Hausordnung fuer das Sekretariat des
Bundesrates
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vom  02.10.2002



"Hausordnung fuer das Sekretariat des Bundesrates vom 2. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3964)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 11.10.2002

Eingangsformel
Der Praesident des Bundesrates erlaesst in Ausuebung des Hausrechts gemaess § 6 Abs. 3 der
Geschaeftsordnung des Bundesrates vom 1. Juli 1966 (BGBl. I S. 437) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 2007) folgende allgemeine Anordnung:

§ 1 Geltungsbereich
Diese Anordnung gilt fuer alle Gebaeude, Gebaeudeteile und Grundstuecke, die dem Bundesrat
zur Wahrnehmung seiner verfassungsmaessigen Aufgaben dienen.

§ 2 Zutrittsberechtigung
(1) Zutritt zu den Gebaeuden, Gebaeudeteilen und Grundstuecken nach § 1 haben
1.a)die Mitglieder des Bundesrates und die Bevollmaechtigten der Laender sowie die
    Beauftragten der Landesregierungen,
  b)die Mitglieder des Deutschen Bundestages,
  c)die Mitglieder der Bundesregierung,

2.auf Grund ihres Dienstausweises
  die Beschaeftigten des Sekretariats des Bundesrates und der Verwaltung des Deutschen
  Bundestages,
3.auf Grund ihres Hausausweises des Deutschen Bundestages
  die Beschaeftigten der Fraktionen des Deutschen Bundestages,
4.Personen, die ueber einen Hausausweis des Bundesrates verfuegen.

(2) Zutritt aus berechtigtem Anlass ist ferner Personen gestattet, die ueber
1.einen Dienstausweis einer obersten Bundes- oder Landesbehoerde,
2.einen Diplomatenpass der Gruppe D (Diplomat) oder IO (Internationale Organisationen),
3.einen Jahrespresseausweis des Deutschen Bundestages, eine Jahresakkreditierung des
  Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung oder eine Tagesakkreditierung des
  Bundesrates
verfuegen.

(3) Andere Einzelbesucher erhalten Zutritt auf Grund
1.eines Besucherscheins, der zu einem einmaligen befristeten Zutritt berechtigt, an der
  Pforte ausgegeben wird und nach Beendigung des Besuches wieder dort abzugeben ist,
2.einer Besucherkarte ("Einlasskarte") des Besucherdienstes, soweit nicht der
  Besucherdienst in anderer Weise den Zutritt gestattet hat.


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Diese Personen haben ihre Identitaet - soweit diese nicht zweifelsfrei bekannt ist -
nachzuweisen. Befinden sie sich staendig in Begleitung von Zutrittsberechtigten nach
Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder von Beschaeftigten des Sekretariats des Bundesrates, so
kann von der Ausgabe eines Besucherscheins oder einer Besucherkarte abgesehen werden.

(4) Besuchergruppen erhalten Zutritt in Begleitung von mit ihrer Betreuung beauftragten
Beschaeftigten des Sekretariats des Bundesrates. Diese haben mit dem Pfortendienst und,
sofern die Besuchergruppe geleitet wird, mit deren Leitung sicherzustellen, dass nur
den Angehoerigen der jeweiligen Besuchergruppe Zutritt gewaehrt wird.

(5) Auf Verlangen des Ordnungspersonals (§ 5) haben alle Personen, die sich im Bereich
des Bundesrates nach § 1 aufhalten, ihre Zutrittsberechtigung nachzuweisen.

§ 3 Plenarsaal
(1) Zutritt zum Plenarsaal des Bundesrates waehrend der Sitzungen des Bundesrates haben
1.die Mitglieder des Bundesrates und die Bevollmaechtigten der Laender sowie die
  Beauftragten der Landesregierungen,
2.die Mitglieder der Bundesregierung und von ihnen Beauftragte,
3.die zum Dienst im Plenarsaal eingeteilten Beschaeftigten des Sekretariats des
  Bundesrates sowie Vertragskraefte des Stenografischen Dienstes,
4.andere Personen, deren Teilnahme von der Praesidentin oder vom Praesidenten des
  Bundesrates zugelassen ist.

(2) Zutritt zu den Pressetribuenen des Plenarsaals haben waehrend der Sitzungen des
Bundesrates Personen, die ueber einen in § 2 Abs. 2 Nr. 3 genannten Ausweis verfuegen.

(3) Zutritt zu den Pressetribuenen haben waehrend der Sitzungen des Bundesrates ferner
die Pressereferenten von obersten Landesbehoerden und Landesvertretungen. Personen, die
ueber einen in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Ausweis verfuegen, kann die Pressestelle
nach Massgabe freier Plaetze in Einzelfaellen den Zutritt zu den Pressetribuenen gestatten.

(4) Schriftliche Unterlagen duerfen waehrend der Sitzungen des Bundesrates auf den
Tribuenen nur von Beschaeftigten des Bundesrates verteilt werden.

(5) Einzelbesucher nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 und Besuchergruppen nach § 2 Abs. 4 duerfen
waehrend der Sitzungen des Bundesrates nach Massgabe der vorhandenen Sitzplaetze die
Besuchertribuene, ausserhalb der Sitzungen des Bundesrates auch die Pressetribuenen des
Plenarsaals betreten und die ihnen zugewiesenen Sitzplaetze einnehmen.

