Verordnung ueber personelle Anforderungen
fuer Heime (Heimpersonalverordnung -
HeimPersV)
HeimPersV
vom 19.07.1993
"Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 1 V v. 22.6.1998 I 1506
Fussnote
Textnachweis ab: 1.10.1993
Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 22.6.1998 I 1506 mWv 27.6.1998
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990
(BGBl. I S. 763) in Verbindung mit II. des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) verordnet das Bundesministerium fuer Familie
und Senioren im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und dem
Bundesministerium fuer Raumordnung, Bauwesen und Staedtebau:
Inhaltsuebersicht
Mindestanforderungen § 1
Eignung des Heimleiters § 2
Persoenliche Ausschlussgruende § 3
Eignung der Beschaeftigten § 4
Beschaeftigte fuer betreuende Taetigkeiten § 5
Fachkraefte § 6
Heime fuer behinderte Volljaehrige § 7
Fort- und Weiterbildung § 8
Ordnungswidrigkeiten § 9
Uebergangsregelungen § 10
Befreiungen § 11
Streichung von Vorschriften § 12
Inkrafttreten § 13
§ 1 Mindestanforderungen
Der Traeger eines Heims im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes darf nur Personen
beschaeftigen, die die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 7 erfuellen, soweit nicht in den
§§ 10 und 11 etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 Eignung des Heimleiters
(1) Wer ein Heim leitet, muss hierzu persoenlich und fachlich geeignet sein. Er muss nach
seiner Persoenlichkeit, seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang die Gewaehr
dafuer bieten, dass das jeweilige Heim entsprechend den Interessen und Beduerfnissen
seiner Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird.
(2) Als Heimleiter ist fachlich geeignet, wer
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1. eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen oder in einem
kaufmaennischen Beruf oder in der oeffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem
Abschluss nachweisen kann und
2. durch eine mindestens zweijaehrige hauptberufliche Taetigkeit in einem Heim oder
in einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren fuer die Leitung des Heims
erforderlichen Kenntnisse und Faehigkeiten erworben hat. Die Wahrnehmung geeigneter
Weiterbildungsangebote ist zu beruecksichtigen.
(3) Wird das Heim von mehreren Personen geleitet, so muss jede dieser Personen die
Anforderungen des Absatzes 1 erfuellen.
§ 3 Persoenliche Ausschlussgruende
(1) In der Person des Heimleiters duerfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er fuer die Leitung eines Heims ungeeignet ist. Ungeeignet ist
insbesondere,
1. wer
a) wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat gegen das Leben, die
sexuelle Selbstbestimmung oder die persoenliche Freiheit, wegen vorsaetzlicher
Koerperverletzung, wegen Erpressung, Urkundenfaelschung, Untreue, Diebstahls,
Unterschlagung, Betrugs oder Hehlerei oder wegen einer gemeingefaehrlichen
Straftat oder einer Konkursstraftat zu einer Freiheitsstrafe oder
Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, sofern die Tilgung im
Zentralregister noch nicht erledigt ist,
b) in den letzten fuenf Jahren, laengstens jedoch bis zum Eintritt der Tilgungsreife
der Eintragung der Verurteilung im Zentralregister, wegen einer Straftat nach
den §§ 29 bis 30b des Betaeubungsmittelgesetzes oder wegen einer sonstigen
Straftat, die befuerchten laesst, dass er die Vorschriften des Heimgesetzes oder
eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nicht beachten wird,
rechtskraeftig verurteilt worden ist,
2. derjenige, gegen den wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 17 des Heimgesetzes mehr
als zweimal eine Geldbusse rechtskraeftig festgesetzt worden ist, soweit nicht fuenf
Jahre seit Rechtskraft des letzten Bussgeldbescheids vergangen sind.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht fuer Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die vor
Inkrafttreten der Verordnung begangen worden sind. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberuehrt.
§ 4 Eignung der Beschaeftigten
(1) Beschaeftigte in Heimen muessen die erforderliche persoenliche und fachliche Eignung
fuer die von ihnen ausgeuebte Funktion und Taetigkeit besitzen.
(2) Als Leiter des Pflegedienstes ist geeignet, wer eine Ausbildung zu einer Fachkraft
im Gesundheits- oder Sozialwesen mit staatlich anerkanntem Abschluss nachweisen kann. §
2 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gelten entsprechend.
§ 5 Beschaeftigte fuer betreuende Taetigkeiten
(1) Betreuende Taetigkeiten duerfen nur durch Fachkraefte oder unter angemessener
Beteiligung von Fachkraeften wahrgenommen werden. Hierbei muss mindestens einer, bei
mehr als 20 nicht pflegebeduerftigen Bewohnern oder mehr als vier pflegebeduerftigen
Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschaeftigte eine Fachkraft sein. In Heimen
mit pflegebeduerftigen Bewohnern muss auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft
staendig anwesend sein.
(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann mit Zustimmung der zustaendigen Behoerde
abgewichen werden, wenn dies fuer eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner
erforderlich oder ausreichend ist.
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(3) Pflegebeduerftig im Sinne der Verordnung ist, wer fuer die gewoehnlichen und
regelmaessig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des taeglichen Lebens in erheblichem
Umfang der Pflege nicht nur voruebergehend bedarf.
