Verordnung ueber bauliche
Mindestanforderungen fuer Altenheime,
Altenwohnheime und Pflegeheime fuer
Volljaehrige (Heimmindestbauverordnung -
HeimMindBauV)
HeimMindBauV
vom 27.01.1978
"Heimmindestbauverordnung vom 27. Januar 1978 (BGBl. I S. 189)"
Aenderung durch Art. 5 V v. 25.11.2003 I 2346
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 11.5.1983
Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. HeimMindBauV Anhang EV
Inhaltsuebersicht
Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften
Anwendungsbereich § 1
Wohn- und Pflegeplaetze § 2
Flure und Treppen § 3
Aufzuege § 4
Fussboeden § 5
Beleuchtung § 6
Rufanlage § 7
Fernsprecher § 8
Zugaenge § 9
Sanitaere Anlagen § 10
Wirtschaftsraeume § 11
Heizung § 12
Gebaeudezugaenge § 13
Zweiter Teil
Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt
Altenheime und gleichartige Einrichtungen
Wohnplaetze § 14
Funktions- und § 15
Zubehoerraeume
Gemeinschaftsraeume § 16
Therapieraeume § 17
Sanitaere Anlagen § 18
Zweiter Abschnitt
Altenwohnheime und gleichartige Einrichtungen
Wohnplaetze § 19
Gemeinschaftsraeume § 20
Funktions- und § 21
Zubehoerraeume
Sanitaere Anlagen § 22
Dritter Abschnitt
-1-
Pflegeheime fuer Volljaehrige und gleichartige
Einrichtungen
Pflegeplaetze § 23
Funktions- und § 24
Zubehoerraeume
Gemeinschaftsraeume § 25
Therapieraeume § 26
Sanitaere Anlagen § 27
Vierter Abschnitt
Einrichtungen mit Mischcharakter
Einrichtungen mit § 28
Mischcharakter
Dritter Teil
Einrichtungen fuer behinderte Volljaehrige
Einrichtungen fuer § 29
behinderte Volljaehrige
Vierter Teil
Fristen und Befreiungen
Fristen zur § 30
Angleichung
Befreiungen § 31
Fuenfter Teil
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten § 32
Nichtanwendung von § 33
Vorschriften
Berlin-Klausel § 34
Inkrafttreten § 35
Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes, die in der Regel
mindestens sechs Personen aufnehmen, duerfen nur betrieben werden, wenn sie die
Mindestanforderungen der §§ 2 bis 29 erfuellen, soweit nicht nach den §§ 30 und 31 etwas
anderes bestimmt wird.
§ 2 Wohn- und Pflegeplaetze
Wohnplaetze (§§ 14, 19) und Pflegeplaetze (§ 23) muessen unmittelbar von einem Flur
erreichbar sein, der den Heimbewohnern, dem Personal und den Besuchern allgemein
zugaenglich ist.
§ 3 Flure und Treppen
(1) Flure, die von Heimbewohnern benutzt werden, duerfen innerhalb eines Geschosses
keine oder nur solche Stufen haben, die zusammen mit einer geeigneten Rampe angeordnet
sind.
(2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen muessen die Flure zu den Pflegeplaetzen so
bemessen sein, dass auf ihnen bettlaegerige Bewohner transportiert werden koennen.
(3) Flure und Treppen sind an beiden Seiten mit festen Handlaeufen zu versehen.
§ 4 Aufzuege
In Einrichtungen, in denen bei regelmaessiger Benutzung durch die Bewohner mehr als
eine Geschosshoehe zu ueberwinden ist oder in denen Rollstuhlbenutzer in nicht stufenlos
zugaenglichen Geschossen untergebracht sind, muss mindestens ein Aufzug vorhanden
-2-
sein. Art, Groesse und Ausstattung des Aufzugs muessen den Beduerfnissen der Bewohner
entsprechen.
§ 5 Fussboeden
Fussbodenbelaege der von Heimbewohnern benutzten Raeume und Verkehrsflaechen muessen
rutschfest sein.
§ 6 Beleuchtung
(1) Die Lichtschalter muessen ohne Schwierigkeit zu bedienen sein.
(2) In Treppenraeumen und Fluren muss bei Dunkelheit die Nachtbeleuchtung in Betrieb
sein.
