Verordnung ueber die Einrichtung
und Fuehrung des Handelsregisters
(Handelsregisterverordnung - HRV)
HRV
vom 12.08.1937
"Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl 1937, 515), das zuletzt durch
Artikel 40 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 40 Abs. 2 G v. 17.12.2008 I 2586
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 30.6.1983
Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 11.12.2001 I 3688 mWv 20.12.2001
Eingangsformel
Auf Grund des § 125 Abs. 3 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der Fassung der Verordnung vom 10. August 1937 (Reichsgesetzbl. I S.
900) bestimme ich folgendes:
I.
Einrichtung des Handelsregisters,
Oertliche und sachliche Zustaendigkeit
§ 1 Zustaendigkeit des Amtsgerichts
Soweit nicht nach § 125 Abs. 2 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit etwas Abweichendes geregelt ist, fuehrt jedes Amtsgericht, in dessen
Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, fuer den Bezirk dieses Landgerichts ein
Handelsregister.
§ 2
(weggefallen)
§ 3
(1) Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen.
(2) In die Abteilung A werden eingetragen die Einzelkaufleute, die in den
§ 33 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten juristischen Personen sowie die
offenen Handelsgesellschaften, die Kommanditgesellschaften und die Europaeischen
wirtschaftlichen Interessenvereinigungen.
(3) In die Abteilung B werden eingetragen die Aktiengesellschaften, die SE, die
Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung und die
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
§ 4
-1-
(1) Fuer die Erledigung der Geschaefte des Registergerichts ist der Richter zustaendig.
Soweit die Erledigung der Geschaefte nach dieser Verordnung dem Urkundsbeamten der
Geschaeftsstelle uebertragen ist, gelten die §§ 5 bis 8 des Rechtspflegergesetzes in
Bezug auf den Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle entsprechend.
(2) Die §§ 6, 7 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
sind auf den Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle sinngemaess anzuwenden.
§§ 5 u. 6
-
§ 7 Elektronische Fuehrung des Handelsregisters
Die Register einschliesslich der Registerordner werden elektronisch gefuehrt. § 8a Abs. 2
des Handelsgesetzbuchs bleibt unberuehrt.
§ 8 Registerakten
(1) Fuer jedes Registerblatt (§ 13) werden Akten gebildet. Zu den Registerakten gehoeren
auch die Schriften oder Dokumente ueber solche gerichtlichen Handlungen, die, ohne auf
eine Registereintragung abzuzielen, mit den in dem Register vermerkten rechtlichen
Verhaeltnissen in Zusammenhang stehen.
(2) Wird ein Schriftstueck, das in Papierform zur Registerakte einzureichen war,
zurueckgegeben, so wird eine beglaubigte Abschrift zurueckbehalten. Ist das Schriftstueck
in anderen Akten des Amtsgerichts enthalten, so ist eine beglaubigte Abschrift
zu den Registerakten zu nehmen. In den Abschriften und Uebertragungen koennen die
Teile des Schriftstueckes, die fuer die Fuehrung des Handelsregisters ohne Bedeutung
sind, weggelassen werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. In
Zweifelsfaellen bestimmt der Richter den Umfang der Abschrift, sonst der Urkundsbeamte
der Geschaeftsstelle.
(3) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass die Registerakten ab einem
bestimmten Zeitpunkt elektronisch gefuehrt werden. Nach diesem Zeitpunkt eingereichte
Schriftstuecke sind zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu
uebertragen und in dieser Form zur elektronisch gefuehrten Registerakte zu nehmen,
soweit die Anordnung der Landesjustizverwaltung nichts anderes bestimmt; § 9 Abs.
3 und 4 gilt entsprechend. Im Fall einer Beschwerde sind in Papierform eingereichte
Schriftstuecke mindestens bis zum rechtskraeftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens
aufzubewahren, wenn sie fuer die Durchfuehrung des Beschwerdeverfahrens notwendig sind
und das Beschwerdegericht keinen Zugriff auf die elektronisch gefuehrte Registerakte
hat. Das Registergericht hat in diesem Fall von ausschliesslich elektronisch
vorliegenden Dokumenten Ausdrucke fuer das Beschwerdegericht zu fertigen, soweit
dies zur Durchfuehrung des Beschwerdeverfahrens notwendig ist; § 298 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Ausdrucke sind mindestens bis zum
rechtskraeftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzubewahren.
§ 9 Registerordner
(1) Die zum Handelsregister eingereichten und nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
der unbeschraenkten Einsicht unterliegenden Dokumente werden fuer jedes Registerblatt
(§ 13) in einen dafuer bestimmten Registerordner aufgenommen. Sie sind in der
zeitlichen Folge ihres Eingangs und nach der Art des jeweiligen Dokuments abrufbar
zu halten. Ein Widerspruch gegen eine Eintragung in der Gesellschafterliste (§ 16
Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung)
ist der Gesellschafterliste zuzuordnen und zudem besonders hervorzuheben. Die in
einer Amtssprache der Europaeischen Union uebermittelten Uebersetzungen (§ 11 des
Handelsgesetzbuchs) sind den jeweiligen Ursprungsdokumenten zuzuordnen. Wird ein
aktualisiertes Dokument eingereicht, ist kenntlich zu machen, dass die fuer eine
fruehere Fassung eingereichte Uebersetzung nicht dem aktualisierten Stand des Dokuments
entspricht.
-2-
(2) Schriftstuecke, die vor dem 1. Januar 2007 eingereicht worden sind, koennen zur
Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument uebertragen und in dieser Form
in den Registerordner uebernommen werden. Sie sind in den Registerordner zu uebernehmen,
sobald ein Antrag auf Uebertragung in ein elektronisches Dokument (Artikel 61 Abs. 3
des Einfuehrungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch) oder auf elektronische Uebermittlung (§ 9
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) vorliegt.
(3) Wird ein Schriftstueck, das in Papierform zum Registerordner einzureichen war,
zurueckgegeben, so wird es zuvor in ein elektronisches Dokument uebertragen und in
dieser Form in den Registerordner uebernommen. Die Rueckgabe wird im Registerordner
vermerkt. Ist das Schriftstueck in anderen Akten des Amtsgerichts enthalten, so
wird eine elektronische Aufzeichnung hiervon in dem Registerordner gespeichert.
Bei der Speicherung koennen die Teile des Schriftstueckes, die fuer die Fuehrung des
Handelsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden, sofern hiervon Verwirrung
nicht zu besorgen ist. Den Umfang der Speicherung bestimmt der Urkundsbeamte der
Geschaeftsstelle, in Zweifelsfaellen der Richter.
(4) Wird ein Schriftstueck in ein elektronisches Dokument uebertragen und in dieser Form
in den Registerordner uebernommen, ist zu vermerken, ob das Schriftstueck eine Urschrift,
eine einfache oder beglaubigte Abschrift, eine Ablichtung oder eine Ausfertigung ist;
Durchstreichungen, Aenderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Maengel des
Schriftstueckes sollen in dem Vermerk angegeben werden. Ein Vermerk kann unterbleiben,
soweit die in Satz 1 genannten Tatsachen aus dem elektronischen Dokument eindeutig
ersichtlich sind.
(5) Wiedergaben von Schriftstuecken, die nach § 8a Abs. 3 oder Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ueber elektronische
Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom
10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Januar 2007 geltenden Fassung auf
einem Bildtraeger oder einem anderen Datentraeger gespeichert wurden, koennen in den
Registerordner uebernommen werden. Dabei sind im Fall der Speicherung nach § 8a Abs.
3 des Handelsgesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung auch die Angaben aus dem
nach § 8a Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung
gefertigten Nachweis in den Registerordner zu uebernehmen. Im Fall der Einreichung nach
§ 8a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung ist zu vermerken,
dass das Dokument aufgrund des § 8a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der in Satz 1
genannten Fassung als einfache Wiedergabe auf einem Datentraeger eingereicht wurde.
