Gesetz ueber den Beruf der Hebamme und des
Entbindungspflegers (Hebammengesetz - HebG)
HebG
vom 04.06.1985
"Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1910) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 30.9.2008 I 1910
Fussnote
Textnachweis ab: 1.7.1985 Aenderung aufgrund EinigVtr vgl. §§ 27a u. 30a
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
I. Abschnitt
Erlaubnis
§ 1
(1) Wer die Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" fuehren will, bedarf
der Erlaubnis.
(2) Hebammen und Entbindungspfleger, die Staatsangehoerige eines Vertragsstaates
des Europaeischen Wirtschaftsraumes sind, fuehren die Berufsbezeichnungen nach
Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre
Berufstaetigkeit als voruebergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne
des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausueben.
Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz. Gleiches gilt fuer
Drittstaaten und Drittstaatsangehoerige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung
von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europaeischen Gemeinschaften eine
Gleichstellung ergibt.
(3) (weggefallen)
§ 2
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die
staatliche Pruefung bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die
Unzuverlaessigkeit zur Ausuebung des Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausuebung des Berufs ungeeignet ist und
4. ueber die fuer die Ausuebung der Berufstaetigkeit erforderlichen Kenntnisse der
deutschen Sprache verfuegt.
(2) Eine ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene
Ausbildung erfuellt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Pruefung der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die Staatsangehoerige eines anderen
Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten
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absolvierten Ausbildungsgaenge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung
einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird
bei ihnen anerkannt, wenn
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in
einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes als Hebamme oder
Entbindungspfleger anerkannt wurden,
2. sie ueber eine dreijaehrige Berufserfahrung als Hebamme oder Entbindungspfleger
im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat,
verfuegen und
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung
bescheinigt.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Saetzen 1 bis 3 nicht
gegeben oder ist eine Pruefung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand moeglich, weil die erforderlichen
Unterlagen und Nachweise aus Gruenden, die nicht in der Person der Antragsteller
liegen, von diesen nicht vorgelegt werden koennen, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Pruefung erbracht, die sich auf
den Inhalt der staatlichen Abschlusspruefung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2
hat sich diese Pruefung auf diejenigen Bereiche zu beschraenken, in denen ihre Ausbildung
hinter der in diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer Hebammen
und Entbindungspfleger geregelten Ausbildung zurueckbleibt.
(3) Fuer Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 beantragen, gilt die Voraussetzung
des Absatzes 1 Nr. 1 als erfuellt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des
Europaeischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger
abgeschlossen haben und dies durch Vorlage eines in der Anlage zu diesem Gesetz
aufgefuehrten und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises
eines der anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union nachweisen. Satz 1 gilt
entsprechend fuer in der Anlage zu diesem Gesetz aufgefuehrte und nach dem 31. Dezember
1992 ausgestellte Ausbildungsnachweise eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum. Das Bundesministerium fuer Gesundheit wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die Anlage zu diesem Gesetz spaeteren Aenderungen des Anhangs V Nummer 5.5.2 zur
Richtlinie 2005/36/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
ueber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L
271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung anzupassen. Gleichwertig den in Satz 1
genannten Ausbildungsnachweisen sind nach einem der in der Anlage aufgefuehrten Stichtag
von den uebrigen Vertragsstaaten des Europaeischen Wirtschaftsraumes ausgestellte
Ausbildungsnachweise der Hebammen und Entbindungspfleger, die den in der Anlage zu Satz
1 fuer den betreffenden Staat aufgefuehrten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit
einer Bescheinigung der zustaendigen Behoerde oder Stelle des Staates darueber vorgelegt
werden, dass sie eine Ausbildung abschliessen, die den Mindestanforderungen des Artikels
40 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der
jeweils geltenden Fassung entspricht, und den fuer diesen Staat in der Anlage zu Satz 1
genannten Nachweisen gleichsteht.
(4) (weggefallen)
(5) Die Absaetze 2 bis 4 gelten entsprechend fuer Drittstaaten und Drittstaatsangehoerige,
soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europaeischen
Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
§ 2a
(1) Die zustaendigen Behoerden des Landes, in dem der Beruf der Hebamme ausgeuebt
wird oder zuletzt ausgeuebt worden ist, unterrichten die zustaendigen Behoerden
des Herkunftsmitgliedstaats ueber das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, ueber
die Ruecknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, ueber
die Untersagung der Ausuebung der Taetigkeit und ueber Tatsachen, die eine dieser
Sanktionen oder Massnahmen rechtfertigen wuerden; dabei sind die Vorschriften zum
Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zustaendigen Behoerden der
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Laender entsprechende Auskuenfte der zustaendigen Behoerden von Aufnahmemitgliedstaaten,
die sich auf die Ausuebung des Berufs der Hebamme auswirken koennten, so pruefen sie
die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden ueber Art und Umfang der durchzufuehrenden
Pruefungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat ueber die Konsequenzen, die aus den
uebermittelten Auskuenften zu ziehen sind. Die Laender koennen zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach den Saetzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium fuer Gesundheit benennt nach Mitteilung der Laender die
Behoerden und Stellen, die fuer die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie
2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen
zustaendig sind, sowie die Behoerden und Stellen, die die Antraege annehmen und die
Entscheidungen treffen koennen, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es
unterrichtet unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europaeische Kommission.
