Verordnung ueber den Zusatz- und
Heimaturlaub der in das Ausland entsandten
Beamtinnen und Beamten des Auswaertigen
Dienstes (Heimaturlaubsverordnung - HUrlV)
HUrlV
vom 03.06.2002
"Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel
15 Abs. 65 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 65 G v. 5.2.2009 I 160
Fussnote
Textnachweis ab: 1.7.2002
Eingangsformel
Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Gesetzes ueber den Auswaertigen Dienst vom 30. August
1990 (BGBl. I S. 1842) verordnet das Auswaertige Amt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Zusatzurlaub
(1) Beamtinnen und Beamte des Auswaertigen Dienstes, die an Dienstorte ausserhalb Europas
entsandt sind, erhalten je nach den besonderen Belastungen am Dienstort und seiner
Entfernung zum Inland neben dem Erholungsurlaub jaehrlich drei, sechs, neun, zwoelf,
15 oder 18 zusaetzliche Urlaubstage (Zusatzurlaub). Die Dauer des Zusatzurlaubs an den
einzelnen Dienstorten ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
(2) Absatz 1 gilt auch fuer Beamtinnen und Beamte des Auswaertigen Dienstes, die an
Dienstorte mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen im europaeischen
Ausland entsandt sind. Diese Dienstorte und der an ihnen gewaehrte Zusatzurlaub sind in
der Anlage 2 zu dieser Verordnung bestimmt.
§ 2 Wartezeit, Urlaubsabwicklung
(1) Zusatzurlaub kann fruehestens angetreten werden
1. an Dienstorten, an denen drei oder sechs Arbeitstage Zusatzurlaub gewaehrt werden,
nach sechs Monaten,
2. an Dienstorten, an denen neun oder zwoelf Arbeitstage Zusatzurlaub gewaehrt werden,
nach vier Monaten und
3. an Dienstorten, an denen 15 oder 18 Arbeitstage Zusatzurlaub gewaehrt werden, nach
zwei Monaten
dienstlichen Aufenthalts, es sei denn, ein dienstlicher Aufenthalt an einem anderen
Dienstort, an dem Zusatzurlaub gewaehrt wird, ging unmittelbar voraus.
(2) Entsteht der Anspruch auf Zusatzurlaub im Laufe des Urlaubsjahres, betraegt er ein
Zwoelftel fuer jeden vollen Monat des dienstlichen Aufenthalts. Wechselt die Beamtin
oder der Beamte den Dienstort, errechnet sich der Zusatzurlaub anteilig nach Satz 1.
Bei einem Wechsel im Laufe eines Monats gilt dieser Monat als voller Monat am neuen
Dienstort.
§ 3 Reisetage
-1-
(1) Fuer die Reise von einem Dienstort ausserhalb Europas ins Inland werden neben dem
Zusatzurlaub nach § 1 einmal jaehrlich zusaetzliche Urlaubstage (Reisetage) gewaehrt.
Sie betragen pro angefangene sechs Stunden durchschnittlich erforderlicher Reisezeit
jeweils fuer die Hin- und fuer die Rueckreise einen halben Tag, hoechstens jedoch sechs
Arbeitstage.
(2) Reisetage werden fuer jedes Urlaubsjahr nur einmal gewaehrt. Sie verfallen mit dem
Erholungsurlaub.
§ 4 Fahrkostenzuschuss
(1) Zu den Fahrkosten eines Urlaubs im Inland (Heimaturlaub), der ohne den Tag der
An- und Abreise mindestens zwei Wochen dauert, wird auf Antrag einmalig fuer jedes
Jahr des dienstlichen Auslandsaufenthalts ein Zuschuss gewaehrt (Fahrkostenzuschuss).
Beruecksichtigt werden Fahrkosten
1. der Beamtinnen und Beamten des Auswaertigen Dienstes sowie
2. der mit ihnen in haeuslicher Gemeinschaft lebenden
a) Ehepartner,
b) Kinder, fuer die Kinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes gewaehrt wird, und
c) anderen Personen, fuer die bei einem Umzug der Beamtin oder des Beamten
Reisekostenverguetung gewaehrt wuerde, mit Ausnahme der Hausangestellten.
