Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer
Hebammen und Entbindungspfleger (HebAPrV)
HebAPrV
vom 03.09.1981
"Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. Maerz 1987 (BGBl. I S. 929), die zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 16. 3.1987 I 929;
zuletzt geaendert durch Art. 11 G v. 2.12.2007 I 2686
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 1.1983
Aenderungen aufgrund EinigVtr vgl. § 3
Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 10.11.1986 I 1732 mwV 19.11.1986
§ 1 Inhalt der Ausbildung
(1) Die Ausbildung fuer Hebammen und Entbindungspfleger umfasst mindestens den in Anlage
1 aufgefuehrten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.600 Stunden und die in
Anlage 2 aufgefuehrte praktische Ausbildung von 3.000 Stunden. Von der Zuordnung der
in Anlage 1 vorgeschriebenen Faecher und der in Anlage 2 vorgeschriebenen Bereiche auf
Ausbildungsjahre kann mit Zustimmung der zustaendigen Behoerde abgewichen werden, soweit
dies aus organisatorischen Gruenden der einzelnen Hebammenschule erforderlich ist und
die Erreichung des Ausbildungszieles nach § 5 des Gesetzes dadurch nicht gefaehrdet
wird.
(2) Waehrend der praktischen Ausbildung ist in allen nach § 5 des Gesetzes fuer die
Berufsausuebung wesentlichen Kenntnissen und Fertigkeiten zu unterweisen. Es ist
Gelegenheit zu geben, die im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen
Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der praktischen Arbeit anzuwenden.
(3) Die Ausbildung hat insbesondere die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die
die Hebamme und den Entbindungspfleger befaehigen, mindestens die in Artikel 40 der
Richtlinie 2005/36/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
ueber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L
271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung aufgefuehrten Taetigkeiten und Aufgaben in
eigener Verantwortung durchzufuehren.
(4) Die regelmaessige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen
Ausbildungsveranstaltungen ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3
nachzuweisen.
§ 2 Staatliche Pruefung
(1) Die staatliche Pruefung umfasst einen schriftlichen, einen muendlichen und einen
praktischen Teil.
(2) Der Pruefling legt die Pruefung bei der Hebammenschule ab, an der er die Ausbildung
abgeschlossen hat. Die zustaendige Behoerde, in deren Bereich die Pruefung oder ein Teil
der Pruefung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die
Vorsitzenden der beteiligten Pruefungsausschuesse sind vorher zu hoeren.
§ 3 Pruefungsausschuss
-1-
(1) Bei jeder Hebammenschule wird ein Pruefungsausschuss gebildet, der aus folgenden
Mitgliedern besteht:
1. einer Medizinalbeamtin oder einem Medizinalbeamten der zustaendigen Behoerde oder
einer von der zustaendigen Behoerde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten
Aerztin oder einem entsprechend beauftragten Arzt als Vorsitzenden,
2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen
eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
3. einem Beauftragten aus der Schulleitung,
4. folgenden Fachpruefern:
a) mindestens einer Aerztin oder einem Arzt,
b) mindestens einer Lehrhebamme oder einem Lehrentbindungspfleger,
c) einer weiteren Hebamme oder einem weiteren Entbindungspfleger,
d) weiteren Unterrichtskraeften entsprechend den zu pruefenden Faechern;
dem Pruefungsausschuss sollen diejenigen Fachpruefer angehoeren, die den Pruefling in dem
Pruefungsfach ueberwiegend ausgebildet haben.
(1a) Bei den Medizinischen Fachschulen, die nach § 30a Abs. 2 des Hebammengesetzes als
Hebammenschulen staatlich anerkannt sind, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe
b der Pruefungsausschuss auch mit mindestens einem Diplom-Medizinpaedagogen oder einem
Medizinpaedagogen mit dem medizinischen Fachschulabschluss als Hebamme besetzt werden.
(2) Die zustaendige Behoerde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem
Pruefungsausschuss angehoerenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden
bestellen.
(3) Jedes Mitglied des Pruefungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter.
Die zustaendige Behoerde bestellt den Vorsitzenden des Pruefungsausschusses und nach
Anhoerung des Leiters der Hebammenschule die Fachpruefer und deren Stellvertreter. Der
Vorsitzende bestimmt auf Vorschlag des Leiters der Hebammenschule die Fachpruefer und
deren Stellvertreter fuer die einzelnen Faecher.
(4) Die zustaendige Behoerde kann Sachverstaendige und Beobachter zur Teilnahme an allen
Pruefungsvorgaengen entsenden.
§ 4 Zulassung zur Pruefung
(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prueflings ueber die Zulassung zur Pruefung
und setzt die Pruefungstermine im Benehmen mit dem Leiter der Hebammenschule fest.
(2) Die Zulassung zur Pruefung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
2. die Bescheinigungen ueber die Teilnahme an den nach dieser Verordnung
vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen.
(3) Die Zulassung sowie die Pruefungstermine sollen dem Pruefling spaetestens vier Wochen
vor Pruefungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Die besonderen Belange behinderter Prueflinge sind zur Wahrung ihrer
Chancengleichheit bei Durchfuehrung der Pruefungen zu beruecksichtigen.
