Handelsklassengesetz
HdlKlG
vom 05.12.1968
"Handelsklassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I
S. 2201), das zuletzt durch Artikel 209 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2407) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 23.11.1972 I 2201;
zuletzt geaendert durch Art. 209 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975
§ 1
(1) Zur Foerderung der Erzeugung, der Qualitaet und des Absatzes von Erzeugnissen
der Landwirtschaft und der Fischerei sowie zur Foerderung der Marktuebersicht bei
diesen Erzeugnissen kann das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (Bundesministerium) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
gesetzliche Handelsklassen einfuehren.
(2) Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 sind die in der Landwirtschaft einschliesslich
des Gemuese-, Obst-, Garten- und Weinbaues, der gewerblichen Tierhaltung und der Imkerei
und die in der Fischerei gewonnenen Erzeugnisse, ferner die daraus durch Be- und
Verarbeitung hergestellten Lebensmittel; ausgenommen sind die den Vorschriften des
Weingesetzes unterliegenden Erzeugnisse.
(3) Soweit es zur Durchfuehrung von Verordnungen des Rates oder der Kommission der
Europaeischen Gemeinschaften ueber Qualitaetsnormen, Verkaufsnormen oder aehnliche
Vorschriften, die einer Regelung nach diesem Gesetz entsprechen, erforderlich ist,
kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
1. Vorschriften nach den §§ 2 und 3 erlassen,
2. das Zuwiderhandeln gegen bestimmte in den Verordnungen des Rates oder der
Kommission enthaltene Gebote oder Verbote mit Geldbusse bis zu zehntausend Euro
bedrohen.
Das Bundesministerium wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
fuer Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, zur Durchfuehrung von in Satz 1 genannten Verordnungen des
Rates oder der Kommission Vorschriften zu erlassen ueber die Nichtanwendung von
Qualitaetsnormen, Verkaufsnormen oder aehnlichen Vorschriften, die einer Regelung nach
diesem Gesetz entsprechen, soweit die Voraussetzungen fuer die Nichtanwendung nach den
vom Rat oder der Kommission erlassenen Verordnungen bestimmt oder bestimmbar sind.
§ 2
(1) In Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 sind die Merkmale zu bestimmen, welche die
Erzeugnisse mindestens aufweisen muessen, wenn diese nach gesetzlichen Handelsklassen
zum Verkauf vorraetig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst
in den Verkehr gebracht werden. Als Merkmale koennen insbesondere bestimmt werden:
Qualitaet,
Herkunft,
Art und Weise sowie Zeitpunkt der Erzeugung, Gewinnung, Herstellung und Behandlung
Angebotszustand,
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Reinheit und Zusammensetzung,
Sortierung und
Bestaendigkeit bestimmter Eigenschaften.
(2) In Rechtsverordnungen nach § 1 kann ferner vorgeschrieben werden:
1. Bezeichnung, Kennzeichnung, Aufmachung, Ausformung, Verpackung, Mengen- und
Gewichtseinheiten fuer Erzeugnisse, die nach den gesetzlichen Handelsklassen zum
Verkauf vorraetig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst
in den Verkehr gebracht werden;
2. dass bestimmte Erzeugnisse nur nach den gesetzlichen Handelsklassen zum Verkauf
vorraetig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den
Verkehr gebracht werden duerfen;
3. dass in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren,
ausgenommen in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren
des Einzelhandels, die Handelsklasse anzugeben ist, unter der die Erzeugnisse
jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden sind;
4. dass fuer bestimmte Erzeugnisse, fuer die Vorschriften nach Nummer 2 oder
entsprechende Vorschriften des Rates oder der Kommission der Europaeischen
Gemeinschaften erlassen sind, in oeffentlichen Bekanntmachungen oder in
Mitteilungen, die fuer einen groesseren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne
Angabe der gesetzlichen Handelsklasse geworben werden darf, sofern dabei Preise
angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit
beziehen;
5. dass Boersen, Verwaltungen oeffentlicher Maerkte und sonstige Stellen, soweit sie
amtliche oder fuer gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen
oder Preisfeststellungen vornehmen, verpflichtet sind, ihre Notierungen oder
Feststellungen auf die gesetzlichen Handelsklassen zu erstrecken oder, soweit
Vorschriften nach Nummer 2 oder entsprechende Vorschriften des Rates oder der
Kommission der Europaeischen Gemeinschaften erlassen sind, ihren Notierungen oder
Feststellungen die gesetzlichen Handelsklassen zugrunde zu legen haben;
6. welche Verfahren
a) bei der Einreihung der Erzeugnisse in die gesetzlichen Handelsklassen und
b) bei der Nachpruefung der Einreihung
zu beachten sind.
(3) Vorschriften nach den Absaetzen 1 und 2 sollen nur insoweit erlassen werden,
als nicht entsprechende lebensmittelrechtliche Vorschriften oder Vorschriften des
Eichgesetzes und der Durchfuehrungsverordnungen zum Eichgesetz bestehen, die auch den
Zielen des § 1 Abs. 1 gerecht werden.
§ 3
In Rechtsverordnungen nach § 1 kann ferner bestimmt werden, dass Erzeugnisse den nach
§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 vorgeschriebenen Anforderungen auch bei dem Verbringen
in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes entsprechen
muessen. Hierbei kann das Verbringen aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der
Gemeinschaft (Verordnung (EWG) Nr. 1496/68 des Rates vom 27. September 1968 - Amtsblatt
der Europaeischen Gemeinschaften Nr. L 238 S. 1 -) oder eines ihrer Mitgliedstaaten
gehoeren, auf die erste und zweite Handelsklasse beschraenkt werden, wenn dies im
gesamtwirtschaftlichen Interesse erforderlich ist.
