Gesetz zur Ordnung des Handwerks
(Handwerksordnung)
HwO

vom  17.09.1953



"Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S.
3074; 2006 I S. 2095), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2917) geaendert worden ist"

Stand:      Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
            zuletzt geaendert durch Art. 6 G v. 21.12.2008 I 2917

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.10.1984                   Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. HwO Anhang EV

Inhaltsuebersicht
Erster Teil: Ausuebung eines Handwerks und eines handwerksaehnlichen Gewerbes
Erster Abschnitt:                                               Berechtigung zum selbstaendigen Betrieb
                                                                eines zulassungspflichtigen Handwerks       §§ 1 - 5b
Zweiter Abschnitt:                                              Handwerksrolle                              §§ 6 - 17
Dritter Abschnitt:                                              Zulassungsfreie Handwerke und
                                                                handwerksaehnliche Gewerbe                   §§ 18 - 20
Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk
Erster Abschnitt:                                               Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden   §§ 21 - 24
Zweiter Abschnitt:                                              Ausbildungsordnung, Aenderung der
                                                                Ausbildungszeit                             §§ 25 - 27c
Dritter Abschnitt:                                              Verzeichnis der
                                                                Berufsausbildungsverhaeltnisse               §§ 28 - 30
Vierter Abschnitt:                                              Pruefungswesen                               §§ 31 - 40
Fuenfter Abschnitt:                                              Regelung und Ueberwachung der
                                                                Berufsausbildung                            §§ 41 - 41a
Sechster Abschnitt:                                             Berufliche Fortbildung, berufliche
                                                                Umschulung                                  §§ 42 - 42j
Siebenter Abschnitt:                                            Berufliche Bildung behinderter Menschen,
                                                                Berufsausbildungsvorbereitung               §§ 42k - 42q
Achter Abschnitt:                                               Berufsbildungsausschuss                     §§ 43 - 44b
Dritter Teil: Meisterpruefung, Meistertitel
Erster Abschnitt:                                               Meisterpruefung in einem
                                                                zulassungspflichtigen Handwerk              §§ 45 - 51
Zweiter Abschnitt:                                              Meisterpruefung in einem zulassungsfreien
                                                                Handwerk oder in einem handwerksaehnlichen
                                                                Gewerbe                                     §§ 51a - 51d
Vierter Teil: Organisation des Handwerks
Erster Abschnitt:                                               Handwerksinnungen                           §§   52   -   78
Zweiter Abschnitt:                                              Innungsverbaende                             §§   79   -   85
Dritter Abschnitt:                                              Kreishandwerkerschaften                     §§   86   -   89
Vierter Abschnitt:                                              Handwerkskammern                            §§   90   -   116
Fuenfter Teil: Bussgeld-, Uebergangs- und Schlussvorschriften
Erster Abschnitt:                                               Bussgeldvorschriften                         §§ 117 - 118a
Zweiter Abschnitt:                                              Uebergangsvorschriften                       §§ 119 - 124b
Dritter Abschnitt:                                              Schlussvorschriften                         § 125
Anlage A:            Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden
                     koennen                                                                                 Nr. 1 - 41
Anlage B:            Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksaehnliche
                     Gewerbe betrieben werden koennen
                     Abschnitt 1                                                                            Nr. 1 - 53
                     Abschnitt 2                                                                            Nr. 1 - 57
Anlage C:            Wahlordnung fuer die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern
                     Erster Abschnitt:
                     Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter und Wahlausschuss                                       §§ 1 - 2
                     Zweiter Abschnitt:
                     Wahlbezirk                                                                             § 3
                     Dritter Abschnitt:
                     Aufteilung der Mitglieder der Vollversammlung                                          § 4
                     Vierter Abschnitt:
                     (weggefallen)
                     Fuenfter Abschnitt:
                     Wahlvorschlaege                                                                         §§ 7 - 11
                     Sechster Abschnitt:
                     Wahl                                                                                   §§ 12 - 18
                     Siebenter Abschnitt:
                     (weggefallen)
                     Achter Abschnitt:

                                                             -1-
        
                                                                                

                 Wegfall der Wahlhandlung                                                               § 20
                 Neunter Abschnitt:
                 Beschwerdeverfahren, Kosten                                                            §§ 21 - 22
                 Anlage:
                 Muster des Wahlberechtigungsscheins
Anlage D:        Art der personenbezogenen Daten in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis der
                 Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksaehnlichen Gewerbes und in der
                 Lehrlingsrolle
I.               Handwerksrolle
II.              Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksaehnlichen
                 Gewerbes
III.             Lehrlingsrolle


Erster Teil
Ausuebung eines Handwerks und eines handwerksaehnlichen
Gewerbes

Erster Abschnitt
Berechtigung zum selbstaendigen Betrieb eines
zulassungspflichtigen Handwerks

§ 1
(1) Der selbstaendige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes
Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natuerlichen und juristischen
Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses
Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des buergerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er
handwerksmaessig betrieben wird und ein Gewerbe vollstaendig umfasst, das in der Anlage A
aufgefuehrt ist, oder Taetigkeiten ausgeuebt werden, die fuer dieses Gewerbe wesentlich
sind (wesentliche Taetigkeiten). Keine wesentlichen Taetigkeiten sind insbesondere
solche, die
1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden koennen,
2. zwar eine laengere Anlernzeit verlangen, aber fuer das Gesamtbild des betreffenden
   zulassungspflichtigen Handwerks nebensaechlich sind und deswegen nicht die
   Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk
   hauptsaechlich ausgerichtet ist, oder
3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausuebung mehrerer Taetigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist
zulaessig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie fuer ein bestimmtes
zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch
zu aendern, dass es darin aufgefuehrte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfasst
oder trennt oder Bezeichnungen fuer sie festsetzt, soweit es die technische und
wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

§ 2
Die Vorschriften dieses Gesetzes fuer den selbstaendigen Betrieb eines
zulassungspflichtigen Handwerks gelten auch
1. fuer gewerbliche Betriebe des Bundes, der Laender, der Gemeinden und der sonstigen
   juristischen Personen des oeffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz an Dritte
   handwerksmaessig hergestellt oder Leistungen fuer Dritte handwerksmaessig bewirkt
   werden,
2. fuer handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonstigen Betrieb
   der in Nummer 1 bezeichneten oeffentlich-rechtlichen Stellen verbunden sind,

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3. fuer handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen eines
   zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft
   oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind.

§ 3
(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn
in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmaessig hergestellt oder Leistungen fuer
Dritte handwerksmaessig bewirkt werden, es sei denn, dass eine solche Taetigkeit nur in
unerheblichem Umfang ausgeuebt wird, oder dass es sich um einen Hilfsbetrieb handelt.

(2) Eine Taetigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie waehrend eines
Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskraefte Vollzeit arbeitenden
Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht uebersteigt.

(3) Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind unselbstaendige, der wirtschaftlichen
Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienende Betriebe eines zulassungspflichtigen
Handwerks, wenn sie
1. Arbeiten fuer den Hauptbetrieb oder fuer andere dem Inhaber des Hauptbetriebs ganz
   oder ueberwiegend gehoerende Betriebe ausfuehren oder
2. Leistungen an Dritte bewirken, die
   a) als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Ueberlassung
      ueblich sind oder
   b) in unentgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder
      Instandsetzungsarbeiten bestehen oder
   c) in entgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder
      Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenstaenden bestehen, die in einem
      Hauptbetrieb selbst hergestellt worden sind oder fuer die der Hauptbetrieb als
      Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt.


§ 4
(1) Nach dem Tod des Inhabers eines Betriebs duerfen der Ehegatte, der Lebenspartner,
der Erbe, der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter
oder Nachlasspfleger den Betrieb fortfuehren, ohne die Voraussetzungen fuer die
Eintragung in die Handwerksrolle zu erfuellen. Sie haben dafuer Sorge zu tragen, dass
unverzueglich ein Betriebsleiter (§ 7 Abs. 1) bestellt wird. Die Handwerkskammer kann
in Haertefaellen eine angemessene Frist setzen, wenn eine ordnungsgemaesse Fuehrung des
Betriebs gewaehrleistet ist.

(2) Nach dem Ausscheiden des Betriebsleiters haben der in die Handwerksrolle
eingetragene Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks oder sein
Rechtsnachfolger oder sonstige verfuegungsberechtigte Nachfolger unverzueglich fuer die
Einsetzung eines anderen Betriebsleiters zu sorgen.

§ 5
Wer ein Handwerk nach § 1 Abs. 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen
Handwerken nach § 1 Abs. 1 ausfuehren, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes
technisch oder fachlich zusammenhaengen oder es wirtschaftlich ergaenzen.

§ 5a
(1) Oeffentliche Stellen, die in Verfahren auf Grund dieses Gesetzes zu beteiligen
sind, koennen ueber das Ergebnis unterrichtet werden, soweit dies zur Erfuellung ihrer
Aufgaben erforderlich ist. Der Empfaenger darf die uebermittelten Daten nur fuer den Zweck
verarbeiten oder nutzen, fuer dessen Erfuellung sie ihm uebermittelt worden sind.

(2) Handwerkskammern duerfen sich, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften
enthaelt, gegenseitig, auch durch Uebermittlung personenbezogener Daten, unterrichten,

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auch durch Abruf im automatisierten Verfahren, soweit dies zur Feststellung
erforderlich ist, ob der Betriebsleiter die Voraussetzungen fuer die Eintragung
in die Handwerksrolle erfuellt und ob er seine Aufgaben ordnungsgemaess wahrnimmt.
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten eines Abrufs im
automatisierten Verfahren zu regeln.

§ 5b Verfahren ueber eine einheitliche Stelle
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung koennen ueber eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

Zweiter Abschnitt
Handwerksrolle

§ 6
(1) Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu fuehren, in welches die Inhaber von
Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks nach Massgabe der Anlage D
Abschnitt I zu diesem Gesetz mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk oder bei
Ausuebung mehrerer Handwerke mit diesen Handwerken einzutragen sind (Handwerksrolle).

(2) Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle ist jedem zu erteilen, der ein
berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt. Eine listenmaessige Uebermittlung von Daten
aus der Handwerksrolle an nicht-oeffentliche Stellen ist unbeschadet des Absatzes 4
zulaessig, wenn sie zur Erfuellung der Aufgaben der Handwerkskammer erforderlich ist
oder wenn der Auskunftbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu
uebermittelnden Daten glaubhaft darlegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der
Betroffene ein schutzwuerdiges Interesse an dem Ausschluss der Uebermittlung hat. Ein
solcher Grund besteht nicht, wenn Vor- und Familienname des Betriebsinhabers oder des
gesetzlichen Vertreters oder des Betriebsleiters oder des fuer die technische Leitung
des Betriebes verantwortlichen persoenlich haftenden Gesellschafters, die Firma, das
ausgeuebte Handwerk oder die Anschrift der gewerblichen Niederlassung uebermittelt
werden. Die Uebermittlung von Daten nach den Saetzen 2 und 3 ist nicht zulaessig, wenn
der Gewerbetreibende widersprochen hat. Auf die Widerspruchsmoeglichkeit sind die
Gewerbetreibenden vor der ersten Uebermittlung schriftlich hinzuweisen.

(3) Oeffentlichen Stellen sind auf Ersuchen Daten aus der Handwerksrolle zu uebermitteln,
soweit die Kenntnis tatsaechlicher oder rechtlicher Verhaeltnisse des Inhabers eines
Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks (§ 1 Abs. 1) zur Erfuellung ihrer
Aufgaben erforderlich ist.

(4) Der Empfaenger darf die uebermittelten Daten nur fuer den Zweck verarbeiten oder
nutzen, zu dessen Erfuellung sie ihm uebermittelt werden.

(5) Fuer das Veraendern und Sperren der Daten in der Handwerksrolle gelten die
Datenschutzgesetze der Laender.

§ 7
(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine
natuerliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle
eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen fuer die Eintragung in die
Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten
Handwerk erfuellt. Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke
sich so nahestehen, dass die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks
die fachgerechte Ausuebung wesentlicher Taetigkeiten des anderen zulassungspflichtigen
Handwerks ermoeglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke).




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(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in
einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterpruefung bestanden
hat.

(2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen
Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen fuer Technik
und fuer Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der
Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Pruefung entspricht. Dies gilt auch fuer
Personen, die eine andere, der Meisterpruefung fuer die Ausuebung des betreffenden
zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder
staatlich anerkannte Pruefung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehoeren auch Pruefungen
auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes
erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlusspruefung an
einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer
Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender
Dauer an einer Universitaet, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung
mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung
gefordert wird, ist zusaetzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen
ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen fuer die Eintragung erfuellt sind,
trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
kann zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium fuer Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in
Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegten Pruefungen nach Satz 1 Meisterpruefungen in
zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.

(2a) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in die Handwerksrolle einzutragen
ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaft oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum eine
der Meisterpruefung fuer die Ausuebung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher
Taetigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausuebung eines Gewerbes
erworben hat.

(3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach
§ 8 oder § 9 Abs. 1 fuer das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder fuer ein
diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.

(4) bis (6) (weggefallen)

(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer fuer das zu betreibende Gewerbe oder
fuer ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausuebungsberechtigung nach § 7a oder § 7b
besitzt.

(8) (weggefallen)

(9) Vertriebene und Spaetaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer
Herkunftsgebiete eine der Meisterpruefung gleichwertige Pruefung im Ausland bestanden
haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am 2.
Oktober 1990 ihren staendigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet hatten, anzuwenden.

§ 7a
(1) Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, erhaelt eine Ausuebungsberechtigung fuer ein
anderes Gewerbe der Anlage A oder fuer wesentliche Taetigkeiten dieses Gewerbes, wenn die
hierfuer erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch
seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Taetigkeiten zu beruecksichtigen.

(2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 7b

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(1) Eine Ausuebungsberechtigung fuer zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den
Faellen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhaelt, wer
1. eine Gesellenpruefung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk
   oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine
   Abschlusspruefung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk
   entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und
2. in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem
   verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden
   zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Taetigkeit von insgesamt
   sechs Jahren ausgeuebt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine
   leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche
   Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil
   uebertragen worden sind. Der Nachweis hierueber kann durch Arbeitszeugnisse,
   Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden.
3. Die ausgeuebte Taetigkeit muss zumindest eine wesentliche Taetigkeit des
   zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, fuer das die Ausuebungsberechtigung
   beantragt wurde.

(1a) Die fuer die selbstaendige Handwerksausuebung erforderlichen
betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel
durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der
Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgaengen oder auf
sonstige Weise nachzuweisen.

(2) Die Ausuebungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der hoeheren
Verwaltungsbehoerde nach Anhoerung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen des
Absatzes 1 erteilt. Im Uebrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 entsprechend.

§ 8
(1) In Ausnahmefaellen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle
(Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbstaendigen Ausuebung des von dem
Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse
und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen
Erfahrungen und Taetigkeiten zu beruecksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die
Ablegung einer Meisterpruefung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach fuer ihn
eine unzumutbare Belastung bedeuten wuerde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn
der Antragsteller eine Pruefung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des
Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt
und auf einen wesentlichen Teil der Taetigkeiten beschraenkt werden, die zu einem in
der Anlage A zu diesem Gesetz aufgefuehrten Gewerbe gehoeren; in diesem Fall genuegt der
Nachweis der hierfuer erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der hoeheren
Verwaltungsbehoerde nach Anhoerung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absaetze
1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der
fachlich zustaendigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller
ausdruecklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es
verlangt. Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
dass abweichend von Satz 1 an Stelle der hoeheren Verwaltungsbehoerde eine andere Behoerde
zustaendig ist. Sie koennen diese Ermaechtigung auf oberste Landesbehoerden uebertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der
Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

§ 9
(1) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchfuehrung von
Richtlinien der Europaeischen Union ueber die Anerkennung von Berufsqualifikationen

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im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs und der
Arbeitnehmerfreizuegigkeit und zur Durchfuehrung des Abkommens vom 2. Mai 1992 ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 267) sowie des Abkommens zwischen der
Europaeischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits ueber die Freizuegigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002
Nr. L 114 S. 6) zu bestimmen,
1. unter welchen Voraussetzungen einem Staatsangehoerigen eines Mitgliedstaates
   der Europaeischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens ueber den
   Europaeischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der im Inland zur Ausuebung eines
   zulassungspflichtigen Handwerks eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als
   Betriebsleiter taetig werden will, eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die
   Handwerksrolle zu erteilen ist und
2. unter welchen Voraussetzungen einem Staatsangehoerigen eines der vorgenannten
   Staaten, der im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhaelt, die
   grenzueberschreitende Dienstleistungserbringung in einem zulassungspflichtigen
   Handwerk gestattet ist.
In den in Satz 1 Nr. 1 genannten Faellen bleibt § 8 Abs. 1 unberuehrt; § 8 Abs. 2 bis
4 gilt entsprechend. In den in Satz 1 Nr. 2 genannten Faellen ist § 1 Abs. 1 nicht
anzuwenden.

(2) In den Faellen des § 7 Abs. 2a und des § 50a findet § 1 Abs. 1 keine Anwendung, wenn
der selbstaendige Betrieb im Inland keine Niederlassung unterhaelt.

§ 10
(1) Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen.

(2) Ueber die Eintragung in die Handwerksrolle hat die Handwerkskammer eine
Bescheinigung auszustellen (Handwerkskarte). In die Handwerkskarte sind einzutragen
der Name und die Anschrift des Inhabers eines Betriebs eines zulassungspflichtigen
Handwerks, der Betriebssitz, das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk und bei
Ausuebung mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke diese Handwerke sowie der Zeitpunkt
der Eintragung in die Handwerksrolle. In den Faellen des § 7 Abs. 1 ist zusaetzlich der
Name des Betriebsleiters, des fuer die technische Leitung verantwortlichen persoenlich
haftenden Gesellschafters oder des Leiters eines Nebenbetriebes einzutragen. Die Hoehe
der fuer die Ausstellung der Handwerkskarte zu entrichtenden Gebuehr wird durch die
Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehoerde bestimmt.

§ 11
Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Eintragung in
die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen; gleichzeitig und in
gleicher Weise hat sie dies der Industrie- und Handelskammer mitzuteilen, wenn der
Gewerbetreibende dieser angehoert.

§ 12
Gegen die Entscheidung ueber die Eintragung eines der Industrie- und Handelskammer
angehoerigen Gewerbetreibenden in die Handwerksrolle steht neben dem Gewerbetreibenden
auch der Industrie- und Handelskammer der Verwaltungsrechtsweg offen.

§ 13
(1) Die Eintragung in die Handwerksrolle wird auf Antrag oder von Amts wegen geloescht,
wenn die Voraussetzungen fuer die Eintragung nicht vorliegen.

(2) Wird der Gewerbebetrieb nicht handwerksmaessig betrieben, so kann auch die Industrie-
und Handelskammer die Loeschung der Eintragung beantragen.

(3) Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Loeschung der
Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen.


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(4) Wird die Eintragung in die Handwerksrolle geloescht, so ist die Handwerkskarte an
die Handwerkskammer zurueckzugeben.

(5) Die nach Absatz 1 in der Handwerksrolle geloeschten Daten sind fuer weitere dreissig
Jahre ab dem Zeitpunkt der Loeschung in einer gesonderten Datei zu speichern. Eine
Einzelauskunft aus dieser Datei ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse
glaubhaft darlegt, soweit der Betroffene kein schutzwuerdiges Interesse an dem Ausschluss
der Uebermittlung hat. § 6 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 14
Ein in die Handwerksrolle eingetragener Gewerbetreibender kann die Loeschung mit
der Begruendung, dass der Gewerbebetrieb kein Betrieb eines zulassungspflichtigen
Handwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Eintragung und nur dann beantragen, wenn sich die Voraussetzungen
fuer die Eintragung wesentlich geaendert haben. Satz 1 gilt fuer den Antrag der Industrie-
und Handelskammer nach § 13 Abs. 2 entsprechend.

§ 15
Ist einem Gewerbetreibenden die Eintragung in die Handwerksrolle abgelehnt worden,
so kann er die Eintragung mit der Begruendung, dass der Gewerbebetrieb nunmehr
Handwerksbetrieb ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Ablehnung und nur dann beantragen, wenn sich die Voraussetzungen fuer die Ablehnung
wesentlich geaendert haben.

§ 16
(1) Wer den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 anfaengt, hat
gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach
zustaendigen Behoerde die ueber die Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellte
Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2) vorzulegen. Der Inhaber eines Hauptbetriebs im Sinne
des § 3 Abs. 3 hat der fuer die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 der Gewerbeordnung
zustaendigen Behoerde die Ausuebung eines handwerklichen Neben- oder Hilfsbetriebs
anzuzeigen.

