Gesetz ueber die Grundsaetze des
Haushaltsrechts des Bundes und der Laender
(Haushaltsgrundsaetzegesetz - HGrG)
HGrG

vom  19.08.1969



"Haushaltsgrundsaetzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch
Artikel 123 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 123 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab:      1. 1.1975

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Teil I
Vorschriften fuer die Gesetzgebung des Bundes und der
Laender

§ 1 Gesetzgebungsauftrag
Die Vorschriften dieses Teils enthalten Grundsaetze fuer die Gesetzgebung des Bundes
und der Laender. Bund und Laender sind verpflichtet, ihr Haushaltsrecht nach diesen
Grundsaetzen zu regeln.

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

§ 2 Bedeutung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der
zur Erfuellung der Aufgaben des Bundes oder des Landes im Bewilligungszeitraum
voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist die Grundlage fuer die Haushalts-
und Wirtschaftsfuehrung. Bei seiner Aufstellung und Ausfuehrung ist den Erfordernissen
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ermaechtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und
Verpflichtungen einzugehen.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprueche oder Verbindlichkeiten weder begruendet
noch aufgehoben.

§ 4 Haushaltsjahr
Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das fuer die Finanzen zustaendige
Ministerium kann fuer einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.

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§ 5 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermaechtigungen
Bei Aufstellung und Ausfuehrung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die
Ermaechtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in kuenftigen
Jahren (Verpflichtungsermaechtigungen) zu beruecksichtigen, die zur Erfuellung der
Aufgaben des Bundes oder des Landes notwendig sind.

§ 6 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
(1) Bei Aufstellung und Ausfuehrung des Haushaltsplans sind die Grundsaetze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Fuer alle finanzwirksamen Massnahmen sind angemessene
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzufuehren.

(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingefuehrt werden.

§ 6a Leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung
(1) Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermaechtigungen koennen im Rahmen eines
Systems der dezentralen Verantwortung einer Organisationseinheit veranschlagt werden.
Dabei wird die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsermaechtigung auf
die Organisationseinheiten uebertragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben.
Voraussetzung sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, mit denen
insbesondere sichergestellt wird, dass das jeweils verfuegbare Ausgabevolumen nicht
ueberschritten wird. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sind durch Gesetz
oder den Haushaltsplan festzulegen.

(2) In den Faellen des Absatzes 1 soll durch Gesetz oder Haushaltsplan fuer die jeweilige
Organisationseinheit bestimmt werden, welche
1. Einnahmen fuer bestimmte Zwecke verwendet werden sollen,
2. Ausgaben uebertragbar sind und
3. Ausgaben und Verpflichtungsermaechtigungen jeweils gegenseitig oder einseitig
   deckungsfaehig sind.

§ 7 Grundsatz der Gesamtdeckung
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel fuer alle Ausgaben. Auf die Verwendung
fuer bestimmte Zwecke duerfen Einnahmen beschraenkt werden, soweit dies durch Gesetz
vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.

Abschnitt II
Aufstellung des Haushaltsplans

§ 8 Vollstaendigkeit und Einheit, Faelligkeitsprinzip
(1) Fuer jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Der Haushaltsplan enthaelt alle im Haushaltsjahr
1. zu erwartenden Einnahmen,
2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
3. voraussichtlich benoetigten Verpflichtungsermaechtigungen.

§ 9 Geltungsdauer der Haushaltsplaene
(1) Der Haushaltsplan kann fuer zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt
werden.



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(2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt
gegliedert werden; beide koennen jeweils fuer zwei Haushaltsjahre, nach Jahren
getrennt, aufgestellt werden. Die Bewilligungszeitraeume fuer beide Haushalte koennen in
aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren beginnen.

§ 10 Einzelplaene, Gesamtplan, Gruppierungsplan
(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplaenen und dem Gesamtplan.

(2) Die Einzelplaene enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermaechtigungen
eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und
Verpflichtungsermaechtigungen. Die Einzelplaene sind in Kapitel und Titel einzuteilen.
Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften ueber die Gruppierung
der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).

(3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen
1. bei den Einnahmen: Steuern, Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus
   Vermoegensveraeusserungen, Darlehensrueckfluesse, Zuweisungen und Zuschuesse, Einnahmen
   aus Krediten, wozu nicht Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmaessigen
   Kassenwirtschaft (Kassenverstaerkungskredite) zaehlen, Entnahmen aus Ruecklagen,
   Muenzeinnahmen;
2. bei den Ausgaben: Personalausgaben, saechliche Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben,
   Zuweisungen an Gebietskoerperschaften, Zuschuesse an Unternehmen, Tilgungsausgaben,
   Schuldendiensthilfen, Zufuehrungen an Ruecklagen, Ausgaben fuer Investitionen.
   Ausgaben fuer Investitionen sind die Ausgaben fuer
   a) Baumassnahmen, soweit sie nicht militaerische Anlagen betreffen,
   b) den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als saechliche
      Verwaltungsausgaben veranschlagt werden oder soweit es sich nicht um Ausgaben
      fuer militaerische Beschaffungen handelt,
   c) den Erwerb von unbeweglichen Sachen,
   d) den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermoegen, von Forderungen und
      Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie fuer die Heraufsetzung des
      Kapitals von Unternehmen,
   e) Darlehen,
   f) die Inanspruchnahme aus Gewaehrleistungen,
   g) Zuweisungen und Zuschuesse zur Finanzierung von Ausgaben fuer die in den
      Buchstaben a bis f genannten Zwecke.


