Hoefeordnung (HoefeO)
HoefeO
vom 24.04.1947
"Hoefeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), das
zuletzt durch Artikel 98 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert
worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 26.7.1976 I 1933;
zuletzt geaendert durch Art. 98 G v. 17.12.2008 I 2586
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.7.1976
Dieses Gesetz wurde auf Grund der durch Artikel XI des Kontrollratsgesetzes Nr. 45
erteilten Ermaechtigung vom Zonenbefehlshaber der britischen Zone erlassen.
§ 1 Begriff des Hofes
(1) Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Laender Hamburg, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche
Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im
Alleineigentum einer natuerlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum
von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten
Guetergemeinschaft gehoert, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000
Euro hat. Wirtschaftswert ist der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften
festgestellte Wirtschaftswert im Sinne des § 46 des Bewertungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), geaendert durch
Artikel 15 des Zustaendigkeitslockerungsgesetzes vom 10. Maerz 1975 (Bundesgesetzbl. I S.
685). Eine Besitzung, die einen Wirtschaftswert von weniger als 10.000 Euro, mindestens
jedoch von 5.000 Euro hat, wird Hof, wenn der Eigentuemer erklaert, dass sie Hof sein
soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.
(2) Gehoert die Besitzung Ehegatten, ohne nach Absatz 1 Ehegattenhof zu sein, so wird
sie Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklaeren, dass sie Ehegattenhof sein soll, und
wenn diese Eigenschaft im Grundbuch eingetragen wird.
(3) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof, wenn keine der in Absatz 1
aufgezaehlten Eigentumsformen mehr besteht oder eine der uebrigen Voraussetzungen auf
Dauer wegfaellt. Der Verlust der Hofeigenschaft tritt jedoch erst mit der Loeschung des
Hofvermerks im Grundbuch ein, wenn lediglich der Wirtschaftswert unter 5.000 Euro sinkt
oder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr besteht.
(4) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof auch, wenn der Eigentuemer erklaert,
dass sie kein Hof mehr sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch geloescht wird.
Die Besitzung wird, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfuellt, wieder
Hof, wenn der Eigentuemer erklaert, dass sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im
Grundbuch eingetragen wird.
(5) Ein Ehegattenhof verliert diese Eigenschaft mit der Rechtskraft der Scheidung,
der Aufhebung oder Nichtigerklaerung der Ehe. Bei bestehender Ehe verliert er die
Eigenschaft als Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklaeren, dass die Besitzung kein
Ehegattenhof mehr sein soll, und wenn der die Eigenschaft als Ehegattenhof ausweisende
Vermerk im Grundbuch geloescht wird.
(6) Erklaerungen nach den vorstehenden Absaetzen koennen, wenn der Eigentuemer nicht
testierfaehig ist, von dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Dieser bedarf
hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Das Vormundschaftsgericht soll den
Eigentuemer vor der Entscheidung ueber die Genehmigung hoeren.
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(7) Wird ein Hofvermerk auf Grund einer Erklaerung des Eigentuemers oder von Ehegatten
eingetragen oder geloescht, so tritt die dadurch bewirkte Rechtsfolge rueckwirkend mit
dem Eingang der Erklaerung beim Landwirtschaftsgericht ein.
§ 2 Bestandteile
Zum Hof gehoeren:
a) alle Grundstuecke des Hofeigentuemers, die regelmaessig von der Hofstelle aus
bewirtschaftet werden; eine zeitweilige Verpachtung oder aehnliche voruebergehende
Benutzung durch andere schliesst die Zugehoerigkeit zum Hof nicht aus, ebensowenig
die vorlaeufige Besitzeinweisung eines anderen in einem Flurbereinigungsverfahren
oder einem aehnlichen Verfahren;
b) Mitgliedschaftsrechte, Nutzungsrechte und aehnliche Rechte, die dem Hof dienen,
gleichviel ob sie mit dem Eigentum am Hof verbunden sind oder dem Eigentuemer
persoenlich zustehen, ferner dem Hof dienende Miteigentumsanteile an einem
Grundstueck, falls diese Anteile im Verhaeltnis zu dem sonstigen, den Hof bildenden
Grundbesitz von untergeordneter Bedeutung sind.