(2) Der Gewerbetreibende hat ferner der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine
gewerbliche Niederlassung liegt oder die nach § 6 Abs. 2 fuer seine Eintragung
in die Handwerksrolle zustaendig ist, unverzueglich den Beginn und die Beendigung
seines Betriebs und in den Faellen des § 7 Abs. 1 die Bestellung und Abberufung
des Betriebsleiters anzuzeigen; bei juristischen Personen sind auch die Namen der
gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der fuer die technische
Leitung verantwortlichen und der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(3) Wird der selbstaendige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes
Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeuebt, so kann die nach
Landesrecht zustaendige Behoerde die Fortsetzung des Betriebs untersagen. Die Untersagung
ist nur zulaessig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor
angehoert worden sind und in einer gemeinsamen Erklaerung mitgeteilt haben, dass sie die
Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen.

(4) Koennen sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht ueber
eine gemeinsame Erklaerung nach Absatz 3 Satz 2 verstaendigen, entscheidet eine von
dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und dem Deutschen Handwerkskammertag
(Traegerorganisationen) gemeinsam fuer die Dauer von jeweils vier Jahren gebildete
Schlichtungskommission. Die Schlichtungskommission ist erstmals zum 1. Juli 2004 zu
bilden.

(5) Der Schlichtungskommission gehoeren drei Mitglieder an, von denen je ein Mitglied
von jeder Traegerorganisation und ein Mitglied von beiden Traegerorganisationen
gemeinsam zu benennen sind. Das gemeinsam benannte Mitglied fuehrt den Vorsitz. Hat
eine Traegerorganisation ein Mitglied nicht innerhalb von einem Monat nach Benennung
des Mitglieds der anderen Traegerorganisation benannt, so erfolgt die Benennung durch
das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie. Das Bundesministerium fuer
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Wirtschaft und Technologie benennt auch das vorsitzende Mitglied, wenn sich die
Traegerorganisationen nicht innerhalb eines Monats einigen koennen, nachdem beide
ihre Vorschlaege fuer das gemeinsam zu benennende Mitglied unterbreitet haben. Die
Schlichtungskommission gibt sich eine Geschaeftsordnung.

(6) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Schlichtungsverfahren zu regeln.

(7) Haelt die zustaendige Behoerde die Erklaerung nach Absatz 3 Satz 2 oder die
Entscheidung der Schlichtungskommission fuer rechtswidrig, kann sie unmittelbar die
Entscheidung der obersten Landesbehoerde herbeifuehren.

(8) Bei Gefahr im Verzug kann die zustaendige Behoerde die Fortsetzung des Gewerbes auch
ohne Einhaltung des Verfahrens nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 vorlaeufig untersagen.

(9) Die Ausuebung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbetreibenden kann durch
Schliessung der Betriebs- und Geschaeftsraeume oder durch andere geeignete Massnahmen
verhindert werden.

(10) Die Schlichtungskommission kann auch angerufen werden, wenn sich in den Faellen
des § 90 Abs. 3 die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht ueber
die Zugehoerigkeit eines Gewerbetreibenden zur Handwerkskammer oder zur Industrie-
und Handelskammer einigen koennen. Die Absaetze 4 bis 6 gelten entsprechend. Haelt der
Gewerbetreibende die Entscheidung der Schlichtungskommission fuer rechtswidrig, so
entscheidet die oberste Landesbehoerde. § 12 gilt entsprechend.

§ 17
(1) Die in der Handwerksrolle eingetragenen oder in diese einzutragenden
Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Handwerkskammer die fuer die Pruefung der
Eintragungsvoraussetzungen erforderliche Auskunft ueber Art und Umfang ihres Betriebs,
ueber die Betriebsstaette, ueber die Zahl der im Betrieb beschaeftigten gelernten und
ungelernten Personen und ueber handwerkliche Pruefungen des Betriebsinhabers und
des Betriebsleiters sowie ueber die vertragliche und praktische Ausgestaltung des
Betriebsleiterverhaeltnisses zu erteilen sowie auf Verlangen hierueber Nachweise
vorzulegen. Auskuenfte, Nachweise und Informationen, die fuer die Pruefung der
Eintragungsvoraussetzungen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, duerfen von der
Handwerkskammer nicht, auch nicht fuer Zwecke der Verfolgung von Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten, verwertet werden. Die Handwerkskammer kann fuer die Erteilung der
Auskunft eine Frist setzen.

(2) Die Beauftragten der Handwerkskammer sind nach Massgabe des § 29 Abs. 2
der Gewerbeordnung befugt, zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Grundstuecke
und Geschaeftsraeume des Auskunftspflichtigen zu betreten und dort Pruefungen und
Besichtigungen vorzunehmen. Der Auskunftspflichtige hat diese Massnahmen zu dulden.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschraenkt.

(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.

(4) Sofern ein Gewerbetreibender ohne Angabe von Name und Anschrift unter
einem Telekommunikationsanschluss Handwerksleistungen anbietet und Anhaltspunkte
dafuer bestehen, dass er den selbstaendigen Betrieb eines Handwerks als stehendes
Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausuebt, ist der Anbieter der
Telekommunikationsdienstleistung verpflichtet, den Handwerkskammern auf Verlangen Namen
und Anschrift des Anschlussinhabers unentgeltlich mitzuteilen.

Dritter Abschnitt
Zulassungsfreie Handwerke und handwerksaehnliche Gewerbe

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§ 18
(1) Wer den selbstaendigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines
handwerksaehnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies
unverzueglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung
liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen
Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten
Gesellschafter anzuzeigen.

(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es
handwerksmaessig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgefuehrt
ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksaehnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es
handwerksaehnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgefuehrt
ist.

(3) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch
zu aendern, dass es darin aufgefuehrte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfasst
oder trennt, Bezeichnungen fuer sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit
es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

§ 19
Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu fuehren, in welches die Inhaber eines
Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksaehnlichen Gewerbes
nach Massgabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen
Gewerbe oder bei Ausuebung mehrerer Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind. § 6
Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 20
Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksaehnliche Gewerbe finden § 10 Abs. 1, die §§
11, 12, 13 Abs. 1 bis 3, 5, §§ 14, 15 und 17 entsprechend Anwendung. § 5a Abs. 2 Satz 1
findet entsprechende Anwendung, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob die
Voraussetzungen fuer die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines
zulassungsfreien oder eines handwerksaehnlichen Gewerbes vorliegen.

Zweiter Teil
Berufsbildung im Handwerk

Erster Abschnitt
Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden

§ 21
(1) Lehrlinge (Auszubildende) duerfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn
1. die Ausbildungsstaette nach Art und Einrichtung fuer die Berufsausbildung geeignet
   ist, und
2. die Zahl der Lehrlinge (Auszubildenden) in einem angemessenen Verhaeltnis zur Zahl
   der Ausbildungsplaetze oder zur Zahl der beschaeftigten Fachkraefte steht, es sei
   denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefaehrdet wird.

(2) Eine Ausbildungsstaette, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten,
Kenntnisse und Faehigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden koennen, gilt
als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmassnahmen ausserhalb der Ausbildungsstaette
vermittelt werden.

§ 22

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(1) Lehrlinge (Auszubildende) darf nur einstellen, wer persoenlich geeignet ist.
Lehrlinge (Auszubildende) darf nur ausbilden, wer persoenlich und fachlich geeignet ist.

(2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Lehrlinge
(Auszubildende) nur dann einstellen, wenn er persoenlich und fachlich geeignete
Ausbilder bestellt, die die Ausbildungsinhalte unmittelbar, verantwortlich und in
wesentlichem Umfang vermitteln.

(3) Unter der Verantwortung des Ausbilders kann bei der Berufsausbildung mitwirken,
wer selbst nicht Ausbilder ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen
des § 22b die fuer die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Faehigkeiten besitzt und persoenlich geeignet ist.

§ 22a
Persoenlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
1. Kinder und Jugendliche nicht beschaeftigen darf oder
2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes
   erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstossen hat.

§ 22b
(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und
arbeitspaedagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Faehigkeiten besitzt, die fuer die
Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

(2) In einem zulassungspflichtigen Handwerk besitzt die fachliche Eignung, wer
1. die Meisterpruefung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden
   soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk bestanden hat oder
2. in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in
   einem mit diesem verwandten Handwerk
   a) die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 erfuellt oder
   b) eine Ausuebungsberechtigung nach § 7a oder § 7b erhalten hat oder
   c) eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhalten hat

und den Teil IV der Meisterpruefung oder eine gleichwertige andere Pruefung,
insbesondere eine Ausbildereignungspruefung auf der Grundlage einer nach § 30 Abs. 5 des
Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, bestanden hat.

(3) In einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksaehnlichen Gewerbe besitzt
die fuer die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und
Faehigkeiten, wer
1. die Meisterpruefung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksaehnlichen
   Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat,
2. die Gesellen- oder Abschlusspruefung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden
   Fachrichtung bestanden hat,
3. eine anerkannte Pruefung an einer Ausbildungsstaette oder vor einer Pruefungsbehoerde
   oder eine Abschlusspruefung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule
   in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
4. eine Abschlusspruefung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf
   entsprechenden Fachrichtung bestanden hat
und im Falle der Nummern 2 bis 4 eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch taetig
gewesen ist. Der Abschlusspruefung an einer deutschen Hochschule gemaess Satz 1 Nr.
4 gleichgestellt sind Diplome nach § 7 Abs. 2 Satz 4. Fuer den Nachweis der berufs-
und arbeitspaedagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Faehigkeiten finden die auf der
Grundlage des § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
Anwendung.


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(4) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann nach Anhoerung des
Hauptausschusses des Bundesinstituts fuer Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und
arbeitspaedagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Faehigkeiten gesondert nachzuweisen
ist. Dabei koennen Inhalt, Umfang und Abschluss der Massnahmen fuer den Nachweis geregelt
werden. Das Bestehen des Teils IV der Meisterpruefung gilt als Nachweis.

(5) Die nach Landesrecht zustaendige Behoerde kann Personen, die die Voraussetzungen
der Absaetze 2, 3 und 4 nicht erfuellen, die fachliche Eignung nach Anhoeren der
Handwerkskammer widerruflich zuerkennen.

§ 22c
(1) In den Faellen des § 22b Abs. 3 besitzt die fuer die fachliche Eignung erforderlichen
beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Faehigkeiten auch, wer die Voraussetzungen
fuer die Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 ueber die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) erfuellt, sofern er eine angemessene
Zeit in seinem Beruf praktisch taetig gewesen ist.

(2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 14 der in Absatz 1 genannten Richtlinie
aufgefuehrten Voraussetzungen davon abhaengig gemacht werden, dass der Antragsteller oder
die Antragstellerin zunaechst einen hoechstens dreijaehrigen Anpassungslehrgang ableistet
oder eine Eignungspruefung ablegt.

(3) Die Entscheidung ueber die Anerkennung trifft die Handwerkskammer. Sie kann die
Durchfuehrung von Anpassungslehrgaengen und Eignungspruefungen regeln.

§ 23
(1) Die Handwerkskammer hat darueber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstaette
sowie die persoenliche und fachliche Eignung vorliegen.

(2) Werden Maengel der Eignung festgestellt, so hat die Handwerkskammer, falls der
Mangel zu beheben und eine Gefaehrdung des Lehrlings (Auszubildenden) nicht zu erwarten
ist, den Ausbildenden aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel
zu beseitigen. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefaehrdung
des Lehrlings (Auszubildenden) zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der
gesetzten Frist beseitigt, so hat die Handwerkskammer der nach Landesrecht zustaendigen
Behoerde dies mitzuteilen.

§ 24
(1) Die nach Landesrecht zustaendige Behoerde kann fuer eine bestimmte Ausbildungsstaette
das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 21 nicht oder
nicht mehr vorliegen.

(2) Die nach Landesrecht zustaendige Behoerde hat das Einstellen und Ausbilden zu
untersagen, wenn die persoenliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.

(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die Handwerkskammer zu hoeren. Dies
gilt nicht in den Faellen des § 22a Nr. 1.

Zweiter Abschnitt
Ausbildungsordnung, Aenderung der Ausbildungszeit

§ 25
(1) Als Grundlage fuer eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann
das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, fuer Gewerbe der Anlage A und der Anlage B

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Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfuer Ausbildungsordnungen nach § 26
erlassen. Dabei koennen in einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt
werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist; die in diesen
Berufen abgelegten Gesellenpruefungen sind Pruefungen im Sinne des § 49 Abs. 1 oder § 51a
Abs. 5 Satz 1.

(2) Fuer einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung
ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen duerfen Jugendliche unter 18
Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch
weiterfuehrender Bildungsgaenge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufes aufgehoben oder werden Gewerbe
in der Anlage A oder in der Anlage B zu diesem Gesetz gestrichen, zusammengefasst
oder getrennt, so gelten fuer bestehende Berufsausbildungsverhaeltnisse die bisherigen
Vorschriften.

(5) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie informiert die Laender
fruehzeitig ueber Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

§ 26
(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen
1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird; sie kann von der
   Gewerbebezeichnung abweichen, muss jedoch inhaltlich von der Gewerbebezeichnung
   abgedeckt sein,
2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre
   betragen,
3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Faehigkeiten, die mindestens Gegenstand
   der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der
   beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Faehigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
5. die Pruefungsanforderungen.

(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,
1. dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten,
   aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein
   Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten
   beruflichen Taetigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befaehigt,
   als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermoeglicht
   (Stufenausbildung),
2. dass die Gesellenpruefung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgefuehrt
   wird,
3. dass abweichend von § 25 Abs. 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf
   unter Anrechnung der bereits zurueckgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden
   kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
4. dass auf die durch die Ausbildungsordnung geregelte Berufsausbildung eine andere,
   einschlaegige Berufsausbildung unter Beruecksichtigung der hierbei erworbenen
   beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Faehigkeiten angerechnet werden kann,
5. dass ueber das in Absatz 1 Nr. 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus
   zusaetzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Faehigkeiten vermittelt werden
   koennen, die die berufliche Handlungsfaehigkeit ergaenzen oder erweitern,
6. dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen ausserhalb der
   Ausbildungsstaette durchgefuehrt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung
   erfordert (ueberbetriebliche Berufsausbildung),
7. dass Lehrlinge (Auszubildende) einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu fuehren
   haben.

                                             - 13 -
        
                                                                                

Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprueft werden, ob Regelungen nach Nummer 1,
2 und 4 sinnvoll und moeglich sind.

§ 27
Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsberufe sowie Ausbildungs- und
Pruefungsformen kann das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung und Forschung nach Anhoerung
des Hauptausschusses des Bundesinstituts fuer Berufsbildung durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von § 25 Abs. 2 und 3
sowie den §§ 26, 31 und 39 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von
Ausbildungsstaetten beschraenkt werden koennen.

§ 27a
(1) Die Landesregierungen koennen nach Anhoerung des Landesausschusses fuer Berufsbildung
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender
Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise
auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. Die Ermaechtigung kann durch Rechtsverordnung
auf oberste Landesbehoerden weiter uebertragen werden. Die Rechtsverordnung kann
vorsehen, dass die Anrechnung eines gemeinsamen Antrags der Lehrlinge (Auszubildenden)
und Ausbildenden bedarf.

(2) ...

§ 27b
(1) Auf gemeinsamen Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) und des Ausbildenden hat
die Handwerkskammer die Ausbildungszeit zu kuerzen, wenn zu erwarten ist, dass das
Ausbildungsziel in der gekuerzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse
kann sich der Antrag auch auf die Verkuerzung der taeglichen oder woechentlichen
Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung).

(2) In Ausnahmefaellen kann die Handwerkskammer auf Antrag des Lehrlings
(Auszubildenden) die Ausbildungszeit verlaengern, wenn die Verlaengerung erforderlich
ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung nach Satz 1 ist der
Ausbildende zu hoeren.

(3) Fuer die Entscheidung ueber die Verkuerzung oder Verlaengerung der Ausbildungszeit kann
der Hauptausschuss des Bundesinstituts fuer Berufsbildung Richtlinien erlassen.

§ 27c
Werden in einem Betrieb zwei verwandte Handwerke ausgeuebt, so kann in beiden Handwerken
in einer verkuerzten Gesamtausbildungszeit gleichzeitig ausgebildet werden. Das
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie bestimmt im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium fuer Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung fuer welche
verwandte Handwerke eine Gesamtausbildungszeit vereinbart werden kann und die Dauer der
Gesamtausbildungszeit.

Dritter Abschnitt
Verzeichnis der Berufsausbildungsverhaeltnisse

§ 28
(1) Die Handwerkskammer hat zur Regelung, Ueberwachung, Foerderung und zum Nachweis der
Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen ein Verzeichnis der in ihrem Bezirk
bestehenden Berufsausbildungsverhaeltnisse nach Massgabe der Anlage D Abschnitt III zu
diesem Gesetz einzurichten und zu fuehren (Lehrlingsrolle). Die Eintragung ist fuer den
Lehrling (Auszubildenden) gebuehrenfrei.



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(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten duerfen an oeffentliche und nicht-oeffentliche
Stellen uebermittelt werden, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken
erforderlich ist. Werden Daten an nicht-oeffentliche Stellen uebermittelt, so ist der
Betroffene hiervon zu benachrichtigen, es sei denn, dass er von der Uebermittlung auf
andere Weise Kenntnis erlangt.

(3) Der Empfaenger darf die uebermittelten Daten nur fuer den Zweck verarbeiten oder
nutzen, zu dessen Erfuellung sie ihm uebermittelt werden. Bei Uebermittlungen an nicht-
oeffentliche Stellen hat die uebermittelnde Stelle den Empfaenger hiervon zu unterrichten.

(4) Fuer das Veraendern und Sperren der Daten in der Lehrlingsrolle gelten die
Datenschutzgesetze der Laender.

(5) Die Eintragungen sind am Ende des Kalenderjahres, in dem das
Berufsausbildungsverhaeltnis beendet wird, in der Lehrlingsrolle zu loeschen.

(6) Die nach Absatz 5 geloeschten Daten sind in einer gesonderten Datei zu speichern,
solange und soweit dies fuer den Nachweis der Berufsausbildung erforderlich ist,
hoechstens jedoch 60 Jahre. Die Uebermittlung von Daten ist nur unter den Voraussetzungen
des Absatzes 2 zulaessig.

(7) Zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlaessigkeit
und Aktualitaet der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung
der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt darf die
Handwerkskammer folgende Daten aus der Lehrlingsrolle an die Bundesagentur fuer Arbeit
uebermitteln:
1. Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Lehrlings
   (Auszubildenden),
2. Name und Anschrift der Ausbildungsstaette,
3. Ausbildungsberuf sowie
4. Datum des Beginns der Berufsausbildung.
Bei der Datenuebermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Massnahmen
zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die
Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewaehrleisten.

(8) Im Uebrigen darf die Handwerkskammer Daten aus dem Berufsausbildungsvertrag, die
nicht nach Absatz 1 oder Absatz 6 gespeichert sind, nur fuer die in Absatz 1 genannten
Zwecke sowie in den Faellen des § 88 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes uebermitteln.

§ 29
(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Aenderungen seines wesentlichen Inhalts sind in die
Lehrlingsrolle einzutragen, wenn
1. der Berufsausbildungsvertrag den gesetzlichen Vorschriften und der
   Ausbildungsordnung entspricht,
2. die persoenliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstaette fuer
   das Einstellen und Ausbilden vorliegen und
3. fuer Auszubildende unter 18 Jahren die aerztliche Bescheinigung ueber die
   Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht
   vorgelegt wird.

(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu loeschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen
nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 23 Abs. 2 behoben wird. Die Eintragung ist
ferner zu loeschen, wenn die aerztliche Bescheinigung ueber die erste Nachuntersuchung
nach § 33 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spaetestens am Tag der Anmeldung
des Auszubildenden zur Zwischenpruefung oder zum ersten Teil der Gesellenpruefung zur
Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 23 Abs. 2 behoben wird.

§ 30


                                             - 15 -
       
                                                                               

(1) Der Ausbildende hat unverzueglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags
die Eintragung in die Lehrlingsrolle zu beantragen. Eine Ausfertigung der
Vertragsniederschrift ist beizufuegen. Entsprechendes gilt bei Aenderungen des
wesentlichen Vertragsinhalts.

(2) Der Ausbildende hat anzuzeigen
1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche Ausbildung des Lehrlings
   (Auszubildenden),
2. die Bestellung von Ausbildern.


Vierter Abschnitt
Pruefungswesen

§ 31
(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) sind
Gesellenpruefungen durchzufuehren. Die Pruefung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal
wiederholt werden. Sofern die Gesellenpruefung in zwei zeitlich auseinander fallenden
Teilen durchgefuehrt wird, ist der erste Teil der Gesellenpruefung nicht eigenstaendig
wiederholbar.

(2) Dem Pruefling ist ein Zeugnis auszustellen. Dem Ausbildenden werden auf dessen
Verlangen die Ergebnisse der Gesellenpruefung des Lehrlings (Auszubildenden)
uebermittelt. Sofern die Gesellenpruefung in zwei zeitlich auseinander fallenden
Teilen durchgefuehrt wird, ist das Ergebnis der Pruefungsleistung im ersten Teil der
Gesellenpruefung dem Pruefling schriftlich mitzuteilen.