(4) Der Gesamtplan enthaelt
1. eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermaechtigungen der
   Einzelplaene (Haushaltsuebersicht),
2. eine Berechnung des Finanzierungssaldos (Finanzierungsuebersicht). Der
   Finanzierungssaldo ergibt sich aus einer Gegenueberstellung der Einnahmen mit
   Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Ruecklagen,
   der Einnahmen aus kassenmaessigen Ueberschuessen sowie der Muenzeinnahmen einerseits
   und der Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,
   der Zufuehrungen an Ruecklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmaessigen
   Fehlbetrags andererseits,
3. eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten und der Tilgungsausgaben
   (Kreditfinanzierungsplan).

§ 11 Uebersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
1. Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben
   a) in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsuebersicht),

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   b) in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenuebersicht),
   c) in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b
      (Haushaltsquerschnitt);

2. eine Uebersicht ueber die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden
   Posten;
3. eine Uebersicht ueber die Planstellen der Beamten und die Stellen der Angestellten
   und Arbeiter.
Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufuegen.

(2) Die Funktionenuebersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften ueber die
Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten
(Funktionenplan).

§ 12 Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung,
Selbstbewirtschaftungsmittel, Erlaeuterungen, Planstellen
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Hoehe und getrennt voneinander
zu veranschlagen. Durch Gesetz kann zugelassen werden, dass Satz 1 nicht fuer
die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit
zusammenhaengenden Tilgungsausgaben gilt. Darueber hinaus koennen Ausnahmen von Satz 1
im Haushaltsplan zugelassen werden, insbesondere fuer Nebenkosten und Nebenerloese bei
Erwerbs- oder Veraeusserungsgeschaeften. In den Faellen des Satzes 3 ist die Berechnung
des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufuegen oder in die
Erlaeuterungen aufzunehmen.

(2) Die Verpflichtungsermaechtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu
veranschlagen.

(3) Ausgaben koennen zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden, wenn hierdurch eine
sparsame Bewirtschaftung gefoerdert wird. Selbstbewirtschaftungsmittel stehen ueber
das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfuegung. Bei der Bewirtschaftung aufkommende
Einnahmen fliessen den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu. Bei der Rechnungslegung ist nur
die Zuweisung der Mittel an die beteiligten Stellen als Ausgabe nachzuweisen.

(4) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die
Verpflichtungsermaechtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit
erforderlich, zu erlaeutern. Erlaeuterungen koennen ausnahmsweise fuer verbindlich erklaert
werden.

(5) Fuer denselben Zweck sollen Ausgaben und Verpflichtungsermaechtigungen nicht bei
verschiedenen Titeln veranschlagt werden.

(6) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan
auszubringen.

§ 13 Kreditermaechtigungen
(1) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Hoehe das fuer die Finanzen zustaendige
Ministerium Kredite aufnehmen darf
1. zur Deckung von Ausgaben,
2. zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmaessigen Kassenwirtschaft
   (Kassenverstaerkungskredite). Soweit diese Kredite zurueckgezahlt sind, kann die
   Ermaechtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstaerkungskredite
   duerfen nicht spaeter als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, fuer das sie
   aufgenommen worden sind, faellig werden.

(2) Die Ermaechtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten bis zum Ende des naechsten
Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz fuer das zweitnaechste Haushaltsjahr
nicht rechtzeitig verkuendet wird, bis zur Verkuendung dieses Haushaltsgesetzes. Die
Ermaechtigungen nach Absatz 1 Nr. 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres

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und, wenn das Haushaltsgesetz fuer das naechste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkuendet
wird, bis zur Verkuendung dieses Haushaltsgesetzes.

(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass im Haushaltsplan die Ausgaben zu bezeichnen
sind, die durch Einnahmen aus Krediten gedeckt werden sollen.

§ 14 Zuwendungen
Ausgaben und Verpflichtungsermaechtigungen fuer Leistungen an Stellen ausserhalb der
Verwaltung des Bundes oder des Landes zur Erfuellung bestimmter Zwecke (Zuwendungen)
duerfen nur veranschlagt werden, wenn der Bund oder das Land an der Erfuellung durch
solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht
im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.

§ 15 Uebertragbarkeit, Deckungsfaehigkeit
(1) Ausgaben fuer Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind
uebertragbar. Andere Ausgaben koennen im Haushaltsplan fuer uebertragbar erklaert werden,
wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung foerdert.

(2) Im Haushaltsplan koennen Ausgaben und Verpflichtungsermaechtigungen jeweils fuer
gegenseitig oder einseitig deckungsfaehig erklaert werden, wenn ein verwaltungsmaessiger
oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung
gefoerdert wird. Ausgaben und Verpflichtungsermaechtigungen, die ohne naehere Angabe des
Verwendungszweckes veranschlagt sind, duerfen nicht fuer deckungsfaehig erklaert werden.

§ 16 Baumassnahmen, groessere Beschaffungen, groessere Entwicklungsvorhaben
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermaechtigungen fuer Baumassnahmen duerfen erst veranschlagt
werden, wenn Plaene, Kostenermittlungen und Erlaeuterungen vorliegen, aus denen die Art
der Ausfuehrung, die Kosten der Baumassnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen
sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen
ist eine Schaetzung der nach Fertigstellung der Massnahme entstehenden jaehrlichen
Haushaltsbelastungen beizufuegen.

(2) Ausgaben und Verpflichtungsermaechtigungen fuer groessere Beschaffungen und groessere
Entwicklungsvorhaben duerfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schaetzungen
der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ausnahmen von den Absaetzen 1 und 2 sind nur zulaessig, wenn es im Einzelfall
nicht moeglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen, und aus einer spaeteren
Veranschlagung dem Bund oder dem Land ein Nachteil erwachsen wuerde.

§ 17 Fehlbetrag
Ein Fehlbetrag ist spaetestens in den Haushaltsplan fuer das zweitnaechste Haushaltsjahr
einzustellen. Er darf durch Einnahmen aus Krediten nur gedeckt werden, soweit die
Moeglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschoepft sind.