(3) Die fuer die Entscheidungen nach diesem Gesetz zustaendigen Behoerden und Stellen
uebermitteln dem Bundesministerium fuer Gesundheit statistische Aufstellungen ueber die
getroffenen Entscheidungen, die die Europaeische Kommission fuer den nach Artikel 60 Abs.
1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benoetigt, zur Weiterleitung an die
Kommission.
§ 3
(1) Die Erlaubnis ist zurueckzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die staatliche Pruefung
nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 2 oder 3 oder die nach § 28 Abs. 1
oder 2 nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachtraeglich die Voraussetzung nach § 2 Abs.
1 Nr. 2 weggefallen ist.
(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachtraeglich eine der Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.
II. Abschnitt
Vorbehaltene Taetigkeiten
§ 4
(1) Zur Leistung von Geburtshilfe sind, abgesehen von Notfaellen, ausser Aerztinnen und
Aerzten nur Personen mit einer Erlaubnis zur Fuehrung der Berufsbezeichnung "Hebamme"
oder "Entbindungspfleger" sowie Dienstleistungserbringer im Sinne des § 1 Abs. 2
berechtigt. Die Aerztin und der Arzt sind verpflichtet, dafuer Sorge zu tragen, dass bei
einer Entbindung eine Hebamme oder ein Entbindungspfleger zugezogen wird.
(2) Geburtshilfe im Sinne des Absatzes 1 umfasst Ueberwachung des Geburtsvorgangs von
Beginn der Wehen an, Hilfe bei der Geburt und Ueberwachung des Wochenbettverlaufs*
III. Abschnitt
Ausbildung
§ 5
Die Ausbildung soll insbesondere dazu befaehigen, Frauen waehrend der Schwangerschaft,
der Geburt und dem Wochenbett Rat zu erteilen und die notwendige Fuersorge zu gewaehren,
normale Geburten zu leiten, Komplikationen des Geburtsverlaufs fruehzeitig zu erkennen,
Neugeborene zu versorgen, den Wochenbettverlauf zu ueberwachen und eine Dokumentation
ueber den Geburtsverlauf anzufertigen (Ausbildungsziel).
§ 6
-3-
(1) Die Ausbildung fuer Hebammen und Entbindungspfleger schliesst mit der staatlichen
Pruefung ab und dauert unabhaengig vom Zeitpunkt der staatlichen Pruefung drei Jahre. Sie
besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung.
Unterricht und praktische Ausbildung werden in staatlich anerkannten Hebammenschulen an
Krankenhaeusern vermittelt.
(2) Hebammenschulen sind als geeignet fuer die Ausbildung nach Absatz 1 staatlich
anzuerkennen, wenn sie
1. von einer Lehrhebamme oder einem Lehrentbindungspfleger oder gemeinsam von einer
Aerztin oder einem Arzt und einer Lehrhebamme oder einem Lehrentbindungspfleger
geleitet werden,
2. ueber eine im Verhaeltnis zur Zahl der Ausbildungsplaetze ausreichende Zahl von
Lehrhebammen oder Lehrentbindungspflegern sowie an der Ausbildung mitwirkende
Aerztinnen oder Aerzte und sonstige Fachkraefte verfuegen,
3. die erforderlichen Raeume und Einrichtungen fuer den Unterricht besitzen,
4. mit einem Krankenhaus verbunden sind, das die Durchfuehrung der praktischen
Ausbildung nach der Ausbildungs- und Pruefungsordnung fuer Hebammen und
Entbindungspfleger durch Hebammen oder Entbindungspfleger im Krankenhaus
gewaehrleistet.
Teile der praktischen Ausbildung koennen, sofern das Ausbildungsziel es zulaesst oder
darueber hinaus erfordert, auch in einer Einrichtung durchgefuehrt werden, die von der
zustaendigen Behoerde zur Ausbildung ermaechtigt ist.
§ 7
Voraussetzung fuer den Zugang zu einer Ausbildung nach § 6 Abs. 1 ist die
gesundheitliche Eignung zur Ausuebung des Berufs. Weiter ist Voraussetzung:
1. Der Realschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine andere
abgeschlossene zehnjaehrige Schulbildung oder
2. der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung, sofern der Bewerber
a) eine mindestens zweijaehrige Pflegevorschule erfolgreich besucht hat oder
b) eine Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens
zwei Jahren erfolgreich abgeschlossen hat
oder
3. die Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer.
§ 8
Die zustaendige Behoerde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer
Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anrechnen, wenn die Durchfuehrung der
Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefaehrdet werden.
Eine Ausbildung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder
Kinderkrankenpfleger ist mit zwoelf Monaten anzurechnen.
§ 9
Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
1. Unterbrechungen durch Urlaub oder Ferien bis zu sechs Wochen jaehrlich und
2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der
Schuelerin oder vom Schueler nicht zu vertretenden Gruenden bis zur Gesamtdauer von
zwoelf Wochen, bei verkuerzten Ausbildungen nach § 8 bis zu hoechstens vier Wochen je
Ausbildungsjahr.
Auf Antrag kann die zustaendige Behoerde auch darueber hinausgehende Fehlzeiten
beruecksichtigen, soweit eine besondere Haerte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die
Anrechnung nicht gefaehrdet wird.
