Erste Durchfuehrungsverordnung zum
Gesetz ueber die berufsmaessige Ausuebung
der Heilkunde ohne Bestallung
(Heilpraktikergesetz)
HeilprGDV 1

vom  18.02.1939



"Erste Durchfuehrungsverordnung zum Gesetz ueber die berufsmaessige Ausuebung der
Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2122-2-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 2 V v. 4.12.2002 I 4456

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.5.1975

Eingangsformel
Auf Grund § 7 des Gesetzes ueber die berufsmaessige Ausuebung der Heilkunde ohne Bestallung
(Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 251) wird verordnet:

§ 1
-

§ 2
(1) Die Erlaubnis wird nicht erteilt,
a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
b) wenn er nicht die deutsche Staatsangehoerigkeit besitzt,
c) (weggefallen)
d) wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann,
e) (weggefallen)
f) wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass ihm die ... sittliche Zuverlaessigkeit fehlt,
   insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen,
g) wenn er in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausuebung des Berufs ungeeignet ist,
h) wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er die Heilkunde neben einem anderen Beruf
   ausueben wird,
i) wenn sich aus einer Ueberpruefung der Kenntnisse und Faehigkeiten des Antragstellers
   durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausuebung der Heilkunde durch den
   Betreffenden eine Gefahr fuer die Volksgesundheit bedeuten wuerde.

(2)

Fussnote

§ 2 Abs. 1 Buchst. b: Mit GG (100-1) unvereinbar und nichtig, BVerfGE v. 10.5.1988 I
1587 (1 BvR 482/84)


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§ 3
(1) Ueber den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehoerde im Benehmen mit dem
Gesundheitsamt.

(2) Der Bescheid ist dem Antragsteller, ... und der zustaendigen Aerztekammer
zuzustellen; das Gesundheitsamt erhaelt Abschrift des Bescheides. Der ablehnende
Bescheid ist mit Gruenden zu versehen.

(3) Gegen den Bescheid koennen der Antragsteller ... und die zustaendige Aerztekammer
binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen. Ueber diese entscheidet die hoehere
Verwaltungsbehoerde nach Anhoerung eines Gutachterausschusses (§ 4).

Fussnote

§ 3 Abs. 3: IdF d. § 2 V v. 3.7.1941 I 368; Kursivdruck gem. § 77 Abs. 1 VwGO 340-
1 durch §§ 68ff. VwGO ersetzt, jetzt Widerspruch innerhalb eines Monats bei der
erlassenden Behoerde

§ 4
(1) Der Gutachterausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, der weder Arzt noch
Heilpraktiker sein darf, aus zwei Aerzten sowie aus zwei Heilpraktikern. Die Mitglieder
des Ausschusses werden vom Reichsminister des Innern ... fuer die Dauer von zwei Jahren
berufen. Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die zustaendige
Behoerde abweichend von Satz 2 zu bestimmen. Sie koennen diese Ermaechtigung auf oberste
Landesbehoerden uebertragen.

(2) Fuer mehrere Bezirke hoeherer Verwaltungsbehoerden kann ein gemeinsamer
Gutachterausschuss gebildet werden.

§ 5
-

§ 6
-

§ 7
(1) Die Erlaubnis ist durch die hoehere Verwaltungsbehoerde zurueckzunehmen, wenn
nachtraeglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis
nach § 2 Abs. 1 rechtfertigen wuerden. Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung die zustaendige Behoerde abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie koennen
diese Ermaechtigung auf oberste Landesbehoerden uebertragen.

(2)

(3) Vor Zuruecknahme der Erlaubnis nach Absatz 1 ist der Gutachterausschuss (§ 4) zu
hoeren.

(4)

§§ 8 u. 9
-

§ 10
(1) Antraege auf Zulassung zum Studium der Medizin gemaess § 2 Abs. 2 des Gesetzes
sind an die fuer den Wohnort des Antragstellers zustaendige hoehere Verwaltungsbehoerde
einzureichen.

(2) Die Antragsteller duerfen das 30. Lebensjahr noch nicht ueberschritten haben.

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(3) Die hoehere Verwaltungsbehoerde prueft, ob die Voraussetzungen des § 2 der Verordnung
erfuellt sind, und hoert zu dem Antrag den Gutachterausschuss (§ 4).

(4) Nach Abschluss der Ermittlungen legt sie den Antrag mit dem Gutachten dem
Reichsminister des Innern vor, der ... gegebenenfalls den Antrag an den Reichsminister
fuer Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung weiterleitet.

§ 11
(1) Hoehere Verwaltungsbehoerde im Sinne dieser Verordnung ist in Preussen, Bayern ...
der Regierungspraesident, in Berlin der Polizeipraesident, ... im Saarland der
Reichskommissar fuer das Saarland und im uebrigen die oberste Landesbehoerde.

(2) Untere Verwaltungsbehoerde im Sinne dieser Verordnung ist in Gemeinden mit
staatlicher Polizeiverwaltung die staatliche Polizeibehoerde, im uebrigen in Stadtkreisen
der Oberbuergermeister, in Landkreisen der Landrat.

(3)

Fussnote

§ 11 Abs. 2: Kursivdruck vgl. jetzt die Gemeinde- u. Kreisordnungen der Laender

§§ 12 bis 14
-

Schlussformel
Der    Reichsminister      des   Innern
Der    Stellvertreter      des   Fuehrers




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