§ 18 Betriebe, Sondervermoegen
(1) Betriebe des Bundes oder des Landes haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn
ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmaessig ist.
Der Wirtschaftsplan oder eine Uebersicht ueber den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan
als Anlage beizufuegen oder in die Erlaeuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind
nur die Zufuehrungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen sind nach
Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen.

(2) Bei Sondervermoegen sind nur die Zufuehrungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan
zu veranschlagen. Ueber die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermaechtigungen der
Sondervermoegen sind Uebersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufuegen oder in die
Erlaeuterungen aufzunehmen.

Abschnitt III
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Ausfuehrung des Haushaltsplans

§ 19 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollstaendig zu erheben.

(2) Ausgaben duerfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur
wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind
so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die
einzelne Zweckbestimmung fallen. Die Saetze 1 und 2 gelten fuer die Inanspruchnahme von
Verpflichtungsermaechtigungen entsprechend.

§ 20 Bruttonachweis, Einzelnachweis
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfuer
vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 nichts anderes
ergibt.

(2) Fuer denselben Zweck duerfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden,
soweit der Haushaltsplan dies zulaesst. Entsprechendes gilt fuer die Inanspruchnahme von
Verpflichtungsermaechtigungen.

§ 21 Kreditfinanzierte Ausgaben
(1) Soweit im Haushaltsplan die Ausgaben bezeichnet sind, die durch Einnahmen
aus Krediten gedeckt werden sollen, beduerfen die Leistung dieser Ausgaben und das
Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben der vorherigen Zustimmung
(Einwilligung) des fuer die Finanzen zustaendigen Ministeriums. Stehen Kreditmittel
nicht rechtzeitig zur Verfuegung, darf das fuer die Finanzen zustaendige Ministerium die
Einwilligung nur erteilen, wenn durch das Unterlassen oder Hinausschieben der Ausgabe
schwerwiegende Nachteile fuer den Bund oder das Land entstehen wuerden oder wenn er
die Verpflichtung im Hinblick auf die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben fuer
vertretbar haelt.

(2) An Stelle der in Absatz 1 getroffenen Regelung kann durch Gesetz bestimmt werden,
dass die Leistung von Ausgaben fuer Investitionen und das Eingehen von Verpflichtungen
zur Leistung solcher Ausgaben der Einwilligung des fuer die Finanzen zustaendigen
Ministeriums beduerfen.

§ 22 Verpflichtungsermaechtigungen
(1) Massnahmen, die den Bund oder das Land zur Leistung von Ausgaben in kuenftigen
Haushaltsjahren verpflichten koennen, sind nur zulaessig, wenn der Haushaltsplan dazu
ermaechtigt. Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Beduerfnisses kann das
fuer die Finanzen zustaendige Ministerium Ausnahmen zulassen.

(2) Massnahmen nach Absatz 1 beduerfen der Einwilligung des fuer die Finanzen zustaendigen
Ministeriums, soweit er nicht darauf verzichtet. Durch Gesetz kann zugelassen werden,
dass die Einwilligung des fuer die Finanzen zustaendigen Ministeriums nicht erforderlich
ist, soweit im Haushaltsplan die voraussichtlichen Verpflichtungen zu Lasten mehrerer
Haushaltsjahre nach Jahresbetraegen angegeben werden und von diesen Angaben bei der
Ausfuehrung des Haushaltsplans nicht erheblich abgewichen wird.

(3) Das fuer die Finanzen zustaendige Ministerium ist bei Massnahmen nach Absatz 1 von
grundsaetzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung ueber den Beginn und Verlauf von
Verhandlungen zu unterrichten.

(4) Verpflichtungen fuer laufende Geschaefte duerfen eingegangen werden, ohne dass die
Voraussetzungen der Absaetze 1 und 2 vorliegen. Einer Verpflichtungsermaechtigung bedarf
es auch dann nicht, wenn zu Lasten uebertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen
werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben fuehren. Das Naehere regelt das fuer
die Finanzen zustaendige Ministerium.


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(5) Die Absaetze 1 bis 4 sind auf Vertraege im Sinne von Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes nicht anzuwenden.

§ 23 Gewaehrleistungen, Kreditzusagen
(1) Die Uebernahme von Buergschaften, Garantien oder sonstigen Gewaehrleistungen, die zu
Ausgaben in kuenftigen Haushaltsjahren fuehren koennen, bedarf einer Ermaechtigung durch
Gesetz, die der Hoehe nach bestimmt ist.

(2) Kreditzusagen sowie die Uebernahme von Buergschaften, Garantien oder sonstigen
Gewaehrleistungen beduerfen der Einwilligung des fuer die Finanzen zustaendigen
Ministeriums. Er ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Er kann auf die Befugnisse
nach den Saetzen 1 und 2 verzichten.

(3) Bei Massnahmen nach Absatz 2 haben die zustaendigen Stellen auszubedingen, dass
sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit pruefen koennen, soweit dies
im Zusammenhang mit der Verpflichtung notwendig ist. Von der Ausbedingung eines
Pruefungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung des fuer die Finanzen zustaendigen
Ministeriums abgesehen werden.

§ 24 Andere Massnahmen von finanzieller Bedeutung
Der Erlass von Verwaltungsvorschriften, der Abschluss von Tarifvertraegen und die
Gewaehrung von ueber- oder aussertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder
Aenderung von Entgelten fuer Verwaltungsleistungen beduerfen der Einwilligung des fuer die
Finanzen zustaendigen Ministeriums, wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder
zu zusaetzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in kuenftigen Haushaltsjahren
fuehren koennen. Satz 1 ist auf sonstige Massnahmen von grundsaetzlicher oder erheblicher
finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu Einnahmeminderungen im laufenden
Haushaltsjahr oder in kuenftigen Haushaltsjahren oder zu zusaetzlichen Ausgaben im
laufenden Haushaltsjahr fuehren koennen.