§ 10
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(1) Das Bundesministerium fuer Gesundheit wird ermaechtigt, im Benehmen mit dem
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates in einer in einer Ausbildungs- und Pruefungsordnung fuer Hebammen
und Entbindungspfleger unter Beruecksichtigung der in Artikel 40 in Verbindung mit
Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsvoraussetzungen,
Ausbildungsinhalte, Taetigkeiten und Aufgaben die Mindestanforderungen an die Ausbildung
sowie das Naehere ueber die staatliche Pruefung und die Urkunde fuer die Erlaubnis nach §
1 Abs. 1 zu regeln. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass die Schuelerin und der
Schueler an theoretischem und praktischem Unterricht und an einer praktischen Ausbildung
teilzunehmen haben.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist ferner fuer Antragsteller, die
Staatsangehoerige eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes oder eines
Drittstaates, fuer deren Anerkennung von Ausbildungsnachweisen sich nach dem Recht der
Europaeischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt, sind, zu regeln:
1. das Verfahren bei der Pruefung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die
Ermittlung durch die zustaendigen Behoerden entsprechend Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in
Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
2. die Frist fuer die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie
2005/36/EG.
(3) Abweichungen von den in den Absaetzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage
erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch
Landesrecht sind ausgeschlossen.
IV. Abschnitt
Ausbildungsverhaeltnis
§ 11
(1) Der Traeger der Ausbildung, der einen anderen zur Ausbildung nach diesem Gesetz
einstellt, hat mit diesem einen schriftlichen Ausbildungsvertrag nach Massgabe der
Vorschriften dieses Abschnitts zu schliessen.
(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten
1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes
ausgebildet wird,
2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
3. die Dauer der regelmaessigen taeglichen oder woechentlichen Ausbildungszeit,
4. die Dauer der Probezeit,
5. Angaben ueber Zahlung und Hoehe der Ausbildungsverguetung,
6. die Dauer des Urlaubs,
7. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekuendigt werden kann.
(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einem Vertreter des Traegers der Ausbildung sowie
der Schuelerin oder dem Schueler und deren gesetzlichem Vertreter zu unterzeichnen. Eine
Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrags ist der Schuelerin oder dem Schueler
und deren gesetzlichem Vertreter auszuhaendigen.
(4) Aenderungen des Ausbildungsvertrags beduerfen der Schriftform.
§ 12
(1) Eine Vereinbarung, die die Schuelerin oder den Schueler fuer die Zeit nach Beendigung
des Ausbildungsverhaeltnisses in der Ausuebung ihrer beruflichen Taetigkeit beschraenkt,
ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schuelerin oder der Schueler innerhalb der letzten
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drei Monate des Ausbildungsverhaeltnisses fuer die Zeit nach dessen Beendigung ein
Arbeitsverhaeltnis auf unbestimmte Zeit eingeht.
(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung ueber
1. die Verpflichtung der Schuelerin oder des Schuelers, fuer die Ausbildung eine
Entschaedigung zu zahlen,
2. Vertragsstrafen,
3. den Ausschluss oder die Beschraenkung von Schadensersatzanspruechen,
4. die Festsetzung der Hoehe eines Schadensersatzes in Pauschbetraegen.
§ 13
(1) Der Traeger der Ausbildung hat
1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmaessig, zeitlich
und sachlich gegliedert so durchzufuehren, dass das Ausbildungsziel (§ 5) in der
vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
2. der Schuelerin und dem Schueler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente
und Apparate zur Verfuegung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der
staatlichen Pruefung erforderlich sind.
(2) Der Schuelerin und dem Schueler duerfen nur Verrichtungen uebertragen werden, die dem
Ausbildungszweck dienen; sie sollen ihren koerperlichen Kraeften angemessen sein.
§ 14
Die Schuelerin und der Schueler haben sich zu bemuehen, die in § 5 genannten Kenntnisse,
Faehigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel
zu erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet,
1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung aufgetragenen Verrichtungen sorgfaeltig
auszufuehren,
3. die fuer Beschaeftigte im Krankenhaus geltenden Bestimmungen ueber die Schweigepflicht
einzuhalten und ueber Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
§ 15
(1) Der Traeger der Ausbildung hat der Schuelerin und dem Schueler eine
Ausbildungsverguetung zu gewaehren.
(2) Sachbezuege koennen in der Hoehe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Satz 1 Nr. 3
Viertes Buch Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht ueber
fuenfundsiebzig vom Hundert der Bruttoverguetung hinaus. Koennen die Schuelerin und der
Schueler waehrend der Zeit, fuer welche die Ausbildungsverguetung fortzuzahlen ist, aus
berechtigtem Grund Sachbezuege nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten
abzugelten.
(3) Eine ueber die vereinbarte regelmaessige taegliche oder woechentliche Ausbildungszeit
hinausgehende Beschaeftigung ist nur ausnahmsweise zulaessig und besonders zu vergueten.
§ 16
Das Ausbildungsverhaeltnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit betraegt sechs
Monate.
§ 17
(1) Das Ausbildungsverhaeltnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.
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(2) Bestehen die Schuelerin und der Schueler die staatliche Pruefung nicht, so verlaengert
sich das Ausbildungsverhaeltnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur naechstmoeglichen
Wiederholungspruefung, hoechstens jedoch um ein Jahr.
