Verordnung ueber die Pflichten der Traeger
von Altenheimen, Altenwohnheimen und
Pflegeheimen fuer Volljaehrige im Fall der
Entgegennahme von Leistungen zum Zweck
der Unterbringung eines Bewohners oder
Bewerbers (HeimsicherungsV)
HeimsicherungsV
vom 24.04.1978
"Verordnung ueber die Pflichten der Traeger von Altenheimen, Altenwohnheimen und
Pflegeheimen fuer Volljaehrige im Fall der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der
Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers vom 24. April 1978 (BGBl. I S. 553), die
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geaendert worden
ist"
Stand: Geaendert durch Art. 18 G v. 27.12.2003 I 3022
Fussnote
Textnachweis ab: 1.8.1978
Inhaltsuebersicht
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich .................... § 1
Begriff des Traegers .................. § 2
Verpflichtung anderer Personen ....... § 3
Zwingende Vorschriften ............... § 4
Zweiter Teil
Pflichten des Traegers
Anzeige- und Informationspflicht ..... § 5
Verwendungszweck ..................... § 6
Beschraenkungen ....................... § 7
Getrennte Verwaltung ................. § 8
Leistungen zum Betrieb ............... § 9
Verrechnung, Rueckzahlung ............. § 10
Sicherheitsleistungen ................ § 11
Formen der Sicherheit ................ § 12
Versicherungspflicht ................. § 13
Auskunftspflicht ..................... § 14
Rechnungslegung ...................... § 15
Dritter Teil
Pruefung der Einhaltung der Pflichten
Pruefung .............................. § 16
Aufzeichnungspflicht ................. § 17
Pruefer ............................... § 18
-1-
Pruefungsbericht ...................... § 19
Vierter Teil
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten ................. § 20
Uebergangsvorschriften und Befreiungen § 21
Berlin-Klausel ....................... § 22
Inkrafttreten ........................ § 23
Eingangsformel
Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Heimgesetzes vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1873) wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Pflichten des Traegers einer Einrichtung im Sinne
des § 1 Abs. 1 des Gesetzes, der Geld oder geldwerte Leistungen zum Zwecke der
Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers entgegennimmt (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes).
Sie gilt auch fuer Leistungen, die bereits vor Aufnahme des Betriebes einer Einrichtung
entgegengenommen werden.
(2) Als Leistungen zum Zwecke der Unterbringung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
gelten Leistungen, die ueber das laufende Entgelt hinaus zum Bau, zum Erwerb, zur
Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb einer Einrichtung gewaehrt werden.
§ 2 Begriff des Traegers
Traeger im Sinne dieser Verordnung sind natuerliche oder juristische Personen, die
eine Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreiben oder die Aufnahme des
Betriebes vorbereiten. Traeger ist auch der Empfaenger von Leistungen im Sinne des § 1,
der in einer Einrichtung, fuer die diese Leistungen verwendet werden sollen, lediglich
das Belegungsrecht ausuebt.
§ 3 Verpflichtung anderer Personen
Ermaechtigt der Traeger andere Personen zur Entgegennahme oder Verwendung der Leistungen,
so hat er sicherzustellen, dass auch diese Personen die ihm nach dieser Verordnung
obliegenden Pflichten erfuellen.
§ 4 Zwingende Vorschriften
Die Pflichten des Traegers nach dieser Verordnung einschliesslich der Pflichten nach § 3
koennen vertraglich weder ausgeschlossen noch beschraenkt werden.
Zweiter Teil
Pflichten des Traegers
§ 5 Anzeige- und Informationspflicht
(1) Laesst sich der Traeger einer Einrichtung Leistungen im Sinne des § 1 versprechen
oder nimmt er solche Leistungen entgegen, so hat er dies der zustaendigen Behoerde
unverzueglich anzuzeigen.
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(2) Der Traeger einer Einrichtung hat den Vertragspartner rechtzeitig und schriftlich
vor Abschluss eines Vertrages ueber Leistungen im Sinne des § 1 ueber die sich aus
diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten, insbesondere ueber die Sicherung der
Rueckzahlungsansprueche, zu informieren.
