Verordnung ueber die Mitwirkung
der Bewohnerinnen und Bewohner in
Angelegenheiten des Heimbetriebes
(Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
HeimmwV
vom 19.07.1976
"Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2896)"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.7.2002 I 2896
Fussnote
Textnachweis ab: 1.8.1976 Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. HeimMitwirkungsV Anhang EV
Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 25.7.2002 I 2890 mWv 1.8.2002
Inhaltsuebersicht
Erster Teil
Heimbeirat und Heimfuersprecher
Erster Abschnitt
Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiraeten
Allgemeines § 1
Aufgaben der Traeger § 2
Wahlberechtigung und Waehlbarkeit § 3
Zahl der Heimbeiratsmitglieder § 4
Wahlverfahren § 5
Bestellung des Wahlausschusses § 6
Vorbereitung und Durchfuehrung der Wahl § 7
Wahlversammlung § 7a
Mithilfe der Leitung § 8
Wahlschutz und Wahlkosten § 9
Wahlanfechtung § 10
Mitteilung an die zustaendige Behoerde § 11
Abweichende Bestimmungen fuer die Bildung des § 11a
Heimbeirates
Zweiter Abschnitt
Amtszeit des Heimbeirates
Amtszeit § 12
Neuwahl des Heimbeirates § 13
Erloeschen der Mitgliedschaft § 14
Nachruecken von Ersatzmitgliedern § 15
Dritter Abschnitt
Geschaeftsfuehrung des Heimbeirates
Vorsitz § 16
Sitzungen des Heimbeirates § 17
Beschluesse des Heimbeirates § 18
Sitzungsniederschrift § 19
Bewohnerversammlung und Taetigkeitsbericht des § 20
Heimbeirates
Kosten und Sachaufwand des Heimbeirates § 21
Vierter Abschnitt
Stellung der Heimbeiratsmitglieder
-1-
Ehrenamtliche Taetigkeit § 22
Benachteiligungs- und Beguenstigungsverbot § 23
Verschwiegenheitspflicht § 24
Fuenfter Abschnitt
Heimfuersprecher
Bestellung des Heimfuersprechers § 25
Aufhebung der Bestellung des Heimfuersprechers § 26
Beendigung der Taetigkeit § 27
Stellung und Amtsfuehrung des Heimfuersprechers § 28
Ersatzgremium § 28a
Zweiter Teil
Mitwirkung des Heimbeirates und des Heimfuersprechers
Aufgaben des Heimbeirates § 29
Mitwirkung bei Entscheidungen § 30
Mitwirkung bei Leistung von Finanzierungsbeitraegen§ 31
Form und Durchfuehrung der Mitwirkung des § 32
Heimbeirates
Mitwirkung des Heimfuersprechers § 33
Dritter Teil
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten § 34
Uebergangsvorschrift § 35
Inkrafttreten § 36
Erster Teil
Heimbeirat und Heimfuersprecher
Erster Abschnitt
Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiraeten
§ 1 Allgemeines
(1) Die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Heimen nach § 1 des Gesetzes
erfolgt durch Heimbeiraete. Ihre Mitglieder werden von den Bewohnerinnen und Bewohnern
der Heime gewaehlt.
(2) Die Mitwirkung bezieht sich auf die Angelegenheiten des Heimbetriebes, auf die
Massnahmen bei der Sicherung einer angemessenen Qualitaet der Betreuung und auf die
Leistungs- und Qualitaetsvereinbarungen sowie auf die Verguetungsvereinbarungen nach §
7 Abs. 4 des Gesetzes sowie auf die Leistungs-, Verguetungs- und Pruefungsvereinbarungen
nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes. Die Mitwirkung erstreckt sich auch auf die Verwaltung
sowie die Geschaefts- und Wirtschaftsfuehrung des Heims, wenn Leistungen im im Sinne des
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes erbracht worden sind.
(3) Fuer Teile des Heims koennen eigene Heimbeiraete gebildet werden, wenn dadurch die
Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner besser gewaehrleistet wird.