§ 18
(1) Waehrend der Probezeit kann das Ausbildungsverhaeltnis jederzeit ohne Einhalten einer
Kuendigungsfrist gekuendigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhaeltnis nur gekuendigt werden
1. ohne Einhaltung einer Kuendigungsfrist
a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht oder nicht mehr
vorliegen,
b) aus einem sonstigen wichtigen Grund,
2. von der Schuelerin und dem Schueler mit einer Kuendigungsfrist von vier Wochen.
(3) Die Kuendigung muss schriftlich und in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 1 unter Abgabe
der Kuendigungsgruende erfolgen.
(4) Eine Kuendigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr
zugrundeliegenden Tatsachen dem zur Kuendigung Berechtigten laenger als zwei Wochen
bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Gueteverfahren vor einer aussergerichtlichen Stelle
eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
§ 19
Werden die Schuelerin und der Schueler im Anschluss an das Ausbildungsverhaeltnis
beschaeftigt, ohne dass hierueber ausdruecklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein
Arbeitsverhaeltnis auf unbestimmte Zeit als begruendet.
§ 20
Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schuelerin oder des Schuelers von den Vorschriften
des IV. Abschnitts dieses Gesetzes abweicht, ist nichtig.
§ 21
Die §§ 11 bis 20 finden keine Anwendung auf Schuelerinnen und Schueler, die Mitglieder
geistlicher Gemeinschaften oder Diakonissen oder Diakonieschwestern sind.
V. Abschnitt
Erbringen von Dienstleistungen, zwischenstaatliche
Vertraege
§ 22
(1) Staatsangehoerige eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes, die
zur Ausuebung des Berufs der Hebamme in einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen
Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen
Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden
Ausbildungsnachweises berechtigt und in einem Mitgliedstaat rechtmaessig niedergelassen
sind, duerfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages
voruebergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausueben.
Der voruebergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird
im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Haeufigkeit, regelmaessige
Wiederkehr und Kontinuitaet der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz
1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Ruecknahme oder eines Widerrufs, die
sich auf die Tatbestaende nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine
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entsprechende Massnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden
kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der
zustaendigen Behoerde vorher zu melden. Sofern eine vorherige Meldung wegen der
Dringlichkeit des Taetigwerdens nicht moeglich ist, hat die Meldung unverzueglich nach
Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen.
Sie ist einmal jaehrlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, waehrend des
betreffenden Jahres voruebergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle
wesentlicher Aenderungen gegenueber der in den bisher vorgelegten Dokumenten
bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen
vorzulegen:
1. Staatsangehoerigkeitsnachweis,
2. Berufsqualifikationsnachweis,
3. Bescheinigung ueber die rechtmaessige Niederlassung im Beruf der Hebamme in einem
anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die
Ausuebung seiner Taetigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch
nicht voruebergehend, untersagt ist.
Die fuer die Ausuebung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
muessen vorliegen.
(4) Staatsangehoerigen eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der Hebamme auf Grund einer Erlaubnis nach
§ 1 Abs. 1 ausueben, sind fuer Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen
Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darueber auszustellen,
dass
1. sie als Hebamme oder Entbindungspfleger rechtmaessig niedergelassen sind und ihnen
die Ausuebung ihrer Taetigkeiten nicht, auch nicht voruebergehend, untersagt ist,
2. sie ueber die zur Ausuebung der jeweiligen Taetigkeit erforderliche berufliche
Qualifikation verfuegen.
Gleiches gilt fuer Drittstaaten und Drittstaatsangehoerige, soweit sich hinsichtlich der
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europaeischen Gemeinschaften
eine Gleichstellung ergibt.
§ 22a
Die zustaendigen Behoerden sind berechtigt, fuer jede Dienstleistungserbringung von
den zustaendigen Behoerden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen ueber die
Rechtmaessigkeit der Niederlassung sowie darueber anzufordern, dass keine berufsbezogenen
disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
zustaendigen Behoerden eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes haben
die zustaendigen Behoerden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG
der anfordernden Behoerde alle Informationen ueber die Rechtmaessigkeit der Niederlassung
und die gute Fuehrung des Dienstleisters sowie Informationen darueber, dass keine
berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu
uebermitteln.
§ 22b
Hebammen oder Entbindungspfleger im Sinne des § 22 haben beim Erbringen der
Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen
mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstossen, so hat die
zustaendige Behoerde unverzueglich die zustaendige Behoerde des Niederlassungsmitgliedstaats
dieses Dienstleistungserbringers hierueber zu unterrichten.
§ 23
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Zwischenstaatliche Vertraege ueber die Taetigkeit der Hebammen in den Grenzgebieten
bleiben unberuehrt.
VI. Abschnitt
Zustaendigkeiten
§ 24
(1) Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1 trifft die zustaendige Behoerde des Landes, in dem
der Antragsteller die Pruefung abgelegt hat.
(2) Die Entscheidung ueber die Anrechnung einer Ausbildung nach § 8 trifft die
zustaendige Behoerde des Landes, in dem der Antragsteller an einer Ausbildung teilnehmen
will.
(2a) Die Meldung nach § 22 Abs. 2 und 3 nimmt die zustaendige Behoerde des Landes
entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist.
