Hinterlegungsordnung
HintO
vom 10.03.1937
"Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 Abs. 1 des Gesetzes
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614 mWv 30.11.2007) geaendert worden ist"
G als Bundesrecht aufgeh. durch Art. 17 Abs. 2 Nr. 1 G v. 23.11.2007 I 2614 mWv
1.12.2010
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 17 Abs. 1 G v. 23.11.2007 I 2614 mWv 30.11.2007
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 15.9.1975
Ueberschrift: Nach Ansicht der Laenderkommission zur Rechtsbereinigung gem. Art. 123ff.
GG 100-1 zum ueberwiegenden Teil kein Bundesrecht
Eingangsformel
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkuendet wird:
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Die Hinterlegungsgeschaefte werden von Hinterlegungsstellen und Hinterlegungskassen
wahrgenommen.
(2) Die Aufgaben der Hinterlegungsstellen werden den Amtsgerichten uebertragen.
(3) Die Aufgaben der Hinterlegungskassen werden den Kassen der Justizverwaltung
uebertragen.
§ 2
-
§ 3
(1) Beschwerden gegen die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen werden im
Aufsichtsweg erledigt.
(2) Gegen die Entscheidung des Praesidenten des Land- oder Amtsgerichts ist
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einfuehrungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz zulaessig.
(3) Ist durch die Entscheidung des Praesidenten des Landgerichts (Praesidenten des
Amtsgerichts) ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, so ist fuer eine Klage auf
Herausgabe gegen das Land der ordentliche Rechtsweg gegeben. Fuer die Klage ist ohne
Ruecksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zustaendig.
§ 4
-1-
Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhaengige Sache aus wichtigen Gruenden an eine
andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Uebernahme bereit ist. Einigen sich
die Stellen nicht, so entscheidet die gemeinschaftliche Aufsichtsbehoerde.
Zweiter Abschnitt
Annahme
§ 5
Zur Hinterlegung werden Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten
angenommen.
§ 6
Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfuegung der Hinterlegungsstelle. Die
Verfuegung ergeht:
1. auf Antrag des Hinterlegers, wenn er die Tatsachen angibt, welche die Hinterlegung
rechtfertigen, oder wenn er nachweist, dass er durch Entscheidung oder Anordnung
der zustaendigen Behoerde zur Hinterlegung fuer berechtigt oder verpflichtet erklaert
ist,
2. auf Ersuchen der zustaendigen Behoerde.
Dritter Abschnitt
Verwaltung der Hinterlegungsmasse
§ 7
(1) Gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum des
Reichs ueber.
(2) Andere Zahlungsmittel werden unveraendert aufbewahrt. Sie koennen mit Zustimmung
der Beteiligten in gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewechselt
werden. Der Reinerloes geht in das Eigentum des Reichs ueber.
§ 8
Geld, das in das Eigentum des Reichs uebergegangen ist, wird nach folgenden Bestimmungen
verzinst:
1. Die Zinsen werden nach Kalendermonaten berechnet. Ihr Lauf beginnt mit dem ersten
Tage des auf die Einzahlung folgenden Monats und endigt mit dem Ablauf des Monats,
der dem Tage der Auszahlungsverfuegung vorhergeht. Sie werden jeweils mit dem
Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Geld vorher herausgegeben wird, mit der
Herausgabe faellig.
2. Den Zinssatz bestimmt der Reichsminister der Justiz.
3. Betraege unter 100 Deutsche Mark, Pfennigbetraege und Zinsen werden nicht verzinst.
§ 9
(1) Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten werden unveraendert
aufbewahrt.
(2) Die Hinterlegungsstelle ist berechtigt, durch einen Sachverstaendigen den Wert von
Kostbarkeiten abschaetzen oder ihre Beschaffenheit feststellen zu lassen. Die Kosten
traegt der Hinterleger.