(4) In den Heimen kann ein Angehoerigen- oder Betreuerbeirat gebildet werden. Ebenso
kann ein Beirat, der sich aus Angehoerigen, Betreuern und Vertretern von Behinderten-
und Seniorenorganisationen zusammensetzt, eingerichtet werden. Der Heimbeirat und der
Heimfuersprecher koennen sich vom Beirat nach den Saetzen 1 und 2 bei ihrer Arbeit beraten
und unterstuetzen lassen.
§ 2 Aufgaben der Traeger
(1) Die Traeger des Heims (Traeger) haben auf die Bildung von Heimbeiraeten hinzuwirken.
Ihre Selbstaendigkeit bei der Erfuellung der ihnen obliegenden Aufgaben wird durch die
Bildung von Heimbeiraeten nicht beruehrt. Die Traeger haben die Bewohnerinnen und Bewohner
-2-
ueber ihre Rechte und die Moeglichkeiten eines partnerschaftlichen Zusammenwirkens im
Heimbeirat aufzuklaeren.
(2) Heimbeiraeten sind diejenigen Kenntnisse zum Heimgesetz und seinen Verordnungen
zu vermitteln, die fuer ihre Taetigkeit erforderlich sind. Die hierdurch entstehenden
angemessenen Kosten uebernimmt der Traeger.
§ 3 Wahlberechtigung und Waehlbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag im Heim wohnen.
(2) Waehlbar sind die Bewohnerinnen und Bewohner des Heims, deren Angehoerige,
sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, Mitglieder von oertlichen
Seniorenvertretungen und von oertlichen Behindertenorganisationen sowie von der
zustaendigen Behoerde vorgeschlagene Personen.
(3) Nicht waehlbar ist, wer bei dem Heimtraeger, bei den Kostentraegern oder bei der
zustaendigen Behoerde gegen Entgelt beschaeftigt ist oder als Mitglied des Vorstandes,
des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs des Traegers taetig ist. Nicht waehlbar
ist ebenfalls, wer bei einem anderen Heimtraeger oder einem Verband von Heimtraegern eine
Leitungsfunktion innehat.
§ 4 Zahl der Heimbeiratsmitglieder
(1) Der Heimbeirat besteht in Heimen mit in der Regel
bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern aus drei Mitgliedern,
51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern aus fuenf Mitgliedern,
151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus sieben Mitgliedern,
ueber 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus neun Mitgliedern.
(2) Die Zahl der gewaehlten Personen, die nicht im Heim wohnen, darf in Heimen mit in
der Regel
bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern hoechstens ein Mitglied,
51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern hoechstens zwei Mitglieder,
151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern hoechstens drei Mitglieder,
ueber 250 Bewohnerinnen und Bewohnern hoechstens vier Mitglieder
betragen.
§ 5 Wahlverfahren
(1) Der Heimbeirat wird in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewaehlt.
(2) Zur Wahl des Heimbeirates koennen die Wahlberechtigten Wahlvorschlaege machen. Sie
koennen auch nach § 3 waehlbare Personen, die nicht im Heim wohnen, vorschlagen. Ausserdem
haben die Angehoerigen und die zustaendige Behoerde ein Vorschlagsrecht fuer Personen, die
nicht im Heim wohnen.
(3) Jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie
Heimbeiratsmitglieder zu waehlen sind. Sie oder er kann fuer jede Bewerberin oder jeden
Bewerber nur eine Stimme abgeben. Gewaehlt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die
meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit zwischen Bewerberinnen oder
Bewerbern, die im Heim wohnen, und Bewerberinnen oder Bewerbern, die nicht im Heim
wohnen, ist die Bewerberin bzw. der Bewerber gewaehlt, die oder der im Heim wohnt. Im
Uebrigen entscheidet das Los. § 4 Abs. 2 bleibt unberuehrt.
§ 6 Bestellung des Wahlausschusses
(1) Spaetestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Heimbeirat drei
Wahlberechtigte als Wahlausschuss und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder
als Vorsitzenden.