§ 6 Verwendungszweck
(1) Der Traeger darf Leistungen im Sinne des § 1 nur zur Vorbereitung und Durchfuehrung
der von den Vertragsparteien bestimmten Massnahmen verwenden. Diese Massnahmen muessen
sich auf Einrichtungen beziehen, in denen der Leistende oder derjenige, zu dessen
Gunsten die Leistung erbracht wird, untergebracht ist oder untergebracht werden soll.
(2) Der Traeger darf Leistungen im Sinne des § 1 erst verwenden, wenn die Finanzierung
der Massnahme, fuer die sie gewaehrt werden, gesichert und in einem Finanzierungsplan
ausgewiesen ist.
§ 7 Beschraenkungen
(1) Leistungen im Sinne des § 1 duerfen von dem Traeger einer Einrichtung nur bis zu
einer Hoehe von insgesamt 30 vom Hundert der im Finanzierungsplan ausgewiesenen Kosten
der Massnahmen entgegengenommen werden.
(2) Die Entgegennahme von Leistungen im Sinne des § 1 ist unzulaessig, wenn die
Eigenleistungen des Traegers 20 vom Hundert der im Finanzierungsplan ausgewiesenen
Kosten der Massnahmen nicht erreichen.
(3) Die Kosten der Massnahmen nach den Absaetzen 1 und 2 sind zu ermitteln
1. in den Faellen des Baues von Einrichtungen in entsprechender Anwendung der
Vorschriften der §§ 5 bis 10 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 1975 (BGBl. I S. 569), geaendert durch die Verordnung
vom 18. Mai 1977 (BGBl. I S. 750),
2. in den Faellen der Instandsetzung von Einrichtungen in entsprechender Anwendung der
§§ 7 bis 10 der Zweiten Berechnungsverordnung,
3. in den Faellen des Erwerbs und der Ausstattung von Einrichtungen aus der von dem
Traeger zu entrichtenden Verguetung.
Fuer die Ermittlung der Eigenleistungen findet § 15 der Zweiten Berechnungsverordnung
entsprechend Anwendung.
(4) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, wenn der Traeger
unmittelbar und ausschliesslich steuerbeguenstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der
Abgabenordnung vom 16. Maerz 1976 (BGBl. I S. 613), zuletzt geaendert durch Gesetz vom
28. Februar 1978 (BGBl. I S. 333), verfolgt.
§ 8 Getrennte Verwaltung
(1) Der Traeger hat die ihm gewaehrten Leistungen im Sinne des § 1 bis zu ihrer
bestimmungsmaessigen Verwendung getrennt von seinem Vermoegen durch die Einrichtung eines
Sonderkontos fuer Rechnung der einzelnen Bewerber oder Bewohner bei einem Kreditinstitut
zu verwalten. Hierbei sind Name und Anschrift des Bewerbers oder des Bewohners
anzugeben. Das Kreditinstitut muss eine Erlaubnis zum Geschaeftsbetrieb nach dem Gesetz
ueber das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBl. I S.
1121), geaendert durch Artikel 72 des Einfuehrungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.
Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), besitzen.
(2) Der Traeger hat das Kreditinstitut zu verpflichten, den Bewohner oder Bewerber
unverzueglich zu benachrichtigen, wenn die Einlage von dritter Seite gepfaendet oder
das Konkursverfahren oder das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses ueber das
Vermoegen des Traegers eroeffnet wird. Er hat das Kreditinstitut ferner zu verpflichten,
dem Bewohner oder Bewerber jederzeit Auskunft ueber den Stand seines Kontos zu erteilen.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer alle vom Traeger an den Bewerber oder
Bewohner entrichteten Zinsen.
-3-
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten nicht, wenn Buergschaften nach § 12 Abs. 2 geleistet
worden sind.
§ 9 Leistungen zum Betrieb
Die Vorschriften des § 6 Abs. 2 sowie der §§ 7 und 8 gelten nicht fuer Leistungen im
Sinne des § 1, die zum Betrieb der Einrichtung gewaehrt werden.
