Verordnung ueber Lieferbeschraenkungen fuer
leichtes Heizoel in einer Versorgungskrise
(Heizoel-Lieferbeschraenkungs-Verordnung -
HeizoelLBV)
HeizoelLBV
vom 26.04.1982
"Heizoel-Lieferbeschraenkungs-Verordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 536)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 5.1982
Zur Anwendung vgl. § 20
Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 und des § 2 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 3 Abs.
1 und 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681),
das durch Gesetz vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2305) zuletzt geaendert worden ist,
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
1. Abschnitt
Liefer- und Bezugsbeschraenkungen fuer leichtes Heizoel
§ 1 Liefer- und Bezugsbeschraenkungen
(1) Heizoelhaendler und im Betrieb von Heizoelhaendlern Beschaeftigte duerfen leichtes Heizoel
an Abnehmer nur bis zu der Menge liefern, die sich aus einer Verordnung nach § 2 und in
den Faellen besonderen Bedarfs aus einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 4 ergibt. Abnehmer
duerfen leichtes Heizoel nur bis zu dieser Menge beziehen.
(2) Heizoelhaendler ist, wer gewerbsmaessig in eigenem oder in fremdem Namen leichtes
Heizoel liefert. Abnehmer ist, wer leichtes Heizoel zum Zweck des Endverbrauchs bezieht.
§ 2 Umfang der Lieferung und des Bezugs
(1) Durch Verordnung werden bestimmt
1. die Menge, bis zu der leichtes Heizoel geliefert und bezogen werden darf, in einem
Vomhundertsatz einer Referenzmenge, die nach den §§ 4 bis 7 zu ermitteln ist,
2. die Verwendungszwecke und Zeitraeume, fuer die Liefer- und Bezugsbeschraenkungen
gelten.
(2) In der Verordnung kann fuer den ueberwiegenden Teil der Abnehmer ein
Regelvomhundertsatz festgelegt und bestimmt werden, dass insbesondere fuer folgende
Verwendungszwecke hoehere Vomhundertsaetze gelten:
1. Verwendung von leichtem Heizoel in Krankenhaeusern, Heimen fuer Behinderte oder fuer
Klein- und Kleinstkinder, in Kindergaerten sowie Alten- und Pflegeheimen.
2. Verwendung von leichtem Heizoel in einer Heizoelverbrauchsanlage ausschliesslich zu
oeffentlichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder freiberuflichen Zwecken. Die
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Beheizung von Raeumen faellt nur dann darunter, wenn zur Erfuellung dieser Zwecke eine
bestimmte Mindesttemperatur in den Raeumen erforderlich ist, die bei Belieferung
nach dem Regelvomhundertsatz nicht erreicht werden kann.
3. Verwendung von leichtem Heizoel in einer Heizoelverbrauchsanlage teils zu
einem in Nummer 2 bezeichneten Zweck, teils zur sonstigen Raumheizung und
Warmwasserbereitung.
(3) Werden nach Absatz 2 fuer bestimmte Verwendungszwecke hoehere Vomhundertsaetze
festgesetzt oder bleiben sie von Liefer- und Bezugsbeschraenkungen nach
Absatz 1 ausgenommen, so stellen die zustaendigen Stellen den Abnehmern fuer
Heizoelverbrauchsanlagen, die diesen Zwecken dienen, auf Antrag eine Bescheinigung
ueber den Verwendungszweck der Heizoelverbrauchsanlage nach dem Muster der Anlage 1
aus. Der Abnehmer hat nachzuweisen, dass seine Anlage einem der in Absatz 2 genannten
Verwendungszwecke dient. Bei Zugehoerigkeit des Abnehmers zu einer Industrie- und
Handelskammer, Handwerkskammer oder Landwirtschaftskammer kann dieser Nachweis durch
eine Bestaetigung der zustaendigen Kammer erbracht werden, dass die Anlage einem der in
Absatz 2 genannten Zwecke dient.
