Handelsgesetzbuch
HGB
vom 10.05.1897
"Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 17.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 69 G v. 17.12.2008 I 2586
Hinweis: Aenderung durch Art. 1 G v. 25.5.2009 I 1102 textlich nachgewiesen,
dokumentarisch noch nicht abschliessend bearbeitet;
Mittelbare Aenderung durch Art. 14 Abs. 2 G v. 25.5.2009 I 1102 (Nr. 27) noch
nicht beruecksichtigt;
Aenderung durch Art. 6 G v. 25.6.2009 I 1506 (Nr. 35) noch nicht beruecksichtigt
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981 Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. HGB Anhang EV,
teilweise nicht mehr anzuwenden Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 38/2003 (CELEX Nr: 303L0038)
EGRL 51/2003 (CELEX Nr: 303L0051)
EGRL 65/2001 (CELEX Nr: 301L0065) vgl. V v. 4.12.2004 I 3166
Umsetzung der
EGRL 58/2003 (CELEX Nr: 303L0058)
EGRL 109/2004 (CELEX Nr: 304L0109) vgl. V v. 10.11.2006 I 2553
Umsetzung der
EGRL 65/2001 (CELEX Nr: 301L0065)
EGRL 51/2003 (CELEX Nr: 303L0051)
EGRL 43/2006 (CELEX Nr: 306L0043)
EGRL 46/2006 (CELEX Nr: 306L0046) vgl. G v. 25. 5.2009 I 1102
In Kraft getreten am 1.1.1900 gem. Art. 1 Abs. 1 EGHGB 4101-1 u. Art. 1 EGBGB 400-1; §§
59 bis 64 u. 66 bis 83 in Kraft getreten am 1.1.1898 gem. Art. 1 Abs. 2 EGHGB 4101-1
Erstes Buch
Handelsstand
Erster Abschnitt
Kaufleute
§ 1
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach
Art oder Umfang einen in kaufmaennischer Weise eingerichteten Geschaeftsbetrieb nicht
erfordert.
§ 2
Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2
Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die
Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist
berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den fuer die Eintragung
-1-
kaufmaennischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizufuehren. Ist die Eintragung
erfolgt, so findet eine Loeschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt,
sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.
§ 3
(1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des § 1 keine
Anwendung.
(2) Fuer ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen
in kaufmaennischer Weise eingerichteten Geschaeftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit der
Massgabe, dass nach Eintragung in das Handelsregister eine Loeschung der Firma nur nach
den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche fuer die Loeschung kaufmaennischer Firmen
gelten.
(3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das
nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so
finden auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der Absaetze 1
und 2 entsprechende Anwendung.
§ 4
(weggefallen)
§ 5
Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenueber demjenigen, welcher
sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, dass das unter der Firma
betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei.
§ 6
(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die
Handelsgesellschaften Anwendung.
(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Ruecksicht auf den
Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberuehrt,
auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.
§ 7
Durch die Vorschriften des oeffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis zum
Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhaengig gemacht ist,
wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs nicht
beruehrt.
Zweiter Abschnitt
Handelsregister; Unternehmensregister
§ 8 Handelsregister
(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch gefuehrt.
(2) Andere Datensammlungen duerfen nicht unter Verwendung oder Beifuegung der Bezeichnung
"Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.
§ 8a Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermaechtigung
(1) Eine Eintragung in das Handelsregister wird wirksam, sobald sie in den fuer die
Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer
inhaltlich unveraendert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.
-2-
(2) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung naehere Bestimmungen
ueber die elektronische Fuehrung des Handelsregisters, die elektronische Anmeldung,
die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu treffen,
soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz nach § 125 Abs. 3 des Gesetzes
ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften
erlassen werden. Dabei koennen sie auch Einzelheiten der Datenuebermittlung regeln sowie
die Form zu uebermittelnder elektronischer Dokumente festlegen, um die Eignung fuer
die Bearbeitung durch das Gericht sicherzustellen. Die Landesregierungen koennen die
Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen uebertragen.
§ 8b Unternehmensregister
(1) Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach § 9a Abs. 1 vom
Bundesministerium der Justiz elektronisch gefuehrt.
(2) Ueber die Internetseite des Unternehmensregisters sind zugaenglich:
1. Eintragungen im Handelsregister und deren Bekanntmachung und zum Handelsregister
eingereichte Dokumente;
2. Eintragungen im Genossenschaftsregister und deren Bekanntmachung und zum
Genossenschaftsregister eingereichte Dokumente;
3. Eintragungen im Partnerschaftsregister und deren Bekanntmachung und zum
Partnerschaftsregister eingereichte Dokumente;
4. Unterlagen der Rechnungslegung nach den §§ 325 und 339 und deren Bekanntmachung;
5. gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger;
6. im Aktionaersforum veroeffentlichte Eintragungen nach § 127a des Aktiengesetzes;
7. Veroeffentlichungen von Unternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz im
elektronischen Bundesanzeiger, von Bietern, Gesellschaften, Vorstaenden und
Aufsichtsraeten nach dem Wertpapiererwerbs- und Uebernahmegesetz im elektronischen
Bundesanzeiger sowie Veroeffentlichungen nach der Boersenzulassungs-Verordnung im
elektronischen Bundesanzeiger;
8. Bekanntmachungen und Veroeffentlichungen inlaendischer Kapitalanlagegesellschaften
und Investmentaktiengesellschaften nach dem Investmentgesetz und dem
Investmentsteuergesetz im elektronischen Bundesanzeiger;
9. Veroeffentlichungen und sonstige der Oeffentlichkeit zur Verfuegung gestellte
Informationen nach den §§ 2b, 15 Abs. 1 und 2, § 15a Abs. 4, § 26 Abs. 1, §§ 26a,
29a Abs. 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 bis § 37x Abs. 1, §§ 37y, 37z Abs. 4
und § 41 Abs. 4a des Wertpapierhandelsgesetzes, sofern die Veroeffentlichung nicht
bereits ueber Nummer 4 oder Nummer 7 in das Unternehmensregister eingestellt wird;
10. Mitteilungen ueber kapitalmarktrechtliche Veroeffentlichungen an die Bundesanstalt
fuer Finanzdienstleistungsaufsicht, sofern die Veroeffentlichung selbst nicht
bereits ueber Nummer 7 oder Nummer 9 in das Unternehmensregister eingestellt wird;
11. Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9 der Insolvenzordnung, ausgenommen
Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung.
(3) Zur Einstellung in das Unternehmensregister sind dem Unternehmensregister zu
uebermitteln:
1. die Daten nach Absatz 2 Nr. 4 bis 8 durch den Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers;
2. die Daten nach Absatz 2 Nr. 9 und 10 durch den jeweils Veroeffentlichungspflichtigen
oder den von ihm mit der Veranlassung der Veroeffentlichung beauftragten Dritten.
Die Landesjustizverwaltungen uebermitteln die Daten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 11
zum Unternehmensregister, soweit die Uebermittlung fuer die Eroeffnung eines Zugangs
zu den Originaldaten ueber die Internetseite des Unternehmensregisters erforderlich
ist. Die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht ueberwacht die Uebermittlung
der Veroeffentlichungen und der sonstigen der Oeffentlichkeit zur Verfuegung gestellten
Informationen nach den §§ 2b, 15 Abs. 1 und 2, § 15a Abs. 4, § 26 Abs. 1, §§ 26a,
-3-
29a Abs. 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 bis § 37x Abs. 1, §§ 37y, 37z Abs.
4 und § 41 Abs. 4a des Wertpapierhandelsgesetzes an das Unternehmensregister zur
Speicherung und kann Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchsetzung geeignet und
erforderlich sind. Die Bundesanstalt kann die gebotene Uebermittlung der in Satz 3
genannten Veroeffentlichungen, der Oeffentlichkeit zur Verfuegung gestellten Informationen
und Mitteilung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen, wenn die Uebermittlungspflicht
nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
erfuellt wird. Fuer die Ueberwachungstaetigkeit der Bundesanstalt gelten § 4 Abs. 3 Satz 1
und 3, Abs. 7, 9 und 10, § 7 und § 8 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.
(4) Die Fuehrung des Unternehmensregisters schliesst die Erteilung von Ausdrucken sowie
die Beglaubigung entsprechend § 9 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der im Unternehmensregister
gespeicherten Unterlagen der Rechnungslegung im Sinn des Absatzes 2 Nr. 4 ein.
Gleiches gilt fuer die elektronische Uebermittlung von zum Handelsregister eingereichten
Schriftstuecken nach § 9 Abs. 2, soweit sich der Antrag auf Unterlagen der
Rechnungslegung im Sinn des Absatzes 2 Nr. 4 bezieht; § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 9 Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
(1) Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister
eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken gestattet. Die
Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und
Kommunikationssystem, ueber das die Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind,
und sind fuer die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zustaendig. Die
Landesregierung kann die Zustaendigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln;
sie kann diese Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung
uebertragen. Die Laender koennen ein laenderuebergreifendes, zentrales elektronisches
Informations- und Kommunikationssystem bestimmen. Sie koennen auch eine Uebertragung
der Abwicklungsaufgaben auf die zustaendige Stelle eines anderen Landes sowie mit dem
Betreiber des Unternehmensregisters eine Uebertragung der Abwicklungsaufgaben auf das
Unternehmensregister vereinbaren.
(2) Sind Dokumente nur in Papierform vorhanden, kann die elektronische Uebermittlung nur
fuer solche Schriftstuecke verlangt werden, die weniger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt
der Antragstellung zum Handelsregister eingereicht wurden.
(3) Die Uebereinstimmung der uebermittelten Daten mit dem Inhalt des Handelsregisters
und den zum Handelsregister eingereichten Dokumenten wird auf Antrag durch das Gericht
beglaubigt. Dafuer ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz
zu verwenden.
(4) Von den Eintragungen und den eingereichten Dokumenten kann ein Ausdruck verlangt
werden. Von den zum Handelsregister eingereichten Schriftstuecken, die nur in
Papierform vorliegen, kann eine Abschrift gefordert werden. Die Abschrift ist von der
Geschaeftsstelle zu beglaubigen und der Ausdruck als amtlicher Ausdruck zu fertigen,
wenn nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird.
(5) Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darueber zu erteilen, dass
bezueglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind
oder dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.
(6) Fuer die Einsichtnahme in das Unternehmensregister gilt Absatz 1 Satz
1 entsprechend. Antraege nach den Absaetzen 2 bis 5 koennen auch ueber das
Unternehmensregister an das Gericht vermittelt werden.
§ 9a Uebertragung der Fuehrung des Unternehmensregisters;
Verordnungsermaechtigung
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates einer juristischen Person des Privatrechts die Aufgaben
nach § 8b Abs. 1 zu uebertragen. Der Beliehene erlangt die Stellung einer Justizbehoerde
des Bundes. Zur Erstellung von Beglaubigungen fuehrt der Beliehene ein Dienstsiegel;
naehere Einzelheiten hierzu koennen in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden.
Die Dauer der Beleihung ist zu befristen; sie soll fuenf Jahre nicht unterschreiten;
-4-
Kuendigungsrechte aus wichtigem Grund sind vorzusehen. Eine juristische Person
des Privatrechts darf nur beliehen werden, wenn sie grundlegende Erfahrungen mit
der Veroeffentlichung von kapitalmarktrechtlichen Informationen und gerichtlichen
Mitteilungen, insbesondere Handelsregisterdaten, hat und ihr eine ausreichende
technische und finanzielle Ausstattung zur Verfuegung steht, die die Gewaehr fuer den
langfristigen und sicheren Betrieb des Unternehmensregisters bietet.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Datenuebermittlung zwischen den Behoerden
der Laender und dem Unternehmensregister einschliesslich Vorgaben ueber Datenformate
zu regeln. Abweichungen von den Verfahrensregelungen durch Landesrecht sind
ausgeschlossen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die technischen Einzelheiten zu Aufbau und Fuehrung
des Unternehmensregisters, Einzelheiten der Datenuebermittlung einschliesslich
Vorgaben ueber Datenformate, die nicht unter Absatz 2 fallen, Loeschungsfristen
fuer die im Unternehmensregister gespeicherten Daten, Ueberwachungsrechte der
Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht gegenueber dem Unternehmensregister
hinsichtlich der Uebermittlung, Einstellung, Verwaltung, Verarbeitung und des
Abrufs kapitalmarktrechtlicher Daten einschliesslich der Zusammenarbeit mit amtlich
bestellten Speicherungssystemen anderer Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum im
Rahmen des Aufbaus eines europaweiten Netzwerks zwischen den Speicherungssystemen,
die Zulaessigkeit sowie Art und Umfang von Auskunftsdienstleistungen mit den
im Unternehmensregister gespeicherten Daten, die ueber die mit der Fuehrung des
Unternehmensregisters verbundenen Aufgaben nach diesem Gesetz hinausgehen, zu regeln.
Soweit Regelungen getroffen werden, die kapitalmarktrechtliche Daten beruehren, ist die
Rechtsverordnung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
zu erlassen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 hat dem schutzwuerdigen Interesse der
Unternehmen am Ausschluss einer zweckaendernden Verwendung der im Register gespeicherten
Daten angemessen Rechnung zu tragen.
§ 10 Bekanntmachung der Eintragungen
Das Gericht macht die Eintragungen in das Handelsregister in dem von der
Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
in der zeitlichen Folge ihrer Eintragung nach Tagen geordnet bekannt; § 9 Abs. 1 Satz 4
und 5 gilt entsprechend. Soweit nicht ein Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die
Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veroeffentlicht.
§ 11 Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europaeischen
Union
(1) Die zum Handelsregister einzureichenden Dokumente sowie der Inhalt einer Eintragung
koennen zusaetzlich in jeder Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europaeischen Union
uebermittelt werden. Auf die Uebersetzungen ist in geeigneter Weise hinzuweisen. § 9 ist
entsprechend anwendbar.
(2) Im Fall der Abweichung der Originalfassung von einer eingereichten Uebersetzung kann
letztere einem Dritten nicht entgegengehalten werden; dieser kann sich jedoch auf die
eingereichte Uebersetzung berufen, es sei denn, der Eingetragene weist nach, dass dem
Dritten die Originalfassung bekannt war.
§ 12 Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in oeffentlich
beglaubigter Form einzureichen. Die gleiche Form ist fuer eine Vollmacht zur Anmeldung
erforderlich. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit
tunlich durch oeffentliche Urkunden nachzuweisen.
(2) Dokumente sind elektronisch einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache
Abschrift einzureichen oder ist fuer das Dokument die Schriftform bestimmt, genuegt
-5-
die Uebermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes
Dokument oder eine oeffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem
einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument
zu uebermitteln.
§ 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer
juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft
beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft, unter Angabe des Ortes und der inlaendischen
Geschaeftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der
Zweigniederlassung ein solcher beigefuegt wird, zur Eintragung anzumelden. In gleicher
Weise sind spaetere Aenderungen der die Zweigniederlassung betreffenden einzutragenden
Tatsachen anzumelden.
(2) Das zustaendige Gericht traegt die Zweigniederlassung auf dem Registerblatt der
Hauptniederlassung oder des Sitzes unter Angabe des Ortes sowie der inlaendischen
Geschaeftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der
Zweigniederlassung ein solcher beigefuegt ist, ein, es sei denn, die Zweigniederlassung
ist offensichtlich nicht errichtet worden.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer die Aufhebung der Zweigniederlassung.
§§ 13a bis 13c (weggefallen)
-
§ 13d Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland
(1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen
Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben alle eine
inlaendische Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen, Einreichungen und Eintragungen
bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht.
(2) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch den Ort und die
inlaendische Geschaeftsanschrift der Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma der
Zweigniederlassung ein Zusatz beigefuegt, so ist auch dieser einzutragen.
(3) Im uebrigen gelten fuer die Anmeldungen, Einreichungen, Eintragungen,
Bekanntmachungen und Aenderungen einzutragender Tatsachen, die die Zweigniederlassung
eines Einzelkaufmanns, einer Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person
mit Ausnahme von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien
und Gesellschaften mit beschraenkter Haftung betreffen, die Vorschriften fuer
Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft sinngemaess, soweit
nicht das auslaendische Recht Abweichungen noetig macht.
§ 13e Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
(1) Fuer Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit
beschraenkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergaenzend zu § 13d die folgenden
Vorschriften.
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft ist durch den
Vorstand, die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschraenkter
Haftung ist durch die Geschaeftsfuehrer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Bei der Anmeldung ist das Bestehen der Gesellschaft als solcher nachzuweisen.
Die Anmeldung hat auch eine inlaendische Geschaeftsanschrift und den Gegenstand der
Zweigniederlassung zu enthalten. Daneben kann eine Person, die fuer Willenserklaerungen
und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inlaendischen
Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden; Dritten gegenueber
gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister
geloescht und die Loeschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende
Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war. In der Anmeldung sind ferner anzugeben
-6-
1. das Register, bei dem die Gesellschaft gefuehrt wird, und die Nummer des
Registereintrags, sofern das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz
hat, eine Registereintragung vorsieht;
2. die Rechtsform der Gesellschaft;
3. die Personen, die befugt sind, als staendige Vertreter fuer die Taetigkeit der
Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und aussergerichtlich zu vertreten,
unter Angabe ihrer Befugnisse;
4. wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europaeischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum unterliegt, das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt.
(3) Die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen haben jede Aenderung dieser Personen
oder der Vertretungsbefugnis einer dieser Person zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Fuer die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft gelten in Bezug auf die
Zweigniederlassung § 76 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes sowie § 6 Abs. 2 Satz 2
und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung entsprechend.
(3a) An die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen als Vertreter der Gesellschaft
koennen unter der im Handelsregister eingetragenen inlaendischen Geschaeftsanschrift der
Zweigniederlassung Willenserklaerungen abgegeben und Schriftstuecke zugestellt werden.
Unabhaengig hiervon koennen die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen
Anschrift der empfangsberechtigten Person nach Absatz 2 Satz 4 erfolgen.
(4) Die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen oder, wenn solche nicht angemeldet
sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft haben die Eroeffnung oder die
Ablehnung der Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens oder aehnlichen Verfahrens ueber das
Vermoegen der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(5) Errichtet eine Gesellschaft mehrere Zweigniederlassungen im Inland, so brauchen die
Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie deren Aenderungen nach Wahl der Gesellschaft
nur zum Handelsregister einer dieser Zweigniederlassungen eingereicht zu werden. In
diesem Fall haben die nach Absatz 2 Satz 1 Anmeldepflichtigen zur Eintragung in den
Handelsregistern der uebrigen Zweigniederlassungen anzumelden, welches Register die
Gesellschaft gewaehlt hat und unter welcher Nummer die Zweigniederlassung eingetragen
ist.
§ 13f Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland
(1) Fuer Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten
ergaenzend die folgenden Vorschriften.
(2) Der Anmeldung ist die Satzung in oeffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern
die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Uebersetzung in
deutscher Sprache beizufuegen. Die Vorschriften des § 37 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes
finden Anwendung. Soweit nicht das auslaendische Recht eine Abweichung noetig macht,
sind in die Anmeldung die in § 23 Abs. 3 und 4 sowie den §§ 24 und 25 Satz 2 des
Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmungen und Bestimmungen der Satzung ueber die
Zusammensetzung des Vorstandes aufzunehmen; erfolgt die Anmeldung in den ersten zwei
Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes, sind
auch die Angaben ueber Festsetzungen nach den §§ 26 und 27 des Aktiengesetzes und der
Ausgabebetrag der Aktien sowie Name und Wohnort der Gruender aufzunehmen. Der Anmeldung
ist die fuer den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Bekanntmachung beizufuegen.
(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach § 39
des Aktiengesetzes sowie die Angaben nach § 13e Abs. 2 Satz 3 bis 5 zu enthalten.
(4) Aenderungen der Satzung der auslaendischen Gesellschaft sind durch den Vorstand zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Fuer die Anmeldung gelten die Vorschriften
des § 181 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes sinngemaess, soweit nicht das auslaendische
Recht Abweichungen noetig macht.
-7-
(5) Im uebrigen gelten die Vorschriften der §§ 81, 263 Satz 1, § 266 Abs. 1 und 2, §
273 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes sinngemaess, soweit nicht das auslaendische Recht
Abweichungen noetig macht.
(6) Fuer die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften ueber ihre
Errichtung sinngemaess.
(7) Die Vorschriften ueber Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im
Ausland gelten sinngemaess fuer Zweigniederlassungen von Kommanditgesellschaften auf
Aktien mit Sitz im Ausland, soweit sich aus den Vorschriften der §§ 278 bis 290 des
Aktiengesetzes oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt.
§ 13g Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschraenkter Haftung mit
Sitz im Ausland
(1) Fuer Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschraenkter Haftung mit Sitz im
Ausland gelten ergaenzend die folgenden Vorschriften.
(2) Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in oeffentlich beglaubigter Abschrift
und, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine
beglaubigte Uebersetzung in deutscher Sprache beizufuegen. Die Vorschriften des § 8 Abs.
1 Nr. 2 und Abs. 3 und 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter
Haftung sind anzuwenden. Wird die Errichtung der Zweigniederlassung in den ersten
zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes
angemeldet, so sind in die Anmeldung auch die nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend
die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung getroffenen Festsetzungen aufzunehmen,
soweit nicht das auslaendische Recht Abweichungen noetig macht.
(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach § 10
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung sowie die Angaben
nach § 13e Abs. 2 Satz 3 bis 5 zu enthalten.
(4) Aenderungen des Gesellschaftsvertrages der auslaendischen Gesellschaft sind
durch die Geschaeftsfuehrer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Fuer die
Anmeldung gelten die Vorschriften des § 54 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschraenkter Haftung sinngemaess, soweit nicht das auslaendische Recht
Abweichungen noetig macht.
(5) Im uebrigen gelten die Vorschriften der §§ 39, 65 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1 und 2,
§ 74 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung
sinngemaess, soweit nicht das auslaendische Recht Abweichungen noetig macht.
(6) Fuer die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften ueber ihre
Errichtung sinngemaess.
§ 13h Verlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland
(1) Wird die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person
oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Inland verlegt, so ist die Verlegung beim
Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes anzumelden.
(2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz aus dem Bezirk des Gerichts der
bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes verlegt, so hat dieses
unverzueglich von Amts wegen die Verlegung dem Gericht der neuen Hauptniederlassung oder
des neuen Sitzes mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Eintragungen fuer die bisherige
Hauptniederlassung oder den bisherigen Sitz sowie die bei dem bisher zustaendigen
Gericht aufbewahrten Urkunden beizufuegen. Das Gericht der neuen Hauptniederlassung
oder des neuen Sitzes hat zu pruefen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz
ordnungsgemaess verlegt und § 30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die
Verlegung einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Eintragungen ohne weitere
Nachpruefung in sein Handelsregister zu uebernehmen. Die Eintragung ist dem Gericht der
bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes mitzuteilen. Dieses hat die
erforderlichen Eintragungen von Amts wegen vorzunehmen.
-8-
(3) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz an einen anderen Ort innerhalb des
Bezirks des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes
verlegt, so hat das Gericht zu pruefen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz
ordnungsgemaess verlegt und § 30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung
einzutragen.
§ 14
Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum
Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung
von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fuenftausend Euro
nicht uebersteigen.
§ 15
(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und
bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen
war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt
war.
(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muss ein Dritter sie
gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von
fuenfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist,
dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste.
(3) Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein Dritter
demjenigen gegenueber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die
bekanntgemachte Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.
(4) Fuer den Geschaeftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen
Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist
im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der
Zweigniederlassung entscheidend.
§ 15a Oeffentliche Zustellung
Ist bei einer juristischen Person, die zur Anmeldung einer inlaendischen
Geschaeftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet ist, der Zugang einer
Willenserklaerung nicht unter der eingetragenen Anschrift oder einer im Handelsregister
eingetragenen Anschrift einer fuer Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer
ohne Ermittlungen bekannten anderen inlaendischen Anschrift moeglich, kann die Zustellung
nach den fuer die oeffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung
erfolgen. Zustaendig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die eingetragene
inlaendische Geschaeftsanschrift der Gesellschaft befindet. § 132 des Buergerlichen
Gesetzbuchs bleibt unberuehrt.
§ 16
(1) Ist durch eine rechtskraeftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozessgerichts
die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Handelsregister oder ein
Rechtsverhaeltnis, bezueglich dessen eine Eintragung zu erfolgen hat, gegen einen
von mehreren bei der Vornahme der Anmeldung Beteiligten festgestellt, so genuegt
zur Eintragung die Anmeldung der uebrigen Beteiligten. Wird die Entscheidung, auf
Grund deren die Eintragung erfolgt ist, aufgehoben, so ist dies auf Antrag eines der
Beteiligten in das Handelsregister einzutragen.
(2) Ist durch eine rechtskraeftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozessgerichts
die Vornahme einer Eintragung fuer unzulaessig erklaert, so darf die Eintragung nicht
gegen den Widerspruch desjenigen erfolgen, welcher die Entscheidung erwirkt hat.
Dritter Abschnitt
Handelsfirma
-9-
§ 17
(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschaefte betreibt und
die Unterschrift abgibt.
(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.
§ 18
(1) Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und
Unterscheidungskraft besitzen.
(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, ueber geschaeftliche
Verhaeltnisse, die fuer die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezufuehren.
Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irrefuehrung nur
beruecksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.
§ 19
(1) Die Firma muss, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen
Vorschriften fortgefuehrt wird, enthalten:
1. bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene
Kauffrau" oder eine allgemein verstaendliche Abkuerzung dieser Bezeichnung,
insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr.";
2. bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft"
oder eine allgemein verstaendliche Abkuerzung dieser Bezeichnung;
3. bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine
allgemein verstaendliche Abkuerzung dieser Bezeichnung.
(2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine
natuerliche Person persoenlich haftet, muss die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21,
22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgefuehrt wird, eine Bezeichnung
enthalten, welche die Haftungsbeschraenkung kennzeichnet.
§ 20
-
§ 21
Wird ohne eine Aenderung der Person der in der Firma enthaltene Name des
Geschaeftsinhabers oder eines Gesellschafters geaendert, so kann die bisherige Firma
fortgefuehrt werden.
§ 22
(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschaeft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt,
darf fuer das Geschaeft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen
Geschaeftsinhabers enthaelt, mit oder ohne Beifuegung eines das Nachfolgeverhaeltnis
andeutenden Zusatzes fortfuehren, wenn der bisherige Geschaeftsinhaber oder dessen Erben
in die Fortfuehrung der Firma ausdruecklich willigen.
(2) Wird ein Handelsgeschaeft auf Grund eines Niessbrauchs, eines Pachtvertrags oder
eines aehnlichen Verhaeltnisses uebernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende
Anwendung.
§ 23
Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschaeft, fuer welches sie gefuehrt wird, veraeussert
werden.
§ 24
- 10 -
(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschaeft als Gesellschafter aufgenommen oder
tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer
solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veraenderung die bisherige
Firma fortgefuehrt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschaeftsinhabers oder
Namen von Gesellschaftern enthaelt.
(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist,
bedarf es zur Fortfuehrung der Firma der ausdruecklichen Einwilligung des Gesellschafters
oder seiner Erben.
§ 25
(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschaeft unter der bisherigen Firma mit
oder ohne Beifuegung eines das Nachfolgeverhaeltnis andeutenden Zusatzes fortfuehrt,
haftet fuer alle im Betrieb des Geschaefts begruendeten Verbindlichkeiten des frueheren
Inhabers. Die in dem Betrieb begruendeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenueber
als auf den Erwerber uebergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die
Fortfuehrung der Firma gewilligt haben.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenueber nur wirksam, wenn sie
in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem
Veraeusserer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird die Firma nicht fortgefuehrt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschaefts fuer
die frueheren Geschaeftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund
vorliegt, insbesondere wenn die Uebernahme der Verbindlichkeiten in handelsueblicher
Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
§ 26
(1) Ist der Erwerber des Handelsgeschaefts auf Grund der Fortfuehrung der Firma
oder auf Grund der in § 25 Abs. 3 bezeichneten Kundmachung fuer die frueheren
Geschaeftsverbindlichkeiten haftbar, so haftet der fruehere Geschaeftsinhaber fuer
diese Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf von fuenf Jahren faellig und
daraus Ansprueche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Buergerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behoerdliche
Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei oeffentlich-rechtlichen
Verbindlichkeiten genuegt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt im Falle
des § 25 Abs. 1 mit dem Ende des Tages, an dem der neue Inhaber der Firma in das
Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlassung eingetragen wird, im Falle des
§ 25 Abs. 3 mit dem Ende des Tages, an dem die Uebernahme kundgemacht wird. Die fuer
die Verjaehrung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Buergerlichen
Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Buergerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der fruehere Geschaeftsinhaber den
Anspruch schriftlich anerkannt hat.
§ 27
(1) Wird ein zu einem Nachlass gehoerendes Handelsgeschaeft von dem Erben fortgefuehrt,
so finden auf die Haftung des Erben fuer die frueheren Geschaeftsverbindlichkeiten die
Vorschriften des § 25 entsprechende Anwendung.
(2) Die unbeschraenkte Haftung nach § 25 Abs. 1 tritt nicht ein, wenn die Fortfuehrung
des Geschaefts vor dem Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe
von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, eingestellt wird. Auf den Lauf der
Frist finden die fuer die Verjaehrung geltenden Vorschriften des § 210 des Buergerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablauf der drei Monate das Recht
zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem
Ablauf der Ausschlagungsfrist.
§ 28
- 11 -
(1) Tritt jemand als persoenlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in
das Geschaeft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie
die fruehere Firma nicht fortfuehrt, fuer alle im Betrieb des Geschaefts entstandenen
Verbindlichkeiten des frueheren Geschaeftsinhabers. Die in dem Betrieb begruendeten
Forderungen gelten den Schuldnern gegenueber als auf die Gesellschaft uebergegangen.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenueber nur wirksam, wenn sie in
das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von einem Gesellschafter dem
Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird der fruehere Geschaeftsinhaber Kommanditist und haftet die Gesellschaft fuer die
im Betrieb seines Geschaefts entstandenen Verbindlichkeiten, so ist fuer die Begrenzung
seiner Haftung § 26 entsprechend mit der Massgabe anzuwenden, dass die in § 26 Abs.
1 bestimmte Frist mit dem Ende des Tages beginnt, an dem die Gesellschaft in das
Handelsregister eingetragen wird. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder
einem ihr als Gesellschafter angehoerenden Unternehmen geschaeftsfuehrend taetig wird.
Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberuehrt.
§ 29
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inlaendische
Geschaeftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich
die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
§ 30
(1) Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde
bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister
eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.
(2) Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmann die gleichen Vornamen
und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma
bedienen, so muss er der Firma einen Zusatz beifuegen, durch den sie sich von der bereits
eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.
(3) Besteht an dem Ort oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird,
bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muss der Firma fuer die Zweigniederlassung
ein der Vorschrift des Absatzes 2 entsprechender Zusatz beigefuegt werden.
(4) Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, dass benachbarte Orte oder
Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinne dieser Vorschriften anzusehen
sind.
§ 31
(1) Eine Aenderung der Firma oder ihrer Inhaber, die Verlegung der Niederlassung an
einen anderen Ort sowie die Aenderung der inlaendischen Geschaeftsanschrift ist nach den
Vorschriften des § 29 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Erloeschens einer
eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 14 bezeichneten
Weg herbeigefuehrt werden, so hat das Gericht das Erloeschen von Amts wegen einzutragen.
§ 32
(1) Wird ueber das Vermoegen eines Kaufmanns das Insolvenzverfahren eroeffnet, so ist dies
von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Das gleiche gilt fuer
1. die Aufhebung des Eroeffnungsbeschlusses,
2. die Bestellung eines vorlaeufigen Insolvenzverwalters, wenn zusaetzlich dem Schuldner
ein allgemeines Verfuegungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass Verfuegungen
des Schuldners nur mit Zustimmung des vorlaeufigen Insolvenzverwalters wirksam sind,
und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmassnahme,
- 12 -
3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die
Anordnung der Zustimmungsbeduerftigkeit bestimmter Rechtsgeschaefte des Schuldners,
4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
5. die Ueberwachung der Erfuellung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der
Ueberwachung.
(2) Die Eintragungen werden nicht bekanntgemacht. Die Vorschriften des § 15 sind nicht
anzuwenden.
§ 33
(1) Eine juristische Person, deren Eintragung in das Handelsregister mit Ruecksicht auf
den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebs zu erfolgen hat,
ist von saemtlichen Mitgliedern des Vorstands zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Satzung der juristischen Person und die Urkunden ueber
die Bestellung des Vorstands in Urschrift oder in oeffentlich beglaubigter Abschrift
beizufuegen; ferner ist anzugeben, welche Vertretungsmacht die Vorstandsmitglieder
haben. Bei der Eintragung sind die Firma und der Sitz der juristischen Person, der
Gegenstand des Unternehmens, die Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretungsmacht
anzugeben. Besondere Bestimmungen der Satzung ueber die Zeitdauer des Unternehmens sind
gleichfalls einzutragen.
(3) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den Vorstand anzumelden.
(4) Fuer juristische Personen im Sinne von Absatz 1 gilt die Bestimmung des § 37a
entsprechend.
§ 34
(1) Jede Aenderung der nach § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 einzutragenden Tatsachen oder
der Satzung, die Aufloesung der juristischen Person, falls sie nicht die Folge
der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ist, sowie die Personen der Liquidatoren,
ihre Vertretungsmacht, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Aenderung ihrer
Vertretungsmacht sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Bei der Eintragung einer Aenderung der Satzung genuegt, soweit nicht die Aenderung die
in § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei
dem Gericht eingereichten Urkunden ueber die Aenderung.
(3) Die Anmeldung hat durch den Vorstand oder, sofern die Eintragung erst nach der
Anmeldung der ersten Liquidatoren geschehen soll, durch die Liquidatoren zu erfolgen.
(4) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren
geschieht von Amts wegen.
(5) Im Falle des Insolvenzverfahrens finden die Vorschriften des § 32 Anwendung.
§ 35 (weggefallen)
-
§ 36
(weggefallen)
§ 37
(1) Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehende Firma
gebraucht, ist von dem Registergericht zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch
Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten.
- 13 -
(2) Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, dass ein anderer eine Firma unbefugt
gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Ein nach
sonstigen Vorschriften begruendeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberuehrt.
§ 37a
(1) Auf allen Geschaeftsbriefen des Kaufmanns gleichviel welcher Form, die an einen
bestimmten Empfaenger gerichtet werden, muessen seine Firma, die Bezeichnung nach § 19
Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer,
unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden.
(2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die
im Rahmen einer bestehenden Geschaeftsverbindung ergehen und fuer die ueblicherweise
Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen
besonderen Angaben eingefuegt zu werden brauchen.
(3) Bestellscheine gelten als Geschaeftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf
sie nicht anzuwenden.
(4) Wer seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommt, ist hierzu von dem
Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. § 14 Satz 2 gilt
entsprechend.
Vierter Abschnitt
Handelsbuecher
§§ 38 bis 47 b
-
Fuenfter Abschnitt
Prokura und Handlungsvollmacht
§ 48
(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschaefts oder seinem gesetzlichen
Vertreter und nur mittels ausdruecklicher Erklaerung erteilt werden.
(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).
§ 49
(1) Die Prokura ermaechtigt zu allen Arten von gerichtlichen und aussergerichtlichen
Geschaeften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
(2) Zur Veraeusserung und Belastung von Grundstuecken ist der Prokurist nur ermaechtigt,
wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.
§ 50
(1) Eine Beschraenkung des Umfangs der Prokura ist Dritten gegenueber unwirksam.
(2) Dies gilt insbesondere von der Beschraenkung, dass die Prokura nur fuer gewisse
Geschaefte oder gewisse Arten von Geschaeften oder nur unter gewissen Umstaenden oder fuer
eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeuebt werden soll.
(3) Eine Beschraenkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen
des Geschaeftsinhabers ist Dritten gegenueber nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter
verschiedenen Firmen betrieben werden. Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser
Vorschrift wird auch dadurch begruendet, dass fuer eine Zweigniederlassung der Firma ein
Zusatz beigefuegt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet.
- 14 -
§ 51
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, dass er der Firma seinen Namen mit einem die
Prokura andeutenden Zusatz beifuegt.
§ 52
(1) Die Prokura ist ohne Ruecksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende
Rechtsverhaeltnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die
vertragsmaessige Verguetung.
(2) Die Prokura ist nicht uebertragbar.
(3) Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschaefts.
§ 53
(1) Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschaefts zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muss
auch dies zur Eintragung angemeldet werden.
(2) Das Erloeschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung
anzumelden.
§ 54
(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur
Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehoerigen Art von Geschaeften oder zur
Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehoeriger Geschaefte ermaechtigt, so erstreckt
sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschaefte und Rechtshandlungen, die
der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschaefte
gewoehnlich mit sich bringt.
(2) Zur Veraeusserung oder Belastung von Grundstuecken, zur Eingehung von
Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessfuehrung ist der
Handlungsbevollmaechtigte nur ermaechtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders
erteilt ist.
(3) Sonstige Beschraenkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen
sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste.
§ 55
(1) Die Vorschriften des § 54 finden auch Anwendung auf Handlungsbevollmaechtigte, die
Handelsvertreter sind oder die als Handlungsgehilfen damit betraut sind, ausserhalb des
Betriebs des Prinzipals Geschaefte in dessen Namen abzuschliessen.
(2) Die ihnen erteilte Vollmacht zum Abschluss von Geschaeften bevollmaechtigt sie nicht,
abgeschlossene Vertraege zu aendern, insbesondere Zahlungsfristen zu gewaehren.
(3) Zur Annahme von Zahlungen sind sie nur berechtigt, wenn sie dazu bevollmaechtigt
sind.
(4) Sie gelten als ermaechtigt, die Anzeige von Maengeln einer Ware, die Erklaerung,
dass eine Ware zur Verfuegung gestellt werde, sowie aehnliche Erklaerungen, durch die
ein Dritter seine Rechte aus mangelhafter Leistung geltend macht oder sie vorbehaelt,
entgegenzunehmen; sie koennen die dem Unternehmer (Prinzipal) zustehenden Rechte auf
Sicherung des Beweises geltend machen.
§ 56
Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermaechtigt
zu Verkaeufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager
gewoehnlich geschehen.
- 15 -
§ 57
Der Handlungsbevollmaechtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden
Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhaeltnis ausdrueckenden Zusatz
zu zeichnen.
§ 58
Der Handlungsbevollmaechtigte kann ohne Zustimmung des Inhabers des Handelsgeschaefts
seine Handlungsvollmacht auf einen anderen nicht uebertragen.
Sechster Abschnitt
Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
§ 59
Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmaennischer Dienste gegen Entgelt
angestellt ist (Handlungsgehilfe), hat, soweit nicht besondere Vereinbarungen ueber
die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen oder ueber die ihm zukommende Verguetung
getroffen sind, die dem Ortsgebrauch entsprechenden Dienste zu leisten sowie die
dem Ortsgebrauch entsprechende Verguetung zu beanspruchen. In Ermangelung eines
Ortsgebrauchs gelten die den Umstaenden nach angemessenen Leistungen als vereinbart.
§ 60
(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe
betreiben noch in dem Handelszweig des Prinzipals fuer eigene oder fremde Rechnung
Geschaefte machen.
(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem
Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, dass er das Gewerbe betreibt, und
der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdruecklich vereinbart.
§ 61
(1) Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach § 60 obliegende Verpflichtung, so
kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann statt dessen verlangen, dass der
Handlungsgehilfe die fuer eigene Rechnung gemachten Geschaefte als fuer Rechnung des
Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschaeften fuer fremde Rechnung bezogene
Verguetung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Verguetung abtrete.
(2) Die Ansprueche verjaehren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem
der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschaefts erlangt oder ohne grobe
Fahrlaessigkeit erlangen muesste; sie verjaehren ohne Ruecksicht auf diese Kenntnis oder
grob fahrlaessige Unkenntnis in fuenf Jahren von dem Abschluss des Geschaefts an.
§ 62
(1) Der Prinzipal ist verpflichtet, die Geschaeftsraeume und die fuer den Geschaeftsbetrieb
bestimmten Vorrichtungen und Geraetschaften so einzurichten und zu unterhalten, auch den
Geschaeftsbetrieb und die Arbeitszeit so zu regeln, dass der Handlungsgehilfe gegen eine
Gefaehrdung seiner Gesundheit, soweit die Natur des Betriebs es gestattet, geschuetzt und
die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstands gesichert ist.
(2) Ist der Handlungsgehilfe in die haeusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der
Prinzipal in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits-
und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit
Ruecksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Handlungsgehilfen
erforderlich sind.
(3) Erfuellt der Prinzipal die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des
Handlungsgehilfen obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung
- 16 -
zum Schadensersatze die fuer unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis
846 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(4) Die dem Prinzipal hiernach obliegenden Verpflichtungen koennen nicht im voraus durch
Vertrag aufgehoben oder beschraenkt werden.
§ 63
-
§ 64
Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schluss jedes Monats zu
erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts spaeter erfolgen soll, ist
nichtig.
§ 65
Ist bedungen, dass der Handlungsgehilfe fuer Geschaefte, die von ihm geschlossen oder
vermittelt werden, Provision erhalten soll, so sind die fuer die Handelsvertreter
geltenden Vorschriften des § 87 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 87a bis 87c anzuwenden.
§§ 66 bis 72
-
§ 73
(weggefallen)
§ 74
(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den
Gehilfen fuer die Zeit nach Beendigung des Dienstverhaeltnisses in seiner gewerblichen
Taetigkeit beschraenkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushaendigung
einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde
an den Gehilfen.
(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet,
fuer die Dauer des Verbots eine Entschaedigung zu zahlen, die fuer jedes Jahr des Verbots
mindestens die Haelfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmaessigen
Leistungen erreicht.
§ 74a
(1) Das Wettbewerbsverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutz
eines berechtigten geschaeftlichen Interesses des Prinzipals dient. Es ist ferner
unverbindlich, soweit es unter Beruecksichtigung der gewaehrten Entschaedigung nach Ort,
Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Gehilfen enthaelt.
Das Verbot kann nicht auf einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren von der Beendigung
des Dienstverhaeltnisses an erstreckt werden.
(2) Das Verbot ist nichtig, wenn der Gehilfe zur Zeit des Abschlusses minderjaehrig
ist oder wenn sich der Prinzipal die Erfuellung auf Ehrenwort oder unter aehnlichen
Versicherungen versprechen laesst. Nichtig ist auch die Vereinbarung, durch die ein
Dritter an Stelle des Gehilfen die Verpflichtung uebernimmt, dass sich der Gehilfe nach
der Beendigung des Dienstverhaeltnisses in seiner gewerblichen Taetigkeit beschraenken
werde.
(3) Unberuehrt bleiben die Vorschriften des § 138 des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber die
Nichtigkeit von Rechtsgeschaeften, die gegen die guten Sitten verstossen.
§ 74b
- 17 -
(1) Die nach § 74 Abs. 2 dem Handlungsgehilfen zu gewaehrende Entschaedigung ist am
Schluss jedes Monats zu zahlen.
(2) Soweit die dem Gehilfen zustehenden vertragsmaessigen Leistungen in einer Provision
oder in anderen wechselnden Bezuegen bestehen, sind sie bei der Berechnung der
Entschaedigung nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz zu bringen.
Hat die fuer die Bezuege bei der Beendigung des Dienstverhaeltnisses massgebende
Vertragsbestimmung noch nicht drei Jahre bestanden, so erfolgt der Ansatz nach dem
Durchschnitt des Zeitraums, fuer den die Bestimmung in Kraft war.
(3) Soweit Bezuege zum Ersatz besonderer Auslagen dienen sollen, die infolge der
Dienstleistung entstehen, bleiben sie ausser Ansatz.
§ 74c
(1) Der Handlungsgehilfe muss sich auf die faellige Entschaedigung anrechnen lassen, was
er waehrend des Zeitraums, fuer den die Entschaedigung gezahlt wird, durch anderweite
Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben boeswillig unterlaesst, soweit
die Entschaedigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm
bezogenen vertragsmaessigen Leistungen um mehr als ein Zehntel uebersteigen wuerde. Ist
der Gehilfe durch das Wettbewerbsverbot gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen,
so tritt an die Stelle des Betrags von einem Zehntel der Betrag von einem Viertel. Fuer
die Dauer der Verbuessung einer Freiheitsstrafe kann der Gehilfe eine Entschaedigung nicht
verlangen.
(2) Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Prinzipal auf Erfordern ueber die Hoehe seines
Erwerbs Auskunft zu erteilen.
§ 75
(1) Loest der Gehilfe das Dienstverhaeltnis gemaess den Vorschriften der §§ 70 und 71
wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals auf, so wird das Wettbewerbsverbot
unwirksam, wenn der Gehilfe vor Ablauf eines Monats nach der Kuendigung schriftlich
erklaert, dass er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte.
(2) In gleicher Weise wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn der Prinzipal das
Dienstverhaeltnis kuendigt, es sei denn, dass fuer die Kuendigung ein erheblicher Anlass
in der Person des Gehilfen vorliegt oder dass sich der Prinzipal bei der Kuendigung
bereit erklaert, waehrend der Dauer der Beschraenkung dem Gehilfen die vollen zuletzt von
ihm bezogenen vertragsmaessigen Leistungen zu gewaehren. Im letzteren Falle finden die
Vorschriften des § 74b entsprechende Anwendung.
(3) Loest der Prinzipal das Dienstverhaeltnis gemaess den Vorschriften der §§ 70 und 72
wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so hat der Gehilfe keinen Anspruch
auf die Entschaedigung.
Fussnote
Abs. 1 Kursivdruck: Vgl. Fussnote zu §§ 66 bis 72; vgl. jetzt § 626 BGB gem. Art. 6 Abs.
5 G v. 14.8.1969 I 1106
Abs. 3: Verstoesst nach dem Urteil des BAG v. 23.2.1977 gegen Art. 3 GG u. ist daher
nichtig, BAGE 29, 30; Kursivdruck vgl. Fussnote zu § 75 Abs. 1 Kursivdruck
§ 75a
Der Prinzipal kann vor der Beendigung des Dienstverhaeltnisses durch schriftliche
Erklaerung auf das Wettbewerbsverbot mit der Wirkung verzichten, dass er mit dem Ablauf
eines Jahres seit der Erklaerung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschaedigung
frei wird.
§ 75b
(weggefallen)
- 18 -
§ 75c
(1) Hat der Handlungsgehilfe fuer den Fall, dass er die in der Vereinbarung uebernommene
Verpflichtung nicht erfuellt, eine Strafe versprochen, so kann der Prinzipal Ansprueche
nur nach Massgabe der Vorschriften des § 340 des Buergerlichen Gesetzbuchs geltend
machen. Die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber die Herabsetzung einer
unverhaeltnismaessig hohen Vertragsstrafe bleiben unberuehrt.
(2) Ist die Verbindlichkeit der Vereinbarung nicht davon abhaengig, dass sich der
Prinzipal zur Zahlung einer Entschaedigung an den Gehilfen verpflichtet, so kann der
Prinzipal, wenn sich der Gehilfe einer Vertragsstrafe der in Absatz 1 bezeichneten Art
unterworfen hat, nur die verwirkte Strafe verlangen; der Anspruch auf Erfuellung oder
auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
§ 75d
Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der §§ 74 bis 75c zum Nachteil
des Handlungsgehilfen abgewichen wird, kann sich der Prinzipal nicht berufen. Das
gilt auch von Vereinbarungen, die bezwecken, die gesetzlichen Vorschriften ueber das
Mindestmass der Entschaedigung durch Verrechnungen oder auf sonstige Weise zu umgehen.
§ 75e
-
§ 75f
Im Falle einer Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem anderen Prinzipal
gegenueber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem im Dienst ist oder
gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzustellen, steht beiden
Teilen der Ruecktritt frei. Aus der Vereinbarung findet weder Klage noch Einrede statt.
§ 75g
§ 55 Abs. 4 gilt auch fuer einen Handlungsgehilfen, der damit betraut ist, ausserhalb des
Betriebs des Prinzipals fuer diesen Geschaefte zu vermitteln. Eine Beschraenkung dieser
Rechte braucht ein Dritter gegen sich nur gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder
kennen musste.
§ 75h
(1) Hat ein Handlungsgehilfe, der nur mit der Vermittlung von Geschaeften ausserhalb
des Betriebs des Prinzipals betraut ist, ein Geschaeft im Namen des Prinzipals
abgeschlossen, und war dem Dritten der Mangel der Vertretungsmacht nicht bekannt, so
gilt das Geschaeft als von dem Prinzipal genehmigt, wenn dieser dem Dritten gegenueber
nicht unverzueglich das Geschaeft ablehnt, nachdem er von dem Handlungsgehilfen oder dem
Dritten ueber Abschluss und wesentlichen Inhalt benachrichtigt worden ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Handlungsgehilfe, der mit dem Abschluss von Geschaeften
betraut ist, ein Geschaeft im Namen des Prinzipals abgeschlossen hat, zu dessen Abschluss
er nicht bevollmaechtigt ist.
§§ 76 bis 82
-
§ 82a
Auf Wettbewerbsverbote gegenueber Personen, die, ohne als Lehrlinge angenommen zu sein,
zum Zwecke ihrer Ausbildung unentgeltlich mit kaufmaennischen Diensten beschaeftigt
werden (Volontaere), finden die fuer Handlungsgehilfen geltenden Vorschriften insoweit
Anwendung, als sie nicht auf das dem Gehilfen zustehende Entgelt Bezug nehmen.
§ 83
- 19 -
Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines Handelsgewerbes andere als
kaufmaennische Dienste leisten, bewendet es bei den fuer das Arbeitsverhaeltnis dieser
Personen geltenden Vorschriften.
Siebenter Abschnitt
Handelsvertreter
§ 84
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbstaendiger Gewerbetreibender staendig damit betraut
ist, fuer einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschaefte zu vermitteln oder in
dessen Namen abzuschliessen. Selbstaendig ist, wer im wesentlichen frei seine Taetigkeit
gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbstaendig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, staendig damit betraut ist,
fuer einen Unternehmer Geschaefte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschliessen, gilt
als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des
Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmaennischer Weise eingerichteten
Geschaeftsbetrieb nicht erfordert.
§ 85
Jeder Teil kann verlangen, dass der Inhalt des Vertrags sowie spaetere Vereinbarungen zu
dem Vertrag in eine vom anderen Teil unterzeichnete Urkunde aufgenommen werden. Dieser
Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden.
§ 86
(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschaeften
zu bemuehen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.
(2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von
jeder Geschaeftsvermittlung und von jedem Geschaeftsabschluss unverzueglich Mitteilung zu
machen.
(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.
(4) Von den Absaetzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
§ 86a
(1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausuebung seiner Taetigkeit
erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen,
Geschaeftsbedingungen, zur Verfuegung zu stellen.
(2) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu
geben. Er hat ihm unverzueglich die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter
vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschaefts und die
Nichtausfuehrung eines von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschaefts mitzuteilen.
Er hat ihn unverzueglich zu unterrichten, wenn er Geschaefte voraussichtlich nur in
erheblich geringerem Umfange abschliessen kann oder will, als der Handelsvertreter unter
gewoehnlichen Umstaenden erwarten konnte.
(3) Von den Absaetzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
§ 86b
(1) Verpflichtet sich ein Handelsvertreter, fuer die Erfuellung der Verbindlichkeit aus
einem Geschaeft einzustehen, so kann er eine besondere Verguetung (Delkredereprovision)
- 20 -
beanspruchen; der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Die
Verpflichtung kann nur fuer ein bestimmtes Geschaeft oder fuer solche Geschaefte mit
bestimmten Dritten uebernommen werden, die der Handelsvertreter vermittelt oder
abschliesst. Die Uebernahme bedarf der Schriftform.
(2) Der Anspruch auf die Delkredereprovision entsteht mit dem Abschluss des Geschaefts.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer oder der Dritte seine Niederlassung
oder beim Fehlen einer solchen seinen Wohnsitz im Ausland hat. Er gilt ferner nicht
fuer Geschaefte, zu deren Abschluss und Ausfuehrung der Handelsvertreter unbeschraenkt
bevollmaechtigt ist.
§ 87
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision fuer alle waehrend des
Vertragsverhaeltnisses abgeschlossenen Geschaefte, die auf seine Taetigkeit zurueckzufuehren
sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden fuer Geschaefte der
gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht fuer ihn nicht, wenn und
soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis
zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch fuer die Geschaefte, die ohne
seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises waehrend
des Vertragsverhaeltnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die
Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(3) Fuer ein Geschaeft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhaeltnisses abgeschlossen
ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn
1. er das Geschaeft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, dass
der Abschluss ueberwiegend auf seine Taetigkeit zurueckzufuehren ist, und das Geschaeft
innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhaeltnisses
abgeschlossen worden ist oder
2. vor Beendigung des Vertragsverhaeltnisses das Angebot des Dritten zum Abschluss eines
Geschaefts, fuer das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen
ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter
anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstaende eine Teilung der Provision der Billigkeit
entspricht.
(4) Neben dem Anspruch auf Provision fuer abgeschlossene Geschaefte hat der
Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision fuer die von ihm auftragsgemaess
eingezogenen Betraege.
§ 87a
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer
das Geschaeft ausgefuehrt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden,
jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausfuehrung des Geschaefts durch den Unternehmer
Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss, der spaetestens am letzten Tag des folgenden
Monats faellig ist. Unabhaengig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter
Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschaeft ausgefuehrt hat.
(2) Steht fest, dass der Dritte nicht leistet, so entfaellt der Anspruch auf Provision;
bereits empfangene Betraege sind zurueckzugewaehren.
(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht,
dass der Unternehmer das Geschaeft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausfuehrt, wie
es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfaellt im Falle der Nichtausfuehrung, wenn
und soweit diese auf Umstaenden beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.
(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats faellig, in dem nach § 87c
Abs. 1 ueber den Anspruch abzurechnen ist.
- 21 -
(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absaetzen 3 und 4 abweichende, fuer den
Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.
§ 87b
(1) Ist die Hoehe der Provision nicht bestimmt, so ist der uebliche Satz als vereinbart
anzusehen.
(2) Die Provision ist von dem Entgelt zu berechnen, das der Dritte oder der Unternehmer
zu leisten hat. Nachlaesse bei Barzahlung sind nicht abzuziehen; dasselbe gilt fuer
Nebenkosten, namentlich fuer Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, es sei denn, dass die
Nebenkosten dem Dritten besonders in Rechnung gestellt sind. Die Umsatzsteuer, die
lediglich auf Grund der steuerrechtlichen Vorschriften in der Rechnung gesondert
ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders in Rechnung gestellt.
(3) Bei Gebrauchsueberlassungs- und Nutzungsvertraegen von bestimmter Dauer ist die
Provision vom Entgelt fuer die Vertragsdauer zu berechnen. Bei unbestimmter Dauer
ist die Provision vom Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem erstmals
von dem Dritten gekuendigt werden kann; der Handelsvertreter hat Anspruch auf weitere
entsprechend berechnete Provisionen, wenn der Vertrag fortbesteht.
§ 87c
(1) Der Unternehmer hat ueber die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat,
monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf hoechstens drei Monate erstreckt
werden. Die Abrechnung hat unverzueglich, spaetestens bis zum Ende des naechsten Monats,
zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug ueber alle Geschaefte
verlangen, fuer die ihm nach § 87 Provision gebuehrt.
(3) Der Handelsvertreter kann ausserdem Mitteilung ueber alle Umstaende verlangen, die fuer
den Provisionsanspruch, seine Faelligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begruendete Zweifel an der Richtigkeit
oder Vollstaendigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs, so kann der Handelsvertreter
verlangen, dass nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu
bestimmenden Wirtschaftspruefer oder vereidigten Buchsachverstaendigen Einsicht in
die Geschaeftsbuecher oder die sonstigen Urkunden so weit gewaehrt wird, wie dies zur
Feststellung der Richtigkeit oder Vollstaendigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs
erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters koennen nicht ausgeschlossen oder beschraenkt
werden.
§ 87d
Der Handelsvertreter kann den Ersatz seiner im regelmaessigen Geschaeftsbetrieb
entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies handelsueblich ist.
§ 88
(weggefallen)
§ 88a
(1) Der Handelsvertreter kann nicht im voraus auf gesetzliche Zurueckbehaltungsrechte
verzichten.
(2) Nach Beendigung des Vertragsverhaeltnisses hat der Handelsvertreter ein nach
allgemeinen Vorschriften bestehendes Zurueckbehaltungsrecht an ihm zur Verfuegung
gestellten Unterlagen (§ 86a Abs. 1) nur wegen seiner faelligen Ansprueche auf Provision
und Ersatz von Aufwendungen.
§ 89
- 22 -
(1) Ist das Vertragsverhaeltnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten
Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer
Frist von zwei Monaten und im dritten bis fuenften Jahr mit einer Frist von drei Monaten
gekuendigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fuenf Jahren kann das Vertragsverhaeltnis
mit einer Frist von sechs Monaten gekuendigt werden. Die Kuendigung ist nur fuer den
Schluss eines Kalendermonats zulaessig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen
ist.
(2) Die Kuendigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 koennen durch Vereinbarung
verlaengert werden; die Frist darf fuer den Unternehmer nicht kuerzer sein als fuer den
Handelsvertreter. Bei Vereinbarung einer kuerzeren Frist fuer den Unternehmer gilt die
fuer den Handelsvertreter vereinbarte Frist.
(3) Ein fuer eine bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhaeltnis, das nach Ablauf der
vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt wird, gilt als auf unbestimmte Zeit
verlaengert. Fuer die Bestimmung der Kuendigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist die
Gesamtdauer des Vertragsverhaeltnisses massgeblich.
§ 89a
(1) Das Vertragsverhaeltnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kuendigungsfrist gekuendigt werden. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder
beschraenkt werden.
(2) Wird die Kuendigung durch ein Verhalten veranlasst, das der andere Teil zu vertreten
hat, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhaeltnisses
entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 89b
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des
Vertragsverhaeltnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
1. der Unternehmer aus der Geschaeftsverbindung mit neuen Kunden, die der
Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhaeltnisses
erhebliche Vorteile hat,
2. der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhaeltnisses Ansprueche auf
Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen
oder kuenftig zustande kommenden Geschaeften mit den von ihm geworbenen Kunden haette,
und
3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Beruecksichtigung aller Umstaende der Billigkeit
entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die
Geschaeftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, dass dies
wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.
(2) Der Ausgleich betraegt hoechstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fuenf
Jahre der Taetigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige
Jahresverguetung; bei kuerzerer Dauer des Vertragsverhaeltnisses ist der Durchschnitt
waehrend der Dauer der Taetigkeit massgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
1. der Handelsvertreter das Vertragsverhaeltnis gekuendigt hat, es sei denn, dass
ein Verhalten des Unternehmers hierzu begruendeten Anlass gegeben hat oder dem
Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Taetigkeit wegen seines Alters oder wegen
Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2. der Unternehmer das Vertragsverhaeltnis gekuendigt hat und fuer die Kuendigung ein
wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
3. auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter
ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhaeltnis eintritt; die
Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhaeltnisses getroffen werden.
- 23 -
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines
Jahres nach Beendigung des Vertragsverhaeltnisses geltend zu machen.
(5) Die Absaetze 1, 3 und 4 gelten fuer Versicherungsvertreter mit der Massgabe, dass an
die Stelle der Geschaeftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben
hat, die Vermittlung neuer Versicherungsvertraege durch den Versicherungsvertreter
tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der
Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert
hat, dass dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages
entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters betraegt abweichend von Absatz 2
hoechstens drei Jahresprovisionen oder Jahresverguetungen. Die Vorschriften der Saetze 1
und 2 gelten sinngemaess fuer Bausparkassenvertreter.
§ 90
Der Handelsvertreter darf Geschaefts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder
als solche durch seine Taetigkeit fuer den Unternehmer bekanntgeworden sind, auch nach
Beendigung des Vertragsverhaeltnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen, soweit
dies nach den gesamten Umstaenden der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns
widersprechen wuerde.
§ 90a
(1) Eine Vereinbarung, die den Handelsvertreter nach Beendigung des
Vertragsverhaeltnisses in seiner gewerblichen Taetigkeit beschraenkt (Wettbewerbsabrede),
bedarf der Schriftform und der Aushaendigung einer vom Unternehmer unterzeichneten,
die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Handelsvertreter. Die Abrede
kann nur fuer laengstens zwei Jahre von der Beendigung des Vertragsverhaeltnisses an
getroffen werden; sie darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk
oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstaende erstrecken, hinsichtlich deren sich
der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschaeften fuer den
Unternehmer zu bemuehen hat. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Handelsvertreter fuer
die Dauer der Wettbewerbsbeschraenkung eine angemessene Entschaedigung zu zahlen.
(2) Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhaeltnisses schriftlich auf die
Wettbewerbsbeschraenkung mit der Wirkung verzichten, dass er mit dem Ablauf von sechs
Monaten seit der Erklaerung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschaedigung frei
wird.
(3) Kuendigt ein Teil das Vertragsverhaeltnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften
Verhaltens des anderen Teils, kann er sich durch schriftliche Erklaerung binnen einem
Monat nach der Kuendigung von der Wettbewerbsabrede lossagen.
(4) Abweichende fuer den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen koennen nicht
getroffen werden.
§ 91
(1) § 55 gilt auch fuer einen Handelsvertreter, der zum Abschluss von Geschaeften von
einem Unternehmer bevollmaechtigt ist, der nicht Kaufmann ist.
(2) Ein Handelsvertreter gilt, auch wenn ihm keine Vollmacht zum Abschluss von
Geschaeften erteilt ist, als ermaechtigt, die Anzeige von Maengeln einer Ware, die
Erklaerung, dass eine Ware zur Verfuegung gestellt werde, sowie aehnliche Erklaerungen,
durch die ein Dritter seine Rechte aus mangelhafter Leistung geltend macht oder
sich vorbehaelt, entgegenzunehmen; er kann die dem Unternehmer zustehenden Rechte auf
Sicherung des Beweises geltend machen. Eine Beschraenkung dieser Rechte braucht ein
Dritter gegen sich nur gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste.
§ 91a
(1) Hat ein Handelsvertreter, der nur mit der Vermittlung von Geschaeften betraut ist,
ein Geschaeft im Namen des Unternehmers abgeschlossen, und war dem Dritten der Mangel an
Vertretungsmacht nicht bekannt, so gilt das Geschaeft als von dem Unternehmer genehmigt,
- 24 -
wenn dieser nicht unverzueglich, nachdem er von dem Handelsvertreter oder dem Dritten
ueber Abschluss und wesentlichen Inhalt benachrichtigt worden ist, dem Dritten gegenueber
das Geschaeft ablehnt.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Handelsvertreter, der mit dem Abschluss von Geschaeften
betraut ist, ein Geschaeft im Namen des Unternehmers abgeschlossen hat, zu dessen
Abschluss er nicht bevollmaechtigt ist.
§ 92
(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist,
Versicherungsvertraege zu vermitteln oder abzuschliessen.
(2) Fuer das Vertragsverhaeltnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer
gelten die Vorschriften fuer das Vertragsverhaeltnis zwischen dem Handelsvertreter und
dem Unternehmer vorbehaltlich der Absaetze 3 und 4.
(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf
Provision nur fuer Geschaefte, die auf seine Taetigkeit zurueckzufuehren sind. § 87 Abs. 2
gilt nicht fuer Versicherungsvertreter.
(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald
der Versicherungsnehmer die Praemie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem
Vertragsverhaeltnis berechnet.
(5) Die Vorschriften der Absaetze 1 bis 4 gelten sinngemaess fuer Bausparkassenvertreter.
§ 92a
(1) Fuer das Vertragsverhaeltnis eines Handelsvertreters, der vertraglich nicht fuer
weitere Unternehmer taetig werden darf oder dem dies nach Art und Umfang der von ihm
verlangten Taetigkeit nicht moeglich ist, kann das Bundesministerium der Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie nach Anhoerung von
Verbaenden der Handelsvertreter und der Unternehmer durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die untere Grenze der vertraglichen Leistungen
des Unternehmers festsetzen, um die notwendigen sozialen und wirtschaftlichen
Beduerfnisse dieser Handelsvertreter oder einer bestimmten Gruppe von ihnen
sicherzustellen. Die festgesetzten Leistungen koennen vertraglich nicht ausgeschlossen
oder beschraenkt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch fuer das Vertragsverhaeltnis eines Versicherungsvertreters,
der auf Grund eines Vertrags oder mehrerer Vertraege damit betraut ist, Geschaefte fuer
mehrere Versicherer zu vermitteln oder abzuschliessen, die zu einem Versicherungskonzern
oder zu einer zwischen ihnen bestehenden Organisationsgemeinschaft gehoeren, sofern
die Beendigung des Vertragsverhaeltnisses mit einem dieser Versicherer im Zweifel auch
die Beendigung des Vertragsverhaeltnisses mit den anderen Versicherern zur Folge haben
wuerde. In diesem Falle kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, ausserdem bestimmt werden, ob die festgesetzten Leistungen von allen
Versicherern als Gesamtschuldnern oder anteilig oder nur von einem der Versicherer
geschuldet werden und wie der Ausgleich unter ihnen zu erfolgen hat.
§ 92b
(1) Auf einen Handelsvertreter im Nebenberuf sind §§ 89 und 89b nicht anzuwenden. Ist
das Vertragsverhaeltnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es mit einer Frist
von einem Monat fuer den Schluss eines Kalendermonats gekuendigt werden; wird eine andere
Kuendigungsfrist vereinbart, so muss sie fuer beide Teile gleich sein. Der Anspruch auf
einen angemessenen Vorschuss nach § 87a Abs. 1 Satz 2 kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nur der Unternehmer berufen, der den Handelsvertreter
ausdruecklich als Handelsvertreter im Nebenberuf mit der Vermittlung oder dem Abschluss
von Geschaeften betraut hat.
(3) Ob ein Handelsvertreter nur als Handelsvertreter im Nebenberuf taetig ist, bestimmt
sich nach der Verkehrsauffassung.
- 25 -
(4) Die Vorschriften der Absaetze 1 bis 3 gelten sinngemaess fuer Versicherungsvertreter
und fuer Bausparkassenvertreter.
§ 92c
(1) Hat der Handelsvertreter seine Taetigkeit fuer den Unternehmer nach dem Vertrag nicht
innerhalb des Gebietes der Europaeischen Gemeinschaft oder der anderen Vertragsstaaten
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum auszuueben, so kann hinsichtlich
aller Vorschriften dieses Abschnittes etwas anderes vereinbart werden.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Handelsvertreter mit der Vermittlung oder dem Abschluss
von Geschaeften betraut wird, die die Befrachtung, Abfertigung oder Ausruestung von
Schiffen oder die Buchung von Passagen auf Schiffen zum Gegenstand haben.
Achter Abschnitt
Handelsmakler
§ 93
(1) Wer gewerbsmaessig fuer andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines
Vertragsverhaeltnisses staendig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Vertraegen
ueber Anschaffung oder Veraeusserung von Waren oder Wertpapieren, ueber Versicherungen,
Gueterbefoerderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstaende des Handelsverkehrs
uebernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers.
(2) Auf die Vermittlung anderer als der bezeichneten Geschaefte, insbesondere auf die
Vermittlung von Geschaeften ueber unbewegliche Sachen, finden, auch wenn die Vermittlung
durch einen Handelsmakler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen
des Handelsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmaennischer Weise eingerichteten
Geschaeftsbetrieb nicht erfordert.
§ 94
(1) Der Handelsmakler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassen oder der
Ortsgebrauch mit Ruecksicht auf die Gattung der Ware davon entbindet, unverzueglich
nach dem Abschluss des Geschaefts jeder Partei eine von ihm unterzeichnete Schlussnote
zuzustellen, welche die Parteien, den Gegenstand und die Bedingungen des Geschaefts,
insbesondere bei Verkaeufen von Waren oder Wertpapieren deren Gattung und Menge sowie
den Preis und die Zeit der Lieferung, enthaelt.
(2) Bei Geschaeften, die nicht sofort erfuellt werden sollen, ist die Schlussnote den
Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei die von der anderen
unterschriebene Schlussnote zu uebersenden.
(3) Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlussnote, so hat der
Handelsmakler davon der anderen Partei unverzueglich Anzeige zu machen.
§ 95
(1) Nimmt eine Partei eine Schlussnote an, in der sich der Handelsmakler die Bezeichnung
der anderen Partei vorbehalten hat, so ist sie an das Geschaeft mit der Partei, welche
ihr nachtraeglich bezeichnet wird, gebunden, es sei denn, dass gegen diese begruendete
Einwendungen zu erheben sind.
(2) Die Bezeichnung der anderen Partei hat innerhalb der ortsueblichen Frist, in
Ermangelung einer solchen innerhalb einer den Umstaenden nach angemessenen Frist zu
erfolgen.
(3) Unterbleibt die Bezeichnung oder sind gegen die bezeichnete Person oder Firma
begruendete Einwendungen zu erheben, so ist die Partei befugt, den Handelsmakler auf
die Erfuellung des Geschaefts in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch ist ausgeschlossen,
- 26 -
wenn sich die Partei auf die Aufforderung des Handelsmaklers nicht unverzueglich darueber
erklaert, ob sie Erfuellung verlange.
§ 96
Der Handelsmakler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassen oder der
Ortsgebrauch mit Ruecksicht auf die Gattung der Ware davon entbindet, von jeder durch
seine Vermittlung nach Probe verkauften Ware die Probe, falls sie ihm uebergeben ist, so
lange aufzubewahren, bis die Ware ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen
oder das Geschaeft in anderer Weise erledigt wird. Er hat die Probe durch ein Zeichen
kenntlich zu machen.
§ 97
Der Handelsmakler gilt nicht als ermaechtigt, eine Zahlung oder eine andere im Vertrag
bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.
§ 98
Der Handelsmakler haftet jeder der beiden Parteien fuer den durch sein Verschulden
entstehenden Schaden.
§ 99
Ist unter den Parteien nichts darueber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so
ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Haelfte zu
entrichten.
§ 100
(1) Der Handelsmakler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu fuehren und in dieses alle
abgeschlossenen Geschaefte taeglich einzutragen. Die Eintragungen sind nach der Zeitfolge
zu bewirken; sie haben die in § 94 Abs. 1 bezeichneten Angaben zu enthalten. Das
Eingetragene ist von dem Handelsmakler taeglich zu unterzeichnen oder gemaess § 126a Abs.
1 des Buergerlichen Gesetzbuchs elektronisch zu signieren.
(2) Die Vorschriften der §§ 239 und 257 ueber die Einrichtung und Aufbewahrung der
Handelsbuecher finden auf das Tagebuch des Handelsmaklers Anwendung.
§ 101
Der Handelsmakler ist verpflichtet, den Parteien jederzeit auf Verlangen Auszuege aus
dem Tagebuch zu geben, die von ihm unterzeichnet sind und alles enthalten, was von ihm
in Ansehung des vermittelten Geschaefts eingetragen ist.
§ 102
Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die
Vorlegung des Tagebuchs anordnen, um es mit der Schlussnote, den Auszuegen oder anderen
Beweismitteln zu vergleichen.
§ 103
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler
1. vorsaetzlich oder fahrlaessig ein Tagebuch ueber die abgeschlossenen Geschaefte zu
fuehren unterlaesst oder das Tagebuch in einer Weise fuehrt, die dem § 100 Abs. 1
widerspricht oder
2. ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro geahndet
werden.
§ 104
- 27 -
Auf Personen, welche die Vermittlung von Warengeschaeften im Kleinverkehr besorgen,
finden die Vorschriften ueber Schlussnoten und Tagebuecher keine Anwendung. Auf Personen,
welche die Vermittlung von Versicherungs- oder Bausparvertraegen uebernehmen, sind die
Vorschriften ueber Tagebuecher nicht anzuwenden.
Neunter Abschnitt
Bussgeldvorschriften
§ 104a Bussgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder leichtfertig entgegen § 8b Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig uebermittelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zweihunderttausend Euro geahndet
werden.
(2) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht.
Zweites Buch
Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Erster Abschnitt
Offene Handelsgesellschaft
Erster Titel
Errichtung der Gesellschaft
§ 105
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter
gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei
keinem der Gesellschafter die Haftung gegenueber den Gesellschaftsglaeubigern beschraenkt
ist.
(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe
ist oder die nur eigenes Vermoegen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die
Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein
anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber die
Gesellschaft Anwendung.
§ 106
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
1. den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;
2. die Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inlaendische
Geschaeftsanschrift;
3. (weggefallen)
4. die Vertretungsmacht der Gesellschafter.
- 28 -
§ 107
Wird die Firma einer Gesellschaft geaendert, der Sitz der Gesellschaft an einen
anderen Ort verlegt, die inlaendische Geschaeftsanschrift geaendert, tritt ein neuer
Gesellschafter in die Gesellschaft ein oder aendert sich die Vertretungsmacht
eines Gesellschafters, so ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
§ 108
Die Anmeldungen sind von saemtlichen Gesellschaftern zu bewirken.
Zweiter Titel
Rechtsverhaeltnis der Gesellschafter untereinander
§ 109
Das Rechtsverhaeltnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunaechst nach
dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften der §§ 110 bis 122 finden nur insoweit
Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.
§ 110
(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er
den Umstaenden nach fuer erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch
seine Geschaeftsfuehrung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind,
Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu
verzinsen.
§ 111
(1) Ein Gesellschafter, der seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt oder
eingenommenes Gesellschaftsgeld nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse
abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse fuer sich entnimmt, hat Zinsen
von dem Tag an zu entrichten, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung haette
geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 112
(1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem
Handelszweig der Gesellschaft Geschaefte machen noch an einer anderen gleichartigen
Handelsgesellschaft als persoenlich haftender Gesellschafter teilnehmen.
(2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt als erteilt,
wenn den uebrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, dass der
Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als persoenlich haftender Gesellschafter
teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Beteiligung nicht ausdruecklich bedungen
wird.
§ 113
(1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 112 obliegende Verpflichtung, so kann
die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie kann statt dessen von dem Gesellschafter
verlangen, dass er die fuer eigene Rechnung gemachten Geschaefte als fuer Rechnung der
Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschaeften fuer fremde Rechnung
bezogene Verguetung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Verguetung abtrete.
(2) Ueber die Geltendmachung dieser Ansprueche beschliessen die uebrigen Gesellschafter.
- 29 -
(3) Die Ansprueche verjaehren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die
uebrigen Gesellschafter von dem Abschluss des Geschaefts oder von der Teilnahme
des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangen oder ohne grobe
Fahrlaessigkeit erlangen muessten; sie verjaehren ohne Ruecksicht auf diese Kenntnis oder
grob fahrlaessige Unkenntnis in fuenf Jahren von ihrer Entstehung an.
(4) Das Recht der Gesellschafter, die Aufloesung der Gesellschaft zu verlangen, wird
durch diese Vorschriften nicht beruehrt.
§ 114
(1) Zur Fuehrung der Geschaefte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und
verpflichtet.
(2) Ist im Gesellschaftsvertrag die Geschaeftsfuehrung einem Gesellschafter oder mehreren
Gesellschaftern uebertragen, so sind die uebrigen Gesellschafter von der Geschaeftsfuehrung
ausgeschlossen.
§ 115
(1) Steht die Geschaeftsfuehrung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder von
ihnen allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschaeftsfuehrender
Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muss diese unterbleiben.
(2) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass die Gesellschafter, denen die
Geschaeftsfuehrung zusteht, nur zusammen handeln koennen, so bedarf es fuer jedes Geschaeft
der Zustimmung aller geschaeftsfuehrenden Gesellschafter, es sei denn, dass Gefahr im
Verzug ist.
§ 116
(1) Die Befugnis zur Geschaeftsfuehrung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der
gewoehnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.
(2) Zur Vornahme von Handlungen, die darueber hinausgehen, ist ein Beschluss saemtlicher
Gesellschafter erforderlich.
(3) Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschaeftsfuehrenden
Gesellschafter, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura
kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten
Gesellschafter erfolgen.
§ 117
Die Befugnis zur Geschaeftsfuehrung kann einem Gesellschafter auf Antrag der uebrigen
Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder
Unfaehigkeit zur ordnungsmaessigen Geschaeftsfuehrung.
§ 118
(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschaeftsfuehrung ausgeschlossen
ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persoenlich unterrichten, die
Handelsbuecher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Bilanz
und einen Jahresabschluss anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschliessende oder beschraenkende Vereinbarung steht der
Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher
Geschaeftsfuehrung besteht.
§ 119
(1) Fuer die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschluesse bedarf es der Zustimmung
aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter.
- 30 -
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist
die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
§ 120
(1) Am Schluss jedes Geschaeftsjahrs wird auf Grund der Bilanz der Gewinn oder der
Verlust des Jahres ermittelt und fuer jeden Gesellschafter sein Anteil daran berechnet.
(2) Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteil des
Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust
sowie das waehrend des Geschaeftsjahrs auf den Kapitalanteil entnommene Geld wird davon
abgeschrieben.
§ 121
(1) Von dem Jahresgewinn gebuehrt jedem Gesellschafter zunaechst ein Anteil in Hoehe von
vier vom Hundert seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so
bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz.
(2) Bei der Berechnung des nach Absatz 1 einem Gesellschafter zukommenden
Gewinnanteils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschaeftsjahrs
als Einlage gemacht hat, nach dem Verhaeltnis der seit der Leistung abgelaufenen Zeit
beruecksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschaeftsjahrs Geld auf seinen
Kapitalanteil entnommen, so werden die entnommenen Betraege nach dem Verhaeltnis der bis
zur Entnahme abgelaufenen Zeit beruecksichtigt.
(3) Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den Absaetzen 1 und 2 zu
berechnenden Gewinnanteile uebersteigt, sowie der Verlust eines Geschaeftsjahrs wird
unter die Gesellschafter nach Koepfen verteilt.
§ 122
(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum
Betrag von vier vom Hundert seines fuer das letzte Geschaeftsjahr festgestellten
Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es nicht zum offenbaren
Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines den bezeichneten Betrag
uebersteigenden Anteils am Gewinn des letzten Jahres zu verlangen.
(2) Im uebrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen
Gesellschafter seinen Kapitalanteil zu vermindern.
Dritter Titel
Rechtsverhaeltnis der Gesellschafter zu Dritten
§ 123
(1) Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhaeltnis zu Dritten mit
dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird.
(2) Beginnt die Gesellschaft ihre Geschaefte schon vor der Eintragung, so tritt die
Wirksamkeit mit dem Zeitpunkt des Geschaeftsbeginns ein, soweit nicht aus § 2 oder § 105
Abs. 2 sich ein anderes ergibt.
(3) Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst mit einem spaeteren Zeitpunkt ihren
Anfang nehmen soll, ist Dritten gegenueber unwirksam.
§ 124
(1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstuecken
erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
- 31 -
(2) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermoegen ist ein gegen die Gesellschaft
gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich.
§ 125
(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermaechtigt, wenn er nicht
durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter
nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermaechtigt sein sollen
(Gesamtvertretung). Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter koennen
einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschaefte oder bestimmter Arten von
Geschaeften ermaechtigen. Ist der Gesellschaft gegenueber eine Willenserklaerung abzugeben,
so genuegt die Abgabe gegenueber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten
Gesellschafter.
(3) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass die Gesellschafter, wenn nicht
mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung
der Gesellschaft ermaechtigt sein sollen. Die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3
finden in diesem Falle entsprechende Anwendung.
(4) (aufgehoben)
§ 125a
(1) Auf allen Geschaeftsbriefen der Gesellschaft gleichviel welcher Form, die an
einen bestimmten Empfaenger gerichtet werden, muessen die Rechtsform und der Sitz
der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in
das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. Bei einer Gesellschaft, bei
der kein Gesellschafter eine natuerliche Person ist, sind auf den Geschaeftsbriefen
der Gesellschaft ferner die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie fuer die
Gesellschafter die nach § 35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschraenkter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes fuer Geschaeftsbriefe vorgeschriebenen
Angaben zu machen. Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn zu
den Gesellschaftern der Gesellschaft eine offene Handelsgesellschaft oder
Kommanditgesellschaft gehoert, bei der ein persoenlich haftender Gesellschafter eine
natuerliche Person ist.
