Verordnung ueber das Berufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen im praktischen und im
fachtheoretischen Teil der Meisterpruefung
fuer das Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk
(Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung
- HoblMstrV)
HoblMstrV
vom 07.10.1997
"Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2455)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 1.1998
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geaendert worden ist, in Verbindung mit Artikel
56 Abs. 1 des Zustaendigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705)
und dem Organisationserlass vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das
Bundesministerium fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Technologie:
1. Abschnitt
Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Taetigkeiten zuzurechnen:
Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Holzblasinstrumenten,
insbesondere von Floeten, Oboen, Fagotten, Klarinetten, Englischhoernern und Saxophonen.
(2) Dem Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten
zuzurechnen:
1. Kenntnisse der Holzblasinstrumente, insbesondere der Klappenblasinstrumente,
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
3. Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geraete und Maschinen,
4. Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der
Stilkunde,
5. Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,
6. Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere der Akustik und Statik,
7. Kenntnisse der Arten und Eigenschaften der berufsbezogenen Legierungen und
Edelmetallauflagen,
8. Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezogenen Normen,
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9. Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Holzblasinstrumenten,
10. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes,
11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des
Arbeitsschutzes,
12. Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen,
13. Messen, Aufzeichnen und Anreissen,
14. Anfertigen von Schablonen,
15. Auswaehlen und Zuschneiden der Werkstoffe,
16. Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Saegen, Bohren, Schmieden, Fraesen, Feilen,
Raeumen, Drechseln und Drehen,
17. Herstellen von Verbindungen, insbesondere durch Nieten, Loeten, Fuegen, Leimen und
Kleben,
18. Reiben und Senken,
19. Gewindeschneiden,
20. Biegen und Richten, Ziehen und Stanzen,
21. Strecken, Stauchen, Treiben, Druecken, Kroepfen und Boerdeln sowie Formen,
22. Anfertigen des Korpus,
23. manuelle und maschinelle Oberflaechenbearbeitung, insbesondere Putzen, Beizen,
Schleifen und Lackieren,
24. Herstellen von Innenbohrungen,
25. Anbringen und Bearbeiten von Saeulchen,
26. Bohren von Tonloechern,
27. Anfertigen von Klappenmechanikteilen,
28. Zusammenbauen und Einpassen der Klappenmechaniken,
29. Bepolstern, Bekorken, Befedern und Montieren der Klappenmechaniken,
30. spielfertiges Montieren des Instrumentes,
31. Anspielen und Stimmen,
32. Anfertigen und Zurichten von berufsbezogenen Werkzeugen,
33. Pflegen und Instandhalten von Holzblasinstrumenten,
34. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geraete und Maschinen.
2. Abschnitt
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und II der
Meisterpruefung
§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Pruefung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterpruefungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe
auszufuehren. Bei der Bestimmung der Meisterpruefungsarbeit sollen die Vorschlaege des
Prueflings nach Moeglichkeit beruecksichtigt werden.
(2) Die Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit soll nicht laenger als 30 Arbeitstage, die
Ausfuehrung der Arbeitsprobe nicht laenger als acht Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende
Leistungen in der Meisterpruefungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
§ 3 Meisterpruefungsarbeit
(1) Als Meisterpruefungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
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1. Bau einer spielfertigen Boehm-Floete,
2. Bau einer spielfertigen Klarinette,
3. Bau einer spielfertigen Oboe oder eines spielfertigen Englischhornes,
4. Bau eines spielfertigen Saxophons,
5. Bau eines spielfertigen Fagottes.
(2) Der Pruefling hat vor Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit dem
Meisterpruefungsausschuss die technische Zeichnung und die Vorkalkulation zur Genehmigung
vorzulegen.
(3) Mit der Meisterpruefungsarbeit sind die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht
sowie die Vor- und Nachkalkulation vorzulegen.
(4) Die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation
sind bei der Bewertung der Meisterpruefungsarbeit zu beruecksichtigen.
§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszufuehren:
1. Schmieden und Einpassen einer zweiteiligen Klappenmechanik,
2. Drechseln einer Birne sowie Formdrehen und Aufpassen der Ringe,
3. Polstern, Abdichten und Regulieren einer Fingermechanikgruppe einer Querfloete,
4. Polstern, Abdichten und Regulieren einer Fingermechanikgruppe einer Klarinette,
5. Polstern, Abdichten und Regulieren einer Fingermechanikgruppe eines Saxophons.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu pruefen, die
in der Meisterpruefungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
§ 5 Pruefung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fuenf Pruefungsfaechern nachzuweisen:
1. Technische Mathematik:
a) Verschnittberechnungen,
b) Mensuren,
c) Flaechen-, Laengen-, Gewichts-, Volumen- und Koerperberechnungen;
2. Fachtechnologie:
a) Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Holzblasinstrumenten,
b) berufsbezogene Physik, insbesondere Akustik und Statik,
c) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;
d) Arten und Eigenschaften der berufsbezogenen Legierungen und Edelmetallauflagen;
3. Werkstoffkunde:
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung, Lagerung und
Entsorgung der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe;
4. Stilkunde, Musik- und Musikinstrumentengeschichte, Musiktheorie:
a) Stilkunde,
b) Musik- und Musikinstrumentengeschichte, insbesondere der Holzblasinstrumente,
c) Musiktheorie;
5. Kalkulation:
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller fuer die Preisbildung wesentlichen
Faktoren.
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(2) Die Pruefung ist schriftlich und muendlich durchzufuehren.
(3) Die schriftliche Pruefung soll insgesamt nicht laenger als acht Stunden, die
muendliche je Pruefling nicht laenger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen
Pruefung soll an einem Tag nicht laenger als sechs Stunden geprueft werden.
(4) Der Pruefling ist von der muendlichen Pruefung auf Antrag zu befreien, wenn er im
Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in
dem Pruefungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.
3. Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 6 Uebergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Pruefungsverfahren werden nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.
§ 7 Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung
ueber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 12. Dezember 1972
(BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften
sind, soweit sie Gegenstaende dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.
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