Verordnung zur Uebertragung von
Zustaendigkeiten auf Hauptzollaemter fuer
den Bereich mehrerer Hauptzollaemter
(Hauptzollamtszustaendigkeitsverordnung -
HZAZustV)
HZAZustV
vom 16.02.2007
"Hauptzollamtszustaendigkeitsverordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geaendert
worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 15 G v. 21.12.2008 I 2933
Fussnote
Textnachweis ab: 6.3.2007
Eingangsformel
Auf Grund
- des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202) sowie
- des § 387 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und des § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Abs. 2
Satz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61)
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Oberfinanzdirektion Chemnitz
(1) Dem Hauptzollamt Dresden werden uebertragen die Zustaendigkeiten
1. der anderen Hauptzollaemter des Bundesgebiets fuer die Bewilligung von Stundungen,
die Anforderung und den Erlass von Saeumniszuschlaegen sowie die Vollstreckung
wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Dresden bewilligten
laufenden Zahlungsaufschub;
2. des Hauptzollamts Erfurt sowie der Hauptzollaemter Darmstadt, Giessen, Koblenz
und Saarbruecken (Oberfinanzdirektion Koblenz) und der Hauptzollaemter Heilbronn,
Karlsruhe, Loerrach, Singen, Stuttgart und Ulm (Oberfinanzdirektion Karlsruhe)
fuer die Entlastung von der Energiesteuer nach § 103 der Energiesteuer-
Durchfuehrungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753) in der jeweils
geltenden Fassung;
3. des Hauptzollamts Erfurt sowie, wenn das Hauptzollamt Dresden als erstes mit einem
Suchverfahren befasst ist, die Zustaendigkeiten der anderen Hauptzollaemter des
Bundesgebiets fuer das Such- und Mahnverfahren einschliesslich der Fertigung von
Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Buergen
a) im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl.
EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geaendert
durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europaeischen Parlaments und des Rates
vom 13. April 2005 (ABl. EU Nr. L 117 S. 13), in der jeweils geltenden Fassung
-1-
in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli
1993 mit Durchfuehrungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994
Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S.
88), zuletzt geaendert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 der Kommission vom
8. Maerz 2006 (ABl. EU Nr. L 70 S. 35), in der jeweils geltenden Fassung,
b) im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Uebereinkommen zwischen der
Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Laendern ueber ein gemeinsames
Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geaendert
durch Beschluss Nr. 6/2005 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames
Versandverfahren" vom 4. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 324 S. 96), in der jeweils
geltenden Fassung und
c) im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Uebereinkommen 1975 vom 14.
November 1975 (BGBl. 1979 II S. 445), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom
20. Dezember 2005 (BGBl. 2005 II S. 1282), in der jeweils geltenden Fassung in
Verbindung mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr. 2454/93.
(2) Dem Hauptzollamt Erfurt werden uebertragen die Zustaendigkeiten der anderen
Hauptzollaemter des Bundesgebiets fuer die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
und den Erlass von Saeumniszuschlaegen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im
Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Erfurt bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.
(3) Den Hauptzollaemtern Dresden und Erfurt werden jeweils gleichermassen uebertragen
die Zustaendigkeiten des jeweils anderen Hauptzollamts im Zustaendigkeitsbereich
der Oberfinanzdirektion Chemnitz fuer die zollamtliche Ueberwachung nach § 1 des
Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der
Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders dafuer eingerichteten Mobilen
Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die sich daraus ergebenden Massnahmen.
§ 2 Oberfinanzdirektion Cottbus
(1) Dem Hauptzollamt Berlin werden uebertragen die Zustaendigkeiten
1. des Hauptzollamts Potsdam fuer
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen
aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und
bb) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren
Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten,
soweit entsprechende Massnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die
dafuer zustaendigen Amtstraeger erfolgen,
b) die Versteigerung beweglicher Sachen;
2. der anderen Hauptzollaemter des Bundesgebiets fuer
a) die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von
Saeumniszuschlaegen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Rahmen des
vom Hauptzollamt Berlin bewilligten laufenden Zahlungsaufschubs,
b) die Ueberwachung der Kontingente fuer Diplomaten- und Konsulargut sowie die
Ueberwachung der Bezugsmengen fuer Konsulargut (Zentrale Ueberwachungszollstelle
fuer Diplomatengut, Abfertigung und Kontrolle der Laenderkontingente ausser
Personenkraftwagen);
3. fuer die Erteilung von Grenzempfehlungen (Zentrale Zollstelle).
(2) Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden uebertragen die Zustaendigkeiten
1. der anderen Hauptzollaemter des Bundesgebiets bei der Zulassung von Oderschiffen zur
Befoerderung von Waren unter Zollverschluss;
-2-
2. der Hauptzollaemter Berlin und Potsdam sowie - im Zustaendigkeitsbereich der
Oberfinanzdirektion Koeln - der Hauptzollaemter Aachen, Bielefeld, Dortmund,
Duesseldorf, Duisburg, Koeln, Krefeld und Muenster und - im Zustaendigkeitsbereich der
Oberfinanzdirektion Hannover - der Hauptzollaemter Braunschweig, Bremen, Hannover,
Magdeburg, Oldenburg und Osnabrueck fuer die Entlastung von der Energiesteuer nach §
103 der Energiesteuer-Durchfuehrungsverordnung.