(2) Besteht kein Heimbeirat oder besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des
Heimbeirates kein Wahlausschuss, so hat die Leitung des Heims den Wahlausschuss
zu bestellen. Soweit hierfuer Wahlberechtigte nicht in der erforderlichen Zahl zur
-3-
Verfuegung stehen, hat die Leitung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Heims zu
Mitgliedern des Wahlausschusses zu bestellen.
§ 7 Vorbereitung und Durchfuehrung der Wahl
(1) Der Wahlausschuss bestimmt Ort und Zeit der Wahl und informiert die Bewohnerinnen
und Bewohner und die zustaendige Behoerde ueber die bevorstehende Wahl. Der Wahltermin
ist mindestens vier Wochen vor der Wahl bekannt zu geben. Der Wahlausschuss holt die
Wahlvorschlaege und die Zustimmungserklaerung der vorgeschlagenen Personen zur Annahme
der Wahl ein. Der Wahlausschuss stellt eine Liste der Wahlvorschlaege auf und gibt diese
Liste sowie den Gang der Wahl bekannt.
(2) Der Wahlausschuss hat die Wahlhandlung zu ueberwachen, die Stimmen auszuzaehlen und
das Wahlergebnis in einer Niederschrift festzustellen. Das Ergebnis der Wahl hat er
in dem Heim durch Aushang und durch schriftliche Mitteilung an alle Bewohnerinnen und
Bewohner bekannt zu machen. Der Wahlausschuss informiert die Heimbeiratsbewerberinnen
und Heimbeiratsbewerber, die nicht im Heim wohnen, ueber das Ergebnis der Wahl.
(3) Bei der Vorbereitung und Durchfuehrung der Wahl sollen die besonderen Gegebenheiten
in den einzelnen Heimen, vor allem Zusammensetzung der Wahlberechtigten, Art, Groesse,
Zielsetzung und Ausstattung beruecksichtigt werden.
(4) Der Wahlausschuss fasst seine Beschluesse mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 7a Wahlversammlung
(1) In Heimen mit in der Regel bis zu 50 Bewohnerinnen und Bewohnern kann der
Heimbeirat auf einer Wahlversammlung gewaehlt werden. Der Wahlausschuss entscheidet,
ob ein vereinfachtes Wahlverfahren durchgefuehrt wird. Bewohnerinnen und Bewohner,
die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen, ist innerhalb einer angemessenen Frist
Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben. Die Stimmen duerfen erst nach Ablauf der Frist
ausgezaehlt werden.
(2) Der Wahlausschuss hat mindestens 14 Tage vorher zur Wahlversammlung einzuladen.
(3) In der Wahlversammlung koennen noch Wahlvorschlaege gemacht werden.
(4) Die Leitung des Heims kann an der Wahlversammlung teilnehmen. Der Wahlausschuss
kann die Heimleitung durch Beschluss von der Wahlversammlung ausschliessen.
§ 8 Mithilfe der Leitung
Die Leitung des Heims hat die Vorbereitung und Durchfuehrung der Wahl in dem
erforderlichen Masse personell und saechlich zu unterstuetzen und die erforderlichen
Auskuenfte zu erteilen.
§ 9 Wahlschutz und Wahlkosten
(1) Die Wahl des Heimbeirates darf nicht behindert oder durch Zufuegung oder Androhung
von Nachteilen oder Gewaehrung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst werden.
(2) Die erforderlichen Kosten der Wahl uebernimmt der Traeger.
§ 10 Wahlanfechtung
(1) Mindestens drei Wahlberechtigte koennen binnen einer Frist von zwei Wochen, vom
Tage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der zustaendigen
Behoerde anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften ueber das Wahlrecht, die
Waehlbarkeit oder das Wahlverfahren verstossen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt
ist. Eine Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn durch den Verstoss das Wahlergebnis nicht
geaendert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Ueber die Anfechtung entscheidet die zustaendige Behoerde.
