Heimarbeitsgesetz
HAG
vom 14.03.1951
"Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 225 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 225 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) In Heimarbeit Beschaeftigte sind
a) die Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1);
b) die Hausgewerbetreibenden (§ 2 Abs. 2).
(2) Ihnen koennen, wenn dieses wegen ihrer Schutzbeduerftigkeit gerechtfertigt erscheint,
gleichgestellt werden
a) Personen, die in der Regel allein oder mit ihren Familienangehoerigen (§ 2 Abs. 5)
in eigener Wohnung oder selbstgewaehlter Betriebsstaette eine sich in regelmaessigen
Arbeitsvorgaengen wiederholende Arbeit im Auftrag eines anderen gegen Entgelt
ausueben, ohne dass ihre Taetigkeit als gewerblich anzusehen oder dass der Auftraggeber
ein Gewerbetreibender oder Zwischenmeister (§ 2 Abs. 3) ist;
b) Hausgewerbetreibende, die mit mehr als zwei fremden Hilfskraeften (§ 2 Abs. 6) oder
Heimarbeitern (§ 2 Abs. 1) arbeiten;
c) andere im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende, die infolge ihrer
wirtschaftlichen Abhaengigkeit eine aehnliche Stellung wie Hausgewerbetreibende
einnehmen;
d) Zwischenmeister (§ 2 Abs. 3).
Fuer die Feststellung der Schutzbeduerftigkeit ist das Ausmass der wirtschaftlichen
Abhaengigkeit massgebend. Dabei sind insbesondere die Zahl der fremden Hilfskraefte, die
Abhaengigkeit von einem oder mehreren Auftraggebern, die Moeglichkeiten des unmittelbaren
Zugangs zum Absatzmarkt, die Hoehe und die Art der Eigeninvestitionen sowie der Umsatz
zu beruecksichtigen.
(3) Die Gleichstellung erstreckt sich, wenn in ihr nichts anderes bestimmt ist, auf
die allgemeinen Schutzvorschriften und die Vorschriften ueber die Entgeltregelung, den
Entgeltschutz und die Auskunftspflicht ueber Entgelte (Dritter, Sechster, Siebenter und
Achter Abschnitt). Die Gleichstellung kann auf einzelne dieser Vorschriften beschraenkt
oder auf weitere Vorschriften des Gesetzes ausgedehnt werden. Sie kann fuer bestimmte
Personengruppen oder Gewerbezweige oder Beschaeftigungsarten allgemein oder raeumlich
begrenzt ergehen; auch bestimmte einzelne Personen koennen gleichgestellt werden.
(4) Die Gleichstellung erfolgt durch widerrufliche Entscheidung des zustaendigen
Heimarbeitsausschusses (§ 4) nach Anhoerung der Beteiligten. Sie ist vom Vorsitzenden
zu unterschreiben und bedarf der Zustimmung der zustaendigen Arbeitsbehoerde (§ 3 Abs.
-1-
1) und der Veroeffentlichung im Wortlaut an der von der zustaendigen Arbeitsbehoerde
bestimmten Stelle. Sie tritt am Tag nach der Veroeffentlichung in Kraft, wenn in ihr
nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Veroeffentlichung kann unterbleiben, wenn
die Gleichstellung nur bestimmte einzelne Personen betrifft; in diesem Fall ist in der
Gleichstellung der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens festzusetzen.
(5) Besteht ein Heimarbeitsausschuss fuer den Gewerbezweig oder die Beschaeftigungsart
nicht, so entscheidet ueber die Gleichstellung die zustaendige Arbeitsbehoerde nach
Anhoerung der Beteiligten. Die Entscheidung ergeht unter Mitwirkung der zustaendigen
Gewerkschaften und Vereinigungen der Auftraggeber, soweit diese zur Mitwirkung bereit
sind. Die Vorschriften des Absatzes 4 ueber die Veroeffentlichung und das Inkrafttreten
finden entsprechende Anwendung.
(6) Gleichgestellte haben bei Entgegennahme von Heimarbeit auf Befragen des
Auftraggebers ihre Gleichstellung bekanntzugeben.
§ 2 Begriffe
(1) Heimarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in selbstgewaehlter Arbeitsstaette
(eigener Wohnung oder selbstgewaehlter Betriebsstaette) allein oder mit seinen
Familienangehoerigen (Absatz 5) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern
erwerbsmaessig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder
mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden ueberlaesst. Beschafft der Heimarbeiter die
Roh- und Hilfsstoffe selbst, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Heimarbeiter nicht
beeintraechtigt.
(2) Hausgewerbetreibender im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in eigener Arbeitsstaette
(eigener Wohnung oder Betriebsstaette) mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskraeften
(Absatz 6) oder Heimarbeitern (Absatz 1) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder
Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er selbst
wesentlich am Stueck mitarbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse
dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden ueberlaesst.
Beschafft der Hausgewerbetreibende die Roh- und Hilfsstoffe selbst oder arbeitet er
voruebergehend unmittelbar fuer den Absatzmarkt, so wird hierdurch seine Eigenschaft als
Hausgewerbetreibender nicht beeintraechtigt.
(3) Zwischenmeister im Sinne dieses Gesetzes ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die
ihm von Gewerbetreibenden uebertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende
weitergibt.
(4) Die Eigenschaft als Heimarbeiter, Hausgewerbetreibender und Zwischenmeister
ist auch dann gegeben, wenn Personen, Personenvereinigungen oder Koerperschaften des
privaten oder oeffentlichen Rechts, welche die Herstellung, Bearbeitung oder Verpackung
von Waren nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betreiben, die Auftraggeber sind.
(5) Als Familienangehoerige im Sinne dieses Gesetzes gelten, wenn sie Mitglieder der
haeuslichen Gemeinschaft sind,
a) Ehegatten und Lebenspartner der in Heimarbeit Beschaeftigten (§ 1 Abs. 1) oder der
nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a Gleichgestellten;
b) Personen, die mit dem in Heimarbeit Beschaeftigten oder nach § 1 Abs. 2 Buchstabe
a Gleichgestellten oder deren Ehegatten bis zum dritten Grad verwandt oder
verschwaegert sind;
c) Muendel, Betreute und Pflegekinder des in Heimarbeit Beschaeftigten oder nach §
1 Abs. 2 Buchstabe a Gleichgestellten oder deren Ehegatten sowie Kinder oder
Jugendliche, die sich bei einem in Heimarbeit Beschaeftigten oder nach § 1 Abs. 2
Buchstabe a Gleichgestellten oder deren Ehegatten in freiwilliger Erziehungshilfe
oder Fuersorgeerziehung befinden.
