Verfahrensordnung fuer Hoefesachen (HoefeVfO)
HoefeVfO

vom  29.03.1976



"Verfahrensordnung fuer Hoefesachen vom 29. Maerz 1976 (BGBl. I S. 881, 885), das zuletzt
durch Artikel 99 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 99 G v. 17.12.2008 I 2586

Fussnote

Textnachweis ab: 1.7.1976


Das G wurde als Artikel 2 G 7811-6-1-1 vom 29.3.1976 I 881 (HoefeOAndG 2) vom Bundestag
beschlossen. Gem. Art. 3 § 8 d. G v. 29.3.1976 I 881 - Gl. Nr. 7811-6-1-1 gilt dieses
G in d. Laendern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein; d.
G. ist gem. Art. 3 § 9 d. G v. 29.3.1976 I 881 - Gl.Nr. 7811-6-1-1 am 1.7.1976 in Kraft
getreten.

§ 1 Verhaeltnis zum allgemeinen Verfahrensrecht
(1) Auf das Verfahren in Hoefesachen sind die Vorschriften des Gesetzes ueber das
gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 667), zuletzt geaendert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Aenderung des Rechts
der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1863), anzuwenden,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Hoefesachen sind Angelegenheiten, auf die
die in den Laendern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein
geltenden hoeferechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.

(2) In den Faellen des § 13 der Hoefeordnung ist das fuer den urspruenglichen Hof
zustaendige Landwirtschaftsgericht auch dann oertlich zustaendig, wenn Ansprueche wegen der
Veraeusserung oder Verwertung eines Ersatzbetriebes oder von Ersatzgrundstuecken geltend
gemacht werden.

§ 2 Eintragungsgrundsatz
(1) Eine Besitzung, die nach den hoeferechtlichen Vorschriften Hof ist oder auf
Grund einer Erklaerung des Eigentuemers Hof werden kann, wird auf Ersuchen des
Landwirtschaftsgerichts im Grundbuch als Hof eingetragen.

(2) Absatz 1 gilt fuer die Eintragung einer Besitzung als Ehegattenhof entsprechend.

§ 3 Ersuchensgrundsatz
(1) Das Landwirtschaftsgericht ersucht das Grundbuchamt um Eintragung oder Loeschung des
die Eigenschaft als Hof oder als Ehegattenhof ausweisenden Vermerks (Hofvermerk)
1. von Amts wegen, wenn fuer die Entstehung eines Hofes oder Ehegattenhofes oder fuer
   den Verlust der Eigenschaft als Hof oder als Ehegattenhof nach den hoeferechtlichen
   Vorschriften eine Erklaerung des Eigentuemers nicht vorausgesetzt ist;
2. auf Grund der Erklaerung des Eigentuemers, wenn die Eintragung oder Loeschung
   des Hofvermerks nach den hoeferechtlichen Vorschriften von einer Erklaerung des
   Eigentuemers abhaengt.

(2) Ersucht das Landwirtschaftsgericht um die Loeschung eines die Eigenschaft als
Ehegattenhof ausweisenden Vermerks, so hat es, soweit die Besitzung die Eigenschaft als

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Hof behaelt, zugleich das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung des Hofvermerks
zu ersuchen.

(3) Ueber ein von ihm zu stellendes Ersuchen befindet das Landwirtschaftsgericht ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

Fussnote

§ 3: D. Vorschrift idF d. Art. 2 G v. 29.3.1976 I 881 (885) ist mit d. GG vereinbar,
BVerfGE v 23.6.1987 I 2380

§ 3a
Das Finanzamt teilt dem Landwirtschaftsgericht den Wirtschaftswert eines Betriebs der
Land- und Forstwirtschaft mit, wenn dieser nach Massgabe einer Einheitswertfeststellung
oder sonst auf Antrag vorgenommenen Ermittlung
1. sich von mindestens 5.000 Euro auf weniger als 5.000 Euro verringert hat,
2. sich von weniger als 10.000 Euro auf mindestens 10.000 Euro erhoeht hat oder
3. erstmals ermittelt worden ist und mindestens 10.000 Euro betraegt.
Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jaehrlich.

§ 4 Erklaerungen nach den hoeferechtlichen Vorschriften
(1) Die in den hoeferechtlichen Vorschriften vorgesehenen Erklaerungen, dass eine
Besitzung Hof oder Ehegattenhof sein soll oder nicht sein soll, sind gegenueber dem
Landwirtschaftsgericht abzugeben.

(2) Die Erklaerung bedarf der oeffentlichen Beglaubigung.

(3) Die Erklaerung kann, solange die erforderliche Eintragung oder Loeschung nicht
bewirkt ist, bis zum Tode des Erklaerenden widerrufen werden; § 1 Abs. 6 Satz 1 der
Hoefeordnung gilt entsprechend.

