Verordnung ueber das Berufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen im praktischen und im
fachtheoretischen Teil der Meisterpruefung
fuer das Handzuginstrumentenmacher-Handwerk
(Handzuginstrumentenmachermeisterverordnung
- HandzMstrV)
HandzMstrV
vom 06.03.1998
"Handzuginstrumentenmachermeisterverordnung vom 6. Maerz 1998 (BGBl. I S. 431)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 5.1998
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt gemaess Artikel 33 der Verordnung vom 21.
September 1997 (BGBl. I S. 2390) geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium
fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Technologie:
1. Abschnitt
Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Handzuginstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Taetigkeiten zuzurechnen:
Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Handzuginstrumenten,
insbesondere von Akkordeons, Harmonikas und Bandonien.
(2) Dem Handzuginstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten
zuzurechnen:
1. Kenntnisse der Handzuginstrumente,
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
3. Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geraete und Maschinen,
4. Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der
Stilkunde,
5. Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,
6. Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere Akustik und Statik,
7. Kenntnisse in den Messtechniken,
8. Kenntnisse in der Wirkungsweise und dem Einbau von elektronischem Zubehoer,
9. Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezogenen Normen,
10. Kenntnisse in der Herstellung von Stimmzungen und Stimmplatten,
11. Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Handzuginstrumenten,
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12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes,
13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des
Arbeitsschutzes,
14. Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen,
15. Auswaehlen und Zuschneiden der Werkstoffe,
16. Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Saegen, Feilen, Schneiden, Bohren, Fraesen,
Schnitzen, Hobeln und Biegen,
17. Herstellen von loesbaren und unloesbaren Verbindungen, insbesondere durch Loeten,
Fugen, Leimen, Kleben und Nieten,
18. Messen, Aufzeichnen und Anreissen,
19. Anfertigen von Schablonen,
20. Herstellen des Korpus,
21. Herstellen des Balges,
22. Herstellen und Montieren von Bassmechanik und Schaltgruppen,
23. Herstellen, Montieren und Einbauen der Tastatur,
24. Herstellen, Einbauen, Ventilieren und Einwachsen der Stimmplatten,
25. Wickeln von Federn,
26. Aufnieten und Stimmen der Stimmzungen,
27. Zusammenbauen der Baugruppen,
28. manuelle und maschinelle Oberflaechenbearbeitung, insbesondere Putzen, Beizen,
Grundieren, Schleifen, Lackieren, Polieren und Mattieren,
29. Zusammenbauen von Handzuginstrumenten,
30. Anspielen von Handzuginstrumenten,
31. Pflegen und Instandhalten von Handzuginstrumenten,
32. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geraete und Maschinen.
2. Abschnitt
Pruefungsordnungen in den Teilen I und II der
Meisterpruefung
§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Pruefung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterpruefungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe
auszufuehren. Bei der Bestimmung der Meisterpruefungsarbeit sollen die Vorschlaege des
Prueflings nach Moeglichkeit beruecksichtigt werden.
(2) Die Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit soll nicht laenger als 30 Arbeitstage, die
Ausfuehrung der Arbeitsprobe nicht laenger als acht Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende
Leistungen in der Meisterpruefungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
§ 3 Meisterpruefungsarbeit
(1) Als Meisterpruefungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
1. Bau eines lackierten oder mit Celluloid beschichteten und spielfertigen mindestens
dreichoerigen Akkordeons,
2. Bau einer lackierten oder mit Celluloid beschichteten und spielfertigen mindestens
dreichoerigen diatonischen Harmonika,
3. Bau eines lackierten oder mit Celluloid beschichteten und spielfertigen mindestens
dreichoerigen Bandonions,
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4. Bau einer lackierten oder mit Celluloid beschichteten und spielfertigen mindestens
dreichoerigen Concertina.
(2) Der Pruefling hat vor Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit dem
Meisterpruefungsausschuss eine technische Zeichnung, die Materialliste und die
Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Mit der Meisterpruefungsarbeit sind die technische Zeichnung, die Materialliste, der
Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation vorzulegen.
(4) Die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation
sind bei der Bewertung der Meisterpruefungsarbeit zu beruecksichtigen.
§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszufuehren:
1. Einbauen und Einrichten einer Tastatur,
2. Montieren und Richten einer Bassmechanik und der Schaltgruppen,
3. Fertigstellen und Einbauen eines Balges sowie Pruefen der Luftdichtigkeit,
4. Stimmen eines Handzuginstrumentes,
5. Reparieren des Korpus, der Schaltgruppe oder der Tastatur eines
Handzuginstrumentes,
6. Montieren eines Registerschaltwerkes mit Justierung.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu pruefen, die
in der Meisterpruefungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
§ 5 Pruefung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fuenf Pruefungsfaechern nachzuweisen:
1. Technische Mathematik:
a) Verschnittberechnungen,
b) Berechnen von Mensuren,
c) Flaechen-, Laengen-, Gewichts-, Volumen- und Koerperberechnungen,
d) Berechnen von Tonintervallen;
2. Fachtechnologie:
a) Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Handzuginstrumenten,
b) berufsbezogene Physik, insbesondere Akustik und Statik,
c) Intonation,
d) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;
3. Werkstoffkunde:
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung, Lagerung und
Entsorgung der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe;
4. Stilkunde, Musik- und Musikinstrumentengeschichte, Musiktheorie:
a) Stilkunde,
b) Musik- und Musikinstrumentengeschichte, insbesondere der Handzuginstrumente,
c) Musiktheorie;
5. Kalkulation:
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller fuer die Preisbildung wesentlichen
Faktoren.
(2) Die Pruefung ist schriftlich und muendlich durchzufuehren.
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(3) Die schriftliche Pruefung soll insgesamt nicht laenger als acht Stunden, die
muendliche je Pruefling nicht laenger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen
Pruefung soll an einem Tag nicht laenger als sechs Stunden geprueft werden.
(4) Der Pruefling ist von der muendlichen Pruefung auf Antrag zu befreien, wenn er im
Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in
dem Pruefungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.
3. Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 6 Uebergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Pruefungsverfahren werden nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.
§ 7 Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung
ueber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 12. Dezember 1972
(BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften
sind, soweit sie Gegenstaende dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.
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