Gesetz ueber den Holzabsatzfonds
(Holzabsatzfondsgesetz - HAfG)
HAfG
vom 13.12.1990
"Holzabsatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3130), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1170)
geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 6.10.1998 I 3130;
zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 26.6.2007 I 1170
Fussnote
Textnachweis ab: 20.12.1990
Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 6.8.1998 I 2003 iVm Bek. v. 6.10.1998 I 3158 mWv
1.1.1999
§ 1 Rechtsform
Es wird ein Absatzfoerderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft
(Holzabsatzfonds) als Anstalt des oeffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn errichtet.
§ 2 Aufgaben
(1) Der Holzabsatzfonds hat den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der
deutschen Forst- und Holzwirtschaft durch Erschliessung und Pflege von Maerkten im In-
und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden zentral zu foerdern.
(2) Der Holzabsatzfonds stellt die Leitlinien der Absatzfoerderung auf. Zur Durchfuehrung
der Absatzfoerderungsmassnahmen bedient er sich Einrichtungen der Wirtschaft.
(3) Die Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft sowie der Papier- und
Zellstoffindustrie, die nicht aus zur Bearbeitung in Saege-, Furnier- und
Sperrholzwerken bestimmtem Rohholz hergestellt sind, kann der Holzabsatzfonds Massnahmen
im Sinne des Absatzes 1 gegen Erstattung der Kosten durchfuehren.
(4) Die bankmaessige Durchfuehrung der Aufgaben des Holzabsatzfonds obliegt der
Landwirtschaftlichen Rentenbank nach Massgabe der Richtlinien und Beschluesse des
Verwaltungsrates und der Weisung des Vorstandes.
Fussnote
§ 2 Abs. 1 bis 3 Kursivdruck: Mit Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 105 u. 110 GG (100-1)
unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 12.5.2009 I 1307 - 2 BvR 743/01 -
§ 3 Organe
(1) Organe des Holzabsatzfonds sind
1. der Vorstand,
2. der Verwaltungsrat.
(2) Rechte und Pflichten der Organe regelt im einzelnen, soweit sie nicht in diesem
Gesetz bestimmt sind, die Satzung des Holzabsatzfonds.
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(3) Der Verwaltungsrat kann Ausschuesse bilden und diesen besondere Aufgaben uebertragen.
Er kann sich des Sachverstandes Dritter bedienen und diese mit beratender Stimme in
Ausschuesse berufen.
§ 4 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus hoechstens drei Personen. Der Vorstand fuehrt die
Geschaefte des Holzabsatzfonds in eigener Verantwortung nach Massgabe der Beschluesse des
Verwaltungsrates. Er vertritt den Holzabsatzfonds gerichtlich und aussergerichtlich. Der
Vorstandsvorsitzende ist hauptamtlich taetig. Die Satzung regelt die Zustaendigkeit des
Vorstandes im einzelnen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat auf die Dauer von fuenf
Jahren gewaehlt und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestellt. Die Bestellung
bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (Bundesministerium).
(3) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums
widerrufen werden, wenn der Verwaltungsrat dies mit zwei Dritteln seiner
stimmberechtigten Mitglieder beschliesst.
§ 5 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat des Holzabsatzfonds besteht aus sieben Mitgliedern, die vom
Bundesministerium auf die Dauer von fuenf Jahren berufen werden. Er setzt sich wie folgt
zusammen:
3 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Forstwirtschaftsrates (davon je 1 Vertreter des
Staatswaldes, des Koerperschaftswaldes und des Privatwaldes),
1 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft,
3 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Holzwirtschaftsrates (davon 2 Vertreter der
Saegewerke und ein Vertreter des Holzhandels oder der Furnier- oder Sperrholzwerke.
(2) Der Verwaltungsrat erlaesst eine Satzung fuer den Holzabsatzfonds. Diese bedarf
der Genehmigung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie.
(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschaeftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung
des Bundesministeriums.
(4) Der Verwaltungsrat waehlt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den
stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vorstand. Er beschliesst nach Massgabe der
Satzung ueber alle grundsaetzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich des Holzabsatzfonds
gehoeren. Er stellt insbesondere Richtlinien fuer die Durchfuehrung von Massnahmen auf
Grund dieses Gesetzes auf, die so zu gestalten sind, dass ein wettbewerbsneutraler
Einsatz der Mittel gewaehrleistet ist. Diese Richtlinien beduerfen der Genehmigung des
Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie.
