Hausordnung des Deutschen Bundestages
BTHausO 2002

vom  07.08.2002



"Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3483), das durch
die Bekanntmachung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 3386) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Bek. v. 25.11.2004 I 3386

Fussnote

 Textnachweis ab: 5.9.2002

Eingangsformel
Auf Grund des Artikels 40 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der
Geschaeftsordnung des Deutschen Bundestages habe ich im Einvernehmen mit dem Ausschuss
fuer Wahlpruefung, Immunitaet und Geschaeftsordnung die Hausordnung vom 11. Juli 1975
in der Fassung vom 18. Juni 1998 (BGBl. I S. 2184) geaendert und mache die geaenderte
Hausordnung in der Fassung vom 7. August 2002 bekannt:

§ 1 Geltungsbereich
Die Gebaeude des Deutschen Bundestages (= der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf
Dauer oder voruebergehend unterstehende Gebaeude, Gebaeudeteile und Grundstuecke, § 7 Abs.
2 GO-BT) dienen der parlamentarischen Arbeit. In ihnen uebt der Praesident des Deutschen
Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. Es gilt diese Hausordnung.

§ 2 Zutrittsberechtigung
(1) Zutritt zu den nicht fuer die Oeffentlichkeit zugaenglichen Gebaeuden des Deutschen
Bundestages haben
1. a) die Mitglieder des Deutschen Bundestages,
   b) die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie deren Beauftragte,
   c) der oder die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages,

2. Inhaber eines nach Absatz 2 vom Deutschen Bundestag ausgegebenen
   Bundestagsausweises,
3. bei berechtigtem Anlass Inhaber eines nach den Absaetzen 3 bis 6 vom Deutschen
   Bundestag ausgegebenen Bundestagsausweises. Als Bundestagsausweis gelten auch der
   Tagesausweis, die Einlasskarte sowie der Bundestagspresseausweis.

(2) Einen Bundestagsausweis erhalten
1. auf Grund ihres Mitgliedsausweises
   a) die deutschen Mitglieder des Europaeischen Parlaments,
   b) sachverstaendige Mitglieder der Enquete-Kommissionen,

2. auf Grund ihres Ehemaligenausweises ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages,
3. auf Grund ihres Beschaeftigungsverhaeltnisses
   a) die Bediensteten der Verwaltung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates,
   b) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen,
   c) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder des Deutschen Bundestages,


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   d) die in den Bueros im Deutschen Bundestag beschaeftigten Mitarbeiterinnen und
      Mitarbeiter der deutschen Mitglieder des Europaeischen Parlaments,
   e) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Interparlamentarischen
      Arbeitsgemeinschaft.


(3) Einen Bundestagsausweis koennen erhalten
1. Inhaber eines
   a) Dienstausweises einer obersten Bundes- oder Landesbehoerde,
   b) Diplomatenpasses,
   c) Dienstausweises des Sekretariats des Europaeischen Parlaments oder der EU-
      Kommission,
   wenn das Erfordernis nicht nur gelegentlicher Besuche besteht,
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medien in Form eines Bundestagspresseausweises
   (Tages- oder Jahresakkreditierung durch das Pressezentrum des Deutschen Bundestages
   oder Wahlperiodenakkreditierung durch das Presse- und Informationsamt der
   Bundesregierung in Kooperation mit dem Pressezentrum des Deutschen Bundestages).
Fuer gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung eines Lichtbildausweises (z. B.
Pass, Personalausweis) jeweils an der Pforte ein Bundestagsausweis in Form eines
Tagesausweises zum Zutritt am jeweiligen Tage ausgegeben. Medienvertreter erhalten
solche Tagesausweise vom Pressereferat.

(4) Andere Personen (z. B. Verbandsvertreter, Handwerker, Lieferanten) koennen fuer
einen nicht nur gelegentlich erforderlichen Zutritt aus berechtigtem Anlass einen
Bundestagsausweis mit einer Gueltigkeitsdauer bis maximal zum Ende des laufenden
Kalenderjahres im Rahmen der geltenden Vorschriften erhalten. Fuer gelegentliche
Besuche wird gegen Hinterlegung eines Lichtbildausweises (z. B. Pass, Personalausweis)
jeweils an der Pforte ein Bundestagsausweis in Form eines Tagesausweises zum Zutritt am
jeweiligen Tage ausgegeben.