§ 11 Mitteilung an die zustaendige Behoerde
-4-
(1) Der Traeger hat die zustaendige Behoerde innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des
in § 12 genannten Zeitraumes oder bis spaetestens sechs Monate nach Betriebsaufnahme
ueber die Bildung eines Heimbeirates zu unterrichten. Ist ein Heimbeirat nicht gebildet
worden, so hat dies der Traeger der zustaendigen Behoerde unter Angabe der Gruende
unverzueglich mitzuteilen. In diesen Faellen hat die zustaendige Behoerde in enger
Zusammenarbeit mit Traeger und Leitung des Heims in geeigneter Weise auf die Bildung
eines Heimbeirates hinzuwirken, sofern nicht die besondere personelle Struktur der
Bewohnerschaft der Bildung eines Heimbeirates entgegensteht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Heimbeirat vor Ablauf der regelmaessigen
Amtszeit nach § 13 neu zu waehlen ist. Die Frist zur Mitteilung beginnt mit dem Eintritt
der die Neuwahl begruendenden Tatsachen.
§ 11a Abweichende Bestimmungen fuer die Bildung des Heimbeirates
(1) Die zustaendige Behoerde kann in Einzelfaellen Abweichungen von der Zahl der
Mitglieder des Heimbeirates nach § 4 und den Fristen und der Zahl der Wahlberechtigten
nach § 6 zulassen, wenn dadurch die Bildung eines Heimbeirates ermoeglicht
wird. Abweichungen von § 4 duerfen die Funktionsfaehigkeit des Heimbeirates nicht
beeintraechtigen.
(2) Auf Antrag des Wahlausschusses kann in Ausnahmefaellen die zustaendige Behoerde die
Wahlversammlung nach § 7a auch fuer Heime mit in der Regel mehr als 50 Bewohnerinnen und
Bewohnern zulassen.
Zweiter Abschnitt
Amtszeit des Heimbeirates
§ 12 Amtszeit
(1) Die regelmaessige Amtszeit des Heimbeirates betraegt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt
mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Heimbeirat besteht, mit
dem Ablauf seiner Amtszeit.
(2) In Einrichtungen der Hilfe fuer behinderte Menschen betraegt die Amtszeit vier Jahre.
§ 13 Neuwahl des Heimbeirates
Der Heimbeirat ist neu zu waehlen, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder um mehr als die
Haelfte der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder der Heimbeirat mit Mehrheit der
Mitglieder seinen Ruecktritt beschlossen hat.
§ 14 Erloeschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Heimbeirat erlischt durch
1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Amtes,
3. Ausscheiden aus dem Heim,
4. Verlust der Waehlbarkeit,
5. Feststellung der zustaendigen Behoerde auf Antrag von zwei Drittel der Mitglieder des
Heimbeirates, dass das Heimbeiratsmitglied seinen Pflichten nicht mehr nachkommt
oder nicht mehr nachkommen kann.
§ 15 Nachruecken von Ersatzmitgliedern
Scheidet ein Mitglied aus dem Heimbeirat aus, so rueckt die nicht gewaehlte Person mit
der hoechsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied nach. § 4 Abs. 2 findet Anwendung. Das
Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Heimbeirates zeitweilig verhindert ist.
-5-
Dritter Abschnitt
Geschaeftsfuehrung des Heimbeirates
§ 16 Vorsitz
(1) Der Heimbeirat waehlt mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Vorsitz und dessen
Stellvertretung. Eine Bewohnerin oder ein Bewohner soll den Vorsitz innehaben.
(2) Die oder der Vorsitzende vertritt den Heimbeirat im Rahmen der von diesem gefassten
Beschluesse, soweit der Heimbeirat im Einzelfall keine andere Vertretung bestimmt.
§ 17 Sitzungen des Heimbeirates
(1) Unbeschadet einer Wahlanfechtung beruft der Wahlausschuss den Heimbeirat binnen
zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu einer konstituierenden Sitzung
ein.