§ 3 Faelle besonderen Bedarfs
(1) Fuehrt eine Bezugsbeschraenkung nach § 2 zu einer unzumutbaren Haerte, so koennen
die zustaendigen Stellen dem Abnehmer auf Antrag ein zusaetzliches Bezugsrecht (in
Litern) in dem Umfang bewilligen, der zur Beseitigung der Haerte erforderlich ist. Eine
unzumutbare Haerte liegt vor, wenn die Bezugsbeschraenkung erhebliche persoenliche oder
wirtschaftliche Nachteile zur Folge hat, die ueber das der Allgemeinheit zugemutete Mass
hinausgehen.
(2) In gleicher Weise koennen die zustaendigen Stellen ein zusaetzliches Bezugsrecht
bewilligen, wenn sonst die Erfuellung oeffentlicher oder im oeffentlichen Interesse
liegender Aufgaben erheblich gefaehrdet waere.
(3) Der Abnehmer hat die Voraussetzungen der Absaetze 1 oder 2 glaubhaft zu machen. Bei
Zugehoerigkeit des Abnehmers zu einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder
Landwirtschaftskammer kann das Vorliegen erheblicher wirtschaftlicher Nachteile durch
eine Bescheinigung der zustaendigen Kammer glaubhaft gemacht werden.
(4) Ueber das nach den Absaetzen 1 und 2 bewilligte Bezugsrecht erhaelt der Abnehmer eine
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2.
2. Abschnitt
Ermittlung der Referenzmengen
§ 4 Referenzmenge auf Grund bisherigen Bezugs und Referenzzeit
(1) Die Referenzmenge ist, soweit sich nicht aus den §§ 5 bis 7 etwas anderes
ergibt, nach der Menge leichten Heizoels zu bestimmen, die in der Referenzzeit fuer die
Heizoelverbrauchsanlage des Abnehmers bezogen worden ist. Die Referenzmenge betraegt ein
Drittel dieser Menge (in Litern).
(2) Die Referenzzeit betraegt 36 Monate. Ihr Beginn und ihr Ende werden durch Verordnung
festgelegt.
§ 5 Referenzmenge bei Neu- und Zusatzbedarf fuer Raumheizung
(1) Bei Heizoelverbrauchsanlagen, die der Raumheizung dienen und die nach Beendigung
der Referenzzeit neu in Betrieb genommen werden, errechnet sich die Referenzmenge (in
Litern), indem die Flaeche (in Quadratmetern) der zur Beheizung eingerichteten Raeume
mit einem Faktor multipliziert wird, der durch Verordnung bestimmt wird. Entsteht bei
Raumheizungsanlagen nach Beendigung der Referenzzeit durch bauliche Erweiterungen ein
zusaetzlicher Bedarf, so wird die Flaeche der zur Beheizung eingerichteten zusaetzlichen
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Raeume mit diesem Faktor multipliziert. In der Verordnung koennen fuer die verschiedenen
Arten und nach dem Alter der Gebaeude unterschiedliche Faktoren bestimmt werden.
(2) Dienen solche Raumheizungsanlagen auch der zentralen Warmwasserversorgung, so wird
die nach Absatz 1 errechnete Menge um 22 vom Hundert erhoeht.
(3) Bei Neubauten wird die nach Absatz 1 errechnete Menge im ersten Jahr nach
Fertigstellung um 15 vom Hundert, im zweiten Jahr um 5 vom Hundert erhoeht.
(4) Ist der neue oder zusaetzliche Bedarf waehrend der Referenzzeit aufgetreten und ist
die nach den Absaetzen 1 bis 3 fuer die Gesamtflaeche der zur Beheizung eingerichteten
Raeume ermittelte Menge groesser als die nach § 4 ermittelte Menge, so kann diese um die
Unterschiedsmenge erhoeht werden.
(5) Ueber die nach den Absaetzen 1 bis 4 ermittelte Referenzmenge stellen die zustaendigen
Stellen dem Abnehmer auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 aus.
