Gesetz zur Verbesserung der
Haushaltsstruktur (Haushaltsstrukturgesetz
- HStruktG)
HStruktG

vom  18.12.1975



"Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091), das zuletzt durch
Artikel 15 Abs. 81 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 81 G v. 5.2.2009 I 160

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1978

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Bundesbesoldungsgesetz

§ 1
-

§ 2
(1) Fuer Soldaten auf Zeit, die sich vor dem 1. Januar 1976 verpflichtet haben, ist § 3
des Bundesbesoldungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.

(2) Fuer ledige Beamte, Richter und Soldaten, die vor dem 1. Januar 1976 das vierzigste
Lebensjahr vollendet haben, ist § 40 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der
bisherigen Fassung weiter anzuwenden.

(3) Fuer Beamte, Richter und Soldaten, die vor dem 1. Januar 1976 das vierzigste
Lebensjahr vollendet haben und deren Ehe vor dem 1. Januar 1976 geschieden,
aufgehoben oder fuer nichtig erklaert worden ist, findet § 40 Abs. 2 Nr. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter Anwendung.

§ 3
Ueberschreitet bei einem Dienstherrn der Anteil der planmaessig angestellten Beamten
den in § 26 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zugelassenen Anteil der ersten
Befoerderungsaemter, so ist nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jede freiwerdende zweite
Planstelle in eine Planstelle des Eingangsamtes umzuwandeln.

§ 4
Verringert sich durch dieses Gesetz der Ortszuschlag eines Beamten, Richters oder
Soldaten, so erhaelt er eine Ausgleichszulage in Hoehe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem bisherigen Ortszuschlag und dem neuen Ortszuschlag, soweit die
Verringerung nicht durch eine Erhoehung des Ortszuschlages des Ehegatten oder des
anderen Anspruchsberechtigten im Sinne des § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes
                                               -1-
      
                                                                              

ausgeglichen wird. Die Ausgleichszulage wird nur so lange gewaehrt, wie die bisherigen
Anspruchsvoraussetzungen fuer die Gewaehrung des Ortszuschlages der Stufe 2 oder
der folgenden Stufen weiterhin erfuellt waeren. Die Ausgleichszulage verringert
sich vom 1. Januar 1976 an um jeweils die Haelfte des Betrages, um den sich die
Dienstbezuege (ohne Erschwerniszulagen und Verguetungen auf Grund einer allgemeinen
Besoldungsverbesserung erhoehen. Sie verringert sich ferner um jede sonstige Erhoehung
der Dienstbezuege (ohne Erschwerniszulagen und Verguetungen). Beim Zusammentreffen mit
anderen Ausgleichszulagen werden die Ausgleichszulagen anteilig verringert, hoechstens
insgesamt um den in Satz 3 genannten Betrag. Die Saetze 1 bis 5 gelten sinngemaess fuer
Versorgungsempfaenger, auch bei Wegfall des Ausgleichsbetrages nach § 50 Abs. 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes oder § 47 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes, sowie beim
Wegfall des Anwaerterverheiratetenzuschlages.

§ 5
(1) Die Zulagen nach Nummern 7 und 11 der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B, nach Nummer 3 der Vorbemerkungen zur
Bundesbesoldungsordnung C, nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung
R des Bundesbesoldungsgesetzes und Zulagen nach Vorschriften, die gemaess Artikel IX §
22 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
Bund und Laendern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173) in Kraft geblieben sind,
oder vergleichbare Zulagen nehmen mit Wirkung vom 1. Juli 1975 kuenftig an allgemeinen
Besoldungsverbesserungen nicht teil.

(2) Absatz 1 gilt nicht fuer Regelungen von Zulagen fuer Beamte der Bayerischen
Versicherungskammer und Beamte vergleichbarer Versicherungsanstalten und
Kreditinstitute. Die Zulage fuer Beamte der Bayerischen Versicherungskammer kann bis
zu 22 v. H. des Grundgehalts betragen; in gleichem Verhaeltnis verringern sich die
Hoechstbetraege der vergleichbaren Zulagen.

§ 6
-

Art 2
Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des
Bundesrechts in Bund und Laendern

Art 3
Bundesbeamtengesetz

§ 1
-

§ 2
(1) Fuer die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfaenger bleibt
das den ruhegehaltfaehigen Dienstbezuegen zugrunde liegende Grundgehalt unberuehrt.

