absatz 2 genannten
Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
   Anlagen mit geringen Planungsanforderungen,
2. Honorarzone II:
   Anlagen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,

                                             - 87 -
      
                                                                              

3. Honorarzone III:
   Anlagen mit hohen Planungsanforderungen.

(2) Bewertungsmerkmale sind:
1. Anzahl der Funktionsbereiche,
2. Integrationsansprueche,
3. technische Ausgestaltung,
4. Anforderungen an die Technik,
5. konstruktive Anforderungen.

(3) § 63 Abs. 2 gilt sinngemaess.

§ 72 Objektliste fuer Anlagen der Technischen Ausruestung
Nachstehende Anlagen werden nach Massgabe der in § 71 genannten Merkmale in der Regel
folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
   a) Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitaertechnische Anlagen mit kurzen einfachen
      Rohrnetzen;
   b) Heizungsanlagen mit direktbefeuerten Einzelgeraeten und einfache
      Gebaeudeheizungsanlagen ohne besondere Anforderung an die Regelung,
      Lueftungsanlagen einfacher Art;
   c) einfache Niederspannungs- und Fernmeldeinstallationen;
   d) Abwurfanlagen fuer Abfall oder Waesche, einfache Einzelaufzuege, Regalanlagen,
      soweit nicht in Honorarzone II oder III erwaehnt;
   e) chemische Reinigungsanlagen;
   f) medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin,
      Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik jeweils fuer Arztpraxen der
      Allgemeinmedizin;

2. Honorarzone II:
   a) Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitaertechnische Anlagen mit umfangreichen
      verzweigten Rohrnetzen, Hebeanlagen und Druckerhoehungsanlagen, manuelle
      Feuerloesch- und Brandschutzanlagen;
   b) Gebaeudeheizungsanlagen mit besonderen Anforderungen an die Regelung, Fernheiz-
      und Kaeltenetze mit Uebergabestationen, Lueftungsanlagen mit Anforderungen an
      Geraeuschstaerke, Zugfreiheit oder mit zusaetzlicher Luftaufbereitung (ausser
      geregelter Luftkuehlung);
   c) Kompaktstationen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen, soweit nicht
      in Honorarzone I oder III erwaehnt, kleine Fernmeldeanlagen und -netze, zum
      Beispiel kleine Waehlanlagen nach Telekommunikationsordnung, Beleuchtungsanlagen
      nach der Wirkungsgrad-Berechnungsmethode, Blitzschutzanlagen;
   d) Hebebuehnen, flurgesteuerte Krananlagen, Verfahr-, Einschub- und
      Umlaufregalanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige, Foerderanlagen mit bis zu zwei
      Sende- und Empfangsstellen, schwierige Einzelaufzuege, einfache Aufzugsgruppen
      ohne besondere Anforderungen, technische Anlagen fuer Mittelbuehnen;
   e) Kuechen und Waeschereien mittlerer Groesse;
   f) medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin,
      Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik sowie Roentgen- und Nuklearanlagen mit
      kleinen Strahlendosen jeweils fuer Facharzt- oder Gruppenpraxen, Sanatorien,
      Altersheime und einfache Krankenhausfachabteilungen, Laboreinrichtungen, zum
      Beispiel fuer Schulen und Fotolabors;

3. Honorarzone III:

                                            - 88 -
      
                                                                              

   a) Gaserzeugungsanlagen und Gasdruckreglerstationen einschliesslich zugehoeriger
      Rohrnetze, Anlagen zur Reinigung, Entgiftung und Neutralisation von Abwasser,
      Anlagen zur biologischen, chemischen und physikalischen Behandlung von Wasser;
      Wasser-, Abwasser- und sanitaertechnische Anlagen mit ueberdurchschnittlichen
      hygienischen Anforderungen; automatische Feuerloesch- und Brandschutzanlagen;
   b) Dampfanlagen, Heisswasseranlagen, schwierige Heizungssysteme neuer Technologien,
      Waermepumpenanlagen, Zentralen fuer Fernwaerme und Fernkaelte, Kuehlanlagen,
      Lueftungsanlagen mit geregelter Luftkuehlung und Klimaanlagen einschliesslich der
      zugehoerigen Kaelteerzeugungsanlagen;
   c) Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Niederspannungsschaltanlagen,
      Eigenstromerzeugungs- und Umformeranlagen, Niederspannungsleitungs- und
      Verteilungsanlagen mit Kurzschlussberechnungen, Beleuchtungsanlagen nach der
      Punkt fuer Punkt-Berechnungsmethode, grosse Fernmeldeanlagen und -netze;
   d) Aufzugsgruppen mit besonderen Anforderungen, gesteuerte Foerderanlagen
      mit mehr als zwei Sende- und Empfangsstellen, Regalbediengeraete mit
      zugehoerigen Regalanlagen, zentrale Entsorgungsanlagen fuer Waesche, Abfall oder
      Staub, technische Anlagen fuer Grossbuehnen, hoehenverstellbare Zwischenboeden
      und Wellenerzeugungsanlagen in Schwimmbecken, automatisch betriebene
      Sonnenschutzanlagen;
   e) Grosskuechen und Grosswaeschereien;
   f) medizinische und labortechnische Anlagen fuer grosse Krankenhaeuser mit
      ausgepraegten Untersuchungs- und Behandlungsraeumen, sowie fuer Kliniken und
      Institute mit Lehr- und Forschungsaufgaben, Klimakammern und Anlagen fuer
      Klimakammern, Sondertemperaturraeume und Reinraeume, Vakuumanlagen, Medienver- und
      -entsorgungsanlagen, chemische und physikalische Einrichtungen fuer Grossbetriebe,
      Forschung und Entwicklung, Fertigung, Klinik und Lehre.


§ 73 Leistungsbild Technische Ausruestung
(1) Das Leistungsbild Technische Ausruestung umfasst die Leistungen der Auftragnehmer
fuer Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen,
Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 3
aufgefuehrten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefasst und in der folgenden Tabelle in
Vomhundertsaetzen der Honorare des § 74 bewertet.
                                                                        Bewertung der
                                                                     Grundleistungen in
                                                                      v.H. der Honorare
1.   Grundlagenermittlung Ermitteln der Voraussetzungen zur Loesung
     der technischen Aufgabe                                                   3
2.   Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Erarbeiten der
     wesentlichen Teile einer Loesung der Planungsaufgabe                      11
3.   Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Erarbeiten
     der endgueltigen Loesung der Planungsaufgabe                               15
4.   Genehmigungsplanung Erarbeiten der Vorlagen fuer die
     erforderlichen Genehmigungen                                              6
5.   Ausfuehrungsplanung Erarbeiten und Darstellen der
     ausfuehrungsreifen Planungsloesung                                         18
6.   Vorbereitung der Vergabe Ermitteln der Mengen und Aufstellen
     von Leistungsverzeichnissen                                               6
7.   Mitwirkung bei der Vergabe Pruefen der Angebote und Mitwirkung
     bei der Auftragsvergabe                                                   5
8.   Objektueberwachung (Bauueberwachung) Ueberwachen der Ausfuehrung
     des Objekts                                                              33
9.   Objektbetreuung und Dokumentation Ueberwachen der Beseitigung
     von Maengeln und Dokumentation des Gesamtergebnisses                       3

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1, sofern das Anfertigen von
Schlitz- und Durchbruchsplaenen nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 vom Hundert der
Honorare des § 74 zu bewerten.

                                            - 89 -
      
                                                                              

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
                Grundleistungen                           Besondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
   Klaeren der Aufgabenstellung der Technischen Systemanalyse (Klaeren der moeglichen
   Ausruestung im Benehmen mit dem Auftraggeber Systeme nach Nutzen, Aufwand,
   und dem Objektplaner, insbesondere          Wirtschaftlichkeit, Durchfuehrbarkeit und
   in technischen und wirtschaftlichen         Umweltvertraeglichkeit)
   Grundsatzfragen
   Zusammenfassen der Ergebnisse               Datenerfassung, Analysen und
                                               Optimierungsprozesse fuer energiesparendes
                                               und umweltvertraegliches Bauen
2. Vorplanung
   (Projekt- und Planungsvorbereitung)
   Analyse der Grundlagen                      Durchfuehren von Versuchen und
                                               Modellversuchen
   Erarbeiten eines Planungskonzepts           Untersuchung zur Gebaeude- und
   mit ueberschlaegiger Auslegung der            Anlagenoptimierung hinsichtlich
   wichtigen Systeme und Anlagenteile          Energieverbrauch und Schadstoffemission
   einschliesslich Untersuchung der             (z.B. SO(tief)2, NO(tief)x)
   alternativen Loesungsmoeglichkeiten
   nach gleichen Anforderungen mit
   skizzenhafter Darstellung zur Integrierung Erarbeiten optimierte Energiekonzepte
   in die Objektplanung einschliesslich
   Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung
   Aufstellen eines Funktionsschemas
   beziehungsweise Prinzipschaltbildes fuer
   jede Anlage
   Klaeren und Erlaeutern der wesentlichen
   fachspezifischen Zusammenhaenge, Vorgaenge
   und Bedingungen
   Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behoerden
   und anderen an der Planung fachlich
   Beteiligten ueber die Genehmigungsfaehigkeit
   Mitwirken bei der Kostenschaetzung, bei
   Anlagen in Gebaeuden: nach DIN 276
   Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse
3. Entwurfsplanung
   (System- und Integrationsplanung)
   Durcharbeiten des Planungskonzepts          Erarbeiten von Daten fuer die Planung
   (stufenweise Erarbeitung einer              Dritter, zum Beispiel fuer die Zentrale
   zeichnerischen Loesung) unter                Leittechnik
   Beruecksichtigung aller fachspezifischen     Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis
   Anforderungen sowie unter Beachtung der     Detaillierter Vergleich
   durch die Objektplanung integrierten        von Schadstoffemissionen
   Fachplanungen bis zum vollstaendigen Entwurf Betriebskostenberechnungen
                                               Schadstoffemissionsberechnungen Erstellen
                                               des technischen Teils eines Raumbuchs
                                               als Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit
                                               Leistungsprogrammen des Objektplaners
   Festlegen aller Systeme und Anlagenteile
   Berechnung und Bemessung sowie
   zeichnerische Darstellung und
   Anlagenbeschreibung
   Angabe und Abstimmung der fuer die
   Tragwerksplanung notwendigen Durchfuehrungen
   und Lastangaben (ohne Anfertigen von
   Schlitz- und Durchbruchsplaenen)
   Mitwirken bei Verhandlungen mit Behoerden
   und anderen an der Planung fachlich
   Beteiligten ueber die Genehmigungsfaehigkeit
   Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei
   Anlagen in Gebaeuden: nach DIN 276