(3) In Wohn-, Schlaf- und Gemeinschaftsraeumen muessen Anschluesse zum Betrieb von
Leselampen vorhanden sein. In Schlafraeumen muessen diese Anschluesse den Betten
zugeordnet sein.
§ 7 Rufanlage
Raeume, in denen Pflegebeduerftige untergebracht sind, muessen mit einer Rufanlage
ausgestattet sein, die von jedem Bett aus bedient werden kann.
§ 8 Fernsprecher
In den Einrichtungen muss in jedem Gebaeude mindestens ein Fernsprecher vorhanden sein,
ueber den die Bewohner erreichbar sind und der von nicht bettlaegerigen Bewohnern ohne
Mithoeren Dritter benutzt werden kann.
§ 9 Zugaenge
(1) Wohn-, Schlaf- und Sanitaerraeume muessen im Notfall von aussen zugaenglich sein.
(2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen muessen die Tueren zu den Pflegeplaetzen so
breit sein, dass durch sie bettlaegerige Bewohner transportiert werden koennen.
§ 10 Sanitaere Anlagen
(1) Badewannen und Duschen in Gemeinschaftsanlagen muessen bei ihrer Benutzung einen
Sichtschutz haben.
(2) Bei Badewannen muss ein sicheres Ein- und Aussteigen moeglich sein.
(3) Badewannen, Duschen und Spuelaborte muessen mit Haltegriffen versehen sein.
(4) In Einrichtungen mit Rollstuhlbenutzern muessen fuer diese Personen geeignete
sanitaere Anlagen in ausreichender Zahl vorhanden sein.
§ 11 Wirtschaftsraeume
Wirtschaftsraeume muessen in der erforderlichen Zahl und Groesse vorhanden sein, soweit die
Versorgung nicht durch Betriebe ausserhalb des Heimes sichergestellt ist.
§ 12 Heizung
Durch geeignete Heizanlagen ist fuer alle Raeume, Treppenraeume, Flure und sanitaere
Anlagen eine den Beduerfnissen der Heimbewohner angepasste Temperatur sicherzustellen.
§ 13 Gebaeudezugaenge
Die Eingangsebene der von den Bewohnern benutzten Gebaeude einer Einrichtung soll von
der oeffentlichen Verkehrsflaeche stufenlos erreichbar sein. Der Zugang muss beleuchtbar
sein.
-3-
Zweiter Teil
Erster Abschnitt
Altenheime und gleichartige Einrichtungen
§ 14 Wohnplaetze
(1) Wohnplaetze fuer eine Person muessen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer
Wohnflaeche von 12 qm, Wohnplaetze fuer zwei Personen einen solchen mit einer Wohnflaeche
von 18 qm umfassen. Wohnplaetze fuer mehr als zwei Personen sind nur ausnahmsweise mit
Zustimmung der zustaendigen Behoerde, Wohnplaetze fuer mehr als vier Personen sind nicht
zulaessig. Fuer die dritte oder vierte Person muss die zusaetzliche Wohnflaeche wenigstens
je 6 qm betragen.
(2) Fuer die Berechnung der Wohnflaechen nach Absatz 1 gelten die Vorschriften der
Wohnflaechenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) entsprechend. Beheizbare
und unbeheizbare Wintergaerten, Schwimmbaeder und aehnliche nach allen Seiten geschlossene
Raeume sowie Balkone, Loggien, Dachgaerten und Terrassen werden nicht angerechnet.
(3) Wohnplaetze fuer bis zu zwei Personen muessen ueber einen Waschtisch mit Kalt- und
Warmwasseranschluss verfuegen. Bei Wohnplaetzen fuer mehr als zwei Personen muss ein zweiter
Waschtisch mit Kalt- und Warmwasseranschluss vorhanden sein.
§ 15 Funktions- und Zubehoerraeume
(1) In jeder Einrichtung muessen mindestens vorhanden sein:
1. ausreichende Kochgelegenheiten fuer die Bewohner,
2. ein Abstellraum fuer die Sachen der Bewohner,
3. in Einrichtungen mit Mehrbettzimmern ein Einzelzimmer im Sinne des § 14 zur
voruebergehenden Nutzung durch Bewohner,
4. ein Leichenraum, wenn nicht eine kurzfristige Ueberfuehrung der Leichen
sichergestellt ist.