§ 25 Haushaltswirtschaftliche Sperre
Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann es das fuer
die Finanzen zustaendige Ministerium von seiner Einwilligung abhaengig machen, ob
Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.

§ 26 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermoegensgegenstaenden
(1) Zuwendungen duerfen nur unter den Voraussetzungen des § 14 gewaehrt werden. Dabei ist
zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist.
Ausserdem ist ein Pruefungsrecht der zustaendigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten
festzulegen.

(2) Sollen Mittel oder Vermoegensgegenstaende des Bundes oder des Landes von Stellen
ausserhalb der Verwaltung des Bundes oder des Landes verwaltet werden, ist Absatz 1
entsprechend anzuwenden.

§ 27 Sachliche und zeitliche Bindung
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermaechtigungen duerfen nur zu dem im Haushaltsplan
bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des
Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Durch Gesetz kann
zugelassen werden, dass nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermaechtigungen bis zur
Verkuendung des Haushaltsgesetzes fuer das naechste Haushaltsjahr gelten.

(2) Bei uebertragbaren Ausgaben koennen Ausgabereste gebildet werden, die fuer die
jeweilige Zweckbestimmung ueber das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die
Bewilligung folgenden zweitnaechsten Haushaltsjahres verfuegbar bleiben. Bei Bauten tritt
an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in
seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Das fuer die Finanzen zustaendige
Ministerium kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.


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(3) Das fuer die Finanzen zustaendige Ministerium kann in besonders begruendeten
Einzelfaellen die Uebertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben fuer bereits
bewilligte Massnahmen noch im naechsten Haushaltsjahr zu leisten sind.

§ 28 Personalwirtschaftliche Grundsaetze
(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle
verliehen werden.

(2) Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, duerfen nur
geleistet werden, wenn dafuer Ausgabemittel besonders zur Verfuegung gestellt sind.

§ 29 Baumassnahmen, groessere Beschaffungen, groessere Entwicklungsvorhaben
(1) Baumassnahmen duerfen nur begonnen werden, wenn ausfuehrliche Entwurfszeichnungen und
Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, dass es sich um kleine Massnahmen handelt.
In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 16 bezeichneten Unterlagen
nur insoweit abgewichen werden, als die Aenderung nicht erheblich ist; weitergehende
Ausnahmen beduerfen der Einwilligung des fuer die Finanzen zustaendigen Ministeriums.

(2) Groesseren Beschaffungen und groesseren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende
Unterlagen zugrunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 30 Oeffentliche Ausschreibung
Dem Abschluss von Vertraegen ueber Lieferungen und Leistungen muss eine oeffentliche
Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschaefts oder besondere Umstaende
eine Ausnahme rechtfertigen.

§ 31 Aenderung von Vertraegen, Veraenderung von Anspruechen
(1) Vertraege duerfen zum Nachteil des Bundes oder Landes nur in besonders begruendeten
Ausnahmefaellen aufgehoben oder geaendert werden. Vergleiche duerfen nur abgeschlossen
werden, wenn dies fuer den Bund oder das Land zweckmaessig und wirtschaftlich ist.

(2) Ansprueche duerfen nur
1. gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Haerten fuer den
   Anspruchsgegner verbunden waere und der Anspruch durch die Stundung nicht gefaehrdet
   wird,
2. niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben
   wird, oder wenn die Kosten der Einziehung ausser Verhaeltnis zur Hoehe des Anspruchs
   stehen,
3. erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles fuer den
   Anspruchsgegner eine besondere Haerte bedeuten wuerde. Das gleiche gilt fuer die
   Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Betraegen.

(3) Massnahmen nach den Absaetzen 1 und 2 beduerfen der Einwilligung des fuer die Finanzen
zustaendigen Ministeriums, soweit er nicht darauf verzichtet.

(4) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberuehrt.

Abschnitt IV
Zahlungen, Buchfuehrung und Rechnungslegung

§ 32 Zahlungen
Zahlungen duerfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die
Anordnung der Zahlung muss durch das zustaendige Ministerium oder die von ihm ermaechtigte
Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das fuer die
Finanzen zustaendige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.

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§ 33 Buchfuehrung, Belegpflicht
Ueber Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in
zeitlicher Folge Buch zu fuehren. Das fuer die Finanzen zustaendige Ministerium kann fuer
eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgaenge die
Buchfuehrung anordnen. Alle Buchungen sind zu belegen.

§ 33a Buchfuehrung und Bilanzierung nach den Grundsaetzen des
Handelsgesetzbuches
Die Buchfuehrung kann zusaetzlich nach den Grundsaetzen ordnungsgemaesser Buchfuehrung
und Bilanzierung in sinngemaesser Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches
erfolgen. Die §§ 33 bis 41 bleiben unberuehrt.

§ 34 Buchung nach Haushaltsjahren
(1) Zahlungen sowie eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere
Bewirtschaftungsvorgaenge, fuer die nach § 33 Satz 2 die Buchfuehrung angeordnet ist, sind
nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.

(2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Faelle nach den Absaetzen 3 und 4 sind fuer das
Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.

(3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr faellig waren, jedoch erst spaeter
eingehen oder geleistet werden, sind in den Buechern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu
buchen, solange die Buecher nicht abgeschlossen sind.

(4) Fuer das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:
1. Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr faellig werden, jedoch vorher eingehen,
2. Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr faellig werden, jedoch wegen des fristgerechten
   Eingangs beim Empfaenger vorher gezahlt werden muessen,
3. im voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezuege sowie Renten
   fuer den ersten Monat des neuen Haushaltsjahres.