(6) Im Fall einer Beschwerde hat das Registergericht von den im Registerordner
gespeicherten Dokumenten Ausdrucke fuer das Beschwerdegericht zu fertigen, soweit
dies zur Durchfuehrung des Beschwerdeverfahrens notwendig ist; § 298 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Ausdrucke sind mindestens bis zum
rechtskraeftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzubewahren.
§ 10 Einsichtnahme
(1) Die Einsicht in das Register und in die zum Register eingereichten Dokumente ist
auf der Geschaeftsstelle des Registergerichts waehrend der Dienststunden zu ermoeglichen.
(2) Die Einsicht in das elektronische Registerblatt erfolgt ueber ein Datensichtgeraet
oder durch Einsicht in einen aktuellen oder chronologischen Ausdruck. Dem
Einsichtnehmenden kann gestattet werden, das Registerblatt selbst auf dem Bildschirm
des Datensichtgeraetes aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist, dass der Abruf von
Daten die nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zulaessige Einsicht nicht ueberschreitet
und Veraenderungen an dem Inhalt des Handelsregisters nicht vorgenommen werden koennen.
(3) Ueber das Datensichtgeraet ist auch der Inhalt des Registerordners einschliesslich
der nach § 9 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 2 aufgenommenen Angaben und der eingereichten
Uebersetzungen zugaenglich zu machen.
§ 11
(weggefallen)
-3-
II.
Fuehrung des Handelsregisters
§ 12 Form der Eintragungen
Die Eintragungen sind deutlich, klar verstaendlich sowie in der Regel ohne Verweis auf
gesetzliche Vorschriften und ohne Abkuerzung herzustellen. Aus dem Register darf nichts
durch technische Eingriffe oder sonstige Massnahmen entfernt werden.
§ 13
(1) Jeder Einzelkaufmann, jede juristische Person sowie jede Handelsgesellschaft ist
unter einer in derselben Abteilung fortlaufenden Nummer (Registerblatt) in das Register
einzutragen.
(2) Wenn ein Amtsgericht das Register fuer mehrere Amtsgerichtsbezirke fuehrt,
koennen auf Anordnung der Landesjustizverwaltung die fortlaufenden Nummern fuer
einzelne Amtsgerichtsbezirke je gesondert gefuehrt werden. In diesem Fall sind die
fortlaufenden Nummern der jeweiligen Amtsgerichtsbezirke durch den Zusatz eines
Ortskennzeichens unterscheidbar zu halten. Naehere Anordnungen hierueber trifft die
Landesjustizverwaltung.
(3) Wird die Firma geaendert, so ist dies auf demselben Registerblatt einzutragen. Bei
einer Umwandlung ist der uebernehmende, neu gegruendete Rechtstraeger oder Rechtstraeger
neuer Rechtsform stets auf ein neues Registerblatt einzutragen.
(4) Die zur Offenlegung in einer Amtssprache der Europaeischen Union uebermittelten
Uebersetzungen von Eintragungen (§ 11 des Handelsgesetzbuchs) sind dem Registerblatt und
der jeweiligen Eintragung zuzuordnen.
§ 14
(1) Jede Eintragung ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und mittels eines alle
Spalten des Registers durchschneidenden Querstrichs von der folgenden Eintragung zu
trennen.
(2) Werden mehrere Eintragungen gleichzeitig vorgenommen, so erhalten sie nur eine
laufende Nummer.
§ 15 Uebersetzungen
War eine fruehere Eintragung in einer Amtssprache der Europaeischen Union zugaenglich
gemacht worden (§ 11 des Handelsgesetzbuchs), so ist mit der Eintragung kenntlich zu
machen, dass die Uebersetzung nicht mehr dem aktuellen Stand der Registereintragung
entspricht. Die Kenntlichmachung ist zu entfernen, sobald eine aktualisierte
Uebersetzung eingereicht wird.
§ 16
(1) Aenderungen des Inhalts einer Eintragung sowie Loeschungen sind unter einer neuen
laufenden Nummer einzutragen. Eine Eintragung, die durch eine spaetere Eintragung ihre
Bedeutung verloren hat, ist nach Anordnung des Richters rot zu unterstreichen. Mit der
Eintragung selbst ist auch der Vermerk ueber ihre Loeschung rot zu unterstreichen.
(2) Eintragungen oder Vermerke, die rot zu unterstreichen oder rot zu durchkreuzen
sind, koennen anstelle durch Roetung auch auf andere eindeutige Weise als gegenstandslos
kenntlich gemacht werden.
(3) Ein Teil einer Eintragung darf nur geroetet oder auf andere eindeutige Weise als
gegenstandslos kenntlich gemacht werden, wenn die Verstaendlichkeit der Eintragung
und des aktuellen Ausdrucks nicht beeintraechtigt wird. Andernfalls ist die betroffene
Eintragung insgesamt zu roeten und ihr noch gueltiger Teil in verstaendlicher Form zu
wiederholen.
-4-
§ 16a Kennzeichnung bestimmter Eintragungen
Diejenigen Eintragungen, die lediglich andere Eintragungen wiederholen, erlaeutern
oder begruenden und daher nach § 30a Abs. 4 Satz 4 nicht in den aktuellen Ausdruck
einfliessen, sind grau zu hinterlegen oder es ist auf andere Weise sicherzustellen, dass
diese Eintragungen nicht in den aktuellen Ausdruck uebernommen werden.
§ 17
(1) Schreibversehen und aehnliche offenbare Unrichtigkeiten in einer Eintragung koennen
durch den Richter oder nach Anordnung des Richters in Form einer neuen Eintragung
oder auf andere eindeutige Weise berichtigt werden. Die Berichtigung ist als solche
kenntlich zu machen.
(2) Die Berichtigung nach Absatz 1 ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die oeffentliche
Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung einen offensichtlich
unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft.
(3) Eine versehentlich vorgenommene Roetung oder Kenntlichmachung nach § 16 oder §
16a ist zu loeschen oder auf andere eindeutige Weise zu beseitigen. Die Loeschung oder
sonstige Beseitigung ist zu vermerken.
§ 18
Erfolgt eine Eintragung auf Grund einer rechtskraeftigen oder vollstreckbaren
Entscheidung des Prozessgerichts, so ist dies bei der Eintragung im Register unter
Angabe des Prozessgerichts, des Datums und des Aktenzeichens der Entscheidung zu
vermerken. Eine Aufhebung der Entscheidung ist in dieselbe Spalte des Registers
einzutragen.
§ 19
(1) Soll eine Eintragung von Amts wegen geloescht werden, weil Sie mangels einer
wesentlichen Voraussetzung unzulaessig war, so erfolgt die Loeschung durch Eintragung des
Vermerks "Von Amts wegen geloescht".
(2) Hat in sonstigen Faellen eine Eintragung von Amts wegen zu erfolgen, so hat
sie den Hinweis auf die gesetzliche Grundlage und einen Vermerk "Von Amts wegen
eingetragen" zu enthalten. Dies gilt nicht fuer die Eintragung der Vermerke ueber die
Eroeffnung, die Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens, die Aufhebung
des Eroeffnungsbeschlusses, die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und
deren Aufhebung, die Anordnung der Zustimmungsbeduerftigkeit bestimmter Rechtsgeschaefte
des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung sowie die sonstigen in § 32 des
Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Vermerke.
