Verordnung ueber das Berufsbild und ueber
die Pruefungsanforderungen im praktischen
und im fachtheoretischen Teil der
Meisterpruefung fuer das Holzbildhauer-
Handwerk (Holzbildhauermeisterverordnung -
HolzbhMstrV)
HolzbhMstrV
vom 10.04.1987
"Holzbildhauermeisterverordnung vom 10. April 1987 (BGBl. I S. 1192)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1.10.1987
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes
vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705) geaendert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft verordnet:
1. Abschnitt
Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Holzbildhauer-Handwerk sind folgende Taetigkeiten zuzurechnen:
1. Entwurf, Gestaltung, Ausfuehrung, Oberflaechenbehandlung, Rekonstruierung und
Restaurierung handwerklicher und kuenstlerischer Bildhauerarbeiten in und an
Gebaeuden sowie in der Bau-, Friedhofs- und Landschaftsgestaltung,
2. Entwurf, Gestaltung, Ausfuehrung, Oberflaechenbehandlung, Rekonstruierung und
Restaurierung von bildhauerisch gearbeiteten sakralen und profanen Plastiken,
Moebeln, Inneneinrichtungen und Raumbekleidungen,
3. Planung, Gestaltung, Herstellung und Aufstellung von Spiel- und
Freizeiteinrichtungen,
4. Entwurf, Gestaltung, Herstellung, Aufstellung, Rekonstruierung und Restaurierung
von Gedenktafeln und Grabmalen,
5. Entwurf, bildhauerische Gestaltung und Anfertigung von Spielzeug und Spielgeraet,
6. Entwurf, Gestaltung und Ausfuehrung von Schriften, Ornamenten, Zeichen und Reliefs,
7. Anfertigen von Modellen und Formen bildhauerischer Art.
(2) Dem Holzbildhauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
1. Kenntnisse der physikalischen und chemischen Eigenschaften von Holz, Stein, Metall
und Kunststoff,
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2. Kenntnisse ueber den Koerperbau von Mensch und Tier sowie ueber figuerliches und
ornamentales Gestalten,
3. Kenntnisse des Aufmasses und des Einschnitts sowie der Gueteklassen von Holz,
4. Kenntnisse der Fundamentierungs-, Verduebelungs- und Verankerungstechnik fuer Holz,
5. Kenntnisse der Schriftarten,
6. Kenntnisse ueber Kunstgeschichte, Bau- und Moebelstile, Zeichen, Ornamentik,
Heraldik und Mythologie,
7. Kenntnisse ueber Entwurfs- und Gestaltungslehre, Formgebung und Farbenlehre,
8. Kenntnisse ueber Skizzieren, freies und gebundenes Zeichnen sowie ueber die
Auswertung von Zeichnungen,
9. Kenntnisse der Funktionsweise der berufsbezogenen Maschinen und Geraete,
10. Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, der Verarbeitung, Herstellung und Verwendung
der Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere der Holzarten sowie der natuerlichen
und kuenstlichen Steine, Metalle, Kunststoffe, Bindemittel, Zuschlaege sowie der
Isolier- und Daemmstoffe,
11. Kenntnisse der Oberflaechenbehandlung und des Holzschutzes,
12. Kenntnisse der Lagerung und Trocknung, Auswahl, Bestimmung, Zurichtung, Verleimung
und der konstruktiven Verbindungen von Hoelzern,
13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des
Arbeitsschutzes,
14. Kenntnisse ueber die Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes
sowie die jeweils hierzu geltenden VDI-Richtlinien, der Vorschriften der
Bauaufsicht, der Verdingungsordnung fuer Bauleistungen, der Geruestordnung und der
jeweils geltenden DIN-Normen,
15. Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen, Versetz- und Verlegeplaenen sowie
von Leistungsverzeichnissen,
16. Pruefen der Werkstuecke auf Materialfehler,
17. Messen, Anreissen, Aufreissen und Anfertigen von Schablonen,
18. Herstellen von Fundamenten und Unterkonstruktionen sowie Torkretieren von
Plastiken und von Formen in Beton,
19. Be- und Verarbeiten sowie Formgeben von Hoelzern, natuerlichen und kuenstlichen
Steinen, insbesondere durch Schnitzen, Anlegen, Sauberschneiden, Hobeln, Fuegen,
Schleifen, Bohren und Fraesen,
20. Verladen, Transportieren und Lagern von Werkstuecken und Baustoffen,
21. Versetzen, Verlegen und Verankern von Werkstuecken,
22. Verarbeiten von Kunststoffen,
23. Reinigen, Beschichten, Versiegeln und Impraegnieren,
24. Bleichen, Beizen, Raeuchern, Grundieren, Schleifen, Wachsen, Mattieren, Polieren
und Lackieren,
25. manuelles und maschinelles Gestalten, insbesondere durch Toenen und Vergolden,
26. Modellieren und Abgiessen, Punktieren, Vergroessern und Verkleinern,
27. Instandhalten von Maschinen, Geraeten und Werkzeugen.
2. Abschnitt
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und II der
Meisterpruefung
§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Pruefung
(Teil I)
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(1) In Teil I sind eine Meisterpruefungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe
auszufuehren. Bei der Bestimmung der Meisterpruefungsarbeit sollen die Vorschlaege des
Prueflings nach Moeglichkeit beruecksichtigt werden.
