Gesetz ueber die Statistik fuer das
Hochschulwesen (Hochschulstatistikgesetz -
HStatG)
HStatG
vom 02.11.1990
"Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1860) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 25.6.2005 I 1860
Fussnote
Textnachweis ab: 1.6.1992
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck
(1) Fuer Zwecke der Gesetzgebung und Planung im Hochschulbereich wird eine
Bundesstatistik durchgefuehrt.
(2) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm ist so zu gestalten, dass die Ergebnisse
fuer Zwecke der Gesetzgebung sowie der Planung in Bund, Laendern und Hochschulen im
Rahmen der jeweiligen Zustaendigkeiten Verwendung finden koennen.
§ 2 Erhebungsbereich
Die Erhebungen erstrecken sich auf:
1. Hochschulen einschliesslich der Hochschulkliniken und sonstiger der Ausbildung von
Studenten dienenden Krankenanstalten,
2. staatliche und kirchliche Pruefungsaemter, soweit sie Pruefungen abnehmen, die ein
Studium an den in Nummer 1 genannten Einrichtungen abschliessen,
3. (weggefallen)
4.
§ 3 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
(1) Bei den in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen werden folgende Erhebungsmerkmale
erfasst:
1. fuer alle Studenten der Wintersemester, fuer die Studenten im ersten Hochschul-
oder Fachsemester, die Pruefungsteilnehmer und die Exmatrikulierten auch im
Sommersemester, jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist:
Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehoerigkeit; Land und Kreis des
Heimat- sowie des Semesterwohnsitzes; Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art
der Hochschulzugangsberechtigung; berufspraktische Taetigkeit vor Aufnahme des
Studiums; Praxissemester und Semester an Studienkollegs; Bezeichnung der Hochschule
sowie Bezeichnung der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule; Bezeichnung
der Hochschule der Ersteinschreibung; Bezeichnung der im vorangehenden Semester
besuchten Hochschulen; Studiengaenge einschliesslich Studiengaenge im vorangehenden
Semester sowie an der gleichzeitig besuchten anderen Hochschule; Art, Fach,
Semester, Monat und Jahr des Pruefungsabschlusses, Pruefungserfolg und Gesamtnote
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abgelegter Pruefungen; Art, Land und Dauer eines Auslandsstudiums; Art und Dauer
eines Studiums in der DDR und Berlin (Ost); Studienunterbrechungen nach Art und
Dauer; Hoererstatus; Fach- und Hochschulsemester; Art des Studiums; Grund, Semester
und Jahr bei Beurlaubung und Exmatrikulation;
2. fuer die Gasthoerer jeweils im Wintersemester:
Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehoerigkeit; Fachrichtung; Bezeichnung
der Hochschule;
3. fuer die im Kalenderjahr Habilitierten zum Zeitpunkt ihrer Habilitation:
Bezeichnung der Hochschule; Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr;
Staatsangehoerigkeit; Monat und Fach der Habilitation; Art des Dienst- oder
Beschaeftigungsverhaeltnis; fachliche und organisatorische Zugehoerigkeit;
4. jaehrlich zum 1. Dezember:
a) fuer die Stellen:
Bezeichnung der Hochschule; Zahl; fachliche und organisatorische Zuordnung;
Besetzung; Besoldungs- und Verguetungsgruppen;
b) fuer das Personal an den in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen, auch soweit kein
Anstellungsverhaeltnis zum Land oder zur Hochschule besteht:
Bezeichnung der Hochschule; fachliche und organisatorische Zugehoerigkeit;
Geschlecht; Dienst- oder Beschaeftigungsverhaeltnis zur Hochschule oder zu einem
Mitglied der Hochschule; Einstufung; Art der Finanzierung;
fuer das wissenschaftliche und kuenstlerische Personal zusaetzlich die Merkmale:
Staatsangehoerigkeit; Geburtsmonat und -jahr; Bezeichnung der Hochschule sowie
Jahr und Fachgebiet einer Habilitation; Jahr der ersten Berufung zum Professor;
5. fuer die Raeume der Hochschulen, die in die Gemeinschaftsaufgabe "Ausbau und Neubau
von Hochschulen" einbezogen sind, jaehrlich zum 1. Oktober:
Bezeichnung der Hochschule; fachliche und organisatorische Zuordnung; Zuordnung zu
Gebaeuden; Groesse; Nutzung;
6. bei Hochschulen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ausgaben und Einnahmen der
Hochschulen, bei Hochschulen mit kaufmaennischem Rechnungswesen die Aufwendungen,
Ertraege und Investitionsausgaben, jeweils einschliesslich der auf Verwahrkonten
bewirtschafteten Drittmittel und der internen Leistungsverrechnungen,
a) jaehrlich, beginnend im Jahre 2007 fuer das Jahr 2006:
nach Arten,
in fachlicher und
organisatorischer Gliederung,
Drittmittel zusaetzlich nach Mittelgebern
und Zweckbestimmung,
Bezeichnung der Hochschule,
b) vierteljaehrlich:
nach Arten,
Bezeichnung der Hochschule.