(2) Die oder der Vorsitzende des Heimbeirates beraumt die Sitzungen an, setzt die
Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Sie oder er hat die Mitglieder des
Heimbeirates und nachrichtlich die Ersatzmitglieder zu der Sitzung mit einer Frist von
sieben Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Heimbeirates oder der Leitung des
Heims hat die oder der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen
Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
(4) Die Leitung des Heims ist vom Zeitpunkt der Heimbeiratssitzung rechtzeitig zu
verstaendigen. An Sitzungen, zu denen die Leitung ausdruecklich eingeladen wird, hat sie
teilzunehmen.
(5) Der Heimbeirat kann beschliessen, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben fach- und
sachkundige Personen hinzuzuziehen. Der Heimbeirat kann ebenso beschliessen, dass
Bewohnerinnen und Bewohner oder fach- und sachkundige Personen oder dritte Personen
an einer Sitzung oder an Teilen der Sitzung teilnehmen koennen. Der Traeger traegt die
Auslagen in angemessenem Umfang fuer die zugezogenen fach- und sachkundigen Personen
sowie der dritten Personen. Sie enthalten keine Verguetung.
(6) Der Heimbeirat kann sich jederzeit an die zustaendige Behoerde wenden.
(7) Der Heimbeirat kann Arbeitsgruppen bilden. Das weitere Verfahren regelt der
Heimbeirat.
§ 18 Beschluesse des Heimbeirates
(1) Die Beschluesse des Heimbeirates werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder
des Vorsitzenden.
(2) Der Heimbeirat ist beschlussfaehig, wenn mindestens die Haelfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
§ 19 Sitzungsniederschrift
Ueber jede Verhandlung des Heimbeirates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
mindestens die Sitzungsteilnehmer, den Wortlaut der Beschluesse und die Stimmenmehrheit,
mit der sie gefasst sind, enthaelt. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem
Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.
§ 20 Bewohnerversammlung und Taetigkeitsbericht des Heimbeirates
Der Heimbeirat soll mindestens einmal im Amtsjahr eine Bewohnerversammlung abhalten.
Teilbewohnerversammlungen sind zulaessig. Der Heimbeirat hat in der Bewohnerversammlung
einen Taetigkeitsbericht zu erstatten, der auch moeglichst schriftlich an alle
-6-
Bewohnerinnen und Bewohner zu verteilen ist. Die Bewohnerinnen und Bewohner koennen
zum Taetigkeitsbericht Stellung nehmen. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind berechtigt,
zur Bewohnerversammlung Personen ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Auf Verlangen des
Heimbeirates hat die Leitung des Heims an der Bewohnerversammlung teilzunehmen. Der
Heimbeirat kann die Leitung von der Bewohnerversammlung insgesamt oder von einzelnen
Tagesordnungspunkten ausschliessen.
§ 21 Kosten und Sachaufwand des Heimbeirates
(1) Der Traeger gewaehrt dem Heimbeirat die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderlichen
Hilfen und stellt insbesondere die Raeumlichkeiten zur Verfuegung.
(2) Dem Heimbeirat sind in dem Heim geeignete Moeglichkeiten fuer Mitteilungen zu
eroeffnen, insbesondere sind schriftliche Mitteilungen an alle Bewohnerinnen und
Bewohner zu gewaehrleisten sowie Plaetze fuer Bekanntmachungen zur Verfuegung zu stellen.
(3) Die durch die Taetigkeit des Heimbeirates entstehenden angemessenen Kosten traegt der
Traeger.
Vierter Abschnitt
Stellung der Heimbeiratsmitglieder
§ 22 Ehrenamtliche Taetigkeit
Die Mitglieder des Heimbeirates fuehren ihr Amt unentgeltlich und ehrenamtlich aus.
§ 23 Benachteiligungs- und Beguenstigungsverbot
(1) Die Mitglieder des Heimbeirates duerfen bei der Erfuellung ihrer Aufgaben nicht
behindert und wegen ihrer Taetigkeit nicht benachteiligt oder beguenstigt werden.