(5) Die Absaetze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht fuer Steuern, Gebuehren, andere Abgaben,
Geldstrafen, Geldbussen sowie damit zusammenhaengende Kosten.

(6) Ausnahmen von den Absaetzen 2 bis 4 koennen zugelassen werden.

§ 35 Vermoegensbuchfuehrung, integrierte Buchfuehrung
Ueber das Vermoegen und die Schulden ist Buch zu fuehren oder ein anderer Nachweis zu
erbringen. Die Buchfuehrung ueber das Vermoegen und die Schulden kann mit der Buchfuehrung
ueber die Einnahmen und Ausgaben verbunden werden.

§ 36 Abschluss der Buecher
(1) Die Buecher sind jaehrlich abzuschliessen. Das fuer die Finanzen zustaendige Ministerium
bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.

(2) Nach dem Abschluss der Buecher duerfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr fuer den
abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.

§ 37 Rechnungslegung
(1) Die zustaendigen Stellen haben fuer jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der
abgeschlossenen Buecher Rechnung zu legen. Das fuer die Finanzen zustaendige Ministerium
kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, dass fuer einen anderen Zeitraum
Rechnung zu legen ist.

(2) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Buecher stellt das fuer die Finanzen zustaendige
Ministerium fuer jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung auf.


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(3) (weggefallen)

§ 38 Gliederung der Haushaltsrechnung
(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 33
bezeichneten Ordnung den Ansaetzen des Haushaltsplans unter Beruecksichtigung der
Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) und der Vorgriffe gegenueberzustellen.

(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen sind besonders
anzugeben:
1. bei den Einnahmen:
   a) die Ist-Einnahmen,
   b) die zu uebertragenden Einnahmereste,
   c) die Summe der Ist-Einnahmen und der zu uebertragenden Einnahmereste,
   d) die vermoegenswirksamen Betraege der Ist-Einnahmen, soweit eine
      Vermoegensbuchfuehrung besteht,
   e) die veranschlagten Einnahmen,
   f) die aus dem Vorjahr uebertragenen Einnahmereste,
   g) die Summe der veranschlagten Einnahmen und der uebertragenen Einnahmereste,
   h) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenueber der Summe aus
      Buchstabe g;

2. bei den Ausgaben:
   a) die Ist-Ausgaben,
   b) die zu uebertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,
   c) die Summe der Ist-Ausgaben und der zu uebertragenden Ausgabereste oder der
      Vorgriffe,
   d) die vermoegenswirksamen Betraege der Ist-Ausgaben, soweit eine
      Vermoegensbuchfuehrung besteht,
   e) die veranschlagten Ausgaben,
   f) die aus dem Vorjahr uebertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,
   g) die Summe der veranschlagten Ausgaben und der uebertragenen Ausgabereste oder der
      Vorgriffe,
   h) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenueber der Summe aus
      Buchstabe g,
   i) der Betrag der ueber- oder ausserplanmaessigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.


(3) Fuer die jeweiligen Ausgaben und entsprechend fuer die Schlusssummen ist die Hoehe der
eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen besonders anzugeben, soweit sie nach
§ 33 Satz 2 der Buchfuehrung unterliegen.

§ 39 Kassenmaessiger Abschluss
In dem kassenmaessigen Abschluss sind nachzuweisen:
1. a) die Summe der Ist-Einnahmen,
   b) die Summe der Ist-Ausgaben,
   c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmaessiges Jahresergebnis),
   d) die haushaltsmaessig noch nicht abgewickelten kassenmaessigen Jahresergebnisse
      frueherer Jahre,
   e) das kassenmaessige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;




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2. a) die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom
      Kreditmarkt, der Entnahmen aus Ruecklagen, der Einnahmen aus kassenmaessigen
      Ueberschuessen und der Muenzeinnahmen,
   b) die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am
      Kreditmarkt, der Zufuehrungen an Ruecklagen und der Ausgaben zur Deckung eines
      kassenmaessigen Fehlbetrags,
   c) der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.


§ 40 Haushaltsabschluss
In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:
1. a) das kassenmaessige Jahresergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe c,
   b) das kassenmaessige Gesamtergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe e;

2. a) die aus dem Vorjahr uebertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
   b) die in das folgende Haushaltsjahr zu uebertragenden Einnahmereste und
      Ausgabereste,
   c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
   d) das rechnungsmaessige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
      Buchstabe c,
   e) das rechnungsmaessige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2
      Buchstabe b;

3. die Hoehe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen, soweit sie nach §
   33 Satz 2 der Buchfuehrung unterliegen.

§ 41 Abschlussbericht
Der kassenmaessige Abschluss und der Haushaltsabschluss sind in einem Bericht zu erlaeutern.

Abschnitt V
Pruefung und Entlastung

§ 42 Aufgaben des Rechnungshofes
(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsfuehrung des Bundes und der Laender
einschliesslich ihrer Sondervermoegen und Betriebe wird von Rechnungshoefen geprueft.

(2) Der Rechnungshof prueft insbesondere
1. die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben,
2. Massnahmen, die sich finanziell auswirken koennen,
3. das Vermoegen und die Schulden.

(3) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Pruefung beschraenken und Rechnungen
ungeprueft lassen.

(4) Die Durchfuehrung der Pruefung von geheimzuhaltenden Angelegenheiten kann gesetzlich
besonders geregelt werden.

(5) Auf Grund von Pruefungserfahrungen kann der Rechnungshof beraten. Das Naehere wird
durch Gesetz geregelt.

