Gesetz ueber die Statistik im Handel und
Gastgewerbe (Handelsstatistikgesetz -
HdlStatG)
HdlStatG
vom 10.12.2001
"Handelsstatistikgesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Maerz 2008 (BGBl. I S. 399) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 7 G v. 17.3.2008 I 399
Fussnote
Textnachweis ab: 15.12.2001
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 10.12.2001 I 3438 vom Bundestag mit Zustimmung
des Bundesrates erlassen. Es ist gem. Art. 3 Satz 1 dieses G am 15.12.2001 in Kraft
getreten.
§ 1 Anordnung, Zweck
Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung im Handel und Gastgewerbe und
ihrer wirtschaftlichen Bedeutung werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik
durchgefuehrt.
§ 2 Erhebungsbereiche
Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Wirtschaftszweige
nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der
Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des
Rates sowie einiger Verordnungen der EG ueber bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU
Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:
1. Abschnitt G # Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
a) Abteilung 45 # Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von
Kraftfahrzeugen
b) Abteilung 46 # Grosshandel
c) Abteilung 47 # Einzelhandel
2. Abschnitt I # Gastgewerbe, Beherbergung und Gastronomie.
§ 3 Periodizitaet, Berichtszeitraum
(1) In den in § 2 genannten Bereichen werden durchgefuehrt:
1. monatliche Erhebungen,
2. jaehrliche Erhebungen,
3. fuenfjaehrliche Erhebungen in den Abteilungen 45 und 47, die mit der jeweils
anstehenden jaehrlichen Erhebung verbunden werden.
(2) Berichtszeitraum fuer die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 ist der Kalendermonat, fuer
die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr
abgelaufene Geschaeftsjahr.
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(3) Erster Berichtsmonat fuer die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 ist der Januar des
Jahres, das dem Jahr des Inkrafttretens folgt. Erstes Berichtsjahr fuer die Erhebungen
nach Absatz 1 Nr. 2 ist das Jahr, in dem das Gesetz in Kraft tritt. Die fuenfjaehrlichen
Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 3 werden erstmals fuer das Jahr 2002 durchgefuehrt.
§ 4 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Erhebungen nach § 3 Abs. 1 sind Unternehmen.
§ 5 Art und Umfang der Erhebungen
(1) Die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 werden als Stichprobenerhebungen durchgefuehrt. Die
Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewaehlt.
(2) Die Erhebungen erstrecken sich
1. in Abschnitt G bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf hoechstens
40.000 Unternehmen und bei den jaehrlichen und fuenfjaehrlichen Erhebungen nach § 3
Abs. 1 Nr. 2 und 3 auf hoechstens 55.000 Unternehmen;
2. in Abschnitt I bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf hoechstens
10.000 Unternehmen und bei den jaehrlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 auf
hoechstens 12.000 Unternehmen.
(3) Von den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind Unternehmen ausgenommen,
die die nachfolgend aufgefuehrten Jahresumsatzhoehen ohne Umsatzsteuer nicht
ueberschreiten:
1. 250.000 Euro in Abteilung 45;
2. 50.000 Euro in Abteilung 46, Gruppe 46.1 (Handelsvermittlung);
3. 1.000.000 Euro in Abteilung 46, Gruppen 46.2 bis 46.9 (Grosshandel);
4. 250.000 Euro in Abteilung 47;
5. 50.000 Euro in Abschnitt I.
§ 6 Erhebungsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale fuer die Erhebungen in Abschnitt G nach § 3 Abs. 1 in Verbindung
mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 sind
1. monatlich:
a) Umsatz,
b) Zahl der Vollbeschaeftigten und der Teilzeitbeschaeftigten;
bei Unternehmen mit Arbeitsstaetten in mehreren Laendern werden diese Angaben auch in
der Unterteilung nach Laendern erfasst;
2. jaehrlich:
a) Zahl der Arbeitsstaetten des Unternehmens,
b) taetige Personen nach Personalaufwand:
aa) Zahl der taetigen Personen nach Stellung im Beruf und Geschlecht sowie Zahl
und Vollzeiteinheiten der Teilzeitbeschaeftigten jeweils nach dem Stand vom
30. September,
bb) Summe der Bruttoloehne und -gehaelter,
cc) gesetzliche und uebrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber,
dd) Aufwendungen fuer Leiharbeitnehmer;
c) Umsaetze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen:
aa) Umsaetze nach Art der Taetigkeiten,
bb) Handelsumsaetze nach Produktarten,
cc) sonstige betriebliche Ertraege,
dd) Subventionen,
ee) Aufwendungen fuer Handelsware sowie fuer Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
ff) Aufwendungen fuer Dienstleistungen und sonstige betriebliche Aufwendungen,
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gg) Wert der Bestaende an Handelsware, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie
an selbst hergestellten oder bearbeiteten Halb- und Fertigerzeugnissen am
Anfang und Ende des Berichtsjahres,
hh) Aufwendungen fuer Pachten, Mieten und Leasing,
ii) betriebliche Steuern und Abgaben;
d) Investitionen
aa) Bruttoinvestitionen in Sachanlagen nach Arten,
bb) Verkauf von Sachanlagen;
bei Unternehmen mit Arbeitsstaetten in mehreren Laendern werden die Angaben zu der
Zahl der taetigen Personen (aus Buchstabe b Doppelbuchstabe aa), zur Summe der
Bruttoloehne und -gehaelter (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) und zu den gesamten
Bruttoinvestitionen (aus Buchstabe d Doppelbuchstabe aa) auch in der Unterteilung
nach Laendern erfasst;
3. zusaetzlich fuenfjaehrlich
a) in Abteilung 45: bei Unternehmen mit Arbeitsstaetten in mehreren
Regierungsbezirken der Umsatz auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken;
b) in Abteilung 47: Zahl der Ladengeschaefte und deren Verkaufsflaeche sowie bei
Unternehmen mit Arbeitsstaetten in mehreren Regierungsbezirken der Umsatz und die
Verkaufsflaeche auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken;
bei Unternehmen mit Arbeitsstaetten in mehreren Regierungsbezirken werden der Umsatz
und die Verkaufsflaeche auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken erfasst.