§ 10
-2-
(1) Waehrend der Hinterlegung werden folgende Geschaefte besorgt:
1. Die Einloesung von Wertpapieren, die ausgelost, gekuendigt oder aus einem anderen
Grunde faellig sind, sowie der Umtausch, die Abstempelung oder dergleichen
bei Wertpapieren, die hierzu aufgerufen sind; ist die Einloesung neben anderen
Moeglichkeiten vorgesehen, so wird die Einloesung besorgt; ist ein Spitzenbetrag
vorhanden, dessen Umtausch oder dergleichen nicht moeglich ist, so kann die
Hinterlegungsstelle seine bestmoegliche Verwertung anordnen;
2. die Einloesung faelliger Zins- und Gewinnanteilscheine;
3. die Beschaffung von neuen Zins- und Gewinnanteilscheinen sowie von
Erneuerungsscheinen dazu.
Ist die Besorgung eines Geschaefts nach Nummer 1 oder Nummer 2 bei auslaendischen
Wertpapieren mit unverhaeltnismaessigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden, so kann die
Hinterlegungsstelle statt dessen die bestmoegliche Verwertung anordnen.
(2) Die bezeichneten Geschaefte werden jedoch nur besorgt:
1. wenn die Notwendigkeit zu ihrer Vornahme aus dem Deutschen Reichsanzeiger oder der
vom Reichsminister der Justiz bestimmten Verlosungstabelle hervorgeht oder
2. wenn die Notwendigkeit zu ihrer Vornahme aus den Wertpapieren selbst hervorgeht
oder
3. wenn ein Beteiligter die Vornahme eines dieser Geschaefte beantragt und die
Voraussetzungen fuer die Vornahme dargetan hat.
Die Hinterlegungsstelle kann gleichwohl anordnen, dass die Besorgung der Geschaefte
unterbleibt, wenn besondere Bedenken entgegenstehen; in diesem Fall hat sie die
Personen, die zur Zeit der Anordnung an der Hinterlegung beteiligt sind, hiervon
alsbald zu benachrichtigen, soweit dies ohne unverhaeltnismaessige Schwierigkeiten moeglich
ist.
(3) Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten
1. eine von Absatz 1 abweichende Regelung treffen,
2. anordnen, dass bei Wertpapieren weitere Geschaefte besorgt werden, wenn ein
besonderes Beduerfnis hierfuer hervorgetreten ist,
3. anordnen, dass hinterlegtes Geld zum Ankauf von Wertpapieren verwendet wird.
Sie hat vorher die uebrigen Beteiligten zu hoeren, soweit dies ohne unverhaeltnismaessige
Schwierigkeiten moeglich ist.
§ 11
Ist zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit hinterlegt, so soll
die Hinterlegungsstelle den Schuldner unter Bezugnahme auf § 382 des Buergerlichen
Gesetzbuchs zu dem Nachweis auffordern, dass und wann der Glaeubiger die in § 374 Abs.
2 des Buergerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebene Anzeige von der Hinterlegung empfangen
hat. Fuehrt der Schuldner den Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der
Aufforderung, so ist die Hinterlegungsstelle ermaechtigt, in seinem Namen und auf seine
Kosten dem Glaeubiger die Anzeige zu machen; die Aufforderung muss einen Hinweis auf
diese Rechtsfolge enthalten.
Vierter Abschnitt
Herausgabe
§ 12
Die Herausgabe bedarf einer Verfuegung der Hinterlegungsstelle.
§ 13
-3-
(1) Die Verfuegung ergeht auf Antrag, wenn die Berechtigung des Empfaengers nachgewiesen
ist.
(2) Der Nachweis ist namentlich als gefuehrt anzusehen:
1. wenn die Beteiligten die Herausgabe an den Empfaenger schriftlich oder zur
Niederschrift der Hinterlegungsstelle, eines Gerichts oder eines Urkundsbeamten
der Geschaeftsstelle bewilligt oder seine Empfangsberechtigung in gleicher Weise
anerkannt haben;
2. wenn die Berechtigung des Empfaengers durch rechtskraeftige Entscheidung mit Wirkung
gegen die Beteiligten oder gegen das Reich festgestellt ist.
Aus einem nachher entstandenen Grunde kann auch in diesen Faellen die Berechtigung
beanstandet werden.