(6) Der Verwaltungsrat beschliesst in den ersten sechs Monaten eines jeden
Kalenderjahres ueber die Entlastung des Vorstandes.
(7) Der Verwaltungsrat schliesst die Dienstvertraege mit den Mitgliedern des Vorstandes
ab; die Dienstvertraege beduerfen der Genehmigung des Bundesministeriums.
§ 6 Mitglieder der Organe
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates muessen die Voraussetzungen
fuer die Waehlbarkeit zum Deutschen Bundestag erfuellen.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates verwalten ihr Amt ehrenamtlich. Die Satzung
bestimmt im einzelnen den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
§ 7 Aufsicht
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(1) Der Holzabsatzfonds untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums. Massnahmen des
Holzabsatzfonds sind auf Verlangen des Bundesministeriums aufzuheben, wenn sie gegen
Rechtsvorschriften oder die Satzung verstossen oder das oeffentliche Wohl verletzen.
(2) Der Holzabsatzfonds ist verpflichtet, dem Bundesministerium und seinem Beauftragten
jederzeit Auskunft ueber seine Taetigkeit zu erteilen.
(3) Das Bundesministerium, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium
fuer Wirtschaft und Technologie bestellen je einen Beauftragten. Sie sind zu jeder
Sitzung des Verwaltungsrates einzuladen. Ihnen ist jederzeit Gehoer zu gewaehren.
(4) Kommt der Holzabsatzfonds den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so
ist die Bundesregierung befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten
durchfuehren zu lassen oder sie selbst durchzufuehren.
§ 8 Haushalt
(1) Das Haushaltsjahr des Holzabsatzfonds ist das Kalenderjahr.
(2) Ueber die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres ist vom
Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen, der nach Beschlussfassung des Verwaltungsrates
dem Bundesministerium zur Genehmigung vorzulegen ist.
(3) Innerhalb der ersten fuenf Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand
dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss, der nach Richtlinien des Bundesministeriums
aufzustellen ist, sowie einen Taetigkeitsbericht vorzulegen.
§ 9 Pruefung
Der Holzabsatzfonds unterliegt der Pruefung durch den Bundesrechnungshof.
§ 10 Finanzierung
(1) Dem Holzabsatzfonds fliessen zur Durchfuehrung seiner Aufgaben Abgaben zu. Fuer
die Erhebung der Abgabe ist die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung
(Bundesanstalt) zustaendig.
(2) Die Abgaben werden von den Betrieben der Forstwirtschaft und der Holzwirtschaft
nach Massgabe der Absaetze 3 bis 6 erhoben. Auf in das Inland verbrachtes oder
eingefuehrtes Rohholz mit Ursprung im Ausland werden keine Abgaben erhoben, wenn vom
Abgabenpflichtigen der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.
(3) Die Abgabe betraegt fuer
1. Betriebe der Forstwirtschaft 5 vom Tausend des Warenwertes fuer Rohholz, das
unmittelbar oder ueber den Handel zur Bearbeitung in Saege-, Furnier- oder
Sperrholzwerken abgegeben wird,
2. Betriebe der Holzwirtschaft 3 vom Tausend des Warenwertes fuer unmittelbar
oder ueber den Handel von Betrieben der Forstwirtschaft aufgenommenes, fuer die
Bearbeitung in Saege-, Furnier- oder Sperrholzwerken bestimmtes Rohholz.
(4) Die Abgaben nach Absatz 3 Nr. 1 sind
1. von den Betrieben nach Absatz 3 Nr. 2 oder,
2. wenn die Lieferung ueber einen oder mehrere Haendler erfolgt, von dem
erstaufnehmenden Haendler
fuer Rechnung der Betriebe der Forstwirtschaft zu entrichten.
(5) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen das Verfahren bei der Erhebung, die Beitreibung und die Faelligkeit der
Abgabe durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu
regeln.
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(6) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit erforderlich, die Berechnung des fuer die
Abgabe massgebenden Warenwertes naeher zu bestimmen.
(7) Soweit Mittel aus den Abgaben sowie Ertraegnissen des Holzabsatzfonds innerhalb
eines Haushaltsjahres nicht zur Bestreitung von Ausgaben verwendet werden, verbleiben
sie ihm fuer die Erfuellung seiner Aufgaben.