(2) Fuer Vordrucke und Bestellscheine ist § 37a Abs. 2 und 3, fuer Zwangsgelder gegen die
zur Vertretung der Gesellschaft ermaechtigten Gesellschafter oder deren organschaftliche
Vertreter und die Liquidatoren ist § 37a Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
§ 126
(1) Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle gerichtlichen und
aussergerichtlichen Geschaefte und Rechtshandlungen einschliesslich der Veraeusserung und
Belastung von Grundstuecken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura.
(2) Eine Beschraenkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten gegenueber unwirksam;
dies gilt insbesondere von der Beschraenkung, dass sich die Vertretung nur auf gewisse
Geschaefte oder Arten von Geschaeften erstrecken oder dass sie nur unter gewissen
Umstaenden oder fuer eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll.
(3) In betreff der Beschraenkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der
Gesellschaft finden die Vorschriften des § 50 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
§ 127
Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter auf Antrag der uebrigen Gesellschafter
durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt;
ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfaehigkeit zur
ordnungsgemaessen Vertretung der Gesellschaft.
§ 128
- 32 -
Die Gesellschafter haften fuer die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Glaeubigern als
Gesamtschuldner persoenlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenueber
unwirksam.
§ 129
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch
genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begruendet sind, nur
insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden koennen.
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Glaeubigers verweigern, solange
der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende
Rechtsgeschaeft anzufechten.
(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Glaeubiger durch
Aufrechnung gegen eine faellige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.
(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die
Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
§ 129a (weggefallen)
-
§ 130
(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen
Gesellschaftern nach Massgabe der §§ 128 und 129 fuer die vor seinem Eintritt begruendeten
Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Aenderung
erleidet oder nicht.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenueber unwirksam.
§ 130a
(1) Nachdem bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natuerliche Person
ist, die Zahlungsunfaehigkeit eingetreten ist oder sich ihre Ueberschuldung ergeben
hat, duerfen die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft
ermaechtigten Gesellschafter und die Liquidatoren fuer die Gesellschaft keine Zahlungen
leisten. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften Geschaeftsleiters vereinbar sind. Entsprechendes
gilt fuer Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfaehigkeit der
Gesellschaft fuehren mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2
bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Die Saetze 1 bis 3 gelten nicht, wenn zu den
Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft eine andere offene Handelsgesellschaft
oder Kommanditgesellschaft gehoert, bei der ein persoenlich haftender Gesellschafter eine
natuerliche Person ist.
(2) Wird entgegen § 15a Abs. 1 der Insolvenzordnung die Eroeffnung des
Insolvenzverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder werden entgegen Absatz
2 Zahlungen geleistet, so sind die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung
der Gesellschaft ermaechtigten Gesellschafter und die Liquidatoren der Gesellschaft
gegenueber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
Ist dabei streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschaeftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Die Ersatzpflicht kann
durch Vereinbarung mit den Gesellschaftern weder eingeschraenkt noch ausgeschlossen
werden. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Glaeubiger der Gesellschaft erforderlich
ist, wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft
noch dadurch aufgehoben, dass die Handlung auf einem Beschluss der Gesellschafter beruht.
Satz 4 gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfaehig ist und sich zur Abwendung
des Insolvenzverfahrens mit seinen Glaeubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in
einem Insolvenzplan geregelt wird. Die Ansprueche aus diesen Vorschriften verjaehren in
fuenf Jahren.
- 33 -
(3) Diese Vorschriften gelten sinngemaess, wenn die in den Absaetzen 1 und 2 genannten
organschaftlichen Vertreter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein
Gesellschafter eine natuerliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften
in dieser Art fortsetzt.
§ 130b (weggefallen)
-
Vierter Titel
Aufloesung der Gesellschaft und Ausscheiden von
Gesellschaftern
§ 131
(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgeloest:
1. durch den Ablauf der Zeit, fuer welche sie eingegangen ist;
2. durch Beschluss der Gesellschafter;
3. durch die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen der Gesellschaft;
4. durch gerichtliche Entscheidung.
(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persoenlich haftender Gesellschafter
eine natuerliche Person ist, wird ferner aufgeloest:
1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eroeffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2. durch die Loeschung wegen Vermoegenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes ueber die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Dies gilt nicht, wenn zu den persoenlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene
Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehoert, bei der ein persoenlich haftender
Gesellschafter eine natuerliche Person ist.
(3) Folgende Gruende fuehren mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum
Ausscheiden eines Gesellschafters:
1. Tod des Gesellschafters,
2. Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen des Gesellschafters,
3. Kuendigung des Gesellschafters,
4. Kuendigung durch den Privatglaeubiger des Gesellschafters,
5. Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Faellen,
6. Beschluss der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im
Falle der Kuendigung aber nicht vor Ablauf der Kuendigungsfrist.
§ 132
Die Kuendigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft fuer unbestimmte Zeit
eingegangen ist, nur fuer den Schluss eines Geschaeftsjahrs erfolgen; sie muss mindestens
sechs Monate vor diesem Zeitpunkt stattfinden.
§ 133
(1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Aufloesung der Gesellschaft vor dem Ablauf
der fuer ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer fuer unbestimmte Zeit eingegangenen
Gesellschaft ohne Kuendigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt.
- 34 -
(2) Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine
ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsaetzlich oder
aus grober Fahrlaessigkeit verletzt oder wenn die Erfuellung einer solchen Verpflichtung
unmoeglich wird.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, die Aufloesung der
Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschraenkt
wird, ist nichtig.
§ 134
Eine Gesellschaft, die fuer die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist
oder nach dem Ablauf der fuer ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt
wird, steht im Sinne der Vorschriften der §§ 132 und 133 einer fuer unbestimmte Zeit
eingegangenen Gesellschaft gleich.
§ 135
Hat ein Privatglaeubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs
Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermoegen des Gesellschafters
ohne Erfolg versucht ist, auf Grund eines nicht bloss vorlaeufig vollstreckbaren
Schuldtitels die Pfaendung und Ueberweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was dem
Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft ohne
Ruecksicht darauf, ob sie fuer bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs
Monate vor dem Ende des Geschaeftsjahrs fuer diesen Zeitpunkt kuendigen.
§§ 136 bis 138
(weggefallen)
§ 139
(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters
die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, so kann jeder Erbe sein
Verbleiben in der Gesellschaft davon abhaengig machen, dass ihm unter Belassung des
bisherigen Gewinnanteils die Stellung eines Kommanditisten eingeraeumt und der auf ihn
fallende Teil der Einlage des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.
(2) Nehmen die uebrigen Gesellschafter einen dahingehenden Antrag des Erben nicht an,
so ist dieser befugt, ohne Einhaltung einer Kuendigungsfrist sein Ausscheiden aus der
Gesellschaft zu erklaeren.
(3) Die bezeichneten Rechte koennen von dem Erben nur innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem er von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt
hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf der Frist finden die fuer die Verjaehrung
geltenden Vorschriften des § 210 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Ist bei dem Ablauf der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht
verloren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist.
(4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3 der Erbe aus der Gesellschaft
aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgeloest oder dem Erben
die Stellung eines Kommanditisten eingeraeumt, so haftet er fuer die bis dahin
entstandenen Gesellschaftsschulden nur nach Massgabe der die Haftung des Erben fuer die
Nachlassverbindlichkeiten betreffenden Vorschriften des buergerlichen Rechtes.
(5) Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der Vorschriften der Absaetze 1 bis 4
nicht ausschliessen; es kann jedoch fuer den Fall, dass der Erbe sein Verbleiben in der
Gesellschaft von der Einraeumung der Stellung eines Kommanditisten abhaengig macht, sein
Gewinnanteil anders als der des Erblassers bestimmt werden.
§ 140
(1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 fuer
die uebrigen Gesellschafter das Recht begruendet, die Aufloesung der Gesellschaft
- 35 -
zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Aufloesung die Ausschliessung dieses
Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die uebrigen
Gesellschafter dies beantragen. Der Ausschliessungsklage steht nicht entgegen, dass nach
der Ausschliessung nur ein Gesellschafter verbleibt.
(2) Fuer die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschlossenen
Gesellschafter ist die Vermoegenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt massgebend, in
welchem die Klage auf Ausschliessung erhoben ist.
§§ 141 und 142
(weggefallen)
§ 143
(1) Die Aufloesung der Gesellschaft ist von saemtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Faellen der Eroeffnung oder der
Ablehnung der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen der Gesellschaft (§
131 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1). In diesen Faellen hat das Gericht die Aufloesung und
ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Loeschung der Gesellschaft (§ 131
Abs. 2 Nr. 2) entfaellt die Eintragung der Aufloesung.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend fuer das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der
Gesellschaft.
(3) Ist anzunehmen, dass der Tod eines Gesellschafters die Aufloesung oder das
Ausscheiden zur Folge gehabt hat, so kann, auch ohne dass die Erben bei der Anmeldung
mitwirken, die Eintragung erfolgen, soweit einer solchen Mitwirkung besondere
Hindernisse entgegenstehen.
§ 144
(1) Ist die Gesellschaft durch die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ueber ihr Vermoegen
aufgeloest, das Verfahren aber auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der
Bestaetigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht,
aufgehoben, so koennen die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschliessen.
(2) Die Fortsetzung ist von saemtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
Fuenfter Titel
Liquidation der Gesellschaft
§ 145
(1) Nach der Aufloesung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht
eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder ueber das
Vermoegen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eroeffnet ist.
(2) Ist die Gesellschaft durch Kuendigung des Glaeubigers eines Gesellschafters oder
durch die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen eines Gesellschafters
aufgeloest, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Glaeubigers oder des
Insolvenzverwalters unterbleiben; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet,
so tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des
Schuldners.
(3) Ist die Gesellschaft durch Loeschung wegen Vermoegenslosigkeit aufgeloest, so findet
eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Loeschung herausstellt, dass Vermoegen
vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.
§ 146
- 36 -
(1) Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschluss der Gesellschafter
oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen
uebertragen ist, durch saemtliche Gesellschafter als Liquidatoren. Mehrere Erben eines
Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigen Gruenden die Ernennung von
Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz
hat; das Gericht kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen, die
nicht zu den Gesellschaftern gehoeren. Als Beteiligter gilt ausser den Gesellschaftern im
Falle des § 135 auch der Glaeubiger, durch den die Kuendigung erfolgt ist. Im Falle des
§ 145 Abs. 3 sind die Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu
ernennen.
(3) Ist ueber das Vermoegen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eroeffnet und ist
ein Insolvenzverwalter bestellt, so tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.
§ 147
Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluss der nach § 146
Abs. 2 und 3 Beteiligten; sie kann auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Gruenden
auch durch das Gericht erfolgen.
§ 148
(1) Die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht sind von saemtlichen Gesellschaftern zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das gleiche gilt von jeder Aenderung in
den Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht. Im Falle des Todes eines
Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen entspricht,
die Eintragung erfolgen, auch ohne dass die Erben bei der Anmeldung mitwirken, soweit
einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren sowie die Eintragung der
gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
(3) (weggefallen)
§ 149
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschaefte zu beendigen, die Forderungen
einzuziehen, das uebrige Vermoegen in Geld umzusetzen und die Glaeubiger zu befriedigen;
zur Beendigung schwebender Geschaefte koennen sie auch neue Geschaefte eingehen. Die
Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschaeftskreises die Gesellschaft gerichtlich
und aussergerichtlich.
§ 150
(1) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so koennen sie die zur Liquidation gehoerenden
Handlungen nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht bestimmt ist, dass sie einzeln
handeln koennen.
(2) Durch die Vorschrift des Absatzes 1 wird nicht ausgeschlossen, dass die Liquidatoren
einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschaefte oder bestimmter Arten von
Geschaeften ermaechtigen. Ist der Gesellschaft gegenueber eine Willenserklaerung abzugeben,
so findet die Vorschrift des § 125 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.
§ 151
Eine Beschraenkung des Umfangs der Befugnisse der Liquidatoren ist Dritten gegenueber
unwirksam.
§ 152
Gegenueber den nach § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten haben die Liquidatoren, auch wenn sie
vom Gericht bestellt sind, den Anordnungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in
betreff der Geschaeftsfuehrung einstimmig beschliessen.
- 37 -
§ 153
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, dass sie der
bisherigen, als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beifuegen.
§ 154
Die Liquidatoren haben bei dem Beginn sowie bei der Beendigung der Liquidation eine
Bilanz aufzustellen.
§ 155
(1) Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermoegen der Gesellschaft ist von
den Liquidatoren nach dem Verhaeltnis der Kapitalanteile, wie sie sich auf Grund der
Schlussbilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu verteilen.
(2) Das waehrend der Liquidation entbehrliche Geld wird vorlaeufig verteilt. Zur Deckung
noch nicht faelliger oder streitiger Verbindlichkeiten sowie zur Sicherung der den
Gesellschaftern bei der Schlussverteilung zukommenden Betraege ist das Erforderliche
zurueckzubehalten. Die Vorschriften des § 122 Abs. 1 finden waehrend der Liquidation
keine Anwendung.
(3) Entsteht ueber die Verteilung des Gesellschaftsvermoegens Streit unter den
Gesellschaftern, so haben die Liquidatoren die Verteilung bis zur Entscheidung des
Streites auszusetzen.
§ 156
Bis zur Beendigung der Liquidation kommen in bezug auf das Rechtsverhaeltnis der
bisherigen Gesellschafter untereinander sowie der Gesellschaft zu Dritten die
Vorschriften des zweiten und dritten Titels zur Anwendung, soweit sich nicht aus dem
gegenwaertigen Titel oder aus dem Zweck der Liquidation ein anderes ergibt.
§ 157
(1) Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erloeschen der Firma von den
Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Buecher und Papiere der aufgeloesten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter
oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird
in Ermangelung einer Verstaendigung durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirk die
Gesellschaft ihren Sitz hat.
(3) Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung
der Buecher und Papiere.
§ 158
Vereinbaren die Gesellschafter statt der Liquidation eine andere Art der
Auseinandersetzung, so finden, solange noch ungeteiltes Gesellschaftsvermoegen
vorhanden ist, im Verhaeltnis zu Dritten die fuer die Liquidation geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.
Sechster Titel
Verjaehrung. Zeitliche Begrenzung der Haftung.
§ 159
(1) Die Ansprueche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft
verjaehren in fuenf Jahren nach der Aufloesung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch
gegen die Gesellschaft einer kuerzeren Verjaehrung unterliegt.
- 38 -
(2) Die Verjaehrung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Aufloesung der
Gesellschaft in das Handelsregister des fuer den Sitz der Gesellschaft zustaendigen
Gerichts eingetragen wird.
(3) Wird der Anspruch des Glaeubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung
faellig, so beginnt die Verjaehrung mit dem Zeitpunkt der Faelligkeit.
(4) Der Neubeginn der Verjaehrung und ihre Hemmung nach § 204 des Buergerlichen
Gesetzbuchs gegenueber der aufgeloesten Gesellschaft wirken auch gegenueber den
Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Aufloesung angehoert haben.
§ 160
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er fuer ihre
bis dahin begruendeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fuenf Jahren nach
dem Ausscheiden faellig und daraus Ansprueche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr.
3 bis 5 des Buergerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine
gerichtliche oder behoerdliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird;
bei oeffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genuegt der Erlass eines Verwaltungsakts.
Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister
des fuer den Sitz der Gesellschaft zustaendigen Gerichts eingetragen wird. Die fuer
die Verjaehrung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Buergerlichen
Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Buergerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch
schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind fuer die Begrenzung seiner Haftung
fuer die im Zeitpunkt der Eintragung der Aenderung in das Handelsregister begruendeten
Verbindlichkeiten die Absaetze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn
er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehoerenden Unternehmen
geschaeftsfuehrend taetig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberuehrt.
Zweiter Abschnitt
Kommanditgesellschaft
§ 161
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter
gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn
bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenueber den
Gesellschaftsglaeubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermoegenseinlage beschraenkt ist
(Kommanditisten), waehrend bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschraenkung der
Haftung nicht stattfindet (persoenlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die
Kommanditgesellschaft die fuer die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften
Anwendung.
§ 162
(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat ausser den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben
die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu
enthalten. Ist eine Gesellschaft buergerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch deren
Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spaetere Aenderungen in der Zusammensetzung
der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden.
(2) Bei der Bekanntmachung der Eintragung der Gesellschaft sind keine Angaben zu den
Kommanditisten zu machen; die Vorschriften des § 15 sind insoweit nicht anzuwenden.
- 39 -
(3) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine
bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus
einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.
§ 163
Fuer das Verhaeltnis der Gesellschafter untereinander gelten in Ermangelung abweichender
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.
§ 164
Die Kommanditisten sind von der Fuehrung der Geschaefte der Gesellschaft ausgeschlossen;
sie koennen einer Handlung der persoenlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen,
es sei denn, dass die Handlung ueber den gewoehnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der
Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberuehrt.
§ 165
Die §§ 112 und 113 finden auf die Kommanditisten keine Anwendung.
§ 166
(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des
Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Buecher und
Papiere zu pruefen.
(2) Die in § 118 dem von der Geschaeftsfuehrung ausgeschlossenen Gesellschafter
eingeraeumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.
(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gruende vorliegen,
die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklaerungen
sowie die Vorlegung der Buecher und Papiere jederzeit anordnen.
§ 167
(1) Die Vorschriften des § 120 ueber die Berechnung des Gewinns oder Verlustes gelten
auch fuer den Kommanditisten.
(2) Jedoch wird der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalanteil nur so
lange zugeschrieben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht.
(3) An dem Verlust nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils und
seiner noch rueckstaendigen Einlage teil.
§ 168
(1) Die Anteile der Gesellschafter am Gewinn bestimmen sich, soweit der Gewinn den
Betrag von vier vom Hundert der Kapitalanteile nicht uebersteigt, nach den Vorschriften
des § 121 Abs. 1 und 2.
(2) In Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag uebersteigt, sowie in Ansehung
des Verlustes gilt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, ein den Umstaenden nach
angemessenes Verhaeltnis der Anteile als bedungen.
§ 169
(1) § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf
Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht
fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage
geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag
herabgemindert werden wuerde.
(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen spaeterer
Verluste zurueckzuzahlen.
- 40 -
§ 170
Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermaechtigt.
§ 171
(1) Der Kommanditist haftet den Glaeubigern der Gesellschaft bis zur Hoehe seiner Einlage
unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist ueber das Vermoegen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eroeffnet, so
wird waehrend der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsglaeubigern nach Absatz 1
zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeuebt.
§ 172
(1) Im Verhaeltnis zu den Glaeubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in
das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung
angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhoehung der aus dem Handelsregister ersichtlichen
Einlage koennen sich die Glaeubiger nur berufen, wenn die Erhoehung in handelsueblicher
Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden
ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage
erlassen oder gestundet wird, ist den Glaeubigern gegenueber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurueckbezahlt wird, gilt sie den Glaeubigern
gegenueber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile
entnimmt, waehrend sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten
Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den
bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach
Satz 2 sind Betraege im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu beruecksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem
Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurueckzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenueber den Glaeubigern einer Gesellschaft, bei der kein persoenlich haftender
Gesellschafter eine natuerliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als
nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persoenlich haftenden Gesellschaftern
bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persoenlich haftenden Gesellschaftern eine
offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehoert, bei der ein persoenlich
haftender Gesellschafter eine natuerliche Person ist.
§ 172a (weggefallen)
-
§ 173
(1) Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach
Massgabe der §§ 171 und 172 fuer die vor seinem Eintritt begruendeten Verbindlichkeiten
der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Aenderung erleidet oder nicht.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenueber unwirksam.
§ 174
Eine Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das
Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat,
eingetragen ist, den Glaeubigern gegenueber unwirksam; Glaeubiger, deren Forderungen zur
Zeit der Eintragung begruendet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten
zu lassen.
§ 175
- 41 -
Die Erhoehung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die saemtlichen
Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. § 162 Abs. 2 gilt
entsprechend. Auf die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft
finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung.
§ 176
(1) Hat die Gesellschaft ihre Geschaefte begonnen, bevor sie in das Handelsregister
des Gerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder
Kommanditist, der dem Geschaeftsbeginn zugestimmt hat, fuer die bis zur Eintragung
begruendeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persoenlich haftenden
Gesellschafter, es sei denn, dass seine Beteiligung als Kommanditist dem Glaeubiger
bekannt war. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, soweit sich aus § 2 oder § 105
Abs. 2 ein anderes ergibt.
(2) Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, so findet die
Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 fuer die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und
dessen Eintragung in das Handelsregister begruendeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft
entsprechende Anwendung.
§ 177
Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher
Bestimmung mit den Erben fortgesetzt.
§ 177a
Die §§ 125a und 130a gelten auch fuer die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine
natuerliche Person ist, § 130a jedoch mit der Massgabe, dass anstelle des Absatzes 1
Satz 4 der § 172 Abs. 6 Satz 2 anzuwenden ist. Der in § 125a Abs. 1 Satz 2 fuer die
Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur fuer die persoenlich haftenden
Gesellschafter der Gesellschaft.
§§ 178 bis 229
-
Dritter Abschnitt
Stille Gesellschaft
§ 230
(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer
betreibt, mit einer Vermoegenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie
in das Vermoegen des Inhabers des Handelsgeschaefts uebergeht.
(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschaeften allein berechtigt
und verpflichtet.
§ 231
(1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so
gilt ein den Umstaenden nach angemessener Anteil als bedungen.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass der stille Gesellschafter nicht
am Verlust beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinn kann nicht ausgeschlossen
werden.
§ 232
(1) Am Schluss jedes Geschaeftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf
den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt.
- 42 -
(2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrag seiner
eingezahlten oder rueckstaendigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen
Gewinn wegen spaeterer Verluste zurueckzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch
Verlust vermindert ist, der jaehrliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.
(3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt
dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.
§ 233
(1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des
Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Buecher und
Papiere zu pruefen.
(2) Die in § 716 des Buergerlichen Gesetzbuchs dem von der Geschaeftsfuehrung
ausgeschlossenen Gesellschafter eingeraeumten weiteren Rechte stehen dem stillen
Gesellschafter nicht zu.
(3) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Gruende
vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger
Aufklaerungen sowie die Vorlegung der Buecher und Papiere jederzeit anordnen.
§ 234
(1) Auf die Kuendigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen
Glaeubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132, 134 und
135 entsprechende Anwendung. Die Vorschriften des § 723 des Buergerlichen Gesetzbuchs
ueber das Recht, die Gesellschaft aus wichtigen Gruenden ohne Einhaltung einer Frist zu
kuendigen, bleiben unberuehrt.
(2) Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgeloest.
§ 235
(1) Nach der Aufloesung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Handelsgeschaefts
mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu
berichtigen.
(2) Die zur Zeit der Aufloesung schwebenden Geschaefte werden von dem Inhaber des
Handelsgeschaefts abgewickelt. Der stille Gesellschafter nimmt teil an dem Gewinn und
Verlust, der sich aus diesen Geschaeften ergibt.
(3) Er kann am Schluss jedes Geschaeftsjahrs Rechenschaft ueber die inzwischen beendigten
Geschaefte, Auszahlung des ihm gebuehrenden Betrags und Auskunft ueber den Stand der noch
schwebenden Geschaefte verlangen.
§ 236
(1) Wird ueber das Vermoegen des Inhabers des Handelsgeschaefts das Insolvenzverfahren
eroeffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den
Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust uebersteigt, seine Forderung als
Insolvenzglaeubiger geltend machen.
(2) Ist die Einlage rueckstaendig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu
dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur
Insolvenzmasse einzuzahlen.
§ 237
-
Drittes Buch
Handelsbuecher
- 43 -
Erster Abschnitt
Vorschriften fuer alle Kaufleute
Erster Unterabschnitt
Buchfuehrung. Inventar
§ 238 Buchfuehrungspflicht
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Buecher zu fuehren und in diesen seine
Handelsgeschaefte und die Lage seines Vermoegens nach den Grundsaetzen ordnungsmaessiger
Buchfuehrung ersichtlich zu machen. Die Buchfuehrung muss so beschaffen sein, dass
sie einem sachverstaendigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Ueberblick
ueber die Geschaeftsvorfaelle und ueber die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die
Geschaeftsvorfaelle muessen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift uebereinstimmende Wiedergabe
der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des
Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datentraeger) zurueckzubehalten.
§ 239 Fuehrung der Handelsbuecher
(1) Bei der Fuehrung der Handelsbuecher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen
hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkuerzungen, Ziffern,
Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig
festliegen.
(2) Die Eintragungen in Buechern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen muessen
vollstaendig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise veraendert werden,
dass der urspruengliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veraenderungen
duerfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss laesst, ob sie
urspruenglich oder erst spaeter gemacht worden sind.
(4) Die Handelsbuecher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen koennen auch in der
geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datentraegern gefuehrt werden, soweit
diese Formen der Buchfuehrung einschliesslich des dabei angewandten Verfahrens den
Grundsaetzen ordnungsmaessiger Buchfuehrung entsprechen. Bei der Fuehrung der Handelsbuecher
und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datentraegern muss insbesondere
sichergestellt sein, dass die Daten waehrend der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfuegbar
sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden koennen. Absaetze 1
bis 3 gelten sinngemaess.
§ 240 Inventar
(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstuecke, seine
Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen
Vermoegensgegenstaende genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen
Vermoegensgegenstaende und Schulden anzugeben.
(2) Er hat demnaechst fuer den Schluss eines jeden Geschaeftsjahrs ein solches Inventar
aufzustellen. Die Dauer des Geschaeftsjahrs darf zwoelf Monate nicht ueberschreiten.
Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsmaessigen Geschaeftsgang
entsprechenden Zeit zu bewirken.
(3) Vermoegensgegenstaende des Sachanlagevermoegens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
koennen, wenn sie regelmaessig ersetzt werden und ihr Gesamtwert fuer das Unternehmen von
nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden
Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Groesse, seinem Wert und seiner
- 44 -
Zusammensetzung nur geringen Veraenderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle
drei Jahre eine koerperliche Bestandsaufnahme durchzufuehren.
(4) Gleichartige Vermoegensgegenstaende des Vorratsvermoegens sowie andere gleichartige
oder annaehernd gleichwertige bewegliche Vermoegensgegenstaende und Schulden koennen
jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert
angesetzt werden.
§ 241 Inventurvereinfachungsverfahren
(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermoegensgegenstaende
nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer
Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muss den Grundsaetzen
ordnungsmaessiger Buchfuehrung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise
aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert eines auf Grund einer koerperlichen
Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.
(2) Bei der Aufstellung des Inventars fuer den Schluss eines Geschaeftsjahrs bedarf
es einer koerperlichen Bestandsaufnahme der Vermoegensgegenstaende fuer diesen
Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsaetzen ordnungsmaessiger
Buchfuehrung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand
der Vermoegensgegenstaende nach Art, Menge und Wert auch ohne die koerperliche
Bestandsaufnahme fuer diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann.
(3) In dem Inventar fuer den Schluss eines Geschaeftsjahrs brauchen Vermoegensgegenstaende
nicht verzeichnet zu werden, wenn
1. der Kaufmann ihren Bestand auf Grund einer koerperlichen Bestandsaufnahme oder auf
Grund eines nach Absatz 2 zulaessigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in
einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das fuer einen Tag innerhalb der letzten
drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluss des Geschaeftsjahrs
aufgestellt ist, und
2. auf Grund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsaetzen
ordnungsmaessiger Buchfuehrung entsprechenden Fortschreibungs- oder
Rueckrechnungsverfahrens gesichert ist, dass der am Schluss des Geschaeftsjahrs
vorhandene Bestand der Vermoegensgegenstaende fuer diesen Zeitpunkt ordnungsgemaess
bewertet werden kann.
§ 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchfuehrung und Erstellung eines
Inventars
Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden
Geschaeftsjahren nicht mehr als 500 000 Euro Umsatzerloese und 50 000 Euro
Jahresueberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der
Neugruendung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten
Abschlussstichtag nach der Neugruendung nicht ueberschritten werden.
Zweiter Unterabschnitt
Eroeffnungsbilanz. Jahresabschluss
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 242 Pflicht zur Aufstellung
(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und fuer den Schluss eines jeden
Geschaeftsjahrs einen das Verhaeltnis seines Vermoegens und seiner Schulden darstellenden
Abschluss (Eroeffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eroeffnungsbilanz sind die fuer
- 45 -
den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf
die Bilanz beziehen.
(2) Er hat fuer den Schluss eines jeden Geschaeftsjahrs eine Gegenueberstellung der
Aufwendungen und Ertraege des Geschaeftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden.
Im Fall der Neugruendung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte
des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugruendung nicht ueberschritten
werden.
§ 243 Aufstellungsgrundsatz
(1) Der Jahresabschluss ist nach den Grundsaetzen ordnungsmaessiger Buchfuehrung
aufzustellen.
(2) Er muss klar und uebersichtlich sein.
(3) Der Jahresabschluss ist innerhalb der einem ordnungsmaessigen Geschaeftsgang
entsprechenden Zeit aufzustellen.
§ 244 Sprache. Waehrungseinheit
Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen.
§ 245 Unterzeichnung
Der Jahresabschluss ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
Sind mehrere persoenlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu
unterzeichnen.
Zweiter Titel
Ansatzvorschriften
§ 246 Vollstaendigkeit. Verrechnungsverbot
(1) Der Jahresabschluss hat saemtliche Vermoegensgegenstaende, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Ertraege zu enthalten, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermoegensgegenstaende sind in der Bilanz des
Eigentuemers aufzunehmen; ist ein Vermoegensgegenstand nicht dem Eigentuemer, sondern
einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen.
Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag, um den
die fuer die Uebernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen
Vermoegensgegenstaende des Unternehmens abzueglich der Schulden im Zeitpunkt der Uebernahme
uebersteigt (entgeltlich erworbener Geschaefts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich
begrenzt nutzbarer Vermoegensgegenstand.
(2) Posten der Aktivseite duerfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen
nicht mit Ertraegen, Grundstuecksrechte nicht mit Grundstueckslasten verrechnet werden.
Vermoegensgegenstaende, die dem Zugriff aller uebrigen Glaeubiger entzogen sind und
ausschliesslich der Erfuellung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder
vergleichbaren langfristig faelligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden
zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehoerigen Aufwendungen und Ertraegen aus
der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermoegen zu verfahren. Uebersteigt der
beizulegende Zeitwert der Vermoegensgegenstaende den Betrag der Schulden, ist der
uebersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.
(3) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind
beizubehalten. § 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 247 Inhalt der Bilanz
- 46 -
(1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermoegen, das Eigenkapital, die
Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend
aufzugliedern.
(2) Beim Anlagevermoegen sind nur die Gegenstaende auszuweisen, die bestimmt sind,
dauernd dem Geschaeftsbetrieb zu dienen.
(3) (weggefallen)
§ 248 Bilanzierungsverbote und -wahlrechte
(1) In die Bilanz duerfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:
1. Aufwendungen fuer die Gruendung eines Unternehmens,
2. Aufwendungen fuer die Beschaffung des Eigenkapitals und
3. Aufwendungen fuer den Abschluss von Versicherungsvertraegen.
(2) Selbst geschaffene immaterielle Vermoegensgegenstaende des Anlagevermoegens koennen
als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden duerfen
selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare
immaterielle Vermoegensgegenstaende des Anlagevermoegens.
§ 249 Rueckstellungen
(1) Rueckstellungen sind fuer ungewisse Verbindlichkeiten und fuer drohende Verluste aus
schwebenden Geschaeften zu bilden. Ferner sind Rueckstellungen zu bilden fuer
1. im Geschaeftsjahr unterlassene Aufwendungen fuer Instandhaltung, die im folgenden
Geschaeftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder fuer Abraumbeseitigung, die im
folgenden Geschaeftsjahr nachgeholt werden,
2. Gewaehrleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
(2) Fuer andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke duerfen Rueckstellungen nicht
gebildet werden. Rueckstellungen duerfen nur aufgeloest werden, soweit der Grund hierfuer
entfallen ist.
§ 250 Rechnungsabgrenzungsposten
(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem
Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand fuer eine bestimmte Zeit nach diesem
Tag darstellen.
(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem
Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag fuer eine bestimmte Zeit nach diesem Tag
darstellen.
(3) Ist der Erfuellungsbetrag einer Verbindlichkeit hoeher als der Ausgabebetrag, so darf
der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen
werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmaessige jaehrliche Abschreibungen zu tilgen,
die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden koennen.
§ 251 Haftungsverhaeltnisse
Unter der Bilanz sind, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen
sind, Verbindlichkeiten aus der Begebung und Uebertragung von Wechseln, aus
Buergschaften, Wechsel- und Scheckbuergschaften und aus Gewaehrleistungsvertraegen sowie
Haftungsverhaeltnisse aus der Bestellung von Sicherheiten fuer fremde Verbindlichkeiten
zu vermerken; sie duerfen in einem Betrag angegeben werden. Haftungsverhaeltnisse sind
auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rueckgriffsforderungen gegenueberstehen.
Dritter Titel
Bewertungsvorschriften
- 47 -
§ 252 Allgemeine Bewertungsgrundsaetze
(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermoegensgegenstaende und
Schulden gilt insbesondere folgendes:
1. Die Wertansaetze in der Eroeffnungsbilanz des Geschaeftsjahrs muessen mit denen der
Schlussbilanz des vorhergehenden Geschaeftsjahrs uebereinstimmen.
2. Bei der Bewertung ist von der Fortfuehrung der Unternehmenstaetigkeit auszugehen,
sofern dem nicht tatsaechliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
3. Die Vermoegensgegenstaende und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu
bewerten.
4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und
Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu beruecksichtigen, selbst
wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des
Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu beruecksichtigen, wenn
sie am Abschlussstichtag realisiert sind.
5. Aufwendungen und Ertraege des Geschaeftsjahrs sind unabhaengig von den Zeitpunkten der
entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu beruecksichtigen.
6. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind
beizubehalten.
(2) Von den Grundsaetzen des Absatzes 1 darf nur in begruendeten Ausnahmefaellen
abgewichen werden.
§ 253 Zugangs- und Folgebewertung
(1) Vermoegensgegenstaende sind hoechstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
vermindert um die Abschreibungen nach den Absaetzen 3 bis 5, anzusetzen.
Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfuellungsbetrag und Rueckstellungen in Hoehe des nach
vernuenftiger kaufmaennischer Beurteilung notwendigen Erfuellungsbetrages anzusetzen.
Soweit sich die Hoehe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschliesslich nach dem
beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt,
sind Rueckstellungen hierfuer zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen,
soweit er einen garantierten Mindestbetrag uebersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu
verrechnende Vermoegensgegenstaende sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
(2) Rueckstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem
ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen
sieben Geschaeftsjahre abzuzinsen. Abweichend von Satz 1 duerfen Rueckstellungen
fuer Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig faellige
Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden,
der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Saetze 1 und
2 gelten entsprechend fuer auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten,
fuer die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Saetzen 1 und 2
anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Massgabe einer
Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach
Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium
der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Naehere zur Ermittlung der
Abzinsungszinssaetze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie
die Form der Bekanntgabe.
(3) Bei Vermoegensgegenstaenden des Anlagevermoegens, deren Nutzung zeitlich begrenzt
ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmaessige Abschreibungen
zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die
Geschaeftsjahre verteilen, in denen der Vermoegensgegenstand voraussichtlich genutzt
werden kann. Ohne Ruecksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei
Vermoegensgegenstaenden des Anlagevermoegens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung
ausserplanmaessige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert
anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen koennen
ausserplanmaessige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung
vorgenommen werden.
- 48 -
(4) Bei Vermoegensgegenstaenden des Umlaufvermoegens sind Abschreibungen vorzunehmen,
um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Boersen- oder
Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Boersen- oder Marktpreis nicht
festzustellen und uebersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der
den Vermoegensgegenstaenden am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert
abzuschreiben.
(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 3 oder 4 und Absatz 4 darf nicht
beibehalten werden, wenn die Gruende dafuer nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer
Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschaefts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.
§ 254 Bildung von Bewertungseinheiten
Werden Vermoegensgegenstaende, Schulden, schwebende Geschaefte oder mit hoher
Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenlaeufiger Wertaenderungen
oder Zahlungsstroeme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten
zusammengefasst (Bewertungseinheit), sind § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4,
§ 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a in dem Umfang und fuer den Zeitraum nicht anzuwenden,
in dem die gegenlaeufigen Wertaenderungen oder Zahlungsstroeme sich ausgleichen. Als
Finanzinstrumente im Sinn des Satzes 1 gelten auch Termingeschaefte ueber den Erwerb oder
die Veraeusserung von Waren.
§ 255 Bewertungsmassstaebe
(1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen
Vermoegensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu
versetzen, soweit sie dem Vermoegensgegenstand einzeln zugeordnet werden koennen.
Zu den Anschaffungskosten gehoeren auch die Nebenkosten sowie die nachtraeglichen
Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.
(2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Guetern und
die Inanspruchnahme von Diensten fuer die Herstellung eines Vermoegensgegenstands, seine
Erweiterung oder fuer eine ueber seinen urspruenglichen Zustand hinausgehende wesentliche
Verbesserung entstehen. Dazu gehoeren die Materialkosten, die Fertigungskosten und
die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten,
der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermoegens, soweit dieser
durch die Fertigung veranlasst ist. Bei der Berechnung der Herstellungskosten duerfen
angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen
fuer soziale Einrichtungen des Betriebs, fuer freiwillige soziale Leistungen und fuer
die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der
Herstellung entfallen. Forschungs- und Vertriebskosten duerfen nicht einbezogen werden.
(2a) Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermoegensgegenstands
des Anlagevermoegens sind die bei dessen Entwicklung anfallenden Aufwendungen nach
Absatz 2. Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem
Wissen fuer die Neuentwicklung von Guetern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von
Guetern oder Verfahren mittels wesentlicher Aenderungen. Forschung ist die eigenstaendige
und planmaessige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder
Erfahrungen allgemeiner Art, ueber deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche
Erfolgsaussichten grundsaetzlich keine Aussagen gemacht werden koennen. Koennen
Forschung und Entwicklung nicht verlaesslich voneinander unterschieden werden, ist eine
Aktivierung ausgeschlossen.
(3) Zinsen fuer Fremdkapital gehoeren nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen fuer
Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermoegensgegenstands verwendet
wird, duerfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen;
in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermoegensgegenstands.
(4) Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Marktpreis. Soweit kein aktiver Markt
besteht, anhand dessen sich der Marktpreis ermitteln laesst, ist der beizulegende
Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen. Laesst sich
der beizulegende Zeitwert weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 ermitteln, sind die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemaess § 253 Abs. 4 fortzufuehren. Der zuletzt
- 49 -
nach Satz 1 oder 2 ermittelte beizulegende Zeitwert gilt als Anschaffungs- oder
Herstellungskosten im Sinn des Satzes 3.
§ 256 Bewertungsvereinfachungsverfahren
Soweit es den Grundsaetzen ordnungsmaessiger Buchfuehrung entspricht, kann fuer den
Wertansatz gleichartiger Vermoegensgegenstaende des Vorratsvermoegens unterstellt
werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten
Vermoegensgegenstaende zuerst verbraucht oder veraeussert worden sind. § 240 Abs. 3 und 4
ist auch auf den Jahresabschluss anwendbar.
§ 256a Waehrungsumrechnung
Auf fremde Waehrung lautende Vermoegensgegenstaende und Verbindlichkeiten sind zum
Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von
einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2
nicht anzuwenden.
Dritter Unterabschnitt
Aufbewahrung und Vorlage
§ 257 Aufbewahrung von Unterlagen
Aufbewahrungsfristen
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:
1. Handelsbuecher, Inventare, Eroeffnungsbilanzen, Jahresabschluesse, Einzelabschluesse
nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschluesse, Konzernlageberichte sowie
die zu ihrem Verstaendnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen
Organisationsunterlagen,
2. die empfangenen Handelsbriefe,
3. Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,
4. Belege fuer Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu fuehrenden Buechern
(Buchungsbelege).
(2) Handelsbriefe sind nur Schriftstuecke, die ein Handelsgeschaeft betreffen.
(3) Mit Ausnahme der Eroeffnungsbilanzen und Abschluesse koennen die in Absatz 1
aufgefuehrten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildtraeger oder auf anderen
Datentraegern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsaetzen ordnungsmaessiger Buchfuehrung
entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten
1. mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den
anderen Unterlagen inhaltlich uebereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
2. waehrend der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfuegbar sind und jederzeit innerhalb
angemessener Frist lesbar gemacht werden koennen.
Sind Unterlagen auf Grund des § 239 Abs. 4 Satz 1 auf Datentraegern hergestellt worden,
koennen statt des Datentraegers die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden; die
ausgedruckten Unterlagen koennen auch nach Satz 1 aufbewahrt werden.
(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgefuehrten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen
in Absatz 1 aufgefuehrten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.
(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte
Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eroeffnungsbilanz
oder der Jahresabschluss festgestellt, der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder der
Konzernabschluss aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der
Buchungsbeleg entstanden ist.
§ 258 Vorlegung im Rechtsstreit
- 50 -
(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die
Vorlegung der Handelsbuecher einer Partei anordnen.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber die Verpflichtung des Prozessgegners
zur Vorlegung von Urkunden bleiben unberuehrt.
§ 259 Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit
Werden in einem Rechtsstreit Handelsbuecher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit
er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und
geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. Der uebrige Inhalt der Buecher ist dem Gericht
insoweit offenzulegen, als es zur Pruefung ihrer ordnungsmaessigen Fuehrung notwendig ist.
§ 260 Vorlegung bei Auseinandersetzungen
Bei Vermoegensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Guetergemeinschafts-
und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbuecher zur
Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.
§ 261 Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datentraegern
Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildtraeger
oder auf anderen Datentraegern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten
diejenigen Hilfsmittel zur Verfuegung zu stellen, die erforderlich sind, um die
Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen auf seine
Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.
Vierter Unterabschnitt
Landesrecht
§ 262
(weggefallen)
§ 263 Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
Unberuehrt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersoenlichkeit einer Gemeinde,
eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von
den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.
Zweiter Abschnitt
Ergaenzende Vorschriften fuer Kapitalgesellschaften
(Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien und Gesellschaften mit beschraenkter Haftung) sowie
bestimmte Personenhandelsgesellschaften
Erster Unterabschnitt
Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 264 Pflicht zur Aufstellung
- 51 -
(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluss
(§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die
gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft, die nicht
zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben den Jahresabschluss
um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die
mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bilden;
sie koennen den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern. Der
Jahresabschluss und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten
drei Monaten des Geschaeftsjahrs fuer das vergangene Geschaeftsjahr aufzustellen. Kleine
Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen;
sie duerfen den Jahresabschluss auch spaeter aufstellen, wenn dies einem ordnungsmaessigen
Geschaeftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschaeftsjahres.
(2) Der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsaetze
ordnungsmaessiger Buchfuehrung ein den tatsaechlichen Verhaeltnissen entsprechendes Bild
der Vermoegens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Fuehren
besondere Umstaende dazu, dass der Jahresabschluss ein den tatsaechlichen Verhaeltnissen
entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang
zusaetzliche Angaben zu machen. Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft,
die Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes und keine
Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben bei der Unterzeichnung schriftlich
zu versichern, dass nach besten Wissen der Jahresabschluss ein den tatsaechlichen
Verhaeltnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt oder der Anhang
Angaben nach Satz 2 enthaelt.
(3) Eine Kapitalgesellschaft, die Tochterunternehmen eines nach § 290 zur Aufstellung
eines Konzernabschlusses verpflichteten Mutterunternehmens ist, braucht die
Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses
Abschnitts nicht anzuwenden, wenn
1. alle Gesellschafter des Tochterunternehmens der Befreiung fuer das jeweilige
Geschaeftsjahr zugestimmt haben und der Beschluss nach § 325 offengelegt worden ist,
2. das Mutterunternehmen zur Verlustuebernahme nach § 302 des Aktiengesetzes
verpflichtet ist oder eine solche Verpflichtung freiwillig uebernommen hat und diese
Erklaerung nach § 325 offengelegt worden ist,
3. das Tochterunternehmen in den Konzernabschluss nach den Vorschriften dieses
Abschnitts einbezogen worden ist und
4. die Befreiung des Tochterunternehmens
a) im Anhang des von dem Mutterunternehmen aufgestellten und nach § 325 durch
Einreichung beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers offen gelegten
Konzernabschlusses angegeben und
b) zusaetzlich im elektronischen Bundesanzeiger fuer das Tochterunternehmen unter
Bezugnahme auf diese Vorschrift und unter Angabe des Mutterunternehmens
mitgeteilt worden ist.
(4) Absatz 3 ist auf Kapitalgesellschaften, die Tochterunternehmen eines nach §
11 des Publizitaetsgesetzes zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten
Mutterunternehmens sind, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Konzernabschluss
von dem Wahlrecht des § 13 Abs. 3 Satz 1 des Publizitaetsgesetzes nicht Gebrauch gemacht
worden ist.
§ 264a Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften
(1) Die Vorschriften des Ersten bis Fuenften Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sind
auch anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen
nicht wenigstens ein persoenlich haftender Gesellschafter
1. eine natuerliche Person oder
- 52 -
2. eine offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder andere
Personengesellschaft mit einer natuerlichen Person als persoenlich haftendem
Gesellschafter
ist oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(2) In den Vorschriften dieses Abschnitts gelten als gesetzliche Vertreter einer
offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft nach Absatz 1 die Mitglieder des
vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften.
§ 264b Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses
nach den fuer Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften
Eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Abs. 1 ist von der Verpflichtung
befreit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den Vorschriften dieses
Abschnitts aufzustellen, pruefen zu lassen und offen zu legen, wenn
1. sie in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder in den Konzernabschluss
eines anderen Unternehmens, das persoenlich haftender Gesellschafter dieser
Personenhandelsgesellschaft ist, einbezogen ist;
2. der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht im Einklang mit der Richtlinie
83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 auf Grund von Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe
g des Vertrages ueber den konsolidierten Abschluss (ABl. EG Nr. L 193 S. 1) und
der Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 ueber die Zulassung der
mit der Pflichtpruefung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl.
EG Nr. L 126 S. 20) in ihren jeweils geltenden Fassungen nach dem fuer das den
Konzernabschluss aufstellende Unternehmen massgeblichen Recht aufgestellt, von einem
zugelassenen Abschlusspruefer geprueft und offen gelegt worden ist, und
3. die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft
a) im Anhang des von dem Mutterunternehmen aufgestellten und nach § 325 durch
Einreichung beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers offen gelegten
Konzernabschlusses angegeben und
b) zusaetzlich im elektronischen Bundesanzeiger fuer die Personenhandelsgesellschaft
unter Bezugnahme auf diese Vorschrift und unter Angabe des Mutterunternehmens
mitgeteilt worden ist.
§ 264c Besondere Bestimmungen fuer offene Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a
(1) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenueber Gesellschaftern sind in
der Regel als solche jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Werden sie
unter anderen Posten ausgewiesen, so muss diese Eigenschaft vermerkt werden.
(2) § 266 Abs. 3 Buchstabe A ist mit der Massgabe anzuwenden, dass als Eigenkapital die
folgenden Posten gesondert auszuweisen sind:
I. Kapitalanteile
II. Ruecklagen
III.Gewinnvortrag/Verlustvortrag
IV. Jahresueberschuss/Jahresfehlbetrag.
Anstelle des Postens "Gezeichnetes Kapital" sind die Kapitalanteile der persoenlich
haftenden Gesellschafter auszuweisen; die duerfen auch zusammengefasst ausgewiesen
werden. Der auf den Kapitalanteil eines persoenlich haftenden Gesellschafters fuer das
Geschaeftsjahr entfallende Verlust ist von dem Kapitalanteil abzuschreiben. Soweit der
Verlust den Kapitalanteil uebersteigt, ist er auf der Aktivseite unter der Bezeichnung,
"Einzahlungsverpflichtungen persoenlich haftender Gesellschafter" unter den Forderungen
gesondert auszuweisen, soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht. Besteht keine
Zahlungsverpflichtung, so ist der Betrag als "Nicht durch Vermoegenseinlagen gedeckter
- 53 -
Verlustanteil persoenlich haftender Gesellschafter" zu bezeichnen und gemaess § 268 Abs.
3 auszuweisen. Die Saetze 2 bis 5 sind auf die Einlagen von Kommanditisten entsprechend
anzuwenden, wobei diese insgesamt gesondert gegenueber den Kapitalanteilen der
persoenlich haftenden Gesellschafter auszuweisen sind. Eine Forderung darf jedoch nur
ausgewiesen werden, soweit eine Einzahlungsverpflichtung besteht; dasselbe gilt, wenn
ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, waehrend sein Kapitalanteil durch Verlust unter
den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme
der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Als Ruecklagen
sind nur solche Betraege auszuweisen, die auf Grund einer gesellschaftsrechtlichen
Vereinbarung gebildet worden sind. Im Anhang ist der Betrag der im Handelsregister
gemaess § 172 Abs. 1 eingetragenen Einlagen anzugeben, soweit diese nicht geleistet sind.
(3) Das sonstige Vermoegen der Gesellschafter (Privatvermoegen) darf nicht in die Bilanz
und die auf das Privatvermoegen entfallenden Aufwendungen und Ertraege duerfen nicht in
die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden. In der Gewinn- und Verlustrechnung
darf jedoch nach dem Posten "Jahresueberschuss/Jahresfehlbetrag" ein dem Steuersatz
der Komplementaergesellschaft entsprechender Steueraufwand der Gesellschafter offen
abgesetzt oder hinzugerechnet werden.
(4) Anteile an Komplementaergesellschaften sind in der Bilanz auf der Aktivseite
unter den Posten A.III.1 oder A.III.3 auszuwerten. § 272 Abs. 4 ist mit der Massgabe
anzuwenden, dass fuer diese Anteile in Hoehe des aktivierten Betrags nach dem Posten
"Eigenkapital" ein Sonderposten unter der Bezeichnung "Ausgleichsposten fuer aktivierte
eigene Anteile" zu bilden ist.
§ 264d Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft
Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten
Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene
Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch
nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt
beantragt hat.
§ 265 Allgemeine Grundsaetze fuer die Gliederung
(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden
Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in
Ausnahmefaellen wegen besonderer Umstaende Abweichungen erforderlich sind. Die
Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begruenden.
(2) In der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu jedem Posten der
entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschaeftsjahrs anzugeben. Sind die Betraege
nicht vergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben und zu erlaeutern. Wird der
Vorjahresbetrag angepasst, so ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erlaeutern.
(3) Faellt ein Vermoegensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Bilanz,
so ist die Mitzugehoerigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis
erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines
klaren und uebersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
(4) Sind mehrere Geschaeftszweige vorhanden und bedingt dies die Gliederung des
Jahresabschlusses nach verschiedenen Gliederungsvorschriften, so ist der Jahresabschluss
nach der fuer einen Geschaeftszweig vorgeschriebenen Gliederung aufzustellen und nach der
fuer die anderen Geschaeftszweige vorgeschriebenen Gliederung zu ergaenzen. Die Ergaenzung
ist im Anhang anzugeben und zu begruenden.
(5) Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulaessig; dabei ist jedoch die
vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten duerfen hinzugefuegt werden, wenn ihr
Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird.
(6) Gliederung und Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz
und der Gewinn- und Verlustrechnung sind zu aendern, wenn dies wegen Besonderheiten der
Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines klaren und uebersichtlichen Jahresabschlusses
erforderlich ist.
- 54 -
(7) Die mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung koennen, wenn nicht besondere Formblaetter vorgeschrieben sind,
zusammengefasst ausgewiesen werden, wenn
1. sie einen Betrag enthalten, der fuer die Vermittlung eines den tatsaechlichen
Verhaeltnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs. 2 nicht erheblich ist,
oder
2. dadurch die Klarheit der Darstellung vergroessert wird; in diesem Falle muessen die
zusammengefassten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden.
(8) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung, der keinen Betrag
ausweist, braucht nicht aufgefuehrt zu werden, es sei denn, dass im vorhergehenden
Geschaeftsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
Zweiter Titel
Bilanz
§ 266 Gliederung der Bilanz
(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben grosse und mittelgrosse
Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3, 2) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der
Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen
Reihenfolge auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine
verkuerzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absaetzen 2 und 3 mit Buchstaben
und roemischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen
Reihenfolge aufgenommen werden.
(2) Aktivseite
A. Anlagevermoegen:
I. Immaterielle Vermoegensgegenstaende:
1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und aehnliche Rechte und Werte;
2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und aehnliche
Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
3. Geschaefts- oder Firmenwert;
4. geleistete Anzahlungen;
II. Sachanlagen:
1. Grundstuecke, grundstuecksgleiche Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten
auf fremden Grundstuecken;
2. technische Anlagen und Maschinen;
3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschaeftsausstattung;
4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
III.Finanzanlagen:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
3. Beteiligungen;
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhaeltnis besteht;
5. Wertpapiere des Anlagevermoegens;
6. sonstige Ausleihungen.
B. Umlaufvermoegen:
I. Vorraete:
- 55 -
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
3. fertige Erzeugnisse und Waren;
4. geleistete Anzahlungen;
II. Forderungen und sonstige Vermoegensgegenstaende:
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhaeltnis besteht;
4. sonstige Vermoegensgegenstaende;
III.Wertpapiere:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. sonstige Wertpapiere;
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
C. Rechnungsabgrenzungsposten.
D. Aktive latente Steuern.
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermoegensverrechnung.
(3) Passivseite
A. Eigenkapital:
I. Gezeichnetes Kapital;
II. Kapitalruecklage;
III.Gewinnruecklagen:
1. gesetzliche Ruecklage;
2. Ruecklage fuer Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten
Unternehmen;
3. satzungsmaessige Ruecklagen;
4. andere Gewinnruecklagen;
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
V. Jahresueberschuss/Jahresfehlbetrag.
B. Rueckstellungen:
1. Rueckstellungen fuer Pensionen und aehnliche Verpflichtungen;
2. Steuerrueckstellungen;
3. sonstige Rueckstellungen.
C. Verbindlichkeiten:
1. Anleihen
davon konvertibel;
2. Verbindlichkeiten gegenueber Kreditinstituten;
3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener
Wechsel;
6. Verbindlichkeiten gegenueber verbundenen Unternehmen;
- 56 -
7. Verbindlichkeiten gegenueber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhaeltnis
besteht;
8. sonstige Verbindlichkeiten,
davon aus Steuern,
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
D. Rechnungsabgrenzungsposten.
E. Passive latente Steuern.
§ 267 Umschreibung der Groessenklassen
(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei
nachstehenden Merkmale nicht ueberschreiten:
1. 4 840 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen
Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3).
2. 9 680 000 Euro Umsatzerloese in den zwoelf Monaten vor dem Abschlussstichtag.
3. Im Jahresdurchschnitt fuenfzig Arbeitnehmer.
(2) Mittelgrosse Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in
Absatz 1 bezeichneten Merkmale ueberschreiten und jeweils mindestens zwei der drei
nachstehenden Merkmale nicht ueberschreiten:
1. 19 250 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen
Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3).
2. 38 500 000 Euro Umsatzerloese in den zwoelf Monaten vor dem Abschlussstichtag.
3. Im Jahresdurchschnitt zweihundertfuenfzig Arbeitnehmer.
(3) Grosse Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2
bezeichneten Merkmale ueberschreiten. Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt
stets als grosse.
(4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absaetzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn
sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschaeftsjahren ueber- oder
unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung oder Neugruendung treten die Rechtsfolgen
schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlussstichtag
nach der Umwandlung oder Neugruendung vorliegen.
(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den
Zahlen der jeweils am 31. Maerz, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschaeftigten
Arbeitnehmer einschliesslich der im Ausland beschaeftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die
zu ihrer Berufsausbildung Beschaeftigten.
(6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen
Gesetzen bleiben unberuehrt.
§ 268 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
Bilanzvermerke
(1) Die Bilanz darf auch unter Beruecksichtigung der vollstaendigen oder teilweisen
Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die Bilanz unter
Beruecksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so
tritt an die Stelle der Posten "Jahresueberschuss/Jahresfehlbetrag" und "Gewinnvortrag/
Verlustvortrag" der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust"; ein vorhandener Gewinn- oder
Verlustvortrag ist in den Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" einzubeziehen und in der
Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
(2) In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des
Anlagevermoegens darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs-
und Herstellungskosten, die Zugaenge, Abgaenge, Umbuchungen und Zuschreibungen des
Geschaeftsjahrs sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Hoehe gesondert aufzufuehren.
- 57 -
Die Abschreibungen des Geschaeftsjahrs sind entweder in der Bilanz bei dem betreffenden
Posten zu vermerken oder im Anhang in einer der Gliederung des Anlagevermoegens
entsprechenden Aufgliederung anzugeben.
(3) Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Ueberschuss
der Passivposten ueber die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluss der Bilanz auf
der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter
Fehlbetrag" auszuweisen.
(4) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei
jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Werden unter dem Posten "sonstige
Vermoegensgegenstaende" Betraege fuer Vermoegensgegenstaende ausgewiesen, die erst nach dem
Abschlussstichtag rechtlich entstehen, so muessen Betraege, die einen groesseren Umfang
haben, im Anhang erlaeutert werden.
(5) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ist
bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Erhaltene Anzahlungen auf
Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorraete nicht von dem Posten "Vorraete" offen
abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Sind unter dem
Posten "Verbindlichkeiten" Betraege fuer Verbindlichkeiten ausgewiesen, die erst nach
dem Abschlussstichtag rechtlich entstehen, so muessen Betraege, die einen groesseren Umfang
haben, im Anhang erlaeutert werden.
(6) Ein nach § 250 Abs. 3 in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite
aufgenommener Unterschiedsbetrag ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang
anzugeben.
(7) Die in § 251 bezeichneten Haftungsverhaeltnisse sind jeweils gesondert unter der
Bilanz oder im Anhang unter Angabe der gewaehrten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten
anzugeben; bestehen solche Verpflichtungen gegenueber verbundenen Unternehmen, so sind
sie gesondert anzugeben.
(8) Werden selbst geschaffene immaterielle Vermoegensgegenstaende des Anlagevermoegens in
der Bilanz ausgewiesen, so duerfen Gewinne nur ausgeschuettet werden, wenn die nach der
Ausschuettung verbleibenden frei verfuegbaren Ruecklagen zuzueglich eines Gewinnvortrags
und abzueglich eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Betraegen
abzueglich der hierfuer gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen. Werden aktive
latente Steuern in der Bilanz ausgewiesen, ist Satz 1 auf den Betrag anzuwenden,
um den die aktiven latenten Steuern die passiven latenten Steuern uebersteigen. Bei
Vermoegensgegenstaenden im Sinn des § 246 Abs. 2 Satz 2 ist Satz 1 auf den Betrag
abzueglich der hierfuer gebildeten passiven latenten Steuern anzuwenden, der die
Anschaffungskosten uebersteigt.
§ 269 (weggefallen)
§ 270 Bildung bestimmter Posten
(1) Einstellungen in die Kapitalruecklage und deren Aufloesung sind bereits bei der
Aufstellung der Bilanz vorzunehmen.
(2) Wird die Bilanz unter Beruecksichtigung der vollstaendigen oder teilweisen Verwendung
des Jahresergebnisses aufgestellt, so sind Entnahmen aus Gewinnruecklagen sowie
Einstellungen in Gewinnruecklagen, die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung
vorzunehmen sind oder auf Grund solcher Vorschriften beschlossen worden sind, bereits
bei der Aufstellung der Bilanz zu beruecksichtigen.
§ 271 Beteiligungen. Verbundene Unternehmen
(1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen
Geschaeftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu
dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder
nicht. Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die
insgesamt den fuenften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft ueberschreiten. Auf
- 58 -
die Berechnung ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. Die
Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung im
Sinne dieses Buches.
(2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind solche Unternehmen, die als
Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290) in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens
nach den Vorschriften ueber die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, das als
oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluss nach dem Zweiten
Unterabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt, oder das
einen befreienden Konzernabschluss nach § 291 oder nach einer nach § 292 erlassenen
Rechtsverordnung aufstellt oder aufstellen koennte; Tochterunternehmen, die nach § 296
nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.
§ 272 Eigenkapital
(1) Gezeichnetes Kapital ist das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter fuer
die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenueber den Glaeubigern beschraenkt
ist. Es ist mit dem Nennbetrag anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden
Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen
abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten „Eingefordertes Kapital“ in der
Hauptspalte der Passivseite auszuweisen; der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte
Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.
(1a) Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische
Wert von erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen von dem Posten
„Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder
dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei
verfuegbaren Ruecklagen zu verrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungsnebenkosten sind,
sind Aufwand des Geschaeftsjahrs.
(1b) Nach der Veraeusserung der eigenen Anteile entfaellt der Ausweis nach Absatz 1a
Satz 1. Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert uebersteigender Differenzbetrag
aus dem Veraeusserungserloes ist bis zur Hoehe des mit den frei verfuegbaren Ruecklagen
verrechneten Betrages in die jeweiligen Ruecklagen einzustellen. Ein darueber
hinausgehender Differenzbetrag ist in die Kapitalruecklage gemaess Absatz 2 Nr. 1
einzustellen. Die Nebenkosten der Veraeusserung sind Aufwand des Geschaeftsjahrs.
(2) Als Kapitalruecklage sind auszuweisen
1. der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschliesslich von Bezugsanteilen
ueber den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, ueber den
rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
2. der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen fuer Wandlungsrechte und
Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
3. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewaehrung eines Vorzugs fuer
ihre Anteile leisten;
4. der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.
(3) Als Gewinnruecklagen duerfen nur Betraege ausgewiesen werden, die im Geschaeftsjahr
oder in einem frueheren Geschaeftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu
gehoeren aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf Gesellschaftsvertrag oder
Satzung beruhende Ruecklagen und andere Gewinnruecklagen.
(4) Fuer Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen
ist eine Ruecklage zu bilden. In die Ruecklage ist ein Betrag einzustellen, der dem
auf der Aktivseite der Bilanz fuer die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit
beteiligten Unternehmen angesetzten Betrag entspricht. Die Ruecklage, die bereits
bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist, darf aus vorhandenen frei verfuegbaren
Ruecklagen gebildet werden. Die Ruecklage ist aufzuloesen, soweit die Anteile an dem
herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen veraeussert, ausgegeben oder
eingezogen werden oder auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.
§ 273 (weggefallen)
- 59 -
§ 274 Latente Steuern
(1) Bestehen zwischen den handelsrechtlichen Wertansaetzen von Vermoegensgegenstaenden,
Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansaetzen
Differenzen, die sich in spaeteren Geschaeftsjahren voraussichtlich abbauen, so ist eine
sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuern (§ 266 Abs.
3 E.) in der Bilanz anzusetzen. Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerentlastung
kann als aktive latente Steuern (§ 266 Abs. 2 D.) in der Bilanz angesetzt werden.
Die sich ergebende Steuerbe- und die sich ergebende Steuerentlastung koennen auch
unverrechnet angesetzt werden. Steuerliche Verlustvortraege sind bei der Berechnung
aktiver latenter Steuern in Hoehe der innerhalb der naechsten fuenf Jahre zu erwartenden
Verlustverrechnung zu beruecksichtigen.
(2) Die Betraege der sich ergebenden Steuerbe- und -entlastung sind mit den
unternehmensindividuellen Steuersaetzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen zu
bewerten und nicht abzuzinsen. Die ausgewiesenen Posten sind aufzuloesen, sobald die
Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist. Der Aufwand
oder Ertrag aus der Veraenderung bilanzierter latenter Steuern ist in der Gewinn- und
Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“
auszuweisen.
§ 274a Groessenabhaengige Erleichterungen
Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:
1. § 268 Abs. 2 ueber die Aufstellung eines Anlagengitters,
2. § 268 Abs. 4 Satz 2 ueber die Pflicht zur Erlaeuterung bestimmter Forderungen im
Anhang,
3. § 268 Abs. 5 Satz 3 ueber die Erlaeuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang,
4. § 268 Abs. 6 ueber den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3,
5. § 274 ueber die Steuerabgrenzung.
Dritter Titel
Gewinn- und Verlustrechnung
§ 275 Gliederung
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren
oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3
bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
1. Umsatzerloese
2. Erhoehung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
3. andere aktivierte Eigenleistungen
4. sonstige betriebliche Ertraege
5. Materialaufwand:
a) Aufwendungen fuer Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und fuer bezogene Waren
b) Aufwendungen fuer bezogene Leistungen
6. Personalaufwand:
a) Loehne und Gehaelter
b) soziale Abgaben und Aufwendungen fuer Altersversorgung und fuer Unterstuetzung,
davon fuer Altersversorgung
- 60 -
7. Abschreibungen:
a) auf immaterielle Vermoegensgegenstaende des Anlagevermoegens und Sachanlagen
b) auf Vermoegensgegenstaende des Umlaufvermoegens, soweit diese die in der
Kapitalgesellschaft ueblichen Abschreibungen ueberschreiten
8. sonstige betriebliche Aufwendungen
9. Ertraege aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen
10. Ertraege aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermoegens,
davon aus verbundenen Unternehmen
11. sonstige Zinsen und aehnliche Ertraege,
davon aus verbundenen Unternehmen
12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermoegens
13. Zinsen und aehnliche Aufwendungen,
davon an verbundene Unternehmen
14. Ergebnis der gewoehnlichen Geschaeftstaetigkeit
15. ausserordentliche Ertraege
16. ausserordentliche Aufwendungen
17. ausserordentliches Ergebnis
18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
19. sonstige Steuern
20. Jahresueberschuss/Jahresfehlbetrag.
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
1. Umsatzerloese
2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerloese erbrachten Leistungen
3. Bruttoergebnis vom Umsatz
4. Vertriebskosten
5. allgemeine Verwaltungskosten
6. sonstige betriebliche Ertraege
7. sonstige betriebliche Aufwendungen
8. Ertraege aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen
9. Ertraege aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermoegens,
davon aus verbundenen Unternehmen
10. sonstige Zinsen und aehnliche Ertraege,
davon aus verbundenen Unternehmen
11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermoegens
12. Zinsen und aehnliche Aufwendungen,
davon an verbundene Unternehmen
13. Ergebnis der gewoehnlichen Geschaeftstaetigkeit
14. ausserordentliche Ertraege
15. ausserordentliche Aufwendungen
16. ausserordentliches Ergebnis
17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
18. sonstige Steuern
19. Jahresueberschuss/Jahresfehlbetrag.
- 61 -
(4) Veraenderungen der Kapital- und Gewinnruecklagen duerfen in der Gewinn- und
Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresueberschuss/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen
werden.
§ 276 Groessenabhaengige Erleichterungen
Kleine und mittelgrosse Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1, 2) duerfen die Posten § 275
Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung
"Rohergebnis" zusammenfassen. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen ausserdem die in
§ 277 Abs. 4 Satz 2 und 3 verlangten Erlaeuterungen zu den Posten "ausserordentliche
Ertraege" und "ausserordentliche Aufwendungen" nicht zu machen.
§ 277 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
(1) Als Umsatzerloese sind die Erloese aus dem Verkauf und der Vermietung oder
Verpachtung von fuer die gewoehnliche Geschaeftstaetigkeit der Kapitalgesellschaft
typischen Erzeugnissen und Waren sowie aus von fuer die gewoehnliche Geschaeftstaetigkeit
der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen nach Abzug von Erloesschmaelerungen
und der Umsatzsteuer auszuweisen.
(2) Als Bestandsveraenderungen sind sowohl Aenderungen der Menge als auch solche
des Wertes zu beruecksichtigen; Abschreibungen jedoch nur, soweit diese die in der
Kapitalgesellschaft sonst ueblichen Abschreibungen nicht ueberschreiten.
(3) Ausserplanmaessige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 3 und 4 sind jeweils
gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Ertraege und Aufwendungen aus
Verlustuebernahme und auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabfuehrungs- oder
eines Teilgewinnabfuehrungsvertrags erhaltene oder abgefuehrte Gewinne sind jeweils
gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen.
(4) Unter den Posten "ausserordentliche Ertraege" und "ausserordentliche Aufwendungen"
sind Ertraege und Aufwendungen auszuweisen, die ausserhalb der gewoehnlichen
Geschaeftstaetigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Die Posten sind hinsichtlich
ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erlaeutern, soweit die ausgewiesenen Betraege
fuer die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Satz 2
gilt entsprechend fuer alle Aufwendungen und Ertraege, die einem anderen Geschaeftsjahr
zuzurechnen sind.
(5) Ertraege aus der Abzinsung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert
unter dem Posten „Sonstige Zinsen und aehnliche Ertraege“ und Aufwendungen gesondert
unter dem Posten „Zinsen und aehnliche Aufwendungen“ auszuweisen. Ertraege aus der
Waehrungsumrechnung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten
„Sonstige betriebliche Ertraege“ und Aufwendungen aus der Waehrungsumrechnung gesondert
unter dem Posten „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen.
§ 278 Steuern
Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind auf der Grundlage des Beschlusses ueber
die Verwendung des Ergebnisses zu berechnen; liegt ein solcher Beschluss im Zeitpunkt
der Feststellung des Jahresabschlusses nicht vor, so ist vom Vorschlag ueber die
Verwendung des Ergebnisses auszugehen. Weicht der Beschluss ueber die Verwendung des
Ergebnisses vom Vorschlag ab, so braucht der Jahresabschluss nicht geaendert zu werden.
Vierter Titel
(weggefallen)
§§ 279 bis 283
(weggefallen)
Fuenfter Titel
- 62 -
Anhang
§ 284 Erlaeuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der
Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen
sind, weil sie in Ausuebung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und
Verlustrechnung aufgenommen wurden.
(2) Im Anhang muessen
1. die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden;
2. die Grundlagen fuer die Umrechnung in Euro angegeben werden, soweit der
Jahresabschluss Posten enthaelt, denen Betraege zugrunde liegen, die auf fremde
Waehrung lauten oder urspruenglich auf fremde Waehrung lauteten;
3. Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begruendet
werden; deren Einfluss auf die Vermoegens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert
darzustellen;
4. bei Anwendung einer Bewertungsmethode nach § 240 Abs. 4, § 256 Satz 1 die
Unterschiedsbetraege pauschal fuer die jeweilige Gruppe ausgewiesen werden, wenn
die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor
dem Abschlussstichtag bekannten Boersenkurses oder Marktpreises einen erheblichen
Unterschied aufweist;
5. Angaben ueber die Einbeziehung von Zinsen fuer Fremdkapital in die Herstellungskosten
gemacht werden.
§ 285 Sonstige Pflichtangaben
Ferner sind im Anhang anzugeben:
1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten
a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als
fuenf Jahren,
b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder aehnliche
Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;
2. die Aufgliederung der in Nummer 1 verlangten Angaben fuer jeden Posten der
Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema;
3. Art und Zweck sowie Risiken und Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen
Geschaeften, soweit dies fuer die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist;
3a. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der
Bilanz enthalten und nicht nach § 251 oder Nummer 3 anzugeben sind, sofern
diese Angabe fuer die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; davon sind
Verpflichtungen gegenueber verbundenen Unternehmen gesondert anzugeben;
4. die Aufgliederung der Umsatzerloese nach Taetigkeitsbereichen sowie nach
geographisch bestimmten Maerkten, soweit sich, unter Beruecksichtigung der
Organisation des Verkaufs von fuer die gewoehnliche Geschaeftstaetigkeit der
Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und der fuer die gewoehnliche
Geschaeftstaetigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen, die
Taetigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Maerkte untereinander erheblich
unterscheiden;
5. (weggefallen)
6. in welchem Umfang die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag das Ergebnis der
gewoehnlichen Geschaeftstaetigkeit und das ausserordentliche Ergebnis belasten;
7. die durchschnittliche Zahl der waehrend des Geschaeftsjahrs beschaeftigten
Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen;
- 63 -
8. bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (§ 275 Abs. 3)
a) der Materialaufwand des Geschaeftsjahrs, gegliedert nach § 275 Abs. 2 Nr. 5,
b) der Personalaufwand des Geschaeftsjahrs, gegliedert nach § 275 Abs. 2 Nr. 6;
9. fuer die Mitglieder des Geschaeftsfuehrungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines
Beirats oder einer aehnlichen Einrichtung jeweils fuer jede Personengruppe
a) die fuer die Taetigkeit im Geschaeftsjahr gewaehrten Gesamtbezuege (Gehaelter,
Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Verguetungen,
Aufwandsentschaedigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und
Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezuege sind auch Bezuege
einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprueche anderer Art
umgewandelt oder zur Erhoehung anderer Ansprueche verwendet werden. Ausser
den Bezuegen fuer das Geschaeftsjahr sind die weiteren Bezuege anzugeben,
die im Geschaeftsjahr gewaehrt, bisher aber in keinem Jahresabschluss
angegeben worden sind. Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Verguetungen
sind mit ihrer Anzahl und dem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt
ihrer Gewaehrung anzugeben; spaetere Wertveraenderungen, die auf einer
Aenderung der Ausuebungsbedingungen beruhen, sind zu beruecksichtigen.
Bei einer boersennotierten Aktiengesellschaft sind zusaetzlich unter
Namensnennung die Bezuege jedes einzelnen Vorstandsmitglieds, aufgeteilt
nach erfolgsunabhaengigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten
mit langfristiger Anreizwirkung, gesondert anzugeben. Dies gilt auch fuer
Leistungen, die dem Vorstandsmitglied fuer den Fall der Beendigung seiner
Taetigkeit zugesagt worden sind. Hierbei ist der wesentliche Inhalt der
Zusagen darzustellen, wenn sie in ihrer rechtlichen Ausgestaltung von den
den Arbeitnehmern erteilten Zusagen nicht unerheblich abweichen. Leistungen,
die dem einzelnen Vorstandsmitglied von einem Dritten im Hinblick auf seine
Taetigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder im Geschaeftsjahr gewaehrt worden
sind, sind ebenfalls anzugeben. Enthaelt der Jahresabschluss weitergehende
Angaben zu bestimmten Bezuegen, sind auch diese zusaetzlich einzeln anzugeben;
b) die Gesamtbezuege (Abfindungen, Ruhegehaelter, Hinterbliebenenbezuege und
Leistungen verwandter Art) der frueheren Mitglieder der bezeichneten Organe
und ihrer Hinterbliebenen. Buchstabe a Satz 2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden. Ferner ist der Betrag der fuer diese Personengruppe gebildeten
Rueckstellungen fuer laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen und
der Betrag der fuer diese Verpflichtungen nicht gebildeten Rueckstellungen
anzugeben;
c) die gewaehrten Vorschuesse und Kredite unter Angabe der Zinssaetze,
der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschaeftsjahr
zurueckgezahlten Betraege sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen
Haftungsverhaeltnisse;
10. alle Mitglieder des Geschaeftsfuehrungsorgans und eines Aufsichtsrats, auch wenn
sie im Geschaeftsjahr oder spaeter ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und
mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, einschliesslich des ausgeuebten Berufs
und bei boersennotierten Gesellschaften auch der Mitgliedschaft in Aufsichtsraeten
und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes.
Der Vorsitzende eines Aufsichtsrats, seine Stellvertreter und ein etwaiger
Vorsitzender des Geschaeftsfuehrungsorgans sind als solche zu bezeichnen;
11. Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen die Kapitalgesellschaft oder eine
fuer Rechnung der Kapitalgesellschaft handelnde Person mindestens den fuenften
Teil der Anteile besitzt; ausserdem sind die Hoehe des Anteils am Kapital, das
Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschaeftsjahrs dieser Unternehmen
anzugeben, fuer das ein Jahresabschluss vorliegt; auf die Berechnung der Anteile
ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden; ferner sind
von boersennotierten Kapitalgesellschaften zusaetzlich alle Beteiligungen an
grossen Kapitalgesellschaften anzugeben, die fuenf vom Hundert der Stimmrechte
ueberschreiten;
- 64 -
11a. Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschraenkt haftender
Gesellschafter die Kapitalgesellschaft ist;
12. Rueckstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten "sonstige Rueckstellungen"
nicht gesondert ausgewiesen werden, sind zu erlaeutern, wenn sie einen nicht
unerheblichen Umfang haben;
13. die Gruende, welche die Annahme einer betrieblichen Nutzungsdauer eines
entgeltlich erworbenen Geschaefts- oder Firmenwertes von mehr als fuenf Jahren
rechtfertigen;
14. Name und Sitz des Mutterunternehmens der Kapitalgesellschaft, das den
Konzernabschluss fuer den groessten Kreis von Unternehmen aufstellt, und
ihres Mutterunternehmens, das den Konzernabschluss fuer den kleinsten Kreis
von Unternehmen aufstellt, sowie im Falle der Offenlegung der von diesen
Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschluesse der Ort, wo diese erhaeltlich
sind;
15. soweit es sich um den Anhang des Jahresabschlusses einer
Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Abs. 1 handelt, Name und Sitz
der Gesellschaften, die persoenlich haftende Gesellschafter sind, sowie deren
gezeichnetes Kapital;
16. dass die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklaerung abgegeben und wo
sie oeffentlich zugaenglich gemacht worden ist;
17. das von dem Abschlusspruefer fuer das Geschaeftsjahr berechnete Gesamthonorar,
aufgeschluesselt in das Honorar fuer
a) die Abschlusspruefungsleistungen,
b) andere Bestaetigungsleistungen,
c) Steuerberatungsleistungen,
d) sonstige Leistungen,
soweit die Angaben nicht in einem das Unternehmen einbeziehenden Konzernabschluss
enthalten sind;
18. fuer zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III.) gehoerende Finanzinstrumente, die
ueber ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, da eine ausserplanmaessige
Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 4 unterblieben ist,
a) der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Vermoegensgegenstaende
oder angemessener Gruppierungen sowie
b) die Gruende fuer das Unterlassen der Abschreibung einschliesslich der
Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich
nicht von Dauer ist;
19. fuer jede Kategorie nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierter derivativer
Finanzinstrumente
a) deren Art und Umfang,
b) deren beizulegender Zeitwert, soweit er sich nach § 255 Abs. 4 verlaesslich
ermitteln laesst, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode,
c) deren Buchwert und der Bilanzposten, in welchem der Buchwert, soweit
vorhanden, erfasst ist, sowie
d) die Gruende dafuer, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden kann;
20. fuer gemaess § 340e Abs. 3 Satz 1 mit dem beizulegenden Zeitwert bewertete
Finanzinstrumente
a) die grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes
mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt wurden,
sowie
b) Umfang und Art jeder Kategorie derivativer Finanzinstrumente einschliesslich
der wesentlichen Bedingungen, welche die Hoehe, den Zeitpunkt und die
Sicherheit kuenftiger Zahlungsstroeme beeinflussen koennen;
- 65 -
21. zumindest die nicht zu marktueblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschaefte,
soweit sie wesentlich sind, mit nahe stehenden Unternehmen und Personen,
einschliesslich Angaben zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschaefte sowie
weiterer Angaben, die fuer die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind;
ausgenommen sind Geschaefte mit und zwischen mittel- oder unmittelbar in 100-
prozentigem Anteilsbesitz stehenden in einen Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen; Angaben ueber Geschaefte koennen nach Geschaeftsarten zusammengefasst
werden, sofern die getrennte Angabe fuer die Beurteilung der Auswirkungen auf die
Finanzlage nicht notwendig ist;
22. im Fall der Aktivierung nach § 248 Abs. 2 der Gesamtbetrag der Forschungs- und
Entwicklungskosten des Geschaeftsjahrs sowie der davon auf die selbst geschaffenen
immateriellen Vermoegensgegenstaende des Anlagevermoegens entfallende Betrag;
23. bei Anwendung des § 254,
a) mit welchem Betrag jeweils Vermoegensgegenstaende, Schulden, schwebende
Geschaefte und mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgesehene Transaktionen
zur Absicherung welcher Risiken in welche Arten von Bewertungseinheiten
einbezogen sind sowie die Hoehe der mit Bewertungseinheiten abgesicherten
Risiken,
b) fuer die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und fuer
welchen Zeitraum sich die gegenlaeufigen Wertaenderungen oder Zahlungsstroeme
kuenftig voraussichtlich ausgleichen einschliesslich der Methode der
Ermittlung,
c) eine Erlaeuterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen,
die in Bewertungseinheiten einbezogen wurden,
soweit die Angaben nicht im Lagebericht gemacht werden;
24. zu den Rueckstellungen fuer Pensionen und aehnliche Verpflichtungen das angewandte
versicherungsmathematische Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen
der Berechnung, wie Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und
zugrunde gelegte Sterbetafeln;
25. im Fall der Verrechnung von Vermoegensgegenstaenden und Schulden nach § 246 Abs.
