Gesetz ueber die Werbung auf dem Gebiete des
Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG)
HWG
vom 11.07.1965
"Heilmittelwerbegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3068), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 984)
geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.10.1994 I 3068;
zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 26.4.2006 I 984
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1978 Umsetzung der
EGRL 55/97 (CELEX Nr: 397L0055)
EWGRL 28/92 (CELEX Nr: 392L0028) vgl. G v. 1.9.2000 I 1374
Legalabkuerzung: Eingef. durch Art. 2 Nr. 1 G v. 30.7.2004 I 2031 mWv 6.8.2004
§ 1
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung fuer
1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
1a. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes,
2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstaende, soweit sich die
Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten,
Leiden, Koerperschaeden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht,
sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf
die Veraenderung des menschlichen Koerpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht.
(2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind kosmetische Mittel im Sinne des §
4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetzes. Gegenstaende im Sinne des Absatzes
1 Nr. 2 sind auch Gegenstaende zur Koerperpflege im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 4 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetzes.
(3) Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Ankuendigen oder Anbieten von
Werbeaussagen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.
(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Werbung fuer Gegenstaende zur Verhuetung
von Unfallschaeden.
(5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die
nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem
bestimmten Arzneimittel erforderlich sind.
(6) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung beim elektronischen Handel mit
Arzneimitteln auf das Bestellformular und die dort aufgefuehrten Angaben, soweit diese
fuer eine ordnungsgemaesse Bestellung notwendig sind.
§ 2
Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind Angehoerige der Heilberufe oder des
Heilgewerbes, Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder
sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren,
Behandlungen, Gegenstaenden oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie
in Ausuebung ihres Berufes anwenden.
-1-
§ 3
Unzulaessig ist eine irrefuehrende Werbung. Eine Irrefuehrung liegt insbesondere dann vor,
1. wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenstaenden oder
anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden,
die sie nicht haben,
2. wenn faelschlich der Eindruck erweckt wird, dass
a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b) bei bestimmungsgemaessem oder laengerem Gebrauch keine schaedlichen Wirkungen
eintreten,
c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3. wenn unwahre oder zur Taeuschung geeignete Angaben
a) ueber die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln,
Medizinprodukten, Gegenstaenden oder anderen Mitteln oder ueber die Art und Weise
der Verfahren oder Behandlungen oder
b) ueber die Person, Vorbildung, Befaehigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders
oder der fuer sie taetigen oder taetig gewesenen Personen
gemacht werden.
§ 3a
Unzulaessig ist eine Werbung fuer Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen
und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder
als zugelassen gelten. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn sich die Werbung auf
Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen bezieht, die nicht von der Zulassung erfasst
sind.
§ 4
(1) Jede Werbung fuer Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des
Arzneimittelgesetzes muss folgende Angaben enthalten:
1. den Namen oder die Firma und den Sitz des pharmazeutischen Unternehmers,
2. die Bezeichnung des Arzneimittels,
3. die Zusammensetzung des Arzneimittels gemaess § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d
des Arzneimittelgesetzes,
4. die Anwendungsgebiete,
5. die Gegenanzeigen,
6. die Nebenwirkungen,
7. Warnhinweise, soweit sie fuer die Kennzeichnung der Behaeltnisse und aeusseren
Umhuellungen vorgeschrieben sind,
7a. bei Arzneimitteln, die nur auf aerztliche, zahnaerztliche oder tieraerztliche
Verschreibung abgegeben werden duerfen, der Hinweis "Verschreibungspflichtig",
8. die Wartezeit bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die
der Gewinnung von Lebensmitteln dienen.
Eine Werbung fuer traditionelle pflanzliche Arzneimittel, die nach dem
Arzneimittelgesetz registriert sind, muss folgenden Hinweis enthalten: "Traditionelles
pflanzliches Arzneimittel zur Anwendung bei ... (spezifiziertes Anwendungsgebiet/
spezifizierte Anwendungsgebiete) ausschliesslich auf Grund langjaehriger Anwendung".