                                            - 90 -
      
                                                                              

                Grundleistungen                                Besondere Leistungen
   Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch
   Vergleich der Kostenberechnung mit der
   Kostenschaetzung
4. Genehmigungsplanung
   Erarbeiten der Vorlagen fuer die nach
   den oeffentlich-rechtlichen Vorschriften
   erforderlichen Genehmigungen oder
   Zustimmungen einschliesslich der Antraege
   auf Ausnahmen und Befreiungen sowie noch
   notwendiger Verhandlungen mit Behoerden
   Zusammenstellen dieser Unterlagen
   Vervollstaendigen und Anpassen der
   Planungsunterlagen, Beschreibungen und
   Berechnungen
5. Ausfuehrungsplanung
   Durcharbeiten der Ergebnisse der                  Pruefen und Anerkennen von Schalplaenen des
   Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise              Tragwerksplaners und von Montage- und
   Erarbeitung und Darstellung der                   Werkstattzeichnungen auf Uebereinstimmung
   Loesung) unter Beruecksichtigung aller              mit der Planung
   fachspezifischen Anforderungen sowie unter        Anfertigen von Plaenen fuer Anschluesse
   Beachtung der durch die Objektplanung             von beigestellten Betriebsmitteln und
   integrierten Fachleistungen bis zur               Maschinen
   ausfuehrungsreifen Loesung
                                                     Anfertigen von Stromlaufplaenen
   Zeichnerische Darstellung der Anlagen
   mit Dimensionen (keine Montage- und
   Werkstattzeichnungen)
   Anfertigen von Schlitz- und
   Durchbruchsplaenen
   Fortschreibung der Ausfuehrungsplanung auf
   den Stand der Ausschreibungsergebnisse
6. Vorbereitung der Vergabe
   Ermitteln von Mengen als Grundlage fuer das        Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen
   Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in         bei Leistungsbeschreibung mit
   Abstimmung mit Beitraegen anderer an der           Leistungsprogramm
   Planung fachlich Beteiligter
   Aufstellen von Leistungsbeschreibungen
   mit Leistungsverzeichnissen nach
   Leistungsbereichen
7. Mitwirken bei der Vergabe
   Pruefen und Werten der Angebote
   einschliesslich Aufstellen eines
   Preisspiegels nach Teilleistungen
   Mitwirken bei der Verhandlung mit Bietern
   und Erstellen eines Vergabevorschlages
   Mitwirken beim Kostenanschlag aus Einheits-
   oder Pauschalpreisen der Angebote, bei
   Anlagen in Gebaeuden: nach DIN 276
   Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch
   Vergleich des Kostenanschlags mit der
   Kostenberechnung
   Mitwirken bei der Auftragserteilung
8. Objektueberwachung (Bauueberwachung)
   Ueberwachen der Ausfuehrung des Objekts auf         Durchfuehren von Leistungs- und
   Uebereinstimmung mit der Baugenehmigung            Funktionsmessungen
   oder Zustimmung, den Ausfuehrungsplaenen,           Ausbilden und Einweisen von
   den Leistungsbeschreibungen oder                  Bedienungspersonal
   Leistungsverzeichnissen sowie mit den             Ueberwachen und Detailkorrektur beim
   allgemein anerkannten Regeln der Technik          Hersteller
   und den einschlaegigen Vorschriften


                                            - 91 -
      
                                                                              

                Grundleistungen                           Besondere Leistungen
   Mitwirken bei dem Aufstellen und Ueberwachen Aufstellen, Fortschreiben und Ueberwachen
   eines Zeitplanes (Balkendiagramm)           von Ablaufplaenen (Netzplantechnik fuer
                                               EDV)
   Mitwirken bei dem Fuehren eines
   Bautagebuches
   Mitwirken beim Aufmass mit den ausfuehrenden
   Unternehmen
   Fachtechnische Abnahme der Leistungen und
   Feststellen der Maengel
   Rechnungspruefung
   Mitwirken bei der Kostenfeststellung, bei
   Anlagen in Gebaeuden: nach DIN 276
   Antrag auf behoerdliche Abnahmen und
   Teilnahme daran
   Zusammenstellen und Uebergeben der
   Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen
   und Pruefprotokolle
   Mitwirken beim Auflisten
   der Verjaehrungsfristen der
   Gewaehrleistungsansprueche
   Ueberwachen der Beseitigung der bei der
   Abnahme der Leistungen festgestellten
   Maengel
   Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch
   Ueberpruefen der Leistungsabrechnung der
   bauausfuehrenden Unternehmen im Vergleich zu
   den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag
9. Objektbetreuung und Dokumentation
   Objektbegehung zur Maengelfeststellung       Erarbeiten der Wartungsplanung und -
   vor Ablauf der Verjaehrungsfristen der       organisation
   Gewaehrleistungsansprueche gegenueber den      Ingenieurtechnische Kontrolle
   ausfuehrenden Unternehmen                    des Energieverbrauchs und der
                                               Schadstoffemission
   Ueberwachen der Beseitigung von Maengeln,
   die innerhalb der Verjaehrungsfristen der
   Gewaehrleistungsansprueche, laengstens jedoch
   bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme
   der Leistungen auftreten
   Mitwirken bei der Freigabe von
   Sicherheitsleistungen
   Mitwirken bei der systematischen
   Zusammenstellung der zeichnerischen
   Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse
   des Objekts

(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 koennen neben den
in Absatz 3 erwaehnten Besonderen Leistungen insbesondere die nachstehenden Besonderen
Leistungen vereinbart werden:
Durchfuehren von Verbrauchsmessungen
Endoskopische Untersuchungen

§ 74 Honorartafel fuer Grundleistungen bei der Technischen Ausruestung
(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare        fuer die in § 73 aufgefuehrten
Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind in        der nachfolgenden Honorartafel
festgesetzt.
                              Honorartafel zu        § 74 Abs. 1
    Anrechenbare            Zone I                       Zone II                  Zone III
       Kosten           von        bis               von         bis        von              bis
        Euro                 Euro                          Euro                  Euro
               5.113      1.478      1.917             1.917       2.357      2.357            2.797
               7.500      2.031      2.624             2.624       3.216      3.216            3.809
                                            - 92 -
      
                                                                              

   Anrechenbare                Zone I                        Zone II                   Zone III
      Kosten             von            bis            von             bis       von              bis
       Euro                   Euro                          Euro                      Euro
              10.000       2.556          3.289          3.289           4.019     4.019            4.752
              15.000       3.548          4.528          4.528           5.503     5.503            6.484
              20.000       4.473          5.693          5.693           6.914     6.914            8.134
              25.000       5.347          6.808          6.808           8.273     8.273            9.734
              30.000       6.177          7.882          7.882           9.593     9.593           11.298
              35.000       6.976          8.913          9.913          10.847    10.847           12.784
              40.000       7.733          9.901          9.901          12.063    12.063           14.230
              45.000       8.487         10.856         10.856          13.219    13.219           15.588
              50.000       9.234         11.810         11.810          14.380    14.380           16.956
              75.000      12.568         16.041         16.041          19.518    19.518           22.991
             100.000      15.622         19.854         19.854          24.082    24.082           28.314
             150.000      21.105         26.593         26.593          32.082    32.082           37.571
             200.000      26.415         32.827         32.827          39.235    39.235           45.647
             250.000      31.956         39.250         39.250          46.548    46.548           53.842
             300.000      37.512         45.677         45.677          53.843    53.843           62.008
             350.000      43.175         52.249         52.249          61.323    61.323           70.397
             400.000      48.818         58.870         58.870          68.926    68.926           78.978
             450.000      54.510         65.482         65.482          76.452    76.452           87.424
             500.000      60.231         72.092         72.092          83.957    83.957           95.818
             750.000      87.896        103.271        103.271         118.651   118.651          134.025
          1.000.000      114.267        131.760        131.760         149.249   149.249          166.741
          1.500.000      164.316        182.612        182.612         200.903   200.903          219.199
          2.000.000      212.619        231.248        231.248         249.881   249.881          268.510
          2.500.000      259.767        280.334        280.334         300.907   300.907          321.474
          3.000.000      304.679        326.477        326.477         348.271   348.271          370.069
          3.500.000      345.783        368.653        368.653         391.527   391.527          414.398
          3.750.000      365.114        388.450        388.450         411.792   411.792          435.128
          3.834.689      371.515        394.999        394.999         418.487   418.487          441.971

(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemaess.