(2) Eine Bewohnerin oder ein Bewohner darf aufgrund der Taetigkeit eines Angehoerigen
oder einer Vertrauensperson im Heimbeirat nicht benachteiligt oder beguenstigt werden.
§ 24 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Heimbeirates haben ueber die ihnen bei
Ausuebung des Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen Stillschweigen zu
bewahren. Dies gilt nicht gegenueber den uebrigen Mitgliedern des Heimbeirates. Satz 1
gilt fuer die nach § 17 Abs. 5 teilnehmenden Personen entsprechend.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht fuer Angelegenheiten oder Tatsachen,
die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung
beduerfen.
Fuenfter Abschnitt
Heimfuersprecher
§ 25 Bestellung des Heimfuersprechers
(1) Die zustaendige Behoerde hat unverzueglich einen Heimfuersprecher zu bestellen, sobald
die Voraussetzungen fuer seine Bestellung nach § 10 Abs. 4 des Gesetzes gegeben sind.
In Heimen mit mehr als 70 Plaetzen koennen zwei Heimfuersprecher, in Heimen mit mehr
als 150 Plaetzen drei Heimfuersprecher eingesetzt werden. Sind mehrere Heimfuersprecher
eingesetzt, stimmen sie ihre Taetigkeit untereinander ab und legen fest, welcher
Heimfuersprecher die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner gegenueber der Heimleitung
und ausserhalb des Heimes vertritt.
(2) Die regelmaessige Amtszeit des Heimfuersprechers betraegt zwei Jahre. Eine
Wiederbestellung ist zulaessig.
-7-
(3) Zum Heimfuersprecher kann nur bestellt werden, wer nach seiner Persoenlichkeit,
seinen Faehigkeiten und den sonstigen Umstaenden des Einzelfalls zur Ausuebung dieses Amts
geeignet ist. Er muss von der zustaendigen Behoerde und dem Traeger, von den Kostentraegern
und den Verbaenden der Heimtraeger unabhaengig sein. Die Bestellung bedarf der Zustimmung
des Bestellten.
(4) Die Bestellung ist dem Heimfuersprecher und dem Traeger schriftlich mitzuteilen. Der
Traeger hat die Bewohnerinnen und Bewohner in geeigneter Weise von der Bestellung zu
unterrichten.
(5) § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 26 Aufhebung der Bestellung des Heimfuersprechers
(1) Die zustaendige Behoerde hat die Bestellung aufzuheben, wenn
1. der Heimfuersprecher die Voraussetzungen fuer das Amt nicht mehr erfuellt,
2. der Heimfuersprecher gegen seine Amtspflichten verstoesst,
3. der Heimfuersprecher sein Amt niederlegt oder
4. ein Heimbeirat gebildet worden ist.
(2) Die zustaendige Behoerde kann die Bestellung aufheben, wenn eine gedeihliche
Zusammenarbeit zwischen dem Heimfuersprecher und den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht
mehr moeglich ist.
(3) § 25 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 27 Beendigung der Taetigkeit
Die Taetigkeit des Heimfuersprechers endet mit
1. Ablauf seiner Amtszeit,
2. Aufhebung seiner Bestellung durch die zustaendige Behoerde nach § 26.
§ 28 Stellung und Amtsfuehrung des Heimfuersprechers
(1) Fuer die Stellung und Amtsfuehrung des Heimfuersprechers gelten die §§ 20, 21 Abs. 1
und 2 sowie §§ 23 und 24 entsprechend.
(2) Der Heimtraeger hat den Heimfuersprecher bei der Erfuellung seiner Aufgaben zu
unterstuetzen.
(3) Die durch die Taetigkeit des Heimfuersprechers entstehenden erforderlichen Kosten
werden von dem Traeger uebernommen.
(4) Der Heimtraeger hat dem Heimfuersprecher zur Ausuebung seines Amtes Zutritt zum
Heim zu gewaehren und ihm zu ermoeglichen, sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern in
Verbindung zu setzen.