(6) Fremde Hilfskraft im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Arbeitnehmer eines
Hausgewerbetreibenden oder nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b und c Gleichgestellten in deren
Arbeitsstaette beschaeftigt ist.
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Zweiter Abschnitt
Zustaendige Arbeitsbehoerde, Heimarbeitsausschuesse
§ 3 Zustaendige Arbeitsbehoerde
(1) Zustaendige Arbeitsbehoerde im Sinne dieses Gesetzes ist die oberste Arbeitsbehoerde
des Landes. Fuer Angelegenheiten (§§ 1, 4, 5, 11, 19 und 22), die nach Umfang,
Auswirkung oder Bedeutung den Zustaendigkeitsbereich mehrerer Laender umfassen, wird
die Zustaendigkeit durch die obersten Arbeitsbehoerden der beteiligten Laender nach
naeherer Vereinbarung gemeinsam im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Arbeit
und Soziales wahrgenommen. Betrifft eine Angelegenheit nach Umfang, Auswirkung oder
Bedeutung das gesamte Bundesgebiet oder kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht
zustande, so ist das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales zustaendig.
(2) Den obersten Arbeitsbehoerden der Laender und den von ihnen bestimmten Stellen
obliegt die Aufsicht ueber die Durchfuehrung dieses Gesetzes. Die Vorschriften des § 139b
der Gewerbeordnung ueber die Aufsicht gelten fuer die Befugnisse der mit der Aufsicht
ueber die Durchfuehrung dieses Gesetzes beauftragten Stellen auch hinsichtlich der
Arbeitsstaetten der in Heimarbeit Beschaeftigten entsprechend.
§ 4 Heimarbeitsausschuesse
(1) Die zustaendige Arbeitsbehoerde errichtet zur Wahrnehmung der in den §§ 1,
10, 11, 18 und 19 genannten Aufgaben Heimarbeitsausschuesse fuer die Gewerbezweige
und Beschaeftigungsarten, in denen Heimarbeit in nennenswertem Umfang geleistet
wird. Erfordern die unterschiedlichen Verhaeltnisse innerhalb eines Gewerbezweigs
gesonderte Regelungen auf einzelnen Gebieten, so sind zu diesem Zweck jeweils
besondere Heimarbeitsausschuesse zu errichten. Die Heimarbeitsausschuesse koennen
innerhalb ihres sachlichen Zustaendigkeitsbereichs Unterausschuesse bilden, wenn dies
erforderlich erscheint. Fuer Heimarbeit, fuer die nach den Saetzen 1 und 2 dieses Absatzes
Heimarbeitsausschuesse nicht errichtet werden, ist ein gemeinsamer Heimarbeitsausschuss
zu errichten.
(2) Der Heimarbeitsausschuss besteht aus je drei Beisitzern aus Kreisen der Auftraggeber
und Beschaeftigten seines Zustaendigkeitsbereichs und einem von der zustaendigen
Arbeitsbehoerde bestimmten Vorsitzenden. Weitere sachkundige Personen koennen zugezogen
werden; sie haben kein Stimmrecht. Die Beisitzer haben Stellvertreter, fuer die Satz 1
entsprechend gilt.
(3) Der Heimarbeitsausschuss ist beschlussfaehig, wenn ausser dem Vorsitzenden
mindestens mehr als die Haelfte der Beisitzer anwesend sind. Die Beschluesse des
Heimarbeitsausschusses beduerfen der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder.
Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunaechst der Stimme zu enthalten;
kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so uebt nach weiterer Beratung der
Vorsitzende sein Stimmrecht aus.
(4) Der Heimarbeitsausschuss kann sonstige Bestimmungen ueber die Geschaeftsfuehrung
in einer schriftlichen Geschaeftsordnung treffen. Fuer die Beschlussfassung ueber die
Geschaeftsordnung gilt Absatz 3.
§ 5 Beisitzer
(1) Als Beisitzer oder Stellvertreter werden von der zustaendigen Arbeitsbehoerde
geeignete Personen unter Beruecksichtigung der Gruppen der Beschaeftigten (§ 1 Abs. 1 und
2) auf Grund von Vorschlaegen der fachlich und raeumlich zustaendigen Gewerkschaften und
Vereinigungen der Auftraggeber oder, soweit solche nicht bestehen oder keine Vorschlaege
einreichen, auf Grund von Vorschlaegen der Zusammenschluesse von Gewerkschaften und
von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) fuer die Dauer von drei
Jahren berufen. Soweit eine Spitzenorganisation keine Vorschlaege einreicht, werden die
Beisitzer oder Stellvertreter dieser Seite nach Anhoerung geeigneter Personen aus den
Kreisen der Auftraggeber oder Beschaeftigten des Zustaendigkeitsbereichs, fuer den der
Heimarbeitsausschuss errichtet ist, berufen.
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(2) Auf die Voraussetzungen fuer das Beisitzeramt, die Besonderheiten fuer Beisitzer
aus Kreisen der Auftraggeber und der Beschaeftigten, die Ablehnung des Beisitzeramts
und den Schutz der Beschaeftigtenbeisitzer finden die fuer die ehrenamtlichen Richter
der Arbeitsgerichte geltenden Vorschriften mit den sich aus Absatz 3 ergebenden
Abweichungen entsprechend Anwendung.
(3) Wird das Fehlen einer Voraussetzung fuer die Berufung nachtraeglich bekannt oder
faellt eine Voraussetzung nachtraeglich fort oder verletzt ein Beisitzer groeblich
seine Amtspflichten, so kann ihn die zustaendige Arbeitsbehoerde seines Amtes entheben.
Ueber die Berechtigung zur Ablehnung des Beisitzeramts entscheidet die zustaendige
Arbeitsbehoerde.
(4) Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt. Die Beisitzer erhalten eine angemessene
Entschaedigung fuer den ihnen aus der Wahrnehmung ihrer Taetigkeit erwachsenden
Verdienstausfall und Aufwand sowie Ersatz der Fahrkosten entsprechend den fuer die
ehrenamtlichen Richter der Arbeitsgerichte geltenden Vorschriften. Die Entschaedigung
und die erstattungsfaehigen Fahrkosten setzt im Einzelfall der Vorsitzende des
Heimarbeitsausschusses fest.