§ 3 Hofeszubehoer
Zum Hof gehoert auch das Hofeszubehoer. Es umfasst insbesondere das auf dem Hof fuer
die Bewirtschaftung vorhandene Vieh, Wirtschafts- und Hausgeraet, den vorhandenen
Duenger und die fuer die Bewirtschaftung bis zur naechsten Ernte dienenden Vorraete an
landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Betriebsmittel.
§ 4 Erbfolge in einen Hof
Der Hof faellt als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem der Erben (dem Hoferben)
zu. An seine Stelle tritt im Verhaeltnis der Miterben untereinander der Hofeswert.
§ 5 Gesetzliche Hoferbenordnung
Wenn der Erblasser keine andere Bestimmung trifft, sind als Hoferben kraft Gesetzes in
folgender Ordnung berufen:
1. die Kinder des Erblassers und deren Abkoemmlinge,
2. der Ehegatte des Erblassers,
3. die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt
oder mit ihren Mitteln erworben worden ist,
4. die Geschwister des Erblassers und deren Abkoemmlinge.
§ 6 Einzelheiten zur Hoferbenordnung
(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe berufen:
1. in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes
im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer uebertragen ist, es sei denn, dass sich der
Erblasser dabei ihm gegenueber die Bestimmung des Hoferben ausdruecklich vorbehalten
hat;
2. in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die
Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschaeftigung auf dem Hof hat erkennen
lassen, dass er den Hof uebernehmen soll;
3. in dritter Linie der aelteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Juengstenrecht
Brauch ist, der juengste von ihnen.
Liegen die Voraussetzungen der Nummer 2 bei mehreren Miterben vor, ohne dass erkennbar
ist, wer von ihnen den Hof uebernehmen sollte, so ist unter diesen Miterben der aelteste
oder, wenn Juengstenrecht Brauch ist, der juengste als Hoferbe berufen.
(2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet der Ehegatte als Hoferbe aus,
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1. wenn Verwandte der dritten und vierten Hoferbenordnung leben und ihr Ausschluss
von der Hoferbfolge, insbesondere wegen der von ihnen fuer den Hof erbrachten
Leistungen, grob unbillig waere; oder
2. wenn sein Erbrecht nach § 1933 des Buergerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen ist.
(3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur derjenige Elternteil hoferbenberechtigt, von
dem oder aus dessen Familie der Hof stammt oder mit dessen Mitteln der Hof erworben
worden ist.
(4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder aus beiden Familien oder ist er mit den
Mitteln beider Eltern erworben und ist wenigstens einer der Eltern wirtschaftsfaehig,
so faellt der Hof den Eltern gemeinschaftlich als Ehegattenhof an. Lebt einer von ihnen
nicht mehr, so faellt er dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern vor dem Erbfall auf
andere Weise als durch den Tod eines von ihnen aufgeloest worden, so scheiden sie als
Hoferben aus.
(5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 3 gehen die Geschwister vor, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam
haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.
(6) Wer nicht wirtschaftsfaehig ist, scheidet als Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde
Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfaehigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung
an den ueberlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunaechst berufene Hoferbe aus,
so faellt der Hof demjenigen an, der berufen waere, wenn der Ausscheidende zur Zeit des
Erbfalls nicht gelebt haette.
(7) Wirtschaftsfaehig ist, wer nach seinen koerperlichen und geistigen Faehigkeiten,
nach seinen Kenntnissen und seiner Persoenlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu
uebernehmenden Hof selbstaendig ordnungsmaessig zu bewirtschaften.
§ 7 Bestimmung des Hoferben durch den Eigentuemer
(1) Der Eigentuemer kann den Hoferben durch Verfuegung von Todes wegen frei bestimmen
oder ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Uebergabevertrag) uebergeben.
Zum Hoferben kann nicht bestimmt werden, wer wegen Wirtschaftsunfaehigkeit nach § 6 Abs.
6 Satz 1 und 2 als Hoferbe ausscheidet; die Wirtschaftsunfaehigkeit eines Abkoemmlings
steht jedoch seiner Bestimmung zum Hoferben nicht entgegen, wenn saemtliche Abkoemmlinge
wegen Wirtschaftsunfaehigkeit ausscheiden und ein wirtschaftsfaehiger Ehegatte nicht
vorhanden ist.