§ 14
(1) Ist die fuer den Nachweis der Empfangsberechtigung wesentliche Erklaerung eines
Beteiligten schriftlich abgegeben, so kann die Hinterlegungsstelle verlangen, dass die
Echtheit der Unterschrift durch eine zur Fuehrung eines oeffentlichen Siegels berechtigte
Person unter Beidrueckung ihres Siegels oder Stempels bescheinigt wird; sie kann auch
verlangen, dass die Unterschrift oeffentlich beglaubigt wird.
(2) Das gleiche gilt, wenn eine Vollmachtsurkunde eingereicht wird.
§ 15
(1) Die Verfuegung ergeht ferner, wenn die zustaendige Behoerde um Herausgabe an sie
selbst oder an eine von ihr bezeichnete Stelle oder Person ersucht. Geht das Ersuchen
von einer obersten Reichsbehoerde oder von einer ihr unmittelbar unterstellten hoeheren
Reichsbehoerde aus, so ist deren Zustaendigkeit von der Hinterlegungsstelle nicht zu
pruefen. Das gleiche gilt, wenn das Ersuchen von einem Gericht des Reichs ausgeht.
(2) Ergibt sich gegen die Berechtigung des Empfaengers ein Bedenken, das die
ersuchende Behoerde nicht beruecksichtigt hat, so ist es ihr mitzuteilen; die Verfuegung
ist auszusetzen. Haelt die Behoerde ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, so ist ihm
stattzugeben.
§ 16
(1) Ist ein Antrag auf Herausgabe gestellt, so kann die Hinterlegungsstelle
Beteiligten, welche die Herausgabe nicht bewilligt, auch die Empfangsberechtigung nicht
anerkannt haben, eine Frist von mindestens zwei Wochen setzen, binnen deren sie ihr die
Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprueche nachzuweisen haben. Sie soll jedoch von dieser
Moeglichkeit nur Gebrauch machen, wenn es unbillig waere, von dem Antragsteller weitere
Nachweise zu verlangen.
(2) Die Bestimmung der Frist ist dem, der die Herausgabe beantragt hat, und den
Personen, an die sie sich richtet, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber
die Zustellung von Amts wegen bekanntzugeben. Sie unterliegt der Beschwerde, die
binnen zwei Wochen seit dem Zeitpunkt der Zustellung bei der Hinterlegungsstelle oder
dem Praesidenten des Landgerichts (Praesidenten des Amtsgerichts) einzulegen ist. Die
Hinterlegungsstelle hat die Beschwerde dem Praesidenten des Landgerichts (Praesidenten
des Amtsgerichts) vorzulegen; zu einer Aenderung ihrer Entscheidung ist sie nicht
befugt.
(3) Die Entscheidung des Praesidenten des Landgerichts (Praesidenten des Amtsgerichts)
ist nach Absatz 2 Satz 1 bekanntzugeben. Eine weitere Beschwerde ist nicht zulaessig.
(4) Eine verspaetet eingelegte Beschwerde kann, solange noch nicht herausgegeben ist,
von dem Praesidenten des Landgerichts (Praesidenten des Amtsgerichts) zugelassen werden.
(5) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit der Rechtskraft der sie bestimmenden Verfuegung.
Nach Ablauf dieser Frist gilt die Herausgabe als bewilligt, wenn nicht inzwischen der
Hinterlegungsstelle die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.
-4-
§ 17
Das Reich ist nicht verpflichtet, die Hinterlegungsmasse an einem anderen Ort als dem
Sitz der Hinterlegungsstelle herauszugeben.
§ 18
Nach der Herausgabe kann das Reich nur auf Grund der Vorschriften ueber die Haftung fuer
Amtspflichtverletzungen der Justizbeamten in Anspruch genommen werden.