Dritter Abschnitt
Allgemeine Schutzvorschriften
§ 6 Listenfuehrung
Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat jeden, den er mit Heimarbeit beschaeftigt
oder dessen er sich zur Weitergabe von Heimarbeit bedient, in Listen auszuweisen.
Die Listen sind in den Ausgaberaeumen an gut sichtbarer Stelle auszuhaengen. Je drei
Abschriften sind halbjaehrlich der obersten Arbeitsbehoerde des Landes oder der von ihr
bestimmten Stelle einzusenden. Die Oberste Arbeitsbehoerde des Landes oder die von ihr
bestimmte Stelle hat der zustaendigen Gewerkschaft und der zustaendigen Vereinigung der
Auftraggeber auf Verlangen jederzeit Abschriften zu uebersenden.
§ 7 Mitteilungspflicht
Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschaeftigen will, hat dies der obersten
Arbeitsbehoerde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle mitzuteilen. Der
Mitteilung sind zwei Abschriften beizufuegen; § 6 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 7a Unterrichtungspflicht
Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat die Personen, die die Arbeit
entgegennehmen, vor Aufnahme der Beschaeftigung ueber die Art und Weise der zu
verrichtenden Arbeit, die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen diese bei der
Beschaeftigung ausgesetzt sind, sowie ueber die Massnahmen und Einrichtungen zur Abwendung
dieser Gefahren zu unterrichten. Der Auftraggeber hat sich von der Person, die von ihm
Arbeit entgegennimmt, schriftlich bestaetigen zu lassen, dass sie entsprechend dieser
Vorschrift unterrichtet worden ist.
§ 8 Entgeltverzeichnisse
(1) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in den Raeumen der Ausgabe und Abnahme
Entgeltverzeichnisse und Nachweise ueber die sonstigen Vertragsbedingungen offen
auszulegen. Soweit Musterbuecher Verwendung finden, sind sie den Entgeltverzeichnissen
beizufuegen. Wird Heimarbeit den Beschaeftigten in die Wohnung oder Betriebsstaette
gebracht, so hat der Auftraggeber dafuer zu sorgen, dass das Entgeltverzeichnis zur
Einsichtnahme vorgelegt wird.
(2) Die Entgeltverzeichnisse muessen die Entgelte fuer jedes einzelne Arbeitsstueck
enthalten. Die Preise fuer mitzuliefernde Roh- und Hilfsstoffe sind besonders
auszuweisen. Koennen die Entgelte fuer das einzelne Arbeitsstueck nicht aufgefuehrt werden,
so ist eine zuverlaessige und klare Berechnungsgrundlage einzutragen.
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(3) Bei Vorliegen einer Entgeltregelung gemaess den §§ 17 bis 19 ist diese auszulegen.
Hierbei ist fuer die Uebersichtlichkeit dadurch zu sorgen, dass nur der Teil der
Entgeltregelung ausgelegt wird, der fuer die Beschaeftigten in Betracht kommt.
(4) Die Vorschriften der Absaetze 1 bis 3 gelten nicht fuer neue Muster, die als
Einzelstuecke erst auszuarbeiten sind.
§ 9 Entgeltbelege
(1) Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat den Personen, welche die Arbeit
entgegennehmen, auf seine Kosten Entgeltbuecher fuer jeden Beschaeftigten (§ 1 Abs. 1 und
2) auszuhaendigen. In die Entgeltbuecher, die bei den Beschaeftigten verbleiben, sind bei
jeder Ausgabe und Abnahme von Arbeit ihre Art und ihr Umfang, die Entgelte und die Tage
der Ausgabe und der Lieferung einzutragen. Diese Vorschrift gilt nicht fuer neue Muster,
die als Einzelstuecke erst auszuarbeiten sind.
(2) An Stelle von Entgeltbuechern (Absatz 1) koennen auch Entgelt- oder Arbeitszettel mit
den zu einer ordnungsmaessigen Sammlung geeigneten Heften ausgegeben werden, falls die
oberste Arbeitsbehoerde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle dieses genehmigt
hat.
(3) Die in Heimarbeit Beschaeftigten haben fuer die ordnungsmaessige Aufbewahrung der
Entgeltbelege zu sorgen. Sie haben sie den von der obersten Arbeitsbehoerde des Landes
bestimmten Stellen auf Verlangen vorzulegen. Diese Verpflichtung gilt auch fuer die
Auftraggeber, in deren Haenden sich die Entgeltbelege befinden.
Vierter Abschnitt
Arbeitszeitschutz
§ 10 Schutz vor Zeitversaeumnis
Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat dafuer zu sorgen, dass unnoetige Zeitversaeumnis
bei der Ausgabe oder Abnahme vermieden wird. Die oberste Arbeitsbehoerde des Landes
oder die von ihr bestimmte Stelle kann im Benehmen mit dem Heimarbeitsausschuss die
zur Vermeidung unnoetiger Zeitversaeumnis bei der Abfertigung erforderlichen Massnahmen
anordnen. Bei Anordnungen gegenueber einem einzelnen Auftraggeber kann die Beteiligung
des Heimarbeitsausschusses unterbleiben.
§ 11 Verteilung der Heimarbeit
(1) Wer Heimarbeit an mehrere in Heimarbeit Beschaeftigte ausgibt, soll die Arbeitsmenge
auf die Beschaeftigten gleichmaessig unter Beruecksichtigung ihrer und ihrer Mitarbeiter
Leistungsfaehigkeit verteilen.