§ 5 Schriftlicher Teil der Pruefung
(1) Der schriftliche Teil der Pruefung erstreckt sich auf folgende Faecher:
1. Geburtshilfe einschliesslich der in der Anlage 1 im 2. und 3. Ausbildungsjahr unter
den Nummern 2 bis 7 aufgefuehrten Stoffgebiete,
2. Anatomie und Physiologie,
3. Krankheitslehre,
-2-
4. Kinderheilkunde,
5. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbuergerkunde.
Der Pruefling hat aus diesen Faechern in je einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte
Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in Fach 1 dauert 120 Minuten, in Fach 2
90 Minuten und in den Faechern 3, 4 und 5 je 60 Minuten. Der schriftliche Teil der
Pruefung ist an zwei Tagen zu erledigen. Die Aufsichtsfuehrenden werden vom Leiter der
Hebammenschule bestellt.
(2) Die Aufgaben fuer die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des
Pruefungsausschusses im Benehmen mit dem Leiter der Hebammenschule bestimmt. Jede
Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachpruefern nach § 9 zu benoten. Aus den Noten
der Fachpruefer bildet der Vorsitzende des Pruefungsausschusses im Einvernehmen mit den
Fachpruefern die Pruefungsnote fuer den schriftlichen Teil der Pruefung. Dabei sind das
in Absatz 1 Nr. 1 genannte Fach mit dem Faktor 2 und die uebrigen Faecher einfach zu
gewichten.
§ 6 Muendlicher Teil der Pruefung
(1) Der muendliche Teil der Pruefung erstreckt sich auf folgende Faecher:
1. Geburtshilfe einschliesslich der in der Anlage 1 im 2. und 3. Ausbildungsjahr unter
den Nummern 2 bis 7 aufgefuehrten Stoffgebiete,
2. Kinderheilkunde,
3. Krankenpflege,
4. Gesundheitslehre und Hygiene.
Die Prueflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fuenf geprueft. In einem Fach soll
der Pruefling nicht laenger als 20 Minuten geprueft werden. Der Pruefling soll seine
Faehigkeiten am geburtshilflichen Phantom darstellen.
(2) Der muendliche Teil der Pruefung wird von mindestens drei Fachpruefern abgenommen
und nach § 9 benotet. Aus den Noten der Fachpruefer bildet der Vorsitzende des
Pruefungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachpruefern die Pruefungsnote fuer den
muendlichen Teil der Pruefung. Dabei sind das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Fach mit dem
Faktor 2 und die uebrigen Faecher einfach zu gewichten.
(3) Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses kann auf Antrag die Anwesenheit von
Zuhoerern beim muendlichen Teil der Pruefung gestatten.
§ 7 Praktischer Teil der Pruefung
(1) Der praktische Teil der Pruefung erstreckt sich auf die folgenden Aufgaben:
1. Aufnahme einer Schwangeren und Dokumentation der erhobenen Befunde mit Erstellung
eines Behandlungsplanes,
2. Durchfuehrung einer Entbindung mit Erstversorgung des Neugeborenen und Dokumentation
im Einverstaendnis mit der Schwangeren,
3. eine praktische Pflegedemonstration an einem Saeugling,
4. eine Fallbesprechung/Pflegedemonstration an einer Woechnerin.
Im Einzelfall kann die Entbindung nach Nummer 2 auf Grund zwingender Umstaende durch
die Mitwirkung an einer operativen Entbindung ersetzt werden. Der praktische Teil der
Pruefung soll fuer den Pruefling hoechstens acht Stunden dauern; er kann auf zwei Tage
verteilt werden.
(2) Der praktische Teil der Pruefung wird von mindestens zwei Fachpruefern abgenommen
und nach § 9 benotet. Aus den Noten der Fachpruefer bildet der Vorsitzende des
Pruefungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachpruefern die Pruefungsnote fuer den
praktischen Teil der Pruefung.
§ 8 Niederschrift
-3-
Ueber die Pruefung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und
Ergebnis der Pruefung und etwa vorkommende Unregelmaessigkeiten hervorgehen.
§ 9 Benotung
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der muendlichen und der
praktischen Pruefung werden wie folgt benotet:
"sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Masse entspricht,
"gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
"befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
"ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Maengel aufweist, aber im ganzen den
Anforderungen noch entspricht,
"mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen
laesst, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Maengel in absehbarer
Zeit behoben werden koennen,
"ungenuegend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die
Grundkenntnisse so lueckenhaft sind, dass die Maengel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden koennen.
§ 10 Bestehen und Wiederholung der Pruefung
(1) Die Pruefung ist bestanden, wenn der schriftliche, der muendliche und der praktische
Teil der Pruefung mit mindestens "ausreichend" benotet werden. Dabei muss innerhalb
des schriftlichen und des muendlichen Teiles der Pruefung das Fach "Geburtshilfe" mit
mindestens "ausreichend" benotet sein.
(2) Ueber die bestandene staatliche Pruefung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage
4 erteilt, auf dem die Pruefungsnoten einzutragen sind. Ueber das Nichtbestehen erhaelt
der Pruefling vom Vorsitzenden des Pruefungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in
der die Pruefungsnoten anzugeben sind.
(3) Jeder Teil der Pruefung kann einmal wiederholt werden, wenn der Pruefling die Note
"mangelhaft" oder "ungenuegend" erhalten hat. Zur Wiederholung eines Teils der Pruefung
soll der Pruefling zu einem Termin innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der
erfolglos abgelegten Pruefung geladen werden. Die Saetze 1 und 2 gelten fuer das Fach
"Geburtshilfe" entsprechend, wenn der Pruefling innerhalb des schriftlichen oder des
muendlichen Teiles der Pruefung in diesem Fach die Note "mangelhaft" oder "ungenuegend"
erhalten hat.