(2) Tritt ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand, das nicht der
Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehoert, ist, wenn er die Dienstbezuege seines
zuletzt bekleideten Amtes bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten hat, § 5
Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht anzuwenden.

Art 4
Beamtenrechtsrahmengesetz

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Art 5
(weggefallen)
-

Art 6
Deutsches Richtergesetz

Art 7
Bundespolizeibeamtengesetz

§ 1
-

§ 2
Bei der Anwendung der §§ 17 und 18 des Bundespolizeibeamtengesetzes gilt Artikel 10 § 3
dieses Gesetzes sinngemaess.

§ 3
Fuer die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfaenger bleibt der
Ruhegehaltssatz unberuehrt.

Art 8
Gesetz ueber die Bundesanstalt fuer Flugsicherung

§ 1
-

§ 2
Fuer die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfaenger bleibt der
Ruhegehaltssatz unberuehrt.

Art 9
Soldatengesetz

§ 1
-

§ 2
Fuer Berufssoldaten, die vor dem 11. September 1975 eine Mitteilung nach § 44 Abs.
6 Satz 4 erster Halbsatz des Soldatengesetzes erhalten haben, gilt § 45 Abs. 2 des
Soldatengesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, wenn
das Verbleiben im Dienst ueber den angekuendigten Zeitpunkt hinaus zu einer unzumutbaren
Haerte fuehren wuerde.

§ 3
Die §§ 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

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Art 10
Soldatenversorgungsgesetz

§ 1
-

§ 2
§ 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 5 Abs. 5 Satz 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung des Artikels 10 § 1 Nr. 2 und 3 des
Haushaltsstrukturgesetzes gelten, wenn der Anspruch auf Berufsfoerderung vor dem 1.
Januar 1976 entstanden ist, mit der Massgabe, dass die auf Grund eines bis zu diesem
Zeitpunkt gestellten Antrags bewilligten Massnahmen gewaehrt oder weitergewaehrt werden.

§ 3
(1) Fuer Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf Fachausbildung sich nach § 5 Abs.
5 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung des Artikels 10 § 1 Nr. 3
des Haushaltsstrukturgesetzes bestimmt und deren Dienstverhaeltnis vor dem 1. Januar
1976 geendet hat, gilt § 11 Abs. 2 Nr. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

(2) Fuer Soldaten auf Zeit, die auf Grund einer vor dem 11. September 1975
abgegebenen Verpflichtungserklaerung in das Dienstverhaeltnis eines Soldaten auf
Zeit berufen worden sind oder die auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt abgegebenen
Weiterverpflichtungserklaerung im Dienstverhaeltnis eines Soldaten auf Zeit verblieben
sind, gilt § 12 Abs. 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Bei einer Weiterverpflichtung nach
dem 10. September 1975 ist § 12 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Massgabe
anzuwenden, dass die Uebergangsbeihilfe mindestens aus dem Mehrfachen zu berechnen ist,
das fuer die Wehrdienstzeit vor der Weiterverpflichtung massgebend war.

§ 4
Fuer die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfaenger bleiben
der Ruhegehaltssatz und das den ruhegehaltfaehigen Dienstbezuegen zugrunde liegende
Grundgehalt unberuehrt.

§ 5
Hat ein Berufssoldat die Dienstbezuege seines letzten Dienstgrades bereits vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten, ist § 18 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht
anzuwenden.

§ 6
Fuer die in Artikel 9 § 2 bestimmten Berufssoldaten gilt § 26 Abs. 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung.

§ 7
Die §§ 1 bis 6 gelten nicht im Land Berlin.

Art 11
Sechstes Gesetz zur Aenderung des
Soldatenversorgungsgesetzes


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Art 12
Wehrsoldgesetz

Art 13
Finanzaenderungsgesetz 1967

Art 14
Gesetz ueber die Gewaehrung einer jaehrlichen Sonderzuwendung

Art 15
Gesetz ueber vermoegenswirksame Leistungen fuer Beamte,
Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit

Art 16
Bundesreisekostengesetz

Art 17
Reichsversicherungsordnung,
Angestelltenversicherungsgesetz, Reichsknappschaftsgesetz,
Gesetz ueber die Krankenversicherung der Landwirte

§§ 1 bis 4
-

§ 5
§ 583 Abs. 3 Satz 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses
Artikels gilt auch fuer Arbeitsunfaelle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten
sind. § 1262 Abs. 3 Satz 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung, § 39 Abs. 3
Satz 4 und 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 60 Abs. 3 Satz 4 und 5
des Reichsknappschaftsgesetzes in der Fassung dieses Artikels gelten auch fuer
Versicherungsfaelle, die vor ihrem Inkrafttreten eingetreten sind.

