Gesetz ueber die Statistik der Bautaetigkeit
im Hochbau und die Fortschreibung des
Wohnungsbestandes (Hochbaustatistikgesetz -
HBauStatG)
HBauStatG
vom 05.05.1998
"Hochbaustatistikgesetz vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 4 G v. 22.8.2006 I 1970
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1999
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anordnung als Bundesstatistik
(1) Zur Feststellung des Umfangs, der Struktur und der Entwicklung der Bautaetigkeit
im Hochbau und zur Fortschreibung des Bestandes an Wohngebaeuden und Wohnungen werden
laufend Erhebungen ueber die Bautaetigkeit im Hochbau (Bautaetigkeitsstatistik) als
Bundesstatistik durchgefuehrt.
(2) Die Bautaetigkeitsstatistik umfasst die Erhebung
1. der Baumassnahmen zum Zeitpunkt der Genehmigung oder der Zustimmung oder zu dem
Zeitpunkt, zu dem sie auf Grund landesrechtlicher Verfahrensvorschriften ausgefuehrt
werden duerfen,
2. der Baufertigstellungen,
3. des Bauzustands am Jahresende (Bauueberhang) und
4. der Bauabgaenge.
§ 2 Erhebungseinheiten
(1) Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erfassen alle genehmigungs- oder
zustimmungsbeduerftigen sowie landesrechtlichen Verfahrensvorschriften unterliegenden
Baumassnahmen, bei denen Wohnraum oder sonstiger Nutzraum geschaffen oder veraendert
wird, sowie Hochbauten, deren Genehmigungsverfahren durch besondere Bundes- oder
Landesgesetze geregelt sind. Nicht einbezogen werden Baumassnahmen fuer ausschliesslich
sonstigen Nutzraum bis zu 350 Kubikmeter Rauminhalt oder bis zu 18.000 Euro
veranschlagte Kosten.
(2) Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 erfassen alle Gebaeude und Gebaeudeteile, die
durch ordnungsbehoerdliche Massnahmen, Schadensfaelle oder Abbruch der Nutzung entzogen
werden oder deren Nutzung zwischen Wohn- und Nichtwohnzwecken geaendert wird.
§ 3 Erhebungsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind
-1-
1. Bauherren nach privaten Haushalten, Unternehmen nach Art, oeffentliche Bauherren,
Organisationen ohne Erwerbscharakter;
2. Monat und Jahr des Zeitpunkts, zu dem die Baumassnahme nach den landesrechtlichen
Vorschriften begonnen werden darf;
3. Lage des Baugrundstuecks nach Gemeinde und Gemeindeteil;
4. Art der Baumassnahme nach Neubau oder Baumassnahme an bestehenden Gebaeuden;
5. Art des Gebaeudes nach kuenftiger Nutzung als Wohngebaeude, Wohnheim, Nichtwohngebaeude
nach Art; Wohnflaeche und sonstige Nutzflaeche; bei Wohngebaeuden zusaetzlich
Eigentumswohnungen;
6. bei Neubau zusaetzlich Zahl der Vollgeschosse, Rauminhalt, konventionelle Bauart
oder Fertigteilbau, ueberwiegend verwendeter Baustoff; Art der Beheizung und
vorgesehene Heizenergie; bei Wohngebaeuden auch der Haustyp;
7. bei Gebaeuden mit Wohnraum zusaetzlich Zahl der Wohneinheiten nach Zahl der Raeume;
8. bei Baumassnahmen an bestehenden Gebaeuden zusaetzlich bisheriger Zustand sowie
Nutzungsaenderung zwischen Wohn- und Nichtwohnzwecken;
9. veranschlagte Kosten der Baumassnahme.
(2) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind
1. Aenderungen seit dem in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Zeitpunkt;
2. Monat und Jahr der Fertigstellung.
(3) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 sind
1. Baugenehmigung oder Baurecht erloschen;
2. Stand der Baumassnahme am Jahresende nach nicht begonnen, begonnen; bei Neubau
zusaetzlich, ob unter Dach.
(4) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 sind
1. Eigentuemer nach privaten Haushalten, Unternehmen nach Art, oeffentlichen
Eigentuemern, Organisationen ohne Erwerbscharakter;
2. Monat und Jahr des Abgangs, der Abbruchgenehmigung oder -anzeige;
3. Lage des Gebaeudes nach Gemeinde, Gemeindeteil;
4. Art und Baujahr des Gebaeudes;
5. Umfang, Art und Ursache des Abgangs; bei Nutzungsaenderung zusaetzlich Durchfuehrung
einer Baumassnahme;
6. Groesse des Abgangs nach Wohnflaeche und sonstiger Nutzflaeche, Zahl der Wohneinheiten
nach Zahl der Raeume.
§ 4 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind
1. Bauscheinnummer, Aktenzeichen;
2. Strasse und Hausnummer des Baugrundstuecks;
3. Name und Anschrift des Bauherrn fuer die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und
des Eigentuemers fuer die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4;
4. bei Wiedererrichtung eines Gebaeudes zusaetzlich Abgangsjahr des vorherigen Gebaeudes
und Meldung zur Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4.