Der Abnehmer hat die hierfuer erforderlichen Angaben glaubhaft zu machen. Er hat im
Falle des Absatzes 4 ausserdem anzugeben, bei welchen Heizoelhaendlern und in welchen
Mengen er in der Referenzzeit leichtes Heizoel bezogen hat.
§ 6 Referenzmenge bei Neu- und Zusatzbedarf fuer oeffentliche, gewerbliche,
landwirtschaftliche und freiberufliche Zwecke
(1) Bei Heizoelverbrauchsanlagen, ausgenommen Raumheizungsanlagen, die ganz oder
teilweise oeffentlichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder freiberuflichen
Zwecken dienen und die nach Beendigung der Referenzzeit neu in Betrieb genommen werden,
bemisst sich die Referenzmenge nach dem Jahresverbrauch vergleichbarer Anlagen. Das
gleiche gilt, wenn bei solchen Anlagen nach Beendigung der Referenzzeit durch bauliche
Erweiterungen oder durch Veraenderungen im Betrieb ein zusaetzlicher Bedarf fuer diese
Zwecke entsteht.
(2) Ist der neue oder zusaetzliche Bedarf waehrend der Referenzzeit aufgetreten und ist
die nach Absatz 1 ermittelte Menge groesser als die nach § 4 ermittelte Menge, so kann
diese um die Unterschiedsmenge erhoeht werden.
(3) Ueber die nach den Absaetzen 1 und 2 ermittelte Referenzmenge erhaelt der Abnehmer
auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3. Er hat die erforderlichen
Angaben glaubhaft zu machen. Bei Zugehoerigkeit des Abnehmers zu einer Industrie- und
Handelskammer, Handwerkskammer oder Landwirtschaftskammer kann der Jahresverbrauch
vergleichbarer Anlagen durch eine Bestaetigung der zustaendigen Kammer glaubhaft gemacht
werden. Im Falle des Absatzes 2 hat der Abnehmer ausserdem anzugeben, bei welchen
Heizoelhaendlern und in welchen Mengen er in der Referenzzeit leichtes Heizoel bezogen
hat.
§ 7 Referenzmenge bei Wechsel des Abnehmers
(1) Hat bei einer Heizoelverbrauchsanlage der Abnehmer waehrend oder nach Beendigung
der Referenzzeit gewechselt, so kann der neue Abnehmer die nach § 4 ermittelte
Referenzmenge des bisherigen Abnehmers uebernehmen. Die zustaendigen Stellen bescheinigen
dem neuen Abnehmer auf Antrag die Uebernahme der Heizoelverbrauchsanlage nach dem Muster
der Anlage 4. Der neue Abnehmer hat die erforderlichen Angaben glaubhaft zu machen.
(2) Im uebrigen ist bei einem Wechsel des Abnehmers waehrend oder nach Beendigung der
Referenzzeit die Referenzmenge des neuen Abnehmers nach den §§ 5 und 6 zu bestimmen.
3. Abschnitt
Sonstige Vorschriften fuer Heizoelhaendler
§ 8 Lieferpflicht
(1) Heizoelhaendler sind verpflichtet, Abnehmern leichtes Heizoel gegen Bezahlung zu
liefern, soweit entsprechende Mengen verfuegbar sind.
-3-
(2) Heizoelhaendler sind berechtigt, die Hoehe ihrer Lieferungen so zu bemessen, dass sie
unter Beruecksichtigung der erwarteten Nachfrage die Abnehmer gleichmaessig versorgen
koennen. Zur Verweigerung einer Lieferung sind sie nur berechtigt, wenn die insgesamt
zur Heizoelverbrauchsanlage des Abnehmers gehoerenden Vorratsbehaelter noch zu 20
vom Hundert ihres Fassungsvermoegens gefuellt sind und die verfuegbaren Mengen unter
Beruecksichtigung der erwarteten Nachfrage zur Deckung des Bedarfs schlechter versorgter
Abnehmer benoetigt werden.