(4) Hat der Pruefling alle Teile der Pruefung zu wiederholen, so darf er zur Pruefung nur
zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer
und Inhalt vom Vorsitzenden des Pruefungsausschusses bestimmt werden. Ein entsprechender
Nachweis hierueber ist dem Antrag des Prueflings auf Zulassung zur Wiederholungspruefung
beizufuegen. Die Wiederholungspruefung muss spaetestens zwoelf Monate nach der letzten
Pruefung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zustaendige Behoerde in begruendeten Faellen
zulassen.
§ 11 Ruecktritt von der Pruefung
(1) Tritt ein Pruefling nach seiner Zulassung von der Pruefung zurueck, so hat er die
Gruende fuer seinen Ruecktritt unverzueglich dem Vorsitzenden des Pruefungsausschusses
schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Ruecktritt, so gilt die Pruefung
als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gruende
vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer aerztlichen Bescheinigung
verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung fuer den Ruecktritt nicht erteilt oder unterlaesst es der
Pruefling, die Gruende fuer seinen Ruecktritt unverzueglich mitzuteilen, so gilt die Pruefung
als nicht bestanden.
§ 12 Versaeumnisfolgen
(1) Versaeumt ein Pruefling einen Pruefungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht
oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Pruefung, so gilt die Pruefung als
-4-
nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund
vor, so gilt die Pruefung als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darueber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende
des Pruefungsausschusses. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
§ 13 Ordnungsverstoesse und Taeuschungsversuche
Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses kann bei Prueflingen, die die
ordnungsgemaesse Durchfuehrung der Pruefung in erheblichem Masse gestoert oder sich eines
Taeuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Pruefung fuer
"nicht bestanden" erklaeren. Eine solche Erklaerung ist nach Ablauf von drei Jahren nach
Abschluss der Pruefung nicht mehr zulaessig.
§ 14 Pruefungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Pruefungsteilnehmer nach Abschluss der Pruefung Einsicht in seine
Pruefungsunterlagen zu gewaehren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Antraege auf
Zulassung zur Pruefung und Pruefungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
§ 15 Erlaubnisurkunde
Liegen die Voraussetzungen des Gesetzes fuer die Erteilung der Erlaubnis zur Fuehrung der
Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes vor, so stellt die zustaendige Behoerde
die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.
§ 16 Sonderregelungen fuer Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem
anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes beantragen und die
Staatsangehoerige eines anderen Mitgliedstaates der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
sind, koennen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
vorliegen, eine von der zustaendigen Behoerde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte
entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behoerde ausgestellten
Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen
gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den Beruf der Hebamme im
Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeuebt, so kann die fuer die Erteilung der Erlaubnis
nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zustaendige Behoerde bei der zustaendigen Behoerde des
Herkunftsmitgliedstaats Auskuenfte ueber etwa gegen den Antragsteller verhaengte
Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Massnahmen wegen schwerwiegenden
standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausuebung des Berufs im
Herkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen. Hat die fuer die Erteilung der Erlaubnis
zustaendige Behoerde in den Faellen des Satzes 1 oder 2 von Tatbestaenden Kenntnis, die
ausserhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein koennen, so
hat sie die zustaendige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie
zu bitten, diese Tatbestaende zu ueberpruefen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen,
die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus
zieht, mitzuteilen. Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind
vertraulich zu behandeln. Sie duerfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn
bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurueckliegt.
(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Hebammengesetzes beantragen,
koennen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes
vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird
im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer
zustaendigen Behoerde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der
sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Hebammengesetzes erfuellt
sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die ueber einen Ausbildungsnachweis im Beruf der Hebamme verfuegen,
der in einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes erworben worden
-5-
ist, fuehren nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung
„Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“.
(4) Die zustaendige Behoerde bestaetigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang
des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit,
welche Unterlagen fehlen. Sie hat ueber den Antrag kurzfristig, spaetestens drei Monate
nach Vorlage der Nachweise ueber das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes
zu entscheiden. Soweit es um eine zweite Anerkennung eines Ausbildungsnachweises
aus einem Drittland oder um die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach §
28 Abs. 6 des Hebammengesetzes geht, verlaengert sich die Frist auf vier Monate.
Werden von der zustaendigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz
1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1
Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht
gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung ueber die
Abgabe einer eidesstattlichen Erklaerung gegenueber der zustaendigen Behoerde des
Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.
(5) Die zustaendige Behoerde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen
Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 22 des Hebammengesetzes binnen
eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente ueber das Ergebnis
ihrer Nachpruefung zu unterrichten. Ist eine Nachpruefung innerhalb dieser Frist in
besonderen Ausnahmefaellen nicht moeglich, unterrichtet die zustaendige Behoerde den
Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ueber die Gruende fuer diese Verzoegerung
und ueber den Zeitplan fuer ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab
Eingang der vollstaendigen Unterlagen ergehen muss. Erhaelt der Dienstleistungserbringer
innerhalb der in den Saetzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rueckmeldung der zustaendigen
Behoerde, darf die Dienstleistung erbracht werden.
