Heimgesetz (HeimG)
HeimG

vom  07.08.1974



"Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970),
das zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geaendert worden ist"

Stand:      Neugefasst durch Bek. v. 5.11.2001 I 2970;
            zuletzt geaendert durch Art. 78 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.1975       Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. HeimG Anhang EV

Inhaltsuebersicht
§   1                    Anwendungsbereich
§   2                    Zweck des Gesetzes
§   3                    Leistungen des Heims, Rechtsverordnungen
§   4                    Beratung
§   5                    Heimvertrag
§   6                    Anpassungspflicht
§   7                    Erhoehung des Entgelts
§   8                    Vertragsdauer
§   9                    Abweichende Vereinbarungen
§   10                   Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner
§   11                   Anforderungen an den Betrieb eines Heims
§   12                   Anzeige
§   13                   Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§   14                   Leistungen an Traeger und Beschaeftigte
§   15                   Ueberwachung
§   16                   Beratung bei Maengeln
§   17                   Anordnungen
§   18                   Beschaeftigungsverbot, kommissarische Heimleitung
§   19                   Untersagung
§   20                   Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften
§   21                   Ordnungswidrigkeiten
§   22                   Berichte
§   23                   Zustaendigkeit und Durchfuehrung des Gesetzes
§   24                   Anwendbarkeit der Gewerbeordnung
§   25                   Fortgeltung von Rechtsverordnungen
§   25a                  Erprobungsregelungen
§   26                   Uebergangsvorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt fuer Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen,
die dem Zweck dienen, aeltere Menschen oder pflegebeduerftige oder behinderte Volljaehrige
aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu ueberlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfuegung
zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der
Bewohnerinnen und Bewohner unabhaengig sind und entgeltlich betrieben werden.

(2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Vertraege mit Dritten oder auf
andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden,
begruendet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die
Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste
oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen
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und das Entgelt hierfuer im Verhaeltnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung
ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind,
Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.

(3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des Absatzes 1, die der voruebergehenden
Aufnahme Volljaehriger dienen (Kurzzeitheime), sowie auf stationaere Hospize finden
die §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Nehmen
die Heime nach Satz 1 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der
Massgabe Anwendung, dass ein Heimfuersprecher zu bestellen ist.

(4) Als voruebergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten
anzusehen.

(5) Dieses Gesetz gilt auch fuer Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege mit
Ausnahme der §§ 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7. Nimmt die Einrichtung
in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Massgabe Anwendung, dass
ein Heimfuersprecher zu bestellen ist.

(6) Dieses Gesetz gilt nicht fuer Tageseinrichtungen und Krankenhaeuser im Sinne des § 2
Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt
dieses Gesetz fuer die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfuellen. Dieses
Gesetz gilt nicht fuer Internate der Berufsbildungs- und Berufsfoerderungswerke.

§ 2 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
1. die Wuerde sowie die Interessen und Beduerfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von
   Heimen vor Beeintraechtigungen zu schuetzen,
2. die Selbstaendigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der
   Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu foerdern,
3. die Einhaltung der dem Traeger des Heims (Traeger) gegenueber den Bewohnerinnen und
   Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern,
4. die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern,
5. eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende
   Qualitaet des Wohnens und der Betreuung zu sichern,
6. die Beratung in Heimangelegenheiten zu foerdern sowie
7. die Zusammenarbeit der fuer die Durchfuehrung dieses Gesetzes zustaendigen Behoerden
   mit den Traegern und deren Verbaenden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der
   Krankenversicherung sowie den Traegern der Sozialhilfe zu foerdern.

(2) Die Selbstaendigkeit der Traeger der Heime in Zielsetzung und Durchfuehrung ihrer
Aufgaben bleibt unberuehrt.

§ 3 Leistungen des Heims, Rechtsverordnungen
(1) Die Heime sind verpflichtet, ihre Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten
Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.

(2) Zur Durchfuehrung des § 2 kann das Bundesministerium fuer Familie, Senioren,
Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie, dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem
Bundesministerium fuer Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Regelungen
(Mindestanforderungen) erlassen
1. fuer die Raeume, insbesondere die Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsraeume
   sowie die Verkehrsflaechen, sanitaeren Anlagen und die technischen Einrichtungen,
2. fuer die Eignung der Leitung des Heims (Leitung) und der Beschaeftigten.

§ 4 Beratung

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Die zustaendigen Behoerden informieren und beraten
1. die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Heimbeiraete und Heimfuersprecher ueber ihre
   Rechte und Pflichten,
2. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, ueber Heime im Sinne des § 1 und
   ueber die Rechte und Pflichten der Traeger und der Bewohnerinnen und Bewohner solcher
   Heime und
3. auf Antrag Personen und Traeger, die die Schaffung von Heimen im Sinne des § 1
   anstreben oder derartige Heime betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der
   Heime.

§ 5 Heimvertrag
(1) Zwischen dem Traeger und der kuenftigen Bewohnerin oder dem kuenftigen Bewohner ist
ein Heimvertrag abzuschliessen. Der Inhalt des Heimvertrags ist der Bewohnerin oder dem
Bewohner unter Beifuegung einer Ausfertigung des Vertrags schriftlich zu bestaetigen.

(2) Der Traeger hat die kuenftigen Bewohnerinnen und Bewohner vor Abschluss des
Heimvertrags schriftlich ueber den Vertragsinhalt zu informieren und sie auf die
Moeglichkeiten spaeterer Leistungs- und Entgeltveraenderungen hinzuweisen.

(3) Im Heimvertrag sind die Rechte und Pflichten des Traegers und der Bewohnerin oder
des Bewohners, insbesondere die Leistungen des Traegers und das von der Bewohnerin
oder dem Bewohner insgesamt zu entrichtende Heimentgelt, zu regeln. Der Heimvertrag
muss eine allgemeine Leistungsbeschreibung des Heims, insbesondere der Ausstattung,
enthalten. Im Heimvertrag muessen die Leistungen des Traegers, insbesondere Art, Inhalt
und Umfang der Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschliesslich der auf die
Unterkunft, Verpflegung und Betreuung entfallenden Entgelte angegeben werden. Ausserdem
muessen die weiteren Leistungen im Einzelnen gesondert beschrieben und die jeweiligen
Entgeltbestandteile hierfuer gesondert angegeben werden.

(4) Wird die Bewohnerin oder der Bewohner nur voruebergehend aufgenommen, so umfasst
die Leistungspflicht des Traegers alle Betreuungsmassnahmen, die waehrend des Aufenthalts
erforderlich sind.