(2) Der Heimarbeitsausschuss kann zur Beseitigung von Missstaenden, die durch
ungleichmaessige Verteilung der Heimarbeit entstehen, fuer einzelne Gewerbezweige
oder Arten von Heimarbeit die Arbeitsmenge festsetzen, die fuer einen bestimmten
Zeitraum auf einen Entgeltbeleg (§ 9) ausgegeben werden darf. Die Arbeitsmenge
ist so zu bemessen, dass sie durch eine vollwertige Arbeitskraft ohne Hilfskraefte
in der fuer vergleichbare Betriebsarbeiter ueblichen Arbeitszeit bewaeltigt werden
kann. Fuer jugendliche Heimarbeiter ist eine Arbeitsmenge festzusetzen, die von
vergleichbaren jugendlichen Betriebsarbeitern in der fuer sie ueblichen Arbeitszeit
bewaeltigt werden kann. Die Festsetzung erfolgt durch widerrufliche Entscheidung nach
Anhoerung der Beteiligten. Sie ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und bedarf der
Zustimmung der zustaendigen Arbeitsbehoerde und der Veroeffentlichung im Wortlaut an
der von der zustaendigen Arbeitsbehoerde bestimmten Stelle. Sie tritt am Tag nach der
Veroeffentlichung in Kraft, wenn in ihr nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die
Vorschriften des § 8 Abs. 1 ueber die Auslegung und Vorlegung von Entgeltverzeichnissen
gelten entsprechend.
(3) Soweit fuer einzelne Gewerbezweige oder Arten von Heimarbeit Bestimmungen nach
Absatz 2 getroffen sind, darf an einen in Heimarbeit Beschaeftigten eine groessere
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Menge nicht ausgegeben werden. Die Ausgabe einer groesseren Menge ist zulaessig, wenn
Hilfskraefte (Familienangehoerige oder fremde Hilfskraefte) zur Mitarbeit herangezogen
werden. Fuer diese Hilfskraefte sind dann weitere Entgeltbelege nach § 9 auszustellen.
(4) Aus wichtigen Gruenden, insbesondere wenn nach Auskunft der Agentur fuer Arbeit
geeignete unbeschaeftigte Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende nicht oder nicht
in ausreichender Zahl vorhanden sind oder wenn besondere persoenliche Verhaeltnisse
eines in Heimarbeit Beschaeftigten es rechtfertigen, kann der Vorsitzende des
Heimarbeitsausschusses einem Auftraggeber die Ausgabe groesserer Arbeitsmengen auf einen
Entgeltbeleg gestatten. Die Erlaubnis kann jeweils nur fuer einen bestimmten Zeitraum,
der sechs Monate nicht ueberschreiten darf, erteilt werden.
Fuenfter Abschnitt
Gefahrenschutz (Arbeitsschutz und oeffentlicher
Gesundheitsschutz)
§ 12 Grundsaetze des Gefahrenschutzes
(1) Die Arbeitsstaetten der in Heimarbeit Beschaeftigten einschliesslich der Maschinen,
Werkzeuge und Geraete muessen so beschaffen, eingerichtet und unterhalten und Heimarbeit
muss so ausgefuehrt werden, dass keine Gefahren fuer Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der
Beschaeftigten und ihrer Mitarbeiter sowie fuer die oeffentliche Gesundheit im Sinne des §
14 entstehen.
(2) Werden von Hausgewerbetreibenden oder Gleichgestellten fremde Hilfskraefte
beschaeftigt, so gelten auch die sonstigen Vorschriften ueber den Betriebsschutz und die
sich daraus ergebenden Verpflichtungen des Arbeitgebers seinen Arbeitnehmern gegenueber.
§ 13 Arbeitsschutz
(1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates fuer einzelne Gewerbezweige
oder bestimmte Arten von Beschaeftigungen oder Arbeitsstaetten Rechtsverordnungen
zur Durchfuehrung des Arbeitsschutzes durch die in Heimarbeit Beschaeftigten und ihre
Auftraggeber erlassen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates Heimarbeit, die mit
erheblichen Gefahren fuer Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der Beschaeftigten
verbunden ist, durch Rechtsverordnung verbieten.
§ 14 Schutz der oeffentlichen Gesundheit
(1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates fuer einzelne Gewerbezweige
oder bestimmte Arten von Beschaeftigungen oder Arbeitsstaetten Rechtsverordnungen zum
Schutz der Oeffentlichkeit gegen gemeingefaehrliche und uebertragbare Krankheiten und
gegen Gefahren, die beim Verkehr mit Arznei-, Heil- und Betaeubungsmitteln, Giften,
Lebens- und Genussmitteln sowie Bedarfsgegenstaenden entstehen koennen, erlassen.
(2) Die Polizeibehoerde kann im Benehmen mit dem Gewerbeaufsichtsamt und dem
Gesundheitsamt fuer einzelne Arbeitsstaetten Verfuegungen zur Durchfuehrung des
oeffentlichen Gesundheitsschutzes im Sinne des Absatzes 1 treffen, insbesondere zur
Verhuetung von Gefahren fuer die oeffentliche Gesundheit, die sich bei der Herstellung,
Verarbeitung oder Verpackung von Lebens- und Genussmitteln ergeben.
(3) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates Heimarbeit, die mit
erheblichen Gefahren fuer die oeffentliche Gesundheit im Sinne des Absatzes 1 verbunden
ist, durch Rechtsverordnung verbieten.
§ 15 Anzeigepflicht
Wer Heimarbeit ausgibt, fuer die zur Durchfuehrung des Gefahrenschutzes besondere
Vorschriften gelten, hat dem Gewerbeaufsichtsamt und der Polizeibehoerde Namen und
Arbeitsstaette der von ihm mit Heimarbeit Beschaeftigten anzuzeigen.
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§ 16
(1) Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat dafuer zu sorgen, dass Leben oder
Gesundheit der in der Heimarbeit Beschaeftigten durch technische Arbeitsmittel und
Arbeitsstoffe, die er ihnen zur Verwendung ueberlaesst, nicht gefaehrdet werden.
(2) Die zur Durchfuehrung des Gefahrenschutzes erforderlichen Massnahmen, die sich
auf Raeume oder Betriebseinrichtungen beziehen, hat der zu treffen, der die Raeume und
Betriebseinrichtungen unterhaelt.
§ 16a Anordnungen
Das Gewerbeaufsichtsamt kann in Einzelfaellen anordnen, welche Massnahmen zur
Durchfuehrung der §§ 12, 13 und 16 sowie der auf § 13 und § 34 Abs. 2 gestuetzten
Rechtsverordnungen zu treffen sind. Neben den auf Grund von § 3 Abs. 2 bestimmten
Stellen nimmt das Gewerbeaufsichtsamt die Aufsichtsbefugnisse nach § 139b der
Gewerbeordnung wahr.