(3) Dem Hauptzollamt Potsdam werden uebertragen die Zustaendigkeiten
1. der Hauptzollaemter Berlin und Frankfurt (Oder) sowie, wenn das Hauptzollamt Potsdam
als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zustaendigkeiten der anderen
Hauptzollaemter des Bundesgebiets fuer das Such- und Mahnverfahren einschliesslich
der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Buergen
im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in
Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren
nach dem Uebereinkommen ueber ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und
im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Uebereinkommen 1975 in Verbindung
mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr. 2454/93;
2. des Hauptzollamts Frankfurt (Oder) fuer
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die
Verwaltung der Sicherheiten fuer den laufenden Zahlungsaufschub,
b) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteuer-
Durchfuehrungsverordnung,
c) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten,
soweit diese Aufgaben Hauptzollaemtern als Vollstreckungsbehoerden obliegen,
sowie fuer die Anforderung von Saeumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der
Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehoerde;
3. der anderen Hauptzollaemter des Bundesgebiets fuer
a) die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von
Saeumniszuschlaegen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang
mit dem vom Hauptzollamt Potsdam bewilligten laufenden Zahlungsaufschub,
b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten
gegen im Ausland ansaessige Schuldner, soweit diese Aufgaben Hauptzollaemtern als
Vollstreckungsbehoerden obliegen, ausschliesslich auf die Pfaendung oder Wegnahme
beweglicher Sachen im Zusammenhang mit deren Ein- oder Ausfuhr beschraenkt sind
und im Rahmen des hierfuer eingerichteten IT-Verfahrens BENGALI wahrgenommen
werden;
4. der anderen Hauptzollaemter im Zustaendigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Cottbus
fuer die der Bundesfinanzverwaltung obliegenden Angelegenheiten auf dem Gebiet der
Milchgarantiemengenregelung der Europaeischen Gemeinschaft.
(4) Den Hauptzollaemtern Berlin, Frankfurt (Oder) und Potsdam werden jeweils
gleichermassen uebertragen die Zustaendigkeiten der jeweils anderen Hauptzollaemter im
Zustaendigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Cottbus fuer die zollamtliche Ueberwachung
nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210
der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders dafuer eingerichteten
Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die sich daraus ergebenden Massnahmen.
§ 3 Oberfinanzdirektion Hamburg
(1) Dem Hauptzollamt Hamburg-Hafen werden uebertragen die Zustaendigkeiten
1. des Hauptzollamts Hamburg-Stadt fuer
a) die Bestellung von Steuerhilfspersonen zur Feststellung von zoll- und
verbrauchsteuerrechtlichen Tatsachen,
b) unbeschadet § 2 Abs. 2 Nr. 1 die Zulassung von Schiffen, Strassenfahrzeugen und
Behaeltern zur Befoerderung von Waren unter Zollverschluss,
-3-
c) die Zulassung von Erleichterungen bei der Zollbehandlung von Rueckwaren
im Verkehr zwischen der Freizone Hamburg und dem uebrigen Zollgebiet der
Gemeinschaft,
d) die Befreiung von den Verkehrsgeboten und -beschraenkungen fuer Schiffe nach § 2
Abs. 3 und § 4 Abs. 5 der Zollverordnung;
2. des Hauptzollamts Hamburg-Stadt und des Hauptzollamts Itzehoe fuer die Grenzaufsicht
im Stadtgebiet Hamburg, ausgenommen das Gelaende des Flughafens Hamburg
einschliesslich Luftwerft.
(2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden uebertragen die Zustaendigkeiten der anderen
Hauptzollaemter des Bundesgebiets fuer
1. die Erhebung von Ausfuhrabgaben (§ 5 des Gesetzes zur Durchfuehrung der Gemeinsamen
Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom
13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung). Zustaendig fuer die Entgegennahme der Anmeldung und des Antrags auf
Abfertigung zur Ausfuhr sowie fuer die Entscheidung ueber diesen Antrag ist jedoch
die Ausfuhrzollstelle (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchfuehrung der Gemeinsamen
Marktorganisationen und der Direktzahlungen sowie Artikel 161 Abs. 5 der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92);
2. die Gewaehrung einer Tabakbeihilfe nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 und § 2 Abs. 7 der InVeKoS-
Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 432
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung;
3. die Auszahlung und Buchung der Produktionserstattung fuer Staerke und Zucker (§ 2 der
Staerke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2967) in der jeweils geltenden Fassung und § 2 der
Verordnung ueber Produktionserstattungen fuer Olivenoel vom 25. Februar 1982 (BGBl. I
S. 265), die zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S.
855) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung);
4. die Einnahme und Buchung bei nicht fristgerechter Ausfuhr von Uebermengen an
Kartoffelstaerke (§ 2 Abs. 3 der Kartoffelstaerkepraemienverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1815, 2032), die zuletzt durch Artikel
425 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung);
5. die Einnahme und Buchung der Abgaben im Milchsektor sowie die Erfassung und
Auswertung der Abrechnungsdaten nach dem Muster in Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. Maerz 2004 mit Durchfuehrungsbestimmungen
zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates ueber die Erhebung einer Abgabe im
Milchsektor (ABl. EU Nr. L 94 S. 22), zuletzt geaendert durch die Verordnung (EG)
Nr. 1468/2006 der Kommission vom 4. Oktober 2006 (ABl. EU Nr. L 274 S. 6), in
der jeweils geltenden Fassung (§ 3 der Milchabgabenverordnung vom 12. Januar 2000
(BGBl. I S. 27), die zuletzt durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung);
6. die Einnahme und Buchung der Zuckerabgaben (Produktionsabgabe, einmaliger
Betrag fuer die zusaetzliche Zuckerquote, Ueberschussbetrag, befristeter
Umstrukturierungsbetrag, Abgaben fuer auf dem Gebiet der Europaeischen Gemeinschaften
abgesetzte Mengen fuer C-Zucker und C-Isoglukose, die bis zum Zuckerwirtschaftsjahr
2005/2006 erzeugt worden sind) nach § 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2596) in der
jeweils geltenden Fassung;
7. die Zulassung und Ueberwachung von internationalen Kontroll- und
Ueberwachungsgesellschaften (§ 2 der Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996
(BGBl. I S. 766), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S.