(5) In Vertraegen mit Personen, die Leistungen nach den §§ 41, 42 und 43 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen (Leistungsempfaenger der Pflegeversicherung),
muessen Art, Inhalt und Umfang der in Absatz 3 genannten Leistungen sowie die jeweiligen
Entgelte den im Siebten und Achten Kapitel oder den aufgrund des Siebten und Achten
Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen (Regelungen der
Pflegeversicherung) entsprechen sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten
(§ 82 Abs. 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gesondert ausgewiesen werden.
Entsprechen Art, Inhalt oder Umfang der Leistungen oder Entgelte nicht den Regelungen
der Pflegeversicherung, haben sowohl der Leistungsempfaenger der Pflegeversicherung als
auch der Traeger einen Anspruch auf entsprechende Anpassung des Vertrags.

(6) In Vertraegen mit Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwoelften Buch
Sozialgesetzbuch gewaehrt wird, muessen Art, Inhalt und Umfang der in Absatz 3 genannten
Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte den aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwoelfen
Buches Sozialhilfegesetzbuch getroffenen Vereinbarungen entsprechen. Absatz 5 Satz 2
findet entsprechende Anwendung.

(7) Das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile muessen im Verhaeltnis zu den Leistungen
angemessen sein. Sie sind fuer alle Bewohnerinnen und Bewohner eines Heims nach
einheitlichen Grundsaetzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist zulaessig, soweit eine
oeffentliche Foerderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur fuer einen
Teil eines Heims erfolgt ist. Eine Differenzierung nach Kostentraegern ist unzulaessig.
Abweichend von Satz 4 ist eine Differenzierung der Entgelte insofern zulaessig, als
Verguetungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitels des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
ueber Investitionsbetraege oder gesondert berechnete Investitionskosten getroffen worden
sind.



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(8) Im Heimvertrag ist fuer Zeiten der Abwesenheit der Bewohnerin oder des Bewohners
eine Regelung vorzusehen, ob und in welchem Umfang eine Erstattung ersparter
Aufwendungen erfolgt. Die Absaetze 5 und 6 finden Anwendung.

(9) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines gesetzlichen Leistungstraegers
erbracht, ist die Bewohnerin oder der Bewohner unverzueglich schriftlich unter
Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.

(10) Der Traeger hat die kuenftige Bewohnerin oder den kuenftigen Bewohner bei Abschluss
des Heimvertrags schriftlich auf sein Recht hinzuweisen, sich beim Traeger, bei der
zustaendigen Behoerde oder der Arbeitsgemeinschaft nach § 20 Abs. 5 beraten zu lassen
sowie sich ueber Maengel bei der Erbringung der im Heimvertrag vorgesehenen Leistungen zu
beschweren. Zugleich hat er die entsprechenden Anschriften mitzuteilen.

(11) Erbringt der Traeger die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise nicht
oder weisen sie nicht unerhebliche Maengel auf, kann die Bewohnerin oder der Bewohner
unbeschadet weitergehender zivilrechtlicher Ansprueche bis zu sechs Monate rueckwirkend
eine angemessene Kuerzung des vereinbarten Heimentgelts verlangen. Dies gilt nicht,
soweit nach § 115 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wegen desselben
Sachverhaltes ein Kuerzungsbetrag vereinbart oder festgesetzt worden ist. Bei Personen,
denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch gewaehrt wird,
steht der Kuerzungsbetrag bis zur Hoehe der erbrachten Leistungen vorrangig dem Traeger
der Sozialhilfe zu. Versicherten der Pflegeversicherung steht der Kuerzungsbetrag bis
zur Hoehe ihres Eigenentgelts am Heimentgelt zu; ein ueberschiessender Betrag ist an die
Pflegekasse auszuzahlen.

(12) War die Bewohnerin oder der Bewohner zu dem Zeitpunkt der Aufnahme in ein Heim
geschaeftsunfaehig, so gilt der von ihr oder ihm geschlossene Heimvertrag in Ansehung
einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung, soweit diese in einem
angemessenen Verhaeltnis zueinander stehen, als wirksam.

§ 6 Anpassungspflicht
(1) Der Traeger hat seine Leistungen, soweit ihm dies moeglich ist, einem erhoehten
oder verringerten Betreuungsbedarf der Bewohnerin oder des Bewohners anzupassen und
die hierzu erforderlichen Aenderungen des Heimvertrags anzubieten. Sowohl der Traeger
als auch die Bewohnerin oder der Bewohner koennen die erforderlichen Aenderungen des
Heimvertrags verlangen. Im Heimvertrag kann vereinbart werden, dass der Traeger das
Entgelt durch einseitige Erklaerung in angemessenem Umfang entsprechend den angepassten
Leistungen zu senken verpflichtet ist und erhoehen darf.

(2) Der Traeger hat die Aenderungen der Art, des Inhalts und des Umfangs der Leistungen
sowie gegebenenfalls der Verguetung darzustellen. § 5 Abs. 3 Satz 3 und 4 findet
entsprechende Anwendung.

(3) Auf die Absaetze 1 und 2 finden § 5 Abs. 5 bis 7 und § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5
Satz 1 entsprechende Anwendung.

§ 7 Erhoehung des Entgelts
(1) Der Traeger kann eine Erhoehung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige
Berechnungsgrundlage veraendert und sowohl die Erhoehung als auch das erhoehte Entgelt
angemessen sind. Entgelterhoehungen aufgrund von Investitionsaufwendungen des Heims sind
nur zulaessig, soweit sie nach der Art des Heims betriebsnotwendig sind und nicht durch
oeffentliche Foerderung gedeckt werden.

(2) Die Erhoehung des Entgelts bedarf ausserdem der Zustimmung der Bewohnerin oder des
Bewohners. In dem Heimvertrag kann vereinbart werden, dass der Traeger berechtigt ist,
bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 das Entgelt durch einseitige Erklaerung
zu erhoehen.

(3) Die Erhoehung des Entgelts wird nur wirksam, wenn sie vom Traeger der Bewohnerin
oder dem Bewohner gegenueber spaetestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie
wirksam werden soll, schriftlich geltend gemacht wurde und die Begruendung anhand der

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Leistungsbeschreibung und der Entgeltbestandteile des Heimvertrags unter Angabe des
Umlagemassstabs die Positionen beschreibt, fuer die sich nach Abschluss des Heimvertrags
Kostensteigerungen ergeben. Die Begruendung muss die vorgesehenen Aenderungen darstellen
und sowohl die bisherigen Entgeltbestandteile als auch die vorgesehenen neuen
Entgeltbestandteile enthalten. § 5 Abs. 3 und 5 bis 9 gilt entsprechend. Die Bewohnerin
oder der Bewohner sowie der Heimbeirat muessen Gelegenheit erhalten, die Angaben des
Traegers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu ueberpruefen.