Sechster Abschnitt
Entgeltregelung
§ 17 Tarifvertraege, Entgeltregelungen
(1) Als Tarifvertraege gelten auch schriftliche Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften
einerseits und Auftraggebern oder deren Vereinigungen andererseits ueber Inhalt,
Abschluss oder Beendigung von Vertragsverhaeltnissen der in Heimarbeit Beschaeftigten oder
Gleichgestellten mit ihren Auftraggebern.
(2) Entgeltregelungen im Sinne dieses Gesetzes sind Tarifvertraege, bindende
Festsetzungen von Entgelten und sonstigen Vertragsbedingungen (§ 19) und von
Mindestarbeitsbedingungen fuer fremde Hilfskraefte (§ 22).
§ 18 Aufgaben des Heimarbeitsausschusses auf dem Gebiet der
Entgeltregelung
Der Heimarbeitsausschuss hat die Aufgaben:
a) auf das Zustandekommen von Tarifvertraegen hinzuwirken;
b) zur Vermeidung und Beendigung von Gesamtstreitigkeiten zwischen den in § 17 Abs. 1
genannten Parteien diesen auf Antrag einer Partei Vorschlaege fuer den Abschluss eines
Tarifvertrags zu unterbreiten; wird ein schriftlich abgefasster Vorschlag von allen
Parteien durch Erklaerung gegenueber dem Heimarbeitsausschuss angenommen, so hat er
die Wirkung eines Tarifvertrags;
c) bindende Festsetzungen fuer Entgelte und sonstige Vertragsbedingungen nach Massgabe
des § 19 zu treffen.
§ 19 Bindende Festsetzungen
(1) Bestehen Gewerkschaften oder Vereinigungen der Auftraggeber fuer den
Zustaendigkeitsbereich eines Heimarbeitsausschusses nicht oder umfassen sie nur eine
Minderheit der Auftraggeber oder Beschaeftigten, so kann der Heimarbeitsausschuss
nach Anhoerung der Auftraggeber und Beschaeftigten, fuer die eine Regelung getroffen
werden soll, Entgelte und sonstige Vertragsbedingungen mit bindender Wirkung fuer
alle Auftraggeber und Beschaeftigten seines Zustaendigkeitsbereichs festsetzen,
wenn unzulaengliche Entgelte gezahlt werden oder die sonstigen Vertragsbedingungen
unzulaenglich sind. Als unzulaenglich sind insbesondere Entgelte und sonstige
Vertragsbedingungen anzusehen, die unter Beruecksichtigung der sozialen und
wirtschaftlichen Eigenart der Heimarbeit unter den tarifvertraglichen Loehnen
oder sonstigen durch Tarifvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen fuer gleiche
oder gleichwertige Betriebsarbeit liegen. Soweit im Zustaendigkeitsbereich eines
Heimarbeitsausschusses Entgelte und sonstige Vertragsbedingungen fuer Heimarbeit
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derselben Art tarifvertraglich vereinbart sind, sollen in der bindenden Festsetzung
keine fuer die Beschaeftigten guenstigeren Entgelte oder sonstigen Vertragsbedingungen
festgesetzt werden.
(2) Die bindende Festsetzung bedarf der Zustimmung der zustaendigen Arbeitsbehoerde
und der Veroeffentlichung im Wortlaut an der von der zustaendigen Arbeitsbehoerde
bestimmten Stelle. Der persoenliche Geltungsbereich der bindenden Festsetzung
ist unter Beruecksichtigung der Vorschriften des § 1 zu bestimmen. Sie tritt am
Tag nach der Veroeffentlichung in Kraft, wenn in ihr nicht ein anderer Zeitpunkt
bestimmt ist. Beabsichtigt die zustaendige Arbeitsbehoerde die Zustimmung zu einer
bindenden Festsetzung insbesondere wegen Unzulaenglichkeit der Entgelte oder der
sonstigen Vertragsbedingungen (Absatz 1 Satz 2) zu versagen, so hat sie dies dem
Heimarbeitsausschuss unter Angabe von Gruenden mitzuteilen und ihm vor ihrer Entscheidung
ueber die Zustimmung Gelegenheit zu geben, die bindende Festsetzung zu aendern.
(3) Die bindende Festsetzung hat die Wirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags
und ist in das beim Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales gefuehrte Tarifregister
einzutragen. Von den Vorschriften einer bindenden Festsetzung kann nur zugunsten des
Beschaeftigten abgewichen werden. Ein Verzicht auf Rechte, die auf Grund einer bindenden
Festsetzung eines Beschaeftigten entstanden sind, ist nur in einem von der Obersten
Arbeitsbehoerde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle gebilligten Vergleich
zulaessig. Die Verwirkung solcher Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen fuer
ihre Geltendmachung koennen nur durch eine bindende Festsetzung vorgesehen werden;
das gleiche gilt fuer die Abkuerzung von Verjaehrungsfristen. Im uebrigen gelten fuer die
bindende Festsetzung die gesetzlichen Vorschriften ueber den Tarifvertrag sinngemaess,
soweit sich aus dem Fehlen der Vertragsparteien nicht etwas anderes ergibt.
(4) Der Heimarbeitsausschuss kann nach Anhoerung der Auftraggeber und Beschaeftigten
bindende Festsetzungen aendern oder aufheben. Die Absaetze 1 bis 3 gelten entsprechend.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten entsprechend fuer die Festsetzung von vermoegenswirksamen
Leistungen im Sinne des Fuenften Vermoegensbildungsgesetzes.
§ 20 Art der Entgelte
Die Entgelte fuer Heimarbeit sind in der Regel als Stueckentgelte, und zwar moeglichst auf
der Grundlage von Stueckzeiten zu regeln. Ist dieses nicht moeglich, so sind Zeitentgelte
festzusetzen, die der Stueckentgeltberechnung im Einzelfall zugrunde gelegt werden
koennen.
§ 21 Entgeltregelung fuer Zwischenmeister, Mithaftung des Auftraggebers
(1) Fuer Zwischenmeister, die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d den in Heimarbeit
Beschaeftigten gleichgestellt sind, koennen im Verhaeltnis zu ihren Auftraggebern durch
Entgeltregelungen gemaess den §§ 17 bis 19 Zuschlaege festgelegt werden.