§ 17 (weggefallen)
-
§ 18
(Inkrafttreten)
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1987, 933 - 937
Theoretischer und praktischer Unterricht
Erstes Jahr der Ausbildung
Stunden
1 Berufs-, Gesetzesund Staatsbuergerkunde 70
1.1 Hebammengesetz, Geschichte des Berufs
1.2 Gesetzliche Regelungen fuer die uebrigen Berufe des
Gesundheitswesens
1.3 Arbeitsschutz und Unfallverhuetung
1.4 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und
internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen
1.5 Strafrechtliche, buergerlich-rechtliche und oeffentlich-
rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausuebung von
Bedeutung sind
1.6 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik
Deutschland
2 Gesundheitslehre 60
2.1 Die Gesundheit und ihre Wechselbeziehungen
2.2 Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Frueherkennung von
Krankheiten
2.3 Allgemeine Ernaehrungslehre
3 Hygiene und Grundlagen der Mikrobiologie 60
3.1 Allgemeine Hygiene und Umweltschutz
3.2 Bakteriologie, Virologie und Parasitologie
-6-
3.3 Verhuetung und Bekaempfung von Krankenhausinfektionen
4 Grundlagen fuer die Hebammentaetigkeiten 160
4.1 Einfuehrung in die Taetigkeiten und Aufgaben der Hebamme in
der geburtshilflichen Abteilung eines Krankenhauses, in der
freien Praxis und in Einrichtungen der Schwangeren-, Muetter-
und Saeuglingsberatung
4.2 Geburtshilfliche Propaedeutik, Grundlagen der Betreuung von
Schwangeren, Gebaerenden, Woechnerinnen und Neugeborenen und
der Pflegetaetigkeiten
4.2.1 Umgang mit Patientinnen und deren Betreuung unter
Beruecksichtigung ihrer physischen und psychosozialen
Beduerfnisse
4.2.2 Umgang mit Angehoerigen und Besuchern von Patientinnen
4.2.3 Beobachten der Patientin
4.2.4 Grundpflege und Pflegemassnahmen
4.2.5 Einfuehrung in die spezielle Pflege in der Allgemeinen
Medizin und in der Allgemeinen Chirurgie
4.2.6 Umgang mit medizinischen Geraeten und Instrumenten
4.3 Einfuehrung in die Taetigkeiten und Aufgaben der
Krankenschwester, des Krankenpflegers und der
Kinderkrankenschwester im Krankenhaus, im teilstationaeren
Bereich, in sonstigen Pflegeeinrichtungen, in der
Gemeindekrankenpflege im Hause des Kranken und in einer
Gemeindepflegeoder Sozialstation, in Einrichtungen der
Muetter-, Saeuglings- und Kinderberatung sowie in Tagesstaetten
fuer behinderte Kinder
4.4 Zusammenarbeit im Krankenhaus und sonstigen
Pflegeeinrichtungen
5 Grundlagen der Psychologie, Soziologie und Paedagogik 50
5.1 Psychologie
5.1.1 Entwicklungspsychologie
5.1.2 Persoenlichkeitspsychologie
5.1.3 Lernpsychologie einschliesslich Methodik und Praxis der
geistigen Arbeit
5.2 Soziologie
5.2.1 Soziologie der Gruppen
5.2.2 Soziales Lernen
5.3 Paedagogik
5.3.1 Anthropologische Grundlagen der Erziehung
5.3.2 Erziehungsziele
6 Biologie, Anatomie und Physiologie 120
6.1 Zelle und Gewebe
6.2 Fortpflanzung, Wachstum, Reifung
6.3 Vererbung und Evolution
6.4 Bewegungsapparat
6.5 Herz- und Gefaesssystem
6.6 Blut und Lymphe
6.7 Atmungssystem
6.8 Verdauungssystem
6.9 Endokrines System
6.10 Harnsystem
6.11 Genitalsystem
6.12 Zentrales und peripheres Nervensystem
6.13 Sinnesorgane
6.14 Haut- und Hautanhangsorgane
6.15 Regulationsvorgaenge
7 Allgemeine Krankheitslehre 40
7.1 Krankheit und Krankheitsursachen
7.2 Reaktionen
7.3 Re- und Degeneration, Sklerose
7.4 Atrophie, Hypertrophie und Nekrose
7.5 Thrombose, Embolie, Infarkt
7.6 Wunden, Wundheilung
-7-
7.7 Blutungen
7.8 Stoerungen des Wachstums
7.9 Neubildungen
8 Allgemeine Arzneimittellehre 20
8.1 Herkunft und Bedeutung der Arzneimittel
8.2 Kennzeichnung und Aufbewahrung von Arzneimitteln in
Arzneimittelschraenken
8.3 Arzneiformen
8.4 Berechnung zur Dosisfindung, Dosierung und Verabreichung von
Arzneimitteln
8.5 Darreichungsformen
8.6 Uebersicht ueber Arzneimittelgruppen
9 Erste Hilfe 30
9.1 Erstversorgung von Notfaellen einschliesslich Blutstillung und
Wiederbelebung
9.2 Herstellung der Transportfaehigkeit
9.3 Aktive Transportbegleitung
9.4 Massnahmen bei Traumatisierung
9.5 Massnahmen bei Intoxikationen
9.6 Massnahmen bei sonstigen Notfaellen wie thermische
Einwirkungen einschliesslich Verbrennungsverletzungen und
Einwirkung von elektrischem Strom, Ersticken
10 Einfuehrung in Planung und Organisation im Krankenhaus 20
