Verordnung zur Durchfuehrung des §
33 des Beamtenversorgungsgesetzes
(Heilverfahrensverordnung - HeilvfV)
HeilvfV
vom 25.04.1979
"Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), die zuletzt durch
Artikel 15 Abs. 30 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 30 G v. 5.2.2009 I 160
Fussnote
Textnachweis ab: 29.4.1979
Eingangsformel
Auf Grund des § 33 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I
S. 2485) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1
(1) Der Anspruch eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren wird dadurch
erfuellt, dass ihm die notwendigen und angemessenen Kosten erstattet werden, soweit die
Dienstbehoerde das Heilverfahren nicht selbst durchfuehrt oder durchfuehren laesst.
(2) Beamtenrechtliche Vorschriften ueber die Gewaehrung von Heilfuersorge bleiben
unberuehrt, soweit diese Verordnung nicht umfassendere Leistungen vorsieht.
§ 2
Der Verletzte ist verpflichtet, sich nach Weisung der Dienstbehoerde aerztlich
untersuchen und, wenn einer der in § 15 bezeichneten Aerzte dies fuer erforderlich haelt,
auch beobachten zu lassen.
Abschnitt II
Heilbehandlung
§ 3
(1) Kosten werden erstattet fuer
a) Untersuchung, Beratung, Verrichtung, Behandlung, Beobachtung, Begutachtung und
andere Massnahmen der Heilbehandlung, die vom Arzt oder Zahnarzt vorgenommen oder
schriftlich angeordnet sind,
b) die bei den Massnahmen nach Buchstabe a verbrauchten und die auf schriftliche
aerztliche oder zahnaerztliche Verordnung beschafften Arznei- und anderen Heilmittel,
Staerkungsmittel, Verbandmittel, Artikel zur Krankenpflege und aehnliche Mittel der
Heilbehandlung,
-1-
c) die vom Arzt oder Zahnarzt schriftlich verordnete besondere Kost, soweit sie die
Aufwendungen fuer Normalkost uebersteigen.
(2) Kosten nach Absatz 1 fuer die Inanspruchnahme von Personen, die nach § 19 des
Gesetzes ueber die Ausuebung der Zahnheilkunde in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2123-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
durch § 2 der Verordnung vom 27. September 1977 (BGBl. I S. 1869), zur Ausuebung der
Zahnheilkunde berechtigt sind, oder von Personen, die nach dem Heilpraktikergesetz
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veroeffentlichten
bereinigten Fassung, geaendert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I
S. 469), zur Ausuebung der Heilkunde berechtigt sind, sind zu erstatten.
(3) Die Kosten fuer eine Untersuchung, Beobachtung und Begutachtung im unmittelbaren
Anschluss an den Dienstunfall werden auch dann erstattet, wenn diese Massnahmen nur der
Feststellung dienten, ob Unfallfolgen eingetreten sind.
(4) Die Dienstbehoerde kann bei Zweifel ueber die Notwendigkeit einer Massnahme im Sinne
des Absatzes 1 das Gutachten eines der in § 15 bezeichneten Aerzte einholen.
§ 4
(1) Der Verletzte hat der Dienstbehoerde den Beginn einer Krankenhausbehandlung
unverzueglich anzuzeigen. Hat diese auf Grund eines aerztlichen Gutachtens (§ 3 Abs. 4)
entschieden, dass Krankenhausbehandlung nicht notwendig ist, werden die Kosten hierfuer
nur bis zum Ablauf des auf den Tag der Zustellung der Entscheidung folgenden Tages
erstattet.
(2) Als Krankenhausbehandlung im Sinne dieser Verordnung gilt die stationaere Behandlung
oder Beobachtung in oeffentlichen und freien gemeinnuetzigen Krankenhaeusern sowie
in privaten Krankenhaeusern, die nach § 30 der Gewerbeordnung konzessioniert sind.
Ein Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium gilt nicht als
Krankenhausbehandlung im Sinne des Satzes 1.