(2) Zahlt ein Auftraggeber an einen Zwischenmeister ein Entgelt, von dem er weiss
oder den Umstaenden nach wissen muss, dass es zur Zahlung der in der Entgeltregelung
festgelegten Entgelte an die Beschaeftigten nicht ausreicht, oder zahlt er an einen
Zwischenmeister, dessen Unzuverlaessigkeit er kennt oder kennen muss, so haftet er neben
dem Zwischenmeister fuer diese Entgelte.
§ 22 Mindestarbeitsbedingungen fuer fremde Hilfskraefte
(1) Fuer fremde Hilfskraefte, die von Hausgewerbetreibenden oder Gleichgestellten
beschaeftigt werden, koennen Mindestarbeitsbedingungen festgesetzt werden. Voraussetzung
ist, dass die Entgelte der Hausgewerbetreibenden oder Gleichgestellten durch eine
Entgeltregelung (§§ 17 bis 19) festgelegt sind.
(2) Fuer die Festsetzung gilt § 19 entsprechend mit der Massgabe, dass an die Stelle der
Heimarbeitsausschuesse Entgeltausschuesse fuer fremde Hilfskraefte der Heimarbeit treten.
Fuer die Auslegung der Mindestarbeitsbedingungen gilt § 8 Abs. 3 entsprechend.
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(3) Die Entgeltausschuesse werden im Bedarfsfall durch die zustaendige Arbeitsbehoerde
errichtet. Fuer ihre Zusammensetzung und das Verfahren vor ihnen gelten § 4 Absaetze
2 bis 4 und § 5 entsprechend. Die Beisitzer und Stellvertreter sind aus Kreisen
der beteiligten Arbeitnehmer einerseits sowie der Hausgewerbetreibenden und
Gleichgestellten andererseits auf Grund von Vorschlaegen der fachlich und raeumlich
zustaendigen Gewerkschaften und Vereinigungen der Hausgewerbetreibenden oder
Gleichgestellten, soweit solche nicht bestehen oder keine Vorschlaege einreichen, nach
Anhoerung der Beteiligten jeweils zu berufen.
Siebenter Abschnitt
Entgeltschutz
§ 23 Entgeltpruefung
(1) Die oberste Arbeitsbehoerde des Landes hat fuer eine wirksame Ueberwachung der
Entgelte und sonstigen Vertragsbedingungen durch Entgeltpruefer Sorge zu tragen.
(2) Die Entgeltpruefer haben die Innehaltung der Vorschriften des Dritten Abschnitts
dieses Gesetzes und der gemaess den §§ 17 bis 19, 21 und 22 geregelten Entgelte und
sonstigen Vertragsbedingungen zu ueberwachen sowie auf Antrag bei der Errechnung der
Stueckentgelte Berechnungshilfe zu leisten.
(3) Die oberste Arbeitsbehoerde des Landes kann die Aufgaben der Entgeltpruefer anderen
Stellen uebertragen, insbesondere fuer Bezirke, in denen Heimarbeit nur in geringerem
Umfang geleistet wird.
§ 24 Aufforderung zur Nachzahlung der Minderbetraege
Hat ein Auftraggeber oder Zwischenmeister einem in Heimarbeit Beschaeftigten oder
einem Gleichgestellten ein Entgelt gezahlt, das niedriger ist als das in einer
Entgeltregelung gemaess den §§ 17 bis 19 festgesetzte oder das in § 29 Abs. 5 oder 6
bestimmte, so kann ihn die oberste Arbeitsbehoerde des Landes oder die von ihr bestimmte
Stelle auffordern, innerhalb einer in der Aufforderung festzusetzenden Frist den
Minderbetrag nachzuzahlen und den Zahlungsnachweis vorzulegen. Satz 1 gilt entsprechend
fuer sonstige Vertragsbedingungen, die gemaess den §§ 17 bis 19 festgesetzt sind und die
Geldleistungen an einen in Heimarbeit Beschaeftigten oder einen Gleichgestellten zum
Inhalt haben. Die Oberste Arbeitsbehoerde des Landes soll von einer Massnahme nach Satz
1 absehen, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass ein Gleichgestellter im Fall des § 1
Abs. 6 nicht oder wahrheitswidrig geantwortet hat.
§ 25 Klagebefugnis der Laender
Das Land, vertreten durch die oberste Arbeitsbehoerde oder die von ihr bestimmte
Stelle, kann im eigenen Namen den Anspruch auf Nachzahlung des Minderbetrags an den
Berechtigten gerichtlich geltend machen. Das Urteil wirkt auch fuer und gegen den in
Heimarbeit Beschaeftigten oder den Gleichgestellten. § 24 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 26 Entgeltschutz fuer fremde Hilfskraefte
(1) Hat ein Hausgewerbetreibender oder Gleichgestellter einer fremden Hilfskraft ein
Entgelt gezahlt, das niedriger ist als das durch Mindestarbeitsbedingungen (§ 22)
festgesetzte, so gelten die Vorschriften der §§ 24 und 25 ueber die Aufforderung zur
Nachzahlung der Minderbetraege und ueber die Klagebefugnis der Laender sinngemaess.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Hausgewerbetreibender oder Gleichgestellter eine fremde
Hilfskraft nicht nach der einschlaegigen tariflichen Regelung entlohnt. Voraussetzung
ist, dass die Entgelte des Hausgewerbetreibenden oder Gleichgestellten durch eine
Entgeltregelung (§§ 17 bis 19) festgelegt sind.
§ 27 Pfaendungsschutz
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Fuer das Entgelt, das den in Heimarbeit Beschaeftigten oder den Gleichgestellten gewaehrt
wird, gelten die Vorschriften ueber den Pfaendungsschutz fuer Verguetungen, die auf Grund
eines Arbeits- oder Dienstverhaeltnisses geschuldet werden, entsprechend.
Achter Abschnitt
Auskunfts- und Aufklaerungspflicht ueber Entgelte
§ 28
(1) Auftraggeber, Zwischenmeister, Beschaeftigte und fremde Hilfskraefte haben den
mit der Entgeltfestsetzung oder Entgeltpruefung beauftragten Stellen auf Verlangen
Auskunft ueber alle die Entgelte beruehrenden Fragen zu erteilen und hierbei auch ausser
den Entgeltbelegen (§ 9) Arbeitsstuecke, Stoffproben und sonstige Unterlagen fuer die
Entgeltfestsetzung oder Entgeltpruefung vorzulegen. Die mit der Entgeltfestsetzung oder
Entgeltpruefung beauftragten Stellen koennen Erhebungen ueber Arbeitszeiten fuer einzelne
Arbeitsstuecke anstellen oder anstellen lassen.
