Verordnung ueber die Abgaben
nach dem Holzabsatzfondsgesetz
(Holzabsatzfondsverordnung - HAfV)
HAfV

vom  04.01.1999



"Holzabsatzfondsverordnung vom 4. Januar 1999 (BGBl. I S. 2), die durch die Verordnung
vom 20. Mai 2007 (BGBl. I S. 939) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch V v. 20.5.2007 I 939

Fussnote

Textnachweis ab: 15.1.1999

Eingangsformel
Auf Grund des § 10 Abs. 5 und 6 des Holzabsatzfondsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3130) im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen sowie auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156)
geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Forsten:

§ 1
(1) Die Abgabe nach § 10 Abs. 2 des Holzabsatzfondsgesetzes wird halbjaehrlich erhoben.
Betraegt die Abgabe im Kalenderjahr voraussichtlich weniger als fuenfhundert Euro, so
wird sie jaehrlich erhoben. Betraegt die Abgabe im Kalenderjahr weniger als zehn Euro, so
wird sie nicht erhoben. Beginn des ersten Erhebungszeitraumes ist der 1. Januar 1999.

(2) Die Inhaber der in § 10 Abs. 2 bis 4 des Holzabsatzfondsgesetzes genannten
Betriebe haben der Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung (Bundesanstalt) den
fuer die Abgabenschuld massgebenden Warenwert innerhalb eines Monats nach Ablauf des
Erhebungszeitraumes zusammen mit einer Errechnung der geschuldeten Abgabe mitzuteilen.
Die Bundesanstalt gibt im Bundesanzeiger ein Muster fuer die Mitteilung bekannt. Im
Falle des Absatzes 1 Satz 3 hat der Betriebsinhaber der Bundesanstalt innerhalb eines
Monats nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen, dass die Abgabe im
Kalenderjahr weniger als zehn Euro betraegt.

(3) Die Abgabenmitteilung nach Absatz 2 Satz 1 gilt als Abgabenbescheid, wenn der
Abgabenbetrag darin zutreffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder ist
die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben,
so kann die Bundesanstalt auf Grund eigener Ermittlung oder Schaetzung des fuer die
Abgabenschuld massgebenden Warenwertes einen Abgabenbescheid erteilen.

(4) Die Abgabe wird sechs Wochen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes faellig. Sie ist
an die Bundesanstalt zu zahlen. Sofern die Bundesanstalt einen Abgabenbescheid erlaesst,
wird die Abgabe abweichend von Satz 1 zwei Wochen nach Zugang des Bescheides faellig.

(5) Soweit der fuer die Abgabenschuld massgebende Warenwert nur mit einem
unverhaeltnismaessig hohen Aufwand zu ermitteln ist, kann die Bundesanstalt dem
Betriebsinhaber auf Antrag die Schaetzung des Warenwertes gestatten, wenn die Grundlagen
und Methoden der Schaetzung angegeben werden.

§ 2
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(1) Der fuer die Abgabenhoehe nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Holzabsatzfondsgesetzes
massgebende Warenwert ist das fuer das autoverladbar gerueckte Rohholz vereinbarte
Entgelt oder, falls eigene Ware aufgenommen wird, der Betrag, der beim Erwerb von einem
Dritten zum marktueblichen Preis dem vorgenannten Entgelt entsprechen wuerde. Erfolgt
die Aufnahme ueber einen oder mehrere Haendler, ist der fuer die Abgabenhoehe nach § 10
Abs. 3 Nr. 2 des Holzabsatzfondsgesetzes massgebende Warenwert das fuer das aufgenommene
Rohholz vereinbarte Entgelt. Die Abgabe selbst sowie ein Skonto oder Bonus bleiben
unberuecksichtigt.

(2) Wird das Rohholz vom Kaeufer in Selbstwerbung geschlagen oder auf dem Stock gekauft
und nach der Aufarbeitung uebernommen, setzt sich der massgebende Warenwert aus dem
Entgelt fuer das Rohholz und den Kosten fuer alle Arbeitsvorgaenge vom Faellen bis zur
autoverladbaren Lagerung an der Waldstrasse einschliesslich Vermessung (Werbungskosten)
zusammen. Im Falle unentgeltlicher Abgabe des Rohholzes bleiben die Werbungskosten
bei der Berechnung der Abgabe nach § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 des
Holzabsatzfondsgesetzes unberuecksichtigt; die Abgabe nach § 10 Abs. 2 in Verbindung
mit Abs. 3 Nr. 2 des Holzabsatzfondsgesetzes berechnet sich nach dem Betrag, der beim
Erwerb von einem Dritten zum marktueblichen Preis dem in Absatz 1 Satz 1 genannten
Entgelt entsprechen wuerde.

§ 3
(1) Bei der Abgabenzahlung ist die dem Betrieb erteilte Registriernummer und der
jeweilige Erhebungszeitraum anzugeben.

(2) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Faelligkeitstages entrichtet, so ist
fuer jeden angefangenen Monat der Saeumnis ein Saeumniszuschlag von 0,5 vom Hundert
des rueckstaendigen Abgabenbetrages verwirkt. Fuer die Berechnung des Saeumniszuschlages
wird der rueckstaendige Abgabenbetrag auf volle fuenfzig Euro nach unten abgerundet;
Saeumniszuschlaege unter fuenf Euro werden nicht erhoben.

§ 4
(1) Zum Nachweis des Ursprungs im Ausland gemaess § 10 Abs. 2 Satz 2 des
Holzabsatzfondsgesetzes dienen die Warenbegleitpapiere (Kaufvertrag, Rechnung,
Frachtpapiere, Holzaufnahmelisten sowie vergleichbare Unterlagen), soweit sie in ihrer
Gesamtheit die erforderlichen Angaben enthalten und eindeutig der auslaendische Ursprung
der aufgenommenen Waren daraus ersichtlich ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind zur Vorlage gegenueber der Bundesanstalt
oder den von dieser beauftragten Personen fuer einen Zeitraum von zehn Jahren nach
Ende des jeweiligen Kalenderjahres, in dem der betreffende Erhebungszeitraum liegt,
bereitzuhalten.

§ 5
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Holzabsatzfondsgesetzes handelt,
wer entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Zustaendigkeit fuer die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird auf
die Bundesanstalt uebertragen
1. fuer Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1,
2. fuer Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Holzabsatzfondsgesetzes,
   soweit eine der Bundesanstalt gegenueber bestehende Pflicht verletzt wird.

§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




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