(1a) Bei Arzneimitteln, die nur einen arzneilich wirksamen Bestandteil enthalten, muss
der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung dieses Bestandteils mit dem Hinweis:
"Wirkstoff:" folgen; dies gilt nicht, wenn in der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die
Bezeichnung des Wirkstoffs enthalten ist.
-2-
(2) Die Angaben nach den Absaetzen 1 und 1a muessen mit denjenigen uebereinstimmen, die
nach § 11 oder § 12 des Arzneimittelgesetzes fuer die Packungsbeilage vorgeschrieben
sind. Koennen die in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und c und Nr. 5 des
Arzneimittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht gemacht werden, so koennen sie
entfallen.
(3) Bei einer Werbung ausserhalb der Fachkreise ist der Text "Zu Risiken und
Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker"
gut lesbar und von den uebrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt
anzugeben. Bei einer Werbung fuer Heilwaesser tritt an die Stelle der Angabe "die
Packungsbeilage" die Angabe "das Etikett" und bei einer Werbung fuer Tierarzneimittel
an die Stelle "Ihren Arzt" die Angabe "den Tierarzt". Die Angaben nach Absatz 1 Nr.
1, 3, 5 und 6 koennen entfallen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die
fuer den Verkehr ausserhalb der Apotheken freigegeben sind, es sei denn, dass in der
Packungsbeilage oder auf dem Behaeltnis Nebenwirkungen oder sonstige Risiken angegeben
sind.
(4) Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben muessen von den uebrigen Werbeaussagen
deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein.
(5) Nach einer Werbung in audiovisuellen Medien ist der nach Absatz 3 Satz 1 oder
2 vorgeschriebene Text einzublenden, der im Fernsehen vor neutralem Hintergrund gut
lesbar wiederzugeben und gleichzeitig zu sprechen ist, sofern nicht die Angabe dieses
Textes nach Absatz 3 Satz 4 entfaellt. Die Angaben nach Absatz 1 koennen entfallen.
(6) Die Absaetze 1, 1a, 3 und 5 gelten nicht fuer eine Erinnerungswerbung. Eine
Erinnerungswerbung liegt vor, wenn ausschliesslich mit der Bezeichnung eines
Arzneimittels oder zusaetzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen
Unternehmers oder dem Hinweis: "Wirkstoff:"geworben wird.
§ 4a
(1) Unzulaessig ist es, in der Packungsbeilage eines Arzneimittels fuer andere
Arzneimittel oder andere Mittel zu werben.
(2) Unzulaessig ist es auch, ausserhalb der Fachkreise fuer die im Rahmen der
vertragsaerztlichen Versorgung bestehende Verordnungsfaehigkeit eines Arzneimittels zu
werben.
§ 5
Fuer homoeopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von
der Registrierung freigestellt sind, darf mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht
geworben werden.
§ 6
Unzulaessig ist eine Werbung, wenn
1. Gutachten oder Zeugnisse veroeffentlicht oder erwaehnt werden, die nicht von
wissenschaftlich oder fachlich hierzu berufenen Personen erstattet worden sind und
nicht die Angabe des Namens, Berufes und Wohnortes der Person, die das Gutachten
erstellt oder das Zeugnis ausgestellt hat, sowie den Zeitpunkt der Ausstellung des
Gutachtens oder Zeugnisses enthalten,
2. auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige Veroeffentlichungen Bezug
genommen wird, ohne dass aus der Werbung hervorgeht, ob die Veroeffentlichung das
Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, den Gegenstand oder ein anderes Mittel
selbst betrifft, fuer die geworben wird, und ohne dass der Name des Verfassers, der
Zeitpunkt der Veroeffentlichung und die Fundstelle genannt werden,
3. aus der Fachliteratur entnommene Zitate, Tabellen oder sonstige Darstellungen nicht
wortgetreu uebernommen werden.