§ 19a
(weggefallen)
§ 20
Wird die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns, einer juristischen Person oder
der Sitz einer Handelsgesellschaft oder die Zweigniederlassung eines Unternehmens mit
Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland aus dem Bezirk des Registergerichts verlegt,
so ist erst bei Eingang der Nachricht von der Eintragung in das Register des neuen
Registergerichts (§ 13h Abs. 2 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs; § 45 Abs. 2 Satz 6 des
Aktiengesetzes) die Verlegung auf dem bisherigen Registerblatt in der Spalte 2 und in
der Spalte "Rechtsverhaeltnisse" zu vermerken; § 22 ist entsprechend anzuwenden. Auf dem
bisherigen Registerblatt ist bei der jeweiligen Eintragung auf das Registerblatt des
neuen Registergerichts zu verweisen und umgekehrt.
§ 21 Umschreibung eines Registerblatts
-5-
(1) Ist das Registerblatt unuebersichtlich geworden, so sind die noch gueltigen
Eintragungen unter einer neuen oder unter derselben Nummer auf ein neues Registerblatt
umzuschreiben. Dabei kann auch von dem urspruenglichen Text der Eintragung abgewichen
werden, soweit der Inhalt der Eintragung dadurch nicht veraendert wird. Auf jedem
Registerblatt ist auf das andere zu verweisen, auch wenn es bei derselben Nummer
verbleibt.
(2) Die Zusammenfassung und Uebertragung ist den Beteiligten unter Mitteilung von dem
Inhalt der neuen Eintragung und gegebenenfalls der neuen Nummer bekannt zu machen.
(3) Bestehen Zweifel ueber die Art oder den Umfang der Uebertragung, so sind die
Beteiligten vorher zu hoeren.
§ 22 Gegenstandslosigkeit aller Eintragungen
(1) Saemtliche Seiten des Registerblatts sind zu roeten oder rot zu durchkreuzen, wenn
alle Eintragungen gegenstandslos geworden sind. Das Registerblatt erhaelt einen Vermerk,
der es als "geschlossen" kennzeichnet.
(2) Geschlossene Registerblaetter sollen weiterhin, auch in der Form von Ausdrucken,
wiedergabefaehig oder lesbar bleiben. Die Datentraeger fuer geschlossene Registerblaetter
koennen auch bei der fuer die Archivierung von Handelsregisterblaettern zustaendigen Stelle
verfuegbar gehalten werden, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
III.
Verfahren bei Anmeldung,
Eintragung und Bekanntmachung
§ 23
Der Richter hat dafuer Sorge zu tragen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen
Eintragungen in das Register erfolgen. Zu diesem Zweck und zur Vermeidung unzulaessiger
Eintragungen kann er in zweifelhaften Faellen das Gutachten der Industrie- und
Handelskammer einholen. Holt er das Gutachten ein, so hat er ausserdem, wenn es
sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann, das Gutachten der
Handwerkskammer, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen
handelt oder handeln kann, das Gutachten der Landwirtschaftskammer oder, wenn
eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, der nach Landesrecht zustaendigen Stelle
einzuholen. Das Gutachten soll elektronisch eingeholt und uebermittelt werden. Weicht
der Richter vom dem Vorschlag eines Gutachtens ab, so hat er seine Entscheidung der
Kammer oder der nach Landesrecht zustaendigen Stelle, die das Gutachten erstattet haben,
unter Angabe der Gruende mitzuteilen.
§ 24
(1) Werden natuerliche Personen zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet
(insbesondere als Kaufleute, Gesellschafter, Prokuristen, Vorstandsmitglieder,
Mitglieder des Leitungsorgans, geschaeftsfuehrende Direktoren, Geschaeftsfuehrer,
Abwickler), so ist in der Anmeldung deren Geburtsdatum anzugeben.
(2) Bei der Anmeldung ist die Lage der Geschaeftsraeume anzugeben. Dies gilt nicht, wenn
die Lage der Geschaeftsraeume als inlaendische Geschaeftsanschrift zur Eintragung in das
Handelsregister angemeldet wird oder bereits in das Handelsregister eingetragen worden
ist. Eine Aenderung der Lage der Geschaeftsraeume ist dem Registergericht unverzueglich
mitzuteilen; Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt fuer die Anmeldung einer Zweigniederlassung und die Aenderung der Lage
ihrer Geschaeftsraeume entsprechend.
(4) Es ist darauf hinzuwirken, dass bei den Anmeldungen auch der Unternehmensgegenstand,
soweit er sich nicht aus der Firma ergibt, angegeben werden.
-6-
§ 25
(1) Auf die Anmeldung zur Eintragung, auf Gesuche und Antraege entscheidet der Richter.
Ueber die Eintragung ist unverzueglich nach Eingang der Anmeldung bei Gericht zu
entscheiden. Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister unvollstaendig
oder steht der Eintragung ein durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, so
hat der Richter unverzueglich zu verfuegen; liegt ein nach § 23 einzuholendes Gutachten
bis dahin nicht vor, so ist dies dem Antragsteller unverzueglich mitzuteilen. Der
Richter entscheidet auch ueber die erforderlichen Bekanntmachungen.
(2) Der Richter ist fuer die Eintragung auch dann zustaendig, wenn sie vom
Beschwerdegericht oder nach § 143 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit verfuegt ist.
§ 26
Wird eine Eintragung abgelehnt, so sind die Gruende der Ablehnung mitzuteilen. Ist
eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister unvollstaendig oder steht der
Eintragung ein anderes Hindernis entgegen, so kann zur Behebung des Hindernisses eine
Frist gesetzt werden.
§ 27 Vornahme der Eintragung, Wortlaut der Bekanntmachung
(1) Der Richter nimmt die Eintragung und Bekanntmachung entweder selbst vor oder
er verfuegt die Eintragung und die Bekanntmachung durch den Urkundsbeamten der
Geschaeftsstelle.
(2) Nimmt der Richter die Eintragung nicht selbst vor, so hat er in der
Eintragungsverfuegung den genauen Wortlaut der Eintragung sowie die Eintragungsstelle
im Register samt aller zur Eintragung erforderlichen Merkmale festzustellen. Der
Wortlaut der oeffentlichen Bekanntmachung ist besonders zu verfuegen, wenn er von dem
der Eintragung abweicht. Der Urkundsbeamte der Geschaeftsstelle hat die Ausfuehrung der
Eintragungsverfuegung zu veranlassen, die Eintragung zu signieren und die verfuegten
Bekanntmachungen herbeizufuehren.
(3) Die Wirksamkeit der Eintragung (§ 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) ist in
geeigneter Weise zu ueberpruefen. Die eintragende Person soll die Eintragung auf ihre
Richtigkeit und Vollstaendigkeit sowie ihre Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher (§ 48)
pruefen.
(4) Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung anzugeben.
§ 28 Elektronische Signatur
Der Richter oder im Fall des § 27 Abs. 2 der Urkundsbeamte der Geschaeftsstelle setzt
der Eintragung seinen Nachnamen hinzu und signiert beides elektronisch. Im Uebrigen gilt
§ 75 der Grundbuchverfuegung entsprechend.
§ 29
(1) Der Urkundsbeamte der Geschaeftsstelle ist zustaendig:
1. fuer die Erteilung von Abschriften oder Ausdrucken oder die elektronische
Uebermittlung der Eintragungen und der zum Register eingereichten Schriftstuecke und
Dokumente; wird eine auszugsweise Abschrift, ein auszugsweiser Ausdruck oder eine
auszugsweise elektronische Uebermittlung beantragt, so entscheidet bei Zweifeln ueber
den Umfang des Auszugs der Richter;
2. fuer die Beglaubigung und die Erteilung oder elektronische Uebermittlung von
Zeugnissen und Bescheinigungen nach § 9 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs und § 32 der
Grundbuchordnung;
3. fuer die Eintragung der in § 32 des Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Vermerke im
Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren;
4. fuer die Eintragung der inlaendischen Geschaeftsanschrift.
-7-
(2) Wird die Aenderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle
verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, der Richter. Die
Beschwerde ist erst gegen seine Entscheidung gegeben.
