Verordnung ueber die grundbuchmaessige
Behandlung von Anteilen an ungetrennten
Hofraeumen (Hofraumverordnung - HofV)
HofV

vom  24.09.1993



"Hofraumverordnung vom 24. September 1993 (BGBl. I S. 1658)"


Fussnote

Textnachweis ab: 13.10.1993


Die V gilt gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 bis zum Ablauf des 31.12.2010

Eingangsformel
Auf Grund des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Vermoegensrechtsaenderungsgesetzes vom
14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) verordnet das Bundesministerium der Justiz:

§ 1 Amtliches Verzeichnis bei ungetrennten Hofraeumen
(1) Als amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung gilt bei
Grundstuecken, die im Grundbuch als Anteile an einem ungetrennten Hofraum eingetragen
sind, vorbehaltlich anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen bis zur Aufnahme des
Grundstuecks in das amtliche Verzeichnis das Gebaeudesteuerbuch oder, soweit dieses nicht
oder nicht mehr vorhanden ist, der zuletzt erlassene Bescheid ueber den steuerlichen
Einheitswert dieses Grundstuecks.

(2) Ist ein Bescheid ueber den steuerlichen Einheitswert nicht oder noch nicht ergangen,
so dient in dieser Reihenfolge der jeweils zuletzt fuer das Grundstueck ergangene
Bescheid ueber die Erhebung der Grundsteuer, der Grunderwerbsteuer, ein Bescheid ueber
die Erhebung von Abwassergebuehren fuer das Grundstueck nach dem Kommunalabgabengesetz
des Landes als amtliches Verzeichnis des Grundstuecks im Sinne des § 2 Abs. 2 der
Grundbuchordnung.

(3) Entspricht die Bezeichnung des Grundstuecks in dem Bescheid nicht der Anschrift,
die aus dem Grundbuch ersichtlich ist, so genuegt zum Nachweise, dass das in dem Bescheid
bezeichnete Grundstueck mit dem im Grundbuch bezeichneten uebereinstimmt, eine mit Siegel
und Unterschrift versehene Bescheinigung der Behoerde, deren Bescheid als amtliches
Verzeichnis gilt.

§ 2 Bezeichnung des Grundstuecks
(1) Im Grundbuch ist das Grundstueck, das dort als Anteil an einem ungetrennten
Hofraum bezeichnet ist, von dem Inkrafttreten dieser Verordnung an mit der Nummer des
Gebaeudesteuerbuchs oder im Falle ihres Fehlens mit der Bezeichnung und dem Aktenzeichen
des Bescheids unter Angabe der Behoerde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen.

(2) Bei Grundstuecken nach § 1 Abs. 1, die nicht gemaess Absatz 1 bezeichnet sind, kann
diese Bezeichnung von Amts wegen nachgeholt werden. Sie ist von Amts wegen nachzuholen,
wenn in dem jeweiligen Grundbuch eine sonstige Eintragung vorgenommen werden soll.

§ 3 Aufhebung frueheren Rechts


                                             -1-
      
                                                                              

(1) Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach der Verkuendung in Kraft. Sie gilt bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2010.

(2)

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.




                                            -2-