§ 10 Verrechnung, Rueckzahlung
(1) Sollen Leistungen im Sinne des § 1 einschliesslich ihrer Zinsen mit dem Entgelt im
Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes verrechnet werden, so sind Art, Umfang und
Zeitpunkt der Verrechnung in dem Heimvertrag festzulegen.
(2) Soweit Leistungen nicht verrechnet werden, sind sie innerhalb von sechs Monaten
nach Beendigung des Heimvertrages zurueckzuzahlen. Zinsen sind jaehrlich auszuzahlen oder
nach Satz 1 mit Zinseszinsen zurueckzuzahlen.
(3) Wird ein freiwerdender oder freigewordener Heimplatz neu belegt, so sind
die Leistungen des bisherigen Bewohners ohne Einhaltung der Frist nach Absatz 2
unverzueglich in dem Umfang zurueckzuzahlen, in dem der nachfolgende Bewohner fuer die
Belegung des Heimplatzes eine Leistung im Sinne des § 1 erbracht hat.
§ 11 Sicherheitsleistungen
(1) Der Traeger einer Einrichtung hat bei Entgegennahme von Leistungen im Sinne des
§ 1 etwaige Ansprueche auf Rueckzahlung nach § 14 Abs. 3 des Gesetzes zu sichern.
Sicherheiten sind so zu leisten, dass die Gefahr eines nicht unerheblichen finanziellen
Ausfalles fuer den Bewohner oder den Bewerber, insbesondere infolge Zahlungsunfaehigkeit
des Traegers, ausgeschlossen wird. Sie koennen insbesondere durch die in § 12 genannten
Formen geleistet werden.
(2) Sicherheitsleistungen koennen in mehreren Formen nebeneinander oder durch mehrere
Leistungen derselben Form gewaehrt werden.
(3) Bei Entgeltvorauszahlung entfaellt die Pflicht zur Sicherheitsleistung, wenn
die Summe der Leistungen im Sinne des § 1 im Einzelfall das Zweifache des monatlich
vorgesehenen Entgeltes im Sinne des § 14 Abs. 1 des Gesetzes nicht uebersteigt.
(4) Der Traeger hat bei Entgegennahme von Leistungen im Sinne des § 1 dem Bewohner
oder dem Bewerber die zur unmittelbaren Inanspruchnahme der Sicherheit erforderlichen
Urkunden auszuhaendigen.
(5) Die Sicherheit ist in dem Umfang aufrechtzuerhalten, in dem Leistungen im Sinne des
§ 1 nicht verrechnet oder nicht zurueckgezahlt worden sind.
§ 12 Formen der Sicherheit
(1) Die Sicherheit kann durch die Bestellung eines Grundpfandrechtes geleistet werden.
Dabei darf eine Beleihungsgrenze von 60 vom Hundert des Verkehrswertes in der Regel
nicht ueberschritten werden.
(2) Die Sicherheit kann durch Buergschaft geleistet werden. Als Buergen kommen nur in
Betracht:
1. Juristische Personen des oeffentlichen Rechts und Traeger oeffentlich-rechtlichen
Sondervermoegens mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung,
2. Bundes- und Landesverbaende der Freien Wohlfahrtspflege im Sinne des § 5 Abs. 1 des
Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch,
3. Kreditinstitute im Sinne des § 8 Abs. 1,
4. Versicherungsunternehmen, die eine Erlaubnis zum Betrieb der
Buergschaftsversicherung nach dem Gesetz ueber die Beaufsichtigung der privaten
Versicherungsunternehmungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7631-1 veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 1 des
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Ersten Durchfuehrungsgesetzes/EWG zum VAG vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3139),
besitzen.
(3) Die Sicherheit kann zusaetzlich durch Abschluss von Versicherungen geleistet
werden, soweit sie der Abgeltung von etwaigen Schadensersatzanspruechen dienen, die
durch vorsaetzliche, unerlaubte Handlungen des Traegers oder der in § 3 genannten
Personen gegen die von ihnen entgegengenommenen Vermoegenswerte entstehen. Als
Versicherungsunternehmen sind nur solche geeignet, die
1. eine Erlaubnis zum Betrieb der Vertrauensschadensversicherung nach dem Gesetz ueber
die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen besitzen und
2. nach ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Zweck dieser Verordnung gerecht
werden, insbesondere den Bewohner oder den Bewerber aus dem Versicherungsvertrag
auch in den Faellen des Konkurs- und des Vergleichsverfahrens des Traegers
unmittelbar berechtigen.