(4) Bei Leistungsempfaengern der Pflegeversicherung wird eine Erhoehung des Entgelts
ausserdem nur wirksam, soweit das erhoehte Entgelt den Regelungen der Pflegeversicherung
entspricht. Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Der Traeger ist verpflichtet,
Vertreterinnen und Vertreter des Heimbeirats oder den Heimfuersprecher rechtzeitig
vor der Aufnahme von Verhandlungen ueber Leistungs- und Qualitaetsvereinbarungen sowie
ueber Verguetungsvereinbarungen mit den Pflegekassen anzuhoeren und ihnen unter Vorlage
nachvollziehbarer Unterlagen die wirtschaftliche Notwendigkeit und Angemessenheit der
geplanten Erhoehung zu erlaeutern. Ausserdem ist der Traeger verpflichtet, Vertreterinnen
und Vertretern des Heimbeirats oder dem Heimfuersprecher Gelegenheit zu einer
schriftlichen Stellungnahme zu geben. Diese Stellungnahme gehoert zu den Unterlagen, die
der Traeger rechtzeitig vor Beginn der Verhandlungen den als Kostentraegern betroffenen
Vertragsparteien vorzulegen hat. Vertreterinnen und Vertreter des Heimbeirats oder der
Heimfuersprecher sollen auf Verlangen vom Traeger zu den Verhandlungen ueber Leistungs-
und Qualitaetsvereinbarungen sowie ueber Verguetungsvereinbarungen hinzugezogen werden.
Sie sind ueber den Inhalt der Verhandlungen, soweit ihnen im Rahmen der Verhandlungen
Betriebsgeheimnisse bekannt geworden sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Absatz 3
findet Anwendung.

(5) Bei Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch
gewaehrt wird, wird eine Erhoehung des Entgelts nur wirksam, soweit das erhoehte Entgelt
den Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
entspricht. Vertreterinnen und Vertreter des Heimbeirats oder der Heimfuersprecher
sollen auf Verlangen vom Traeger an den Verhandlungen ueber Leistungs-, Verguetungs- und
Pruefungsvereinbarungen hinzugezogen werden. Im Uebrigen findet Absatz 4 entsprechende
Anwendung.

(6) Eine Kuendigung des Heimvertrags zum Zwecke der Erhoehung des Entgelts ist
ausgeschlossen.

§ 8 Vertragsdauer
(1) Der Heimvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, soweit nicht im Einzelfall
eine befristete Aufnahme der Bewohnerin oder des Bewohners beabsichtigt ist oder eine
voruebergehende Aufnahme nach § 1 Abs. 3 vereinbart wird.

(2) Die Bewohnerin oder der Bewohner kann den Heimvertrag spaetestens am dritten
Werktag eines Kalendermonats fuer den Ablauf desselben Monats schriftlich kuendigen.
Bei einer Erhoehung des Entgelts ist eine Kuendigung abweichend von Satz 1 jederzeit
fuer den Zeitpunkt moeglich, an dem die Erhoehung wirksam werden soll. Der Heimvertrag
kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kuendigungsfrist gekuendigt werden, wenn
der Bewohnerin oder dem Bewohner die Fortsetzung des Heimvertrags bis zum Ablauf der
Kuendigungsfrist nicht zuzumuten ist. Hat in den Faellen des Satzes 3 der Traeger den
Kuendigungsgrund zu vertreten, hat er der Bewohnerin oder dem Bewohner eine angemessene
anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und ist
zum Ersatz der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. Im Falle des Satzes
3 kann die Bewohnerin oder der Bewohner den Nachweis einer angemessenen anderweitigen
Unterkunft und Betreuung auch dann verlangen, wenn sie oder er noch nicht gekuendigt
hat. § 115 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberuehrt.

(3) Der Traeger kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kuendigen. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. der Betrieb des Heims eingestellt, wesentlich eingeschraenkt oder in seiner Art
   veraendert wird und die Fortsetzung des Heimvertrags fuer den Traeger eine unzumutbare
   Haerte bedeuten wuerde,


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2. der Gesundheitszustand der Bewohnerin oder des Bewohners sich so veraendert hat,
   dass ihre oder seine fachgerechte Betreuung in dem Heim nicht mehr moeglich ist,
3. die Bewohnerin ihre oder der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft
   so groeblich verletzt, dass dem Traeger die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr
   zugemutet werden kann, oder
4. die Bewohnerin oder der Bewohner
   a) fuer zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder
      eines Teils des Entgelts, der das Entgelt fuer einen Monat uebersteigt, im Verzug
      ist oder
   b) in einem Zeitraum, der sich ueber mehr als zwei Termine erstreckt, mit der
      Entrichtung des Entgelts in Hoehe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der das
      Entgelt fuer zwei Monate erreicht.


(4) In den Faellen des Absatzes 3 Nr. 4 ist die Kuendigung ausgeschlossen, wenn der
Traeger vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf von zwei Monaten
nach Eintritt der Rechtshaengigkeit des Raeumungsanspruchs hinsichtlich des faelligen
Entgelts der Traeger befriedigt wird oder eine oeffentliche Stelle sich zur Befriedigung
verpflichtet.

(5) Die Kuendigung durch den Traeger bedarf der schriftlichen Form; sie ist zu begruenden.

(6) In den Faellen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 4 kann der Traeger den Vertrag ohne
Einhaltung einer Frist kuendigen. In den Uebrigen Faellen des Absatzes 3 ist die Kuendigung
spaetestens am dritten Werktag eines Kalendermonats fuer den Ablauf des naechsten Monats
zulaessig.

(7) Hat der Traeger nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 gekuendigt, so hat er der Bewohnerin oder
dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren
Bedingungen nachzuweisen. In den Faellen des Absatzes 3 Nr. 1 hat der Traeger die Kosten
des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen.