§ 30
(1) Einfache Abschriften der in Papierform vorhandenen Registerblaetter und
Schriftstuecke sind mit dem Vermerk: "Gefertigt am ..." abzuschliessen. Der Vermerk ist
nicht zu unterzeichnen.
(2) Die Beglaubigung einer Abschrift geschieht durch einen unter die Abschrift
zu setzenden Vermerk, der die Uebereinstimmung mit der Hauptschrift bezeugt. Der
Beglaubigungsvermerk muss Ort und Tag der Ausstellung enthalten, von dem Urkundsbeamten
der Geschaeftsstelle unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen sein.
(3) Soll aus dem Handelsregister eine auszugsweise Abschrift erteilt werden, so sind in
die Abschrift die Eintragungen aufzunehmen, die den Gegenstand betreffen, auf den sich
der Auszug beziehen soll. In dem Beglaubigungsvermerk ist der Gegenstand anzugeben und
zu bezeugen, dass weitere ihn betreffende Eintragungen in dem Register nicht enthalten
sind.
(4) Werden beglaubigte Abschriften der zum Register eingereichten Schriftstuecke oder
der eingereichten Wiedergaben von Schriftstuecken (§ 8a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ueber elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden
Fassung) beantragt, so ist in dem Beglaubigungsvermerk ersichtlich zu machen, ob die
Hauptschrift eine Urschrift, eine Wiedergabe auf einem Bildtraeger oder auf anderen
Datentraegern, eine einfache oder beglaubigte Abschrift, eine Ablichtung oder eine
Ausfertigung ist; ist die Hauptschrift eine Wiedergabe auf einem Bildtraeger oder
auf anderen Datentraegern, eine beglaubigte Abschrift, eine beglaubigte Ablichtung
oder eine Ausfertigung, so ist der nach § 8a Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs
in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ueber elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden
Fassung angefertigte schriftliche Nachweis ueber die inhaltliche Uebereinstimmung der
Wiedergabe mit der Urschrift, der Beglaubigungsvermerk oder der Ausfertigungsvermerk in
die beglaubigte Abschrift aufzunehmen. Durchstreichungen, Aenderungen, Einschaltungen,
Radierungen oder andere Maengel einer von den Beteiligten eingereichten Schrift sollen
in dem Vermerk angegeben werden.
(5) Die Bestaetigung oder Ergaenzung frueher gefertigter Abschriften ist zulaessig. Eine
Ergaenzung einer frueher erteilten Abschrift soll unterbleiben, wenn die Ergaenzung
gegenueber der Erteilung einer Abschrift durch Ablichtung einen unverhaeltnismaessigen
Arbeitsaufwand, insbesondere erhebliche oder zeitraubende Schreibarbeiten erfordern
wuerde; andere Versagungsgruende bleiben unberuehrt.
§ 30a Ausdrucke
(1) Ausdrucke aus dem Registerblatt (§ 9 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs) sind mit der
Aufschrift "Ausdruck" oder "Amtlicher Ausdruck", dem Datum der letzten Eintragung und
dem Datum des Abrufs der Daten aus dem Handelsregister zu versehen. Sie sind nicht zu
unterschreiben.
(2) Ausdrucke aus dem Registerordner sind mit der Aufschrift "Ausdruck" oder "Amtlicher
Ausdruck", dem Datum der Einstellung des Dokuments in den Registerordner, dem Datum des
Abrufs aus dem Registerordner und den nach § 9 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 2 aufgenommenen
Angaben zu versehen. Sie sind nicht zu unterschreiben.
(3) Der amtliche Ausdruck ist darueber hinaus mit Ort und Tag der Ausstellung,
dem Vermerk, dass der Ausdruck den Inhalt des Handelsregisters oder einen Inhalt
des Registerordners bezeugt, sowie dem Namen des erstellenden Urkundsbeamten der
Geschaeftsstelle und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann
maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder aufgedruckt werden;
in beiden Faellen muss unter der Aufschrift "Amtlicher Ausdruck" der Vermerk "Dieser
-8-
Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte Abschrift. aufgedruckt sein
oder werden.
(4) Ausdrucke aus dem Registerblatt werden als chronologischer oder aktueller Ausdruck
erteilt. Der chronologische Ausdruck gibt alle Eintragungen des Registerblatts
wieder. Der aktuelle Ausdruck enthaelt den letzten Stand der Eintragungen. Nicht in
den aktuellen Ausdruck aufgenommen werden diejenigen Eintragungen, die geroetet oder
auf andere Weise nach § 16 als gegenstandslos kenntlich gemacht sind, die nach §
16a gekennzeichneten Eintragungen sowie die Angaben in den Spalten § 40 (HR A) Nr.
6 Buchstabe b und § 43 (HR B) Nr. 7 Buchstabe b. Die Art des Ausdrucks bestimmt
der Antragsteller. Soweit nicht ausdruecklich etwas anderes beantragt ist, wird ein
aktueller Ausdruck erteilt. Aktuelle Ausdrucke koennen statt in spaltenweiser Wiedergabe
auch als fortlaufender Text erstellt werden.
(5) Ausdrucke koennen dem Antragsteller auch elektronisch uebermittelt werden. Die
elektronische Uebermittlung amtlicher Ausdrucke erfolgt unter Verwendung einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz.
(6) § 30 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 31
Ausfertigungen der Bescheinigungen und Zeugnisse sind von dem Urkundsbeamten der
Geschaeftsstelle unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben und mit dem
Gerichtssiegel oder Stempel zu versehen. Bescheinigungen und Zeugnisse koennen auch in
elektronischer Form (§ 126a des Buergerlichen Gesetzbuchs) uebermittelt werden.
§ 32
Die Veroeffentlichung der Eintragung ist unverzueglich zu veranlassen.
§ 33
(1) Die oeffentlichen Bekanntmachungen sollen knapp gefasst und leicht verstaendlich sein.
(2) In den Bekanntmachungen ist das Gericht und der Tag der Eintragung zu bezeichnen,
einer Unterschrift bedarf es nicht.
(3) Die Bekanntmachungen sind tunlichst nach dem anliegenden Muster abzufassen. Der Tag
der Bekanntmachung ist durch die bekannt machende Stelle beizufuegen.
§ 34
In den Bekanntmachungen sind, falls entsprechende Mitteilungen vorliegen, auch der
Unternehmensgegenstand, soweit er sich nicht aus der Firma ergibt, und die Lage der
Geschaeftsraeume anzugeben. Ist eine inlaendische Geschaeftsanschrift eingetragen, so ist
diese anstelle der Lage der Geschaeftsraeume anzugeben. Es ist in den Bekanntmachungen
darauf hinzuweisen, dass die in Satz 1 genannten Angaben ohne Gewaehr fuer die Richtigkeit
erfolgen.
§ 34a Veroeffentlichungen im Amtsblatt der Europaeischen Union
Die Pflichten zur Veroeffentlichung im Amtsblatt der Europaeischen Union und die
Mitteilungspflichten gegenueber dem Amt fuer amtliche Veroeffentlichungen der Europaeischen
Union nach der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 ueber die
Schaffung einer Europaeischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. EG
Nr. L 199 S. 1) sowie der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001
ueber das Statut der Europaeischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1) bleiben
unberuehrt.
§ 35
Wird eine Firma im Handelsregister geloescht, weil das Unternehmen nach Art oder Umfang
einen in kaufmaennischer Weise eingerichteten Geschaeftsbetrieb nicht erfordert, so kann
auf Antrag des Inhabers in der Bekanntmachung der Grund der Loeschung erwaehnt werden.
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Handelt es sich um einen Handwerker, der bereits in die Handwerksrolle eingetragen ist,
so kann neben der Angabe des Grundes der Loeschung in der Bekanntmachung auch auf diese
Eintragung hingewiesen werden.
