Honigverordnung (HonigV)
HonigV

vom  16.01.2004



"Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92), die zuletzt durch Artikel 9 der
Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 9 V v. 8.8.2007 I 1816

Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001
ueber Honig (ABl. EG 2002 Nr. L 10 S. 47) in deutsches Recht umgesetzt.

Fussnote

 Textnachweis ab: 29.1.2004 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 110/2001 (CELEX Nr: 301L0110)

Eingangsformel
Das Bundesministerium fuer Verbraucherschutz, Ernaehrung und Landwirtschaft verordnet auf
Grund
- des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a und c des
  Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung
  vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geaendert worden ist, in Verbindung mit § 1
  des Zustaendigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
  Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit sowie
- des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetzes:

§ 1 Anwendungsbereich
Die in Anlage 1 aufgefuehrten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu
bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmaessig in den Verkehr gebracht zu werden.

§ 2 Anforderungen an die Beschaffenheit
Honig muss hinsichtlich seiner Beschaffenheit den Anforderungen nach Anlage 2
entsprechen.

§ 3 Kennzeichnung
(1) Fuer die in Anlage 1 aufgefuehrten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen
Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.

(2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort aufgefuehrten Erzeugnissen
vorbehalten. Diese Bezeichnungen koennen ausser bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt
II Nr. 3, 4, 8 und 9 durch die Bezeichnung "Honig" ersetzt werden.

(3) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen koennen ausser bei Erzeugnissen nach Anlage 1
Abschnitt II Nr. 8 und 9 ergaenzt werden durch Angaben
1. zur Herkunft aus Blueten oder lebenden Pflanzenteilen, wenn der Honig vollstaendig
   oder ueberwiegend den genannten Blueten oder Pflanzen entstammt und die
   entsprechenden organoleptischen, physikalisch-chemischen und mikroskopischen
   Merkmale aufweist;


                                               -1-
      
                                                                              

2. zur regionalen, territorialen oder topographischen Herkunft, wenn der Honig
   ausschliesslich die angegebene Herkunft aufweist;
3. zu besonderen Qualitaetsmerkmalen.

(4) Zusaetzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen
Angaben muss die Kennzeichnung der in Anlage 1 aufgefuehrten Erzeugnisse folgende
Angaben enthalten, die nach Massgabe des Absatzes 5 anzugeben sind:
1. das Ursprungsland oder die Ursprungslaender, in dem oder denen der Honig erzeugt
   wurde; bei mehr als einem Ursprungsland kann stattdessen jeweils eine der folgenden
   Angaben gemacht werden, sofern der Honig dort erzeugt wurde:
    a) "Mischung von Honig aus EG-Laendern",
    b) "Mischung von Honig aus Nicht-EG-Laendern",
    c) "Mischung von Honig aus EG-Laendern und Nicht-EG-Laendern",

2. den Hinweis "nur zum Kochen und Backen" bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II
   Nr. 9.

(5) Die Angabe nach Absatz 4 Nr. 2 ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung
anzubringen. Im Uebrigen gilt fuer die Art und Weise der Kennzeichnung nach
Absatz 4 § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz und Abs. 4 der Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung entsprechend.

(6) Bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8 und 9, die nicht zur Abgabe an
Verbraucher bestimmt sind, sind die Verkehrsbezeichnungen auf den Transportbehaeltern,
den Verpackungen und in den Geschaeftspapieren anzugeben; dem Verbraucher stehen
Gaststaetten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit
sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstaette beziehen, gleich.

§ 4 Verkehrsverbote
Gewerbsmaessig duerfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
1. Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgefuehrten Bezeichnung versehen sind,
   ohne den in Anlage 1 genannten Begriffsbestimmungen oder den Vorschriften des § 2
   zu entsprechen,
2. Honig, dessen Bezeichnung durch die in § 3 Abs. 3 vorgesehenen Angaben ergaenzt ist,
   ohne den dort genannten Anforderungen zu entsprechen,
3. Erzeugnisse im Sinne der Anlage 1, die nicht mit einer nach § 3 Abs. 4, auch in
   Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, oder Abs. 6 vorgeschriebenen Angabe versehen sind.