(2) Hat der Eigentuemer die Bewirtschaftung des Hofes unter den Voraussetzungen des § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einem hoferbenberechtigten Abkoemmling uebertragen, so ist, solange
dieser den Hof bewirtschaftet, eine vom Eigentuemer nach Uebertragung der Bewirtschaftung
vorgenommene Bestimmung eines anderen zum Hoferben insoweit unwirksam, als durch sie
der Hoferbenberechtigte von der Hoferbfolge ausgeschlossen wuerde. Das gleiche gilt,
wenn der Eigentuemer durch Art und Umfang der Beschaeftigung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
eines hoferbenberechtigten Abkoemmlings auf dem Hof hat erkennen lassen, dass er den Hof
uebernehmen soll. Das Recht des Eigentuemers, ueber sein der Hoferbfolge unterliegendes
Vermoegen durch Rechtsgeschaeft unter Lebenden zu verfuegen, wird durch Satz 1 und 2 nicht
beschraenkt.
§ 8 Der Hoferbe beim Ehegattenhof
(1) Bei einem Ehegattenhof faellt der Anteil des Erblassers dem ueberlebenden Ehegatten
als Hoferben zu.
(2) Die Ehegatten koennen einen Dritten als Hoferben nur gemeinsam bestimmen und eine
von ihnen getroffene Bestimmung nur gemeinsam wiederaufheben. Haben die Ehegatten
eine solche Bestimmung nicht getroffen oder wiederaufgehoben, so kann der ueberlebende
Ehegatte den Hoferben allein bestimmen.
(3) Gehoert der Hof zum Gesamtgut einer Guetergemeinschaft, so kann der ueberlebende
Ehegatte die Guetergemeinschaft bezueglich des Hofes nach den Vorschriften des
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allgemeinen Rechts mit den Abkoemmlingen fortsetzen. Wird die fortgesetzte
Guetergemeinschaft anders als durch den Tod des ueberlebenden Ehegatten beendet,
so wachsen ihm die Anteile der Abkoemmlinge an. Im uebrigen steht die Beendigung
der fortgesetzten Guetergemeinschaft dem Erbfall gleich. Die Fortsetzung der
Guetergemeinschaft laesst eine nach Absatz 2 getroffene Bestimmung sowie das Recht, eine
solche Bestimmung zu treffen, unberuehrt.
§ 9 Vererbung mehrerer Hoefe
(1) Hinterlaesst der Erblasser mehrere Hoefe, so koennen die als Hoferben berufenen
Abkoemmlinge in der Reihenfolge ihrer Berufung je einen Hof waehlen; dabei kann jedoch
nicht ein Hof gewaehlt werden, fuer den ein anderer Abkoemmling, der noch nicht gewaehlt
hat, nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 vorrangig als Hoferbe berufen ist. Sind
mehr Hoefe vorhanden als berechtigte Abkoemmlinge, so wird die Wahl nach denselben
Grundsaetzen wiederholt. Hinterlaesst der Eigentuemer keine Abkoemmlinge, so koennen die
als Hoferben in derselben Ordnung Berufenen in der gleichen Weise waehlen. Diese
Vorschriften gelten auch dann, wenn ein Hoferbe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2
hinsichtlich mehrerer Hoefe als berufen anzusehen waere.
(2) Die Wahl ist gegenueber dem Gericht in oeffentlich beglaubigter Form oder zu
seiner Niederschrift zu erklaeren; die Niederschrift wird nach den Vorschriften des
Beurkundungsgesetzes errichtet. Das Gericht kann dem Wahlberechtigten auf Antrag eines
nachstehenden Wahlberechtigten eine angemessene Frist zur Erklaerung ueber die Wahl
bestimmen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist tritt der Wahlberechtigte hinter die
uebrigen Wahlberechtigten zurueck.
(3) Jeder Hoferbenberechtigte erwirbt das Eigentum an dem ihm zufallenden Hof
rueckwirkend vom Tode des Erblassers an.
§ 10 Vererbung nach allgemeinem Recht
Der Hof vererbt sich nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts, wenn nach den
Vorschriften dieses Gesetzes kein Hoferbe vorhanden oder wirksam bestimmt ist.