(8) Mit dem Tod der Bewohnerin oder des Bewohners endet das Vertragsverhaeltnis.
Vereinbarungen ueber eine Fortgeltung des Vertrags hinsichtlich der Entgeltbestandteile
fuer Wohnraum und Investitionskosten sind zulaessig, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen
nach dem Sterbetag nicht ueberschritten wird. In diesen Faellen ermaessigt sich das Entgelt
um den Wert der von dem Traeger ersparten Aufwendungen. Bestimmungen des Heimvertrags
ueber die Behandlung des im Heim befindlichen Nachlasses sowie dessen Verwahrung durch
den Traeger bleiben wirksam.

(9) Wenn die Bewohnerin oder der Bewohner nur voruebergehend aufgenommen wird, kann der
Heimvertrag von beiden Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund gekuendigt werden. Die
Absaetze 2 bis 8 sind mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 und des Absatzes
8 Satz 1 nicht anzuwenden. Die Kuendigung ist ohne Einhaltung einer Frist zulaessig. Sie
bedarf der schriftlichen Form und ist zu begruenden.

(10) War die Bewohnerin oder der Bewohner bei Abschluss des Heimvertrages
geschaeftsunfaehig, so kann der Traeger eines Heimes das Heimverhaeltnis nur aus wichtigem
Grund fuer geloest erklaeren. Absatz 3 Satz 2, Absaetze 4, 5, 6, 7, 8 Satz 1 und Absatz 9
Satz 1 bis 3 finden insoweit entsprechende Anwendung.

§ 9 Abweichende Vereinbarungen
Vereinbarungen, die zum Nachteil der Bewohnerin oder des Bewohners von den §§ 5 bis 8
abweichen, sind unwirksam.

§ 10 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner
(1) Die Bewohnerinnen und Bewohner wirken durch einen Heimbeirat in Angelegenheiten
des Heimbetriebs wie Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingungen, Heimordnung,
Verpflegung und Freizeitgestaltung mit. Die Mitwirkung bezieht sich auch auf die
Sicherung einer angemessenen Qualitaet der Betreuung im Heim und auf die Leistungs-,
Verguetungs-, Qualitaets- und Pruefungsvereinbarungen nach § 7 Abs. 4 und 5. Sie ist auf
                                            -6-
      
                                                                              

die Verwaltung sowie die Geschaefts- und Wirtschaftsfuehrung des Heims zu erstrecken,
wenn Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 erbracht worden sind. Der Heimbeirat
kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen
seines Vertrauens hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Die fuer die Durchfuehrung dieses Gesetzes zustaendigen Behoerden foerdern die
Unterrichtung der Bewohnerinnen und Bewohner und der Mitglieder von Heimbeiraeten ueber
die Wahl und die Befugnisse sowie die Moeglichkeiten des Heimbeirats, die Interessen der
Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebs zur Geltung zu bringen.

(3) Der Heimbeirat soll mindestens einmal im Jahr die Bewohnerinnen und Bewohner
zu einer Versammlung einladen, zu der jede Bewohnerin oder jeder Bewohner eine
Vertrauensperson beiziehen kann. Naeheres kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 5
geregelt werden.

(4) Fuer die Zeit, in der ein Heimbeirat nicht gebildet werden kann, werden seine
Aufgaben durch einen Heimfuersprecher wahrgenommen. Seine Taetigkeit ist unentgeltlich
und ehrenamtlich. Der Heimfuersprecher wird im Benehmen mit der Heimleitung von der
zustaendigen Behoerde bestellt. Die Bewohnerinnen und Bewohner des Heims oder deren
gesetzliche Vertreter koennen der zustaendigen Behoerde Vorschlaege zur Auswahl des
Heimfuersprechers unterbreiten. Die zustaendige Behoerde kann von der Bestellung eines
Heimfuersprechers absehen, wenn die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner auf andere
Weise gewaehrleistet ist.

(5) Das Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlaesst im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Gesundheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Regelungen ueber die Wahl des Heimbeirats und die Bestellung
des Heimfuersprechers sowie ueber Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung. In der
Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass auch Angehoerige und sonstige Vertrauenspersonen
der Bewohnerinnen und Bewohner, von der zustaendigen Behoerde vorgeschlagene Personen
sowie Mitglieder der oertlichen Seniorenvertretungen und Mitglieder von oertlichen
Behindertenorganisationen in angemessenem Umfang in den Heimbeirat gewaehlt werden
koennen.

§ 11 Anforderungen an den Betrieb eines Heims
(1) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Traeger und die Leitung
1.   die Wuerde sowie die Interessen und Beduerfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor
     Beeintraechtigungen schuetzen,
2.   die Selbstaendigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der
     Bewohnerinnen und Bewohner wahren und foerdern, insbesondere bei behinderten
     Menschen die sozialpaedagogische Betreuung und heilpaedagogische Foerderung sowie
     bei Pflegebeduerftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der
     Menschenwuerde gewaehrleisten,
3.   eine angemessene Qualitaet der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner, auch
     soweit sie pflegebeduerftig sind, in dem Heim selbst oder in angemessener anderer
     Weise einschliesslich der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-
     pflegerischer Erkenntnisse sowie die aerztliche und gesundheitliche Betreuung
     sichern,
4.   die Eingliederung behinderter Menschen foerdern,
5.   den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer
     Betreuungsbeduerftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermoeglichen und die
     erforderlichen Hilfen gewaehren,
6.   die hauswirtschaftliche Versorgung sowie eine angemessene Qualitaet des Wohnens
     erbringen,
7.   sicherstellen, dass fuer pflegebeduerftige Bewohnerinnen und Bewohner
     Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
8.   gewaehrleisten, dass in Einrichtungen der Behindertenhilfe fuer die Bewohnerinnen
     und Bewohner Foerder- und Hilfeplaene aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet
     werden,
                                            -7-
       
                                                                               

9.    einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen
      gewaehrleisten und sicherstellen, dass von den Beschaeftigten die fuer ihren
      Aufgabenbereich einschlaegigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden, und
10.   sicherstellen, dass die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemaess aufbewahrt
      und die in der Pflege taetigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens einmal
      im Jahr ueber den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden.

(2) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Traeger
1. die notwendige Zuverlaessigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfaehigkeit
   zum Betrieb des Heims, besitzt,
2. sicherstellt, dass die Zahl der Beschaeftigten und ihre persoenliche und fachliche
   Eignung fuer die von ihnen zu leistende Taetigkeit ausreicht,
3. angemessene Entgelte verlangt und
4. ein Qualitaetsmanagement betreibt.

(3) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn
1. die Einhaltung der in den Rechtsverordnungen nach § 3 enthaltenen Regelungen
   gewaehrleistet ist,
2. die vertraglichen Leistungen erbracht werden und
3. die Einhaltung der nach § 14 Abs. 7 erlassenen Vorschriften gewaehrleistet ist.