(2) Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebaeuden, muessen die Anforderungen nach Absatz
1 Nr. 1 und 3 in jedem Gebaeude erfuellt werden.
§ 16 Gemeinschaftsraeume
(1) Die Einrichtung muss mindestens einen Gemeinschaftsraum von 20 qm Nutzflaeche haben.
In Einrichtungen mit mehr als 20 Bewohnern muss eine Nutzflaeche von mindestens 1 qm je
Bewohner zur Verfuegung stehen.
(2) Bei der Berechnung der Flaeche nach Absatz 1 koennen Speiseraeume, in Ausnahmefaellen
auch andere geeignete Raeume und Flure, insbesondere Wohnflure, angerechnet werden.
Treppen, sonstige Verkehrsflaechen, Loggien und Balkone werden nicht beruecksichtigt.
§ 17 Therapieraeume
In jeder Einrichtung muss ein Raum fuer Bewegungstherapie oder Gymnastik vorhanden
sein, wenn nicht geeignete Gymnastik- und Therapieraeume in zumutbarer Entfernung
ausserhalb der Einrichtung von den Heimbewohnern regelmaessig benutzt werden koennen.
Gemeinschaftsraeume nach § 16 koennen dafuer verwendet werden.
§ 18 Sanitaere Anlagen
(1) Fuer jeweils bis zu acht Bewohner muss im gleichen Geschoss mindestens ein Spuelabort
mit Handwaschbecken vorhanden sein.
-4-
(2) Fuer jeweils bis zu 20 Bewohner muss im gleichen Gebaeude mindestens eine Badewanne
oder eine Dusche zur Verfuegung stehen.
(3) In den Gemeinschaftsbaedern der Pflegeabteilungen sind die Badewannen an den
Laengsseiten und an einer Stirnseite freistehend aufzustellen.
Zweiter Abschnitt
Altenwohnheime und gleichartige Einrichtungen
§ 19 Wohnplaetze
(1) Wohnplaetze fuer eine Person muessen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer
Wohnflaeche von 12 qm, ferner eine Kueche, eine Kochnische oder einen Kochschrank
umfassen und ueber einen Sanitaerraum mit Waschtisch mit Kalt- und Warmwasseranschluss
und Spuelklosett verfuegen. Bei Wohnplaetzen fuer zwei Personen muss die Wohnflaeche des
Wohnschlafraumes oder getrennter Wohn- und Schlafraeume mindestens 18 qm betragen.
(2) Fuer Wohnplaetze mit mehr als zwei Personen gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3
Satz 2 entsprechend.
(3) Bei der Berechnung der Wohnflaechen nach Absatz 1 gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.
§ 20 Gemeinschaftsraeume
(1) § 16 gilt entsprechend mit der Massgabe, dass je Heimbewohner Gemeinschaftsraum von
mindestens 0,75 qm Nutzflaeche zur Verfuegung stehen muss.
(2) Sind in zumutbarer Entfernung ausserhalb der Einrichtung geeignete Raeume zur
Gestaltung des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens vorhanden, die den Bewohnern
der Einrichtung regelmaessig zur Verfuegung stehen, koennen sie auf die Gemeinschaftsraeume
angerechnet werden.
§ 21 Funktions- und Zubehoerraeume
In jeder Einrichtung muessen mindestens vorhanden sein:
1. ein Abstellraum fuer die Sachen der Heimbewohner,
2. besondere Wasch- und Trockenraeume zur Benutzung durch die Heimbewohner.
§ 22 Sanitaere Anlagen
Fuer jeweils bis zu 20 Bewohner muss im gleichen Gebaeude mindestens eine Badewanne oder
eine Dusche zur Verfuegung stehen.
Dritter Abschnitt
Pflegeheime fuer Volljaehrige und gleichartige Einrichtungen
§ 23 Pflegeplaetze
(1) Pflegeplaetze muessen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnflaeche von 12
qm fuer einen Bewohner, 18 qm fuer zwei, 24 qm fuer drei und 30 qm fuer vier Bewohner
umfassen. Wohnschlafraeume fuer mehr als vier Bewohner sind nicht zulaessig.
(2) Bei der Berechnung der Wohnflaechen nach Absatz 1 gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.
§ 24 Funktions- und Zubehoerraeume
(1) Funktions- und Zubehoerraeume muessen in ausreichender Zahl vorhanden und den
Besonderheiten der Pflegebeduerftigkeit angepasst sein.