2 Satz 2 die Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert der verrechneten
Vermoegensgegenstaende, der Erfuellungsbetrag der verrechneten Schulden sowie die
verrechneten Aufwendungen und Ertraege; Nummer 20 Buchstabe a ist entsprechend
anzuwenden;
26. zu Anteilen oder Anlageaktien an inlaendischen Investmentvermoegen im Sinn des §
1 des Investmentgesetzes oder vergleichbaren auslaendischen Investmentanteilen
im Sinn des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes von mehr als dem zehnten
Teil, aufgegliedert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinn des § 36 des
Investmentgesetzes oder vergleichbarer auslaendischer Vorschriften ueber die
Ermittlung des Marktwertes, die Differenz zum Buchwert und die fuer das
Geschaeftsjahr erfolgte Ausschuettung sowie Beschraenkungen in der Moeglichkeit
der taeglichen Rueckgabe; darueber hinaus die Gruende dafuer, dass eine Abschreibung
gemaess § 253 Abs. 3 Satz 4 unterblieben ist, einschliesslich der Anhaltspunkte,
die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist;
Nummer 18 ist insoweit nicht anzuwenden;
27. fuer nach § 251 unter der Bilanz oder nach § 268 Abs. 7 Halbsatz 1 im Anhang
ausgewiesene Verbindlichkeiten und Haftungsverhaeltnisse die Gruende der
Einschaetzung des Risikos der Inanspruchnahme;
28. der Gesamtbetrag der Betraege im Sinn des § 268 Abs. 8, aufgegliedert in Betraege
aus der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermoegensgegenstaende
des Anlagevermoegens, Betraege aus der Aktivierung latenter Steuern und aus der
Aktivierung von Vermoegensgegenstaenden zum beizulegenden Zeitwert;
29. auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvortraegen die latenten Steuern
beruhen und mit welchen Steuersaetzen die Bewertung erfolgt ist.
§ 286 Unterlassen von Angaben
- 66 -
(1) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es fuer das Wohl der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Laender erforderlich ist.
(2) Die Aufgliederung der Umsatzerloese nach § 285 Nr. 4 kann unterbleiben, soweit
die Aufgliederung nach vernuenftiger kaufmaennischer Beurteilung geeignet ist, der
Kapitalgesellschaft oder einem Unternehmen, von dem die Kapitalgesellschaft mindestens
den fuenften Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufuegen.
(3) Die Angaben nach § 285 Nr. 11 und 11a koennen unterbleiben, soweit sie
1. fuer die Darstellung der Vermoegens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft
nach § 264 Abs. 2 von untergeordneter Bedeutung sind oder
2. nach vernuenftiger kaufmaennischer Beurteilung geeignet sind, der Kapitalgesellschaft
oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufuegen.
Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses kann unterbleiben, wenn das
Unternehmen, ueber das zu berichten ist, seinen Jahresabschluss nicht offenzulegen hat
und die berichtende Kapitalgesellschaft weniger als die Haelfte der Anteile besitzt.
Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Kapitalgesellschaft oder eines ihrer
Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1 und 2) am Abschlussstichtag kapitalmarktorientiert im
Sinn des § 264d ist. Im Uebrigen ist die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nr.
2 im Anhang anzugeben.
(4) Bei Gesellschaften, die keine boersennotierten Aktiengesellschaften sind, koennen
die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a und b verlangten Angaben ueber die Gesamtbezuege der dort
bezeichneten Personen unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezuege eines
Mitglieds dieser Organe feststellen lassen.
(5) Die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 9 verlangten Angaben unterbleiben, wenn
die Hauptversammlung dies beschlossen hat. Ein Beschluss, der hoechstens fuer fuenf Jahre
gefasst werden kann, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der
Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. § 136 Abs. 1 des Aktiengesetzes
gilt fuer einen Aktionaer, dessen Bezuege als Vorstandsmitglied von der Beschlussfassung
betroffen sind, entsprechend.
§ 287 (weggefallen)
§ 288 Groessenabhaengige Erleichterungen
(1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen die Angaben nach § 284 Abs. 2
Nr. 4, § 285 Nr. 2 bis 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a und b sowie Nr. 12, 17, 19, 21,
22 und 29 nicht zu machen.
(2) Mittelgrosse Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) brauchen bei der Angabe nach
§ 285 Nr. 3 die Risiken und Vorteile nicht darzustellen. Sie brauchen die Angaben
nach § 285 Nr. 4 und 29 nicht zu machen. Soweit sie die Angaben nach § 285 Nr. 17
nicht machen, sind sie verpflichtet, diese der Wirtschaftsprueferkammer auf deren
schriftliche Anforderung zu uebermitteln. Sie brauchen die Angaben nach § 285 Nr. 21 nur
zu machen, soweit sie Aktiengesellschaft sind; die Angabe kann auf Geschaefte beschraenkt
werden, die direkt oder indirekt mit dem Hauptgesellschafter oder Mitgliedern des
Geschaeftsfuehrungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden.
Sechster Titel
Lagebericht
§ 289
(1) Im Lagebericht sind der Geschaeftsverlauf einschliesslich des Geschaeftsergebnisses
und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsaechlichen
Verhaeltnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene und
umfassende, dem Umfang und der Komplexitaet der Geschaeftstaetigkeit entsprechende Analyse
des Geschaeftsverlaufs und der Lage der Gesellschaft zu enthalten. In die Analyse
- 67 -
sind die fuer die Geschaeftstaetigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren
einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Betraege
und Angaben zu erlaeutern. Ferner ist im Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung
mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erlaeutern; zugrunde
liegende Annahmen sind anzugeben. Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft
im Sinne des § 264 Abs. 2 Satz 3 haben zu versichern, dass nach bestem Wissen im
Lagebericht der Geschaeftsverlauf einschliesslich des Geschaeftsergebnisses und die Lage
der Kapitalgesellschaft so dargestellt sind, dass ein den tatsaechlichen Verhaeltnissen
entsprechendes Bild vermittelt wird, und dass die wesentlichen Chancen und Risiken im
Sinne des Satzes 4 beschrieben sind.
(2) Der Lagebericht soll auch eingehen auf:
1. Vorgaenge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschaeftsjahrs
eingetreten sind;
2. a) die Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft einschliesslich ihrer
Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen
der Bilanzierung von Sicherungsgeschaeften erfasst werden, sowie
b) die Preisaenderungs-, Ausfall- und Liquiditaetsrisiken sowie die Risiken aus
Zahlungsstromschwankungen, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist,
jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch die Gesellschaft
und sofern dies fuer die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung
von Belang ist;
3. den Bereich Forschung und Entwicklung;
4. bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft;
5. die Grundzuege des Verguetungssystems der Gesellschaft fuer die in § 285 Nr. 9
genannten Gesamtbezuege, soweit es sich um eine boersennotierte Aktiengesellschaft
handelt. Werden dabei auch Angaben entsprechend § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis
9 gemacht, koennen diese im Anhang unterbleiben.
(3) Bei einer grossen Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3) gilt Absatz 1 Satz 3
entsprechend fuer nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie Informationen ueber Umwelt-
und Arbeitnehmerbelange, soweit sie fuer das Verstaendnis des Geschaeftsverlaufs oder der
Lage von Bedeutung sind.
(4) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die einen
organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapiererwerbs- und
Uebernahmegesetzes durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch
nehmen, haben im Lagebericht anzugeben:
1. die Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals; bei verschiedenen Aktiengattungen
sind fuer jede Gattung die damit verbundenen Rechte und Pflichten und der Anteil am
Gesellschaftskapital anzugeben, soweit die Angaben nicht im Anhang zu machen sind;
2. Beschraenkungen, die Stimmrechte oder die Uebertragung von Aktien betreffen, auch
wenn sie sich aus Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern ergeben koennen, soweit
sie dem Vorstand der Gesellschaft bekannt sind;
3. direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital, die 10 vom Hundert der Stimmrechte
ueberschreiten, soweit die Angaben nicht im Anhang zu machen sind;
4. die Inhaber von Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen; die
Sonderrechte sind zu beschreiben;
5. die Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeitnehmer am Kapital beteiligt sind und
ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar ausueben;
6. die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der Satzung ueber die Ernennung und
Abberufung der Mitglieder des Vorstands und ueber die Aenderung der Satzung;
7. die Befugnisse des Vorstands insbesondere hinsichtlich der Moeglichkeit, Aktien
auszugeben oder zurueckzukaufen;
8. wesentliche Vereinbarungen der Gesellschaft, die unter der Bedingung eines
Kontrollwechsels infolge eines Uebernahmeangebots stehen, und die hieraus folgenden
- 68 -
Wirkungen; die Angabe kann unterbleiben, soweit sie geeignet ist, der Gesellschaft
einen erheblichen Nachteil zuzufuegen; die Angabepflicht nach anderen gesetzlichen
Vorschriften bleibt unberuehrt;
9. Entschaedigungsvereinbarungen der Gesellschaft, die fuer den Fall eines
Uebernahmeangebots mit den Mitgliedern des Vorstands oder Arbeitnehmern getroffen
sind, soweit die Angaben nicht im Anhang zu machen sind.
Sind Angaben nach Satz 1 im Anhang zu machen, ist im Lagebericht darauf zu verweisen.
(5) Kapitalgesellschaften im Sinn des § 264d haben im Lagebericht die wesentlichen
Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den
Rechnungslegungsprozess zu beschreiben.
§ 289a Erklaerung zur Unternehmensfuehrung
(1) Boersennotierte Aktiengesellschaften sowie Aktiengesellschaften, die ausschliesslich
andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des §
2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien
auf eigene Veranlassung ueber ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Abs.
3 Satz 1 Nr. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden, haben eine Erklaerung
zur Unternehmensfuehrung in ihren Lagebericht aufzunehmen, die dort einen gesonderten
Abschnitt bildet. Sie kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft oeffentlich
zugaenglich gemacht werden. In diesem Fall ist in den Lagebericht eine Bezugnahme
aufzunehmen, welche die Angabe der Internetseite enthaelt.
(2) In die Erklaerung zur Unternehmensfuehrung sind aufzunehmen
1. die Erklaerung gemaess § 161 des Aktiengesetzes;
2. relevante Angaben zu Unternehmensfuehrungspraktiken, die ueber die gesetzlichen
Anforderungen hinaus angewandt werden, nebst Hinweis, wo sie oeffentlich zugaenglich
sind;
3. eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der
Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschuessen; sind die Informationen auf
der Internetseite der Gesellschaft oeffentlich zugaenglich, kann darauf verwiesen
werden.
Zweiter Unterabschnitt
Konzernabschluss und Konzernlagebericht
Erster Titel
Anwendungsbereich
§ 290 Pflicht zur Aufstellung
(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit
Sitz im Inland haben in den ersten fuenf Monaten des Konzerngeschaeftsjahrs fuer das
vergangene Konzerngeschaeftsjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht
aufzustellen, wenn diese auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittel-
oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausueben kann. Ist das Mutterunternehmen
eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1, sind der Konzernabschluss
sowie der Konzernlagebericht in den ersten vier Monaten des Konzerngeschaeftsjahrs fuer
das vergangene Konzerngeschaeftsjahr aufzustellen.
(2) Beherrschender Einfluss eines Mutterunternehmens besteht stets, wenn
1. ihm bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter
zusteht;
2. ihm bei einem anderen Unternehmen das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder
des die Finanz- und Geschaeftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder
- 69 -
Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und es gleichzeitig Gesellschafter
ist;
3. ihm das Recht zusteht, die Finanz- und Geschaeftspolitik auf Grund eines mit einem
anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer
Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen, oder
4. es bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines
Unternehmens traegt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten
Ziels des Mutterunternehmens dient (Zweckgesellschaft). Neben Unternehmen koennen
Zweckgesellschaften auch sonstige juristische Personen des Privatrechts oder
unselbstaendige Sondervermoegen des Privatrechts, ausgenommen Spezial-Sondervermoegen
im Sinn des § 2 Abs. 3 des Investmentgesetzes, sein.
(3) Als Rechte, die einem Mutterunternehmen nach Absatz 2 zustehen, gelten auch
die einem Tochterunternehmen zustehenden Rechte und die den fuer Rechnung des
Mutterunternehmens oder von Tochterunternehmen handelnden Personen zustehenden Rechte.
Den einem Mutterunternehmen an einem anderen Unternehmen zustehenden Rechten werden
die Rechte hinzugerechnet, ueber die es oder ein Tochterunternehmen auf Grund einer
Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens verfuegen kann. Abzuziehen
sind Rechte, die
1. mit Anteilen verbunden sind, die von dem Mutterunternehmen oder von
Tochterunternehmen fuer Rechnung einer anderen Person gehalten werden, oder
2. mit Anteilen verbunden sind, die als Sicherheit gehalten werden, sofern diese
Rechte nach Weisung des Sicherungsgebers oder, wenn ein Kreditinstitut die Anteile
als Sicherheit fuer ein Darlehen haelt, im Interesse des Sicherungsgebers ausgeuebt
werden.
(4) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich fuer
die Berechnung der Mehrheit nach Absatz 2 Nr. 1 nach dem Verhaeltnis der Zahl der
Stimmrechte, die es aus den ihm gehoerenden Anteilen ausueben kann, zur Gesamtzahl aller
Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen
Anteilen abzuziehen, die dem Tochterunternehmen selbst, einem seiner Tochterunternehmen
oder einer anderen Person fuer Rechnung dieser Unternehmen gehoeren.
(5) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen
Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn es nur Tochterunternehmen hat, die gemaess
§ 296 nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden brauchen.
§ 291 Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschluessen
(1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum ist, braucht einen Konzernabschluss
und einen Konzernlagebericht nicht aufzustellen, wenn ein den Anforderungen
des Absatzes 2 entsprechender Konzernabschluss und Konzernlagebericht seines
Mutterunternehmens einschliesslich des Bestaetigungsvermerks oder des Vermerks ueber
dessen Versagung nach den fuer den entfallenden Konzernabschluss und Konzernlagebericht
massgeblichen Vorschriften in deutscher Sprache offengelegt wird. Ein befreiender
Konzernabschluss und ein befreiender Konzernlagebericht koennen von jedem Unternehmen
unabhaengig von seiner Rechtsform und Groesse aufgestellt werden, wenn das Unternehmen
als Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
zur Aufstellung eines Konzernabschlusses unter Einbeziehung des zu befreienden
Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen verpflichtet waere.
(2) Der Konzernabschluss und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in
einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum haben befreiende Wirkung, wenn
1. das zu befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den befreienden
Konzernabschluss unbeschadet des § 296 einbezogen worden sind,
- 70 -
2. der befreiende Konzernabschluss und der befreiende Konzernlagebericht im
Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 ueber den
konsolidierten Abschluss (ABl. EG Nr. L 193 S. 1) und der Richtlinie 84/253/EWG
des Rates vom 10. April 1984 ueber die Zulassung der mit der Pflichtpruefung der
Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl. EG Nr. L 126 S. 20) in
ihren jeweils geltenden Fassungen nach dem fuer das aufstellende Mutterunternehmen
massgeblichen Recht aufgestellt und von einem zugelassenen Abschlusspruefer geprueft
worden sind,
3. der Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden Unternehmens folgende Angaben
enthaelt:
a) Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden Konzernabschluss und
Konzernlagebericht aufstellt,
b) einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen Konzernabschluss und
einen Konzernlagebericht aufzustellen, und
c) eine Erlaeuterung der im befreienden Konzernabschluss vom deutschen Recht
abweichend angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden.
Satz 1 gilt fuer Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen entsprechend;
unbeschadet der uebrigen Voraussetzungen in Satz 1 hat die Aufstellung des befreienden
Konzernabschlusses und des befreienden Konzernlageberichts bei Kreditinstituten
im Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 ueber den
Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten
(ABl. EG Nr. L 372 S. 1) und bei Versicherungsunternehmen im Einklang mit der
Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 ueber den Jahresabschluss und den
konsolidierten Jahresabschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. EG Nr. L 374 S. 7) in
ihren jeweils geltenden Fassungen zu erfolgen.
(3) Die Befreiung nach Absatz 1 kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2
von einem Mutterunternehmen nicht in Anspruch genommen werden, wenn
1. das zu befreiende Mutterunternehmen einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs.
5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm ausgegebene Wertpapiere im Sinn des §
2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt,
2. Gesellschafter, denen bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf
Aktien mindestens 10 vom Hundert und bei Gesellschaften mit beschraenkter Haftung
mindestens 20 vom Hundert der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen
gehoeren, spaetestens sechs Monate vor dem Ablauf des Konzerngeschaeftsjahrs die
Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts beantragt haben.
§ 292 Rechtsverordnungsermaechtigung fuer befreiende Konzernabschluesse und
Konzernlageberichte
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen,
dass § 291 auf Konzernabschluesse und Konzernlageberichte von Mutterunternehmen mit Sitz
in einem Staat, der nicht Mitglied der Europaeischen Union und auch nicht Vertragsstaat
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum ist, mit der Massgabe angewendet
werden darf, dass der befreiende Konzernabschluss und der befreiende Konzernlagebericht
nach dem mit den Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG uebereinstimmenden Recht
eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum aufgestellt worden oder einem
nach diesem Recht eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum aufgestellten
Konzernabschluss und Konzernlagebericht gleichwertig sein muessen. Das Recht eines
anderen Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum kann einem befreienden Konzernabschluss
und einem befreienden Konzernlagebericht jedoch nur zugrunde gelegt oder fuer die
Herstellung der Gleichwertigkeit herangezogen werden, wenn diese Unterlagen in
dem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat anstelle eines sonst nach dem Recht
dieses Mitgliedstaates oder Vertragsstaates vorgeschriebenen Konzernabschlusses und
- 71 -
Konzernlageberichts offengelegt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift kann in der
Rechtsverordnung Unterabschnitt aufgestellten Konzernabschluesse und Konzernlageberichte
in dem Staat, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, als gleichwertig mit den
dort fuer Unternehmen mit entsprechender Rechtsform und entsprechendem Geschaeftszweig
vorgeschriebenen Konzernabschluessen und Konzernlageberichten angesehen werden.
(2) Ist ein nach Absatz 1 zugelassener Konzernabschluss nicht von einem in
Uebereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 2006/43/EG zugelassenen
Abschlusspruefer geprueft worden, so kommt ihm befreiende Wirkung nur zu, wenn der
Abschlusspruefer eine den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Befaehigung
hat und der Konzernabschluss in einer den Anforderungen des Dritten Unterabschnitts
entsprechenden Weise geprueft worden ist. Nicht in Uebereinstimmung mit den Vorschriften
der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene Abschlusspruefer von Unternehmen mit Sitz in
einem Drittstaat im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Wirtschaftsprueferordnung, deren
Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an einer
inlaendischen Boerse zum Handel am regulierten Markt zugelassen sind, haben nur dann
eine den Anforderungen der Richtlinie gleichwertige Befaehigung, wenn sie bei der
Wirtschaftsprueferkammer gemaess § 134 Abs. 1 der Wirtschaftsprueferordnung eingetragen
sind oder die Gleichwertigkeit gemaess § 134 Abs. 4 der Wirtschaftsprueferordnung
anerkannt ist. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit ausschliesslich Schuldtitel im Sinn
des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststueckelung
von 50 000 Euro oder einem entsprechenden Betrag anderer Waehrung an einer inlaendischen
Boerse zum Handel am regulierten Markt zugelassen sind.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ausserdem bestimmt werden, welche
Voraussetzungen Konzernabschluesse und Konzernlageberichte von Mutterunternehmen
mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europaeischen Union und auch nicht
Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum ist, im einzelnen
erfuellen muessen, um nach Absatz 1 gleichwertig zu sein, und wie die Befaehigung von
Abschlusspruefern beschaffen sein muss, um nach Absatz 2 gleichwertig zu sein. In der
Rechtsverordnung koennen zusaetzliche Angaben und Erlaeuterungen zum Konzernabschluss
vorgeschrieben werden, soweit diese erforderlich sind, um die Gleichwertigkeit dieser
Konzernabschluesse und Konzernlageberichte mit solchen nach diesem Unterabschnitt oder
dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder Vertragsstaates des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum herzustellen.
(4) Die Rechtsverordnung ist vor Verkuendung dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch
Beschluss des Bundestages geaendert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages
wird dem Bundesministerium der Justiz zugeleitet. Das Bundesministerium der Justiz
ist bei der Verkuendung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der
Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht
mit ihr befasst, so wird die unveraenderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium der
Justiz zur Verkuendung zugeleitet. Der Bundestag befasst sich mit der Rechtsverordnung
auf Antrag von so vielen Mitgliedern des Bundestages, wie zur Bildung einer Fraktion
erforderlich sind.
§ 292a
(weggefallen)
§ 293 Groessenabhaengige Befreiungen
(1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen
Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn
1. am Abschlussstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag
mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
a) Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der
Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen waeren, uebersteigen
insgesamt nach Abzug von in den Bilanzen auf der Aktivseite ausgewiesenen
Fehlbetraegen nicht 23 100 000 Euro.
- 72 -
b) Die Umsatzerloese des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den
Konzernabschluss einzubeziehen waeren, uebersteigen in den zwoelf Monaten vor dem
Abschlussstichtag insgesamt nicht 46 200 000 Euro.
c) Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss
einzubeziehen waeren, haben in den zwoelf Monaten vor dem Abschlussstichtag im
Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschaeftigt;
oder
2. am Abschlussstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am
vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale
zutreffen:
a) Die Bilanzsumme uebersteigt nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen
Fehlbetrags nicht 19 250 000 Euro.
b) Die Umsatzerloese in den zwoelf Monaten vor dem Abschlussstichtag uebersteigen nicht
38 500 000 Euro.
c) Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluss einbezogenen
Tochterunternehmen haben in den zwoelf Monaten vor dem Abschlussstichtag im
Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschaeftigt.
Auf die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer ist § 267 Abs. 5
anzuwenden.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Ausser in den Faellen des Absatzes 1 ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht
zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1 nur am Abschlussstichtag oder nur am vorhergehenden
Abschlussstichtag erfuellt sind und das Mutterunternehmen am vorhergehenden
Abschlussstichtag von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts befreit war. § 267 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die Absaetze 1 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein
in dessen Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen am Abschlussstichtag
kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist.
Zweiter Titel
Konsolidierungskreis
§ 294 Einzubeziehende Unternehmen Vorlage- und Auskunftspflichten
(1) In den Konzernabschluss sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne
Ruecksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung
nicht nach § 296 unterbleibt.
(2) Hat sich die Zusammensetzung der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen
im Laufe des Geschaeftsjahrs wesentlich geaendert, so sind in den Konzernabschluss Angaben
aufzunehmen, die es ermoeglichen, die aufeinanderfolgenden Konzernabschluesse sinnvoll zu
vergleichen.
(3) Die Tochterunternehmen haben dem Mutterunternehmen ihre Jahresabschluesse,
Einzelabschluesse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschluesse,
Konzernlageberichte und, wenn eine Abschlusspruefung stattgefunden hat, die
Pruefungsberichte sowie, wenn ein Zwischenabschluss aufzustellen ist, einen auf den
Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Abschluss unverzueglich einzureichen. Das
Mutterunternehmen kann von jedem Tochterunternehmen alle Aufklaerungen und Nachweise
verlangen, welche die Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
erfordert.
- 73 -
§ 295
(weggefallen)
§ 296 Verzicht auf die Einbeziehung
(1) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluss nicht einbezogen zu werden,
wenn
1. erhebliche und andauernde Beschraenkungen die Ausuebung der Rechte des
Mutterunternehmens in bezug auf das Vermoegen oder die Geschaeftsfuehrung dieses
Unternehmens nachhaltig beeintraechtigen,
2. die fuer die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne
unverhaeltnismaessig hohe Kosten oder Verzoegerungen zu erhalten sind oder
3. die Anteile des Tochterunternehmens ausschliesslich zum Zwecke ihrer
Weiterveraeusserung gehalten werden.
(2) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluss nicht einbezogen zu werden,
wenn es fuer die Verpflichtung, ein den tatsaechlichen Verhaeltnissen entsprechendes Bild
der Vermoegens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von untergeordneter
Bedeutung ist. Entsprechen mehrere Tochterunternehmen der Voraussetzung des Satzes 1,
so sind diese Unternehmen in den Konzernabschluss einzubeziehen, wenn sie zusammen nicht
von untergeordneter Bedeutung sind.
(3) Die Anwendung der Absaetze 1 und 2 ist im Konzernanhang zu begruenden.
Dritter Titel
Inhalt und Form des Konzernabschlusses
§ 297 Inhalt
(1) Der Konzernabschluss besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn-
und Verlustrechnung, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem
Eigenkapitalspiegel. Er kann um eine Segmentberichterstattung erweitert werden.
(2) Der Konzernabschluss ist klar und uebersichtlich aufzustellen. Er hat unter
Beachtung der Grundsaetze ordnungsmaessiger Buchfuehrung ein den tatsaechlichen
Verhaeltnissen entsprechendes Bild der Vermoegens-, Finanz- und Ertragslage des
Konzerns zu vermitteln. Fuehren besondere Umstaende dazu, dass der Konzernabschluss
ein den tatsaechlichen Verhaeltnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 nicht
vermittelt, so sind im Konzernanhang zusaetzliche Angaben zu machen. Die gesetzlichen
Vertreter eines Mutterunternehmens, das Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs. 7 des
Wertpapierhandelsgesetzes und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist,
haben bei der Unterzeichnung schriftlich zu versichern, dass nach bestem Wissen der
Konzernabschluss ein den tatsaechlichen Verhaeltnissen entsprechendes Bild im Sinne des
Satzes 2 vermittelt oder der Konzernanhang Angaben nach Satz 3 enthaelt.
(3) Im Konzernabschluss ist die Vermoegens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen
Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges
Unternehmen waeren. Die auf den vorhergehenden Konzernabschluss angewandten
Konsolidierungsmethoden sind beizubehalten. Abweichungen von Satz 2 sind in
Ausnahmefaellen zulaessig. Sie sind im Konzernanhang anzugeben und zu begruenden. Ihr
Einfluss auf die Vermoegens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ist anzugeben.
Fussnote
§ 297 Abs. 2 Satz 4: Zur erstmaligen Anwendung vgl. HGBEG Art. 62
§ 298 Anzuwendende Vorschriften
Erleichterungen
- 74 -
(1) Auf den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt
oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die §§ 244 bis 256a,
265, 266, 268 bis 275, 277 und 278 ueber den Jahresabschluss und die fuer die Rechtsform
und den Geschaeftszweig der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen mit Sitz
im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften, soweit sie fuer grosse
Kapitalgesellschaften gelten, entsprechend anzuwenden.
(2) In der Gliederung der Konzernbilanz duerfen die Vorraete in einem Posten
zusammengefasst werden, wenn deren Aufgliederung wegen besonderer Umstaende mit einem
unverhaeltnismaessigen Aufwand verbunden waere.
(3) Der Konzernanhang und der Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens
duerfen zusammengefasst werden. In diesem Falle muessen der Konzernabschluss und
der Jahresabschluss des Mutterunternehmens gemeinsam offengelegt werden. Aus dem
zusammengefassten Anhang muss hervorgehen, welche Angaben sich auf den Konzern und
welche Angaben sich nur auf das Mutterunternehmen beziehen.
§ 299 Stichtag fuer die Aufstellung
(1) Der Konzernabschluss ist auf den Stichtag des Jahresabschlusses des
Mutterunternehmens aufzustellen.
(2) Die Jahresabschluesse der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sollen
auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden. Liegt der Abschlussstichtag
eines Unternehmens um mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses,
so ist dieses Unternehmen auf Grund eines auf den Stichtag und den Zeitraum
des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Konzernabschluss
einzubeziehen.
(3) Wird bei abweichenden Abschlussstichtagen ein Unternehmen nicht auf der Grundlage
eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten
Zwischenabschlusses in den Konzernabschluss einbezogen, so sind Vorgaenge von besonderer
Bedeutung fuer die Vermoegens-, Finanz- und Ertragslage eines in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmens, die zwischen dem Abschlussstichtag dieses Unternehmens und
dem Abschlussstichtag des Konzernabschlusses eingetreten sind, in der Konzernbilanz
und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung zu beruecksichtigen oder im Konzernanhang
anzugeben.
Vierter Titel
Vollkonsolidierung
§ 300 Konsolidierungsgrundsaetze
Vollstaendigkeitsgebot
(1) In dem Konzernabschluss ist der Jahresabschluss des Mutterunternehmens mit den
Jahresabschluessen der Tochterunternehmen zusammenzufassen. An die Stelle der dem
Mutterunternehmen gehoerenden Anteile an den einbezogenen Tochterunternehmen treten
die Vermoegensgegenstaende, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten der
Tochterunternehmen, soweit sie nach dem Recht des Mutterunternehmens bilanzierungsfaehig
sind und die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichungen bedingt oder in den
folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Vermoegensgegenstaende, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Ertraege
und Aufwendungen der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sind unabhaengig
von ihrer Beruecksichtigung in den Jahresabschluessen dieser Unternehmen vollstaendig
aufzunehmen, soweit nach dem Recht des Mutterunternehmens nicht ein Bilanzierungsverbot
oder ein Bilanzierungswahlrecht besteht. Nach dem Recht des Mutterunternehmens
zulaessige Bilanzierungswahlrechte duerfen im Konzernabschluss unabhaengig von ihrer
Ausuebung in den Jahresabschluessen der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen
ausgeuebt werden. Ansaetze, die auf der Anwendung von fuer Kreditinstitute oder
Versicherungsunternehmen wegen der Besonderheiten des Geschaeftszweigs geltenden
- 75 -
Vorschriften beruhen, duerfen beibehalten werden; auf die Anwendung dieser Ausnahme ist
im Konzernanhang hinzuweisen.
§ 301 Kapitalkonsolidierung
(1) Der Wertansatz der dem Mutterunternehmen gehoerenden Anteile an einem
in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen wird mit dem auf
diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens
verrechnet. Das Eigenkapital ist mit dem Betrag anzusetzen, der dem Zeitwert
der in den Konzernabschluss aufzunehmenden Vermoegensgegenstaende, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten entspricht, der diesen an dem fuer die
Verrechnung nach Absatz 2 massgeblichen Zeitpunkt beizulegen ist. Rueckstellungen
sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und latente Steuern nach § 274 Abs. 2 zu
bewerten.
(2) Die Verrechnung nach Absatz 1 ist auf Grundlage der Wertansaetze zu dem Zeitpunkt
durchzufuehren, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist. Koennen die
Wertansaetze zu diesem Zeitpunkt nicht endgueltig ermittelt werden, sind sie innerhalb
der darauf folgenden zwoelf Monate anzupassen. Ist ein Mutterunternehmen erstmalig zur
Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, sind die Wertansaetze zum Zeitpunkt
der Einbeziehung des Tochterunternehmens in den Konzernabschluss zugrunde zu legen,
soweit das Unternehmen nicht in dem Jahr Tochterunternehmen geworden ist, fuer das der
Konzernabschluss aufgestellt wird. Das Gleiche gilt fuer die erstmalige Einbeziehung
eines Tochterunternehmens, auf die bisher gemaess § 296 verzichtet wurde.
(3) Ein nach der Verrechnung verbleibender Unterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz,
wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschaefts- oder Firmenwert und, wenn
er auf der Passivseite entsteht, unter dem Posten „Unterschiedsbetrag aus der
Kapitalkonsolidierung“ nach dem Eigenkapital auszuweisen. Der Posten und wesentliche
Aenderungen gegenueber dem Vorjahr sind im Anhang zu erlaeutern.
(4) Anteile an dem Mutterunternehmen, die einem in den Konzernabschluss einbezogenen
Tochterunternehmen gehoeren, sind in der Konzernbilanz als eigene Anteile des
Mutterunternehmens mit ihrem Nennwert oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, mit
ihrem rechnerischen Wert, in der Vorspalte offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“
abzusetzen.
§ 302 (weggefallen)
§ 303 Schuldenkonsolidierung
(1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rueckstellungen und Verbindlichkeiten
zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende
Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.
(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Betraege
fuer die Vermittlung eines den tatsaechlichen Verhaeltnissen entsprechenden Bildes der
Vermoegens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung
sind.
§ 304 Behandlung der Zwischenergebnisse
(1) In den Konzernabschluss zu uebernehmende Vermoegensgegenstaende, die ganz oder
teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen beruhen, sind in der Konzernbilanz mit einem Betrag anzusetzen, zu dem
sie in der auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Jahresbilanz dieses
Unternehmens angesetzt werden koennten, wenn die in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bilden wuerden.
(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die Behandlung der
Zwischenergebnisse nach Absatz 1 fuer die Vermittlung eines den tatsaechlichen
Verhaeltnissen entsprechenden Bildes der Vermoegens-, Finanz- und Ertragslage des
Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist.
- 76 -
§ 305 Aufwands- und Ertragskonsolidierung
(1) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind
1. bei den Umsatzerloesen die Erloese aus Lieferungen und Leistungen zwischen den
in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden
Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als Erhoehung des Bestands an fertigen
und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen
sind,
2. andere Ertraege aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen,
soweit sie nicht als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind.
(2) Aufwendungen und Ertraege brauchen nach Absatz 1 nicht weggelassen zu werden, wenn
die wegzulassenden Betraege fuer die Vermittlung eines den tatsaechlichen Verhaeltnissen
entsprechenden Bildes der Vermoegens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von
untergeordneter Bedeutung sind.
§ 306 Latente Steuern
Fuehren Massnahmen, die nach den Vorschriften dieses Titels durchgefuehrt worden sind,
zu Differenzen zwischen den handelsrechtlichen Wertansaetzen der Vermoegensgegenstaende,
Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten und deren steuerlichen Wertansaetzen und
bauen sich diese Differenzen in spaeteren Geschaeftsjahren voraussichtlich wieder ab,
so ist eine sich insgesamt ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuern
und eine sich insgesamt ergebende Steuerentlastung als aktive latente Steuern in
der Konzernbilanz anzusetzen. Die sich ergebende Steuerbe- und die sich ergebende
Steuerentlastung koennen auch unverrechnet angesetzt werden. Differenzen aus dem
erstmaligen Ansatz eines nach § 301 Abs. 3 verbleibenden Unterschiedsbetrages bleiben
unberuecksichtigt. Das Gleiche gilt fuer Differenzen, die sich zwischen dem steuerlichen
Wertansatz einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen
oder einem Gemeinschaftsunternehmen im Sinn des § 310 Abs. 1 und dem handelsrechtlichen
Wertansatz des im Konzernabschluss angesetzten Nettovermoegens ergeben. § 274 Abs. 2 ist
entsprechend anzuwenden. Die Posten duerfen mit den Posten nach § 274 zusammengefasst
werden.
§ 307 Anteile anderer Gesellschafter
(1) In der Konzernbilanz ist fuer nicht dem Mutterunternehmen gehoerende Anteile an
in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten fuer
die Anteile der anderen Gesellschafter in Hoehe ihres Anteils am Eigenkapital unter
entsprechender Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.
(2) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist der im Jahresergebnis enthaltene,
anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem
Posten "Jahresueberschuss/Jahresfehlbetrag" unter entsprechender Bezeichnung gesondert
auszuweisen.
Fuenfter Titel
Bewertungsvorschriften
§ 308 Einheitliche Bewertung
(1) Die in den Konzernabschluss nach § 300 Abs. 2 uebernommenen Vermoegensgegenstaende
und Schulden der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sind nach den auf
den Jahresabschluss des Mutterunternehmens anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich
zu bewerten. Nach dem Recht des Mutterunternehmens zulaessige Bewertungswahlrechte
koennen im Konzernabschluss unabhaengig von ihrer Ausuebung in den Jahresabschluessen der
in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ausgeuebt werden. Abweichungen von den
auf den Jahresabschluss des Mutterunternehmens angewandten Bewertungsmethoden sind im
Konzernanhang anzugeben und zu begruenden.
- 77 -
(2) Sind in den Konzernabschluss aufzunehmende Vermoegensgegenstaende oder Schulden
des Mutterunternehmens oder der Tochterunternehmen in den Jahresabschluessen dieser
Unternehmen nach Methoden bewertet worden, die sich von denen unterscheiden, die
auf den Konzernabschluss anzuwenden sind oder die von den gesetzlichen Vertretern
des Mutterunternehmens in Ausuebung von Bewertungswahlrechten auf den Konzernabschluss
angewendet werden, so sind die abweichend bewerteten Vermoegensgegenstaende oder Schulden
nach den auf den Konzernabschluss angewandten Bewertungsmethoden neu zu bewerten und
mit den neuen Wertansaetzen in den Konzernabschluss zu uebernehmen. Wertansaetze, die
auf der Anwendung von fuer Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen wegen der
Besonderheiten des Geschaeftszweigs geltenden Vorschriften beruhen, duerfen beibehalten
werden; auf die Anwendung dieser Ausnahme ist im Konzernanhang hinzuweisen. Eine
einheitliche Bewertung nach Satz 1 braucht nicht vorgenommen zu werden, wenn ihre
Auswirkungen fuer die Vermittlung eines den tatsaechlichen Verhaeltnissen entsprechenden
Bildes der Vermoegens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter
Bedeutung sind. Darueber hinaus sind Abweichungen in Ausnahmefaellen zulaessig; sie sind
im Konzernanhang anzugeben und zu begruenden.
(3) (weggefallen)
§ 308a Umrechnung von auf fremde Waehrung lautenden Abschluessen
Die Aktiv- und Passivposten einer auf fremde Waehrung lautenden Bilanz sind, mit
Ausnahme des Eigenkapitals, das zum historischen Kurs in Euro umzurechnen ist, zum
Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag in Euro umzurechnen. Die Posten der Gewinn-
und Verlustrechnung sind zum Durchschnittskurs in Euro umzurechnen. Eine sich ergebende
Umrechnungsdifferenz ist innerhalb des Konzerneigenkapitals nach den Ruecklagen unter
dem Posten „Eigenkapitaldifferenz aus Waehrungsumrechnung“ auszuweisen. Bei teilweisem
oder vollstaendigem Ausscheiden des Tochterunternehmens ist der Posten in entsprechender
Hoehe erfolgswirksam aufzuloesen.
§ 309 Behandlung des Unterschiedsbetrags
(1) Die Abschreibung eines nach § 301 Abs. 3 auszuweisenden Geschaefts- oder
Firmenwertes bestimmt sich nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts.
(2) Ein nach § 301 Abs. 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag darf
ergebniswirksam nur aufgeloest werden, soweit
1. eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Konsolidierung
erwartete unguenstige Entwicklung der kuenftigen Ertragslage des Unternehmens
eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu beruecksichtigen
sind oder
2. am Abschlussstichtag feststeht, dass er einem realisierten Gewinn entspricht.
Sechster Titel
Anteilmaessige Konsolidierung
§ 310
(1) Fuehrt ein in einen Konzernabschluss einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen
ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den Konzernabschluss
entsprechend den Anteilen am Kapital einbezogen werden, die dem Mutterunternehmen
gehoeren.
(2) Auf die anteilmaessige Konsolidierung sind die §§ 297 bis 301, §§ 303 bis 306, 308,
308a, 309 entsprechend anzuwenden.
Siebenter Titel
Assoziierte Unternehmen
- 78 -
§ 311 Definition. Befreiung
(1) Wird von einem in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ein massgeblicher
Einfluss auf die Geschaefts- und Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens,
an dem das Unternehmen nach § 271 Abs. 1 beteiligt ist, ausgeuebt (assoziiertes
Unternehmen), so ist diese Beteiligung in der Konzernbilanz unter einem besonderen
Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen. Ein massgeblicher Einfluss wird
vermutet, wenn ein Unternehmen bei einem anderen Unternehmen mindestens den fuenften
Teil der Stimmrechte der Gesellschafter innehat.
(2) Auf eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen brauchen Absatz 1 und
§ 312 nicht angewendet zu werden, wenn die Beteiligung fuer die Vermittlung eines
den tatsaechlichen Verhaeltnissen entsprechenden Bildes der Vermoegens-, Finanz- und
Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist.
§ 312 Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags
(1) Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz mit dem
Buchwert anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem anteiligen
Eigenkapital des assoziierten Unternehmens sowie ein darin enthaltener Geschaefts- oder
Firmenwert oder passiver Unterschiedsbetrag sind im Konzernanhang anzugeben.
(2) Der Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 ist den Wertansaetzen der
Vermoegensgegenstaende, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten des
assoziierten Unternehmens insoweit zuzuordnen, als deren beizulegender Zeitwert hoeher
oder niedriger ist als ihr Buchwert. Der nach Satz 1 zugeordnete Unterschiedsbetrag
ist entsprechend der Behandlung der Wertansaetze dieser Vermoegensgegenstaende, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten im Jahresabschluss des assoziierten
Unternehmens im Konzernabschluss fortzufuehren, abzuschreiben oder aufzuloesen. Auf
einen nach Zuordnung nach Satz 1 verbleibenden Geschaefts- oder Firmenwert oder
passiven Unterschiedsbetrag ist § 309 entsprechend anzuwenden. § 301 Abs. 1 Satz 3 ist
entsprechend anzuwenden.
(3) Der Wertansatz der Beteiligung und der Unterschiedsbetrag sind auf der Grundlage
der Wertansaetze zu dem Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem das Unternehmen assoziiertes
Unternehmen geworden ist. Koennen die Wertansaetze zu diesem Zeitpunkt nicht endgueltig
ermittelt werden, sind sie innerhalb der darauf folgenden zwoelf Monate anzupassen.
(4) Der nach Absatz 1 ermittelte Wertansatz einer Beteiligung ist in den Folgejahren
um den Betrag der Eigenkapitalveraenderungen, die den dem Mutterunternehmen gehoerenden
Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens entsprechen, zu erhoehen oder zu
vermindern; auf die Beteiligung entfallende Gewinnausschuettungen sind abzusetzen.
In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist das auf assoziierte Beteiligungen
entfallende Ergebnis unter einem gesonderten Posten auszuweisen.
(5) Wendet das assoziierte Unternehmen in seinem Jahresabschluss vom Konzernabschluss
abweichende Bewertungsmethoden an, so koennen abweichend bewertete Vermoegensgegenstaende
oder Schulden fuer die Zwecke der Absaetze 1 bis 4 nach den auf den Konzernabschluss
angewandten Bewertungsmethoden bewertet werden. Wird die Bewertung nicht angepasst, so
ist dies im Konzernanhang anzugeben. § 304 ueber die Behandlung der Zwischenergebnisse
ist entsprechend anzuwenden, soweit die fuer die Beurteilung massgeblichen Sachverhalte
bekannt oder zugaenglich sind. Die Zwischenergebnisse duerfen auch anteilig entsprechend
den dem Mutterunternehmen gehoerenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens
weggelassen werden.
(6) Es ist jeweils der letzte Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens zugrunde zu
legen. Stellt das assoziierte Unternehmen einen Konzernabschluss auf, so ist von diesem
und nicht vom Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens auszugehen.
Achter Titel
Konzernanhang
- 79 -
§ 313 Erlaeuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und
Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz.
(1) In den Konzernanhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Posten
der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben oder die
im Konzernanhang zu machen sind, weil sie in Ausuebung eines Wahlrechts nicht in die
Konzernbilanz oder in die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden. Im
Konzernanhang muessen
1. die auf die Posten der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden;
2. die Grundlagen fuer die Umrechnung in Euro angegeben werden, sofern der
Konzernabschluss Posten enthaelt, denen Betraege zugrunde liegen, die auf fremde
Waehrung lauten oder urspruenglich auf fremde Waehrung lauteten;
3. Abweichungen von Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden angegeben
und begruendet werden; deren Einfluss auf die Vermoegens-, Finanz- und Ertragslage des
Konzerns ist gesondert darzustellen.
(2) Im Konzernanhang sind ausserdem anzugeben:
1. Name und Sitz der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, der Anteil
am Kapital der Tochterunternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den
Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen gehoert oder von einer fuer Rechnung
dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird, sowie der zur Einbeziehung in
den Konzernabschluss verpflichtende Sachverhalt, sofern die Einbeziehung nicht auf
einer der Kapitalbeteiligung entsprechenden Mehrheit der Stimmrechte beruht. Diese
Angaben sind auch fuer Tochterunternehmen zu machen, die nach § 296 nicht einbezogen
worden sind;
2. Name und Sitz der assoziierten Unternehmen, der Anteil am Kapital der assoziierten
Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluss einbezogenen
Tochterunternehmen gehoert oder von einer fuer Rechnung dieser Unternehmen handelnden
Person gehalten wird. Die Anwendung des § 311 Abs. 2 ist jeweils anzugeben und zu
begruenden;
3. Name und Sitz der Unternehmen, die nach § 310 nur anteilmaessig in den
Konzernabschluss einbezogen worden sind, der Tatbestand, aus dem sich die Anwendung
dieser Vorschrift ergibt, sowie der Anteil am Kapital dieser Unternehmen, der dem
Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen
gehoert oder von einer fuer Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten
wird;
4. Name und Sitz anderer als der unter den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Unternehmen,
bei denen das Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine fuer Rechnung
eines dieser Unternehmen handelnde Person mindestens den fuenften Teil der Anteile
besitzt, unter Angabe des Anteils am Kapital sowie der Hoehe des Eigenkapitals und
des Ergebnisses des letzten Geschaeftsjahrs, fuer das ein Abschluss aufgestellt worden
ist. Ferner sind anzugeben alle Beteiligungen an grossen Kapitalgesellschaften,
die andere als die in Nummer 1 bis 3 bezeichneten Unternehmen sind, wenn sie von
einem boersennotierten Mutterunternehmen, einem boersennotierten Tochterunternehmen
oder einer fuer Rechnung eines dieser Unternehmen handelnden Person gehalten
werden und fuenf vom Hundert der Stimmrechte ueberschreiten. Diese Angaben brauchen
nicht gemacht zu werden, wenn sie fuer die Vermittlung eines den tatsaechlichen
Verhaeltnissen entsprechenden Bildes der Vermoegens-, Finanz- und Ertragslage des
Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind. Das Eigenkapital und das Ergebnis
brauchen nicht angegeben zu werden, wenn das in Anteilsbesitz stehende Unternehmen
seinen Jahresabschluss nicht offenzulegen hat und das Mutterunternehmen, das
Tochterunternehmen oder die Person weniger als die Haelfte der Anteile an diesem
Unternehmen besitzt.
(3) Die in Absatz 2 verlangten Angaben brauchen insoweit nicht gemacht zu werden, als
nach vernuenftiger kaufmaennischer Beurteilung damit gerechnet werden muss, dass durch
die Angaben dem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einem anderen in
Absatz 2 bezeichneten Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen koennen. Die Anwendung
- 80 -
der Ausnahmeregelung ist im Konzernanhang anzugeben. Satz 1 gilt nicht, wenn ein
Mutterunternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert im Sinn
des § 264d ist.
(4) (weggefallen)
§ 314 Sonstige Pflichtangaben
(1) Im Konzernanhang sind ferner anzugeben:
1. der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten mit
einer Restlaufzeit von mehr als fuenf Jahren sowie der Gesamtbetrag der in der
Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten, die von in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen durch Pfandrechte oder aehnliche Rechte gesichert sind,
unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;
2. Art und Zweck sowie Risiken und Vorteile von nicht in der Konzernbilanz
enthaltenen Geschaeften des Mutterunternehmens und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Tochterunternehmen, soweit dies fuer die Beurteilung der Finanzlage
des Konzerns notwendig ist;
2a. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der
Konzernbilanz enthalten und nicht nach § 298 Abs. 1 in Verbindung mit § 251
oder nach Nummer 2 anzugeben sind, sofern diese Angabe fuer die Beurteilung der
Finanzlage des Konzerns von Bedeutung ist; davon und von den Haftungsverhaeltnissen
nach § 251 sind Verpflichtungen gegenueber Tochterunternehmen, die nicht in den
Konzernabschluss einbezogen werden, jeweils gesondert anzugeben;
3. die Aufgliederung der Umsatzerloese nach Taetigkeitsbereichen sowie nach
geographisch bestimmten Maerkten, soweit sich, unter Beruecksichtigung der
Organisation des Verkaufs von fuer die gewoehnliche Geschaeftstaetigkeit des Konzerns
typischen Erzeugnissen und der fuer die gewoehnliche Geschaeftstaetigkeit des Konzerns
typischen Dienstleistungen, die Taetigkeitsbereiche und geographisch bestimmten
Maerkte untereinander erheblich unterscheiden;
4. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen waehrend des Geschaeftsjahrs, getrennt nach Gruppen, sowie
der in dem Geschaeftsjahr verursachte Personalaufwand, sofern er nicht gesondert
in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen ist; die durchschnittliche
Zahl der Arbeitnehmer von nach § 310 nur anteilmaessig einbezogenen Unternehmen ist
gesondert anzugeben;
5. (weggefallen)
6. fuer die Mitglieder des Geschaeftsfuehrungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines
Beirats oder einer aehnlichen Einrichtung des Mutterunternehmens, jeweils fuer jede
Personengruppe:
a) die fuer die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den
Tochterunternehmen im Geschaeftsjahr gewaehrten Gesamtbezuege (Gehaelter,
Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Verguetungen,
Aufwandsentschaedigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen
jeder Art). In die Gesamtbezuege sind auch Bezuege einzurechnen, die nicht
ausgezahlt, sondern in Ansprueche anderer Art umgewandelt oder zur Erhoehung
anderer Ansprueche verwendet werden. Ausser den Bezuegen fuer das Geschaeftsjahr
sind die weiteren Bezuege anzugeben, die im Geschaeftsjahr gewaehrt, bisher aber
in keinem Konzernabschluss angegeben worden sind. Bezugsrechte und sonstige
aktienbasierte Verguetungen sind mit ihrer Anzahl und dem beizulegenden Zeitwert
zum Zeitpunkt ihrer Gewaehrung anzugeben; spaetere Wertveraenderungen, die auf
einer Aenderung der Ausuebungsbedingungen beruhen, sind zu beruecksichtigen.
Ist das Mutterunternehmen eine boersennotierte Aktiengesellschaft, sind
zusaetzlich unter Namensnennung die Bezuege jedes einzelnen Vorstandsmitglieds,
aufgeteilt nach erfolgsunabhaengigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie
Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, gesondert anzugeben. Dies gilt
auch fuer Leistungen, die dem Vorstandsmitglied fuer den Fall der Beendigung
seiner Taetigkeit zugesagt worden sind. Hierbei ist der wesentliche Inhalt
der Zusagen darzustellen, wenn sie in ihrer rechtlichen Ausgestaltung von den
- 81 -
den Arbeitnehmern erteilten Zusagen nicht unerheblich abweichen. Leistungen,
die dem einzelnen Vorstandsmitglied von einem Dritten im Hinblick auf seine
Taetigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder im Geschaeftsjahr gewaehrt worden
sind, sind ebenfalls anzugeben. Enthaelt der Konzernabschluss weitergehende
Angaben zu bestimmten Bezuegen, sind auch diese zusaetzlich einzeln anzugeben;
b) die fuer die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den
Tochterunternehmen gewaehrten Gesamtbezuege (Abfindungen, Ruhegehaelter,
Hinterbliebenenbezuege und Leistungen verwandter Art) der frueheren Mitglieder
der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen; Buchstabe a Satz 2 und 3
ist entsprechend anzuwenden. Ferner ist der Betrag der fuer diese Personengruppe
gebildeten Rueckstellungen fuer laufende Pensionen und Anwartschaften auf
Pensionen und der Betrag der fuer diese Verpflichtungen nicht gebildeten
Rueckstellungen anzugeben;
c) die vom Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewaehrten Vorschuesse
und Kredite unter Angabe der Zinssaetze, der wesentlichen Bedingungen und der
gegebenenfalls im Geschaeftsjahr zurueckgezahlten Betraege sowie die zugunsten
dieser Personengruppen eingegangenen Haftungsverhaeltnisse;
7. der Bestand an Anteilen an dem Mutterunternehmen, die das Mutterunternehmen oder
ein Tochterunternehmen oder ein anderer fuer Rechnung eines in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat; dabei sind die
Zahl und der Nennbetrag oder rechnerische Wert dieser Anteile sowie deren Anteil
am Kapital anzugeben;
8. fuer jedes in den Konzernabschluss einbezogene boersennotierte Unternehmen, dass
die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklaerung abgegeben und wo sie
oeffentlich zugaenglich gemacht worden ist;
9. das von dem Abschlusspruefer des Konzernabschlusses fuer das Geschaeftsjahr
berechnete Gesamthonorar, aufgeschluesselt in das Honorar fuer
a) die Abschlusspruefungsleistungen,
b) andere Bestaetigungsleistungen,
c) Steuerberatungsleistungen,
d) sonstige Leistungen;
10. fuer zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III.) gehoerende Finanzinstrumente, die
in der Konzernbilanz ueber ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, da eine
ausserplanmaessige Abschreibung gemaess § 253 Abs. 3 Satz 4 unterblieben ist,
a) der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Vermoegensgegenstaende
oder angemessener Gruppierungen sowie
b) die Gruende fuer das Unterlassen der Abschreibung einschliesslich der
Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich
nicht von Dauer ist;
11. fuer jede Kategorie nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierter derivativer
Finanzinstrumente
a) deren Art und Umfang,
b) deren beizulegender Zeitwert, soweit er sich nach § 255 Abs. 4 verlaesslich
ermitteln laesst, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode,
c) deren Buchwert und der Bilanzposten, in welchem der Buchwert, soweit vorhanden,
erfasst ist, sowie
d) die Gruende dafuer, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden kann;
12. fuer gemaess § 340e Abs. 3 Satz 1 mit dem beizulegenden Zeitwert bewertete
Finanzinstrumente
a) die grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes mit
Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt wurden, sowie
- 82 -
b) Umfang und Art jeder Kategorie derivativer Finanzinstrumente einschliesslich
der wesentlichen Bedingungen, welche die Hoehe, den Zeitpunkt und die Sicherheit
kuenftiger Zahlungsstroeme beeinflussen koennen;
13. zumindest die nicht zu marktueblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschaefte
des Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen, soweit sie wesentlich sind,
mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, einschliesslich Angaben zur Art der
Beziehung, zum Wert der Geschaefte sowie weiterer Angaben, die fuer die Beurteilung
der Finanzlage des Konzerns notwendig sind; ausgenommen sind Geschaefte mit und
zwischen mittel- oder unmittelbar in 100-prozentigem Anteilsbesitz stehenden in
einen Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen; Angaben ueber Geschaefte koennen
nach Geschaeftsarten zusammengefasst werden, sofern die getrennte Angabe fuer die
Beurteilung der Auswirkungen auf die Finanzlage des Konzerns nicht notwendig ist;
14. im Fall der Aktivierung nach § 248 Abs. 2 der Gesamtbetrag der Forschungs-
und Entwicklungskosten des Geschaeftsjahres der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen sowie der davon auf die selbst geschaffenen immateriellen
Vermoegensgegenstaende des Anlagevermoegens entfallende Betrag;
15. bei Anwendung des § 254 im Konzernabschluss,
a) mit welchem Betrag jeweils Vermoegensgegenstaende, Schulden, schwebende Geschaefte
und mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgesehene Transaktionen zur Absicherung
welcher Risiken in welche Arten von Bewertungseinheiten einbezogen sind sowie
die Hoehe der mit Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken;
b) fuer die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und fuer welchen
Zeitraum sich die gegenlaeufigen Wertaenderungen oder Zahlungsstroeme kuenftig
voraussichtlich ausgleichen einschliesslich der Methode der Ermittlung;
c) eine Erlaeuterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen, die
in Bewertungseinheiten einbezogen wurden,
soweit die Angaben nicht im Konzernlagebericht gemacht werden;
16. zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Rueckstellungen fuer Pensionen
und aehnliche Verpflichtungen das angewandte versicherungsmathematische
Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung, wie
Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte
Sterbetafeln;
17. im Fall der Verrechnung von in der Konzernbilanz ausgewiesenen
Vermoegensgegenstaenden und Schulden nach § 246 Abs. 2 Satz 2 die Anschaffungskosten
und der beizulegende Zeitwert der verrechneten Vermoegensgegenstaende, der
Erfuellungsbetrag der verrechneten Schulden sowie die verrechneten Aufwendungen und
Ertraege; Nummer 12 Buchstabe a ist entsprechend anzuwenden;
18. zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Anteilen oder Anlageaktien an
inlaendischen Investmentvermoegen im Sinn des § 1 des Investmentgesetzes oder
vergleichbaren auslaendischen Investmentanteilen im Sinn des § 2 Abs. 9 des
Investmentgesetzes von mehr als dem zehnten Teil, aufgegliedert nach Anlagezielen,
deren Wert im Sinn des § 36 des Investmentgesetzes oder vergleichbarer
auslaendischer Vorschriften ueber die Ermittlung des Marktwertes, die Differenz zum
Buchwert und die fuer das Geschaeftsjahr erfolgte Ausschuettung sowie Beschraenkungen
in der Moeglichkeit der taeglichen Rueckgabe; darueber hinaus die Gruende dafuer, dass
eine Abschreibung gemaess § 253 Abs. 3 Satz 4 unterblieben ist, einschliesslich der
Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht
von Dauer ist; Nummer 10 ist insoweit nicht anzuwenden;
19. fuer nach § 251 unter der Bilanz oder nach § 268 Abs. 7 Halbsatz 1 im Anhang
ausgewiesene Verbindlichkeiten und Haftungsverhaeltnisse die Gruende der
Einschaetzung des Risikos der Inanspruchnahme;
20. die Gruende, welche die Annahme einer betrieblichen Nutzungsdauer eines in der
Konzernbilanz ausgewiesenen entgeltlich erworbenen Geschaefts- oder Firmenwertes
aus der Kapitalkonsolidierung von mehr als fuenf Jahren rechtfertigen;
21. auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvortraegen die latenten Steuern
beruhen und mit welchen Steuersaetzen die Bewertung erfolgt ist.
- 83 -
(2) Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss um eine Segmentberichterstattung
erweitern (§ 297 Abs. 1 Satz 2), sind von der Angabepflicht gemaess Absatz 1 Nr. 3
befreit. Fuer die Angabepflicht gemaess Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 9 gilt § 286
Abs. 5 entsprechend.
Neunter Titel
Konzernlagebericht
§ 315
(1) Im Konzernlagebericht sind der Geschaeftsverlauf einschliesslich des
Geschaeftsergebnisses und die Lage des Konzerns so darzustellen, dass ein den
tatsaechlichen Verhaeltnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine
ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexitaet der Geschaeftstaetigkeit
entsprechende Analyse des Geschaeftsverlaufs und der Lage des Konzerns zu enthalten.
In die Analyse sind die fuer die Geschaeftstaetigkeit bedeutsamsten finanziellen
Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Konzernabschluss
ausgewiesenen Betraege und Angaben zu erlaeutern. Satz 3 gilt entsprechend fuer
nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie Informationen ueber Umwelt- und
Arbeitnehmerbelange, soweit sie fuer das Verstaendnis des Geschaeftsverlaufs oder der Lage
von Bedeutung sind. Ferner ist im Konzernlagebericht die voraussichtliche Entwicklung
mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erlaeutern; zugrunde
liegende Annahmen sind anzugeben. Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens
im Sinne des § 297 Abs. 2 Satz 4 haben zu versichern, dass nach bestem Wissen im
Konzernlagebericht der Geschaeftsverlauf einschliesslich des Geschaeftsergebnisses und
die Lage des Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsaechlichen Verhaeltnissen
entsprechendes Bild vermittelt wird, und dass die wesentlichen Chancen und Risiken im
Sinne des Satzes 5 beschrieben sind.
(2) Der Konzernlagebericht soll auch eingehen auf:
1. Vorgaenge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Konzerngeschaeftsjahrs
eingetreten sind;
2. a) die Risikomanagementziele und -methoden des Konzerns einschliesslich seiner
Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen
der Bilanzierung von Sicherungsgeschaeften erfasst werden, sowie
b) die Preisaenderungs-, Ausfall- und Liquiditaetsrisiken sowie die Risiken aus
Zahlungsstromschwankungen, denen der Konzern ausgesetzt ist,
jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch den Konzern und
sofern dies fuer die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung von
Belang ist;
3. den Bereich Forschung und Entwicklung des Konzerns;
4. die Grundzuege des Verguetungssystems fuer die in § 314 Abs. 1 Nr. 6 genannten
Gesamtbezuege, soweit das Mutterunternehmen eine boersennotierte Aktiengesellschaft
ist. Werden dabei auch Angaben entsprechend § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5
bis 9 gemacht, koennen diese im Konzernanhang unterbleiben;
5. die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems
im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess, sofern eines der in den
Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen oder das Mutterunternehmen
kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist.
(3) § 298 Abs. 3 ueber die Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang ist entsprechend
anzuwenden.
(4) Mutterunternehmen, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 7 des
Wertpapiererwerbs- und Uebernahmegesetzes durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte
Aktien in Anspruch nehmen, haben im Konzernlagebericht anzugeben:
- 84 -
1. die Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals; bei verschiedenen Aktiengattungen
sind fuer jede Gattung die damit verbundenen Rechte und Pflichten und der Anteil am
Gesellschaftskapital anzugeben, soweit die Angaben nicht im Konzernanhang zu machen
sind;
2. Beschraenkungen, die Stimmrechte oder die Uebertragung von Aktien betreffen, auch
wenn sie sich aus Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern ergeben koennen, soweit
sie dem Vorstand des Mutterunternehmens bekannt sind;
3. direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital, die 10 vom Hundert der Stimmrechte
ueberschreiten, soweit die Angaben nicht im Konzernanhang zu machen sind;
4. die Inhaber von Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen; die
Sonderrechte sind zu beschreiben;
5. die Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeitnehmer am Kapital beteiligt sind und
ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar ausueben;
6. die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der Satzung ueber die Ernennung und
Abberufung der Mitglieder des Vorstands und ueber die Aenderung der Satzung;
7. die Befugnisse des Vorstands insbesondere hinsichtlich der Moeglichkeit, Aktien
auszugeben oder zurueckzukaufen;
8. wesentliche Vereinbarungen des Mutterunternehmens, die unter der Bedingung
eines Kontrollwechsels infolge eines Uebernahmeangebots stehen, und die hieraus
folgenden Wirkungen; die Angabe kann unterbleiben, soweit sie geeignet ist, dem
Mutterunternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufuegen; die Angabepflicht nach
anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberuehrt;
9. Entschaedigungsvereinbarungen des Mutterunternehmens, die fuer den Fall eines
Uebernahmeangebots mit den Mitgliedern des Vorstands oder Arbeitnehmern getroffen
sind, soweit die Angaben nicht im Konzernanhang zu machen sind.
Sind Angaben nach Satz 1 im Konzernanhang zu machen, ist im Konzernlagebericht darauf
zu verweisen.
Zehnter Titel
Konzernabschluss nach internationalen
Rechnungslegungsstandards
§ 315a
(1) Ist ein Mutterunternehmen, das nach den Vorschriften des Ersten Titels einen
Konzernabschluss aufzustellen hat, nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 in der jeweils geltenden
Fassung verpflichtet, die nach den Artikeln 2, 3 und 6 der genannten Verordnung
uebernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, so sind von den
Vorschriften des Zweiten bis Achten Titels nur § 294 Abs. 3, § 297 Abs. 2 Satz 4, §
298 Abs. 1, dieser jedoch nur in Verbindung mit den §§ 244 und 245, ferner § 313 Abs. 2
und 3, § 314 Abs. 1 Nr. 4, 6, 8 und 9, Abs. 2 Satz 2 sowie die Bestimmungen des Neunten
Titels und die Vorschriften ausserhalb dieses Unterabschnitts, die den Konzernabschluss
oder den Konzernlagebericht betreffen, anzuwenden.
(2) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, haben ihren Konzernabschluss
nach den dort genannten internationalen Rechnungslegungsstandards und Vorschriften
aufzustellen, wenn fuer sie bis zum jeweiligen Bilanzstichtag die Zulassung eines
Wertpapiers im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel
an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes im
Inland beantragt worden ist.
(3) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, duerfen
ihren Konzernabschluss nach den in Absatz 1 genannten internationalen
Rechnungslegungsstandards und Vorschriften aufstellen. Ein Unternehmen, das von diesem
Wahlrecht Gebrauch macht, hat die in Absatz 1 genannten Standards und Vorschriften
vollstaendig zu befolgen.
- 85 -
Dritter Unterabschnitt
Pruefung
§ 316 Pflicht zur Pruefung
(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine
im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlusspruefer zu pruefen. Hat keine
Pruefung stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden.
(2) Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind
durch einen Abschlusspruefer zu pruefen. Hat keine Pruefung stattgefunden, so kann der
Konzernabschluss nicht gebilligt werden.
(3) Werden der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der Lagebericht oder der
Konzernlagebericht nach Vorlage des Pruefungsberichts geaendert, so hat der
Abschlusspruefer diese Unterlagen erneut zu pruefen, soweit es die Aenderung erfordert.
Ueber das Ergebnis der Pruefung ist zu berichten; der Bestaetigungsvermerk ist
entsprechend zu ergaenzen.
§ 317 Gegenstand und Umfang der Pruefung
(1) In die Pruefung des Jahresabschlusses ist die Buchfuehrung einzubeziehen.
Die Pruefung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat sich darauf
zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergaenzende Bestimmungen
des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. Die Pruefung ist
so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstoesse gegen die in Satz 2 aufgefuehrten
Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes
der Vermoegens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich auswirken, bei
gewissenhafter Berufsausuebung erkannt werden.
(2) Der Lagebericht und der Konzernlagebericht sind darauf zu pruefen, ob der
Lagebericht mit dem Jahresabschluss, gegebenenfalls auch mit dem Einzelabschluss nach
§ 325 Abs. 2a, und der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei
der Pruefung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlusspruefers in Einklang stehen und ob
der Lagebericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens
und der Konzernlagebericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des
Konzerns vermittelt. Dabei ist auch zu pruefen, ob die Chancen und Risiken der kuenftigen
Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Die Angaben nach § 289a sind nicht in die
Pruefung einzubeziehen.
(3) Der Abschlusspruefer des Konzernabschlusses hat auch die im Konzernabschluss
zusammengefassten Jahresabschluesse, insbesondere die konsolidierungsbedingten
Anpassungen, in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 zu pruefen. Sind diese
Jahresabschluesse von einem anderen Abschlusspruefer geprueft worden, hat der
Konzernabschlusspruefer dessen Arbeit zu ueberpruefen und dies zu dokumentieren.
(4) Bei einer boersennotierten Aktiengesellschaft ist ausserdem im Rahmen der Pruefung zu
beurteilen, ob der Vorstand die ihm nach § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes obliegenden
Massnahmen in einer geeigneten Form getroffen hat und ob das danach einzurichtende
Ueberwachungssystem seine Aufgaben erfuellen kann.
(5) Bei der Durchfuehrung einer Pruefung hat der Abschlusspruefer die internationalen
Pruefungsstandards anzuwenden, die von der Europaeischen Kommission in dem Verfahren
nach Artikel 26 Abs. 1 der Richtlinie 2006/43/EG des Europaeischen Parlaments und des
Rates vom 17. Mai 2006 ueber Abschlusspruefungen von Jahresabschluessen und konsolidierten
Abschluessen, zur Aenderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 87) angenommen
worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zusaetzlich zu den bei der Durchfuehrung der
- 86 -
Abschlusspruefung nach Absatz 5 anzuwendenden internationalen Pruefungsstandards weitere
Abschlusspruefungsanforderungen oder die Nichtanwendung von Teilen der internationalen
Pruefungsstandards vorzuschreiben, wenn dies durch den Umfang der Abschlusspruefung
bedingt ist und den in den Absaetzen 1 bis 4 genannten Pruefungszielen dient.
§ 318 Bestellung und Abberufung des Abschlusspruefers
(1) Der Abschlusspruefer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewaehlt; den
Abschlusspruefer des Konzernabschlusses waehlen die Gesellschafter des Mutterunternehmens.
Bei Gesellschaften mit beschraenkter Haftung und bei offenen Handelsgesellschaften
und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 kann der Gesellschaftsvertrag
etwas anderes bestimmen. Der Abschlusspruefer soll jeweils vor Ablauf des Geschaeftsjahrs
gewaehlt werden, auf das sich seine Pruefungstaetigkeit erstreckt. Die gesetzlichen
Vertreter, bei Zustaendigkeit des Aufsichtsrats dieser, haben unverzueglich nach der Wahl
den Pruefungsauftrag zu erteilen. Der Pruefungsauftrag kann nur widerrufen werden, wenn
nach Absatz 3 ein anderer Pruefer bestellt worden ist.
(2) Als Abschlusspruefer des Konzernabschlusses gilt, wenn kein anderer Pruefer bestellt
wird, der Pruefer als bestellt, der fuer die Pruefung des in den Konzernabschluss
einbezogenen Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt worden ist. Erfolgt
die Einbeziehung auf Grund eines Zwischenabschlusses, so gilt, wenn kein anderer
Pruefer bestellt wird, der Pruefer als bestellt, der fuer die Pruefung des letzten vor dem
Konzernabschlussstichtag aufgestellten Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt
worden ist.
(3) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder von Gesellschaftern,
bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien jedoch nur, wenn die
Anteile dieser Gesellschafter bei Antragstellung zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder einen Boersenwert von 500 000 Euro erreichen, hat das Gericht nach
Anhoerung der Beteiligten und des gewaehlten Pruefers einen anderen Abschlusspruefer zu
bestellen, wenn dies aus einem in der Person des gewaehlten Pruefers liegenden Grund
geboten erscheint, insbesondere wenn ein Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2 bis 5 oder
§§ 319a und 319b besteht. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach dem Tag der Wahl des
Abschlusspruefers zu stellen; Aktionaere koennen den Antrag nur stellen, wenn sie gegen
die Wahl des Abschlusspruefers bei der Beschlussfassung Widerspruch erklaert haben. Wird
ein Befangenheitsgrund erst nach der Wahl bekannt oder tritt ein Befangenheitsgrund
erst nach der Wahl ein, ist der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Tag zu stellen, an
dem der Antragsberechtigte Kenntnis von den befangenheitsbegruendenden Umstaenden erlangt
hat oder ohne grobe Fahrlaessigkeit haette erlangen muessen. Stellen Aktionaere den Antrag,
so haben sie glaubhaft zu machen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag
der Wahl des Abschlusspruefers Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genuegt
eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar. Unterliegt die Gesellschaft einer
staatlichen Aufsicht, so kann auch die Aufsichtsbehoerde den Antrag stellen. Der Antrag
kann nach Erteilung des Bestaetigungsvermerks, im Fall einer Nachtragspruefung nach § 316
Abs. 3 nach Ergaenzung des Bestaetigungsvermerks nicht mehr gestellt werden. Gegen die
Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulaessig.
(4) Ist der Abschlusspruefer bis zum Ablauf des Geschaeftsjahrs nicht gewaehlt worden, so
hat das Gericht auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder eines
Gesellschafters den Abschlusspruefer zu bestellen. Gleiches gilt, wenn ein gewaehlter
Abschlusspruefer die Annahme des Pruefungsauftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder
am rechtzeitigen Abschluss der Pruefung verhindert ist und ein anderer Abschlusspruefer
nicht gewaehlt worden ist. Die gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, den Antrag zu
stellen. Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die sofortige Beschwerde statt; die
Bestellung des Abschlusspruefers ist unanfechtbar.
(5) Der vom Gericht bestellte Abschlusspruefer hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer
Auslagen und auf Verguetung fuer seine Taetigkeit. Die Auslagen und die Verguetung setzt
das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulaessig. Die
weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskraeftigen Entscheidung findet die
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.
- 87 -
(6) Ein von dem Abschlusspruefer angenommener Pruefungsauftrag kann von dem Abschlusspruefer
nur aus wichtigem Grund gekuendigt werden. Als wichtiger Grund ist es nicht anzusehen,
wenn Meinungsverschiedenheiten ueber den Inhalt des Bestaetigungsvermerks, seine
Einschraenkung oder Versagung bestehen. Die Kuendigung ist schriftlich zu begruenden. Der
Abschlusspruefer hat ueber das Ergebnis seiner bisherigen Pruefung zu berichten; § 321 ist
entsprechend anzuwenden.
(7) Kuendigt der Abschlusspruefer den Pruefungsauftrag nach Absatz 6, so haben die
gesetzlichen Vertreter die Kuendigung dem Aufsichtsrat, der naechsten Hauptversammlung
oder bei Gesellschaften mit beschraenkter Haftung den Gesellschaftern mitzuteilen. Den
Bericht des bisherigen Abschlusspruefers haben die gesetzlichen Vertreter unverzueglich
dem Aufsichtsrat vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von dem Bericht
Kenntnis zu nehmen. Der Bericht ist auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der
Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses auszuhaendigen.
Ist der Pruefungsauftrag vom Aufsichtsrat erteilt worden, obliegen die Pflichten
der gesetzlichen Vertreter dem Aufsichtsrat einschliesslich der Unterrichtung der
gesetzlichen Vertreter.
(8) Die Wirtschaftsprueferkammer ist unverzueglich und schriftlich begruendet durch den
Abschlusspruefer und die gesetzlichen Vertreter der geprueften Gesellschaft von der
Kuendigung oder dem Widerruf des Pruefungsauftrages zu unterrichten.
§ 319 Auswahl der Abschlusspruefer und Ausschlussgruende
(1) Abschlusspruefer koennen Wirtschaftspruefer und Wirtschaftspruefungsgesellschaften
sein. Abschlusspruefer von Jahresabschluessen und Lageberichten mittelgrosser
Gesellschaften mit beschraenkter Haftung (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgrossen
Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 koennen auch vereidigte
Buchpruefer und Buchpruefungsgesellschaften sein. Die Abschlusspruefer nach den
Saetzen 1 und 2 muessen ueber eine wirksame Bescheinigung ueber die Teilnahme an der
Qualitaetskontrolle nach § 57a der Wirtschaftsprueferordnung verfuegen, es sei denn, die
Wirtschaftsprueferkammer hat eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
(2) Ein Wirtschaftspruefer oder vereidigter Buchpruefer ist als Abschlusspruefer
ausgeschlossen, wenn Gruende, insbesondere Beziehungen geschaeftlicher, finanzieller oder
persoenlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
(3) Ein Wirtschaftspruefer oder vereidigter Buchpruefer ist insbesondere von der
Abschlusspruefung ausgeschlossen, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf
gemeinsam ausuebt,
1. Anteile oder andere nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen an der zu
pruefenden Kapitalgesellschaft oder eine Beteiligung an einem Unternehmen besitzt,
das mit der zu pruefenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als
zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
2. gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu
pruefenden Kapitalgesellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit der zu pruefenden
Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der
Anteile besitzt;
3. ueber die Pruefungstaetigkeit hinaus bei der zu pruefenden oder fuer die zu pruefende
Kapitalgesellschaft in dem zu pruefenden Geschaeftsjahr oder bis zur Erteilung des
Bestaetigungsvermerks
a) bei der Fuehrung der Buecher oder der Aufstellung des zu pruefenden
Jahresabschlusses mitgewirkt hat,
b) bei der Durchfuehrung der internen Revision in verantwortlicher Position
mitgewirkt hat,
c) Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder
d) eigenstaendige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat,
die sich auf den zu pruefenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken,
sofern diese Taetigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt
auch, wenn eine dieser Taetigkeiten von einem Unternehmen fuer die zu pruefende
- 88 -
Kapitalgesellschaft ausgeuebt wird, bei dem der Wirtschaftspruefer oder vereidigte
Buchpruefer gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats
oder Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern
zustehenden Stimmrechte besitzt, ist;
4. bei der Pruefung eine Person beschaeftigt, die nach den Nummern 1 bis 3 nicht
Abschlusspruefer sein darf;
5. in den letzten fuenf Jahren jeweils mehr als dreissig vom Hundert der Gesamteinnahmen
aus seiner beruflichen Taetigkeit von der zu pruefenden Kapitalgesellschaft und von
Unternehmen, an denen die zu pruefende Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom
Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschaeftsjahr
zu erwarten ist; zur Vermeidung von Haertefaellen kann die Wirtschaftsprueferkammer
befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Dies gilt auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund nach
Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 erfuellt.
(4) Wirtschaftspruefungsgesellschaften und Buchpruefungsgesellschaften sind von
der Abschlusspruefung ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen
Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern
zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes Unternehmen, ein bei der Pruefung
in verantwortlicher Position beschaeftigter Gesellschafter oder eine andere von ihr
beschaeftigte Person, die das Ergebnis der Pruefung beeinflussen kann, nach Absatz 2 oder
Absatz 3 ausgeschlossen sind. Satz 1 gilt auch, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats
nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen ist oder wenn mehrere Gesellschafter, die
zusammen mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte
besitzen, jeweils einzeln oder zusammen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen
sind.
(5) Absatz 1 Satz 3 sowie die Absaetze 2 bis 4 sind auf den Abschlusspruefer des
Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.
§ 319a Besondere Ausschlussgruende bei Unternehmen von oeffentlichem
Interesse
(1) Ein Wirtschaftspruefer ist ueber die in § 319 Abs. 2 und 3 genannten Gruende hinaus
auch dann von der Abschlusspruefung eines Unternehmens, das kapitalmarktorientiert im
Sinn des § 264d ist, ausgeschlossen, wenn er
1. in den letzten fuenf Jahren jeweils mehr als fuenfzehn vom Hundert der
Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Taetigkeit von der zu pruefenden
Kapitalgesellschaft oder von Unternehmen, an denen die zu pruefende
Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat
und dies auch im laufenden Geschaeftsjahr zu erwarten ist,
2. in dem zu pruefenden Geschaeftsjahr ueber die Pruefungstaetigkeit hinaus Rechts-
oder Steuerberatungsleistungen erbracht hat, die ueber das Aufzeigen von
Gestaltungsalternativen hinausgehen und die sich auf die Darstellung der Vermoegens-
, Finanz- und Ertragslage in dem zu pruefenden Jahresabschluss unmittelbar und nicht
nur unwesentlich auswirken,
3. ueber die Pruefungstaetigkeit hinaus in dem zu pruefenden Geschaeftsjahr an der
Entwicklung, Einrichtung und Einfuehrung von Rechnungslegungsinformationssystemen
mitgewirkt hat, sofern diese Taetigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung ist,
oder
4. fuer die Abschlusspruefung bei dem Unternehmen bereits in sieben oder mehr Faellen
verantwortlich war; dies gilt nicht, wenn seit seiner letzten Beteiligung an der
Pruefung des Jahresabschlusses zwei oder mehr Jahre vergangen sind.
§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 letzter Teilsatz, Satz 2 und Abs. 4 gilt fuer die in Satz 1
genannten Ausschlussgruende entsprechend. Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch, wenn Personen,
mit denen der Wirtschaftspruefer seinen Beruf gemeinsam ausuebt, die dort genannten
Ausschlussgruende erfuellen. Satz 1 Nr. 4 findet auf eine Wirtschaftspruefungsgesellschaft
mit der Massgabe Anwendung, dass sie nicht Abschlusspruefer sein darf, wenn sie bei
der Abschlusspruefung des Unternehmens einen Wirtschaftspruefer beschaeftigt, der
- 89 -
als verantwortlicher Pruefungspartner nach Satz 1 Nr. 4 nicht Abschlusspruefer sein
darf. Verantwortlicher Pruefungspartner ist, wer den Bestaetigungsvermerk nach § 322
unterzeichnet oder als Wirtschaftspruefer von einer Wirtschaftspruefungsgesellschaft als
fuer die Durchfuehrung einer Abschlusspruefung vorrangig verantwortlich bestimmt worden
ist.
(2) Absatz 1 ist auf den Abschlusspruefer des Konzernabschlusses entsprechend
anzuwenden. Als verantwortlicher Pruefungspartner gilt auf Konzernebene auch, wer als
Wirtschaftspruefer auf der Ebene bedeutender Tochterunternehmen als fuer die Durchfuehrung
von deren Abschlusspruefung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist.
§ 319b Netzwerk
(1) Ein Abschlusspruefer ist von der Abschlusspruefung ausgeschlossen, wenn ein Mitglied
seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr.
4, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 erfuellt, es sei denn, dass das Netzwerkmitglied auf das
Ergebnis der Abschlusspruefung keinen Einfluss nehmen kann. Er ist ausgeschlossen, wenn
ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder
§ 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 erfuellt. Ein Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei
ihrer Berufsausuebung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen fuer eine
gewisse Dauer zusammenwirken.
(2) Absatz 1 ist auf den Abschlusspruefer des Konzernabschlusses entsprechend
anzuwenden.
§ 320 Vorlagepflicht. Auskunftsrecht
(1) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft haben dem Abschlusspruefer den
Jahresabschluss und den Lagebericht unverzueglich nach der Aufstellung vorzulegen.
Sie haben ihm zu gestatten, die Buecher und Schriften der Kapitalgesellschaft sowie
die Vermoegensgegenstaende und Schulden, namentlich die Kasse und die Bestaende an
Wertpapieren und Waren, zu pruefen.
(2) Der Abschlusspruefer kann von den gesetzlichen Vertretern alle Aufklaerungen und
Nachweise verlangen, die fuer eine sorgfaeltige Pruefung notwendig sind. Soweit es die
Vorbereitung der Abschlusspruefung erfordert, hat der Abschlusspruefer die Rechte nach
Absatz 1 Satz 2 und nach Satz 1 auch schon vor Aufstellung des Jahresabschlusses.
Soweit es fuer eine sorgfaeltige Pruefung notwendig ist, hat der Abschlusspruefer die Rechte
nach den Saetzen 1 und 2 auch gegenueber Mutter- und Tochterunternehmen.
(3) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss
aufzustellen hat, haben dem Abschlusspruefer des Konzernabschlusses den Konzernabschluss,
den Konzernlagebericht, die Jahresabschluesse, Lageberichte und, wenn eine
Pruefung stattgefunden hat, die Pruefungsberichte des Mutterunternehmens und der
Tochterunternehmen vorzulegen. Der Abschlusspruefer hat die Rechte nach Absatz 1 Satz
2 und nach Absatz 2 bei dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen, die Rechte
nach Absatz 2 auch gegenueber den Abschlusspruefern des Mutterunternehmens und der
Tochterunternehmen.
(4) Der bisherige Abschlusspruefer hat dem neuen Abschlusspruefer auf schriftliche
Anfrage ueber das Ergebnis der bisherigen Pruefung zu berichten; § 321 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 321 Pruefungsbericht
(1) Der Abschlusspruefer hat ueber Art und Umfang sowie ueber das Ergebnis der Pruefung
schriftlich und mit der gebotenen Klarheit zu berichten. In dem Bericht ist vorweg
zu der Beurteilung der Lage des Unternehmens oder Konzerns durch die gesetzlichen
Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auf die Beurteilung des Fortbestandes
und der kuenftigen Entwicklung des Unternehmens unter Beruecksichtigung des Lageberichts
und bei der Pruefung des Konzernabschlusses von Mutterunternehmen auch des Konzerns
unter Beruecksichtigung des Konzernlageberichts einzugehen ist, soweit die geprueften
Unterlagen und der Lagebericht oder der Konzernlagebericht eine solche Beurteilung
erlauben. Ausserdem hat der Abschlusspruefer ueber bei Durchfuehrung der Pruefung
- 90 -
festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstoesse gegen gesetzliche Vorschriften sowie
Tatsachen zu berichten, die den Bestand des geprueften Unternehmens oder des
Konzerns gefaehrden oder seine Entwicklung wesentlich beeintraechtigen koennen oder die
schwerwiegende Verstoesse der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz,
Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erkennen lassen.
(2) Im Hauptteil des Pruefungsberichts ist festzustellen, ob die Buchfuehrung und
die weiteren geprueften Unterlagen, der Jahresabschluss, der Lagebericht, der
Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den
ergaenzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechen. In
diesem Rahmen ist auch ueber Beanstandungen zu berichten, die nicht zur Einschraenkung
oder Versagung des Bestaetigungsvermerks gefuehrt haben, soweit dies fuer die Ueberwachung
der Geschaeftsfuehrung und des geprueften Unternehmens von Bedeutung ist. Es ist
auch darauf einzugehen, ob der Abschluss insgesamt unter Beachtung der Grundsaetze
ordnungsmaessiger Buchfuehrung oder sonstiger massgeblicher Rechnungslegungsgrundsaetze
ein den tatsaechlichen Verhaeltnissen entsprechendes Bild der Vermoegens-, Finanz-
und Ertragslage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. Dazu ist
auch auf wesentliche Bewertungsgrundlagen sowie darauf einzugehen, welchen Einfluss
Aenderungen in den Bewertungsgrundlagen einschliesslich der Ausuebung von Bilanzierungs-
und Bewertungswahlrechten und der Ausnutzung von Ermessensspielraeumen sowie
sachverhaltsgestaltende Massnahmen insgesamt auf die Darstellung der Vermoegens-, Finanz-
und Ertragslage haben. Hierzu sind die Posten des Jahres- und des Konzernabschlusses
aufzugliedern und ausreichend zu erlaeutern, soweit diese Angaben nicht im Anhang
enthalten sind. Es ist darzustellen, ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten
Aufklaerungen und Nachweise erbracht haben.
(3) In einem besonderen Abschnitt des Pruefungsberichts sind Gegenstand, Art und Umfang
der Pruefung zu erlaeutern. Dabei ist auch auf die angewandten Rechnungslegungs- und
Rechnungslegungs- und Pruefungsgrundsaetze einzugehen.
(4) Ist im Rahmen der Pruefung eine Beurteilung nach § 317 Abs. 4 abgegeben worden, so
ist deren Ergebnis in einem besonderen Teil des Pruefungsberichts darzustellen. Es ist
darauf einzugehen, ob Massnahmen erforderlich sind, um das interne Ueberwachungssystem zu
verbessern.
(4a) Der Abschlusspruefer hat im Pruefungsbericht seine Unabhaengigkeit zu bestaetigen.
(5) Der Abschlusspruefer hat den Bericht zu unterzeichnen und den gesetzlichen
Vertretern vorzulegen. Hat der Aufsichtsrat den Auftrag erteilt, so ist der Bericht ihm
vorzulegen; dem Vorstand ist vor Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 321a Offenlegung des Pruefungsberichts in besonderen Faellen
(1) Wird ueber das Vermoegen der Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eroeffnet oder
wird der Antrag auf Eroeffnung des Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen, so
hat ein Glaeubiger oder Gesellschafter die Wahl, selbst oder durch einen von ihm
zu bestimmenden Wirtschaftspruefer oder im Fall des § 319 Abs. 1 Satz 2 durch einen
vereidigten Buchpruefer Einsicht in die Pruefungsberichte des Abschlusspruefers ueber die
aufgrund gesetzlicher Vorschriften durchzufuehrende Pruefung des Jahresabschlusses der
letzten drei Geschaeftsjahre zu nehmen, soweit sich diese auf die nach § 321 geforderte
Berichterstattung beziehen. Der Anspruch richtet sich gegen denjenigen, der die
Pruefungsberichte in seinem Besitz hat.
(2) Bei einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien stehen
den Gesellschaftern die Rechte nach Absatz 1 Satz 1 nur zu, wenn ihre Anteile bei
Geltendmachung des Anspruchs zusammen den einhundertsten Teil des Grundkapitals oder
einen Boersenwert von 100.000 Euro erreichen. Dem Abschlusspruefer ist die Erlaeuterung
des Pruefungsberichts gegenueber den in Absatz 1 Satz 1 aufgefuehrten Personen gestattet.
(3) Der Insolvenzverwalter oder ein gesetzlicher Vertreter des Schuldners kann
einer Offenlegung von Geheimnissen, namentlich Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnissen,
widersprechen, wenn die Offenlegung geeignet ist, der Gesellschaft einen erheblichen
Nachteil zuzufuegen. § 323 Abs. 1 und 3 bleibt im Uebrigen unberuehrt. Unbeschadet des
- 91 -
Satzes 1 sind die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1 zur Verschwiegenheit ueber den
Inhalt der von ihnen eingesehenen Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Schuldner zur Aufstellung eines
Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet ist.
§ 322 Bestaetigungsvermerk
(1) Der Abschlusspruefer hat das Ergebnis der Pruefung in einem Bestaetigungsvermerk zum
Jahresabschluss oder zum Konzernabschluss zusammenzufassen. Der Bestaetigungsvermerk
hat Gegenstand, Art und Umfang der Pruefung zu beschreiben und dabei die angewandten
Rechnungslegungs- und Pruefungsgrundsaetze anzugeben; er hat ferner eine Beurteilung des
Pruefungsergebnisses zu enthalten.
(2) Die Beurteilung des Pruefungsergebnisses muss zweifelsfrei ergeben, ob
1. ein uneingeschraenkter Bestaetigungsvermerk erteilt,
2. ein eingeschraenkter Bestaetigungsvermerk erteilt,
3. der Bestaetigungsvermerk aufgrund von Einwendungen versagt oder
4. der Bestaetigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Abschlusspruefer nicht in der
Lage ist, ein Pruefungsurteil abzugeben.
Die Beurteilung des Pruefungsergebnisses soll allgemein verstaendlich und
problemorientiert unter Beruecksichtigung des Umstandes erfolgen, dass die gesetzlichen
Vertreter den Abschluss zu verantworten haben. Auf Risiken, die den Fortbestand des
Unternehmens oder eines Konzernunternehmens gefaehrden, ist gesondert einzugehen.
Auf Risiken, die den Fortbestand eines Tochterunternehmens gefaehrden, braucht im
Bestaetigungsvermerk zum Konzernabschluss des Mutterunternehmens nicht eingegangen
zu werden, wenn das Tochterunternehmen fuer die Vermittlung eines den tatsaechlichen
Verhaeltnissen entsprechenden Bildes der Vermoegens-, Finanz- und Ertragslage des
Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist.
(3) In einem uneingeschraenkten Bestaetigungsvermerk (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) hat der
Abschlusspruefer zu erklaeren, dass die von ihm nach § 317 durchgefuehrte Pruefung zu
keinen Einwendungen gefuehrt hat und dass der von den gesetzlichen Vertretern der
Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernabschluss aufgrund der bei der Pruefung
gewonnenen Erkenntnisse des Abschlusspruefers nach seiner Beurteilung den gesetzlichen
Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsaetze ordnungsmaessiger Buchfuehrung
oder sonstiger massgeblicher Rechnungslegungsgrundsaetze ein den tatsaechlichen
Verhaeltnissen entsprechendes Bild der Vermoegens-, Finanz- und Ertragslage des
Unternehmens oder des Konzerns vermittelt. Der Abschlusspruefer kann zusaetzlich einen
Hinweis auf Umstaende aufnehmen, auf die er in besonderer Weise aufmerksam macht, ohne
den Bestaetigungsvermerk einzuschraenken.
(4) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlusspruefer seine Erklaerung nach
Absatz 3 Satz 1 einzuschraenken (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) oder zu versagen (Absatz 2 Satz
1 Nr. 3). Die Versagung ist in den Vermerk, der nicht mehr als Bestaetigungsvermerk
zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschraenkung oder Versagung ist zu begruenden.
Ein eingeschraenkter Bestaetigungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn der gepruefte
Abschluss unter Beachtung der vom Abschlusspruefer vorgenommenen, in ihrer Tragweite
erkennbaren Einschraenkung ein den tatsaechlichen Verhaeltnissen im Wesentlichen
entsprechendes Bild der Vermoegens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.
(5) Der Bestaetigungsvermerk ist auch dann zu versagen, wenn der Abschlusspruefer nach
Ausschoepfung aller angemessenen Moeglichkeiten zur Klaerung des Sachverhalts nicht in der
Lage ist, ein Pruefungsurteil abzugeben (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4). Absatz 4 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
(6) Die Beurteilung des Pruefungsergebnisses hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der
Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach dem Urteil des Abschlusspruefers mit dem
Jahresabschluss und gegebenenfalls mit dem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder mit
dem Konzernabschluss in Einklang steht und insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage
des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die
Chancen und Risiken der zukuenftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.
- 92 -
(7) Der Abschlusspruefer hat den Bestaetigungsvermerk oder den Vermerk ueber seine
Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der Bestaetigungsvermerk oder
der Vermerk ueber seine Versagung ist auch in den Pruefungsbericht aufzunehmen.
§ 323 Verantwortlichkeit des Abschlusspruefers
(1) Der Abschlusspruefer, seine Gehilfen und die bei der Pruefung mitwirkenden
gesetzlichen Vertreter einer Pruefungsgesellschaft sind zur gewissenhaften
und unparteiischen Pruefung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; § 57b der
Wirtschaftsprueferordnung bleibt unberuehrt. Sie duerfen nicht unbefugt Geschaefts-
und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Taetigkeit erfahren haben. Wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und,
wenn ein verbundenes Unternehmen geschaedigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlaessig gehandelt haben, beschraenkt sich auf
eine Million Euro fuer eine Pruefung. Bei Pruefung einer Aktiengesellschaft, deren Aktien
zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschraenkt sich die Ersatzpflicht
von Personen, die fahrlaessig gehandelt haben, abweichend von Satz 1 auf vier Millionen
Euro fuer eine Pruefung. Dies gilt auch, wenn an der Pruefung mehrere Personen beteiligt
gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und
ohne Ruecksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsaetzlich gehandelt haben.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Pruefungsgesellschaft
Abschlusspruefer ist, auch gegenueber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des
Aufsichtsrats der Pruefungsgesellschaft.
(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen
noch beschraenkt werden.
(5) (weggefallen)
§ 324 Pruefungsausschuss
(1) Kapitalgesellschaften im Sinn des § 264d, die keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat
haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des Aktiengesetzes erfuellen muss, sind
verpflichtet, einen Pruefungsausschuss im Sinn des Absatzes 2 einzurichten, der sich
insbesondere mit den in § 107 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes beschriebenen Aufgaben
befasst. Dies gilt nicht fuer
1. Kapitalgesellschaften im Sinn des Satzes 1, deren ausschliesslicher
Zweck in der Ausgabe von Wertpapieren im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes besteht, die durch Vermoegensgegenstaende besichert sind;
im Anhang ist darzulegen, weshalb ein Pruefungsausschuss nicht eingerichtet wird;
2. Kreditinstitute im Sinn des § 340 Abs. 1, die einen organisierten Markt im Sinn des
§ 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes nur durch die Ausgabe von Schuldtiteln
im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Wertpapierhandelsgesetzes
in Anspruch nehmen, soweit deren Nominalwert 100 Millionen Euro nicht
uebersteigt und keine Verpflichtung zur Veroeffentlichung eines Prospekts nach dem
Wertpapierprospektgesetz besteht.
(2) Die Mitglieder des Pruefungsausschusses sind von den Gesellschaftern zu waehlen.
Mindestens ein Mitglied muss die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des Aktiengesetzes
erfuellen. Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses darf nicht mit der Geschaeftsfuehrung
betraut sein. § 124 Abs. 3 Satz 2 und § 171 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes sind
entsprechend anzuwenden.
§ 324a Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a
(1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts, die sich auf den Jahresabschluss beziehen,
sind auf einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a entsprechend anzuwenden. An Stelle
des § 316 Abs. 1 Satz 2 gilt § 316 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
- 93 -
(2) Als Abschlusspruefer des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a gilt der fuer die
Pruefung des Jahresabschlusses bestellte Pruefer als bestellt. Der Pruefungsbericht zum
Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a kann mit dem Pruefungsbericht zum Jahresabschluss
zusammengefasst werden.
Vierter Unterabschnitt
Offenlegung. Pruefung durch den Betreiber des
elektronischen Bundesanzeigers
§ 325 Offenlegung
(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben fuer diese den
Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch
einzureichen. Er ist unverzueglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch
spaetestens vor Ablauf des zwoelften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden
Geschaeftsjahrs, mit dem Bestaetigungsvermerk oder dem Vermerk ueber dessen Versagung
einzureichen. Gleichzeitig sind der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats, die
nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklaerung und, soweit sich dies aus
dem eingereichten Jahresabschluss nicht ergibt, der Vorschlag fuer die Verwendung des
Ergebnisses und der Beschluss ueber seine Verwendung unter Angabe des Jahresueberschusses
oder Jahresfehlbetrags elektronisch einzureichen. Angaben ueber die Ergebnisverwendung
brauchen von Gesellschaften mit beschraenkter Haftung nicht gemacht zu werden, wenn sich
anhand dieser Angaben die Gewinnanteile von natuerlichen Personen feststellen lassen,
die Gesellschafter sind. Werden zur Wahrung der Frist nach Satz 2 oder Absatz 4 Satz
1 der Jahresabschluss und der Lagebericht ohne die anderen Unterlagen eingereicht,
sind der Bericht und der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschluesse nach der
Beschlussfassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzueglich einzureichen. Wird
der Jahresabschluss bei nachtraeglicher Pruefung oder Feststellung geaendert, ist auch die
Aenderung nach Satz 1 einzureichen. Die Rechnungslegungsunterlagen sind in einer Form
einzureichen, die ihre Bekanntmachung nach Absatz 2 ermoeglicht.
(2) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft haben fuer diese die in Absatz
1 bezeichneten Unterlagen jeweils unverzueglich nach der Einreichung im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen.
(2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann an die Stelle des Jahresabschlusses ein
Einzelabschluss treten, der nach den in § 315a Abs. 1 bezeichneten internationalen
Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist. Ein Unternehmen, das von diesem
Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollstaendig zu befolgen.
Auf einen solchen Abschluss sind § 243 Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 264 Abs. 2 Satz
3, § 285 Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Abs. 1, 3 und 5 sowie
§ 287 anzuwenden. Der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch
auf den Abschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. Die uebrigen Vorschriften des Zweiten
Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten
Abschnitts gelten insoweit nicht. Kann wegen der Anwendung des § 286 Abs. 1 auf den
Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden, entfaellt das
Wahlrecht nach Satz 1.
(2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt
ein, wenn
1. statt des vom Abschlusspruefer zum Jahresabschluss erteilten Bestaetigungsvermerks
oder des Vermerks ueber dessen Versagung der entsprechende Vermerk zum Abschluss
nach Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen wird,
2. der Vorschlag fuer die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der Beschluss
ueber seine Verwendung unter Angabe des Jahresueberschusses oder Jahresfehlbetrags in
die Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen werden und
3. der Jahresabschluss mit dem Bestaetigungsvermerk oder dem Vermerk ueber dessen
Versagung nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 offen gelegt wird.
- 94 -
(3) Die Absaetze 1, 2 und 4 Satz 1 gelten entsprechend fuer die gesetzlichen Vertreter
einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht
aufzustellen haben.
(3a) Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens
oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss nach Absatz 2a bekannt
gemacht, koennen die Vermerke des Abschlusspruefers nach § 322 zu beiden Abschluessen
zusammengefasst werden; in diesem Fall koennen auch die jeweiligen Pruefungsberichte
zusammengefasst werden.
(4) Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d, die keine Kapitalgesellschaft
im Sinn des § 327a ist, betraegt die Frist nach Absatz 1 Satz 2 laengstens vier Monate.
Fuer die Wahrung der Fristen nach Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 ist der Zeitpunkt der
Einreichung der Unterlagen massgebend.
(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der Gesellschaft,
den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den Lagebericht, den
Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht in anderer Weise bekannt zu machen,
einzureichen oder Personen zugaenglich zu machen, bleiben unberuehrt.
(6) Die §§ 11 und 12 Abs. 2 gelten fuer die beim Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers einzureichenden Unterlagen entsprechend; § 325a Abs. 1 Satz 3 und §
340l Abs. 2 Satz 4 bleiben unberuehrt.
§ 325a Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
(1) Bei inlaendischen Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft oder Vertragsstaat des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum haben die in § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3
genannten Personen oder, wenn solche nicht angemeldet sind, die gesetzlichen Vertreter
der Gesellschaft fuer diese die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung,
die nach dem fuer die Hauptniederlassung massgeblichen Recht erstellt, geprueft und
offengelegt worden sind, nach den §§ 325, 328, 329 Abs. 1 und 4 offenzulegen. Die
Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Soweit dies nicht die Amtssprache am
Sitz der Hauptniederlassung ist, koennen die Unterlagen der Hauptniederlassung auch
1. in englischer Sprache oder
2. in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift oder,
3. wenn eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht
zur Beglaubigung befugt ist, in einer von einem Wirtschaftspruefer bescheinigten
Abschrift, verbunden mit der Erklaerung, dass entweder eine dem Register
vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur Beglaubigung befugt
ist,
eingereicht werden; von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte Uebersetzung
in deutscher Sprache einzureichen.
(2) Diese Vorschrift gilt nicht fuer Zweigniederlassungen, die von Kreditinstituten im
Sinne des § 340 oder von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 errichtet werden.
§ 326 Groessenabhaengige Erleichterungen fuer kleine Kapitalgesellschaften bei
der Offenlegung
Auf kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) ist § 325 Abs. 1 mit der Massgabe
anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang einzureichen
haben. Der Anhang braucht die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben
nicht zu enthalten.
§ 327 Groessenabhaengige Erleichterungen fuer mittelgrosse
Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
Auf mittelgrosse Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Massgabe
anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter
- 95 -
1. die Bilanz nur in der fuer kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3
vorgeschriebenen Form beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen
muessen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266
Abs. 2 und 3 zusaetzlich gesondert anzugeben:
Auf der Aktivseite
A I 1 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und aehnliche Rechte und Werte;
A I 2 Geschaefts- oder Firmenwert;
A II 1 Grundstuecke, grundstuecksgleiche Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten
auf fremden Grundstuecken;
A II 2 technische Anlagen und Maschinen;
A II 3 andere Anlagen, Betriebs- und Geschaeftsausstattung;
A II 4 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
A III 1Anteile an verbundenen Unternehmen;
A III 2Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
A III 3Beteiligungen;
A III 4Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhaeltnis besteht;
B II 2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
B II 3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhaeltnis
besteht;
B III 1Anteile an verbundenen Unternehmen.
Auf der Passivseite
C 1 Anleihen,
davon konvertibel;
C 2 Verbindlichkeiten gegenueber Kreditinstituten;
C 6 Verbindlichkeiten gegenueber verbundenen Unternehmen;
C 7 Verbindlichkeiten gegenueber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhaeltnis
besteht;
2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 beim
Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen duerfen.
§ 327a Erleichterung fuer bestimmte kapitalmarktorientierte
Kapitalgesellschaften
§ 325 Abs. 4 Satz 1 ist auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie
ausschliesslich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinn
des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststueckelung
von 50.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Waehrung
begibt.
§ 328 Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veroeffentlichung
und Vervielfaeltigung
(1) Bei der vollstaendigen oder teilweisen Offenlegung des Jahresabschlusses,
des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a oder des Konzernabschlusses und bei
der Veroeffentlichung oder Vervielfaeltigung in anderer Form auf Grund des
Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sind die folgenden Vorschriften einzuhalten:
1. Abschluesse sind so wiederzugeben, dass sie den fuer ihre Aufstellung massgeblichen
Vorschriften entsprechen, soweit nicht Erleichterungen nach §§ 326, 327 in Anspruch
genommen werden oder eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz nach
Absatz 4 hiervon Abweichungen ermoeglicht; sie haben in diesem Rahmen vollstaendig
und richtig zu sein. Ist der Abschluss festgestellt oder gebilligt worden, so
ist das Datum der Feststellung oder Billigung anzugeben. Wurde der Abschluss auf
- 96 -
Grund gesetzlicher Vorschriften durch einen Abschlusspruefer geprueft, so ist jeweils
der vollstaendige Wortlaut des Bestaetigungsvermerks oder des Vermerks ueber dessen
Versagung wiederzugeben; wird der Jahresabschluss wegen der Inanspruchnahme von
Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich der Bestaetigungsvermerk
auf den vollstaendigen Jahresabschluss, so ist hierauf hinzuweisen.
2. Werden der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss zur Wahrung der gesetzlich
vorgeschriebenen Fristen ueber die Offenlegung vor der Pruefung oder Feststellung,
sofern diese gesetzlich vorgeschrieben sind, oder nicht gleichzeitig mit
beizufuegenden Unterlagen offengelegt, so ist hierauf bei der Offenlegung
hinzuweisen.
(2) Werden Abschluesse in Veroeffentlichungen und Vervielfaeltigungen, die nicht
durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben sind, nicht in
der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Form wiedergegeben, so ist jeweils in einer
Ueberschrift darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine der gesetzlichen Form
entsprechende Veroeffentlichung handelt. Ein Bestaetigungsvermerk darf nicht beigefuegt
werden. Ist jedoch auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine Pruefung durch einen
Abschlusspruefer erfolgt, so ist anzugeben, zu welcher der in § 322 Abs. 2 Satz 1
genannten zusammenfassenden Beurteilungen des Pruefungsergebnisses der Abschlusspruefer
in Bezug auf den in gesetzlicher Form erstellten Abschluss gelangt ist und ob der
Bestaetigungsvermerk einen Hinweis nach § 322 Abs. 3 Satz 2 enthaelt. Ferner ist
anzugeben, ob die Unterlagen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
eingereicht worden sind.
(3) Absatz 1 Nr. 1 ist auf den Lagebericht, den Konzernlagebericht, den Vorschlag
fuer die Verwendung des Ergebnisses und den Beschluss ueber seine Verwendung sowie
auf die Aufstellung des Anteilsbesitzes entsprechend anzuwenden. Werden die in
Satz 1 bezeichneten Unterlagen nicht gleichzeitig mit dem Jahresabschluss oder dem
Konzernabschluss offengelegt, so ist bei ihrer nachtraeglichen Offenlegung jeweils
anzugeben, auf welchen Abschluss sie sich beziehen und wo dieser offengelegt worden
ist; dies gilt auch fuer die nachtraegliche Offenlegung des Bestaetigungsvermerks oder des
Vermerks ueber seine Versagung.
(4) Die Rechtsverordnung nach § 330 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 kann dem Betreiber des
elektronischen Bundesanzeigers Abweichungen von der Kontoform nach § 266 Abs. 1 Satz 1
gestatten.
§ 329 Pruefungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des
elektronischen Bundesanzeigers
(1) Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers prueft, ob die einzureichenden
Unterlagen fristgemaess und vollzaehlig eingereicht worden sind. Der Betreiber des
Unternehmensregisters stellt dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers die nach
§ 8b Abs. 3 Satz 2 von den Landesjustizverwaltungen uebermittelten Daten zur Verfuegung,
soweit dies fuer die Erfuellung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist. Die Daten
duerfen vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nur fuer die in Satz 1 genannten
Zwecke verwendet werden.
(2) Gibt die Pruefung Anlass zu der Annahme, dass von der Groesse der Kapitalgesellschaft
abhaengige Erleichterungen oder die Erleichterung nach § 327a nicht haetten in Anspruch
genommen werden duerfen, kann der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der
Umsatzerloese (§ 277 Abs. 1) und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer (§ 267
Abs. 5) oder Angaben zur Eigenschaft als Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a
verlangen. Unterlaesst die Kapitalgesellschaft die fristgemaesse Mitteilung, gelten die
Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen.
(3) In den Faellen des § 325a Abs. 1 Satz 3 und des § 340l Abs. 2 Satz 4 kann im
Einzelfall die Vorlage einer Uebersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
(4) Ergibt die Pruefung nach Absatz 1 Satz 1, dass die offen zu legenden Unterlagen
nicht oder unvollstaendig eingereicht wurden, wird die jeweils fuer die Durchfuehrung
- 97 -
von Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335, 340o und 341o zustaendige Verwaltungsbehoerde
unterrichtet.
Fuenfter Unterabschnitt
Verordnungsermaechtigung fuer Formblaetter und andere
Vorschriften
§ 330
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, fuer
Kapitalgesellschaften Formblaetter vorzuschreiben oder andere Vorschriften fuer
die Gliederung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder den Inhalt
des Anhangs, des Konzernanhangs, des Lageberichts oder des Konzernlageberichts zu
erlassen, wenn der Geschaeftszweig eine von den §§ 266, 275 abweichende Gliederung
des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder von den Vorschriften des
Ersten Abschnitts und des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts
abweichende Regelungen erfordert. Die sich aus den abweichenden Vorschriften ergebenden
Anforderungen an die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen sollen den Anforderungen
gleichwertig sein, die sich fuer grosse Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3) aus den
Vorschriften des Ersten Abschnitts und des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des
Zweiten Abschnitts sowie den fuer den Geschaeftszweig geltenden Vorschriften ergeben.
Ueber das geltende Recht hinausgehende Anforderungen duerfen nur gestellt werden, soweit
sie auf Rechtsakten des Rates der Europaeischen Union beruhen. Die Rechtsverordnung nach
Satz 1 kann auch Abweichungen von der Kontoform nach § 266 Abs. 1 Satz 1 gestatten.
Satz 4 gilt auch in den Faellen, in denen ein Geschaeftszweig eine von den §§ 266 und 275
abweichende Gliederung nicht erfordert.
(2) Absatz 1 ist auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes ueber das
Kreditwesen, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 1, 4 oder 5 von der Anwendung nicht
ausgenommen sind, und auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a
des Gesetzes ueber das Kreditwesen, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 6 oder 10 von
der Anwendung nicht ausgenommen sind, nach Massgabe der Saetze 3 und 4 ungeachtet
ihrer Rechtsform anzuwenden. Satz 1 ist auch auf Zweigstellen von Unternehmen mit
Sitz in einem Staat anzuwenden, der nicht Mitglied der Europaeischen Gemeinschaft
und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
ist, sofern die Zweigstelle nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes ueber das Kreditwesen als
Kreditinstitut oder als Finanzinstitut gilt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht
der Zustimmung des Bundesrates; sie ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen. In die
Rechtsverordnung nach Satz 1 koennen auch naehere Bestimmungen ueber die Aufstellung
des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses im Rahmen der vorgeschriebenen
Formblaetter fuer die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
sowie des Zwischenabschlusses gemaess § 340a Abs. 3 und des Konzernzwischenabschlusses
gemaess § 340i Abs. 4 aufgenommen werden, soweit dies zur Erfuellung der Aufgaben
der Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Deutschen Bundesbank
erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den
Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten durchgefuehrten Bankgeschaefte und
erbrachten Finanzdienstleistungen zu erhalten.
(3) Absatz 1 ist auf Versicherungsunternehmen nach Massgabe der Saetze 3 und 4 ungeachtet
ihrer Rechtsform anzuwenden. Satz 1 ist auch auf Niederlassungen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat
anzuwenden, wenn sie zum Betrieb des Direktversicherungsgeschaefts der Erlaubnis durch
die Deutsche Versicherungsaufsichtsbehoerde beduerfen. Die Rechtsverordnung bedarf
der Zustimmung des Bundesrates und ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen zu erlassen. In die Rechtsverordnung nach Satz 1 koennen auch naehere
Bestimmungen ueber die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
im Rahmen der vorgeschriebenen Formblaetter fuer die Gliederung des Jahresabschlusses
- 98 -
und des Konzernabschlusses sowie Vorschriften ueber den Ansatz und die Bewertung
von versicherungstechnischen Rueckstellungen, insbesondere die Naeherungsverfahren,
aufgenommen werden. Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich, soweit die
Verordnung ausschliesslich dem Zweck dient, Abweichungen nach Absatz 1 Satz 4 und 5 zu
gestatten.
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 kann bestimmt
werden, dass Versicherungsunternehmen, auf die die Richtlinie 91/674/EWG nach deren
Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 73/239/EWG oder in Verbindung
mit Artikel 2 Nr. 2 oder 3 oder Artikel 3 der Richtlinie 79/267/EWG nicht anzuwenden
ist, von den Regelungen des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts ganz
oder teilweise befreit werden, soweit dies erforderlich ist, um eine im Verhaeltnis
zur Groesse der Versicherungsunternehmen unangemessene Belastung zu vermeiden; Absatz
1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden. In der Rechtsverordnung duerfen diesen
Versicherungsunternehmen auch fuer die Gliederung des Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses, fuer die Erstellung von Anhang und Lagebericht und Konzernanhang und
Konzernlagebericht sowie fuer die Offenlegung ihrer Groesse angemessene Vereinfachungen
gewaehrt werden.
(5) Die Absaetze 3 und 4 sind auf Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes) entsprechend anzuwenden.
Sechster Unterabschnitt
Straf- und Bussgeldvorschriften
Zwangsgelder
§ 331 Unrichtige Darstellung
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats
einer Kapitalgesellschaft die Verhaeltnisse der Kapitalgesellschaft in der
Eroeffnungsbilanz, im Jahresabschluss, im Lagebericht oder im Zwischenabschluss nach
§ 340a Abs. 3 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
1a. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum
Zwecke der Befreiung nach § 325 Abs. 2a Satz 1, Abs. 2b einen Einzelabschluss nach
den in § 315a Abs. 1 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards, in dem
die Verhaeltnisse der Kapitalgesellschaft unrichtig wiedergegeben oder verschleiert
worden sind, vorsaetzlich oder leichtfertig offen legt,
2. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer
Kapitalgesellschaft die Verhaeltnisse des Konzerns im Konzernabschluss, im
Konzernlagebericht oder im Konzernzwischenabschluss nach § 340i Abs. 4 unrichtig
wiedergibt oder verschleiert,
3. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum
Zwecke der Befreiung nach § 291 Abs. 1 und 2 oder einer nach den § 292 erlassenen
Rechtsverordnung einen Konzernabschluss oder Konzernlagebericht, in dem die
Verhaeltnisse des Konzerns unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind,
vorsaetzlich oder leichtfertig offenlegt,
3a. entgegen § 264 Abs. 2 Satz 3, § 289 Abs. 1 Satz 5, § 297 Abs. 2 Satz 4 oder § 315
Abs. 1 Satz 6 eine Versicherung nicht richtig abgibt,
4. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft oder
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder als vertretungsberechtigter
Gesellschafter eines ihrer Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2) in Aufklaerungen
oder Nachweisen, die nach § 320 einem Abschlusspruefer der Kapitalgesellschaft,
eines verbundenen Unternehmens oder des Konzerns zu geben sind, unrichtige Angaben
macht oder die Verhaeltnisse der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens
oder des Konzerns unrichtig wiedergibt oder verschleiert.
- 99 -
§ 332 Verletzung der Berichtspflicht
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als
Abschlusspruefer oder Gehilfe eines Abschlusspruefers ueber das Ergebnis der Pruefung eines
Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a, eines Lageberichts,
eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts einer Kapitalgesellschaft oder
eines Zwischenabschlusses nach § 340a Abs. 3 oder eines Konzernzwischenabschlusses
gemaess § 340i Abs. 4 unrichtig berichtet, im Pruefungsbericht (§ 321) erhebliche Umstaende
verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestaetigungsvermerk (§ 322) erteilt.
(2) Handelt der Taeter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu
bereichern oder einen anderen zu schaedigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
fuenf Jahren oder Geldstrafe.
§ 333 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein
Geheimnis der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2), eines
gemeinsam gefuehrten Unternehmens (§ 310) oder eines assoziierten Unternehmens (§ 311),
namentlich ein Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als
Abschlusspruefer oder Gehilfe eines Abschlusspruefers bei Pruefung des Jahresabschlusses,
eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a oder des Konzernabschlusses bekannt geworden
ist, oder wer ein Geschaefts- oder Betriebsgeheimnis oder eine Erkenntnis ueber das
Unternehmen, das ihm als Beschaeftigter bei einer Pruefstelle im Sinne von § 342b Abs. 1
bei der Prueftaetigkeit bekannt geworden ist, unbefugt offenbart.
(2) Handelt der Taeter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu
bereichern oder einen anderen zu schaedigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1
bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnis, das ihm unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 bekannt geworden ist, unbefugt verwertet.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Kapitalgesellschaft verfolgt.
§ 334 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder
des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft
1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses einer Vorschrift
a) des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246, 247, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 2, des § 250 Abs. 1 oder 2, des § 251 oder des § 264 Abs. 2 ueber Form oder
Inhalt,
b) des § 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder Satz 4, Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3, Abs. 4 oder 5, des § 254 oder des § 256a ueber
die Bewertung,
c) des § 265 Abs. 2, 3, 4 oder 6, der §§ 266, 268 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7, der §§
272, 274, 275 oder des § 277 ueber die Gliederung oder
d) des § 284 oder des § 285 ueber die in der Bilanz oder im Anhang zu machenden
Angaben,
2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer Vorschrift
a) des § 294 Abs. 1 ueber den Konsolidierungskreis,
b) des § 297 Abs. 2 oder 3 oder des § 298 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 244, 245,
246, 247, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, dem § 250 Abs. 1 oder dem § 251
ueber Inhalt oder Form,
c) des § 300 ueber die Konsolidierungsgrundsaetze oder das Vollstaendigkeitsgebot,
d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b
bezeichneten Vorschriften, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a ueber die Bewertung,
- 100 -
e) des § 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 312 ueber die Behandlung assoziierter
Unternehmen oder
f) des § 308 Abs. 1 Satz 3, des § 313 oder des § 314 ueber die im Anhang zu
machenden Angaben,
3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 289 Abs. 1, 4 oder Abs.
5 oder des § 289a ueber den Inhalt des Lageberichts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des § 315 Abs. 1 oder
4 ueber den Inhalt des Konzernlageberichts,
5. bei der Offenlegung, Veroeffentlichung oder Vervielfaeltigung einer Vorschrift des §
328 ueber Form oder Inhalt oder
6. einer auf Grund des § 330 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie fuer
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist,
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem Jahresabschluss, zu einem Einzelabschluss nach
§ 325 Abs. 2a oder zu einem Konzernabschluss, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften
zu pruefen ist, einen Vermerk nach § 322 Abs. 1 erteilt, obwohl nach § 319 Abs. 2, 3,
5, § 319a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 319b Abs. 1 Satz 1 oder 2 er oder nach § 319 Abs.
4, auch in Verbindung mit § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1 Satz 4, 5, § 319b
Abs. 1 die Wirtschaftspruefungsgesellschaft oder die Buchpruefungsgesellschaft, fuer die
er taetig wird, nicht Abschlusspruefer sein darf.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro geahndet
werden.
(4) Verwaltungsbehoerde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist in den Faellen der Absaetze 1 und 2 das Bundesamt fuer Justiz.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 sind auf Kreditinstitute im Sinn des § 340 und auf
Versicherungsunternehmen im Sinn des § 341 Abs. 1 nicht anzuwenden.
§ 335 Festsetzung von Ordnungsgeld
(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft,
die
1. § 325 ueber die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts,
des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der
Rechnungslegung oder
2. § 325a ueber die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der
Hauptniederlassung
nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen
Offenlegung vom Bundesamt fuer Justiz (Bundesamt) ein Ordnungsgeldverfahren nach
den Absaetzen 2 bis 6 durchzufuehren; im Fall der Nummer 2 treten die in § 13e
Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen, sobald sie angemeldet sind, an die Stelle
der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft. Das
Ordnungsgeldverfahren kann auch gegen die Kapitalgesellschaft durchgefuehrt werden,
fuer die die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs die in Satz 1 Nr. 1 und
2 genannten Pflichten zu erfuellen haben. Dem Verfahren steht nicht entgegen, dass
eine der Offenlegung vorausgehende Pflicht, insbesondere die Aufstellung des Jahres-
oder Konzernabschlusses oder die unverzuegliche Erteilung des Pruefauftrags, noch nicht
erfuellt ist. Das Ordnungsgeld betraegt mindestens zweitausendfuenfhundert und hoechstens
fuenfundzwanzigtausend Euro. Eingenommene Ordnungsgelder fliessen dem Bundesamt zu.
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 16, 17, 18, 132, 133 Abs. 2, § 134 Abs. 2, §§ 135
bis 137 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie
im Uebrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20
Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Massgabe
der nachfolgenden Absaetze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein
Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch Wirtschaftspruefer
- 101 -
und vereidigte Buchpruefer, Steuerberater, Steuerbevollmaechtigte, Personen und
Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im
Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des §
3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, befugt.
(2a) Fuer eine elektronische Aktenfuehrung und Kommunikation sind § 110a Abs. 1,
§ 110b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4, § 110c Abs. 1 sowie § 110d des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden. § 110a Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie §
110b Abs. 1 Satz 2 und 4 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten sind mit der Massgabe
entsprechend anzuwenden, dass das Bundesministerium der Justiz die Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen kann; es kann die Ermaechtigung durch
Rechtsverordnung auf das Bundesamt fuer Justiz uebertragen.
(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines
Ordnungsgeldes in bestimmter Hoehe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen
vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder
die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfuegung zu rechtfertigen. Mit der
Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung ueber die
Kosten beschraenkt werden. Wenn die Beteiligten nicht spaetestens sechs Wochen nach
dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung
mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich
die fruehere Verfuegung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen.
Wenn die Sechswochenfrist nur geringfuegig ueberschritten wird, kann das Bundesamt das
Ordnungsgeld herabsetzen. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und
gegen die Entscheidung ueber die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Fuehrt der
Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung
nach Satz 2 aufzuheben.
(4) Gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch
oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird, sowie
gegen die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 7 findet die sofortige Beschwerde nach den
Vorschriften des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
statt, soweit sich nicht aus Absatz 5 etwas anderes ergibt.
(5) Ueber die sofortige Beschwerde entscheidet das fuer den Sitz des Bundesamtes
zustaendige Landgericht. Die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen
Sitz unterhaelt, wird ermaechtigt, zur Vermeidung von erheblichen Verfahrensrueckstaenden
oder zum Ausgleich einer uebermaessigen Geschaeftsbelastung durch Rechtsverordnung
die Entscheidung ueber die Rechtsmittel nach Satz 1 einem anderen Landgericht oder
weiteren Landgerichten zu uebertragen. Die Landesregierung kann diese Ermaechtigung
auf die Landesjustizverwaltung uebertragen. Ist bei dem Landgericht eine Kammer
fuer Handelssachen gebildet, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer.
Entscheidet ueber die sofortige Beschwerde die Zivilkammer, so sind die §§ 348 und
348a der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; ueber eine bei der Kammer fuer
Handelssachen anhaengige sofortige Beschwerde entscheidet der Vorsitzende. Die weitere
Beschwerde findet nicht statt. Das Landgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen,
dass die aussergerichtlichen Kosten der Beteiligten, die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten
sind. Satz 7 gilt entsprechend, wenn das Bundesamt der Beschwerde abhilft. § 91 Abs.
1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Absatz
2 Satz 3 ist anzuwenden. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Bundesamt einzulegen.
Haelt das Bundesamt die sofortige Beschwerde fuer begruendet, hat es ihr abzuhelfen;
anderenfalls ist die sofortige Beschwerde unverzueglich dem Beschwerdegericht
vorzulegen.
(5a) Fuer die elektronische Aktenfuehrung des Gerichts und die Kommunikation mit dem
Gericht nach Absatz 5 sind § 110a Abs. 1, § 110b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4, § 110c
Abs. 1 sowie § 110d des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden.
§ 110a Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie § 110b Abs. 1 Satz 2 und 4 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten sind mit der Massgabe anzuwenden, dass die Landesregierung des
Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz unterhaelt, die Rechtsverordnung erlassen und
die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung uebertragen kann.
- 102 -
(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absaetzen 1 bis 3 keine
Anhaltspunkte ueber die Einstufung einer Gesellschaft im Sinn des § 267 Abs. 1, 2 oder
Abs. 3 vor, ist den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten zugleich mit
der Androhung des Ordnungsgeldes aufzugeben, im Fall des Einspruchs die Bilanzsumme
nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3), die
Umsatzerloese in den ersten zwoelf Monaten vor dem Abschlussstichtag (§ 277 Abs. 1)
und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5) fuer das betreffende
Geschaeftsjahr und fuer diejenigen vorausgehenden Geschaeftsjahre, die fuer die Einstufung
nach § 267 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben
nach Satz 1, so wird fuer das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der
§§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden koennen. Die Saetze 1 und 2 gelten fuer
den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Massgabe, dass an
die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.
§ 335a (weggefallen)
-
§ 335b Anwendung der Straf- und Bussgeld- sowie der
Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften
Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333, die Bussgeldvorschrift des § 334 sowie die
Ordnungsgeldvorschrift des § 335 gelten auch fuer offene Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften im Sinn des § 264a Abs. 1.
Dritter Abschnitt
Ergaenzende Vorschriften fuer eingetragene Genossenschaften
§ 336
(1) Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluss (§ 242) um einen Anhang
zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit
bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht
sind in den ersten fuenf Monaten des Geschaeftsjahrs fuer das vergangene Geschaeftsjahr
aufzustellen.
(2) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind, soweit in den folgenden
Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, § 264 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1, Abs. 2, §§
265 bis 289 ueber den Jahresabschluss und den Lagebericht entsprechend anzuwenden; § 277
Abs. 3 Satz 1, § 285 Nr. 6 und 17 brauchen jedoch nicht angewendet zu werden. Sonstige
Vorschriften, die durch den Geschaeftszweig bedingt sind, bleiben unberuehrt.
(3) § 330 Abs. 1 ueber den Erlass von Rechtsverordnungen ist entsprechend anzuwenden.
§ 337 Vorschriften zur Bilanz
(1) An Stelle des gezeichneten Kapitals ist der Betrag der Geschaeftsguthaben der
Mitglieder auszuweisen. Dabei ist der Betrag der Geschaeftsguthaben der mit Ablauf des
Geschaeftsjahrs ausgeschiedenen Mitglieder gesondert anzugeben. Werden rueckstaendige
faellige Einzahlungen auf Geschaeftsanteile in der Bilanz als Geschaeftsguthaben
ausgewiesen, so ist der entsprechende Betrag auf der Aktivseite unter der Bezeichnung
"Rueckstaendige faellige Einzahlungen auf Geschaeftsanteile" einzustellen. Werden
rueckstaendige faellige Einzahlungen nicht als Geschaeftsguthaben ausgewiesen, so ist der
Betrag bei dem Posten "Geschaeftsguthaben" zu vermerken. In beiden Faellen ist der Betrag
mit dem Nennwert anzusetzen. Ein in der Satzung bestimmtes Mindestkapital ist gesondert
anzugeben.
(2) An Stelle der Gewinnruecklagen sind die Ergebnisruecklagen auszuweisen und wie folgt
aufzugliedern:
1. Gesetzliche Ruecklage;
- 103 -
2. andere Ergebnisruecklagen; die Ergebnisruecklage nach § 73 Abs. 3 des
Genossenschaftsgesetzes und die Betraege, die aus dieser Ergebnisruecklage an
ausgeschiedene Mitglieder auszuzahlen sind, muessen vermerkt werden.
(3) Bei den Ergebnisruecklagen sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert aufzufuehren:
1. Die Betraege, welche die Generalversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs
eingestellt hat;
2. die Betraege, die aus dem Jahresueberschuss des Geschaeftsjahrs eingestellt werden;
3. die Betraege, die fuer das Geschaeftsjahr entnommen werden.
§ 338 Vorschriften zum Anhang
(1) Im Anhang sind auch Angaben zu machen ueber die Zahl der im Laufe des Geschaeftsjahrs
eingetretenen oder ausgeschiedenen sowie die Zahl der am Schluss des Geschaeftsjahrs der
Genossenschaft angehoerenden Mitglieder. Ferner sind der Gesamtbetrag, um welchen in
diesem Jahr die Geschaeftsguthaben sowie die Haftsummen der Mitglieder sich vermehrt
oder vermindert haben, und der Betrag der Haftsummen anzugeben, fuer welche am
Jahresschluss alle Mitglieder zusammen aufzukommen haben.
(2) Im Anhang sind ferner anzugeben:
1. Name und Anschrift des zustaendigen Pruefungsverbands, dem die Genossenschaft
angehoert;
2. alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie im Geschaeftsjahr
oder spaeter ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen; ein etwaiger Vorsitzender des Aufsichtsrats ist als
solcher zu bezeichnen.
(3) An Stelle der in § 285 Nr. 9 vorgeschriebenen Angaben ueber die an Mitglieder von
Organen geleisteten Bezuege, Vorschuesse und Kredite sind lediglich die Forderungen
anzugeben, die der Genossenschaft gegen Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats
zustehen. Die Betraege dieser Forderungen koennen fuer jedes Organ in einer Summe
zusammengefasst werden.
§ 339 Offenlegung
(1) Der Vorstand hat unverzueglich nach der Generalversammlung ueber den Jahresabschluss,
jedoch spaetestens vor Ablauf des zwoelften Monats des dem Abschlussstichtag
nachfolgenden Geschaeftsjahrs, den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht
und den Bericht des Aufsichtsrats beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
elektronisch einzureichen. Ist die Erteilung eines Bestaetigungsvermerks nach § 58 Abs.
2 des Genossenschaftsgesetzes vorgeschrieben, so ist dieser mit dem Jahresabschluss
einzureichen; hat der Pruefungsverband die Bestaetigung des Jahresabschlusses versagt,
so muss dies auf dem eingereichten Jahresabschluss vermerkt und der Vermerk vom
Pruefungsverband unterschrieben sein. Ist die Pruefung des Jahresabschlusses im
Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen nach Satz 1 nicht abgeschlossen, so ist der
Bestaetigungsvermerk oder der Vermerk ueber seine Versagung unverzueglich nach Abschluss
der Pruefung einzureichen. Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht nach der
Einreichung geaendert, so ist auch die geaenderte Fassung einzureichen.
(2) § 325 Abs. 1 Satz 7, Abs. 2, 2a und 6 sowie die §§ 326 bis 329 sind entsprechend
anzuwenden.
Vierter Abschnitt
Ergaenzende Vorschriften fuer Unternehmen bestimmter
Geschaeftszweige
Erster Unterabschnitt
- 104 -
Ergaenzende Vorschriften fuer Kreditinstitute und
Finanzdienstleistungsinstitute
Erster Titel
Anwendungsbereich
§ 340
(1) Dieser Unterabschnitt ist auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes
ueber das Kreditwesen anzuwenden, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 1, 4 oder 5 von
der Anwendung nicht ausgenommen sind, sowie auf Zweigniederlassungen von Unternehmen
mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europaeischen Gemeinschaft und auch
nicht Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum ist, sofern
die Zweigniederlassung nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes ueber das Kreditwesen als
Kreditinstitut gilt. § 340l Abs. 2 und 3 ist ausserdem auf Zweigniederlassungen im
Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 des Gesetzes ueber das Kreditwesen, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 53c Nr. 1 dieses Gesetzes, anzuwenden,
sofern diese Zweigniederlassungen Bankgeschaefte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
bis 5 und 7 bis 12 dieses Gesetzes betreiben. Zusaetzliche Anforderungen auf Grund von
Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder fuer Zweigniederlassungen bestehen, bleiben
unberuehrt.
(2) Dieser Unterabschnitt ist auf Unternehmen der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des
Gesetzes ueber das Kreditwesen bezeichneten Art insoweit ergaenzend anzuwenden, als sie
Bankgeschaefte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentuemlichen Geschaeften gehoeren.
(3) Dieser Unterabschnitt ist auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht
anzuwenden.
(4) Dieser Unterabschnitt ist auch auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des §
1 Abs. 1a des Gesetzes ueber das Kreditwesen anzuwenden, soweit sie nicht nach dessen
§ 2 Abs. 6 oder 10 von der Anwendung ausgenommen sind, sowie auf Zweigniederlassungen
von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, der nicht Mitglied der Europaeischen
Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum ist, sofern die Zweigniederlassung nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes
ueber das Kreditwesen als Finanzdienstleistungsinstitut gilt. § 340c Abs. 1 ist
nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute, soweit
letztere Skontrofuehrer im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 des Boersengesetzes und
nicht Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes ueber das
Kreditwesen sind. § 340l ist nur auf Finanzdienstleistungsinstitute anzuwenden, die
Kapitalgesellschaften sind. Zusaetzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die
wegen der Rechtsform oder fuer Zweigniederlassungen bestehen, bleiben unberuehrt.
Zweiter Titel
Jahresabschluss, Lagebericht, Zwischenabschluss
§ 340a Anzuwendende Vorschriften
(1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
betrieben werden, haben auf ihren Jahresabschluss die fuer grosse Kapitalgesellschaften
geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts
anzuwenden, soweit in den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes
bestimmt ist; Kreditinstitute haben ausserdem einen Lagebericht nach den fuer grosse
Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des § 289 aufzustellen.
(2) § 265 Abs. 6 und 7, §§ 267, 268 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2, §§ 276,
277 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, § 284 Abs. 2 Nr. 4, § 285 Nr. 8 und 12, § 288 sind nicht
anzuwenden. An Stelle von § 247 Abs. 1, §§ 251, 266, 268 Abs. 2 und 7, §§ 275, 285 Nr.
- 105 -
1, 2, 4 und 9 Buchstabe c sind die durch Rechtsverordnung erlassenen Formblaetter und
anderen Vorschriften anzuwenden. § 246 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit abweichende
Vorschriften bestehen. § 264 Abs. 3 und § 264b sind mit der Massgabe anzuwenden, dass
das Kreditinstitut unter den genannten Voraussetzungen die Vorschriften des Vierten
Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts nicht anzuwenden braucht.
(3) Sofern Kreditinstitute einer prueferischen Durchsicht zu unterziehende
Zwischenabschluesse zur Ermittlung von Zwischenergebnissen im Sinne des § 10 Abs.
3 des Kreditwesengesetzes aufstellen, sind auf diese die fuer den Jahresabschluss
geltenden Rechnungslegungsgrundsaetze anzuwenden. Die Vorschriften ueber die Bestellung
des Abschlusspruefers sind auf die prueferische Durchsicht entsprechend anzuwenden.
Die prueferische Durchsicht ist so anzulegen, dass bei gewissenhafter Berufsausuebung
ausgeschlossen werden kann, dass der Zwischenabschluss in wesentlichen Belangen den
anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsaetzen widerspricht. Der Abschlusspruefer hat das
Ergebnis der prueferischen Durchsicht in einer Bescheinigung zusammenzufassen. § 320 und
§ 323 gelten entsprechend.
(4) Zusaetzlich haben Kreditinstitute im Anhang zum Jahresabschluss anzugeben:
1. alle Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremien von grossen
Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3), die von gesetzlichen Vertretern oder anderen
Mitarbeitern wahrgenommen werden;
2. alle Beteiligungen an grossen Kapitalgesellschaften, die fuenf vom Hundert der
Stimmrechte ueberschreiten.
§ 340b Pensionsgeschaefte
(1) Pensionsgeschaefte sind Vertraege, durch die ein Kreditinstitut oder der Kunde eines
Kreditinstituts (Pensionsgeber) ihm gehoerende Vermoegensgegenstaende einem anderen
Kreditinstitut oder einem seiner Kunden (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrags
uebertraegt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, dass die Vermoegensgegenstaende
spaeter gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im voraus vereinbarten anderen
Betrags an den Pensionsgeber zurueckuebertragen werden muessen oder koennen.
(2) Uebernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Vermoegensgegenstaende zu einem
bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurueckzuuebertragen, so
handelt es sich um ein echtes Pensionsgeschaeft.
(3) Ist der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, die Vermoegensgegenstaende zu einem
vorher bestimmten oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurueckzuuebertragen, so
handelt es sich um ein unechtes Pensionsgeschaeft.
(4) Im Falle von echten Pensionsgeschaeften sind die uebertragenen Vermoegensgegenstaende
in der Bilanz des Pensionsgebers weiterhin auszuweisen. Der Pensionsgeber hat in
Hoehe des fuer die Uebertragung erhaltenen Betrags eine Verbindlichkeit gegenueber
dem Pensionsnehmer auszuweisen. Ist fuer die Rueckuebertragung ein hoeherer oder ein
niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag ueber die Laufzeit des
Pensionsgeschaefts zu verteilen. Ausserdem hat der Pensionsgeber den Buchwert der in
Pension gegebenen Vermoegensgegenstaende im Anhang anzugeben. Der Pensionsnehmer darf
die ihm in Pension gegebenen Vermoegensgegenstaende nicht in seiner Bilanz ausweisen;
er hat in Hoehe des fuer die Uebertragung gezahlten Betrags eine Forderung an den
Pensionsgeber in seiner Bilanz auszuweisen. Ist fuer die Rueckuebertragung ein hoeherer
oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag ueber die Laufzeit
des Pensionsgeschaefts zu verteilen.
(5) Im Falle von unechten Pensionsgeschaeften sind die Vermoegensgegenstaende nicht in der
Bilanz des Pensionsgebers, sondern in der Bilanz des Pensionsnehmers auszuweisen. Der
Pensionsgeber hat unter der Bilanz den fuer den Fall der Rueckuebertragung vereinbarten
Betrag anzugeben.
(6) Devisentermingeschaefte, Finanztermingeschaefte und aehnliche Geschaefte sowie
die Ausgabe eigener Schuldverschreibungen auf abgekuerzte Zeit gelten nicht als
Pensionsgeschaefte im Sinne dieser Vorschrift.
- 106 -
§ 340c Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang
(1) Als Ertrag oder Aufwand des Handelsbestands ist der Unterschiedsbetrag aller
Ertraege und Aufwendungen aus Geschaeften mit Finanzinstrumenten des Handelsbestands
und dem Handel mit Edelmetallen sowie der zugehoerigen Ertraege aus Zuschreibungen und
Aufwendungen aus Abschreibungen auszuweisen. In die Verrechnung sind ausserdem die
Aufwendungen fuer die Bildung von Rueckstellungen fuer drohende Verluste aus den in Satz
1 bezeichneten Geschaeften und die Ertraege aus der Aufloesung dieser Rueckstellungen
einzubeziehen.
(2) Die Aufwendungen aus Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen
Unternehmen und wie Anlagevermoegen behandelte Wertpapiere duerfen mit den Ertraegen
aus Zuschreibungen zu solchen Vermoegensgegenstaenden verrechnet und in einem Aufwand-
oder Ertragsposten ausgewiesen werden. In die Verrechnung nach Satz 1 duerfen auch die
Aufwendungen und Ertraege aus Geschaeften mit solchen Vermoegensgegenstaenden einbezogen
werden.
(3) Kreditinstitute, die dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte Reserven nach §
10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 oder 7 des Gesetzes ueber das Kreditwesen zurechnen, haben den
Betrag, mit dem diese Reserven dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden, im Anhang
zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung anzugeben.
§ 340d Fristengliederung
Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern.
Fuer die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag
massgebend.
Dritter Titel
Bewertungsvorschriften
§ 340e Bewertung von Vermoegensgegenstaenden
(1) Kreditinstitute haben Beteiligungen einschliesslich der Anteile an verbundenen
Unternehmen, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und aehnliche Rechte und Werte
sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten, Grundstuecke, grundstuecksgleiche Rechte
und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstuecken, technische Anlagen und
Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschaeftsausstattung sowie Anlagen im Bau
nach den fuer das Anlagevermoegen geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, dass
sie nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschaeftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle
sind sie nach Satz 2 zu bewerten. Andere Vermoegensgegenstaende, insbesondere Forderungen
und Wertpapiere, sind nach den fuer das Umlaufvermoegen geltenden Vorschriften zu
bewerten, es sei denn, dass sie dazu bestimmt werden, dauernd dem Geschaeftsbetrieb zu
dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz 1 zu bewerten. § 253 Abs. 3 Satz 4 ist nur
auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinn des Satzes 1 sowie
Wertpapiere und Forderungen im Sinn des Satzes 2, die dauernd dem Geschaeftsbetrieb zu
dienen bestimmt sind, anzuwenden.
(2) Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 duerfen Hypothekendarlehen und andere Forderungen
mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden, soweit der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Nennbetrag und dem Auszahlungsbetrag oder den Anschaffungskosten Zinscharakter hat. Ist
der Nennbetrag hoeher als der Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so ist der
Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite aufzunehmen;
er ist planmaessig aufzuloesen und in seiner jeweiligen Hoehe in der Bilanz oder im Anhang
gesondert anzugeben. Ist der Nennbetrag niedriger als der Auszahlungsbetrag oder die
Anschaffungskosten, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten
auf der Aktivseite aufgenommen werden; er ist planmaessig aufzuloesen und in seiner
jeweiligen Hoehe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
(3) Finanzinstrumente des Handelsbestands sind zum beizulegenden Zeitwert abzueglich
eines Risikoabschlags zu bewerten. Eine Umgliederung in den Handelsbestand ist
ausgeschlossen. Das Gleiche gilt fuer eine Umgliederung aus dem Handelsbestand, es sei
- 107 -
denn, aussergewoehnliche Umstaende, insbesondere schwerwiegende Beeintraechtigungen der
Handelbarkeit der Finanzinstrumente, fuehren zu einer Aufgabe der Handelsabsicht durch
das Kreditinstitut. Finanzinstrumente des Handelsbestands koennen nachtraeglich in eine
Bewertungseinheit einbezogen werden; sie sind bei Beendigung der Bewertungseinheit
wieder in den Handelsbestand umzugliedern.
(4) In der Bilanz ist dem Sonderposten „Fonds fuer allgemeine Bankrisiken“ nach § 340g
in jedem Geschaeftsjahr ein Betrag, der mindestens 10 vom Hundert der Nettoertraege des
Handelsbestands entspricht, zuzufuehren und dort gesondert auszuweisen. Dieser Posten
darf nur aufgeloest werden
1. zum Ausgleich von Nettoaufwendungen des Handelsbestands oder
2. soweit er 50 vom Hundert des Durchschnitts der letzten fuenf jaehrlichen Nettoertraege
des Handelsbestands uebersteigt.
§ 340f Vorsorge fuer allgemeine Bankrisiken
(1) Kreditinstitute duerfen Forderungen an Kreditinstitute und Kunden,
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere
nicht festverzinsliche Wertpapiere, die weder wie Anlagevermoegen behandelt werden
noch Teil des Handelsbestands sind, mit einem niedrigeren als dem nach § 253 Abs.
1 Satz 1, Abs. 4 vorgeschriebenen oder zugelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach
vernuenftiger kaufmaennischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken
des Geschaeftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. Der Betrag der auf diese Weise
gebildeten Vorsorgereserven darf vier vom Hundert des Gesamtbetrags der in Satz 1
bezeichneten Vermoegensgegenstaende, der sich bei deren Bewertung nach § 253 Abs. 1
Satz 1, Abs. 4 ergibt, nicht uebersteigen. Ein niedrigerer Wertansatz darf beibehalten
werden.
(2) (weggefallen)
(3) Aufwendungen und Ertraege aus der Anwendung von Absatz 1 und aus Geschaeften
mit in Absatz 1 bezeichneten Wertpapieren und Aufwendungen aus Abschreibungen
sowie Ertraege aus Zuschreibungen zu diesen Wertpapieren duerfen mit den
Aufwendungen aus Abschreibungen auf Forderungen, Zufuehrungen zu Rueckstellungen
fuer Eventualverbindlichkeiten und fuer Kreditrisiken sowie mit den Ertraegen aus
Zuschreibungen zu Forderungen oder aus deren Eingang nach teilweiser oder vollstaendiger
Abschreibung und aus Aufloesungen von Rueckstellungen fuer Eventualverbindlichkeiten und
fuer Kreditrisiken verrechnet und in der Gewinn- und Verlustrechnung in einem Aufwand-
oder Ertragsposten ausgewiesen werden.
(4) Angaben ueber die Bildung und Aufloesung von Vorsorgereserven nach Absatz 1 sowie
ueber vorgenommene Verrechnungen nach Absatz 3 brauchen im Jahresabschluss, Lagebericht,
Konzernabschluss und Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden.
§ 340g Sonderposten fuer allgemeine Bankrisiken
(1) Kreditinstitute duerfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen
allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds fuer allgemeine Bankrisiken" bilden,
soweit dies nach vernuenftiger kaufmaennischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken
des Geschaeftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
(2) Die Zufuehrungen zum Sonderposten oder die Ertraege aus der Aufloesung des
Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
Vierter Titel
Waehrungsumrechnung
§ 340h Waehrungsumrechnung
§ 256a gilt mit der Massgabe, dass Ertraege, die sich aus der Waehrungsumrechnung
ergeben, in der Gewinn- und Verlustrechnung zu beruecksichtigen sind, soweit die
- 108 -
Vermoegensgegenstaende, Schulden oder Termingeschaefte durch Vermoegensgegenstaende,
Schulden oder andere Termingeschaefte in derselben Waehrung besonders gedeckt sind.
Fuenfter Titel
Konzernabschluss, Konzernlagebericht,
Konzernzwischenabschluss
§ 340i Pflicht zur Aufstellung
(1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
betrieben werden, haben unabhaengig von ihrer Groesse einen Konzernabschluss und einen
Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten
Unterabschnitts ueber den Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufzustellen, soweit
in den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes bestimmt ist. Zusaetzliche
Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform bestehen, bleiben
unberuehrt.
(2) Auf den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt,
die §§ 340a bis 340g ueber den Jahresabschluss und die fuer die Rechtsform und den
Geschaeftszweig der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen mit Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden,
soweit sie fuer grosse Kapitalgesellschaften gelten. Die §§ 293, 298 Abs. 1 und 2, §
314 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 Buchstabe c sind nicht anzuwenden. In den Faellen des § 315a
Abs. 1 finden von den in Absatz 1 genannten Vorschriften nur die §§ 290 bis 292,
315a Anwendung; die Saetze 1 und 2 dieses Absatzes sowie § 340j sind nicht anzuwenden.
Soweit § 315a Abs. 1 auf die Bestimmung des § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c verweist,
tritt an deren Stelle die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 37
der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 1 des
Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) geaendert worden ist. Im Uebrigen findet
die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in den Faellen des § 315a Abs. 1 keine
Anwendung.
(3) Als Kreditinstitute im Sinne dieses Titels gelten auch Mutterunternehmen,
deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben
sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, sofern diese
Tochterunternehmen ausschliesslich oder ueberwiegend Kreditinstitute sind.
(4) Sofern Kreditinstitute einer prueferischen Durchsicht zu unterziehende
Konzernzwischenabschluesse zur Ermittlung von Konzernzwischenergebnissen im Sinne
des § 10a Abs. 10 des Kreditwesengesetzes aufstellen, sind auf diese die fuer den
Konzernabschluss geltenden Rechnungslegungsgrundsaetze anzuwenden. Die Vorschriften
ueber die Bestellung des Abschlusspruefers sind auf die prueferische Durchsicht
entsprechend anzuwenden. Die prueferische Durchsicht ist so anzulegen, dass bei
gewissenhafter Berufsausuebung ausgeschlossen werden kann, dass der Zwischenabschluss
in wesentlichen Belangen den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsaetzen widerspricht.
Der Abschlusspruefer hat das Ergebnis der prueferischen Durchsicht in einer Bescheinigung
zusammenzufassen. § 320 und § 323 gelten entsprechend.
§ 340j Einzubeziehende Unternehmen
Bezieht ein Kreditinstitut ein Tochterunternehmen, das Kreditinstitut ist, nach § 296
Abs. 1 Nr. 3 in seinen Konzernabschluss nicht ein und ist der voruebergehende Besitz
von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stuetzungsaktion
zur Sanierung oder Rettung des genannten Unternehmens zurueckzufuehren, so hat es
den Jahresabschluss dieses Unternehmens seinem Konzernabschluss beizufuegen und im
Konzernanhang zusaetzliche Angaben ueber die Art und die Bedingungen der finanziellen
Stuetzungsaktion zu machen.
Sechster Titel
- 109 -
Pruefung
§ 340k
(1) Kreditinstitute haben unabhaengig von ihrer Groesse ihren Jahresabschluss und
Lagebericht sowie ihren Konzernabschluss und Konzernlagebericht unbeschadet der
Vorschriften der §§ 28 und 29 des Gesetzes ueber das Kreditwesen nach den Vorschriften
des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts ueber die Pruefung pruefen zu lassen;
§ 319 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Die Pruefung ist spaetestens vor Ablauf des
fuenften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschaeftsjahrs vorzunehmen. Der
Jahresabschluss ist nach der Pruefung unverzueglich festzustellen.
(2) Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft oder ein rechtsfaehiger wirtschaftlicher
Verein, so ist die Pruefung abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 von dem Pruefungsverband
durchzufuehren, dem das Kreditinstitut als Mitglied angehoert, sofern mehr als die
Haelfte der geschaeftsfuehrenden Mitglieder des Vorstands dieses Pruefungsverbands
Wirtschaftspruefer sind. Hat der Pruefungsverband nur zwei Vorstandsmitglieder, so muss
einer von ihnen Wirtschaftspruefer sein. § 319 Abs. 2 und 3 sowie § 319a Abs. 1 sind
auf die gesetzlichen Vertreter des Pruefungsverbandes und auf alle vom Pruefungsverband
beschaeftigten Personen, die das Ergebnis der Pruefung beeinflussen koennen, entsprechend
anzuwenden; § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist auf Mitglieder des Aufsichtsorgans des
Pruefungsverbandes nicht anzuwenden, sofern sichergestellt ist, dass der Abschlusspruefer
die Pruefung unabhaengig von den Weisungen durch das Aufsichtsorgan durchfuehren
kann. Ist das Mutterunternehmen eine Genossenschaft, so ist der Pruefungsverband,
dem die Genossenschaft angehoert, unter den Voraussetzungen der Saetze 1 bis 3 auch
Abschlusspruefer des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.
(2a) Bei der Pruefung des Jahresabschlusses der in Absatz 2 bezeichneten Kreditinstitute
durch einen Pruefungsverband darf der gesetzlich vorgeschriebene Bestaetigungsvermerk
nur von Wirtschaftspruefern unterzeichnet werden. Die im Pruefungsverband taetigen
Wirtschaftspruefer haben ihre Pruefungstaetigkeit unabhaengig, gewissenhaft, verschwiegen
und eigenverantwortlich auszuueben. Sie haben sich insbesondere bei der Erstattung von
Pruefungsberichten unparteiisch zu verhalten. Weisungen duerfen ihnen hinsichtlich ihrer
Pruefungstaetigkeit von Personen, die nicht Wirtschaftspruefer sind, nicht erteilt werden.
Die Zahl der im Verband taetigen Wirtschaftspruefer muss so bemessen sein, dass die den
Bestaetigungsvermerk unterschreibenden Wirtschaftspruefer die Pruefung verantwortlich
durchfuehren koennen.
(3) Ist das Kreditinstitut eine Sparkasse, so duerfen die nach Absatz 1 vorgeschriebenen
Pruefungen abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 von der Pruefungsstelle eines Sparkassen-
und Giroverbands durchgefuehrt werden. Die Pruefung darf von der Pruefungsstelle jedoch
nur durchgefuehrt werden, wenn der Leiter der Pruefungsstelle die Voraussetzungen des
§ 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 erfuellt; § 319 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 319a sind auf alle
vom Sparkassen- und Giroverband beschaeftigten Personen, die das Ergebnis der Pruefung
beeinflussen koennen, entsprechend anzuwenden. Ausserdem muss sichergestellt sein, dass der
Abschlusspruefer die Pruefung unabhaengig von den Weisungen der Organe des Sparkassen- und
Giroverbands durchfuehren kann. Soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht, findet §
319 Abs. 1 Satz 3 mit der Massgabe Anwendung, dass die Bescheinigung der Pruefungsstelle
erteilt worden sein muss.
(4) Finanzdienstleistungsinstitute, deren Bilanzsumme am Stichtag 150 Millionen Euro
nicht uebersteigt, duerfen auch von den in § 319 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen geprueft
werden.
(5) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
betrieben werden, haben § 324 anzuwenden, wenn sie kapitalmarktorientiert im Sinn des
§ 264d sind und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen
des § 100 Abs. 5 des Aktiengesetzes erfuellen muss. Dies gilt fuer Sparkassen im Sinn des
Absatzes 3 sowie sonstige landesrechtliche oeffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur,
soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht.
Siebenter Titel
- 110 -
Offenlegung
§ 340l
(1) Kreditinstitute haben den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den
Konzernabschluss und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 bezeichneten
Unterlagen nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 und 4 offenzulegen.
Kreditinstitute, die nicht Zweigniederlassungen sind, haben die in Satz 1 bezeichneten
Unterlagen ausserdem in jedem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaft und
in jedem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
offenzulegen, in dem sie eine Zweigniederlassung errichtet haben. Die Offenlegung
richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats.
(2) Zweigniederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen mit Sitz
in einem anderen Staat haben die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen ihrer
Hauptniederlassung, die nach deren Recht aufgestellt und geprueft worden sind, nach
§ 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1, 3 und 4 offenzulegen. Unternehmen mit Sitz
in einem Drittstaat im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Wirtschaftsprueferordnung,
deren Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an
einer inlaendischen Boerse zum Handel am regulierten Markt zugelassen sind, haben
zudem eine Bescheinigung der Wirtschaftsprueferkammer gemaess § 134 Abs. 2a der
Wirtschaftsprueferordnung ueber die Eintragung des Abschlusspruefers oder eine Bestaetigung
der Wirtschaftsprueferkammer gemaess § 134 Abs. 4 Satz 8 der Wirtschaftsprueferordnung
ueber die Befreiung von der Eintragungsverpflichtung offenzulegen. Satz 2 ist nicht
anzuwenden, soweit ausschliesslich Schuldtitel im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststueckelung von 50 000 Euro oder einem
entsprechenden Betrag anderer Waehrung an einer inlaendischen Boerse zum Handel am
regulierten Markt zugelassen sind. Zweigniederlassungen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes von Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europaeischen
Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum ist, brauchen auf ihre eigene Geschaeftstaetigkeit bezogene gesonderte
Rechnungslegungsunterlagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht offenzulegen, sofern die nach
den Saetzen 1 und 2 offenzulegenden Unterlagen nach einem an die Richtlinie 86/635/
EWG angepassten Recht aufgestellt und geprueft worden oder den nach einem dieser Rechte
aufgestellten Unterlagen gleichwertig sind. Die Unterlagen sind in deutscher Sprache
einzureichen. Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist,
koennen die Unterlagen der Hauptniederlassung auch
1. in englischer Sprache oder
2. einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift oder,
3. wenn eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht
zur Beglaubigung befugt ist, in einer von einem Wirtschaftspruefer bescheinigten
Abschrift, verbunden mit der Erklaerung, dass entweder eine dem Register
vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur Beglaubigung befugt
ist,
eingereicht werden; von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte Uebersetzung
in deutscher Sprache einzureichen.
(3) § 339 ist auf Kreditinstitute, die Genossenschaften sind, nicht anzuwenden.
(4) Soweit Absatz 1 Satz 1 auf § 325 Abs. 2a Satz 3 und 5 verweist, gelten die
folgenden Massgaben und ergaenzenden Bestimmungen:
1. Die in § 325 Abs. 2a Satz 3 genannten Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des
Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs sind auch auf Kreditinstitute anzuwenden, die
nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.
2. § 285 Nr. 8 Buchstabe b findet keine Anwendung. Jedoch ist im Anhang zum
Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a der Personalaufwand des Geschaeftsjahrs in
der Gliederung nach Formblatt 3 Posten 10 Buchstabe a der Kreditinstituts-
Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 1 des Gesetzes vom
- 111 -
4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) geaendert worden ist, anzugeben, sofern diese
Angaben nicht gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung erscheinen.
3. An Stelle des § 285 Nr. 9 Buchstabe c gilt § 34 Abs. 2 Nr. 2 der Kreditinstituts-
Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 4.
Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) geaendert worden ist.
4. Fuer den Anhang gilt zusaetzlich die Vorschrift des § 340a Abs. 4.
5. Im Uebrigen finden die Bestimmungen des Zweiten bis Vierten Titels dieses
Unterabschnitts sowie der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung keine
Anwendung.
Achter Titel
Straf- und Bussgeldvorschriften, Zwangsgelder
§ 340m Strafvorschriften
Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft betriebene Kreditinstitute sowie auf Finanzdienstleistungsinstitute
im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1 anzuwenden. § 331 ist darueber hinaus auch anzuwenden
auf die Verletzung von Pflichten durch den Geschaeftsleiter (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes ueber das Kreditwesen) eines nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Abs.
4 Satz 1, durch den Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen
Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1
oder durch den Geschaeftsleiter im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ueber das
Kreditwesen.
§ 340n Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Geschaeftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder
des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes oder als Inhaber eines in der Rechtsform
des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im
Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1 oder als Mitglied des Aufsichtsrats
1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses oder bei der
Aufstellung des Zwischenabschlusses gemaess § 340a Abs. 3 einer Vorschrift
a) des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246 Abs. 1 oder 2, dieser in
Verbindung mit § 340a Abs. 2 Satz 3, des § 246 Abs. 3 Satz 1, des § 247 Abs. 2
oder 3, der §§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des § 250 Abs. 1 oder Abs. 2,
des § 264 Abs. 2, des § 340b Abs. 4 oder 5 oder des § 340c Abs. 1 ueber Form oder
Inhalt,
b) des § 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder 4, Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz
2, Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3, Abs. 4 oder 5, der §§ 254, 256a, 340e Abs. 1 Satz 1
oder 2, Abs. 3 Satz 1, 2, 3 oder 4 Halbsatz 2, Abs. 4 Satz 1 oder 2, des § 340f
Abs. 1 Satz 2 oder des § 340g Abs. 2 ueber die Bewertung,
c) des § 265 Abs. 2, 3 oder 4, des § 268 Abs. 3 oder 6, der §§ 272, 274 oder des §
277 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 ueber die Gliederung,
d) des § 284 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 oder Nr. 5 oder des § 285 Nr. 3, 6, 7, 9 Buchstabe
a oder Buchstabe b, Nr. 10, 11, 13, 14, 17 bis 29 ueber die im Anhang zu
machenden Angaben,
2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses oder des Konzernzwischenabschlusses
gemaess § 340i Abs. 4 einer Vorschrift
a) des § 294 Abs. 1 ueber den Konsolidierungskreis,
b) des § 297 Abs. 2 oder 3 oder des § 340i Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer
der in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Vorschriften ueber Form oder Inhalt,
c) des § 300 ueber die Konsolidierungsgrundsaetze oder das Vollstaendigkeitsgebot,
- 112 -
d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b
bezeichneten Vorschriften, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a ueber die Bewertung,
e) des § 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 312 ueber die Behandlung assoziierter
Unternehmen oder
f) des § 308 Abs. 1 Satz 3, des § 313 oder des § 314 ueber die im Anhang zu
machenden Angaben,
3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 289 Abs. 1, 4 oder Abs.
5 oder des § 289a ueber den Inhalt des Lageberichts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des § 315 Abs. 1 oder
4 ueber den Inhalt des Konzernlageberichts,
5. bei der Offenlegung, Veroeffentlichung oder Vervielfaeltigung einer Vorschrift des §
328 ueber Form oder Inhalt oder
6. einer auf Grund des § 330 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 erlassenen
Rechtsverordnung, soweit sie fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bussgeldvorschrift verweist,
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem Jahresabschluss, zu einem Einzelabschluss nach
§ 325 Abs. 2a oder zu einem Konzernabschluss, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften
zu pruefen ist, einen Vermerk nach § 322 Abs. 1 erteilt, obwohl nach § 319 Abs. 2,
3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 319b Abs. 1 er, nach § 319 Abs. 4, auch in
Verbindung mit § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1 Satz 4, 5, § 319b Abs. 1 die
Wirtschaftspruefungsgesellschaft oder nach § 340k Abs. 2 oder Abs. 3 der Pruefungsverband
oder die Pruefungsstelle, fuer die oder fuer den er taetig wird, nicht Abschlusspruefer sein
darf.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro geahndet
werden.
(4) Verwaltungsbehoerde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist in den Faellen der Absaetze 1 und 2 die Bundesanstalt fuer
Finanzdienstleistungsaufsicht.
§ 340o Festsetzung von Ordnungsgeld
Personen, die
1. als Geschaeftsleiter im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eines
Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinn des § 340 Abs. 4
Satz 1 oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen
Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinn des § 340 Abs. 4 Satz 1
den § 325 ueber die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts,
des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der
Rechnungslegung oder
2. als Geschaeftsleiter von Zweigniederlassungen im Sinn des § 53 Abs. 1 des
Kreditwesengesetzes § 340l Abs. 1 oder Abs. 2 ueber die Offenlegung der
Rechnungslegungsunterlagen
nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt fuer Justiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld
nach § 335 anzuhalten. § 335 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Zweiter Unterabschnitt
Ergaenzende Vorschriften fuer Versicherungsunternehmen und
Pensionsfonds
Erster Titel
Anwendungsbereich
- 113 -
§ 341
(1) Dieser Unterabschnitt ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Unternehmen,
die den Betrieb von Versicherungsgeschaeften zum Gegenstand haben und nicht Traeger
der Sozialversicherung sind (Versicherungsunternehmen), anzuwenden. Dies gilt
nicht fuer solche Versicherungsunternehmen, die auf Grund von Gesetz, Tarifvertrag
oder Satzung ausschliesslich fuer ihre Mitglieder oder die durch Gesetz oder
Satzung beguenstigten Personen Leistungen erbringen oder als nicht rechtsfaehige
Einrichtungen ihre Aufwendungen im Umlageverfahren decken, es sei denn, sie sind
Aktiengesellschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder rechtsfaehige
kommunale Schadenversicherungsunternehmen.