(2) Der in Heimarbeit Beschaeftigte und Gleichgestellte kann von seinem Auftraggeber
verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Entgelts erlaeutert wird.
Neunter Abschnitt
Kuendigung
§ 29 Allgemeiner Kuendigungsschutz
(1) Das Beschaeftigungsverhaeltnis eines in Heimarbeit Beschaeftigten kann beiderseits an
jedem Tag fuer den Ablauf des folgenden Tages gekuendigt werden.
(2) Wird ein in Heimarbeit Beschaeftigter von einem Auftraggeber oder Zwischenmeister
laenger als vier Wochen beschaeftigt, so kann das Beschaeftigungsverhaeltnis beiderseits
nur mit einer Frist von zwei Wochen gekuendigt werden.
(3) Wird ein in Heimarbeit Beschaeftigter ueberwiegend von einem Auftraggeber oder
Zwischenmeister beschaeftigt, so kann das Beschaeftigungsverhaeltnis mit einer Frist
von vier Wochen zum Fuenfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekuendigt werden.
Waehrend einer vereinbarten Probezeit, laengstens fuer die Dauer von sechs Monaten,
betraegt die Kuendigungsfrist zwei Wochen.
(4) Unter der in Absatz 3 Satz 1 genannten Voraussetzung betraegt die Frist
fuer eine Kuendigung durch den Auftraggeber oder Zwischenmeister, wenn das
Beschaeftigungsverhaeltnis
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fuenf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwoelf Jahre bestanden hat, fuenf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. fuenfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschaeftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des
25. Lebensjahres des Beschaeftigten liegen, nicht beruecksichtigt.
(5) § 622 Abs. 4 bis 6 des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(6) Fuer die Kuendigung aus wichtigem Grund gilt § 626 des Buergerlichen Gesetzbuchs
entsprechend.
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(7) Fuer die Dauer der Kuendigungsfrist nach den Absaetzen 2 bis 5 hat der Beschaeftigte
auch bei Ausgabe einer geringeren Arbeitsmenge Anspruch auf Arbeitsentgelt in Hoehe
von einem Zwoelftel bei einer Kuendigungsfrist von zwei Wochen, zwei Zwoelfteln bei einer
Kuendigungsfrist von vier Wochen, drei Zwoelfteln bei einer Kuendigungsfrist von einem
Monat, vier Zwoelfteln bei einer Kuendigungsfrist von zwei Monaten, sechs Zwoelfteln
bei einer Kuendigungsfrist von drei Monaten, acht Zwoelfteln bei einer Kuendigungsfrist
von vier Monaten, zehn Zwoelfteln bei einer Kuendigungsfrist von fuenf Monaten, zwoelf
Zwoelfteln bei einer Kuendigungsfrist von sechs Monaten und vierzehn Zwoelfteln bei einer
Kuendigungsfrist von sieben Monaten des Gesamtbetrages, den er in den dem Zugang der
Kuendigung vorausgegangenen 24 Wochen als Entgelt erhalten hat. Bei Entgelterhoehungen
waehrend des Berechnungszeitraums oder der Kuendigungsfrist ist von dem erhoehten Entgelt
auszugehen. Zeiten des Bezugs von Krankengeld oder Kurzarbeitergeld sind in den
Berechnungszeitraum nicht mit einzubeziehen.
(8) Absatz 7 gilt entsprechend, wenn ein Auftraggeber oder Zwischenmeister die
Arbeitsmenge, die er mindestens ein Jahr regelmaessig an einen Beschaeftigten, auf den
die Voraussetzungen der Absaetze 2, 3, 4 oder 5 zutreffen, ausgegeben hat, um mindestens
ein Viertel verringert, es sei denn, dass die Verringerung auf einer Festsetzung gemaess
§ 11 Abs. 2 beruht. Hat das Beschaeftigungsverhaeltnis im Fall des Absatzes 2 ein Jahr
noch nicht erreicht, so ist von der waehrend der Dauer des Beschaeftigungsverhaeltnisses
ausgegebenen Arbeitsmenge auszugehen. Die Saetze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn
die Verringerung der Arbeitsmenge auf rechtswirksam eingefuehrter Kurzarbeit beruht.
(9) Teilt ein Auftraggeber einem Zwischenmeister, der ueberwiegend fuer ihn Arbeit
weitergibt, eine kuenftige Herabminderung der regelmaessig zu verteilenden Arbeitsmenge
nicht rechtzeitig mit, so kann dieser vom Auftraggeber Ersatz der durch Einhaltung
der Kuendigungsfrist verursachten Aufwendungen insoweit verlangen, als waehrend der
Kuendigungsfrist die Beschaeftigung wegen des Verhaltens des Auftraggebers nicht moeglich
war.
§ 29a Kuendigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung
(1) Die Kuendigung des Beschaeftigungsverhaeltnisses eines in Heimarbeit beschaeftigten
Mitglieds eines Betriebsrats oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist
unzulaessig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die einen Arbeitgeber zur Kuendigung
eines Arbeitsverhaeltnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kuendigungsfrist
berechtigen wuerden, und dass die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes
erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.
Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kuendigung innerhalb eines Jahres, jeweils vom
Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulaessig, es sei denn, dass
Tatsachen vorliegen, die einen Arbeitgeber zur Kuendigung eines Arbeitsverhaeltnisses
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kuendigungsfrist berechtigen wuerden; dies
gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung
beruht.