§ 5 (weggefallen)
-

§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
wird bestraft, wer entgegen § 4 Nr. 1 oder 2 Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlaessig begeht, handelt nach § 60 Abs.
1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 4 Nr. 3
ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.

§ 7 Uebergangsregelung
Bis zum 31. Juli 2004 duerfen Erzeugnisse nach den bis zum 28. Januar 2004 geltenden
Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und

                                            -2-
      
                                                                              

gekennzeichnete Erzeugnisse duerfen bis zum Abbau der Vorraete in den Verkehr gebracht
werden.

§ 8
-

§ 9 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.

(2)

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu den §§ 1, 3 und 4)
Begriffsbestimmungen, Verkehrsbezeichnungen
Abschnitt I
Allgemeines
Honig ist der natursuesse Stoff, der von Honigbienen erzeugt wird, indem die Bienen
Nektar von Pflanzen oder Sekrete lebender Pflanzenteile oder sich auf den lebenden
Pflanzenteilen befindende Exkrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen, durch
Kombination mit eigenen spezifischen Stoffen umwandeln, einlagern, dehydratisieren und
in den Waben des Bienenstocks speichern und reifen lassen.
Honig besteht im Wesentlichen aus verschiedenen Zuckerarten, insbesondere aus Fructose
und Glucose, sowie aus organischen Saeuren, Enzymen und beim Nektarsammeln aufgenommenen
festen Partikeln. Die Farbe des Honigs reicht von nahezu farblos bis dunkelbraun.
Er kann von fluessiger, dickfluessiger oder teilweise bis durchgehend kristalliner
Beschaffenheit sein. Die Unterschiede in Geschmack und Aroma werden von der jeweiligen
botanischen Herkunft bestimmt.

Abschnitt II
Honigarten
Nach Herkunft, Gewinnungsart, Angebotsform oder Zweckbestimmung werden folgende
Honigarten unterschieden:
      Verkehrsbezeichnung                          Begriffsbestimmung
1. Bluetenhonig oder            vollstaendig oder ueberwiegend aus dem Nektar von Pflanzen
    Nektarhonig                stammender Honig
2. Honigtauhonig               Honig, der vollstaendig oder ueberwiegend aus auf lebenden
                               Pflanzenteilen befindlichen Exkreten von an Pflanzen
                               saugenden Insekten (Hemiptera) oder aus Sekreten lebender
                               Pflanzenteile stammt
3. Wabenhonig oder             von Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen der von
    Scheibenhonig              ihnen frisch gebauten Honigwaben oder in Honigwaben aus
                               feinen, ausschliesslich aus Bienenwachs hergestellten
                               gewaffelten Wachsblaettern gespeicherter Honig, der in
                               ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird
4. Honig mit Wabenteilen oder Honig, der ein oder mehrere Stuecke Wabenhonig enthaelt
    Wabenstuecke in Honig
5. Tropfhonig                  durch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben
                               gewonnener Honig
6. Schleuderhonig              durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben
                               gewonnener Honig
7. Presshonig                  durch Pressen der brutfreien Waben ohne oder mit
                               Erwaermung auf hoechstens 45 Grad C gewonnener Honig
8. gefilterter Honig           Honig, der gewonnen wird, indem anorganische oder
                               organische Fremdstoffe so entzogen werden, dass Pollen in
                               erheblichem Masse entfernt werden



                                            -3-
      
                                                                              

      Verkehrsbezeichnung                           Begriffsbestimmung
9.   Backhonig                  Honig, der fuer industrielle Zwecke oder als Zutat fuer
                                andere Lebensmittel, die anschliessend verarbeitet werden,
                                geeignet ist