1873) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung).
(3) Dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt werden uebertragen die Zustaendigkeiten
-4-
1. des Hauptzollamts Hamburg-Hafen fuer
a) die Bewilligung von Zolllagern in den Ortsteilen 103 und 116, die Abrechnung
der vereinfachten Verfahren zur Ueberfuehrung von Waren in den zollrechtlich
freien Verkehr im Sinne des Artikels 76 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
sowie der Zolllagerverfahren einschliesslich der sich daraus ergebenden
Einfuhrabgabenbescheide,
b) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs,
c) die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamtbuergschaft oder Befreiung von
der Sicherheitsleistung nach den Artikeln 372 bis 384 der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93 und den Artikeln 48 bis 61 der Anlage I zum Uebereinkommen ueber ein
gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987,
d) die Verwaltung von Fundsachen,
e) die Ueberwachung der allgemein zugelassenen Steuerbuergen,
f) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen
aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und
bb) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren
Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten,
soweit entsprechende Massnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die
dafuer zustaendigen Amtstraeger erfolgen,
g) die Anmahnung oeffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung
von Saeumniszuschlaegen, soweit der Zollzahlstelle die Ueberwachung des
Zahlungseingangs obliegt,
h) die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme der Barsicherheiten;
2. des Hauptzollamts Hamburg-Jonas fuer die Vollstreckung von Geldforderungen
einschliesslich der Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese durch Verwaltungsakte
des Hauptzollamts Hamburg-Jonas erhoben werden;
3. des Hauptzollamts Itzehoe im Stadtgebiet Hamburg und des Hauptzollamts
Hamburg-Hafen fuer die Bekaempfung der Schwarzarbeit und illegalen
Beschaeftigung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) nach den §§ 2, 12 und 14 des
Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
§ 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerueberlassungsgesetzes;
4. des Hauptzollamts Itzehoe im Stadtgebiet Hamburg und des Hauptzollamts Hamburg-
Hafen fuer
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten,
soweit diese Aufgaben Hauptzollaemtern als Vollstreckungsbehoerden obliegen,
sowie fuer die Anforderung von Saeumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der
Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehoerde,
b) die Verwertung beweglicher Sachen;
5. der Hauptzollaemter im Zustaendigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Hamburg
fuer die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteuer-
Durchfuehrungsverordnung;
6. der anderen Hauptzollaemter des Bundesgebiets fuer die Bewilligung von Stundungen,
die Anforderung und den Erlass von Saeumniszuschlaegen sowie die Vollstreckung wegen
Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hamburg-Stadt bewilligten
laufenden Zahlungsaufschub.
(4) Dem Hauptzollamt Itzehoe werden uebertragen die Zustaendigkeiten
1. des Hauptzollamts Oldenburg (Oberfinanzdirektion Hannover) fuer die Grenzaufsicht
auf der Unterelbe, in dem grenznahen Raum und in dem der Grenzaufsicht
-5-
unterworfenen Gebiet im Landkreis Stade, in den Samtgemeinden Hemmoor, Boerde-
Lamstedt, Sietland, Am Dobrock, Land Hadeln und in der Stadt Cuxhaven;
2. der anderen Hauptzollaemter im Zustaendigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Hamburg
sowie, wenn das Hauptzollamt Itzehoe als erstes mit einem Suchverfahren befasst
ist, die Zustaendigkeiten der anderen Hauptzollaemter des Bundesgebiets fuer das Such-
und Mahnverfahren einschliesslich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie
der Inanspruchnahme von Buergen im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93,
im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Uebereinkommen ueber ein gemeinsames
Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem
TIR-Uebereinkommen 1975 in Verbindung mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr.
2454/93;
3. des Hauptzollamts Kiel fuer die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und
b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren
Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten,
soweit entsprechende Massnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafuer
zustaendigen Amtstraeger erfolgen.
(5) Dem Hauptzollamt Kiel werden uebertragen die Zustaendigkeiten
1. des Hauptzollamts Itzehoe fuer
a) die Grenzaufsicht in den Kuestengewaessern der Ostsee sowie im Geschaeftsbereich
des Zollamts Flensburg von der Ostseekueste bis einschliesslich zur Bundesautobahn
A 7,
b) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die
Verwaltung der Sicherheiten fuer den laufenden Zahlungsaufschub,
c) mit Ausnahme des auf Hamburger Stadtgebiet liegenden Teils des
Hauptzollamtsbezirks:
aa) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung
von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollaemtern als
Vollstreckungsbehoerden obliegen, sowie fuer die Anforderung von
Saeumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die
Vollstreckungsbehoerde und
bb) die Verwertung beweglicher Sachen,
d) mit Ausnahme des Teils des Hauptzollamtsbezirks, fuer den die Nebenzollzahlstelle
des Zollamts Hamburg-Flughafen zustaendig ist: die Anmahnung oeffentlich-
rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Saeumniszuschlaegen, soweit
der Zollzahlstelle die Ueberwachung des Zahlungseingangs obliegt;
2. der anderen Hauptzollaemter des Bundesgebiets fuer die Bewilligung von Stundungen,
die Anforderung und den Erlass von Saeumniszuschlaegen sowie die Vollstreckung wegen
Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Kiel bewilligten laufenden
Zahlungsaufschub.
(6) Dem Hauptzollamt Stralsund werden uebertragen die Zustaendigkeiten der anderen
Hauptzollaemter des Bundesgebiets fuer die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
und den Erlass von Saeumniszuschlaegen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im
Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Stralsund bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.