(3) Bei Behandlung in Krankenhaeusern, in denen die erbrachten Leistungen nach den
Grundsaetzen der Bundespflegesatzverordnung vom 25. April 1973 (BGBl. I S. 333) in
der jeweils geltenden Fassung berechnet werden, sind die Kosten fuer die allgemeinen
Krankenhausleistungen, die gesondert berechenbaren Nebenleistungen, eine gesondert
berechenbare Unterkunft in einem Zweibettzimmer und fuer gesondert berechenbare
aerztliche Leistungen angemessen. Machen besondere dienstliche Gruende im Einzelfall
die Inanspruchnahme der gesondert berechenbaren Unterkunft in einem Einbettzimmer
oder sonstiger gesondert berechenbarer Leistungen erforderlich, gelten auch die Kosten
hierfuer als angemessen; Absatz 1 Satz 1 gilt sinngemaess.
(4) Bei Behandlung in einem Krankenhaus, in dem die erbrachten Leistungen nicht nach
den Grundsaetzen der Bundespflegesatzverordnung berechnet werden, sind die Kosten bis
zu dem Betrage zu erstatten, der nach Absatz 3 zu erstatten waere, wenn der Verletzte in
das diesem Krankenhaus naechstgelegene Krankenhaus im Sinne des Absatzes 3 aufgenommen
worden waere. Weitergehende Kosten werden erstattet, soweit sie unvermeidbar waren.
(5) Ergibt sich die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung waehrend eines
dienstlich angeordneten Aufenthalts an einem Ort ausserhalb des Geltungsbereichs des
Beamtenversorgungsgesetzes, ist ueber die Erstattung der Kosten fuer diese Behandlung
unabhaengig von den Vorschriften der Absaetze 2 bis 4 zu entscheiden. Im uebrigen sind
Kosten fuer eine Krankenhausbehandlung an einem Ort ausserhalb des Geltungsbereichs
des Beamtenversorgungsgesetzes nur bis zu dem Betrage zu erstatten, der nach Absatz
3 zu erstatten waere, wenn der Verletzte in ein Krankenhaus im Sinne des Absatzes 3 am
dienstlichen Wohnsitz aufgenommen worden waere. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 5
Eine Krankenhausbehandlung ist zur Sicherung des Heilerfolges insbesondere dann
notwendig (§ 33 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes), wenn nach amtsaerztlichem
Gutachten
-2-
a) die Art der Verletzung eine Behandlung oder Pflege verlangt, die auf andere Weise
nicht moeglich ist, oder
b) der Zustand oder das Verhalten des Verletzten eine Pflege oder eine fortgesetzte
Beobachtung erfordert.
§ 6
(1) Die Kosten fuer einen Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium
oder fuer eine Heilkur werden nur erstattet, wenn die Dienstbehoerde diese Massnahme vor
Beginn genehmigt hat. Sie darf erst genehmigt werden, wenn sie nach dem Gutachten eines
der in § 15 bezeichneten Aerzte zur Behebung oder Minderung der durch den Dienstunfall
verursachten koerperlichen Beschwerden notwendig ist und der gleiche Heilerfolg durch
eine andere Behandlungsweise nicht zu erwarten ist.
(2) Ort, Zeit und Dauer einer Massnahme nach Absatz 1 bestimmt die Dienstbehoerde auf
Grund eines Gutachtens eines der in § 15 bezeichneten Aerzte.
(3) Bei einer Massnahme nach Absatz 1 werden neben den Kosten nach § 3 Abs. 1 und 2 und
§ 8 die Kosten fuer die Kurtaxe und den aerztlichen Schlussbericht sowie die Kosten fuer
die Unterkunft und Verpflegung bei
a) Durchfuehrung einer Heilkur bis zur Hoehe des Tage- und Uebernachtungsgeldes (§§
9, 10 des Bundesreisekostengesetzes oder die entsprechenden landesrechtlichen
Vorschriften),
b) einem Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium bis zur Hoehe des
Eineinhalbfachen des Betrages nach Buchstabe a erstattet.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten entsprechend fuer die Kosten fuer einen der Heilbehandlung
dienenden Aufenthalt ausserhalb des Dienst- oder Wohnortes.
§ 7
(1) Die Kosten fuer Hilfsmittel (Koerperersatzstuecke, orthopaedische und andere
Hilfsmittel) und deren Zubehoer, soweit sie 600 Euro uebersteigen, sowie die Kosten
fuer eine notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch werden grundsaetzlich nur erstattet,
wenn die Dienstbehoerde die Erstattung vorher zugesagt hat. Die Hilfsmittel muessen
schriftlich verordnet und den persoenlichen und beruflichen Beduerfnissen des Verletzten
angepasst sein.