(4) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an den Betrieb eines Heims erfuellt
sind, ist die zustaendige Behoerde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Massnahmen
zur Aufklaerung zu ergreifen.

§ 12 Anzeige
(1) Wer den Betrieb eines Heims aufnehmen will, hat darzulegen, dass er die
Anforderungen nach § 11 Abs. 1 bis 3 erfuellt. Zu diesem Zweck hat er seine Absicht
spaetestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zustaendigen Behoerde
anzuzeigen. Die Anzeige muss insbesondere folgende weitere Angaben enthalten:
1.    den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
2.    die Namen und die Anschriften des Traegers und des Heims,
3.    die Nutzungsart des Heims und der Raeume sowie deren Lage, Zahl und Groesse und die
      vorgesehene Belegung der Wohnraeume,
4.    die vorgesehene Zahl der Mitarbeiterstellen,
5.    den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Heimleitung und bei
      Pflegeheimen auch der Pflegedienstleitung sowie die Namen und die berufliche
      Ausbildung der Betreuungskraefte,
6.    die allgemeine Leistungsbeschreibung sowie die Konzeption des Heims,
7.    einen Versorgungsvertrag nach § 72 sowie eine Leistungs- und Qualitaetsvereinbarung
      nach § 80a des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklaerung, ob ein
      solcher Versorgungsvertrag oder eine solche Leistungs- und Qualitaetsvereinbarung
      angestrebt werden,
8.    die Vereinbarungen nach § 76 Abs. 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch oder die
      Erklaerung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden,
9.    die Einzelvereinbarungen aufgrund § 39a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch oder
      die Erklaerung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden,
10.   die Unterlagen zur Finanzierung der Investitionskosten,
11.   ein Muster der Heimvertraege sowie sonstiger verwendeter Vertraege,
12.   die Satzung oder einen Gesellschaftsvertrag des Traegers sowie
13.   die Heimordnung, soweit eine solche vorhanden ist.


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(2) Die zustaendige Behoerde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur
zweckgerichteten Aufgabenerfuellung erforderlich sind. Stehen die Leitung, die
Pflegedienstleitung oder die Betreuungskraefte zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht
fest, ist die Mitteilung zum fruehestmoeglichen Zeitpunkt, spaetestens vor Aufnahme des
Heimbetriebs, nachzuholen.

(3) Der zustaendigen Behoerde sind unverzueglich Aenderungen anzuzeigen, die Angaben gemaess
Absatz 1 betreffen.

(4) Wer den Betrieb eines Heims ganz oder teilweise einzustellen oder wer die
Vertragsbedingungen wesentlich zu aendern beabsichtigt, hat dies unverzueglich der
zustaendigen Behoerde gemaess Satz 2 anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Angaben ueber die
nachgewiesene Unterkunft und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner und die geplante
ordnungsgemaesse Abwicklung der Vertragsverhaeltnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern
zu verbinden.

§ 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
(1) Der Traeger hat nach den Grundsaetzen einer ordnungsgemaessen Buch- und Aktenfuehrung
Aufzeichnungen ueber den Betrieb zu machen und die Qualitaetssicherungsmassnahmen und
deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass sich aus ihnen der ordnungsgemaesse Betrieb
des Heims ergibt. Insbesondere muss ersichtlich werden:
1.    die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Heims,
2.    die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Groesse der Raeume sowie die Belegung der
      Wohnraeume,
3.    der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Ausbildung der
      Beschaeftigten, deren regelmaessige Arbeitszeit, die von ihnen in dem Heim ausgeuebte
      Taetigkeit und die Dauer des Beschaeftigungsverhaeltnisses sowie die Dienstplaene,
4.    der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Betreuungsbedarf der
      Bewohnerinnen und Bewohner sowie bei pflegebeduerftigen Bewohnerinnen und Bewohnern
      die Pflegestufe,
5.    der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln
      einschliesslich der pharmazeutischen Ueberpruefung der Arzneimittelvorraete und der
      Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ueber den sachgerechten Umgang
      mit Arzneimitteln,
6.    die Pflegeplanungen und die Pflegeverlaeufe fuer pflegebeduerftige Bewohnerinnen und
      Bewohner,
7.    fuer Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen der Behindertenhilfe Foerder- und
      Hilfeplaene einschliesslich deren Umsetzung,
8.    die Massnahmen zur Qualitaetsentwicklung sowie zur Qualitaetssicherung,
9.    die freiheitsbeschraenkenden und die freiheitsentziehenden Massnahmen bei
      Bewohnerinnen und Bewohnern sowie der Angabe des fuer die Anordnung der Massnahme
      Verantwortlichen,
10.   die fuer die Bewohnerinnen und Bewohner verwalteten Gelder oder Wertsachen.
Betreibt der Traeger mehr als ein Heim, sind fuer jedes Heim gesonderte Aufzeichnungen
zu machen. Dem Traeger bleibt es vorbehalten, seine wirtschaftliche und finanzielle
Situation durch Vorlage der im Rahmen der Pflegebuchfuehrungsverordnung geforderten
Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nachzuweisen. Aufzeichnungen, die fuer
andere Stellen als die zustaendige Behoerde angelegt worden sind, koennen zur Erfuellung
der Anforderungen des Satzes 1 verwendet werden.

(2) Der Traeger hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen
und Belege ueber den Betrieb eines Heims fuenf Jahre aufzubewahren. Danach sind sie
zu loeschen. Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind, soweit sie personenbezogene Daten
enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.

(3) Das Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend legt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium fuer Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

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Bundesrates Art und Umfang der in den Absaetzen 1 und 2 genannten Pflichten und das
einzuhaltende Verfahren naeher fest.

(4) Weitergehende Pflichten des Traegers eines Heims nach anderen Vorschriften oder auf
Grund von Pflegesatzvereinbarungen oder Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwoelften
Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberuehrt.

§ 14 Leistungen an Traeger und Beschaeftigte
(1) Dem Traeger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und
Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte
Leistungen ueber das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewaehren zu
lassen.

(2) Dies gilt nicht, wenn
1. andere als die in § 5 aufgefuehrten Leistungen des Traegers abgegolten werden,
2. geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewaehrt werden,
3. Leistungen im Hinblick auf die Ueberlassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb,
   zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder
   gewaehrt werden,
4. Sicherheiten fuer die Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Heimvertrag geleistet
   werden und diese Leistungen das Doppelte des auf einen Monat entfallenden Entgelts
   nicht uebersteigen. Auf Verlangen der Bewohnerin oder des Bewohners koennen diese
   Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Buergschaft eines
   Kreditinstituts oder einer oeffentlich-rechtlichen Koerperschaft geleistet werden.