(7) Den Hauptzollaemtern Hamburg-Stadt und Kiel werden jeweils gleichermassen uebertragen
die Zustaendigkeiten der jeweils anderen Hauptzollaemter im Zustaendigkeitsbereich
der Oberfinanzdirektion Hamburg fuer die zollamtliche Ueberwachung nach § 1 des
Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der
Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders dafuer eingerichteten Mobilen
Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die sich daraus ergebenden Massnahmen.
-6-
§ 4 Oberfinanzdirektion Hannover
(1) Dem Hauptzollamt Braunschweig werden uebertragen die Zustaendigkeiten
1. des Hauptzollamts Hannover fuer
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten,
soweit diese Aufgaben Hauptzollaemtern als Vollstreckungsbehoerden obliegen,
sowie fuer die Anforderung von Saeumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der
Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehoerde,
b) die Verwertung beweglicher Sachen,
c) die Anmahnung oeffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderungen
von Saeumniszuschlaegen, soweit der Zollzahlstelle die Ueberwachung des
Zahlungseingangs obliegt;
2. der Hauptzollaemter Hannover und Magdeburg fuer die Ermittlung von Steuerstraftaten
sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach Massgabe der in
Nummer 4 und Absatz 5 Nr. 1 genannten Einschraenkungen sowie
b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren
Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten,
soweit entsprechende Massnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafuer
zustaendigen Amtstraeger erfolgen;
3. der anderen Hauptzollaemter im Zustaendigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion
Hannover sowie, wenn das Hauptzollamt Braunschweig als erstes mit einem
Suchverfahren befasst ist, die Zustaendigkeiten der anderen Hauptzollaemter des
Bundesgebiets fuer das Such- und Mahnverfahren einschliesslich der Fertigung von
Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Buergen im gemeinschaftlichen
Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit
der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren nach dem
Uebereinkommen ueber ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im
Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Uebereinkommen 1975 in Verbindung mit
den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr. 2454/93;
4. des Hauptzollamts Hannover in den Landkreisen Hameln-Pyrmont und Holzminden
fuer die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des
Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
§ 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerueberlassungsgesetzes.
(2) Dem Hauptzollamt Bremen werden uebertragen die Zustaendigkeiten
1. des Hauptzollamts Oldenburg in den Landkreisen Cuxhaven, Rotenburg/Wuemme
und Stade fuer die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des
Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
§ 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerueberlassungsgesetzes;
2. des Hauptzollamts Oldenburg fuer die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit in den Staedten
Emden, Oldenburg, Wilhelmshaven und in den Landkreisen Ammerland, Aurich,
Cloppenburg, Emsland, Friesland, Leer, Oldenburg, Wesermarsch und Wittmund und
b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren
Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten,
soweit entsprechende Massnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafuer
zustaendigen Amtstraeger erfolgen;
3. des Hauptzollamts Osnabrueck fuer die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen
-7-
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und
b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren
Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten,
soweit entsprechende Massnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafuer
zustaendigen Amtstraeger erfolgen.
(3) Dem Hauptzollamt Hannover werden uebertragen die Zustaendigkeiten der
1. anderen Hauptzollaemter im Zustaendigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Hannover
fuer
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die
Verwaltung der dafuer erhobenen Sicherheiten,
b) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteuer-
Durchfuehrungsverordnung;
2. anderen Hauptzollaemter im Bundesgebiet fuer die Bewilligung von Stundungen, die
Anforderung und den Erlass von Saeumniszuschlaegen sowie die Vollstreckung wegen
Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hannover bewilligten
laufenden Zahlungsaufschub.
(4) Dem Hauptzollamt Oldenburg werden uebertragen die Zustaendigkeiten des Hauptzollamts
Bremen fuer die Grenzaufsicht.
(5) Dem Hauptzollamt Osnabrueck werden uebertragen die Zustaendigkeiten
1. des Hauptzollamts Hannover im Landkreis Nienburg und in den Samtgemeinden
Bruchhausen-Vilsen und Siedenburg des Landkreises Diepholz fuer die Finanzkontrolle
Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes,
§ 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 112 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des
Arbeitnehmerueberlassungsgesetzes;
2. der Hauptzollaemter Bremen und Oldenburg fuer die
a) Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten,
soweit diese Aufgaben Hauptzollaemtern als Vollstreckungsbehoerden obliegen,
sowie fuer die Anforderung von Saeumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der
Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehoerde,
b) Verwertung beweglicher Sachen,
c) Anmahnung oeffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung
von Saeumniszuschlaegen, soweit der Zollzahlstelle die Ueberwachung des
Zahlungseingangs obliegt.
(6) Den Hauptzollaemtern Bremen, Braunschweig, Hannover, Magdeburg und Osnabrueck
werden jeweils gleichermassen uebertragen die Zustaendigkeiten der jeweils anderen
Hauptzollaemter im Zustaendigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Hannover fuer die
zollamtliche Ueberwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht
nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders
dafuer eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die sich daraus
ergebenden Massnahmen.
§ 5 Oberfinanzdirektion Karlsruhe
(1) Dem Hauptzollamt Heilbronn werden uebertragen die Zustaendigkeiten
1. der Hauptzollaemter Stuttgart und Ulm fuer
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten,
soweit diese Aufgaben Hauptzollaemtern als Vollstreckungsbehoerden obliegen,
sowie fuer die Anforderung von Saeumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der
Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehoerde,
-8-
b) die Verwertung beweglicher Sachen;
2. der anderen Hauptzollaemter im Zustaendigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion
Karlsruhe sowie, wenn das Hauptzollamt Heilbronn als erstes mit einem
Suchverfahren befasst ist, die Zustaendigkeiten der anderen Hauptzollaemter des
Bundesgebiets fuer das Such- und Mahnverfahren einschliesslich der Fertigung von
Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Buergen im gemeinschaftlichen
Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit
der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren nach dem
Uebereinkommen ueber ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im
Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Uebereinkommen 1975 in Verbindung mit
den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr. 2454/93;
3. des Hauptzollamts Karlsruhe fuer die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs ueber
die Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft im Neckar-Odenwald-Kreis.
