Honigverordnung (HonigV)
HonigV
vom 16.01.2004
"Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92), die zuletzt durch Artikel 9 der
Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 9 V v. 8.8.2007 I 1816
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001
ueber Honig (ABl. EG 2002 Nr. L 10 S. 47) in deutsches Recht umgesetzt.
Fussnote
Textnachweis ab: 29.1.2004 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 110/2001 (CELEX Nr: 301L0110)
Eingangsformel
Das Bundesministerium fuer Verbraucherschutz, Ernaehrung und Landwirtschaft verordnet auf
Grund
- des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a und c des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geaendert worden ist, in Verbindung mit § 1
des Zustaendigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit sowie
- des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetzes:
§ 1 Anwendungsbereich
Die in Anlage 1 aufgefuehrten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu
bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmaessig in den Verkehr gebracht zu werden.
§ 2 Anforderungen an die Beschaffenheit
Honig muss hinsichtlich seiner Beschaffenheit den Anforderungen nach Anlage 2
entsprechen.
§ 3 Kennzeichnung
(1) Fuer die in Anlage 1 aufgefuehrten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen
Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.
(2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort aufgefuehrten Erzeugnissen
vorbehalten. Diese Bezeichnungen koennen ausser bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt
II Nr. 3, 4, 8 und 9 durch die Bezeichnung "Honig" ersetzt werden.
(3) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen koennen ausser bei Erzeugnissen nach Anlage 1
Abschnitt II Nr. 8 und 9 ergaenzt werden durch Angaben
1. zur Herkunft aus Blueten oder lebenden Pflanzenteilen, wenn der Honig vollstaendig
oder ueberwiegend den genannten Blueten oder Pflanzen entstammt und die
entsprechenden organoleptischen, physikalisch-chemischen und mikroskopischen
Merkmale aufweist;
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2. zur regionalen, territorialen oder topographischen Herkunft, wenn der Honig
ausschliesslich die angegebene Herkunft aufweist;
3. zu besonderen Qualitaetsmerkmalen.
(4) Zusaetzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen
Angaben muss die Kennzeichnung der in Anlage 1 aufgefuehrten Erzeugnisse folgende
Angaben enthalten, die nach Massgabe des Absatzes 5 anzugeben sind:
1. das Ursprungsland oder die Ursprungslaender, in dem oder denen der Honig erzeugt
wurde; bei mehr als einem Ursprungsland kann stattdessen jeweils eine der folgenden
Angaben gemacht werden, sofern der Honig dort erzeugt wurde:
a) "Mischung von Honig aus EG-Laendern",
b) "Mischung von Honig aus Nicht-EG-Laendern",
c) "Mischung von Honig aus EG-Laendern und Nicht-EG-Laendern",
2. den Hinweis "nur zum Kochen und Backen" bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II
Nr. 9.
(5) Die Angabe nach Absatz 4 Nr. 2 ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung
anzubringen. Im Uebrigen gilt fuer die Art und Weise der Kennzeichnung nach
Absatz 4 § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz und Abs. 4 der Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung entsprechend.
(6) Bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8 und 9, die nicht zur Abgabe an
Verbraucher bestimmt sind, sind die Verkehrsbezeichnungen auf den Transportbehaeltern,
den Verpackungen und in den Geschaeftspapieren anzugeben; dem Verbraucher stehen
Gaststaetten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit
sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstaette beziehen, gleich.
§ 4 Verkehrsverbote
Gewerbsmaessig duerfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
1. Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgefuehrten Bezeichnung versehen sind,
ohne den in Anlage 1 genannten Begriffsbestimmungen oder den Vorschriften des § 2
zu entsprechen,
2. Honig, dessen Bezeichnung durch die in § 3 Abs. 3 vorgesehenen Angaben ergaenzt ist,
ohne den dort genannten Anforderungen zu entsprechen,
3. Erzeugnisse im Sinne der Anlage 1, die nicht mit einer nach § 3 Abs. 4, auch in
Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, oder Abs. 6 vorgeschriebenen Angabe versehen sind.
§ 5 (weggefallen)
-
§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
wird bestraft, wer entgegen § 4 Nr. 1 oder 2 Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlaessig begeht, handelt nach § 60 Abs.
1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 4 Nr. 3
ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.
§ 7 Uebergangsregelung
Bis zum 31. Juli 2004 duerfen Erzeugnisse nach den bis zum 28. Januar 2004 geltenden
Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und
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gekennzeichnete Erzeugnisse duerfen bis zum Abbau der Vorraete in den Verkehr gebracht
werden.
§ 8
-
§ 9 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
(2)
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu den §§ 1, 3 und 4)
Begriffsbestimmungen, Verkehrsbezeichnungen
Abschnitt I
Allgemeines
Honig ist der natursuesse Stoff, der von Honigbienen erzeugt wird, indem die Bienen
Nektar von Pflanzen oder Sekrete lebender Pflanzenteile oder sich auf den lebenden
Pflanzenteilen befindende Exkrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen, durch
Kombination mit eigenen spezifischen Stoffen umwandeln, einlagern, dehydratisieren und
in den Waben des Bienenstocks speichern und reifen lassen.
Honig besteht im Wesentlichen aus verschiedenen Zuckerarten, insbesondere aus Fructose
und Glucose, sowie aus organischen Saeuren, Enzymen und beim Nektarsammeln aufgenommenen
festen Partikeln. Die Farbe des Honigs reicht von nahezu farblos bis dunkelbraun.
Er kann von fluessiger, dickfluessiger oder teilweise bis durchgehend kristalliner
Beschaffenheit sein. Die Unterschiede in Geschmack und Aroma werden von der jeweiligen
botanischen Herkunft bestimmt.