§ 5 Vermutung
Die Eintragung des Hofvermerks begruendet die Vermutung, dass die Besitzung die durch den
Vermerk ausgewiesene Eigenschaft hat.

§ 6 Hofvermerk
(1) Der Hofvermerk wird in der Aufschrift des Grundbuchs des Hofes eingetragen und
lautet:
 "Hof gemaess der Hoefeordnung. Eingetragen am ..."

(2) Beim Ehegattenhof lautet der Hofvermerk:
 "Ehegattenhof gemaess der Hoefeordnung. Eingetragen am ..."

(3) Ist bei einem Ehegattenhof der Grundbesitz der Ehegatten nicht auf demselben
Grundbuchblatt eingetragen, so ist im Hofvermerk wechselseitig auf den Grundbesitz des
anderen Ehegatten hinzuweisen. Der Hofvermerk lautet dementsprechend:
 "Dieser Grundbesitz bildet mit dem im Grundbuch von ... Bd. ... Bl. ... eingetragenen
 Grundbesitz einen Ehegattenhof gemaess der Hoefeordnung. Eingetragen am ..."

(4) Gehoert zum Hof ein Miteigentumsanteil, der auf einem anderen Grundbuchblatt
eingetragen ist, so ist im Grundbuch des Hofs folgender Vermerk:
 "Zum Hof gehoert der im Grundbuch von ... Bd. ... Bl. ... eingetragene
 Miteigentumsanteil. Eingetragen am ..."
und im Grundbuch des Miteigentumsanteils folgender Vermerk:


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 "Der Miteigentumsanteil des ... gehoert zu dem im Grundbuch von ... Bd. ... Bl. ...
 eingetragenen Hof. Eingetragen am ..."
einzutragen.

§ 7 Besonderes Grundbuchblatt
(1) Die zum Hof gehoerenden Grundstuecke desselben Eigentuemers sind auf Ersuchen des
Landwirtschaftsgerichts auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen; das Ersuchen
ist von Amts wegen zu stellen.

(2) Grundstuecke, die nicht zum Hof gehoeren, sind nicht auf dem Grundbuchblatt des Hofes
einzutragen.

(3) Werden einzelne Grundstuecke vom Hof abgetrennt, so ist der Hofvermerk nicht mit zu
uebertragen.

§ 8 Loeschungsersuchen von Amts wegen
(1) Will das Landwirtschaftsgericht von Amts wegen um die Loeschung eines Hofvermerks
ersuchen, so hat es den Eigentuemer von seiner Absicht sowie ueber die wesentlichen sich
aus der Loeschung ergebenden Folgen zu unterrichten und ihm anheimzugeben, innerhalb
einer bestimmten Frist die Feststellung der Hofeigenschaft (§ 11 Abs. 1 Buchstabe a) zu
beantragen. Die Frist darf nicht weniger als sechs Wochen betragen.

(2) Das Ersuchen darf erst gestellt werden, wenn der Eigentuemer einen Antrag
auf Feststellung nicht gestellt oder zurueckgenommen hat oder wenn rechtskraeftig
festgestellt worden ist, dass ein Hof im Sinne der hoeferechtlichen Vorschriften nicht
vorliegt.

§ 9 Benachrichtigung
Von der Eintragung und Loeschung eines Hofvermerks sowie von der Abtrennung eines
einzelnen Grundstuecks (§ 7 Abs. 3) benachrichtigt das Grundbuchamt den Eigentuemer, das
Gericht und die Genehmigungsbehoerde nach dem Grundstuecksverkehrsgesetz.

§ 10 Hoefeakten
Das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts um Eintragung oder Loeschung des Hofvermerks
und sonstige hoeferechtlich erhebliche Vorgaenge sind zu einer besonderen Hoefeakte zu
nehmen, die bei den Grundakten der Hofstelle aufzubewahren ist.

§ 11 Feststellungsverfahren
(1) Auf Antrag eines Beteiligten, der ein rechtliches Interesse an der Entscheidung
glaubhaft macht, entscheidet das Landwirtschaftsgericht im Wege eines besonderen
Feststellungsverfahrens,
a) ob ein Hof im Sinne der hoeferechtlichen Vorschriften vorliegt oder vorgelegen hat,
b) ob ein Hof ein Ehegattenhof im Sinne der hoeferechtlichen Vorschriften ist oder war,
c) ob ein Gegenstand Bestandteil oder Zubehoer eines Hofes ist,
d) ob ein Hoferbe wirtschaftsfaehig ist,
e) ob fuer die Erbfolge in einen Hof Aeltesten- oder Juengstenrecht gilt,
f) von wem der Hof stammt,
g) wer nach dem Tode des Eigentuemers eines Hofes Hoferbe geworden ist,
h) ueber sonstige nach den hoeferechtlichen Vorschriften bestehende Rechtsverhaeltnisse.