-5-
(2) § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
Ausserdem muessen Schmutzraeume und Faekalienspuelen in erforderlicher Zahl vorhanden sein.
§ 25 Gemeinschaftsraeume
§ 20 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Nutzflaechen muessen jedoch so angelegt sein, dass auch
Bettlaegerige an Veranstaltungen und Zusammenkuenften teilnehmen koennen.
§ 26 Therapieraeume
§ 17 gilt entsprechend.
§ 27 Sanitaere Anlagen
(1) Fuer jeweils bis zu vier Bewohner muessen in unmittelbarer Naehe des Wohnschlafraumes
ein Waschtisch mit Kalt- und Warmwasseranschluss und fuer jeweils bis zu acht Bewohner
ein Spuelabort vorhanden sein.
(2) Fuer jeweils bis zu 20 Bewohner muessen im gleichen Gebaeude mindestens eine Badewanne
und eine Dusche zur Verfuegung stehen.
(3) Ist dauernd bettlaegerigen Bewohnern die Benutzung sanitaerer Anlagen nur in der
Geschossebene ihres Wohnschlafraumes moeglich, so muss die nach Absatz 2 geforderte Anzahl
an Badewannen und Duschen in dem jeweiligen Geschoss vorgehalten werden.
(4) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
Vierter Abschnitt
Einrichtungen mit Mischcharakter
§ 28 Einrichtungen mit Mischcharakter
Sind Teile einer Einrichtung mehreren Einrichtungsarten im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Heimgesetzes zuzuordnen, so sind auf diese Teile die Anforderungen der Verordnung fuer
die ihnen jeweils entsprechende Einrichtungsart anzuwenden.
Dritter Teil
Einrichtungen fuer behinderte Volljaehrige
§ 29 Einrichtungen fuer behinderte Volljaehrige
(1) In Einrichtungen fuer behinderte Volljaehrige sind bei der Anwendung der Verordnung
die besonderen Beduerfnisse der Bewohner, die sich insbesondere aus Art und Schwere
der Behinderungen ergeben, zu beruecksichtigen. Von Anforderungen der Verordnung kann
insoweit abgewichen werden.
(2) Als gleichartige Einrichtungen im Sinne des ersten und zweiten Abschnitts des
zweiten Teils der Verordnung gelten auch Einrichtungen fuer behinderte Volljaehrige.
Vierter Teil
Fristen und Befreiungen
§ 30 Fristen zur Angleichung
(1) Erfuellen Einrichtungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Betrieb, im
Bau oder im baureifen Planungsstadium sind, die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 29
nicht, so hat die zustaendige Behoerde zur Angleichung an die einzelnen Anforderungen
angemessene Fristen einzuraeumen. Die Frist fuer die Angleichung darf zehn Jahre vom
-6-
Inkrafttreten der Verordnung an nicht ueberschreiten. Sie kann bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes verlaengert werden.
(2) Fuer andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen kann die zustaendige
Behoerde auf Antrag angemessene Fristen zur Erfuellung einzelner Anforderungen nach
dieser Verordnung einraeumen. Die Fristen duerfen fuenf Jahre vom Zeitpunkt der Anzeige
nach § 7 des Heimgesetzes an nicht ueberschreiten. Sie koennen in besonders begruendeten
Ausnahmefaellen verlaengert werden.
§ 31 Befreiungen
(1) Ist dem Traeger einer Einrichtung die Erfuellung der in den §§ 2 bis 29 genannten
Anforderungen technisch nicht moeglich oder aus wirtschaftlichen Gruenden nicht zumutbar,
kann die zustaendige Behoerde auf Antrag ganz oder teilweise Befreiungen erteilen, wenn
die Befreiung mit den Interessen und Beduerfnissen der Bewohner vereinbar ist.
(2) Der Traeger einer Einrichtung ist vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur
Entscheidung ueber den Antrag fuer die beantragten Tatbestaende von der Verpflichtung zur
Angleichung vorlaeufig befreit.
