Verordnung ueber das Berufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen im praktischen und im
fachtheoretischen Teil der Meisterpruefung
fuer das Hoergeraeteakustiker-Handwerk
(Hoergeraeteakustikermeisterverordnung -
HoergAkMstrV)
HoergAkMstrV
vom 26.04.1994
"Hoergeraeteakustikermeisterverordnung vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 895), die durch
Artikel 54 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 54 G v. 27.12.2003 I 3022
Fussnote
Textnachweis ab: 1.8.1994
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom
18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705) geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium fuer
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung und Wissenschaft:
1. Abschnitt
Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Hoergeraeteakustiker-Handwerk sind folgende Taetigkeiten zuzurechnen:
1. Auswahl und Anpassung von Hoergeraeten und anderen Geraeten der akustischen
Kommunikation,
2. Ermittlung und Beurteilung der fuer die Hoergeraeteversorgung und fuer die
Gehoerschutzbestimmung erforderlichen Kenndaten des Gehoers,
3. Abnahme von Abformungen des aeusseren Ohres und Anfertigung von Ohrpassstuecken,
4. Anfertigung von Im-Ohr-Geraeten und Sonderhoerhilfen,
5. Wartung, Instandsetzung und Vervollstaendigung von Hoer-, Hilfs- und Messgeraeten,
6. Auswahl und Anpassung von Gehoerschutzmitteln nach Laermmessung und Laermanalyse.
(2) Dem Hoergeraeteakustiker-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten
zuzurechnen:
1. Kenntnisse ueber Physik und Chemie,
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Elektronik und Elektrotechnik, insbesondere der
Elektroakustik und Hoergeraeteschaltungstechnik,
3. Kenntnisse der allgemeinen Akustik, der Physio- und Psychoakustik,
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4. Kenntnisse der Anatomie und Pathologie des Ohres und des Sprachorgans sowie
Kenntnisse der Physiologie und der Pathophysiologie des Hoerens,
5. Kenntnisse des Frequenz-, Dynamik-, Intensitaets- und Zeitaufloesungsvermoegens des
Gehoers,
6. Kenntnisse der psychologischen Grundsaetze bei psychoakustischen Messungen, bei der
Abgabe und Benutzung von sowie der Gewoehnung an Hoerhilfen,
7. Kenntnisse der berufsbezogenen EDV,
8. Kenntnisse des Aufbaus, der Wirkungsweise und Anwendung der Hoergeraete, der
Otoplastiken und ihres Zubehoers,
9. Kenntnisse der Methoden zur Ermittlung der akustischen Kenndaten des Gehoers fuer
die Hoergeraeteanpassung und den Gehoerschutz,
10. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Gesundheits- und des Sozialrechts,
insbesondere des Heilpraktikergesetzes, des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