(2) Das Gericht soll alle Personen, deren Rechte durch die Entscheidung betroffen
werden koennen, von der Einleitung des Feststellungsverfahrens unter Hinweis auf die
in § 12 Abs. 1 genannten Folgen benachrichtigen. Entscheidungen in der Hauptsache sind
auch diesen Personen zuzustellen.


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(3) Jede der in Absatz 2 genannten Personen kann sich einem anhaengigen Verfahren in
jeder Instanz anschliessen. Die Anschliessung kann mit der Einlegung der Beschwerde
verbunden werden.

§ 12 Abaenderung der Entscheidung
(1) Ist im Feststellungsverfahren rechtskraeftig entschieden worden, so koennen
diejenigen, die sich am Verfahren beteiligt haben oder von dem Verfahren benachrichtigt
worden sind (§ 11 Abs. 2 und 3), einen neuen Antrag nicht auf Tatsachen gruenden, die in
dem frueheren Verfahren geltend gemacht worden sind oder von ihnen dort haetten geltend
gemacht werden koennen.

(2) Im uebrigen kann ein neuer Antrag nur gestellt werden, wenn ein berechtigter Grund
fuer die nochmalige Nachpruefung vorliegt. In diesem Fall sind die an dem frueheren
Verfahren Beteiligten zuzuziehen und die in § 11 Abs. 2 genannten Personen zu
benachrichtigen. Fuehrt die Nachpruefung zu einer abweichenden Entscheidung, so ist in
der ergehenden Entscheidung gleichzeitig der fruehere Beschluss aufzuheben.

(3) Nach Ablauf von fuenf Jahren, vom Tag der Rechtskraft der Entscheidung an gerechnet,
ist ein neuer Antrag auf Feststellung nur noch statthaft, wenn die bei der Entscheidung
vorhanden gewesenen Voraussetzungen nachtraeglich weggefallen sind.

§ 13 Zustimmungsverfahren
(1) Den Antrag auf Zustimmung zu einer Verfuegung von Todes wegen kann der Erblasser, zu
einem Erbvertrag auch der andere Vertragsschliessende stellen.

(2) Hat ein Notar die Verfuegung beurkundet, so gilt er als ermaechtigt, im Namen eines
Antragsberechtigten die Genehmigung zu beantragen.

(3) Nach dem Tode des Erblassers kann den Antrag jeder stellen, der ein berechtigtes
Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht.

§ 14 Beschwerdeberechtigung
Genehmigt das Landwirtschaftsgericht eine Verfuegung von Todes wegen, durch die
so viele Grundstuecke vom Hof abgetrennt werden, dass er nach den hoeferechtlichen
Vorschriften seine Eigenschaft als Hof verliert, so ist von den Hoferbenberechtigten
nur der naechstberufene hoferbenberechtigte Abkoemmling beschwerdeberechtigt. Diesem
steht derjenige Abkoemmling gleich, der zulaessigerweise durch Erbvertrag oder
gemeinschaftliches Testament als Hoferbe bestimmt ist.

§ 15 Entscheidung im Zustimmungsverfahren
(1) Entscheidet das Landwirtschaftsgericht rechtskraeftig, dass eine Zustimmung nicht
erforderlich ist, so steht diese Entscheidung der Zustimmung gleich.

(2) Die Zustimmung kann unter einer Auflage oder Bedingung erteilt werden. Sie wird
erst mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam.

§ 16 Uebergabevertraege
Fuer die Genehmigung eines Uebergabevertrages gelten die Vorschriften der §§ 13 bis 15
sinngemaess.

§ 17 Stundungsverfahren
Im Verfahren ueber die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines Abfindungsanspruchs
(§ 12 Abs. 5 der Hoefeordnung) ist § 53a des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemaess anzuwenden.

§ 18 Kostenfreie Geschaefte



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Fuer die Vereinigung der zu einem Hof gehoerenden Grundstuecke zu einem Grundstueck sowie
fuer die Eintragung und Loeschung eines Hofvermerks werden Gebuehren und Auslagen nicht
erhoben.

§ 19 Geschaeftswert nach freiem Ermessen
Der Geschaeftswert bestimmt sich nach § 30 der Kostenordnung bei
a) Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Buchstaben a bis f und h,
b) Zustimmungsverfahren (§ 13),
c) Verfahren ueber die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines Abfindungsanspruchs (§
   17),
d) Streitigkeiten ueber die Abfindungsansprueche der Miterben und des ueberlebenden
   Ehegatten mit Einschluss der Versorgungsstreitigkeiten (§ 14 der Hoefeordnung),
e) Streitigkeiten ueber die Verteilung von Abfindungs- oder Nachlassverbindlichkeiten (§
   15 Abs. 5 der Hoefeordnung),
f) Aufhebung, Beschraenkung oder Verlaengerung der Verwaltung und Nutzniessung des
   ueberlebenden Ehegatten (§ 14 Abs. 1 Buchstabe b der Hoefeordnung),
g) Regelung und Entscheidung der mit dem Hofuebergang zusammenhaengenden Fragen im Fall
   des § 14 Abs. 3 der Hoefeordnung,
h) sonstige Antraege und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 der Hoefeordnung und nach § 25.

