Verordnung zur Durchfuehrung des
Gesetzes zu den Uebereinkommen vom 15.
Februar 1972 und 29. Dezember 1972
zur Verhuetung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen von Abfaellen durch
Schiffe und Luftfahrzeuge (Hohe-See-
Einbringungsverordnung)
HohSeeEinbrV

vom  07.12.1977



"Hohe-See-Einbringungsverordnung vom 7. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2478), die zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 10 G v. 27.9.1994 I 2705

Fussnote

Textnachweis ab: 15.12.1977

Eingangsformel
Auf Grund des Artikels 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e und Nr. 2 des Gesetzes vom 11.
Februar 1977 zu den Uebereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur
Verhuetung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfaellen durch Schiffe
und Luftfahrzeuge (BGBl. 1977 II S. 165) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes wird - hinsichtlich der Kosten im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen und im uebrigen im Einvernehmen mit den Bundesministerien
des Innern und fuer Wirtschaft - mit Zustimmung des Bundesrates sowie auf Grund des § 36
Abs. 3 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten verordnet:

§ 1 Nachweispflichten
(1) Ueber die Durchfuehrung eines Einbringungsvorhabens sind gegenueber dem Bundesamt fuer
Seeschiffahrt und Hydrographie folgende Nachweise zu fuehren:
1. Bestaetigung eines unabhaengigen Sachverstaendigen, dass die auf das Schiff, das
   Luftfahrzeug oder die Anlage geladenen Stoffe der Abfallbeschreibung der Erlaubnis
   entsprechen,
2. Bestimmung des Standortes des Schiffes, des Luftfahrzeugs oder der Anlage durch
   Funkpeilung oder andere Ortungsverfahren waehrend des Einbringens, Einleitens oder
   Verbrennens (Beseitigung) von Stoffen,
3. Bericht des Fuehrers des Schiffes, des Luftfahrzeugs oder der fuer die Sicherheit der
   Anlage verantwortlichen Person ueber die durchgefuehrte Beseitigung,
4. Entnahme und Untersuchung von Wasserproben durch einen unabhaengigen
   Sachverstaendigen nach der Beseitigung.

(2) Das Bundesamt fuer Seeschiffahrt und Hydrographie kann im Einzelfall von der Pflicht
zur Fuehrung von Nachweisen nach Absatz 1 befreien, sofern anderweitig sichergestellt
ist, dass das Einbringungsverfahren ordnungsgemaess durchgefuehrt wird.


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§ 2 Kosten
(1) Das Bundesamt fuer Seeschiffahrt und Hydrographie erhebt fuer Amtshandlungen auf
Grund des Gesetzes zu den Uebereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur
Verhuetung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfaellen durch Schiffe und
Luftfahrzeuge die folgenden Gebuehren:
1.   Fuer die Entscheidung ueber die Erteilung einer
     Erlaubnis zur Beseitigung von Stoffen                       1.000 DM bis 20.000 DM,
2.   fuer die Probenahme von Stoffen                                 500 DM bis 1.000 DM,
3.   fuer die Ueberwachung bei
     a)    Einbringung oder Einleitung (1 Tag)                                   900 DM,
     b)    Verbrennung (2 Tage)                                                2.000 DM,
     Zuschlag je weiteren Tag                                                    400 DM,
4.   fuer die Ueberwachung des Verhaltens der Stoffe im
     Meerwasser und Sediment im Zusammenhang mit einer
     Beseitigung                                                 1.000 DM bis 20.000 DM.

Bei der Festsetzung der Gebuehren nach Nummer 1 oder Nummer 4 im Einzelfall ist
insbesondere zu beruecksichtigen, in welchem Umfang das Bundesamt fuer Seeschiffahrt und
Hydrographie eigene Untersuchungen durchfuehren muss.

(2) Auslagen mit Ausnahme von Fernschreib- und Fernsprechgebuehren werden gesondert
erhoben.

(3) Aus Gruenden der Billigkeit oder des oeffentlichen Interesses koennen Gebuehren nach
Absatz 1 Nr. 1 ermaessigt oder kann von ihnen befreit werden.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zu den
Uebereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhuetung der
Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfaellen durch Schiffe und Luftfahrzeuge
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig einer Vorschrift des § 1 Abs. 1 ueber das
Fuehren von Nachweisen zuwiderhandelt.

(2) Die Zustaendigkeit fuer die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
Absatz 1 sowie nach Artikel 10 des Gesetzes zu den Uebereinkommen vom 15. Februar 1972
und 29. Dezember 1972 zur Verhuetung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von
Abfaellen durch Schiffe und Luftfahrzeuge wird auf das Bundesamt fuer Seeschiffahrt und
Hydrographie uebertragen.

§ 4 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit
Artikel 13 des Gesetzes zu den Uebereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972
zur Verhuetung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfaellen durch Schiffe
und Luftfahrzeuge und § 134 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.

§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der   Bundesminister      fuer   Verkehr




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