und des Bundesversorgungsgesetzes sowie der berufsbezogenen Vorschriften der
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
12. Kenntnisse der berufsbezogenen VDE- und VDI-Bestimmungen, der nationalen und
internationalen Normen und Empfehlungen,
13. Messen und Berechnen berufsbezogener physikalischer Groessen in der akustischen
Messtechnik und elektronischen Verstaerkertechnik,
14. berufsbezogene Werkstoffpruefungen,
15. Lesen und Anfertigen von Schaltbildern, Diagrammen und technischen Zeichnungen,
16. Pruefen, Warten und Instandsetzen von Hoer-, Hilfs- und Messgeraeten,
17. Warten und Instandsetzen der berufsbezogenen Maschinen, Pruef- und Messeinrichtungen
sowie der Geraete,
18. Durchfuehren von Schwellen- und ueberschwelligen Messungen sowie Anwendung von
subjektiven, objektiven und rechnerunterstuetzten Messverfahren,
19. Auswaehlen und Anpassen von Hoergeraeten und Hoerhilfen,
20. Anleiten und Betreuen der Hoerbehinderten bei der Benutzung der Hoergeraete und
Nutzung der Hoerhilfen,
21. Abformen des aeusseren Ohres,
22. Herstellen, Anpassen und Instandsetzen von Ohrpassstuecken und Anpassteilen,
23. Einbauen von Hoerhilfen und ihrer Teile in ein Ohrpassstueck,
24. Warten von Energiequellen fuer Hoerhilfen und ihr Zubehoer,
25. Messen und Analysieren von Laerm,
26. Auswaehlen, Herstellen und Anpassen von Gehoerschutzmitteln,
27. Be- und Verarbeiten von Kunststoffen und Metallen,
28. Herstellen von Schalen fuer Hoerhilfen,
29. Anfertigen und Montieren von Hoergeraeten und -hilfen.
2. Abschnitt
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und II der
Meisterpruefung
§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Pruefung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterpruefungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe
auszufuehren.
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(2) Die Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit soll nicht laenger als zwei Arbeitstage,
die Ausfuehrung der Arbeitsprobe nicht laenger als acht Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende
Leistungen in der Meisterpruefungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
§ 3 Meisterpruefungsarbeit
Als Meisterpruefungsarbeit sind die nachstehend genannten Arbeiten auszufuehren:
1. Ermittlung der Kenndaten des Hoerorganes,
2. Auswahl geeigneter Hoerhilfen auf Grund der ermittelten Daten,
3. Voreinstellung der ausgewaehlten Hoerhilfen und Messkontrolle,
4. Messvergleich der Hoerhilfen am Hoerbehinderten,
5. Herstellen von vier passgenauen Abformungen des aeusseren Ohres,
6. Herstellen eines Rohlings einer Hinter-dem-Ohr-Otoplastik, einer In-dem-Ohr-Schale
und einer Sonderform.
§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall
die nach den Nummern 1 und 2, auszufuehren:
1. Messen der Kenndaten eines Hoergeraetes,
2. Instandsetzen eines Hoergeraetes,
3. Einbauen eines Hoergeraetes in eine individuell hergestellte Schale,
4. Endmontieren eines spezifizierten Hoergeraetes aus Bauteilen,
5. Durchfuehren einer Messung des Uebertragungsverhaltens einer Hoerhilfe am Ohr,
6. Programmieren von Hoergeraeten, insbesondere mit EDV,
7. berufsbezogene Pruefung der Werk- und Hilfsstoffe.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu pruefen, die
in der Meisterpruefungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
§ 5 Pruefung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Pruefungsfaechern nachzuweisen:
1. Psychologie der Hoerbehinderten:
a) psycho-soziale Situation Hoerbehinderter,
b) Psychologie des Alterns unter den Besonderheiten hoerbehinderter Menschen;
2. Fachtechnologie:
a) physikalische und chemische Zusammenhaenge,
b) Akustik, Physio- und Psychoakustik,
c) elektronische, elektrotechnische und schaltungstechnische Zusammenhaenge;
3. Hoergeraeteversorgung:
a) Anatomie und Pathologie des Ohres sowie Physiologie und Pathophysiologie des
Hoerens, Anatomie und Pathologie der spracherzeugenden Organe des Menschen sowie
deren Funktion,
b) Methoden zur Ermittlung der akustischen Kenndaten,
c) Methoden der Hoergeraete-Anpassung,
d) Aufbau und Wirkungsweise der Hoergeraete;
4. Kalkulation:
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Kostenermittlung unter Einbeziehung aller fuer die Preisbildung wesentlichen
Faktoren.
(2) Die Pruefung ist schriftlich und muendlich durchzufuehren.
(3) Die schriftliche Pruefung soll insgesamt nicht laenger als zwoelf Stunden, die
muendliche je Pruefling nicht laenger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen
Pruefung soll an einem Tag nicht laenger als sechs Stunden geprueft werden.
(4) Der Pruefling ist von der muendlichen Pruefung auf Antrag zu befreien, wenn er im
Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in
dem Pruefungsfach nach Absatz 1 Nr. 3.
3. Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 6 Uebergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Pruefungsverfahren werden nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.
§ 7 Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung
ueber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 12. Dezember 1972
(BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.
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