§ 36
Der Urkundsbeamte der Geschaeftsstelle unterschreibt die Benachrichtigungen. In
geeigneten Faellen ist darauf hinzuweisen, dass auf die Benachrichtigung verzichtet
werden kann (§ 130 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit).
§ 37 Mitteilungen an andere Stellen
(1) Das Gericht hat jede Neuanlegung und jede Aenderung eines Registerblatts
1. der Industrie- und Handelskammer,
2. der Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder
handeln kann, und
3. der Landwirtschaftskammer, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches
Unternehmen handelt oder handeln kann, oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht
besteht, der nach Landesrecht zustaendigen Stelle
mitzuteilen. Die ueber Geschaeftsraeume und Unternehmensgegenstand gemachten Angaben sind
ebenfalls mitzuteilen.
(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften oder durch besondere Anordnung der
Landesjustizverwaltung eine Benachrichtigung weiterer Stellen vorgesehen ist, bleiben
diese Vorschriften unberuehrt.
§ 38
Gehoert ein Ort oder eine Gemeinde zu den Bezirken verschiedener Registergerichte, so
hat jedes Registergericht vor der Eintragung einer neuen Firma oder vor der Eintragung
von Aenderungen einer Firma bei den anderen beteiligten Registergerichten anzufragen, ob
gegen die Eintragung im Hinblick auf § 30 des Handelsgesetzbuchs Bedenken bestehen.
§ 38a
(1) Gerichtliche Verfuegungen und Benachrichtigungen an Beteiligte, die maschinell
erstellt werden, brauchen nicht unterschrieben zu werden. In diesem Fall muss anstelle
der Unterschrift auf dem Schreiben der Vermerk "Dieses Schreiben ist maschinell
erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam." angebracht sein. Die Verfuegung muss den
Verfasser mit Funktionsbezeichnung erkennen lassen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten maschinell zu erstellenden Schreiben koennen, wenn
die Kenntnisnahme durch den Empfaenger allgemein sichergestellt ist, auch durch
Bildschirmmitteilung oder in anderer Weise elektronisch uebermittelt werden. § 16 des
Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberuehrt.
(3) Fuer die Texte fuer die oeffentliche Bekanntmachung der Eintragungen sowie fuer
Mitteilungen nach § 37 und Anfragen nach § 38 gelten die Absaetze 1 und 2 entsprechend.
IV.
Sondervorschriften fuer die Abteilungen A und B
§ 39
Die Abteilungen A und B werden in getrennten Registern nach den beigegebenen Mustern
gefuehrt.
Abteilung A
- 10 -
§ 40 Inhalt der Eintragungen in Abteilung A
In Abteilung A des Handelsregisters sind die nachfolgenden Angaben einzutragen:
1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Firma betreffenden Eintragungen
einzutragen.
2. In Spalte 2 sind
a) unter Buchstabe a die Firma;
b) unter Buchstabe b der Ort der Niederlassung oder der Sitz, bei Einzelkaufleuten
und Personenhandelsgesellschaften die inlaendische Geschaeftsanschrift sowie die
Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen, und zwar unter Angabe des
Ortes einschliesslich der Postleitzahl, der inlaendischen Geschaeftsanschrift und,
falls der Firma fuer eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefuegt ist, unter
Angabe dieses Zusatzes;
c) unter Buchstabe c bei Europaeischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und
bei juristischen Personen der Gegenstand des Unternehmens
und die sich jeweils darauf beziehenden Aenderungen anzugeben.
3. In Spalte 3 sind
a) unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur Vertretung des Rechtstraegers durch
die persoenlich haftenden Gesellschafter, die Geschaeftsfuehrer, die Mitglieder des
Vorstandes, bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten
Personen sowie die Abwickler oder Liquidatoren, und
b) unter Buchstabe b der Einzelkaufmann, bei Handelsgesellschaften die
persoenlich haftenden Gesellschafter, bei Europaeischen wirtschaftlichen
Interessenvereinigungen die Geschaeftsfuehrer, bei juristischen Personen die
Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter, bei Kreditinstituten
die gerichtlich bestellten vertretungsberechtigten Personen, die
Abwickler oder Liquidatoren unter der Bezeichnung als solche, bei
auslaendischen Versicherungsunternehmen die nach § 106 Abs. 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellten Hauptbevollmaechtigten sowie
bei einer Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Staat,
die Bankgeschaefte in dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes ueber das Kreditwesen
bezeichneten Umfang betreibt, die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ueber das
Kreditwesen bestellten Geschaeftsleiter jeweils mit Familiennamen, Vornamen,
Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder
Niederlassung
und die jeweils sich darauf beziehenden Aenderungen anzugeben. Weicht die
Vertretungsbefugnis der in Spalte 3 unter Buchstabe b einzutragenden Personen im
Einzelfall von den Angaben in Spalte 3 unter Buchstabe a ab, so ist diese besondere
Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Personen zu vermerken.
4. In Spalte 4 sind die die Prokura betreffenden Angaben einschliesslich Familienname,
Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Prokuristen und die sich jeweils darauf
beziehenden Aenderungen einzutragen.
5. In Spalte 5 sind anzugeben
a) unter Buchstabe a die Rechtsform sowie bei juristischen Personen das Datum der
Erstellung und jede Aenderung der Satzung; bei der Eintragung genuegt, soweit
sie nicht die Aenderung der einzutragenden Angaben betrifft, eine allgemeine
Bezeichnung des Gegenstands der Aenderung; dabei ist in der Spalte 6 unter
Buchstabe b auf die beim Gericht eingereichten Urkunden sowie auf die Stelle der
Akten, bei der die Urkunden sich befinden, zu verweisen;
b) unter Buchstabe b
aa) die besonderen Bestimmungen des Gruendungsvertrages oder der Satzung ueber
die Zeitdauer der Europaeischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder
juristischen Person sowie alle sich hierauf beziehenden Aenderungen;
bb) die Eroeffnung, Einstellung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie
die Aufhebung des Eroeffnungsbeschlusses; die Bestellung eines vorlaeufigen
- 11 -
Insolvenzverwalters unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs sowie die Aufhebung einer derartigen
Sicherungsmassnahme; die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner
und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbeduerftigkeit
bestimmter Rechtsgeschaefte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung;
die Ueberwachung der Erfuellung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der
Ueberwachung;
cc) die Klausel ueber die Haftungsbefreiung eines Mitglieds der Europaeischen
wirtschaftlichen Interessenvereinigung fuer die vor seinem Beitritt
entstandenen Verbindlichkeiten;
dd) die Aufloesung, Fortsetzung und die Nichtigkeit der Gesellschaft,
Europaeischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder juristischen
Person; der Schluss der Abwicklung der Europaeischen wirtschaftlichen
Interessenvereinigung; das Erloeschen der Firma, die Loeschung einer
Gesellschaft, Europaeischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder
juristischen Person sowie Loeschungen von Amts wegen;
ee) Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz;
ff) im Fall des Erwerbs eines Handelsgeschaefts bei Fortfuehrung unter der
bisherigen Firma eine von § 25 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichende
Vereinbarung;
gg) beim Eintritt eines persoenlich haftenden Gesellschafters oder eines
Kommanditisten in das Geschaeft eines Einzelkaufmanns eine von § 28 Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs abweichende Vereinbarung;
c) unter Buchstabe c Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort oder
gegebenenfalls Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassung und der Betrag
der Einlage jedes Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft sowie bei der
Europaeischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung die Mitglieder mit
Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma,
Rechtsform, Sitz oder Niederlassung
und die sich jeweils darauf beziehenden Aenderungen.
6. In Spalte 6 sind unter Buchstabe a der Tag der Eintragung, unter Buchstabe b
sonstige Bemerkungen einzutragen.