§ 4
Bevor Rechtsverordnungen nach § 1 erlassen werden, soll das Bundesministerium die
beteiligten Wirtschaftskreise und die Verbraucher anhoeren. Es kann zu diesem Zweck
Ausschuesse aus Vertretern der beteiligten Wirtschaftskreise und der Verbraucher bilden
und Sachverstaendige hinzuziehen.
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§ 5
(1) Die Ueberwachung der Einhaltung der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
sowie der in § 1 Abs. 3 genannten Verordnungen des Rates oder der Kommission der
Europaeischen Gemeinschaften obliegt den nach Landesrecht zustaendigen Behoerden.
Die Ueberwachung beim Verbringen in das Inland oder aus dem Inland kann das
Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, auf die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung uebertragen.
(2) Soweit es zur Ueberwachung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Vorschriften
erforderlich ist, koennen die Beauftragten der zustaendigen Stellen bei Betrieben,
die Erzeugnisse im Sinne des § 1 zum Verkauf vorraetig halten, anbieten, feilhalten,
liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, waehrend der Geschaeftszeit
1. Geschaeftsraeume und Grundstuecke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten
und dort Besichtigungen vornehmen,
2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen; auf Verlangen des Betroffenen ist
ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich
verschlossen und versiegelt zurueckzulassen;
3. Geschaeftsunterlagen einsehen und pruefen,
4. Auskunft verlangen.
Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeugnisse, die an oeffentlichen Orten,
insbesondere auf Maerkten, Plaetzen, Strassen oder im Umherziehen zum Verkauf vorraetig
gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr
gebracht werden.
(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschaeftsraeume
und Grundstuecke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort
vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst
oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemaess vorgenommen werden
kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten,
die Proben entnehmen zu lassen, die geschaeftlichen Unterlagen vorzulegen, pruefen zu
lassen und Auskuenfte zu erteilen.
(4) Erfolgt die Ueberwachung beim Verbringen in den Geltungsbereich oder aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten die Absaetze 2 und 3 entsprechend auch fuer
denjenigen, der die Erzeugnisse im Sinne des § 1 fuer den Betriebsinhaber in den oder
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen
wuerde.
(6) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien
fuer Wirtschaft und Technologie und der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren der Ueberwachung beim Verbringen in den
oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zu regeln.
§ 6
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§ 7
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. ein Erzeugnis im Sinne des § 1 unter der Bezeichnung einer gesetzlichen
Handelsklasse zum Verkauf vorraetig haelt, anbietet, feilhaelt, liefert, verkauft
oder sonst in den Verkehr bringt, obwohl das Erzeugnis nicht mindestens den
Anforderungen dieser gesetzlichen Handelsklasse entspricht,
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2. ein Erzeugnis im Sinne des § 1 unter einer Bezeichnung zum Verkauf vorraetig
haelt, anbietet, feilhaelt, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, die
den Anschein einer gesetzlichen Handelsklasse erweckt, obwohl eine gesetzliche
Handelsklasse nicht eingefuehrt ist,
3. einer nach § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 oder § 3 erlassenen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit sie fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bussgeldvorschrift verweist oder
4. entgegen § 5 Abs. 3 oder 4
a) das Betreten von Geschaeftsraeumen, Grundstuecken, Verkaufseinrichtungen oder
Transportmitteln oder deren Besichtigung nicht gestattet,
b) die zu besichtigenden Erzeugnisse nicht so darlegt, dass die Besichtigung
ordnungsgemaess vorgenommen werden kann,
c) die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung nicht leistet,
d) Proben nicht entnehmen laesst,
e) geschaeftliche Unterlagen nicht, nicht vollstaendig oder nicht fristgemaess vorlegt
oder nicht pruefen laesst oder
f) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht fristgemaess
erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.
§ 8
(1) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, die auf Grund des Gesetzes ueber gesetzliche
Handelsklassen fuer Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei vom 17. Dezember 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 970), geaendert durch das Gesetz zur Aenderung des Gesetzes ueber
gesetzliche Handelsklassen fuer Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei vom 8.
Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 266), erlassenen Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates im
Rahmen der Ermaechtigungen nach den §§ 1 und 2 zu aendern oder aufzuheben.
(2) Die Vorschriften der §§ 5 und 6 gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch
zur Ueberwachung der Vorschriften, die auf Grund des in Absatz 1 genannten Gesetzes
erlassen worden sind.
(3) Soweit in Bussgeldvorschriften Verweisungen auf § 7 des in Absatz 1 genannten
Gesetzes enthalten sind, gelten diese als Verweisungen auf § 7 Abs. 1 Nr. 3 dieses
Gesetzes.
§ 9
(1) Die Verbote und Beschraenkungen der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
stehen der Abfertigung durch die Zolldienststellen nicht entgegen, soweit sich nicht
aus Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften oder
der zu ihrer Durchfuehrung nach § 1 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen etwas anderes
ergibt.
(2) Die Zolldienststellen koennen Verstoesse gegen diese Verbote und Beschraenkungen, die
sie bei der Abfertigung feststellen, den zustaendigen Verwaltungsbehoerden mitteilen.
§ 10
Die Vorschriften des Lebensmittelrechts bleiben unberuehrt.
§ 11
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