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) eine englischsprachige
und eine franzoesischsprachige Uebersetzung beizufuegen. Auf Antrag des Lehrlings
(Auszubildenden) kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem
Zeugnis ausgewiesen werden.

(4) Die Pruefung ist fuer den Lehrling (Auszubildenden) gebuehrenfrei.

§ 32
Durch die Gesellenpruefung ist festzustellen, ob der Pruefling die berufliche
Handlungsfaehigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes erworben hat. In
ihr soll der Pruefling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten
beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Faehigkeiten besitzt und mit
dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, fuer die Berufsausbildung wesentlichen
Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

§ 33
(1) Fuer die Abnahme der Gesellenpruefung errichtet die Handwerkskammer
Pruefungsausschuesse. Mehrere Handwerkskammern koennen bei einer von ihnen gemeinsame
Pruefungsausschuesse errichten. Die Handwerkskammer kann Handwerksinnungen ermaechtigen,
Gesellenpruefungsausschuesse zu errichten, wenn die Leistungsfaehigkeit der
Handwerksinnung die ordnungsgemaesse Durchfuehrung der Pruefung sicherstellt.

(2) Werden von einer Handwerksinnung Gesellenpruefungsausschuesse errichtet, so sind
sie fuer die Abnahme der Gesellenpruefung aller Lehrlinge (Auszubildenden) der in
der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirks zustaendig, soweit nicht die
Handwerkskammer etwas anderes bestimmt.

(3) Der Pruefungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht muendlich zu erbringender
Pruefungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender
Schulen, einholen.



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(4) Im Rahmen der Begutachtung nach Absatz 3 sind die wesentlichen Ablaeufe zu
dokumentieren und die fuer die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.

§ 34
(1) Der Pruefungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder muessen
fuer die Pruefungsgebiete sachkundig und fuer die Mitwirkung im Pruefungswesen geeignet
sein.

(2) Dem Pruefungsausschuss muessen als Mitglieder fuer zulassungspflichtige Handwerke
Arbeitgeber oder Betriebsleiter und Arbeitnehmer in gleicher Zahl, fuer zulassungsfreie
Handwerke oder handwerksaehnliche Gewerbe Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehoeren.
Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder muessen in zulassungspflichtigen
Handwerken Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in zulassungsfreien Handwerken oder
handwerksaehnlichen Gewerben Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die
Mitglieder haben Stellvertreter. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden laengstens
fuer fuenf Jahre berufen oder gewaehlt.

(3) Die Arbeitgeber muessen in dem zulassungspflichtigen Handwerk, fuer das
der Pruefungsausschuss errichtet ist, die Meisterpruefung abgelegt haben oder
zum Ausbilden berechtigt sein. In dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem
handwerksaehnlichen Gewerbe, fuer das der Pruefungsausschuss errichtet ist, muessen
die Arbeitgeber oder die Beauftragten der Arbeitgeber die Gesellenpruefung oder
eine entsprechende Abschlusspruefung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach §
4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem
Gewerbe taetig sein. Die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer muessen
die Gesellenpruefung in dem zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder
in dem handwerksaehnlichen Gewerbe, fuer das der Pruefungsausschuss errichtet ist, oder
eine entsprechende Abschlusspruefung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des
Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe
taetig sein. Arbeitnehmer, die eine entsprechende auslaendische Befaehigung erworben haben
und handwerklich taetig sind, koennen in den Pruefungsausschuss berufen werden.

(4) Die Mitglieder werden von der Handwerkskammer berufen. Die Arbeitnehmer
und die Beauftragten der Arbeitnehmer der von der Handwerkskammer errichteten
Pruefungsausschuesse werden auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter in der
Vollversammlung der Handwerkskammer berufen. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule
wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehoerde oder der von ihr bestimmten Stelle
berufen.

(5) Fuer die mit Ermaechtigung der Handwerkskammer von der Handwerksinnung errichteten
Pruefungsausschuesse werden die Arbeitgeber und die Beauftragten der Arbeitgeber von
der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer von dem
Gesellenausschuss gewaehlt. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen
mit der Schulaufsichtsbehoerde oder der von ihr bestimmten Stelle nach Anhoerung der
Handwerksinnung von der Handwerkskammer berufen.

(6) Die Mitglieder der Pruefungsausschuesse koennen nach Anhoerung der an ihrer Berufung
Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Absaetze 4 und 5 gelten fuer die
Stellvertreter entsprechend.

(7) Die Taetigkeit im Pruefungsausschuss ist ehrenamtlich. Fuer bare Auslagen und fuer
Zeitversaeumnis ist, soweit eine Entschaedigung nicht von anderer Seite gewaehrt wird,
eine angemessene Entschaedigung zu zahlen, deren Hoehe von der Handwerkskammer mit
Genehmigung der obersten Landesbehoerde festgesetzt wird.

(8) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl
von Mitgliedern des Pruefungsausschusses nicht berufen werden kann.

§ 35
Der Pruefungsausschuss waehlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben

                                             - 17 -
        
                                                                                

Mitgliedergruppe angehoeren. Der Pruefungsausschuss ist beschlussfaehig, wenn zwei Drittel
der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschliesst mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.

§ 35a
(1) Beschluesse ueber die Noten zur Bewertung einzelner Pruefungsleistungen, der Pruefung
insgesamt sowie ueber das Bestehen und Nichtbestehen der Gesellenpruefung werden vom
Pruefungsausschuss gefasst.

(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitzende
mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht muendlich zu
erbringender Pruefungsleistungen beauftragen. Die Beauftragten sollen nicht derselben
Mitgliedergruppe angehoeren.

(3) Die nach Absatz 2 beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Ablaeufe
und halten die fuer die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.

§ 36
(1) Zur Gesellenpruefung ist zuzulassen,
1. wer die Ausbildungszeit zurueckgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht spaeter
   als zwei Monate nach dem Pruefungstermin endet,
2. wer an vorgeschriebenen Zwischenpruefungen teilgenommen sowie vorgeschriebene
   schriftliche Ausbildungsnachweise gefuehrt hat und
3. wessen Berufsausbildungsverhaeltnis in die Lehrlingsrolle eingetragen oder aus einem
   Grund nicht eingetragen ist, den weder der Lehrling (Auszubildende) noch dessen
   gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

(2) Zur Gesellenpruefung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule
oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser
Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Gewerbe
der Anlage A oder der Anlage B) entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der
Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung
   gleichwertig ist,
2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung
   durchgefuehrt wird, und
3. durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung
   gewaehrleistet.
Die Landesregierungen werden ermaechtigt, im Benehmen mit dem Landesausschuss
fuer Berufsbildung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Bildungsgaenge
die Voraussetzungen der Saetze 1 und 2 erfuellen. Die Ermaechtigung kann durch
Rechtsverordnung auf oberste Landesbehoerden weiter uebertragen werden.

§ 36a
(1) Sofern die Gesellenpruefung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen
durchgefuehrt wird, ist ueber die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden.

(2) Zum ersten Teil der Gesellenpruefung ist zuzulassen, wer die in der
Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurueckgelegt hat und
die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfuellt.

(3) Zum zweiten Teil der Gesellenpruefung ist zuzulassen, wer ueber die Voraussetzungen
in § 36 Abs. 1 hinaus am ersten Teil der Gesellenpruefung teilgenommen hat. Dies gilt
nicht, wenn der Lehrling (Auszubildende) aus Gruenden, die er nicht zu vertreten hat,
am ersten Teil der Gesellenpruefung nicht teilgenommen hat. In diesem Fall ist der erste
Teil der Gesellenpruefung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.

                                              - 18 -
        
                                                                                

§ 37
(1) Der Lehrling (Auszubildende) kann nach Anhoerung des Ausbildenden und der
Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Gesellenpruefung zugelassen werden,
wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Gesellenpruefung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das
Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf
taetig gewesen ist, in dem er die Pruefung ablegen will. Als Zeiten der Berufstaetigkeit
gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlaegigen Ausbildungsberuf. Vom
Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn
durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der
Bewerber die berufliche Handlungsfaehigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Pruefung
rechtfertigt. Auslaendische Bildungsabschluesse und Zeiten der Berufstaetigkeit im Ausland
sind dabei zu beruecksichtigen.

(3) Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur
Gesellenpruefung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von
ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse
und Faehigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Pruefung rechtfertigen.

§ 37a
(1) Ueber die Zulassung zur Gesellenpruefung entscheidet der Vorsitzende des
Pruefungsausschusses. Haelt er die Zulassungsvoraussetzungen nicht fuer gegeben, so
entscheidet der Pruefungsausschuss.

(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der
Entscheidung ueber die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.

§ 38
(1) Die Handwerkskammer hat eine Pruefungsordnung fuer die Gesellenpruefung zu erlassen.
Die Pruefungsordnung bedarf der Genehmigung der zustaendigen obersten Landesbehoerde.

(2) Die Pruefungsordnung muss die Zulassung, die Gliederung der Pruefung, die
Bewertungsmassstaebe, die Erteilung der Pruefungszeugnisse, die Folgen von Verstoessen
gegen die Pruefungsordnung und die Wiederholungspruefung regeln. Sie kann vorsehen, dass
Pruefungsaufgaben, die ueberregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei
der Handwerkskammer erstellt oder ausgewaehlt werden, zu uebernehmen sind, sofern diese
Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewaehlt werden, die entsprechend § 34 Abs. 2
zusammengesetzt sind.

(3) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts fuer Berufsbildung erlaesst fuer die
Pruefungsordnung Richtlinien.

§ 39
(1) Waehrend der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstands eine
Zwischenpruefung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzufuehren. Die §§ 31 bis 33
gelten entsprechend.

(2) Sofern die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Gesellenpruefung in zwei zeitlich
auseinander fallenden Teilen durchgefuehrt wird, findet Absatz 1 keine Anwendung.

§ 39a
(1) Zusaetzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Faehigkeiten nach § 26 Abs.
2 Nr. 5 werden gesondert geprueft und bescheinigt. Das Ergebnis der Pruefung nach § 31
bleibt unberuehrt.

(2) § 31 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 33 bis 35a und 38 gelten entsprechend.

§ 40

                                              - 19 -
        
                                                                                

(1) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium fuer Bildung und Forschung nach Anhoerung des Hauptausschusses
des Bundesinstituts fuer Berufsbildung durch Rechtsverordnung ausserhalb des
Anwendungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Pruefungszeugnisse den entsprechenden
Zeugnissen ueber das Bestehen der Gesellenpruefung gleichstellen, wenn die
Berufsausbildung und die in der Pruefung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten,
Kenntnisse und Faehigkeiten gleichwertig sind.

(2) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium fuer Bildung und Forschung nach Anhoerung des Hauptausschusses
des Bundesinstituts fuer Berufsbildung durch Rechtsverordnung im Ausland erworbene
Pruefungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen ueber das Bestehen der Gesellenpruefung
gleichstellen, wenn die in der Pruefung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten,
Kenntnisse und Faehigkeiten gleichwertig sind.

Fuenfter Abschnitt
Regelung und Ueberwachung der Berufsausbildung

§ 41
Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die Handwerkskammer die Durchfuehrung der
Berufsausbildung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

§ 41a
(1) Die Handwerkskammer ueberwacht die Durchfuehrung
1. der Berufsausbildungsvorbereitung,
2. der Berufsausbildung und
3. der beruflichen Umschulung
und foerdert diese durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen. Sie hat
zu diesem Zweck Berater zu bestellen. § 111 ist anzuwenden.

(2) Ausbildende, Umschulende und Anbieter von Massnahmen der
Berufsausbildungsvorbereitung sind auf Verlangen verpflichtet, die fuer die Ueberwachung
notwendigen Auskuenfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der
Ausbildungsstaetten zu gestatten.

(3) Die Durchfuehrung von Auslandsaufenthalten nach § 2 Abs. 3 des
Berufsbildungsgesetzes ueberwacht und foerdert die Handwerkskammer in geeigneter Weise.
Betraegt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als vier Wochen, ist
hierfuer ein mit der Handwerkskammer abgestimmter Plan erforderlich.

(4) Die Handwerkskammer teilt der Aufsichtsbehoerde nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Wahrnehmungen mit, die fuer die Durchfuehrung des Jugendarbeitsschutzgesetzes von
Bedeutung sein koennen.

Sechster Abschnitt
Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

§ 42
(1) Als Grundlage fuer eine einheitliche berufliche Fortbildung kann das
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
fuer Wirtschaft und Technologie nach Anhoeren des Hauptausschusses des Bundesinstituts
fuer Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, Fortbildungsabschluesse anerkennen und hierfuer Pruefungsregelungen erlassen
(Fortbildungsordnung).


                                              - 20 -
        
                                                                                

(2) Die Fortbildungsordnung hat festzulegen
1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Pruefung,
3. die Zulassungsvoraussetzungen sowie
4. das Pruefungsverfahren.

§ 42a
Soweit Rechtsverordnungen nach § 42 nicht erlassen sind, kann die Handwerkskammer
Fortbildungspruefungsregelungen erlassen. Die Vorschriften ueber die
Meisterpruefung bleiben unberuehrt. Die Handwerkskammer regelt die Bezeichnung
des Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Pruefungen, ihre
Zulassungsvoraussetzungen sowie das Pruefungsverfahren.

§ 42b
Sofern die Fortbildungsordnung (§ 42) oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42a)
Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind auslaendische Bildungsabschluesse und Zeiten der
Berufstaetigkeit im Ausland zu beruecksichtigen.

§ 42c
(1) Fuer die Durchfuehrung von Pruefungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet
die Handwerkskammer Pruefungsausschuesse. § 31 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 34 bis 35a, 37a
und 38 gelten entsprechend.

(2) Der Pruefling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Pruefungsbestandteile durch
die Handwerkskammer zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Pruefung vor einer
oeffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
Pruefungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungspruefung
innerhalb von fuenf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Pruefung
erfolgt.

§ 42d
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung nach Anhoerung des Hauptausschusses
des Bundesinstituts fuer Berufsbildung durch Rechtsverordnung ausserhalb des
Anwendungsbereichs dieses Gesetzes oder im Ausland erworbene Pruefungszeugnisse den
entsprechenden Zeugnissen ueber das Bestehen einer Fortbildungspruefung auf der Grundlage
der §§ 42 und 42a gleichstellen, wenn die in der Pruefung nachzuweisenden beruflichen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Faehigkeiten gleichwertig sind.

§ 42e
Als Grundlage fuer eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
fuer Wirtschaft und Technologie nach Anhoerung des Hauptausschusses des Bundesinstituts
fuer Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf,
1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,
2. das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,
3. die Anforderungen der Umschulungspruefung und ihre Zulassungsvoraussetzungen sowie
4. das Pruefungsverfahren der Umschulung
unter Beruecksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung
bestimmen (Umschulungsordnung).

§ 42f

                                              - 21 -
        
                                                                                

Soweit Rechtsverordnungen nach § 42e nicht erlassen sind, kann die Handwerkskammer
Umschulungspruefungsregelungen erlassen. Die Handwerkskammer regelt die Bezeichnung
des Umschulungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Pruefungen, ihre
Zulassungsvoraussetzungen sowie das Pruefungsverfahren unter Beruecksichtigung der
besonderen Erfordernisse beruflicher Erwachsenenbildung.

§ 42g
Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 42e) oder eine Regelung der Handwerkskammer (§
42f) auf die Umschulung fuer einen anerkannten Ausbildungsberuf (Gewerbe der Anlage A
oder der Anlage B) richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 26 Abs. 1 Nr. 3), der
Ausbildungsrahmenplan (§ 26 Abs. 1 Nr. 4) und die Pruefungsanforderungen (§ 26 Abs. 1
Nr. 5) zugrunde zu legen. Die §§ 21 bis 24 gelten entsprechend.

§ 42h
Sofern die Umschulungsordnung (§ 42e) oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42f)
Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind auslaendische Bildungsabschluesse und Zeiten der
Berufstaetigkeit im Ausland zu beruecksichtigen.

§ 42i
(1) Massnahmen der beruflichen Umschulung muessen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den
besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen.

(2) Der Umschulende hat die Durchfuehrung der beruflichen Umschulung unverzueglich vor
Beginn der Massnahme der Handwerkskammer schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht
erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhaeltnisses. Bei Abschluss
eines Umschulungsvertrages ist eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift beizufuegen.

(3) Fuer die Durchfuehrung von Pruefungen im Bereich der beruflichen Umschulung errichtet
die Handwerkskammer Pruefungsausschuesse. § 31 Abs. 2 2 und 3 sowie die §§ 34 bis 35a,
37a und 38 gelten entsprechend.

(4) Der Pruefling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Pruefungsbestandteile durch
die Handwerkskammer zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Pruefung vor einer
oeffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
Pruefungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungspruefung
innerhalb von fuenf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Pruefung
erfolgt.

§ 42j
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung nach Anhoerung des Hauptausschusses
des Bundesinstituts fuer Berufsbildung durch Rechtsverordnung ausserhalb des
Anwendungsbereichs dieses Gesetzes oder im Ausland erworbene Pruefungszeugnisse den
entsprechenden Zeugnissen ueber das Bestehen einer Umschulungspruefung auf der Grundlage
der §§ 42e und 42f gleichstellen, wenn die in der Pruefung nachzuweisenden beruflichen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Faehigkeiten gleichwertig sind.

Siebenter Abschnitt
Berufliche Bildung behinderter Menschen,
Berufsausbildungsvorbereitung

§ 42k
Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in
anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.

§ 42l

                                              - 22 -
        
                                                                                

(1) Regelungen nach den §§ 38 und 41 sollen die besonderen Verhaeltnisse behinderter
Menschen beruecksichtigen. Dies gilt insbesondere fuer die zeitliche und sachliche
Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Pruefungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln
und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebaerdendolmetscher fuer
hoerbehinderte Menschen.

(2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist in die
Lehrlingsrolle (§ 28) einzutragen. Der behinderte Mensch ist zur Gesellenpruefung auch
zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.

§ 42m
(1) Fuer behinderte Menschen, fuer die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine
Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, trifft
die Handwerkskammer auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen
Vertreter Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses
des Bundesinstituts fuer Berufsbildung. Die Ausbildungsinhalte sollen unter
Beruecksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den
Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden. Im Antrag nach Satz 1 ist
eine Ausbildungsmoeglichkeit in dem angestrebten Ausbildungsgang nachzuweisen.

(2) § 42l Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 42n
Fuer die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen
gelten die §§ 42k bis 42m entsprechend, soweit Art und Schwere der Behinderung dies
erfordern.

§ 42o
(1) Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich an lernbeeintraechtigte oder sozial
benachteiligte Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in
einem anerkannten Ausbildungsberuf (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) noch
nicht erwarten laesst. Sie muss nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen
Erfordernissen des in Satz 1 genannten Personenkreises entsprechen und durch umfassende
sozialpaedagogische Betreuung und Unterstuetzung begleitet werden.

(2) Fuer die Berufsausbildungsvorbereitung, die nicht im Rahmen des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, oeffentlich gefoerderter Massnahmen
durchgefuehrt wird, gelten die §§ 21 bis 24 entsprechend.

§ 42p
(1) Die Vermittlung von Grundlagen fuer den Erwerb beruflicher Handlungsfaehigkeit (§
1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes) kann insbesondere durch inhaltlich und zeitlich
abgegrenzte Lerneinheiten erfolgen, die aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe
(Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) entwickelt werden (Qualifizierungsbausteine).

(2) Ueber vermittelte Grundlagen fuer den Erwerb beruflicher Handlungsfaehigkeit stellt
der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung eine Bescheinigung aus. Das Naehere
regelt das Bundesministerium fuer Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie nach Anhoerung des Hauptausschusses des
Bundesinstituts fuer Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.

§ 42q
(1) Die nach Landesrecht zustaendige Behoerde hat die Berufsausbildungsvorbereitung zu
untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 42o Abs. 1 nicht vorliegen.

(2) Der Anbieter hat die Durchfuehrung von Massnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung
vor Beginn der Massnahme der Handwerkskammer schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht


                                              - 23 -
       
                                                                               

erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages sowie die nach
§ 88 Abs. 1 Nr. 5 des Berufsbildungsgesetzes erforderlichen Angaben.

(3) Die Absaetze 1 und 2 sowie § 41a finden keine Anwendung, soweit die
Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
anderer vergleichbarer, oeffentlich gefoerderter Massnahmen durchgefuehrt wird. Dies gilt
nicht, sofern der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung nach § 421m des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch gefoerdert wird.

Achter Abschnitt
Berufsbildungsausschuss

§ 43
(1) Die Handwerkskammer errichtet einen Berufsausbildungsausschuss. Ihm gehoeren sechs
Arbeitgeber, sechs Arbeitnehmer und sechs Lehrer an berufsbildenden Schulen an, die
Lehrer mit beratender Stimme.