7. Enthaelt eine Eintragung die Nennung eines in ein oeffentliches Register
eingetragenen Rechtstraegers, so sind Art und Ort des Registers sowie die
Registernummer dieses Rechtstraegers mit zu vermerken.
§ 41
(1) Wird bei dem Eintritt eines persoenlich haftenden Gesellschafters oder eines
Kommanditisten in das Geschaeft eines Einzelkaufmanns oder bei dem Eintritt eines
Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft die bisherige Firma nicht fortgefuehrt
und die neue Firma unter einer neuen Nummer auf einem anderen Registerblatt
eingetragen, so ist der Eintritt in Spalte 5 des Registers bei der bisherigen
und bei der neuen Firma zu vermerken. Dasselbe gilt von einer von § 28 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs abweichenden Vereinbarung.
(2) Auf jedem Registerblatt ist auf das andere in Spalte "Bemerkungen" zu verweisen.
§ 42
Wird zum Handelsregister angemeldet, dass das Handelsgeschaeft eines Einzelkaufmanns,
einer juristischen Person, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer
Kommanditgesellschaft auf eine in Abteilung B eingetragene Handelsgesellschaft mit
dem Recht zur Fortfuehrung der Firma uebergegangen ist, so sind die das Handelsgeschaeft
betreffenden Eintragungen in Abteilung A des Registers rot zu unterstreichen. Wird
von dem Erwerber die Fortfuehrung der Firma angemeldet, so ist bei der Eintragung in
Abteilung B auf das bisherige Registerblatt in der Spalte "Bemerkungen" zu verweisen
und umgekehrt.
- 12 -
Abteilung B
§ 43 Inhalt der Eintragungen in Abteilung B
In Abteilung B des Handelsregisters sind die nachfolgenden Angaben einzutragen:
1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Gesellschaft betreffenden Eintragung
einzutragen.
2. In Spalte 2 sind
a) unter Buchstabe a die Firma;
b) unter Buchstabe b der Ort der Niederlassung oder der Sitz, bei
Aktiengesellschaften, bei einer SE, bei Kommanditgesellschaften auf Aktien
und Gesellschaften mit beschraenkter Haftung die inlaendische Geschaeftsanschrift
sowie gegebenenfalls Familienname und Vorname oder Firma und Rechtsform
sowie inlaendische Anschrift einer fuer Willenserklaerungen und Zustellungen
empfangsberechtigten Person, sowie die Errichtung oder Aufhebung von
Zweigniederlassungen, und zwar unter Angabe des Ortes einschliesslich der
Postleitzahl, der inlaendischen Geschaeftsanschrift und, falls der Firma fuer eine
Zweigniederlassung ein Zusatz beigefuegt ist, unter Angabe dieses Zusatzes;
c) unter Buchstabe c der Gegenstand des Unternehmens
und die sich jeweils darauf beziehenden Aenderungen anzugeben.
3. In Spalte 3 sind bei Aktiengesellschaften, bei einer SE und bei
Kommanditgesellschaften auf Aktien die jeweils aktuellen Betraege der Hoehe
des Grundkapitals, bei Gesellschaften mit beschraenkter Haftung die Hoehe des
Stammkapitals und bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Hoehe des
Gruendungsfonds anzugeben.
4. In Spalte 4 sind
a) unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur Vertretung des Rechtstraegers
durch die Mitglieder des Vorstandes, des Leitungsorgans, die geschaeftsfuehrenden
Direktoren, die persoenlich haftenden Gesellschafter sowie bei Kreditinstituten
die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen, die Geschaeftsfuehrer,
die Abwickler oder Liquidatoren und
b) unter Buchstabe b bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf
Gegenseitigkeit die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter (bei
Aktiengesellschaften unter besonderer Bezeichnung des Vorsitzenden), bei einer
SE die Mitglieder des Leitungsorgans und ihre Stellvertreter (unter besonderer
Bezeichnung ihres Vorsitzenden) oder die geschaeftsfuehrenden Direktoren, bei
Kommanditgesellschaften auf Aktien die persoenlich haftenden Gesellschafter,
bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen,
bei Gesellschaften mit beschraenkter Haftung die Geschaeftsfuehrer und ihre
Stellvertreter, ferner die Abwickler oder Liquidatoren unter der Bezeichnung
als solcher, jeweils mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort oder
gegebenenfalls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassung
und die jeweils sich darauf beziehenden Aenderungen anzugeben. Weicht die
Vertretungsbefugnis der in Spalte 4 unter Buchstabe b einzutragenden Personen im
Einzelfall von den Angaben in Spalte 4 unter Buchstabe a ab, so ist diese besondere
Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Personen zu vermerken. Ebenfalls in Spalte
4 unter Buchstabe b sind bei auslaendischen Versicherungsunternehmen die nach §
106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellten Hauptbevollmaechtigten,
bei einer Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Staat,
die Bankgeschaefte in dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes ueber das Kreditwesen
bezeichneten Umfang betreibt, die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ueber
das Kreditwesen bestellten Geschaeftsleiter sowie bei einer Zweigniederlassung
einer Aktiengesellschaft, SE oder Gesellschaft mit beschraenkter Haftung mit
Sitz im Ausland die staendigen Vertreter nach § 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 des
- 13 -
Handelsgesetzbuchs jeweils mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort
unter Angabe ihrer Befugnisse zu vermerken.
5. In Spalte 5 sind die die Prokura betreffenden Eintragungen einschliesslich
Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Prokuristen sowie die jeweils
sich darauf beziehenden Aenderungen anzugeben.
6. In Spalte 6 sind anzugeben
a) unter Buchstabe a die Rechtsform und der Tag der Feststellung der Satzung oder
des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages; jede Aenderung der Satzung oder des
Gesellschaftsvertrages; bei der Eintragung genuegt, soweit nicht die Aenderung die
einzutragenden Angaben betrifft, eine allgemeine Bezeichnung des Gegenstands der
Aenderung;
b) unter Buchstabe b neben den entsprechend fuer die Abteilung A in § 40 Nr. 5
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb einzutragenden Angaben:
aa) die besonderen Bestimmungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages
ueber die Zeitdauer der Gesellschaft oder des Versicherungsvereins auf
Gegenseitigkeit;
bb) eine Eingliederung einschliesslich der Firma der Hauptgesellschaft sowie das
Ende der Eingliederung, sein Grund und sein Zeitpunkt;
cc) das Bestehen und die Art von Unternehmensvertraegen einschliesslich
des Namens des anderen Vertragsteils, beim Bestehen einer Vielzahl
von Teilgewinnabfuehrungsvertraegen alternativ anstelle des Namens
des anderen Vertragsteils eine Bezeichnung, die den jeweiligen
Teilgewinnabfuehrungsvertrag konkret bestimmt, ausserdem die Aenderung des
Unternehmensvertrages sowie seine Beendigung unter Angabe des Grundes und
des Zeitpunktes;
dd) die Aufloesung, die Fortsetzung und die Nichtigkeit der Gesellschaft oder
des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
ee) Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz;
ff) das Erloeschen der Firma, die Loeschung einer Aktiengesellschaft, SE,
Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschraenkter Haftung
oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie Loeschungen von
Amts wegen;
gg) das Bestehen eines bedingten Kapitals unter Angabe des Beschlusses der
Hauptversammlung und der Hoehe des bedingten Kapitals;
hh) das Bestehen eines genehmigten Kapitals unter Angabe des Beschlusses der
Hauptversammlung, der Hoehe des genehmigten Kapitals und des Zeitpunktes,
bis zu dem die Ermaechtigung besteht;
ii) bei Investmentaktiengesellschaften das in der Satzung festgelegte
Mindestkapital und Hoechstkapital (§ 105 Abs. 1 des Investmentgesetzes);
jj) der Beschluss einer Uebertragung von Aktien gegen Barabfindung (§ 327a des
Aktiengesetzes) unter Angabe des Tages des Beschlusses;
kk) der Abschluss eines Nachgruendungsvertrages unter Angabe des Zeitpunktes des
Vertragsschlusses und des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung sowie
der oder die Vertragspartner der Gesellschaft;
ll) bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Tag, an dem der
Geschaeftsbetrieb erlaubt worden ist
und die sich jeweils darauf beziehenden Aenderungen.