Fussnote
§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Kursivdruck: Vgl. jetzt Gesetz ueber die Beaufsichtigung d.
Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) v. 13.10.1983 I 1261
§ 13 Versicherungspflicht
(1) Einrichtungen, die mit Leistungen im Sinne des § 1 gebaut, erworben,
instandgesetzt, ausgestattet oder betrieben werden, sind bei einem im Bundesgebiet zum
Geschaeftsbetrieb befugten oeffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen in Form
einer gleitenden Neuwertversicherung gegen Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschaeden zu
versichern. In gleicher Weise ist fuer das Inventar der Einrichtung, das der Sicherung
von Leistungen im Sinne des § 1 dient, eine Versicherung gegen Feuer, Einbruchdiebstahl
und Leitungswasserschaeden abzuschliessen.
(2) Die Bestellung eines Grundpfandrechtes nach § 12 Abs. 1 ist nur ausreichend, wenn
das haftende Grundstueck in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Form versichert ist.
§ 14 Auskunftspflicht
Werden Leistungen im Sinne des § 1 mit dem Entgelt verrechnet, kann der Bewohner einmal
jaehrlich von dem Traeger Auskunft ueber seinen Kontostand verlangen. Bei Vorliegen eines
besonderen Grundes ist die Auskunft jederzeit zu erteilen.
§ 15 Rechnungslegung
(1) Der Traeger hat bei Beendigung des Heimvertrages mit einem Bewohner diesem oder
dessen Rechtsnachfolger Rechnung zu legen ueber
1. die Verrechnung der von ihm empfangenen Leistungen im Sinne des § 1,
2. die Hoehe der zu entrichtenden Zinsen,
3. den noch zurueckzuzahlenden Betrag.
(2) Der Traeger hat dem Bewohner ferner Rechnung zu legen, wenn die Leistungen des
Bewohners durch Verrechnung oder in sonstiger Weise vor Beendigung des Heimvertrages
voll zurueckgezahlt werden.
Dritter Teil
Pruefung der Einhaltung der Pflichten
§ 16 Pruefung
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(1) Der Traeger hat die Einhaltung der in den §§ 5 bis 15 genannten Pflichten fuer jedes
Kalenderjahr, spaetestens bis zum 30. September des folgenden Jahres, durch einen
geeigneten Pruefer pruefen zu lassen.
(2) Die zustaendige Behoerde kann aus besonderem Anlass eine ausserordentliche Pruefung
anordnen.
(3) Der Traeger hat dem Pruefer Einsicht in die Buecher, Aufzeichnungen und Unterlagen
zu gewaehren. Er hat ihm alle Aufklaerungen und Nachweise zur Durchfuehrung einer
ordnungsgemaessen Pruefung zu geben.
(4) Die Kosten der Pruefung uebernimmt der Traeger.
§ 17 Aufzeichnungspflicht
Der Traeger hat vom Zeitpunkt der Entgegennahme der Leistungen im Sinne des § 1
pruefungsfaehige Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Aus den
Aufzeichnungen und Unterlagen muessen ersichtlich sein
1. Art und Hoehe der Leistungen der einzelnen Bewohner oder Bewerber,
2. die Erfuellung der Anzeige- und Informationspflicht nach § 5,
3. der Verwendungszweck der Leistungen nach § 6,
4. das Verhaeltnis der Leistungen im Sinne des § 1 und der Eigenleistungen des Traegers
zu den Gesamtkosten der Massnahmen nach § 7,
5. die getrennte Verwaltung der Leistungen nach § 8,
6. Art, Umfang und Zeitpunkt der Verrechnung der Leistungen nach § 10 Abs. 1,
7. die Rueckzahlungen der Leistungen nach § 10 Abs. 2,
8. geleistete Sicherheiten nach § 11,
9. der Abschluss von Versicherungen nach § 13,
10. die Rechnungslegung nach § 15.