(2) Als Kosten fuer Hilfsmittel nach Absatz 1 gelten auch die Kosten fuer ihre Wartung
sowie ihre Instandsetzung und ihren Ersatz, wenn die Unbrauchbarkeit oder der Verlust
nicht auf Missbrauch, Vorsatz oder grober Fahrlaessigkeit des Verletzten beruht. Bei
Erstattung der Kosten fuer den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels kann
sein Verkaufswert angerechnet werden.
(3) Die Erstattung der Kosten fuer Hilfsmittel kann davon abhaengig gemacht werden, dass
der Verletzte sie sich anpassen laesst oder sich einer Ausbildung unterzieht, um mit
ihrem Gebrauch vertraut zu werden.
(4) Blinden werden die Kosten fuer die Beschaffung und den Ersatz eines Fuehrhundes
erstattet; die Absaetze 1 bis 3 gelten sinngemaess. Zum Unterhalt des Hundes wird der
Betrag gewaehrt, der nach dem Bundesversorgungsgesetz jeweils fuer den gleichen Zweck
vorgesehen ist. Wird ein Fuehrhund nicht gehalten, weil er nicht verwendet werden kann,
werden die Kosten fuer fremde Fuehrung erstattet. Wird ein Fuehrhund aus anderen Gruenden
nicht gehalten, werden nur die Kosten bis zur Hoehe des in Satz 2 genannten Betrages
erstattet.
(5) Die §§ 1 bis 11 der Verordnung zur Durchfuehrung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des
Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1971 (BGBl.
I S. 43) sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit sich aus
dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
§ 8
-3-
(1) Die Kosten fuer die Benutzung von Befoerderungsmitteln werden erstattet,
wenn die Benutzung aus Anlass der Heilbehandlung notwendig war. Die Hoehe der zu
erstattenden Kosten richtet sich nach den Vorschriften ueber Fahrkostenerstattung des
Bundesreisekostengesetzes oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
Kosten fuer die Benutzung oeffentlicher Verkehrsmittel und sonstige Nebenkosten werden
auch dann erstattet, wenn die Heilbehandlung am Wohnort des Verletzten durchgefuehrt
wird.
(2) In den Faellen des Absatzes 1 wird Tage- und Uebernachtungsgeld nach den Vorschriften
des Bundesreisekostengesetzes oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
gewaehrt. Waehrend eines Krankenhausaufenthaltes (§ 4 Abs. 2), waehrend eines Aufenthaltes
in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium oder waehrend einer Heilkur (§ 6 Abs.
1) entfaellt die Zahlung von Tage- und Uebernachtungsgeld.
(3) War die Begleitung des Verletzten nach aerztlichem Gutachten erforderlich, werden
die Kosten erstattet, die durch die Inanspruchnahme der Begleitperson entstanden sind.
Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(4) Die Kosten einer Besuchsfahrt von naechsten Angehoerigen (Ehegatten, Kinder, Eltern)
koennen bei Krankenhausbehandlung des Verletzten erstattet werden, wenn und soweit die
Besuchsfahrt nach Befuerwortung durch einen der in § 15 bezeichneten Aerzte zur Sicherung
des Heilerfolges dringend erforderlich war. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1
gelten entsprechend.
§ 9
(1) Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, werden die Kosten
der Ueberfuehrung der Leiche zur Wohnung oder zum Wohnort, in besonderen Faellen auch
nach einem anderen Ort, und die Kosten der Bestattung erstattet. Die Erstattung der
Kosten der Ueberfuehrung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Tod waehrend
eines nicht mit der dienstlichen Taetigkeit zusammenhaengenden Aufenthaltes ausserhalb
des Geltungsbereiches des Beamtenversorgungsgesetzes eingetreten ist. Fuer den Umfang
der Kosten der Bestattung und fuer die Empfangsberechtigung gilt § 1968 des Buergerlichen
Gesetzbuchs.
(2) Auf den Erstattungsbetrag nach Absatz 1 ist Sterbegeld nach § 18 Abs. 1 und
Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes zu 40 vom Hundert seines Bruttobetrages
und Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in voller Hoehe
anzurechnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Kosten der Ueberfuehrung und Bestattung von
einem Erben zu tragen sind, der keinen Anspruch auf Sterbegeld hat.