(2) Versicherungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind auch Niederlassungen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen
Staat, wenn sie zum Betrieb des Direktversicherungsgeschaefts der Erlaubnis durch die
deutsche Versicherungsaufsichtsbehoerde beduerfen.
(3) Zusaetzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder
fuer Niederlassungen bestehen, bleiben unberuehrt.
(4) Die Vorschriften des Ersten bis Siebenten Titels dieses Unterabschnitts
sind mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 auf Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes) entsprechend anzuwenden. § 341d ist mit der Massgabe
anzuwenden, dass Kapitalanlagen fuer Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und
Arbeitgebern mit dem Zeitwert unter Beruecksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu
bewerten sind; §§ 341b, 341c sind insoweit nicht anzuwenden.
Zweiter Titel
Jahresabschluss, Lagebericht
§ 341a Anzuwendende Vorschriften
(1) Versicherungsunternehmen haben einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach
den fuer grosse Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts
des Zweiten Abschnitts in den ersten vier Monaten des Geschaeftsjahres fuer das
vergangene Geschaeftsjahr aufzustellen und dem Abschlusspruefer zur Durchfuehrung
der Pruefung vorzulegen; die Frist des § 264 Abs. 1 Satz 3 gilt nicht. Ist das
Versicherungsunternehmen eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1 und
nicht zugleich im Sinn des § 327a, betraegt die Frist nach Satz 1 vier Monate.
(2) § 265 Abs. 6, §§ 267, 268 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2, §§ 276, 277 Abs.
1 und 2, § 285 Nr. 8 Buchstabe a und § 288 sind nicht anzuwenden. Anstelle von § 247
Abs. 1, §§ 251, 265 Abs. 7, §§ 266, 268 Abs. 2 und 7, §§ 275, 285 Nr. 4 und 8 Buchstabe
b sowie § 286 Abs. 2 sind die durch Rechtsverordnung erlassenen Formblaetter und
anderen Vorschriften anzuwenden. § 246 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit abweichende
Vorschriften bestehen. § 264 Abs. 3 und § 264b sind mit der Massgabe anzuwenden, dass
das Versicherungsunternehmen unter den genannten Voraussetzungen die Vorschriften des
Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts nicht anzuwenden braucht. § 285 Nr. 3a
gilt mit der Massgabe, dass die Angaben fuer solche finanzielle Verpflichtungen nicht zu
machen sind, die im Rahmen des Versicherungsgeschaefts entstehen.
(3) Auf Krankenversicherungsunternehmen, die das Krankenversicherungsgeschaeft
ausschliesslich oder ueberwiegend nach Art der Lebensversicherung betreiben, sind die
fuer die Rechnungslegung der Lebensversicherungsunternehmen geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden.
(4) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien oder kleinere Vereine sind, sind § 152 Abs. 2
und 3 sowie die §§ 170 bis 176 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden; § 160 des
Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden, soweit er sich auf Genussrechte bezieht.
- 114 -
(5) Bei Versicherungsunternehmen, die ausschliesslich die Rueckversicherung betreiben
oder deren Beitraege aus in Rueckdeckung uebernommenen Versicherungen die uebrigen Beitraege
uebersteigen, verlaengert sich die in Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz genannte Frist
von vier Monaten auf zehn Monate, sofern das Geschaeftsjahr mit dem Kalenderjahr
uebereinstimmt; die Hauptversammlung oder die Versammlung der obersten Vertretung,
die den Jahresabschluss entgegennimmt oder festzustellen hat, muss abweichend von § 175
Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes spaetestens 14 Monate nach dem Ende des vergangenen
Geschaeftsjahres stattfinden. Die Frist von vier Monaten nach Absatz 1 Satz 2 verlaengert
sich in den Faellen des Satzes 1 nicht.
Dritter Titel
Bewertungsvorschriften
§ 341b Bewertung von Vermoegensgegenstaenden
(1) Versicherungsunternehmen haben immaterielle Vermoegensgegenstaende, soweit sie
entgeltlich erworben wurden, Grundstuecke, grundstuecksgleiche Rechte und Bauten
einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstuecken, technische Anlagen und Maschinen,
andere Anlagen, Betriebs- und Geschaeftsausstattung, Anlagen im Bau und Vorraete
nach den fuer das Anlagevermoegen geltenden Vorschriften zu bewerten. Satz 1 ist
vorbehaltlich Absatz 2 und § 341c auch auf Kapitalanlagen anzuwenden, soweit es
sich hierbei um Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen, Ausleihungen an
verbundene Unternehmen oder an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhaeltnis
besteht, Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen
und Rechte, sonstige Ausleihungen und Depotforderungen aus dem in Rueckdeckung
uebernommenen Versicherungsgeschaeft handelt. § 253 Abs. 3 Satz 4 ist nur auf die in Satz
2 bezeichneten Vermoegensgegenstaende anzuwenden.
(2) Auf Kapitalanlagen, soweit es sich hierbei um Aktien einschliesslich der eigenen
Anteile, Investmentanteile sowie sonstige festverzinsliche und nicht festverzinsliche
Wertpapiere handelt, sind die fuer das Umlaufvermoegen geltenden § 253 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 4 und 5, § 256 anzuwenden, es sei denn, dass sie dazu bestimmt werden, dauernd
dem Geschaeftsbetrieb zu dienen; in diesem Fall sind sie nach den fuer das Anlagevermoegen
geltenden Vorschriften zu bewerten.
(3) § 256 Satz 2 in Verbindung mit § 240 Abs. 3 ueber die Bewertung zum Festwert ist auf
Grundstuecke, Bauten und im Bau befindliche Anlagen nicht anzuwenden.
(4) Vertraege, die von Pensionsfonds bei Lebensversicherungsunternehmen zur Deckung
von Verpflichtungen gegenueber Versorgungsberechtigten eingegangen werden, sind mit dem
Zeitwert unter Beruecksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten; die Absaetze 1
bis 3 sind insoweit nicht anzuwenden.
§ 341c Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere
Forderungen
(1) Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 duerfen Namensschuldverschreibungen,
Hypothekendarlehen und andere Forderungen mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden.
(2) Ist der Nennbetrag hoeher als die Anschaffungskosten, so ist der Unterschiedsbetrag
in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite aufzunehmen, planmaessig aufzuloesen
und in seiner jeweiligen Hoehe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Ist
der Nennbetrag niedriger als die Anschaffungskosten, darf der Unterschiedsbetrag in
den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden; er ist planmaessig
aufzuloesen und in seiner jeweiligen Hoehe in der Bilanz oder im Anhang gesondert
anzugeben.
§ 341d Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung
Kapitalanlagen fuer Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungen, fuer die
ein Anlagestock nach § 54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu bilden ist, sind mit
- 115 -
dem Zeitwert unter Beruecksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten; die §§
341b, 341c sind nicht anzuwenden.
Vierter Titel
Versicherungstechnische Rueckstellungen
§ 341e Allgemeine Bilanzierungsgrundsaetze
(1) Versicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rueckstellungen auch insoweit
zu bilden, wie dies nach vernuenftiger kaufmaennischer Beurteilung notwendig ist,
um die dauernde Erfuellbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsvertraegen
sicherzustellen. Dabei sind die im Interesse der Versicherten erlassenen
aufsichtsrechtlichen Vorschriften ueber die bei der Berechnung der Rueckstellungen
zu verwendenden Rechnungsgrundlagen einschliesslich des dafuer anzusetzenden
Rechnungszinsfusses und ueber die Zuweisung bestimmter Kapitalertraege zu den
Rueckstellungen zu beruecksichtigen. Die Rueckstellungen sind nach den Wertverhaeltnissen
am Abschlussstichtag zu bewerten und nicht nach § 253 Abs. 2 abzuzinsen.
(2) Versicherungstechnische Rueckstellungen sind ausser in den Faellen der §§ 341f bis
341h insbesondere zu bilden
1. fuer den Teil der Beitraege, der Ertrag fuer eine bestimmte Zeit nach dem
Abschlussstichtag darstellt (Beitragsuebertraege);
2. fuer erfolgsabhaengige und erfolgsunabhaengige Beitragsrueckerstattungen, soweit
die ausschliessliche Verwendung der Rueckstellung zu diesem Zweck durch Gesetz,
Satzung, geschaeftsplanmaessige Erklaerung oder vertragliche Vereinbarung gesichert ist
(Rueckstellung fuer Beitragsrueckerstattung);
3. fuer Verluste, mit denen nach dem Abschlussstichtag aus bis zum Ende des
Geschaeftsjahres geschlossenen Vertraegen zu rechnen ist (Rueckstellung fuer drohende
Verluste aus dem Versicherungsgeschaeft).
(3) Soweit eine Bewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 oder § 240 Abs. 4 nicht moeglich ist
oder der damit verbundene Aufwand unverhaeltnismaessig waere, koennen die Rueckstellungen
auf Grund von Naeherungsverfahren geschaetzt werden, wenn anzunehmen ist, dass diese zu
annaehernd gleichen Ergebnissen wie Einzelberechnungen fuehren.
§ 341f Deckungsrueckstellung
(1) Deckungsrueckstellungen sind fuer die Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungs-
und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Versicherungsgeschaeft in Hoehe
ihres versicherungsmathematisch errechneten Wertes einschliesslich bereits zugeteilter
Ueberschussanteile mit Ausnahme der verzinslich angesammelten Ueberschussanteile und
nach Abzug des versicherungsmathematisch ermittelten Barwerts der kuenftigen Beitraege
zu bilden (prospektive Methode). Ist eine Ermittlung des Wertes der kuenftigen
Verpflichtungen und der kuenftigen Beitraege nicht moeglich, hat die Berechnung auf Grund
der aufgezinsten Einnahmen und Ausgaben der vorangegangenen Geschaeftsjahre zu erfolgen
(retrospektive Methode).
(2) Bei der Bildung der Deckungsrueckstellung sind auch gegenueber den Versicherten
eingegangene Zinssatzverpflichtungen zu beruecksichtigen, sofern die derzeitigen oder
zu erwartenden Ertraege der Vermoegenswerte des Unternehmens fuer die Deckung dieser
Verpflichtungen nicht ausreichen.
(3) In der Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben
wird, ist als Deckungsrueckstellung eine Alterungsrueckstellung zu bilden; hierunter
fallen auch der Rueckstellung bereits zugefuehrte Betraege aus der Rueckstellung fuer
Beitragsrueckerstattung sowie Zuschreibungen, die dem Aufbau einer Anwartschaft auf
Beitragsermaessigung im Alter dienen. Bei der Berechnung sind die fuer die Berechnung der
Praemien geltenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu beruecksichtigen.
§ 341g Rueckstellung fuer noch nicht abgewickelte Versicherungsfaelle
- 116 -
(1) Rueckstellungen fuer noch nicht abgewickelte Versicherungsfaelle sind fuer die
Verpflichtungen aus den bis zum Ende des Geschaeftsjahres eingetretenen, aber noch
nicht abgewickelten Versicherungsfaellen zu bilden. Hierbei sind die gesamten
Schadenregulierungsaufwendungen zu beruecksichtigen.
(2) Fuer bis zum Abschlussstichtag eingetretene, aber bis zur inventurmaessigen
Erfassung noch nicht gemeldete Versicherungsfaelle ist die Rueckstellung pauschal zu
bewerten. Dabei sind die bisherigen Erfahrungen in bezug auf die Anzahl der nach dem
Abschlussstichtag gemeldeten Versicherungsfaelle und die Hoehe der damit verbundenen
Aufwendungen zu beruecksichtigen.
(3) Bei Krankenversicherungsunternehmen ist die Rueckstellung anhand eines statistischen
Naeherungsverfahrens zu ermitteln. Dabei ist von den in den ersten Monaten des nach
dem Abschlussstichtag folgenden Geschaeftsjahres erfolgten Zahlungen fuer die bis zum
Abschlussstichtag eingetretenen Versicherungsfaelle auszugehen.
(4) Bei Mitversicherungen muss die Rueckstellung der Hoehe nach anteilig zumindest
derjenigen entsprechen, die der fuehrende Versicherer nach den Vorschriften oder der
Uebung in dem Land bilden muss, von dem aus er taetig wird.
(5) Sind die Versicherungsleistungen auf Grund rechtskraeftigen Urteils, Vergleichs oder
Anerkenntnisses in Form einer Rente zu erbringen, so muessen die Rueckstellungsbetraege
nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden berechnet werden.
§ 341h Schwankungsrueckstellung und aehnliche Rueckstellungen
(1) Schwankungsrueckstellungen sind zum Ausgleich der Schwankungen im Schadenverlauf
kuenftiger Jahre zu bilden, wenn insbesondere
1. nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen
Schwankungen der jaehrlichen Aufwendungen fuer Versicherungsfaelle zu rechnen ist,
2. die Schwankungen nicht jeweils durch Beitraege ausgeglichen werden und
3. die Schwankungen nicht durch Rueckversicherungen gedeckt sind.
(2) Fuer Risiken gleicher Art, bei denen der Ausgleich von Leistung und Gegenleistung
wegen des hohen Schadenrisikos im Einzelfall nach versicherungsmathematischen
Grundsaetzen nicht im Geschaeftsjahr, sondern nur in einem am Abschlussstichtag nicht
bestimmbaren Zeitraum gefunden werden kann, ist eine Rueckstellung zu bilden und in der
Bilanz als "aehnliche Rueckstellung" unter den Schwankungsrueckstellungen auszuweisen.
Fuenfter Titel
Konzernabschluss, Konzernlagebericht
§ 341i Aufstellung, Fristen
(1) Versicherungsunternehmen, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben unabhaengig von ihrer Groesse einen
Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen. Zusaetzliche Anforderungen
auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform bestehen, bleiben unberuehrt.
(2) Als Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Titels gelten auch Mutterunternehmen,
deren einziger oder hauptsaechlicher Zweck darin besteht, Beteiligungen an
Tochterunternehmen zu erwerben, diese Beteiligungen zu verwalten und rentabel
zu machen, sofern diese Tochterunternehmen ausschliesslich oder ueberwiegend
Versicherungsunternehmen sind.
(3) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben den Konzernabschluss und
den Konzernlagebericht abweichend von § 290 Abs. 1 innerhalb von zwei Monaten nach
Ablauf der Aufstellungsfrist fuer den zuletzt aufzustellenden und in den Konzernabschluss
einzubeziehenden Abschluss, spaetestens jedoch innerhalb von zwoelf Monaten nach dem
Stichtag des Konzernabschlusses, fuer das vergangene Konzerngeschaeftsjahr aufzustellen
und dem Abschlusspruefer des Konzernabschlusses vorzulegen; ist das Mutterunternehmen
- 117 -
eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1 und nicht zugleich im Sinn
des § 327a, tritt an die Stelle der Frist von laengstens zwoelf eine Frist von laengstens
vier Monaten. § 299 Abs. 2 Satz 2 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass der Stichtag des
Jahresabschlusses eines Unternehmens nicht laenger als sechs Monate vor dem Stichtag des
Konzernabschlusses liegen darf.
(4) Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sind abweichend von § 175 Abs. 1
Satz 1 des Aktiengesetzes spaetestens der naechsten nach Ablauf der Aufstellungsfrist fuer
den Konzernabschluss und Konzernlagebericht einzuberufenden Hauptversammlung, die einen
Jahresabschluss des Mutterunternehmens entgegennimmt oder festzustellen hat, vorzulegen.
§ 341j Anzuwendende Vorschriften
(1) Auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sind die Vorschriften des
Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts ueber den Konzernabschluss und den
Konzernlagebericht und, soweit die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichungen
bedingt, die §§ 341a bis 341h ueber den Jahresabschluss sowie die fuer die Rechtsform
und den Geschaeftszweig der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen mit Sitz
im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden,
soweit sie fuer grosse Kapitalgesellschaften gelten. Die §§ 293, 298 Abs. 1 und 2
sowie § 314 Abs. 1 Nr. 3 sind nicht anzuwenden. § 314 Abs. 1 Nr. 2a gilt mit der
Massgabe, dass die Angaben fuer solche finanzielle Verpflichtungen nicht zu machen sind,
die im Rahmen des Versicherungsgeschaefts entstehen. In den Faellen des § 315a Abs.
1 finden abweichend von Satz 1 nur die §§ 290 bis 292, 315a Anwendung; die Saetze 2
und 3 dieses Absatzes und Absatz 2, § 341i Abs. 3 Satz 2 sowie die Bestimmungen der
Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S.
3378) und der Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S.
246) in ihren jeweils geltenden Fassungen sind nicht anzuwenden.
(2) § 304 Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die Lieferungen oder
Leistungen zu ueblichen Marktbedingungen vorgenommen worden sind und Rechtsansprueche der
Versicherungsnehmer begruendet haben.
(3) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien oder kleinere Vereine sind, ist § 170 Abs. 1 und 3
des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.
Sechster Titel
Pruefung
§ 341k
(1) Versicherungsunternehmen haben unabhaengig von ihrer Groesse ihren Jahresabschluss und
Lagebericht sowie ihren Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach den Vorschriften
des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts pruefen zu lassen. § 319 Abs. 1 Satz
2 ist nicht anzuwenden. Hat keine Pruefung stattgefunden, so kann der Jahresabschluss
nicht festgestellt werden.
(2) § 318 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass der Abschlusspruefer des
Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses vom Aufsichtsrat bestimmt wird. § 318 Abs.
1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) In den Faellen des § 321 Abs. 1 Satz 3 hat der Abschlusspruefer die Aufsichtsbehoerde
unverzueglich zu unterrichten.
(4) Versicherungsunternehmen, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben § 324 anzuwenden, wenn sie
kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d sind und keinen Aufsichts-
oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des
Aktiengesetzes erfuellen muss. Dies gilt fuer landesrechtliche oeffentlich-rechtliche
Versicherungsunternehmen nur, soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht.
- 118 -
Siebenter Titel
Offenlegung
§ 341l
(1) Versicherungsunternehmen haben den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den
Konzernabschluss und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 bezeichneten
Unterlagen nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 und 4 offenzulegen. Von den
in § 341a Abs. 5 genannten Versicherungsunternehmen ist § 325 Abs. 1 mit der Massgabe
anzuwenden, dass die Frist fuer die Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des
elektronischen Bundesanzeigers 15 Monate, im Fall des § 325 Abs. 4 Satz 1 vier Monate
betraegt; § 327a ist anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben abweichend von § 325 Abs.
3 unverzueglich nach der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung
der obersten Vertretung, welcher der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht
vorzulegen sind, jedoch spaetestens vor Ablauf des dieser Versammlung folgenden Monats
den Konzernabschluss mit dem Bestaetigungsvermerk oder dem Vermerk ueber dessen Versagung
und den Konzernlagebericht mit Ausnahme der Aufstellung des Anteilsbesitzes beim
Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen.
(3) Soweit Absatz 1 Satz 1 auf § 325 Abs. 2a Satz 3 und 5 verweist, gelten die
folgenden Massgaben und ergaenzenden Bestimmungen:
1. Die in § 325 Abs. 2a Satz 3 genannten Vorschriften des Ersten Unterabschnitts
des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs sind auch auf Versicherungsunternehmen
anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.
2. An Stelle des § 285 Nr. 8 Buchstabe b gilt die Vorschrift des § 51 Abs. 5 in
Verbindung mit Muster 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 2
des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) geaendert worden ist.
3. § 341a Abs. 4 ist anzuwenden, soweit er auf die Bestimmungen der §§ 170, 171 und
175 des Aktiengesetzes ueber den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a dieses Gesetzes
verweist.
4. Im Uebrigen finden die Bestimmungen des Zweiten bis Vierten Titels dieses
Unterabschnitts sowie der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
keine Anwendung.
Achter Titel
Straf- und Bussgeldvorschriften, Zwangsgelder
§ 341m Strafvorschriften
Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden.
§ 331 ist darueber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den
Hauptbevollmaechtigten (§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).
§ 341n Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder
des Aufsichtsrats eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds oder als
Hauptbevollmaechtigter (§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses einer Vorschrift
a) des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246 Abs. 1 oder 2, dieser in
Verbindung mit § 341a Abs. 2 Satz 3, des § 246 Abs. 3 Satz 1, des § 247 Abs. 3,
der §§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des § 250 Abs. 1 oder Abs. 2, des §
- 119 -
264 Abs. 2, des § 341e Abs. 1 oder 2 oder der §§ 341f, 341g oder 341h ueber Form
oder Inhalt,
b) des § 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder Satz 4, Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3, Abs. 4, 5, der §§ 254, 256a, 341b Abs. 1 Satz 1
oder des § 341d ueber die Bewertung,
c) des § 265 Abs. 2, 3 oder 4, des § 268 Abs. 3 oder 6, der §§ 272, 274 oder des §
277 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 ueber die Gliederung,
d) der §§ 284, 285 Nr. 1, 2 oder Nr. 3, auch in Verbindung mit § 341a Abs. 2 Satz
5, oder des § 285 Nr. 6, 7, 9 bis 14, 17 bis 29 ueber die im Anhang zu machenden
Angaben,
2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer Vorschrift
a) des § 294 Abs. 1 ueber den Konsolidierungskreis,
b) des § 297 Abs. 2 oder 3 oder des § 341j Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer
der in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Vorschriften ueber Form oder Inhalt,
c) des § 300 ueber die Konsolidierungsgrundsaetze oder das Vollstaendigkeitsgebot,
d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b
bezeichneten Vorschriften, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a ueber die Bewertung,
e) des § 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 312 ueber die Behandlung assoziierter
Unternehmen oder
f) des § 308 Abs. 1 Satz 3, des § 313 oder des § 314 in Verbindung mit § 341j Abs.
1 Satz 2 oder 3 ueber die im Anhang zu machenden Angaben,
3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 289 Abs. 1, 4 oder Abs.
5 oder des § 289a ueber den Inhalt des Lageberichts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des § 315 Abs. 1 oder
4 ueber den Inhalt des Konzernlageberichts,
5. bei der Offenlegung, Veroeffentlichung oder Vervielfaeltigung einer Vorschrift des §
328 ueber Form oder Inhalt oder
6. einer auf Grund des § 330 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1
erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bussgeldvorschrift verweist,
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem Jahresabschluss, zu einem Einzelabschluss nach
§ 325 Abs. 2a oder zu einem Konzernabschluss, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften
zu pruefen ist, einen Vermerk nach § 322 Abs. 1 erteilt, obwohl nach § 319 Abs. 2,
3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 319b Abs. 1 er oder nach § 319 Abs. 4, auch in
Verbindung mit § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1 Satz 4, 5, § 319b Abs. 1 die
Wirtschaftspruefungsgesellschaft, fuer die er taetig wird, nicht Abschlusspruefer sein
darf.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro geahndet
werden.
(4) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist in den Faellen der Absaetze 1 und 2 die Bundesanstalt
fuer Finanzdienstleistungsaufsicht fuer die ihrer Aufsicht unterliegenden
Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds. Unterliegt ein Versicherungsunternehmen und
Pensionsfonds der Aufsicht einer Landesbehoerde, so ist diese zustaendig.
§ 341o Festsetzung von Ordnungsgeld
Personen, die
1. als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Versicherungsunternehmens
oder eines Pensionsfonds § 325 ueber die Pflicht zur Offenlegung des
- 120 -
Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des
Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder
2. als Hauptbevollmaechtigter (§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) § 341l
Abs. 1 ueber die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen
nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt fuer Justiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld
nach § 335 anzuhalten. § 335 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 341p Anwendung der Straf- und Bussgeld- sowie der
Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds
Die Strafvorschriften des § 341m, die Bussgeldvorschrift des § 341n sowie die
Ordnungsgeldvorschrift des § 341o gelten auch fuer Pensionsfonds im Sinn des § 341 Abs.
4 Satz 1.
Fuenfter Abschnitt
Privates Rechnungslegungsgremium. Rechnungslegungsbeirat
§ 342 Privates Rechnungslegungsgremium
(1) Das Bundesministerium der Justiz kann eine privatrechtlich organisierte Einrichtung
durch Vertrag anerkennen und ihr folgende Aufgaben uebertragen:
1. Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsaetze ueber die
Konzernrechnungslegung,
2. Beratung des Bundesministeriums der Justiz bei Gesetzgebungsvorhaben zu
Rechnungslegungsvorschriften,
3. Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen
Standardisierungsgremien und
4. Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards im
Sinn des § 315a Abs. 1.
Es darf jedoch nur eine solche Einrichtung anerkannt werden, die aufgrund ihrer
Satzung gewaehrleistet, dass die Empfehlungen und Interpretationen unabhaengig und
ausschliesslich von Rechnungslegern in einem Verfahren entwickelt und beschlossen
werden, das die fachlich interessierte Oeffentlichkeit einbezieht. Soweit Unternehmen
oder Organisationen von Rechnungslegern Mitglied einer solchen Einrichtung sind, duerfen
die Mitgliedschaftsrechte nur von Rechnungslegern ausgeuebt werden.
(2) Die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsaetze
ordnungsmaessiger Buchfuehrung wird vermutet, soweit vom Bundesministerium der Justiz
bekanntgemachte Empfehlungen einer nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Einrichtung
beachtet worden sind.
§ 342a Rechnungslegungsbeirat
(1) Beim Bundesministerium der Justiz wird vorbehaltlich Absatz 9 ein
Rechnungslegungsbeirat mit den Aufgaben nach § 342 Abs. 1 Satz 1 gebildet.
(2) Der Rechnungslegungsbeirat setzt sich zusammen aus
1. einem Vertreter des Bundesministeriums der Justiz als Vorsitzendem sowie je einem
Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums fuer
Wirtschaft und Technologie,
2. vier Vertretern von Unternehmen,
3. vier Vertretern der wirtschaftspruefenden Berufe,
4. zwei Vertretern der Hochschulen.
(3) Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats werden durch das Bundesministerium der
Justiz berufen. Als Mitglieder sollen nur Rechnungsleger berufen werden.
- 121 -
(4) Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats sind unabhaengig und nicht
weisungsgebunden. Ihre Taetigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.
(5) Das Bundesministerium der Justiz kann eine Geschaeftsordnung fuer den Beirat
erlassen.
(6) Der Beirat kann fuer bestimmte Sachgebiete Fachausschuesse und Arbeitskreise
einsetzen.
(7) Der Beirat, seine Fachausschuesse und Arbeitskreise sind beschlussfaehig, wenn
mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Fuer die Empfehlungen des Rechnungslegungsbeirats gilt § 342 Abs. 2 entsprechend.
(9) Die Bildung eines Rechnungslegungsbeirats nach Absatz 1 unterbleibt, soweit das
Bundesministerium der Justiz eine Einrichtung nach § 342 Abs. 1 anerkennt.
Sechster Abschnitt
Pruefstelle fuer Rechnungslegung
§ 342b Pruefstelle fuer Rechnungslegung
(1) Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen eine privatrechtlich organisierte Einrichtung zur Pruefung von Verstoessen
gegen Rechnungslegungsvorschriften durch Vertrag anerkennen (Pruefstelle) und ihr
die in den folgenden Absaetzen festgelegten Aufgaben uebertragen. Es darf nur eine
solche Einrichtung anerkannt werden, die aufgrund ihrer Satzung, ihrer personellen
Zusammensetzung und der von ihr vorgelegten Verfahrensordnung gewaehrleistet, dass die
Pruefung unabhaengig, sachverstaendig, vertraulich und unter Einhaltung eines festgelegten
Verfahrensablaufs erfolgt. Aenderungen der Satzung und der Verfahrensordnung sind vom
Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
zu genehmigen. Die Pruefstelle kann sich bei der Durchfuehrung ihrer Aufgaben anderer
Personen bedienen. Das Bundesministerium der Justiz macht die Anerkennung einer
Pruefstelle sowie eine Beendigung der Anerkennung im amtlichen Teil des elektronischen
Bundesanzeigers bekannt.
(2) Die Pruefstelle prueft, ob der zuletzt festgestellte Jahresabschluss und der
zugehoerige Lagebericht oder der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und der zugehoerige
Konzernlagebericht sowie der zuletzt veroeffentlichte verkuerzte Abschluss und
der zugehoerige Zwischenlagebericht eines Unternehmens im Sinne des Satzes 2 den
gesetzlichen Vorschriften einschliesslich der Grundsaetze ordnungsmaessiger Buchfuehrung
oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entspricht.
Geprueft werden die Abschluesse und Berichte von Unternehmen, deren Wertpapiere im Sinne
des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an einer inlaendischen Boerse zum
Handel im regulierten Markt zugelassen sind. Die Pruefstelle prueft,
1. soweit konkrete Anhaltspunkte fuer einen Verstoss gegen Rechnungslegungsvorschriften
vorliegen,
2. auf Verlangen der Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht oder
3. ohne besonderen Anlass (stichprobenartige Pruefung).
Im Fall des Satzes 3 Nr. 1 unterbleibt die Pruefung, wenn offensichtlich kein
oeffentliches Interesse an der Pruefung besteht; Satz 3 Nr. 3 ist auf die Pruefung des
verkuerzten Abschlusses und des zugehoerigen Zwischenlageberichts nicht anzuwenden.
Die stichprobenartige Pruefung erfolgt nach den von der Pruefstelle im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten
Grundsaetzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermaechtigung zur Erteilung
seines Einvernehmens auf die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht
uebertragen.
- 122 -
(3) Eine Pruefung des Jahresabschlusses und des zugehoerigen Lageberichts durch die
Pruefstelle findet nicht statt, solange eine Klage auf Nichtigkeit gemaess § 256 Abs. 7
des Aktiengesetzes anhaengig ist. Wenn nach § 142 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 258 Abs. 1
des Aktiengesetzes ein Sonderpruefer bestellt worden ist, findet eine Pruefung ebenfalls
nicht statt, soweit der Gegenstand der Sonderpruefung, der Pruefungsbericht oder eine
gerichtliche Entscheidung ueber die abschliessenden Feststellungen der Sonderpruefer nach
§ 260 des Aktiengesetzes reichen.
(4) Wenn das Unternehmen bei einer Pruefung durch die Pruefstelle mitwirkt, sind
die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens und die sonstigen Personen, derer sich
die gesetzlichen Vertreter bei der Mitwirkung bedienen, verpflichtet, richtige und
vollstaendige Auskuenfte zu erteilen und richtige und vollstaendige Unterlagen vorzulegen.
Die Auskunft und die Vorlage von Unterlagen kann verweigert werden, soweit diese den
Verpflichteten oder einen seiner in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten
Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde. Der Verpflichtete ist ueber sein Recht
zur Verweigerung zu belehren.
(5) Die Pruefstelle teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Pruefung mit. Ergibt die
Pruefung, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so hat sie ihre Entscheidung zu
begruenden und dem Unternehmen unter Bestimmung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur
Aeusserung zu geben, ob es mit dem Ergebnis der Pruefstelle einverstanden ist.
(6) Die Pruefstelle berichtet der Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht ueber
1. die Absicht, eine Pruefung einzuleiten,
2. die Weigerung des betroffenen Unternehmens, an einer Pruefung mitzuwirken,
3. das Ergebnis der Pruefung und gegebenenfalls darueber, ob sich das Unternehmen mit
dem Pruefungsergebnis einverstanden erklaert hat.
Ein Rechtsbehelf dagegen ist nicht statthaft.
(7) Die Pruefstelle und ihre Beschaeftigten sind zur gewissenhaften und unparteiischen
Pruefung verpflichtet; sie haften fuer durch die Pruefungstaetigkeit verursachte Schaeden
nur bei Vorsatz.
(8) Die Pruefstelle zeigt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit
der Rechnungslegung eines Unternehmens begruenden, der fuer die Verfolgung zustaendigen
Behoerde an. Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den
Abschlusspruefer schliessen lassen, uebermittelt sie der Wirtschaftsprueferkammer.
§ 342c Verschwiegenheitspflicht
(1) Die bei der Pruefstelle Beschaeftigten sind verpflichtet, ueber die Geschaefts- und
Betriebsgeheimnisse des Unternehmens und die bei ihrer Prueftaetigkeit bekannt gewordenen
Erkenntnisse ueber das Unternehmen Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht im Fall
von gesetzlich begruendeten Mitteilungspflichten. Die bei der Pruefstelle Beschaeftigten
duerfen nicht unbefugt Geschaefts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer
Taetigkeit erfahren haben. Wer vorsaetzlich oder fahrlaessig diese Pflichten verletzt, ist
dem geprueften Unternehmen und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschaedigt worden ist,
auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen
haften als Gesamtschuldner.
(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlaessig gehandelt haben, beschraenkt sich
fuer eine Pruefung und die damit im Zusammenhang stehenden Pflichtverletzungen auf den
in § 323 Abs. 2 Satz 2 genannten Betrag. Dies gilt auch, wenn an der Pruefung mehrere
Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen
worden sind, und ohne Ruecksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsaetzlich gehandelt
haben. Sind im Fall des Satzes 1 durch eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung
mehrere Unternehmen geschaedigt worden, beschraenkt sich die Ersatzpflicht insgesamt
auf das Zweifache der Hoechstgrenze des Satzes 1. Uebersteigen in diesem Fall mehrere
nach Absatz 1 Satz 4 zu leistende Entschaedigungen das Zweifache der Hoechstgrenze des
Satzes 1, so verringern sich die einzelnen Entschaedigungen in dem Verhaeltnis, in dem
ihr Gesamtbetrag zum Zweifachen der Hoechstgrenze des Satzes 1 steht.
- 123 -
(3) Die §§ 93 und 97 der Abgabenordnung gelten nicht fuer die in Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchfuehrung des § 342b taetig werden. Sie
finden Anwendung, soweit die Finanzbehoerden die Kenntnisse fuer die Durchfuehrung
eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhaengenden
Besteuerungsverfahrens benoetigen, an deren Verfolgung ein zwingendes oeffentliches
Interesse besteht, und nicht Tatsachen betroffen sind, die von einer auslaendischen
Stelle mitgeteilt worden sind, die mit der Pruefung von Rechnungslegungsverstoessen
betraut ist.
§ 342d Finanzierung der Pruefstelle
Die Pruefstelle hat ueber die zur Finanzierung der Erfuellung ihrer Aufgaben
erforderlichen Mittel einen Wirtschaftsplan fuer das Folgejahr im Einvernehmen mit
der Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht aufzustellen. Der Wirtschaftsplan
ist dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium der Finanzen zur
Genehmigung vorzulegen. Die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht schiesst der
Pruefstelle die dieser nach dem Wirtschaftsplan voraussichtlich entstehenden Kosten aus
der gemaess § 17d Abs. 1 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes eingezogenen
Umlagevorauszahlung vor, wobei etwaige Fehlbetraege und nicht eingegangene Betraege
nach dem Verhaeltnis von Wirtschaftsplan zu dem betreffenden Teil des Haushaltsplanes
der Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht anteilig zu beruecksichtigen sind.
Nach Ende des Haushaltsjahres hat die Pruefstelle ihren Jahresabschluss aufzustellen.
Die Entlastung erteilt das zustaendige Organ der Pruefstelle mit Zustimmung des
Bundesministeriums der Justiz und des Bundesministeriums der Finanzen.
§ 342e Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 342b Abs. 4 Satz
1 der Pruefstelle eine Auskunft nicht richtig oder nicht vollstaendig erteilt oder eine
Unterlage nicht richtig oder nicht vollstaendig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Bundesanstalt fuer
Finanzdienstleistungsaufsicht.
Viertes Buch
Handelsgeschaefte
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 343
(1) Handelsgeschaefte sind alle Geschaefte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines
Handelsgewerbes gehoeren.
(2) (weggefallen)
§ 344
(1) Die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschaefte gelten im Zweifel als zum
Betrieb seines Handelsgewerbes gehoerig.
(2) Die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betrieb seines
Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt.
§ 345
- 124 -
Auf ein Rechtsgeschaeft, das fuer einen der beiden Teile ein Handelsgeschaeft ist, kommen
die Vorschriften ueber Handelsgeschaefte fuer beide Teile gleichmaessig zur Anwendung,
soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt.
§ 346
Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und
Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebraeuche Ruecksicht
zu nehmen.
§ 347
(1) Wer aus einem Geschaeft, das auf seiner Seite ein Handelsgeschaeft ist, einem anderen
zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat fuer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
einzustehen.
(2) Unberuehrt bleiben die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs, nach welchen
der Schuldner in bestimmten Faellen nur grobe Fahrlaessigkeit zu vertreten oder nur fuer
diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden
pflegt.
§ 348
Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes
versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Buergerlichen
Gesetzbuchs herabgesetzt werden.
§ 349
Dem Buergen steht, wenn die Buergschaft fuer ihn ein Handelsgeschaeft ist, die Einrede
der Vorausklage nicht zu. Das gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung fuer
denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Buerge haftet.
§ 350
Auf eine Buergschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern
die Buergschaft auf der Seite des Buergen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der
Seite des Schuldners ein Handelsgeschaeft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und
2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
§ 351
(weggefallen)
§ 352
(1) Die Hoehe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei
beiderseitigen Handelsgeschaeften fuenf vom Hundert fuer das Jahr. Das gleiche gilt, wenn
fuer eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschaeft Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfusses
versprochen sind.
(2) Ist in diesem Gesetzbuch die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung
der Hoehe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fuenf vom Hundert fuer das Jahr zu
verstehen.
§ 353
Kaufleute untereinander sind berechtigt, fuer ihre Forderungen aus beiderseitigen
Handelsgeschaeften vom Tag der Faelligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen koennen
auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.
§ 354
- 125 -
(1) Wer in Ausuebung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschaefte besorgt oder Dienste
leistet, kann dafuer auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung
handelt, Lagergeld nach den an dem Ort ueblichen Saetzen fordern.
(2) Fuer Darlehen, Vorschuesse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tag der
Leistung an Zinsen berechnen.
§ 354a
(1) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemaess §
399 des Buergerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschaeft, das diese
Forderung begruendet hat, fuer beide Teile ein Handelsgeschaeft, oder ist der Schuldner
eine juristische Person des oeffentlichen Rechts oder ein oeffentlich-rechtliches
Sondervermoegen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit
befreiender Wirkung an den bisherigen Glaeubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen
sind unwirksam.
(2) Absatz 1 ist nicht auf eine Forderung aus einem Darlehensvertrag anzuwenden, deren
Glaeubiger ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist.
§ 355
(1) Steht jemand mit einem Kaufmann derart in Geschaeftsverbindung, dass die aus
der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprueche und Leistungen nebst Zinsen
in Rechnung gestellt und in regelmaessigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und
Feststellung des fuer den einen oder anderen Teil sich ergebenden Ueberschusses
ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei
dem Rechnungsabschluss ein Ueberschuss gebuehrt, von dem Tag des Abschlusses an Zinsen von
dem Ueberschuss verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.
(2) Der Rechnungsabschluss geschieht jaehrlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt
ist.
(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch waehrend der Dauer einer Rechnungsperiode
jederzeit mit der Wirkung gekuendigt werden, dass derjenige, welchem nach der Rechnung
ein Ueberschuss gebuehrt, dessen Zahlung beanspruchen kann.
§ 356
(1) Wird eine Forderung, die durch Pfand, Buergschaft oder in anderer Weise gesichert
ist, in die laufende Rechnung aufgenommen, so wird der Glaeubiger durch die Anerkennung
des Rechnungsabschlusses nicht gehindert, aus der Sicherheit insoweit Befriedigung zu
suchen, als sein Guthaben aus der laufenden Rechnung und die Forderung sich decken.
(2) Haftet ein Dritter fuer eine in die laufende Rechnung aufgenommene Forderung
als Gesamtschuldner, so findet auf die Geltendmachung der Forderung gegen ihn die
Vorschrift des Absatzes 1 entsprechende Anwendung.
§ 357
Hat der Glaeubiger eines Beteiligten die Pfaendung und Ueberweisung des Anspruchs auf
dasjenige erwirkt, was seinem Schuldner als Ueberschuss aus der laufenden Rechnung
zukommt, so koennen dem Glaeubiger gegenueber Schuldposten, die nach der Pfaendung durch
neue Geschaefte entstehen, nicht in Rechnung gestellt werden. Geschaefte, die auf Grund
eines schon vor der Pfaendung bestehenden Rechtes oder einer schon vor diesem Zeitpunkt
bestehenden Verpflichtung des Drittschuldners vorgenommen werden, gelten nicht als neue
Geschaefte im Sinne dieser Vorschrift.
§ 358
Bei Handelsgeschaeften kann die Leistung nur waehrend der gewoehnlichen Geschaeftszeit
bewirkt und gefordert werden.
§ 359
- 126 -
(1) Ist als Zeit der Leistung das Fruehjahr oder der Herbst oder ein in aehnlicher Weise
bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so entscheidet im Zweifel der Handelsgebrauch des
Ortes der Leistung.
(2) Ist eine Frist von acht Tagen vereinbart, so sind hierunter im Zweifel volle acht
Tage zu verstehen.
§ 360
Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Ware geschuldet, so ist Handelsgut mittlerer
Art und Guete zu leisten.
§ 361
Mass, Gewicht, Waehrung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Ort gelten, wo der
Vertrag erfuellt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmaessigen zu betrachten.
§ 362
(1) Geht einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschaeften fuer andere
mit sich bringt, ein Antrag ueber die Besorgung solcher Geschaefte von jemand zu, mit
dem er in Geschaeftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzueglich zu antworten;
sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein
Antrag ueber die Besorgung von Geschaeften von jemand zugeht, dem gegenueber er sich zur
Besorgung solcher Geschaefte erboten hat.
(2) Auch wenn der Kaufmann den Antrag ablehnt, hat er die mitgesendeten Waren auf
Kosten des Antragstellers, soweit er fuer diese Kosten gedeckt ist und soweit es ohne
Nachteil fuer ihn geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren.
§ 363
(1) Anweisungen, die auf einen Kaufmann ueber die Leistung von Geld, Wertpapieren oder
anderen vertretbaren Sachen ausgestellt sind, ohne dass darin die Leistung von einer
Gegenleistung abhaengig gemacht ist, koennen durch Indossament uebertragen werden, wenn
sie an Order lauten. Dasselbe gilt von Verpflichtungsscheinen, die von einem Kaufmann
ueber Gegenstaende der bezeichneten Art an Order ausgestellt sind, ohne dass darin die
Leistung von einer Gegenleistung abhaengig gemacht ist.
(2) Ferner koennen Konnossemente der Verfrachter, Ladescheine der Frachtfuehrer,
Lagerscheine sowie Transportversicherungspolicen durch Indossament uebertragen werden,
wenn sie an Order lauten.
§ 364
(1) Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem indossierten Papier auf den
Indossatar ueber.
(2) Dem legitimierten Besitzer der Urkunde kann der Schuldner nur solche Einwendungen
entgegensetzen, welche die Gueltigkeit seiner Erklaerung in der Urkunde betreffen
oder sich aus dem Inhalt der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Besitzer
zustehen.
(3) Der Schuldner ist nur gegen Aushaendigung der quittierten Urkunde zur Leistung
verpflichtet.
§ 365
(1) In betreff der Form des Indossaments, in betreff der Legitimation des Besitzers
und der Pruefung der Legitimation sowie in betreff der Verpflichtung des Besitzers zur
Herausgabe, finden die Vorschriften der Artikel 11 bis 13, 36, 74 der Wechselordnung
entsprechende Anwendung.
(2) Ist die Urkunde vernichtet oder abhanden gekommen, so unterliegt sie der
Kraftloserklaerung im Wege des Aufgebotsverfahrens. Ist das Aufgebotsverfahren
- 127 -
eingeleitet, so kann der Berechtigte, wenn er bis zur Kraftloserklaerung Sicherheit
bestellt, Leistung nach Massgabe der Urkunde von dem Schuldner verlangen.
Fussnote
§ 365 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt Art. 13, 14 Abs. 2, Art. 16 u. 40 Abs. 3 Satz 2 des
Wechselgesetzes 4133-1 gem. Art. 3 Abs. 1 G v. 21.6.1933 I 409
§ 366
(1) Veraeussert oder verpfaendet ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes eine
ihm nicht gehoerige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Buergerlichen
Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten,
auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veraeusserers
oder Verpfaenders, ueber die Sache fuer den Eigentuemer zu verfuegen, betrifft.
(2) Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften
des Buergerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube die Befugnis des
Veraeusserers oder Verpfaenders, ohne Vorbehalt des Rechtes ueber die Sache zu verfuegen,
betrifft.
(3) Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionaers, des Frachtfuehrers, des Spediteurs
und des Lagerhalters steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemaess
Absatz 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich, das gesetzliche Pfandrecht des
Frachtfuehrers, des Spediteurs und des Lagerhalters an Gut, das nicht Gegenstand des
Vertrages ist, aus dem die durch das Pfandrecht zu sichernde Forderung herruehrt, jedoch
nur insoweit, als der gute Glaube des Erwerbers das Eigentum des Vertragspartners
betrifft.
§ 367
(1) Wird ein Inhaberpapier, das dem Eigentuemer gestohlen worden, verlorengegangen oder
sonst abhanden gekommen ist, an einen Kaufmann, der Bankier- oder Geldwechslergeschaefte
betreibt, veraeussert oder verpfaendet, so gilt dessen guter Glaube als ausgeschlossen,
wenn zur Zeit der Veraeusserung oder Verpfaendung der Verlust des Papiers im
elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht und seit dem Ablauf des Jahres, in
dem die Veroeffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen war. Fuer
Veroeffentlichungen vor dem 1. Januar 2007 tritt an die Stelle des elektronischen
Bundesanzeigers der Bundesanzeiger in Papierform. Inhaberpapieren stehen an Order
lautende Anleiheschuldverschreibungen sowie Namensaktien und Zwischenscheine gleich,
falls sie mit einem Blankoindossament versehen sind.
(2) Der gute Glaube des Erwerbers wird durch die Veroeffentlichung nach Absatz 1 nicht
ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Veroeffentlichung infolge besonderer Umstaende
nicht kannte und seine Unkenntnis nicht auf grober Fahrlaessigkeit beruht.
(3) Auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nicht spaeter als in dem naechsten
auf die Veraeusserung oder Verpfaendung folgenden Einloesungstermin faellig werden, auf
unverzinsliche Inhaberpapiere, die auf Sicht zahlbar sind, und auf Banknoten sind diese
Vorschriften nicht anzuwenden.
§ 368
(1) Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn die Verpfaendung auf der Seite des
Pfandglaeubigers und des Verpfaenders ein Handelsgeschaeft ist, an die Stelle der in §
1234 des Buergerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat eine solche von
einer Woche.
(2) Diese Vorschrift findet auf das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionaers, des
Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtfuehrers entsprechende Anwendung, auf das
Pfandrecht des Spediteurs und des Frachtfuehrers auch dann, wenn nur auf ihrer Seite der
Speditions- oder Frachtvertrag ein Handelsgeschaeft ist.
- 128 -
§ 369
(1) Ein Kaufmann hat wegen der faelligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen
Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschaeften
zustehen, ein Zurueckbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des
Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschaeften in seinen Besitz
gelangt sind, sofern er sie noch im Besitz hat, insbesondere mittels Konnossements,
Ladescheins oder Lagerscheins darueber verfuegen kann. Das Zurueckbehaltungsrecht ist auch
dann begruendet, wenn das Eigentum an dem Gegenstand von dem Schuldner auf den Glaeubiger
uebergegangen oder von einem Dritten fuer den Schuldner auf den Glaeubiger uebertragen,
aber auf den Schuldner zurueckzuuebertragen ist.
(2) Einem Dritten gegenueber besteht das Zurueckbehaltungsrecht insoweit, als dem Dritten
die Einwendungen gegen den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Gegenstands
entgegengesetzt werden koennen.
(3) Das Zurueckbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Zurueckbehaltung des
Gegenstands der von dem Schuldner vor oder bei der Uebergabe erteilten Anweisung oder
der von dem Glaeubiger uebernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit dem
Gegenstand zu verfahren, widerstreitet.
(4) Der Schuldner kann die Ausuebung des Zurueckbehaltungsrechts durch
Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Buergen ist ausgeschlossen.
§ 370
-
§ 371
(1) Der Glaeubiger ist kraft des Zurueckbehaltungsrechts befugt, sich aus dem
zurueckbehaltenen Gegenstand fuer seine Forderung zu befriedigen. Steht einem Dritten ein
Recht an dem Gegenstand zu, gegen welches das Zurueckbehaltungsrecht nach § 369 Abs. 2
geltend gemacht werden kann, so hat der Glaeubiger in Ansehung der Befriedigung aus dem
Gegenstand den Vorrang.
(2) Die Befriedigung erfolgt nach den fuer das Pfandrecht geltenden Vorschriften des
Buergerlichen Gesetzbuchs. An die Stelle der in § 1234 des Buergerlichen Gesetzbuchs
bestimmten Frist von einem Monat tritt eine solche von einer Woche.
(3) Sofern die Befriedigung nicht im Wege der Zwangsvollstreckung stattfindet, ist
sie erst zulaessig, nachdem der Glaeubiger einen vollstreckbaren Titel fuer sein Recht
auf Befriedigung gegen den Eigentuemer oder, wenn der Gegenstand ihm selbst gehoert,
gegen den Schuldner erlangt hat; in dem letzteren Falle finden die den Eigentuemer
betreffenden Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber die Befriedigung auf den
Schuldner entsprechende Anwendung. In Ermangelung des vollstreckbaren Titels ist der
Verkauf des Gegenstands nicht rechtmaessig.
(4) Die Klage auf Gestattung der Befriedigung kann bei dem Gericht, in dessen Bezirk
der Glaeubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand oder den Gerichtsstand der Niederlassung
hat, erhoben werden.
§ 372
(1) In Ansehung der Befriedigung aus dem zurueckbehaltenen Gegenstand gilt zugunsten des
Glaeubigers der Schuldner, sofern er bei dem Besitzerwerb des Glaeubigers der Eigentuemer
des Gegenstands war, auch weiter als Eigentuemer, sofern nicht der Glaeubiger weiss, dass
der Schuldner nicht mehr Eigentuemer ist.
(2) Erwirbt ein Dritter nach dem Besitzerwerb des Glaeubigers von dem Schuldner das
Eigentum, so muss er ein rechtskraeftiges Urteil, das in einem zwischen dem Glaeubiger
und dem Schuldner wegen Gestattung der Befriedigung gefuehrten Rechtsstreit ergangen
ist, gegen sich gelten lassen, sofern nicht der Glaeubiger bei dem Eintritt der
Rechtshaengigkeit gewusst hat, dass der Schuldner nicht mehr Eigentuemer war.
- 129 -
Zweiter Abschnitt
Handelskauf
§ 373
(1) Ist der Kaeufer mit der Annahme der Ware im Verzug, so kann der Verkaeufer die
Ware auf Gefahr und Kosten des Kaeufers in einem oeffentlichen Lagerhaus oder sonst in
sicherer Weise hinterlegen.
(2) Er ist ferner befugt, nach vorgaengiger Androhung die Ware oeffentlich versteigern
zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Boersen- oder Marktpreis hat, nach vorgaengiger
Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkaeufen oeffentlich
ermaechtigten Handelsmakler oder durch eine zur oeffentlichen Versteigerung befugte
Person zum laufenden Preis bewirken. Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im
Verzug, so bedarf es der vorgaengigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung
aus anderen Gruenden untunlich ist.
(3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt fuer Rechnung des saeumigen Kaeufers.
(4) Der Verkaeufer und der Kaeufer koennen bei der oeffentlichen Versteigerung mitbieten.
(5) Im Falle der oeffentlichen Versteigerung hat der Verkaeufer den Kaeufer von der Zeit
und dem Ort der Versteigerung vorher zu benachrichtigen; von dem vollzogenen Verkauf
hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Kaeufer unverzueglich Nachricht zu geben. Im Falle
der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Benachrichtigungen duerfen
unterbleiben, wenn sie untunlich sind.
§ 374
Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht beruehrt, welche dem
Verkaeufer nach dem Buergerlichen Gesetzbuch zustehen, wenn der Kaeufer im Verzug der
Annahme ist.
§ 375
(1) Ist bei dem Kauf einer beweglichen Sache dem Kaeufer die naehere Bestimmung ueber
Form, Mass oder aehnliche Verhaeltnisse vorbehalten, so ist der Kaeufer verpflichtet, die
vorbehaltene Bestimmung zu treffen.
(2) Ist der Kaeufer mit der Erfuellung dieser Verpflichtung im Verzug, so kann der
Verkaeufer die Bestimmung statt des Kaeufers vornehmen oder gemaess den §§ 280, 281 des
Buergerlichen Gesetzbuchs Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder gemaess §
323 des Buergerlichen Gesetzbuchs vom Vertrag zuruecktreten. Im ersteren Falle hat der
Verkaeufer die von ihm getroffene Bestimmung dem Kaeufer mitzuteilen und ihm zugleich
eine angemessene Frist zur Vornahme einer anderweitigen Bestimmung zu setzen. Wird
eine solche innerhalb der Frist von dem Kaeufer nicht vorgenommen, so ist die von dem
Verkaeufer getroffene Bestimmung massgebend.
§ 376
(1) Ist bedungen, dass die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit
oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so kann der andere Teil,
wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten
Frist erfolgt, von dem Vertrag zuruecktreten oder, falls der Schuldner im Verzug ist,
statt der Erfuellung Schadensersatz wegen Nichterfuellung verlangen. Erfuellung kann er
nur beanspruchen, wenn er sofort nach dem Ablauf der Zeit oder der Frist dem Gegner
anzeigt, dass er auf Erfuellung bestehe.
(2) Wird Schadensersatz wegen Nichterfuellung verlangt und hat die Ware einen Boersen-
oder Marktpreis, so kann der Unterschied des Kaufpreises und des Boersen- oder
Marktpreises zur Zeit und am Ort der geschuldeten Leistung gefordert werden.
- 130 -
(3) Das Ergebnis eines anderweit vorgenommenen Verkaufs oder Kaufs kann, falls die
Ware einen Boersen- oder Marktpreis hat, dem Ersatzanspruch nur zugrunde gelegt werden,
wenn der Verkauf oder Kauf sofort nach dem Ablauf der bedungenen Leistungszeit oder
Leistungsfrist bewirkt ist. Der Verkauf oder Kauf muss, wenn er nicht in oeffentlicher
Versteigerung geschieht, durch einen zu solchen Verkaeufen oder Kaeufen oeffentlich
ermaechtigten Handelsmakler oder eine zur oeffentlichen Versteigerung befugte Person zum
laufenden Preis erfolgen.
(4) Auf den Verkauf mittels oeffentlicher Versteigerung findet die Vorschrift des
§ 373 Abs. 4 Anwendung. Von dem Verkauf oder Kauf hat der Glaeubiger den Schuldner
unverzueglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz
verpflichtet.
§ 377
(1) Ist der Kauf fuer beide Teile ein Handelsgeschaeft, so hat der Kaeufer die Ware
unverzueglich nach der Ablieferung durch den Verkaeufer, soweit dies nach ordnungsmaessigem
Geschaeftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem
Verkaeufer unverzueglich Anzeige zu machen.
(2) Unterlaesst der Kaeufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass
es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich spaeter ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzueglich nach der
Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels
als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Kaeufers genuegt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkaeufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese
Vorschriften nicht berufen.
§ 378
(aufgehoben)
§ 379
(1) Ist der Kauf fuer beide Teile ein Handelsgeschaeft, so ist der Kaeufer, wenn er
die ihm von einem anderen Ort uebersendete Ware beanstandet, verpflichtet, fuer ihre
einstweilige Aufbewahrung zu sorgen.
(2) Er kann die Ware, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, unter
Beobachtung der Vorschriften des § 373 verkaufen lassen.
§ 380
(1) Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht der Ware zu berechnen, so kommt das Gewicht der
Verpackung (Taragewicht) in Abzug, wenn nicht aus dem Vertrag oder dem Handelsgebrauch
des Ortes, an welchem der Verkaeufer zu erfuellen hat, sich ein anderes ergibt.
(2) Ob und in welcher Hoehe das Taragewicht nach einem bestimmten Ansatz oder Verhaeltnis
statt nach genauer Ausmittelung abzuziehen ist, sowie, ob und wieviel als Gutgewicht
zugunsten des Kaeufers zu berechnen ist oder als Verguetung fuer schadhafte oder
unbrauchbare Teile (Refaktie) gefordert werden kann, bestimmt sich nach dem Vertrag
oder dem Handelsgebrauch des Ortes, an welchem der Verkaeufer zu erfuellen hat.
§ 381
(1) Die in diesem Abschnitt fuer den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten auch
fuer den Kauf von Wertpapieren.
(2) Sie finden auch auf einen Vertrag Anwendung, der die Lieferung herzustellender oder
zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat.
- 131 -
§ 382
(aufgehoben)
Dritter Abschnitt
Kommissionsgeschaeft
§ 383
(1) Kommissionaer ist, wer es gewerbsmaessig uebernimmt, Waren oder Wertpapiere fuer
Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen
des Kommissionaers nach Art oder Umfang einen in kaufmaennischer Weise eingerichteten
Geschaeftsbetrieb nicht erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2
in das Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall finden in Ansehung des
Kommissionsgeschaefts auch die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Buches
mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 Anwendung.
§ 384
(1) Der Kommissionaer ist verpflichtet, das uebernommene Geschaeft mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns auszufuehren; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten
wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.
(2) Er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere von
der Ausfuehrung der Kommission unverzueglich Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dem
Kommittenten ueber das Geschaeft Rechenschaft abzulegen und ihm dasjenige herauszugeben,
was er aus der Geschaeftsbesorgung erlangt hat.
(3) Der Kommissionaer haftet dem Kommittenten fuer die Erfuellung des Geschaefts, wenn
er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der Ausfuehrung der Kommission den Dritten
namhaft macht, mit dem er das Geschaeft abgeschlossen hat.
§ 385
(1) Handelt der Kommissionaer nicht gemaess den Weisungen des Kommittenten, so ist er
diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschaeft nicht
fuer seine Rechnung gelten zu lassen.
(2) Die Vorschriften des § 665 des Buergerlichen Gesetzbuchs bleiben unberuehrt.
§ 386
(1) Hat der Kommissionaer unter dem ihm gesetzten Preis verkauft oder hat er den ihm fuer
den Einkauf gesetzten Preis ueberschritten, so muss der Kommittent, falls er das Geschaeft
als nicht fuer seine Rechnung abgeschlossen zurueckweisen will, dies unverzueglich auf die
Anzeige von der Ausfuehrung des Geschaefts erklaeren; anderenfalls gilt die Abweichung von
der Preisbestimmung als genehmigt.
(2) Erbietet sich der Kommissionaer zugleich mit der Anzeige von der Ausfuehrung
des Geschaefts zur Deckung des Preisunterschieds, so ist der Kommittent zur
Zurueckweisung nicht berechtigt. Der Anspruch des Kommittenten auf den Ersatz eines den
Preisunterschied uebersteigenden Schadens bleibt unberuehrt.
§ 387
(1) Schliesst der Kommissionaer zu vorteilhafteren Bedingungen ab, als sie ihm von dem
Kommittenten gesetzt worden sind, so kommt dies dem Kommittenten zustatten.
(2) Dies gilt insbesondere, wenn der Preis, fuer welchen der Kommissionaer verkauft, den
von dem Kommittenten bestimmten niedrigsten Preis uebersteigt oder wenn der Preis, fuer
welchen er einkauft, den von dem Kommittenten bestimmten hoechsten Preis nicht erreicht.
- 132 -
§ 388
(1) Befindet sich das Gut, welches dem Kommissionaer zugesendet ist, bei der Ablieferung
in einem beschaedigten oder mangelhaften Zustand, der aeusserlich erkennbar ist, so hat
der Kommissionaer die Rechte gegen den Frachtfuehrer oder Schiffer zu wahren, fuer den
Beweis des Zustands zu sorgen und dem Kommittenten unverzueglich Nachricht zu geben; im
Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
(2) Ist das Gut dem Verderb ausgesetzt oder treten spaeter Veraenderungen an dem Gut ein,
die dessen Entwertung befuerchten lassen, und ist keine Zeit vorhanden, die Verfuegung
des Kommittenten einzuholen, oder ist der Kommittent in der Erteilung der Verfuegung
saeumig, so kann der Kommissionaer den Verkauf des Gutes nach Massgabe der Vorschriften
des § 373 bewirken.
§ 389
Unterlaesst der Kommittent ueber das Gut zu verfuegen, obwohl er dazu nach Lage der Sache
verpflichtet ist, so hat der Kommissionaer die nach § 373 dem Verkaeufer zustehenden
Rechte.
§ 390
(1) Der Kommissionaer ist fuer den Verlust und die Beschaedigung des in seiner Verwahrung
befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschaedigung
auf Umstaenden beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht
abgewendet werden konnten.
(2) Der Kommissionaer ist wegen der Unterlassung der Versicherung des Gutes nur
verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten angewiesen war, die Versicherung zu
bewirken.
§ 391
Ist eine Einkaufskommission erteilt, die fuer beide Teile ein Handelsgeschaeft ist, so
finden in bezug auf die Verpflichtung des Kommittenten, das Gut zu untersuchen und dem
Kommissionaer von den entdeckten Maengeln Anzeige zu machen, sowie in bezug auf die Sorge
fuer die Aufbewahrung des beanstandeten Gutes und auf den Verkauf bei drohendem Verderb
die fuer den Kaeufer geltenden Vorschriften der §§ 377 bis 379 entsprechende Anwendung.
Der Anspruch des Kommittenten auf Abtretung der Rechte, die dem Kommissionaer gegen den
Dritten zustehen, von welchem er das Gut fuer Rechnung des Kommittenten gekauft hat,
wird durch eine verspaetete Anzeige des Mangels nicht beruehrt.
§ 392
(1) Forderungen aus einem Geschaeft, das der Kommissionaer abgeschlossen hat, kann der
Kommittent dem Schuldner gegenueber erst nach der Abtretung geltend machen.
(2) Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im
Verhaeltnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionaer oder dessen Glaeubigern als
Forderungen des Kommittenten.
§ 393
(1) Wird von dem Kommissionaer ohne Zustimmung des Kommittenten einem Dritten ein
Vorschuss geleistet oder Kredit gewaehrt, so handelt der Kommissionaer auf eigene Gefahr.
(2) Insoweit jedoch der Handelsgebrauch am Ort des Geschaefts die Stundung des
Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmung des
Kommittenten auch der Kommissionaer dazu berechtigt.
(3) Verkauft der Kommissionaer unbefugt auf Kredit, so ist er verpflichtet, dem
Kommittenten sofort als Schuldner des Kaufpreises die Zahlung zu leisten. Waere
beim Verkauf gegen bar der Preis geringer gewesen, so hat der Kommissionaer nur den
- 133 -
geringeren Preis und, wenn dieser niedriger ist als der ihm gesetzte Preis, auch den
Unterschied nach § 386 zu vergueten.
§ 394
(1) Der Kommissionaer hat fuer die Erfuellung der Verbindlichkeit des Dritten, mit dem er
das Geschaeft fuer Rechnung des Kommittenten abschliesst, einzustehen, wenn dies von ihm
uebernommen oder am Ort seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist.
(2) Der Kommissionaer, der fuer den Dritten einzustehen hat, ist dem Kommittenten fuer die
Erfuellung im Zeitpunkt des Verfalls unmittelbar insoweit verhaftet, als die Erfuellung
aus dem Vertragsverhaeltnis gefordert werden kann. Er kann eine besondere Verguetung
(Delkredereprovision) beanspruchen.
§ 395
Ein Kommissionaer, der den Ankauf eines Wechsels uebernimmt, ist verpflichtet, den
Wechsel, wenn er ihn indossiert, in ueblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.
§ 396
(1) Der Kommissionaer kann die Provision fordern, wenn das Geschaeft zur Ausfuehrung
gekommen ist. Ist das Geschaeft nicht zur Ausfuehrung gekommen, so hat er gleichwohl
den Anspruch auf die Auslieferungsprovision, sofern eine solche ortsgebraeuchlich ist;
auch kann er die Provision verlangen, wenn die Ausfuehrung des von ihm abgeschlossenen
Geschaefts nur aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grund unterblieben
ist.
(2) Zu dem von dem Kommittenten fuer Aufwendungen des Kommissionaers nach den §§ 670 und
675 des Buergerlichen Gesetzbuchs zu leistenden Ersatz gehoert auch die Verguetung fuer die
Benutzung der Lagerraeume und der Befoerderungsmittel des Kommissionaers.
§ 397
Der Kommissionaer hat an dem Kommissionsgut, sofern er es im Besitz hat, insbesondere
mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darueber verfuegen kann, ein
Pfandrecht wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, der Provision, der auf das Gut
gegebenen Vorschuesse und Darlehen, der mit Ruecksicht auf das Gut gezeichneten Wechsel
oder in anderer Weise eingegangenen Verbindlichkeiten sowie wegen aller Forderungen aus
laufender Rechnung in Kommissionsgeschaeften.
§ 398
Der Kommissionaer kann sich, auch wenn er Eigentuemer des Kommissionsguts ist, fuer die in
§ 397 bezeichneten Ansprueche nach Massgabe der fuer das Pfandrecht geltenden Vorschriften
aus dem Gut befriedigen.
§ 399
Aus den Forderungen, welche durch das fuer Rechnung des Kommittenten geschlossene
Geschaeft begruendet sind, kann sich der Kommissionaer fuer die in § 397 bezeichneten
Ansprueche vor dem Kommittenten und dessen Glaeubigern befriedigen.
§ 400
(1) Die Kommission zum Einkauf oder zum Verkauf von Waren, die einen Boersen- oder
Marktpreis haben, sowie von Wertpapieren, bei denen ein Boersen- oder Marktpreis amtlich
festgestellt wird, kann, wenn der Kommittent nicht ein anderes bestimmt hat, von dem
Kommissionaer dadurch ausgefuehrt werden, dass er das Gut, welches er einkaufen soll,
selbst als Verkaeufer liefert oder das Gut, welches er verkaufen soll, selbst als Kaeufer
uebernimmt.
(2) Im Falle einer solchen Ausfuehrung der Kommission beschraenkt sich die Pflicht des
Kommissionaers, Rechenschaft ueber die Abschliessung des Kaufes oder Verkaufs abzulegen,
- 134 -
auf den Nachweis, dass bei dem berechneten Preis der zur Zeit der Ausfuehrung der
Kommission bestehende Boersen- oder Marktpreis eingehalten ist. Als Zeit der Ausfuehrung
gilt der Zeitpunkt, in welchem der Kommissionaer die Anzeige von der Ausfuehrung zur
Absendung an den Kommittenten abgegeben hat.
(3) Ist bei einer Kommission, die waehrend der Boersen- oder Marktzeit auszufuehren war,
die Ausfuehrungsanzeige erst nach dem Schluss der Boerse oder des Marktes zur Absendung
abgegeben, so darf der berechnete Preis fuer den Kommittenten nicht unguenstiger sein als
der Preis, der am Schluss der Boerse oder des Marktes bestand.
(4) Bei einer Kommission, die zu einem bestimmten Kurs (erster Kurs, Mittelkurs,
letzter Kurs) ausgefuehrt werden soll, ist der Kommissionaer ohne Ruecksicht auf den
Zeitpunkt der Absendung der Ausfuehrungsanzeige berechtigt und verpflichtet, diesen Kurs
dem Kommittenten in Rechnung zu stellen.
(5) Bei Wertpapieren und Waren, fuer welche der Boersen- oder Marktpreis amtlich
festgestellt wird, kann der Kommissionaer im Falle der Ausfuehrung der Kommission
durch Selbsteintritt dem Kommittenten keinen unguenstigeren Preis als den amtlich
festgestellten in Rechnung stellen.
§ 401
(1) Auch im Falle der Ausfuehrung der Kommission durch Selbsteintritt hat der
Kommissionaer, wenn er bei Anwendung pflichtmaessiger Sorgfalt die Kommission zu
einem guenstigeren als dem nach § 400 sich ergebenden Preise ausfuehren konnte, dem
Kommittenten den guenstigeren Preis zu berechnen.
(2) Hat der Kommissionaer vor der Absendung der Ausfuehrungsanzeige aus Anlass der
erteilten Kommission an der Boerse oder am Markt ein Geschaeft mit einem Dritten
abgeschlossen, so darf er dem Kommittenten keinen unguenstigeren als den hierbei
vereinbarten Preis berechnen.
§ 402
Die Vorschriften des § 400 Abs. 2 bis 5 und des § 401 koennen nicht durch Vertrag zum
Nachteil des Kommittenten abgeaendert werden.
§ 403
Der Kommissionaer, der das Gut selbst als Verkaeufer liefert oder als Kaeufer uebernimmt,
ist zu der gewoehnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschaeften
sonst regelmaessig vorkommenden Kosten berechnen.
§ 404
Die Vorschriften der §§ 397 und 398 finden auch im Falle der Ausfuehrung der Kommission
durch Selbsteintritt Anwendung.
§ 405
(1) Zeigt der Kommissionaer die Ausfuehrung der Kommission an, ohne ausdruecklich zu
bemerken, dass er selbst eintreten wolle, so gilt dies als Erklaerung, dass die Ausfuehrung
durch Abschluss des Geschaefts mit einem Dritten fuer Rechnung des Kommittenten erfolgt
sei.
(2) Eine Vereinbarung zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionaer, dass die Erklaerung
darueber, ob die Kommission durch Selbsteintritt oder durch Abschluss mit einem Dritten
ausgefuehrt sei, spaeter als am Tag der Ausfuehrungsanzeige abgegeben werden duerfe, ist
nichtig.
(3) Widerruft der Kommittent die Kommission und geht der Widerruf dem Kommissionaer zu,
bevor die Ausfuehrungsanzeige zur Absendung abgegeben ist, so steht dem Kommissionaer das
Recht des Selbsteintritts nicht mehr zu.
§ 406
- 135 -
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kommissionaer
im Betrieb seines Handelsgewerbes ein Geschaeft anderer als der in § 383 bezeichneten
Art fuer Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu schliessen uebernimmt. Das gleiche
gilt, wenn ein Kaufmann, der nicht Kommissionaer ist, im Betrieb seines Handelsgewerbes
ein Geschaeft in der bezeichneten Weise zu schliessen uebernimmt.
(2) Als Einkaufs- und Verkaufskommission im Sinne dieses Abschnitts gilt auch eine
Kommission, welche die Lieferung einer nicht vertretbaren beweglichen Sache, die aus
einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoff herzustellen ist, zum Gegenstand hat.
Vierter Abschnitt
Frachtgeschaeft
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 407 Frachtvertrag
(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtfuehrer verpflichtet, das Gut zum
Bestimmungsort zu befoerdern und dort an den Empfaenger abzuliefern.
(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn
1. das Gut zu Lande, auf Binnengewaessern oder mit Luftfahrzeugen befoerdert werden soll
und
2. die Befoerderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehoert.
Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmaennischer Weise
eingerichteten Geschaeftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht
nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschaefts
auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergaenzend
anzuwenden; dies gilt jedoch nicht fuer die §§ 348 bis 350.
§ 408 Frachtbrief
(1) Der Frachtfuehrer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben
verlangen:
1. Ort und Tag der Ausstellung;
2. Name und Anschrift des Absenders;
3. Name und Anschrift des Frachtfuehrers;
4. Stelle und Tag der Uebernahme des Gutes sowie die fuer die Ablieferung vorgesehene
Stelle;
5. Name und Anschrift des Empfaengers und eine etwaige Meldeadresse;
6. die uebliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei
gefaehrlichen Guetern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre
allgemein anerkannte Bezeichnung;
7. Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstuecke;
8. das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;
9. die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen
Vermerk ueber die Frachtzahlung;
10. den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme;
11. Weisungen fuer die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung des Gutes;
- 136 -
12. eine Vereinbarung ueber die Befoerderung in offenem, nicht mit Planen gedecktem
Fahrzeug oder auf Deck.
In den Frachtbrief koennen weitere Angaben eingetragen werden, die die Parteien fuer
zweckmaessig halten.
(2) Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender
unterzeichnet werden. Der Absender kann verlangen, dass auch der Frachtfuehrer den
Frachtbrief unterzeichnet. Nachbildungen der eigenhaendigen Unterschriften durch Druck
oder Stempel genuegen. Eine Ausfertigung ist fuer den Absender bestimmt, eine begleitet
das Gut, eine behaelt der Frachtfuehrer.
§ 409 Beweiskraft des Frachtbriefs
(1) Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief dient bis zum Beweis des
Gegenteils als Nachweis fuer Abschluss und Inhalt des Frachtvertrages sowie fuer die
Uebernahme des Gutes durch den Frachtfuehrer.
(2) Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief begruendet ferner die Vermutung,
dass das Gut und seine Verpackung bei der Uebernahme durch den Frachtfuehrer in aeusserlich
gutem Zustand waren und dass die Anzahl der Frachtstuecke und ihre Zeichen und Nummern
mit den Angaben im Frachtbrief uebereinstimmen. Der Frachtbrief begruendet diese
Vermutung jedoch nicht, wenn der Frachtfuehrer einen begruendeten Vorbehalt in den
Frachtbrief eingetragen hat; der Vorbehalt kann auch damit begruendet werden, dass dem
Frachtfuehrer keine angemessenen Mittel zur Verfuegung standen, die Richtigkeit der
Angaben zu ueberpruefen.
(3) Ist das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes oder der Inhalt der
Frachtstuecke vom Frachtfuehrer ueberprueft und das Ergebnis der Ueberpruefung in den von
beiden Parteien unterzeichneten Frachtbrief eingetragen worden, so begruendet dieser
auch die Vermutung, dass Gewicht, Menge oder Inhalt mit den Angaben im Frachtbrief
uebereinstimmt. Der Frachtfuehrer ist verpflichtet, Gewicht, Menge oder Inhalt zu
ueberpruefen, wenn der Absender dies verlangt und dem Frachtfuehrer angemessene Mittel
zur Ueberpruefung zur Verfuegung stehen; der Frachtfuehrer hat Anspruch auf Ersatz seiner
Aufwendungen fuer die Ueberpruefung.
§ 410 Gefaehrliches Gut
(1) Soll gefaehrliches Gut befoerdert werden, so hat der Absender dem Frachtfuehrer
rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu
ergreifende Vorsichtsmassnahmen mitzuteilen.
(2) Der Frachtfuehrer kann, sofern ihm nicht bei Uebernahme des Gutes die Art der Gefahr
bekannt war oder jedenfalls mitgeteilt worden ist,
1. gefaehrliches Gut ausladen, einlagern, zurueckbefoerdern oder soweit erforderlich,
vernichten oder unschaedlich machen, ohne dem Absender deshalb ersatzpflichtig zu
werden, und
2. vom Absender wegen dieser Massnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangen.
§ 411 Verpackung. Kennzeichnung
Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Beruecksichtigung der vereinbarten
Befoerderung einer Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und
Beschaedigung geschuetzt ist und dass auch dem Frachtfuehrer keine Schaeden entstehen. Der
Absender hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemaesse Behandlung dies erfordert, zu
kennzeichnen.
§ 412 Verladen und Entladen
(1) Soweit sich aus den Umstaenden oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt,
hat der Absender das Gut befoerderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen
- 137 -
(verladen) sowie zu entladen. Der Frachtfuehrer hat fuer die betriebssichere Verladung zu
sorgen.
(2) Fuer die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach
einer den Umstaenden des Falles angemessenen Frist bemisst, kann keine besondere
Verguetung erlangt werden.
(3) Wartet der Frachtfuehrer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gruenden, die
nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, ueber die Lade- oder Entladezeit hinaus, so
hat er Anspruch auf eine angemessene Verguetung (Standgeld).
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, fuer die Binnenschiffahrt unter
Beruecksichtigung der Art der zur Befoerderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge
der umzuschlagenden Gueter, der beim Gueterumschlag zur Verfuegung stehenden technischen
Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen
fuer den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Hoehe des Standgeldes zu
bestimmen.
§ 413 Begleitpapiere
(1) Der Absender hat dem Frachtfuehrer Urkunden zur Verfuegung zu stellen und Auskuenfte
zu erteilen, die fuer eine amtliche Behandlung, insbesondere eine Zollabfertigung, vor
der Ablieferung des Gutes erforderlich sind.
(2) Der Frachtfuehrer ist fuer den Schaden verantwortlich, der durch Verlust oder
Beschaedigung der ihm uebergebenen Urkunden oder durch deren unrichtige Verwendung
verursacht worden ist, es sei denn, dass der Verlust, die Beschaedigung oder die
unrichtige Verwendung auf Umstaenden beruehrt, die der Frachtfuehrer nicht vermeiden
und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Seine Haftung ist jedoch auf den Betrag
begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen waere.
§ 414 Verschuldensunabhaengige Haftung des Absenders in besonderen Faellen
(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtfuehrer Schaeden
und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
1. ungenuegende Verpackung oder Kennzeichnung,
2. Unrichtigkeit oder Unvollstaendigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben,
3. Unterlassen der Mitteilung ueber die Gefaehrlichkeit des Gutes oder
4. Fehlen, Unvollstaendigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden
oder Auskuenfte.
Fuer Schaeden hat der Absender jedoch nur bis zu einem Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten
fuer jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung Ersatz zu leisten; § 431 Abs. 4 und die
§§ 434 bis 436 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Hat bei der Verursachung der Schaeden oder Aufwendungen ein Verhalten des
Frachtfuehrers mitgewirkt, so haengen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang
des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schaeden und
Aufwendungen beigetragen hat.
(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so hat er dem Frachtfuehrer Schaeden und
Aufwendungen nach den Absaetzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden
trifft.
§ 415 Kuendigung durch den Absender
(1) Der Absender kann den Frachtvertrag jederzeit kuendigen.
(2) Kuendigt der Absender, so kann der Frachtfuehrer entweder
- 138 -
1. die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen
unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen
erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben boeswillig unterlaesst, oder
2. ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht)
verlangen. Beruht die Kuendigung auf Gruenden, die dem Risikobereich des Frachtfuehrers
zuzurechnen sind, so entfaellt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Nr. 2; in diesem
Falle entfaellt auch der Anspruch nach Satz 1 Nr. 1, soweit die Befoerderung fuer den
Absender nicht von Interesse ist.
(3) Wurde vor der Kuendigung bereits Gut verladen, so kann der Frachtfuehrer auf Kosten
des Absenders Massnahmen entsprechend § 419 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ergreifen oder vom
Absender verlangen, dass dieser das Gut unverzueglich entlaedt. Der Frachtfuehrer braucht
das Entladen des Gutes nur zu dulden, soweit dies ohne Nachteile fuer seinen Betrieb und
ohne Schaeden fuer die Absender oder Empfaenger anderer Sendungen moeglich ist. Beruht die
Kuendigung auf Gruenden, die dem Risikobereich des Frachtfuehrers zuzurechnen sind, so ist
abweichend von den Saetzen 1 und 2 der Frachtfuehrer verpflichtet, das Gut, das bereits
verladen wurde, unverzueglich auf eigene Kosten zu entladen.
§ 416 Anspruch auf Teilbefoerderung
Wird nur ein Teil der vereinbarten Ladung verladen, so kann der Absender jederzeit
verlangen, dass der Frachtfuehrer mit der Befoerderung der unvollstaendigen Ladung
beginnt. In diesem Fall gebuehrt dem Frachtfuehrer die volle Fracht, das etwaige
Standgeld sowie Ersatz der Aufwendungen, die ihm infolge der Unvollstaendigkeit der
Ladung entstehen; von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht fuer dasjenige Gut in
Abzug, welches der Frachtfuehrer mit demselben Befoerderungsmittel anstelle des nicht
verladenen Gutes befoerdert. Der Frachtfuehrer ist ausserdem berechtigt, soweit ihm durch
die Unvollstaendigkeit der Ladung die Sicherheit fuer die volle Fracht entgeht, die
Bestellung einer anderweitigen Sicherheit zu fordern. Beruht die Unvollstaendigkeit
der Verladung auf Gruenden, die dem Risikobereich des Frachtfuehrers zuzurechnen sind,
so steht diesem der Anspruch nach den Saetzen 2 und 3 nur insoweit zu, als tatsaechlich
Ladung befoerdert wird.