(2) Die Vertreter der Arbeitgeber werden von der Gruppe der Arbeitgeber, die Vertreter
der Arbeitnehmer von der Gruppe der Vertreter der Gesellen und der anderen Arbeitnehmer
mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in der Vollversammlung gewaehlt. Die Lehrer
an berufsbildenden Schulen werden von der nach Landesrecht zustaendigen Behoerde als
Mitglieder berufen. Die Amtszeit der Mitglieder betraegt laengstens fuenf Jahre.

(3) § 34 Abs. 7 gilt entsprechend.

(4) Die Mitglieder koennen nach Anhoeren der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem
Grund abberufen werden.

(5) Die Mitglieder haben Stellvertreter, die bei Verhinderung der Mitglieder an deren
Stelle treten. Die Absaetze 1 bis 4 gelten fuer die Stellvertreter entsprechend.

(6) Der Berufsbildungsausschuss waehlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben
Mitgliedergruppe angehoeren.

§ 44
(1) Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen
Bildung zu unterrichten und zu hoeren. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige
Entwicklung der Qualitaet der beruflichen Bildung hinzuwirken.

(2) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss anzuhoeren ist, sind
insbesondere:
1. Erlass von Verwaltungsgrundsaetzen ueber die Eignung von Ausbildungs- und
   Umschulungsstaetten, fuer das Fuehren von schriftlichen Ausbildungsnachweisen,
   fuer die Verkuerzung der Ausbildungsdauer, fuer die vorzeitige Zulassung zur
   Gesellenpruefung, fuer die Durchfuehrung der Pruefungen, zur Durchfuehrung von ueber- und
   ausserbetrieblicher Ausbildung sowie Verwaltungsrichtlinien zur beruflichen Bildung,
2. Umsetzung der vom Landesausschuss fuer Berufsbildung (§ 82 des
   Berufsbildungsgesetzes) empfohlenen Massnahmen,
3. wesentliche inhaltliche Aenderungen des Ausbildungsvertragsmusters.

(3) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss zu unterrichten ist,
sind insbesondere:
1. Zahl und Art der der Handwerkskammer angezeigten Massnahmen der
   Berufsausbildungsvorbereitung und beruflichen Umschulung sowie der eingetragenen
   Berufsausbildungsverhaeltnisse,
2. Zahl und Ergebnisse von durchgefuehrten Pruefungen sowie hierbei gewonnene
   Erfahrungen,

                                             - 24 -
        
                                                                                

3. Taetigkeit der Berater und Beraterinnen nach § 41a Abs. 1 Satz 2,
4. fuer den raeumlichen und fachlichen Zustaendigkeitsbereich der Handwerkskammer neue
   Formen, Inhalte und Methoden der Berufsbildung,
5. Stellungnahmen oder Vorschlaege der Handwerkskammer gegenueber anderen Stellen und
   Behoerden, soweit sie sich auf die Durchfuehrung dieses Gesetzes oder der auf Grund
   dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften im Bereich der beruflichen Bildung
   beziehen,
6. Bau eigener ueberbetrieblicher Berufsbildungsstaetten,
7. Beschluesse nach Absatz 5 sowie beschlossene Haushaltsansaetze zur Durchfuehrung der
   Berufsbildung mit Ausnahme der Personalkosten,
8. Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus Ausbildungsverhaeltnissen,
9. Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbildung im Zustaendigkeitsbereich der
   Handwerkskammer beruehren.

(4) Vor einer Beschlussfassung in der Vollversammlung ueber Vorschriften zur Durchfuehrung
der Berufsbildung, insbesondere nach den §§ 41, 42, 42a und 42e bis 42g, ist die
Stellungnahme des Berufsbildungsausschusses einzuholen. Der Berufsbildungsausschuss kann
der Vollversammlung auch von sich aus Vorschlaege fuer Vorschriften zur Durchfuehrung der
Berufsbildung vorlegen. Die Stellungnahmen und Vorschlaege des Berufsbildungsausschusses
sind zu begruenden.

(5) Die Vorschlaege und Stellungnahmen des Berufsbildungsausschusses gelten
vorbehaltlich der Vorschrift des Satzes 2 als von der Vollversammlung angenommen,
wenn sie nicht mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Vollversammlung
in ihrer naechsten Sitzung geaendert oder abgelehnt werden. Beschluesse, zu deren
Durchfuehrung die fuer Berufsbildung im laufenden Haushalt vorgesehenen Mittel
nicht ausreichen oder zu deren Durchfuehrung in folgenden Haushaltsjahren Mittel
bereitgestellt werden muessen, die die Ausgaben fuer Berufsbildung des laufenden
Haushalts nicht unwesentlich uebersteigen, beduerfen der Zustimmung der Vollversammlung.

(6) Abweichend von § 43 Abs. 1 haben die Lehrkraefte Stimmrecht bei Beschluessen zu
Angelegenheiten der Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung, soweit sich die
Beschluesse unmittelbar auf die Organisation der schulischen Berufsbildung (§ 2 Abs. 1
Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes) auswirken.

§ 44a
(1) Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfaehig, wenn mehr als die Haelfte seiner
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschliesst mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.

(2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der
Einberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, dass er mit Zustimmung von zwei
Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachtraeglich auf die Tagesordnung gesetzt
wird.

§ 44b
Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschaeftsordnung. Sie kann die Bildung von
Unterausschuessen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses
angehoeren. Fuer die Unterausschuesse gelten § 43 Abs. 2 bis 6 und § 44a entsprechend.

Dritter Teil
Meisterpruefung, Meistertitel

Erster Abschnitt
Meisterpruefung in einem zulassungspflichtigen Handwerk

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§ 45
(1) Als Grundlage fuer ein geordnetes und einheitliches Meisterpruefungswesen fuer
zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung und Forschung durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,
1. welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungspflichtigen
   Handwerken zum Zwecke der Meisterpruefung zu beruecksichtigen
   (Meisterpruefungsberufsbild A) und
2. welche Anforderungen in der Meisterpruefung zu stellen sind.

(2) Durch die Meisterpruefung ist festzustellen, ob der Pruefling befaehigt ist, ein
zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft auszuueben und selbstaendig zu fuehren sowie
Lehrlinge ordnungsgemaess auszubilden.

(3) Der Pruefling hat in vier selbstaendigen Pruefungsteilen nachzuweisen, dass er
wesentliche Taetigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten kann (Teil I),
die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen
betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) sowie
die erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt.

(4) Bei der Pruefung in Teil I koennen in der Rechtsverordnung Schwerpunkte gebildet
werden. In dem schwerpunktspezifischen Bereich hat der Pruefling nachzuweisen, dass er
wesentliche Taetigkeiten in dem von ihm gewaehlten Schwerpunkt meisterhaft verrichten
kann. Fuer den schwerpunktuebergreifenden Bereich sind die Grundfertigkeiten und
Grundkenntnisse nachzuweisen, die die fachgerechte Ausuebung auch dieser Taetigkeiten
ermoeglichen.

§ 46
(1) Der Pruefling ist von der Ablegung einzelner Teile der Meisterpruefung befreit,
wenn er eine dem jeweiligen Teil der Meisterpruefung vergleichbare Pruefung auf Grund
einer nach § 42 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 dieses Gesetzes oder § 53
des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder eine andere vergleichbare
Pruefung vor einer oeffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder
vor einem staatlichen Pruefungsausschuss erfolgreich abgelegt hat. Er ist von der
Ablegung der Teile III und IV befreit, wenn er die Meisterpruefung in einem anderen
zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksaehnlichen
Gewerbe bestanden hat.

(2) Prueflinge, die andere deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Pruefungen mit
Erfolg abgelegt haben, sind auf Antrag durch den Meisterpruefungsausschuss von einzelnen
Teilen der Meisterpruefung zu befreien, wenn bei diesen Pruefungen mindestens die
gleichen Anforderungen gestellt werden wie in der Meisterpruefung. Der Abschlusspruefung
an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome nach § 7 Abs. 2 Satz 4.

(3) Der Pruefling ist auf Antrag von der Ablegung der Pruefung in gleichartigen
Pruefungsbereichen, Pruefungsfaechern oder Handlungsfeldern durch den
Meisterpruefungsausschuss zu befreien, wenn er die Meisterpruefung in einem anderen
zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder handwerksaehnlichen Gewerbe
bestanden hat oder eine andere vergleichbare Pruefung vor einer oeffentlichen oder
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Pruefungsausschuss
erfolgreich abgelegt hat.

(4) Der Meisterpruefungsausschuss entscheidet auf Antrag des Prueflings auch ueber
Befreiungen auf Grund auslaendischer Bildungsabschluesse.

§ 47
(1) Die Meisterpruefung wird durch Meisterpruefungsausschuesse abgenommen. Fuer die
Handwerke werden Meisterpruefungsausschuesse als staatliche Pruefungsbehoerden am
Sitz der Handwerkskammer fuer ihren Bezirk errichtet. Die oberste Landesbehoerde
kann in besonderen Faellen die Errichtung eines Meisterpruefungsausschusses
                                             - 26 -
       
                                                                               

fuer mehrere Handwerkskammerbezirke anordnen und hiermit die fuer den Sitz des
Meisterpruefungsausschusses zustaendige hoehere Verwaltungsbehoerde beauftragen.
Soll der Meisterpruefungsausschuss fuer Handwerkskammerbezirke mehrerer Laender
zustaendig sein, so bedarf es hierfuer des Einvernehmens der beteiligten obersten
Landesbehoerden. Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
zu bestimmen, dass abweichend von Satz 3 an Stelle der obersten Landesbehoerde die
hoehere Verwaltungsbehoerde zustaendig ist. Sie koennen diese Ermaechtigung auf oberste
Landesbehoerden uebertragen.

(2) Die hoehere Verwaltungsbehoerde errichtet die Meisterpruefungsausschuesse nach
Anhoerung der Handwerkskammer und ernennt auf Grund ihrer Vorschlaege die Mitglieder
und die Stellvertreter fuer laengstens fuenf Jahre. Die Geschaeftsfuehrung der
Meisterpruefungsausschuesse liegt bei der Handwerkskammer.

§ 48
(1) Der Meisterpruefungsausschuss besteht aus fuenf Mitgliedern; fuer die Mitglieder
sind Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder und die Stellvertreter sollen das
vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk
taetig zu sein; er soll dem zulassungspflichtigen Handwerk, fuer welches der
Meisterpruefungsausschuss errichtet ist, nicht angehoeren.

(3) Zwei Beisitzer muessen das Handwerk, fuer das der Meisterpruefungsausschuss errichtet
ist, mindestens seit einem Jahr selbstaendig als stehendes Gewerbe betreiben und in
diesem Handwerk die Meisterpruefung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von
Lehrlingen besitzen oder in dem zulassungspflichtigen Handwerk als Betriebsleiter,
die in ihrer Person die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfuellen,
taetig sein.

(4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem zulassungspflichtigen Handwerk,
fuer das der Meisterpruefungsausschuss errichtet ist, die Meisterpruefung abgelegt
hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in dem betreffenden
zulassungspflichtigen Handwerk taetig ist.

(5) Fuer die Abnahme der Pruefung in der wirtschaftlichen Betriebsfuehrung sowie in den
kaufmaennischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnissen soll ein Beisitzer
bestellt werden, der in diesen Pruefungsgebieten besonders sachkundig ist und dem
Handwerk nicht anzugehoeren braucht.

(6) § 34 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gelten entsprechend.

§ 49
(1) Zur Meisterpruefung ist zuzulassen, wer eine Gesellenpruefung in dem
zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterpruefung ablegen will, oder
in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende
Abschlusspruefung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Pruefung auf Grund
einer nach § 45 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung
bestanden hat.

(2) Zur Meisterpruefung ist auch zuzulassen, wer eine andere Gesellenpruefung oder eine
andere Abschlusspruefung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in
dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterpruefung ablegen will, eine
mehrjaehrige Berufstaetigkeit ausgeuebt hat. Fuer die Zeit der Berufstaetigkeit duerfen
nicht mehr als drei Jahre gefordert werden. Ferner ist der erfolgreiche Abschluss einer
Fachschule bei einjaehrigen Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjaehrigen Fachschulen mit
zwei Jahren auf die Berufstaetigkeit anzurechnen.

(3) Ist der Pruefling in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die
Meisterpruefung ablegen will, selbstaendig, als Werkmeister oder in aehnlicher Stellung
taetig gewesen, oder weist er eine der Gesellentaetigkeit gleichwertige praktische
Taetigkeit nach, so ist die Zeit dieser Taetigkeit anzurechnen.

                                             - 27 -
        
                                                                                

(4) Die Handwerkskammer kann auf Antrag
1. eine auf drei Jahre festgesetzte Dauer der Berufstaetigkeit unter besonderer
   Beruecksichtigung der in der Gesellen- oder Abschlusspruefung und waehrend der Zeit
   der Berufstaetigkeit nachgewiesenen beruflichen Befaehigung abkuerzen,
2. in Ausnahmefaellen von den Voraussetzungen der Absaetze 1 bis 4 ganz oder teilweise
   befreien,
3. unter Beruecksichtigung auslaendischer Bildungsabschluesse und Zeiten der
   Berufstaetigkeit im Ausland von den Voraussetzungen der Absaetze 1 bis 4 ganz oder
   teilweise befreien.
Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme des Meisterpruefungsausschusses einholen.

(5) Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Meisterpruefungsausschusses ausgesprochen.
Haelt der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen nicht fuer gegeben, so entscheidet
der Pruefungsausschuss.

§ 50
(1) Die durch die Abnahme der Meisterpruefung entstehenden Kosten traegt die
Handwerkskammer. Das Zulassungs- und Pruefungsverfahren wird durch eine von
der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehoerde zu erlassende
Meisterpruefungsordnung geregelt.

(2) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften ueber das Zulassungs- und
Pruefungsverfahren nach Absatz 1 Satz 2 zu erlassen.

§ 50a
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates im Ausland erworbene Pruefungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen
ueber das Bestehen einer deutschen Meisterpruefung in zulassungspflichtigen Handwerken
gleichstellen, wenn an den Bildungsgang und in den Pruefungen gleichwertige
Anforderungen gestellt werden. Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes bleiben
unberuehrt.

§ 51
Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem
zulassungspflichtigen Handwerk oder in Verbindung mit einer anderen
Ausbildungsbezeichnung, die auf eine Taetigkeit in einem oder mehreren
zulassungspflichtigen Handwerken hinweist, darf nur fuehren, wer fuer dieses
zulassungspflichtige Handwerk oder fuer diese zulassungspflichtigen Handwerke die
Meisterpruefung bestanden hat.

Zweiter Abschnitt
Meisterpruefung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in
einem handwerksaehnlichen Gewerbe

§ 51a
(1) Fuer zulassungsfreie Handwerke oder handwerksaehnliche Gewerbe, fuer die eine
Ausbildungsordnung nach § 25 dieses Gesetzes oder nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes
erlassen worden ist, kann eine Meisterpruefung abgelegt werden.

(2) Als Grundlage fuer ein geordnetes und einheitliches Meisterpruefungswesen fuer
Handwerke oder Gewerbe im Sinne des Absatzes 1 kann das Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung und
Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
bestimmen,
                                          - 28 -
        
                                                                                

1. welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungsfreien Handwerken
   oder handwerksaehnlichen Gewerben zum Zwecke der Meisterpruefung zu beruecksichtigen
   sind (Meisterpruefungsberufsbild B),
2. welche Anforderungen in der Meisterpruefung zu stellen sind.

(3) Durch die Meisterpruefung ist festzustellen, ob der Pruefling eine besondere
Befaehigung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksaehnlichen Gewerbe
erworben hat und Lehrlinge ordnungsgemaess ausbilden kann. Zu diesem Zweck hat der
Pruefling in vier selbstaendigen Pruefungsteilen nachzuweisen, dass er Taetigkeiten
seines zulassungsfreien Handwerks oder seines handwerksaehnlichen Gewerbes meisterhaft
verrichten kann (Teil I), besondere fachtheoretische Kenntnisse (Teil II), besondere
betriebswirtschaftliche, kaufmaennische und rechtliche Kenntnisse (Teil III) sowie die
erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt.

(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse fuehrt die Handwerkskammer Pruefungen
durch und errichtet zu diesem Zweck Pruefungsausschuesse. Die durch die Abnahme der
Meisterpruefung entstehenden Kosten traegt die Handwerkskammer.

(5) Zur Pruefung ist zuzulassen, wer eine Gesellenpruefung oder eine Abschlusspruefung in
einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat. Die Handwerkskammer kann auf Antrag
in Ausnahmefaellen von der Zulassungsvoraussetzung befreien. Fuer die Ablegung des Teils
III der Meisterpruefung entfaellt die Zulassungsvoraussetzung.

(6) Fuer Befreiungen gilt § 46 entsprechend.

(7) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften ueber das Zulassungs- und Pruefungsverfahren
erlassen.

§ 51b
(1) Die Handwerkskammer errichtet an ihrem Sitz fuer ihren Bezirk
Meisterpruefungsausschuesse. Mehrere Handwerkskammern koennen bei einer von ihnen
gemeinsame Meisterpruefungsausschuesse errichten.

(2) Der Meisterpruefungsausschuss besteht aus fuenf Mitgliedern; fuer die Mitglieder sind
Stellvertreter zu berufen. Sie werden fuer laengstens fuenf Jahre ernannt.

(3) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungsfreien Handwerk oder einem
handwerksaehnlichen Gewerbe taetig zu sein; er soll dem zulassungsfreien Handwerk oder
dem handwerksaehnlichen Gewerbe, fuer welches der Meisterpruefungsausschuss errichtet ist,
nicht angehoeren.

(4) Zwei Beisitzer muessen das zulassungsfreie Handwerk oder das handwerksaehnliche
Gewerbe, fuer das der Meisterpruefungsausschuss errichtet ist, mindestens seit einem Jahr
selbstaendig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem zulassungsfreien Handwerk
oder in diesem handwerksaehnlichen Gewerbe die Meisterpruefung abgelegt haben oder das
Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.

(5) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem zulassungsfreien Handwerk oder in
dem handwerksaehnlichen Gewerbe, fuer das der Meisterpruefungsausschuss errichtet ist, die
Meisterpruefung abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in
dem betreffenden zulassungsfreien Handwerk oder handwerksaehnlichen Gewerbe taetig ist.

(6) Fuer die Abnahme der Pruefung der betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und
rechtlichen Kenntnisse sowie der berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse soll ein
Beisitzer bestellt werden, der in diesen Pruefungsgebieten besonders sachkundig ist und
einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksaehnlichen Gewerbe nicht anzugehoeren
braucht.

(7) § 34 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 51c

                                              - 29 -
        
                                                                                

Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates im Ausland erworbene Pruefungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen
ueber das Bestehen einer deutschen Meisterpruefung in einem zulassungsfreien Handwerk
oder handwerksaehnlichen Gewerbe gleichstellen, wenn an den Bildungsgang und in
den Pruefungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden. Die Vorschriften des
Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberuehrt.

§ 51d
Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungsfreien
Handwerk oder handwerksaehnlichen Gewerbe darf nur fuehren, wer die Pruefung nach § 51a
Abs. 3 in diesem Handwerk oder Gewerbe bestanden hat.

Vierter Teil
Organisation des Handwerks

Erster Abschnitt
Handwerksinnungen

§ 52
(1) Inhaber von Betrieben des gleichen zulassungspflichtigen Handwerks oder des
gleichen zulassungsfreien Handwerks oder des gleichen handwerksaehnlichen Gewerbes
oder solcher Handwerke oder handwerksaehnlicher Gewerbe, die sich fachlich oder
wirtschaftlich nahe stehen, koennen zur Foerderung ihrer gemeinsamen gewerblichen
Interessen innerhalb eines bestimmten Bezirks zu einer Handwerksinnung zusammentreten.
Voraussetzung ist, dass fuer das jeweilige Gewerbe eine Ausbildungsordnung erlassen
worden ist. Fuer jedes Gewerbe kann in dem gleichen Bezirk nur eine Handwerksinnung
gebildet werden; sie ist allein berechtigt, die Bezeichnung Innung in Verbindung mit
dem Gewerbe zu fuehren, fuer das sie errichtet ist.

(2) Der Innungsbezirk soll unter Beruecksichtigung einheitlicher Wirtschaftsgebiete so
abgegrenzt sein, dass die Zahl der Innungsmitglieder ausreicht, um die Handwerksinnung
leistungsfaehig zu gestalten, und dass die Mitglieder an dem Leben und den Einrichtungen
der Handwerksinnung teilnehmen koennen. Der Innungsbezirk hat sich mindestens mit dem
Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises zu decken. Die Handwerkskammer
kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine andere Abgrenzung zulassen.

(3) Der Innungsbezirk soll sich nicht ueber den Bezirk einer Handwerkskammer hinaus
erstrecken. Soll der Innungsbezirk ueber den Bezirk einer Handwerkskammer hinaus
erstreckt werden, so bedarf die Bezirksabgrenzung der Genehmigung durch die oberste
Landesbehoerde. Soll sich der Innungsbezirk auch auf ein anderes Land erstrecken, so
kann die Genehmigung nur im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehoerden
erteilt werden.