§ 28a Ersatzgremium
Von der Bestellung eines Heimfuersprechers nach § 10 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes kann
die zustaendige Behoerde absehen, wenn ein Ersatzgremium besteht, das die Mitwirkung
der Bewohnerinnen und Bewohner auf andere Weise gewaehrleisten und die Aufgaben des
Heimbeirates uebernehmen kann. Fuer das Ersatzgremium gelten die §§ 20 bis 24 und die §§
29 bis 32 entsprechend.
Zweiter Teil
Mitwirkung des Heimbeirates und des Heimfuersprechers
§ 29 Aufgaben des Heimbeirates
-8-
Der Heimbeirat hat folgende Aufgaben:
1. Massnahmen des Heimbetriebes, die den Bewohnerinnen oder Bewohnern des Heims dienen,
bei der Leitung oder dem Traeger zu beantragen,
2. Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegenzunehmen und
erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit der Leitung oder in besonderen Faellen
mit dem Traeger auf ihre Erledigung hinzuwirken,
3. die Eingliederung der Bewohnerinnen und Bewohner in dem Heim zu foerdern,
4. bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 30, 31 mitzuwirken,
5. vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bestellen (§ 6),
6. eine Bewohnerversammlung durchzufuehren und den Bewohnerinnen und Bewohnern einen
Taetigkeitsbericht zu erstatten (§ 20),
7. Mitwirkung bei Massnahmen zur Foerderung einer angemessenen Qualitaet der Betreuung,
8. Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leistungs- und
Qualitaetsvereinbarungen sowie an den Verguetungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5
des Gesetzes an den Leistungs-, Verguetungs- und Pruefungsvereinbarungen.
§ 30 Mitwirkung bei Entscheidungen
Der Heimbeirat wirkt bei Entscheidungen der Leitung oder des Traegers in folgenden
Angelegenheiten mit:
1. Aufstellung oder Aenderung der Mustervertraege fuer Bewohnerinnen und Bewohner und
der Heimordnung,
2. Massnahmen zur Verhuetung von Unfaellen,
3. Aenderung der Entgelte des Heims,
4. Planung oder Durchfuehrung von Veranstaltungen,
5. Alltags- und Freizeitgestaltung,
6. Unterkunft, Betreuung und Verpflegung,
7. Erweiterung, Einschraenkung oder Einstellung des Heimbetriebes,
8. Zusammenschluss mit einem anderen Heim,
9. Aenderung der Art und des Zweckes des Heims oder seiner Teile,
10. umfassende bauliche Veraenderungen oder Instandsetzungen des Heims,
11. Mitwirkung bei Massnahmen zur Foerderung einer angemessenen Qualitaet der Betreuung,
12. Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leistungs- und
Qualitaetsvereinbarungen sowie an den Verguetungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5
des Gesetzes an den Leistungs-, Verguetungs- und Pruefungsvereinbarungen.
§ 31 Mitwirkung bei Leistung von Finanzierungsbeitraegen
(1) Wenn von einer Bewohnerin oder einem Bewohner oder von Dritten zu ihren oder seinen
Gunsten Finanzierungsbeitraege an den Traeger geleistet worden sind, wirkt der Heimbeirat
auch bei der Aufstellung der Haushalts- oder Wirtschaftsplaene mit. Der Heimtraeger
hat zu diesem Zweck dem Heimbeirat die erforderlichen Informationen zu geben. Erfolgt
bei einem Heimtraeger, der mehrere Heime betreibt, eine zentrale Wirtschafts- und
Rechnungsfuehrung, so hat der Heimtraeger dem Heimbeirat am Ort des Heims die Unterlagen
vorzulegen und die Auskuenfte zu erteilen, die das Heim betreffen. Der Traeger hat
insbesondere anhand der in Satz 1 genannten Plaene ueber die wirtschaftliche Lage
des Heims schriftlich zu berichten. Der Heimbeirat kann hierbei auch Auskuenfte ueber
die Vermoegens- und Ertragslage des Heims und, sofern vom Traeger ein Jahresabschluss
aufgestellt worden ist, Einsicht in den Jahresabschluss verlangen.