(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurueckzugewaehren, soweit sie
nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewaehrung
an mit mindestens 4 vom Hundert fuer das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der
Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht beruecksichtigt worden ist. Die
Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der
Bewohnerin oder dem Bewohner gegenueber durch jaehrliche Abrechnungen nachzuweisen. Die
Saetze 1 bis 3 gelten auch fuer Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und
Bewerbern erbracht worden sind.

(4) Ist nach Absatz 2 Nr. 4 als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist die
Bewohnerin oder der Bewohner zu drei gleichen monatlichen Teilleistungen berechtigt.
Die erste Teilleistung ist zu Beginn des Vertragsverhaeltnisses faellig. Der Traeger
hat die Geldsumme von seinem Vermoegen getrennt fuer jede Bewohnerin und jeden Bewohner
einzeln bei einer oeffentlichen Sparkasse oder einer Bank zu dem fuer Spareinlagen mit
dreimonatiger Kuendigungsfrist marktueblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen,
auch soweit ein hoeherer Zinssatz erzielt wird, der Bewohnerin oder dem Bewohner zu und
erhoehen die Sicherheit. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil der Bewohnerin oder des
Bewohners sind unzulaessig.

(5) Der Leitung, den Beschaeftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern
des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern
neben der vom Traeger erbrachten Verguetung Geld- oder geldwerte Leistungen fuer die
Erfuellung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewaehren zu lassen. Dies
gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(6) Die zustaendige Behoerde kann in Einzelfaellen Ausnahmen von den Verboten der
Absaetze 1 und 5 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die
Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen
oder gewaehrt worden sind.

(7) Das Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium
fuer Gesundheit und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften
ueber die Pflichten des Traegers im Falle der Entgegennahme von Leistungen im Sinne des
Absatzes 2 Nr. 3 erlassen, insbesondere ueber die Pflichten


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1. ausreichende Sicherheiten fuer die Erfuellung der Rueckzahlungsansprueche zu erbringen,
2. die erhaltenen Vermoegenswerte getrennt zu verwalten,
3. dem Leistenden vor Abschluss des Vertrags die fuer die Beurteilung des Vertrags
   erforderlichen Angaben, insbesondere ueber die Sicherung der Rueckzahlungsansprueche
   in schriftlicher Form auszuhaendigen.
In der Rechtsverordnung kann ferner die Befugnis des Traegers zur Entgegennahme und
Verwendung der Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 beschraenkt werden sowie Art,
Umfang und Zeitpunkt der Rueckzahlungspflicht naeher geregelt werden. Ausserdem kann in
der Rechtsverordnung der Traeger verpflichtet werden, die Einhaltung seiner Pflichten
nach Absatz 3 und der nach den Saetzen 1 und 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten
regelmaessig sowie aus besonderem Anlass pruefen zu lassen und den Pruefungsbericht der
zustaendigen Behoerde vorzulegen, soweit es zu einer wirksamen Ueberwachung erforderlich
ist; hierbei koennen die Einzelheiten der Pruefung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt
und Haeufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Pruefer, deren Rechte,
Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Pruefungsberichts, die Verpflichtungen
des Traegers gegenueber dem Pruefer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
zwischen dem Pruefer und dem Traeger geregelt werden.

(8) Absatz 2 Nr. 4 gilt nicht fuer Versicherte der Pflegeversicherung und fuer Personen,
denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch gewaehrt wird.

§ 15 Ueberwachung
(1) Die Heime werden von den zustaendigen Behoerden durch wiederkehrende oder
anlassbezogene Pruefungen ueberwacht. Die Pruefungen koennen jederzeit angemeldet oder
unangemeldet erfolgen. Pruefungen zur Nachtzeit sind nur zulaessig, wenn und soweit
das Ueberwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. Die Heime werden
daraufhin ueberprueft, ob sie die Anforderungen an den Betrieb eines Heims nach diesem
Gesetz erfuellen. Der Traeger, die Leitung und die Pflegedienstleitung haben den
zustaendigen Behoerden die fuer die Durchfuehrung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen muendlichen und schriftlichen
Auskuenfte auf Verlangen und unentgeltlich zu erteilen. Die Aufzeichnungen nach § 13
Abs. 1 hat der Traeger am Ort des Heims zur Pruefung vorzuhalten. Fuer die Unterlagen nach
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 gilt dies nur fuer angemeldete Pruefungen.

(2) Die von der zustaendigen Behoerde mit der Ueberwachung des Heims beauftragten Personen
sind befugt,
1. die fuer das Heim genutzten Grundstuecke und Raeume zu betreten; soweit diese einem
   Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen, nur mit deren Zustimmung,
2. Pruefungen und Besichtigungen vorzunehmen,
3. Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 13 des Auskunftspflichtigen im jeweiligen
   Heim zu nehmen,
4. sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie dem Heimbeirat oder dem
   Heimfuersprecher in Verbindung zu setzen,
5. bei pflegebeduerftigen Bewohnerinnen und Bewohnern mit deren Zustimmung den
   Pflegezustand in Augenschein zu nehmen,
6. die Beschaeftigten zu befragen.
Der Traeger hat diese Massnahmen zu dulden. Es steht der zustaendigen Behoerde frei, zu
ihren Pruefungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. Diese sind zur
Verschwiegenheit verpflichtet. Sie duerfen personenbezogene Daten ueber Bewohnerinnen und
Bewohner nicht speichern und an Dritte uebermitteln.

(3) Zur Verhuetung dringender Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit und Ordnung koennen
Grundstuecke und Raeume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen
oder Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen, jederzeit betreten werden. Der
Auskunftspflichtige und die Bewohnerinnen und Bewohner haben die Massnahmen nach Satz
1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschraenkt.

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(4) Die zustaendige Behoerde nimmt fuer jedes Heim im Jahr grundsaetzlich mindestens eine
Pruefung vor. Sie kann Pruefungen in groesseren Abstaenden als nach Satz 1 vornehmen, soweit
ein Heim durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung geprueft worden ist
oder ihr durch geeignete Nachweise unabhaengiger Sachverstaendiger Erkenntnisse darueber
vorliegen, dass die Anforderungen an den Betrieb eines Heims erfuellt sind. Das Naehere
wird durch Landesrecht bestimmt.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Massnahmen nach den Absaetzen 1 bis 4 haben
keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Ueberwachung beginnt mit der Anzeige nach § 12 Abs. 1, spaetestens jedoch drei
Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme des Heims.