§ 11 Ausschlagung
Der Hoferbe kann den Anfall des Hofes durch Erklaerung gegenueber dem Gericht
ausschlagen, ohne die Erbschaft in das uebrige Vermoegen auszuschlagen. Auf diese
Ausschlagung finden die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber die Ausschlagung
der Erbschaft entsprechende Anwendung.
§ 12 Abfindung der Miterben nach dem Erbfall
(1) Den Miterben, die nicht Hoferben geworden sind, steht vorbehaltlich anderweitiger
Regelung durch Uebergabevertrag oder Verfuegung von Todes wegen an Stelle eines Anteils
am Hof ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung einer Abfindung in Geld zu.
(2) Der Anspruch bemisst sich nach dem Hofeswert im Zeitpunkt des Erbfalls. Als
Hofeswert gilt das Eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes
im Sinne des § 48 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), geaendert durch Artikel 15 des
Zustaendigkeitslockerungsgesetzes vom 10. Maerz 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685).
Kommen besondere Umstaende des Einzelfalls, die fuer den Wert des Hofes von erheblicher
Bedeutung sind, in dem Hofeswert nicht oder ungenuegend zum Ausdruck, so koennen auf
Verlangen Zuschlaege oder Abschlaege nach billigem Ermessen gemacht werden.
(3) Von dem Hofeswert werden die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen, die im Verhaeltnis
der Erben zueinander den Hof treffen und die der Hoferbe allein zu tragen hat. Der
danach verbleibende Betrag, jedoch mindestens ein Drittel des Hofeswertes (Absatz 2
Satz 2), gebuehrt den Erben des Erblassers einschliesslich des Hoferben, falls er zu
ihnen gehoert, zu dem Teil, der ihrem Anteil am Nachlass nach dem allgemeinen Recht
entspricht.
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(4) Auf die Abfindung nach Absatz 1 muss sich der Miterbe dasjenige anrechnen lassen,
was er oder sein vor dem Erbfall weggefallener Eltern- oder Grosselternteil vom
Erblasser als Abfindung aus dem Hof erhalten hat.
(5) Das Gericht kann die Zahlung der einem Miterben zustehenden Abfindung, auch
wenn diese durch Verfuegung von Todes wegen oder vertraglich festgesetzt ist, auf
Antrag stunden, soweit der Hoferbe bei sofortiger Zahlung den Hof nicht ordnungsmaessig
bewirtschaften koennte und dem einzelnen Miterben bei gerechter Abwaegung der Lage der
Beteiligten eine Stundung zugemutet werden kann. Das Gericht entscheidet nach billigem
Ermessen, ob und in welcher Hoehe eine gestundete Forderung zu verzinsen und ob, in
welcher Art und in welchem Umfang fuer sie Sicherheit zu leisten ist. Es kann die
rechtskraeftige Entscheidung ueber die Stundung, Verzinsung und Sicherheitsleistung auf
Antrag aufheben oder aendern, wenn sich die Verhaeltnisse nach dem Erlass der Entscheidung
wesentlich geaendert haben.
(6) Ist der Miterbe minderjaehrig, so gilt die Abfindung bis zum Eintritt der
Volljaehrigkeit als gestundet. Der Hoferbe hat dem Miterben jedoch die Kosten des
angemessenen Lebensbedarfs und einer angemessenen Berufsausbildung zu zahlen und ihm
zur Erlangung einer selbstaendigen Lebensstellung oder bei Eingehung einer Ehe eine
angemessene Ausstattung zu gewaehren. Leistungen nach Satz 2 sind bis zur Hoehe der
Abfindung einschliesslich Zinsen und in Anrechnung darauf zu erbringen.
(7) Auf einen nach Absatz 6 Satz 1 als gestundet geltenden Anspruch sind die
Vorschriften des Absatzes 5 Satz 2 und 3 sinngemaess anzuwenden; Absatz 6 Satz 2 ist zu
beruecksichtigen.
(8) Ist ein Dritter dem Miterben zum Unterhalt verpflichtet, so beschraenkt sich die
Verpflichtung des Hoferben nach Absatz 6 Satz 2 auf die Zahlung der Kosten, die durch
den dem Miterben gewaehrten Unterhalt nicht gedeckt sind.