(5) Tagesausweise gegen Hinterlegung eines Lichtbildausweises erhalten auch
1. auf Grund ihres Ehemaligenausweises ehemalige deutsche Mitglieder des Europaeischen
   Parlaments,
2. auf Grund ihres Mitgliedsausweises die Mitglieder der deutschen Laenderparlamente,
3. auf Grund ihres Beschaeftigungsnachweises die nicht in den Bueros im Deutschen
   Bundestag beschaeftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Mitglieder
   des Europaeischen Parlaments.

(6) Gaeste sind bei berechtigtem Anlass zutrittsberechtigt auf Grund
1. einer Einlasskarte,
2. eines Tagesausweises, der beim Pfortendienst gegen Hinterlegung des
   Personalausweises oder Passes ausgegeben wird und zu einem einmaligen befristeten
   Zutritt berechtigt.

(7) Die Gueltigkeitsdauer ist auf dem Ausweis deutlich sichtbar vermerkt.
1. Die Gueltigkeitsdauer betraegt in der Regel die Zeit bis zum Ende des laufenden
   Kalenderjahres.
2. Die Ausweise gemaess Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a gelten fuer die Dauer des Mandats,
   die Ausweise gemaess Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b bis d gelten fuer die Dauer des
   Beschaeftigungsverhaeltnisses, laengstens jedoch bis zum Ende der Wahlperiode des
   Deutschen Bundestages beziehungsweise des Europaeischen Parlaments.
3. Die Ausweise gemaess Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a gelten in der Regel fuer die Dauer
   des Beschaeftigungsverhaeltnisses, laengstens bis zum Ende der Gueltigkeit des
   Dienstausweises.



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4. Die Ausweise nach Absatz 3 Nr. 2 werden mit einer Gueltigkeit als Tages- oder
   Jahresausweise beziehungsweise mit kurzer Befristung ausgegeben. Die in Kooperation
   vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung ausgegebenen Ausweise gelten
   laengstens bis zum Ende der jeweils laufenden Wahlperiode des Deutschen Bundestages.
5. Die Ausweise verlieren ihre Gueltigkeit mit dem Tag, an dem der Antragsgrund
   wegfaellt, und sind mit Wegfall der Gueltigkeit an die ausgebende Stelle
   zurueckzugeben.

(8) Alle den Zutritt berechtigenden Ausweise sind in den Gebaeuden des Deutschen
Bundestages grundsaetzlich fuer jeden erkennbar offen zu tragen.

(9) Auf Verlangen der fuer Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben zustaendigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben alle Inhaber eines Bundestagsausweises, die
sich in den Gebaeuden des Deutschen Bundestages aufhalten, die Zutrittsberechtigung
nachzuweisen und, soweit sich ihre Zutrittsberechtigung aus Absatz 1 Nr. 2 in
Verbindung mit den Absaetzen 3 bis 7 ergibt, den Zweck ihres Aufenthaltes anzugeben.

(10) Besuchergruppen erhalten Zutritt nur in Begleitung eines Mitgliedes des Deutschen
Bundestages beziehungsweise seines Beauftragten oder eines mit der Betreuung der Gruppe
beauftragten Beschaeftigten der Verwaltung des Deutschen Bundestages. Richtlinien zur
Anmeldung, Einladung und Zuschussgewaehrung fuer Besuchergruppen bleiben unberuehrt.

(11) Fuer Teilbereiche koennen fuer die Oeffentlichkeit erweiterte Zutrittsmoeglichkeiten
eingeraeumt werden.

(12) Personen, die die geforderten Sicherheitsmassnahmen ablehnen, haben keinen Zutritt.

§ 3 Plenarsaal
(1) Zutritt zum Plenarsaal des Deutschen Bundestages haben waehrend der Sitzungen
1. a) die Mitglieder des Bundestages,
   b) die Mitglieder der Bundesregierung, des Bundesrates sowie deren Beauftragte,
   c) der oder die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages,

2. die zum Dienst im Plenarsaal eingeteilten Bediensteten der Verwaltung des Deutschen
   Bundestages,
3. auf Grund einer Einlasskarte zur Regierungs- oder Bundesratsbank Mitarbeiterinnen
   und Mitarbeiter der Regierungs- und Bundesratsmitglieder.

