Gesetz ueber eine einmalige Entschaedigung
an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet
(Heimkehrerentschaedigungsgesetz)
HKEntschG

vom  10.12.2007



"Heimkehrerentschaedigungsgesetz vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2830)"

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.2009
Das G wurde als Artikel 3 des G v. 10.12.2007 I 2830 vom Bundestag beschlossen. Es
tritt gem. Art. 5 Satz 2 dieses G am 1.1.2009 in Kraft. Inkrafttreten verschoben durch
G v. 24.6.2008 I 1074 auf den 1.7.2008

§ 1 Grundsatz
Heimkehrer, die in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
(Beitrittsgebiet) zurueckgekehrt sind, erhalten zum Ausgleich fuer den erlittenen
Gewahrsam eine einmalige Entschaedigung.

§ 2 Heimkehrer
(1) Heimkehrer im Sinne dieses Gesetzes sind ehemalige Kriegsgefangene, die
1. nach dem 31. Dezember 1946 in das Beitrittsgebiet entlassen worden sind,
2. ihren staendigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben,
3. keinen Anspruch nach dem Gesetz ueber die Entschaedigung     ehemaliger deutscher
   Kriegsgefangener in der im Bundesgesetzblatt Teil III,     Gliederungsnummer 84-2,
   veroeffentlichten bereinigten Fassung, aufgehoben durch     Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes
   vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2104), geltend     machen konnten.

(2) Kriegsgefangene sind Deutsche, die wegen militaerischen oder militaeraehnlichen
Dienstes gefangen genommen und von einer auslaendischen Macht festgehalten wurden. Was
als militaerischer oder militaeraehnlicher Dienst anzusehen ist, richtet sich nach den
Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Als Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner
1. Deutsche, die im ursaechlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der
   Kriegsfuehrung des Zweiten Weltkriegs zusammenhingen, von einer auslaendischen Macht
   auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten wurden, und
2. Deutsche, die im ursaechlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen in ein
   auslaendisches Staatsgebiet verschleppt wurden.

(4) Von der Leistung nach diesem Gesetz ausgeschlossen sind Heimkehrer, die
1. der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub
   geleistet haben oder
2. durch ihr Verhalten gegen die Grundsaetze der Menschlichkeit oder
   Rechtsstaatlichkeit verstossen haben oder
3. in schwerwiegendem Masse ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer
   missbraucht haben oder
4. eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt haben, die sie
   nur durch eine besondere Bindung an ein totalitaeres System erreichen konnten, oder
                                            -1-
      
                                                                              

5. nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Verbrechens rechtskraeftig zu einer Freiheitsstrafe
   von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, das sie vor dem 8. Mai 1945 in
   Ausuebung ihrer tatsaechlichen oder angemassten Befehlsbefugnis begangen haben, oder
6. nach dem 8. Mai 1945 wegen Verbrechen oder Vergehen an Mitgefangenen in
   auslaendischem Gewahrsam verurteilt worden sind.
Die Verurteilung nach den Nummern 5 und 6 muss durch ein deutsches Gericht im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgt sein.

§ 3 Antrag
(1) Die einmalige Entschaedigung wird auf Antrag vom Bundesverwaltungsamt gewaehrt.

(2) Mit dem Antrag ist der Entlassungsschein vorzulegen. Andernfalls sind die
Voraussetzungen fuer die Heimkehrereigenschaft glaubhaft zu machen. Eidesstattliche
Versicherungen und zwei Zeugenaussagen koennen verwendet werden, wenn andere Mittel zur
Glaubhaftmachung nicht beschafft werden koennen.

(3) Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu
stellen.

§ 4 Hoehe der Entschaedigung
(1) Die Hoehe der einmaligen Entschaedigung fuer jeden Berechtigten betraegt, gestaffelt
nach der Dauer des Gewahrsams:
1. fuer die Entlassungsjahrgaenge
   1947 und 1948          500 Euro,
2. fuer die Entlassungsjahrgaenge
   1949 und 1950           1.000 Euro,
3. fuer die Entlassungsjahrgaenge
   ab 1951           1.500 Euro.

(2) Der Anspruch unterliegt in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der
Zwangsvollstreckung und bleibt bei Sozialleistungen, deren Gewaehrung von anderen
Einkuenften abhaengig ist, unberuecksichtigt.

§ 5 Kostentragung
Der Bund traegt die Aufwendungen nach § 4 dieses Gesetzes.




                                            -2-