Fuenfter Abschnitt
Erloeschen des Anspruchs auf Herausgabe
§ 19
(1) In den Faellen des § 382, des § 1171 Abs. 3 und des § 1269 Satz 3 des Buergerlichen
Gesetzbuchs erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von einunddreissig
Jahren, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begruendeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2) Die einunddreissigjaehrige Frist beginnt:
1. im Fall des § 382 mit dem Zeitpunkt, in dem der Glaeubiger die Anzeige von der
Hinterlegung empfangen hat, oder, falls die Anzeige untunlich war und deshalb
unterblieben ist, mit der Hinterlegung;
2. in den Faellen des § 1171 Abs. 3 und des § 1269 Satz 3 mit dem Erlass des Urteils,
durch das der Glaeubiger mit seinem Recht ausgeschlossen ist; das Gericht hat das
Ausschlussurteil der Hinterlegungsstelle mitzuteilen.
§ 20
In den Faellen des § 117 Abs. 2 und der §§ 120, 121, 124, 126 des Gesetzes ueber die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit
dem Ablauf von einunddreissig Jahren, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begruendeter
Antrag auf Herausgabe vorliegt. Die Frist beginnt mit der Hinterlegung, in den Faellen
der §§ 120, 121 mit dem Zeitpunkt, in dem die Bedingung eingetreten ist, unter der
hinterlegt ist. Kann der Eintritt der Bedingung nicht ermittelt werden, so beginnt die
Frist mit dem Ablauf von zehn Jahren seit der Hinterlegung oder, wenn die Bedingung
erst in einem spaeteren Zeitpunkt eintreten konnte, mit dem Ablauf von zehn Jahren seit
diesem Zeitpunkt.
§ 21
(1) In den uebrigen Faellen erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von
dreissig Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begruendeter
Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2) Bei Hinterlegungen auf Grund der §§ 1814, 1818 (§§ 1667, 1686, 1915) des
Buergerlichen Gesetzbuchs muessen ausserdem zwanzig Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen
sein, in dem die elterliche Sorge, die Vormundschaft oder Pflegschaft beendigt ist.
In den Faellen der Abwesenheitspflegschaft genuegt der Ablauf der in Absatz 1 bestimmten
Frist.
(3) Bei Hinterlegungen in Stiftungssachen sowie in Fideikommiss- und
Fideikommissaufloesungssachen findet Absatz 1 keine Anwendung, solange der Reichsminister
der Justiz nicht ein anderes bestimmt hat. Dies gilt auch, soweit Lehen, Stammgueter
und sonstige gebundene Vermoegen im Sinne des Artikels 59 des Einfuehrungsgesetzes zum
Buergerlichen Gesetzbuch sowie Hausgueter und Hausvermoegen in Betracht kommen.
§ 22
-5-
Hat ein Beteiligter in den Faellen des § 21 innerhalb der Frist angezeigt und
nachgewiesen, dass die Veranlassung zur Hinterlegung fortbesteht, so beginnt die Frist
mit dem Zeitpunkt, in dem die Anzeige eingegangen ist, von neuem.
§ 23
Mit dem Erloeschen des Anspruchs auf Herausgabe verfaellt die Hinterlegungsmasse dem
Reich.
Sechster Abschnitt
Kosten
§§ 24 bis 26
-
Siebenter Abschnitt
Hinterlegung in besonderen Faellen
§ 27
(1) Fuer die Hinterlegung von Wertpapieren in den Faellen der §§ 1082, 1392, 1525,
1550, 1667, 1686, 1814, 1818, 1915, 2116 des Buergerlichen Gesetzbuchs sind neben den
Amtsgerichten auch die Staatsbanken Hinterlegungsstellen. Der Reichsminister der Justiz
kann noch andere Kreditinstitute als Hinterlegungsstellen bestimmen.
(2) Auf die Hinterlegung bei einer Staatsbank oder einem anderen Kreditinstitut ist
dieses Gesetz nicht anzuwenden.
§ 28
In Faellen, in denen Gegenstaende, die zu dem Vermoegen einer Stiftung gehoeren, auf Grund
stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, ist zur Herausgabe
die Genehmigung der Aufsichtsbehoerde der Stiftung erforderlich; zur Herausgabe von
Ertraegen bedarf es dieser Genehmigung nicht. Die Aufsichtsbehoerde der Stiftung kann
etwas anderes bestimmen.