Anlage 2 (zu den §§ 2 und 4)
Anforderungen an die Beschaffenheit
Abschnitt I
Allgemeine Anforderungen
Honig duerfen keine anderen Stoffe als Honig zugefuegt werden.
Honig muss, soweit moeglich, frei von organischen und anorganischen honigfremden Stoffen
sein. Honig duerfen jedoch keine honigeigenen Stoffe entzogen werden, soweit dies beim
Entfernen von anorganischen oder organischen honigfremden Stoffen nicht unvermeidbar
ist. Abweichend davon duerfen gefiltertem Honig Pollen entzogen worden sein.
Honig darf keinen kuenstlich veraenderten Saeuregrad aufweisen. Honig darf mit Ausnahme
von Backhonig keinen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen, nicht in Gaerung
uebergegangen oder gegoren sein oder so stark erhitzt worden sein, dass die Enzyme
erheblich oder vollstaendig inaktiviert wurden.

Abschnitt II
Spezifische Anforderungen
1.       Zuckergehalt
1.1.     Fructose- und Glucosegehalt (Summe)
         a)   Bluetenhonig                                         mindestens 60 g/100 g,
         b)   Honigtauhonig, allein oder in Mischung
              mit Bluetenhonig                                     mindestens 45 g/100 g,
1.2.     Saccharosegehalt
         a)   Im Allgemeinen                                        hoechstens 5 g/100 g,
         b)   Honig von Robinie (Robinia
              pseudoacacia), Luzerne (Medicago
              sativa), Banksia menziesii, Suessklee
              (Hedysarum), Roter Eukalyptus
              (Eucalyptus camadulensis), Eucryphia
              lucida, Eucryphia milliganii, Citrus
              spp.                                                 hoechstens 10 g/100 g,
         c)   Honig von Lavendel (Lavandula spp.),
              Borretsch (Borago officinalis)                       hoechstens 15 g/100 g.
2.       Wassergehalt
         a)   Im Allgemeinen                                              hoechstens 20%,
         b)   Honig von Heidekraut(Calluna) und
              Backhonig im Allgemeinen                                    hoechstens 23%,
         c)   Backhonig von Heidekraut (Calluna)                          hoechstens 25%.
3.       Gehalt an wasserunloeslichen Stoffen
         a)   Im Allgemeinen                                      hoechstens 0,1 g/100 g,
         b)   Presshonig                                          hoechstens 0,5 g/100 g.
4.       Elektrische Leitfaehigkeit
         a)   Honigarten im Allgemeinen und Mischungen
              dieser Honigarten                                     hoechstens 0,8 mS/cm,
         b)   Honigtauhonig und Kastanienhonig und
              Mischungen dieser Honigarten                         mindestens 0,8 mS/cm.
         Den unter den Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen muessen die
         nachfolgend genannten Honigarten sowie Mischungen mit diesen Honigarten nicht
         entsprechen:
         Honige von Erdbeerbaum (Arbutus unedo), Glockenheide (Erica), Eukalyptus,
         Linden (Tilia spp.), Heidekraut (Calluna vulgaris), Leptospermum, Teebaum
         (Melaleuca spp.).
5.       Gehalt an freien Saeuren
         a)   Im Allgemeinen                               hoechstens 50 Milliaequivalente
                                                                           Saeure pro kg,
         b)   Backhonig                                    hoechstens 80 Milliaequivalente
                                                                           Saeure pro kg.
6.       Hydroxymethylfurfuralgehalt (HMF), bestimmt nach Behandlung und Mischung
                                            -4-
     
                                                                             

        a)   Im Allgemeinen, mit Ausnahme von             hoechstens 40 mg/kg (vorbehaltlich
             Backhonig                                         der Bestimmungen unter Nr. 7
                                                                              Buchstabe b),
        b)   Honig mit angegebenem Ursprung
             in Regionen mit tropischem Klima
             und Mischungen solcher Honigarten
             untereinander                                          hoechstens 80 mg/kg.
7.      Diastase-Zahl nach Schade, bestimmt nach Behandlung und Mischung
        a)   Im Allgemeinen mit Ausnahme von
             Backhonig                                                    mindestens 8,
        b)   Honigarten mit einemgeringen natuerlichen
             Enzymgehalt (z. B. Zitrushonig) und
             einem HMF-Gehalt von hoechstens 15 mg/kg                      mindestens 3.




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