§ 417 Rechte des Frachtfuehrers bei Nichteinhaltung der Ladezeit
(1) Verlaedt der Absender das Gut nicht innerhalb der Ladezeit oder stellt er, wenn
er zur Verladung nicht verpflichtet ist, das Gut nicht innerhalb der Ladezeit zur
Verfuegung, so kann ihm der Frachtfuehrer eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer
das Gut verladen oder zur Verfuegung gestellt werden soll.
(2) Wird bis zum Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist keine Ladung verladen oder
zur Verfuegung gestellt, so kann der Frachtfuehrer den Vertrag kuendigen und die Ansprueche
nach § 415 Abs. 2 geltend machen.
(3) Wird bis zum Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist nur ein Teil der vereinbarten
Ladung verladen oder zur Verfuegung gestellt, so kann der Frachtfuehrer mit der
Befoerderung der unvollstaendigen Ladung beginnen und die Ansprueche nach § 416 Satz 2 und
3 geltend machen.
(4) Dem Frachtfuehrer stehen die Rechte nicht zu, wenn die Nichteinhaltung der Ladezeit
auf Gruenden beruht, die seinem Risikobereich zuzurechnen sind.
§ 418 Nachtraegliche Weisungen
(1) Der Absender ist berechtigt, ueber das Gut zu verfuegen. Er kann insbesondere
verlangen, dass der Frachtfuehrer das Gut nicht weiterbefoerdert oder es an einem
anderen Bestimmungsort, an einer anderen Ablieferungsstelle oder an einen anderen
Empfaenger abliefert. Der Frachtfuehrer ist nur insoweit zur Befolgung solcher Weisungen
verpflichtet, als deren Ausfuehrung weder Nachteile fuer den Betrieb seines Unternehmens
noch Schaeden fuer die Absender oder Empfaenger anderer Sendungen mit sich zu bringen
droht. Er kann vom Absender Ersatz seiner durch die Ausfuehrung der Weisung entstehenden
Aufwendungen sowie eine angemessene Verguetung verlangen; der Frachtfuehrer kann die
Befolgung der Weisung von einem Vorschuss abhaengig machen.
- 139 -
(2) Das Verfuegungsrecht des Absenders erlischt nach Ankunft des Gutes an der
Ablieferungsstelle. Von diesem Zeitpunkt an steht das Verfuegungsrecht nach Absatz 1 dem
Empfaenger zu. Macht der Empfaenger von diesem Recht Gebrauch, so hat er dem Frachtfuehrer
die entstehenden Mehraufwendungen zu ersetzen sowie eine angemessene Verguetung zu
zahlen; der Frachtfuehrer kann die Befolgung der Weisung von einem Vorschuss abhaengig
machen.
(3) Hat der Empfaenger in Ausuebung seines Verfuegungsrechts die Ablieferung des Gutes an
einen Dritten angeordnet, so ist dieser nicht berechtigt, seinerseits einen anderen
Empfaenger zu bestimmen.
(4) Ist ein Frachtbrief ausgestellt und von beiden Parteien unterzeichnet worden, so
kann der Absender sein Verfuegungsrecht nur gegen Vorlage der Absenderausfertigung des
Frachtbriefs ausueben, sofern dies im Frachtbrief vorgeschrieben ist.
(5) Beabsichtigt der Frachtfuehrer, eine ihm erteilte Weisung nicht zu befolgen, so hat
er denjenigen, der die Weisung gegeben hat, unverzueglich zu benachrichtigen.
(6) Ist die Ausuebung des Verfuegungsrechts von der Vorlage des Frachtbriefs
abhaengig gemacht worden und fuehrt der Frachtfuehrer eine Weisung aus, ohne sich die
Absenderausfertigung des Frachtbriefs vorlegen zu lassen, so haftet er dem Berechtigten
fuer den daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften ueber die Beschraenkung der Haftung
finden keine Anwendung.
§ 419 Befoerderungs- und Ablieferungshindernisse
(1) Wird vor Ankunft des Gutes an der fuer die Ablieferung vorgesehenen Stelle
erkennbar, dass die Befoerderung nicht vertragsgemaess durchgefuehrt werden kann, oder
bestehen nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle Ablieferungshindernisse,
so hat der Frachtfuehrer Weisungen des nach § 418 Verfuegungsberechtigten einzuholen.
Ist der Empfaenger verfuegungsberechtigt und ist er nicht zu ermitteln oder verweigert
er die Annahme des Gutes, so ist Verfuegungsberechtigter nach Satz 1 der Absender;
ist die Ausuebung des Verfuegungsrechts von der Vorlage eines Frachtbriefs abhaengig
gemacht worden, so bedarf es in diesem Fall der Vorlage des Frachtbriefs nicht. Der
Frachtfuehrer ist, wenn ihm Weisungen erteilt worden sind und das Hindernis nicht seinem
Risikobereich zuzurechnen ist, berechtigt, Ansprueche nach § 418 Abs. 1 Satz 4 geltend
zu machen.
(2) Tritt das Befoerderungs- oder Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfaenger auf
Grund seiner Verfuegungsbefugnis nach § 418 die Weisung erteilt hat, das Gut an einen
Dritten abzuliefern, so nimmt bei der Anwendung des Absatzes 1 der Empfaenger die Stelle
des Absenders und der Dritte die des Empfaengers ein.
(3) Kann der Frachtfuehrer Weisungen, die er nach § 418 abs. 1 Satz 3 befolgen muesste,
innerhalb angemessener Zeit nicht erlangen, so hat er die Massnahmen zu ergreifen,
die im Interesse des Verfuegungsberechtigten die besten zu sein scheinen. Er kann
etwa das Gut entladen und verwahren, fuer Rechnung des nach § 418 Abs. 1 bis 4
Verfuegungsberechtigten einem Dritten zur Verwahrung anvertrauen oder zurueckbefoerdern;
vertraut der Frachtfuehrer das Gut einem Dritten an, so haftet er nur fuer die
sorgfaeltige Auswahl des Dritten. Der Frachtfuehrer kann das Gut auch gemaess § 373 ABs.
2 bis 4 verkaufen lassen, wenn es sich um verderbliche Ware handelt oder der Zustand
des Gutes eine solche Massnahme rechtfertigt oder wenn die andernfalls entstehenden
Kosten in keinem angemessenen Verhaeltnis zum Wert des Gutes stehen. Unverwertbares Gut
darf der Frachtfuehrer vernichten. Nach dem Entladen des Gutes gilt die Befoerderung als
beendet.
(4) Der Frachtfuehrer hat wegen der nach Absatz 3 ergriffenen Massnahmen Anspruch auf
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf angemessene Verguetung, es sei denn, dass
das Hindernis seinem Risikobereich zuzurechnen ist.
§ 420 Zahlung. Frachtberechnung
- 140 -
(1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Der Frachtfuehrer hat ueber die
Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese fuer das Gut
gemacht wurden und er sie den Umstaenden nach fuer erforderlich halten durfte.
(2) Wird die Befoerderung infolge eines Befoerderungs- oder Ablieferungshindernisses
vorzeitig beendet, so gebuehrt dem Frachtfuehrer die anteilige Fracht fuer den
zurueckgelegten Teil der Befoerderung. Ist das Hindernis dem Risikobereich des
Frachtfuehrers zuzurechnen, steht ihm der Anspruch nur insoweit zu, als die Befoerderung
fuer den Absender von Interesse ist.
(3) Tritt nach Beginn der Befoerderung und vor Ankunft an der Ablieferungsstelle
eine Verzoegerung ein und beruht die Verzoegerung auf Gruenden, die dem Risikobereich
des Absenders zuzurechnen sind, so gebuehrt dem Frachtfuehrer neben der Fracht eine
angemessene Verguetung.
(4) Ist die Fracht nach Zahl, Gewicht oder anders angegebener Menge des Gutes
vereinbart, so wird fuer die Berechnung der Fracht vermutet, dass Angaben hierzu im
Frachtbrief oder Ladeschein zutreffen; dies gilt auch dann, wenn zu diesen Angaben ein
Vorbehalt eingetragen ist, der damit begruendet ist, dass keine angemessenen Mittel zur
Verfuegung standen, die Richtigkeit der Angaben zu ueberpruefen.
§ 421 Rechte des Empfaengers. Zahlungspflicht
(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfaenger berechtigt, vom
Frachtfuehrer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfuellung der Verpflichtungen aus dem
Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschaedigt oder verspaetet abgeliefert worden
oder verlorengegangen, so kann der Empfaenger die Ansprueche aus dem Frachtvertrag
im eigenen Namen gegen den Frachtfuehrer geltend machen; der Absender bleibt zur
Geltendmachung dieser Ansprueche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfaenger
oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.
(2) Der Empfaenger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch
geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht. Ist
ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder dem Empfaenger nicht vorgelegt worden oder ergibt
sich aus dem Frachtbrief nicht die Hoehe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfaenger
die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.
(3) Der Empfaenger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner
ein Standgeld oder eine Verguetung nach § 420 Abs. 3 zu zahlen, ein Standgeld wegen
Ueberschreitung der Ladezeit und eine Verguetung nach § 420 Abs. 3 jedoch nur, wenn ihm
der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.
(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Betraege
verpflichtet.
§ 422 Nachnahme
(1) Haben die Parteien vereinbart, dass das Gut nur gegen Einziehung einer Nachnahme an
den Empfaenger abgeliefert werden darf, so ist anzunehmen, dass der Betrag in bar oder in
Form eines gleichwertigen Zahlungsmittels einzuziehen ist.
(2) Das auf Grund der Einziehung Erlangte gilt im Verhaeltnis zu den Glaeubigern des
Frachtfuehrers als auf den Absender uebertragen.
(3) Wird das Gut dem Empfaenger ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert, so haftet
der Frachtfuehrer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Absender fuer den daraus
entstehenden Schaden, jedoch nur bis zur Hoehe des Betrages der Nachnahme.
§ 423 Lieferfrist
Der Frachtfuehrer ist verpflichtet, das Gut innerhalb der vereinbarten Frist oder
mangels Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfaeltigen
Frachtfuehrer unter Beruecksichtigung der Umstaende vernuenftigerweise zuzubilligen ist
(Lieferfrist).
- 141 -
§ 424 Verlustvermutung
(1) Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als verloren betrachten, wenn es weder
innerhalb der Lieferfrist noch innerhalb eines weiteren Zeitraums abgeliefert
wird, der der Lieferfrist entspricht, mindestens aber zwanzig Tage, bei einer
grenzueberschreitenden Befoerderung dreissig Tage betraegt.
(2) Erhaelt der Anspruchsberechtigte eine Entschaedigung fuer den Verlust des Gutes, so
kann er bei deren Empfang verlangen, dass er unverzueglich benachrichtigt wird, wenn das
Gut wiederaufgefunden wird.
(3) Der Anspruchsberechtigte kann innerhalb eines Monats nach Empfang der
Benachrichtigung von dem Wiederauffinden des Gutes verlangen, dass ihm das Gut Zug
um Zug gegen Erstattung der Entschaedigung, gegebenenfalls abzueglich der in der
Entschaedigung enthaltenen Kosten, abgeliefert wird. Eine etwaige Pflicht zur Zahlung
der Fracht sowie Ansprueche auf Schadenersatz bleiben unberuehrt.
(4) Wird das Gut nach Zahlung einer Entschaedigung wiederaufgefunden und hat der
Anspruchsberechtigte eine Benachrichtigung nicht verlangt oder macht er nach
Benachrichtigung seinen Anspruch auf Ablieferung nicht geltend, so kann der
Frachtfuehrer ueber das Gut frei verfuegen.
§ 425 Haftung fuer Gueter- und Verspaetungsschaeden. Schadensteilung
(1) Der Frachtfuehrer haftet fuer den Schaden, der durch Verlust oder Beschaedigung des
Gutes in der Zeit von der Uebernahme zur Befoerderung bis zur Ablieferung oder durch
Ueberschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfaengers
oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so haengen der Verpflichtung zum Ersatz
sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstaende zu dem
Schaden beigetragen haben.
§ 426 Haftungsausschuss
Der Frachtfuehrer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschaedigung oder
die Ueberschreitung der Lieferfrist auf Umstaenden beruht, die der Frachtfuehrer auch bei
groesster Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
§ 427 Besondere Haftungsausschlussgruende
(1) Der Frachtfuehrer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die
Beschaedigung oder die Ueberschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren
zurueckzufuehren ist:
1. vereinbarte oder der Uebung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit Planen
gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck;
2. ungenuegende Verpackung durch den Absender;
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfaenger;
4. natuerliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schaeden, insbesondere
durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund,
fuehrt;
5. ungenuegende Kennzeichnung der Frachtstuecke durch den Absender;
6. Befoerderung lebender Tiere.
(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umstaenden des Falles aus einer der in
Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus
dieser Gefahr entstanden ist. Diese Vermutung gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nicht
bei aussergewoehnlich grossem Verlust.
(3) Der Frachtfuehrer kann sich auf Absatz 1 Nr. 1 nur berufen, soweit der Verlust, die
Beschaedigung oder die Ueberschreitung der Lieferfrist nicht darauf zurueckzufuehren ist,
- 142 -
dass der Frachtfuehrer besondere Weisungen des Absenders im Hinblick auf die Befoerderung
des Gutes nicht beachtet hat.
(4) Ist der Frachtfuehrer nach dem Frachtvertrag verpflichtet, das Gut gegen die
Einwirkung von Hitze, Kaelte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Erschuetterungen
oder aehnlichen Einfluessen besonders zu schuetzen, so kann er sich auf Absatz 1 Nr. 4
nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umstaenden obliegenden Massnahmen, insbesondere
hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung besonderer Einrichtungen,
getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
(5) Der Frachtfuehrer kann sich auf Absatz 1 Nr. 6 nur berufen, wenn er alle ihm nach
den Umstaenden obliegenden Massnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
§ 428 Haftung fuer andere
Der Frachtfuehrer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange
zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausuebung
ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt fuer Handlungen und Unterlassungen anderer
Personen, deren er sich bei Ausfuehrung der Befoerderung bedient.
§ 429 Wertersatz
(1) Hat der Frachtfuehrer fuer gaenzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz
zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Uebernahme zur Befoerderung zu
ersetzen.
(2) Bei Beschaedigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschaedigten
Gutes am Ort und zur Zeit der Uebernahme zur Befoerderung und dem Wert zu ersetzen, den
das beschaedigte Gut am Ort und zur Zeit der Uebernahme gehabt haette. Es wird vermutet,
dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz
1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert
von Guetern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Uebernahme zur
Befoerderung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkaeufers
ausgewiesene Kaufpreis abzueglich darin enthaltener Befoerderungskosten der Marktpreis
ist.
§ 430 Schadensfeststellungskosten
Bei Verlust oder Beschaedigung des Gutes hat der Frachtfuehrer ueber den nach § 429 zu
leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.
§ 431 Haftungshoechstbetrag
(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschaedigung wegen Verlust oder
Beschaedigung der gesamten Sendung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten fuer
jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt.
(2) Sind nur einzelne Frachtstuecke der Sendung verloren oder beschaedigt worden, so ist
die Haftung des Frachtfuehrers begrenzt auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten fuer
jedes Kilogramm des Rohgewichts
1. der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
2. des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
(3) Die Haftung des Frachtfuehrers wegen Ueberschreitung der Lieferfrist ist auf den
dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
(4) Die in den Absaetzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht
des Internationalen Waehrungsfond. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert
des Euro gegenueber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Uebernahme des Gutes zur
Befoerderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des
Euro gegenueber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt,
- 143 -
die der Internationale Waehrungsfonds an dem betreffenden Tag fuer seine Operationen und
Transaktionen anwendet.
§ 432 Ersatz sonstiger Kosten
Haftet der Frachtfuehrer wegen Verlust oder Beschaedigung, so hat er ueber den nach den §§
429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, oeffentliche Abgaben und sonstige
Kosten aus Anlass der Befoerderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschaedigung
jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhaeltnis. Weiteren Schaden
hat er nicht zu ersetzen.
§ 433 Haftungshoechstbetrag bei sonstigen Vermoegensschaeden
Haftet der Frachtfuehrer wegen der Verletzung einer mit der Ausfuehrung der Befoerderung
des Gutes zusammenhaengenden vertraglichen Pflicht fuer Schaeden, die nicht durch Verlust
oder Beschaedigung des Gutes oder durch Ueberschreitung der Lieferfrist entstehen, und
handelt es sich um andere Schaeden als Sach- oder Personenschaeden, so ist auch in diesem
Falle die Haftung begrenzt, und zwar auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust
des Gutes zu zahlen waere.
§ 434 Ausservertragliche Ansprueche
(1) Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen
und Haftungsbegrenzungen gelten auch fuer einen ausservertraglichen Anspruch des
Absenders oder des Empfaengers gegen den Frachtfuehrer wegen Verlust oder Beschaedigung
des Gutes oder wegen Ueberschreitung der Lieferfrist.
(2) Der Frachtfuehrer kann auch gegenueber ausservertraglichen Anspruechen Dritter wegen
Verlust oder Beschaedigung des Gutes die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen. Die
Einwendungen koennen jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn
1. der Dritte der Befoerderung nicht zugestimmt hat und der Frachtfuehrer die fehlende
Befugnis des Absenders, das Gut zu versenden, kannte oder fahrlaessig nicht kannte
oder
2. das Gut vor Uebernahme zur Befoerderung dem Dritten oder einer Person, die von diesem
ihr Recht zum Besitz ableitet, abhanden gekommen ist.
§ 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und
Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung
zurueckzufuehren ist, die der Frachtfuehrer oder eine in § 428 genannte Person vorsaetzlich
oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde, begangen hat.
§ 436 Haftung der Leute
Werden Ansprueche aus ausservertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschaedigung
des Gutes oder wegen Ueberschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des
Frachtfuehrers erhoben, so kann sich auch jener auf die in diesem Unterabschnitt und
im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Dies gilt
nicht, wenn er vorsaetzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
§ 437 Ausfuehrender Frachtfuehrer
(1) Wird die Befoerderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgefuehrt
(ausfuehrender Frachtfuehrer), so haftet dieser fuer den Schaden, der durch Verlust oder
Beschaedigung des Gutes oder durch Ueberschreitung der Lieferfrist waehrend der durch ihn
ausgefuehrten Befoerderung entsteht, in gleicher Weise wie der Frachtfuehrer. Vertragliche
Vereinbarungen mit dem Absender oder Empfaenger, durch die der Frachtfuehrer seine
Haftung erweitert, wirken gegen den ausfuehrenden Frachtfuehrer nur, soweit er ihnen
schriftlich zugestimmt hat.
- 144 -
(2) Der ausfuehrende Frachtfuehrer kann alle Einwendungen geltend machen, die dem
Frachtfuehrer aus dem Frachtvertrag zustehen.
(3) Frachtfuehrer und ausfuehrender Frachtfuehrer haften als Gesamtschuldner.
(4) Werden die Leute des ausfuehrenden Frachtfuehrers in Anspruch genommen, so gilt fuer
diese § 436 entsprechend.
§ 438 Schadensanzeige
(1) Ist ein Verlust oder eine Beschaedigung des Gutes aeusserlich erkennbar und zeigt der
Empfaenger oder der Absender dem Frachtfuehrer Verlust oder Beschaedigung nicht spaetestens
bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut in vertragsgemaessem Zustand
abgeliefert worden ist. Die Anzeige muss den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschaedigung
aeusserlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung
angezeigt worden ist.
(3) Ansprueche wegen Ueberschreitung der Lieferfrist erloeschen, wenn der Empfaenger dem
Frachtfuehrer die Ueberschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen
nach Ablieferung anzeigt.
(4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der
Frist genuegt die rechtzeitige Absendung.
(5) Werden Verlust, Beschaedigung oder Ueberschreitung der Lieferfrist bei Ablieferung
angezeigt, so genuegt die Anzeige gegenueber demjenigen, der das Gut abliefert.
§ 439 Verjaehrung
(1) Ansprueche aus einer Befoerderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts
unterliegt, verjaehren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435
gleichstehenden Verschulden betraegt die Verjaehrungsfrist drei Jahre.
(2) Die Verjaehrung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist
das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjaehrung mit dem Ablauf des Tages, an
dem das Gut haette abgeliefert werden muessen. Abweichend von den Saetzen 1 und 2 beginnt
die Verjaehrung von Rueckgriffsanspruechen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft
des Urteils gegen den Rueckgriffsglaeubiger oder, wenn kein rechtskraeftiges Urteil
vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rueckgriffsglaeubiger den Anspruch befriedigt hat, es
sei denn, der Rueckgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der
Rueckgriffsglaeubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rueckgriffsschuldners
erlangt hat, ueber diesen Schaden unterrichtet.
(3) Die Verjaehrung eines Anspruchs gegen den Frachtfuehrer wird durch eine schriftliche
Erklaerung des Absenders oder Empfaengers, mit der dieser Ersatzansprueche erhebt, bis zu
dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtfuehrer die Erfuellung des Anspruchs schriftlich
ablehnt. Eine weitere Erklaerung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt
die Verjaehrung nicht erneut.
(4) Die Verjaehrung kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist,
auch wenn sie fuer eine Mehrzahl von gleichartigen Vertraegen zwischen denselben
Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.
§ 440 Gerichtsstand
(1) Fuer Rechtsstreitigkeiten aus einer Befoerderung, die den Vorschriften dieses
Unterabschnitts unterliegt, ist auch das Gericht zustaendig, in dessen Bezirk der Ort
der Uebernahme des Gutes oder der fuer die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt.
(2) Eine Klage gegen den ausfuehrenden Frachtfuehrer kann auch in dem Gerichtsstand
des Frachtfuehrers, eine Klage gegen den Frachtfuehrer auch in dem Gerichtsstand des
ausfuehrenden Frachtfuehrers erhoben werden.
- 145 -
§ 441 Pfandrecht
(1) Der Frachtfuehrer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begruendeten Forderungen
sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Absender abgeschlossenen
Fracht-, Speditions- oder Lagervertraegen ein Pfandrecht an dem Gut. Das Pfandrecht
erstreckt sich auf die Begleitpapiere.
(2) Das Pfandrecht besteht, solange der Frachtfuehrer das Gut in seinem Besitz hat,
insbesondere solange er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darueber
verfuegen kann.
(3) Das Pfandrecht besteht auch nach der Ablieferung fort, wenn der Frachtfuehrer es
innerhalb von drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut
noch im Besitz des Empfaengers ist.
(4) Die in § 1234 Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhung des
Pfandverkaufs sowie die in den §§ 1237 und 1241 des Buergerlichen Gesetzbuchs
vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den Empfaenger zu richten. Ist dieser nicht
zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so haben die Androhung und die
Benachrichtigung gegenueber dem Absender zu erfolgen.
§ 442 Nachfolgender Frachtfuehrer
(1) Hat im Falle der Befoerderung durch mehrere Frachtfuehrer der letzte bei der
Ablieferung die Forderungen der vorhergehenden Frachtfuehrer einzuziehen, so hat er die
Rechte der vorhergehenden Frachtfuehrer, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuueben.
Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Frachtfuehrers bleibt so lange bestehen wie das
Pfandrecht des letzten Frachtfuehrers.
(2) Wird ein vorhergehender Frachtfuehrer von einem nachgehenden befriedigt, so gehen
Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren ueber.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten auch fuer die Forderungen und Rechte eines Spediteurs,
der an der Befoerderung mitgewirkt hat.
§ 443 Rang mehrerer Pfandrechte
(1) Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 441, 464, 475b und 623
begruendete Pfandrechte, so geht unter denjenigen Pfandrechten, die durch die Versendung
oder durch die Befoerderung des Gutes entstanden sind, das spaeter entstandene dem frueher
entstandenen vor.
(2) Diese Pfandrechte haben Vorrang vor dem nicht aus der Versendung entstandenen
Pfandrecht des Kommissionaers und des Lagerhalters sowie vor dem Pfandrecht des
Spediteurs, des Frachtfuehrers und des Verfrachters fuer Vorschuesse.
§ 444 Ladeschein
(1) Ueber die Verpflichtung zur Ablieferung des Gutes kann von dem Frachtfuehrer ein
Ladeschein ausgestellt werden, der die in § 408 Abs. 1 genannten Angaben enthalten
soll. Der Ladeschein ist vom Frachtfuehrer zu unterzeichnen; eine Nachbildung der
eigenhaendigen Unterschrift durch Druck oder durch Stempel genuegt.
(2) Ist der Ladeschein an Order gestellt, so soll er den Namen desjenigen enthalten, an
dessen Order das Gut abgeliefert werden soll. Wird der Name nicht angegeben, so ist der
Ladeschein als an Order des Absenders gestellt anzusehen.
(3) Der Ladeschein ist fuer das Rechtsverhaeltnis zwischen dem Frachtfuehrer und dem
Empfaenger massgebend. Er begruendet insbesondere die widerlegliche Vermutung, dass die
Gueter wie im Ladeschein beschrieben uebernommen sind; § 409 Abs. 2, 3 Satz 1 gilt
entsprechend. Ist der Ladeschein einem gutglaeubigen Dritten uebertragen worden, so ist
die Vermutung nach Satz 2 unwiderleglich.
(4) Fuer das Rechtsverhaeltnis zwischen dem Frachtfuehrer und dem Absender bleiben die
Bestimmungen des Frachtvertrages massgebend.
- 146 -
§ 445 Ablieferung gegen Rueckgabe des Ladescheins
Der Frachtfuehrer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rueckgabe des Ladescheins, auf
dem die Ablieferung bescheinigt ist, verpflichtet.
§ 446 Legitimation durch Ladeschein
(1) Zum Empfang des Gutes legitimiert ist derjenige, an den das Gut nach dem Ladeschein
abgeliefert werden soll oder auf den der Ladeschein, wenn er an Order lautet, durch
Indossament uebertragen ist.
(2) Dem zum Empfang Legitimierten steht das Verfuegungsrecht nach § 418 zu. Der
Frachtfuehrer braucht den Weisungen wegen Rueckgabe oder Ablieferung des Gutes an einen
anderen als den durch den Ladeschein legitimierten Empfaenger nur Folge zu leisten, wenn
ihm der Ladeschein zurueckgegeben wird.
§ 447 Ablieferung und Weisungsbefolgung ohne Ladeschein
Der Frachtfuehrer haftet dem rechtmaessigen Besitzer des Ladescheins fuer den Schaden,
der daraus entsteht, dass er das Gut abliefert oder einer Weisung wegen Rueckgabe oder
Ablieferung Folge leistet, ohne sich den Ladeschein zurueckgeben zu lassen. Die Haftung
ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen waere.
§ 448 Traditionspapier
Die Uebergabe des Ladescheins an denjenigen, den der Ladeschein zum Empfang des Gutes
legitimiert, hat, wenn das Gut von dem Frachtfuehrer uebernommen ist, fuer den Erwerb von
Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Uebergabe des Gutes.
§ 449 Abweichende Vereinbarungen
(1) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von § 413 Abs.
2, den §§ 414, 418 Abs. 6, § 422 Abs. 3, den §§ 425 bis 438 und 447 abgewichen werden,
es sei denn, der Frachtvertrag hat die Befoerderung von Briefen oder briefaehnlichen
Sendungen zum Gegenstand. § 418 Abs. 6 und § 447 koennen nicht zu Lasten gutglaeubiger
Dritter abbedungen werden.
(2) In allen anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Faellen kann, soweit
der Frachtvertrag nicht die Befoerderung von Briefen oder briefaehnlichen Sendungen
zum Gegenstand hat, von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften nur durch
Vereinbarung abgewichen werden, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie fuer
eine Mehrzahl von gleichartigen Vertraegen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen
ist. Die vom Frachtfuehrer zu leistende Entschaedigung wegen Verlust oder Beschaedigung
des Gutes kann jedoch auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen
als den in § 431 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag
1. zwischen zwei und vierzig Rechnungseinheiten liegt und in drucktechnisch deutlicher
Gestaltung besonders hervorgehoben ist oder
2. fuer den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen unguenstiger ist als der
in § 431 Abs. 1 und 2 vorgesehene Betrag.
Gleiches gilt fuer die vom Absender nach § 414 zu leistende Entschaedigung.
(3) Unterliegt der Frachtvertrag auslaendischem Recht, so sind die Absaetze 1 und 2
gleichwohl anzuwenden, wem nach dem Vertrag der Ort der Uebernahme und der Ort der
Ablieferung des Gutes im Inland liegen.
§ 450 Anwendung von Seefrachtrecht
Hat der Frachtvertrag die Befoerderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als
auch auf Seegewaessern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden,
wenn
1. ein Konnossement ausgestellt ist oder
2. die auf Seegewaessern zurueckzulegende Strecke die groessere ist.
- 147 -
Zweiter Unterabschnitt
Befoerderung von Umzugsgut
§ 451 Umzugsvertrag
Hat der Frachtvertrag die Befoerderung von Umzugsgut zum Gegenstand, so sind auf den
Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden
besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Uebereinkommen nichts anderes
bestimmen.
§ 451a Pflichten des Frachtfuehrers
(1) Die Pflichten des Frachtfuehrers umfassen auch das Ab- und Aufbauen der Moebel sowie
das Ver- und Entladen des Umzugsgutes.
(2) Ist der Absender ein Verbraucher, so zaehlt zu den Pflichten des Frachtfuehrers
ferner die Ausfuehrung sonstiger auf den Umzug bezogener Leistungen wie die Verpackung
und Kennzeichnung des Umzugsgutes.
§ 451b Frachtbrief. Gefaehrliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und
Auskunftspflichten
(1) Abweichend von § 408 ist der Absender nicht verpflichtet, einen Frachtbrief
auszustellen.
(2) Zaehlt zu dem Umzugsgut gefaehrliches Gut und ist der Absender ein Verbraucher, so
ist er abweichend von § 410 lediglich verpflichtet, den Frachtfuehrer ueber die von dem
Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf keiner Form.
Der Frachtfuehrer hat den Absender ueber dessen Pflicht nach Satz 1 zu unterrichten.
(3) Der Frachtfuehrer hat den Absender, wenn dieser ein Verbraucher ist, ueber die zu
beachtenden Zoll- und sonstigen Verwaltungsvorschriften zu unterrichten. Er ist jedoch
nicht verpflichtet zu pruefen, ob vom Absender zur Verfuegung gestellte Urkunden und
erteile Auskuenfte richtig und vollstaendig sind.
§ 451c Haftung des Absenders in besonderen Faellen
Abweichend von § 414 Abs. 1 Satz 2 hat der Absender der dem Frachtfuehrer fuer Schaeden
nur bis zu einem Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfuellung des
Vertrages benoetigt wird, Ersatz zu leisten.
§ 451d Besondere Haftungsausschlussgruende
(1) Abweichend von § 427 ist der Frachtfuehrer von seiner Haftung befreit, soweit der
Verlust oder die Beschaedigung auf eine der folgenden Gefahren zurueckzufuehren ist:
1. Befoerderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Muenzen,
Wertpapieren oder Urkunden;
2. ungenuegende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;
4. Befoerderung von nicht vom Frachtfuehrer verpacktem Gut in Behaeltern;
5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Groesse oder Gewicht den Raumverhaeltnissen
an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Frachtfuehrer den
Absender auf die Gefahr einer Beschaedigung vorher hingewiesen und der Absender auf
der Durchfuehrung der Leistung bestanden hat;
6. Befoerderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
- 148 -
7. natuerliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders
leicht Schaeden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstoerungen, Rost, inneren Verderb
oder Auslaufen, erleidet.
(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umstaenden des Falles aus einer der in
Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus
dieser Gefahr entstanden ist.
(3) Der Frachtfuehrer kann sich auf Absatz 1 nur berufen, wenn er alle ihm nach den
Umstaenden obliegenden Massnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
§ 451e Haftungshoechstbetrag
Abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 ist die Haftung des Frachtfuehrers wegen Verlust oder
Beschaedigung auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfuellung
des Vertrages benoetigt wird, beschraenkt.
§ 451f Schadensanzeige
Abweichend von § 438 Abs. 1 und 2 erloeschen Ansprueche wegen Verlust oder Beschaedigung
des Gutes,
1. wenn der Verlust oder die Beschaedigung des Gutes aeusserlich erkennbar war und dem
Frachtfuehrer nicht spaetestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist,
2. wenn der Verlust oder die Beschaedigung aeusserlich nicht erkennbar war und dem
Frachtfuehrer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung angezeigt worden
ist.
§ 451g Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Ist der Absender ein Verbraucher, so kann sich der Frachtfuehrer oder eine in § 428
genannte Person
1. auf die in den §§ 451d und 451e sowie in dem Ersten Unterabschnitt vorgesehenen
Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht berufen, soweit der Frachtfuehrer
es unterlaesst, den Absender bei Abschluss des Vertrages ueber die Haftungsbestimmungen
zu unterrichten und auf die Moeglichkeiten hinzuweisen, eine weitergehende Haftung
zu vereinbaren oder das Gut zu versichern,
2. auf § 451f in Verbindung mit § 438 nicht berufen, soweit der Frachtfuehrer es
unterlaesst, den Empfaenger spaetestens bei der Ablieferung des Gutes ueber die
Form und Frist der Schadensanzeige sowie die Rechtsfolgen bei Unterlassen der
Schadensanzeige zu unterrichten.
Die Unterrichtung nach Satz 1 Nr. 1 muss in drucktechnisch deutlicher Gestaltung
besonders hervorgehoben sein.
§ 451h Abweichende Vereinbarungen
(1) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann von den die Haftung des Frachtfuehrers und
des Absenders regelnden Vorschriften dieses Unterabschnitts sowie den danach auf den
Umzugsvertrag anzuwendenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nicht zum Nachteil
des Absenders abgewichen werden.
(2) In allen anderen als den in Absatz 1 genannten Faellen kann von den darin genannten
Vorschriften nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im einzelnen ausgehandelt
ist, auch wenn sie fuer eine Mehrzahl von gleichartigen Vertraegen zwischen denselben
Vertragsparteien getroffen ist. Die vom Frachtfuehrer zu leistende Entschaedigung
wegen Verlust oder Beschaedigung des Gutes kann jedoch auch durch vorformulierte
Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 451e vorgesehenen Betrag begrenzt
werden. Gleiches gilt fuer die vom Absender nach § 414 in Verbindung mit § 451c zu
leistende Entschaedigung. Die in den vorformulierten Vertragsbedingungen enthaltene
Bestimmung ist jedoch unwirksam, wenn sie nicht in drucktechnisch deutlicher Gestaltung
besonders hervorgehoben ist.
- 149 -
(3) Unterliegt der Umzugsvertrag auslaendischem Recht, so sind die Absaetze 1 und 2
gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag der Ort der Uebernahme und der Ort der
Ablieferung des Gutes im Inland liegen.
Dritter Unterabschnitt
Befoerderung mit verschiedenartigen Befoerderungsmitteln
§ 452 Frachtvertrag ueber eine Befoerderung mit verschiedenartigen
Befoerderungsmitteln
Wird die Befoerderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit
verschiedenartigen Befoerderungsmitteln durchgefuehrt und waeren, wenn ueber jeden Teil
der Befoerderung mit jeweils einem Befoerderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den
Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden waere, mindestens zwei
dieser Vertraege verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag
die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen
Vorschriften oder anzuwendende internationale Uebereinkommen nichts anderes bestimmen.
Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Befoerderung zur See durchgefuehrt wird.
§ 452a Bekannter Schadensort
Steht fest, dass der Verlust, die Beschaedigung oder das Ereignis, das zu einer
Ueberschreitung der Lieferfrist gefuehrt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke
eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtfuehrers abweichend von
den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf
einen Vertrag ueber eine Befoerderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden waeren. Der
Beweis dafuer, dass der Verlust, die Beschaedigung oder das zu einer Ueberschreitung der
Lieferfrist fuehrende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt
demjenigen, der dies behauptet.
§ 452b Schadensanzeige. Verjaehrung
(1) § 438 ist unabhaengig davon anzuwenden, ob der Schadensort unbekannt ist, bekannt
ist oder spaeter bekannt wird. Die fuer die Schadensanzeige vorgeschriebene Form und
Frist ist auch gewahrt, wenn die Vorschriften eingehalten werden, die auf einen Vertrag
ueber eine Befoerderung auf der letzten Teilstrecke anzuwenden waeren.
(2) Fuer den Beginn der Verjaehrung des Anspruchs wegen Verlust, Beschaedigung oder
Ueberschreitung der Lieferfrist ist, wenn auf den Ablieferungszeitpunkt abzustellen ist,
der Zeitpunkt der Ablieferung an den Empfaenger massgebend. Der Anspruch verjaehrt auch
bei bekanntem Schadensort fruehestens nach Massgabe des § 439.
§ 452c Umzugsvertrag ueber eine Befoerderung mit verschiedenartigen
Befoerderungsmitteln
Hat der Frachtvertrag die Befoerderung von Umzugsgut mit verschiedenartigen
Befoerderungsmitteln zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften
des Zweiten Unterabschnitts anzuwenden. § 452a ist nur anzuwenden, soweit fuer
die Teilstrecke, auf der der Schaden eingetreten ist, Bestimmungen eines fuer die
Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen Uebereinkommens gelten.
§ 452d Abweichende Vereinbarungen
(1) Von der Regelung des § 452b Abs. 2 Satz 1 kann nur durch Vereinbarung abgewichen
werden, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn diese fuer eine Mehrzahl von
gleichartigen Vertraegen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist. Von
den uebrigen Regelungen dieses Unterabschnitts kann nur insoweit durch vertragliche
Vereinbarung abgewichen werden, als die darin in Bezug genommenen Vorschriften
abweichende Vereinbarungen zulassen.
- 150 -
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen
vereinbart werden, dass sich die Haftung bei bekanntem Schadensort (§ 452a)
1. unabhaengig davon, auf welcher Teilstrecke der Schaden eintreten wird, oder
2. fuer den Fall des Schadenseintritts auf einer in der Vereinbarung genannten
Teilstrecke
nach den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts bestimmt.
(3) Vereinbarungen, die die Anwendung der fuer eine Teilstrecke zwingend geltenden
Bestimmungen eines fuer die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen
Uebereinkommens ausschliessen, sind unwirksam.
Fuenfter Abschnitt
Speditionsgeschaeft
§ 453 Speditionsvertrag
(1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des
Gutes zu besorgen.
(2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte Verguetung zu zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Besorgung der Versendung
zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehoert. Erfordert das Unternehmen nach Art
oder Umfang einen in kaufmaennischer Weise eingerichteten Geschaeftsbetrieb nicht und
ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen,
so sind in Ansehung des Speditionsgeschaefts auch insoweit die Vorschriften des Ersten
Abschnitts des Vierten Buches ergaenzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht fuer die §§
348 bis 350.
§ 454 Besorgung der Versendung
(1) Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfasst die Organisation der Befoerderung,
insbesondere
1. die Bestimmung des Befoerderungsmittels und des Befoerderungsweges,
2. die Auswahl ausfuehrender Unternehmer, den Abschluss der fuer die Versendung
erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsvertraege sowie die Erteilung von
Informationen und Weisungen an die ausfuehrenden Unternehmer und
3. die Sicherung von Schadensersatzanspruechen des Versenders.
(2) Zu den Pflichten des Spediteurs zaehlt ferner die Ausfuehrung sonstiger vereinbarter
auf die Befoerderung bezogener Leistungen wie die Versicherung und Verpackung des Gutes,
seine Kennzeichnung und die Zollbehandlung. Der Spediteur schuldet jedoch nur den
Abschluss der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Vertraege, wenn sich dies
aus der Vereinbarung ergibt.
(3) Der Spediteur schliesst die erforderlichen Vertraege im eigenen Namen oder, sofern er
hierzu bevollmaechtigt ist, im Namen des Versenders ab.
(4) Der Spediteur hat bei Erfuellung seiner Pflichten das Interesse des Versenders
wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.
§ 455 Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs- und
Auskunftspflichten
(1) Der Versender ist verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu
kennzeichnen und Urkunden zur Verfuegung zu stellen sowie alle Auskuenfte zu erteilen,
deren der Spediteur zur Erfuellung seiner Pflichten bedarf. Soll gefaehrliches Gut
versendet werden, so hat der Versender dem Spediteur rechtzeitig in Textform die genaue
Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmassnahmen mitzuteilen.
- 151 -
(2) Der Versender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Spediteur Schaeden und
Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
1. ungenuegende Verpackung oder Kennzeichnung,
2. Unterlassen der Mitteilung ueber die Gefaehrlichkeit des Gutes oder
3. Fehlen, Unvollstaendigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden oder Auskuenfte, die fuer
eine amtliche Behandlung des Gutes erforderlich sind.
§ 414 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist der Versender ein Verbraucher, so hat er dem Spediteur Schaeden und Aufwendungen
nach Absatz 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.
§ 456 Faelligkeit der Verguetung
Die Verguetung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtfuehrer oder Verfrachter uebergeben
worden ist.
§ 457 Forderungen des Versenders
Der Versender kann Forderungen aus einem Vertrag, den der Spediteur fuer Rechnung des
Versenders im eigenen Namen abgeschlossen hat, erst nach der Abtretung geltend machen.
Solche Forderungen sowie das in Erfuellung solcher Forderungen Erlangte gelten jedoch im
Verhaeltnis zu den Glaeubigern des Spediteurs als auf den Versender uebertragen.
§ 458 Selbsteintritt
Der Spediteur ist befugt, die Befoerderung des Gutes durch Selbsteintritt auszufuehren.
Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der Befoerderung die
Rechte und Pflichten eines Frachtfuehrers oder Verfrachters. In diesem Fall kann er
neben der Verguetung fuer seine Taetigkeit als Spediteur die gewoehnliche Fracht verlangen.
§ 459 Spedition zu festen Kosten
Soweit als Verguetung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten fuer die
Befoerderung einschliesst, hat der Spediteur hinsichtlich der Befoerderung die Rechte und
Pflichten eines Frachtfuehrers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf
Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies ueblich ist.
§ 460 Sammelladung
(1) Der Spediteur ist befugt, die Versendung des Gutes zusammen mit Gut eines anderen
Versenders auf Grund eines fuer seine Rechnung ueber eine Sammelladung geschlossenen
Frachtvertrages zu bewirken.
(2) Macht der Spediteur von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der
Befoerderung in Sammelladung die Rechte und Pflichten eines Frachtfuehrers oder
Verfrachters. In diesem Fall kann der Spediteur eine den Umstaenden nach angemessene
Verguetung verlangen, hoechstens aber die fuer die Befoerderung des einzelnen Gutes
gewoehnliche Fracht.
§ 461 Haftung des Spediteurs
(1) Der Spediteur haftet fuer den Schaden, der durch Verlust oder Beschaedigung des in
seiner Obhut befindlichen Gutes entsteht. Die §§ 426, 427, 429, 430, 431 Abs. 1, 2 und
4, die §§ 432, 434 bis 436 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Fuer Schaden, der nicht durch Verlust oder Beschaedigung des in der Obhut des
Spediteurs befindlichen Gutes entstanden ist, haftet der Spediteur, wenn er eine ihm
nach § 454 obliegende Pflicht verletzt. Von dieser Haftung ist er befreit, wenn der
Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte.
(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Versenders oder ein
besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so haengen die Verpflichtung zum Ersatz sowie
- 152 -
der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstaende zu dem Schaden
beigetragen haben.
§ 462 Haftung fuer andere
Der Spediteur hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfang
zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausuebung
ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt fuer Handlungen und Unterlassungen anderer
Personen, deren er sich bei bei Erfuellung seiner Pflicht, die Versendung zu besorgen,
bedient.
§ 463 Verjaehrung
Auf die Verjaehrung der Ansprueche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses
Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.
§ 464 Pfandrecht
Der Spediteur hat wegen aller durch den Speditionsvertrag begruendeten Forderungen
sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Versender abgeschlossenen
Speditions-, Fracht- und Lagervertraegen ein Pfandrecht an dem Gut. § 441 Abs. 1 Satz 2
bis Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 465 Nachfolgender Spediteur
(1) Wirkt an einer Befoerderung neben dem Frachtfuehrer auch ein Spediteur mit und hat
dieser die Ablieferung zu bewirken, so ist auf den Spediteur § 442 Abs. 1 entsprechend
anzuwenden.
(2) Wird ein vorhergehender Frachtfuehrer oder Spediteur von einem nachfolgenden
Spediteur befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren
ueber.
§ 466 Abweichende Vereinbarungen
(1) Ist der Versender ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von § 461 Abs.
1, den §§ 462 und 463 abgewichen werden, es sei denn, der Speditionsvertrag hat die
Versendung von Briefen oder briefaehnlichen Sendungen zum Gegenstand.
(2) In allen anderen als den in Absatz 1 genannten Faellen kann, soweit der
Speditionsvertrag nicht die Versendung von Briefen oder briefaehnlichen Sendungen zum
Gegenstand hat, von den in Absatz 1 genannten Vorschriften nur durch Vereinbarung
abgewichen werden, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie fuer eine Mehrzahl
von gleichartigen Vertraegen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist. Die vom
Spediteur zu leistende Entschaedigung wegen Verlust oder Beschaedigung des Gutes kann
jedoch auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431
Abs. 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag
1. zwischen zwei und vierzig Rechnungseinheiten liegt und in drucktechnisch deutlicher
Gestaltung besonders hervorgehoben ist oder
2. fuer den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen unguenstiger ist als der
in § 431 Abs. 1 und 2 vorgesehene Betrag.
(3) Von § 458 Satz 2, § 459 Satz 1, § 460 Abs. 2 Satz 1 kann nur insoweit durch
vertragliche Vereinbarung abgewichen werden, als die darin in Bezug genommenen
Vorschriften abweichende Vereinbarungen zulassen.
(4) Unterliegt der Speditionsvertrag auslaendischem Recht, so sind die Absaetze 1 bis
3 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag der Ort der Uebernahme und der Ort der
Ablieferung des Gutes im Inland liegen.
Sechster Abschnitt
Lagergeschaeft
- 153 -
§ 467 Lagergeschaeft
(1) Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und
aufzubewahren.
(2) Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Verguetung zu zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Lagerung und Aufbewahrung
zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehoeren. Erfordert das Unternehmen nach
Art oder Umfang einen in kaufmaennischer Weise eingerichteten Geschaeftsbetrieb nicht und
ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen,
so sind in Ansehung des Lagergeschaefts auch insoweit die Vorschriften des Ersten
Abschnitts des Vierten Buches ergaenzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht fuer die §§
348 bis 350.
§ 468 Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs- und
Auskunftspflichten
(1) Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter, wenn gefaehrliches Gut
eingelagert werden soll, rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit
erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmassnahmen mitzuteilen. Er hat ferner das Gut,
soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfuegung zu
stellen sowie alle Auskuenfte zu erteilen, die der Lagerhalter zur Erfuellung seiner
Pflichten benoetigt.
(2) Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so ist abweichend von Absatz 1
1. der Lagerhalter verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu
kennzeichnen,
2. der Einlagerer lediglich verpflichtet, den Lagerhalter ueber die von dem Gut
ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf keiner Form.
Der Lagerhalter hat in diesem Falle den Einlagerer ueber dessen Pflicht nach Satz 1 Nr.
2 sowie ueber die von ihm zu beachtenden Verwaltungsvorschriften ueber eine amtliche
Behandlung des Gutes zu unterrichten.
(3) Der Einlagerer hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Lagerhalter Schaeden
und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
1. ungenuegende Verpackung oder Kennzeichnung,
2. Unterlassen der Mitteilung ueber die Gefaehrlichkeit des Gutes oder
3. Fehlen, Unvollstaendigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden
oder Auskuenfte.
§ 414 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat er dem Lagerhalter Schaeden und
Aufwendungen nach Absatz 3 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.
§ 469 Sammellagerung
(1) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, vertretbare Sachen mit anderen Sachen gleicher
Art und Guete zu vermischen, wenn die beteiligten Einlagerer ausdruecklich einverstanden
sind.
(2) Ist der Lagerhalter berechtigt, Gut zu vermischen, so steht vom Zeitpunkt der
Einlagerung ab den Eigentuemern der eingelagerten Sachen Miteigentum nach Bruchteilen
zu.
(3) Der Lagerhalter kann jedem Einlagerer den ihm gebuehrenden Anteil ausliefern, ohne
dass er hierzu der Genehmigung der uebrigen Beteiligten bedarf.
§ 470 Empfang des Gutes
- 154 -
Befindet sich Gut, das dem Lagerhalter zugesandt ist, beim Empfang in einem
beschaedigten oder mangelhaften Zustand, der aeusserlich erkennbar ist, so hat der
Lagerhalter Schadenersatzansprueche des Einlagerers zu sichern und dem Einlagerer
unverzueglich Nachricht zu geben.
§ 471 Erhaltung des Gutes
(1) Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme
von Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen waehrend der
Geschaeftsstunden zu gestatten. Er ist jedoch berechtigt und im Falle der Sammellagerung
auch verpflichtet, die zur Erhaltung des Gutes erforderlichen Arbeiten selbst
vorzunehmen.
(2) Sind nach dem Empfang Veraenderungen an dem Gut entstanden oder zu befuerchten, die
den Verlust oder die Beschaedigung des Gutes oder Schaeden des Lagerhalters erwarten
lassen, so hat der Lagerhalter dies dem Einlagerer oder, wenn ein Lagerschein
ausgestellt ist, dem letzten ihm bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Scheins
unverzueglich anzuzeigen und dessen Weisungen einzuholen. Kann der Lagerhalter innerhalb
angemessener Zeit Weisungen nicht erlangen, so hat er die angemessen erscheinenden
Massnahmen zu ergreifen. Er kann insbesondere das Gut gemaess § 373 verkaufen lassen;
macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat der Lagerhalter, wenn ein Lagerschein
ausgestellt ist, die in § 373 Abs. 3 vorgesehene Androhung des Verkaufs sowie die in
Absatz 5 derselben Vorschriften vorgesehenen Benachrichtigungen an den letzten ihm
bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins zu richten.
§ 472 Versicherung, Einlagerung bei einem Dritten
(1) Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu
versichern. Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat ihn der Lagerhalter auf die
Moeglichkeit hinzuweisen, das Gut zu versichern.
(2) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, das Gut bei einem Dritten einzulagern, wenn der
Einlagerer ihm dies ausdruecklich gestattet hat.
§ 473 Dauer der Lagerung
(1) Der Einlagerer kann das Gut jederzeit herausverlangen. Ist der Lagervertrag auf
unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er den Vertrag jedoch nur unter Einhaltung einer
Kuendigungsfrist von einem Monat kuendigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund
vor, der zur Kuendigung des Vertrags ohne Einhaltung der Kuendigungsfrist berechtigt.
(2) Der Lagerhalter kann die Ruecknahme des Gutes nach Ablauf der vereinbarten Lagerzeit
oder bei Einlagerung auf unbestimmte Zeit nach Kuendigung des Vertrags unter Einhaltung
einer Kuendigungsfrist von einem Monat verlangen. Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann
der Lagerhalter auch vor Ablauf der Lagerzeit und ohne Einhaltung einer Kuendigungsfrist
die Ruecknahme des Gutes verlangen.
(3) Ist ein Lagerschein ausgestellt, so sind die Kuendigung und das Ruecknahmeverlangen
an den letzten dem Lagerhalter bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des
Lagerscheins zu richten.
§ 474 Aufwendungsersatz
Der Lagerhalter hat Anspruch auf Ersatz seiner fuer das Gut gemachten Aufwendungen,
soweit er sie den Umstaenden nach fuer erforderlich halten durfte.
§ 475 Haftung fuer Verlust oder Beschaedigung
Der Lagerhalter haftet fuer den Schaden, der durch Verlust oder Beschaedigung des Gutes
in der Zeit von der Uebernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn,
dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden
konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemaess § 472 Abs. 2 das Gut bei einem
Dritten einlagert.
- 155 -
§ 475a Verjaehrung
Auf die Verjaehrung von Anspruechen aus einer Lagerung, die den Vorschriften dieses
Abschnitts unterliegt, findet § 439 entsprechende Anwendung. Im Falle des gaenzlichen
Verlusts beginnt die Verjaehrung mit Ablauf des Tages, an dem der Lagerhalter dem
Einlagerer oder, wenn ein Lagerschein ausgestellt ist, dem letzten ihm bekannt
gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins den Verlust anzeigt.
§ 475b Pfandrecht
(1) Der Lagerhalter hat wegen aller durch den Lagervertrag begruendeten Forderungen
sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Einlagerer abgeschlossenen
Lager-, Fracht- und Speditionsvertraegen ein Pfandrecht an dem Gut. Das Pfandrecht
erstreckt sich auch auf die Forderung aus einer Versicherung sowie auf die
Begleitpapiere.
(2) Ist ein Orderlagerschein durch Indossament uebertragen worden, so besteht das
Pfandrecht dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins gegenueber nur wegen der
Verguetungen und Aufwendungen, die aus dem Lagerschein ersichtlich sind oder ihm bei
Erwerb des Lagerscheins bekannt oder infolge grober Fahrlaessigkeit unbekannt waren.
(3) Das Pfandrecht besteht, solange der Lagerhalter das Gut in seinem Besitz hat,
insbesondere solange er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darueber
verfuegen kann.
§ 475c Lagerschein
(1) Ueber die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Lagerhalter, nachdem
er das Gut erhalten hat, ein Lagerschein ausgestellt werden, der die folgenden Angaben
enthalten soll:
1. Ort und Tag der Ausstellung des Lagerscheins;
2. Name und Anschrift des Einlagerers;
3. Name und Anschrift des Lagerhalters;
4. Ort und Tag der Einlagerung;
5. die uebliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei
gefaehrlichen Guetern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihr
allgemein anerkannte Bezeichnung;
6. Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstuecke;
7. Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;
8. im Falle der Sammellagerung einen Vermerk hierueber.
(2) In den Lagerschein koennen weiter Angaben eingetragen werden, die der Lagerhalter
fuer zweckmaessig haelt.
(3) Der Lagerschein ist vom Lagerhalter zu unterzeichnen. Eine Nachbildung der
eigenhaendigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genuegt.
§ 475d Wirkung des Lagerscheins
(1) Der Lagerschein ist fuer das Rechtsverhaeltnis zwischen dem Lagerhalter und dem
legitimierten Besitzer des Lagerscheins massgebend.
(2) Der Lagerschein begruendet insbesondere die widerlegliche Vermutung, dass das Gut und
seine Verpackung in bezug auf den aeusserlichen Zustand sowie auf Anzahl, Zeichen und
Nummern der Packstuecke wie im Lagerschein beschrieben uebernommen worden sind. Ist das
Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes oder der Inhalt vom Lagerhalter
ueberprueft und das Ergebnis der Ueberpruefung in den Lagerschein eingetragen worden, so
begruendet dieser auch die widerlegliche Vermutung, dass Gewicht, Menge oder Inhalt
mit den Angaben im Lagerschein uebereinstimmt. Ist der Lagerschein einem gutglaeubigen
Dritten uebertragen worden, so ist die Vermutung nach den Saetzen 1 und 2 unwiderleglich.
- 156 -
(3) Fuer das Rechtsverhaeltnis zwischen dem Lagerhalter und dem Einlagerer bleiben die
Bestimmungen des Lagervertrages massgebend.
§ 475e Auslieferung gegen Rueckgabe des Lagerscheins
(1) Ist ein Lagerschein ausgestellt, so ist der Lagerhalter zur Auslieferung des
Gutes nur gegen Rueckgabe des Lagerscheins, auf dem die Auslieferung bescheinigt ist,
verpflichtet.
(2) Die Auslieferung eines Teils des Gutes erfolgt gegen Abschreibung auf dem
Lagerschein. Der Abschreibungsvermerk ist vom Lagerhalter zu unterschreiben.
(3) Der Lagerhalter haftet dem rechtmaessigen Besitzer des Lagerscheins fuer den Schaden,
der daraus entsteht, dass er das Gut ausgeliefert hat, ohne sich den Lagerschein
zurueckgeben zu lassen oder ohne einen Abschreibungsvermerk einzutragen.
§ 475f Legitimation durch Lagerschein
Zum Empfang des Gutes legitimiert ist derjenige, an den das Gut nach dem Lagerschein
ausgeliefert werden soll oder auf den der Lagerschein, wenn er an Order lautet, durch
Indossament uebertragen ist. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der
Indossamente zu pruefen.
§ 475g Traditionsfunktion des Orderlagerscheins
Ist von dem Lagerhalter ein Lagerschein ausgestellt, der durch Indossament uebertragen
werden kann, so hat, wenn das Gut vom Lagerhalter uebernommen ist, die Uebergabe des
Lagerscheins an denjenigen, den der Lagerschein zum Empfang des Gutes legitimiert, fuer
den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Uebergabe des Gutes.
§ 475h Abweichende Vereinbarungen
Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a
und 475e Abs. 3 abgewichen werden.
Fuenftes Buch
Seehandel
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 476
Wird ein Schiff oder eine Schiffspart veraeussert, waehrend sich das Schiff auf der Reise
befindet, so ist im Verhaeltnis zwischen dem Veraeusserer und dem Erwerber in Ermangelung
einer anderen Vereinbarung anzunehmen, dass dem Erwerber der Gewinn der laufenden Reise
gebuehre oder der Verlust der laufenden Reise zur Last falle.
§ 477
Durch die Veraeusserung eines Schiffes oder einer Schiffspart wird in den persoenlichen
Verpflichtungen des Veraeusserers gegen Dritte nichts geaendert.
§ 478
(1) Zubehoer eines Schiffes sind auch die Schiffsboote.
(2) Im Zweifel werden Gegenstaende, die in das Schiffsinventar eingetragen sind, als
Zubehoer des Schiffes angesehen.
- 157 -
§ 479
Im Sinne dieses Fuenften Buches gilt ein seeuntuechtig gewordenes Schiff:
1. als reparaturunfaehig, wenn die Reparatur des Schiffes ueberhaupt nicht moeglich ist
oder an dem Ort, wo sich das Schiff befindet, nicht bewerkstelligt, das Schiff auch
nicht nach dem Hafen, wo die Reparatur auszufuehren waere, gebracht werden kann;
2. als reparaturunwuerdig, wenn die Kosten der Reparatur ohne Abzug fuer den Unterschied
zwischen alt und neu mehr betragen wuerden als drei Vierteile seines frueheren
Wertes.
Ist die Seeuntuechtigkeit waehrend einer Reise eingetreten, so gilt als der fruehere
Wert derjenige, welchen das Schiff bei dem Antritt der Reise gehabt hat, in den
uebrigen Faellen derjenige, welchen das Schiff, bevor es seeuntuechtig geworden ist,
gehabt hat oder bei gehoeriger Ausruestung gehabt haben wuerde.
§ 480
(1) Als Heimathafen des Schiffes gilt der Hafen, von welchem aus die Seefahrt mit dem
Schiff betrieben wird.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs, welche sich auf den Aufenthalt des Schiffes
im Heimathafen beziehen, koennen durch die Landesgesetze auf alle oder einige Haefen des
Reviers des Heimathafens ausgedehnt werden.
§ 481
Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Kapitaen, die Schiffsoffiziere, die
Schiffsmannschaft sowie alle uebrigen auf dem Schiff angestellten Personen.
§ 482
Die Anordnung der Zwangsversteigerung eines Schiffes im Wege der Zwangsvollstreckung
sowie die Vollziehung des Arrestes in das Schiff ist nicht zulaessig, wenn sich das
Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.
§ 483
Wenn in diesem Fuenften Buch die europaeischen Haefen den aussereuropaeischen
Haefen entgegengesetzt werden, so sind unter den ersteren saemtliche Haefen des
Mittellaendischen, Schwarzen und Asowschen Meeres als mitbegriffen anzusehen.
Zweiter Abschnitt
Reeder und Reederei
§ 484
Reeder ist der Eigentuemer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden Schiffes.
§ 485
Der Reeder ist fuer den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung
oder ein an Bord taetiger Lotse einem Dritten in Ausfuehrung von Dienstverrichtungen
schuldhaft zufuegt. Er haftet den Ladungsbeteiligten jedoch nur soweit, wie der
Verfrachter ein Verschulden der Schiffsbesatzung zu vertreten hat.
§ 486
(1) Die Haftung fuer Seeforderungen kann nach den Bestimmungen des Uebereinkommens
vom 19. November 1976 ueber die Beschraenkung der Haftung fuer Seeforderungen (BGBl.
1986 II S. 786), geaendert durch das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S.
790), in seiner jeweiligen fuer die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung
(Haftungsbeschraenkungsuebereinkommen) beschraenkt werden.
- 158 -
(2) Die Haftung auf Grund des Haftungsuebereinkommens von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1152)
kann nach den Bestimmungen dieses Uebereinkommens beschraenkt werden.
(3) Werden Ansprueche wegen Verschmutzungsschaeden im Sinne des Artikels I Nr. 6 des
Haftungsuebereinkommens von 1992 gegen andere Personen als den Eigentuemer des das Oel
befoerdernden Schiffes geltend gemacht oder werden Ansprueche wegen Verschmutzungsschaeden
im Sinne des Artikels I Nr. 6 des Haftungsuebereinkommens von 1992 geltend gemacht,
fuer die das Haftungsuebereinkommen von 1992 nach Artikel II nicht gilt, so koennen
die in Artikel 1 des Haftungsbeschraenkungsuebereinkommens bezeichneten Personen
ihre Haftung fuer diese Ansprueche in entsprechender Anwendung der Bestimmungen
des Haftungsbeschraenkungsuebereinkommens beschraenken. Sind aus demselben Ereignis
sowohl Ansprueche der in Satz 1 bezeichneten Art als auch Ansprueche, fuer welche
die Haftung nach Absatz 1 beschraenkt werden kann, entstanden, so gelten die im
Haftungsbeschraenkungsuebereinkommen bestimmten Haftungshoechstbetraege jeweils gesondert
fuer die Gesamtheit der in Satz 1 bezeichneten Ansprueche und fuer die Gesamtheit
derjenigen Ansprueche, fuer welche die Haftung nach Absatz 1 beschraenkt werden kann.
(4) Die Haftung kann nicht beschraenkt werden fuer
1. die in Artikel 3 Buchstabe e des Haftungsbeschraenkungsuebereinkommens bezeichneten
Ansprueche, sofern der Dienstvertrag inlaendischem Recht unterliegt;
2. Ansprueche auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung.
(5) Ergaenzend zu den Bestimmungen des Haftungsbeschraenkungsuebereinkommens und des
Haftungsuebereinkommens von 1992 gelten die §§ 487 bis 487e.
§ 487
(1) Das Haftungsbeschraenkungsuebereinkommen (§ 486 Abs. 1) ist auf Ansprueche auf
Erstattung der Kosten fuer
1. die Hebung, Beseitigung, Vernichtung oder Unschaedlichmachung eines gesunkenen,
havarierten, gestrandeten oder verlassenen Schiffes, samt allem, was sich an Bord
eines solchen Schiffes befindet oder befunden hat, oder
2. die Beseitigung, Vernichtung oder Unschaedlichmachung der Ladung des Schiffes
mit der Massgabe anzuwenden, dass fuer diese Ansprueche, unabhaengig davon, auf welcher
Rechtsgrundlage sie beruhen, ein gesonderter Haftungshoechstbetrag gilt.
(2) Der Haftungshoechstbetrag nach Absatz 1 errechnet sich nach Artikel 6 Abs. 1
Buchstabe b des Haftungsbeschraenkungsuebereinkommens. Der Haftungshoechstbetrag gilt fuer
die Gesamtheit der in Absatz 1 bezeichneten Ansprueche, die aus demselben Ereignis gegen
Personen entstanden sind, die dem gleichen Personenkreis im Sinne des Artikels 9 Abs.
1 Buchstabe a, b oder c des Haftungsbeschraenkungsuebereinkommens angehoeren. Er steht
ausschliesslich zur Befriedigung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprueche zur Verfuegung;
Artikel 6 Abs. 2 und 3 des Haftungsbeschraenkungsuebereinkommens ist nicht anzuwenden.
§ 487a
Fuer ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 250 Tonnen wird der nach Artikel 6 Abs.
1 Buchstabe b des Haftungsbeschraenkungsuebereinkommens (§ 486 Abs. 1) zu errechnende
Haftungshoechstbetrag auf die Haelfte des fuer ein Schiff mit einem Raumgehalt von 2.000
Tonnen geltenden Haftungshoechstbetrages festgesetzt.
§ 487b
Unbeschadet des Rechts nach Artikel 6 Abs. 2 des Haftungsbeschraenkungsuebereinkommens
(§ 486 Abs. 1) in bezug auf Ansprueche wegen Tod oder Koerperverletzung haben
Ansprueche wegen Beschaedigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstrassen und
Navigationshilfen Vorrang vor sonstigen Anspruechen nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b
des Haftungsbeschraenkungsuebereinkommens.
§ 487c
- 159 -
(1) Die in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a und b des Haftungsbeschraenkungsuebereinkommens
(§ 486 Abs. 1) bestimmten Haftungshoechstbetraege gelten fuer Ansprueche gegen einen an
Bord taetigen Lotsen mit der Massgabe, dass der Lotse, falls der Raumgehalt des gelotsten
Schiffes 2.000 Tonnen uebersteigt, seine Haftung auf die Betraege beschraenken kann, die
sich unter Zugrundelegung eines Raumgehalts von 2.000 Tonnen errechnen.
(2) Der in Artikel 7 Abs. 1 des Haftungsbeschraenkungsuebereinkommens bestimmte
Haftungshoechstbetrag gilt fuer Ansprueche gegen einen an Bord taetigen Lotsen mit
der Massgabe, dass der Lotse, falls die Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach
dem Schiffszeugnis befoerdern darf, die Zahl 12 uebersteigt, seine Haftung auf den
Betrag beschraenken kann, der sich unter Zugrundelegung einer Anzahl von 12 Reisenden
errechnet.
(3) Die Errichtung und Verteilung eines Fonds in Hoehe der nach Absatz 1
oder 2 zu errechnenden Betraege sowie die Wirkungen der Errichtung eines
solchen Fonds bestimmen sich nach den Vorschriften ueber die Errichtung, die
Verteilung und die Wirkungen der Errichtung eines Fonds im Sinne des Artikels
11 des Haftungsbeschraenkungsuebereinkommens. Jedoch ist Artikel 11 Abs. 3 des
Haftungsbeschraenkungsuebereinkommens nicht anzuwenden, wenn im Falle des Absatzes 1
der Raumgehalt des gelotsten Schiffes 2.000 Tonnen oder im Falle des Absatzes 2 die
Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach dem Schiffszeugnis befoerdern darf, die Zahl
12 uebersteigt.
(4) Ein Lotse, der nicht an Bord des gelotsten Schiffes taetig ist, kann seine Haftung
fuer die in Artikel 2 des Haftungsbeschraenkungsuebereinkommens angefuehrten Ansprueche
in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 486 Abs. 1, 3 und 4 sowie der
§§ 487 bis 487b, 487e mit der Massgabe beschraenken, dass fuer diese Ansprueche ein
gesonderter Haftungshoechstbetrag gilt, der sich nach Absatz 1 oder 2 errechnet und der
ausschliesslich zur Befriedigung der Ansprueche gegen den Lotsen zur Verfuegung steht.
§ 487d
(1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so
kann er seine Haftung nicht beschraenken, wenn
a) der Schaden auf eine die Beschraenkung der Haftung nach Artikel 4 des
Haftungsbeschraenkungsuebereinkommens (§ 486 Abs. 1) ausschliessende Handlung oder
Unterlassung oder
b) die Verschmutzungsschaeden auf eine die Beschraenkung der Haftung nach Artikel V Abs.
2 des Haftungsuebereinkommens von 1992 (§ 486 Abs. 2) ausschliessende Handlung oder
Unterlassung
eines Mitglieds des zur Vertretung berechtigten Organs oder eines zur Vertretung
berechtigten Gesellschafters zurueckzufuehren sind. Mitreeder koennen ihre Haftung
auch dann nicht beschraenken, wenn der Schaden auf eine die Beschraenkung der Haftung
nach Artikel 4 des Haftungsbeschraenkungsuebereinkommens ausschliessende Handlung oder
Unterlassung oder die Verschmutzungsschaeden auf eine die Beschraenkung der Haftung
nach Artikel V Abs. 2 des Haftungsuebereinkommens von 1992 ausschliessende Handlung oder
Unterlassung des Korrespondentreeders zurueckzufuehren sind.
(2) Ist der Schuldner eine Personenhandelsgesellschaft, so kann auch jeder
Gesellschafter seine persoenliche Haftung fuer Ansprueche beschraenken, fuer welche die
Gesellschaft ihre Haftung beschraenken kann.
§ 487e
(1) Die Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne des Artikels 11 des
Haftungsbeschraenkungsuebereinkommens (§ 486 Abs. 1) oder im Sinne des Artikels V Abs. 3
des Haftungsuebereinkommens von 1992 (§ 486 Abs. 2) bestimmt sich nach den Vorschriften
der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1130).
(2) Die Beschraenkung der Haftung nach dem Haftungsbeschraenkungsuebereinkommen
kann auch dann geltend gemacht werden, wenn ein Fonds im Sinne des Artikels 11
- 160 -
des Haftungsbeschraenkungsuebereinkommens nicht errichtet worden ist. § 305a der
Zivilprozessordnung bleibt unberuehrt.
§ 488
Der Reeder als solcher kann vor dem Gericht des Heimathafens (§ 480) verklagt werden. §
738 bleibt unberuehrt.
§ 489
(1) Wird von mehreren Personen ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerb
durch die Seefahrt fuer gemeinschaftliche Rechnung verwendet, so besteht eine Reederei.
(2) Der Fall, wenn das Schiff einer Handelsgesellschaft gehoert, wird durch die
Vorschriften ueber die Reederei nicht beruehrt.
§ 490
Das Rechtsverhaeltnis der Mitreeder untereinander bestimmt sich zunaechst nach dem
zwischen ihnen geschlossenen Vertrag. Soweit eine Vereinbarung nicht getroffen ist,
finden die nachstehenden Vorschriften Anwendung.
§ 491
(1) Fuer die Angelegenheiten der Reederei sind die Beschluesse der Mitreeder massgebend.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Die Stimmen werden nach
der Groesse der Anteile der Mitreeder (Schiffsparten) berechnet; die Stimmenmehrheit fuer
einen Beschluss ist vorhanden, wenn der Person oder den Personen, die fuer den Beschluss
gestimmt haben, zusammen mehr als die Haelfte der Gesamtheit der Anteile, nach der Groesse
berechnet, zusteht.
(2) Einstimmigkeit saemtlicher Mitreeder ist erforderlich zu Beschluessen, die
eine Abaenderung des Reedereivertrags bezwecken oder die den Bestimmungen des
Reedereivertrags entgegen oder dem Zweck der Reederei fremd sind.
§ 492
(1) Durch Beschluss der Mehrheit kann fuer den Reedereibetrieb ein Korrespondentreeder
(Schiffsdirektor, Schiffsdisponent) bestellt werden. Zur Bestellung eines
Korrespondentreeders, der nicht zu den Mitreedern gehoert, ist ein einstimmiger Beschluss
erforderlich.
(2) Die Bestellung des Korrespondentreeders kann zu jeder Zeit durch Stimmenmehrheit
widerrufen werden, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmaessige Verguetung.
§ 493
(1) Im Verhaeltnis zu Dritten ist der Korrespondentreeder kraft seiner Bestellung
befugt, alle Geschaefte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Geschaeftsbetrieb einer
Reederei gewoehnlich mit sich bringt.
(2) Diese Befugnis erstreckt sich insbesondere auf die Ausruestung, die Erhaltung und
die Verfrachtung des Schiffes, auf die Versicherung der Fracht, der Ausruestungskosten
und der Havereigelder sowie auf die mit dem gewoehnlichen Geschaeftsbetrieb verbundene
Empfangnahme von Geld.
(3) Der Korrespondentreeder ist in demselben Umfang befugt, die Reederei vor Gericht zu
vertreten.
(4) Er ist befugt, den Kapitaen anzustellen und zu entlassen; der Kapitaen hat sich
nur an dessen Anweisungen und nicht auch an die etwaigen Anweisungen der einzelnen
Mitreeder zu halten.
(5) Im Namen der Reederei oder einzelner Mitreeder Wechselverbindlichkeiten einzugehen
oder Darlehen aufzunehmen, das Schiff oder Schiffsparten zu verkaufen oder zu
- 161 -
verpfaenden sowie fuer das Schiff oder fuer Schiffsparten Versicherung zu nehmen, ist der
Korrespondentreeder nicht befugt, es sei denn, dass ihm eine Vollmacht hierzu besonders
erteilt ist.
§ 494
(1) Durch ein Rechtsgeschaeft, welches der Korrespondentreeder als solcher innerhalb der
Grenzen seiner Befugnisse schliesst, wird die Reederei dem Dritten gegenueber auch dann
berechtigt und verpflichtet, wenn das Geschaeft ohne Nennung der einzelnen Mitreeder
geschlossen wird.
(2)
§ 495
Eine Beschraenkung der in § 493 bezeichneten Befugnisse des Korrespondentreeders kann
die Reederei einem Dritten nur entgegensetzen, wenn die Beschraenkung dem Dritten zur
Zeit des Abschlusses des Geschaefts bekannt war.
§ 496
(1) Der Reederei gegenueber ist der Korrespondentreeder verpflichtet, die Beschraenkungen
einzuhalten, welche von ihr fuer den Umfang seiner Befugnisse festgesetzt sind; er hat
sich ferner nach den gefassten Beschluessen zu richten und die Beschluesse zur Ausfuehrung
zu bringen.
(2) Im uebrigen ist der Umfang seiner Befugnisse auch der Reederei gegenueber nach
den Vorschriften des § 493 mit der Massgabe zu beurteilen, dass er zu neuen Reisen
und Unternehmungen, zu aussergewoehnlichen Reparaturen sowie zur Anstellung oder zur
Entlassung des Kapitaens vorher die Beschluesse der Reederei einzuholen hat.
§ 497
Der Korrespondentreeder ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Reederei die
Sorgfalt eines ordentlichen Reeders anzuwenden.
§ 498
Der Korrespondentreeder hat ueber seine die Reederei betreffende Geschaeftsfuehrung
abgesondert Buch zu fuehren und die dazu gehoerigen Belege aufzubewahren. Er hat auch
jedem Mitreeder auf dessen Verlangen Kenntnis von allen Verhaeltnissen zu geben, die
sich auf die Reederei, insbesondere auf das Schiff, die Reise und die Ausruestung,
beziehen; er hat ihm jederzeit die Einsicht der die Reederei betreffenden Buecher,
Briefe und Papiere zu gestatten.
§ 499
Der Korrespondentreeder ist verpflichtet, jederzeit auf Beschluss der Reederei dieser
Rechnung zu legen. Die Genehmigung der Rechnung sowie die Billigung der Verwaltung des
Korrespondentreeders durch die Mehrheit hindert die Minderheit nicht, ihr Recht geltend
zu machen.
§ 500
(1) Jeder Mitreeder hat nach dem Verhaeltnis seiner Schiffspart zu den Ausgaben der
Reederei, insbesondere zu den Kosten der Ausruestung und der Reparatur des Schiffes,
beizutragen.
(2) Ist ein Mitreeder mit der Leistung seines Beitrags im Verzug und wird das Geld von
Mitreedern fuer ihn vorgeschossen, so ist er diesen zur Entrichtung von Zinsen von dem
Zeitpunkt der Vorschuesse an verpflichtet. Durch den Vorschuss wird ein versicherbares
Interesse hinsichtlich der Schiffspart fuer die Mitreeder begruendet. Im Falle der
Versicherung dieses Interesses hat der saeumige Mitreeder die Kosten der Versicherung zu
ersetzen.
- 162 -
§ 501
(1) Wenn eine neue Reise oder wenn nach der Beendigung einer Reise die Reparatur des
Schiffes oder wenn die volle Befriedigung eines Glaeubigers beschlossen worden ist, fuer
dessen Anspruch die Reederei ihre Haftung beschraenkt hat oder beschraenken kann, so kann
jeder Mitreeder, welcher dem Beschluss nicht zugestimmt hat, sich von der Leistung der
zur Ausfuehrung des Beschlusses erforderlichen Einzahlungen dadurch befreien, dass er
seine Schiffspart ohne Anspruch auf Entgelt aufgibt.
(2) Der Mitreeder, welcher von dieser Befugnis Gebrauch machen will, muss dies den
Mitreedern oder dem Korrespondentreeder binnen drei Tagen nach dem Tag des Beschlusses
oder, wenn er bei der Beschlussfassung nicht anwesend und nicht vertreten war, binnen
drei Tagen nach der Mitteilung des Beschlusses notariell kundgeben.
(3) Die aufgegebene Schiffspart faellt den uebrigen Mitreedern nach dem Verhaeltnis der
Groesse ihrer Schiffsparten zu.
§ 502
(1) Die Verteilung des Gewinns und Verlustes geschieht nach der Groesse der
Schiffsparten.
(2) Die Berechnung des Gewinns und Verlustes und die Auszahlung des etwaigen Gewinns
erfolgt jedesmal, nachdem das Schiff in den Heimathafen zurueckgekehrt ist oder nachdem
es in einem anderen Hafen seine Reise beendigt hat und die Schiffsmannschaft entlassen
ist.
(3) Ausserdem muss auch vor dem erwaehnten Zeitpunkt das eingehende Geld, soweit es
nicht zu spaeteren Ausgaben oder zur Deckung von Anspruechen einzelner Mitreeder an die
Reederei erforderlich ist, unter die einzelnen Mitreeder nach dem Verhaeltnis der Groesse
ihrer Schiffsparten vorlaeufig verteilt und ausgezahlt werden.
§ 503
(1) Jeder Mitreeder kann seine Schiffspart jederzeit und ohne Einwilligung der uebrigen
Mitreeder ganz oder teilweise veraeussern. Die Veraeusserung bedarf der Eintragung in das
Schiffsregister.
(2) Die Veraeusserung einer Schiffspart, infolge deren das Schiff das Recht, die
Reichsflagge zu fuehren, verlieren wuerde, kann nur mit Zustimmung aller Mitreeder
erfolgen.
(3) Fuer die Belastung einer Schiffspart gelten die Vorschriften ueber die Belastung von
Rechten.
Fussnote
Abs. 2 Kursivdruck: Vgl. G v. 8.2.1951 9514-1
§ 504
(1) Der Mitreeder, welcher seine Schiffspart veraeussert hat, wird, solange die
Veraeusserung von ihm und dem Erwerber den Mitreedern oder dem Korrespondentreeder nicht
angezeigt worden ist, im Verhaeltnis zu den Mitreedern noch als Mitreeder betrachtet und
bleibt wegen aller vor dieser Anzeige begruendeten Verbindlichkeiten als Mitreeder den
uebrigen Mitreedern verhaftet.
(2) Der Erwerber der Schiffspart ist jedoch im Verhaeltnis zu den uebrigen Mitreedern
schon seit dem Zeitpunkt der Erwerbung als Mitreeder verpflichtet.
(3) Er muss die Bestimmungen des Reedereivertrags, die gefassten Beschluesse und
eingegangenen Geschaefte gleichwie der Veraeusserer gegen sich gelten lassen; die
uebrigen Mitreeder koennen ausserdem alle gegen den Veraeusserer als Mitreeder begruendeten
Verbindlichkeiten in bezug auf die veraeusserte Schiffspart gegen den Erwerber zur
- 163 -
Aufrechnung bringen, unbeschadet des Rechtes des Erwerbers auf Gewaehrleistung gegen den
Veraeusserer.
§ 505
(1) Eine Aenderung in den Personen der Mitreeder ist ohne Einfluss auf den Fortbestand
der Reederei.
(2) Stirbt ein Mitreeder oder wird das Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen eines
Mitreeders eroeffnet, so hat dies die Aufloesung der Reederei nicht zur Folge.
(3) Eine Aufkuendigung von seiten eines Mitreeders oder eine Ausschliessung eines
Mitreeders findet nicht statt.
§ 506
(1) Die Aufloesung der Reederei kann durch Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der
Beschluss, das Schiff zu veraeussern, steht dem Beschluss der Aufloesung gleich.