(3) Die Vertragsparteien koennen bei Auftragserteilung abweichend von § 73 Abs. 1 Nr.
8 ein Honorar als Festbetrag unter Zugrundelegung der geschaetzten Bauzeit schriftlich
vereinbaren.

§ 75 Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektueberwachung als Einzelleistung
Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 73) oder der
Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 73) oder wird die Objektueberwachung
(Leistungsphase 8 des § 73) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so koennen hierfuer
anstelle der in § 73 festgesetzten Vomhundertsaetze folgende Vomhundertsaetze der
Honorare nach § 74 vereinbart werden:
1.      fuer die Vorplanung                                               bis zu 14 v.H.,
2.      fuer die Entwurfsplanung                                          bis zu 26 v.H.,
3.      fuer die Objektueberwachung                                        bis zu 38 v.H..

§ 76 Umbauten und Modernisierungen von Anlagen der Technischen Ausruestung
(1) Honorare fuer Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr.
5 und 6 sind nach den anrechenbaren Kosten nach § 69, der Honorarzone, der der Umbau
oder die Modernisierung bei sinngemaesser Anwendung des § 71 zuzurechnen ist, den
Leistungsphasen des § 73 und der Honorartafel des § 74 mit der Massgabe zu ermitteln,
dass eine Erhoehung der Honorare um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist.
Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen
zu beruecksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen nach Satz
1 kann ein Zuschlag von 20 bis 50 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas
anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein
Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart.

(2) § 24 Abs. 2 gilt sinngemaess.

                                              - 93 -
      
                                                                              


Teil X
Leistungen fuer Thermische Bauphysik

§ 77 Anwendungsbereich
(1) Leistungen fuer Thermische Bauphysik (Waerme- und Kondensatfeuchteschutz)
werden erbracht, um thermodynamische Einfluesse und deren Wirkungen auf Gebaeude und
Ingenieurbauwerke sowie auf Menschen, Tiere und Pflanzen und auf die Raumhygiene zu
erfassen und zu begrenzen.

(2) Zu den Leistungen fuer Thermische Bauphysik rechnen insbesondere:
1. Entwurf, Bemessung und Nachweis des Waermeschutzes nach der Waermeschutzverordnung
   und nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften,
2. Leistungen zum Begrenzen der Waermeverluste und Kuehllasten,
3. Leistungen zum Ermitteln der wirtschaftlich optimalen Waermedaemm-Massnahmen,
   insbesondere durch Minimieren der Bau- und Nutzungskosten,
4. Leistungen zum Planen von Massnahmen fuer den sommerlichen Waermeschutz in besonderen
   Faellen,
5. Leistungen zum Begrenzen der dampfdiffusionsbedingten Wasserdampfkondensation auf
   und in den Konstruktionsquerschnitten,
6. Leistungen zum Begrenzen von thermisch bedingten Einwirkungen auf Bauteile durch
   Waermestroeme,
7. Leistungen zum Regulieren des Feuchte- und Waermehaushaltes von beluefteten Fassaden-
   und Dachkonstruktionen,

(3) Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 7 koennen zusaetzlich bauphysikalische
Messungen an Bauteilen und Baustoffen, zum Beispiel Temperatur- und
Feuchtemessungen, Messungen zur Bestimmung der Sorptionsfaehigkeit, Bestimmungen des
Waermedurchgangskoeffizienten am Bau oder der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten
anfallen.

§ 78 Waermeschutz
(1) Leistungen fuer den Waermeschutz nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 umfassen folgende Leistungen:
                                                                       Bewertung in v.
                                                                       H. der Honorare
1.   Erarbeiten des Planungskonzepts fuer den Waermeschutz                      20
2.   Erarbeiten des Entwurfs einschliesslich der ueberschlaegigen
     Bemessung fuer den Waermeschutz und Durcharbeiten konstruktiver
     Details der Waermeschutzmassnahmen                                         40
3.   Aufstellen des prueffaehigen Nachweises des Waermeschutzes                  25
4.   Abstimmen des geplanten Waermeschutzes mit der
     Ausfuehrungsplanung und der Vergabe                                       15
5.   Mitwirken bei der Ausfuehrungsueberwachung                                  -

(2) Das Honorar fuer die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren
Kosten des Gebaeudes nach § 10, der Honorarzone, der das Gebaeude nach den §§ 11 und 12
zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 3.

(3) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in Absatz 1 aufgefuehrten
Leistungen fuer den Waermeschutz sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
                                Honorartafel zu § 78 Abs. 3
 Anrechenbare      Zone I           Zone II       Zone III        Zone IV      Zone V
    Kosten       von      bis     von      bis   von      bis   von      bis von      bis
     Euro            Euro             Euro           Euro           Euro         Euro
        255.646    542      624      624     736   736      900    900 1.012 1.012 1.094
        500.000    698      829      829   1.010 1.010    1.271 1.271 1.452 1.452 1.583
      2.500.000  1.894    2.196   2.196    2.594 2.594    3.193 3.193 3.590 3.590 3.892

                                            - 94 -
      
                                                                              

 Anrechenbare      Zone I         Zone II       Zone III        Zone IV      Zone V
    Kosten       von      bis   von      bis   von      bis   von      bis von      bis
     Euro            Euro           Euro           Euro           Euro         Euro
      5.000.000  2.851    3.305 3.305    3.909 3.909    4.815 4.815 5.420 5.420 5.873
     25.000.000 11.808 13.124 13.124 14.881 14.881 17.516 17.516 19.273 19.273 20.589
     25.564.594 12.061 13.401 13.401 15.190 15.190 17.875 17.875 19.664 19.664 21.004

(4) § 5 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2 und 3 sowie § 22 gelten sinngemaess.

§ 79 Sonstige Leistungen fuer Thermische Bauphysik
Fuer Leistungen nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 kann ein Honorar frei vereinbart
werden; dabei kann bei den Leistungen nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 der § 78 Abs. 1
sinngemaess angewandt werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

Teil XI
Leistungen fuer Schallschutz und Raumakustik

§ 80 Schallschutz
(1) Leistungen fuer Schallschutz werden erbracht, um
1. in Gebaeuden und Innenraeumen einen angemessenen Luft- und Trittschallschutz,
   Schutz gegen von aussen eindringende Geraeusche und gegen Geraeusche von Anlagen der
   Technischen Ausruestung nach § 68 und anderen technischen Anlagen und Einrichtungen
   zu erreichen (baulicher Schallschutz),
2. die Umgebung geraeuscherzeugender Anlagen gegen schaedliche Umwelteinwirkungen durch
   Laerm zu schuetzen (Schallimmissionsschutz).

(2) Zu den Leistungen fuer baulichen Schallschutz rechnen insbesondere:
1. Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfuellung von
   Schallschutzanforderungen, soweit objektbezogene schalltechnische Berechnungen oder
   Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik),
2. schalltechnische Messungen, zum Beispiel zur Bestimmung von Luft- und
   Trittschalldaemmung, der Geraeusche von Anlagen der Technischen Ausruestung und von
   Aussengeraeuschen.

(3) Zu den Leistungen fuer den Schallimmissionsschutz rechnen insbesondere:
1. schalltechnische Bestandsaufnahme,
2. Festlegen der schalltechnischen Anforderungen,
3. Entwerfen der Schallschutzmassnahmen,
4. Mitwirken bei der Ausfuehrungsplanung,
5. Abschlussmessungen.

§ 81 Bauakustik
(1) Leistungen fuer Bauakustik nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 umfassen folgende Leistungen:
                                                                      Bewertung in v.
                                                                      H. der Honorare
1.     Erarbeiten des Planungskonzepts Festlegen der
       Schallschutzanforderungen                                             10
2.     Erarbeiten des Entwurfs einschliesslich Aufstellen der
       Nachweise des Schallschutzes                                          35
3.     Mitwirken bei der Ausfuehrungsplanung                                  30
4.     Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der
       Vergabe                                                                5

                                            - 95 -
       
                                                                               

                                                                            Bewertung in v.
                                                                            H. der Honorare
5.      Mitwirken bei der Ueberwachung schalltechnisch wichtiger
        Ausfuehrungsarbeiten                                                        20

(2) Das Honorar fuer die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren
Kosten nach den Absaetzen 3 bis 5, der Honorarzone, der das Objekt nach § 82 zuzurechnen
ist, und nach der Honorartafel in § 83.

(3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten fuer Baukonstruktionen, Installationen, zentrale
Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.1 bis 3.4).

(4) § 10 Abs. 2, 3 und 3a gilt sinngemaess.

(5) Die Vertragsparteien koennen vereinbaren, dass die Kosten fuer besondere
Bauausfuehrungen (DIN 276, Kostengruppe 3.5) ganz oder teilweise zu den anrechenbaren
Kosten gehoeren, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhoehter Arbeitsaufwand entsteht.

(6) Werden nicht saemtliche Leistungen nach Absatz 1 uebertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und
2 sinngemaess.

(7) § 22 gilt sinngemaess.

