Gesetz ueber Statistiken im Handwerk
(Handwerkstatistikgesetz - HwStatG)
HwStatG
vom 07.03.1994
"Handwerkstatistikgesetz vom 7. Maerz 1994 (BGBl. I S. 417), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 17. Maerz 2009 (BGBl. I S. 550) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 17.3.2009 I 550
Fussnote
Textnachweis ab: 13.3.1994
§ 1 Zweck, Umfang
(1) Zur Darstellung des Verlaufs und der Struktur der wirtschaftlichen Taetigkeit im
Handwerk werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgefuehrt.
(2) Die Statistik umfasst
1. vierteljaehrliche Erhebungen,
2. Zaehlungen.
(3) (weggefallen)
§ 2 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten sind selbstaendige Betriebe und Unternehmen
1. des zulassungspflichtigen Handwerks nach Anlage A und
2. des zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1
der Handwerksordnung.
§ 3 Vierteljaehrliche Erhebung
(1) Fuer die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden, beginnend mit dem ersten
Kalendervierteljahr 2008, Verwaltungsdaten ausgewertet, die den Statistikbehoerden
des Bundes und der Laender nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
uebermittelt werden.
(2) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:
1. Umsatz im abgelaufenen Kalendervierteljahr,
2. Zahl der taetigen Personen zum Ende des abgelaufenen Kalendervierteljahres,
3. hauptsaechlich ausgeuebtes Gewerbe nach der Anlage A oder der Anlage B Abschnitt 1
der Handwerksordnung,
4. ausgeuebte wirtschaftliche Taetigkeiten und deren Schwerpunkt.
(3) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden vierteljaehrlich
erfasst, die Erhebungsmerkmale nach den Nummern 3 und 4 zum Ende jedes dritten
Kalendervierteljahres.
(4) (weggefallen)
§ 4 Zaehlungen im Handwerk
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Fuer die Zaehlungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden jaehrlich, beginnend 2009, fuer die
Erhebungseinheiten nach § 2 Angaben aus dem Statistikregister und Angaben, die nach § 3
Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes uebermittelt werden, ausgewertet.
§ 5 (weggefallen)
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§ 6 (weggefallen)
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§ 7 Uebermittlungsregelungen
An die fuer Wirtschaft und Landesplanung zustaendigen obersten Landesbehoerden duerfen fuer
die Verwendung gegenueber den gesetzgebenden Koerperschaften und fuer Zwecke der Planung,
jedoch nicht fuer die Regelung von Einzelfaellen, vom Statistischen Bundesamt und den
statistischen Aemtern der Laender Tabellen mit statistischen Ergebnissen uebermittelt
werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aufweisen.
§ 8 (weggefallen)
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§ 9 (weggefallen)
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§ 10 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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