(2) Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden uebertragen die Zustaendigkeiten
1. der Hauptzollaemter Loerrach und Singen fuer die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und
b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren
Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten,
soweit entsprechende Massnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafuer
zustaendigen Amtstraeger erfolgen;
2. der anderen Hauptzollaemter des Bundesgebiets fuer die Bewilligung von Stundungen,
die Anforderung und den Erlass von Saeumniszuschlaegen sowie die Vollstreckung wegen
Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Karlsruhe bewilligten
laufenden Zahlungsaufschub.
(3) Dem Hauptzollamt Loerrach werden uebertragen die Zustaendigkeiten
1. des Hauptzollamts Singen fuer
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die
Verwaltung der Sicherheiten fuer den laufenden Zahlungsaufschub,
b) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteuer-
Durchfuehrungsverordnung;
2. der Hauptzollaemter Karlsruhe und Singen fuer
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten,
soweit diese Aufgaben Hauptzollaemtern als Vollstreckungsbehoerden obliegen,
sowie fuer die Anforderung von Saeumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der
Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehoerde,
b) die Verwertung beweglicher Sachen;
3. der anderen Hauptzollaemter des Bundesgebiets fuer die Bewilligung von Stundungen,
die Anforderung und den Erlass von Saeumniszuschlaegen sowie die Vollstreckung
wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Loerrach bewilligten
laufenden Zahlungsaufschub.
(4) Dem Hauptzollamt Stuttgart werden uebertragen die Zustaendigkeiten
1. der anderen Hauptzollaemter des Bundesgebiets fuer
a) die Erteilung von Brenngenehmigungen,
b) die Erhebung der Branntweinsteuer auf Abfindungsbranntwein,
c) die Zahlung des Uebernahmegeldes fuer abgelieferten Abfindungsbranntwein,
d) die Anordnung von Ausbeuteermittlungen zur Festsetzung der Ausbeutesaetze in
besonderen Faellen,
-9-
e) die Pruefung der Zulaessigkeit und Weiterleitung eingehender sowie ausgehender
Verbrauchsteuer-Auskunftsersuchen,
f) die Erledigung aller Aufgaben im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen System
zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten (SEED),
g) die Erfassung und Ueberwachung des Versands verbrauchsteuerpflichtiger
Waren unter Steueraussetzung zwischen den Mitgliedstaaten, der Ein- und
Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Zigaretten- und Alkohollieferungen aus/in
Drittlaender(n),
h) die Auszahlung der Engergiesteuerentlastung nach § 57 des Energiesteuergesetzes
einschliesslich der Koordination der Sachbearbeitung bei den Hauptzollaemtern;
2. der Hauptzollaemter Heilbronn und Ulm fuer
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs,
b) die Ueberwachung der allgemein zugelassenen Steuerbuergen,
c) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteuer-
Durchfuehrungsverordnung;
3. der anderen Hauptzollaemter des Bundesgebiets fuer die Bewilligung von Stundungen,
die Anforderung und den Erlass von Saeumniszuschlaegen sowie die Vollstreckung wegen
Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Stuttgart bewilligten
laufenden Zahlungsaufschub.
(5) Dem Hauptzollamt Ulm werden uebertragen die Zustaendigkeiten
1. der Hauptzollaemter Heilbronn und Stuttgart fuer
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen
aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und
bb) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren
Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten,
soweit entsprechende Massnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die
dafuer zustaendigen Amtstraeger erfolgen,
b) die Sachbearbeitung bei der Ueberwachung von Verbringungsverboten
hinsichtlich gewaltverherrlichender, pornographischer, jugendgefaehrdender und
verfassungswidriger Schriften, Tontraeger, Bildtraeger, Abbildungen und anderer
Darstellungen;
2. des Hauptzollamts Augsburg (Oberfinanzbezirk Nuernberg) fuer
a) die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs ueber die Grenze des Zollgebiets
der Gemeinschaft in folgendem Teil des Bezirks des Hauptzollamts Augsburg:
Landkreis Neu-Ulm ohne die Gemeinden Altenstadt, Kellmuenz a. d. Iller,
Oberroth, Osterberg und Unterroth, vom Landkreis Guenzburg die Gemeinden
Bibertal, Bubesheim, Burgau, Burtenbach, Duerrlauingen, Guenzburg, Gundremmingen,
Haldenwang, Ichenhausen, Jettingen-Scheppach, Kammeltal, Koetz, Landensberg,
Leipheim, Offingen, Rettenbach, Roefingen, Waldstetten und Winterbach,
b) die Grenzaufsicht auf dem Bodensee und im grenznahen Raum zur Schweiz
einschliesslich der Durchfuehrung von Steuerverfahren, der Ermittlung von
Steuerstraftaten sowie der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
(6) Den Hauptzollaemtern Karlsruhe, Loerrach, Singen und Ulm werden jeweils
gleichermassen uebertragen die Zustaendigkeiten der jeweils anderen Hauptzollaemter
im Zustaendigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Karlsruhe fuer die zollamtliche
Ueberwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den
§§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders dafuer
eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die sich daraus
ergebenden Massnahmen.