§ 53
Die Handwerksinnung ist eine Koerperschaft des oeffentlichen Rechts. Sie wird mit
Genehmigung der Satzung rechtsfaehig.

§ 54
(1) Aufgabe der Handwerksinnung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer
Mitglieder zu foerdern. Insbesondere hat sie
1.   den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen,
2.   ein gutes Verhaeltnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen anzustreben,



                                              - 30 -
       
                                                                               

3.    entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu
      regeln und zu ueberwachen sowie fuer die berufliche Ausbildung der Lehrlinge zu
      sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu foerdern,
4.    die Gesellenpruefungen abzunehmen und hierfuer Gesellenpruefungsausschuesse zu
      errichten, sofern sie von der Handwerkskammer dazu ermaechtigt ist,
5.    das handwerkliche Koennen der Meister und Gesellen zu foerdern; zu diesem Zweck
      kann sie insbesondere Fachschulen errichten oder unterstuetzen und Lehrgaenge
      veranstalten,
6.    bei der Verwaltung der Berufsschulen gemaess den bundes- und landesrechtlichen
      Bestimmungen mitzuwirken,
7.    das Genossenschaftswesen im Handwerk zu foerdern,
8.    ueber Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke den Behoerden Gutachten und
      Auskuenfte zu erstatten,
9.    die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfuellung
      ihrer Aufgaben zu unterstuetzen,
10.   die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zustaendigkeit erlassenen Vorschriften
      und Anordnungen durchzufuehren.

(2) Die Handwerksinnung soll
1. zwecks Erhoehung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen
   zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsfuehrung schaffen und foerdern,
2. bei der Vergebung oeffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergebungsstellen
   beraten,
3. das handwerkliche Pressewesen unterstuetzen.

(3) Die Handwerksinnung kann
1. Tarifvertraege abschliessen, soweit und solange solche Vertraege nicht durch den
   Innungsverband fuer den Bereich der Handwerksinnung geschlossen sind,
2. fuer ihre Mitglieder und deren Angehoerige Unterstuetzungskassen fuer Faelle der
   Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfaehigkeit oder sonstiger Beduerftigkeit
   errichten,
3. bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern auf
   Antrag vermitteln.

(4) Die Handwerksinnung kann auch sonstige Massnahmen zur Foerderung der gemeinsamen
gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder durchfuehren.

(5) Die Errichtung und die Rechtsverhaeltnisse der Innungskrankenkassen richten sich
nach den hierfuer geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen.

§ 55
(1) Die Aufgaben der Handwerksinnung, ihre Verwaltung und die Rechtsverhaeltnisse ihrer
Mitglieder sind, soweit gesetzlich nichts darueber bestimmt ist, durch die Satzung zu
regeln.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten ueber
1.    den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerksinnung sowie die Handwerke, fuer
      welche die Handwerksinnung errichtet ist,
2.    die Aufgaben der Handwerksinnung,
3.    den Eintritt, den Austritt und den Ausschluss der Mitglieder,
4.    die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Bemessungsgrundlage fuer die
      Erhebung der Mitgliedsbeitraege,
5.    die Einberufung der Innungsversammlung, das Stimmrecht in ihr und die Art der
      Beschlussfassung,
                                             - 31 -
       
                                                                               

6.    die Bildung des Vorstands,
7.    die Bildung des Gesellenausschusses,
8.    die Beurkundung der Beschluesse der Innungsversammlung und des Vorstands,
9.    die Aufstellung des Haushaltsplans sowie die Aufstellung und Pruefung der
      Jahresrechnung,
10.   die Voraussetzungen fuer die Aenderung der Satzung und fuer die Aufloesung der
      Handwerksinnung sowie den Erlass und die Aenderung der Nebensatzungen,
11.   die Verwendung des bei der Aufloesung der Handwerksinnung verbleibenden Vermoegens.

§ 56
(1) Die Satzung der Handwerksinnung bedarf der Genehmigung durch die Handwerkskammer
des Bezirks, in dem die Handwerksinnung ihren Sitz nimmt.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
1. die Satzung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht,
2. die durch die Satzung vorgesehene Begrenzung des Innungsbezirks die nach § 52 Abs.
   3 Satz 2 erforderliche Genehmigung nicht erhalten hat.

§ 57
(1) Soll in der Handwerksinnung eine Einrichtung der im § 54 Abs. 3 Nr. 2 vorgesehenen
Art getroffen werden, so sind die dafuer erforderlichen Bestimmungen in Nebensatzungen
zusammenzufassen. Diese beduerfen der Genehmigung der Handwerkskammer des Bezirks, in
dem die Handwerksinnung ihren Sitz hat.

(2) Ueber die Einnahmen und Ausgaben solcher Einrichtungen ist getrennt Rechnung
zu fuehren und das hierfuer bestimmte Vermoegen gesondert von dem Innungsvermoegen zu
verwalten. Das getrennt verwaltete Vermoegen darf fuer andere Zwecke nicht verwandt
werden. Die Glaeubiger haben das Recht auf gesonderte Befriedigung aus diesem Vermoegen.

§ 58
(1) Mitglied bei der Handwerksinnung kann jeder Inhaber eines Betriebs eines Handwerks
oder eines handwerksaehnlichen Gewerbes werden, der das Gewerbe ausuebt, fuer welches die
Handwerksinnung gebildet ist. Die Handwerksinnung kann durch Satzung im Rahmen ihrer
oertlichen Zustaendigkeit bestimmen, dass Gewerbetreibende, die ein dem Gewerbe, fuer
welches die Handwerksinnung gebildet ist, fachlich oder wirtschaftlich nahe stehendes
handwerksaehnliches Gewerbe ausueben, fuer das keine Ausbildungsordnung erlassen worden
ist, Mitglied der Handwerksinnung werden koennen.

(2) Uebt der Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder eines handwerksaehnlichen
Gewerbes mehrere Gewerbe aus, so kann er allen fuer diese Gewerbe gebildeten
Handwerksinnungen angehoeren.

(3) Dem Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder eines handwerksaehnlichen Gewerbes,
das den gesetzlichen und satzungsmaessigen Vorschriften entspricht, darf der Eintritt in
die Handwerksinnung nicht versagt werden.

(4) Von der Erfuellung der gesetzlichen und satzungsmaessigen Bedingungen kann zugunsten
einzelner nicht abgesehen werden.

§ 59
Die Handwerksinnung kann Gastmitglieder aufnehmen, die dem Handwerk, fuer das die Innung
gebildet ist, beruflich oder wirtschaftlich nahestehen. Ihre Rechte und Pflichten sind
in der Satzung zu regeln. An der Innungsversammlung nehmen sie mit beratender Stimme
teil.

§ 60

                                             - 32 -
       
                                                                               

Die Organe der Handwerksinnung sind
1. die Innungsversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Ausschuesse.

§ 61
(1) Die Innungsversammlung beschliesst ueber alle Angelegenheiten der Handwerksinnung,
soweit sie nicht vom Vorstand oder den Ausschuessen wahrzunehmen sind. Die
Innungsversammlung besteht aus den Mitgliedern der Handwerksinnung. Die Satzung kann
bestimmen, dass die Innungsversammlung aus Vertretern besteht, die von den Mitgliedern
der Handwerksinnung aus ihrer Mitte gewaehlt werden (Vertreterversammlung); es kann
auch bestimmt werden, dass nur einzelne Obliegenheiten der Innungsversammlung durch eine
Vertreterversammlung wahrgenommen werden.

(2) Der Innungsversammlung obliegt im besonderen
1. die Feststellung des Haushaltsplans und die Bewilligung von Ausgaben, die im
   Haushaltsplan nicht vorgesehen sind;
2. die Beschlussfassung ueber die Hoehe der Innungsbeitraege und ueber die Festsetzung
   von Gebuehren; Gebuehren koennen auch von Nichtmitgliedern, die Taetigkeiten oder
   Einrichtungen der Innung in Anspruch nehmen, erhoben werden;
3. die Pruefung und Abnahme der Jahresrechnung;
4. die Wahl des Vorstands und derjenigen Mitglieder der Ausschuesse, die der Zahl der
   Innungsmitglieder zu entnehmen sind;
5. die Einsetzung besonderer Ausschuesse zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten;
6. der Erlass von Vorschriften ueber die Lehrlingsausbildung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3);
7. die Beschlussfassung ueber
   a) den Erwerb, die Veraeusserung oder die dingliche Belastung von Grundeigentum,
   b) die Veraeusserung von Gegenstaenden, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen
      oder Kunstwert haben,
   c) die Ermaechtigung zur Aufnahme von Krediten,
   d) den Abschluss von Vertraegen, durch welche der Handwerksinnung fortlaufende
      Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Geschaefte der
      Verwaltung,
   e) die Anlegung des Innungsvermoegens;

8. die Beschlussfassung ueber die Aenderung der Satzung und die Aufloesung der
   Handwerksinnung;
9. die Beschlussfassung ueber den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft beim
   Landesinnungsverband.

(3) Die nach Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 gefassten Beschluesse beduerfen der Genehmigung durch
die Handwerkskammer.

§ 62
(1) Zur Gueltigkeit eines Beschlusses der Innungsversammlung ist erforderlich, dass
der Gegenstand bei ihrer Einberufung bezeichnet ist, es sei denn, dass er in der
Innungsversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder
nachtraeglich auf die Tagesordnung gesetzt wird, sofern es sich nicht um einen Beschluss
ueber eine Satzungsaenderung oder Aufloesung der Handwerksinnung handelt.

(2) Beschluesse der Innungsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Mitglieder gefasst. Zu Beschluessen ueber Aenderungen der Satzung der Handwerksinnung ist
eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss
auf Aufloesung der Handwerksinnung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
                                             - 33 -
       
                                                                               

stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Sind in der ersten Innungsversammlung drei
Viertel der Stimmberechtigten nicht erschienen, so ist binnen vier Wochen eine zweite
Innungsversammlung einzuberufen, in welcher der Aufloesungsbeschluss mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder gefasst werden kann. Satz 3 gilt fuer den
Beschluss zur Bildung einer Vertreterversammlung (§ 61 Abs. 1 Satz 3) mit der Massgabe,
dass er auch im Wege schriftlicher Abstimmung gefasst werden kann.

(3) Die Innungsversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Faellen sowie dann
einzuberufen, wenn das Interesse der Handwerksinnung es erfordert. Sie ist ferner
einzuberufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer
Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gruende verlangt; wird dem Verlangen nicht entsprochen oder erfordert es
das Interesse der Handwerksinnung, so kann die Handwerkskammer die Innungsversammlung
einberufen und leiten.

§ 63
Stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind die Mitglieder der Handwerksinnung im
Sinne des § 58 Abs. 1. Fuer eine juristische Person oder eine Personengesellschaft kann
nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen
vorhanden sind.

§ 64
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschaefts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm
und der Handwerksinnung betrifft.

§ 65
(1) Ein gemaess § 63 stimmberechtigtes Mitglied, das Inhaber eines Nebenbetriebs im
Sinne des § 2 Nr. 2 oder 3 ist, kann sein Stimmrecht auf den Leiter des Nebenbetriebs
uebertragen, falls dieser die Pflichten uebernimmt, die seinen Vollmachtgebern gegenueber
der Handwerksinnung obliegen.

(2) Die Satzung kann die Uebertragung der in Absatz 1 bezeichneten Rechte unter den dort
gesetzten Voraussetzungen auch in anderen Ausnahmefaellen zulassen.

(3) Die Uebertragung und die Uebernahme der Rechte bedarf der schriftlichen Erklaerung
gegenueber der Handwerksinnung.

§ 66
(1) Der Vorstand der Handwerksinnung wird von der Innungsversammlung fuer die in der
Satzung bestimmte Zeit mit verdeckten Stimmzetteln gewaehlt. Die Wahl durch Zuruf ist
zulaessig, wenn niemand widerspricht. Ueber die Wahlhandlung ist eine Niederschrift
anzufertigen. Die Wahl des Vorstands ist der Handwerkskammer binnen einer Woche
anzuzeigen.

(2) Die Satzung kann bestimmen, dass die Bestellung des Vorstands jederzeit widerruflich
ist. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Widerruf nur zulaessig ist, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung
oder Unfaehigkeit.

(3) Der Vorstand vertritt die Handwerksinnung gerichtlich und aussergerichtlich. Durch
die Satzung kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstands oder dem
Geschaeftsfuehrer uebertragen werden. Als Ausweis genuegt bei allen Rechtsgeschaeften die
Bescheinigung der Handwerkskammer, dass die darin bezeichneten Personen zur Zeit den
Vorstand bilden.

(4) Die Mitglieder des Vorstands verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich; es kann
ihnen nach naeherer Bestimmung der Satzung Ersatz barer Auslagen und eine Entschaedigung
fuer Zeitversaeumnis gewaehrt werden.


                                             - 34 -
       
                                                                               

§ 67
(1) Die Handwerksinnung kann zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten Ausschuesse
bilden.

(2) Zur Foerderung der Berufsbildung ist ein Ausschuss zu bilden. Er besteht aus einem
Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern, von denen die Haelfte Innungsmitglieder,
die in der Regel Gesellen oder Lehrlinge beschaeftigen, und die andere Haelfte Gesellen
sein muessen.

(3) Die Handwerksinnung kann einen Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten
zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) errichten, der fuer alle
Berufsausbildungsverhaeltnisse der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke
ihres Bezirks zustaendig ist. Die Handwerkskammer erlaesst die hierfuer erforderliche
Verfahrensordnung.

§ 68
(1) Im Interesse eines guten Verhaeltnisses zwischen den Innungsmitgliedern und den
bei ihnen beschaeftigten Gesellen (§ 54 Abs. 1 Nr. 2) wird bei der Handwerksinnung
ein Gesellenausschuss errichtet. Der Gesellenausschuss hat die Gesellenmitglieder der
Ausschuesse zu waehlen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung
vorgesehen ist.

(2) Der Gesellenausschuss ist zu beteiligen
1. bei Erlass von Vorschriften ueber die Regelung der Lehrlingsausbildung (§ 54 Abs. 1
   Nr. 3),
2. bei Massnahmen zur Foerderung und Ueberwachung der beruflichen Ausbildung und zur
   Foerderung der charakterlichen Entwicklung der Lehrlinge (§ 54 Abs. 1 Nr. 3),
3. bei der Errichtung der Gesellenpruefungsausschuesse (§ 54 Abs. 1 Nr. 4),
4. bei Massnahmen zur Foerderung des handwerklichen Koennens der Gesellen, insbesondere
   bei der Errichtung oder Unterstuetzung der zu dieser Foerderung bestimmten
   Fachschulen und Lehrgaenge (§ 54 Abs. 1 Nr. 5),
5. bei der Mitwirkung an der Verwaltung der Berufsschulen gemaess den Vorschriften der
   Unterrichtsverwaltungen (§ 54 Abs. 1 Nr. 6),
6. bei der Wahl oder Benennung der Vorsitzenden von Ausschuessen, bei denen die
   Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist,
7. bei der Begruendung und Verwaltung aller Einrichtungen, fuer welche die Gesellen
   Beitraege entrichten oder eine besondere Muehewaltung uebernehmen, oder die zu ihrer
   Unterstuetzung bestimmt sind.

(3) Die Beteiligung des Gesellenausschusses hat mit der Massgabe zu erfolgen, dass
1. bei der Beratung und Beschlussfassung des Vorstands der Handwerksinnung mindestens
   ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht teilnimmt,
2. bei der Beratung und Beschlussfassung der Innungsversammlung seine saemtlichen
   Mitglieder mit vollem Stimmrecht teilnehmen,
3. bei der Verwaltung von Einrichtungen, fuer welche die Gesellen Aufwendungen zu
   machen haben, vom Gesellenausschuss gewaehlte Gesellen in gleicher Zahl zu beteiligen
   sind wie die Innungsmitglieder.

(4) Zur Durchfuehrung von Beschluessen der Innungsversammlung in den in Absatz 2
bezeichneten Angelegenheiten bedarf es der Zustimmung des Gesellenausschusses.
Wird die Zustimmung versagt oder nicht in angemessener Frist erteilt, so kann die
Handwerksinnung die Entscheidung der Handwerkskammer binnen eines Monats beantragen.

(5) Die Beteiligung des Gesellenausschusses entfaellt in den Angelegenheiten, die
Gegenstand eines von der Handwerksinnung oder von dem Innungsverband abgeschlossenen
oder abzuschliessenden Tarifvertrags sind.

                                             - 35 -
        
                                                                                

§ 69
(1) Der Gesellenausschuss besteht aus dem Vorsitzenden (Altgesellen) und einer weiteren
Zahl von Mitgliedern.

(2) Fuer die Mitglieder des Gesellenausschusses sind Stellvertreter zu waehlen, die
im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens fuer den Rest der Wahlzeit in der
Reihenfolge der Wahl eintreten.

(3) Die Mitglieder des Gesellenausschusses werden mit verdeckten Stimmzetteln in
allgemeiner, unmittelbarer und gleicher Wahl gewaehlt. Zum Zwecke der Wahl ist eine
Wahlversammlung einzuberufen; in der Versammlung koennen durch Zuruf Wahlvorschlaege
gemacht werden. Fuehrt die Wahlversammlung zu keinem Ergebnis, so ist auf Grund von
schriftlichen Wahlvorschlaegen nach den Grundsaetzen der Verhaeltniswahl zu waehlen; jeder
Wahlvorschlag muss die Namen von ebensovielen Bewerbern enthalten, wie Mitglieder des
Gesellenausschusses zu waehlen sind; wird nur ein gueltiger Wahlvorschlag eingereicht,
so gelten die darin bezeichneten Bewerber als gewaehlt. Die Satzung trifft die
naeheren Bestimmungen ueber die Zusammensetzung des Gesellenausschusses und ueber das
Wahlverfahren, insbesondere darueber, wie viele Unterschriften fuer einen gueltigen
schriftlichen Wahlvorschlag erforderlich sind.

(4) Die Mitglieder des Gesellenausschusses duerfen in der Ausuebung ihrer Taetigkeit nicht
behindert werden. Auch duerfen sie deswegen nicht benachteiligt oder beguenstigt werden.
Die Mitglieder des Gesellenausschusses sind, soweit es zur ordnungsgemaessen Durchfuehrung
der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und wichtige betriebliche
Gruende nicht entgegenstehen, von ihrer beruflichen Taetigkeit ohne Minderung des
Arbeitsentgelts freizustellen.

(5) Das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Gesellenausschusses ist in den fuer die
Bekanntmachung der zustaendigen Handwerkskammer bestimmten Organen zu veroeffentlichen.

§ 70
Berechtigt zur Wahl des Gesellenausschusses sind die bei einem Innungsmitglied
beschaeftigten Gesellen.

§ 71
(1) Waehlbar ist jeder Geselle, der
1. volljaehrig ist,
2. eine Gesellenpruefung oder eine entsprechende Abschlusspruefung abgelegt hat und
3. seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung angehoerenden
   selbstaendigen Handwerkers beschaeftigt ist.

(2) Ueber die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 71a
Eine kurzzeitige Arbeitslosigkeit laesst das Wahlrecht nach den §§ 70 und 71 unberuehrt,
wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht laenger als drei Monate besteht.

§ 72
Mitglieder des Gesellenausschusses behalten, auch wenn sie nicht mehr bei
Innungsmitgliedern beschaeftigt sind, solange sie im Bezirk der Handwerksinnung
im Betrieb eines selbstaendigen Handwerkers verbleiben, die Mitgliedschaft noch
bis zum Ende der Wahlzeit, jedoch hoechstens fuer ein Jahr. Im Falle eintretender
Arbeitslosigkeit behalten sie ihr Amt bis zum Ende der Wahlzeit.

§ 73
(1) Die der Handwerksinnung und ihrem Gesellenausschuss erwachsenden Kosten sind,
soweit sie aus den Ertraegen des Vermoegens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung
                                              - 36 -
       
                                                                               

finden, von den Innungsmitgliedern durch Beitraege aufzubringen. Zu den Kosten       des
Gesellenausschusses zaehlen auch die anteiligen Lohn- und Lohnnebenkosten, die       dem
Arbeitgeber durch die Freistellung der Mitglieder des Gesellenausschusses von       ihrer
beruflichen Taetigkeit entstehen. Diese Kosten sind dem Arbeitgeber auf Antrag       von der
Innung zu erstatten.

(2) Die Handwerksinnung kann fuer die Benutzung der von ihr getroffenen Einrichtungen
Gebuehren erheben.

(3) Soweit die Handwerksinnung ihre Beitraege nach dem Gewerbesteuermessbetrag,
Gewerbekapital, Gewerbeertrag, Gewinn aus Gewerbebetrieb oder der Lohnsumme bemisst,
gilt § 113 Abs. 2 Satz 2, 3 und 8 bis 11.

(4) Die Beitraege und Gebuehren werden auf Antrag des Innungsvorstands nach den fuer die
Beitreibung von Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften beigetrieben.