(2) Finanzierungsbeitraege im Sinne des Absatzes 1 sind alle Leistungen, die ueber das
fuer die Unterbringung vereinbarte laufende Entgelt hinaus zum Bau, zum Erwerb, zur
Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims erbracht worden sind.
-9-
(3) Die Mitwirkung des Heimbeirates entfaellt, wenn alle Ansprueche, die gegenueber dem
Traeger durch die Leistung von Finanzierungsbeitraegen begruendet worden sind, durch
Verrechnung, Rueckzahlung oder in sonstiger Weise erloschen sind.
§ 32 Form und Durchfuehrung der Mitwirkung des Heimbeirates
(1) Die Mitwirkung des Heimbeirates soll von dem Bemuehen um gegenseitiges Vertrauen und
Verstaendnis zwischen Bewohnerschaft, Leitung und Traeger bestimmt sein.
(2) Zur Erfuellung seiner Aufgaben ist der Heimbeirat durch die Leitung oder durch den
Traeger ausreichend und rechtzeitig zu informieren und nach Moeglichkeit auch fachlich
zu beraten. Der Heimbeirat hat auch ein Mitwirkungs- und Informationsrecht, wenn ein
Heimtraeger zentral fuer mehrere Heime oder ein Zentralverband fuer seine Mitglieder
Massnahmen und Entscheidungen im Sinne der §§ 29 und 30 der Verordnung trifft. Dem
Heimbeirat sind am Ort des Heims die Unterlagen vorzulegen und die Auskuenfte zu
erteilen, die das Heim betreffen.
(3) Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 30, 31 hat die Leitung oder der
Traeger mit dem Heimbeirat vor ihrer Durchfuehrung rechtzeitig und mit dem Ziel einer
Verstaendigung zu eroertern. Anregungen des Heimbeirates sind in die Ueberlegungen bei der
Vorbereitung der Entscheidungen einzubeziehen.
(4) Antraege oder Beschwerden des Heimbeirates sind von der Leitung oder vom Traeger in
angemessener Frist, laengstens binnen sechs Wochen, zu beantworten. Der Traeger hat die
Antwort zu begruenden, wenn er das Anliegen des Heimbeirates bei seiner Entscheidung
nicht beruecksichtigt hat.
§ 33 Mitwirkung des Heimfuersprechers
Die §§ 29 bis 32 gelten fuer die Mitwirkung des Heimfuersprechers entsprechend.
Dritter Teil
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes handelt, wer vorsaetzlich
oder fahrlaessig
1. entgegen § 6 Abs. 2 einen Wahlausschuss nicht bestellt oder entgegen § 8 die fuer
die Vorbereitung oder Durchfuehrung der Wahl erforderliche personelle oder saechliche
Unterstuetzung nicht gewaehrt,
2. entgegen § 9 Abs. 1 die Wahl des Heimbeirates behindert oder beeinflusst,
3. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Mitteilung unterlaesst,
4. entgegen § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 1, ein Mitglied des
Heimbeirates oder den Heimfuersprecher bei der Erfuellung seiner Aufgaben behindert
oder wegen seiner Taetigkeit benachteiligt oder beguenstigt,
5. entgegen § 23 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 1, eine Bewohnerin oder
einen Bewohner benachteiligt oder beguenstigt,
6. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht
vollstaendig gibt,
7. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht
vollstaendig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig
erteilt oder
8. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 Entscheidungen vor ihrer Durchfuehrung nicht rechtzeitig
eroertert.
§ 35 Uebergangsvorschrift
- 10 -
Heimbeiraete, die vor Inkrafttreten der Verordnung gewaehlt worden sind, muessen nicht neu
gewaehlt werden.
§ 36
(Inkrafttreten)
- 11 -