§ 82 Honorarzonen fuer Leistungen bei der Bauakustik
(1) Die Honorarzone wird bei der Bauakustik aufgrund folgender Bewertungsmerkmale
ermittelt:
1. Honorarzone I:
   Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere
     - Wohnhaeuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebaeude und Banken mit jeweils
       durchschnittlicher Technischer Ausruestung und entsprechendem Ausbau;

2. Honorarzone II:
   Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik,
   insbesondere
     - Heime, Schulen, Verwaltungsgebaeude mit jeweils ueberdurchschnittlicher Technischer
       Ausruestung und entsprechendem Ausbau,
     - Wohnhaeuser mit versetzten Grundrissen,
     - Wohnhaeuser mit Aussenlaermbelastungen,
     - Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwaehnt,
     - Universitaeten und Hochschulen,
     - Krankenhaeuser, soweit nicht in Honorarzone III erwaehnt,
     - Gebaeude fuer Erholung, Kur und Genesung,
     - Versammlungsstaetten, soweit nicht in Honorarzone III erwaehnt,
     - Werkstaetten mit schutzbeduerftigen Raeumen;

3. Honorarzone III:
   Objekte mit ueberdurchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik,
   insbesondere -
       Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen,
     - Gebaeude mit gewerblicher und Wohnnutzung,
     - Krankenhaeuser in bauakustisch besonders unguenstigen Lagen oder mit unguenstiger
       Anordnung der Versorgungseinrichtungen,
     - Theater-, Konzert- und Kongressgebaeude,
     - Tonstudios und akustische Messraeume.


(2) § 63 Abs. 2 gilt sinngemaess.
                                             - 96 -
      
                                                                              

§ 83 Honorartafel fuer Leistungen bei der Bauakustik
(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in § 81 aufgefuehrten Leistungen
fuer Bauakustik sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
                              Honorartafel zu § 83 Abs. 1
     Anrechenbare             Zone I                Zone II               Zone III
        Kosten            von        bis        von         bis       von          bis
         Euro                  Euro                  Euro                   Euro
                255.646     1.605      1.841      1.841       2.117     2.117        2.439
                300.000     1.765      2.027      2.027       2.334     2.334        2.692
                350.000     1.941      2.228      2.228       2.566     2.566        2.959
                400.000     2.112      2.420      2.420       2.792     2.792        3.216
                450.000     2.278      2.610      2.610       3.009     3.009        3.463
                500.000     2.427      2.784      2.784       3.212     3.212        3.704
                750.000     3.147      3.610      3.610       4.164     4.164        4.799
              1.000.000     3.792      4.347      4.347       5.011     5.011        5.777
              1.500.000     4.939      5.663      5.663       6.534     6.534        7.531
              2.000.000     5.967      6.843      6.843       7.895     7.895        9.099
              2.500.000     6.914      7.931      7.931       9.150     9.150       10.549
              3.000.000     7.801      8.949      8.949      10.319    10.319       11.896
              3.500.000     8.637      9.907      9.907      11.427    11.427       13.170
              4.000.000     9.438     10.823     10.823      12.485    12.485       14.389
              4.500.000    10.204     11.705     11.705      13.498    13.498       15.558
              5.000.000    10.940     12.548     12.548      14.475    14.475       16.686
              7.500.000    14.309     16.412     16.412      18.929    18.929       21.818
            10.000.000     17.328     19.876     19.876      22.921    22.921       26.425
            15.000.000     22.688     26.025     26.025      30.015    30.015       34.600
            20.000.000     27.482     31.524     31.524      36.357    36.357       41.915
            25.000.000     31.891     36.579     36.579      42.188    42.188       48.633
            25.564.594     32.385     37.145     37.145      42.841    42.841       49.386

(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemaess.

§ 84 Sonstige Leistungen fuer Schallschutz
Fuer Leistungen nach § 80 Abs. 2, soweit sie nicht in § 81 erfasst sind, sowie fuer
Leistungen nach § 80 Abs. 3 kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar
nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach § 6
zu berechnen.

§ 85 Raumakustik
(1) Leistungen fuer Raumakustik werden erbracht, um Raeume mit besonderen Anforderungen
an die Raumakustik durch Mitwirkung bei Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung
ihrem Verwendungszweck akustisch anzupassen.

(2) Zu den Leistungen fuer Raumakustik rechnen insbesondere:
1. raumakustische Planung und Ueberwachung,
2. akustische Messungen,
3. Modelluntersuchungen,
4. Beraten bei der Planung elektroakustischer Anlagen.

§ 86 Raumakustische Planung und Ueberwachung
(1) Die raumakustische Planung und Ueberwachung nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 umfasst folgende
Leistungen:
                                                                    Bewertung in
                                                                  v.H. der Honorare
1.     Erarbeiten des raumakustischen Planungskonzepts,
       Festlegen der raumakustischen Anforderungen                       20
2.     Erarbeiten des raumakustischen Entwurfs                           35

                                            - 97 -
      
                                                                              

                                                                        Bewertung in
                                                                      v.H. der Honorare
3.    Mitwirken bei der Ausfuehrungsplanung                                   25
4.    Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der
      Vergabe                                                                  5
5.    Mitwirken bei der Ueberwachung raumakustisch wichtiger
      Ausfuehrungsarbeiten                                                     15

(2) Das   Honorar fuer jeden Innenraum, fuer den Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden,
richtet   sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absaetzen 3 bis 5, der Honorarzone,
der der   Innenraum nach den §§ 87 und 88 zuzurechnen ist, sowie nach der Honorartafel in
§ 89. §   22 bleibt unberuehrt.

(3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten fuer Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppe
3.1), geteilt durch den Bruttorauminhalt des Gebaeudes und multipliziert mit dem
Rauminhalt des betreffenden Innenraumes, sowie die Kosten fuer betriebliche Einbauten,
Moebel und Textilien (DIN 276, Kostengruppen 3.4., 4.2 und 4.3) des betreffenden
Innenraumes.

(4) § 10 Abs. 2, 3 und 3a gilt sinngemaess.

(5) Werden bei Innenraeumen nicht saemtliche Leistungen nach Absatz 1 uebertragen, so gilt
§ 5 Abs. 1 und 2 sinngemaess.

(6) Das Honorar fuer Leistungen nach Absatz 1 bei Freiraeumen kann frei vereinbart
werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das
Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

§ 87 Honorarzonen fuer Leistungen bei der raumakustischen Planung und
Ueberwachung
(1) Innenraeume werden bei der raumakustischen Planung und Ueberwachung nach den in
Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
   Innenraeume mit sehr geringen Planungsanforderungen;
2. Honorarzone II:
   Innenraeume mit geringen Planungsanforderungen;
3. Honorarzone III:
   Innenraeume mit durchschnittlichen Planungsanforderungen;
4. Honorarzone IV:
   Innenraeume mit ueberdurchschnittlichen Planungsanforderungen;
5. Honorarzone V:
   Innenraeume mit sehr hohen Planungsanforderungen.

(2) Bewertungsmerkmale sind:
1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,
2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,
3. Anforderungen an die raeumliche und zeitliche Schallverteilung,
4. akustische Nutzungsart des Innenraums,
5. Veraenderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.

(3) § 63 Abs. 2 gilt sinngemaess.

§ 88 Objektliste fuer raumakustische Planung und Ueberwachung
Nachstehende Innenraeume werden bei der raumakustischen Planung und Ueberwachung nach
Massgabe der in § 87 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
   Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen;
                                            - 98 -
      
                                                                              

2. Honorarzone II:
   Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsraeume bis 500 cbm, nicht teilbare Sporthallen,
   Filmtheater und Kirchen bis 1.000 cbm, Grossraumbueros;
3. Honorarzone III:
   Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsraeume ueber 500 bis 1.500 cbm, Filmtheater und
   Kirchen ueber 1.000 bis 3.000 cbm, teilbare Turn- und Sporthallen bis 3.000 cbm;
4. Honorarzone IV:
   Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsraeume ueber 1.500 cbm, Mehrzweckhallen bis 3.000
   cbm, Filmtheater und Kirchen ueber 3.000 cbm;
5. Honorarzone V:
   Konzertsaele, Theater, Opernhaeuser, Mehrzweckhallen ueber 3.000 cbm,
   Tonaufnahmeraeume, Innenraeume mit veraenderlichen akustischen Eigenschaften,
   akustische Messraeume.