Abschnitt II
Honigarten
Nach Herkunft, Gewinnungsart, Angebotsform oder Zweckbestimmung werden folgende
Honigarten unterschieden:
Verkehrsbezeichnung Begriffsbestimmung
1. Bluetenhonig oder vollstaendig oder ueberwiegend aus dem Nektar von Pflanzen
Nektarhonig stammender Honig
2. Honigtauhonig Honig, der vollstaendig oder ueberwiegend aus auf lebenden
Pflanzenteilen befindlichen Exkreten von an Pflanzen
saugenden Insekten (Hemiptera) oder aus Sekreten lebender
Pflanzenteile stammt
3. Wabenhonig oder von Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen der von
Scheibenhonig ihnen frisch gebauten Honigwaben oder in Honigwaben aus
feinen, ausschliesslich aus Bienenwachs hergestellten
gewaffelten Wachsblaettern gespeicherter Honig, der in
ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird
4. Honig mit Wabenteilen oder Honig, der ein oder mehrere Stuecke Wabenhonig enthaelt
Wabenstuecke in Honig
5. Tropfhonig durch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben
gewonnener Honig
6. Schleuderhonig durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben
gewonnener Honig
7. Presshonig durch Pressen der brutfreien Waben ohne oder mit
Erwaermung auf hoechstens 45 Grad C gewonnener Honig
8. gefilterter Honig Honig, der gewonnen wird, indem anorganische oder
organische Fremdstoffe so entzogen werden, dass Pollen in
erheblichem Masse entfernt werden
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Verkehrsbezeichnung Begriffsbestimmung
9. Backhonig Honig, der fuer industrielle Zwecke oder als Zutat fuer
andere Lebensmittel, die anschliessend verarbeitet werden,
geeignet ist
Anlage 2 (zu den §§ 2 und 4)
Anforderungen an die Beschaffenheit
Abschnitt I
Allgemeine Anforderungen
Honig duerfen keine anderen Stoffe als Honig zugefuegt werden.
Honig muss, soweit moeglich, frei von organischen und anorganischen honigfremden Stoffen
sein. Honig duerfen jedoch keine honigeigenen Stoffe entzogen werden, soweit dies beim
Entfernen von anorganischen oder organischen honigfremden Stoffen nicht unvermeidbar
ist. Abweichend davon duerfen gefiltertem Honig Pollen entzogen worden sein.
Honig darf keinen kuenstlich veraenderten Saeuregrad aufweisen. Honig darf mit Ausnahme
von Backhonig keinen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen, nicht in Gaerung
uebergegangen oder gegoren sein oder so stark erhitzt worden sein, dass die Enzyme
erheblich oder vollstaendig inaktiviert wurden.
Abschnitt II
Spezifische Anforderungen
1. Zuckergehalt
1.1. Fructose- und Glucosegehalt (Summe)
a) Bluetenhonig mindestens 60 g/100 g,
b) Honigtauhonig, allein oder in Mischung
mit Bluetenhonig mindestens 45 g/100 g,
1.2. Saccharosegehalt
a) Im Allgemeinen hoechstens 5 g/100 g,
b) Honig von Robinie (Robinia
pseudoacacia), Luzerne (Medicago
sativa), Banksia menziesii, Suessklee
(Hedysarum), Roter Eukalyptus
(Eucalyptus camadulensis), Eucryphia
lucida, Eucryphia milliganii, Citrus
spp. hoechstens 10 g/100 g,
c) Honig von Lavendel (Lavandula spp.),
Borretsch (Borago officinalis) hoechstens 15 g/100 g.
2. Wassergehalt
a) Im Allgemeinen hoechstens 20%,
b) Honig von Heidekraut(Calluna) und
Backhonig im Allgemeinen hoechstens 23%,
c) Backhonig von Heidekraut (Calluna) hoechstens 25%.
3. Gehalt an wasserunloeslichen Stoffen
a) Im Allgemeinen hoechstens 0,1 g/100 g,
b) Presshonig hoechstens 0,5 g/100 g.
4. Elektrische Leitfaehigkeit
a) Honigarten im Allgemeinen und Mischungen
dieser Honigarten hoechstens 0,8 mS/cm,
b) Honigtauhonig und Kastanienhonig und
Mischungen dieser Honigarten mindestens 0,8 mS/cm.
Den unter den Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen muessen die
nachfolgend genannten Honigarten sowie Mischungen mit diesen Honigarten nicht
entsprechen:
Honige von Erdbeerbaum (Arbutus unedo), Glockenheide (Erica), Eukalyptus,
Linden (Tilia spp.), Heidekraut (Calluna vulgaris), Leptospermum, Teebaum
(Melaleuca spp.).
5. Gehalt an freien Saeuren
a) Im Allgemeinen hoechstens 50 Milliaequivalente
Saeure pro kg,
b) Backhonig hoechstens 80 Milliaequivalente
Saeure pro kg.
6. Hydroxymethylfurfuralgehalt (HMF), bestimmt nach Behandlung und Mischung
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a) Im Allgemeinen, mit Ausnahme von hoechstens 40 mg/kg (vorbehaltlich
Backhonig der Bestimmungen unter Nr. 7
Buchstabe b),
b) Honig mit angegebenem Ursprung
in Regionen mit tropischem Klima
und Mischungen solcher Honigarten
untereinander hoechstens 80 mg/kg.
7. Diastase-Zahl nach Schade, bestimmt nach Behandlung und Mischung
a) Im Allgemeinen mit Ausnahme von
Backhonig mindestens 8,
b) Honigarten mit einemgeringen natuerlichen
Enzymgehalt (z. B. Zitrushonig) und
einem HMF-Gehalt von hoechstens 15 mg/kg mindestens 3.
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