Verordnung ueber die Einfuhr von Hanf aus
Drittlaendern (Hanfeinfuhrverordnung)
HanfEinfV
vom 14.10.2002
"Hanfeinfuhrverordnung vom 14. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4044), die durch Artikel 6 Abs.
5 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 6 Abs. 5 G v. 21.7.2004 I 1763
Fussnote
Textnachweis ab: 24.10.2002
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 2, der §§ 15, 16 und 21 Nr. 1 und 3 sowie des § 31 Abs. 2 Nr.
1 des Gesetzes zur Durchfuehrung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), von denen § 3 Abs. 2
zuletzt durch Artikel 196 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und
§ 15 und § 21 durch Artikel 196 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geaendert worden sind, verordnet das Bundesministerium fuer Verbraucherschutz, Ernaehrung
und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und fuer
Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fuer die Durchfuehrung der Rechtsakte des Rates
und der Kommission der Europaeischen Gemeinschaft hinsichtlich der Einfuhr von Hanf aus
Drittlaendern im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation fuer Faserflachs und -hanf.
§ 2 Zustaendigkeit
Zustaendig fuer die Durchfuehrung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte
ist die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung (Bundesanstalt), soweit nicht
nach § 4 Abs. 6 oder § 5 Abs. 1 die Bundesfinanzverwaltung zustaendig ist.
§ 3 Zulassung
(1) Die Zulassung als Einfuehrer von nicht zur Aussaat bestimmten Samen von Hanf wird
auf Antrag erteilt an
1. Forschungseinrichtungen oder
2. natuerliche oder juristische Personen, die rechtmaessig am Handel mit Hanf oder an der
Behandlung von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen beteiligt sind.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
der Antragsteller die fuer die Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen
erforderliche Zuverlaessigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er erheblich oder
wiederholt gegen betaeubungsmittelrechtliche Vorschriften verstossen hat.
(3) Die Zulassung ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu beantragen. Der Antrag hat
zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. Nachweis der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen durch Vorlage geeigneter
Unterlagen,
-1-
3. Angabe der beabsichtigten Verwendungszwecke der einzufuehrenden Hanfsamen und
4. Verpflichtungserklaerung ueber die Vorlage der Bescheinigungen ueber die Behandlung
der Hanfsamen nach Artikel 17a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der
Kommission vom 5. Februar 2001 mit Durchfuehrungsbestimmungen zu der Verordnung (EG)
Nr. 1673/2000 ueber die gemeinsame Marktorganisation fuer Faserflachs und -hanf (ABl.
Nr. L 35 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Bescheid und ist auf drei Jahre befristet. Die
Zulassung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Inhaber der Zulassung nicht mehr
die erforderliche Zuverlaessigkeit besitzt.
(5) Wer einen Antrag gemaess Absatz 2 gestellt hat oder als Einfuehrer zugelassen
ist, hat der Bundesanstalt jede Aenderung, die dazu fuehrt, dass die tatsaechlichen
oder rechtlichen Verhaeltnisse nicht mehr mit den Angaben oder Erklaerungen im Antrag
uebereinstimmen, zu melden. Die Veraenderungen sind unverzueglich schriftlich zu melden,
wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften fuer die Anzeige eine andere Form oder eine
andere Frist vorgeschrieben ist.
§ 4 Lizenz
(1) Die EWG-Lizenzverordnung findet keine Anwendung.
(2) Die Lizenz nach Artikel 17a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 ist durch
Einreichung des teilausgefuellten Lizenzformulars bei der Bundesanstalt zu beantragen;
dazu sind die Felder 4, 7, 8, 14, 15, 16, 17, 18 und bei zur Aussaat bestimmten
Hanfsamen auch Feld 20 auszufuellen.
(3) Bei Rohhanf und bei zur Aussaat bestimmten Hanfsamen darf jede Einfuhrlizenz nur
einmal zur Einfuhr verwendet werden.