Sie fordert die Informationen nach § 22a Satz 1 an. Die Informationen nach § 22a
Satz 2 werden durch die zustaendige Behoerde des Landes uebermittelt, in dem der Beruf
der Hebamme ausgeuebt wird oder zuletzt ausgeuebt worden ist. Die Unterrichtung des
Herkunftsmitgliedstaats gemaess § 22b erfolgt durch die zustaendige Behoerde des Landes, in
dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach
§ 22 Abs. 4 stellt die zustaendige Behoerde des Landes aus, in dem der Antragsteller den
Beruf der Hebamme ausuebt.
(3) Die Laender bestimmen die zur Durchfuehrung dieses Gesetzes zustaendigen Behoerden.
VII. Abschnitt
Bussgeldvorschriften
§ 25
Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 die Berufsbezeichnung "Hebamme" oder
"Entbindungspfleger" fuehrt,
2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Geburtshilfe leistet.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zweitausendfuenfhundert Euro
geahndet werden.
VIII. Abschnitt
Anwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 26
Fuer die Ausbildung der Hebamme und des Entbindungspflegers findet das
Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.
IX. Abschnitt
Uebergangsvorschriften
§ 27
(1) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksame Anerkennung als
Hebamme nach § 6 des Hebammengesetzes in der in § 33 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Fassung
und ein durch § 23 des Hebammengesetzes der Anerkennung nach § 6 des Hebammengesetzes
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gleichgestelltes Pruefungszeugnis nach § 30 Abs. 3 der Gewerbeordnung gelten als
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als Hebamme wird nach
den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhaelt
der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1.
§ 27a
(1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Hebamme gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs.
1.
(2) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik begonnene Ausbildung als Hebamme wird nach diesen Vorschriften
abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhaelt der Antragsteller, wenn die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1.
§ 28
(1) Antragstellern, die Staatsangehoerige eines Vertragsstaates des Europaeischen
Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfuellen
und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises
beantragen,
1. der von der frueheren Tschechoslowakei verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs
der Hebamme gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der
Hebamme im Falle der Tschechischen Republik oder der Slowakei vor dem 1. Januar
1993 begonnen wurde, oder
2. der von der frueheren Sowjetunion verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs
der Hebamme gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der
Hebamme im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21.
August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. Maerz 1990 begonnen wurde, oder
3. der vom frueheren Jugoslawien verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der
Hebamme gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der
Hebamme im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 begonnen wurde,
ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die zustaendigen Behoerden der jeweiligen
Mitgliedstaaten bescheinigen, dass dieser Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Aufnahme
und Ausuebung des Berufs der Hebamme in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Gueltigkeit hat
wie der von ihnen verliehene Ausbildungsnachweis, und eine von den gleichen Behoerden
ausgestellte Bescheinigung darueber vorgelegt wird, dass die betreffende Person in den
fuenf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen
tatsaechlich und rechtmaessig die Taetigkeit als Hebamme in ihrem Hoheitsgebiet ausgeuebt
hat.
(2) Antragstellern, die Staatsangehoerige eines Vertragsstaates des Europaeischen
Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfuellen und
die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises
beantragen, der im Beruf der Hebamme den Mindestanforderungen des Artikels 40 der
Richtlinie 2005/36/EG nicht genuegt und von Polen vor dem 1. Mai 2004 verliehen wurde
oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Hebamme in Polen vor dem
1. Mai 2004 begonnen wurde, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn ihm eine Bescheinigung
darueber beigefuegt ist, dass der Antragsteller
1. im Falle eines Ausbildungsnachweises auf Graduiertenebene (dyplom licencjata
po#o#nictwa) in den fuenf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei
Jahren ohne Unterbrechung oder
2. im Falle eines Ausbildungsnachweises, der den Abschluss einer postsekundaeren
Ausbildung an einer medizinischen Fachschule bescheinigt (dyplom po#o#nej), in
den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fuenf Jahre ohne
Unterbrechung
- 10 -
tatsaechlich und rechtmaessig den Beruf der Hebamme in Polen ausgeuebt hat.
(3) Antragstellern, die Staatsangehoerige eines Vertragsstaates des Europaeischen
Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfuellen
und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund einer in Polen vor dem 1. Mai
2004 abgeschlossenen Hebammenausbildung beantragen, die den Mindestanforderungen
des Artikels 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genuegte, ist die Erlaubnis zu
erteilen, wenn sie ein „Bakkalaureat“-Diplom vorlegen, das auf der Grundlage
eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das nach Artikel
11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Aenderung des Gesetzes ueber den Beruf der
Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen
Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und
nach Massgabe der Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 ueber die
Ausbildungsbedingungen fuer Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen
Sekundarabschluss (Abschlussexamen-Matura) und eine abgeschlossene medizinische
Schul- und Fachschulausbildung fuer den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers
und der Hebamme nachweisen koennen (Amtsblatt der Republik Polen vom 13. Mai 2004
Nr. 110 Pos. 1170) durchgefuehrt wurde, um zu ueberpruefen, ob die betreffende Person
ueber einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfuegt, die mit denen der Hebammen
vergleichbar sind, die Inhaber der fuer Polen im Anhang dieses Gesetzes genannten
Ausbildungsnachweise sind.