(2) Ist die Aufloesung der Reederei oder die Veraeusserung des Schiffes beschlossen,
so muss das Schiff oeffentlich verkauft werden. Der Verkauf kann nur geschehen, wenn
das Schiff zu einer Reise nicht verfrachtet ist und sich in dem Heimathafen oder
in einem inlaendischen Hafen befindet. Ist jedoch das Schiff als reparaturunfaehig
oder reparaturunwuerdig kondemniert (§ 479), so kann der Verkauf, auch wenn das
Schiff verfrachtet ist, und selbst im Ausland erfolgen. Soll von diesen Vorschriften
abgewichen werden, so ist die Zustimmung aller Mitreeder erforderlich.
§ 506a
Die Reederei wird durch die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ueber ihr Vermoegen
aufgeloest. Wird das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder
nach der Bestaetigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Reederei vorsieht,
aufgehoben, so koennen die Mitreeder die Fortsetzung der Reederei beschliessen.
§ 507
(1) Die Mitreeder haften fuer die Verbindlichkeiten der Reederei persoenlich, jedoch nur
nach dem Verhaeltnis der Groesse ihrer Schiffsparten.
(2) Ist eine Schiffspart veraeussert, so haften fuer die in der Zeit zwischen der
Veraeusserung und der in § 504 erwaehnten Anzeige begruendeten Verbindlichkeiten
ruecksichtlich dieser Schiffspart sowohl der Veraeusserer als der Erwerber.
§ 508
(1) Die Mitreeder als solche koennen wegen eines jeden Anspruchs, ohne Unterschied, ob
dieser von einem Mitreeder oder von einem Dritten erhoben wird, vor dem Gericht des
Heimathafens (§ 480) belangt werden.
(2) Diese Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Klage nur gegen einen
Mitreeder oder gegen einige Mitreeder gerichtet wird.
§ 509
(1) Auf die Vereinigung zweier oder mehrerer Personen, ein Schiff fuer gemeinschaftliche
Rechnung zu erbauen und zur Seefahrt zu verwenden (Baureederei), finden die
Vorschriften der §§ 490, 491, 500 und 505 sowie des § 507 Abs. 1 und, sobald das Schiff
vollendet und von dem Erbauer abgeliefert ist, ausserdem die Vorschriften der §§ 503,
504 und 506 sowie des § 507 Abs. 2 Anwendung; die Vorschrift des § 500 gilt auch fuer
die Baukosten.
(2) Ein Korrespondentreeder (§ 492) kann schon vor der Vollendung des Schiffes
bestellt werden. Er hat in diesem Fall sogleich nach seiner Bestellung in bezug auf
den kuenftigen Reedereibetrieb die Rechte und Pflichten eines Korrespondentreeders.
Zur Vertretung der Baureederei bedarf er einer besonderen Ermaechtigung der Mitreeder;
- 164 -
durch ein im Rahmen einer solchen Ermaechtigung geschlossenes Rechtsgeschaeft wird die
Baureederei dem Dritten gegenueber auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn das
Geschaeft ohne Nennung der einzelnen Mitreeder geschlossen wird.
§ 510
(1) Wer ein ihm nicht gehoeriges Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt fuer seine Rechnung
verwendet und es entweder selbst fuehrt oder die Fuehrung einem Kapitaen anvertraut, wird
im Verhaeltnis zu Dritten als der Reeder angesehen.
(2) Der Eigentuemer kann denjenigen, welcher aus der Verwendung einen Anspruch als
Schiffsglaeubiger herleitet, an der Durchfuehrung des Anspruchs nicht hindern, es sei
denn, dass die Verwendung ihm gegenueber eine widerrechtliche und der Glaeubiger nicht in
gutem Glauben war.
Dritter Abschnitt
Kapitaen
§ 511
Der Fuehrer des Schiffes (Kapitaen, Schiffer) ist verpflichtet, bei allen
Dienstverrichtungen, namentlich bei der Erfuellung der von ihm auszufuehrenden Vertraege,
die Sorgfalt eines ordentlichen Kapitaens anzuwenden. Er haftet fuer jeden durch sein
Verschulden entstehenden Schaden, insbesondere fuer den Schaden, welcher aus der
Verletzung der in diesem und den folgenden Abschnitten ihm auferlegten Pflichten
entsteht.
§ 512
(1) Diese Haftung des Kapitaens besteht nicht nur gegenueber dem Reeder, sondern
auch gegenueber dem Befrachter, Ablader und Ladungsempfaenger, dem Reisenden und der
Schiffsbesatzung.
(2) Der Kapitaen wird dadurch, dass er auf Anweisung des Reeders gehandelt hat, den
uebrigen vorgenannten Personen gegenueber von der Haftung nicht befreit.
(3) Durch eine solche Anweisung wird auch der Reeder verpflichtet, wenn er bei der
Erteilung der Anweisung von dem Sachverhaeltnis unterrichtet war.
§ 513
Der Kapitaen hat vor dem Antritt der Reise dafuer zu sorgen, dass das Schiff in
seetuechtigem Stand, gehoerig eingerichtet und ausgeruestet, gehoerig bemannt und
verproviantiert ist und dass die zum Ausweis fuer Schiff, Besatzung und Ladung
erforderlichen Papiere an Bord sind.
§ 514
(1) Der Kapitaen hat zu sorgen fuer die Tuechtigkeit der Geraetschaften zum Laden und
Loeschen sowie fuer die gehoerige Stauung nach Seemannsbrauch, auch wenn die Stauung durch
besondere Stauer bewirkt wird.
(2) Er hat dafuer zu sorgen, dass das Schiff nicht ueberladen und dass es mit dem noetigen
Ballast und der erforderlichen Garnierung versehen wird.
§ 515
(1) Wenn der Kapitaen im Ausland die dort geltenden Vorschriften, insbesondere die
Polizei-, Steuer- und Zollgesetze, nicht beobachtet, so hat er den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
(2) Desgleichen hat er den Schaden zu ersetzen, welcher daraus entsteht, dass er Gueter
ladet, von denen er wusste oder wissen musste, dass sie Kriegskonterbande seien.
- 165 -
§ 516
(1) Sobald das Schiff zum Abgehen fertig ist, hat der Kapitaen die Reise bei der ersten
guenstigen Gelegenheit anzutreten.
(2) Auch wenn er durch Krankheit oder andere Ursachen verhindert ist, das Schiff
zu fuehren, darf er den Abgang des Schiffes oder die Weiterfahrt nicht ungebuehrlich
aufhalten; er muss vielmehr, wenn Zeit und Umstaende gestatten, die Anordnung des Reeders
einzuholen, diesem ungesaeumt die Verhinderung anzeigen und fuer die Zwischenzeit die
geeigneten Vorkehrungen treffen, im entgegengesetzten Fall einen anderen Kapitaen
einsetzen. Fuer diesen Stellvertreter ist er nur insofern verantwortlich, als ihm bei
dessen Wahl ein Verschulden zur Last faellt.
§ 517
(1) Vom Beginn des Ladens an bis zur Beendigung der Loeschung darf der Kapitaen das
Schiff gleichzeitig mit dem Steuermann nur in dringenden Faellen verlassen; er hat
in solchen Faellen zuvor aus den Schiffsoffizieren oder der uebrigen Mannschaft einen
geeigneten Vertreter zu bestellen.
(2) Dasselbe gilt auch vor dem Beginn des Ladens und nach der Beendigung der Loeschung,
wenn das Schiff in einem nicht sicheren Hafen oder auf einer nicht sicheren Reede
liegt.
(3) Bei drohender Gefahr oder wenn das Schiff sich in See befindet, muss der Kapitaen an
Bord sein, sofern nicht eine dringende Notwendigkeit seine Abwesenheit rechtfertigt.
§ 518
Wenn der Kapitaen in Faellen der Gefahr mit den Schiffsoffizieren einen Schiffsrat zu
halten fuer angemessen findet, so ist er gleichwohl an die gefassten Beschluesse nicht
gebunden; er bleibt stets fuer die von ihm getroffenen Massregeln verantwortlich.
§ 519
-
§ 520
Wird auf dem Schiff ein Tagebuch gefuehrt, so sind alle Unfaelle einzutragen, die sich
waehrend der Reise ereignen und die das Schiff, Personen oder die Ladung betreffen
oder sonst einen Vermoegensnachteil zur Folge haben koennen. Dabei ist eine vollstaendige
Beschreibung dieser Unfaelle unter Angabe der zur Abwendung oder Verringerung der
Nachteile angewendeten Mittel aufzunehmen.
§ 521
-
§ 522
(1) Der Kapitaen ist bei einem Unfall, der sich waehrend der Reise ereignet und der das
Schiff oder die Ladung betrifft oder sonst einen Vermoegensnachteil zur Folge haben
kann, berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, die Aufnahme einer Verklarung zu
beantragen. Das Verlangen kann von dem Reeder und von den Personen gestellt werden,
fuer die der Unfall als Inhaber eines Rechts am Schiff, Ladungsbeteiligte, Reisende
oder Personen der Schiffsbesatzung einen erheblichen Vermoegensnachteil zur Folge haben
kann. Der Kapitaen ist berechtigt und auf Verlangen einer in Satz 2 genannten Person
verpflichtet, die Aufnahme der Verklarung in dem Hafen, den das Schiff nach dem Unfall
oder nach dem Verlangen zuerst erreicht und in dem sie ohne eine unverhaeltnismaessige
Verzoegerung der Reise moeglich ist, oder im Falle des Schiffsverlustes an dem ersten
geeigneten Ort zu beantragen.
- 166 -
(2) Die Verklarung wird im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Gerichte,
ausserhalb desselben durch die vom Auswaertigen Amt durch Rechtsverordnung bestimmten
Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen.
§ 523
(1) In dem Antrag auf Aufnahme der Verklarung hat der Kapitaen sich selbst zum
Zeugnis zu erbieten und die zur Feststellung des Sachverhalts sonst dienlichen
Beweismittel zu bezeichnen. Dem Antrag ist eine oeffentlich beglaubigte Abschrift der
den Unfall betreffenden Eintragungen im Tagebuch und ein Verzeichnis aller Personen der
Schiffsbesatzung beizufuegen.
(2) Kann die beglaubigte Abschrift aus dem Tagebuch nicht beigefuegt werden, so ist der
Grund dafuer anzugeben. Der Antrag muss in diesem Fall eine vollstaendige Beschreibung
der erlittenen Unfaelle unter Angabe der zur Abwendung oder Verringerung der Nachteile
angewendeten Mittel enthalten.
(3) Zur Aufnahme der Verklarung bestimmt das Gericht oder der Konsularbeamte einen
tunlichst nahen Termin, zu welchem der Kapitaen und die sonst bezeichneten Zeugen zu
laden sind. Der Termin ist dem Reeder und den etwa sonst durch den Unfall Betroffenen
mitzuteilen, soweit dies ohne unverhaeltnismaessige Verzoegerung des Verfahrens geschehen
kann. Die Mitteilung kann durch oeffentliche Bekanntmachung erfolgen.
§ 524
(1) Die Verklarung geschieht durch eine Beweisaufnahme ueber den tatsaechlichen Hergang
des Unfalls sowie ueber den Umfang des eingetretenen Schadens und ueber die zur Abwendung
oder Verringerung desselben angewendeten Mittel.
(2) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Eine
Beeidigung des Kapitaens findet nicht statt. Andere Zeugen sollen in der Regel
unbeeidigt vernommen werden.
(3) Der Reeder und die etwa sonst durch den Unfall Betroffenen sind berechtigt,
selbst oder durch Vertreter der Verklarung beizuwohnen. Sie koennen eine Ausdehnung der
Beweisaufnahme auf weitere Beweismittel beantragen.
(4) Das Gericht oder der Konsularbeamte ist befugt, eine Ausdehnung der Beweisaufnahme
auch von Amts wegen anzuordnen, soweit dies zur Aufklaerung des Sachverhalts
erforderlich erscheint.
§ 525
(1) Der Reeder und die sonst durch den Unfall Betroffenen koennen Abschrift der den
Unfall betreffenden Eintragungen im Tagebuch oder des in § 523 Abs. 2 Satz 2 genannten
Berichts sowie der Niederschrift ueber die Beweisaufnahme verlangen. Die Abschrift ist
auf Verlangen zu beglaubigen.
(2) Ist das Verfahren auf Verlangen einer der in § 522 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen
beantragt, so hat diese die entstandenen Kosten zu erstatten, soweit sie nicht Anspruch
auf Ersatz des durch den Unfall ihr entstandenen Schadens hat. Die Verpflichtung
des Reeders, dem Kapitaen die verauslagten Kosten zu erstatten, wird hierdurch nicht
beruehrt. In den Faellen der grossen Haverei findet die Vorschrift des § 706 Nr. 7
Anwendung.
§ 526
(1) Rechtsgeschaefte, die der Kapitaen eingeht, waehrend sich das Schiff im Heimathafen
befindet, sind fuer den Reeder nur dann verbindlich, wenn der Kapitaen auf Grund einer
Vollmacht gehandelt hat oder wenn ein anderer besonderer Verpflichtungsgrund vorhanden
ist.
(2) Zur Annahme der Schiffsmannschaft ist der Kapitaen auch im Heimathafen befugt.
§ 527
- 167 -
(1) Befindet sich das Schiff ausserhalb des Heimathafens, so ist der Kapitaen
Dritten gegenueber kraft seiner Anstellung befugt, fuer den Reeder alle Geschaefte
und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Ausruestung, die Bemannung, die
Verproviantierung und die Erhaltung des Schiffes sowie ueberhaupt die Ausfuehrung der
Reise mit sich bringen.
(2) Diese Befugnis erstreckt sich auch auf die Eingehung von Frachtvertraegen; sie
erstreckt sich ferner auf die Anstellung von Klagen, die sich auf den Wirkungskreis des
Kapitaens beziehen.
§ 528
(1) Zur Aufnahme von Darlehen, zur Eingehung von Kaeufen auf Borg sowie zum Abschluss
aehnlicher Kreditgeschaefte ist der Kapitaen nur dann befugt, wenn es zur Erhaltung
des Schiffes oder zur Ausfuehrung der Reise notwendig, und nur insoweit, als es zur
Befriedigung des Beduerfnisses erforderlich ist.
(2) Die Gueltigkeit des Geschaefts ist nicht davon abhaengig, dass der Kapitaen nach Absatz
1 zu dem Geschaeft befugt war, dass die von ihm zwischen mehreren Geschaeften getroffene
Wahl zweckmaessig war und dass die durch das Geschaeft erlangten Mittel oder sonstigen
Gegenstaende tatsaechlich zur Erhaltung des Schiffes oder zur Ausfuehrung der Reise
verwendet werden. Das Geschaeft ist jedoch fuer den Reeder nicht verbindlich, wenn
dem Dritten der Mangel der Befugnis des Kapitaens oder die Absicht zur anderweitigen
Verwendung bekannt oder infolge grober Fahrlaessigkeit unbekannt war.
(3) Zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten ist der Kapitaen nur befugt, wenn ihm
eine besondere Vollmacht hierzu erteilt worden ist.
§§ 529, 530
-
§ 531
Der Reeder, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Kapitaens beschraenkt hat, kann dem
Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschraenkungen nur entgegensetzen, wenn sie dem
Dritten bekannt waren.
§ 532
Hat der Kapitaen ohne besonderen Auftrag fuer Rechnung des Reeders aus eigenen Mitteln
Vorschuesse geleistet oder sich persoenlich verpflichtet, so stehen ihm gegen den Reeder
wegen des Ersatzes keine groesseren Rechte als einem Dritten zu.
§ 533
(1) Durch ein Rechtsgeschaeft, welches der Kapitaen in seiner Eigenschaft als Fuehrer
des Schiffes, sei es mit, sei es ohne Bezeichnung des Reeders, innerhalb seiner
gesetzlichen Befugnisse schliesst, wird der Reeder dem Dritten gegenueber berechtigt und
verpflichtet.
(2) Der Kapitaen selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschaeft nicht verpflichtet, es
sei denn, dass er eine Gewaehrleistung fuer die Erfuellung uebernimmt oder seine Befugnisse
ueberschreitet. Die Haftung des Kapitaens nach Massgabe der §§ 511 und 512 wird hierdurch
nicht ausgeschlossen.
§ 534
(1) Auch dem Reeder gegenueber sind fuer den Umfang der Befugnisse des Kapitaens die
Vorschriften der §§ 526 bis 528 massgebend, soweit nicht der Reeder diese Befugnisse
beschraenkt hat.
(2) Der Kapitaen ist verpflichtet, von dem Zustand des Schiffes, den Begebnissen der
Reisen, den von ihm geschlossenen Vertraegen und den anhaengig gewordenen Prozessen
den Reeder in fortlaufender Kenntnis zu erhalten und in allen erheblichen Faellen,
- 168 -
namentlich in den Faellen des § 528 oder wenn er eine Reise zu aendern oder einzustellen
sich genoetigt findet, oder bei aussergewoehnlichen Reparaturen und Anschaffungen, die
Erteilung von Verhaltungsmassregeln nachzusuchen, sofern die Umstaende es gestatten.
(3) Zu aussergewoehnlichen Reparaturen und Anschaffungen, selbst wenn er sie mit den ihm
zur Verfuegung stehenden Mitteln des Reeders bestreiten kann, darf er nur im Falle der
Notwendigkeit schreiten.
(4) Er muss dem Reeder nach der Rueckkehr in den Heimathafen und ausserdem, so oft es
verlangt wird, Rechnung legen.
§ 535
(1) Im Interesse der Ladungsbeteiligten hat der Kapitaen waehrend der Reise zugleich fuer
das Beste der Ladung nach Moeglichkeit Sorge zu tragen.
(2) Werden zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes besondere Massregeln
erforderlich, so liegt ihm ob, das Interesse der Ladungsbeteiligten wahrzunehmen, wenn
tunlich ihre Anweisungen einzuholen und, soweit es den Verhaeltnissen entspricht, zu
befolgen, sonst aber nach eigenem Ermessen zu verfahren und ueberhaupt tunlichst dafuer
zu sorgen, dass die Ladungsbeteiligten von solchen Vorfaellen und den dadurch veranlassten
Massregeln schleunigst in Kenntnis gesetzt werden.
(3) Der Kapitaen ist in solchen Faellen ermaechtigt, die Ladung aeusserstenfalls, wenn ein
erheblicher Schaden wegen drohenden Verderbs oder aus sonstigen Gruenden anders nicht
abzuwenden ist, zu veraeussern oder zur Beschaffung der Mittel zu ihrer Erhaltung oder
Weiterbefoerderung zu verpfaenden.
(4) Der Kapitaen ist berechtigt, Ansprueche eines Ladungsbeteiligten aus Verlust
oder Beschaedigung der Ladung im eigenen Namen aussergerichtlich oder gerichtlich zu
betreiben, soweit der Ladungsbeteiligte selbst hierzu nicht rechtzeitig in der Lage
ist.
§ 536
(1) Wird die Fortsetzung der Reise in der urspruenglichen Richtung durch einen Zufall
verhindert, so ist der Kapitaen befugt, die Reise in einer anderen Richtung fortzusetzen
oder sie auf kuerzere oder laengere Zeit einzustellen oder nach dem Abgangshafen
zurueckzukehren, je nachdem es den Verhaeltnissen und den moeglichst zu beruecksichtigenden
Anweisungen entspricht.
(2) Im Falle der Aufloesung des Frachtvertrags hat er nach den Vorschriften des § 632 zu
verfahren.
§ 537
-
§ 538
Ausser in den Faellen des § 535 ist der Kapitaen zur Verfuegung ueber Ladungsteile
durch Veraeusserung, Verpfaendung oder Verwendung nur befugt, soweit es zum Zwecke der
Fortsetzung der Reise notwendig ist.
§ 539
Gruendet sich das Beduerfnis auf eine grosse Haverei und kann der Kapitaen ihm durch
verschiedene Massregeln abhelfen, so hat er diejenige Massregel zu ergreifen, welche fuer
die Beteiligten mit dem geringsten Nachteil verbunden ist.
§ 540
Liegt der Fall einer grossen Haverei nicht vor, so ist der Kapitaen zur Verfuegung ueber
Ladungsteile durch Veraeusserung, Verpfaendung oder Verwendung nur befugt, wenn er dem
- 169 -
Beduerfnis auf anderem Wege nicht abhelfen kann oder wenn die Wahl eines anderen Mittels
einen unverhaeltnismaessigen Schaden fuer den Reeder zur Folge haben wuerde.
§ 541
(1) Verfuegt der Kapitaen auf Grund des § 540 ueber Ladungsteile, so ist der Reeder
verpflichtet, den betroffenen Ladungsbeteiligten den ihnen daraus entstehenden Schaden
zu ersetzen.
(2) Auf den Ersatz, den der Reeder zu leisten hat, findet § 658 Anwendung. Uebersteigt
im Fall der Verfuegung ueber die Gueter durch Verkauf der Reinerloes den in § 658
bezeichneten Wert, so tritt an dessen Stelle der Reinerloes.
§ 542
Fuer die Gueltigkeit der von dem Kapitaen auf Grund der § 535 Abs. 3, §§ 538 bis 540
vorgenommenen Rechtsgeschaefte gilt § 528 Abs. 2 sinngemaess.
§ 543
Was der Kapitaen vom Befrachter, Ablader oder Ladungsempfaenger ausser der Fracht als
Kaplaken, Primage oder sonst als Belohnung oder Entschaedigung, gleichviel unter welchem
Namen, erhaelt, hat er dem Reeder als Einnahme in Rechnung zu bringen.
§ 544
Der Kapitaen darf ohne Einwilligung des Reeders fuer eigene Rechnung keine Gueter
verladen. Handelt er dieser Vorschrift zuwider, so hat er dem Reeder die hoechste
am Abladungsort zur Abladungszeit fuer solche Reisen und Gueter bedungene Fracht zu
erstatten, unbeschadet des Anspruchs des Reeders auf den Ersatz eines ihm verursachten
hoeheren Schadens.
§ 545
Hat der Reeder dem Kapitaen gekuendigt, so kann er ihm waehrend der Kuendigungsfrist die
Ausuebung seiner Befugnisse untersagen. Die Ansprueche aus dem Heuerverhaeltnis regeln
sich nach dem Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713).
§§ 546 bis 551
-
§ 552
Die Schiffspart, mit welcher der Kapitaen auf Grund einer mit den uebrigen Reedern
getroffenen Vereinbarung als Mitreeder an dem Schiff beteiligt ist, ist im Falle seiner
unfreiwilligen Entlassung auf sein Verlangen von den Mitreedern gegen Auszahlung des
durch Sachverstaendige zu bestimmenden Schaetzungswerts zu uebernehmen. Dieses Recht
des Kapitaens erlischt, wenn er die Erklaerung, davon Gebrauch zu machen, ohne Grund
verzoegert.
§§ 553 bis 554
-
§ 555
Auch nach dem Verlust des Schiffes ist der Kapitaen verpflichtet, noch fuer die
Verklarung zu sorgen und ueberhaupt das Interesse des Reeders so lange wahrzunehmen, als
es erforderlich ist.
Vierter Abschnitt
Frachtgeschaeft zur Befoerderung von Guetern
- 170 -
§ 556
Der Frachtvertrag zur Befoerderung von Guetern bezieht sich entweder
1. auf das Schiff im ganzen oder einen verhaeltnismaessigen Teil oder einen bestimmt
bezeichneten Raum des Schiffes oder
2. auf einzelne Gueter (Stueckgueter).
§ 557
Wird das Schiff im ganzen oder zu einem verhaeltnismaessigen Teil oder wird ein bestimmt
bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet, so kann jede Partei verlangen, dass ueber den
Vertrag eine schriftliche Urkunde (Chartepartie) errichtet wird.
§ 558
In der Verfrachtung eines ganzen Schiffes ist die Kajuete nicht einbegriffen; es duerfen
jedoch ohne Einwilligung des Befrachters in die Kajuete keine Gueter verladen werden.
§ 559
(1) Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Verfrachter dafuer zu sorgen, dass das Schiff
in seetuechtigem Stand, gehoerig eingerichtet, ausgeruestet, bemannt und mit genuegenden
Vorraeten versehen ist (Seetuechtigkeit) sowie dass sich die Laderaeume einschliesslich der
Kuehl- und Gefrierraeume in dem fuer die Aufnahme, Befoerderung und Erhaltung der Gueter
erforderlichen Zustand befinden (Ladungstuechtigkeit).
(2) Er haftet dem Ladungsbeteiligten fuer den Schaden, der auf einem Mangel der See-
oder Ladungstuechtigkeit beruht, es sei denn, dass der Mangel bei Anwendung der Sorgfalt
eines ordentlichen Verfrachters bis zum Antritt der Reise nicht zu entdecken war.
§ 560
(1) Der Kapitaen hat zur Einnahme der Ladung das Schiff an den vom Befrachter oder, wenn
das Schiff an mehrere verfrachtet ist, von saemtlichen Befrachtern ihm angewiesenen
Platz hinzulegen.
(2) Erfolgt die Anweisung nicht rechtzeitig oder wird nicht von saemtlichen Befrachtern
derselbe Platz angewiesen oder gestatten die Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffes
oder die oertlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der Anweisung nicht,
so hat der Kapitaen an dem ortsueblichen Ladungsplatz anzulegen.
§ 561
Sofern nicht durch Vertrag oder durch die oertlichen Verordnungen des Abladungshafens
und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein anderes
bestimmt ist, sind die Gueter von dem Befrachter kostenfrei bis an das Schiff zu
liefern, dagegen die Kosten der Einladung in das Schiff von dem Verfrachter zu tragen.
§ 562
(1) Der Verfrachter ist verpflichtet, statt der vertragsmaessigen Gueter andere, von
dem Befrachter zur Verschiffung nach demselben Bestimmungshafen ihm angebotene Gueter
anzunehmen, wenn dadurch seine Lage nicht erschwert wird.
(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Gueter im Vertrag nicht bloss nach
Art oder Gattung, sondern speziell bezeichnet sind.
§ 563
(1) Der Befrachter und der Ablader sind dem Verfrachter fuer die Richtigkeit ihrer
Angaben ueber Mass, Zahl oder Gewicht sowie ueber Merkzeichen der Gueter verantwortlich.
Jeder haftet dem Verfrachter fuer den Schaden, der aus der Unrichtigkeit seiner Angaben
- 171 -
entsteht. Den uebrigen in § 512 Abs. 1 bezeichneten Personen haftet er nur, wenn ihm
dabei ein Verschulden zur Last faellt.
(2) Die Verpflichtungen, die dem Verfrachter auf Grund des Frachtvertrags gegenueber
anderen Personen als dem Befrachter oder dem Ablader obliegen, werden durch Absatz 1
nicht beruehrt.
§ 564
(1) Bei unrichtigen Angaben ueber die Art und die Beschaffenheit der Gueter haftet
der Befrachter oder der Ablader, wenn ihm dabei ein Verschulden zur Last faellt, dem
Verfrachter und den uebrigen in § 512 Abs. 1 bezeichneten Personen fuer den Schaden, der
aus der Unrichtigkeit der Angaben entsteht.
(2) Das gleiche gilt, wenn er Kriegskonterbande oder Gueter schuldhaft verladet,
deren Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr verboten ist, oder wenn er bei der Abladung
die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer- und Zollgesetze,
schuldhaft uebertritt.
(3) Seine Verantwortlichkeit den uebrigen Personen gegenueber wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass er mit Zustimmung des Kapitaens handelt.
(4) Er kann aus der Beschlagnahme der Gueter keinen Grund herleiten, die Bezahlung der
Fracht zu verweigern.
(5) Gefaehrden die Gueter das Schiff oder die uebrige Ladung, so ist der Kapitaen befugt,
die Gueter ans Land zu setzen oder in dringenden Faellen ueber Bord zu werfen.
§ 564a
Auch wer ohne Kenntnis des Kapitaens Gueter an Bord bringt, ist nach § 564 zum Ersatz
des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Kapitaen ist befugt, solche Gueter
wieder ans Land zu setzen oder, wenn sie das Schiff oder die uebrige Ladung gefaehrden,
noetigenfalls ueber Bord zu werfen. Hat der Kapitaen die Gueter an Bord behalten, so
ist dafuer die hoechste, am Abladungsort zur Abladungszeit fuer solche Reisen und Gueter
bedungene Fracht zu bezahlen.
§ 564b
(1) Werden entzuendliche, explosive oder sonst gefaehrliche Gueter an Bord gebracht, ohne
dass der Kapitaen von ihnen oder ihrer gefaehrlichen Art oder Beschaffenheit Kenntnis
erlangt hat, so haftet der Befrachter oder der Ablader nach § 564, auch ohne dass ihn
ein Verschulden trifft. Der Kapitaen ist in diesem Fall befugt, die Gueter jederzeit und
an jedem beliebigen Ort auszuschiffen, zu vernichten oder sonst unschaedlich zu machen.
(2) Hat der Kapitaen der Abladung in Kenntnis der gefaehrlichen Art oder Beschaffenheit
der Gueter zugestimmt, so ist er berechtigt, in gleicher Weise zu verfahren, wenn
die Gueter das Schiff oder die uebrige Ladung gefaehrden. Auch in diesem Fall ist
der Verfrachter und der Kapitaen zum Ersatz des Schadens nicht verpflichtet. Die
Vorschriften ueber die Verteilung des Schadens im Fall der grossen Haverei bleiben
unberuehrt.
§ 564c
In den Faellen der §§ 564 bis 564b steht der Kenntnis des Kapitaens die Kenntnis des
Verfrachters oder des Schiffsagenten gleich.
§ 565
(1) Der Verfrachter ist nicht befugt, ohne Erlaubnis des Befrachters die Gueter in ein
anderes Schiff zu verladen. Handelt er dieser Vorschrift zuwider, so ist er fuer jeden
daraus entstehenden Schaden verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch dann
entstanden und dem Befrachter zur Last gefallen sein wuerde, wenn die Gueter nicht auf
ein anderes Schiff verladen worden waeren.
- 172 -
(2) Auf Umladungen in ein anderes Schiff, die in Faellen der Not nach dem Antritt der
Reise erfolgen, finden die Vorschriften des Absatzes 1 keine Anwendung.
§ 566
(1) Ohne Zustimmung des Abladers duerfen dessen Gueter weder auf das Verdeck verladen
noch an die Seiten des Schiffes gehaengt werden.
(2) Die Landesgesetze koennen bestimmen, dass diese Vorschrift, soweit sie die Beladung
des Verdecks betrifft, auf die Kuestenschiffahrt keine Anwendung findet.
§ 567
(1) Bei der Verfrachtung eines Schiffes im ganzen hat der Kapitaen, sobald er zur
Einnahme der Ladung fertig und bereit ist, dies dem Befrachter anzuzeigen.
(2) Mit dem auf die Anzeige folgenden Tag beginnt die Ladezeit.
(3) Ueber die Ladezeit hinaus hat der Verfrachter auf die Abladung noch laenger zu
warten, wenn es vereinbart ist (Ueberliegezeit).
(4) Fuer die Ladezeit kann, sofern nicht das Gegenteil bedungen ist, keine besondere
Verguetung verlangt werden. Dagegen hat der Befrachter dem Verfrachter fuer die
Ueberliegezeit eine Verguetung (Liegegeld) zu gewaehren.
§ 568
(1) Ist die Dauer der Ladezeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durch die
oertlichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Ermangelung durch den daselbst
bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch nicht, so gilt
als Ladezeit eine den Umstaenden des Falles angemessene Frist.
(2) Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer, durch Vertrag bestimmt, so betraegt
die Ueberliegezeit vierzehn Tage.
(3) Enthaelt der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegelds, so ist anzunehmen, dass
eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei.
§ 569
(1) Ist die Dauer der Ladezeit oder der Tag, mit welchem die Ladezeit enden soll,
durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeit ohne weiteres mit dem Ablauf der
Ladezeit.
(2) In Ermangelung einer solchen vertragsmaessigen Bestimmung beginnt die Ueberliegezeit
erst, nachdem der Verfrachter dem Befrachter erklaert hat, dass die Ladezeit abgelaufen
sei. Der Verfrachter kann schon innerhalb der Ladezeit dem Befrachter erklaeren, an
welchem Tag er die Ladezeit fuer abgelaufen halte. In diesem Fall ist zum Ablauf der
Ladezeit und zum Beginn der Ueberliegezeit eine neue Erklaerung des Verfrachters nicht
erforderlich.
§ 570
(1) Nach dem Ablauf der Ladezeit oder, wenn eine Ueberliegezeit vereinbart ist, nach dem
Ablauf der Ueberliegezeit ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die Abladung noch
laenger zu warten. Er muss jedoch seinen Willen, nicht laenger zu warten, spaetestens drei
Tage vor dem Ablauf der Ladezeit oder der Ueberliegezeit dem Befrachter erklaeren.
(2) Ist dies nicht geschehen, so laeuft die Ladezeit oder Ueberliegezeit nicht eher ab,
als bis die Erklaerung nachgeholt ist und seit dem Tag der Abgabe der Erklaerung drei
Tage verstrichen sind.
(3) Die in den Absaetzen 1 und 2 erwaehnten drei Tage werden in allen Faellen als
ununterbrochen fortlaufende Tage nach dem Kalender gezaehlt.
- 173 -
§ 571
Die in den §§ 569 und 570 bezeichneten Erklaerungen des Verfrachters sind an keine
besondere Form gebunden. Weigert sich der Befrachter, den Empfang einer solchen
Erklaerung in genuegender Weise zu bescheinigen, so ist der Verfrachter befugt, eine
oeffentliche Urkunde darueber auf Kosten des Befrachters errichten zu lassen.
§ 572
(1) Das Liegegeld ist, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist, nach billigem Ermessen
zu bestimmen.
(2) Hierbei ist auf die naeheren Umstaende des Falles, insbesondere auf die Heuerbetraege
und die Unterhaltskosten der Schiffsbesatzung sowie auf den dem Verfrachter entgehenden
Frachtverdienst, Ruecksicht zu nehmen.
§ 573
(1) Bei der Berechnung der Lade- und Ueberliegezeit werden die Tage in ununterbrochen
fortlaufender Reihenfolge gezaehlt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonntage und die
Feiertage sowie diejenigen Tage, an welchen der Befrachter durch Zufall die Ladung zu
liefern verhindert ist.
(2) Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an denen durch Wind und Wetter oder durch
irgendeinen anderen Zufall entweder
1. die Lieferung nicht nur der bedungenen, sondern jeder Art von Ladung an das Schiff
oder
2. die Uebernahme der Ladung
verhindert ist.
§ 574
Fuer die Tage, die der Verfrachter wegen Verhinderung der Lieferung jeder Art von
Ladung laenger warten muss, gebuehrt ihm Liegegeld, selbst wenn die Verhinderung waehrend
der Ladezeit eintritt. Dagegen ist fuer die Tage, die er wegen Verhinderung der
Uebernahme der Ladung laenger warten muss, Liegegeld nicht zu entrichten, selbst wenn die
Verhinderung waehrend der Ueberliegezeit eintritt.
§ 575
Sind fuer die Dauer der Ladezeit nach § 568 die oertlichen Verordnungen oder der
Ortsgebrauch massgebend, so kommen bei der Berechnung der Ladezeit die Vorschriften
der §§ 573 und 574 nur insoweit zur Anwendung, als die oertlichen Verordnungen oder der
Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen.
§ 576
Hat sich der Verfrachter ausbedungen, dass die Abladung bis zu einem bestimmten Tag
beendigt sein muss, so wird er durch die Verhinderung der Lieferung jeder Art von Ladung
(§ 573 Abs. 2 Nr. 1) zum laengeren Warten nicht verpflichtet.
§ 577
(1) Soll der Verfrachter die Ladung von einem Dritten erhalten und ist dieser Dritte
ungeachtet der von dem Verfrachter in ortsueblicher Weise kundgemachten Bereitschaft
zum Laden nicht zu ermitteln oder verweigert er die Lieferung der Ladung, so hat der
Verfrachter den Befrachter schleunigst hiervon zu benachrichtigen und nur bis zum
Ablauf der Ladezeit, nicht auch waehrend der etwa vereinbarten Ueberliegezeit auf die
Abladung zu warten, es sei denn, dass er von dem Befrachter oder einem Bevollmaechtigten
des Befrachters noch innerhalb der Ladezeit eine entgegengesetzte Anweisung erhaelt.
(2) Ist fuer die Ladezeit und die Loeschzeit zusammen eine ungeteilte Frist bestimmt, so
wird fuer den in Absatz 1 erwaehnten Fall die Haelfte dieser Frist als Ladezeit angesehen.
- 174 -
§ 578
Der Verfrachter hat auf Verlangen des Befrachters die Reise auch ohne die volle
bedungene Ladung anzutreten. Es gebuehrt ihm aber alsdann nicht nur die volle Fracht
und das etwaige Liegegeld, sondern er ist auch berechtigt, soweit ihm durch die
Unvollstaendigkeit der Ladung die Sicherheit fuer die volle Fracht entgeht, die
Bestellung einer anderweitigen Sicherheit zu fordern. Ausserdem sind ihm die Mehrkosten,
die ihm infolge der Unvollstaendigkeit der Ladung etwa erwachsen, durch den Befrachter
zu erstatten.
§ 579
Hat der Befrachter bis zum Ablauf der Zeit, waehrend welcher der Verfrachter auf
die Abladung zu warten verpflichtet ist (Wartezeit), die Abladung nicht vollstaendig
bewirkt, so ist der Verfrachter befugt, sofern der Befrachter nicht von dem Vertrag
zuruecktritt, die Reise anzutreten und die in § 578 bezeichneten Forderungen geltend zu
machen.
§ 580
(1) Der Befrachter kann vor dem Antritt der Reise, sei diese eine einfache oder eine
zusammengesetzte, von dem Vertrag unter der Verpflichtung zuruecktreten, die Haelfte der
bedungenen Fracht als Fautfracht zu zahlen.
(2) Im Sinne dieser Vorschrift wird die Reise schon dann als angetreten erachtet:
1. wenn der Befrachter den Kapitaen bereits abgefertigt hat;
2. wenn er die Ladung bereits ganz oder zu einem Teil geliefert hat und die Wartezeit
verstrichen ist.
§ 581
(1) Macht der Befrachter von dem in § 580 bezeichneten Recht Gebrauch, nachdem Ladung
geliefert ist, so hat er auch die Kosten der Einladung und Wiederausladung zu tragen
und fuer die Zeit der Wiederausladung, soweit sie nicht in die Ladezeit faellt, Liegegeld
(§ 572) zu zahlen. Die Wiederausladung ist mit moeglichster Beschleunigung zu bewirken.
(2) Der Verfrachter ist verpflichtet, den Aufenthalt, den die Wiederausladung
verursacht, selbst dann sich gefallen zu lassen, wenn dadurch die Wartezeit
ueberschritten wird. Fuer die Zeit nach dem Ablauf der Wartezeit hat er Anspruch auf
Liegegeld und auf Ersatz des durch die Ueberschreitung der Wartezeit entstandenen
Schadens, soweit der letztere den Betrag dieses Liegegelds uebersteigt.
§ 582
(1) Nachdem die Reise im Sinne des § 580 angetreten ist, kann der Befrachter nur gegen
Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (§
614) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der in § 615 bezeichneten Forderungen
von dem Vertrag zuruecktreten und die Wiederausladung der Gueter fordern.
(2) Im Falle der Wiederausladung hat der Befrachter nicht nur die hierdurch
entstehenden Mehrkosten, sondern auch den Schaden zu ersetzen, welcher aus dem durch
die Wiederausladung verursachten Aufenthalt dem Verfrachter entsteht.
(3) Zum Zwecke der Wiederausladung der Gueter die Reise zu aendern oder einen Hafen
anzulaufen, ist der Verfrachter nicht verpflichtet.
§ 583
Der Befrachter ist statt der vollen Fracht nur zwei Dritteile als Fautfracht zu
zahlen verpflichtet, wenn das Schiff zugleich auf Rueckladung verfrachtet ist oder in
Ausfuehrung des Vertrags zur Einnahme der Ladung eine Fahrt aus einem anderen Hafen
zu machen hat und in diesen beiden Faellen der Ruecktritt frueher erklaert wird, als die
Rueckreise oder die Reise aus dem Abladungshafen im Sinne des § 580 angetreten ist.
- 175 -
§ 584
(1) Bei anderen zusammengesetzten Reisen erhaelt der Verfrachter, wenn der Befrachter
den Ruecktritt erklaert, bevor in bezug auf den letzten Reiseabschnitt die Reise im Sinne
des § 580 angetreten ist, als Fautfracht zwar die volle Fracht, es kommt von dieser
jedoch ein angemessener Bruchteil in Abzug, sofern die Umstaende die Annahme begruenden,
dass der Verfrachter infolge der Aufhebung des Vertrags Kosten erspart und Gelegenheit
zu anderweitigem Frachtverdienst gehabt habe.
(2) Der Abzug darf in keinem Fall die Haelfte der Fracht uebersteigen.
§ 585
Liefert der Befrachter bis zum Ablauf der Wartezeit keine Ladung, so ist der
Verfrachter an seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht laenger gebunden und befugt,
gegen den Befrachter dieselben Ansprueche geltend zu machen, welche ihm zugestanden
haben wuerden, wenn der Befrachter von dem Vertrag zurueckgetreten waere (§§ 580, 583 und
584).
§ 586
(1) Auf die Fautfracht wird die Fracht, welche der Verfrachter fuer andere Ladungsgueter
erhaelt, nicht angerechnet. Die Vorschrift des § 584 Abs. 1 bleibt unberuehrt.
(2) Der Anspruch des Verfrachters auf Fautfracht ist nicht davon abhaengig, dass er die
im Vertrag bezeichnete Reise ausfuehrt.
(3) Durch die Fautfracht werden die Ansprueche des Verfrachters auf Liegegeld und die
uebrigen ihm etwa zustehenden Forderungen (§ 614) nicht ausgeschlossen.
§ 587
Ist ein verhaeltnismaessiger Teil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes
verfrachtet, so gelten die Vorschriften der §§ 567 bis 586 mit folgenden Abweichungen:
1. Der Verfrachter erhaelt in den Faellen, in denen er sich nach diesen Vorschriften mit
einem Teil der Fracht begnuegen muesste, als Fautfracht die volle Fracht, es sei denn,
dass saemtliche Befrachter zuruecktreten oder keine Ladung liefern.
Von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht fuer diejenigen Gueter in Abzug, welche
der Verfrachter an Stelle der nicht gelieferten annimmt.
2. In den Faellen der §§ 581 und 582 kann der Befrachter die Wiederausladung nicht
verlangen, wenn sie eine Verzoegerung der Reise zur Folge haben oder eine Umladung
noetig machen wuerde, es sei denn, dass alle uebrigen Befrachter zustimmen. Ausserdem
ist der Befrachter verpflichtet, sowohl die Kosten als auch den Schaden zu
ersetzen, welche durch die Wiederausladung entstehen.
Machen saemtliche Befrachter von dem Recht des Ruecktritts Gebrauch, so hat es bei
den Vorschriften der §§ 581 und 582 sein Bewenden.
§ 588
(1) Hat der Frachtvertrag Stueckgueter zum Gegenstand, so muss der Befrachter auf die
Aufforderung des Kapitaens ohne Verzug die Abladung bewirken.
(2) Ist der Befrachter saeumig, so ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die
Lieferung der Gueter zu warten; der Befrachter muss, wenn die Reise ohne die Gueter
angetreten wird, gleichwohl die volle Fracht entrichten. Es kommt von der letzteren
jedoch die Fracht fuer diejenigen Gueter in Abzug, welche der Verfrachter an Stelle der
nicht gelieferten annimmt.
(3) Der Verfrachter, der den Anspruch auf die Fracht gegen den saeumigen Befrachter
geltend machen will, ist bei Verlust des Anspruchs verpflichtet, dies dem Befrachter
vor der Abreise kundzugeben. Auf diese Erklaerung finden die Vorschriften des § 571
Anwendung.
- 176 -
§ 589
(1) Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichtigung der vollen Fracht
sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (§ 614) und gegen Berichtigung oder
Sicherstellung der in § 615 bezeichneten Forderungen nur nach Massgabe des § 587 Nr. 2
Abs. 1 von dem Vertrag zuruecktreten und die Wiederausladung der Gueter fordern.
(2) Die Vorschrift des § 582 Abs. 3 findet Anwendung.
§ 590
Ist ein Schiff auf Stueckgueter angelegt und die Zeit der Abreise nicht festgesetzt, so
hat auf Antrag des Befrachters der Richter nach den Umstaenden des Falles den Zeitpunkt
zu bestimmen, ueber welchen hinaus der Antritt der Reise nicht verschoben werden darf.
§ 591
Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Befrachter innerhalb der Zeit, binnen welcher
die Gueter zu liefern sind, dem Kapitaen zugleich alle zur Verschiffung der Gueter
erforderlichen Papiere zuzustellen.
§ 592
(1) Der Kapitaen hat zur Loeschung der Ladung das Schiff an den Platz hinzulegen, der
ihm von demjenigen, an welchen die Ladung abzuliefern ist (Empfaenger), oder, wenn die
Ladung an mehrere Empfaenger abzuliefern ist, von saemtlichen Empfaengern angewiesen wird.
(2) Erfolgt die Anweisung nicht rechtzeitig oder wird nicht von saemtlichen Empfaengern
derselbe Platz angewiesen oder gestatten die Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffes
oder die oertlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der Anweisung nicht,
so hat der Kapitaen an dem ortsueblichen Loeschungsplatz anzulegen.
§ 593
Sofern nicht durch Vertrag oder durch die oertlichen Verordnungen des Loeschungshafens
und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein anderes
bestimmt ist, werden die Kosten der Ausladung aus dem Schiff von dem Verfrachter, alle
uebrigen Kosten der Loeschung von dem Ladungsempfaenger getragen.
§ 594
(1) Bei der Verfrachtung eines Schiffes im ganzen hat der Kapitaen, sobald er zum
Loeschen fertig und bereit ist, dies dem Empfaenger anzuzeigen.
(2) Ist der Empfaenger dem Kapitaen unbekannt, so ist die Anzeige durch oeffentliche
Bekanntmachung in ortsueblicher Weise zu bewirken.
(3) Mit dem auf die Anzeige folgenden Tag beginnt die Loeschzeit.
(4) Ueber die Loeschzeit hinaus hat der Verfrachter nur dann auf die Abnahme der Ladung
noch laenger zu warten, wenn es vereinbart ist (Ueberliegezeit).
(5) Fuer die Loeschzeit kann, sofern nicht das Gegenteil bedungen ist, keine besondere
Verguetung verlangt werden. Dagegen ist dem Verfrachter fuer die Ueberliegezeit eine
Verguetung (Liegegeld) zu gewaehren.
(6) In Ansehung der Hoehe des Liegegelds finden die Vorschriften des § 572 Anwendung.
§ 595
(1) Ist die Dauer der Loeschzeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durch die
oertlichen Verordnungen des Loeschungshafens und in deren Ermangelung durch den daselbst
bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch nicht, so gilt
als Loeschzeit eine den Umstaenden des Falles angemessene Frist.
- 177 -
(2) Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer, durch Vertrag bestimmt, so betraegt
die Ueberliegezeit vierzehn Tage.
(3) Enthaelt der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegelds, so ist anzunehmen, dass
eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei.
§ 596
(1) Ist die Dauer der Loeschzeit oder der Tag, mit welchem die Loeschzeit enden soll,
durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeit ohne weiteres mit dem Ablauf der
Loeschzeit.
(2) In Ermangelung einer solchen vertragsmaessigen Bestimmung beginnt die Ueberliegezeit
erst, nachdem der Verfrachter dem Empfaenger erklaert hat, dass die Loeschzeit abgelaufen
sei. Der Verfrachter kann schon innerhalb der Loeschzeit dem Empfaenger erklaeren, an
welchem Tag er die Loeschzeit fuer abgelaufen halte. In diesem Fall ist zum Ablauf der
Loeschzeit und zum Beginn der Ueberliegezeit eine neue Erklaerung des Verfrachters nicht
erforderlich.
(3) Auf die in Absatz 2 erwaehnten Erklaerungen des Verfrachters finden die Vorschriften
des § 571 Anwendung.
§ 597
(1) Bei der Berechnung der Loesch- und Ueberliegezeit werden die Tage in ununterbrochen
fortlaufender Reihenfolge gezaehlt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonntage und
die Feiertage sowie diejenigen Tage, an welchen der Empfaenger durch Zufall die Ladung
abzunehmen verhindert ist.
(2) Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an denen durch Wind und Wetter oder durch
irgendeinen anderen Zufall entweder
1. die Befoerderung nicht nur der im Schiff befindlichen, sondern jeder Art von Ladung
von dem Schiff an das Land oder
2. die Ausladung aus dem Schiff
verhindert ist.
§ 598
Fuer die Tage, die der Verfrachter wegen der Verhinderung der Befoerderung jeder Art von
Ladung von dem Schiff an das Land laenger warten muss, gebuehrt ihm Liegegeld, selbst
wenn die Verhinderung waehrend der Loeschzeit eintritt. Dagegen ist fuer die Tage, die er
wegen Verhinderung der Ausladung aus dem Schiff laenger warten muss, Liegegeld nicht zu
entrichten, selbst wenn die Verhinderung waehrend der Ueberliegezeit eintritt.
§ 599
Sind fuer die Dauer der Loeschzeit nach § 595 die oertlichen Verordnungen oder der
Ortsgebrauch massgebend, so kommen bei der Berechnung der Loeschzeit die Vorschriften
der §§ 597 und 598 nur insoweit zur Anwendung, als die oertlichen Verordnungen oder der
Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen.
§ 600
Hat sich der Verfrachter ausbedungen, dass die Loeschung bis zu einem bestimmten Tag
beendigt sein muss, so wird er durch die Verhinderung der Befoerderung jeder Art von
Ladung von dem Schiff an das Land (§ 597 Abs. 2 Nr. 1) zum laengeren Warten nicht
verpflichtet.
§ 601
(1) Wenn sich der Empfaenger zur Abnahme der Gueter bereit erklaert, die Abnahme aber ueber
die von ihm einzuhaltenden Fristen verzoegert, so ist der Kapitaen befugt, die Gueter
- 178 -
unter Benachrichtigung des Empfaengers in einem oeffentlichen Lagerhaus oder sonst in
sicherer Weise zu hinterlegen.
(2) Der Kapitaen ist verpflichtet, in dieser Weise zu verfahren und zugleich den
Befrachter davon in Kenntnis zu setzen, wenn der Empfaenger die Annahme der Gueter
verweigert oder sich ueber die Annahme auf die in § 594 vorgeschriebene Anzeige nicht
erklaert oder wenn der Empfaenger nicht zu ermitteln ist.
§ 602
Soweit durch die Saeumnis des Empfaengers oder durch das Hinterlegungsverfahren die
Loeschzeit ohne Verschulden des Kapitaens ueberschritten wird, hat der Verfrachter
Anspruch auf Liegegeld (§ 594), unbeschadet des Rechtes, fuer diese Zeit, soweit sie
keine vertragsmaessige Ueberliegezeit ist, einen hoeheren Schaden geltend zu machen.
§ 603
Die Vorschriften der §§ 594 bis 602 kommen auch zur Anwendung, wenn ein
verhaeltnismaessiger Teil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet
ist.
§ 604
(1) Stueckgueter hat der Empfaenger auf die Aufforderung des Kapitaens ohne Verzug
abzunehmen. Ist der Empfaenger dem Kapitaen unbekannt, so ist die Aufforderung durch
oeffentliche Bekanntmachung in ortsueblicher Weise zu bewirken.
(2) In Ansehung des Rechtes und der Verpflichtung des Kapitaens, die Gueter zu
hinterlegen, gelten die Vorschriften des § 601. Die in § 601 vorgeschriebene
Benachrichtigung des Befrachters kann durch oeffentliche, in ortsueblicher Weise zu
bewirkende Bekanntmachung erfolgen.
(3) Fuer die Tage, um welche durch die Saeumnis des Empfaengers oder durch das
Hinterlegungsverfahren die Frist, binnen welcher das Schiff wuerde entloescht worden
sein, ueberschritten ist, hat der Verfrachter Anspruch auf Liegegeld (§ 594),
unbeschadet des Rechtes, einen hoeheren Schaden geltend zu machen.
§ 605
Hat bei der Verfrachtung des Schiffes im ganzen oder eines verhaeltnismaessigen Teiles
oder eines bestimmt bezeichneten Raumes des Schiffes der Befrachter Unterfrachtvertraege
ueber Stueckgueter geschlossen, so bleiben fuer die Rechte und Pflichten des urspruenglichen
Verfrachters die Vorschriften der §§ 594 bis 602 massgebend.
§ 606
Der Verfrachter ist verpflichtet, beim Einladen, Stauen, Befoerdern, Behandeln und
Ausladen der Gueter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters zu verfahren.
Er haftet fuer den Schaden, der durch Verlust oder Beschaedigung der Gueter in der
Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, dass der Verlust oder
die Beschaedigung auf Umstaenden beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen
Verfrachters nicht abgewendet werden konnten.
§ 607
(1) Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in
gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
(2) Ist der Schaden durch ein Verhalten bei der Fuehrung oder der sonstigen Bedienung
des Schiffes oder durch Feuer entstanden, so hat der Verfrachter nur sein eigenes
Verschulden zu vertreten. Zur Bedienung des Schiffes gehoeren nicht solche Massnahmen,
die ueberwiegend im Interesse der Ladung getroffen werden.
§ 607a
- 179 -
(1) Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschraenkungen
gelten fuer jeden Anspruch gegen den Verfrachter auf Ersatz des Schadens wegen Verlusts
oder Beschaedigung von Guetern, die Gegenstand eines Frachtvertrages sind, auf welchem
Rechtsgrund der Anspruch auch beruht.
(2) Wird ein Anspruch auf Ersatz des Schadens wegen Verlusts oder Beschaedigung
von Guetern, die Gegenstand eines Frachtvertrages sind, gegen einen der Leute des
Verfrachters oder eine Person der Schiffsbesatzung geltend gemacht, so kann diese
Person sich auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschraenkungen berufen, die in
diesem Abschnitt fuer den Verfrachter vorgesehen sind.
(3) Der Gesamtbetrag, der in diesem Falle von dem Verfrachter, seinen Leuten und den
Personen der Schiffsbesatzung als Ersatz zu leisten ist, darf den in diesem Abschnitt
vorgesehenen Haftungshoechstbetrag nicht uebersteigen.
(4) Ist der Schaden jedoch auf eine Handlung oder Unterlassung zurueckzufuehren, die
einer der Leute des Verfrachters oder eine Person der Schiffsbesatzung in der Absicht,
einen Schaden herbeizufuehren, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat,
dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, so kann diese Person sich auf
die Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschraenkungen, die in diesem Abschnitt fuer den
Verfrachter vorgesehen sind, nicht berufen.
§ 608
(1) Der Verfrachter haftet nicht fuer Schaeden, die entstehen:
1. aus Gefahren oder Unfaellen der See oder anderer schiffbarer Gewaesser;
2. aus kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Handlungen oeffentlicher Feinde oder
Verfuegungen von hoher Hand sowie aus Quarantaenebeschraenkungen;
3. aus gerichtlicher Beschlagnahme;
4. aus Streik, Aussperrung oder einer sonstigen Arbeitsbehinderung;
5. aus Handlungen oder Unterlassungen des Abladers oder Eigentuemers des Gutes, seiner
Agenten oder Vertreter;
6. aus der Rettung oder dem Versuch der Rettung von Leben oder Eigentum zur See;
7. aus Schwund an Raumgehalt oder Gewicht oder aus verborgenen Maengeln oder der
eigentuemlichen natuerlichen Art oder Beschaffenheit des Gutes.
(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umstaenden des Falles aus einer der in
Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus
dieser Gefahr entstanden ist.
(3) Die Haftungsbefreiung tritt nicht ein, wenn nachgewiesen wird, dass der Eintritt der
Gefahr auf einem Umstand beruht, den der Verfrachter zu vertreten hat.
§ 609
Der Verfrachter ist von jeder Haftung frei, wenn der Befrachter oder der Ablader
wissentlich bewirkt hat, dass die Art oder der Wert des Gutes im Konnossement falsch
angegeben ist.
§ 610
Bevor der Empfaenger die Gueter uebernimmt, kann er und der Kapitaen, um den Zustand der
Gueter oder um deren Mass, Zahl oder Gewicht festzustellen, sie durch die zustaendige
Behoerde oder durch die hierzu amtlich bestellten Sachverstaendigen besichtigen lassen.
Die Gegenpartei ist, soweit tunlich, zuzuziehen.
§ 611
(1) Ein Verlust oder eine Beschaedigung der Gueter ist dem Verfrachter oder seinem
Vertreter im Loeschungshafen spaetestens bei der Auslieferung der Gueter an den
schriftlich anzuzeigen, der nach dem Frachtvertrag zum Empfang der Gueter berechtigt
- 180 -
ist. War der Verlust oder die Beschaedigung aeusserlich nicht erkennbar, so genuegt es,
wenn die Anzeige innerhalb von drei Tagen nach diesem Zeitpunkt abgesandt wird. In der
Anzeige ist der Verlust oder die Beschaedigung allgemein zu kennzeichnen.
(2) Der Anzeige bedarf es nicht, wenn der Zustand der Gueter oder deren Mass, Zahl
oder Gewicht spaetestens in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt unter Zuziehung
beider Parteien durch die zustaendige Behoerde oder durch die hierzu amtlich bestellten
Sachverstaendigen festgestellt worden ist.
(3) Ist ein Verlust oder eine Beschaedigung der Gueter weder angezeigt noch festgestellt
worden, so wird vermutet, dass der Verfrachter die Gueter so abgeliefert hat, wie sie im
Konnossement beschrieben sind, und dass, falls ein Verlust oder eine Beschaedigung der
Gueter nachgewiesen ist, dieser Schaden auf einem Umstand beruht, den der Verfrachter
nicht zu vertreten hat.
§ 612
(1) Ansprueche aus Frachtvertraegen sowie aus Konnossementen, die den Vorschriften dieses
Abschnitts unterliegen, verjaehren in einem Jahr seit der Auslieferung der Gueter (§ 611
Abs. 1 Satz 1) oder seit dem Zeitpunkt, zu dem sie haetten ausgeliefert werden muessen.
(2) Rueckgriffsansprueche koennen auch nach Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Jahresfrist
gerichtlich geltend gemacht werden, sofern die Klage innerhalb von drei Monaten seit
dem Tage erhoben wird, an dem derjenige, der den Rueckgriffsanspruch geltend macht, den
Anspruch befriedigt hat oder an dem ihm die Klage zugestellt worden ist.
§ 613
(1) Die Kosten der Besichtigung traegt der Antragsteller.
(2) Ist die Besichtigung von dem Empfaenger beantragt und wird ein Verlust oder eine
Beschaedigung ermittelt, wofuer der Verfrachter Ersatz zu leisten hat, so fallen diesem
die Kosten zur Last.
§ 614
(1) Durch die Annahme der Gueter wird der Empfaenger verpflichtet, nach Massgabe des
Frachtvertrags oder des Konnossements, auf deren Grund die Empfangnahme geschieht,
die Fracht nebst allen Nebengebuehren sowie das etwaige Liegegeld zu bezahlen, die
ausgelegten Zoelle und uebrigen Auslagen zu erstatten und die ihm sonst obliegenden
Verpflichtungen zu erfuellen.
(2) Der Verfrachter hat die Gueter gegen Zahlung der Fracht und gegen Erfuellung der
uebrigen Verpflichtungen des Empfaengers auszuliefern.
§ 615
Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Gueter auszuliefern, bevor die darauf
haftenden Beitraege zur grossen Haverei, Bergelohn einschliesslich Bergungskosten bezahlt
oder sichergestellt sind.
§ 616
(1) Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Gueter, moegen sie verdorben oder
beschaedigt sein oder nicht, fuer die Fracht an Zahlungs Statt anzunehmen.
(2) Sind jedoch Behaeltnisse, die mit fluessigen Waren angefuellt waren, waehrend der Reise
ganz oder zum groesseren Teil ausgelaufen, so koennen sie dem Verfrachter fuer die Fracht
und seine uebrigen Forderungen (§ 614) an Zahlungs Statt ueberlassen werden.
(3) Durch die Vereinbarung, dass der Verfrachter nicht fuer Leckage haftet, oder durch
die Klausel: "frei von Leckage" wird dieses Recht nicht ausgeschlossen. Das Recht
erlischt, sobald die Behaeltnisse in den Gewahrsam des Abnehmers gelangt sind.
- 181 -
(4) Ist die Fracht in Bausch und Bogen bedungen und sind nur einige Behaeltnisse ganz
oder zum groesseren Teil ausgelaufen, so koennen diese fuer einen verhaeltnismaessigen Teil
der Fracht und der uebrigen Forderungen des Verfrachters an Zahlungs Statt ueberlassen
werden.
§ 617
(1) Fuer Gueter, die durch irgendeinen Unfall verlorengegangen sind, ist keine Fracht zu
bezahlen und die etwa vorausbezahlte zu erstatten, sofern nicht das Gegenteil bedungen
ist.
(2) Diese Vorschrift kommt auch zur Anwendung, wenn das Schiff im ganzen oder ein
verhaeltnismaessiger oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet
ist. Sofern in einem solchen Fall das Frachtgeld in Bausch und Bogen bedungen ist,
berechtigt der Verlust eines Teiles der Gueter zu einem verhaeltnismaessigen Abzug von der
Fracht.
§ 618
(1) Ungeachtet der nicht erfolgten Ablieferung ist die Fracht zu zahlen fuer Gueter,
deren Verlust infolge ihrer natuerlichen Beschaffenheit, namentlich durch inneren
Verderb, Schwinden, gewoehnliche Leckage, eingetreten ist, sowie fuer Tiere, die
unterwegs gestorben sind.
(2) Inwiefern die Fracht fuer Gueter zu ersetzen ist, die in Faellen der grossen Haverei
aufgeopfert worden sind, wird durch die Vorschriften ueber die grosse Haverei bestimmt.
§ 619
(1) Fuer Gueter, die ohne Abrede ueber die Hoehe der Fracht zur Befoerderung uebernommen
sind, ist die am Abladungsort zur Abladungszeit uebliche Fracht zu zahlen.
(2) Fuer Gueter, die ueber das mit dem Befrachter vereinbarte Mass hinaus zur Befoerderung
uebernommen sind, ist die Fracht nach dem Verhaeltnis der bedungenen Fracht zu zahlen.
§ 620
Ist die Fracht nach Mass, Gewicht oder Menge der Gueter bedungen, so ist im Zweifel
anzunehmen, dass Mass, Gewicht oder Menge der abgelieferten und nicht der einlieferten
Gueter fuer die Hoehe der Fracht entscheiden soll.
§ 621
(1) Ausser der Fracht koennen Kaplaken, Praemien und dergleichen nicht gefordert werden,
sofern sie nicht ausbedungen sind.
(2) Die gewoehnlichen und ungewoehnlichen Kosten der Schiffahrt, wie Lotsengeld,
Hafengeld, Leuchtfeuergeld, Schlepplohn, Quarantaenegelder, Auseisungskosten und
dergleichen, fallen in Ermangelung einer entgegenstehenden Abrede dem Verfrachter
allein zur Last, selbst wenn er zu den Massregeln, welche die Auslagen verursacht haben,
auf Grund des Frachtvertrags nicht verpflichtet war.
(3) Die Faelle der grossen Haverei sowie die Faelle der Aufwendung von Kosten zur
Erhaltung, Bergung und Rettung der Ladung werden durch die Vorschriften des Absatzes 2
nicht beruehrt.
§ 622
(1) Ist die Fracht nach Zeit bedungen, so beginnt sie in Ermangelung einer anderen
Abrede mit dem Tag zu laufen, der auf denjenigen folgt, an welchem der Kapitaen anzeigt,
dass er zur Einnahme der Ladung, oder bei einer Reise in Ballast, dass er zum Antritt der
Reise fertig und bereit sei, sofern aber bei einer Reise in Ballast diese Anzeige am
Tag vor dem Antritt der Reise noch nicht erfolgt ist, mit dem Tag, an welchem die Reise
angetreten wird.
- 182 -
(2) Ist Liegegeld oder Ueberliegezeit bedungen, so beginnt in allen Faellen die
Zeitfracht erst mit dem Tag zu laufen, an welchem der Antritt der Reise erfolgt.
(3) Die Zeitfracht endet mit dem Tag, an welchem die Loeschung vollendet ist.
(4) Wird die Reise ohne Verschulden des Verfrachters verzoegert oder unterbrochen, so
muss fuer die Zwischenzeit die Zeitfracht fortentrichtet werden, jedoch unbeschadet der
Vorschriften der §§ 637 und 638.
§ 623
(1) Der Verfrachter hat wegen der in § 614 erwaehnten Forderungen ein Pfandrecht an den
Guetern.
(2) Das Pfandrecht besteht, solange die Gueter zurueckbehalten oder hinterlegt sind;
es dauert auch nach der Ablieferung fort, sofern es binnen dreissig Tagen nach der
Beendigung der Ablieferung gerichtlich geltend gemacht wird und das Gut noch im Besitz
des Empfaengers ist.
(3) Die nach § 366 Abs. 3 und § 368 fuer das Pfandrecht des Frachtfuehrers geltenden
Vorschriften finden auch auf das Pfandrecht des Verfrachters Anwendung.
(4) Die in § 1234 Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhung des
Pfandverkaufs sowie die in den §§ 1237 und 1241 des Buergerlichen Gesetzbuchs
vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den Empfaenger zu richten. Ist dieser nicht
zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so hat die Androhung und
Benachrichtigung gegenueber dem Absender zu erfolgen.
§ 624
(1) Im Falle des Streites ueber die Forderungen des Verfrachters ist dieser zur
Auslieferung der Gueter verpflichtet, sobald die streitige Summe oeffentlich hinterlegt
ist.
(2) Nach der Ablieferung der Gueter ist der Verfrachter zur Erhebung der hinterlegten
Summe gegen angemessene Sicherheitsleistung berechtigt.
§ 625
Hat der Verfrachter die Gueter ausgeliefert, so kann er sich wegen der gegen den
Empfaenger ihm zustehenden Forderungen (§ 614) nicht an dem Befrachter erholen. Nur
soweit sich der Befrachter mit dem Schaden des Verfrachters bereichern wuerde, findet
ein Rueckgriff statt.
§ 626
Hat der Verfrachter die Gueter nicht ausgeliefert und von dem Recht des Pfandverkaufs
Gebrauch gemacht, jedoch durch den Verkauf seine vollstaendige Befriedigung nicht
erhalten, so kann er sich an dem Befrachter erholen, soweit er wegen seiner Forderungen
aus dem zwischen ihm und dem Befrachter abgeschlossenen Frachtvertrag nicht befriedigt
ist.
§ 627
(1) Werden die Gueter vom Empfaenger nicht abgenommen, so ist der Befrachter
verpflichtet, den Verfrachter wegen der Fracht und der uebrigen Forderungen dem
Frachtvertrag gemaess zu befriedigen.
(2) Bei der Abnahme der Gueter durch den Befrachter kommen die Vorschriften der §§
592 bis 624 und der §§ 658 bis 661 mit der Massgabe zur Anwendung, dass an die Stelle
des Empfaengers der Befrachter tritt. Insbesondere steht in einem solchen Fall dem
Verfrachter wegen seiner Forderungen das Zurueckbehaltungs- und Pfandrecht an den Guetern
nach den Vorschriften der §§ 623 und 624 sowie das in § 615 bezeichnete Recht zu.
§ 628
- 183 -
(1) Der Frachtvertrag tritt ausser Kraft, ohne dass ein Teil zur Entschaedigung des
anderen verpflichtet ist, wenn vor dem Antritt der Reise durch einen Zufall:
1. das Schiff verlorengeht, insbesondere
wenn es verunglueckt,
wenn es als reparaturunfaehig oder reparaturunwuerdig kondemniert (§ 479) und in dem
letzteren Fall unverzueglich oeffentlich verkauft wird,
wenn es geraubt wird,
wenn es aufgebracht oder angehalten und fuer gute Prise erklaert wird,
oder
2. die im Frachtvertrag nicht bloss nach Art oder Gattung, sondern speziell
bezeichneten Gueter verlorengehen,
oder
3. die nicht im Frachtvertrag speziell bezeichneten Gueter verlorengehen, nachdem
sie bereits an Bord gebracht oder behufs der Einladung in das Schiff an der
Ladungsstelle vom Kapitaen uebernommen worden sind.
(2) Gehen im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 die Gueter noch innerhalb der Wartezeit (§
579) verloren, so tritt der Vertrag nicht ausser Kraft, sofern der Befrachter sich
unverzueglich bereit erklaert, statt der verlorengegangenen andere Gueter (§ 562) zu
liefern, und mit der Lieferung noch innerhalb der Wartezeit beginnt. Er hat die
Abladung der anderen Gueter binnen kuerzester Frist zu vollenden, die Mehrkosten dieser
Abladung zu tragen und, soweit durch sie die Wartezeit ueberschritten wird, den dem
Verfrachter daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 629
(1) Jeder Teil ist befugt, von dem Vertrag zurueckzutreten, ohne zur Entschaedigung
verpflichtet zu sein:
1. wenn vor dem Antritt der Reise
das Schiff mit Embargo belegt oder fuer den Dienst des Reichs oder einer fremden
Macht in Beschlag genommen,
der Handel mit dem Bestimmungsort untersagt,
der Abladungs- oder Bestimmungshafen blockiert,
die Ausfuhr der nach dem Frachtvertrag zu verschiffenden Gueter aus dem
Abladungshafen oder ihre Einfuhr in den Bestimmungshafen verboten,
durch eine andere Verfuegung von hoher Hand das Schiff am Auslaufen oder die Reise
oder die Versendung der nach dem Frachtvertrag zu liefernden Gueter verhindert
wird.
In allen diesen Faellen berechtigt jedoch die Verfuegung von hoher Hand nur dann
zum Ruecktritt, wenn das eingetretene Hindernis nicht voraussichtlich von nur
unerheblicher Dauer ist;
2. wenn vor dem Antritt der Reise ein Krieg ausbricht, infolgedessen das Schiff oder
die nach dem Frachtvertrag zu verschiffenden Gueter oder beide nicht mehr als frei
betrachtet werden koennen und der Gefahr der Aufbringung ausgesetzt wuerden.
(2) Die Ausuebung der in § 562 dem Befrachter erteilten Befugnis wird durch diese
Vorschriften nicht ausgeschlossen.
§ 630
(1) Geht das Schiff nach dem Antritt der Reise durch einen Zufall verloren (§ 628 Abs.
1 Nr. 1), so endet der Frachtvertrag. Jedoch hat der Befrachter, soweit Gueter geborgen
oder gerettet werden, die Fracht im Verhaeltnis der zurueckgelegten zur ganzen Reise zu
zahlen (Distanzfracht).
(2) Die Distanzfracht ist nur soweit zu zahlen, als der gerettete Wert der Gueter
reicht.
- 184 -
§ 631
Bei der Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nicht allein das Verhaeltnis
der bereits zurueckgelegten zu der noch zurueckzulegenden Entfernung, sondern auch
das Verhaeltnis des Aufwands an Kosten und Zeit, der Gefahren und Muehen, welche
durchschnittlich mit dem vollendeten Teil der Reise verbunden sind, zu denen des nicht
vollendeten Teiles.
§ 632
(1) Die Aufloesung des Frachtvertrags aendert nichts in den Verpflichtungen des Kapitaens,
bei Abwesenheit der Beteiligten auch nach dem Verlust des Schiffes fuer das Beste der
Ladung zu sorgen (§§ 535 und 536).
(2) Der Kapitaen ist jedoch nicht verpflichtet, die Ladung auszuantworten oder zur
Weiterbefoerderung einem anderen Kapitaen zu uebergeben, bevor die Distanzfracht nebst
den sonstigen Forderungen des Verfrachters (§ 614) und die auf der Ladung haftenden
Beitraege zur grossen Haverei, Bergelohn einschliesslich Bergungskosten bezahlt oder
sichergestellt sind.
(3) Fuer die Erfuellung der nach Absatz 1 dem Kapitaen obliegenden Pflichten haftet auch
der Verfrachter.
§ 633
Gehen nach dem Antritt der Reise die Gueter durch einen Zufall verloren, so endet
der Frachtvertrag, ohne dass ein Teil zur Entschaedigung des anderen verpflichtet ist;
insbesondere ist die Fracht weder ganz noch teilweise zu zahlen, sofern nicht in § 618
das Gegenteil bestimmt ist.
§ 634
(1) Ereignet sich nach dem Antritt der Reise einer der in § 629 erwaehnten Zufaelle,
so ist jeder Teil befugt, von dem Vertrag zurueckzutreten, ohne zur Entschaedigung
verpflichtet zu sein.
(2) Tritt jedoch einer der in § 629 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Zufaelle ein, so muss,
bevor der Ruecktritt stattfindet, auf die Beseitigung des Hindernisses drei oder fuenf
Monate gewartet werden, je nachdem sich das Schiff in einem europaeischen oder in einem
aussereuropaeischen Hafen befindet.
(3) Die Frist wird, wenn der Kapitaen das Hindernis waehrend des Aufenthalts in einem
Hafen erfaehrt, von dem Tag der erhaltenen Kunde, anderenfalls von dem Tag an berechnet,
an welchem der Kapitaen, nachdem er davon in Kenntnis gesetzt worden ist, mit dem Schiff
zuerst einen Hafen erreicht.
(4) Die Ausladung des Schiffes erfolgt mangels einer anderweitigen Vereinbarung in dem
Hafen, in welchem es sich zur Zeit der Erklaerung des Ruecktritts befindet.
(5) Fuer den zurueckgelegten Teil der Reise ist der Befrachter Distanzfracht (§§ 630 und
631) zu zahlen verpflichtet.
(6) Ist das Schiff infolge des Hindernisses in den Abgangshafen oder in einen
anderen Hafen zurueckgekehrt, so wird bei der Berechnung der Distanzfracht der
dem Bestimmungshafen naechste Punkt, welchen das Schiff erreicht hat, behufs der
Feststellung der zurueckgelegten Entfernung zum Anhalt genommen.
(7) Der Kapitaen ist auch in den vorstehenden Faellen verpflichtet, vor und nach der
Aufloesung des Frachtvertrags fuer das Beste der Ladung nach Massgabe der §§ 535, 536 und
632 zu sorgen.
§ 635
Muss das Schiff, nachdem es die Ladung eingenommen hat, vor dem Antritt der Reise
im Abladungshafen oder nach dem Antritt der Reise in einem Zwischen- oder Nothafen
- 185 -
infolge eines der in § 629 erwaehnten Ereignisse liegen bleiben, so werden die Kosten
des Aufenthalts, auch wenn die Erfordernisse der grossen Haverei nicht vorliegen, ueber
Schiff, Fracht und Ladung nach den Grundsaetzen der grossen Haverei verteilt, gleichviel
ob demnaechst der Vertrag aufgehoben oder vollstaendig erfuellt wird. Zu den Kosten des
Aufenthalts werden alle in § 706 Nr. 4 Abs. 2 aufgefuehrten Kosten gezaehlt, diejenigen
des Ein- und Auslaufens jedoch nur, wenn wegen des Hindernisses ein Nothafen angelaufen
ist.
§ 636
(1) Wird nur ein Teil der Ladung vor dem Antritt der Reise durch einen Zufall
betroffen, der, wenn er die ganze Ladung betroffen haette, nach den §§ 628 und 629
den Vertrag aufgeloest oder die Parteien zum Ruecktritt berechtigt haben wuerde, so ist
der Befrachter nur befugt, entweder statt der vertragsmaessigen andere Gueter abzuladen,
sofern durch deren Befoerderung die Lage des Verfrachters nicht erschwert wird (§ 562),
oder von dem Vertrag unter der Verpflichtung zurueckzutreten, die Haelfte der bedungenen
Fracht und die sonstigen Forderungen des Verfrachters zu berichtigen (§§ 580 und 581).
Bei der Ausuebung dieser Rechte ist der Befrachter nicht an die sonst einzuhaltende
Zeit gebunden; er hat sich aber ohne Verzug zu erklaeren, von welchem der beiden Rechte
er Gebrauch machen wolle, und, wenn er die Abladung anderer Gueter waehlt, die Abladung
binnen kuerzester Frist zu bewirken, auch die Mehrkosten dieser Abladung zu tragen
und, soweit durch sie die Wartezeit ueberschritten wird, den dem Verfrachter daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Macht er von keinem der beiden Rechte Gebrauch, so hat er auch fuer den durch den
Zufall betroffenen Teil der Ladung die volle Fracht zu entrichten. Den durch Krieg,
durch ein Einfuhr- oder Ausfuhrverbot oder durch eine andere Verfuegung von hoher Hand
unfrei gewordenen Teil der Ladung ist er jedenfalls aus dem Schiff herauszunehmen
verbunden.
(3) Tritt der Zufall nach dem Antritt der Reise ein, so hat der Befrachter fuer den
dadurch betroffenen Teil der Ladung die volle Fracht auch dann zu entrichten, wenn der
Kapitaen diesen Teil in einem anderen als dem Bestimmungshafen zu loeschen sich genoetigt
gefunden und hierauf mit oder ohne Aufenthalt die Reise fortgesetzt hat.
(4) Die Vorschriften der §§ 617 und 618 bleiben unberuehrt.
§ 636a
Eine Abweichung von dem Reiseweg, die der Kapitaen zum Zwecke der Rettung von Leben oder
Eigentum zur See oder sonst gerechtfertigterweise vornimmt, hat auf die Rechte und
Pflichten der Parteien keinen Einfluss, insbesondere haftet der Verfrachter nicht fuer
den daraus entstehenden Schaden.
§ 637
(1) Abgesehen von den Faellen der §§ 629 bis 636 hat ein Aufenthalt, den die Reise
vor oder nach ihrem Antritt durch Naturereignisse oder andere Zufaelle erleidet, auf
die Rechte und Pflichten der Parteien keinen Einfluss, es sei denn, dass der erkennbare
Zweck des Vertrags durch einen solchen Aufenthalt vereitelt wird. Der Befrachter ist
jedoch befugt, waehrend jedes durch einen Zufall entstandenen, voraussichtlich laengeren
Aufenthalts die bereits in das Schiff geladenen Gueter auf seine Gefahr und Kosten gegen
Sicherheitsleistung fuer die rechtzeitige Wiedereinladung auszuladen. Unterlaesst er die
Wiedereinladung, so hat er die volle Fracht zu zahlen. In jedem Fall hat er den Schaden
zu ersetzen, der aus der von ihm veranlassten Wiederausladung entsteht.
(2) Ist der Aufenthalt durch eine Verfuegung von hoher Hand herbeigefuehrt, so ist fuer
die Dauer der Verfuegung keine Fracht zu bezahlen, wenn diese nach Zeit bedungen war (§
622).
§ 638
Muss das Schiff waehrend der Reise ausgebessert werden, so hat der Befrachter die Wahl,
ob er die ganze Ladung an dem Ort, wo sich das Schiff befindet, gegen Berichtigung
- 186 -
der vollen Fracht und der uebrigen Forderungen des Verfrachters (§ 614) und gegen
Berichtigung oder Sicherstellung der in § 615 bezeichneten Forderungen zuruecknehmen
oder die Wiederherstellung abwarten will. Im letzteren Fall ist fuer die Dauer der
Ausbesserung keine Fracht zu bezahlen, wenn diese nach Zeit bedungen war.
§ 639
Wird der Frachtvertrag nach den §§ 628 bis 634 aufgeloest, so werden die Kosten der
Ausladung aus dem Schiff von dem Verfrachter, die uebrigen Loeschungskosten von dem
Befrachter getragen. Hat der Zufall jedoch nur die Ladung betroffen, so fallen die
saemtlichen Kosten der Loeschung dem Befrachter zur Last. Dasselbe gilt, wenn im Falle
des § 636 ein Teil der Ladung geloescht wird. Muss in einem solchen Fall behufs der
Loeschung ein Hafen angelaufen werden, so hat der Befrachter auch die Hafenkosten zu
tragen.