Fuenfter Teil
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes handelt, wer vorsaetzlich
oder fahrlaessig entgegen § 1 eine Einrichtung betreibt, in der
1. die Mindestanforderungen an die Wohnplaetze nach § 2, § 14 Abs. 1 oder 3 oder § 19
Abs. 1 oder 2 oder die Mindestanforderungen an die Pflegeplaetze nach den §§ 2 oder
23 Abs. 1 nicht erfuellt sind,
2. Rufanlagen nach § 7 oder Fernsprecher nach § 8 nicht vorhanden sind,
3. die Wohn-, Schlaf- oder Sanitaerraeume entgegen § 9 Abs. 1 im Notfall nicht von aussen
zugaenglich sind,
4. die Funktions- und Zubehoerraeume oder sanitaeren Anlagen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2
oder 4, § 18 Abs. 1 oder 2, § 21, § 22, § 24 Abs. 1 oder § 27 Abs. 1 bis 3 nicht
vorhanden sind,
5. die Gemeinschaftsraeume nach § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 1 oder § 25 Satz 1 nicht
vorhanden sind,
6. die Therapieraeume nach § 17 oder § 26 nicht vorhanden sind.
§ 33 Nichtanwendung von Vorschriften
Mit Inkrafttreten der Verordnung sind folgende Vorschriften, soweit sie Vorschriften
ueber Mindestanforderungen fuer die Raeume, Verkehrsflaechen und sanitaere Anlagen
enthalten, auf die Einrichtungen nach § 1 nicht mehr anzuwenden:
1. die Verordnung des Wirtschaftsministeriums des Landes Baden-Wuerttemberg ueber
den gewerbsmaessigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen
(Heimverordnung - HeimVO -) vom 25. Februar 1970 (Gesetzblatt fuer Baden-
Wuerttemberg, S. 98),
2. die Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums fuer Wirtschaft und Verkehr ueber
den gewerbsmaessigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen
(Heimverordnung - HeimVO -), vom 23. August 1968 (Bayerisches Gesetz- und
Verordnungsblatt, S. 319),
3. die Verordnung des Senats von Berlin ueber Mindestanforderungen und
Ueberwachungsmassnahmen gegenueber gewerblichen Altenheimen, Altenwohnheimen und
Pflegeheimen fuer Volljaehrige vom 3. Oktober 1967 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer
Berlin, S. 1457),
-7-
4. die Verordnung des Senators fuer Wirtschaft und Aussenhandel der Freien Hansestadt
Bremen ueber den gewerbsmaessigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und
Pflegeheimen (Heimverordnung - HeimVO -) vom 30. April 1968 (Gesetzblatt der
Freien Hansestadt Bremen, S. 95),
5. die Verordnung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg ueber den
gewerbsmaessigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen
(Heimverordnung) vom 29. Oktober 1968 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt,
S. 248),
6. die Verordnung des Hessischen Ministers fuer Arbeit, Volkswohlfahrt und
Gesundheitswesen ueber den gewerbsmaessigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen
und Pflegeheimen (Heimverordnung - HeimVO -) vom 7. Oktober 1969 (Gesetz- und
Verordnungsblatt I fuer das Land Hessen, S. 195),
7. die Verordnung des Niedersaechsischen Ministers fuer Wirtschaft und Verkehr ueber
den gewerbsmaessigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen
(Heimverordnung - HeimVO -) vom 3. Oktober 1968 (Niedersaechsisches Gesetz- und
Verordnungsblatt, S. 129),
8. die Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ueber den gewerbsmaessigen Betrieb von
Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimverordnung - HeimVO -) vom 25.
Februar 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen, S.
142),
9. die Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz ueber den gewerbsmaessigen Betrieb von
Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimverordnung - HeimVO -) vom 25.
Juli 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das Land Rheinland-Pfalz, S. 150),
10. die Verordnung des Landes Saarland ueber den gewerbsmaessigen Betrieb von
Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimverordnung - HeimVO -) vom 1.
April 1969 (Amtsblatt des Saarlandes, S. 197) und
11. die Verordnung des Ministers fuer Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-
Holstein ueber den gewerbsmaessigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen
und Pflegeheimen (Heimverordnung - HeimVO -) vom 22. April 1969 (Gesetz- und
Verordnungsblatt fuer Schleswig-Holstein, S. 89).
§ 34 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 24
des Heimgesetzes auch im Land Berlin.
§ 35 (Inkrafttreten)
-
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. X Sachgebiet H Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1096)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
13. Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl.
I S. 550)
mit folgender Massgabe:
Fuer die Berechnung der Frist in § 30 Abs. 1 Satz 2 als Zeitpunkt fuer das
Inkrafttreten der Verordnung gilt der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts.
...
-8-