(2) Die Kuendigung eines in Heimarbeit beschaeftigten Mitglieds eines Wahlvorstands ist
vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kuendigung eines in Heimarbeit beschaeftigten
Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an jeweils bis zur
Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulaessig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen,
die einen Arbeitgeber zur Kuendigung eines Arbeitsverhaeltnisses aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Kuendigungsfrist berechtigen wuerden, und dass die nach § 103
des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine
gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe
des Wahlergebnisses ist die Kuendigung unzulaessig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen,
die einen Arbeitgeber zur Kuendigung eines Arbeitsverhaeltnisses aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kuendigungsfrist berechtigen wuerden; dies gilt nicht fuer Mitglieder
des Wahlvorstands, wenn dieser nach § 18 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch
gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
(3) Wird die Vergabe von Heimarbeit eingestellt, so ist die Kuendigung des
Beschaeftigungsverhaeltnisses der in den Absaetzen 1 und 2 genannten Personen fruehestens
zum Zeitpunkt der Einstellung der Vergabe zulaessig, es sei denn, dass die Kuendigung zu
einem frueheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
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Zehnter Abschnitt
Ausgabeverbot
§ 30 Verbot der Ausgabe von Heimarbeit
Die Oberste Arbeitsbehoerde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle kann einer
Person, die
1. in den letzten fuenf Jahren wiederholt wegen eines Verstosses gegen die Vorschriften
dieses Gesetzes rechtskraeftig verurteilt oder mit Geldbusse belegt worden ist,
2. der Obersten Arbeitsbehoerde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle falsche
Angaben gemacht oder falsche Unterlagen vorgelegt hat, um sich der Pflicht zur
Nachzahlung von Minderbetraegen (§ 24) zu entziehen, oder
3. der Aufforderung der Obersten Arbeitsbehoerde des Landes oder der von ihr bestimmten
Stelle zur Nachzahlung von Minderbetraegen (§ 24) wiederholt nicht nachgekommen
ist oder die Minderbetraege nach Aufforderung zwar nachgezahlt, jedoch weiter zu
niedrige Entgelte gezahlt hat,
die Aus- und Weitergabe von Heimarbeit verbieten.
Elfter Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Ausgabe verbotener Heimarbeit
(1) Wer Heimarbeit, die nach einer zur Durchfuehrung des Gefahrenschutzes erlassenen
Rechtsvorschrift (§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Satz 2) verboten ist, ausgibt
oder weitergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Handelt der Taeter fahrlaessig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessaetzen.
§ 32 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Arbeits- und
Gefahrenschutzes
(1) Ordnungswidrig handelt, wer, abgesehen von den Faellen des § 31, vorsaetzlich oder
fahrlaessig
1. einer zur Durchfuehrung des Gefahrenschutzes erlassenen Rechtsvorschrift (§§ 13,
14 Abs. 1, 3, § 34 Abs. 2 Satz 2), soweit sie fuer einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bussgeldvorschrift verweist, oder
2. einer vollziehbaren Verfuegung nach § 14 Abs. 2 oder § 16a
zuwiderhandelt.
Die in Satz 1 Nr. 1 vorgeschriebene Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die dort
genannten Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.
(3) Wer vorsaetzlich eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch
in Heimarbeit Beschaeftigte in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefaehrdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer in den Faellen des Absatzes 3 die Gefahr fahrlaessig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessaetzen bestraft.
§ 32a Sonstige Ordnungswidrigkeiten
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig einem nach § 30 ergangenen
vollziehbaren Verbot der Ausgabe oder Weitergabe von Heimarbeit zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer Vorschrift ueber die Listenfuehrung (§ 6), die Mitteilung oder Anzeige von
Heimarbeit (§§ 7, 15), die Unterrichtungspflicht (§ 7a), die Offenlegung der
Entgeltverzeichnisse (§ 8), die Entgeltbelege (§ 9) oder die Auskunftspflicht ueber
die Entgelte (§ 28 Abs. 1) zuwiderhandelt,
2. einer vollziehbaren Anordnung zum Schutz der Heimarbeiter vor Zeitversaeumnis (§ 10)
zuwiderhandelt,
3. einer Regelung zur Verteilung der Heimarbeit nach § 11 Abs. 2 zuwiderhandelt,
soweit sie fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist
oder
4. als in Heimarbeit Beschaeftigter (§ 1 Abs. 1) oder diesem Gleichgestellter (§ 1 Abs.
2) duldet, dass ein mitarbeitender Familienangehoeriger eine Zuwiderhandlung nach §
32 begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbusse bis zu
zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbusse bis zu
zweitausendfuenfhundert Euro geahndet werden.
Zwoelfter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 33 Durchfuehrungsvorschriften
(1) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales wird ermaechtigt, mit Zustimmung
des Bundesrates und nach Anhoerung der Spitzenverbaende der Gewerkschaften und der
Vereinigungen der Arbeitgeber die zur Durchfuehrung dieses Gesetzes erforderlichen
Rechtsverordnungen zu erlassen ueber
a) das Verfahren bei der Gleichstellung (§ 1 Abs. 2 bis 5);
b) die Errichtung von Heimarbeitsausschuessen und von Entgeltausschuessen fuer fremde
Hilfskraefte der Heimarbeit und das Verfahren vor ihnen (§§ 4, 5, 11, 18 bis 22);
c) Form, Inhalt und Einsendung der Listen und der Anzeige bei erstmaliger Ausgabe von
Heimarbeit (§§ 6 und 7);
d) Form, Inhalt, Ausgabe und Aufbewahrung von Entgeltbelegen (§ 9).
(2) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates
und nach Anhoerung der Spitzenverbaende der Gewerkschaften und der Vereinigung der
Arbeitgeber allgemeine Verwaltungsvorschriften fuer die Durchfuehrung dieses Gesetzes
erlassen.
Fussnote
§ 33 Abs. 1 Eingangssatz Kursivdruck: Lautet richtig "Vereinigung"
§ 34 Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkuendung, der § 33 am Tag nach der
Verkuendung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Gesetz ueber die Heimarbeit in
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2145) und
die Verordnung zur Durchfuehrung des Gesetzes ueber die Heimarbeit vom 30. Oktober 1939
(Reichsgesetzbl. I S. 2152) ausser Kraft. Die auf Grund der bisherigen gesetzlichen
Vorschriften zur Durchfuehrung des Gefahrenschutzes erlassenen Verordnungen bleiben mit
der Massgabe in Kraft, dass anstelle der in ihnen erwaehnten Vorschriften des Gesetzes
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ueber die Heimarbeit in der Fassung vom 30. Oktober 1939 und des Hausarbeitgesetzes
in der Fassung vom 30. Juni 1923 (Reichsgesetzbl. S. 472/730) die entsprechenden
Vorschriften dieses Gesetzes treten.
Fussnote
§ 34 Abs. 1 Kursivdruck: Betr. Inkrafttreten d. § 33 in der urspruenglichen Fassung
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