(7) Massnahmen nach den Absaetzen 1, 2, 4 und 6 sind auch zur Feststellung zulaessig, ob
eine Einrichtung ein Heim im Sinne von § 1 ist.

(8) Die Traeger koennen die Landesverbaende der Freien Wohlfahrtspflege, die kommunalen
Spitzenverbaende und andere Vereinigungen von Traegern, denen sie angehoeren, unbeschadet
der Zulaessigkeit unangemeldeter Pruefungen, in angemessener Weise bei Pruefungen
hinzuziehen. Die zustaendige Behoerde soll diese Verbaende ueber den Zeitpunkt von
angemeldeten Pruefungen unterrichten.

(9) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.

§ 16 Beratung bei Maengeln
(1) Sind in einem Heim Maengel festgestellt worden, so soll die zustaendige Behoerde
zunaechst den Traeger ueber die Moeglichkeiten zur Abstellung der Maengel beraten. Das
Gleiche gilt, wenn nach einer Anzeige gemaess § 12 vor der Aufnahme des Heimbetriebs
Maengel festgestellt werden.

(2) An einer Beratung nach Absatz 1 soll der Traeger der Sozialhilfe, mit dem
Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
beteiligt werden. Er ist zu beteiligen, wenn die Abstellung der Maengel Auswirkungen
auf Entgelte oder Verguetungen haben kann. Die Saetze 1 und 2 gelten entsprechend
fuer Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungstraeger, sofern mit ihnen oder
ihren Landesverbaenden Vereinbarungen nach den §§ 72, 75 oder 85 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch oder § 39a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch bestehen.

(3) Ist den Bewohnerinnen und den Bewohnern aufgrund der festgestellten Maengel eine
Fortsetzung des Heimvertrags nicht zuzumuten, soll die zustaendige Behoerde sie dabei
unterstuetzen, eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren
Bedingungen zu finden.

§ 17 Anordnungen
(1) Werden festgestellte Maengel nicht abgestellt, so koennen gegenueber den Traegern
Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung
einer drohenden Beeintraechtigung oder Gefaehrdung des Wohls der Bewohnerinnen und
Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Traeger gegenueber den Bewohnerinnen und
Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen
dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Maengel
nach einer Anzeige gemaess § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden.

(2) Anordnungen sind so weit wie moeglich in Uebereinstimmung mit Vereinbarungen nach
§ 75 Abs. 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. Wenn Anordnungen
eine Erhoehung der Verguetung nach § 75 Abs. 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zur
Folge haben koennen, ist ueber sie Einvernehmen mit dem Traeger der Sozialhilfe, mit dem
Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach
Satz 2 kann neben dem Heimtraeger auch der Traeger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen
und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

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(3) Wenn Anordnungen gegenueber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhoehung der nach
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge
haben koennen, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben.
Fuer Anordnungen nach Satz 1 gilt fuer die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4
entsprechend.

§ 18 Beschaeftigungsverbot, kommissarische Heimleitung
(1) Dem Traeger kann die weitere Beschaeftigung der Leitung, eines Beschaeftigten oder
einer sonstigen Mitarbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder fuer bestimmte
Funktionen oder Taetigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sie die fuer ihre Taetigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen.

(2) Hat die zustaendige Behoerde ein Beschaeftigungsverbot nach Absatz 1 ausgesprochen und
der Traeger keine neue geeignete Leitung eingesetzt, so kann die zustaendige Behoerde, um
den Heimbetrieb aufrechtzuerhalten, auf Kosten des Traegers eine kommissarische Leitung
fuer eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn ihre Befugnisse nach den §§ 15 bis 17 nicht
ausreichen und die Voraussetzungen fuer die Untersagung des Heimbetriebs vorliegen. Ihre
Taetigkeit endet, wenn der Traeger mit Zustimmung der zustaendigen Behoerde eine geeignete
Heimleitung bestimmt; spaetestens jedoch nach einem Jahr. Die kommissarische Leitung
uebernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung.

§ 19 Untersagung
(1) Der Betrieb eines Heims ist zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 11 nicht
erfuellt sind und Anordnungen nicht ausreichen.

(2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Traeger des Heims
1. die Anzeige nach § 12 unterlassen oder unvollstaendige Angaben gemacht hat,
2. Anordnungen nach § 17 Abs. 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt,
3. Personen entgegen einem nach § 18 ergangenen Verbot beschaeftigt,
4. gegen § 14 Abs. 1, 3 oder Abs. 4 oder eine nach § 14 Abs. 7 erlassene
   Rechtsverordnung verstoesst.

(3) Vor Aufnahme des Heimbetriebs ist eine Untersagung nur zulaessig, wenn neben einem
Untersagungsgrund nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Anzeigepflicht nach § 12 Abs. 1
Satz 1 besteht. Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorlaeufige
Untersagung der Betriebsaufnahme zulaessig. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine
vorlaeufige Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. Die vorlaeufige Untersagung
wird mit der schriftlichen Erklaerung der zustaendigen Behoerde unwirksam, dass die
Voraussetzungen fuer die Untersagung entfallen sind.

§ 20 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Beduerfnisse der
Bewohnerinnen und Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualitaet des Wohnens
und der Betreuung in den Heimen sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualitaet der
Ueberwachung sind die fuer die Ausfuehrung nach diesem Gesetz zustaendigen Behoerden und die
Pflegekassen, deren Landesverbaende, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung und
die zustaendigen Traeger der Sozialhilfe verpflichtet, eng zusammenzuarbeiten. Im Rahmen
der engen Zusammenarbeit sollen die in Satz 1 genannten Beteiligten sich gegenseitig
informieren, ihre Prueftaetigkeit koordinieren sowie Einvernehmen ueber Massnahmen zur
Qualitaetssicherung und zur Abstellung von Maengeln anstreben.

(2) Sie sind berechtigt und verpflichtet, die fuer ihre Zusammenarbeit erforderlichen
Angaben einschliesslich der bei der Ueberwachung gewonnenen Erkenntnisse untereinander
auszutauschen. Personenbezogene Daten sind vor der Uebermittlung zu anonymisieren.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 duerfen personenbezogene Daten in nicht
anonymisierter Form an die Pflegekassen und den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung uebermittelt werden, soweit dies fuer Zwecke nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die uebermittelten Daten duerfen von den Empfaengern
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nicht zu anderen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden. Sie sind spaetestens nach
Ablauf von zwei Jahren zu loeschen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die Daten gespeichert worden sind. Die Heimbewohnerin oder der Heimbewohner kann
verlangen, ueber die nach Satz 1 uebermittelten Daten unterrichtet zu werden.