10.1 Rechts- und Organisationsformen sowie Traegerschaften von
Krankenhaeusern
10.2 Betrieb von Krankenhaeusern
10.2.1 Leistungsbereiche
10.2.2 Pflegesysteme
10.3 Schriftverkehr, Karteifuehrung, Formulare
10.4 Umgang mit Wirtschaftsguetern
11 Fachbezogene Physik 30
11.1 Mechanik in Medizin und Pflege
11.2 Waermelehre
11.3 Akustik
11.4 Optik
11.5 Elektrizitaet
11.6 Radiologie
12 Fachbezogene Chemie 30
12.1 Allgemeine und anorganische Chemie
12.2 Organische und physiologische Chemie
13 Sprache und Schrifttum 30
13.1 Vortrag und Diskussion
13.2 Muendliche und schriftliche Berichterstattung
13.3 Benutzen und Auswerten deutscher und fremdsprachlicher
Fachliteratur
13.4 Einfuehrung in fachbezogene Terminologien
Zweites und drittes Jahr der Ausbildung
1 Berufs-, Gesetzes- und Staatsbuergerkunde 60
1.1 Berufskunde und Ethik
1.2 Aktuelle Berufsfragen
1.3 Strafrechtliche, buergerlich-rechtliche und oeffentlich-
rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausuebung von
Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner
Sorgeberechtigten
1.4 Einfuehrung in das Krankenhaus-, Seuchen-, Strahlenschutz-
, Arznei- und Betaeubungsmittelrecht sowie in das
Lebensmittelrecht
1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie fuer die
Berufsausuebung von Wichtigkeit sind
1.6 Unfallverhuetung, Mutterschutz, Arbeitsschutz, Jugendhilfe,
Jugendschutz
-8-
1.7 Sozialpolitik einschliesslich Einfuehrung in die Systeme
der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe,
Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung)
1.8 Politische Meinungsbildung, politisches Handeln, aktuelle
politische Fragen
1.9 Wirtschaftsordnungen
2 Menschliche Fortpflanzung, Schwangerschaft, Geburt und
Wochenbett 120
2.1 Grundlagen der menschlichen Fortpflanzung
2.1.1 Anatomie und Physiologie der maennlichen und der weiblichen
Genitalien
2.1.2 Psychosexuelle Entwicklung und Sexualverhalten des Menschen
2.1.3 Voraussetzungen fuer die Empfaengnis
2.1.4 Familienplanung
2.2 Die regelrechte Schwangerschaft
2.2.1 Konzeption, Nidation und Schwangerschaftsdauer
2.2.2 Schwangerschaftszeichen, Schwangerschaftstests
2.2.3 Veraenderungen des weiblichen Organismus durch die
Schwangerschaft
2.2.4 Intrauterine Entwicklung des Feten
2.2.5 Entwicklung der Plazenta, der Nabelschnur, der Eihaeute und
des Fruchtwassers
2.3 Die regelrechte Geburt
2.3.1 Wehenphysiologie
2.3.2 Kindslagen
2.3.3 Geburtsphasen
2.4 Das regelrechte Wochenbett
2.5 Das gesunde Neugeborene
2.5.1 Lebens- und Reifezeichen
2.5.2 Anpassungsvorgaenge
2.6 Die regelwidrige Schwangerschaft
2.6.1 Embryo- und Fetopathien
2.6.2 Fruehgestosen und EPH-Syndrom
2.6.3 Erkrankungen in der Schwangerschaft
2.6.4 Blutgruppenunvertraeglichkeit
2.6.5 Diabetes
2.6.6 Blutungen in der Fruehschwangerschaft
2.6.7 Blutungen in der Spaetschwangerschaft
2.6.8 Regelwidrige Dauer der Schwangerschaft, Fruehgeburt,
Uebertragung
2.6.9 Mehrlingsschwangerschaft
2.6.10 Risikoschwangerschaft, Plazentainsuffizienz
2.7 Die regelwidrige Geburt
2.7.1 Regelwidrigkeiten der Wehen und der Muttermunderoeffnung
2.7.2 Regelwidrigkeiten des Geburtsmechanismus, insbesondere
bei Anomalien der Haltung, der Lage, der Stellung und
Einstellung oder der Poleinstellung des Kindes
2.7.3 Regelwidrigkeiten der Geburtswege
2.7.4 Weitere unter der Geburt auftretende Regelwidrigkeiten,
insbesondere Nabelschnurvorfall, Placenta praevia,
vorzeitige Loesung der normal sitzenden Plazenta,
Blutgerinnungsstoerungen, Uterusruptur
2.7.5 Regelwidrigkeiten der Nachgeburtsperiode
2.8 Das regelwidrige Wochenbett
2.8.1 Rueckbildungsstoerungen
2.8.2 Blutungen
2.8.3 Infektionen
2.8.4 Thrombosen und Embolien
2.8.5 Mastitis
2.8.6 Wochenbettpsychose
3 Praktische Geburtshilfe 150
3.1 Vorbereitungen fuer die Geburt
3.2 Massnahmen bei der regelrechten Geburt
-9-
3.2.1 Allgemeine und geburtshilfliche Aufnahmeuntersuchung
3.2.2 Lagerung und Betreuung der Gebaerenden
3.2.3 Ueberwachung des Geburtsverlaufs
3.2.4 Schmerzlinderung unter der Geburt, geburtshilfliche
Anaesthesie-Methoden und ihre Komplikationen
3.2.5 Ueberwachung der Risikogeburt, apparative Ueberwachung,
Blutgasanalyse
3.2.6 Dammschutz
3.2.7 Entwickeln des Kindes
3.2.8 Absaugen der Atemwege, Kennzeichnen des Kindes, Abnabeln,