§ 18 Pruefer
(1) Geeignete Pruefer im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 sind:
1. Wirtschaftspruefer, vereidigte Buchpruefer, Wirtschaftspruefungs- und
Buchpruefungsgesellschaften,
2. Pruefungsverbaende, zu deren gesetzlichem oder satzungsmaessigem Zweck die regelmaessige
und ausserordentliche Pruefung ihrer Mitglieder gehoert, sofern
a) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftspruefer ist,
b) sie die Voraussetzungen des § 63b Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4125-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
durch Artikel 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034), erfuellen
oder
c) sie sich fuer ihre Pruefungstaetigkeit selbstaendiger Wirtschaftspruefer
oder vereidigter Buchpruefer oder einer Wirtschaftspruefungs- oder
Buchpruefungsgesellschaft bedienen,
3. sonstige Personen, die oeffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und auf
Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemaesse Pruefung
durchzufuehren.
(2) Ungeeignet als Pruefer sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit
besteht.
(3) Der Pruefer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf insbesondere nicht
unbefugt Geschaefts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die ihm bei der Pruefung bekannt
geworden sind.
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(4) Der Pruefer hat bei Verletzung seiner Pflicht nach Absatz 3 den hieraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
§ 19 Pruefungsbericht
(1) Das Ergebnis der Pruefung ist unverzueglich nach ihrer Durchfuehrung in einem
Pruefungsbericht festzuhalten. Dieser Bericht muss den Vermerk enthalten, ob und
gegebenenfalls in welcher Form der Traeger gegen die ihm obliegenden Pflichten nach den
§§ 5 bis 15 verstossen hat.
(2) Ergeben sich bei der Pruefung, insbesondere bei Auslegung der gesetzlichen
Bestimmungen, Meinungsverschiedenheiten zwischen Pruefer und Traeger, so ist dies im
Pruefungsbericht unter Angabe der Gruende zu vermerken.
(3) Der Pruefer hat den Pruefungsbericht unverzueglich nach seiner Erstellung der
zustaendigen Behoerde zuzuleiten.
(4) Der Traeger hat Bewohner oder Bewerber, die Leistungen im Sinne des § 1 gewaehrt
haben, von der Durchfuehrung der Pruefung zu unterrichten. Der Pruefungsbericht kann von
ihnen und von einem Vertreter des Heimbeirates eingesehen werden.
Vierter Teil
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Heimgesetzes handelt, wer vorsaetzlich
oder fahrlaessig
1. einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 oder 2 ueber die Anzeige- und Informationspflicht
zuwiderhandelt,
2. Leistungen entgegen § 6 Abs. 1 nicht fuer den bestimmten Zweck oder entgegen § 6
Abs. 2 verwendet,
3. der Vorschrift des § 8 Abs. 1 ueber die Einrichtung eines Sonderkontos
zuwiderhandelt,
4. entgegen § 11 Abs. 1 Sicherheit nicht leistet oder entgegen § 11 Abs. 5 die
Sicherheit nicht aufrechterhaelt,
5. entgegen § 15 nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig Rechnung legt,
6. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 3 ueber die Pruefung zuwiderhandelt,
7. entgegen § 17 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
rechtzeitig macht oder Unterlagen oder Belege nicht sammelt,
8. entgegen § 19 Abs. 3 den Pruefungsbericht nicht zuleitet.
§ 21 Uebergangsvorschriften und Befreiungen
(1) Die Vorschriften der Verordnung finden keine Anwendung auf Leistungen im Sinne des
§ 1, die vor Inkrafttreten der Verordnung versprochen oder erbracht worden sind.
(2) Die zustaendige Behoerde kann den Traeger einer Einrichtung von den in § 10 Abs. 2 und
§ 11 der Verordnung festgelegten Pflichten ganz oder teilweise befreien, wenn deren
Erfuellung eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende
Einrichtung in ihrem wirtschaftlichen Bestand gefaehrdet. Die Befreiung von den
Pflichten nach § 11 kann nur befristet erteilt werden.
§ 22 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 24
des Heimgesetzes auch im Land Berlin.
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§ 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkuendung folgenden vierten
Kalendermonats in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Jugend, Familie und Gesundheit
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