§ 10
Einem frueheren Beamten oder frueheren Ruhestandsbeamten, der Heilverfahren erhaelt
(§ 38 des Beamtenversorgungsgesetzes), kann ein Verdienstausfall, der durch eine
Heilbehandlung entstanden ist, fuer ihre Dauer erstattet werden. Der Erstattungsbetrag
und ein Unterhaltsbeitrag (§ 38 des Beamtenversorgungsgesetzes) duerfen zusammen
den Unterhaltsbeitrag nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht
uebersteigen. Wird einem frueheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das
seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ein Unterhaltsbeitrag nach Massgabe
der Minderung der Erwerbsfaehigkeit in Hoehe des jeweiligen Unfallausgleichs gewaehrt,
duerfen der Erstattungsbetrag und der Unterhaltsbeitrag zusammen den Betrag des
Unfallausgleichs bei voelliger Erwerbsunfaehigkeit nicht uebersteigen. Ehrenbeamten (§
68 des Beamtenversorgungsgesetzes) kann ein Verdienstausfall nach billigem Ermessen
erstattet werden.
§ 11
Die Kosten fuer eine Heilbehandlung werden in der Regel nach ihrem Abschluss erstattet;
auf Antrag koennen Vorschuesse oder Abschlagszahlungen gewaehrt werden. In geeigneten
Faellen koennen mit Zustimmung des Verletzten die Kosten fuer eine Heilbehandlung durch
eine jederzeit widerrufliche laufende Zahlung ganz oder teilweise abgegolten werden.
-4-
Abschnitt III
Erstattung der Pflegekosten
§ 12
(1) Die Kosten fuer eine notwendige Pflege (§ 34 Abs. 1 Satz 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes) werden erstattet, wenn der Verletzte nach dem Gutachten
eines der in § 15 bezeichneten Aerzte infolge des Dienstunfalles zu den Verrichtungen
des taeglichen Lebens aus eigener Kraft nicht imstande ist, so dass fuer seine Pflege die
Arbeitskraft einer anderen Person oder eine fuer die Pflege geeignete Einrichtung in
Anspruch genommen werden muss.
(2) Die Angemessenheit der Kosten ergibt sich in erster Linie aus dem der Hilflosigkeit
des Verletzten entsprechenden Ausmass der Pflege; seine persoenlichen Verhaeltnisse sind
dabei zu beruecksichtigen.
(3) Wird Pflege durch eine andere geeignete Pflegekraft als eine Berufspflegekraft
geleistet, werden Kosten bis zu der Hoehe erstattet, die fuer die Inanspruchnahme einer
berufsmaessigen Pflegekraft aufgewendet werden muessen.
(4) Im Rahmen des Absatzes 3 werden bei Pflege durch Familienangehoerige als Kosten nach
Absatz 1 erstattet
a) ein Betrag hoechstens in Hoehe des Ausfalls an Arbeitseinkommen zuzueglich des
Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, wenn die Familienangehoerigen einen Beruf
aufgegeben haben, um die Pflege ausueben zu koennen,
b) Kosten fuer eine Hilfe im Haushalt, wenn diese wegen der Inanspruchnahme der
Angehoerigen durch die Pflege des Verletzten angenommen werden muss, oder
c) in allen anderen Faellen 50 vom Hundert der sonst durch die Inanspruchnahme einer
berufsmaessigen Pflegekraft entstehenden Kosten.
In den Faellen des Satzes 1 Buchstaben a und b ist mindestens ein Betrag in der in Satz
1 Buchstabe c genannten Hoehe zu gewaehren.
(5) Zu den Kosten einer Pflegekraft gehoeren auch die Fahrkosten, wenn eine geeignete
Pflegekraft am Ort nicht zur Verfuegung steht.
(6) Wird der Verletzte, wenn geeignete Pflege sonst nicht gewaehrleistet ist, in
einer zur Pflege geeigneten Einrichtung untergebracht, werden die Kosten, die fuer
eine angemessene Unterbringung in oeffentlichen oder, falls solche nicht vorhanden
sind, in freien gemeinnuetzigen Einrichtungen am Ort der Unterbringung oder in seiner
naechsten Umgebung aufzuwenden waeren, erstattet. Auf die Kosten der Unterbringung ist
ein angemessener Betrag fuer Einsparungen im Haushalt anzurechnen.