(3) Heizoelhaendler duerfen Neukunden gegenueber bisherigen Kunden nicht benachteiligen.
§ 9 Anordnung der Belieferung von Abnehmern
Die zustaendigen Stellen koennen gegenueber Heizoelhaendlern, die ihre Lieferpflicht nach §
8 verletzen, auf Antrag anordnen, ihrer Lieferpflicht nachzukommen.
§ 10 Feststellung der Bezugsrechte der Abnehmer durch Heizoelhaendler
(1) Heizoelhaendler haben, bevor sie Abnehmer beliefern, deren Bezugsrecht auf folgende
Weise festzustellen:
1. Zunaechst stellen sie die Referenzmenge des Abnehmers fest.
a) Fuer die Feststellung der Referenzmenge nach § 4 Abs. 1 ziehen sie ihre
Lieferaufzeichnungen ueber die Belieferung des Abnehmers waehrend der Referenzzeit
heran. Hierbei duerfen nur Lieferungen beruecksichtigt werden, bei denen der
Name des Abnehmers und die Lieferanschrift mit dem Namen und der Anschrift,
an die geliefert werden soll, uebereinstimmen, ausser wenn der Abnehmer eine
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 darueber vorlegt, dass er die
Referenzmenge eines frueheren Abnehmers uebernommen hat.
b) Hat der Abnehmer leichtes Heizoel waehrend der Referenzzeit bei anderen
Heizoelhaendlern bezogen, so ist diese Menge auf Grund einer Bescheinigung nach
dem Muster der Anlage 3 festzustellen, die der Abnehmer vorzulegen hat.
c) Auch Referenzmengen, die nach den §§ 5 und 6 ermittelt worden sind, sind an Hand
von Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 3 festzustellen.
2. Nach der Referenzmenge des Abnehmers errechnet der Heizoelhaendler, welche Menge
leichten Heizoels dem in einer Verordnung nach § 2 bestimmten Vomhundertsatz
entspricht. Dabei darf ein hoeherer als der Regelvomhundertsatz nur angewandt
werden, wenn der Abnehmer eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 vorlegt.
3. Ueber ein zusaetzliches Bezugsrecht nach § 3 muss der Heizoelhaendler sich eine
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 vorlegen lassen.
(2) Sind nach Absatz 1 Bescheinigungen vorzulegen, dann duerfen Heizoelhaendler nur gegen
Vorlage der Originale dieser Bescheinigungen liefern. Die auf Grund von Bescheinigungen
nach Anlage 2 oder 3 gelieferten Mengen haben sie darin einzutragen.
§ 11 Eintragungen in die Lieferaufzeichnungen der Heizoelhaendler
(1) Heizoelhaendler haben bei Lieferungen von leichtem Heizoel, die auf Grund einer bei
ihnen bezogenen Referenzmenge erfolgen, diese Menge in ihren Lieferaufzeichnungen neben
den jeweiligen Liefermengen einzutragen.
(2) Liefern Heizoelhaendler leichtes Heizoel gegen Vorlage von Bescheinigungen, so
haben sie in ihren Lieferaufzeichnungen neben den jeweiligen Liefermengen die Art der
Bescheinigungen einzutragen.
(3) Bei Lieferungen von leichtem Heizoel, die teilweise auf Grund einer bei ihnen
bezogenen Referenzmenge und teilweise gegen Vorlage einer Bescheinigung nach dem Muster
der Anlage 2 oder 3 erfolgen, haben Heizoelhaendler in ihre Lieferaufzeichnungen die
gelieferten Mengen entsprechend aufgeschluesselt einzutragen.
§ 12 Bescheinigungen der Heizoelhaendler ueber Lieferungen in der
Referenzzeit
-4-
(1) Heizoelhaendler sind verpflichtet, Abnehmern, die sie waehrend der Referenzzeit
mit leichtem Heizoel beliefert haben, auf Verlangen unverzueglich und unentgeltlich
Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 3 ueber die von ihnen gelieferten Teile
der Referenzmenge auszustellen. Haben Heizoelhaendler schon vor Ausstellung der
Bescheinigungen Lieferungen auf Grund dieser Referenzmengen vorgenommen, haben sie die
gelieferten Mengen in die Bescheinigungen einzutragen.