(2) Bei den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen werden, soweit die Merkmale
nicht bereits nach Absatz 1 Nr. 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerkmale fuer die
Pruefungsteilnehmer semesterweise nach Abschluss des Pruefungsverfahrens erfasst:
Bezeichnung der Hochschule; Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehoerigkeit;
Art und Fachrichtung der abgeschlossenen Pruefung; Monat und Jahr des
Pruefungsabschlusses; Fachsemester; Pruefungserfolg; Gesamtnote.
(3) u. (4) (weggefallen)
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*) Gem. Art. 10 iVm Art. 13 der Statistikaenderungsverordnung v. 20.11.1996 I 1804
(StatAendV) werden die Erhebungen nach Abs. 3 mWv 27.11.1996 bis zum 30.6.2000
ausgesetzt.
§ 4 Hilfsmerkmale
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(1) Hilfsmerkmale sind:
1. fuer die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 und 2:
die Vor- und Familiennamen sowie Telekommunikationsanschlussnummern der fuer
Rueckfragen zur Verfuegung stehenden Personen,
2. fuer die Erhebung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2:
die Matrikelnummer.
(2) § 12 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Abs. 1
Nr. 2 keine Anwendung.
§ 5 Auskunftserteilung
(1) Fuer die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 und 2 besteht Auskunftspflicht.
(2) Auskunftspflichtig sind:
1. fuer die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 die Leiter der in § 2 Nr. 1 genannten
Einrichtungen,
2. fuer die Erhebungen nach § 3 Abs. 2 die Leiter der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten
Einrichtungen,
3. (weggefallen).
(3) Die Angaben zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 sind freiwillig.
(4) Die Auskuenfte nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind aus den Unterlagen der in § 2 Nr. 1
und 2 genannten Einrichtungen zu erteilen.
(5)
§ 6 Veroeffentlichung
(1) Ergebnisse der Hochschulstatistik duerfen auf die einzelne Hochschule und einzelne
Hochschulstandorte bezogen veroeffentlicht werden.
(2) An die fuer Wissenschaft und Forschung zustaendigen obersten Landes- und
Bundesbehoerden duerfen fuer die Verwendung gegenueber den gesetzgebenden Koerperschaften
und fuer Zwecke der Planung, jedoch nicht fuer die Regelung von Einzelfaellen, vom
Statistischen Bundesamt und den statistischen Aemtern der Laender Tabellen mit
statistischen Ergebnissen uebermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen
einzigen Fall ausweisen.
§ 7 Ausschuss fuer die Hochschulstatistik
(1) Beim Statistischen Bundesamt wird ein Ausschuss fuer die Hochschulstatistik gebildet.
(2) Der Ausschuss beraet das Statistische Bundesamt bei der Erfuellung seiner ihm nach
diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, insbesondere bei der Erstellung des Erhebungs-
und Aufbereitungsprogramms und dessen jaehrlicher Anpassung an die Beduerfnisse der
Hochschulplanung. Das Statistische Bundesamt hat die Vorschlaege des Ausschusses
in statistisch-methodischer Hinsicht zu pruefen und im Rahmen der rechtlichen und
finanziellen Moeglichkeiten zu beruecksichtigen. Der Ausschuss hat ueber seine Arbeit
in der Regel alle vier Jahre einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der den
gesetzgebenden Koerperschaften zuzuleiten ist.
(3) Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
1. dem Praesidenten des Statistischen Bundesamtes oder seinem Vertreter,
2. fuenf Vertretern der Bundesministerien, mit zusammen sechzehn Stimmen, die
einheitlich abzugeben sind,
3. je einem Vertreter der fuer die Hochschulen zustaendigen obersten Landesbehoerden,
4. einem Vertreter des Wissenschaftsrates,
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5. sechs von den Hochschulen entsandten Vertretern, darunter mindestens einem
Vertreter der Hochschulverwaltungen,
6. drei Vertretern von wissenschaftlichen Einrichtungen, die mit Fragen der
Hochschulplanung oder dem Aufbau und Betrieb eines Informationssystems im
Hochschulbereich befasst sind.
(4) Vertreter der fuer die Durchfuehrung von Bundesstatistiken zustaendigen Landesbehoerden
nehmen an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende
kann weitere Sachverstaendige zu den Sitzungen einladen.
(5) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 5 werden von der zentralen Repraesentanz der
Hochschulen bestimmt.
(6) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 6 werden durch den Vorsitzenden auf Vorschlag
der in Frage kommenden Einrichtungen berufen; das Bundesministerium fuer Bildung und
Forschung bestimmt die vorschlagsberechtigten Einrichtungen.
§ 8 Uebergangsvorschrift
Fuer die Jahre 2004 und 2005 werden die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a
nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser Vorschrift durchgefuehrt.
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1992 in Kraft.
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