(7) Die erstattungsfaehigen Betraege koennen monatlich im voraus gezahlt werden.
Mindestens alle zwei Jahre nach Beginn der Pflege ist - in der Regel auf Grund eines
aerztlichen Gutachtens - zu pruefen, ob die Inanspruchnahme einer Pflegekraft oder
die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung noch notwendig ist. Ist sie nicht mehr
notwendig, ist die Erstattung mit Ablauf des Monats einzustellen, der auf den Monat
folgt, in dem dem Verletzten der Bescheid zugestellt worden ist.
(8) Der Verletzte ist verpflichtet, jede wesentliche Aenderung in den Verhaeltnissen,
die fuer die Erstattung der Pflegekosten massgebend sind, der Dienstbehoerde unverzueglich
anzuzeigen.
§ 13
(1) Der Zuschlag zum Unfallruhegehalt ist im Rahmen des Hoechstbetrages (§ 34 Abs. 2
des Beamtenversorgungsgesetzes) bei Hilflosigkeit (§ 12 Abs. 1) zu gewaehren. Seine
Hoehe ist unter Beruecksichtigung des Einzelfalles, insbesondere des der Hilflosigkeit
des Verletzten entsprechenden Ausmasses der Pflege zu bemessen (§ 12 Abs. 2 bis 5). Er
wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der Antrag gestellt ist; nach § 12 Abs.
-5-
7 fuer den gleichen Zeitraum gezahlte Betraege sind anzurechnen. § 12 Abs. 7 und 8 gilt
sinngemaess.
(2) Der Zuschlag ist neu festzustellen, wenn sich die Verhaeltnisse, die fuer seine
Feststellung massgebend gewesen sind, wesentlich geaendert haben. Eine Erhoehung des
Zuschlages wird mit Beginn des Monats wirksam, in dem der Bescheid zugestellt worden
ist, oder, wenn der Zuschlag auf Antrag erhoeht wird, mit dem Ersten des Antragsmonats.
Eine Minderung des Zuschlages wird mit Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat
folgt, in dem der Bescheid zugestellt worden ist.
(3) Einem Verletzten, der einen Zuschlag erhaelt, koennen auf Antrag und fruehestens vom
Beginn des Antragsmonat an statt des Zuschlages die Kosten einer notwendigen Pflege
erstattet werden. Ein fuer den gleichen Zeitraum gezahlter Zuschlag ist anzurechnen.
(4) In Faellen des § 38 Abs. 1 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten bei einer
durch Dienstunfall verursachten Hilflosigkeit des Verletzten die Absaetze 1 bis 3
entsprechend.
Abschnitt IV
Kleider- und Waescheverschleiss
§ 14
(1) Die durch die Folgen des Dienstunfalles verursachten aussergewoehnlichen Kosten fuer
Kleider- und Waescheverschleiss (§ 33 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) sind unter
entsprechender Anwendung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit den
§§ 1 bis 4 der Verordnung zur Durchfuehrung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom
31. Januar 1972 (BGBl. I S. 105) in der jeweils geltenden Fassung zu ersetzen.
(2) Der Pauschbetrag wird monatlich im voraus gezahlt. § 12 Abs. 7 Satz 2, 3 und §
13 Abs. 2 gelten sinngemaess. Die in Sonderfaellen den Hoechstsatz des Pauschbetrages
uebersteigenden Aufwendungen werden jeweils fuer das abgelaufene Kalenderjahr erstattet.
Abschnitt V
Schlussvorschriften
§ 15
Soweit diese Verordnung ein aerztliches Gutachten vorsieht, kann auch das Gutachten
eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes oder eines von der Dienstbehoerde allgemein
oder im Einzelfall bezeichneten Arztes gefordert werden. Wird Heilfuersorge gewaehrt (§
1 Abs. 2), treten an die Stelle der in dieser Verordnung bezeichneten Aerzte die jeweils
fuer die Durchfuehrung der Heilfuersorge bestimmten Aerzte.
§ 16
Die Zustaendigkeit der Dienstbehoerden nach dieser Verordnung richtet sich nach § 49
des Beamtenversorgungsgesetzes, bei denen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes
unterstehenden Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des oeffentlichen Rechts,
die Behoerden nicht besitzen, nach § 144 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder den
entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
§ 17
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
108 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 18
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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