§ 74
Die Handwerksinnung ist fuer den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein
Mitglied des Vorstands oder ein anderer satzungsmaessig berufener Vertreter durch
eine in Ausfuehrung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz
verpflichtende Handlung einem Dritten zufuegt.

§ 75
Die Aufsicht ueber die Handwerksinnung fuehrt die Handwerkskammer, in deren Bezirk
die Handwerksinnung ihren Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Gesetz
und Satzung beachtet, insbesondere dass die der Handwerksinnung uebertragenen Aufgaben
erfuellt werden.

§ 76
Die Handwerksinnung kann durch die Handwerkskammer nach Anhoerung des
Landesinnungsverbands aufgeloest werden,
1. wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch
   gesetzwidriges Verhalten des Vorstands das Gemeinwohl gefaehrdet,
2. wenn sie andere als die gesetzlich oder satzungsmaessig zulaessigen Zwecke verfolgt,
3. wenn die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurueckgeht, dass die Erfuellung der
   gesetzlichen und satzungsmaessigen Aufgaben gefaehrdet erscheint.

§ 77
(1) Die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen der Handwerksinnung hat die
Aufloesung kraft Gesetzes zur Folge.

(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfaehigkeit oder der Ueberschuldung die
Eroeffnung des Insolvenzverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu
beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzoegert, so sind die Vorstandsmitglieder,
denen ein Verschulden zur Last faellt, den Glaeubigern fuer den daraus entstehenden
Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 78
(1) Wird die Handwerksinnung durch Beschluss der Innungsversammlung oder durch die
Handwerkskammer aufgeloest, so wird das Innungsvermoegen in entsprechender Anwendung der
§§ 47 bis 53 des Buergerlichen Gesetzbuchs liquidiert.

(2) Wird eine Innung geteilt oder wird der Innungsbezirk neu abgegrenzt, so
findet eine Vermoegensauseinandersetzung statt, die der Genehmigung der fuer den
Sitz der Innung zustaendigen Handwerkskammer bedarf; kommt eine Einigung ueber
die Vermoegensauseinandersetzung nicht zustande, so entscheidet die fuer den
Innungsbezirk zustaendige Handwerkskammer. Erstreckt sich der Innungsbezirk auf mehrere

                                             - 37 -
       
                                                                               

Handwerkskammerbezirke, so kann die Genehmigung oder Entscheidung nur im Einvernehmen
mit den beteiligten Handwerkskammern ergehen.

Zweiter Abschnitt
Innungsverbaende

§ 79
(1) Der Landesinnungsverband ist der Zusammenschluss von Handwerksinnungen des gleichen
Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke im Bezirk
eines Landes. Fuer mehrere Bundeslaender kann ein gemeinsamer Landesinnungsverband
gebildet werden.

(2) Innerhalb eines Landes kann in der Regel nur ein Landesinnungsverband fuer dasselbe
Handwerk oder fuer sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehende Handwerke gebildet
werden. Ausnahmen koennen von der obersten Landesbehoerde zugelassen werden.

(3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass selbstaendige Handwerker dem
Landesinnungsverband ihres Handwerks als Einzelmitglieder beitreten koennen.

§ 80
Der Landesinnungsverband ist eine juristische Person des privaten Rechts; er wird
mit Genehmigung der Satzung rechtsfaehig. Die Satzung und ihre Aenderung beduerfen
der Genehmigung durch die oberste Landesbehoerde. Im Falle eines gemeinsamen
Landesinnungsverbandes nach § 79 Abs. 1 Satz 2 ist die Genehmigung durch die fuer den
Sitz des Landesinnungsverbandes zustaendige oberste Landesbehoerde im Einvernehmen mit
den beteiligten obersten Landesbehoerden zu erteilen. Die Satzung muss den Bestimmungen
des § 55 Abs. 2 entsprechen.

§ 81
(1) Der Landesinnungsverband hat die Aufgabe,
1. die Interessen des Handwerks wahrzunehmen, fuer das er gebildet ist,
2. die angeschlossenen Handwerksinnungen in der Erfuellung ihrer gesetzlichen und
   satzungsmaessigen Aufgaben zu unterstuetzen,
3. den Behoerden Anregungen und Vorschlaege zu unterbreiten sowie ihnen auf Verlangen
   Gutachten zu erstatten.

(2) Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten oder zu foerdern.

§ 82
Der Landesinnungsverband kann ferner die wirtschaftlichen und sozialen Interessen
der den Handwerksinnungen angehoerenden Mitglieder foerdern. Zu diesem Zweck kann er
insbesondere
1. Einrichtungen zur Erhoehung der Leistungsfaehigkeit der Betriebe, vor allem in
   technischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht schaffen oder unterstuetzen,
2. den gemeinschaftlichen Einkauf und die gemeinschaftliche Uebernahme von Lieferungen
   und Leistungen durch die Bildung von Genossenschaften, Arbeitsgemeinschaften oder
   auf sonstige Weise im Rahmen der allgemeinen Gesetze foerdern,
3. Tarifvertraege abschliessen.

§ 83
(1) Auf den Landesinnungsverband finden entsprechende Anwendung:




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1. § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6, 8 bis 9 und hinsichtlich der Voraussetzungen
   fuer die Aenderung der Satzung und fuer die Aufloesung des Landesinnungsverbands Nummer
   10 sowie Nummer 11,
2. §§ 60, 61 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und hinsichtlich der Beschlussfassung ueber die
   Hoehe der Beitraege zum Landesinnungsverband Nummer 2 sowie Nummern 3 bis 5 und 7 bis
   8,
3. §§ 59, 62, 64, 66 und 74,
4. § 39 und §§ 41 bis 53 des Buergerlichen Gesetzbuchs.

(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der angeschlossenen
Handwerksinnungen und im Falle des § 79 Abs. 3 auch aus den von den Einzelmitgliedern
nach naeherer Bestimmung der Satzung gewaehlten Vertretern. Die Satzung kann bestimmen,
dass die Handwerksinnungen und die Gruppe der Einzelmitglieder entsprechend der Zahl
der Mitglieder der Handwerksinnungen und der Einzelmitglieder mehrere Stimmen haben und
die Stimmen einer Handwerksinnung oder der Gruppe der Einzelmitglieder uneinheitlich
abgegeben werden koennen.

(3) Nach naeherer Bestimmung der Satzung koennen bis zur Haelfte der Mitglieder des
Vorstands Personen sein, die nicht von der Mitgliederversammlung gewaehlt sind.

§ 84
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass sich Vereinigungen von Inhabern
handwerksaehnlicher Betriebe oder Inhaber handwerksaehnlicher Betriebe
einem Landesinnungsverband anschliessen koennen. In diesem Fall obliegt dem
Landesinnungsverband nach Massgabe der §§ 81 und 82 auch die Wahrnehmung der Interessen
des handwerksaehnlichen Gewerbes. § 83 Abs. 2 gilt entsprechend fuer die Vertretung des
handwerksaehnlichen Gewerbes in der Mitgliederversammlung.

§ 85
(1) Der Bundesinnungsverband ist der Zusammenschluss von Landesinnungsverbaenden des
gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke im
Bundesgebiet.

(2) Auf den Bundesinnungsverband finden die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemaess
Anwendung. Die nach § 80 erforderliche Genehmigung der Satzung und ihrer Aenderung
erfolgt durch das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie.

Dritter Abschnitt
Kreishandwerkerschaften

§ 86
Die Handwerksinnungen, die in einem Stadt- oder Landkreis ihren Sitz haben, bilden die
Kreishandwerkerschaft. Die Handwerkskammer kann eine andere Abgrenzung zulassen.

§ 87
Die Kreishandwerkerschaft hat die Aufgabe,
1. die Gesamtinteressen des selbstaendigen Handwerks und des handwerksaehnlichen
   Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks
   wahrzunehmen,
2. die Handwerksinnungen bei der Erfuellung ihrer Aufgaben zu unterstuetzen,
3. Einrichtungen zur Foerderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen
   und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu
   unterstuetzen,



                                             - 39 -
       
                                                                               

4. die Behoerden bei den das selbstaendige Handwerk und das handwerksaehnliche Gewerbe
   ihres Bezirks beruehrenden Massnahmen zu unterstuetzen und ihnen Anregungen, Auskuenfte
   und Gutachten zu erteilen,
5. die Geschaefte der Handwerksinnungen auf deren Ansuchen zu fuehren,
6. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zustaendigkeit erlassenen Vorschriften
   und Anordnungen durchzufuehren; die Handwerkskammer hat sich an den hierdurch
   entstehenden Kosten angemessen zu beteiligen.

§ 88
Die Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft besteht aus Vertretern der
Handwerksinnungen. Die Vertreter oder ihre Stellvertreter ueben das Stimmrecht fuer
die von ihnen vertretenen Handwerksinnungen aus. Jede Handwerksinnung hat eine
Stimme. Die Satzung kann bestimmen, dass den Handwerksinnungen entsprechend der Zahl
ihrer Mitglieder bis hoechstens zwei Zusatzstimmen zuerkannt und die Stimmen einer
Handwerksinnung uneinheitlich abgegeben werden koennen.

§ 89
(1) Auf die Kreishandwerkerschaft finden entsprechende Anwendung:
1. § 53 und § 55 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummern 3 und 7 sowie hinsichtlich der
   Voraussetzungen fuer die Aenderung der Satzung § 55 Abs. 2 Nr. 10,
2. § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1,
3. § 60 und § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 7 und hinsichtlich der Beschlussfassung
   ueber die Aenderung der Satzung Nummer 8; die nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8
   gefassten Beschluesse beduerfen der Genehmigung der Handwerkskammer,
4. § 62 Abs. 1, Abs. 2 Saetze 1 und 2 sowie Abs. 3,
5. §§ 64, 66, 67 Abs. 1 und §§ 73 bis 77.

(2) Wird die Kreishandwerkerschaft durch die Handwerkskammer aufgeloest, so wird das
Vermoegen der Kreishandwerkerschaft in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 53 des
Buergerlichen Gesetzbuchs liquidiert. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Vierter Abschnitt
Handwerkskammern

§ 90
Zur Vertretung der Interessen des Handwerks werden Handwerkskammern errichtet; sie sind
Koerperschaften des oeffentlichen Rechts.

(2) Zur Handwerkskammer gehoeren die Inhaber eines Betriebs eines Handwerks und eines
handwerksaehnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellen, andere
Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser
Gewerbetreibenden.

(3) Zur Handwerkskammer gehoeren auch Personen, die im Kammerbezirk selbstaendig eine
gewerbliche Taetigkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ausueben, wenn
1. sie die Gesellenpruefung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich
   abgelegt haben,
2. die betreffende Taetigkeit Bestandteil der Erstausbildung in diesem
   zulassungspflichtigen Handwerk war und
3. die Taetigkeit den ueberwiegenden Teil der gewerblichen Taetigkeit ausmacht.
Satz 1 gilt entsprechend auch fuer Personen, die ausbildungsvorbereitende Massnahmen
erfolgreich absolviert haben, wenn diese Massnahmen ueberwiegend Ausbildungsinhalte in


                                             - 40 -
       
                                                                               

Ausbildungsordnungen vermitteln, die nach § 25 erlassen worden sind und insgesamt einer
abgeschlossenen Gesellenausbildung im Wesentlichen entsprechen.

(4) Absatz 3 findet nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Taetigkeit in einer
dem Handwerk entsprechenden Betriebsform erbracht wird. Satz 1 und Absatz 3 gelten
nur fuer Gewerbetreibende, die erstmalig nach dem 30. Dezember 2003 eine gewerbliche
Taetigkeit anmelden. Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu fuehren, in welches die
Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 ihres Bezirks nach Massgabe der Anlage D Abschnitt IV zu
diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe einzutragen sind (Verzeichnis der
Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung).

(5) Die Handwerkskammern werden von der obersten Landesbehoerde errichtet; diese
bestimmt deren Bezirk, der sich in der Regel mit dem der hoeheren Verwaltungsbehoerde
decken soll. Die oberste Landesbehoerde kann den Bezirk der Handwerkskammer aendern; in
diesem Fall muss eine Vermoegensauseinandersetzung erfolgen, welche der Genehmigung durch
die oberste Landesbehoerde bedarf. Koennen sich die beteiligten Handwerkskammern hierueber
nicht einigen, so entscheidet die oberste Landesbehoerde.

§ 91
(1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere,
1.    die Interessen des Handwerks zu foerdern und fuer einen gerechten Ausgleich der
      Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen,
2.    die Behoerden in der Foerderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschlaege und
      durch Erstattung von Gutachten zu unterstuetzen und regelmaessig Berichte ueber die
      Verhaeltnisse des Handwerks zu erstatten,
3.    die Handwerksrolle (§ 6) zu fuehren,
4.    die Berufsausbildung zu regeln (§ 41), Vorschriften hierfuer zu erlassen, ihre
      Durchfuehrung zu ueberwachen (§ 41a) sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 Satz 1) zu
      fuehren,
4a.   Vorschriften fuer Pruefungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder Umschulung
      zu erlassen und Pruefungsausschuesse hierfuer zu errichten,
5.    Gesellenpruefungsordnungen fuer die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 38),
      Pruefungsausschuesse fuer die Abnahme der Gesellenpruefungen zu errichten oder
      Handwerksinnungen zu der Errichtung von Gesellenpruefungsausschuessen zu ermaechtigen
      (§ 37) und die ordnungsmaessige Durchfuehrung der Gesellenpruefungen zu ueberwachen,
6.    Meisterpruefungsordnungen fuer die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 50) und die
      Geschaefte des Meisterpruefungsausschusses (§ 47 Abs. 2) zu fuehren,
7.    die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und
      Gesellen zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfaehigkeit des Handwerks
      in Zusammenarbeit mit den Innungsverbaenden zu foerdern, die erforderlichen
      Einrichtungen hierfuer zu schaffen oder zu unterstuetzen und zu diesem Zweck eine
      Gewerbefoerderungsstelle zu unterhalten,
8.    Sachverstaendige zur Erstattung von Gutachten ueber Waren, Leistungen und Preise von
      Handwerkern zu bestellen und zu vereidigen,
9.    die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden
      Einrichtungen, insbesondere das Genossenschaftswesen zu foerdern,
10.   die Formgestaltung im Handwerk zu foerdern,
11.   Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Inhabern eines
      Betriebs eines Handwerks und ihren Auftraggebern einzurichten,
12.   Ursprungszeugnisse ueber in Handwerksbetrieben gefertigte Erzeugnisse und andere
      dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit nicht
      Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen,
13.   die Massnahmen zur Unterstuetzung notleidender Handwerker sowie Gesellen und anderer
      Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu treffen oder zu
      unterstuetzen.


                                             - 41 -
       
                                                                               

(1a) Die Laender koennen durch Gesetz der Handwerkskammer die Aufgaben einer
einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes uebertragen. Das Gesetz
regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz
vorsehen, dass die Handwerkskammer auch fuer nicht Kammerzugehoerige taetig wird. Das
Gesetz regelt auch die Aufsicht.

(2) Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer
Pruefungsausschuesse errichten.

(2a) Die Laender koennen durch Gesetz der Handwerkskammer ermoeglichen, sich an einer
Einrichtung zu beteiligen, die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des
Verwaltungsverfahrensgesetzes erfuellt.

(3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das handwerksaehnliche
Gewerbe beruehrenden Angelegenheiten gehoert werden.

(4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 13 findet auf handwerksaehnliche Gewerbe entsprechende
Anwendung.

§ 92
Die Organe der Handwerkskammer sind
1. die Mitgliederversammlung (Vollversammlung),
2. der Vorstand,
3. die Ausschuesse.

§ 93
(1) Die Vollversammlung besteht aus gewaehlten Mitgliedern. Ein Drittel der Mitglieder
muessen Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung
sein, die in dem Betrieb eines Gewerbes der Anlage A oder Betrieb eines Gewerbes der
Anlage B beschaeftigt sind.

(2) Durch die Satzung ist die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung und ihre
Aufteilung auf die einzelnen in den Anlagen A und B zu diesem Gesetz aufgefuehrten
Gewerbe zu bestimmen. Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufteilung der Zahl
der Mitglieder der Vollversammlung auch die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 zu
beruecksichtigen hat. Bei der Aufteilung sollen die wirtschaftlichen Besonderheiten und
die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Gewerbe beruecksichtigt werden.

(3) Fuer jedes Mitglied sind mindestens ein, aber hoechstens zwei Stellvertreter
zu waehlen, die im Verhinderungsfall oder im Falle des Ausscheidens der Mitglieder
einzutreten haben.

(4) Die Vollversammlung kann sich nach naeherer Bestimmung der Satzung bis zu einem
Fuenftel der Mitgliederzahl durch Zuwahl von sachverstaendigen Personen unter Wahrung
der in Absatz 1 festgelegten Verhaeltniszahl ergaenzen; diese haben gleiche Rechte
und Pflichten wie die gewaehlten Mitglieder der Vollversammlung. Die Zuwahl der
sachverstaendigen Personen, die auf das Drittel der Gesellen und anderer Arbeitnehmer
mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung anzurechnen sind, erfolgt auf Vorschlag der
Mehrheit dieser Gruppe.

§ 94
Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter des gesamten Handwerks und des
handwerksaehnlichen Gewerbes und als solche an Auftraege und Weisungen nicht gebunden. §
66 Abs. 4, § 69 Abs. 4 und § 73 Abs. 1 gelten entsprechend.

§ 95
(1) Die Mitglieder der Vollversammlung und ihre Stellvertreter werden durch Listen in
allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewaehlt. Die Wahlen zur Vollversammlung
werden im Briefwahlverfahren durchgefuehrt.
                                             - 42 -
       
                                                                               

(2) Das Wahlverfahren regelt sich nach der diesem Gesetz als Anlage C beigefuegten
Wahlordnung.

§ 96
(1) Berechtigt zur Wahl der Vertreter des Handwerks und des handwerksaehnlichen Gewerbes
sind die in der Handwerksrolle (§ 6) oder im Verzeichnis nach § 19 eingetragenen
natuerlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften sowie die in das
Verzeichnis nach § 90 Abs. 4 Satz 2 eingetragenen natuerlichen Personen. Die nach
§ 90 Abs. 4 Satz 2 eingetragenen Personen sind zur Wahl der Vertreter der Personen
nach § 90 Abs. 3 und 4 berechtigt, sofern die Satzung dies nach § 93 bestimmt. Das
Wahlrecht kann nur von volljaehrigen Personen ausgeuebt werden. Juristische Personen und
Personengesellschaften haben jeweils nur eine Stimme.

(2) Nicht wahlberechtigt sind Personen, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung das
Recht, in oeffentlichen Angelegenheiten zu waehlen oder zu stimmen, nicht besitzen.

(3) An der Ausuebung des Wahlrechts ist behindert,
1. wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwaeche in einem psychiatrischen
   Krankenhaus untergebracht ist,
2. wer sich in Straf- oder Untersuchungshaft befindet,
3. wer infolge gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten wird.

§ 97
(1) Waehlbar als Vertreter der zulassungspflichtigen Handwerke sind
1. die wahlberechtigten natuerlichen Personen, sofern sie
   a) im Bezirk der Handwerkskammer seit mindestens einem Jahr ohne Unterbrechung ein
      Handwerk selbstaendig betreiben,
   b) die Befugnis zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen,
   c) am Wahltag volljaehrig sind

2. die gesetzlichen Vertreter der wahlberechtigten juristischen Personen und die
   vertretungsberechtigten Gesellschafter der wahlberechtigten Personengesellschaften,
   sofern
   a) die von ihnen vertretene juristische Person oder Personengesellschaft im Bezirk
      der Handwerkskammer seit mindestens einem Jahr ein Handwerk selbstaendig betreibt
      und
   b) sie im Bezirk der Handwerkskammer seit mindestens einem Jahr ohne Unterbrechung
      gesetzliche Vertreter oder vertretungsberechtigte Gesellschafter einer in der
      Handwerksrolle eingetragenen juristischen Person oder Personengesellschaft sind,
      am Wahltag volljaehrig sind.

Nicht waehlbar ist, wer infolge Richterspruchs die Faehigkeit zur Bekleidung oeffentlicher
Aemter oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Faehigkeit, Rechte aus
oeffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

(2) Bei der Berechnung der Fristen in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe
b sind die Taetigkeiten als selbstaendiger Handwerker in einem zulassungspflichtigen
Handwerk und als gesetzlicher Vertreter oder vertretungsberechtigter Gesellschafter
einer in der Handwerksrolle eingetragenen juristischen Person oder Personengesellschaft
gegenseitig anzurechnen.

(3) Fuer die Wahl der Vertreter der zulassungsfreien Handwerke, der handwerksaehnlichen
Gewerbe und der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 gelten die Absaetze 1 und 2
entsprechend.