- 10 -
§ 6 Oberfinanzdirektion Koblenz
(1) Dem Hauptzollamt Darmstadt werden uebertragen die Zustaendigkeiten
1. der Hauptzollaemter Frankfurt am Main-Flughafen und Giessen fuer
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die
Verwaltung der Sicherheiten fuer den laufenden Zahlungsaufschub,
b) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteuer-
Durchfuehrungsverordnung,
c) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen
aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des
Hauptzollamts Giessen nach Massgabe der Nummer 3 und
bb) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren
Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten,
soweit entsprechende Massnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die
dafuer zustaendigen Amtstraeger erfolgen;
2. der anderen Hauptzollaemter des Bundesgebiets fuer die Bewilligung von Stundungen,
die Anforderung und den Erlass von Saeumniszuschlaegen sowie die Vollstreckung wegen
Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Darmstadt bewilligten
laufenden Zahlungsaufschub;
3. des Hauptzollamts Giessen in den Stadtteilen westlich der Fluesse Main und Nidda der
kreisfreien Stadt Frankfurt am Main fuer die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den
§§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch, § 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerueberlassungsgesetzes;
4. des Hauptzollamts Frankfurt am Main-Flughafen fuer
a) die Zulassung von Strassenfahrzeugen und Behaeltern zur Befoerderung von Waren
unter Zollverschluss,
b) die Ueberwachung der allgemein zugelassenen Steuerbuergen,
c) die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des
Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
§ 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerueberlassungsgesetzes;
5. des Hauptzollamts Koblenz fuer die Annahme der Ausfuhranmeldungen fuer die
Erstattungszwecke nach Artikel 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der
Kommission vom 15. April 1999 ueber gemeinsame Durchfuehrungsvorschriften fuer
Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 102 S. 11,
Nr. L 180 S. 53, 2000 Nr. L 54 S. 51, Nr. L 318 S. 79, 2002 Nr. L 133 S. 43), die
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1263/2006 der Kommission vom 23. August 2006
(ABl. EU Nr. L 230 S. 6) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
soweit sich die Orte des Verladens im Bezirk des Hauptzollamts Koblenz befinden,
die naechstgelegene Ausfuhrzollstelle jedoch dem Hauptzollamt Darmstadt angehoert.
(2) Dem Hauptzollamt Giessen werden uebertragen die Zustaendigkeiten
1. der Hauptzollaemter Darmstadt und Frankfurt am Main-Flughafen fuer
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten,
soweit diese Aufgaben Hauptzollaemtern als Vollstreckungsbehoerden obliegen,
sowie fuer die Anforderung von Saeumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der
Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehoerde,
b) die Verwertung beweglicher Sachen;
- 11 -
2. der anderen Hauptzollaemter des Bundesgebiets fuer die Vollstreckung und die
Erzwingung von Sicherheiten wegen oeffentlich-rechtlicher Geldforderungen der
Bundespolizei gegen auslaendische Luftverkehrsgesellschaften;
3. der anderen Hauptzollaemter im Zustaendigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Koblenz
sowie, wenn das Hauptzollamt Giessen als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist,
die Zustaendigkeiten der anderen Hauptzollaemter des Bundesgebiets fuer das Such-
und Mahnverfahren einschliesslich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie
der Inanspruchnahme von Buergen im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93,
im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Uebereinkommen ueber ein gemeinsames
Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem
TIR-Uebereinkommen 1975 in Verbindung mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr.
2454/93.
(3) Dem Hauptzollamt Koblenz werden uebertragen die Zustaendigkeiten
1. des Hauptzollamts Saarbruecken fuer
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten,
soweit diese Aufgaben Hauptzollaemtern als Vollstreckungsbehoerden obliegen,
sowie fuer die Anforderung von Saeumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der
Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehoerde,
b) die Verwertung beweglicher Sachen;
2. der anderen Hauptzollaemter des Bundesgebiets fuer die Bewilligung von Stundungen,
die Anforderung und den Erlass von Saeumniszuschlaegen sowie die Vollstreckung
wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Koblenz bewilligten
laufenden Zahlungsaufschub.
(4) Dem Hauptzollamt Saarbruecken werden uebertragen die Zustaendigkeiten
1. des Hauptzollamts Koblenz fuer die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und
b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren
Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten,
soweit entsprechende Massnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafuer
zustaendigen Amtstraeger erfolgen;
2. der anderen Hauptzollaemter des Bundesgebiets fuer die Bewilligung von Stundungen,
die Anforderung und den Erlass von Saeumniszuschlaegen sowie die Vollstreckung wegen
Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Saarbruecken bewilligten
laufenden Zahlungsaufschub.
(5) Den Hauptzollaemtern Darmstadt, Giessen, Koblenz und Saarbruecken werden jeweils
gleichermassen uebertragen die Zustaendigkeiten der jeweils anderen Hauptzollaemter im
Zustaendigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Koblenz fuer die zollamtliche Ueberwachung
nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210
der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders dafuer eingerichteten
Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die sich daraus ergebenden Massnahmen.
§ 7 Oberfinanzdirektion Koeln
(1) Dem Hauptzollamt Aachen werden uebertragen die Zustaendigkeiten
1. der anderen Hauptzollaemter im Zustaendigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Koeln
sowie, wenn das Hauptzollamt Aachen als erstes mit einem Suchverfahren befasst
ist, die Zustaendigkeiten der anderen Hauptzollaemter des Bundesgebiets fuer das Such-
und Mahnverfahren einschliesslich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie
der Inanspruchnahme von Buergen im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93,
im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Uebereinkommen ueber ein gemeinsames
- 12 -
Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem
TIR-Uebereinkommen 1975 in Verbindung mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr.