§ 29
(1) In den Faellen, in denen Vermoegensgegenstaende, die zu einem Familienfideikommiss
gehoeren oder gehoert haben, auf Grund fideikommissrechtlicher Vorschriften oder
Anordnungen hinterlegt sind, ist zur Herausgabe die Genehmigung der Fideikommissbehoerde
erforderlich; zur Herausgabe von Ertraegen bedarf es dieser Genehmigung nicht. Die
Fideikommissbehoerde kann etwas anderes bestimmen.
(2) Entsprechendes gilt, soweit Lehen, Stammgueter und sonstige gebundene Vermoegen
im Sinne des Artikels 59 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuch sowie
Hausgueter und Hausvermoegen in Betracht kommen.
§ 30
(1) In den Faellen der §§ 28, 29 sind neben den Amtsgerichten die Reichsbank und die
Staatsbanken Hinterlegungsstellen.
(2) Bei der Reichsbank oder einer Staatsbank kann auch dann hinterlegt werden,
wenn nach den bisherigen stiftungs- oder fideikommissrechtlichen Vorschriften oder
Anordnungen bei Gericht zu hinterlegen ist.
(3) Auf die Hinterlegung bei der Reichsbank oder einer Staatsbank ist dieses Gesetz mit
Ausnahme der §§ 28, 29 nicht anzuwenden.
-6-
Achter Abschnitt
Uebergangsbestimmungen
§ 31
Der Reichsminister der Justiz kann in besonderen Faellen eine von der Vorschrift des § 1
Abs. 3 abweichende Regelung treffen.
§ 32
-
§ 33
Soweit andere Kreditinstitute als die Staatsbanken bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
als Hinterlegungsstellen fuer die Hinterlegung von Wertpapieren in den Faellen der
§§ 1082, 1392, 1525, 1550, 1667 1686, 1814, 1818, 1915 oder 2116 des Buergerlichen
Gesetzbuchs bestellt sind, behaelt es hierbei bis zum Ablauf des 31.Dezember 1939 sein
Bewenden mit der Massgabe, dass die Kreditinstitute Hinterlegungsstellen fuer alle Faelle
dieser Art sind.
§ 34
Fuer Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhaengig sind, gilt,
soweit nicht in den §§ 35 bis 37 etwas anderes bestimmt ist, folgendes:
1. Sind nach den bisherigen Vorschriften andere Stellen als die Amtsgerichte
Hinterlegungsstellen, so gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Geschaefte
der Hinterlegungsstelle auf das Amtsgericht ueber, in dessen Bezirk die bisherige
Stelle ihren Sitz hat. Die im Zeitpunkt des Uebergangs der Geschaefte schwebenden
Antraege und Beschwerden sind von den bisher zustaendigen Stellen nach den
bisherigen Vorschriften zu erledigen.
2. bis 4.
§ 35
Fuer die Hinterlegungssachen in den Faellen der §§ 28,29, die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes anhaengig sind, gilt folgendes:
1. Befinden sich Hinterlegungsmassen bei der Reichsbank oder einer Staatsbank, so
gehen die Geschaefte der Hinterlegungsstelle auf die Reichsbank oder Staatsbank
ueber.
2. Befinden sich Hinterlegungsmassen bei anderen Stellen als einer Kasse der
Justizverwaltung, der Reichsbank oder einer Staatsbank, so verbleibt es bei den
bisherigen Vorschriften, solange nicht der Reichsminister der Justiz etwas anderes
bestimmt.
3. Im uebrigen behaelt es bei § 34 sein Bewenden.
§§ 36 u. 37
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Neunter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 38
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1937 in Kraft.
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(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Artikel 144 bis 146 des
Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuch und die auf ihnen beruhenden
landesrechtlichen Hinterlegungsvorschriften ausser Kraft, soweit nicht in den §§ 34, 35,
37 etwas anderes bestimmt ist.
§ 39
Die Laender koennen abweichende Regelungen zum Hinterlegungsrecht, soweit es sich um
Bundesrecht handelt, erlassen.
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