§ 89 Honorartafel fuer Leistungen bei der raumakustischen Planung und
Ueberwachung
(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in § 86 aufgefuehrten Leistungen
fuer raumakustische Planung und Ueberwachung bei Innenraeumen sind in der nachfolgenden
Honorartafel festgesetzt.
                              Honorartafel zu § 89 Abs. 1
 Anrechenbare      Zone I        Zone II        Zone III       Zone IV        Zone V
    Kosten       von      bis  von      bis   von      bis   von      bis  von      bis
     Euro            Euro          Euro           Euro           Euro          Euro
         51.129 1.084 1.411 1.411       1.738  1.738 2.061 2.061 2.388 2.388 2.715
        100.000 1.245 1.621 1.621       1.993  1.993 2.368 2.368 2.740 2.740 3.116
        150.000 1.405 1.827 1.827       2.248  2.248 2.664 2.664 3.085 3.085 3.507
        200.000 1.556 2.022 2.022       2.493  2.493 2.959 2.959 3.430 3.430 3.897
        250.000 1.706 2.217 2.217       2.734  2.734 3.245 3.245 3.762 3.762 4.273
        300.000 1.861 2.417 2.417       2.974  2.974 3.530 3.530 4.087 4.087 4.644
        350.000 1.998 2.600 2.600       3.201  3.201 3.802 3.802 4.404 4.404 5.005
        400.000 2.142 2.784 2.784       3.426  3.426 4.072 4.072 4.714 4.714 5.356
        450.000 2.287 2.969 2.969       3.655  3.655 4.338 4.338 5.024 5.024 5.706
        500.000 2.420 3.146 3.146       3.873  3.873 4.603 4.603 5.330 5.330 6.056
        750.000 3.094 4.021 4.021       4.943  4.943 5.871 5.871 6.793 6.793 7.721
      1.000.000 3.731 4.849 4.849       5.967  5.967 7.089 7.089 8.207 8.207 9.325
      1.500.000 4.958 6.442 6.442       7.926  7.926 9.414 9.414 10.898 10.898 12.381
      2.000.000 6.132 7.971 7.971       9.806  9.806 11.646 11.646 13.480 13.480 15.319
      2.500.000 7.270 9.451 9.451 11.631 11.631 13.812 13.812 15.992 15.992 18.172
      3.000.000 8.387 10.904 10.904 13.420 13.420 15.932 15.932 18.448 18.448 20.964
      3.500.000 9.485 12.328 12.328 15.175 15.175 18.016 18.016 20.863 20.863 23.706
      4.000.000 10.568 13.735 13.735 16.904 16.904 20.075 20.075 23.244 23.244 26.411
      4.500.000 11.635 15.124 15.124 18.612 18.612 22.106 22.106 25.594 25.594 29.083
      5.000.000 12.692 16.501 16.501 20.305 20.305 24.115 24.115 27.919 27.919 31.728
      7.500.000 17.858 23.213 23.213 28.569 28.569 33.925 33.925 39.281 39.281 44.636
      7.669.378 18.207 23.668 23.668 29.128 29.128 34.589 34.589 40.049 40.049 45.510

(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemaess.

§ 90 Sonstige Leistungen fuer Raumakustik
Fuer Leistungen nach § 85 Abs. 2, soweit sie nicht in § 86 erfasst sind, kann ein Honorar
frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

Teil XII
Leistungen fuer Bodenmechanik, Erd- und Grundbau

§ 91 Anwendungsbereich

                                            - 99 -
      
                                                                              

(1) Leistungen fuer Bodenmechanik, Erd- und Grundbau werden erbracht, um die
Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie seiner Umgebung zu erfassen und die
fuer die Berechnungen erforderlichen Bodenkennwerte festzulegen.

(2) Zu den Leistungen fuer Bodenmechanik, Erd- und Grundbau rechnen insbesondere:
1. Baugrundbeurteilung und Gruendungsberatung fuer Flaechen- und Pfahlgruendungen als
   Grundlage fuer die Bemessung der Gruendung durch den Tragwerksplaner, soweit diese
   Leistungen nicht durch Anwendung von Tabellen oder anderen Angaben, zum Beispiel in
   den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, erbracht werden koennen,
2. Ausschreiben und Ueberwachen der Aufschlussarbeiten,
3. Durchfuehren von Labor- und Feldversuchen,
4. Beraten bei der Sicherung von Nachbarbauwerken,
5. Aufstellen von Setzungs-, Grundbruch- und anderen erdstatischen Berechnungen,
   soweit diese Leistungen nicht in den Leistungen nach Nummer 1 oder in den
   Grundleistungen nach § 55 oder § 64 erfasst sind,
6. Untersuchungen zur Beruecksichtigung dynamischer Beanspruchungen bei der Bemessung
   des Bauwerks oder seiner Gruendung,
7. Beraten bei Baumassnahmen im Fels,
8. Abnahme von Gruendungssohlen und Aushubsohlen,
9. allgemeine Beurteilung der Tragfaehigkeit des Baugrundes und der
   Gruendungsmoeglichkeiten, die sich nicht auf ein bestimmtes Gebaeude oder
   Ingenieurbauwerk bezieht.

§ 92 Baugrundbeurteilung und Gruendungsberatung
(1) Die Baugrundbeurteilung und Gruendungsberatung nach § 91 Abs. 2 Nr. 1 umfasst
folgende Leistungen fuer Gebaeude und Ingenieurbauwerke:
                                                                     Bewertung in
                                                                   v.H. der Honorare
1.    Klaeren der Aufgabenstellung, Ermitteln der
      Baugrundverhaeltnisse aufgrund der vorhandenen
      Unterlagen, Festlegen und Darstellen der erforderlichen
      Baugrunderkundungen                                                  15
2.    Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen
      sowie der Labor- und Feldversuche; Abschaetzen des
      Schwankungsbereiches von Wasserstaenden im Boden;
      Baugrundbeurteilung; Festlegen der Bodenkennwerte                    35
3.    Vorschlag fuer die Gruendung mit Angabe der
      zulaessigen Bodenpressungen in Abhaengigkeit von den
      Fundamentabmessungen, gegebenenfalls mit Angaben
      zur Bemessung der Pfahlgruendung; Angabe der zu
      erwartenden Setzungen fuer die vom Tragwerksplaner im
      Rahmen der Entwurfsplanung nach § 64 zu erbringenden
      Grundleistungen; Hinweise zur Herstellung und
      Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie zur
      Auswirkung der Baumassnahme auf Nachbarbauwerke                      50.

(2) Das Honorar fuer die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren
Kosten nach § 62 Abs. 3 bis 8, der Honorarzone, der die Gruendung nach § 93 zuzurechnen
ist, und nach der Honorartafel in § 94.

(3) Die anrechenbaren Kosten sind zu ermitteln nach der Kostenberechnung oder, wenn die
Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach einer anderen
Kostenermittlungsart.

(4) Werden nicht saemtliche Leistungen nach Absatz 1 uebertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und
2 sinngemaess.



                                           - 100 -
      
                                                                              

(5) Das Honorar fuer Ingenieurbauwerke mit grosser Laengenausdehnung (Linienbauwerke)
kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(6) § 66 Abs. 1, 2, 5 und 6 gilt sinngemaess.

§ 93 Honorarzonen fuer Leistungen bei der Baugrundbeurteilung und
Gruendungsberatung
(1) Die Honorarzone wird bei der Baugrundbeurteilung und Gruendungsberatung aufgrund
folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
   Gruendungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
   - gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gruendungsart bei annaehernd
     regelmaessigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfaehigkeit
     (Scherfestigkeit) und Setzungsfaehigkeit innerhalb der Bauflaeche;

2. Honorarzone II:
   Gruendungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
   - setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke
     mit bereichsweise unterschiedlicher Gruendungsart oder bereichsweise stark
     unterschiedlichen Lasten bei annaehernd regelmaessigem Schichtenaufbau des
     Untergrundes mit einheitlicher Tragfaehigkeit und Setzungsfaehigkeit innerhalb der
     Bauflaeche,
   - gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gruendungsart bei
     unregelmaessigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher
     Tragfaehigkeit und Setzungsfaehigkeit innerhalb der Bauflaeche;

3. Honorarzone III:
   Gruendungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
   - stark setzungsempfindliche Bauwerke bei annaehernd regelmaessigem Schichtenaufbau
     des Untergrundes mit einheitlicher Tragfaehigkeit und Setzungsfaehigkeit innerhalb
     der Bauflaeche,
   - setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke
     mit bereichsweise unterschiedlicher Gruendungsart oder bereichsweise stark
     unterschiedlichen Lasten bei unregelmaessigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit
     unterschiedlicher Tragfaehigkeit und Setzungsfaehigkeit innerhalb der Bauflaeche,
   - gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gruendungsart bei
     unregelmaessigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher
     Tragfaehigkeit und Setzungsfaehigkeit innerhalb der Bauflaeche;

4. Honorarzone IV:
   Gruendungen mit ueberdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
   - stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmaessigem Schichtenaufbau des
     Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfaehigkeit und Setzungsfaehigkeit innerhalb
     der Bauflaeche,
   - setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke
     mit bereichsweise unterschiedlicher Gruendungsart oder bereichsweise stark
     unterschiedlichen Lasten bei unregelmaessigem Schichtenaufbau des Untergrundes
     mit stark unterschiedlicher Tragfaehigkeit und Setzungsfaehigkeit innerhalb der
     Bauflaeche;

5. Honorarzone V:
   Gruendungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
   - stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmaessigem Schichtenaufbau des
     Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfaehigkeit und Setzungsfaehigkeit
     innerhalb der Bauflaeche.



                                           - 101 -
      
                                                                              

(2) § 63 Abs. 2 gilt sinngemaess.