§ 7
-3-
(1) Es ist unzulaessig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen)
anzubieten, anzukuendigen oder zu gewaehren oder als Angehoeriger der Fachkreise
anzunehmen, es sei denn, dass
1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstaende von geringem Wert,
die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder
des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige
Kleinigkeiten handelt;
2. die Zuwendungen oder Werbegaben in
a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware
gewaehrt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind fuer Arzneimittel unzulaessig,
soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewaehrt werden, die aufgrund des
Arzneimittelgesetzes gelten; Buchstabe b gilt nicht fuer Arzneimittel, deren Abgabe
den Apotheken vorbehalten ist;
3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsueblichem Zubehoer zur Ware oder in
handelsueblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsueblich gilt insbesondere
eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise
oder vollstaendige Erstattung oder Uebernahme von Fahrtkosten fuer Verkehrsmittel
des oeffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des
Geschaeftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4. die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskuenften oder Ratschlaegen
bestehen oder
5. es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende
Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der
Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen
entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in
ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben fuer Angehoerige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur
dann zulaessig, wenn sie zur Verwendung in der aerztlichen, tieraerztlichen oder
pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt
unberuehrt.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer Zuwendungen im Rahmen ausschliesslich berufsbezogener
wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht
ueberschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung
von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen
taetige Personen erstrecken.
(3) Es ist unzulaessig, fuer die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-,
Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen
Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder
Aufwandsentschaedigung zu werben.
§ 8
Unzulaessig ist die Werbung, Arzneimittel im Wege des Teleshopping oder bestimmte
Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 2 Nr. 6a oder § 73 Abs. 3 des
Arzneimittelgesetzes zu beziehen.
§ 9
Unzulaessig ist eine Werbung fuer die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden,
Koerperschaeden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu
behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung).
§ 10
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(1) Fuer verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Aerzten, Zahnaerzten,
Tieraerzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel
treiben, geworben werden.
(2) Fuer Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder
psychische Stoerungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf
ausserhalb der Fachkreise nicht geworben werden.
§ 11
(1) Ausserhalb der Fachkreise darf fuer Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen,
Gegenstaende oder andere Mittel nicht geworben werden
1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veroeffentlichungen
sowie mit Hinweisen darauf,
2. mit Angaben, dass das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand
oder das andere Mittel aerztlich, zahnaerztlich, tieraerztlich oder anderweitig
fachlich empfohlen oder geprueft ist oder angewendet wird,
3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf,
4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der
Ausuebung der Taetigkeit von Angehoerigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des
Arzneimittelhandels,
5. mit der bildlichen Darstellung
a) von Veraenderungen des menschlichen Koerpers oder seiner Teile durch Krankheiten,
Leiden oder Koerperschaeden,
b) der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines
Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende Darstellung des
Koerperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung,
c) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung,
eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am menschlichen Koerper oder an
seinen Teilen,
6. mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den
allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind,
7. mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angstgefuehle hervorzurufen oder
auszunutzen,
8. durch Werbevortraege, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von
Anschriften verbunden ist,
9. mit Veroeffentlichungen, deren Werbezweck missverstaendlich oder nicht deutlich
erkennbar ist,
10. mit Veroeffentlichungen, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden,
Koerperschaeden oder krankhafte Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und
mit den in der Werbung bezeichneten Arzneimitteln, Gegenstaenden, Verfahren,
Behandlungen oder anderen Mitteln zu behandeln, sowie mit entsprechenden
Anleitungen in audiovisuellen Medien,
11. mit Aeusserungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder
Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Aeusserungen,
12. mit Werbemassnahmen, die sich ausschliesslich oder ueberwiegend an Kinder unter 14
Jahren richten,
13. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom
Zufall abhaengig ist,
14. durch die Abgabe von Mustern oder Proben von Arzneimitteln oder durch Gutscheine
dafuer,
15. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder
Gegenstaenden oder durch Gutscheine dafuer.
Fuer Medizinprodukte gilt Satz 1 Nr. 6 bis 9, 11 und 12 entsprechend.
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(2) Ausserhalb der Fachkreise darf fuer Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen nicht
mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem
anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder ueberlegen ist.