(6) Die nach § 3 Abs. 1 bis 3 Zutrittsberechtigten duerfen Gegenstaende wie z. B.
Maentel, Koffer und Schirme, mit Ausnahme von Aktentaschen und Handtaschen, nicht in
den Plenarsaal mitfuehren. Der Rufton von Mobiltelefonen ist abzuschalten. Telefonate
sollen grundsaetzlich ausserhalb des Plenarsaals gefuehrt werden. Pressevertretern sind
Telefonate im Plenarsaal nicht gestattet.

§ 4 Verhaltensgrundsaetze
(1) Im Bereich des Bundesrates nach § 1 ist jede Handlung zu unterlassen, die
geeignet ist, die Taetigkeit des Bundesrates sowie seiner Organe und Einrichtungen zu
beeintraechtigen. Insbesondere ist es nicht gestattet,
1.Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei denn, es ist zur Verteilung
  zugelassen,
2.Spruchbaender zu entfalten,
3.Sammlungen zu veranstalten oder ohne Genehmigung Waren anzubieten,
4.Tiere mitzubringen.

(2) Auf den Tribuenen des Plenarsaals sind waehrend der Sitzungen des Bundesrates
Beifalls- und Missfallenskundgebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von Ordnung oder


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Anstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den ungestoerten Ablauf der Sitzungen zu
beeintraechtigen, untersagt.

(3) Die Vertreter der Presse, des Hoerfunks und des Fernsehens (§ 3 Abs. 2) duerfen
waehrend der Plenarsitzungen Geraete zur Aufzeichnung, Uebermittlung, Uebertragung und
Wiedergabe von Bild oder Ton nur mit Genehmigung der Pressestelle benutzen. Bei
Sitzungen der Ausschuesse des Bundesrates wird die Genehmigung vom Ausschussvorsitz
erteilt. Sie ist bei der Pressestelle zu beantragen.

(4) Besucher des Bundesrates haben mitgefuehrte Gegenstaende wie Maentel, Taschen,
Rucksaecke, Schirme, Kameras oder Aufzeichnungsgeraete fuer Bild oder Ton an der Garderobe
abzugeben. Der Besucherdienst kann fuer Kameras oder Aufzeichnungsgeraete fuer Bild oder
Ton Ausnahmen gestatten. An Plenartagen duerfen Ausnahmen nur nach Abstimmung mit den
Sicherheitsbeauftragten und nicht fuer Blitzgeraete zugelassen werden. Mobiltelefone sind
waehrend der Sitzungen des Bundesrates vor Betreten der Besuchertribuene abzuschalten.

(5) Die Anordnungen des Ordnungspersonals (§ 5) sind zu beachten. Das Ordnungspersonal
hat sich auf Verlangen der Besucher auszuweisen, sofern es nicht durch Dienstkleidung
oder in anderer sichtbarer Weise als solches zu erkennen ist.

§ 5 Ordnungspersonal
(1) Zum Ordnungspersonal des Bundesrates gehoeren
1.a)die Beschaeftigten des Pfortendienstes,
  b)die Beschaeftigten des Besucherdienstes und die zu ihrer Unterstuetzung eingesetzten
    Beschaeftigten des Servicebereichs der Verwaltung,
  c)die Sicherheitsbeauftragte oder der Sicherheitsbeauftragte,

2.an Sitzungstagen des Bundesrates oder seiner Ausschuesse auch die zum Sitzungsdienst
  eingeteilten
  a)Beschaeftigten des Parlamentsdienstes oder der Ausschussbueros,
  b)Beschaeftigten des Servicebereichs der Verwaltung.


(2) Bei Gefahr im Verzug sind alle Beschaeftigten des Sekretariats des Bundesrates
berechtigt, die Aufgaben des Ordnungspersonals wahrzunehmen.

§ 6 Aufgaben und Befugnisse des Ordnungspersonals
(1) Das Ordnungspersonal (§ 5) hat fuer die Einhaltung der Vorschriften dieser Anordnung
zu sorgen und ist berechtigt und verpflichtet, gegen Verstoesse einzuschreiten.

(2) Zur Erfuellung seiner Aufgaben nach Absatz 1 ist das Ordnungspersonal befugt,
1.moeglichen Stoerern den Zutritt zum Bereich des Bundesrates nach § 1 zu verweigern
  sowie Stoerer aus diesem Bereich zu verweisen,
2.die Personalien von Stoerern festzustellen.

(3) Soweit Massnahmen nach Absatz 2 nicht zur Abwehr der Stoerung fuehren, hat die Leitung
des Sekretariats des Bundesrates oder eine von ihr beauftragte Person die zur Abwehr
der Stoerung erforderlichen Massnahmen zu veranlassen.

§ 7 Sondereinrichtungen
Fuer die Benutzung der Sondereinrichtungen des Bundesrates wie Bibliothek und Archiv
gelten neben dieser Anordnung zusaetzlich deren Benutzungsordnungen in der jeweils
geltenden Fassung.

§ 8 Ausnahmen und Einschraenkungen



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Die Praesidentin oder der Praesident des Bundesrates entscheidet ueber Ausnahmen oder
Abweichungen von dieser Anordnung im Einzelfall sowie ueber die Einschraenkung oder
Erweiterung der Zutrittsberechtigung von Besuchern aus besonderem Anlass.

§ 9 Bussgeld- und Strafbestimmungen
Ein Verstoss gegen die Bestimmungen dieser Anordnungen kann unter den Voraussetzungen
von § 106b des Strafgesetzbuches oder von § 112 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten
als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.




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