(2) Heizoelhaendler haben die Ausstellung der Bescheinigungen in die Lieferaufzeichnungen
ueber Lieferungen in der Referenzzeit einzutragen.
(3) Nach Ausstellung einer Bescheinigung darf auch der Aussteller nur noch gegen
Vorlage der Bescheinigung liefern.
(4) Heizoelhaendler duerfen Bescheinigungen nach Absatz 1 Abnehmern nur einmal ausstellen.
§ 13 Anordnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 12
Die zustaendigen Stellen koennen gegenueber Heizoelhaendlern, die ihre Pflicht nach §
12 Abs. 1 Satz 1 verletzen, auf Antrag anordnen, ihrer Pflicht zur Ausstellung von
Bescheinigungen nachzukommen.
4. Abschnitt
Verfahrensvorschriften
§ 14 Verfahren, wenn Bescheinigungen nicht erlangt werden koennen oder
abhanden gekommen sind
(1) Die zustaendigen Stellen koennen Abnehmern, die keine Bescheinigung nach § 12
Abs. 1 erhalten, auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 ueber die
Referenzmenge oder den Teil davon ausstellen, den die Abnehmer von Heizoelhaendlern, von
denen keine Bescheinigung erlangt werden kann, waehrend der Referenzzeit bezogen haben.
(2) Die Abnehmer haben die von diesen Heizoelhaendlern bezogene Menge durch Vorlage
der Rechnungen dieser Haendler nachzuweisen. Sind nicht mehr alle Rechnungen vorhanden
und koennen die von den Haendlern bezogenen Mengen nicht auf andere Weise nachgewiesen
werden, wird der entsprechende Teil der Referenzmenge nach den §§ 5 und 6 berechnet.
(3) Die zustaendigen Stellen koennen bei Verlust einer Bescheinigung nach dem Muster der
Anlage 3 auf Antrag eine Ersatzbescheinigung ueber den noch nicht ausgenutzten Teil der
urspruenglich bescheinigten Referenzmenge ausstellen. Der Abnehmer hat den Verlust, die
Angaben ueber die in der Bescheinigung eingetragene Referenzmenge und die noch nicht
ausgenutzte Menge glaubhaft zu machen.
§ 15 Zustaendige Stellen
Zustaendige Stellen sind die nach § 4 Abs. 5 des Energiesicherungsgesetzes 1975
bestimmten Stellen.
5. Abschnitt
Nachweis des Bezugs von leichtem Heizoel
§ 16 Aufbewahrungsempfehlung an Abnehmer
(1) Heizoelhaendler haben die ihren Abnehmern ausgestellten Lieferrechnungen ueber
leichtes Heizoel mit der Lieferanschrift und folgender deutlich lesbarer Aufschrift zu
versehen:
"Es wird empfohlen, diese Rechnung als Bezugsmengennachweis fuer den Fall einer
Heizoelbewirtschaftung vier Jahre aufzubewahren".
(2) Die Rechnungen sollen von den Abnehmern vier Jahre aufbewahrt werden.
-5-
§ 17 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht der Heizoelhaendler
(1) Heizoelhaendler haben Aufzeichnungen darueber zu fuehren, an welche Abnehmer (Name oder
Firma, Anschrift), wann, in welcher Menge und an welche Lieferanschrift sie leichtes
Heizoel geliefert haben, soweit sich die Angaben nicht aus den nach Handels- oder
Steuerrecht erforderlichen Buechern oder sonstigen Unterlagen ergeben.
(2) Unbeschadet weitergehender Aufbewahrungsfristen sind die Aufzeichnungen vier Jahre
aufzubewahren.
6. Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 1 Abs. 1 leichtes Heizoel liefert oder bezieht,
2. gegenueber den zustaendigen Stellen nach § 5 Abs. 5 Satz 3 oder nach § 6 Abs. 3 Satz
4 zur Ermittlung der Referenzmenge nicht richtige oder nicht vollstaendige Angaben
macht oder nach § 3 Abs. 3 Satz 1 zur Begruendung eines besonderen Bedarfs oder
nach § 5 Abs. 5 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 2 oder § 7 Abs. 1 Satz 3 zur Ermittlung der
Referenzmenge nicht richtige Angaben macht,
3. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ohne Vorlage des Originals eine Bescheinigung liefert,
4. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2, § 11 oder § 12 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Angaben
nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig eintraegt,
5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung nicht richtig oder nicht
unverzueglich ausstellt,
6. entgegen § 12 Abs. 4 eine Bescheinigung mehr als einmal ausstellt oder
7. entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht
vollstaendig fuehrt oder nicht aufbewahrt.
§ 19 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 17
des Energiesicherungsgesetzes 1975 auch im Land Berlin.
§ 20 Inkrafttreten und Anwendung dieser Verordnung, Uebergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 16 und 17 am Tage nach der Verkuendung in
Kraft. Die §§ 16 und 17 treten am 1. September 1982 in Kraft.
(2) Voraussetzung fuer die Anwendung dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 16 und 17 ist
1. die Feststellung der Bundesregierung, dass die Energieversorgung im Sinne des § 1
Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefaehrdet oder gestoert
ist,
2. der Erlass einer Verordnung nach dem Energiesicherungsgesetz 1975, die diese
Verordnung ergaenzt.
(3) Beginnt die Referenzzeit vor dem 1. Mai 1983, so betraegt sie abweichend von § 4
Abs. 2 24 Monate. Die Referenzmenge betraegt in diesem Fall abweichend von § 4 Abs. 1
Satz 2 die Haelfte der Menge, die in der Referenzzeit fuer die Heizoelverbrauchsanlage des
Abnehmers bezogen worden ist. Soweit in anderen Vorschriften auf § 4 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2 verwiesen wird, treten an die Stelle dieser Vorschriften bis zum 1. Mai 1983 die
Saetze 1 und 2.
Anlage 1
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Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1982, 541
-------------------------------------------------------------------------------
I Aussteller/Anschrift I Ort
I I-------------------
I I Datum
-------------------------------------------------------------------------------
Bescheinigung ueber erhoehte Bezugsberechtigung
von leichtem Heizoel gemaess § 2 HeizoelLBV (B 1)
-------------------------------------------------------------------------------
I fuer den Zeitraum von - bis
I------------------------------------------------------------------------------
I Name, Anschrift des Antragstellers
I
I
-------------------------------------------------------------------------------
Betr.: Heizoelverbrauchsanlage(n)
-------------------------------------------------------------------------------
I Lieferanschrift: Ort, Strasse, Hausnummer
I
-------------------------------------------------------------------------------
Dem Antragsteller wird fuer diese Heizoelverbrauchsanlage(n) folgender
Verwendungszweck bescheinigt:
---- Verwendung von leichtem Heizoel in Krankenhaeusern, Heimen fuer
I I Behinderte oder fuer Klein- und Kleinstkinder, in Kindergaerten
---- sowie Alten- und Pflegeheimen.
---- Verwendung von leichtem Heizoel in einer Heizoelverbrauchsanlage
I I ausschliesslich zu den in § 2 Abs. 2 Nr. 2 HeizoelLBV genannten
---- Zwecken.
---- Verwendung von leichtem Heizoel in einer Heizoelverbrauchsanlage
I I teils zu einem im § 2 Abs. 2 Nr. 2 HeizoelLBV bezeichneten Zweck,
---- teils zur sonstigen Raumheizung und Warmwasserbereitung.