§ 98


                                             - 43 -
        
                                                                                

(1) Berechtigt zur Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer in der Handwerkskammer sind die
Gesellen und die weiteren Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung, sofern
sie am Tag der Wahl volljaehrig sind und in einem Betrieb eines Handwerks oder eines
handwerksaehnlichen Gewerbes beschaeftigt sind. § 96 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

(2) Kurzzeitig bestehende Arbeitslosigkeit laesst das Wahlrecht unberuehrt, wenn diese zum
Zeitpunkt der Wahl nicht laenger als drei Monate besteht.

§ 99
Waehlbar zum Vertreter der Arbeitnehmer in der Vollversammlung sind die wahlberechtigten
Arbeitnehmer im Sinne des § 90 Abs. 2, sofern sie
1. am Wahltag volljaehrig sind,
2. eine Gesellenpruefung oder eine andere Abschlusspruefung abgelegt haben oder, wenn
   sie in einem Betrieb eines handwerksaehnlichen Gewerbes beschaeftigt sind, nicht nur
   voruebergehend mit Arbeiten betraut sind, die gewoehnlich nur von einem Gesellen oder
   einem Arbeitnehmer ausgefuehrt werden, der einen Berufsabschluss hat.

§ 100
(1) Die Handwerkskammer prueft die Gueltigkeit der Wahl ihrer Mitglieder von Amts wegen.

(2) Das Ergebnis der Wahl ist oeffentlich bekanntzumachen.

§ 101
(1) Gegen die Rechtsgueltigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von
einem Monat nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben; der Einspruch
eines Inhabers eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksaehnlichen Gewerbes kann
sich nur gegen die Wahl der Vertreter der Handwerke und handwerksaehnlichen Gewerbe,
der Einspruch eines Gesellen oder anderen Arbeitnehmers mit einer abgeschlossenen
Berufsausbildung nur gegen die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer richten.

(2) Der Einspruch gegen die Wahl eines Gewaehlten kann nur auf eine Verletzung der
Vorschriften der §§ 96 bis 99 gestuetzt werden.

(3) Richtet sich der Einspruch gegen die Wahl insgesamt, so ist er binnen einem Monat
nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer einzulegen. Er kann
nur darauf gestuetzt werden, dass
1. gegen das Gesetz oder gegen die auf Grund des Gesetzes erlassenen Wahlvorschriften
   verstossen worden ist und
2. der Verstoss geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.

§ 102
(1) Der Gewaehlte kann die Annahme der Wahl nur ablehnen, wenn er
1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
2. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmaessig zu fuehren.

(2) Ablehnungsgruende sind nur zu beruecksichtigen, wenn sie binnen zwei Wochen nach der
Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer geltend gemacht worden sind.

(3) Mitglieder der Handwerkskammer koennen nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahrs
ihr Amt niederlegen.

§ 103
(1) Die Wahl zur Handwerkskammer erfolgt auf fuenf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulaessig.

(2) Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Gewaehlten solange im Amt, bis ihre Nachfolger
eintreten.

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(3) Die Vertreter der Arbeitnehmer behalten, auch wenn sie nicht mehr im Betrieb eines
Handwerks oder eines handwerksaehnlichen Gewerbes beschaeftigt sind, solange sie im
Bezirk der Handwerkskammer verbleiben, das Amt noch bis zum Ende der Wahlzeit, jedoch
hoechstens fuer ein Jahr. Im Falle der Arbeitslosigkeit behalten sie das Amt bis zum Ende
der Wahlzeit.

§ 104
(1) Mitglieder der Vollversammlung haben aus dem Amt auszuscheiden, wenn sie durch
Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsmaessig zu fuehren oder wenn
Tatsachen eintreten, die ihre Waehlbarkeit ausschliessen.

(2) Gesetzliche Vertreter juristischer Personen und vertretungsberechtigte
Gesellschafter der Personengesellschaften haben ferner aus dem Amt auszuscheiden, wenn
1. sie die Vertretungsbefugnis verloren haben,
2. die juristische Person oder die Personengesellschaft in der Handwerksrolle oder in
   dem Verzeichnis nach § 19 geloescht worden ist.

(3) Weigert sich das Mitglied auszuscheiden, so ist es von der obersten Landesbehoerde
nach Anhoerung der Handwerkskammer seines Amtes zu entheben.

§ 105
(1) Fuer die Handwerkskammer ist von der obersten Landesbehoerde eine Satzung zu
erlassen. Ueber eine Aenderung der Satzung beschliesst die Vollversammlung; der Beschluss
bedarf der Genehmigung durch die oberste Landesbehoerde.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten ueber
1.    den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerkskammer,
2.    die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer und der Stellvertreter sowie die
      Reihenfolge ihres Eintritts im Falle der Behinderung oder des Ausscheidens der
      Mitglieder,
3.    die Verteilung der Mitglieder und der Stellvertreter auf die im Bezirk der
      Handwerkskammer vertretenen Handwerke,
4.    die Zuwahl zur Handwerkskammer,
5.    die Wahl des Vorstands und seine Befugnisse,
6.    die Einberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe,
7.    die Form der Beschlussfassung und die Beurkundung der Beschluesse der
      Handwerkskammer und des Vorstands,
8.    die Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung und deren Uebermittlung an die
      Vollversammlung,
9.    die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans,
10.   die Aufstellung, Pruefung und Abnahme der Jahresrechnung sowie ueber die Uebertragung
      der Pruefung auf eine unabhaengige Stelle ausserhalb der Handwerkskammer,
11.   die Voraussetzungen und die Form einer Aenderung der Satzung,
12.   die Organe, in denen die Bekanntmachungen der Handwerkskammer zu veroeffentlichen
      sind.

(3) Die Satzung darf keine Bestimmung enthalten, die mit den in diesem Gesetz
bezeichneten Aufgaben der Handwerkskammer nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen
Vorschriften zuwiderlaeuft.

(4) Die Satzung nach Absatz 1 Satz 1 ist in dem amtlichen Organ der fuer den Sitz der
Handwerkskammer zustaendigen hoeheren Verwaltungsbehoerde bekanntzumachen.

§ 106

                                              - 45 -
        
                                                                                

(1) Der Beschlussfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten
1.    die Wahl des Vorstandes und der Ausschuesse,
2.    die Zuwahl von sachverstaendigen Personen (§ 93 Abs. 4),
3.    die Wahl des Geschaeftsfuehrers, bei mehreren Geschaeftsfuehrern des
      Hauptgeschaeftsfuehrers und der Geschaeftsfuehrer,
4.    die Feststellung des Haushaltsplans einschliesslich des Stellenplans, die
      Bewilligung von Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, die
      Ermaechtigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung von
      Grundeigentum,
5.    die Festsetzung der Beitraege zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebuehren,
6.    der Erlass einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung,
7.    die Pruefung und Abnahme der Jahresrechnung und die Entscheidung darueber, durch
      welche unabhaengige Stelle die Jahresrechnung geprueft werden soll,
8.    die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und oeffentlichen Rechts und die
      Aufrechterhaltung der Beteiligung,
8a.   die Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91 Abs. 2a,
9.    der Erwerb und die Veraeusserung von Grundeigentum,
10.   der Erlass von Vorschriften ueber die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und
      berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4a),
11.   der Erlass der Gesellen- und Meisterpruefungsordnungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 und 6),
12.   der Erlass der Vorschriften ueber die oeffentliche Bestellung und Vereidigung von
      Sachverstaendigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8),
13.   die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewaehrenden Entschaedigung (§ 94),
14.   die Aenderung der Satzung.

(2) Die nach Absatz 1    Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefassten Beschluesse beduerfen der
Genehmigung durch die    oberste Landesbehoerde. Die Beschluesse nach Absatz 1 Nr. 5, 10 bis
12 und 14 sind in den    fuer die Bekanntmachungen der Handwerkskammern bestimmten Organen
(§ 105 Abs. 2 Nr. 12)    zu veroeffentlichen.

§ 107
Die Handwerkskammer kann zu ihren Verhandlungen Sachverstaendige mit beratender Stimme
zuziehen.

§ 108
(1) Die Vollversammlung waehlt aus ihrer Mitte den Vorstand. Ein Drittel der Mitglieder
muessen Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung sein.

(2) Der Vorstand besteht nach naeherer Bestimmung der Satzung aus dem Vorsitzenden
(Praesidenten), zwei Stellvertretern (Vizepraesidenten), von denen einer Geselle oder ein
anderer Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung sein muss, und einer weiteren
Zahl von Mitgliedern.

(3) Der Praesident wird von der Vollversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder gewaehlt. Faellt die Mehrzahl der Stimmen nicht auf eine Person, so
findet eine engere Wahl zwischen den beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen
erhalten haben.

(4) Die Wahl der Vizepraesidenten darf nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der
Gruppe, der sie angehoeren, erfolgen. Erfolgt in zwei Wahlgaengen keine Entscheidung, so
entscheidet ab dem dritten Wahlgang die Stimmenmehrheit der jeweils betroffenen Gruppe.
Gleiches gilt fuer die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstands.

(5) Die Wahl des Praesidenten und seiner Stellvertreter ist der obersten Landesbehoerde
binnen einer Woche anzuzeigen.

                                              - 46 -
        
                                                                                

(6) Als Ausweis des Vorstands genuegt eine Bescheinigung der obersten Landesbehoerde, dass
die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.

§ 109
Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer; Praesident und
Hauptgeschaeftsfuehrer vertreten die Handwerkskammer gerichtlich und aussergerichtlich.
Das Naehere regelt die Satzung, die auch bestimmen kann, dass die Handwerkskammer durch
zwei Vorstandsmitglieder vertreten wird.

§ 110
(1) Die Vollversammlung kann unter Wahrung der im § 93 Abs. 1 bestimmten Verhaeltniszahl
aus ihrer Mitte Ausschuesse bilden und sie mit besonderen regelmaessigen oder
voruebergehenden Aufgaben betrauen. § 107 findet entsprechende Anwendung.

(2)

§ 111
(1) Die in die Handwerksrolle und in das Verzeichnis nach § 19 eingetragenen
Gewerbetreibenden haben der Handwerkskammer die zur Durchfuehrung von Rechtsvorschriften
ueber die Berufsbildung und der von der Handwerkskammer erlassenen Vorschriften,
Anordnungen und der sonstigen von ihr getroffenen Massnahmen erforderlichen Auskuenfte
zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Handwerkskammer kann fuer die Erteilung der
Auskunft eine Frist setzen.

(2) Die von der Handwerkskammer mit der Einholung von Auskuenften beauftragten
Personen sind befugt, zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck die Betriebsraeume,
Betriebseinrichtungen und Ausbildungsplaetze sowie die fuer den Aufenthalt und die
Unterkunft der Lehrlinge und Gesellen bestimmten Raeume oder Einrichtungen zu betreten
und dort Pruefungen und Besichtigungen vorzunehmen. Der Auskunftspflichtige hat die
Massnahme von Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschraenkt.

(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.

§ 112
(1) Die Handwerkskammer kann bei Zuwiderhandlungen gegen die von ihr innerhalb ihrer
Zustaendigkeit erlassenen Vorschriften oder Anordnungen Ordnungsgeld bis zu fuenfhundert
Euro festsetzen.

(2) Das Ordnungsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die
Festsetzung des Ordnungsgelds sind dem Betroffenen zuzustellen.

(3) Gegen die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgelds steht dem Betroffenen der
Verwaltungsrechtsweg offen.

(4) Das Ordnungsgeld fliesst der Handwerkskammer zu. Es wird auf Antrag des Vorstands
der Handwerkskammer nach Massgabe des § 113 Abs. 2 Satz 1 beigetrieben.

§ 113
(1) Die durch die Errichtung und Taetigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten
werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs
eines Handwerks und eines handwerksaehnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der
Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der
obersten Landesbehoerde festgesetzten Beitragsmassstab getragen.

(2) Die Handwerkskammer kann als Beitraege auch Grundbeitraege, Zusatzbeitraege und
ausserdem Sonderbeitraege erheben. Die Beitraege koennen nach der Leistungskraft der
                                              - 47 -
        
                                                                                

beitragspflichtigen Kammerzugehoerigen gestaffelt werden. Soweit die Handwerkskammer
Beitraege nach dem Gewerbesteuermessbetrag, Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb
bemisst, richtet sich die Zulaessigkeit der Mitteilung der hierfuer erforderlichen
Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehoerden fuer die Beitragsbemessung nach §
31 der Abgabenordnung. Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer
sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit fuer das
Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem
Einkommen- oder Koerperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200
Euro nicht uebersteigt, sind vom Beitrag befreit. Natuerliche Personen, die erstmalig
ein Gewerbe angemeldet haben, sind fuer das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung
des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, fuer das zweite und dritte Jahr von der
Entrichtung der Haelfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und fuer das vierte Jahr
von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem
Gewerbesteuergesetz oder, soweit fuer das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag
nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus
Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht uebersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist
nur auf Kammerzugehoerige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003
erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu besorgen ist,
dass bei einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres
Bezirks die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag zahlen, durch die in den
Saetzen 4 und 5 geregelten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom Hundert aller
ihr zugehoerigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung fuer das betreffende
Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen fuer den
Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschliessen. Die Handwerkskammern
und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die oeffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2
des Bundesdatenschutzgesetzes sind, sind berechtigt, zur Festsetzung der Beitraege die
genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehoerden zu erheben. Bis zum 31. Dezember
1997 koennen die Beitraege in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
auch nach dem Umsatz, der Beschaeftigtenzahl oder nach der Lohnsumme bemessen werden.
Soweit die Beitraege nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die beitragspflichtigen
Kammerzugehoerigen verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft durch Uebermittlung eines
Doppels des Lohnnachweises nach § 165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu geben.
Soweit die Handwerkskammer Beitraege nach der Zahl der Beschaeftigten bemisst, ist sie
berechtigt, bei den beitragspflichtigen Kammerzugehoerigen die Zahl der Beschaeftigten
zu erheben. Die uebermittelten Daten duerfen nur fuer Zwecke der Beitragsfestsetzung
gespeichert und genutzt sowie gemaess § 5 Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau
und zur Fuehrung des Statistikregisters den statistischen Aemtern der Laender und dem
Statistischen Bundesamt uebermittelt werden. Die beitragspflichtigen Kammerzugehoerigen
sind verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft ueber die zur Festsetzung der Beitraege
erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskammer ist berechtigt, die sich
hierauf beziehenden Geschaeftsunterlagen einzusehen und fuer die Erteilung der Auskunft
eine Frist zu setzen.

(3) Die Beitraege der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksaehnlichen
Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 werden von den
Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste
nach den fuer Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen
und beigetrieben. Die Gemeinden koennen fuer ihre Taetigkeit eine angemessene
Verguetung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Hoehe im Streitfall die hoehere
Verwaltungsbehoerde festsetzt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und
Beitragsbeitreibung zulassen. Die Landesregierung kann die Ermaechtigung auf die
zustaendige oberste Landesbehoerde uebertragen.

(4) Die Handwerkskammer kann fuer Amtshandlungen und fuer die Inanspruchnahme besonderer
Einrichtungen oder Taetigkeiten mit Genehmigung der obersten Landesbehoerde Gebuehren
erheben. Fuer ihre Beitreibung gilt Absatz 3.

§ 114
(aufgehoben)

§ 115
                                              - 48 -
        
                                                                                

(1) Die oberste Landesbehoerde fuehrt die Staatsaufsicht ueber die Handwerkskammer. Die
Staatsaufsicht beschraenkt sich darauf, soweit nicht anderes bestimmt ist, dass Gesetz
und Satzung beachtet, insbesondere die den Handwerkskammern uebertragenen Aufgaben
erfuellt werden.

(2) Die Aufsichtsbehoerde kann, falls andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die
Vollversammlung aufloesen, wenn sich die Kammer trotz wiederholter Aufforderung nicht
im Rahmen der fuer sie geltenden Rechtsvorschriften haelt. Innerhalb von drei Monaten
nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Anordnung ueber die Aufloesung ist eine Neuwahl
vorzunehmen. Der bisherige Vorstand fuehrt seine Geschaefte bis zum Amtsantritt des neuen
Vorstands weiter und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor.

§ 116
Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die zustaendigen
Behoerden abweichend von § 104 Abs. 3 und § 108 Abs. 6 zu bestimmen. Sie koennen diese
Ermaechtigung auf oberste Landesbehoerden uebertragen.

Fuenfter Teil
Bussgeld-, Uebergangs- und Schlussvorschriften

Erster Abschnitt
Bussgeldvorschriften

§ 117
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Gewerbe als stehendes Gewerbe
   selbstaendig betreibt oder
2. entgegen § 51 oder § 51d die Ausbildungsbezeichnung "Meister/Meisterin" fuehrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbusse bis zu
zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbusse
bis zu fuenftausend Euro geahndet werden.

§ 118
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. eine Anzeige nach § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht
   vollstaendig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2, § 111 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 oder §
   113 Abs. 2 Satz 11, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 3, eine Auskunft nicht, nicht
   richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erteilt, Unterlagen nicht vorlegt
   oder das Betreten von Grundstuecken oder Geschaeftsraeumen oder die Vornahme von
   Pruefungen oder Besichtigungen nicht duldet,
3. Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder ausbildet, obwohl er nach § 22a Nr. 1
   persoenlich oder nach § 22b Abs. 1 fachlich nicht geeignet ist,
4. entgegen § 22 Abs. 2 einen Lehrling (Auszubildenden) einstellt,
5. Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder ausbildet, obwohl ihm das Einstellen oder
   Ausbilden nach § 24 untersagt worden ist,
6. entgegen § 30 die Eintragung in die Lehrlingsrolle nicht oder nicht rechtzeitig
   beantragt oder eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift nicht beifuegt,
7. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie fuer
   einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist.


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(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 6 und 7 koennen mit einer Geldbusse
bis zu eintausend Euro, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 koennen mit
einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro geahndet werden.

§ 118a
Die zustaendige Behoerde unterrichtet die zustaendige Handwerkskammer ueber die Einleitung
von und die abschliessende Entscheidung in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach den
§§ 117 und 118. Gleiches gilt fuer Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz
zur Bekaempfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1982,
zuletzt geaendert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Nr. 3 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBl. 1990 II S. 885, 1038), in seiner jeweils geltenden Fassung, soweit Gegenstand
des Verfahrens eine handwerkliche Taetigkeit ist.

Zweiter Abschnitt
Uebergangsvorschriften

§ 119 *)
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Berechtigung eines
Gewerbetreibenden, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstaendig zu betreiben,
bleibt bestehen. Fuer juristische Personen, Personengesellschaften und Betriebe im
Sinne des § 7 Abs. 5 oder 6 gilt dies nur, wenn und solange der Betrieb von einer
Person geleitet wird, die am 1. April 1998 Betriebsleiter oder fuer die technische
Leitung verantwortlicher persoenlich haftender Gesellschafter oder Leiter eines
Betriebs im Sinne des § 7 Abs. 5 und 6 ist; das gleiche gilt fuer Personen, die eine dem
Betriebsleiter vergleichbare Stellung haben. Soweit die Berechtigung zur Ausuebung eines
selbstaendigen Handwerks anderen bundesrechtlichen Beschraenkungen als den in diesem
Gesetz bestimmten unterworfen ist, bleiben diese Vorschriften unberuehrt.

(2) Ist ein nach Absatz 1 Satz 1 berechtigter Gewerbetreibender bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes nicht in der Handwerksrolle eingetragen, so ist er auf Antrag oder von
Amts wegen binnen drei Monaten in die Handwerksrolle einzutragen.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten fuer Gewerbe, die in die Anlage A zu diesem Gesetz
aufgenommen werden, entsprechend. In diesen Faellen darf nach dem Wechsel des
Betriebsleiters einer juristischen Person oder eines fuer die technische Leitung
verantwortlichen persoenlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft oder
des Leiters eines Betriebs im Sinne des § 7 Abs. 5 oder 6 der Betrieb fuer die Dauer von
drei Jahren fortgefuehrt werden, ohne dass die Voraussetzungen fuer die Eintragung in die
Handwerksrolle erfuellt sind. Zur Verhuetung von Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit
kann die hoehere Verwaltungsbehoerde die Fortfuehrung des Betriebs davon abhaengig machen,
dass er von einem Handwerker geleitet wird, der die Voraussetzungen fuer die Eintragung
in die Handwerksrolle erfuellt.

(4) Werden in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgefuehrte Gewerbe durch Gesetz oder durch
eine nach § 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung zusammengefasst, so ist der selbstaendige
Handwerker, der eines der zusammengefassten Handwerke betreibt, mit dem durch die
Zusammenfassung entstandenen Handwerk in die Handwerksrolle einzutragen.

(5) Soweit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 Handwerke oder
handwerksaehnliche Gewerbe zusammengefasst werden, gelten die vor dem Inkrafttreten
der jeweiligen Aenderungsvorschrift nach § 25 dieses Gesetzes oder nach § 4 des
Berufsbildungsgesetzes erlassenen Ausbildungsordnungen und die nach § 45 Abs. 1 oder §
51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 sowie die nach § 50 Abs. 2 oder § 51a Abs. 7 dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen nach
diesem Gesetz fort. Satz 1 gilt entsprechend fuer noch bestehende Vorschriften gemaess §
122 Abs. 2 und 4.