7. Die Verwendung der Spalte 7 richtet sich nach den Vorschriften ueber die Benutzung
der Spalte 6 der Abteilung A.
8. § 40 Nr. 7 gilt entsprechend.
§ 44
- 14 -
Urteile, durch die ein in das Register eingetragener Beschluss der Hauptversammlung
einer Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder der
Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschraenkter Haftung rechtskraeftig fuer
nichtig erklaert ist sowie die nach § 144 Abs. 2 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfuegte Loeschung eines Beschlusses sind in
einem Vermerk, der den Beschluss als nichtig bezeichnet, in diejenigen Spalten des
Registerblatts einzutragen, in die der Beschluss eingetragen war.
§ 45
(1) Soll eine Aktiengesellschaft, eine SE, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder
eine Gesellschaft mit beschraenkter Haftung als nichtig geloescht werden, so ist, wenn
der Mangel geheilt werden kann, in der nach § 142 Abs. 2, § 144 Abs. 1 des Gesetzes
ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung des § 43
Nr. 2 des Einfuehrungsgesetzes zum Aktiengesetz ergehenden Benachrichtigung auf diese
Moeglichkeit ausdruecklich hinzuweisen.
(2) Die Loeschung erfolgt durch Eintragung eines Vermerks, der die Gesellschaft als
nichtig bezeichnet. Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft durch rechtskraeftiges Urteil
fuer nichtig erklaert ist.
§ 46
Wird bei einer in Abteilung B eingetragenen Handelsgesellschaft die Aenderung der Firma
zum Handelsregister angemeldet, weil das Geschaeft mit dem Recht zur Fortfuehrung der
Firma auf einen Einzelkaufmann, eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft
uebertragen worden ist, und wird von dem Erwerber die Fortfuehrung der Firma angemeldet,
so ist bei der Eintragung in der Spalte "Bemerkungen" auf das bisherige Registerblatt
zu verweisen und umgekehrt.
IVa.
Vorschriften fuer das elektronisch gefuehrte Handelsregister
1.
Einrichtung des elektronisch gefuehrten Handelsregisters
§ 47 Grundsatz
(1) Bei der elektronischen Fuehrung des Handelsregisters muss gewaehrleistet sein, dass
1. die Grundsaetze einer ordnungsgemaessen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere
Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien
der Datenbestaende mindestens tagesaktuell gehalten und die originaeren Datenbestaende
sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden,
2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf
Dauer inhaltlich unveraendert in lesbarer Form wiedergegeben werden koennen,
3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung
erforderlichen Massnahmen getroffen werden.
Die Dokumente sind in inhaltlich unveraenderbarer Form zu speichern.
(2) Wird die Datenverarbeitung im Auftrag des zustaendigen Amtsgerichts auf den Anlagen
einer anderen staatlichen Stelle oder juristischen Person des oeffentlichen oder
privaten Rechts vorgenommen (§ 125 Abs. 5 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit), so muss sichergestellt sein, dass Eintragungen in
das Handelsregister und der Abruf von Daten hieraus nur erfolgen, wenn dies von dem
zustaendigen Gericht verfuegt worden oder sonst zulaessig ist.
(3) Die Verarbeitung der Registerdaten auf Anlagen, die nicht im Eigentum der anderen
staatlichen Stelle oder juristischen Person des oeffentlichen oder privaten Rechts
- 15 -
stehen, ist nur zulaessig, wenn gewaehrleistet ist, dass die Daten dem uneingeschraenkten
Zugriff des zustaendigen Gerichts unterliegen und der Eigentuemer der Anlage keinen
Zugang zu den Daten hat.
§ 48 Begriff des elektronisch gefuehrten Handelsregisters
Bei dem elektronisch gefuehrten Handelsregister ist der in den dafuer bestimmten
Datenspeicher aufgenommene und auf Dauer unveraendert in lesbarer Form wiedergabefaehige
Inhalt des Registerblattes (§ 13 Abs. 1) das Handelsregister. Die Bestimmung des
Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Verfuegung der nach Landesrecht zustaendigen Stelle
geaendert werden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung und die Abrufbarkeit der Daten
sicherzustellen oder zu verbessern, und die Daten dabei nicht veraendert werden.
§ 49 Anforderungen an Anlagen und Programme,
Sicherung der Anlagen, Programme und Daten
(1) Hinsichtlich der Anforderungen an die fuer das elektronisch gefuehrte Handelsregister
verwendeten Anlagen und Programme, deren Sicherung sowie der Sicherung der Daten gelten
die §§ 64 bis 66 der Grundbuchverfuegung entsprechend.
(2) Das eingesetzte Datenverarbeitungssystem soll innerhalb eines jeden Landes
einheitlich sein und mit den in den anderen Laendern eingesetzten Systemen verbunden
werden koennen.
§ 50 Gestaltung des elektronisch gefuehrten Handelsregisters
(1) Der Inhalt des elektronisch gefuehrten Handelsregisters muss auf dem Bildschirm
und in Ausdrucken entsprechend den beigegebenen Mustern (Anlagen 4 und 5) sichtbar
gemacht werden koennen. Der letzte Stand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen
Eintragungen (aktueller Registerinhalt) kann statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als
fortlaufender Text nach den Mustern in Anlage 6 und 7 sichtbar gemacht werden.
(2) Der Inhalt geschlossener Registerblaetter, die nicht fuer die elektronische
Registerfuehrung umgeschrieben wurden, muss entsprechend den beigegebenen Mustern
(Anlagen 1 und 2 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ueber elektronische
Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar
2007 geltenden Fassung dieser Verordnung) auf dem Bildschirm und in Ausdrucken sichtbar
gemacht werden koennen, wenn nicht die letzte Eintragung in das Registerblatt vor dem 1.
Januar 1997 erfolgte.
2.
Anlegung des elektronisch gefuehrten Registerblatts
§ 51 Anlegung des elektronisch gefuehrten Registerblatts durch Umschreibung
Ein bisher in Papierform gefuehrtes Registerblatt kann fuer die elektronische Fuehrung
nach den §§ 51, 52 und 54 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ueber elektronische
Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar
2007 geltenden Fassung dieser Verordnung umgeschrieben werden.
3.
Automatisierter Abruf von Daten
§ 52 Umfang des automatisierten Datenabrufs
Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren einschliesslich des
Rechts, von den abgerufenen Daten Abdrucke zu fertigen, bestimmen sich nach § 9 Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 30a) nicht gleich.
§ 53 Protokollierung der Abrufe
- 16 -
(1) Fuer die Sicherung der ordnungsgemaessen Datenverarbeitung und fuer die Abrechnung
der Kosten des Abrufs werden alle Abrufe durch die zustaendige Stelle protokolliert.
Im Protokoll duerfen nur das Gericht, die Nummer des Registerblatts, die abrufende
Person oder Stelle, ein Geschaefts-, Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung des Abrufs,
der Zeitpunkt des Abrufs sowie die fuer die Durchfuehrung des Abrufs verwendeten Daten
gespeichert werden.
(2) Die protokollierten Daten duerfen nur fuer die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke
verwendet werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung und
gegen sonstigen Missbrauch zu schuetzen.