§ 94 Honorartafel fuer Leistungen bei der Baugrundbeurteilung und
Gruendungsberatung
(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in § 92 aufgefuehrten Leistungen
fuer die Baugrundbeurteilung und Gruendungsberatung sind in der nachfolgenden
Honorartafel festgesetzt.
                                Honorartafel zu § 94 Abs. 1
 Anrechenbare      Zone I          Zone II       Zone III      Zone IV        Zone V
    Kosten       von      bis    von      bis   von      bis von      bis   von      bis
      Euro           Euro            Euro           Euro         Euro           Euro
         51.129    476      859     859 1.237 1.237 1.621 1.621 1.999 1.999 2.383
         75.000    585 1.036 1.036 1.481 1.481 1.931 1.931 2.376 2.376 2.827
        100.000    682 1.188 1.188 1.694 1.694 2.196 2.196 2.701 2.701 3.208
        150.000    838 1.440 1.440 2.037 2.037 2.639 2.639 3.236 3.236 3.838
        200.000    979 1.658 1.658 2.336 2.336 3.009 3.009 3.687 3.687 4.365
        250.000 1.097 1.841 1.841 2.585 2.585 3.333 3.333 4.078 4.078 4.822
        300.000 1.212 2.016 2.016 2.821 2.821 3.622 3.622 4.427 4.427 5.232
        350.000 1.314 2.170 2.170 3.026 3.026 3.886 3.886 4.742 4.742 5.598
        400.000 1.409 2.316 2.316 3.222 3.222 4.125 4.125 5.031 5.031 5.937
        450.000 1.496 2.448 2.448 3.400 3.400 4.351 4.351 5.303 5.303 6.256
        500.000 1.581 2.574 2.574 3.571 3.571 4.564 4.564 5.562 5.562 6.555
        750.000 1.954 3.132 3.132 4.312 4.312 5.486 5.486 6.665 6.665 7.843
      1.000.000 2.282 3.608 3.608 4.935 4.935 6.261 6.261 7.587 7.587 8.914
      1.500.000 2.817 4.386 4.386 5.955 5.955 7.528 7.528 9.097 9.097 10.666
      2.000.000 3.282 5.049 5.049 6.820 6.820 8.587 8.587 10.359 10.359 12.126
      2.500.000 3.687 5.626 5.626 7.566 7.566 9.510 9.510 11.449 11.449 13.388
      3.000.000 4.056 6.148 6.148 8.239 8.239 10.331 10.331 12.422 12.422 14.513
      3.500.000 4.400 6.628 6.628 8.856 8.856 11.085 11.085 13.313 13.313 15.541
      4.000.000 4.719 7.073 7.073 9.424 9.424 11.779 11.779 14.130 14.130 16.485
      4.500.000 5.017 7.489 7.489 9.960 9.960 12.427 12.427 14.898 14.898 17.370
      5.000.000 5.304 7.887 7.887 10.466 10.466 13.047 13.047 15.626 15.626 18.209
      7.500.000 6.567 9.609 9.609 12.651 12.651 15.693 15.693 18.734 18.734 21.776
     10.000.000 7.640 11.063 11.063 14.485 14.485 17.907 17.907 21.330 21.330 24.752
     15.000.000 9.450 13.484 13.484 17.518 17.518 21.552 21.552 25.586 25.586 29.620
     20.000.000 10.998 15.530 15.530 20.061 20.061 24.598 24.598 29.130 29.130 33.661
     25.000.000 12.369 17.327 17.327 22.289 22.289 27.248 27.248 32.211 32.211 37.169
     25.564.594 12.522 17.527 17.527 22.538 22.538 27.543 27.543 32.554 32.554 37.560

(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemaess.

§ 95 Sonstige Leistungen fuer Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
Fuer Leistungen nach § 91 Abs. 2, soweit sie nicht in § 92 erfasst sind, kann ein Honorar
frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

Teil XIII
Vermessungstechnische Leistungen

§ 96 Anwendungsbereich
(1) Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener Daten ueber
Bauwerke und Anlagen, Grundstuecke und Topographie, das Erstellen von Plaenen,
das Uebertragen von Planungen in die Oertlichkeit sowie das vermessungstechnische
Ueberwachen der Bauausfuehrung, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen
und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden muessen. Ausgenommen
von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften fuer Zwecke der
Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgefuehrt werden.

(2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen rechnen:
                                           - 102 -
      
                                                                              

1. Entwurfsvermessung fuer die Planung und den Entwurf von Gebaeuden, Ingenieurbauwerken
   und Verkehrsanlagen,
2. Bauvermessung fuer den Bau und die abschliessende Bestandsdokumentation von Gebaeuden,
   Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
3. Vermessung an Objekten ausserhalb der Entwurfs- und Bauphase, Leistungen fuer
   nicht objektgebundene Vermessungen, Fernerkundung und geographisch-geometrische
   Datenbasen sowie andere sonstige vermessungstechnische Leistungen.

§ 97 Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung
(1) Das Honorar fuer Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung richtet sich nach den
anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung
angehoert, sowie nach der Honorartafel in § 99.

(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN
276 nach der Kostenberechnung zu ermitteln, solange diese nicht vorliegt oder wenn
die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der
Kostenschaetzung.

(3) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln:
1. bei Gebaeuden nach § 10 Abs. 3, 4 und 5,
2. bei Ingenieurbauwerken nach § 52 Abs. 6 bis 8 und sinngemaess nach § 10 Abs. 4,
3. bei Verkehrsanlagen nach § 52 Abs. 4 bis 8 und sinngemaess nach § 10 Abs. 4.

(4) Anrechenbar sind bei Gebaeuden und Ingenieurbauwerken nur folgende Vomhundertsaetze
der nach Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt
aufzusummieren sind:
1.   bis zu 511.292 Euro                                     40 v. H.,
2.   ueber 511.292 bis zu 1.022.584 Euro                      35 v. H.,
3.   ueber 1.022.584 bis zu 2.556.459 Euro                    30 v. H.,
4.   ueber 2.556.459 Euro                                     25 v. H.

(5) Die Absaetze 1 bis 4 sowie die §§ 97a und 97b gelten nicht fuer vermessungstechnische
Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, inneroertlichen Verkehrsanlagen mit
ueberwiegend inneroertlichem Verkehr - ausgenommen Wasserstrassen -, Geh- und Radwegen
sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar fuer die in Satz 1 genannten Objekte
kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(6) § 21 gilt sinngemaess.

(7) Umfasst ein Auftrag Vermessungen fuer mehrere Objekte, so sind die Honorare fuer die
Vermessung jedes Objekts getrennt zu berechnen. § 23 Abs. 2 gilt sinngemaess.

§ 97a Honorarzonen fuer Leistungen bei der Entwurfsvermessung
(1) Die Honorarzone wird bei der Entwurfsvermessung aufgrund folgender
Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
   Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heisst mit
   - sehr hoher Qualitaet der vorhandenen Kartenunterlagen,
   - sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
   - sehr hoher Qualitaet des vorhandenen Lage- und Hoehenfestpunktfeldes,
   - sehr geringen Beeintraechtigungen durch die Gelaendebeschaffenheit und bei der
     Begehbarkeit,
   - sehr geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
   - sehr geringer Behinderung durch Verkehr,
   - sehr geringer Topographiedichte;
                                           - 103 -
      
                                                                              


2. Honorarzone II:
   Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heisst mit
   - guter Qualitaet der vorhandenen Kartenunterlagen,
   - geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
   - guter Qualitaet des vorhandenen Lage- und Hoehenfestpunktfeldes,
   - geringen Beeintraechtigungen durch die Gelaendebeschaffenheit und bei der
     Begehbarkeit,
   - geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
   - geringer Behinderung durch Verkehr,
   - geringer Topographiedichte;

3. Honorarzone III:
   Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heisst mit
   - befriedigender Qualitaet der vorhandenen Kartenunterlagen,
   - durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
   - befriedigender Qualitaet des vorhandenen Lage- und Hoehenfestpunktfeldes,
   - durchschnittlichen Beeintraechtigungen durch die Gelaendebeschaffenheit und bei der
     Begehbarkeit,
   - durchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
   - durchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
   - durchschnittlicher Topographiedichte;

4. Honorarzone IV:
   Vermessungen mit ueberdurchschnittlichen Anforderungen, das heisst mit
   - kaum ausreichender Qualitaet der vorhandenen Kartenunterlagen,
   - ueberdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
   - kaum ausreichender Qualitaet des vorhandenen Lage- und Hoehenfestpunktfeldes,
   - ueberdurchschnittlichen Beeintraechtigungen durch die Gelaendebeschaffenheit und bei
     der Begehbarkeit,
   - ueberdurchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
   - ueberdurchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
   - ueberdurchschnittlicher Topographiedichte;

5. Honorarzone V:
   Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heisst mit
   - mangelhafter Qualitaet der vorhandenen Kartenunterlagen,
   - sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
   - mangelhafter Qualitaet des vorhandenen Lage- und Hoehenfestpunktfeldes,
   - sehr hohen Beeintraechtigungen durch die Gelaendebeschaffenheit und bei der
     Begehbarkeit,
   - sehr hoher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
   - sehr hoher Behinderung durch Verkehr,
   - sehr hoher Topographiedichte.


(2) Sind fuer eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen
anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugerechnet
werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln. Die
Vermessung ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone I:

                                           - 104 -
      
                                                                              

   Vermessungen mit bis zu 14 Punkten,
2. Honorarzone II:
   Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten,
3. Honorarzone III:
   Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten,
4. Honorarzone IV:
   Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten,
5. Honorarzone V:
   Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung einer Entwurfsvermessung in die Honorarzonen sind entsprechend
dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerkmale
Qualitaet der vorhandenen Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und
Qualitaet des vorhandenen Lage- und Hoehenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die
Bewertungsmerkmale Beeintraechtigungen durch die Gelaendebeschaffenheit und bei der
Begehbarkeit, Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr
mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit bis zu 15
Punkten zu bewerten.