§ 43 Pruefung bei Stellen ausserhalb der Verwaltung



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(1) Der Rechnungshof ist, unbeschadet weitergehender landesrechtlicher Bestimmungen,
berechtigt, bei Stellen ausserhalb der Verwaltung des Bundes oder des Landes zu pruefen,
wenn sie
1. Teile des Haushaltsplans ausfuehren oder vom Bund oder vom Land Ersatz von
   Aufwendungen erhalten,
2. Mittel oder Vermoegensgegenstaende des Bundes oder des Landes verwalten oder
3. vom Bund oder Land Zuwendungen erhalten.
Leiten diese Stellen die Mittel an Dritte weiter, so kann der Rechnungshof auch bei
diesen pruefen.

(2) Die Pruefung erstreckt sich auf die bestimmungsmaessige und wirtschaftliche Verwaltung
und Verwendung. Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und
Wirtschaftsfuehrung des Empfaengers erstrecken, soweit es der Rechnungshof fuer seine
Pruefung fuer notwendig haelt.

(3) Bei der Gewaehrung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Uebernahme von
Buergschaften, Garantien oder sonstigen Gewaehrleistungen durch den Bund oder das Land
kann der Rechnungshof bei den Beteiligten pruefen, ob sie ausreichende Vorkehrungen
gegen Nachteile fuer den Bund oder das Land getroffen oder ob die Voraussetzungen fuer
eine Inanspruchnahme des Bundes oder des Landes vorgelegen haben.

§ 44 Pruefung staatlicher Betaetigung bei privatrechtlichen Unternehmen
(1) Der Rechnungshof prueft die Betaetigung des Bundes oder des Landes bei Unternehmen in
einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Bund oder das Land unmittelbar oder
mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmaennischer Grundsaetze.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Genossenschaften, in denen der Bund oder das Land
Mitglied ist.

§ 45 Gemeinsame Pruefung
Sind fuer die Pruefung mehrere Rechnungshoefe zustaendig, so soll gemeinsam geprueft werden.
Soweit nicht die Pruefung durch einen bestimmten Rechnungshof verfassungsrechtlich
vorgeschrieben ist, koennen die Rechnungshoefe einander durch Vereinbarung
Pruefungsaufgaben uebertragen.

§ 46 Ergebnis der Pruefung
(1) Der Rechnungshof fasst das Ergebnis seiner Pruefung, soweit es fuer die Entlastung der
Regierung von Bedeutung sein kann, jaehrlich in einem Bericht fuer die gesetzgebenden
Koerperschaften zusammen.

(2) In den Bericht koennen Feststellungen auch ueber spaetere oder fruehere Haushaltsjahre
aufgenommen werden.

(3) Ueber Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof die
gesetzgebenden Koerperschaften und die Regierung jederzeit unterrichten.

§ 47 Entlastung, Rechnung des Rechnungshofes
(1) Die gesetzgebenden Koerperschaften beschliessen auf Grund der Rechnung und des
jaehrlichen Berichts des Rechnungshofes ueber die Entlastung der Regierung.

(2) Die Rechnung des Rechnungshofes wird von den gesetzgebenden Koerperschaften geprueft,
die auch die Entlastung erteilen.

Abschnitt VI
Sondervermoegen des Bundes oder des Landes und
bundesunmittelbare oder landesunmittelbare juristische
Personen des oeffentlichen Rechts
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§ 48 Grundsatz
(1) Auf Sondervermoegen des Bundes oder des Landes und bundes- oder landesunmittelbare
juristische Personen des oeffentlichen Rechts ist dieses Gesetz entsprechend anzuwenden,
soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des oeffentlichen Rechts
sind unabhaengig von der Hoehe der Beteiligung des Bundes oder des Landes die §§ 42 bis
46 entsprechend anzuwenden. Durch Gesetz kann zugelassen werden, dass die entsprechende
Anwendung der §§ 42 bis 46 entfaellt. Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen
bleiben unberuehrt.

(3) Fuer Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts,
an denen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit
Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 entsprechend.

Teil II
Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten

§ 49 Grundsatz
Die Vorschriften dieses Teils gelten einheitlich und unmittelbar fuer den Bund und die
Laender.

§ 50 Verfahren bei der Finanzplanung
(1) Bund und Laender legen ihrer Haushaltswirtschaft je fuer sich eine fuenfjaehrige
Finanzplanung zugrunde (§ 9 Abs. 1 und § 14 des Gesetzes zur Foerderung der Stabilitaet
und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 - Bundesgesetzbl. I S. 582 -).

(2) Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.

(3) Der Finanzplan (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Foerderung der Stabilitaet
und des Wachstums der Wirtschaft) ist den gesetzgebenden Koerperschaften
spaetestens im Zusammenhang mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes fuer das naechste
Haushaltsjahr vorzulegen. Die gesetzgebenden Koerperschaften koennen die Vorlage von
Alternativrechnungen verlangen.

(4) Im Finanzplan sind die vorgesehenen Investitionsschwerpunkte zu erlaeutern und zu
begruenden.

(5) Den gesetzgebenden Koerperschaften sind die auf der Grundlage der Finanzplanung
ueberarbeiteten mehrjaehrigen Investitionsprogramme (§ 10 des Gesetzes zur Foerderung der
Stabilitaet und des Wachstums der Wirtschaft) vorzulegen.

(6) Die Planung nach § 11 Satz 1 des Gesetzes zur Foerderung der Stabilitaet und des
Wachstums der Wirtschaft ist fuer Investitionsvorhaben des dritten Planungsjahres in
ausreichendem Umfang so vorzubereiten, dass mit ihrer Durchfuehrung kurzfristig begonnen
werden kann.

(7) Die Regierung soll rechtzeitig geeignete Massnahmen treffen, die nach der
Finanzplanung erforderlich sind, um eine geordnete Haushaltsentwicklung unter
Beruecksichtigung des voraussichtlichen gesamtwirtschaftlichen Leistungsvermoegens in den
einzelnen Planungsjahren zu sichern.