Der Zuschuss zu den Fahrkosten der in Nummer 2 genannten Personen entfaellt, wenn diese
auf Grund eines eigenen Beschaeftigungsverhaeltnisses die Erstattung ihrer Fahrkosten von
anderer Seite verlangen koennen.
(2) Der Fahrkostenzuschuss wird grundsaetzlich als Sachzuwendung in Form eines
Fahrscheins der zweiten Bahnklasse oder, falls eine Flugreise notwendig ist, eines
Flugscheins der niedrigsten Flugklasse fuer die Fahrt vom auslaendischen Dienstort zum
Sitz der zustaendigen inlaendischen Dienststelle und zurueck gewaehrt. Von finanziellen
Belastungen, die daraus erwachsen, wird der oder die Anspruchsberechtigte freigestellt.
Wurde aus Gruenden, die der oder die Anspruchsberechtigte nicht zu vertreten hat, keine
Sachzuwendung in Anspruch genommen, werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten
erstattet. Satz 2 gilt entsprechend. Wurde die Sachzuwendung aus anderen Gruenden nicht
in Anspruch genommen, werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten bis zur Hoehe der
Kosten erstattet, die der Dienststelle bei Gewaehrung der Sachzuwendung entstanden
waeren. Fuer Nebenkosten der Reise wird eine Pauschale gewaehrt, die vom Auswaertigen Amt
durch Verwaltungsvorschrift im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und
dem Bundesministerium der Finanzen festgesetzt wird.
(3) Der Fahrkostenzuschuss entfaellt in den Faellen des § 4 Abs. 3 Satz 2 der
Auslandsumzugskostenverordnung.
(4) Der Fahrkostenzuschuss wird nur gewaehrt, wenn der Heimaturlaub spaetestens vor
Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des betreffenden Jahres des dienstlichen
Aufenthalts angetreten wird. Er kann erstmals nach einem mindestens sechsmonatigen
dienstlichen Aufenthalt an jedem Auslandsdienstort gewaehrt werden, es sei denn, die
Heimreise ist aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gruenden notwendig.
(5) Im Fall der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in das Inland oder des
Eintritts in den Ruhestand wird der Fahrkostenzuschuss nur gewaehrt, wenn
1. der Zeitraum zwischen Heimaturlaub und Versetzungstermin oder Eintritt in den
Ruhestand mindestens drei Monate betraegt und
2. im letzten angefangenen Jahr des dienstlichen Auslandsaufenthalts dieser mindestens
sechs Monate dauert.
§ 5 Ausschluss des Fahrkostenzuschusses
(1) Der Fahrkostenzuschuss wird nicht gewaehrt
-2-
1. Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Reisebeihilfe fuer Familienheimfahrten nach
§ 13 der Auslandstrennungsgeldverordnung haben,
2. fuer Kinder von Beamtinnen und Beamten, die mit diesen nicht in haeuslicher
Gemeinschaft leben und fuer die ein Anspruch auf Kinderreisebeihilfe nach § 21 Abs.
2 des Gesetzes ueber den Auswaertigen Dienst besteht, sowie
3. bei Versetzungen und Abordnungen, deren Dauer von vornherein auf einen Zeitraum von
weniger als einem Jahr begrenzt ist.
(2) Werden Beamtinnen und Beamte im Anschluss an einen Heimaturlaub, fuer den sie
Fahrkostenzuschuss beantragt haben, an einen anderen Dienstort versetzt oder abgeordnet
und ist es nicht erforderlich, dass sie zuvor noch einmal an den bisherigen Dienstort
reisen, gilt § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Auslandsumzugskostenverordnung. Die Rueckkehr
an den bisherigen Dienstort ist nicht erforderlich, wenn sie spaetestens zwoelf Wochen
vor Antritt des Heimaturlaubs davon unterrichtet wurden, dass sie im Anschluss an
diesen Heimaturlaub versetzt oder abgeordnet werden und an den bisherigen Dienstort aus
dienstlichen Gruenden nicht zurueckzukehren brauchen.