(4) Antragstellern, die Staatsangehoerige eines Vertragsstaates des Europaeischen
Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfuellen und
die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises
fuer Hebammen (asistent medical obstetric#-ginecologie/Krankenschwester oder
Krankenpfleger fuer Frauenheilkunde und Geburtshilfe) beantragen, der von Rumaenien
vor dem 1. Januar 2007 verliehen wurde und den Mindestanforderungen des Artikels 40
der Richtlinie 2005/36/EG nicht genuegt, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn sie eine
Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie in den sieben Jahren vor dem Tag
der Ausstellung der Bescheinigung mindestens fuenf Jahre ohne Unterbrechung tatsaechlich
und rechtmaessig die Taetigkeiten einer Hebamme ausgeuebt haben.
(5) Antragstellern, die nicht unter die Absaetze 1 bis 4 fallen, Staatsangehoerige
eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfuellen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund
der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit der
Anlage zu diesem Gesetz genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises eines
der uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union beantragen, ist die Erlaubnis
zu erteilen, auch wenn dieser Ausbildungsnachweis nicht alle Anforderungen an die
Ausbildung nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG erfuellt, sofern dem Antrag eine
Bescheinigung darueber beigefuegt ist, dass der Inhaber waehrend der letzten fuenf Jahre
vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsaechlich
und rechtmaessig den Beruf der Hebamme ausgeuebt hat.
(6) Antragstellern, die unter einen der Absaetze 1 bis 5 fallen und die dort genannten
Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfuellen, ist
die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 zu erteilen, wenn sie in einem hoechstens dreijaehrigen
Anpassungslehrgang oder einer Eignungspruefung nachweisen, dass sie ueber die zur
Ausuebung des Berufs der Hebamme in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und
Faehigkeiten verfuegen. Der Anpassungslehrgang oder die Eignungspruefung hat sich auf
die wesentlichen Unterschiede zu erstrecken, die zwischen der Ausbildung nach diesem
Gesetz in Verbindung mit der Ausbildungs- und Pruefungsordnung fuer Hebammen und
Entbindungspfleger und der Ausbildung der Antragsteller bestehen. Die Antragsteller
haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungspruefung zu waehlen.
(7) Bei Antragstellern, die Staatsangehoerige eines Vertragsstaates des Europaeischen
Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfuellen, eine
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 beantragen und einen im Anhang zu diesem Gesetz aufgefuehrten
Ausbildungsnachweis vorlegen, der nach dem dort genannten Stichtag ausgestellt wurde,
ist fuer die Erteilung der Erlaubnis zusaetzlich eine Bescheinigung von den zustaendigen
Behoerden des Herkunftsmitgliedstaats darueber zu verlangen, dass der Inhaber der
Bescheinigung nach Erhalt des Ausbildungsnachweises
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1. zwei Jahre im Falle einer Hebammenausbildung, die nicht den Besitz eines Diploms,
Pruefungszeugnisses oder sonstigen Befaehigungsnachweises voraussetzt, der zum Besuch
von Universitaeten oder Hochschulen berechtigt oder, in Ermangelung dessen, einen
gleichwertigen Kenntnisstand garantiert oder
2. ein Jahr im Falle einer Hebammenausbildung von mindestens 18 Monaten oder 3 000
Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines in Anhang V Nummer 5.2.2 der
Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweises der Krankenschwester und des
Krankenpflegers, die fuer die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt,
als Hebamme in zufriedenstellender Weise alle mit dem Beruf einer Hebamme verbundenen
Taetigkeiten in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung des Gesundheitswesens, die
im Hinblick auf diesen Zweck anerkannt worden ist, ausgeuebt hat. Fuer Antragsteller,
die eine Hebammenausbildung von mindestens zwei Jahren oder 3 600 Stunden auf
Vollzeitbasis, die den Besitz eines in Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG
genannten Ausbildungsnachweises der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die fuer
die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, abgeleistet haben, gilt Satz 1
mit der Massgabe, dass eine zusaetzliche Bescheinigung ueber eine berufliche Taetigkeit im
Beruf der Hebamme nicht erforderlich ist.
§ 29
(1) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksame
Niederlassungserlaubnis nach § 10 des Hebammengesetzes in der in § 33 Satz 2 Nr.
1 bezeichneten Fassung gilt weiter. Sie erlischt mit Ablauf des Tages, an dem die
Inhaberin der Erlaubnis das 70. Lebensjahr vollendet.
(2) Eine Niederlassungserlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Hebamme ihren Beruf auf
Grund eines Arbeitsvertrages in Krankenhaeusern ausuebt; sie kann widerrufen werden, wenn
die Hebamme in den letzten drei Jahren weniger als zehn Geburtshilfen geleistet hat und
die Geburtshilfe in dem zugewiesenen Bezirk anderweitig ausreichend sichergestellt ist.
(3) Die Niederlassungserlaubnis darf nicht vor Ablauf von drei Jahren nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes widerrufen werden.
§ 30
(1) Eine Anerkennung als Wochenpflegerin nach § 1 Abs. 2 der Verordnung ueber
Wochenpflegerinnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-
4, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), und eine durch § 8 dieser Verordnung
gleichgestellte Anerkennung gelten weiter.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als Wochenpflegerin
wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung
erhaelt die Antragstellerin eine Anerkennung nach diesen Vorschriften.
IXa. Abschnitt
Ueberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit
Deutschlands
§ 30a
(1) § 6 Abs. 1 Satz 3 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
fuer Medizinische Fachschulen entsprechend.