(9) Hat der Hoferbe durch eine Zuwendung, die er nach § 2050 des Buergerlichen
Gesetzbuchs zur Ausgleichung zu bringen hat, mehr als die Haelfte des nach Abzug der
Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden Wertes (Absatz 3 Satz 1) erhalten, so ist er
entgegen der Vorschrift des § 2056 des Buergerlichen Gesetzbuchs zur Herausgabe des
Mehrbetrages verpflichtet.
(10) Die Vorschriften der Absaetze 2 bis 5 gelten sinngemaess fuer die Ansprueche von
Pflichtteilsberechtigten, Vermaechtnisnehmern sowie des ueberlebenden Ehegatten, der den
Ausgleich des Zugewinns (§ 1371 Abs. 2 und 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs) verlangt.
§ 13 Ergaenzung der Abfindung wegen Wegfalls des hoeferechtlichen Zwecks
(1) Veraeussert der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof,
so koennen die nach § 12 Berechtigten unter Anrechnung einer bereits empfangenen
Abfindung die Herausgabe des erzielten Erloeses zu dem Teil verlangen, der ihrem nach
dem allgemeinen Recht bemessenen Anteil am Nachlass oder an dessen Wert entspricht.
Dies gilt auch, wenn zum Hof gehoerende Grundstuecke einzeln oder nacheinander veraeussert
werden und die dadurch erzielten Erloese insgesamt ein Zehntel des Hofeswertes (§
12 Abs. 2) uebersteigen, es sei denn, dass die Veraeusserung zur Erhaltung des Hofes
erforderlich war. Eine Uebergabe des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
gilt nicht als Veraeusserung im Sinne des Satzes 1. Wird der Hof in eine Gesellschaft
eingebracht, so gilt der Verkehrswert des Hofes im Zeitpunkt der Einbringung als
Veraeusserungserloes.
(2) Hat der nach Absatz 1 Verpflichtete innerhalb von zwei Jahren vor oder nach der
Entstehung der Verpflichtung einen land- oder forstwirtschaftlichen Ersatzbetrieb
oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Ersatzgrundstuecke erworben, so kann er die
hierfuer gemachten Aufwendungen bis zur Hoehe der fuer einen gleichwertigen Ersatzerwerb
angemessenen Aufwendungen von dem Veraeusserungserloes absetzen; als gleichwertig ist
dabei eine Besitzung anzusehen, die als Ersatzbetrieb oder als um die Ersatzgrundstuecke
vervollstaendigter Restbesitz dem Hofeswert (§ 12 Abs. 2) des ganz oder teilweise
veraeusserten Hofes entspricht. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein
Ersatzgrundstueck im Gebiet der Laender Baden-Wuerttemberg, Bayern, Berlin, Bremen,
Hessen, Rheinland-Pfalz oder des Saarlandes belegen ist.
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(3) Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass er sich um einen Ersatzerwerb bemueht, so
kann das Gericht den Anspruch bis zum Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist
stunden; § 12 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Hat der Verpflichtete einen
notariellen Vertrag ueber den Erwerb eines Ersatzbetriebes oder im Falle des Absatzes
1 Satz 2 ueber den Erwerb von Ersatzgrundstuecken abgeschlossen, so ist die Frist nach
Absatz 2 Satz 1 auch gewahrt, wenn der Antrag auf Eintragung des Eigentumsuebergangs
oder einer den Anspruch auf Uebereignung sichernden Vormerkung bis zum Ablauf der Frist
beim Grundbuchamt eingegangen ist.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren
nach dem Erbfall
a) wesentliche Teile des Hofeszubehoers veraeussert oder verwertet, es sei denn, dass dies
im Rahmen einer ordnungsmaessigen Bewirtschaftung liegt, oder
b) den Hof oder Teile davon auf andere Weise als land- oder forstwirtschaftlich nutzt
und dadurch erhebliche Gewinne erzielt.