§ 97b Leistungsbild Entwurfsvermessung
(1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung umfasst die terrestrischen und
photogrammetrischen Vermessungsleistungen fuer die Planung und den Entwurf von Gebaeuden,
Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2
aufgefuehrten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden
Tabelle in Vomhundertsaetzen der Honorare des § 99 bewertet.
                                                                    Bewertung der
                                                                 Grundleistungen in
                                                                 v. H. der Honorare
1.   Grundlagenermittlung                                                  3
2.   Geodaetisches Festpunktfeld                                           15
3.   Vermessungstechnische Lage- und Hoehenplaene                           52
4.   Absteckungsunterlagen                                                15
5.   Absteckung fuer Entwurf                                                5
6.   Gelaendeschnitte                                                      10

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
                  Grundleistungen                           Besondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
   Einholen von Informationen und Beschaffen       Schriftliches Einholen von
   von Unterlagen ueber die Oertlichkeit             Genehmigungen zum Betreten
   und das geplante Objekt Beschaffen              von Grundstuecken, zum
   vermessungstechnischer Unterlagen               Befahren von Gewaessern und
                                                   fuer anordnungsbeduerftige
                                                   VerkehrsSicherungsmassnahmen
   Ortsbesichtigung
   Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhaengigkeit
   von den Genauigkeitsanforderungen und dem
   Schwierigkeitsgrad
2. Geodaetisches Festpunktfeld
   Erkunden und Vermarken von Lage- und            Netzanalyse und Messprogramm fuer
   Hoehenpunkten                                    Grundnetze hoher Genauigkeit
   Erstellen von Punktbeschreibungen und           Vermarken bei besonderen
   Einmessungsskizzen                              Anforderungen Bau von Festpunkten und
                                                   Signalen
   Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte
   Auswerten der Messungen und Erstellen des
   Koordinaten- und Hoehenverzeichnisses
3. Vermessungstechnische Lage- und Hoehenplaene



                                           - 105 -
      
                                                                              

                  Grundleistungen                              Besondere Leistungen
   Topographisch/Morphologische Gelaendeaufnahme       Orten und Aufmessen des
   (terrestrisch/photogrammetrisch) einschliesslich    unterirdischen Bestandes
   Erfassen von Zwangspunkten
   Auswerten der Messungen/Luftbilder                 Vermessungsarbeiten Untertage, unter
   Erstellen von Plaenen mit Darstellen der            Wasser oder bei Nacht
   Situation im Planungsbereich einschliesslich der
                                                      Massnahmen fuer umfangreiche
   Einarbeitung der Katasterinformation
                                                      anordnungsbeduerftige
   Darstellen der Hoehen in Punkt-, Raster- oder
                                                      Verkehrssicherung
   Schichtlinienform Erstellen eines digitalen
   Gelaendemodells                                     Detailliertes Aufnehmen bestehender
   Graphisches Uebernehmen von Kanaelen, Leitungen,     Objekte und Anlagen ausserhalb
   Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus            normaler topographischer Aufnahmen
   vorhandenen Unterlagen                             wie zum Beispiel Fassaden und
   Eintragen der bestehenden oeffentlichrechtlichen    Innenraeume von Gebaeuden
   Festsetzungen
   Liefern aller Messdaten in digitaler Form           Eintragen von Eigentuemerangaben

                                                      Darstellen in verschiedenen Massstaeben

                                                      Aufnahmen ueber den Planungsbereich
                                                      hinaus

                                                      Ausarbeiten der Lageplaene
                                                      entsprechend der rechtlichen
                                                      Bedingungen fuer behoerdliche
                                                      Genehmigungsverfahren

                                                      Erfassen von Baumkronen

4. Absteckungsunterlagen
   Berechnen der Detailgeometrie anhand               Durchfuehren von
   des Entwurfes und Erstellen von                    Optimierungsberechnungen im Rahmen
   Absteckungsunterlagen                              der Baugeometrie (Flaechennutzung,
                                                      Abstandflaechen, Fahrbahndecken)
5. Absteckung fuer den Entwurf
   Uebertragen der Leitlinie linienhafter Objekte
   in die Oertlichkeit
   Uebertragen der Projektgeometrie in die
   Oertlichkeit fuer Eroerterungsverfahren
6. Gelaendeschnitte
   Ermitteln und Darstellen von Laengs-
   und Querprofilen aus terrestrischen/
   photogrammetrischen Aufnahmen

§ 98 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung
(1) Das Honorar fuer Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet sich nach den
anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Bauvermessung angehoert,
sowie nach der Honorartafel in § 99.

(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN
276 nach der Kostenfeststellung zu ermitteln, solange diese nicht vorliegt oder wenn
die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der
Kostenberechnung.

(3) Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 vom Hundert, bei Gebaeuden und
Verkehrsanlagen 80 vom Hundert der nach § 97 Abs. 3 ermittelten Kosten.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 sowie die §§ 98a und 98b gelten nicht fuer vermessungstechnische
Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und
Kavernenbauwerken, inneroertlichen Verkehrsanlagen mit ueberwiegend inneroertlichem
Verkehr - ausgenommen Wasserstrassen -, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und
Bahnsteiganlagen. Das Honorar fuer die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart

                                           - 106 -
      
                                                                              

werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das
Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(5) Die §§ 21 und 97 Abs. 3 und 7 gelten sinngemaess.

§ 98a Honorarzonen fuer Leistungen bei der Bauvermessung
(1) Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung aufgrund folgender Bewertungsmerkmale
ermittelt:
1. Honorarzone I:
   Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heisst mit
   - sehr geringen Beeintraechtigungen durch die Gelaendebeschaffenheit und bei der
     Begehbarkeit,
   - sehr geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
   - sehr geringer Behinderung durch den Verkehr,
   - sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
   - sehr geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
   - sehr geringer Behinderung durch den Baubetrieb;

2. Honorarzone II:
   Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heisst mit
   - geringen Beeintraechtigungen durch die Gelaendebeschaffenheit und bei der
     Begehbarkeit,
   - geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
   - geringer Behinderung durch den Verkehr,
   - geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
   - geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
   - geringer Behinderung durch den Baubetrieb;

3. Honorarzone III:
   Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heisst mit
   - durchschnittlichen Beeintraechtigungen durch die Gelaendebeschaffenheit und bei der
     Begehbarkeit,
   - durchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
   - durchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,
   - durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
   - durchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
   - durchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;

4. Honorarzone IV:
   Vermessungen mit ueberdurchschnittlichen Anforderungen, das heisst mit
   - ueberdurchschnittlichen Beeintraechtigungen durch die Gelaendebeschaffenheit und bei
     der Begehbarkeit,
   - ueberdurchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
   - ueberdurchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,
   - ueberdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
   - ueberdurchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
   - ueberdurchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;

5. Honorarzone V:
   Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heisst mit



                                           - 107 -
      
                                                                              

   - sehr hohen Beeintraechtigungen durch die Gelaendebeschaffenheit und bei der
     Begehbarkeit,
   - sehr hohen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
   - sehr hoher Behinderung durch den Verkehr,
   - sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
   - sehr hohen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
   - sehr hoher Behinderung durch den Baubetrieb.


(2) § 97a Abs. 2 gilt sinngemaess.

(3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die Honorarzonen ist entsprechend
dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung das Bewertungsmerkmal
Beeintraechtigungen durch die Gelaendebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit mit bis zu
5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, Behinderung
durch den Verkehr, Anforderungen an die Genauigkeit sowie Anforderungen durch die
Geometrie des Objekts mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Behinderung
durch den Baubetrieb mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.

§ 98b Leistungsbild Bauvermessung
(1) Das Leistungsbild Bauvermessung umfasst die terrestrischen und photogrammetrischen
Vermessungsleistungen fuer den Bau und die abschliessende Bestandsdokumentation von
Gebaeuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Die Grundleistungen sind in den
in Absatz 2 aufgefuehrten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie sind in der
nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsaetzen der Honorare des § 99 bewertet.
                                                                    Bewertung der
                                                                 Grundleistungen in
                                                                 v. H. der Honorare
1.   Baugeometrische Beratung                                              2
2.   Absteckung fuer die Bauausfuehrung                                     14
3.   BauausfuehrungsVermessung                                             66
4.   Vermessungstechnische Ueberwachung der Bauausfuehrung                  18

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
                Grundleistungen                            Besondere Leistungen
1. Baugeometrische Beratung
    Beraten bei der Planung insbesondere        Erstellen von vermessungstechnischen
    im Hinblick auf die erforderlichen          Leistungsbeschreibungen Erarbeiten
    Genauigkeiten Erstellen eines               von Organisationsvorschlaegen ueber
    konzeptionellen Messprogramms                Zustaendigkeiten, Verantwortlichkeit und
    Festlegen eines fuer alle Beteiligten        Schnittstellen der Objektvermessung
    verbindlichen Mass, -Bezugs- und
    Benennungssystems Erstellen von
    Messprogrammen fuer Bewegungs- und
    Deformationsmessungen, einschliesslich
    Vorgaben fuer die Baustelleneinrichtung
2. Absteckung fuer Bauausfuehrung Uebertragen
    der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in
    die Oertlichkeit Uebergabe der Lage- und
    Hoehenfestpunkte, der Hauptpunkte und der
    Absteckungsunterlagen an das bauausfuehrende
    Unternehmen
3. Bauausfuehrungsvermessung
    Messungen zur Verdichtung des Lage-         Absteckung unter Beruecksichtigung von
    und Hoehenfestpunktfeldes Messungen zur      belastungs- und fertigungstechnischen
    Ueberpruefung und Sicherung von Fest- und     Verformungen
    Achspunkten Baubegleitende Absteckungen
    der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte    Pruefen der Massgenauigkeit von
    nach Lage und Hoehe Messungen zur Erfassung Fertigteilen
    von Bewegungen und Deformationen des