§ 12
(1) Ausserhalb der Fachkreise darf sich die Werbung fuer Arzneimittel und Medizinprodukte
nicht auf die Erkennung, Verhuetung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A der
Anlage zu diesem Gesetz aufgefuehrten Krankheiten oder Leiden bei Menschen beziehen,
die Werbung fuer Arzneimittel ausserdem nicht auf die Erkennung, Verhuetung, Beseitigung
oder Linderung der in Abschnitt B dieser Anlage aufgefuehrten Krankheiten oder Leiden
beim Tier. Abschnitt A Nr. 2 der Anlage findet keine Anwendung auf die Werbung fuer
Medizinprodukte.
(2) Die Werbung fuer andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstaende ausserhalb
der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung dieser
Krankheiten oder Leiden beziehen. Dies gilt nicht fuer die Werbung fuer Verfahren oder
Behandlungen in Heilbaedern, Kurorten und Kuranstalten.
§ 13
Die Werbung eines Unternehmens mit Sitz ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
ist unzulaessig, wenn nicht ein Unternehmen mit Sitz oder eine natuerliche Person mit
gewoehnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen
Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum, die nach diesem Gesetz unbeschraenkt
strafrechtlich verfolgt werden kann, ausdruecklich damit betraut ist, die sich aus
diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu uebernehmen.
§ 14
Wer dem Verbot der irrefuehrenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 15
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 3a eine Werbung fuer ein Arzneimittel betreibt, das der Pflicht zur
Zulassung unterliegt und das nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften
zugelassen ist oder als zugelassen gilt,
2. eine Werbung betreibt, die die nach § 4 vorgeschriebenen Angaben nicht enthaelt
oder entgegen § 5 mit der Angabe von Anwendungsgebieten wirbt,
3. in einer nach § 6 unzulaessigen Weise mit Gutachten, Zeugnissen oder Bezugnahmen
auf Veroeffentlichungen wirbt,
4. entgegen § 7 Abs. 1 und 3 eine mit Zuwendungen oder sonstigen Werbegaben
verbundene Werbung betreibt,
4a. entgegen § 7 Abs. 1 als Angehoeriger der Fachkreise eine Zuwendung oder sonstige
Werbegabe annimmt,
5. entgegen § 8 eine dort genannte Werbung betreibt,
6. entgegen § 9 fuer eine Fernbehandlung wirbt,
7. entgegen § 10 fuer die dort bezeichneten Arzneimittel wirbt,
8. auf eine durch § 11 verbotene Weise ausserhalb der Fachkreise wirbt,
9. entgegen § 12 eine Werbung betreibt, die sich auf die in der Anlage zu § 12
aufgefuehrten Krankheiten oder Leiden bezieht,
10. eine nach § 13 unzulaessige Werbung betreibt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlaessig dem Verbot der irrefuehrenden Werbung
(§ 3) zuwiderhandelt.
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(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend
Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbusse bis zu zwanzigtausend
Euro geahndet werden.
§ 16
Werbematerial und sonstige Gegenstaende, auf die sich eine Straftat nach § 14 oder
eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 bezieht, koennen eingezogen werden. § 74a des
Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 17
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleibt unberuehrt.
§ 18
Werbematerial, das den Vorschriften des § 4 nicht entspricht, jedoch den Vorschriften
des Gesetzes in der bis zum 10. September 1998 geltenden Fassung, darf noch bis zum 31.
Maerz 1999 verwendet werden.
Anlage (zu § 12)
Krankheiten und Leiden, auf die sich die Werbung gemaess § 12 nicht
beziehen darf
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 2599
A. Krankheiten und Leiden beim Menschen
1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige
Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen,
2. boesartige Neubildungen,
3. Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhaengigkeit,
4. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.
B. Krankheiten und Leiden beim Tier
1. Nach der Verordnung ueber anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung ueber
meldepflichtige Tierkrankheiten in ihrer jeweils geltenden Fassung anzeige- oder
meldepflichtige Seuchen oder Krankheiten,
2. boesartige Neubildungen,
3. bakterielle Eutererkrankungen bei Kuehen, Ziegen und Schafen,
4. Kolik bei Pferden und Rindern.
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