(3) Die nach Absatz 1 gefertigten Protokolle werden vier Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Zahlung der Kosten erfolgt ist, vernichtet. Im Fall der
Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rueckerstattung verlaengert sich die
Aufbewahrungsfrist jeweils um den Zeitraum von der Einlegung bis zur abschliessenden
Entscheidung ueber den Rechtsbehelf.
4.
Ersatzregister und Ersatzmassnahmen
§ 54 Ersatzregister und Ersatzmassnahmen
(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das elektronisch gefuehrte Handelsregister
voruebergehend nicht moeglich, so koennen auf Anordnung der nach Landesrecht zustaendigen
Stelle Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in
Papierform vorgenommen werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Sie
sollen in das elektronisch gefuehrte Handelsregister uebernommen werden, sobald
dies wieder moeglich ist. Auf die erneute Uebernahme sind die Vorschriften ueber die
Anlegung des maschinell gefuehrten Registerblatts in der bis zum Inkrafttreten des
Gesetzes ueber elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechend
anzuwenden.
(2) Fuer die Einrichtung und Fuehrung der Ersatzregister nach Absatz 1 gelten § 17 Abs.
2 und die Bestimmungen des Abschnitts IV dieser Verordnung sowie die Bestimmungen
der Abschnitte I bis III in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ueber elektronische
Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar
2007 geltenden Fassung dieser Verordnung.
(3) Koennen elektronische Anmeldungen und Dokumente voruebergehend nicht entgegengenommen
werden, so kann die nach Landesrecht zustaendige Stelle anordnen, dass Anmeldungen
und Dokumente auch in Papierform zum Handelsregister eingereicht werden koennen. Die
aufgrund einer Anordnung nach Satz 1 eingereichten Schriftstuecke sind unverzueglich in
elektronische Dokumente zu uebertragen.
Schlussformel
Der Reichsminister der Justiz
Anlage 1 (weggefallen)
-
Anlage 2 (weggefallen)
-
Anlage 3 (zu § 33 Abs. 3)
Muster fuer Bekanntmachungen
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2040)
- 17 -
Amtsgericht Charlottenburg – Registergericht –,
Aktenzeichen: HRB 8297
In ( ) gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschaeftszweiges erfolgen ohne Gewaehr:
Neueintragungen
27.06.2009
HRB 8297 Jahn & Schubert GmbH, Berlin, Behrenstr. 9, 10117 Berlin. Gesellschaft mit
beschraenkter Haftung. Gegenstand: der Betrieb einer Buchdruckerei. Stammkapital:
30 000 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschaeftsfuehrer bestellt,
so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschaeftsfuehrer bestellt, so
wird die Gesellschaft durch zwei Geschaeftsfuehrer oder durch einen Geschaeftsfuehrer
gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschaeftsfuehrerin: Wedemann, Frauke, Berlin
*18.05.1986, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit
sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschaefte abzuschliessen.
Gesellschaftsvertrag vom 13. 01. 2009 mit Aenderung vom 17.01.2009.
Bekannt gemacht am: 30.06.2009.
Anlage 4 (zu § 50 Abs. 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2001, 3693;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
Handelsregister des Amtsgerichts Abteilung A Nummer der Firma: HR A
-------------------------------------------------------------------------------
I a) Firma I a) Allgemeine I I a) Rechtsform, I a) Tag
I b) Sitz, I Vertretungs- I Beginn und I der
I Nieder- I regelung I I Satzung I Ein-
I lassung, I b) Inhaber, I I b) Sonstige I tra-
I inlaendische persoenlich I I Rechts- I gung
I Geschaefts- haftende I Prokura I verhaeltnisse b) Be-
I anschrift I Gesell- I I c) Komman- I mer-
I Zweig- I schafter, I I ditisten, I kun-
Nummer der I nieder- I Geschaeftts- I I Mitglieder I gen
Eintragung I lassungen I fuehrer, I I 2) I
I c) Gegenstand Vorstand, I I I
I des Unter- Vertretungs- I I
I nehmens 1) berechtigte I I I
I I und besondere I I
I I Vertretungs- I I
I I befugnis I I I
I I befugnis I I I
-------------------------------------------------------------------------------
1 I 2 I 3 I 4 I 5 I 6
-------------------------------------------------------------------------------
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
-----
1) Die Anmeldung des Unternehmensgegenstandes ist nur bei der Europaeischen
wirtschaftlichen Interessenvereinigung und Juristischen Personen zwingend.
2) Mitglieder sind hier solche der Europaeischen wirtschaftlichen
Interessenvereinigung.
- 18 -
Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenueberschriften muessen beim Abruf der
Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
Anlage 5 (zu § 50 Abs. 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2001, 3693;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
Handelsregister des Amtsgerichts Abteilung B Nummer der Firma: HR B
-------------------------------------------------------------------------------
I a) Firma I I a) Allgemeine I I a) Rechtsform, I a) Tag
I b) Sitz, I I Vertretungs- I Beginn, I der
I Nieder- I I regelung I I Satzung I Ein-
I lassung, I b) Vorstand, I I oder Gesell- tra-
I inlaendische I Leitungs- I I schafts- I gung
I Geschaefts- Grund I organ, I I vertrag I b) Bem-
I anschrift, oder I geschaefts- I Pro- I b) Sonstige I er- I
I empfangs- I Stamm- fuehrende I kura I Rechts- I kun-
I berechtigte kapital Direktoren,I I verhaeltnisse gen
I Person I I persoenlich I I I
Nummer I Zweig- I I haftende I I I
der I nieder- I I Gesell- I I I
Ein- I lassungen I I schafter, I I I
tragung c) Gegenstand I Geschaefts- I I I
I des Unter- I fuehrer, I I I
I nehmens I I Vertretungs- I I
I I I berechtigte I I
I I I und besondere I I
I I I Vertretungs- I I
I I I befugnis I I
-------------------------------------------------------------------------------
1 I 2 I 3 I 4 I 5 I 6 I 7
-------------------------------------------------------------------------------
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
-----
Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenueberschriften muessen beim Abruf der
Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
Anlage 6 (zu § 50 Abs. 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2001, 3694;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
Handelsregister des Amtsgerichts Abteilung A Nummer der Firma:
HR A
Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:
2. a) Firma:
b) Sitz, Niederlassung, inlaendische Geschaeftsanschrift
Zweigniederlassungen:
c) Gegenstand des Unternehmens: 1)
3. a) Allgemeine Vertretungsregelung:
- 19 -
b) Inhaber, persoenlich haftende Gesellschafter,
Geschaeftsfuehrer, Vorstand, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis:
4. Prokura:
5. a) Rechtsform, Beginn und Satzung:
b) Sonstige Rechtsverhaeltnisse:
c) Kommanditisten, Mitglieder 2):
6. Tag der letzten Eintragung:
-----
1) Die Anmeldung des Unternehmensgegenstandes ist nur bei der Europaeischen
wirtschaftlichen Interessenvereinigung und juristischen Personen zwingend.
2) Mitglieder sind hier solche der Europaeischen wirtschaftlichen
Interessenvereinigung.
Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen muessen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm
stets sichtbar sein.
Anlage 7 (zu § 50 Abs. 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2001, 3694;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
Handelsregister des Amtsgerichts Abteilung B Nummer der Firma: HR
B
Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:
2. a) Firma:
b) Sitz, Niederlassung, inlaendische Geschaeftsanschrift,
empfangsberechtigte Person Zweigniederlassungen:
c) Gegenstand des Unternehmens:
3. Grund- oder Stammkapital:
4. a) Allgemeine Vertretungsregelung:
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschaeftsfuehrende Direktoren, persoenlich
haftende Gesellschafter, Geschaeftsfuehrer, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis:
5. Prokura:
6. a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag:
b) Sonstige Rechtsverhaeltnisse:
7. Tag der letzten Eintragung:
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Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen muessen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm
stets sichtbar sein.
Anlage 8 (weggefallen)
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