Art 18
Bundesausbildungsfoerderungsgesetz

§§ 1 bis 3
-

Art 19
Graduiertenfoerderungsgesetz

Art 20
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Lohnzahlung an Feiertagen

Art 21
Lohnfortzahlungsgesetz

Art 22
Bundessozialhilfegesetz

§ 1
-

§ 2
Fuer laufende Leistungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den §§ 31 bis 35
des Bundessozialhilfegesetzes gewaehrt werden, gilt § 141 des Bundessozialhilfegesetzes
entsprechend.

Art 23
Kohlerechtliche Vorschriften ueber Abfindungsgeld

§ 1
-

§ 2
§ 1 gilt nicht fuer Arbeitnehmer,
1. deren Arbeitsverhaeltnis vor dem 1. Oktober 1975 gekuendigt worden ist oder vor dem
   1. Januar 1976 endet oder
2. die aus Anlass einer Stillegungsmassnahme entlassen werden, die vor dem 1. Oktober
   1975 begonnen worden ist.
Eine Stillegungsmassnahme gilt als begonnen, wenn auf Grund eines von dem Arbeitgeber
gefassten Stillegungsbeschlusses wesentliche, auf die Durchfuehrung dieses Beschlusses
gerichtete Massnahmen rechtlicher, technischer oder organisatorischer Art getroffen
worden sind.

Art 24
Bundesversorgungsgesetz

§ 1
-

§ 2
Die Ergaenzung des § 33b Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes gilt auch
fuer den Uebergangszuschlag nach Artikel 43 des Einfuehrungsgesetzes zum
Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656).

Art 25

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Gesetz ueber das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung

Art 26
Vierzehntes Gesetz zur Aenderung des
Lastenausgleichsgesetzes

Art 27
Reparationsschaedengesetz

Art 28
Allgemeines Kriegsfolgengesetz

Art 29
Haeftlingshilfegesetz

Art 30
Kriegsgefangenenentschaedigungsgesetz

Art 31
Bundesvertriebenengesetz

Art 32
Besatzungsschaedenabgeltungsgesetz

Art 33
Absatzfondsgesetz

Art 34
Krankenhausfinanzierungsgesetz

Art 35
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz

Art 36
Spar-Praemiengesetz

Art 37
                                          -7-
      
                                                                              


Wohnungsbau-Praemiengesetz

Art 38
Aufwertungsausgleichgesetz

Art 39
Umsatzsteuergesetz

Art 40
Koerperschaftsteuergesetz

Art 41
Wohnungsgemeinnuetzigkeitsgesetz

Art 42
Gewerbesteuergesetz

Art 43
Vermoegensteuergesetz

Art 44
Bundeskindergeldgesetz

Art 45
Neufassung der Gesetze

Art 46
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe der §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Art 47
Inkrafttreten

§ 1
Das Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist.

§ 2
Abweichend von § 1 treten in Kraft:
1. Artikel 14 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Juli 1975,
                                            -8-
     
                                                                             

2. Artikel 18
   a) § 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 und 10 sowie § 2 mit der Massgabe, dass die darin
      bestimmten Aenderungen bei der Berechnung der Foerderungsbetraege fuer alle
      Bewilligungszeitraeume zu beruecksichtigen sind, die nach dem 31. Dezember 1975
      beginnen,
   b) § 1 Nr. 1 Buchstabe b nur fuer Auszubildende, die die andere Ausbildung (§ 7 Abs.
      3 Bundesausbildungsfoerderungsgesetz) nach dem 31. Maerz 1976 beginnen,
   c) § 1 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. August 1975,
   d) § 1 Nr. 1 Buchstabe c sowie § 1 Nr. 2, 5, 6 und 8 am 1. April 1976,

3. Artikel 20 und Artikel 21 am 1. Dezember 1975,
4. Artikel 3 § 1 Nr. 5, Artikel 10 § 1 Nr. 18, Artikel 17 § 1 Nr. 5 bis 7, §§ 2, 3 und
   5, Artikel 24, und Artikel 44 Nr. 1 am 1. Juli 1976,
5. Artikel 35 und Artikel 44 Nr. 2 am 1. Januar 1977,
6. Artikel 38 § 2 und Artikel 39 § 2 am 1. Januar 1981.




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