2454/93;
2. des Hauptzollamts Koeln fuer
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen
aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und
bb) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren
Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten,
soweit entsprechende Massnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die
dafuer zustaendigen Amtstraeger erfolgen,
b) mit Ausnahme des Oberbergischen Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und
der Kreisfreien Stadt Leverkusen:
aa) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung
von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollaemtern als
Vollstreckungsbehoerden obliegen, sowie fuer die Anforderung von
Saeumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die
Vollstreckungsbehoerde,
bb) die Verwertung beweglicher Sachen.
(2) Dem Hauptzollamt Bielefeld werden uebertragen die Zustaendigkeiten
1. des Hauptzollamts Muenster fuer die Anmahnung oeffentlich-rechtlicher Geldforderungen
und die Anforderung von Saeumniszuschlaegen, soweit der Zollzahlstelle die
Ueberwachung des Zahlungseingangs obliegt;
2. des Hauptzollamts Muenster, mit Ausnahme des Kreises Borken, fuer
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten,
soweit diese Aufgaben Hauptzollaemtern als Vollstreckungsbehoerden obliegen,
sowie fuer die Anforderung von Saeumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der
Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehoerde,
b) die Verwertung beweglicher Sachen.
(3) Dem Hauptzollamt Duisburg werden uebertragen die Zustaendigkeiten
1. des Hauptzollamts Krefeld fuer die Anmahnung oeffentlich-rechtlicher Geldforderungen
und die Anforderung von Saeumniszuschlaegen, soweit der Zollzahlstelle die
Ueberwachung des Zahlungseingangs obliegt;
2. des Hauptzollamts Krefeld, mit Ausnahme des Kreises Neuss, und des Hauptzollamts
Muenster, soweit der Kreis Borken betroffen ist, fuer
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten,
soweit diese Aufgaben Hauptzollaemtern als Vollstreckungsbehoerden obliegen,
sowie fuer die Anforderung von Saeumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der
Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehoerde,
b) die Verwertung beweglicher Sachen;
3. des Hauptzollamts Krefeld, soweit vom Kreis Wesel die Gemeinden Alpen, Rheinberg,
Kamp-Lintfort, Neukirchen-Vluyn und Moers betroffen sind, fuer die Ermittlung von
Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit.
(4) Dem Hauptzollamt Duesseldorf werden uebertragen die Zustaendigkeiten
1. der Hauptzollaemter Duisburg und Krefeld fuer
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die
Verwaltung der Sicherheiten fuer den laufenden Zahlungsaufschub,
- 13 -
b) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteuer-
Durchfuehrungsverordnung;
2. des Hauptzollamts Koeln, soweit der Oberbergische Kreis, der Rheinisch-Bergische
Kreis und die Kreisfreie Stadt Leverkusen betroffen sind, und des Hauptzollamts
Krefeld, soweit der Kreis Neuss betroffen ist, fuer
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten,
soweit diese Aufgaben Hauptzollaemtern als Vollstreckungsbehoerden obliegen,
sowie fuer die Anforderung von Saeumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der
Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehoerde,
b) die Verwertung beweglicher Sachen;
3. der anderen Hauptzollaemter des Bundesgebiets fuer die Bewilligung von Stundungen,
die Anforderung und den Erlass von Saeumniszuschlaegen sowie die Vollstreckung wegen
Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Duesseldorf bewilligten
laufenden Zahlungsaufschub.
(5) Dem Hauptzollamt Koeln werden uebertragen die Zustaendigkeiten
1. des Hauptzollamts Aachen fuer
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die
Verwaltung der Sicherheiten fuer den laufenden Zahlungsaufschub,
b) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteuer-
Durchfuehrungsverordnung;
2. der anderen Hauptzollaemter des Bundesgebiets fuer die Bewilligung von Stundungen,
die Anforderung und den Erlass von Saeumniszuschlaegen sowie die Vollstreckung wegen
Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Koeln bewilligten laufenden
Zahlungsaufschub.
(6) Dem Hauptzollamt Krefeld werden uebertragen die Zustaendigkeiten der Hauptzollaemter
Duisburg und Duesseldorf fuer die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen
1. die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und
2. die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen
beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende
Massnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafuer zustaendigen Amtstraeger
erfolgen.
(7) Dem Hauptzollamt Muenster werden uebertragen die Zustaendigkeiten
1. der Hauptzollaemter Bielefeld und Dortmund fuer
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die
Verwaltung der Sicherheiten fuer den laufenden Zahlungsaufschub,
b) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen
aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und
bb) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren
Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten,
soweit entsprechende Massnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die
dafuer zustaendigen Amtstraeger erfolgen,
c) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteuer-
Durchfuehrungsverordnung;
2. der anderen Hauptzollaemter des Bundesgebiets fuer die Bewilligung von Stundungen,
die Anforderung und den Erlass von Saeumniszuschlaegen sowie die Vollstreckung
- 14 -
wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Muenster bewilligten
laufenden Zahlungsaufschub.
(8) Den Hauptzollaemtern Bielefeld, Koeln, Krefeld und Muenster werden jeweils
gleichermassen uebertragen die Zustaendigkeiten der jeweils anderen Hauptzollaemter im
Zustaendigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Koeln fuer die zollamtliche Ueberwachung
nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210
der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders dafuer eingerichteten
Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die sich daraus ergebenden Massnahmen.
§ 8 Oberfinanzdirektion Nuernberg
(1) Dem Hauptzollamt Augsburg werden uebertragen die Zustaendigkeiten der Hauptzollaemter
Landshut, Muenchen und Rosenheim fuer die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen
1. die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und
2. die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen
beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende
Massnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafuer zustaendigen Amtstraeger
erfolgen.