§ 5 Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt
Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 werden monatlich fuer den abgelaufenen
Kalendermonat, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird jaehrlich fuer das abgelaufene
-2-
Kalenderjahr, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird jaehrlich nach dem Stand vom 31.
Dezember durchgefuehrt.
§ 6 Auskunftspflicht
(1) Fuer die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht.
(2) Auskunftspflichtig sind die Bauaufsichtsbehoerden sowie fuer die Angaben nach § 3
Abs. 1 bis 3 auch die Bauherren und die mit der Baubetreuung Beauftragten, fuer die
Angaben nach § 3 Abs. 3 auch die Gemeinden und Gemeindeverbaende, fuer die Angaben nach
§ 3 Abs. 4 auch die Eigentuemer, Gemeinden und Gemeindeverbaende. Die Landesregierungen
werden ermaechtigt, Naeheres durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 7 Anschriftenuebermittlung
Fuer die Durchfuehrung der Erhebungen der Baumassnahmen, die nicht genehmigungs- oder
zustimmungspflichtig sind, aber landesrechtlichen Verfahrensvorschriften unterliegen,
nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 uebermitteln die Gemeinden oder Bauaufsichtsbehoerden
den statistischen Aemtern der Laender Name und Anschrift des Bauherrn sowie die
Bezeichnung des Bauvorhabens. Die Landesregierungen werden ermaechtigt, Naeheres durch
Rechtsverordnung zu regeln.
§ 8 Fortschreibung des Wohngebaeude- und Wohnungsbestandes
Fuer Landkreise, fuer kreisangehoerige Gemeinden und fuer kreisfreie Staedte ist zum Ende
des Kalenderjahres von den statistischen Aemtern der Laender mit den Ergebnissen der
Bautaetigkeitsstatistik der Bestand an Wohngebaeuden, der Bestand an Wohnungen in Wohn-
und Nichtwohngebaeuden nach Zahl der Raeume und der Bestand an Raeumen und Wohnflaeche
fortzuschreiben, der in der jeweils letzten allgemeinen Gebaeude- und Wohnungszaehlung
festgestellt worden ist.
§ 9 Verwendung von Merkmalen
(1) An die fachlich zustaendigen obersten Bundes- oder Landesbehoerden duerfen fuer die
Verwendung gegenueber den gesetzgebenden Koerperschaften und fuer Zwecke der Planung,
jedoch nicht fuer die Regelung von Einzelfaellen, vom Statistischen Bundesamt und den
statistischen Aemtern der Laender Tabellen mit statistischen Ergebnissen uebermittelt
werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(2) Die statistischen Aemter der Laender duerfen die in § 3 genannten Merkmale
sowie die Hilfsmerkmale Strasse und Hausnummer des Baugrundstuecks, soweit diese
Angaben auf Verwaltungsdaten beruhen, fuer ausschliesslich statistische Zwecke an
die zur Durchfuehrung statistischer Aufgaben zustaendigen Stellen der Gemeinden und
Gemeindeverbaende fuer ihren Zustaendigkeitsbereich uebermitteln. Die Uebermittlung ist nur
zulaessig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen
Verwaltungsstellen sichergestellt ist und das Statistikgeheimnis durch Organisation
und Verfahren gewaehrleistet ist. Die Uebermittlung der Hilfsmerkmale Strasse und
Hausnummer erfolgt zur Zuordnung zu Blockseiten und zum Abgleich von statistischen
Gebaeudebestandsverzeichnissen aus Verwaltungsdaten mit der Bautaetigkeitsstatistik; sie
sind zum fruehestmoeglichen Zeitpunkt, spaetestens jedoch zwei Jahre nach Uebermittlung, zu
loeschen.
(3) Als Grundlage fuer Gebaeude-, Wohnungs- und Bevoelkerungsstichproben, die als
Bundes- oder Landesstatistiken durchgefuehrt werden, duerfen die statistischen Aemter
der Laender die Erhebungsmerkmale nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 7 und aus Nummer 6
die Zahl der Vollgeschosse zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 4 Nr. 1 und 2 zur
Bildung von Auswahlbezirken nutzen. Diese Merkmale sind gesondert aufzubewahren.
Fuer die Stichproben duerfen 20 vom Hundert der Auswahlbezirke nach mathematischen
Zufallsverfahren ermittelt werden. Die Merkmale fuer die Auswahlbezirke sind
unverzueglich nach Zweckerfuellung zu loeschen, spaetestens zu dem Zeitpunkt, zu dem
entsprechende Auswahlgrundlagen aus einer kuenftigen Zaehlung zur Verfuegung stehen.
(4) Die Erhebungsmerkmale nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 und Abs. 2 duerfen zusammen
mit den Hilfsmerkmalen Name und Anschrift des Bauherrn sowie Strasse und Hausnummer
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des Baugrundstuecks fuer die Auswahl von zu Befragenden fuer die Statistik der Mieten
nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber die Preisstatistik verwendet werden. Die
Erhebungsmerkmale nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 sowie Abs. 2 duerfen zusammen mit
den Hilfsmerkmalen Name und Anschrift des Bauherrn fuer die Auswahl geeigneter zu
Befragender fuer die Statistik der Baupreise nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ueber die
Preisstatistik verwendet werden.
§ 10 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
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