(4) Ist die nach dem Heimgesetz zustaendige Behoerde der Auffassung, dass ein Vertrag
oder eine Vereinbarung mit unmittelbarer Wirkung fuer ein zugelassenes Pflegeheim
geltendem Recht widerspricht, teilt sie dies der nach Bundes- oder Landesrecht
zustaendigen Aufsichtsbehoerde mit.

(5) Zur Durchfuehrung des Absatzes 1 werden Arbeitsgemeinschaften gebildet. Den Vorsitz
und die Geschaefte der Arbeitsgemeinschaft fuehrt die nach diesem Gesetz zustaendige
Behoerde, falls nichts Abweichendes durch Landesrecht bestimmt ist. Die in Absatz 1 Satz
1 genannten Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten
selbst. Das Naehere ist durch Landesrecht zu regeln.

(6) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 5 arbeiten mit den Verbaenden der Freien
Wohlfahrtspflege, den kommunalen Traegern und den sonstigen Traegern sowie deren
Vereinigungen, den Verbaenden der Bewohnerinnen und Bewohner und den Verbaenden der
Pflegeberufe sowie den Betreuungsbehoerden vertrauensvoll zusammen.

(7) Besteht im Bereich der zustaendigen Behoerde eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne
von § 4 Abs. 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch, so sind im Rahmen dieser
Arbeitsgemeinschaft auch Fragen der bedarfsgerechten Planung zur Erhaltung und
Schaffung der in § 1 genannten Heime in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zu beraten.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht
   rechtzeitig erstattet,
2. ein Heim betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfuegung nach § 19 Abs. 1
   oder 2 untersagt worden ist,
3. entgegen § 14 Abs. 1 sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewaehren
   laesst oder einer nach § 14 Abs. 7 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
   soweit diese fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer Rechtsverordnung nach § 3 oder § 10 Abs. 5 zuwiderhandelt, soweit sie fuer
   einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht
   rechtzeitig erstattet,
3. entgegen § 14 Abs. 5 Satz 1 sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder
   gewaehren laesst,
4. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
   oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2
   eine Massnahme nicht duldet oder
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1 oder § 18 zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 mit einer Geldbusse bis
zu fuenfundzwanzigtausend Euro, in den Faellen des Absatzes 2 mit einer Geldbusse bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.

§ 22 Berichte
(1) Das Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend berichtet den
gesetzgebenden Koerperschaften des Bundes alle vier Jahre, erstmals im Jahre 2004, ueber
die Situation der Heime und die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner.



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(2) Die zustaendigen Behoerden sind verpflichtet, dem Bundesministerium fuer Familie,
Senioren, Frauen und Jugend auf Ersuchen Auskunft ueber die Tatsachen zu erteilen, deren
Kenntnis fuer die Erfuellung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Daten
der Bewohnerinnen und Bewohner duerfen nur in anonymisierter Form uebermittelt werden.
(3) Die zustaendigen Behoerden sind verpflichtet, alle zwei Jahre einen Taetigkeitsbericht
zu erstellen. Dieser Bericht ist zu veroeffentlichen.

§ 23 Zustaendigkeit und Durchfuehrung des Gesetzes
(1) Die Landesregierungen bestimmen die fuer die Durchfuehrung dieses Gesetzes
zustaendigen Behoerden.

(2) Mit der Durchfuehrung dieses Gesetzes sollen Personen betraut werden, die sich
hierfuer nach ihrer Persoenlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben
entsprechende Ausbildung erhalten haben oder besondere berufliche Erfahrung besitzen.

(3) Die Landesregierungen haben sicherzustellen, dass die Aufgabenwahrnehmung durch die
zustaendigen Behoerden nicht durch Interessenkollisionen gefaehrdet oder beeintraechtigt
wird.

§ 24 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung
Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Heime, die gewerblich betrieben
werden, finden die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung, soweit nicht dieses
Gesetz besondere Bestimmungen enthaelt.

§ 25 Fortgeltung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des § 38 Satz 1
Nr. 10 und Saetze 2 bis 4 der Gewerbeordnung erlassen worden sind, gelten bis zu ihrer
Aufhebung durch die Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 13 fort, soweit sie nicht den
Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen.

§ 25a Erprobungsregelungen
(1) Die zustaendige Behoerde kann ausnahmsweise auf Antrag den Traeger von den
Anforderungen des § 10, wenn die Mitwirkung in anderer Weise gesichert ist oder die
Konzeption sie nicht erforderlich macht, oder von den Anforderungen der nach § 3 Abs.
2 erlassenen Rechtsverordnungen teilweise befreien, wenn dies im Sinne der Erprobung
neuer Betreuungs- oder Wohnformen dringend geboten erscheint und hierdurch der Zweck
des Gesetzes nach § 2 Abs. 1 nicht gefaehrdet wird.

(2) Die Entscheidung der zustaendigen Behoerde ergeht durch foermlichen Bescheid und ist
auf hoechstens vier Jahre zu befristen. Die Rechte zur Ueberwachung nach den §§ 15, 17,
18 und 19 bleiben durch die Ausnahmegenehmigung unberuehrt.

§ 26 Uebergangsvorschriften
(1) Rechte und Pflichten aufgrund von Heimvertraegen, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes geschlossen worden sind, richten sich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesetzes an nach dem neuen Recht.

(2) Eine schriftliche Anpassung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen
Heimvertraege an die Vorschriften dieses Gesetzes muss erst erfolgen, sobald sich
Leistungen oder Entgelt aufgrund des § 6 oder § 7 veraendern, spaetestens ein Jahr nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(3) Ansprueche der Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Rechtsnachfolger aus
Heimvertraegen wegen fehlender Wirksamkeit von Entgelterhoehungen nach § 4c des
Heimgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung koennen
gegen den Traeger nur innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltend gemacht werden.

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. X Sachgebiet H Abschnitt III

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(BGBl. II 1990, 889, 1096)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
12.   Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763,
      1069)
      mit folgender Massgabe:
      Heimverhaeltnisse, die beim Wirksamwerden des Beitritts bestehen, richten sich von
      diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.
...




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