(2) Dem Hauptzollamt Landshut werden uebertragen die Zustaendigkeiten
1. des Hauptzollamts Augsburg fuer die Vollstreckung wegen Geldforderungen und
die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollaemtern als
Vollstreckungsbehoerden obliegen, sowie fuer die Anforderung von Saeumniszuschlag mit
Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehoerde;
2. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 103 der Energiesteuer-
Durchfuehrungsverordnung;
3. des Hauptzollamts Muenchen, soweit aus dem Landkreis Muenchen die Gemeinden
Unterschleissheim, Oberschleissheim, Garching bei Muenchen, Ismaning, Unterfoehring,
Aschheim und Kirchheim bei Muenchen sowie das Gebiet des Flughafens Muenchen
betroffen sind, fuer die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung
von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollaemtern als Vollstreckungsbehoerden
obliegen, sowie fuer die Anforderung von Saeumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254
der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehoerde.
(3) Dem Hauptzollamt Muenchen werden uebertragen die Zustaendigkeiten
1. der Hauptzollaemter Augsburg, Landshut und Rosenheim fuer
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die
Verwaltung der Sicherheiten fuer den laufenden Zahlungsaufschub,
b) die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamtbuergschaft oder Befreiung von
der Sicherheitsleistung nach den Artikeln 372 bis 384 der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93 und den Artikeln 48 bis 61 der Anlage I zum Uebereinkommen ueber ein
gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987,
c) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteuer-
Durchfuehrungsverordnung;
2. der anderen Hauptzollaemter des Bundesgebiets fuer die Bewilligung von Stundungen,
die Anforderung und den Erlass von Saeumniszuschlaegen sowie die Vollstreckung
wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Muenchen bewilligten
laufenden Zahlungsaufschub.
(4) Dem Hauptzollamt Nuernberg werden uebertragen die Zustaendigkeiten
1. der Hauptzollaemter Regensburg und Schweinfurt fuer
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die
Verwaltung der Sicherheiten fuer den laufenden Zahlungsaufschub,
- 15 -
b) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteuer-
Durchfuehrungsverordnung;
2. des Hauptzollamts Schweinfurt fuer die Anmahnung oeffentlich-rechtlicher
Geldforderungen und die Anforderung von Saeumniszuschlaegen, soweit der
Zollzahlstelle die Ueberwachung des Zahlungseingangs obliegt;
3. der anderen Hauptzollaemter des Bundesgebiets fuer die Bewilligung von Stundungen,
die Anforderung und den Erlass von Saeumniszuschlaegen sowie die Vollstreckung wegen
Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Nuernberg bewilligten
laufenden Zahlungsaufschub.
(5) Dem Hauptzollamt Regensburg werden uebertragen die Zustaendigkeiten
1. der Hauptzollaemter Nuernberg und Schweinfurt fuer
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten,
soweit diese Aufgaben Hauptzollaemtern als Vollstreckungsbehoerden obliegen,
sowie fuer die Anforderung von Saeumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der
Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehoerde,
b) die Verwertung beweglicher Sachen,
c) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 103 der Energiesteuer-
Durchfuehrungsverordnung.
(6) Dem Hauptzollamt Rosenheim werden uebertragen die Zustaendigkeiten
1. der Hauptzollaemter Augsburg, Landshut und Muenchen
a) sowie, wenn das Hauptzollamt Rosenheim als erstes mit einem Suchverfahren
befasst ist, die Zustaendigkeiten der anderen Hauptzollaemter des
Bundesgebiets fuer das Such- und Mahnverfahren einschliesslich der Fertigung
von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Buergen im
gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in
Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren
nach dem Uebereinkommen ueber ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987
und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Uebereinkommen 1975 in
Verbindung mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr. 2454/93,
b) fuer die Verwertung beweglicher Sachen;
2. des Hauptzollamts Muenchen fuer die der Bundesfinanzverwaltung obliegenden
Angelegenheiten auf dem Gebiet der Milchgarantiemengenregelung der Europaeischen
Gemeinschaft;
3. des Hauptzollamts Muenchen, soweit die Stadt Muenchen, der Landkreis Fuerstenfeldbruck
und aus dem Landkreis Muenchen die nicht unter Absatz 2 Nr. 3 genannten Gemeinden
betroffen sind, fuer die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung
von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollaemtern als Vollstreckungsbehoerden
obliegen, sowie fuer die Anforderung von Saeumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254
der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehoerde.
(7) Dem Hauptzollamt Schweinfurt werden uebertragen die Zustaendigkeiten der
Hauptzollaemter Nuernberg und Regensburg
1. sowie, wenn das Hauptzollamt Schweinfurt als erstes mit einem Suchverfahren befasst
ist, die Zustaendigkeiten der anderen Hauptzollaemter des Bundesgebiets fuer das Such-
und Mahnverfahren einschliesslich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie
der Inanspruchnahme von Buergen im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93,
im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Uebereinkommen ueber ein gemeinsames
Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem
TIR-Uebereinkommen 1975 in Verbindung mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr.
2454/93;
2. fuer die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen
- 16 -
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und
b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren
Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten,
soweit entsprechende Massnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafuer
zustaendigen Amtstraeger erfolgen.
(8) Den Hauptzollaemtern Augsburg, Landshut, Muenchen, Nuernberg, Regensburg und
Schweinfurt werden jeweils gleichermassen uebertragen die Zustaendigkeiten der jeweils
anderen Hauptzollaemter im Zustaendigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Nuernberg
fuer die zollamtliche Ueberwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die
Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von
einer besonders dafuer eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und
die sich daraus ergebenden Massnahmen.
§ 9 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
- 17 -