§ 20 Geschaeftswert in anderen Verfahren
Der Geschaeftswert bestimmt sich bei
a) Verfahren ueber die Genehmigung eines Uebergabevertrages nach dem Wert des zu
   uebergebenden Hofes,
b) Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Buchstabe g nach dem Wert des Hofes nach
   Abzug der Schulden,
c) Wahlverfahren (§ 9 Abs. 2 Satz 1 der Hoefeordnung) nach dem Wert des gewaehlten Hofes
   nach Abzug der Schulden,
d) Fristsetzungsverfahren (§ 9 Abs. 2 Satz 2 der Hoefeordnung) nach der Haelfte des
   Wertes des wertvollsten der noch zur Wahl stehenden Hoefe nach Abzug der Schulden,
e) Ausschlagung des Anfalls des Hofes (§ 11 der Hoefeordnung) nach dem Wert des Hofes
   nach Abzug der Schulden.
Der Wert des Hofes bestimmt sich nach § 19 Abs. 2 bis 5 der Kostenordnung.

§ 21 Volle Gebuehr
Die volle Gebuehr wird erhoben fuer Verfahren, welche betreffen
a) Feststellungen in einem Verfahren nach § 11 Abs. 1 Buchstaben a bis f und h,
b) die Zustimmung in einem Verfahren nach § 13,
c) die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines Abfindungsanspruchs in einem Verfahren
   nach § 17,
d) Streitigkeiten ueber die Abfindungsansprueche der Miterben und des ueberlebenden
   Ehegatten mit Einschluss der Versorgungsstreitigkeiten (§ 14 der Hoefeordnung),
e) Streitigkeiten ueber die Verteilung von Abfindungs- oder Nachlassverbindlichkeiten (§
   15 Abs. 5 der Hoefeordnung),
f) die Aufhebung, Beschraenkung oder Verlaengerung der Verwaltung und Nutzniessung des
   ueberlebenden Ehegatten (§ 14 Abs. 1 Buchstabe b der Hoefeordnung),
g) die Ausstellung eines Erbscheins.

§ 22 Doppelte Gebuehr

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Das Doppelte der vollen Gebuehr wird erhoben fuer
a) Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Buchstabe g,
b) Verfahren zur Regelung und Entscheidung der mit dem Hofuebergang zusammenhaengenden
   Fragen im Fall des § 14 Abs. 3 der Hoefeordnung,
c) Verfahren ueber sonstige Antraege und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 der Hoefeordnung
   und nach § 25.

§ 23 Viertel Gebuehr
Ein Viertel der vollen Gebuehr wird erhoben fuer
a) das Verfahren ueber die Genehmigung der Uebergabe eines Hofes,
b) die Aufnahme der Erklaerung zur Niederschrift der Geschaeftsstelle im Fall des § 9
   Abs. 2 Satz 1 der Hoefeordnung,
c) die Entgegennahme der Erklaerung im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 und des § 11 der
   Hoefeordnung, und zwar gegebenenfalls neben der unter b) bestimmten Gebuehr,
d) das Fristsetzungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 2 der Hoefeordnung.

§ 24 Beschwerdeverfahren
Im Beschwerdeverfahren erhoehen sich die in den §§ 21 bis 23 bestimmten Gebuehrensaetze
auf das Eineinhalbfache, im Rechtsbeschwerdeverfahren auf das Doppelte.

§ 25 Anpassungsverfahren
(1) Rechte, die auf Grund frueherer anerbenrechtlicher Vorschriften entstanden sind,
koennen, falls in der Hoefeordnung gleiche oder aehnliche Rechte nicht vorgesehen
sind, auf Antrag eines Beteiligten abgeaendert oder umgewandelt werden, wenn dies
zur Vermeidung grober Unbilligkeiten offenbar erforderlich erscheint; dabei kann das
Landwirtschaftsgericht die Rechtsverhaeltnisse unter den Beteiligten auch mit Wirkung
gegen Dritte regeln.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 koennen die Beteiligten vom Hofeigentuemer verlangen, dass
Versorgungsrechte, die auf Grund frueherer anerbenrechtlicher Vorschriften entstanden
oder durch Uebergabevertrag oder durch sonstige Vereinbarungen begruendet worden sind, in
das Grundbuch eingetragen werden.

§ 26
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