§ 51 Finanzplanungsrat
(1) Bei der Bundesregierung wird ein Finanzplanungsrat gebildet. Dem Finanzplanungsrat
gehoeren an:
1. die Bundesminister der Finanzen und fuer Wirtschaft und Technologie,
2. die fuer die Finanzen zustaendigen Minister der Laender,

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3. vier Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbaende, die vom Bundesrat auf Vorschlag
   der kommunalen Spitzenverbaende bestimmt werden.
Die Deutsche Bundesbank kann an den Beratungen des Finanzplanungsrates teilnehmen.

(2) Der Finanzplanungsrat gibt Empfehlungen fuer eine Koordinierung der Finanzplanungen
des Bundes, der Laender und der Gemeinden und Gemeindeverbaende. Dabei sollen eine
einheitliche Systematik der Finanzplanungen aufgestellt sowie einheitliche volks- und
finanzwirtschaftliche Annahmen fuer die Finanzplanungen und Schwerpunkte fuer eine den
gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen entsprechende Erfuellung der oeffentlichen Aufgaben
ermittelt werden. Die vom Konjunkturrat fuer die oeffentliche Hand zur Erreichung der
Ziele des Gesetzes zur Foerderung der Stabilitaet und des Wachstums der Wirtschaft fuer
erforderlich gehaltenen Massnahmen sollen beruecksichtigt werden.

(3) Die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der in § 52 genannten Einrichtungen
sollen in die Beratungen und Empfehlungen einbezogen werden, soweit sie nicht schon
in den Finanzplanungen des Bundes, der Laender und der Gemeinden und Gemeindeverbaende
enthalten sind.

(4) Den Vorsitz im Finanzplanungsrat fuehrt der Bundesminister der Finanzen.

(5) Der Finanzplanungsrat gibt sich eine Geschaeftsordnung.

§ 51a Einhaltung der Haushaltsdisziplin im Rahmen der Europaeischen
Wirtschafts- und Waehrungsunion
(1) Bund und Laender kommen ihrer Verantwortung zur Einhaltung der Bestimmungen
in Artikel 104 des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft und des
europaeischen Stabilitaets- und Wachstumspaktes nach und streben eine Rueckfuehrung der
Nettoneuverschuldung mit dem Ziel ausgeglichener Haushalte an.

(2) Der Finanzplanungsrat gibt unter Beruecksichtigung der volks- und
finanzwirtschaftlichen Faktoren Empfehlungen zur Haushaltsdisziplin, insbesondere
zu einer gemeinsamen Ausgabenlinie im Sinne des § 4 Abs. 3 des Massstaebegesetzes.
Der Finanzplanungsrat eroertert auf dieser Grundlage die Vereinbarkeit der
Haushaltsentwicklung, insbesondere der Ausgaben und der Finanzierungssalden von Bund
und Laendern einschliesslich ihrer Gemeinden und Gemeindeverbaende, mit den Bestimmungen
in Artikel 104 des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft und des
europaeischen Stabilitaets- und Wachstumspaktes.

(3) Entspricht die Haushaltsdisziplin der Gebietskoerperschaften nicht hinreichend den
Vorgaben nach den Absaetzen 1 und 2, eroertert der Finanzplanungsrat die Gruende und gibt
Empfehlungen zur Wiederherstellung der Haushaltsdisziplin.

§ 52 Auskunftspflicht
(1) Bund und Laender erteilen durch ihre fuer die Finanzen zustaendigen Ministerien
dem Finanzplanungsrat die Auskuenfte, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben
benoetigt. Die Auskunftserteilung umfasst auch die Vorlage der in den jeweiligen
Zustaendigkeitsbereichen aufgestellten Finanzplanungen.

(2) Die Laender erteilen auch die Auskuenfte fuer ihre Gemeinden und sonstigen kommunalen
Koerperschaften. Das gleiche gilt fuer Sondervermoegen und Betriebe der Laender, der
Gemeinden und der Gemeindeverbaende sowie fuer die landesunmittelbaren juristischen
Personen des oeffentlichen Rechts, deren Einbeziehung in die Finanzplanung und die
Beratungen des Finanzplanungsrates erforderlich ist. Die Laender regeln das Verfahren.

(3) Sondervermoegen und Betriebe des Bundes sowie die bundesunmittelbaren juristischen
Personen des oeffentlichen Rechts erteilen die erforderlichen Auskuenfte dem
Bundesministerium der Finanzen, der sie dem Finanzplanungsrat zuleitet.

(4) Die Traeger der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung,
der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherungen
einschliesslich der Alterssicherung der Landwirte, ihre Verbaende sowie die sonstigen
Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung und die Bundesagentur fuer

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Arbeit erteilen dem Bundesministerium der Finanzen die fuer den Finanzplanungsrat
erforderlichen Auskuenfte ueber das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales;
landesunmittelbare Koerperschaften leiten die Auskuenfte ueber die fuer die
Sozialversicherung zustaendige oberste Verwaltungsbehoerde des Landes zu.

§ 53 Rechte gegenueber privatrechtlichen Unternehmen
(1) Gehoert einer Gebietskoerperschaft die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in
einer Rechtsform des privaten Rechts oder gehoert ihr mindestens der vierte Teil der
Anteile und steht ihr zusammen mit anderen Gebietskoerperschaften die Mehrheit der
Anteile zu, so kann sie verlangen, dass das Unternehmen
1. im Rahmen der Abschlusspruefung auch die Ordnungsmaessigkeit der Geschaeftsfuehrung
   pruefen laesst;
2. die Abschlusspruefer beauftragt, in ihrem Bericht auch darzustellen
   a) die Entwicklung der Vermoegens- und Ertragslage sowie die Liquiditaet und
      Rentabilitaet der Gesellschaft,
   b) verlustbringende Geschaefte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschaefte
      und die Ursachen fuer die Vermoegens- und Ertragslage von Bedeutung waren,
   c) die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
      Jahresfehlbetrages;

3. ihr den Pruefungsbericht der Abschlusspruefer und, wenn das Unternehmen
   einen Konzernabschluss aufzustellen hat, auch den Pruefungsbericht der
   Konzernabschlusspruefer unverzueglich nach Eingang uebersendet.