§ 6 Fachkraefte
Fachkraefte im Sinne dieser Verordnung muessen eine Berufsausbildung abgeschlossen haben,
die Kenntnisse und Faehigkeiten zur selbstaendigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung
der von ihnen ausgeuebten Funktion und Taetigkeit vermittelt. Altenpflegehelferinnen
und Altenpflegehelfer, Krankenpflegerhelferinnen und Krankenpflegehelfer sowie
vergleichbare Hilfskraefte sind keine Fachkraefte im Sinne der Verordnung.
§ 7 Heime fuer behinderte Volljaehrige
In Heimen fuer behinderte Volljaehrige sind bei der Festlegung der Mindestanforderungen
nach den §§ 2 bis 6 auch die Aufgaben bei der Betreuung, Foerderung und Eingliederung
behinderter Menschen und die besonderen Beduerfnisse der Bewohner, die sich insbesondere
aus Art und Schwere der Behinderung ergeben, zu beruecksichtigen.
§ 8 Fort- und Weiterbildung
(1) Der Traeger des Heims ist verpflichtet, dem Leiter des Heims und den Beschaeftigten
Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung
zu geben. Mehrjaehrig Beschaeftigten, die die Anforderungen des § 6 nicht erfuellen, ist
Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, wenn sich die Veranstaltungen
insbesondere auf folgende Funktionen und Taetigkeitsfelder erstrecken:
1. Heimleitung,
2. Wohnbereichs- und Pflegedienstleistung sowie entsprechende Leitungsaufgaben,
3. Rehabilitation und Eingliederung sowie Foerderung und Betreuung Behinderter,
4. Foerderung selbstaendiger und selbstverantworteter Lebensgestaltung,
5. aktivierende Betreuung und Pflege,
6. Pflegekonzepte, Pflegeplanung und Pflegedokumentation,
7. Arbeit mit verwirrten Bewohnern,
8. Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen sowie mit Einrichtungen und Diensten des
Sozial- und Gesundheitswesens,
9. Praxisanleitung,
10. Sterbebegleitung,
11. rechtliche Grundlagen der fachlichen Arbeit,
12. konzeptionelle Weiterentwicklung der Altenhilfe und der Eingliederungshilfe fuer
Behinderte.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes handelt, wer vorsaetzlich
oder fahrlaessig
1. entgegen § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Buchstabe a und b oder
2. entgegen § 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b
Personen beschaeftigt oder
3. entgegen § 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 betreuende Taetigkeiten nicht durch
Fachkraefte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkraeften wahrnehmen laesst, die
die Mindestanforderungen nach § 6 erfuellen.
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§ 10 Uebergangsregelungen
(1) Sind bei Inkrafttreten dieser Verordnung die in § 2 Abs. 2 Nr. 2, §§ 4 bis
7 genannten Mindestanforderungen nicht erfuellt, so kann die zustaendige Behoerde
auf Antrag des Heimtraegers angemessene Fristen zur Angleichung an die einzelnen
Anforderungen einraeumen. Die Fristen duerfen fuenf Jahre vom Inkrafttreten der Verordnung
an nicht ueberschreiten. Der Traeger ist bis zur Entscheidung ueber den Antrag von der
Verpflichtung zur Angleichung vorlaeufig befreit.
(2) Werden am 1. Oktober 1998 die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht erfuellt,
kann die zustaendige Behoerde auf Antrag des Heimtraegers eine angemessene Frist zur
Angleichung, laengstens bis zum 30. September 2000, einraeumen. Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
(3) Wer ein Heim bei Inkrafttreten dieser Verordnung leitet, ohne die Anforderungen
des § 2 Abs. 2 Nr. 1 zu erfuellen, kann das Heim bis zum Ablauf von drei Jahren
nach Inkrafttreten der Verordnung weiterhin leiten. Nach diesem Zeitpunkt kann er
nur dann Heimleiter sein, wenn er bis dahin nachweisbar an einer Bildungsmassnahme,
die wesentliche Kenntnisse und Faehigkeiten fuer die Leitung eines Heims vermittelt,
erfolgreich teilgenommen hat. Eine entsprechende Bildungsmassnahme vor Inkrafttreten
dieser Verordnung ist zu beruecksichtigen.
(4) Absatz 2 gilt nicht fuer Heimleiter, die ein Heim bei Inkrafttreten dieser
Verordnung seit mindestens fuenf Jahren ununterbrochen leiten.
§ 11 Befreiungen
(1) Die zustaendige Behoerde kann dem Traeger eines Heims aus wichtigem Grund Befreiung
von den in den § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr.
1 genannten Mindestanforderungen erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und
Beduerfnissen der Bewohner vereinbar ist.
(2) Die Befreiung kann sich auf einzelne Anforderungen erstrecken und neben der
Verpflichtung zur Angleichung an andere Anforderungen ausgesprochen werden.
(3) Die Befreiung wird auf Antrag des Traegers erteilt. Der Traeger ist bis zur
Entscheidung ueber den Antrag von der Verpflichtung zur Angleichung vorlaeufig befreit.
§ 12
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§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkuendung folgenden dritten
Kalendermonats in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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