(2) Die Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit soll nicht laenger als 15 Arbeitstage, die
Ausfuehrung der Arbeitsprobe nicht laenger als acht Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende
Leistungen in der Meisterpruefungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
§ 3 Meisterpruefungsarbeit
(1) Als Meisterpruefungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten zu entwerfen
und anzufertigen:
1. ein architekturbezogenes Objekt, insbesondere ein Portal, ein Wandschmuck,
eine Kragge, eine Konsole, ein Kopfstueck am Fachwerk, eine Skulptur, eine
Deckenbekleidung, ein Gelaender oder eine Gedenktafel,
2. ein Bauteil, insbesondere ein Grabmal, ein Denkmal, ein Brunnen, eine Plastik, ein
Relief oder ein Wappen mit bildhauerischem Schmuck,
3. ein Stilmoebel mit ueberwiegender Schnitzarbeit, insbesondere ein Sessel, ein Stuhl,
ein Tisch, eine Konsole, ein Schrank oder ein Spiegel mit Beitisch,
4. eine Spiel- oder eine Freizeiteinrichtung.
(2) Der Pruefling hat vor Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit dem
Meisterpruefungsausschuss den Entwurf und die Werkzeichnung mit Massangaben und mit
Vorkalkulation vorzulegen. Anstelle des Entwurfs kann er auch ein massstabgetreues
Modell einreichen.
(3) Mit der Meisterpruefungsarbeit hat er den Arbeitsbericht und die Nachkalkulation
abzugeben.
§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genannten Arbeiten auszufuehren:
1. Herstellen eines Werkstueckes mit Profilen oder Ornamenten,
2. Anlegen einer figuerlichen Arbeit,
3. Entwerfen und bildhauerisches Ausfuehren einer Schrift oder eines Zeichens auf eine
Holztafel.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu pruefen, die
in der Meisterpruefungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
§ 5 Pruefung der fachtheoretischen Kenntnisse
(Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs Pruefungsfaechern nachzuweisen:
1. Technische Mathematik:
Berechnen
a) des Materials, des Gewichts, des Verschnitts, der Kraefte und der Hebel,
b) der Fundamente, der Verduebelungen und der Verankerungen;
2. Fachzeichnen:
a) Anfertigen von Skizzen,
b) Anfertigen und Auswerten von Zeichnungen sowie von Versetz- und Verlegeplaenen;
3. Fachtechnologie:
a) physikalische und chemische Eigenschaften von Holz, Stein, Metall und
Kunststoff,
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b) Lagern, Trocknen und Verleimen von Holz,
c) Oberflaechenbehandlung,
d) Funktionsweise der berufsbezogenen Maschinen und Geraete,
e) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
f) Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes sowie die
jeweils hierzu geltenden VDI-Richtlinien, die Vorschriften der Bauaufsicht,
die Verdingungsordnung fuer Bauleistungen, die Geruestordnung und die jeweils
geltenden DIN-Normen;
4. Gestaltung und Formgebung:
a) Entwurfslehre,
b) Schriftarten,
c) figuerliches und ornamentales Gestalten,
d) Kunstgeschichte und Stilkunde,
e) Formgebung und Farbenlehre;
5. Werkstoffkunde:
Arten, Eigenschaften, Verarbeitung, Herstellung und Verwendung der Werk- und
Hilfsstoffe, insbesondere der Holzarten sowie der natuerlichen und kuenstlichen
Steine, Metalle, Kunststoffe, Bindemittel, Zuschlaege sowie Isolier- und Daemmstoffe;
6. Kalkulation:
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller fuer die Preisbildung wesentlichen
Faktoren und Berechnung fuer die Angebotskalkulation.
(2) Die Pruefung ist schriftlich und muendlich durchzufuehren.
(3) Die schriftliche Pruefung soll nicht laenger als zwoelf Stunden, die muendliche je
Pruefling nicht laenger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Pruefung soll
an einem Tag nicht laenger als sechs Stunden geprueft werden.
(4) Der Pruefling ist auf Antrag von der muendlichen Pruefung zu befreien, wenn er im
Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in
jedem der Pruefungsfaecher nach Absatz 1 Nr. 3 und 4.
3. Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 6 Uebergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Pruefungsverfahren werden nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.
§ 7 Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung
ueber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 12. Dezember 1972
(BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
§ 9 Inkrafttreten
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(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.
(2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendende Vorschriften sind,
soweit sie Gegenstaende dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Wirtschaft
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