Dienstsiegel
-------------------------
Unterschrift
Anlage 2
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1982, 542
-------------------------------------------------------------------------------
I Aussteller/Anschrift I Ort
I I-------------------
I I Datum
-------------------------------------------------------------------------------
Bescheinigung ueber zusaetzliches Bezugsrecht fuer leichtes Heizoel in
Faellen besonderen Bedarfs gemaess § 3 HeizoelLBV (B 2)
-------------------------------------------------------------------------------
I fuer den Zeitraum von - bis
I------------------------------------------------------------------------------
I Name, Anschrift des Antragstellers
I
I
-------------------------------------------------------------------------------
Betr.: Heizoelverbrauchsanlage(n)
-------------------------------------------------------------------------------
I Lieferanschrift: Ort, Strasse, Hausnummer
I
-------------------------------------------------------------------------------
Der Antragsteller ist berechtigt, fuer diese Heizoelverbrauchsanlage(n)
-7-
zusaetzlich zu seiner ihm nach § 2 HeizoelLBV zustehenden Menge zu beziehen:
----------------------------------
I
I Liter leichtes Heizoel
----------------------------------
Dienstsiegel
-------------------------
Unterschrift
-------------------------------------------------------------------------------
Auf das zusaetzliche Bezugsrecht gelieferte Mengen:
1.
------------------ Liter
Rest
------------------ Liter ------------------------- Firmenstempel
Datum, Unterschrift
2.
------------------ Liter
Rest
------------------ Liter ------------------------- Firmenstempel
Datum, Unterschrift
3.
------------------ Liter
Rest
------------------ Liter ------------------------- Firmenstempel
Datum, Unterschrift
Anlage 3
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1982, 543
-------------------------------------------------------------------------------
I Aussteller/Anschrift I Ort
I I-------------------
I I Datum
-------------------------------------------------------------------------------
Bescheinigung ueber Referenzmenge an leichtem Heizoel (B 3)
-------------------------------------------------------------------------------
I fuer den Zeitraum der Lieferbeschraenkung von - bis
I------------------------------------------------------------------------------
I Name, Anschrift des Antragstellers
I
I
-------------------------------------------------------------------------------
Betr.: Heizoelverbrauchsanlage(n)
-------------------------------------------------------------------------------
I Lieferanschrift: Ort, Strasse, Hausnummer
I
-------------------------------------------------------------------------------
--------------------------------------------------------
I Die Referenzmenge betraegt:
I Liter
I-------------------------------------------------------
I Der vom Aussteller gelieferte bzw. bestaetigte Teil der
I Referenzmenge betraegt:
I Liter
--------------------------------------------------------
Dienstsiegel
oder
Firmenstempel
-8-
-------------------------
Unterschrift
-------------------------------------------------------------------------------
Auf die Referenzmenge bzw. den Teil der Referenzmenge gelieferte Mengen:
1.
------------------ Liter
Rest
------------------ Liter ------------------------- Firmenstempel
Datum, Unterschrift
2.
------------------ Liter
Rest
------------------ Liter ------------------------- Firmenstempel
Datum, Unterschrift
3.
------------------ Liter
Rest
------------------ Liter ------------------------- Firmenstempel
Datum, Unterschrift
Anlage 4
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1982, 544
-------------------------------------------------------------------------------
I Aussteller/Anschrift I Ort
I I-------------------
I I Datum
-------------------------------------------------------------------------------
Bescheinigung der Uebernahme einer Heizoelverbrauchsanlage
(Wechsel des Abnehmers) gemaess § 7 Abs. 1 HeizoelLBV (B 4)
-------------------------------------------------------------------------------
I Name, Anschrift des Antragstellers I Uebernahmedatum I
I I I
I ------------------
I
-------------------------------------------------------------------------------
Betr.: Heizoelverbrauchsanlage(n)
-------------------------------------------------------------------------------
I Lieferanschrift: Ort, Strasse, Hausnummer
I
-------------------------------------------------------------------------------
Bisheriger Abnehmer:
-------------------------------------------------------------------------------
I Name, Anschrift
I
I
-------------------------------------------------------------------------------
Dienstsiegel
-------------------------
Unterschrift
-9-