(5) Von dem Erloes sind die durch die Veraeusserung oder Verwertung entstehenden
oeffentlichen Abgaben, die vom Hoferben zu tragen sind, abzusetzen. Erloesminderungen,
die auf einer vom Hoferben aufgenommenen dinglichen Belastung des Hofes beruhen,
sind dem erzielten Erloes hinzuzurechnen, es sei denn, dass die Aufnahme der Belastung
im Rahmen einer ordnungsmaessigen Bewirtschaftung lag. Ein Erloes, den zu erzielen der
Hoferbe wider Treu und Glauben unterlassen hat, wird hinzugerechnet. Von dem Erloes ist
der Teil abzusetzen, der bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf eigenen Leistungen
des Hoferben beruht oder dessen Herausgabe aus anderen Gruenden nicht der Billigkeit
entsprechen wuerde. Von dem Erloes ist abzusetzen ein Viertel des Erloeses, wenn die
Veraeusserung oder Verwertung spaeter als zehn Jahre, die Haelfte des Erloeses, wenn sie
spaeter als fuenfzehn Jahre nach dem Erbfall erfolgt.
(6) Veraeussert oder verwertet der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall
einen Ersatzbetrieb, Ersatzgrundstuecke oder Hofeszubehoer, so sind die Vorschriften der
Absaetze 1 bis 5 sinngemaess anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein
Ersatzgrundstueck die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfuellt.
(7) Veraeussert oder verwertet ein Dritter, auf den der Hof im Wege der Erbfolge
uebergegangen oder dem er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge uebereignet worden
ist, innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall (Absatz 1 Satz 1) den Hof, Teile
des Hofes oder Hofeszubehoer, so sind die Vorschriften der Absaetze 1 bis 6 sinngemaess
anzuwenden.
(8) Der Veraeusserung stehen die Zwangsversteigerung und die Enteignung gleich.
(9) Die Ansprueche sind vererblich und uebertragbar. Sie verjaehren mit Ablauf des dritten
Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen
des Anspruchs Kenntnis erlangt, spaetestens in dreissig Jahren vom Erbfall an. Sie
entstehen auch, wenn die Besitzung im Grundbuch nicht als Hof eingetragen ist oder wenn
der fuer sie eingetragene Hofvermerk geloescht worden ist, sofern sie Hof ist oder war.
(10) Der Verpflichtete hat den Berechtigten ueber eine Veraeusserung oder Verwertung
unverzueglich Mitteilung zu machen sowie ueber alle fuer die Berechnung des Anspruchs
erheblichen Umstaende auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
§ 14 Stellung des ueberlebenden Ehegatten
(1) Dem ueberlebenden Ehegatten des Erblassers steht, wenn der Hoferbe ein Abkoemmling
des Erblassers ist, bis zur Vollendung des fuenfundzwanzigsten Lebensjahres des Hoferben
die Verwaltung und Nutzniessung am Hof zu. Dieses Recht kann
a) der Eigentuemer durch Ehevertrag oder Verfuegung von Todes wegen,
b) das Gericht auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigem Grunde
verlaengern, beschraenken oder aufheben.
(2) Steht dem ueberlebenden Ehegatten die Verwaltung und Nutzniessung nicht zu oder endet
sie, so kann er, wenn er Miterbe oder pflichtteilsberechtigt ist und auf ihm nach § 12
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zustehende Ansprueche sowie auf alle Ansprueche aus der Verwendung eigenen Vermoegens fuer
den Hof verzichtet, vom Hoferben auf Lebenszeit den in solchen Verhaeltnissen ueblichen
Altenteil verlangen. Der Altenteilsanspruch erlischt, wenn der ueberlebende Ehegatte
eine neue Ehe eingeht. Er kann in diesem Fall vom Hoferben die Zahlung eines Kapitals
verlangen, das dem Wert des Altenteils entspricht, jedoch nicht mehr als den Betrag,
der ihm ohne Verzicht bei der Erbauseinandersetzung zugekommen sein wuerde.
(3) Der ueberlebende Ehegatte kann, wenn ihm der Eigentuemer durch Verfuegung von Todes
wegen eine dahingehende Befugnis erteilt hat, unter den Abkoemmlingen des Eigentuemers
den Hoferben bestimmen. Seine Befugnis erlischt, wenn er sich wieder verheiratet oder
wenn der gesetzliche Hoferbe das fuenfundzwanzigste Lebensjahr vollendet. Die Bestimmung
erfolgt durch muendliche Erklaerung zur Niederschrift des Gerichts oder durch Einreichung
einer oeffentlich beglaubigten schriftlichen Erklaerung; die Niederschrift wird nach
den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet. Mit Abgabe der Erklaerung tritt
der neu bestimmte Hoferbe hinsichtlich des Hofes in die Rechtsstellung des bisherigen
gesetzlichen Hoferben ein. Auf Antrag eines Beteiligten regelt das Gericht, und zwar
auch mit Wirkung gegenueber Dritten, die mit dem Uebergang des Hofes zusammenhaengenden
Fragen.