(6) Soweit durch Gesetz zulassungspflichtige Handwerke in die Anlage B ueberfuehrt
werden, gilt fuer die Ausbildungsordnungen Absatz 5 entsprechend. Die bis zum 31.
                                            - 50 -
        
                                                                                

Dezember 2003 begonnenen Meisterpruefungsverfahren sind auf Antrag des Prueflings nach
den bis dahin geltenden Vorschriften von den vor dem 31. Dezember 2003 von der hoeheren
Verwaltungsbehoerde errichteten Meisterpruefungsausschuessen abzuschliessen.

(7) In den Faellen des Absatzes 3 Satz 1 liegt ein Ausnahmefall nach § 8 Abs. 1 Satz 2
auch dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung fuer das zu betreibende Handwerk
eine Rechtsverordnung nach § 45 noch nicht in Kraft getreten ist.

§ 120
(1) Die am 31. Dezember 2003 vorhandene Befugnis zur Einstellung oder zur Ausbildung
von Lehrlingen (Auszubildenden) in Handwerksbetrieben bleibt erhalten.

(2) Wer bis zum 31. Maerz 1998 die Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen
(Auszubildenden) in einem Gewerbe erworben hat, das in die Anlage A zu diesem Gesetz
aufgenommen wird, gilt im Sinne des § 22b Abs. 1 als fachlich geeignet.

§ 121
Der Meisterpruefung im Sinne des § 45 bleiben die in § 133 Abs. 10 der Gewerbeordnung
bezeichneten Pruefungen gleichgestellt, sofern sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
abgelegt worden sind.

§ 122
(1) Werden zulassungspflichtige Handwerke durch Gesetz oder durch eine nach § 1 Abs.
3 erlassene Rechtsverordnung getrennt oder zusammengefasst, so koennen auch solche
Personen als Beisitzer der Gesellen- oder Meisterpruefungsausschuesse der durch die
Trennung oder Zusammenfassung entstandenen Handwerke oder handwerksaehnlichen Gewerbe
berufen werden, die in dem getrennten oder in einem der zusammengefassten Handwerke
oder handwerksaehnlichen Gewerbe die Gesellen- oder Meisterpruefung abgelegt haben oder
das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen und im Falle des § 48 Abs. 3 seit
mindestens einem Jahr in dem Handwerk, fuer das der Meisterpruefungsausschuss errichtet
ist, selbstaendig taetig sind.

(2) Die fuer die einzelnen Handwerke oder handwerksaehnlichen Gewerbe geltenden Gesellen-
, Abschluss- und Meisterpruefungsvorschriften sind bis zum Inkrafttreten der nach
§ 25 Abs. 1 und § 38 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder nach § 4 des
Berufsbildungsgesetzes vorgesehenen Pruefungsverordnungen anzuwenden, soweit sie
nicht mit diesem Gesetz im Widerspruch stehen. Dies gilt fuer die nach § 50 Abs. 1
Satz 2 erlassenen Meisterpruefungsordnungen sowie fuer die nach § 50 Abs. 2 erlassene
Rechtsverordnung entsprechend.

(3) Die fuer die einzelnen Handwerke oder handwerksaehnlichen Gewerbe geltenden
Berufsbilder oder Meisterpruefungsverordnungen sind bis zum Inkrafttreten von
Rechtsverordnungen nach § 45 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
anzuwenden.

(4) Die fuer die einzelnen Handwerke oder handwerksaehnlichen Gewerbe geltenden
fachlichen Vorschriften sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 25
Abs. 1, § 45 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 anzuwenden.

§ 123
(1) Beantragt ein Gewerbetreibender, der bis zum 31. Dezember 2003 berechtigt ist,
ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstaendig zu betreiben, in
diesem Handwerk zur Meisterpruefung zugelassen zu werden, so gelten fuer die Zulassung
zur Pruefung die Bestimmungen der §§ 49 und 50 entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer ein Gewerbe, das in die Anlage A aufgenommen wird.

§ 124
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Handwerksinnungen oder
Handwerkerinnungen, Kreishandwerkerschaften oder Kreisinnungsverbaende, Innungsverbaende
                                          - 51 -
        
                                                                                

und Handwerkskammern sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bis zum 30.
September 1954 umzubilden; bis zu ihrer Umbildung gelten sie als Handwerksinnungen,
Kreishandwerkerschaften, Innungsverbaende und Handwerkskammern im Sinne dieses Gesetzes.
Wenn sie sich nicht bis zum 30. September 1954 umgebildet haben, sind sie aufgeloest.
Endet die Wahlzeit der Mitglieder einer Handwerkskammer vor dem 30. September 1954, so
wird sie bis zu der Umbildung der Handwerkskammer nach Satz 1, laengstens jedoch bis zum
30. September 1954 verlaengert.

(2) Die nach diesem Gesetz umgebildeten Handwerksinnungen, Kreishandwerkerschaften,
Innungsverbaende und Handwerkskammern gelten als Rechtsnachfolger der entsprechenden
bisher bestehenden Handwerksorganisationen.

(3) Soweit fuer die bisher bestehenden Handwerksorganisationen eine Rechtsnachfolge
nicht eintritt, findet eine Vermoegensauseinandersetzung nach den fuer sie bisher
geltenden gesetzlichen Bestimmungen statt. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet
die nach dem geltenden Recht zustaendige Aufsichtsbehoerde.

§ 124a
Verfahren zur Wahl der Vollversammlung von Handwerkskammern, die nach den
Satzungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2004 zu beginnen sind, koennen nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt werden. Durch Beschluss der Vollversammlung
kann die Wahlzeit nach Wahlen, die entsprechend Satz 1 nach den bisherigen Vorschriften
zu Ende gefuehrt werden, in Abweichung von § 103 Abs. 1 Satz 1 verkuerzt werden.
Wahlzeiten, die nach den Satzungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2004 enden, koennen
durch Beschluss der Vollversammlung bis zu einem Jahr verlaengert werden, um die Wahl
zur Handwerkskammer nach den neuen Vorschriften durchzufuehren. Die Verlaengerung oder
Verkuerzung der Wahlzeiten sind der obersten Landesbehoerde anzuzeigen.

§ 124b
Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem
Gesetz den hoeheren Verwaltungsbehoerden oder den sonstigen nach Landesrecht zustaendigen
Behoerden uebertragenen Zustaendigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8, 9, 22b, 23, 24 und 42q auf
andere Behoerden oder auf Handwerkskammern zu uebertragen. Die Staatsaufsicht nach § 115
Abs. 1 umfasst im Falle einer Uebertragung von Zustaendigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8 und
9 auch die Fachaufsicht.

Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 125
(Inkrafttreten)

Anlage A Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke
betrieben werden koennen (§ 1 Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2945 - 2946

Nr.
1     Maurer und Betonbauer
2     Ofen- und Luftheizungsbauer
3     Zimmerer
4     Dachdecker
5     Strassenbauer
6     Waerme-, Kaelte- und Schallschutzisolierer
7     Brunnenbauer

                                              - 52 -
       
                                                                               

8    Steinmetzen und Steinbildhauer
9    Stukkateure
10   Maler und Lackierer
11   Geruestbauer
12   Schornsteinfeger
13   Metallbauer
14   Chirurgiemechaniker
15   Karosserie- und Fahrzeugbauer
16   Feinwerkmechaniker
17   Zweiradmechaniker
18   Kaelteanlagenbauer
19   Informationstechniker
20   Kraftfahrzeugtechniker
21   Landmaschinenmechaniker
22   Buechsenmacher
23   Klempner
24   Installateur und Heizungsbauer
25   Elektrotechniker
26   Elektromaschinenbauer
27   Tischler
28   Boots- und Schiffbauer
29   Seiler
30   Baecker
31   Konditoren
32   Fleischer
33   Augenoptiker
34   Hoergeraeteakustiker
35   Orthopaedietechniker
36   Orthopaedieschuhmacher
37   Zahntechniker
38   Friseure
39   Glaser
40   Glasblaeser und Glasapparatebauer
41   Vulkaniseure und Reifenmechaniker

Anlage B Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder
handwerksaehnliche Gewerbe betrieben werden koennen (§ 18 Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2946 - 2947

Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerke
Nr.
1    Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
2    Betonstein- und Terrazzohersteller
3    Estrichleger
4    Behaelter- und Apparatebauer

                                             - 53 -
       
                                                                               

5     Uhrmacher
6     Graveure
7     Metallbildner
8     Galvaniseure
9     Metall- und Glockengiesser
10    Schneidwerkzeugmechaniker
11    Gold- und Silberschmiede
12    Parkettleger
13    Rolladen- und Jalousiebauer
14    Modellbauer
15    Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
16    Holzbildhauer
17    Boettcher
18.   Korbmacher
19    Damen- und Herrenschneider
20    Sticker
21    Modisten
22    Weber
23    Segelmacher
24    Kuerschner
25    Schuhmacher
26    Sattler und Feintaeschner
27    Raumausstatter
28    Mueller
29    Brauer und Maelzer
30    Weinkuefer
31    Textilreiniger
32    Wachszieher
33    Gebaeudereiniger
34    Glasveredler
35    Feinoptiker
36    Glas- und Porzellanmaler
37    Edelsteinschleifer und -graveure
38    Fotografen
39    Buchbinder
40    Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker
41    Siebdrucker
42    Flexografen
43    Keramiker
44    Orgel- und Harmoniumbauer
45    Klavier- und Cembalobauer
46    Handzuginstrumentenmacher
47    Geigenbauer
48    Bogenmacher

                                             - 54 -
       
                                                                               

49   Metallblasinstrumentenmacher
50   Holzblasinstrumentenmacher
51   Zupfinstrumentenmacher
52   Vergolder
53   Schilder- und Lichtreklamehersteller

Abschnitt 2: Handwerksaehnliche Gewerbe
Nr.
1    Eisenflechter
2    Bautentrocknungsgewerbe
3    Bodenleger
4    Asphaltierer (ohne Strassenbau)
5    Fuger (im Hochbau)
6    Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimpraegnierung in Gebaeuden)
7    Rammgewerbe (Einrammen von Pfaehlen im Wasserbau)
8    Betonbohrer und -schneider
9    Theater- und Ausstattungsmaler
10   Herstellung von Drahtgestellen fuer Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
11   Metallschleifer und Metallpolierer
12   Metallsaegen-Schaerfer
13   Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Oeltanks fuer Feuerungsanlagen ohne
     chemische Verfahren)
14   Fahrzeugverwerter
15   Rohr- und Kanalreiniger
16   Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
17   Holzschuhmacher
18   Holzblockmacher
19   Daubenhauer
20   Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
21   Muldenhauer
22   Holzreifenmacher
23   Holzschindelmacher
24   Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Tueren, Zargen, Regale)
25   Buersten- und Pinselmacher
26   Buegelanstalten fuer Herren-Oberbekleidung
27   Dekorationsnaeher (ohne Schaufensterdekoration)
28   Fleckteppichhersteller
29   Kloeppler
30   Theaterkostuemnaeher
31   Plisseebrenner
32   Posamentierer
33   Stoffmaler
34   Stricker
35   Textil-Handdrucker
36   Kunststopfer

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37    Aenderungsschneider
38    Handschuhmacher
39    Ausfuehrung einfacher Schuhreparaturen
40    Gerber
41    Innerei-Fleischer (Kuttler)
42    Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit ueblichem Zubehoer)
43    Fleischzerleger, Ausbeiner
44    Appreteure, Dekateure
45    Schnellreiniger
46    Teppichreiniger
47    Getraenkeleitungsreiniger
48    Kosmetiker
49    Maskenbildner
50    Bestattungsgewerbe
51    Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
52    Klavierstimmer
53    Theaterplastiker
54    Requisiteure
55    Schirmmacher
56    Steindrucker
57    Schlagzeugmacher

Anlage C zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Text siehe: HwWahlO

Anlage D zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Art der personenbezogenen Daten in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis
der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksaehnlichen
Gewerbes und in der Lehrlingsrolle
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 3110 - 3111;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

I. In der Handwerksrolle duerfen folgende Daten gespeichert werden:
     1. bei natuerlichen Personen
        a) Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum und Staatsangehoerigkeit des
           Betriebsinhabers, bei nicht voll geschaeftsfaehigen Personen auch der Name,
           Vorname des gesetzlichen Vertreters; im Falle des § 4 Abs. 2 oder im
           Falle des § 7 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung sind auch Name, Vorname,
           Geburtsdatum und Staatsangehoerigkeit des Betriebsleiters sowie die fuer ihn in
           Betracht kommenden Angaben nach Buchstabe e einzutragen;
        b) die Firma, wenn der selbstaendige Handwerker eine Firma fuehrt, die sich auf
           den Handwerksbetrieb bezieht;
        c) Ort und Strasse der gewerblichen Niederlassung;
        d) das zu betreibende Handwerk oder bei Ausuebung mehrerer Handwerke diese
           Handwerke;
        e) die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach denen der selbstaendige
           Handwerker die Voraussetzungen fuer die Eintragung in die Handwerksrolle
           erfuellt und in dem zu betreibenden Handwerk zur Ausbildung von Lehrlingen
           befugt ist; hat der selbstaendige Handwerker die zur Ausuebung des zu
                                              - 56 -
      
                                                                              

         betreibenden Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine
         Pruefung nachgewiesen, so sind auch Art, Ort und Zeitpunkt dieser Pruefung
         sowie die Stelle, vor der die Pruefung abgelegt wurde, einzutragen;
     f) der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle;

  2. bei juristischen Personen
     a) die Firma oder der Name der juristischen Person sowie Ort und Strasse der
        gewerblichen Niederlassung;
     b) Name, Vorname, Geburtsdatum und Staatsangehoerigkeit der gesetzlichen
        Vertreter;
     c) das zu betreibende Handwerk oder bei Ausuebung mehrerer Handwerke diese
        Handwerke;
     d) Name, Vorname, Geburtsdatum und Staatsangehoerigkeit des Betriebsleiters sowie
        die fuer ihn in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;
     e) der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle;

  3. bei Personengesellschaften
     a) bei Personenhandelsgesellschaften die Firma, bei Gesellschaften des
        Buergerlichen Rechts die Bezeichnung, unter der sie das Handwerk betreiben,
        sowie der Ort und die Strasse der gewerblichen Niederlassung;
     b) Name, Vorname, Geburtsdatum und Staatsangehoerigkeit des fuer die technische
        Leitung des Betriebes verantwortlichen persoenlich haftenden Gesellschafters
        oder im Falle des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsleiters, Angaben ueber eine
        Vertretungsbefugnis und die fuer ihn in Betracht kommenden Angaben nach Nummer
        1 Buchstabe e;
     c) Name, Vorname, Geburtsdatum und Staatsangehoerigkeit der uebrigen
        Gesellschafter, Angaben ueber eine Vertretungsbefugnis und die fuer sie in
        Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;
     d) das zu betreibende Handwerk oder bei Ausuebung mehrerer Handwerke diese
        Handwerke;
     e) der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle;

  4. bei handwerklichen Nebenbetrieben
     a) Angaben ueber den Inhaber des Nebenbetriebes in entsprechender Anwendung der
        Nummer 1 Buchstabe a bis c, Nummer 2 Buchstabe a und b und Nummer 3 Buchstabe
        a und c;
     b) das zu betreibende Handwerk oder bei Ausuebung mehrerer Handwerke diese
        Handwerke;
     c) Bezeichnung oder Firma und Gegenstand sowie Ort und Strasse der gewerblichen
        Niederlassung des Unternehmens, mit dem der Nebenbetrieb verbunden ist;
     d) Bezeichnung oder Firma sowie Ort und Strasse der gewerblichen Niederlassung
        des Nebenbetriebs;
     e) Name, Vorname, Geburtsdatum und Staatsangehoerigkeit des Leiters des
        Nebenbetriebs und die fuer ihn in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1
        Buchstabe e;
     f) der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle.


II.Abschnitt I gilt entsprechend fuer das Verzeichnis der Inhaber von Betrieben in
   zulassungsfreien Handwerken oder handwerksaehnlichen Gewerben. Dieses Verzeichnis
   braucht nicht die gleichen Angaben wie die Handwerksrolle zu enthalten.
   Mindestinhalt sind die wesentlichen betrieblichen Verhaeltnisse einschliesslich der
   wichtigsten persoenlichen Daten des Betriebsinhabers.

III.In der Lehrlingsrolle duerfen folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

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   1. bei den Ausbildenden
        a) die in der Handwerksrolle eingetragen sind:
           Die Eintragungen in der Handwerksrolle, soweit sie fuer die Zwecke der
           Fuehrung der Lehrlingsrolle erforderlich sind,
        b) die nicht in der Handwerksrolle eingetragen sind:
           Die der Eintragung nach Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a entsprechenden
           Daten mit Ausnahme der Daten zum Betriebsleiter zum Zeitpunkt der Eintragung
           in die Handwerksrolle und der Angaben zu Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe e,
           soweit sie fuer die Zwecke der Lehrlingsrolle erforderlich sind;

   2. bei den Ausbildern:
      Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Art der fachlichen
      Eignung;
   3. bei den Auszubildenden
        a) beim Lehrling:
           Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehoerigkeit,
           allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an
           berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung,
           berufliche Vorbildung, Anschrift des Lehrlings,
        b) erforderlichenfalls bei gesetzlichen Vertretern:
           Name, Vorname und Anschrift;

   4. beim Ausbildungsverhaeltnis:
      Ausbildungsberuf einschliesslich Fachrichtung, Datum des Abschlusses des
      Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Datum des Beginns der Berufsausbildung,
      Dauer der Probezeit, bei ueberwiegend oeffentlich, insbesondere auf Grund des
      Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefoerderten Berufsausbildungsverhaeltnissen,
      Art der Foerderung, Anschrift der Ausbildungsstaette, wenn diese vom Betriebssitz
      abweicht, Wirtschaftszweig, Zugehoerigkeit zum oeffentlichen Dienst.


IV. In das Verzeichnis der Unternehmer nach § 90 Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung
    werden die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung mit den nach
    Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe a und c geforderten Angaben fuer natuerliche Personen
    sowie der Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung eingetragen.

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 998)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl.
   1966 I S. 1), zuletzt geaendert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990
   (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs.
   3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen
   mit folgenden Massgaben:
   a)    Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
         genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
         aa)   ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstaendig zu betreiben,
         bb)   zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben
               oder
         cc)   zur Fuehrung des Meistertitels
         bleibt bestehen.
   b)    Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der
         Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer,
         soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.

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c)    Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
      Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als
      stehendes Gewerbe selbstaendig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts
      wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle
      eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Fuehren
      solche Gewerbetreibende rechtmaessig den Titel Meister des Handwerks, sind sie
      berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu
      fuehren.
d)    Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
      Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbstaendig ein stehendes Gewerbe
      betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der
      Handwerksordnung als Handwerk aufgefuehrt ist, werden auf Antrag oder von Amts
      wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
e)    Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksaehnliches
      Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
f)    Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
      genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember
      1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin
      gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt
      fuer die bestehenden Facharbeiter- und Meisterpruefungskommissionen; bis zum 31.
      Dezember 1991 gelten sie als Pruefungsausschuesse im Sinne der Handwerksordnung.
      Die Handwerkskammern haben unverzueglich, spaetestens jedoch bis zum 31. Dezember
      1991, die Voraussetzungen fuer die Beteiligung der Gesellen entsprechend den
      Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.
g)    Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhaeltnisse werden
      nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt, es sei denn, die Parteien
      des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem
      Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
h)    Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen,
      werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht der
      Bundesminister fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
      Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
      des Bundesrates bedarf, Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeit
      erlaesst.
i)    Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren werden
      nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.
k)    Die Handwerkskammern koennen bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den nach
      § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die
      gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen. Die Ausnahmen sind
      zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem
      Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht
      der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken
      oder aufheben.
l)    Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung beduerfen
      der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft
      im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
      Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
m)    Der Bundesminister fuer Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 46
      Abs. 3 der Handwerksordnung, welche Pruefungen an Ausbildungseinrichtungen
      der Nationalen Volksarmee nach Massgabe des § 3 Abs. 2 der Verordnung ueber die
      Anerkennung von Pruefungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei der
      Ablegung der Meisterpruefung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475)
      als Voraussetzung fuer die Befreiung von Teil II der Meisterpruefung im Handwerk
      anerkannt werden.
n)    Der Bundesminister fuer Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2
      der Handwerksordnung bestimmen, welche Pruefungen von Meistern der volkseigenen
      Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, mit welcher

                                           - 59 -
        
                                                                                

         Massgabe als ausreichende Voraussetzung fuer die Eintragung in die Handwerksrolle
         anerkannt werden.
   o)    Pruefungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe sowie der
         Systematik der Facharbeiterberufe in Handwerksberufen aus dem in Artikel 3 des
         Vertrages genannten Gebiet stehen Gesellenpruefungszeugnisse nach § 31 Abs. 2
         der Handwerksordnung gleich.

2. bis 4. ...




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