(2) Soweit auf den Tribuenen Bereiche fuer bestimmte Personen oder Gruppen vorgesehen
sind (Presse, Diplomaten, auslaendische Delegationen und Gaeste des Deutschen
Bundestages), stehen sie in erster Linie diesen Personen bzw. den Angehoerigen dieser
Gruppen zur Verfuegung.
Darueber hinaus erhalten bevorzugt Zutritt
a) Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Bundestages, des Europaeischen Parlaments
   und der Laenderparlamente,
b) Inhaber einer Einlasskarte, die von den Fraktionen oder dem Besucherdienst der
   Verwaltung des Deutschen Bundestages ausgegeben werden,
c) Besuchergruppen und Einzelbesucher, die vom Besucherdienst eingeladen oder
   zugelassen worden sind.

(3) In sitzungsfreier Zeit kann der Plenarsaal unter sachkundiger Fuehrung von den
Besuchertribuenen aus besichtigt werden. Kindern unter zehn Jahren ist die Teilnahme nur
in Begleitung Erwachsener gestattet.

(4) Fuer den Zutritt zur Ostlobby waehrend der Sitzungen gilt Absatz 1 entsprechend.
Zutritt haben auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder und Fraktionen
des Deutschen Bundestages sowie die zum Dienst in der Ostlobby eingeteilten
Bediensteten des Deutschen Bundestages.

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§ 4 Verhalten in Gebaeuden
(1) In den Gebaeuden des Deutschen Bundestages sind Ruhe und Ordnung zu wahren. Die
Besucher haben die Wuerde des Hauses zu achten und auf die Arbeit im Haus Ruecksicht
zu nehmen. Insbesondere sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die
Taetigkeit des Deutschen Bundestages, seiner Gremien, Organe und Einrichtungen zu
stoeren.

(2) Es ist nicht gestattet, Spruchbaender oder Transparente zu entfalten,
Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei denn, es ist zur Verteilung
zugelassen.

(3) Die Werbung fuer oder der Vertrieb von Waren, die Durchfuehrung von
Sammelbestellungen sowie die Veranstaltung von Sammlungen sind in den Gebaeuden des
Deutschen Bundestages untersagt. Dies gilt nicht fuer den Vertrieb von Waren in den
Pachtbetrieben, aus Automaten, deren Aufstellung genehmigt wurde, sowie fuer den durch
die zustaendigen Stellen in Auftrag gegebenen Vertrieb aus Anlass internationaler
Konferenzen.

(4) Das Mitbringen von Tieren - ausgenommen Blindenfuehrhunde - ist nicht gestattet.

(5) Im unterirdischen Erschliessungssystem, in den Parkdecks und auf den sonstigen
Verkehrsflaechen finden die Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung (StVO) entsprechende
Anwendung. Ge- und Verbotsschilder sind zu beachten. Parken ist nur im Rahmen der
erteilten Berechtigung gestattet.

§ 5 Besondere Verhaltensregeln fuer die Besucher von Sitzungen des
Deutschen Bundestages und seiner Gremien
(1) Einzelbesucher und Angehoerige von Besuchergruppen haben vor dem Betreten Maentel,
Schirme, Koffer und Taschen sowie Geraete zur Aufzeichnung, Uebermittlung, Uebertragung
oder Wiedergabe von Bild und Ton, Fernglaeser und aehnliche Gegenstaende an den Garderoben
abzugeben. Dies gilt nicht fuer Handtaschen, wenn sie vorher einer Kontrolle unterzogen
worden sind. An sitzungsfreien Tagen koennen Ausnahmen zugelassen werden.

(2) Besucher der Sitzungen haben die ihnen zugewiesenen Sitzplaetze einzunehmen.

(3) Waehrend der Sitzungen sind Beifalls- und Missfallenskundgebungen, Zwischenrufe,
Verletzungen von Ordnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den Ablauf
der Sitzungen zu stoeren, untersagt.

§ 6 Bild- und Tonaufnahmen, Medien
(1) Geraete zur Aufzeichnung, Uebermittlung, Uebertragung oder Wiedergabe von Bild und
Ton duerfen nur mit Einwilligung des Praesidenten des Deutschen Bundestages und nach
Massgabe der vom Praesidenten in Ausuebung seines Hausrechts erlassenen Regelungen zur
Medienberichterstattung benutzt werden. Die unautorisierte Ablichtung persoenlicher
Unterlagen in der Weise, dass diese lesbar sind, ist untersagt.

(2) Bild- und Tonaufnahmen von oeffentlichen Sitzungen des Deutschen Bundestages und
seiner Gremien duerfen nur von den dazu ausgewiesenen Plaetzen aus erfolgen.