(2) Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 koennen in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet Medizinische Fachschulen als geeignet fuer die
Ausbildung staatlich anerkannt werden, wenn sie
1. von einem Direktor mit paedagogischer Hochschulqualifikation oder mit einer anderen
Hochschulausbildung und einer abgeschlossenen Ausbildung in einem medizinischen
Beruf geleitet werden und
- 12 -
2. ueber eine im Verhaeltnis zur Zahl der Ausbildungsplaetze ausreichende Zahl von
- Fachschullehrern mit paedagogischem Hochschulabschluss oder
- Fachschullehrern mit Fachschulabschluss, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des
Beitritts an einer Medizinischen Fachschule unterrichten sowie
- an der Ausbildung mitwirkende Aerztinnen oder Aerzte und sonstige Fachkraefte
verfuegen.
(3) Medizinische Fachschulen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den
Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gebildet wurden und zu diesem
Zeitpunkt Hebammen ausbilden, gelten als staatlich anerkannt nach Absatz 2, sofern die
Anerkennung nicht zurueckgenommen wird. Die Anerkennung ist zurueckzunehmen, falls nicht
innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden des Beitritts nachgewiesen wird, dass
die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 erfuellt sind.
X. Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 31
(1) Die ausserhalb des Gesetzes fuer "Hebammen" bestehenden Rechtsvorschriften finden
auch auf "Entbindungspfleger" Anwendung.
(2)
§ 32
(weggefallen)
§ 33
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1985 in Kraft. Gleichzeitig treten, soweit sich nicht
aus § 27 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 etwas anderes ergibt und soweit sie Bundesrecht
enthalten, ausser Kraft:
1. das Hebammengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-
1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 55 des
Gesetzes vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I S. 469),
2. das Gesetz zur Regelung von Fragen des Hebammenwesens in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2124-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung,
3. die Erste Verordnung zur Durchfuehrung des Hebammengesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1-1, veroeffentlichten
bereinigten Fassung, geaendert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. April 1975
(BGBl. I S. 967),
4. die Zweite Verordnung zur Durchfuehrung des Hebammengesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1-2, veroeffentlichten
bereinigten Fassung,
5. die Sechste Verordnung zur Durchfuehrung des Hebammengesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1-6, veroeffentlichten
bereinigten Fassung, geaendert durch § 20 der Verordnung vom 3. September 1981
(BGBl. I S. 923),
6. die Siebente Verordnung zur Durchfuehrung des Hebammengesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1-7, veroeffentlichten
bereinigten Fassung,
7. die Verordnung zur Abgrenzung der Berufstaetigkeit der Hebammen von der
Krankenpflege in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-
3, veroeffentlichten bereinigten Fassung, geaendert durch Artikel 287 Nr. 5 des
Gesetzes vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I S. 469),
- 13 -
8. die Niedersaechsische Verordnung zur Aenderung der Verordnung zur Abgrenzung
der Berufstaetigkeit der Hebammen von der Krankenpflege vom 19. Dezember 1939
(RGBl. I S. 2458) vom 29. August 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 75),
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-3a,
9. die Verordnung ueber die Altersgrenze bei Hebammen in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 2124-1-9, veroeffentlichten bereinigten Fassung,
10. die Verordnung ueber Wochenpflegerinnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2124-4, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967),
11. die §§ 1, 16 und 17 der Ausbildungs- und Pruefungsordnung fuer Hebammen vom 3.
September 1981 (BGBl. I S. 923).
Fussnote
§ 33 Satz 2 Kursivdruck: Aufhebungsvorschriften
Anlage (zu § 2 Abs. 2 Satz 1)
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 2953 - 2956 )
Berufs-
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag
bezeichnung
Belgi#/ Diploma van vroedvrouw/ – De erkende Vroedvrouw/ 23. Januar 1983
Belgique/ Diplôme d´accoucheuse opleidingsinstituten/ Accoucheuse
Belgien Les établissements
d´enseignement
– De bevoegde
Examen-commissie van de Vlaamse
Gemeenschap/Le
Jury compétent
d´enseignement de
la Communauté
française
######## ####### ## ##### ########### ## ########### #######a 1. Januar 2007
#############-###############
###### ,#########‘ # #############
############ ,########‘
#eská 1. Diplom o ukon#ení 1. Vysoká škola z#izená Porodní asistentka/ 1. Mai 2004
republika studia ve studijním nebo uznaná státem porodní asistent
programu ošet#ovatelství
ve studijním oboru porodní
asistentka (bakalá#, Bc.)
– Vysv#d#ení o státní
záv#re#né zkoušce
2. Diplom o ukon#ení studia 2. Vyšší odborná škola
ve studijním oboru z#izená nebo uznaná
diplomovaná porodní státem
asistentka (diplomovaný
specialista, DiS.)
– Vysv#d#ení o absolutoriu
Danmark Bevis for bestået Danmarks Jordemoder 23. Januar 1983
jordemodereksamen jordemoderskole
Eesti Diplom aemmaemanda erialal 1. Tallinna Meditsiinikool Aemmaemand 1. Mai 2004
2. Tartu Meditsiinikool
##### 1. ###### #µ#µ#### 1. ########### – #### 23. Januar 1983
########## ############ ############
– ########
############# ####µ#### ####µ### (T.E.I.)