(2) Erhebungsmerkmale fuer die Erhebungen in Abschnitt I nach § 3 Abs. 1 in Verbindung
mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 sind
1. monatlich:
a) Umsatz,
b) Zahl der Vollbeschaeftigten und der Teilzeitbeschaeftigten;
bei Unternehmen mit Arbeitsstaetten in mehreren Laendern werden diese Angaben auch in
der Unterteilung nach Laendern erfasst;
2. jaehrlich:
a) Zahl der Arbeitsstaetten des Unternehmens,
b) taetige Personen nach Personalaufwand:
aa) Zahl der taetigen Personen nach Stellung im Beruf und Geschlecht sowie Zahl
und Vollzeiteinheiten der Teilzeitbeschaeftigten jeweils nach dem Stand vom
30. September,
bb) Summe der Bruttoloehne und -gehaelter,
cc) gesetzliche und uebrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber,
dd) Aufwendungen fuer Leiharbeitnehmer;
c) Umsaetze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen:
aa) Umsaetze nach Art der Taetigkeiten,
bb) sonstige betriebliche Ertraege,
cc) Subventionen,
dd) Aufwendungen fuer Handelsware sowie fuer Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
ee) Aufwendungen fuer Dienstleistungen und sonstige betriebliche Aufwendungen,
ff) Wert der Bestaende an Handelsware, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie
an selbst hergestellten oder bearbeiteten Halb- und Fertigerzeugnissen am
Anfang und Ende des Berichtsjahres,
gg) Aufwendungen fuer Pachten, Mieten und Leasing,
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hh) betriebliche Steuern und Abgaben;
d) Bruttoinvestitionen in Sachanlagen;
bei Unternehmen mit Arbeitsstaetten in mehreren Laendern werden die Angaben zu
der Zahl der taetigen Personen (aus Buchstabe b Doppelbuchstabe aa), zur Summe
der Bruttoloehne und -gehaelter (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) und zu den
Bruttoinvestitionen in Sachanlagen (Buchstabe d) auch in der Unterteilung nach
Laendern erfasst.
§ 7 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
1. Name und Anschrift des Unternehmens,
2. Name, Rufnummern und Adressen fuer elektronische Post der Personen, die fuer
Rueckfragen zur Verfuegung stehen.
§ 8 Auskunftspflicht
(1) Fuer die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber/
innen oder Leiter/innen der Unternehmen. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7
Nr. 2 ist freiwillig.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger Heranziehung
1. bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auch auf abgelaufene
Berichtszeitraeume des Kalenderjahres und des Vorjahres,
2. bei den jaehrlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 auch auf das dem Berichtsjahr
vorangegangene Jahr.
(3) Fuer Unternehmen, deren Inhaber Existenzgruender im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz
2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der
Betriebseroeffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In
den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das
Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschaeftsjahr Umsaetze in Hoehe von weniger als
500.000 Euro erwirtschaftet hat.
§ 9 Uebermittlungsregelung
An die obersten Bundes- und Landesbehoerden duerfen fuer die Verwendung gegenueber den
gesetzgebenden Koerperschaften und fuer Zwecke der Planung, jedoch nicht fuer die Regelung
von Einzelfaellen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Aemtern der Laender
Tabellen mit statistischen Ergebnissen uebermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder
nur einen einzigen Fall ausweisen.
§ 10 Durchfuehrung
Die Angaben zu den monatlichen und jaehrlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 in Abteilung
46 werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
§ 11 Verordnungsermaechtigung
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Erhebung von Merkmalen nach § 6 auszusetzen und die Periodizitaeten von
Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zu verlaengern, wenn die Ergebnisse nicht oder nicht in
der vorgesehenen Ausfuehrlichkeit oder Haeufigkeit benoetigt werden;
2. die Jahresumsatzhoehen nach § 5 Abs. 3 anzuheben;
3. Zaehlungen anzuordnen bei Unternehmen der Erhebungsbereiche nach § 2 mit den
folgenden Erhebungsmerkmalen und in der Untergliederung nach den zugehoerigen
Arbeitsstaetten:
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a) Zahl der taetigen Personen,
b) Umsaetze nach Art der Taetigkeiten,
c) in Abschnitt G Handelsumsaetze nach Produktarten,
d) in Abteilung 47 fuer Arbeitsstaetten zusaetzlich die Betriebsform und die
Verkaufsflaeche;
mit den Hilfsmerkmalen Name und Anschrift des Unternehmens und der Arbeitsstaette,
mit Auskunftspflicht entsprechend § 8 und mit einer Uebermittlungsregelung
entsprechend § 9;
4. bei Fragen von besonderem Interesse Erhebungen auch bei kleineren als in § 5 Abs. 3
genannten Unternehmen durchzufuehren.
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