§ 15 Nachlassverbindlichkeiten
(1) Der Hoferbe haftet, auch wenn er an dem uebrigen Nachlass nicht als Miterbe beteiligt
ist, fuer die Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
(2) Die Nachlassverbindlichkeiten einschliesslich der auf dem Hof ruhenden Hypotheken,
Grund- und Rentenschulden, aber ohne die auf dem Hof ruhenden sonstigen Lasten
(Altenteil, Niessbrauch usw.) sind, soweit das ausser dem Hof vorhandene Vermoegen dazu
ausreicht, aus diesem zu berichtigen.
(3) Soweit die Nachlassverbindlichkeiten nicht nach Absatz 2 berichtigt werden koennen,
ist der Hoferbe den Miterben gegenueber verpflichtet, sie allein zu tragen und die
Miterben von ihnen zu befreien.
(4) Verbleibt nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten ein Ueberschuss, so ist
dieser auf die Miterben nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts zu verteilen. Der
Hoferbe kann eine Beteiligung an dem Ueberschuss nur dann und nur insoweit verlangen, als
der auf ihn entfallende Anteil groesser ist als der Hofeswert (§ 12 Abs. 2).
(5) Gehoeren zum Nachlass mehrere Hoefe, so werden die Pflicht zur Abfindung der
Miterben einschliesslich der Leistungen nach § 12 Abs. 6 Satz 2 ebenso wie die
Nachlassverbindlichkeiten von allen Hoferben gemeinschaftlich, und zwar im Verhaeltnis
zueinander entsprechend den Hofeswerten getragen.
§ 16 Verfuegung von Todes wegen
(1) Der Eigentuemer kann die Erbfolge kraft Hoeferechts (§ 4) durch Verfuegung von Todes
wegen nicht ausschliessen. Er kann sie jedoch beschraenken; soweit nach den Vorschriften
des Grundstuecksverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091), geaendert
durch Artikel 199 des Gesetzes vom 2. Maerz 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), fuer ein
Rechtsgeschaeft unter Lebenden gleichen Inhalts eine Genehmigung erforderlich waere, ist
die Zustimmung des Gerichts zu der Verfuegung von Todes wegen erforderlich.
(2) Fuer die Berechnung des Pflichtteils des Hoferben ist der nach dem allgemeinen
Recht, fuer die Berechnung des Pflichtteils der uebrigen Erben der nach diesem Gesetz zu
ermittelnde gesetzliche Erbteil massgebend. Dabei ist der Hof in jedem Falle nach dem in
§ 12 Abs. 2 bestimmten Wert anzusetzen.
§ 17 Uebergabevertrag
(1) Bei der Uebergabe des Hofes an den Hoferben im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge
finden die Vorschriften des § 16 entsprechende Anwendung.
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(2) Uebergibt der Eigentuemer den Hof an einen hoferbenberechtigten Abkoemmling, so gilt
zugunsten der anderen Abkoemmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt
der Uebertragung als eingetreten.
(3) Soweit nach den Vorschriften des Grundstuecksverkehrsgesetzes eine Genehmigung
erforderlich ist, wird sie durch das Gericht erteilt.
§ 18 Zustaendigkeit der Gerichte
(1) Fuer die Entscheidung ueber alle Antraege und Streitigkeiten, die sich bei Anwendung
der Hoefeordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierueber sind die im
Gesetz ueber das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 667), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1863), genannten Gerichte ausschliesslich zustaendig.
(2) Diese Gerichte sind auch zustaendig fuer die Entscheidung der Frage, wer kraft
Gesetzes oder kraft Verfuegung von Todes wegen Hoferbe eines Hofes geworden ist,
und fuer die Ausstellung eines Erbscheins. In dem Erbschein ist der Hoferbe als
solcher aufzufuehren. Auf Antrag eines Beteiligten ist in dem Erbschein lediglich die
Hoferbfolge zu bescheinigen.
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