(4) Die Lizenz gilt vom Tag ihrer Ausstellung bis zum Ablauf des dritten Monats nach
dem Monat der Ausstellung. Endet die Zulassung des Einfuehrers nach § 3 jedoch vor
Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums, gilt die Lizenz nur bis zum Ende dieser
Zulassung.
(5) Die eingefuehrte Menge darf die in der Lizenz genannte Menge um 10 vom Hundert
uebersteigen.
(6) Auf der Rueckseite der Lizenz ist durch die Zollstelle, die die Zollanmeldung zur
Ueberfuehrung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen hat, die eingefuehrte Menge
unter Angabe des Zollpapiers und des Datums der Abschreibung zu vermerken.
(7) Die Lizenz ist von ihrem Inhaber innerhalb von einem Monat nach Ablauf ihrer
Gueltigkeit an die Bundesanstalt zurueckzusenden.
(8) Die Lizenz kann jederzeit widerrufen oder zurueckgenommen werden, wenn die Zulassung
des Einfuehrers nach § 3 widerrufen wird oder Zweifel an der Richtigkeit der vom
Lizenznehmer gemachten Angaben in der Lizenz bestehen.
§ 5 Pruefung von Einfuhrbedingungen
(1) Bei der Einfuhr von Rohhanf ist der Lizenzantrag zusammen mit der Zollanmeldung
zur Ueberfuehrung in den zollrechtlich freien Verkehr der hierfuer zustaendigen Zollstelle
vorzulegen. Die zustaendige Zollstelle entnimmt von jeder Rohhanf-Einfuhrsendung
eine Probe zur Untersuchung. Das Ergebnis der Untersuchung ist der Bundesanstalt zu
uebermitteln. Die Nummer der Warenprobe vermerkt die Zollstelle, die die Probe nimmt,
auf dem teilausgefuellten Lizenzformular, mit dem der Einfuehrer bei der Bundesanstalt
nach § 4 Abs. 2 die Lizenz beantragt.
(2) Bei zur Aussaat bestimmten Hanfsamen ist dem Antrag auf Erteilung der Lizenz das
aufgrund des OECD-Systems fuer die sortenmaessige Zertifizierung von Saatgut ausgestellte
Zertifikat beizufuegen. Bei Sorten, die nicht im Anhang XII der Verordnung (EG) Nr.
2316/1999 mit Durchfuehrungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates
zur Einfuehrung einer Stuetzungsregelung fuer Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher
-2-
Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 280 S. 43) in der jeweils geltenden Fassung aufgefuehrt
sind, ist zusaetzlich ein amtlich bestaetigtes Attest des Ausfuhrstaates ueber den
Tetrahydrocannabinolgehalt der Sorte beizufuegen. Bei Sorten, die die Voraussetzungen
fuer die Erteilung des in Satz 1 genannten Zertifikats nicht erfuellen, genuegt die
Vorlage des in Satz 2 genannten Attestes.
§ 6 Behandlung
Auf begruendeten Antrag des zugelassenen Einfuehrers ist die Frist zur Behandlung
der nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen von der Bundesanstalt um einen oder zwei
Sechsmonatszeitraeume zu verlaengern.
§ 7 Bescheinigung
Der zugelassene Einfuehrer hat der Bundesanstalt innerhalb von einem Monat nach der
Behandlung der nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen die Bescheinigung nach Artikel
17a Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 vorzulegen. Er hat dabei die
Bescheinigung einer Lizenz zuzuordnen durch Angabe der Registriernummer der Lizenz.
§ 8 Muster, Formulare
(1) Fuer die nach den in § 1 genannten Rechtsakten oder dieser Verordnung
vorgeschriebenen Antraege und Bescheinigungen kann die Bundesanstalt Muster im
Bundesanzeiger bekannt geben oder Formulare bereithalten.
(2) Soweit Muster bekannt gegeben oder Formulare bereitgehalten werden, sind diese zu
verwenden.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchfuehrung der
Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsaetzlich oder
leichtfertig
1. entgegen § 4 Abs. 7 eine Lizenz nicht oder nicht rechtzeitig zuruecksendet oder
2. entgegen § 7 Satz 1 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
-3-