(2) Fuer die Anwendung des Absatzes 1 rechnen als Anteile der Gebietskoerperschaft auch
Anteile, die einem Sondervermoegen der Gebietskoerperschaft gehoeren. Als Anteile der
Gebietskoerperschaft gelten ferner Anteile, die Unternehmen gehoeren, bei denen die
Rechte aus Absatz 1 der Gebietskoerperschaft zustehen.

§ 54 Unterrichtung der Rechnungspruefungsbehoerde
(1) In den Faellen des § 53 kann in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) mit
Dreiviertelmehrheit des vertretenen Kapitals bestimmt werden, dass sich die
Rechnungspruefungsbehoerde der Gebietskoerperschaft zur Klaerung von Fragen, die bei der
Pruefung nach § 44 auftreten, unmittelbar unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb,
die Buecher und die Schriften des Unternehmens einsehen kann.

(2) Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begruendetes Recht der
Rechnungspruefungsbehoerde auf unmittelbare Unterrichtung bleibt unberuehrt.

§ 55 Pruefung von juristischen Personen des oeffentlichen Rechts
(1) Erhaelt eine juristische Person des oeffentlichen Rechts, die nicht
Gebietskoerperschaft, Gemeindeverband, Zusammenschluss von Gebietskoerperschaften oder
Gemeindeverbaenden oder Religionsgesellschaft des oeffentlichen Rechts nach Artikel
137 Abs. 5 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 ist, vom Bund oder einem Land
Zuschuesse, die dem Grund oder der Hoehe nach gesetzlich begruendet sind, oder ist eine
Garantieverpflichtung des Bundes oder eines Landes gesetzlich begruendet, so prueft
der Rechnungshof des Bundes oder des Landes die Haushalts- und Wirtschaftsfuehrung
der juristischen Person. Entsprechendes gilt, wenn die Pruefung mit Zustimmung eines
Rechnungshofes in der Satzung vorgesehen ist. Andere Pruefungsrechte, die nach § 48
begruendet werden, bleiben unberuehrt.

(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des oeffentlichen
Rechts ist unabhaengig von der Hoehe der Beteiligung des Bundes oder des Landes §
53 entsprechend anzuwenden, soweit die Unternehmen nicht von der Rechnungspruefung
freigestellt sind (§ 48 Abs. 2 Satz 2 und 3).

§ 56 Rechte der Rechnungspruefungsbehoerde, gegenseitige Unterrichtung

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(1) Erlassen oder erlaeutern die obersten Behoerden einer Gebietskoerperschaft
allgemeine Vorschriften, welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel einer anderen
Gebietskoerperschaft betreffen oder sich auf deren Einnahmen oder Ausgaben auswirken,
so ist die Rechnungspruefungsbehoerde der anderen Gebietskoerperschaft unverzueglich zu
unterrichten.

(2) Bevor Stellen ausserhalb einer Gebietskoerperschaft, die Teile des Haushaltsplans
der Gebietskoerperschaft ausfuehren, Verwaltungsvorschriften zur Durchfuehrung der fuer
die Gebietskoerperschaft geltenden Haushaltsordnung oder eines entsprechenden Gesetzes
erlassen, ist die Rechnungspruefungsbehoerde der Gebietskoerperschaft zu hoeren.

(3) Sind fuer Pruefungen oder Erhebungen mehrere Rechnungshoefe zustaendig, so unterrichten
sie sich gegenseitig ueber Arbeitsplanung und Pruefungsergebnisse.

§ 57 Bundeskassen, Landeskassen
(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen fuer den
Bund werden fuer alle Stellen innerhalb und ausserhalb der Bundesverwaltung von den
Bundeskassen wahrgenommen, soweit es sich nicht um die Erhebung von Steuern handelt,
die von den Landesfinanzbehoerden verwaltet werden.

(2) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen fuer das
Land werden fuer alle Stellen innerhalb und ausserhalb der Landesverwaltung von den
Landeskassen wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Fuer einen Zeitraum von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes koennen
Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen fuer den Bund auch
von anderen Kassen als Bundeskassen wahrgenommen werden.

§§ 57a bis 57c
(weggefallen)

Teil III
Uebergangs- und Schlussbestimmungen

§ 58 Oeffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhaeltnisse,
Zustaendigkeitsregelungen
(1) Vorschriften dieses Gesetzes fuer Beamte sind auf andere oeffentlich-rechtliche
Dienst- oder Amtsverhaeltnisse entsprechend anzuwenden.

(2) Die Befugnisse, die dem fuer die Finanzen zustaendigen Ministerium zustehen, koennen
einer anderen Stelle uebertragen werden. In der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmt
der Senat die Stelle, der die Befugnisse des fuer die Finanzen zustaendigen Ministeriums
zustehen. Die in der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg getroffenen
Regelungen, dass es fuer die Feststellung des Haushaltsplans sowie fuer die Uebernahme
von Sicherheitsleistungen, deren Wirkung ueber ein Rechnungsjahr hinausgeht oder die
nicht zum regelmaessigen Gang der Verwaltung gehoert, lediglich eines Beschlusses der
Buergerschaft bedarf, bleiben unberuehrt.

(3) (weggefallen)

§ 59 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 60 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.


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