Ermittlung der Apgar-Werte
3.2.9 Leitung der Nachgeburtsperiode, Pruefung der Plazenta auf
Vollstaendigkeit
3.2.10 Dokumentation des Geburtsvorganges
3.3 Geburtshilfliche Eingriffe
3.3.1 Dammschnitte
3.3.2 Vaginale Entwicklung der Beckenendlage
3.3.3 Vakuum- und Zangenextraktion
3.3.4 Abdominale Schnittentbindung
3.3.5 Manuelle Plazentaloesung, manuelle und instrumentelle
Austastung des puerperalen Uterus
3.4 Erstversorgung der Woechnerin
3.5 Versorgung des Neugeborenen
4 Pflege, Wartung und Anwendung geburtshilflicher Apparate
und Instrumente 30
4.1 Cardiotokographie-Geraete
4.2 Ultraschall-Geraete
4.3 Reanimations-Geraete
4.4 Narkose-Geraete
4.5 Spezial-Instrumentarium
5 Schwangerenbetreuung 80
5.1 Schwangerenvorsorge
5.1.1 Erhebung der Anamnese
5.1.2 Untersuchungen der Schwangeren
5.1.3 Beratung der Schwangeren
5.2 Psychosomatische Geburtsvorbereitung mit Uebungsverfahren
5.3 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden
5.4 Besondere Ueberwachung bei Risikoschwangerschaften
6 Wochenpflege 50
6.1 Hygienische Beratung und pflegerische Betreuung der
Woechnerinnen im regelrechten und regelwidrigen Wochenbett
6.2 Beobachten und Ueberwachen der Rueckbildungs- und
Heilungsvorgaenge
6.3 Hilfe beim Erlernen der Stilltechnik und Brustpflege
6.4 Hilfe bei aerztlichen Massnahmen
6.5 Wochenbettgymnastik
6.6 Foerderung der Eltern-Kind-Beziehung, Integration des
Neugeborenen in die Familie
6.7 Haeusliche Wochen- und Neugeborenenpflege
7 Neugeborenen- und Saeuglingspflege 50
7.1 Koerper- und Nabelpflege
7.2 Natuerliche und kuenstliche Ernaehrung
7.3 Beobachten des Neugeborenen und des Saeuglings und
Einleiten der erforderlichen Massnahmen bei Auftreten von
Besonderheiten
7.4 Neugeborenen-Screening
7.5 Schutzimpfungen, Vorsorgeuntersuchungen
7.6 Hilfe bei aerztlichen Massnahmen
7.7 Umgang mit den Eltern und anderen Betreuern des Neugeborenen
und deren Beratung, Elternschulung
8 Allgemeine Krankenpflege 50
8.1 Umgang mit Patientinnen unter Beruecksichtigung ihrer
physischen und psychischen Beduerfnisse
- 10 -
8.2 Aufnahme, Verlegung und Entlassung von Patientinnen
8.3 Kontakt mit den Angehoerigen der Patientin
8.4 Beobachtung der Patientin, Befunderhebung und Dokumentation
8.5 Hilfen bei den Verrichtungen des taeglichen Lebens
8.6 Diaetetische Kostformen und kuenstliche Ernaehrung
8.7 Besondere Pflegetechniken, physikalische Massnahmen,
Injektionen, Venenpunktionen, Infusionen, Transfusionen,
Spuelungen einschliesslich Einlaeufe und Katheterisieren
8.8 Zusammenarbeit mit Aerzten und anderen Mitgliedern des
Behandlungsteams
8.9 Umgang mit Untersuchungsmaterial
9 Spezielle Krankenpflege 50
9.1 Pflege und Sofortmassnahmen bei Bewusstseinsstoerungen und
Bewusstlosigkeit, bei Ateminsuffizienz oder Atemstillstand,
bei Herz- und Kreislaufinsuffizienz oder Herzstillstand,
bei Stoerungen der Ausscheidungsfunktionen, bei Stoerungen der
Temperaturregulation, bei Psychosen und bei Suizidgefaehrdung
9.2 Pflege von Patientinnen vor und nach operativen Eingriffen
9.3 Verhalten bei Todesfaellen
9.4 Taetigkeiten in besonderen Bereichen wie in
Fruehgeborenenzentren und in der Intensivstation, im
Operations- und Ambulanzbereich sowie in Gemeindepflege-
oder Sozialstationen
10 Grundlagen der Psychologie, Soziologie und Paedagogik 40
10.1 Psychologie der Schwangeren, der Gebaerenden und der
Woechnerin
10.2 Sozialpsychologie
10.2.1 Einfuehrung in die Gruppendynamik
10.2.2 Abbau von Vorurteilen
10.3 Paedagogik, Menschenfuehrung
11 Grundlagen der Rehabilitation 20
11.1 Die medizinische Rehabilitation
11.2 Die soziale Rehabilitation
11.3 Gesetzliche Grundlagen der Rehabilitation
12 Spezielle Krankheitslehre 120
12.1 Frauenheilkunde
12.1.1 Stoerungen der Menstruation und des Menstruationszyklus
12.1.2 Missbildungen des weiblichen Genitale
12.1.3 Entzuendliche Erkrankungen des weiblichen Genitale
12.1.4 Tumoren einschliesslich Frueherkennungsmassnahmen
12.2 Uebrige Fachgebiete, insbesondere Innere Medizin, Chirurgie,
Orthopaedie, Urologie, Neurologie, Psychiatrie, Haut- und
Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
in ihrer besonderen Beziehung zur Geburtshilfe sowie
Augenkrankheiten in ihrer besonderen Beziehung zur
Geburtshilfe