§ 640
(1) Die §§ 628 bis 639 kommen auch zur Anwendung, wenn das Schiff zur Einnahme der
Ladung eine Zureise in Ballast nach dem Abladungshafen zu machen hat. Die Reise gilt
aber in einem solchen Fall erst dann als angetreten, wenn sie aus dem Abladungshafen
angetreten ist. Wird der Vertrag, nachdem das Schiff den Abladungshafen erreicht
hat, wenn auch vor dem Antritt der Reise aus dem letzteren, aufgeloest, so erhaelt der
Verfrachter fuer die Zureise eine nach den Grundsaetzen der Distanzfracht (§ 631) zu
bemessende Entschaedigung.
(2) In anderen Faellen einer zusammengesetzten Reise kommen die §§ 628 bis 639 insoweit
zur Anwendung, als die Natur und der Inhalt des Vertrags nicht entgegenstehen.
§ 641
(1) Bezieht sich der Vertrag nicht auf das Schiff im ganzen, sondern nur auf einen
verhaeltnismaessigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder auf
Stueckgueter, so gelten die Vorschriften der §§ 628 bis 640 mit folgenden Abweichungen:
1. in den Faellen der §§ 629 und 634 ist jeder Teil sogleich nach dem Eintritt
des Hindernisses und ohne Ruecksicht auf dessen Dauer befugt, von dem Vertrag
zurueckzutreten;
2. im Falle des § 636 kann von dem Befrachter das Recht, von dem Vertrag
zurueckzutreten, nicht ausgeuebt werden;
3. im Falle des § 637 steht dem Befrachter das Recht der einstweiligen Loeschung nur
zu, wenn die uebrigen Befrachter ihre Genehmigung erteilen;
4. im Falle des § 638 kann der Befrachter die Gueter gegen Entrichtung der vollen
Fracht und der uebrigen Forderungen nur zuruecknehmen, wenn waehrend der Ausbesserung
die Loeschung dieser Gueter ohnehin erfolgt ist.
(2) Die Vorschriften der §§ 587 und 589 bleiben unberuehrt.
§ 642
(1) Der Verfrachter hat, sobald die Gueter an Bord genommen sind, dem Ablader
unverzueglich gegen Rueckgabe des etwa bei der Annahme der Gueter erteilten vorlaeufigen
Empfangsscheins oder Uebernahmekonnossements (Absatz 5) ein Konnossement in so vielen
Ausfertigungen auszustellen, als der Ablader verlangt (Bordkonnossement).
(2) Alle Ausfertigungen des Konnossements muessen gleichlautend sein; in ihnen muss
angegeben sein, wie viele Ausfertigungen ausgestellt sind.
(3) Der Ablader hat dem Verfrachter auf Verlangen eine von ihm unterschriebene
Abschrift des Konnossements zu erteilen.
(4) Der Kapitaen und jeder andere dazu ermaechtigte Vertreter des Reeders ist zur
Ausstellung des Konnossements auch ohne besondere Ermaechtigung des Verfrachters befugt.
- 187 -
(5) Das Konnossement kann mit Zustimmung des Abladers auch ueber Gueter ausgestellt
werden, die zur Befoerderung uebernommen, aber noch nicht an Bord genommen sind
(Uebernahmekonnossement). Der Ausstellung eines Bordkonnossements steht es gleich, wenn
in dem Uebernahmekonnossement vermerkt wird, wann und in welches Schiff die Gueter an
Bord genommen sind.
§ 643
Das Konnossement enthaelt:
1. den Namen des Verfrachters;
2. den Namen des Kapitaens;
3. den Namen und die Nationalitaet des Schiffes;
4. den Namen des Abladers;
5. den Namen des Empfaengers;
6. den Abladungshafen;
7. den Loeschungshafen oder den Ort, an dem Weisung ueber ihn einzuholen ist;
8. die Art der an Bord genommenen oder zur Befoerderung uebernommenen Gueter, deren Mass,
Zahl oder Gewicht, ihre Merkzeichen und ihre aeusserlich erkennbare Verfassung und
Beschaffenheit;
9. die Bestimmung ueber die Fracht;
10. den Ort und den Tag der Ausstellung;
11. die Zahl der ausgestellten Ausfertigungen.
§ 644
Ist in einem vom Kapitaen oder einem anderen Vertreter des Reeders ausgestellten
Konnossement der Name des Verfrachters nicht angegeben, so gilt der Reeder als
Verfrachter. Ist der Name des Verfrachters unrichtig angegeben, so haftet der Reeder
dem Empfaenger fuer den Schaden, der aus der Unrichtigkeit der Angabe entsteht.
§ 645
(1) Mass, Zahl oder Gewicht der Gueter, ihre Merkzeichen sowie ihre aeusserlich erkennbare
Verfassung und Beschaffenheit sind auf Verlangen des Abladers im Konnossement so
anzugeben, wie sie der Ablader vor dem Beginn des Einladens schriftlich mitgeteilt hat.
(2) Dies gilt nicht:
1. fuer solche Merkzeichen, die nicht auf den Guetern selbst oder im Fall der Verpackung
auf deren Behaeltnissen oder Umhuellungen aufgedruckt oder in anderer Weise derart
angebracht sind, dass sie unter gewoehnlichen Umstaenden bis zum Ende der Reise lesbar
bleiben;
2. wenn der Verfrachter Grund zu der Annahme hat, dass die Angaben des Abladers ungenau
sind, oder wenn er keine ausreichende Gelegenheit hat, diese Angaben nachzupruefen.
§ 646
Im Fall des § 645 Abs. 2 kann das Konnossement die Angaben des Abladers wiedergeben,
wenn es einen entsprechenden Zusatz enthaelt.
§ 647
(1) Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, wenn nicht das Gegenteil
vereinbart ist, an die Order des Empfaengers oder lediglich an Order zu stellen. Im
letzteren Fall ist unter der Order die Order des Abladers zu verstehen.
(2) Das Konnossement kann auch auf den Namen des Verfrachters oder des Kapitaens als
Empfaenger lauten.
- 188 -
§ 648
(1) Zur Empfangnahme der Gueter legitimiert ist der, an den die Gueter nach dem
Konnossement abgeliefert werden sollen oder auf den das Konnossement, wenn es an Order
lautet, durch Indossament uebertragen ist.
(2) Sind mehrere Ausfertigungen des Konnossements ausgestellt, so sind die Gueter an den
legitimierten Inhaber auch nur einer Ausfertigung auszuliefern.
§ 649
(1) Melden sich mehrere legitimierte Konnossementsinhaber, so ist der Kapitaen
verpflichtet, sie saemtlich zurueckzuweisen, die Gueter in einem oeffentlichen Lagerhaus
oder sonst in sicherer Weise zu hinterlegen und die Konnossementsinhaber, die sich
gemeldet haben, unter Angabe der Gruende seines Verfahrens hiervon zu benachrichtigen.
(2) Er ist befugt, ueber sein Verfahren und dessen Gruende eine oeffentliche Urkunde
errichten zu lassen und wegen der daraus entstehenden Kosten in gleicher Art wie wegen
der Fracht sich an die Gueter zu halten.
§ 650
Die Uebergabe des Konnossements an den, der durch das Konnossement zur Empfangnahme
legitimiert wird, hat, sobald die Gueter von dem Kapitaen oder einem anderen Vertreter
des Verfrachters zur Befoerderung uebernommen sind, fuer den Erwerb von Rechten an den
Guetern dieselben Wirkungen wie die Uebergabe der Gueter.
§ 651
Sind mehrere Ausfertigungen eines an Order lautenden Konnossements ausgestellt, so
koennen von dem Inhaber der einen Ausfertigung die in § 650 bezeichneten Wirkungen
der Uebergabe des Konnossements nicht zum Nachteil dessen geltend gemacht werden, der
auf Grund einer anderen Ausfertigung gemaess § 648 die Auslieferung der Gueter von dem
Kapitaen erlangt hat, bevor der Anspruch auf Auslieferung von dem Inhaber der ersteren
Ausfertigung erhoben worden ist.
§ 652
(1) Hat der Kapitaen die Gueter noch nicht ausgeliefert, so geht unter mehreren
sich meldenden Konnossementsinhabern, soweit die von ihnen auf Grund der
Konnossementsuebergabe an den Guetern geltend gemachten Rechte einander entgegenstehen,
der vor, dessen Ausfertigung von dem gemeinschaftlichen Vormann, der mehrere
Konnossementsausfertigungen an verschiedene Personen uebertragen hat, zuerst der einen
dieser Personen so uebergeben worden ist, dass sie zur Empfangnahme der Gueter legitimiert
wurde.
(2) Bei der nach einem anderen Ort uebersandten Ausfertigung wird die Zeit der Uebergabe
durch den Zeitpunkt der Absendung bestimmt.
§ 653
Die Gueter brauchen nur gegen Rueckgabe einer Ausfertigung des Konnossements, auf der
ihre Ablieferung bescheinigt ist, ausgeliefert zu werden.
§ 654
(1) Ist ein an Order lautendes Konnossement ausgestellt, so darf der Kapitaen den
Anweisungen des Abladers wegen Rueckgabe oder Auslieferung der Gueter nur dann Folge
leisten, wenn ihm die saemtlichen Ausfertigungen des Konnossements zurueckgegeben werden.
(2) Dasselbe gilt, wenn ein Konnossementsinhaber die Auslieferung der Gueter verlangt,
bevor das Schiff den Bestimmungshafen erreicht hat.
(3) Handelt der Kapitaen diesen Vorschriften entgegen, so bleibt der Verfrachter dem
rechtmaessigen Inhaber des Konnossements verpflichtet.
- 189 -
(4) Lautet das Konnossement nicht an Order, so sind die Gueter, auch wenn keine
Ausfertigung des Konnossements beigebracht wird, zurueckzugeben oder auszuliefern, wenn
der Ablader und der im Konnossement bezeichnete Empfaenger damit einverstanden sind.
Werden jedoch nicht saemtliche Ausfertigungen des Konnossements zurueckgegeben, so kann
der Verfrachter verlangen, dass ihm wegen der deshalb zu besorgenden Nachteile zuvor
Sicherheit geleistet wird.
§ 655
§ 654 gilt auch, wenn der Frachtvertrag vor der Erreichung des Bestimmungshafens
infolge eines Zufalls nach den §§ 628 bis 641 aufgeloest wird.
§ 656
(1) Das Konnossement ist fuer das Rechtsverhaeltnis zwischen dem Verfrachter und dem
Empfaenger der Gueter massgebend.
(2) Das Konnossement begruendet insbesondere die Vermutung, dass der Verfrachter die
Gueter so uebernommen hat, wie sie nach § 643 Nr. 8 und § 660 beschrieben sind. Ist das
Konnossement einem gutglaeubigen Dritten uebertragen worden, so ist der Beweis, dass der
Verfrachter die Gueter nicht so uebernommen hat, wie sie nach § 643 Nr. 8 beschrieben
sind, nicht zulaessig.
(3) Absatz 2 gilt nicht:
1. wenn das Konnossement einen Zusatz nach § 646 enthaelt;
2. hinsichtlich des Inhalts solcher Gueter, die nach dem Konnossement dem Kapitaen
in Verpackung oder in geschlossenen Gefaessen uebergeben worden sind, wenn das
Konnossement mit dem Zusatz: "Inhalt unbekannt" oder mit einem gleichbedeutenden
Zusatz versehen ist.
(4) Fuer das Rechtsverhaeltnis zwischen dem Verfrachter und dem Befrachter bleiben die
Bestimmungen des Frachtvertrages massgebend.
§ 657
(1) Ist die Fracht nach der Menge (Mass, Zahl oder Gewicht) der Gueter bedungen und im
Konnossement die Menge angegeben, so ist diese Angabe fuer die Berechnung der Fracht
entscheidend, wenn nicht das Konnossement eine abweichende Bestimmung enthaelt. Als eine
solche ist ein Zusatz nach § 646 nicht anzusehen.
(2) Wird wegen der Fracht auf den Frachtvertrag verwiesen, so sind hierin die
Bestimmungen ueber Loeschzeit, Ueberliegezeit und Liegegeld nicht als einbegriffen
anzusehen.
§ 658
(1) Ist in den Faellen der §§ 606 und 607 fuer gaenzlichen oder teilweisen Verlust von
Guetern Ersatz zu leisten, so hat der Verfrachter den gemeinen Handelswert oder den
gemeinen Wert zu ersetzen, den Gueter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsort
der Gueter bei Beginn der Loeschung des Schiffes oder, wenn das Schiff an diesem Ort
nicht entloescht wird, bei seiner Ankunft daselbst haben; hiervon kommt in Abzug, was
infolge des Verlusts an Zoellen und sonstigen Kosten sowie an Fracht erspart ist.
(2) Wird der Bestimmungsort der Gueter nicht erreicht, so tritt an dessen Stelle der
Ort, wo die Reise endet, oder, wenn die Reise durch Verlust des Schiffes endet, der
Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist.
§ 659
Ist in den Faellen der §§ 606 und 607 fuer Beschaedigung von Guetern Ersatz zu leisten, so
hat der Verfrachter den Unterschied zwischen dem Verkaufswert der Gueter im beschaedigten
Zustand und dem gemeinen Handelswert oder dem gemeinen Wert zu ersetzen, den die Gueter
ohne die Beschaedigung am Bestimmungsort zur Zeit der Loeschung des Schiffes gehabt haben
- 190 -
wuerden; hiervon kommt in Abzug, was infolge der Beschaedigung an Zoellen und sonstigen
Kosten erspart ist.
§ 660
(1) Sofern nicht die Art und der Wert der Gueter vor ihrer Einladung vom Ablader
angegeben sind und diese Angabe in das Konnossement aufgenommen ist, haftet der
Verfrachter fuer Verlust oder Beschaedigung der Gueter in jedem Fall hoechstens bis zu
einem Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten fuer das Stueck oder die Einheit oder einem
Betrag von 2 Rechnungseinheiten fuer das Kilogramm des Rohgewichts der verlorenen
oder beschaedigten Gueter, je nachdem, welcher Betrag hoeher ist. Die in Satz 1 genannte
Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Waehrungsfonds. Die
in Satz 1 genannten Betraege werden in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenueber
dem Sonderziehungsrecht am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten
Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenueber dem Sonderziehungsrecht wird nach der
Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Waehrungsfonds an dem betreffenden
Tag fuer seine Operationen und Transaktionen anwendet.
(2) Wird ein Behaelter, eine Palette oder ein aehnliches Geraet verwendet, um die Gueter
fuer die Befoerderung zusammenzufassen, so gilt jedes Stueck und jede Einheit, welche in
dem Konnossement als in einem solchen Geraet enthalten angegeben sind, als Stueck oder
Einheit im Sinne des Absatzes 1. Soweit das Konnossement solche Angaben nicht enthaelt,
gilt das Geraet als Stueck oder Einheit.
(3) Der Verfrachter verliert das Recht auf Haftungsbeschraenkung nach Absatz 1
sowie nach den §§ 658, 659, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung
zurueckzufuehren ist, die der Verfrachter in der Absicht, einen Schaden herbeizufuehren,
oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
§ 661
§ 244 des Buergerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung; jedoch erfolgt die Umrechnung nach
dem Kurswert, der zur Zeit der Ankunft des Schiffes am Bestimmungsort massgebend ist. §
658 Abs. 2 gilt sinngemaess.
§ 662
(1) Ist ein Konnossement ausgestellt, so koennen die Verpflichtungen des Verfrachters
aus:
§ 559 (See- und Ladungstuechtigkeit),
§ 563 Abs. 2 und §§ 606 bis 608 (Schadensersatzpflicht),
§§ 611 und 612 (Schadensermittlung),
§ 656 (Beweisvermutung des Konnossements)
§§ 658 und 659 (Wertersatz bei Verlust oder Beschaedigung der Gueter)
und
§ 660 (Haftungssumme)
durch Rechtsgeschaeft im voraus nicht ausgeschlossen oder beschraenkt werden. Das gleiche
gilt fuer die sich aus diesen Verpflichtungen ergebenden Schiffsglaeubigerrechte.
(2) Dem Ausschluss der Haftung steht die Vereinbarung, durch die dem Verfrachter der
Anspruch aus der Versicherung abgetreten wird, sowie jede aehnliche Vereinbarung gleich.
(3) Vereinbarungen ueber die Erweiterung der Haftung beduerfen der Aufnahme in das
Konnossement.
§ 663
(1) § 662 steht einer fuer den Fall der grossen Haverei getroffenen Vereinbarung nicht
entgegen.
(2) Er findet ferner keine Anwendung:
1. wenn sich der Vertrag auf lebende Tiere oder eine Ladung bezieht, die im
Konnossement als Deckladung bezeichnet und tatsaechlich so befoerdert wird;
- 191 -
2. auf die Verpflichtungen, die dem Verfrachter hinsichtlich der Gueter in der Zeit vor
ihrer Einladung und nach ihrer Ausladung obliegen;
3. auf solche Vereinbarungen, die ueber eine nicht handelsuebliche im regelmaessigen
Handelsverkehr zu bewirkende Verschiffung getroffen werden und durch die Eigenart
oder Beschaffenheit der Gueter oder durch die besonderen Umstaende der Verschiffung
gerechtfertigt sind, wenn das Konnossement diese Vereinbarungen enthaelt und mit dem
Vermerk "nicht an Order" versehen ist;
4. auf Chartepartien (§ 557).
§ 663a
Wird bei einer Raumverfrachtung (§ 556 Nr. 1) ein Konnossement ausgestellt, so gilt §
662 von dem Zeitpunkt ab, in dem das Konnossement an einen Dritten begeben wird.
§ 663b
Auf die Befoerderung von Guetern zur See durch die Reichspost finden die Vorschriften
dieses Abschnitts keine Anwendung.
Fussnote
§ 663b Kursivdruck: Vgl. § 1 Abs. 1 G 900-1, aufgeh. gem. Art. 1 § 66 Nr. 1 G v.
8.6.1989 I 1026 mWv 1.7.1989, vgl. nunmehr G 900-7
Fuenfter Abschnitt
Befoerderung von Reisenden und ihrem Gepaeck
§ 664
(1) Fuer Schaeden, die bei der Befoerderung von Reisenden und ihrem Gepaeck auf See
durch den Tod oder die Koerperverletzung eines Reisenden oder den Verlust oder
die Beschaedigung von Gepaeck entstehen, haften vorbehaltlich des Absatzes 2 der
Befoerderer und der ausfuehrende Befoerderer nach den diesem Gesetz als Anlage beigefuegten
Bestimmungen ueber die Befoerderung von Reisenden und ihrem Gepaeck auf See. Die §§ 486
bis 487e bleiben unberuehrt.
(2) Unterliegt eine Befoerderung im Sinne des Absatzes 1 einer Haftungsregelung nach
den Vorschriften ueber die Befoerderung von Reisenden oder Gepaeck durch ein anderes
Befoerderungsmittel als ein Seeschiff, so gelten die Bestimmungen der Anlage nicht,
soweit jene Vorschriften auf die Befoerderung auf See zwingend anzuwenden sind.
§ 665
Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen des
Kapitaens zu befolgen.
§ 666
-
§ 667
-
§ 668
-
§ 669
-
- 192 -
§ 670
-
§ 671
-
§ 672
Fuer die Befoerderung des Gepaecks, das der Reisende nach dem Befoerderungsvertrag an
Bord zu bringen befugt ist, hat er, wenn nichts anderes vereinbart ist, neben dem
Befoerderungsentgelt keine besondere Verguetung zu zahlen.
§ 673
Auf das an Bord gebrachte Gepaeck sind die §§ 561, 593 und 617 anzuwenden. Auf saemtliche
von dem Reisenden an Bord gebrachte Sachen sind ausserdem die §§ 563 bis 565 und 619
anzuwenden.
§ 674
(1) Der Befoerderer hat wegen des Befoerderungsentgelts an den von dem Reisenden an Bord
gebrachten Sachen ein Pfandrecht.
(2) Das Pfandrecht besteht jedoch nur, solange die Sachen zurueckbehalten oder
hinterlegt sind.
§ 675
Stirbt ein Reisender, so ist der Kapitaen verpflichtet, in Ansehung der von dem
Reisenden an Bord gebrachten Sachen das Interesse der Erben nach den Umstaenden des
Falles in geeigneter Weise wahrzunehmen.
§ 676
-
§ 677
-
§ 678
-
Sechster Abschnitt
§§ 679 bis 699
-
Siebenter Abschnitt
Haverei
Erster Titel
Grosse (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei
- 193 -
§ 700
(1) Alle Schaeden, die dem Schiff oder der Ladung oder beiden zum Zwecke der Errettung
beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Kapitaen oder auf dessen Geheiss vorsaetzlich
zugefuegt werden, sowie auch die durch solche Massregeln ferner verursachten Schaeden,
ingleichen die Kosten, die zu demselben Zweck aufgewendet werden, sind grosse Haverei.
(2) Die grosse Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich getragen.
§ 701
(1) Alle nicht zur grossen Haverei gehoerigen, durch einen Unfall verursachten Schaeden
und Kosten, soweit die letzteren nicht unter § 621 fallen, sind besondere Haverei.
(2) Die besondere Haverei wird von den Eigentuemern des Schiffes und der Ladung, von
jedem fuer sich allein, getragen.
§ 702
(1) Die Anwendung der Vorschriften ueber die grosse Haverei wird dadurch nicht
ausgeschlossen, dass die Gefahr infolge des Verschuldens eines Dritten oder auch eines
Beteiligten herbeigefuehrt ist.
(2) Der Beteiligte, welchem ein solches Verschulden zur Last faellt, kann jedoch nicht
allein wegen des ihm entstandenen Schadens keine Verguetung fordern, sondern ist auch
den Beitragspflichtigen fuer den Verlust verantwortlich, den sie dadurch erleiden, dass
der Schaden als grosse Haverei zur Verteilung kommt.
(3) Ist die Gefahr durch eine Person der Schiffsbesatzung verschuldet, so traegt die
Folgen dieses Verschuldens auch der Reeder nach Massgabe des § 485.
§ 703
Die Havereiverteilung tritt nur ein, wenn sowohl das Schiff als auch die Ladung, und
zwar jeder dieser Gegenstaende entweder ganz oder teilweise, wirklich gerettet worden
ist.
§ 704
Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstand beizutragen, wird dadurch, dass der
Gegenstand spaeter von einer besonderen Haverei betroffen wird, nur dann vollstaendig
aufgehoben, wenn der Gegenstand vor dem Beginn der Loeschung am Ende der Reise ganz
verloren geht. Die Verpflichtung bleibt auch in diesem Fall bestehen, wenn ein
Dritter, der den Verlust durch eine rechtswidrige Handlung verursacht hat, hierfuer eine
Entschaedigung zu zahlen hat.
§ 705
(1) Der Anspruch auf Verguetung einer zur grossen Haverei gehoerenden Beschaedigung wird
durch eine besondere Haverei, die den beschaedigten Gegenstand spaeter trifft, sei es,
dass er von neuem beschaedigt wird oder ganz verlorengeht, nur dann aufgehoben, wenn der
spaetere Unfall mit dem frueheren in keinem Zusammenhang steht, und nur insoweit, als der
spaetere Unfall auch den frueheren Schaden nach sich gezogen haben wuerde, wenn dieser
nicht bereits entstanden gewesen waere.
(2) Sind jedoch vor dem Eintritt des spaeteren Unfalls zur Wiederherstellung des
beschaedigten Gegenstands bereits Aufwendungen gemacht, so bleibt ruecksichtlich dieser
der Anspruch auf Verguetung bestehen.
§ 706
Grosse Haverei liegt namentlich in den nachstehenden Faellen vor, vorausgesetzt, dass
zugleich die Erfordernisse der §§ 700, 702 und 703 insoweit vorhanden sind, als in den
folgenden Vorschriften nichts Besonderes bestimmt ist:
- 194 -
1. Wenn Waren, Schiffsteile oder Schiffsgeraetschaften ueber Bord geworfen, Masten
gekappt, Taue oder Segel weggeschnitten, Anker, Ankertaue oder Ankerketten
geschlippt oder gekappt werden.
Sowohl diese Schaeden selbst als die durch solche Massregeln an Schiff oder Ladung
ferner verursachten Schaeden gehoeren zur grossen Haverei.
2. Wenn zur Erleichterung des Schiffes die Ladung ganz oder teilweise in
Leichterfahrzeuge uebergeladen wird.
Es gehoert zur grossen Haverei sowohl der Leichterlohn als der Schaden, der bei
dem Ueberladen in das Leichterfahrzeug oder bei dem Rueckladen in das Schiff der
Ladung oder dem Schiff zugefuegt wird, sowie der Schaden, den die Ladung auf dem
Leichterfahrzeug erleidet.
Muss die Erleichterung im regelmaessigen Verlauf der Reise erfolgen, so liegt grosse
Haverei nicht vor.
3. Wenn das Schiff absichtlich auf den Strand gesetzt wird, jedoch nur wenn es zum
Zwecke der Abwendung des Untergangs oder der Nehmung geschieht.
Sowohl die durch die Strandung einschliesslich der Abbringung entstehenden Schaeden
als auch die Kosten der Abbringung gehoeren zur grossen Haverei.
Wird das behufs der Abwendung des Untergangs auf den Strand gesetzte Schiff nicht
abgebracht oder nach der Abbringung reparaturunfaehig befunden (§ 479), so findet
eine Havereiverteilung nicht statt.
Strandet das Schiff, ohne dass die Strandung zur Rettung von Schiff und Ladung
vorsaetzlich herbeigefuehrt ist, so gehoeren zwar nicht die durch die Strandung
veranlassten Schaeden, wohl aber die auf die Abbringung verwendeten Kosten und die zu
diesem Zweck dem Schiff oder der Ladung absichtlich zugefuegten Schaeden zur grossen
Haverei.
4. Wenn das Schiff zur Vermeidung einer dem Schiff und der Ladung im Falle der
Fortsetzung der Reise drohenden gemeinsamen Gefahr in einen Nothafen einlaeuft,
insbesondere wenn das Einlaufen zur notwendigen Ausbesserung eines Schadens
erfolgt, den das Schiff waehrend der Reise erlitten hat.
Es gehoeren in diesem Fall zur grossen Haverei die Kosten des Einlaufens und
des Auslaufens, die das Schiff selbst treffenden Aufenthaltskosten, die der
Schiffsbesatzung waehrend des Aufenthalts gebuehrende Heuer und Kost, die Auslagen
fuer die Unterbringung der Schiffsbesatzung am Land, solange die Besatzung nicht
an Bord verbleiben kann, ferner, falls die Ladung wegen des Grundes, welcher das
Einlaufen in den Nothafen herbeigefuehrt hat, geloescht werden muss, die Kosten des
Verbringens von Bord und an Bord sowie die Kosten der Aufbewahrung der Ladung am
Land bis zu dem Zeitpunkt, in welchem sie wieder an Bord gebracht werden kann.
Die saemtlichen Aufenthaltskosten kommen nur fuer die Zeit der Fortdauer des Grundes
in Rechnung, der das Einlaufen in den Nothafen herbeigefuehrt hat. Liegt der
Grund in einer notwendigen Ausbesserung des Schiffes, so kommen ausserdem die
Aufenthaltskosten nur bis zu dem Zeitpunkt in Rechnung, in welchem die Ausbesserung
haette vollendet sein koennen.
Die Kosten der Ausbesserung des Schiffes gehoeren nur insoweit zur grossen Haverei,
als der auszubessernde Schaden selbst grosse Haverei ist.
5. Wenn das Schiff gegen Feinde oder Seeraeuber verteidigt wird.
Die bei der Verteidigung dem Schiff oder der Ladung zugefuegten Beschaedigungen, der
dabei verbrauchte Schiessbedarf und, falls eine Person der Schiffsbesatzung bei der
Verteidigung verwundet oder getoetet wird, die Heilungs- und Begraebniskosten ...
bilden die grosse Haverei.
6. Wenn im Falle der Anhaltung des Schiffes durch Feinde oder Seeraeuber Schiff und
Ladung losgekauft werden.
Was zum Loskauf gegeben ist, bildet nebst den durch den Unterhalt und die Ausloesung
der Geiseln entstehenden Kosten die grosse Haverei.
7. Wenn die Beschaffung der zur Deckung der grossen Haverei waehrend der Reise
erforderlichen Gelder Verluste und Kosten verursacht oder wenn durch die
Auseinandersetzung unter den Beteiligten Kosten entstehen.
Diese Verluste und Kosten gehoeren gleichfalls zur grossen Haverei.
- 195 -
Dahin werden insbesondere gezaehlt der Verlust an den waehrend der Reise veraeusserten
oder verpfaendeten Guetern sowie die Kosten fuer die Ermittlung der Schaeden und fuer
die Aufmachung der Rechnung ueber die grosse Haverei (Dispache).
§ 707
Nicht als grosse Haverei, sondern als besondere Haverei werden angesehen:
1. die Verluste und Kosten, welche, wenn auch waehrend der Reise, aus der infolge einer
besonderen Haverei noetig gewordenen Beschaffung von Geld entstehen;
2. die Reklamekosten, auch wenn Schiff und Ladung zusammen und beide mit Erfolg
reklamiert werden;
3. die durch Prangen verursachte Beschaedigung des Schiffes, seines Zubehoers und der
Ladung, selbst wenn, um der Strandung oder Nehmung zu entgehen, geprangt worden
ist.
§ 708
In den Faellen der grossen Haverei bleiben bei der Schadensberechnung die Beschaedigungen
und Verluste ausser Ansatz, welche die nachstehenden Gegenstaende betreffen:
1. nicht unter Deck geladene Gueter; diese Vorschrift findet jedoch bei der
Kuestenschiffahrt insofern keine Anwendung, als Deckladungen durch die Landesgesetze
fuer zulaessig erklaert sind (§ 566);
2. Gueter, ueber die weder ein Konnossement ausgestellt ist noch das Manifest oder
Ladebuch Auskunft gibt;
3. Kostbarkeiten, Kunstgegenstaende, Geld und Wertpapiere, die dem Kapitaen nicht
gehoerig bezeichnet worden sind.
§ 709
(1) Der an dem Schiff oder dem Zubehoer des Schiffes entstandene, zur grossen Haverei
gehoerige Schaden ist, wenn die Ausbesserung waehrend der Reise erfolgt, am Ort
der Ausbesserung und vor dieser, sonst an dem Ort, wo die Reise endet, durch
Sachverstaendige zu ermitteln und zu schaetzen. Die Taxe muss die Veranschlagung
der erforderlichen Ausbesserungskosten enthalten. Sie ist, wenn waehrend der Reise
ausgebessert wird, fuer die Schadensberechnung insoweit massgebend, als nicht die
Ausfuehrungskosten unter den Anschlagssummen bleiben. War die Aufnahme einer Taxe
nicht ausfuehrbar, so entscheidet der Betrag der auf die erforderlichen Ausbesserungen
wirklich verwendeten Kosten.
(2) Soweit die Ausbesserung nicht waehrend der Reise geschieht, ist die Abschaetzung fuer
die Schadensberechnung ausschliesslich massgebend.
§ 710
(1) Der nach Massgabe des § 709 ermittelte volle Betrag der Ausbesserungskosten bestimmt
die zu leistende Verguetung, wenn das Schiff zur Zeit der Beschaedigung noch nicht ein
volles Jahr zu Wasser war.
(2) Dasselbe gilt von der Verguetung fuer einzelne Teile des Schiffes, namentlich fuer die
Metallhaut, sowie fuer einzelne Teile des Zubehoers, wenn solche Teile noch nicht ein
volles Jahr in Gebrauch waren.
(3) In den uebrigen Faellen wird von dem vollen Betrag wegen des Unterschieds zwischen
alt und neu ein Drittel, bei den Ankerketten ein Sechstel, bei den Ankern jedoch nichts
abgezogen.
(4) Von dem vollen Betrag kommen ferner in Abzug der volle Erloes oder Wert der noch
vorhandenen alten Stuecke, welche durch neue ersetzt sind oder zu ersetzen sind.
- 196 -
(5) Findet ein solcher Abzug und zugleich der Abzug wegen des Unterschieds zwischen alt
und neu statt, so ist zuerst dieser letztere und sodann von dem verbleibenden Betrag
der andere Abzug zu machen.
§ 711
(1) Die Verguetung fuer aufgeopferte Gueter wird durch den Marktpreis bestimmt, welchen
Gueter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsort bei dem Beginn der Loeschung
des Schiffes haben.
(2) In Ermangelung eines Marktpreises oder sofern ueber den Marktpreis oder dessen
Anwendung, insbesondere mit Ruecksicht auf die Beschaffenheit der Gueter, Zweifel
bestehen, wird der Preis durch Sachverstaendige ermittelt.
(3) Von dem Preis kommt in Abzug, was an Fracht, Zoellen und Kosten infolge des Verlusts
der Gueter erspart wird.
(4) Zu den aufgeopferten Guetern gehoeren auch diejenigen, welche zur Deckung der grossen
Haverei verkauft worden sind (§ 706 Nr. 7).
§ 712
Die Verguetung fuer Gueter, die eine zur grossen Haverei gehoerige Beschaedigung erlitten
haben, wird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem durch Sachverstaendige zu
ermittelnden Verkaufswert, welchen die Gueter im beschaedigten Zustand am Bestimmungsort
bei dem Beginn der Loeschung des Schiffes haben, und dem in § 711 bezeichneten Preis
nach Abzug der Zoelle und Kosten, soweit sie infolge der Beschaedigung erspart sind.
§ 713
Die vor, bei oder nach dem Havereifall entstandenen, zur grossen Haverei nicht
gehoerenden Wertverringerungen und Verluste sind bei der Berechnung der Verguetung (§§
711 und 712) in Abzug zu bringen.
§ 714
Endet die Reise fuer Schiff und Ladung nicht im Bestimmungshafen, sondern an einem
anderen Ort, so tritt dieser letztere, endet sie durch Verlust des Schiffes, so tritt
der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist, fuer die Ermittelung der Verguetung
an die Stelle des Bestimmungsorts.
§ 715
Die Verguetung fuer entgangene Fracht wird bestimmt durch den Frachtbetrag, welcher fuer
die aufgeopferten Gueter zu entrichten gewesen sein wuerde, wenn sie mit dem Schiff an
dem Ort ihrer Bestimmung oder, wenn dieser von dem Schiff nicht erreicht wird, an dem
Ort angelangt waeren, wo die Reise endet.
§ 716
Der gesamte Schaden, welcher die grosse Haverei bildet, wird ueber das Schiff, die Ladung
und die Fracht nach dem Verhaeltnis des Wertes des Schiffes und der Ladung und des
Betrags der Fracht verteilt.
§ 717
(1) Das Schiff nebst Zubehoer traegt bei:
1. mit dem Wert, welchen es in dem Zustand am Ende der Reise bei dem Beginn der
Loeschung hat;
2. mit dem als grosse Haverei in Rechnung kommenden Schaden an Schiff und Zubehoer.
- 197 -
(2) Von dem in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Wert ist der noch vorhandene Wert derjenigen
Ausbesserungen und Anschaffungen abzuziehen, welche erst nach dem Havereifall erfolgt
sind.
§ 718
Die Ladung traegt bei:
1. mit den am Ende der Reise bei dem Beginn der Loeschung noch vorhandenen Guetern
oder, wenn die Reise durch den Verlust des Schiffes endet (§ 714), mit den in
Sicherheit gebrachten Guetern, soweit in beiden Faellen diese Gueter sich zur Zeit
des Havereifalls an Bord des Schiffes oder eines Leichterfahrzeugs (§ 706 Nr. 2)
befunden haben;
2. mit den aufgeopferten Guetern (§ 711).
§ 719
Bei der Ermittelung des Beitrags kommt in Ansatz:
1. fuer Gueter, die unversehrt sind, der Marktpreis oder der durch Sachverstaendige zu
ermittelnde Preis (§ 711), welchen sie am Ende der Reise bei dem Beginn und am Ort
der Loeschung des Schiffes, oder, wenn die Reise durch Verlust des Schiffes endet
(§ 714), zur Zeit und am Ort der Bergung haben, nach Abzug der Fracht, Zoelle und
sonstigen Kosten;
2. fuer Gueter, die waehrend der Reise verdorben sind oder eine zur grossen Haverei nicht
gehoerige Beschaedigung erlitten haben, der durch Sachverstaendige zu ermittelnde
Verkaufswert (§ 712), welchen die Gueter im beschaedigten Zustand zu der in Nummer 1
erwaehnten Zeit und an dem dort bezeichneten Ort haben, nach Abzug der Fracht, Zoelle
und sonstigen Kosten;
3. fuer Gueter, die aufgeopfert worden sind, der Betrag, welcher dafuer nach § 711 als
grosse Haverei in Rechnung kommt;
4. fuer Gueter, die eine zur grossen Haverei gehoerige Beschaedigung erlitten haben, der
nach Nummer 2 zu ermittelnde Wert, welchen die Gueter im beschaedigten Zustand haben,
und der Wertunterschied, welcher nach § 712 fuer die Beschaedigung als grosse Haverei
in Rechnung kommt.
§ 720
Sind Gueter geworfen, so haben sie zu der gleichzeitigen oder einer spaeteren grossen
Haverei im Falle ihrer Bergung nur beizutragen, wenn der Eigentuemer eine Verguetung
verlangt.
§ 721
(1) Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Dritteln:
1. des Bruttobetrags, welcher verdient ist;
2. des Betrags, welcher nach § 715 als grosse Haverei in Rechnung kommt.
(2) Ueberfahrtsgelder tragen bei mit dem Betrag, welcher im Falle des Verlusts des
Schiffes eingebuesst waere (§ 670), nach Abzug der Kosten, die alsdann erspart sein
wuerden.
§ 721a
Geht nach dem Havereifall und bis zum Beginn der Loeschung am Ende der Reise ein
beitragspflichtiger Gegenstand verloren, so traegt an Stelle des Gegenstands ein
wegen des Verlusts gegen einen Dritten bestehender Ersatzanspruch mit seinem Wert
bei. Geht ein beitragspflichtiger Gegenstand teilweise verloren oder wird er im Wert
verringert, so ist bei der Ermittlung des Beitrags dem Wert des Gegenstands der Wert
eines Ersatzanspruchs hinzuzurechnen, der wegen des teilweisen Verlusts oder der
Wertverringerung gegen einen Dritten besteht.
- 198 -
§ 722
Wird nach dem Havereifall und vor dem Beginn der Loeschung am Ende der Reise die
Haftung eines beitragspflichtigen Gegenstands fuer eine durch einen Notfall entstandene
Forderung begruendet, so traegt der Gegenstand nur mit seinem Wert nach Abzug dieser
Forderung bei.
§ 723
(1) Zur grossen Haverei tragen nicht bei:
1. die Kriegs- und Mundvorraete des Schiffes;
2. die Heuer und die Habe der Schiffsbesatzung;
3. das Reisegut der Reisenden.
(2) Sind Sachen dieser Art aufgeopfert oder haben sie eine zur grossen Haverei gehoerige
Beschaedigung erlitten, so wird dafuer nach Massgabe der §§ 711 bis 715 Verguetung
gewaehrt; fuer Kostbarkeiten, Kunstgegenstaende, Geld und Wertpapiere wird jedoch nur
dann Verguetung gewaehrt, wenn sie dem Kapitaen gehoerig bezeichnet worden sind (§ 673
Abs. 2). Sachen, fuer die eine Verguetung gewaehrt wird, tragen mit dem Wert oder dem
Wertunterschied bei, welcher als grosse Haverei in Rechnung kommt.
(3) Die in § 708 erwaehnten Gegenstaende sind beitragspflichtig, soweit sie gerettet
sind.
(4)
§ 724
(1) Wenn nach dem Havereifall und bis zum Beginn der Loeschung am Ende der Reise
ein beitragspflichtiger Gegenstand ganz verlorengeht (§ 704) oder zu einem Teil
verlorengeht oder im Wert verringert, insbesondere gemaess § 722 mit einer Forderung
belastet wird, so tritt eine verhaeltnismaessige Erhoehung der von den uebrigen Gegenstaenden
zu entrichtenden Beitraege ein, soweit nicht der Verlust oder die Wertverringerung durch
eine Schadensersatzforderung (§ 721a) ausgeglichen wird.
(2) Ist der Verlust oder die Wertverringerung erst nach dem Beginn der Loeschung
erfolgt, so hat dies auf die Verteilung des Schadens, welcher die grosse Haverei bildet,
keinen Einfluss.
§ 725
(1) Zur Zahlung des von dem Schiff zu entrichtenden Beitrags ist der Schiffseigentuemer,
zur Zahlung des von der Ladung zu entrichtenden Beitrags ist der Eigentuemer der Ladung
verpflichtet. Massgebend ist das Eigentum im Zeitpunkt des Beginns der Loeschung am Ende
der Reise.
(2) Zur Zahlung des von den Fracht- oder Ueberfahrtsgeldern zu entrichtenden Beitrags
ist der Verfrachter verpflichtet. Ist vereinbart, dass die Fracht auch im Falle des
Verlusts der Gueter zu zahlen ist, so trifft die Verpflichtung zur Zahlung des auf die
Fracht fuer die geretteten Gueter entfallenden Beitrags den Eigentuemer der Gueter; Absatz
1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der nach Absatz 1 oder 2 zur Zahlung des Beitrags Verpflichtete haftet nur bis
zur Hoehe des Wertes der geretteten Gegenstaende, mit denen er beitragspflichtig ist.
Massgebend ist der Wert der Gegenstaende bei Beginn der Loeschung am Ende der Reise; § 717
Abs. 2, § 719 Nr. 1 und 2, §§ 721, 721a und 722 sind anzuwenden.
§ 726
(1) Wegen der von dem Schiff und der Fracht zu entrichtenden Beitraege haben die
Verguetungsberechtigten an dem Schiff die Rechte von Schiffsglaeubigern.
- 199 -
(2) Auch an den beitragspflichtigen Guetern steht den Verguetungsberechtigten wegen des
von den Guetern zu entrichtenden Beitrags ein Pfandrecht zu.
§ 726a
(1) Pfandrechte an den beitragspflichtigen Guetern nach § 726 Abs. 2 haben den Vorrang
vor allen anderen an den Guetern begruendeten Pfandrechten, auch wenn diese frueher
entstanden sind.
(2) Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte nach § 726 Abs. 2, so geht das wegen
der spaeter entstandenen Forderung dem wegen der frueher enstandenen Forderung vor;
Pfandrechte wegen gleichzeitig entstandener Forderungen sind gleichberechtigt; § 762
Abs. 3 gilt entsprechend. Das gleiche gilt im Verhaeltnis von Pfandrechten nach § 726
Abs. 2 zu Pfandrechten nach § 752 Abs. 2.
(3) Pfandrechte an den beitragspflichtigen Guetern nach § 726 Abs. 2 erloeschen nach
einem Jahr seit der Entstehung des Anspruchs; § 759 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 727
Die Feststellung und Verteilung der Schaeden erfolgt an dem Bestimmungsort und, wenn
dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, wo die Reise endet.
§ 728
(1) Der Kapitaen ist verpflichtet, die Aufmachung der Dispache ohne Verzug zu
veranlassen. Handelt er dieser Verpflichtung zuwider, so macht er sich jedem
Beteiligten verantwortlich.
(2) Wird die Aufmachung der Dispache nicht rechtzeitig veranlasst, so kann jeder
Beteiligte die Aufmachung in Antrag bringen und betreiben.
§ 729
(1) Im Gebiet dieses Gesetzbuchs wird die Dispache durch die ein fuer allemal bestellten
oder in deren Ermangelung durch die vom Gericht besonders ernannten Personen
(Dispacheure) aufgemacht.
(2) Jeder Beteiligte ist verpflichtet, die zur Aufmachung der Dispache erforderlichen
Urkunden, soweit er sie zu seiner Verfuegung hat, namentlich Chartepartien,
Konnossemente und Fakturen, dem Dispacheur mitzuteilen.
§ 730
Fuer die von dem Schiff zu leistenden Beitraege ist den Ladungsbeteiligten Sicherheit
zu bestellen, bevor das Schiff den Hafen verlassen darf, in welchem nach § 727 die
Feststellung und Verteilung der Schaeden zu erfolgen hat.
§ 731
(1) Der Kapitaen darf Gueter, auf denen Havereibeitraege haften, vor der Berichtigung oder
Sicherstellung der letzteren (§ 615) nicht ausliefern.
(2) Das an den beitragspflichtigen Guetern den Verguetungsberechtigten zustehende
Pfandrecht wird fuer diese durch den Verfrachter ausgeuebt. Die Geltendmachung des
Pfandrechts durch den Verfrachter erfolgt nach Massgabe der Vorschriften, die fuer das
Pfandrecht des Verfrachters wegen der Fracht und der Auslagen gelten.
§ 732
(1) Hat der Kapitaen zur Fortsetzung der Reise, jedoch zum Zwecke einer nicht zur
grossen Haverei gehoerenden Aufwendung, ueber einen Teil der Ladung durch Veraeusserung,
Verpfaendung oder Verwendung verfuegt, so ist der Verlust, den ein Ladungsbeteiligter
dadurch erleidet, dass er wegen seines Ersatzanspruchs (§§ 540, 541) keine Befriedigung
- 200 -
finden kann, von saemtlichen Ladungsbeteiligten nach den Grundsaetzen der grossen Haverei
zu tragen.
(2) Bei der Ermittelung des Verlusts ist im Verhaeltnis zu den Ladungsbeteiligten
in allen Faellen, namentlich auch im Falle des § 541 Abs. 2 Satz 2, die in § 711
bezeichnete Verguetung massgebend. Mit dem Wert, durch welchen diese Verguetung bestimmt
wird, tragen die verkauften Gueter auch zu einer etwa eintretenden grossen Haverei bei (§
718).
§ 733
Die in den Faellen der §§ 635 und 732 zu entrichtenden Beitraege und eintretenden
Verguetungen stehen in allen rechtlichen Beziehungen den Beitraegen und Verguetungen in
den Faellen der grossen Haverei gleich.
Zweiter Titel
Schaden durch Zusammenstoss von Schiffen
§ 734
Im Falle eines Zusammenstosses von Schiffen findet, wenn der Zusammenstoss durch Zufall
oder hoehere Gewalt herbeigefuehrt ist oder Ungewissheit ueber seine Ursachen besteht, kein
Anspruch auf Ersatz des Schadens statt, der den Schiffen oder den an Bord befindlichen
Personen oder Sachen durch den Zusammenstoss zugefuegt ist.
§ 735
Ist der Zusammenstoss durch Verschulden der Besatzung eines der Schiffe herbeigefuehrt,
so ist der Reeder dieses Schiffes zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
§ 736
(1) Ist der Zusammenstoss durch gemeinsames Verschulden der Besatzung der beteiligten
Schiffe herbeigefuehrt, so sind die Reeder dieser Schiffe zum Ersatz des Schadens, der
durch den Zusammenstoss den Schiffen oder den an Bord befindlichen Sachen zugefuegt wird,
nach Verhaeltnis der Schwere des auf jeder Seite obwaltenden Verschuldens verpflichtet.
Kann nach den Umstaenden ein solches Verhaeltnis nicht festgesetzt werden oder erscheint
das auf jeder Seite obwaltende Verschulden als gleich schwer, so sind die Reeder zu
gleichen Teilen ersatzpflichtig.
(2) Fuer den Schaden, der durch die Toetung oder die Verletzung des Koerpers oder der
Gesundheit einer an Bord befindlichen Person entstanden ist, haften die Reeder der
Schiffe, wenn der Zusammenstoss durch gemeinsames Verschulden herbeigefuehrt ist, dem
Verletzten als Gesamtschuldner. Im Verhaeltnis der Reeder zueinander gelten auch fuer
einen solchen Schaden die Vorschriften des Absatzes 1.
§ 737
(1) Unberuehrt bleiben die Vorschriften ueber die Beschraenkung der Haftung des
Reeders und ueber seine Haftung aus Vertraegen sowie die Vorschriften, nach denen die
zur Schiffsbesatzung gehoerenden Personen verpflichtet sind, fuer die Folgen ihres
Verschuldens aufzukommen.
(2) Bei der Anwendung der §§ 735, 736 steht das Verschulden eines an Bord taetigen
Lotsen dem Verschulden eines Mitglieds der Schiffsbesatzung gleich.
§ 738
(1) Fuer Klagen auf Schadensersatz, die auf die Vorschriften dieses Titels oder
auf entsprechende auslaendische Rechtsvorschriften gestuetzt werden, ist das Gericht
zustaendig,
- 201 -
1. in dessen Bezirk der Beklagte seinen gewoehnlichen Aufenthalt oder eine gewerbliche
Niederlassung hat;
2. in dessen Bezirk sich der Zusammenstoss ereignet hat, wenn er im Gebiet eines Hafens
oder in Binnengewaessern stattgefunden hat;
3. in dessen Bezirk ein Arrest in ein Schiff des Beklagten vollzogen oder die
Vollziehung eines Arrests durch Sicherheitsleistung gehemmt worden ist;
4. bei dem bereits eine Klage auf Grund desselben Zusammenstosses gegen denselben
Beklagten anhaengig ist oder war.
Andere Gerichte sind oertlich nicht zustaendig; §§ 33, 38, 39 der Zivilprozessordnung
bleiben unberuehrt.
(2) Gegen einen Angehoerigen eines fremden Staates kann die Klage auch in anderen
Gerichtsstaenden erhoben werden, wenn nach den Gesetzen dieses Staates die Zustaendigkeit
fuer die Klage eines Deutschen im gleichen Fall nicht entsprechend Absatz 1 geregelt
ist.
(3) Klagen auf Ersatz des Schadens, der den Schiffen oder den an Bord befindlichen
Personen oder Sachen durch einen Zusammenstoss zugefuegt worden ist, koennen in den
Gerichtsstaenden des Absatzes 1 Satz 1 auch dann erhoben werden, wenn die Ansprueche
weder auf die Vorschriften dieses Titels noch auf entsprechende auslaendische
Rechtsvorschriften gestuetzt werden.
§ 738a
(1) Ist eine Klage auf Schadensersatz, die auf die Vorschriften dieses Titels oder auf
entsprechende auslaendische Rechtsvorschriften gestuetzt wird, bei einem auslaendischen
Gericht anhaengig, so hat die Klage die in § 261 Abs. 3 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
bestimmte Wirkung der Rechtshaengigkeit, wenn die Zustaendigkeit des Gerichts auf einer
dem § 738 Abs. 1 entsprechenden Regelung beruht und wenn das Gericht des Staates,
vor dem die Klage auf Schadensersatz anhaengig ist, im Falle einer vor einem deutschen
Gericht anhaengigen Klage die Wirkungen der Rechtshaengigkeit anerkennen wuerde.
(2) Hat ein Klaeger vor einem auslaendischen Gericht eine Klage gemaess Absatz 1
durchgefuehrt, so kann er wegen desselben Anspruchs gegen denselben Beklagten bei
einem anderen nach § 738 Abs. 1 zustaendigen Gericht nicht erneut Klage erheben. Dies
gilt nicht, soweit das Verfahren vor dem auslaendischen Gericht zu seinen Gunsten
durchgefuehrt worden ist und er auf seine Rechte aus diesem Verfahren verzichtet. Satz 1
ist nur anzuwenden, wenn die Gegenseitigkeit verbuergt ist.
§ 738b
Die Vorschriften der §§ 738 und 738a gelten nicht, wenn sich der Zusammenstoss auf dem
Rhein oder auf der Mosel ereignet hat.
§ 738c
Fuegt ein Schiff durch Ausfuehrung oder Unterlassung eines Manoevers oder durch
Nichtbeobachtung einer Verordnung einem anderen Schiff oder den an Bord der Schiffe
befindlichen Personen oder Sachen einen Schaden zu, ohne dass ein Zusammenstoss
stattfindet, so finden die Vorschriften dieses Titels entsprechende Anwendung.
§ 739
(1) Die Vorschriften dieses Titels gelten auch dann, wenn bei dem Unfall ein der
Binnenschiffahrt dienendes Schiff beteiligt ist.
(2)
Achter Abschnitt
Bergung
- 202 -
§ 740 Pflichten des Bergers und sonstiger Personen
(1) Wer einem in Seegewaessern in Gefahr befindlichen See- oder Binnenschiff oder
sonstigen Vermoegensgegenstand, einem in Binnengewaessern in Gefahr befindlichen
Seeschiff oder von einem Seeschiff aus einem in Binnengewaessern in Gefahr befindlichen
Binnenschiff oder sonstigen Vermoegensgegenstand Hilfe leistet (Berger), ist gegenueber
dem Eigentuemer des Schiffes sowie dem Eigentuemer des sonstigen Vermoegensgegenstandes
verpflichtet, die Bergungsmassnahmen mit der gebotenen Sorgfalt durchzufuehren,
andere Berger um Unterstuetzung zu bitten, wenn die Umstaende dies bei vernuenftiger
Betrachtungsweise erfordern, und das Eingreifen anderer Berger hinzunehmen, wenn von
dem Schiffer oder Kapitaen oder dem Eigentuemer des in Gefahr befindlichen Schiffes
oder dem Eigentuemer des sonstigen in Gefahr befindlichen Vermoegensgegenstandes
vernuenftigerweise darum ersucht wird.
(2) Der Eigentuemer und der Schiffer oder Kapitaen des in Gefahr befindlichen Schiffes
sowie der Eigentuemer eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermoegensgegenstandes sind
gegenueber dem Berger verpflichtet, mit diesem waehrend der Bergungsmassnahmen in jeder
Hinsicht zusammenzuarbeiten. Wurde das Schiff oder ein sonstiger Vermoegensgegenstand
in Sicherheit gebracht, so sind sie ferner auf vernuenftiges Ersuchen des Bergers
verpflichtet, das Schiff oder den sonstigen Vermoegensgegenstand zurueckzunehmen.
(3) Als Schiff im Sinne dieses Abschnitts ist auch ein schwimmendes Geraet oder
schwimmfaehiges Bauwerk anzusehen. Vermoegensgegenstand im Sinne dieses Abschnitts ist
auch ein gefaehrdeter Anspruch auf Fracht. Nicht als Schiff oder Vermoegensgegenstand im
Sinne dieses Abschnitts gelten dagegen
1. eine auf Dauer und absichtlich an der Kueste oder am Ufer befestigte Sache sowie
2. eine feste oder schwimmende Plattform oder eine der Kueste vorgelagerte bewegliche
Bohreinrichtung, die sich zur Erforschung, Ausbeutung oder Gewinnung mineralischer
Ressourcen des Meeresbodens vor Ort im Einsatz befindet.
§ 741 Verhuetung oder Begrenzung von Umweltschaeden
(1) Der Berger ist gegenueber dem Eigentuemer des in Gefahr befindlichen Schiffes
sowie dem Eigentuemer eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermoegensgegenstandes
verpflichtet, waehrend der Bergungsmassnahmen die gebotene Sorgfalt anzuwenden, um
Umweltschaeden zu verhueten oder zu begrenzen. Die gleiche Pflicht trifft den Eigentuemer
und den Schiffer oder Kapitaen des in Gefahr befindlichen Schiffes sowie den Eigentuemer
eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermoegensgegenstandes gegenueber dem Berger. Eine
abweichende Vereinbarung ist nichtig.
(2) Ein Umweltschaden ist eine erhebliche physische Schaedigung der menschlichen
Gesundheit oder der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres oder der Meeresressourcen in
Kuesten- und Binnengewaessern oder angrenzenden Gebieten, die durch Verschmutzung,
Verseuchung, Feuer, Explosion oder aehnliche schwerwiegende Ereignisse verursacht wird.
§ 742 Bergelohnanspruch
(1) Waren die Bergungsmassnahmen erfolgreich, hat der Berger einen Anspruch auf Zahlung
eines Bergelohns. Der Anspruch besteht auch dann, wenn das geborgene Schiff und das
Schiff, von dem aus die Bergungsmassnahmen durchgefuehrt wurden, demselben Eigentuemer
gehoeren.
(2) Der Bergelohn umfasst zugleich den Ersatz der Aufwendungen, die zum Zweck
des Bergens gemacht wurden. Nicht im Bergelohn enthalten sind Kosten und Gebuehren
der Behoerden, zu entrichtende Zoelle und sonstige Abgaben, Kosten zum Zweck der
Aufbewahrung, Erhaltung, Abschaetzung und Veraeusserung der geborgenen Gegenstaende
(Bergungskosten).
(3) Zur Zahlung des Bergelohns und der Bergungskosten sind der Schiffseigentuemer sowie
die Eigentuemer der sonstigen geborgenen Vermoegensgegenstaende im Verhaeltnis des Wertes
dieser Gegenstaende zueinander anteilig verpflichtet.
- 203 -
§ 743 Hoehe des Bergelohns
(1) Der Bergelohn ist, wenn die Parteien seine Hoehe nicht vereinbart haben, so
festzusetzen, dass er einen Anreiz fuer Bergungsmassnahmen schafft. Bei der Festsetzung
sind zugleich die folgenden Kriterien ohne Ruecksicht auf die nachstehend aufgefuehrte
Reihenfolge zu beruecksichtigen:
1. der Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen
Vermoegensgegenstaende;
2. die Sachkunde und die Anstrengungen des Bergers in Bezug auf die Verhuetung oder
Begrenzung von Umweltschaeden (§ 741 Abs. 2);
3. das Ausmass des vom Berger erzielten Erfolgs;
4. Art und Erheblichkeit der Gefahr;
5. die Sachkunde und die Anstrengungen des Bergers in Bezug auf die Bergung
des Schiffes und der sonstigen Vermoegensgegenstaende sowie die Rettung von
Menschenleben;
6. die vom Berger aufgewendete Zeit sowie die ihm entstandenen Unkosten und Verluste;
7. die Haftungs- oder sonstige Gefahr, der der Berger oder seine Ausruestung
ausgesetzt war;
8. die Unverzueglichkeit, mit der die Leistungen erbracht wurden;
9. die Verfuegbarkeit und der Einsatz von Schiffen oder anderen
Ausruestungsgegenstaenden, die fuer Bergungsmassnahmen bestimmt waren;
10. die Einsatzbereitschaft und Tauglichkeit der Ausruestung des Bergers sowie deren
Wert.
(2) Der Bergelohn ohne Zinsen, Bergungskosten und erstattungsfaehige Verfahrenskosten
darf den Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermoegensgegenstaende
nicht uebersteigen.
§ 744 Sonderverguetung
(1) Hat der Berger Bergungsmassnahmen fuer ein Schiff durchgefuehrt, das als solches
oder durch seine Ladung eine Gefahr fuer die Umwelt darstellte, so kann er von dem
Eigentuemer des Schiffes die Zahlung einer Sonderverguetung verlangen, soweit diese den
dem Berger zustehenden Bergelohn uebersteigt. Der Anspruch auf Sonderverguetung besteht
auch dann, wenn das geborgene Schiff und das Schiff, von dem aus die Bergungsmassnahmen
durchgefuehrt wurden, demselben Eigentuemer gehoeren.
(2) Die Sonderverguetung entspricht den dem Berger entstandenen Unkosten. Unkosten
im Sinne von Satz 1 sind die im Rahmen der Bergungsmassnahmen vernuenftigerweise
aufgewendeten Auslagen sowie ein angemessener Betrag fuer Ausruestung und Personal, die
tatsaechlich und vernuenftigerweise fuer die Bergungsmassnahme eingesetzt worden sind.
Bei der Bestimmung der Angemessenheit des fuer Ausruestung und Personal anzusetzenden
Betrages sind die in § 743 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 bis 10 genannten Kriterien zu
beruecksichtigen.
(3) Hat der Berger durch seine Bergungsmassnahmen einen Umweltschaden (§ 741 Abs. 2)
verhuetet oder begrenzt, so kann die nach Absatz 2 festzusetzende Sonderverguetung um
bis zu 30 Prozent erhoeht werden. Abweichend von Satz 1 kann die Sonderverguetung unter
Beruecksichtigung der in § 743 Abs. 1 Satz 2 genannten Kriterien um bis zu 100 Prozent
erhoeht werden, wenn dies billig und gerecht erscheint.
§ 745 Ausschluss des Verguetungsanspruchs
(1) Der Berger kann fuer durchgefuehrte Bergungsmassnahmen keine Verguetung nach den
Vorschriften dieses Abschnitts verlangen, soweit die Massnahmen nicht ueber das
hinausgehen, was bei vernuenftiger Betrachtung als ordnungsgemaesse Erfuellung eines vor
Eintritt der Gefahr eingegangenen Vertrags angesehen werden kann.
- 204 -
(2) Der Berger kann ferner dann keine Verguetung nach den Vorschriften dieses Abschnitts
verlangen, wenn er entgegen dem ausdruecklichen und vernuenftigen Verbot des Eigentuemers
oder des Schiffers oder Kapitaens des Schiffes oder des Eigentuemers eines sonstigen in
Gefahr befindlichen Vermoegensgegenstandes, der sich nicht an Bord des Schiffes befindet
oder befunden hat, Bergungsmassnahmen durchfuehrt.
§ 746 Fehlverhalten des Bergers
(1) Der Bergelohn kann herabgesetzt oder gaenzlich versagt werden, wenn die
Bergungsmassnahmen durch Verschulden des Bergers notwendig oder schwieriger geworden
sind oder wenn sich der Berger des Betrugs oder eines anderen unredlichen Verhaltens
schuldig gemacht hat.
(2) Die Sonderverguetung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn einer der in
Absatz 1 genannten Gruende vorliegt oder wenn der Berger nachlaessig gehandelt und es
dadurch versaeumt hat, Umweltschaeden (§ 741 Abs. 2) zu verhueten oder zu begrenzen.
§ 747 Ausgleichsanspruch der Schiffsbesatzung
(1) Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder teilweise von einem anderen Schiff
geborgen, so wird der Bergelohn oder die Sonderverguetung zwischen dem Schiffseigner
oder Reeder, dem Schiffer oder Kapitaen und der uebrigen Besatzung des anderen Schiffes
in der Weise verteilt, dass zunaechst dem Schiffseigner oder Reeder die Schaeden am
Schiff und die Unkosten ersetzt werden, und dass von dem Rest der Schiffseigner oder
Reeder zwei Drittel, der Schiffer oder Kapitaen und die uebrige Besatzung je ein Sechstel
erhalten.
(2) Der auf die Schiffsbesatzung mit Ausnahme des Schiffers oder Kapitaens entfallende
Betrag wird unter alle Mitglieder derselben unter besonderer Beruecksichtigung der
sachlichen und persoenlichen Leistungen eines jeden verteilt. Die Verteilung erfolgt
durch den Schiffer oder Kapitaen mittels eines vor Beendigung der Reise der Besatzung
bekannt zu gebenden Verteilungsplans, in dem der Bruchteil festgesetzt ist, der jedem
Beteiligten zukommt.
(3) Von den Absaetzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen zu Lasten des Schiffers oder
Kapitaens oder der uebrigen Schiffsbesatzung sind nichtig.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Bergungsmassnahmen von einem
Bergungs- oder Schleppschiff aus durchgefuehrt werden.
§ 748 Mehrheit von Bergern
(1) Wirken mehrere Berger an der Bergung mit, so kann jeder Berger nur einen Anteil
am Bergelohn verlangen. Auf die Bestimmung des Verhaeltnisses der Anteile der Berger am
Bergelohn zueinander ist § 743 Abs. 1 entsprechend anzuwenden; § 747 bleibt unberuehrt.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch ein Berger Bergelohn in voller Hoehe verlangen,
wenn er das Eingreifen der anderen Berger auf Ersuchen des Eigentuemers des in Gefahr
befindlichen Schiffes oder eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermoegensgegenstandes
hingenommen hat und sich das Ersuchen als nicht vernuenftig erweist.
§ 749 Rettung von Menschen
(1) Menschen, denen das Leben gerettet worden ist, haben weder einen Bergelohn noch
eine Sonderverguetung zu entrichten.
(2) Wer bei Bergungsmassnahmen Handlungen zur Rettung von Menschenleben unternimmt,
kann jedoch von dem Berger einen angemessenen Anteil an der diesem fuer die Bergung
des Schiffes oder eines sonstigen Vermoegensgegenstandes oder fuer die Verhuetung oder
Begrenzung von Umweltschaeden (§ 741 Abs. 2) nach den Vorschriften dieses Abschnitts
zuerkannten Verguetung verlangen. Steht dem Berger aus den in § 746 genannten Gruenden
keine oder nur eine verminderte Verguetung zu, kann der Anspruch auf einen angemessenen
Anteil an der Verguetung in Hoehe des Betrages, um den er sich mindert, unmittelbar gegen
den Eigentuemer des Schiffes und, soweit die Bergungsmassnahmen erfolgreich waren, gegen
- 205 -
die Eigentuemer der geborgenen Vermoegensgegenstaende geltend gemacht werden; § 742 Abs. 3
gilt entsprechend.
§ 750 Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags
(1) Sowohl der Eigentuemer als auch der Schiffer oder Kapitaen des in Gefahr befindlichen
Schiffes sind berechtigt, im Namen der Eigentuemer der an Bord des Schiffes befindlichen
Vermoegensgegenstaende Vertraege ueber Bergungsmassnahmen abzuschliessen. Der Schiffer
oder Kapitaen dieses Schiffes ist darueber hinaus berechtigt, auch in Namen des
Schiffseigentuemers Vertraege ueber Bergungsmassnahmen abzuschliessen.
(2) Der Bergungsvertrag oder einzelne seiner Bestimmungen koennen auf Antrag durch
Urteil fuer nichtig erklaert oder abgeaendert werden;
1. wenn der Vertrag infolge unzulaessiger Beeinflussung oder unter dem Einfluss der
Gefahr eingegangen worden ist und seine Bestimmungen unbillig sind oder
2. wenn die vertraglich vereinbarte Verguetung im Verhaeltnis zu den tatsaechlich
erbrachten Leistungen uebermaessig hoch oder uebermaessig gering ist.
§ 751 Pfandrecht. Zurueckbehaltungsrecht
(1) Der Glaeubiger hat fuer seine Forderung auf Bergelohn oder Sonderverguetung
einschliesslich Bergungskosten die Rechte eines Schiffsglaeubigers an dem geborgenen
Schiff.
(2) An den uebrigen geborgenen Sachen steht dem Glaeubiger fuer seine Forderung auf
Bergelohn einschliesslich Bergungskosten ein Pfandrecht zu und, soweit der Glaeubiger
Alleinbesitzer der Sache ist, auch ein Zurueckbehaltungsrecht.
(3) Der Glaeubiger darf das nach Absatz 1 oder 2 gewaehrte Pfand- und
Zurueckbehaltungsrecht nicht geltend machen oder ausueben,
1. wenn ihm fuer seine Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten ausreichende
Sicherheit in gehoeriger Weise angeboten oder geleistet worden ist,
2. soweit das geborgene Schiff oder die sonstige geborgene Sache einem Staat gehoert
oder, im Falle eines Schiffes, von einem Staat betrieben wird, und das Schiff
oder die sonstige Sache nichtgewerblichen Zwecken dient und im Zeitpunkt der
Bergungsmassnahmen nach den allgemein anerkannten Grundsaetzen des Voelkerrechts
Staatenimmunitaet geniesst,
3. soweit es sich um geborgene Ladung handelt, die von einem Staat fuer humanitaere
Zwecke gespendet wurde, vorausgesetzt, der Staat hat sich bereit erklaert, die im
Hinblick auf diese Ladung erbrachten Bergungsleistungen zu bezahlen.
§ 752 Rangfolge der Pfandrechte
(1) Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach § 751 Abs. 2 haben den Vorrang vor allen
anderen an den Sachen begruendeten Pfandrechten, auch wenn diese frueher entstanden sind.
(2) Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte nach § 751 Abs. 2, so geht das
Pfandrecht fuer die spaeter entstandene Forderung dem fuer die frueher entstandene
Forderung vor; Pfandrechte fuer gleichzeitig entstandene Forderungen sind
gleichberechtigt; § 762 Abs. 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt im Verhaeltnis von
Pfandrechten nach § 751 Abs. 2 zu Pfandrechten nach § 726 Abs. 2.
(3) Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach § 751 Abs. 2 erloeschen nach einem Jahr
seit der Entstehung der Forderung; § 759 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Befriedigung des Glaeubigers aus den geborgenen Sachen wegen des Pfandrechts
nach § 751 Abs. 2 erfolgt nach den fuer die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften.
Die Klage ist bei Guetern, die noch nicht ausgeliefert sind, gegen den Schiffer oder
Kapitaen zu richten; das gegen den Schiffer oder Kapitaen ergangene Urteil ist auch
gegenueber dem Eigentuemer wirksam.
- 206 -
§ 753 Sicherheitsleistung
(1) Der Berger kann fuer seine Forderung auf Bergelohn oder Sonderverguetung
einschliesslich Zinsen und Kosten von dem Schuldner der Forderung die Leistung
einer ausreichenden Sicherheit verlangen. Satz 1 gilt jedoch nicht, wenn die
Bergungsmassnahmen fuer ein Schiff durchgefuehrt wurden, das einem Staat gehoert
oder von ihm betrieben wird, nichtgewerblichen Zwecken dient und im Zeitpunkt
der Bergungsmassnahmen nach den allgemein anerkannten Grundsaetzen des Voelkerrechts
Staatenimmunitaet geniesst.
(2) Der Eigentuemer des geborgenen Schiffes hat unbeschadet des Absatzes 1 nach besten
Kraeften sicherzustellen, dass die Eigentuemer der Ladung fuer die gegen sie gerichteten
Forderungen einschliesslich Zinsen und Kosten eine ausreichende Sicherheit leisten,
bevor die Ladung freigegeben wird.
(3) Das geborgene Schiff und die sonstigen geborgenen Sachen duerfen vor Befriedigung
oder Sicherstellung der Forderungen des Bergers nicht ohne dessen Zustimmung von dem
Hafen oder Ort, den sie nach Beendigung der Bergungsmassnahmen zuerst erreicht haben,
entfernt werden.
(4) Liefert der Schiffer oder Kapitaen entgegen Absatz 3 geborgene Ladung aus, so haftet
er fuer den durch sein Verschulden dem Berger entstandenen Schaden. Hat der Schiffer auf
Anweisung des Schiffseigners oder der Kapitaen auf Anweisung des Reeders gehandelt, so
ist bei Anweisung des Schiffseigners § 7 Abs. 2 und 3 des Binnenschifffahrtsgesetzes,
sonst § 512 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
§ 753a Einstweilige Verfuegung
Auf Antrag des Bergers kann das fuer die Hauptsache zustaendige Gericht unter
Beruecksichtigung der Umstaende des Falles nach billigem Ermessen durch einstweilige
Verfuegung regeln, dass der Schuldner des Anspruchs auf Bergelohn oder Sonderverguetung
dem Berger einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung
zu leisten hat und zu welchen Bedingungen die Leistung zu erbringen ist. Die
einstweilige Verfuegung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
Neunter Abschnitt
Schiffsglaeubiger
§ 754
(1) Folgende Forderungen gewaehren die Rechte eines Schiffsglaeubigers:
1. Heuerforderungen des Kapitaens und der uebrigen Personen der Schiffsbesatzung;
2. oeffentliche Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben sowie Lotsgelder;
3. Schadensersatzforderungen wegen der Toetung oder Verletzung von Menschen sowie wegen
des Verlusts oder der Beschaedigung von Sachen, sofern diese Forderungen aus der
Verwendung des Schiffes entstanden sind; ausgenommen sind jedoch Forderungen wegen
des Verlusts oder der Beschaedigung von Sachen, die aus einem Vertrag hergeleitet
werden oder auch aus einem Vertrag hergeleitet werden koennen;
4. Forderungen auf Bergelohn oder auf Sonderverguetung einschliesslich Bergungskosten;
Beitraege des Schiffes und der Fracht zur grossen Haverei; Forderungen wegen der
Beseitigung des Wracks;
5. Forderungen der Traeger der Sozialversicherung einschliesslich der
Arbeitslosenversicherung gegen den Reeder.
(2) Absatz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung auf Ansprueche, die auf die radioaktiven
Eigenschaften oder eine Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit giftigen,
explosiven oder sonstigen gefaehrlichen Eigenschaften von Kernbrennstoffen oder
radioaktiven Erzeugnissen oder Abfaellen zurueckzufuehren sind.
- 207 -
§ 755
(1) Die Schiffsglaeubiger haben fuer ihre Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem
Schiff. Das Pfandrecht kann gegen jeden Besitzer des Schiffes verfolgt werden.
(2) Das Schiff haftet auch fuer die gesetzlichen Zinsen der Forderungen sowie fuer die
Kosten der die Befriedigung aus dem Schiff bezweckenden Rechtsverfolgung.
§ 756
(1) Das Pfandrecht der Schiffsglaeubiger erstreckt sich auf das Zubehoer des Schiffes mit
Ausnahme der Zubehoerstuecke, die nicht in das Eigentum des Schiffseigentuemers gelangt
sind.
(2) Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf einen Ersatzanspruch, der dem Reeder wegen
des Verlusts oder der Beschaedigung des Schiffes gegen einen Dritten zusteht. Das
gleiche gilt hinsichtlich der Verguetung fuer Schaeden am Schiff in Faellen der grossen
Haverei.
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf eine Forderung aus einer Versicherung, die
der Reeder fuer das Schiff genommen hat.
§ 757
Gehoert das Schiff einer Reederei, so haftet es den Schiffsglaeubigern in gleicher Weise,
als wenn es nur einem Reeder gehoerte.
§ 758
Erlischt die durch das Pfandrecht eines Schiffsglaeubigers gesicherte Forderung, so
erlischt auch das Pfandrecht.
§ 759
(1) Das Pfandrecht eines Schiffsglaeubigers erlischt nach Ablauf eines Jahres seit der
Entstehung der Forderung.
(2) Das Pfandrecht erlischt nicht, wenn der Glaeubiger innerhalb der Frist des Absatzes
1 die Beschlagnahme des Schiffes wegen des Pfandrechts erwirkt, sofern das Schiff
spaeter im Wege der Zwangsvollstreckung veraeussert wird, ohne dass das Schiff in der
Zwischenzeit von einer Beschlagnahme zugunsten dieses Glaeubigers frei geworden ist.
Das gleiche gilt fuer das Pfandrecht eines Glaeubigers, der wegen seines Pfandrechts dem
Zwangsvollstreckungsverfahren innerhalb dieser Frist beitritt.
(3) Ein Zeitraum, waehrend dessen ein Glaeubiger rechtlich daran gehindert ist, sich aus
dem Schiff zu befriedigen, wird in die Frist nicht eingerechnet. Eine Hemmung, eine
Ablaufhemmung oder ein Neubeginn der Frist aus anderen Gruenden findet nicht statt.
§ 760
(1) Die Befriedigung des Schiffsglaeubigers aus dem Schiff erfolgt nach den Vorschriften
ueber die Zwangsvollstreckung.
(2) Die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung kann ausser gegen den Eigentuemer
des Schiffes auch gegen den Ausruester oder gegen den Kapitaen gerichtet werden. Das
gegen den Ausruester oder gegen den Kapitaen gerichtete Urteil ist auch gegenueber dem
Eigentuemer wirksam.
(3) Bei der Verfolgung des Pfandrechts des Schiffsglaeubigers gilt zugunsten des
Glaeubigers als Eigentuemer, wer im Schiffsregister als Eigentuemer eingetragen ist. Das
Recht des nicht eingetragenen Eigentuemers, die ihm gegen das Pfandrecht zustehenden
Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberuehrt.
§ 761
- 208 -
Die Pfandrechte der Schiffsglaeubiger haben den Vorrang vor allen anderen Pfandrechten
am Schiff. Sie haben Vorrang auch insoweit, als zoll- und steuerpflichtige Sachen nach
gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit fuer oeffentliche Abgaben dienen.
§ 762
(1) Die Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsglaeubiger bestimmt sich nach der
Reihenfolge der Nummern, unter denen die Forderungen in § 754 aufgefuehrt sind.
(2) Die Pfandrechte fuer die in § 754 Abs. 1 Nr. 4 aufgefuehrten Forderungen haben jedoch
den Vorrang vor den Pfandrechten aller anderen Schiffsglaeubiger, deren Forderungen
frueher entstanden sind.
(3) Beitragsforderungen zur grossen Haverei gelten als im Zeitpunkt des Havereifalls,
Forderungen auf Bergelohn oder Sonderverguetung einschliesslich Bergungskosten als im
Zeitpunkt der Beendigung der Bergungsmassnahmen und Forderungen wegen der Beseitigung
des Wracks als im Zeitpunkt der Beendigung der Wrackbeseitigung entstanden.
§ 763
(1) Von den Pfandrechten fuer die in § 754 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 aufgefuehrten
Forderungen haben die Pfandrechte fuer die unter derselben Nummer genannten Forderungen
ohne Ruecksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung den gleichen Rang.
(2) Pfandrechte fuer die in § 754 Abs. 1 Nr. 3 aufgefuehrten Forderungen wegen
Personenschaeden gehen jedoch Pfandrechten fuer die unter derselben Nummer aufgefuehrten
Forderungen wegen Sachschaeden vor.
§ 764
Von den Pfandrechten fuer die in § 754 Abs. 1 Nr. 4 aufgefuehrten Forderungen geht das
fuer die spaeter entstandene Forderung dem fuer die frueher entstandene Forderung vor.
Pfandrechte wegen gleichzeitig enstandener Forderungen sind gleichberechtigt.
§§ 765 bis 777
-
Zehnter Abschnitt
(weggefallen)
-
§§ 778 bis 900
-
Elfter Abschnitt
Verjaehrung
§ 901
Folgende Forderungen verjaehren in einem Jahr:
1. oeffentliche Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben;
2. Lotsgelder;
3. Beitraege zur grossen Haverei;
4. Rueckgriffsforderungen, die den Reedern untereinander nach § 736 Abs. 2 zustehen.
§ 902
- 209 -
Folgende Forderungen verjaehren in zwei Jahren:
1. (weggefallen)
2. Schadensersatzforderungen aus dem Zusammenstoss von Schiffen oder aus einem unter §
738c fallenden Ereignis;
3. Forderungen auf Bergelohn oder Sonderverguetung einschliesslich Bergungskosten;
4. Forderungen wegen der Beseitigung eines Wracks.
§ 903
(1) Die Verjaehrung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Forderung faellig
geworden ist.
(2) Die Verjaehrung der Schadensersatzforderungen aus dem Zusammenstoss von Schiffen
oder aus einem unter § 738c fallenden Ereignis (§ 902 Nr. 2) beginnt mit dem Ablauf des
Tages, an welchem das Ereignis stattgefunden hat.
(3) Die Verjaehrung der in § 902 Nr. 3 und 4 genannten Forderungen beginnt mit dem
Ablauf des Tages, an welchem die Bergungs- oder Wrackbeseitigungsmassnahmen beendet
worden sind. Die Verjaehrung von Rueckgriffsanspruechen des Schuldners dieser Forderungen
beginnt jedoch erst mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen ihn
oder, wenn kein rechtskraeftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem er den Anspruch
befriedigt hat, es sei denn, der Rueckgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei
Monaten, nachdem der Rueckgriffsglaeubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des
Rueckgriffsschuldners erlangt hat, ueber diesen Schaden unterrichtet.
§ 904
-
§ 905 (weggefallen)
-
Anlage Bestimmungen ueber die Befoerderung von Reisenden und ihrem Gepaeck
auf See (Anlage zu § 664 des Handelsgesetzbuchs)
(Text siehe: HGBAnl)
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet D und
Kapitel VIII Sachgebiet A
Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 959, 1020)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
- Kapitel III Sachgebiet D - Abschnitt III -
1. Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-
1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
mit folgenden Massgaben:
a) § 62 Abs. 2 bis 4, §§ 63, 64, 73, § 75 Abs. 3, § 75b Satz 2, §§ 82a, 83 sind
nicht anzuwenden.
b) § 664 einschliesslich der Anlage zu dieser Vorschrift ist nicht anzuwenden,
soweit die Anwendung mit einer von der Deutschen Demokratischen Republik
uebernommenen voelkerrechtlichen Verpflichtung nicht zu vereinbaren ist;
insoweit sind die fuer die Deutsche Demokratische Republik bisher geltenden
Rechtsvorschriften weiter anzuwenden.
...
- Kapitel VIII Sachgebiet A - Abschnitt III -
- 210 -
...
2. § 62 Abs. 2 bis 4, §§ 63, 64, 73, 75 Abs. 3, § 75b Satz 2, §§ 82a, 83 des
Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 23. Oktober 1989
(BGBl. I S. 1910) geaendert worden ist, sind nicht anzuwenden.
...
- 211 -