Fussnote
§ 10 Abs. 1 bis 6 Kursivdruck: Mit Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 105 u. 110 GG (100-1)
unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 12.5.2009 I 1307 - 2 BvR 743/01 -
§ 11 Auskunftspflicht
(1) Die in § 10 Abs. 2 bis 4 genannten Betriebe haben dem Bundesministerium und der
Bundesanstalt auf Verlangen unverzueglich die Auskuenfte zu erteilen, die zur Erhebung
und Festsetzung der Abgaben nach § 10 erforderlich sind.
(2) Die von den zustaendigen Behoerden mit der Einholung von Auskuenften beauftragten
Personen sind befugt, Grundstuecke und Geschaeftsraeume des Auskunftspflichtigen zu
betreten, dort Pruefungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschaeftlichen
Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Bei juristischen Personen
und nicht rechtsfaehigen Personenvereinigungen haben die nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen die verlangten Auskuenfte zu
erteilen und Massnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen
wuerde.
Fussnote
§ 11 Kursivdruck: Mit Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 105 u. 110 GG (100-1) unvereinbar und
nichtig gem. BVerfGE v. 12.5.2009 I 1307 - 2 BvR 743/01 -
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. einer durch Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 5 begruendeten Mitteilungspflicht
hinsichtlich der Abgabenbemessungsgrundlagen oder der Abgaben zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bussgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 11 Abs. 1 eine Auskunft nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
rechtzeitig erteilt oder
3. entgegen § 11 Abs. 2 die Pruefung oder Besichtigung oder die Einsichtnahme in
geschaeftliche Unterlagen nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse geahndet werden.
Fussnote
§ 12 Kursivdruck: Mit Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 105 u. 110 GG (100-1) unvereinbar und
nichtig gem. BVerfGE v. 12.5.2009 I 1307 - 2 BvR 743/01 -
§ 13 Steuerfreiheit
Der Holzabsatzfonds ist von den Steuern vom Einkommen, von der Vermoegensteuer und von
der Gewerbesteuer befreit.
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§ 14 Kostenerstattung
(1) Der Holzabsatzfonds hat der Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung die fuer
die Erhebung der Abgaben nach § 10 Abs. 1 Satz 2 entstehenden tatsaechlichen Personal-
und Sachkosten fuer jedes Kalenderjahr (Erstattungsjahr) zu erstatten. Die Berechnung
der Personal- und Sachkosten erfolgt nach den fuer das Erstattungsjahr geltenden
allgemeinen Grundsaetzen zur Berechnung von Personal- und Sachkosten des Bundes.
(2) Auf den Erstattungsanspruch nach Absatz 1 Satz 1 hat der Holzabsatzfonds
fuer jedes Erstattungsjahr der Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung
eine Vorauszahlung in Hoehe von 90 vom Hundert des Erstattungsbetrages des dem
Erstattungsjahr vorausgegangenen Jahres in zwei gleich bleibenden Raten zum Ende eines
Halbjahres zu leisten. Die Vorauszahlung betraegt im Jahre 2007 648.000 Euro und ist in
zwei gleich bleibenden Raten zum Ende eines Halbjahres zu leisten.
(3) Die nach Absatz 1 zu erstattenden Kosten und die nach Absatz 2 zu leistenden
Vorauszahlungen werden durch Leistungsbescheid der Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und
Ernaehrung festgesetzt.
(4) Im Uebrigen finden auf die Erstattungsansprueche nach Absatz 1 und die nach Absatz
2 zu leistenden Vorauszahlungen die §§ 17 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes
entsprechende Anwendung.
§ 14a Uebergangsregelung
(1) Fuer den am 30. Juni 2007 amtierenden Vorstand und Verwaltungsrat sind vorbehaltlich
des Absatzes 2 die am 29. Juni 2007 geltenden Vorschriften bis zum Ablauf ihrer nach
den zum Zeitpunkt der Bestellung oder Berufung ihrer Mitglieder geltenden Vorschriften
vorgesehenen Amtszeit weiter anzuwenden.
(2) § 5 Abs. 6 und § 8 Abs. 3 in der ab dem 30. Juni 2007 geltenden Fassung sind
erstmals fuer das Kalenderjahr anzuwenden, das auf das Jahr 2007 folgt.
§ 15 (Inkrafttreten)
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