12.3 Kinderheilkunde unter besonderer Beruecksichtigung der
Erkrankungen im Neugeborenen- und Saeuglingsalter
12.4 Vorsorgeuntersuchungen
12.5 Muetter-, Neugeborenen- und Saeuglingssterblichkeit
13 Spezielle Arzneimittellehre 30
13.1 Umgang mit Arzneimitteln
13.2 Grundbegriffe der Pharmakologie
13.3 Arzneimittelgruppen
13.4 Betaeubungsmittel
13.5 Gesetzliche Vorschriften ueber den Verkehr mit Arznei- und
Betaeubungsmitteln sowie Fuehren des Betaeubungsmittelbuches
14 Organisation und Dokumentation im Krankenhaus 30
14.1 Planung, Bau und Ausstattung von Krankenhaeusern
14.2 Wirtschaftliche Betriebsfuehrung
14.3 Erfassung und Weitergabe von Leistungsdaten
14.4 Statistik im Gesundheitswesen
14.5 Elektronische Datenverarbeitung
- 11 -
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1987, 938 - 939
Praktische Ausbildung
Erstes Jahr der praktischen Ausbildung
Stunden
1 Praktische Ausbildung in der Entbindungsabteilung 160
1.1 Pflegemassnahmen bei Gebaerenden
1.2 Beobachten der Gebaerenden
1.3 Hygiene im Kreisssaal
1.4 Umgang mit medizinischen Geraeten und Instrumenten
2 Auf der Wochenstation 160
2.1 Pflegemassnahmen bei Woechnerinnen
2.2 Spezielle Wochenpflege wie Beobachten der Lochien, Abspuelen,
Pflege der Dammwunde, Sitzbad
2.3 Spezielle Desinfektionsmassnahmen der Wochenstation
2.4 Umgang mit der Woechnerin und Besuchern
3 Auf der Neugeborenenstation 160
3.1 Grundlagen der Betreuung des Neugeborenen und der
Pflegetaetigkeiten
3.1.1 Richten der Wickel- und Badeeinheit und der Saeuglingsbetten
3.1.2 Aufnehmen und Tragen, Lagern, Waschen und Baden sowie Wickeln
und Ankleiden des Saeuglings
3.1.3 Bringen und Anlegen, Wiegen und Fuettern des Saeuglings
3.2 Hygiene und Ordnung auf der Neugeborenenstation
4 Auf der operativen Station (chirurgische Pflege) 160
4.1 Pflegemassnahmen auf der operativen Station
4.1.1 Koerperpflege und Bekleiden der Patientin
4.1.2 Betten, Lagern und Transportieren der Patientin
4.1.3 Hilfen bei den Verrichtungen des taeglichen Lebens
4.1.4 Ermitteln und Registrieren von Vitalfunktionen
4.2 Hygiene und Ordnung im Pflegebereich
4.3 Massnahmen fuer die Operationsvorbereitung
4.4 Postoperative Ueberwachung der Patientin
4.5 Vorbeugende Pflegemassnahmen gegen Folgekrankheiten
5 Auf der nicht-operativen Station (allgemeine 160
Pflegemassnahmen)
5.1 Pflegemassnahmen auf der nichtoperativen Station wie 4.1.1
5.2 Hygiene und Ordnung im Pflegebereich
Zweites und drittes Jahr der praktischen Ausbildung
Stunden
1 Praktische Ausbildung in der Entbindungsabteilung und in der 1280
Schwangerenberatung
1.1 Schwangerenberatung mit mindestens 100 Untersuchungen vor der
Geburt
1.2 Ueberwachung von Mutter und Kind bei Risikoschwangerschaften
(einschliesslich Nr. 1.9 und 2.1.3 in mindestens 40 Faellen)
und Assistenz bei aerztlichen Massnahmen
1.3 Vorbereitungen fuer die Geburt
1.4 Geburtshilfliche Massnahmen im Kreisssaal
1.5 Ueberwachung und Pflege von mindestens 40 Gebaerenden und
selbstaendige Ausfuehrung von mindestens 30 Entbindungen sowie
ausserdem Teilnahme an 20 Entbindungen
1.6 Ueberwachung und Pflege von Schwangeren mit Regelwidrigkeiten
bei der Aufnahme oder waehrend des Geburtsverlaufes
1.7 Vorbereitung von und Assistenz bei geburtshilflichen
Eingriffen und Risikofaellen sowie aktive Teilnahme an
mindestens einer Beckenendlagengeburt
1.8 Durchfuehrung der Episiotomie und Einfuehrung in die Versorgung
der Wunde
1.9 Ueberwachung und Pflege von gefaehrdeten Entbindenden
(einschliesslich Nr. 1.2 und 2.1.3 in mindestens 40 Faellen)
- 12 -
1.10 Verhalten bei kindlichem Todesfall
1.11 Organisation des Hebammendienstes
2 Auf der Wochenstation 320
2.1 Wochenpflege
2.1.1 Ueberwachung und Pflege von Woechnerinnen
2.1.2 Untersuchung von mindestens 100 Woechnerinnen und normalen
Neugeborenen
2.1.3 Ueberwachung und Pflege von gefaehrdeten Woechnerinnen
(einschliesslich Nr. 1.2 und 1.9 in mindestens 40 Faellen)
2.1.4 Beobachten und Ueberwachen der Rueckbildungs- und
Heilungsvorgaenge
2.1.5 Hilfe bei aerztlichen Massnahmen
2.2 Rooming-in
2.2.1 Anleitung und Ueberwachung des Stillens
2.2.2 Anleitung der Mutter zur eigenen Pflege und zur Pflege und
Versorgung des Neugeborenen
2.2.3 Foerderung der Eltern-Kind-Beziehung
3 Auf der Neugeborenen-Station 320