                                           - 108 -
       
                                                                               

                 Grundleistungen                            Besondere Leistungen
     zu erstellenden Objekts an konstruktiv      Aufmass von Bauleistungen, soweit
     bedeutsamen Punkten (bei Wasserstrassen      besondere vermessungstechnische
     keine Grundleistung)                        Leistungen gegeben sind
     Stichprobenartige
     Eigenueberwachungsmessungen Fortlaufende     Herstellen von Bestandsplaenen
     Bestandserfassung waehrend der Bauausfuehrung
                                                 Ausgabe von Baustellenbestandsplaenen
     als Grundlage fuer den Bestandsplan
                                                 waehrend der Bauausfuehrung

                                                      Fortfuehren der vermessungstechnischen
                                                      Bestandsplaene nach Abschluss der
                                                      Grundleistung

4.   Vermessungstechnische Ueberwachung der
     Bauausfuehrung
     Kontrollieren der Bauausfuehrung durch            Pruefen der Mengenermittlungen
     stichprobenartige Messungen an Schalungen        Einrichten eines geometrischen
     und entstehenden Bauteilen                       Objektinformationssystems
     Fertigen von Messprotokollen
     Stichprobenartige Bewegungs- und                 Planen und Durchfuehrung von
     Deformationsmessungen an konstruktiv             langfristigen vermessungstechnischen
     bedeutsamen Punkten des zu erstellenden          Objektueberwachungen im Rahmen der
     Objekts                                          Ausfuehrungskontrolle baulicher Massnahmen

                                                      Vermessungen fuer die Abnahme von
                                                      Bauleistungen, soweit besondere
                                                      vermessungstechnische Anforderungen
                                                      gegeben sind

(3) Die Leitungsphase 3 ist abweichend von Absatz 1 bei Gebaeuden mit 45 bis 66 vom
Hundert zu bewerten.

§ 99 Honorartafel fuer Grundleistungen bei der Vermessung
(1) Die Mindest- und Hoechstsaetze der Honorare fuer die in den §§ 97b und 98b
aufgefuehrten Grundleistungen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
                              Honorartafel zu § 99 Abs. 1
 Anrechenbare     Zone I       Zone II        Zone III       Zone IV          Zone V
    Kosten      von      bis  von     bis   von     bis    von      bis    von      bis
     Euro           Euro         Euro           Euro           Euro            Euro
        51.129 2.045 2.403 2.403 2.761 2.761         3.119  3.119    3.477  3.477    3.835
       100.000 3.023 3.478 3.478 3.934 3.934         4.390  4.390    4.845  4.845    5.301
       150.000 3.927 4.483 4.483 5.038 5.038         5.594  5.594    6.150  6.150    6.705
       200.000 4.687 5.296 5.296 5.952 5.952         6.561  6.561    7.217  7.217    7.826
       250.000 5.346 6.051 6.051 6.761 6.761         7.465  7.465    8.176  8.176    8.880
       300.000 5.952 6.712 6.712 7.472 7.472         8.232  8.232    8.993  8.993    9.753
       350.000 6.552 7.362 7.362 8.215 8.215         9.026  9.026    9.879  9.879 10.689
       400.000 7.152 8.054 8.054 8.923 8.923         9.826  9.826 10.695 10.695 11.597
       450.000 7.752 8.713 8.713 9.664 9.664 10.585 10.585 11.536 11.536 12.497
       500.000 8.352 9.363 9.363 10.375 10.375 11.375 11.375 12.386 12.386 13.397
       750.000 10.302 11.515 11.515 12.729 12.729 13.942 13.942 15.156 15.156 16.369
     1.000.000 12.295 13.615 13.615 15.029 15.029 16.442 16.442 17.856 17.856 19.269
     1.500.000 16.104 17.815 17.815 19.629 19.629 21.442 21.442 23.256 23.256 25.069
     2.000.000 19.904 22.015 22.015 24.229 24.229 26.442 26.442 28.656 28.656 30.869
     2.500.000 23.704 26.215 26.215 28.829 28.829 31.442 31.442 34.056 34.056 36.669
     3.000.000 27.504 30.415 30.415 33.429 33.429 36.442 36.442 39.456 39.456 42.469
     3.500.000 31.304 34.615 34.615 38.029 38.029 41.442 41.442 44.856 44.856 48.269
     4.000.000 35.104 38.815 38.815 42.629 42.629 46.442 46.442 50.256 50.256 54.069
     4.500.000 38.904 43.015 43.015 47.229 47.229 51.442 51.442 55.656 55.656 59.869
     5.000.000 42.704 47.215 47.215 51.829 51.829 56.442 56.442 61.056 61.056 65.669
     7.500.000 61.704 68.215 68.215 74.829 74.829 81.442 81.442 88.056 88.056 94.669
    10.000.000 80.611 89.215 89.215 87.829 87.829 106.442 106.442 115.056 115.056 123.669
    10.225.838 82.318 91.112 91.112 99.906 99.906 108.701 108.701 117.495 117.495 126.289

(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemaess.
                                            - 109 -
        
                                                                                

§ 100 Sonstige vermessungstechnische Leistungen
(1) Zu den sonstigen vermessungstechnischen Leistungen rechnen:
1. Vermessungen an Objekten ausserhalb der Entwurfs- oder Bauphase,
2. nicht objektgebundene Flaechenvermessungen, die die Herstellung von Lage- und
   Hoehenplaenen zum Ziel haben und nicht unmittelbar mit der Realisierung eines
   Objekts in Verbindung stehen, sowie Vermessungsleistungen fuer Freianlagen und im
   Zusammenhang mit staedtebaulichen oder landschaftsplanerischen Leistungen,
3. Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern
   und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung ueber eine grosse
   Distanz erfasst sind, als Grundlage insbesondere fuer Zwecke der Raumordnung und des
   Umweltschutzes,
4. vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen
   Datenbasen fuer raumbezogene Informationssysteme,
5. Leistungen nach § 96, soweit sie nicht in den §§ 97b und 98b erfasst sind.

(2) Fuer sonstige vermessungstechnische Leistungen kann ein Honorar frei vereinbart
werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das
Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

Teil XIV
Schluss- und Ueberleitungsvorschriften

§ 101
(Aufhebung von Vorschriften)

§ 102 Berlin-Klausel
(gegenstandslos)

§ 103 Inkrafttreten und Ueberleitungsvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Sie gilt nicht fuer Leistungen
von Auftragnehmern zur Erfuellung von Vertraegen, die vor ihrem Inkrafttreten
abgeschlossen worden sind; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

(2) Die Vertragsparteien koennen vereinbaren, dass die Leistungen zur Erfuellung von
Vertraegen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, nach
dieser Verordnung abgerechnet werden, soweit sie bis zum Tage des Inkrafttretens noch
nicht erbracht worden sind.

(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend fuer die Anwendbarkeit der am 1.
Januar 1985 in Kraft tretenden Aenderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt
abgeschlossene Vertraege.

(4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend fuer die Anwendbarkeit der am 1.
April 1988 in Kraft tretenden Aenderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt
abgeschlossene Vertraege.

(5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend fuer die Anwendbarkeit der am 1.
Januar 1991 in Kraft tretenden Aenderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt
abgeschlossene Vertraege.

(6) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend fuer die Anwendbarkeit der am 1.
Januar 1996 in Kraft tretenden Aenderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt
abgeschlossene Vertraege.

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt
III
                                             - 110 -
      
                                                                              

(BGBl. II 1990, 889, 997)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
3. Honorarordnung fuer Architekten und Ingenieure vom 17. September 1976 (BGBl. I S.
   2805, 3616), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 17. Maerz 1988 (BGBl. I S. 359),
   mit folgenden Massgaben:
   Die folgenden Vorschriften finden Anwendung fuer Leistungen von Auftragnehmern mit
   Geschaeftssitz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet, die fuer Objekte
   in diesem Gebiet zur Erfuellung von Vertraegen erbracht werden, die vom Tage des
   Wirksamwerdens des Beitritts bis zum 31. Dezember 1992 abgeschlossen werden.
   a) Abweichend von § 4 Abs. 1 und 4 gelten die Worte "bei Auftragserteilung" nicht.
   b) abweichend von § 6 Abs. 2 kann fuer jede Stunde des Auftragnehmers ein Betrag von
      45 bis 140 Deutsche Mark und fuer jede Stunde eines Mitarbeiters, der technische
      oder wirtschaftliche Aufgaben erfuellt, ein Betrag von 35 bis 100 Deutsche Mark
      in Ansatz gebracht werden.
   c) Die jeweiligen Mindestsaetze in den Honorartafeln in den Teilen II, IV, VII bis
      XIII werden um 15 vom Hundert und in den Honorartafeln in den Teilen V und VI um
      25 vom Hundert herabgesetzt.
   d) Die Vertragsparteien koennen vereinbaren, dass die Leistungen zur Erfuellung von
      Vertraegen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden
      sind, nach dieser Verordnung abgerechnet werden, soweit sie bis zum Tage des
      Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht erbracht worden sind. Satz 1 gilt
      entsprechend fuer Leistungen zur Erfuellung von Vertraegen, die vom Tage des
      Wirksamwerdens des Beitritts bis zum 31. Dezember 1992 abgeschlossen sind.




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