§ 6 Abschlagszahlung und Abrechnung der Fahrkosten
Der Fahrkostenzuschuss ist rechtzeitig schriftlich vor Antritt der Reise bei der
zustaendigen inlaendischen Dienststelle zu beantragen. Auf Antrag ist vor Antritt
eines Urlaubs eine Abschlagszahlung bis zur Hoehe des nach § 4 Abs. 2 voraussichtlich
zustehenden Betrages zu gewaehren. Der Fahrkostenzuschuss ist innerhalb einer
Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung der Urlaubsreise abzurechnen.
§ 7
(weggefallen)
§ 8 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
Zusatzurlaub an aussereuropaeischen Dienstorten
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 2742 - 2743
Dienstort Zusatzurlaubstage
Afrika
Abidjan 18
Abuja 18
Accra 15
Addis Abeba 12
Algier 12
Antananarivo 12
Asmara 12
Bamako 18
Conakry 18
Cotonou 15
Dakar 9
Daressalam 15
Freetown 18
Gaborone 12
Harare 12
Jaunde 12
Kairo 12
Kampala 15
Kapstadt 9
Khartum 18
Kigali 18
-3-
Kinshasa 18
Lagos 18
Libreville 15
Lilongwe 12
Lome 15
Luanda 18
Lusaka 12
Maputo 15
Monrovia 18
Nairobi 12
N'Djamena 18
Niamey 18
Nouakchott 18
Ouagadougou 15
Pretoria 9
Rabat 6
Tripolis 9
Tunis 6
Windhuk 9
Dienstort Zusatzurlaubstage
Amerika
Asuncion 12
Atlanta 3
Bogota 18
Boston 3
Brasilia 9
Buenos Aires 6
Caracas 12
Chicago 3
Guatemala-Stadt 12
Havanna 12
Houston 3
Kingston 12
La Paz 15
Lima 12
Los Angeles 3
Managua 15
Mexiko-Stadt 12
Miami 3
Montevideo 6
Montreal 3
New York 3
Ottawa 3
Panama 12
Port-au-Prince 18
Porto Alegre 9
Port-of-Spain 9
Quito 9
Recife 9
Rio de Janeiro 9
San Francisco 3
San Jose 9
San Salvador 12
Santiago de Chile 12
Santo Domingo 9
Sao Paulo 12
Tegucigalpa 12
Toronto 3
Vancouver 3
Washington 3
-4-
Dienstort Zusatzurlaubstage
Asien
Abu Dhabi 9
Almaty 12
Amman 9
Ankara 9
Antalya 6
Aschgabat 15
Astana 12
Bagdad 18
Baku 12
Banda Aceh 18
Bandar Seri Begawan 12
Bangkok 12
Beirut 9
Bischkek 15
Chengdu 15
Chennai 15
Colombo 12
Damaskus 9
Dhaka 18
Djidda 15
Doha 9
Dubai 9
Duschanbe 18
Eriwan 12
Faisabad 18
Hanoi 18
Herat 18
Ho-Chi-Minh-Stadt 18
Hongkong 9
Islamabad 12
Izmir 6
Jakarta 15
Jekaterinburg 12
Kabul 18
Kalkutta 18
Kanton 15
Karachi 18
Kathmandu 15
Kuala Lumpur 12
Kundus 18
Kuwait 12
Manama 9
Manila 15
Maskat 9
Mumbai 12
New Delhi 15
Nowosibirsk 12
Osaka-Kobe 6
Peking 15
Phnom Penh 18
Pjoengjang 15
Ramallah 12
Rangun 12
Riad 15
Sanaa 15
Seoul 12
Shanghai 15
Singapur 9
-5-
Taipei 12
Taschkent 15
Teheran 15
Tel Aviv 9
Tiflis 12
Tokyo 6
Ulan Bator 15
Vientiane 15
Dienstort Zusatzurlaubstage
Australien
Canberra 6
Melbourne 6
Sydney 6
Wellington 6
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2)
Zusatzurlaub an europaeischen Dienstorten
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 2744
Dienstort Zusatzurlaubstage
Europa
Banja Luka 6
Belgrad 6
Bukarest 3
Chisinau 9
Hermannstadt 3
Istanbul 6
Kaliningrad 9
Kiew 9
Minsk 12
Moskau 6
Podgorica 6
Pristina 15
Reykjavik 6
Sarajewo 6
Skopje 6
St. Petersburg 6
Temesvar 3
Tirana 9
-6-