3.1 Ueberwachung und Pflege von Neugeborenen und Saeuglingen
3.1.1 Koerper- und Nabelpflege
3.1.2 Natuerliche und kuenstliche Ernaehrung
3.1.3 Beobachten des Neugeborenen und des Saeuglings und Einleiten
der erforderlichen Massnahmen beim Auftreten von Veraenderungen
3.2 Frueherkennung von Erkrankungen
3.2.1 Durchfuehren von Vorsorgeuntersuchungen wie Guthrie-Test,
Bilirubinkontrolle oder andere wissenschaftlich anerkannte
Verfahren
3.2.2 Hilfeleistung bei aerztlichen Massnahmen einschliesslich
Impfungen
3.2.3 Umgang mit den Eltern und deren Beratung
3.3 Teilnahme an Muetterberatungssprechstunden
4 In der Kinderklinik 160
4.1 Ueberwachung und Pflege von Fruehgeborenen, Spaetgeborenen sowie
von untergewichtigen und kranken Neugeborenen
4.2 Pflegemassnahmen auf der Intensivstation
4.3 Taetigkeit auf der Aufnahmestation fuer kranke Neugeborene und
Saeuglinge
Die praktische Ausbildung in den Bereichen 1 bis 4 hat sich, soweit dort
nicht bereits erfasst, auch auf
a) die Pflege Kranker innerhalb der Gynaekologie und Geburtshilfe
sowie die Pflege kranker Neugeborener und Saeuglinge und
b) die Einfuehrung in die Pflege innerhalb der Inneren Medizin und
Chirurgie zu erstrecken.
5 Im Operationssaal 120
5.1 Massnahmen der Desinfektion und Sterilisation
5.2 Pflege und Reinigung von Instrumenten und Narkosegeraeten und
deren Wartung
5.3 Vorbereiten von und Hilfeleistung bei operativen Eingriffen.
Anlage 3 (zu § 1 Abs. 4)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1987, 940
...................................
(Bezeichnung der Hebammenschule)
Bescheinigung ueber die Teilnahme
an den Ausbildungsveranstaltungen
------------------------------------------------------------
I Name, Vorname I
I----------------------------------------------------------I
- 13 -
I Geburtsdatum I Geburtsort I
-----------------------------------------------------------I
hat in der Zeit I vom I bis I
I I I
--------------------------------------
regelmaessig und mit Erfolg an dem theoretischen und
praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung als
Hebamme/Entbindungspfleger *)
teilgenommen.
Die Ausbildung ist - nicht - ueber die nach dem Hebammengesetz
zulaessigen Fehlzeiten hinaus - um ..... Tage *) -
unterbrochen worden.
Ort, Datum
..................................
(Stempel)
..................................
(Unterschrift(en) der Schulleitung)
------------------------
*)
Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1987, 941
Der/Die Vorsitzende
des Pruefungsausschusses
Zeugnis
ueber die staatliche Pruefung fuer Hebammen und Entbindungspfleger
------------------------------------------------------------
I Name, Vorname I
I----------------------------------------------------------I
I Geburtsdatum I Geburtsort I
------------------------------------------------------------
hat am ...........................
die staatliche Pruefung fuer Hebammen und Entbindungspfleger
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Hebammengesetzes vor dem
staatlichen Pruefungsausschuss bei der .......................
............................................................
in .............................................. bestanden.
Sie/Er hat folgende Pruefungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Pruefung "................."
2. im muendlichen Teil der Pruefung "................."
3. im praktischen Teil der Pruefung "................."
Ort, Datum
..................................
(Siegel)
- 14 -
..................................
(Unterschrift des/der Vorsitzenden des Pruefungsausschusses)
Anlage 5 (zu § 15)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1987, 942
Urkunde
ueber die Erlaubnis zur Fuehrung der Berufsbezeichnung
Hebamme/Entbindungspfleger *)
Herr/Frau/Fraeulein *) ...................................
geboren am ..................... in .....................
erhaelt auf Grund des Hebammengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage
die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
"........................"
zu fuehren.
Ort, Datum
...............................
(Siegel)
...............................
(Unterschrift)
-----------------------------------
*)
Nichtzutreffendes streichen.
- 15 -