(3) Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen, insbesondere zu Werbezwecken sind
untersagt; zu privaten Zwecken sind sie zulaessig, soweit der Parlamentsbetrieb sowie
die Persoenlichkeitsrechte der im Gebaeude Anwesenden hiervon nicht beeintraechtigt
werden, in Sitzungssaelen und -raeumen nur waehrend sitzungsfreier Zeiten. Die Rechte
Dritter bleiben unberuehrt.

§ 7 Anordnungen des Ordnungspersonals, Anwendung unmittelbaren Zwangs,
Hausverbot
(1) Die zustaendigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die zum Schutze der
parlamentarischen Arbeit erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben durchzufuehren;
ihren Weisungen ist Folge zu leisten.

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(2) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung kann unmittelbarer Zwang im Sinne
des Gesetzes ueber den unmittelbaren Zwang bei Ausuebung oeffentlicher Gewalt durch
Vollzugsbeamte des Bundes ausgeuebt werden.

(3) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebaeuden des
Deutschen Bundestages verwiesen werden.

(4) Der Praesident des Deutschen Bundestages kann bei einem Verstoss gegen diese
Hausordnung ein Hausverbot verhaengen.

§ 8 Besondere Veranstaltungen, Pachtbetriebe
(1) Ueber die Ueberlassung von Raeumen des Deutschen Bundestages fuer Veranstaltungen von
Behoerden, Organisationen oder anderen Stellen entscheidet der Praesident des Deutschen
Bundestages. Das Verfahren bei der Vergabe und Nutzung von Raeumen der Fraktionen bleibt
unberuehrt.

(2) Werden Raeume in den Gebaeuden des Deutschen Bundestages fuer Veranstaltungen
ueberlassen, kann der Deutsche Bundestag vom Veranstalter verlangen, dass hierzu
nur Besucher zugelassen werden, die sich im Besitz einer von den Veranstaltern
ausgestellten Eintrittskarte befinden.

(3) Bei Veranstaltungen nach Absatz 1 gilt die Hausordnung sinngemaess. Das Gleiche gilt
fuer Sonderveranstaltungen des Deutschen Bundestages.

(4) Soweit Dritten Raeumlichkeiten auf Grund von Pacht- oder Mietvertraegen ueberlassen
werden, sind die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen massgebend.

§ 9 Bibliothek, Archiv, Sondereinrichtungen
Fuer die Benutzung der Bibliothek, der Archive und anderer Sondereinrichtungen sind die
entsprechenden Benutzungsordnungen massgebend.

§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Der Praesident des Deutschen Bundestages kann aus besonderem Anlass die
Zutrittsberechtigungen von Besuchern oder Besuchergruppen einschraenken oder versagen.
Er entscheidet ueber Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Hausordnung.

(2) Der Praesident des Deutschen Bundestages kann in Ausuebung seines Hausrechts
ergaenzende Regelungen erlassen.

Anhang zur Hausordnung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3486

                   § 112 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
               "§ 112 Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstoesst, die ein Gesetzgebungsorgan
des Bundes oder eines Landes oder sein Praesident ueber das Betreten des Gebaeudes des
Gesetzgebungsorgans oder des dazugehoerigen Grundstuecks oder ueber das Verweilen oder die
Sicherheit und Ordnung im Gebaeude oder auf dem Grundstueck allgemein oder im Einzelfall
erlassen hat.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro geahndet
werden.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes
oder seines Praesidenten weder fuer die Mitglieder des Bundestages noch fuer die
Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren Beauftragte, bei
Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Praesidenten weder
fuer die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch fuer die Mitglieder der
Landesregierung und deren Beauftragte."


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                           § 106b des Strafgesetzbuches (StGB)
                 "§ 106b Stoerung der Taetigkeit eines Gesetzgebungsorgans

(1) Wer gegen Anordnungen verstoesst, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder
eines Landes oder sein Praesident ueber die Sicherheit und Ordnung im Gebaeude des
Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehoerenden Grundstueck allgemein oder im Einzelfall
erlaesst, und dadurch die Taetigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert oder stoert, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans
des Bundes oder seines Praesidenten weder fuer die Mitglieder des Bundestages noch
fuer die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten,
bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Praesidenten weder
fuer die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch fuer die Mitglieder der
Landesregierung und ihre Beauftragten."




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