(T.E.I)
2. KATEE ##########
2. ###### ##u #µ#µ#### ####### ########
##### ### ######## ### #######µ####
###### ######## ######
### ######. ########
3. ######### ######
(KATEE)
### ########
3. ###### #####
######## ###### #####
España – Título de Matrona Ministerio de Educación – Matrona 1. Januar 1986
– Título de Asistente obstétrico y Cultura
– Asistente
(matrona)
obstétrico
– Título de Enfermería
obstétricaginecológica
France Diplôme de sage-femme L´Etat Sage-femme 23. Januar 1983
Ireland Certificate in Midwifery An Board Altranais Midwife 23. Januar 1983
Italia Diploma d´ostetrica Scuole riconosciute dallo Stato Ostetrica 23. Januar 1983
###### #####µ# ### µ######### ######µµ# ########### ##### E######µµ#v# #### 1. Mai 2004
##########
Latvija Diploms par vecm#tes kvalifik#cijas M#su skolas Vecm#te 1. Mai 2004
ieg#šanu
- 14 -
Berufs-
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag
bezeichnung
Lietuva 1. Aukštojo mokslo diplomas, 1. Universitetas Akušeris 1. Mai 2004
nurodantis suteikt#
bendrosios praktikos
slaugytojo profesin#
kvalifikacij#, ir profesin#s
kvalifikacijos pažym#jimas,
nurodantis suteikt#
akušerio profesin#
kvalifikacij#
– Pažym#jimas, liudijantis
profesin# praktika
akušerijoje 2. Kolegija
2. Aukštojo mokslo diplomas
(neuniversitetin#s studijos),
nurodantis suteikt#
bendrosios praktikos
slaugytojo profesin#
kvalifikacij#, ir profesin#s
kvalifikacijos pažym#jimas,
nurodantis suteikt#
akušerio profesin#
kvalifikacij#
– Pažym#jimas, liudijantis 3. Kolegija
profesin# praktika
akušerijoje
3. Aukštojo mokslo diplomas
(neuniversitetin#s studijos),
nurodantis suteikt#
akušerio profesin#
kvalifikacij#
Luxembourg Diplôme de sage-femme Ministère de l´éducation nationale, Sage-femme 23. Januar 1983
de la formation professionnelle et
des sports
Magyarország Szuelészn# bizonyítvány Iskola/f#iskola Szuelészn# 1. Mai 2004
Malta Lawrja jew diploma Universita´ ta´ Malta Qabla 1. Mai 2004
fl – Istudji tal-Qwiebel
Nederland Diploma van verloskundige Door het Ministerie van Verloskundige 23. Januar 1983
Volksgezondheid, Welzijn en Sport
erkende
opleidings-instellingen
Oesterreich Hebammen-Diplom – Hebammenakademie Hebamme 1. Januar 1994
– Bundeshebammenlehr-
anstalt
Polska Dyplom uko#czenia studiów wy#szych Instytucja prowadz#ca kszta#cenie Po#o#na 1. Mai 2004
na kierunku na poziomie wy#szym uznana przez
po#o#nictwo z tytu#em w#ašciwe w#adze
„magister po#o#nictwa“ (Établissement d´en-
seignement supérieur reconnu par les
autorités compétentes)
(von den zustaendigen
Behoerden anerkannte hoehere
Bildungseinrichtung)
Portugal 1. Diploma de enfermeiro 1. Ecolas de Enfermeiro 1. Januar 1986
especialista em Enfermagem especialista em
enfermagem de saúde enfermagem de saúde
materna e obstétrica materna
2. Ecolas Superiores de Enfermagem
e obstétrica
2. Diploma/carta de curso
de estudos superiores
especializados em
3. – Escolas Superiores de
enfermagem de saúde
Enfermagem
materna o obstétrica
– Escolas Superiores de Saúde
3. Diploma (do curso de
pós-licenciatura) de
especialização em
enfermagem de saúde
materna e obstétrica
România Diplom# de licen## de moa## Universit##i Moa## 1. Januar 2007
Slovenija Diploma, s katero se podeljuje 1. Univerza diplomirana babica/ 1. Mai 2004
strokovni naslov „diplomirana diplomirani babi#ar
2. Visoka strokovna šola
babica/diplomirani babi#ar“
Slovensko 1. Vysokoškolský diplom o 1. Vysoká škola Pôrodná asistentka 1. Mai 2004
udelení akademického
titulu „bakalár z pôrodnej
asistencie“ („Bc.“)
2. Stredná zdravotnícka
2. Absolventský diplom v škola
študijnom odbore
diplomovaná pôrodná
asistentka
Suomi/ 1. Kaetiloen tutkinto/ 1. Terveydenhuol- Kaetiloe/Barnmorska 1. Januar 1994
Finland barnmorskeexamen tooppi-laitokset/
haelsovårdslaero-
anstalter
2. Sosiaali- ja terveysalan
ammattikorkeakoulutut- 2. Ammattikorkeakoulut/
kinto, kaetiloe (AMK)/ Yrkeshoegskolor
yrkeshoegskoleexamen
inom haesovård och det
sociala området,
- 15 -
Berufs-
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag
bezeichnung
barnmorska (YH)
Sverige Barnmorskeexamen Universitet eller hoegskola Barnmorska 1. Januar 1994
United Statement of registration as a Various Midwife 23. Januar 1983
Kingdom Midwife on part 10 of the
register kept by the United
Kingdom Central Council for
Nursing, Midwifery and
Health visiting
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